Kommentierung zur GOZ
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Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />
324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren<br />
Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />
550 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik<br />
kleineren Umfangs auch<br />
Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte<br />
oder Frontzahnbereich, für einen Bereich<br />
bis zu zwei nebeneinanderliegenden<br />
Zähnen, ggf. auch am zahnlosen<br />
Kieferabschnitt<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu der Leistung nach der Nummer 3240:<br />
Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis<br />
zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren<br />
Umfangs sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder 2676 (totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu<br />
berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.<br />
Leistungsinhalt<br />
Bei der Vestibulumplastik wird der Mundvorhof durch Verlagerung der beweglichen Schleimhaut und der Muskelansätze vertieft.<br />
Entsprechend wird bei der Mundbodenplastik der Mundboden hinter der Zunge tiefer gelegt. Die Gingivaextensionsplastik ist eine Methode<br />
<strong>zur</strong> Verbreiterung der befestigten Gingiva. Wie die Vestibulum- oder die Mundbodenplastik wird diese Operation als präprothetische<br />
Maßnahme durchgeführt. Die Gingivaextension ist auch eine Maßnahme <strong>zur</strong> Vermeidung von Rezessionen. Oft wird sie in Verbindung mit<br />
einem freien Schleimhauttransplantat (FST) durchgeführt.<br />
Ausschlusskatalog<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3070<br />
GOÄ-Nrn. 2675, 2676, 2677: für den gleichen Kieferabschnitt<br />
<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />
Allgemeinen Bestimmung)<br />
Erläuterungen<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 beschreibt die Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs. Der Verordnungsgeber hat die Berechnungsmöglichkeit<br />
der Gebührennummer in der neuen <strong>GOZ</strong> konkretisiert. Danach ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 auch für eine Gingivaextensionsplastik<br />
berechnungsfähig. Der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 ist jetzt für den Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen definiert bzw. auch<br />
für einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Laut der Amtlichen Begründung sind operative Eingriffe, die über den<br />
definierten Bereich hinausgehen, nach den Nummern 2675 oder 2676 GOÄ zu berechnen. Die Gingivalextensionsplastik wird wegen des<br />
vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 einbezogen.<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />
Oftmals werden für den Wundverschluss auch die Gebühren für Vestibulumplastiken nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und<br />
2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulumplastik stellt die Schaffung eines ausreichenden Prothesenlagers für Vollprothesen<br />
bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer<br />
Vestibulumplastik. Der Ansatz der Leistungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht<br />
gerechtfertigt.<br />
550 1,0fach 30,93 €<br />
2,3fach 71,15 €<br />
3,5fach 108,27 €<br />
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