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Kommentierung zur GOZ

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Die Leistung ist zuschlagsfähig mit der <strong>GOZ</strong>-Nr. 0500.<br />

324 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren<br />

Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

550 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik<br />

kleineren Umfangs auch<br />

Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte<br />

oder Frontzahnbereich, für einen Bereich<br />

bis zu zwei nebeneinanderliegenden<br />

Zähnen, ggf. auch am zahnlosen<br />

Kieferabschnitt<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu der Leistung nach der Nummer 3240:<br />

Die Leistung nach der Nummer 3240 beschreibt Vestibulumplastiken oder Mundbodenplastiken kleineren Umfangs für einen Bereich von bis<br />

zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Operative Eingriffe größeren<br />

Umfangs sind nach den Nummern GOÄ 2675 (Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) oder 2676 (totale Mundboden- oder Vestibulumplastik) zu<br />

berechnen. Die Gingivaextensionsplastik wird wegen des vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der Nummer 3240 einbezogen.<br />

Leistungsinhalt<br />

Bei der Vestibulumplastik wird der Mundvorhof durch Verlagerung der beweglichen Schleimhaut und der Muskelansätze vertieft.<br />

Entsprechend wird bei der Mundbodenplastik der Mundboden hinter der Zunge tiefer gelegt. Die Gingivaextensionsplastik ist eine Methode<br />

<strong>zur</strong> Verbreiterung der befestigten Gingiva. Wie die Vestibulum- oder die Mundbodenplastik wird diese Operation als präprothetische<br />

Maßnahme durchgeführt. Die Gingivaextension ist auch eine Maßnahme <strong>zur</strong> Vermeidung von Rezessionen. Oft wird sie in Verbindung mit<br />

einem freien Schleimhauttransplantat (FST) durchgeführt.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050, 3070<br />

GOÄ-Nrn. 2675, 2676, 2677: für den gleichen Kieferabschnitt<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 beschreibt die Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs. Der Verordnungsgeber hat die Berechnungsmöglichkeit<br />

der Gebührennummer in der neuen <strong>GOZ</strong> konkretisiert. Danach ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 auch für eine Gingivaextensionsplastik<br />

berechnungsfähig. Der Ansatz der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 ist jetzt für den Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen definiert bzw. auch<br />

für einen vergleichbar großen Bereich am zahnlosen Kieferabschnitt. Laut der Amtlichen Begründung sind operative Eingriffe, die über den<br />

definierten Bereich hinausgehen, nach den Nummern 2675 oder 2676 GOÄ zu berechnen. Die Gingivalextensionsplastik wird wegen des<br />

vergleichbaren Aufwandes in die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 einbezogen.<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig.<br />

Oftmals werden für den Wundverschluss auch die Gebühren für Vestibulumplastiken nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und<br />

2677 berechnet. Die typische Indikation <strong>zur</strong> Vestibulumplastik stellt die Schaffung eines ausreichenden Prothesenlagers für Vollprothesen<br />

bzw. Hybridprothesen oder Teilprothesen dar. Der Wundverschluss mit zusätzlicher Lappenbildung erfüllt nicht den Leistungsinhalt einer<br />

Vestibulumplastik. Der Ansatz der Leistungen nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3240 oder GOÄ-Nrn. 2675, 2676 und 2677 ist in diesen Fällen nicht<br />

gerechtfertigt.<br />

550 1,0fach 30,93 €<br />

2,3fach 71,15 €<br />

3,5fach 108,27 €<br />

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