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Kommentierung zur GOZ

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Leistungsinhalt<br />

Eine Knochenresektion <strong>zur</strong> Formung des Prothesenlagers wird durchgeführt, wenn absehbar ist, dass eine ungünstige Knochenstruktur –<br />

wie sie z. B. nach einer Reihenextraktion durch herausragende Knochensepten entsteht – den Sitz eines geplanten Zahnersatzes<br />

beeinträchtigt. Dafür wird in örtlicher Betäubung das Zahnfleisch aufgeklappt und alle störenden Knochenstrukturen (Knochenkanten,<br />

Deformationen, Knochensepten, Knochenwülste etc.) mittels eines Rosenbohrers oder einer Knochenzange entfernt und der Alveolarfortsatz<br />

entsprechend so modelliert, dass der geplante Zahnersatz eine geeignete Prothesenbasis hat.<br />

Ausschlusskatalog<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000 bis 3045, 3050, 3070, 3090, 3130, 3160, 3190, 3200, 3210, 9010, 9020, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9170<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog: für das Einbringen von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 3.<br />

Allgemeinen Bestimmung)<br />

<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 ist berechnungsfähig für knochenresektive Maßnahmen am Alveolarfortsatz, die die Formung des Prothesenlagers zum<br />

Ziel haben. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 muss nach dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung als selbstständige Maßnahme erfolgen und darf nicht<br />

Leistungsbestandteil einer anderen chirurgischen Leistung sein. Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 ist je Kiefer berechnungsfähig.<br />

Die Leistung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230 ist als präprothetische Maßnahme zu verstehen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der<br />

Gebührenposition, in dem auf die Formung des Prothesenlagers und somit auf eine der Prothetik vorgelagerte Maßnahme abgestellt wird.<br />

Der Ansatz der GOÄ-Nrn. 2730 und 2732 als präprothetische Maßnahme ist nach § 6 Absatz 2 <strong>GOZ</strong> ausgeschlossen, da die<br />

Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung des Prothesenlagers in der <strong>GOZ</strong> beschrieben und bewertet ist.<br />

Zahnärztliche Maßnahmen <strong>zur</strong> Lagerbildung (vgl. etwa <strong>GOZ</strong>-Nrn. 9100 oder 9130) im Rahmen eines Knochenaufbaus erfüllen nicht den<br />

Leistungsinhalt der <strong>GOZ</strong>-Nr. 3230. Sie sind mit den Gebührennummern für knochenaufbauende Maßnahmen abgegolten.<br />

Im Zusammenhang mit einer operativen Leistung ist das erforderliche Glätten von Knochenkanten mit der jeweiligen Operationsleistung im<br />

Sinne des Zielleistungsprinzips § 4 Abs. 2 abgegolten (<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3000 bis 3045, 3090, 3130, 3160, 3190, 3200, 3210, 9010, 9020, 9110,<br />

9120, 9130, 9140, 9170).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische) Maßnahmen<br />

für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu berücksichtigen.<br />

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