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Kommentierung zur GOZ

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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />

(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />

Erläuterungen<br />

Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender Schleimhautbänder. Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder<br />

Frontzahnbereich berechnungsfähig, auch wenn mehrere störende Bänder beseitigt werden müssen (vgl. Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 123).<br />

Auch das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 zu berechnen (vgl. Kommentar der<br />

Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280,<br />

www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 129).<br />

Im Rahmen operativer Maßnahmen kann es erforderlich werden, störende Schleimhautbänder zu beseitigen. Diese Leistung stellt sich dann<br />

regelmäßig als methodisch notwendiger Bestandteil der Zielleistung dar und ist nicht gesondert nach dieser Gebührennummer<br />

berechnungsfähig (z. B. bei Erbringung der Leistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 3240 oder 3260).<br />

Neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280 darf <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 nicht berechnet werden, da es sich um leistungsüberschneidende Maßnahmen handelt (vgl.<br />

Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 328 <strong>GOZ</strong> alt, S. 176).<br />

Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />

Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />

Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />

von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />

auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />

Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />

erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />

Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />

gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />

Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />

berücksichtigen.<br />

322 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung<br />

des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen<br />

von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je<br />

280 Entfällt<br />

Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />

Erläuterungen<br />

Die Knochenresektion ist nicht mehr während einer Extraktions- bzw. Osteotomiesitzung berechnungsfähig, sondern stellt sich als<br />

Leistungsbestandteil der Hauptleistung dar.<br />

323 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung<br />

des Prothesenlagers als selbstständige Leistung, je<br />

Kiefer<br />

440 3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong><br />

Formung des Prothesenlagers, als<br />

selbstständige Leistung, je Kiefer<br />

440 1,0fach 24,75 €<br />

2,3fach 56,92 €<br />

3,5fach 86,61 €<br />

100

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