Kommentierung zur GOZ
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<strong>GOZ</strong>-Nrn. 3070, 3080, 3240, 3250, 4080; GOÄ-Nrn. 2381, 2382, 2675, 2676, 2677: für Maßnahmen im Rahmen des Wundverschlusses<br />
(siehe auch Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D)<br />
Erläuterungen<br />
Die <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 ist berechnungsfähig für die Beseitigung störender Schleimhautbänder. Die Gebühr ist je Kieferhälfte oder<br />
Frontzahnbereich berechnungsfähig, auch wenn mehrere störende Bänder beseitigt werden müssen (vgl. Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 123).<br />
Auch das einfache Durchtrennen des Lippenbändchens ist nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 zu berechnen (vgl. Kommentar der<br />
Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, Stand 13. August 2013, zu <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280,<br />
www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf, S. 129).<br />
Im Rahmen operativer Maßnahmen kann es erforderlich werden, störende Schleimhautbänder zu beseitigen. Diese Leistung stellt sich dann<br />
regelmäßig als methodisch notwendiger Bestandteil der Zielleistung dar und ist nicht gesondert nach dieser Gebührennummer<br />
berechnungsfähig (z. B. bei Erbringung der Leistungen nach <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3230, 3240 oder 3260).<br />
Neben <strong>GOZ</strong>-Nr. 3280 darf <strong>GOZ</strong>-Nr. 3210 nicht berechnet werden, da es sich um leistungsüberschneidende Maßnahmen handelt (vgl.<br />
Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 328 <strong>GOZ</strong> alt, S. 176).<br />
Für die Stillung einer Blutung kann in aller Regel keine gesonderte Vergütung angesetzt werden. Sie ist Bestandteil der jeweiligen<br />
Hauptleistung, bei der eine Blutung auftritt (Zielleistungsprinzip, § 4 Abs. 2, Satz 2) und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3050 (selbstständige<br />
Leistung) abgerechnet werden (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, 2. Auflage, zu Nr. 305 <strong>GOZ</strong> alt, S. 170). Auch das Einbringen<br />
von Materialien <strong>zur</strong> Förderung der Blutgerinnung (z. B. Kollagenschwamm) ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung, bei der die Blutung<br />
auftritt und darf nicht zusätzlich berechnet werden (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nrn. 3050 analog, 4110 analog).<br />
Die Exzision von Schleimhaut und Granulationsgewebe, die ortsgleich mit in der <strong>GOZ</strong> aufgeführten schleimhautchirurgischen Leistungen<br />
erfolgt, ist Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und darf nicht nach <strong>GOZ</strong>-Nr. 3070 gesondert berechnet werden.<br />
Der primäre Wundverschluss ist laut Nummer 1 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D Bestandteil der Leistung und darf nicht<br />
gesondert berechnet werden (siehe Erläuterungen zu den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt D). Sofern weitere (plastische)<br />
Maßnahmen für den Wundverschluss berechnet werden, sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> 1. Allgemeinen Bestimmung zu Abschnitt D zu<br />
berücksichtigen.<br />
322 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung<br />
des Prothesenlagers in Verbindung mit Extraktionen<br />
von mehr als vier nebeneinander stehenden Zähnen, je<br />
280 Entfällt<br />
Kieferhälfte oder Frontzahnbereich<br />
Erläuterungen<br />
Die Knochenresektion ist nicht mehr während einer Extraktions- bzw. Osteotomiesitzung berechnungsfähig, sondern stellt sich als<br />
Leistungsbestandteil der Hauptleistung dar.<br />
323 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong> Formung<br />
des Prothesenlagers als selbstständige Leistung, je<br />
Kiefer<br />
440 3230 Knochenresektion am Alveolarfortsatz <strong>zur</strong><br />
Formung des Prothesenlagers, als<br />
selbstständige Leistung, je Kiefer<br />
440 1,0fach 24,75 €<br />
2,3fach 56,92 €<br />
3,5fach 86,61 €<br />
100