Kommentierung zur GOZ
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nur berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und wenn dies in der Rechnung begründet wird.<br />
Laut der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0010 nicht nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 berechnungsfähig.<br />
Die Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 sind wegen der Überschneidung der Leistungsinhalte nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />
0010 berechnungsfähig. Dies ergibt sich mittelbar auch aus Nr. 1 Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A, weil dort im<br />
Zusammenhang mit der Berechnung neben GOÄ-Nr. 3 sowohl die Untersuchung nach Nr. 0010 <strong>GOZ</strong> als auch die Untersuchungen nach<br />
den GOÄ-Nrn. 5 und 6 genannt sind.<br />
Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />
Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />
der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht,<br />
gehört je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010)<br />
oder der Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein<br />
eventueller Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.<br />
002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />
90 Entfällt<br />
Kostenplans auf Anforderung<br />
Erläuterungen<br />
In der Amtlichen Begründung heißt es hierzu: Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne<br />
Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige <strong>GOZ</strong> -Nr. 002 entfällt daher.<br />
003 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />
Kostenplans <strong>zur</strong> prothetischen Versorgung nach<br />
Befundaufnahme und gegebenenfalls<br />
Auswertung von Modellen<br />
004 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />
Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung<br />
nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer<br />
Behandlungsplanung<br />
220 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />
Kostenplans nach Befundaufnahme und<br />
gegebenenfalls Auswertung von Modellen<br />
250 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />
Kostenplans bei kieferorthopädischer<br />
Behandlung oder bei funktionsanalytischen<br />
und funktionstherapeutischen Maßnahmen<br />
nach Befundaufnahme und Ausarbeitung<br />
einer Behandlungsplanung<br />
200 1,0fach 11,25€<br />
2,3fach 25,87€<br />
3,5fach 39,37€<br />
250 1,0fach 14,06€<br />
2,3fach 32,34€<br />
Die Leistungen nach den Nummern 0030 und<br />
0040 sind nicht nebeneinander<br />
berechnungsfähig.<br />
Amtliche Begründung<br />
Zu den Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040:<br />
Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige <strong>GOZ</strong><br />
Nummer 002 entfällt daher. Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und<br />
funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden.<br />
3,5fach 49,21€<br />
Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung schließt die Abrechnung von Heil- und Kostenplänen nach den Nummern 0030 und 0040 im<br />
gleichen Behandlungsfall nebeneinander aus. Für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische<br />
Leistungen z.B. sowohl bezüglich der geplanten prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen<br />
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