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Kommentierung zur GOZ

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nur berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und wenn dies in der Rechnung begründet wird.<br />

Laut der Abrechnungsbestimmung nach der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 ist die <strong>GOZ</strong>-Nr. 0010 nicht nicht neben der <strong>GOZ</strong>-Nr. 6190 berechnungsfähig.<br />

Die Untersuchungsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 5 und 6 sind wegen der Überschneidung der Leistungsinhalte nicht neben <strong>GOZ</strong>-Nr.<br />

0010 berechnungsfähig. Dies ergibt sich mittelbar auch aus Nr. 1 Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt A, weil dort im<br />

Zusammenhang mit der Berechnung neben GOÄ-Nr. 3 sowohl die Untersuchung nach Nr. 0010 <strong>GOZ</strong> als auch die Untersuchungen nach<br />

den GOÄ-Nrn. 5 und 6 genannt sind.<br />

Häufig trifft man in der Abrechnungspraxis auf die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 (z. B. <strong>GOZ</strong>-Nr. 2030) für die Verwendung eines<br />

Kariesdetektors oder für andere Methoden <strong>zur</strong> Erkennung von Karies (z. B. Laserfluoreszenz). Der Kariesdetektor ist eine Flüssigkeit, mit<br />

der man nach Exkavation kariöse Stellen im Zahn farblich sichtbar machen kann. Die Feststellung, ob ein Zahn kariös ist oder nicht,<br />

gehört je nach Methode zum Leistungsinhalt der Untersuchung <strong>zur</strong> Feststellung von Zahn-, Mund- Kiefererkrankungen (<strong>GOZ</strong>-Nr. 0010)<br />

oder der Füllungspositionen. Ob vor oder nach Exkavation oder auf welche Art diese Feststellung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Ein<br />

eventueller Mehraufwand kann sich in einem erhöhten Steigerungsfaktor der Zielleistung widerspiegeln.<br />

002 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />

90 Entfällt<br />

Kostenplans auf Anforderung<br />

Erläuterungen<br />

In der Amtlichen Begründung heißt es hierzu: Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne<br />

Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige <strong>GOZ</strong> -Nr. 002 entfällt daher.<br />

003 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />

Kostenplans <strong>zur</strong> prothetischen Versorgung nach<br />

Befundaufnahme und gegebenenfalls<br />

Auswertung von Modellen<br />

004 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />

Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung<br />

nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer<br />

Behandlungsplanung<br />

220 0030 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />

Kostenplans nach Befundaufnahme und<br />

gegebenenfalls Auswertung von Modellen<br />

250 0040 Aufstellung eines schriftlichen Heil- und<br />

Kostenplans bei kieferorthopädischer<br />

Behandlung oder bei funktionsanalytischen<br />

und funktionstherapeutischen Maßnahmen<br />

nach Befundaufnahme und Ausarbeitung<br />

einer Behandlungsplanung<br />

200 1,0fach 11,25€<br />

2,3fach 25,87€<br />

3,5fach 39,37€<br />

250 1,0fach 14,06€<br />

2,3fach 32,34€<br />

Die Leistungen nach den Nummern 0030 und<br />

0040 sind nicht nebeneinander<br />

berechnungsfähig.<br />

Amtliche Begründung<br />

Zu den Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040:<br />

Eine Differenzierung zwischen Heil- und Kostenplänen auf Anforderung und solchen ohne Anforderung ist entbehrlich. Die bisherige <strong>GOZ</strong><br />

Nummer 002 entfällt daher. Nach der Nummer 0040 können auch Heil- und Kostenpläne bei funktionsanalytischen und<br />

funktionstherapeutischen Maßnahmen berechnet werden.<br />

3,5fach 49,21€<br />

Die neu eingefügte Abrechnungsbestimmung schließt die Abrechnung von Heil- und Kostenplänen nach den Nummern 0030 und 0040 im<br />

gleichen Behandlungsfall nebeneinander aus. Für Behandlungsfälle, in denen aufgrund der komplexen Versorgung planerische<br />

Leistungen z.B. sowohl bezüglich der geplanten prothetischen als auch der funktionsanalytischen oder kieferorthopädischen Leistungen<br />

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