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Online-Seminar 16.1.2014


Inhaltsverzeichnis: Lohnsteuer<br />

Praxisfragen nach der ELStAM-Einführung<br />

1. Härtefallregelung<br />

2. Lohnabrechnung ohne ELStAM<br />

Neues zur Firmenwagenbesteuerung<br />

1. Vorteilhafte Auswirkungen der Reisekostenreform<br />

2. Zuzahlungen bzw. Kostenübernahme des Arbeitnehmers<br />

3. BFH-Rechtsprechung regelt Nutzungsverbote<br />

Die gesetzliche Reisekostenreform zum 1.1.2014<br />

1. Erste Tätigkeitsstätte<br />

2. Sammelstellen<br />

3. Neue Berechnung von Verpflegungsmehraufwendungen<br />

2 |


Neue Rabatt-Regeln<br />

Ergebnis<br />

› Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren einen<br />

um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort<br />

anzusetzen.<br />

› Er ist <strong>nicht</strong> verpflichtet, den günstigsten Preis am Markt zu ermitteln.<br />

› Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den<br />

geldwerten Vorteil mit dem günstigsten Preis am Markt bewerten.<br />

3 |


ELStAM<br />

Szenarien der Entgeltabrechnung nach ELStAM-Abruf<br />

Sofern einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer bisher<br />

noch keine SteuerIdent-Nr. zugeteilt wurde, gelten die Regelungen nach § 39e<br />

Abs.8 EStG:<br />

› Ist einem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt worden, hat das<br />

Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für<br />

die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen.<br />

› Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des<br />

Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.<br />

4 |


ELStAM<br />

Szenarien der Entgeltabrechnung nach ELStAM-Abruf<br />

Die Abweichungen führen zu einer deutlichen Veränderung der<br />

Lohnabrechnung. Es besteht dringender Klärungs- und Handlungsbedarf.<br />

5 |


ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />

nach ELStAM-Abruf<br />

Fehlgeschlagene Anmeldung<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />

a. Sperre durch FA<br />

Durch das FA wurde eine Sperre<br />

(z.B. wegen einer „Besonderen<br />

Bescheinigung für den<br />

Lohnsteuerabzug“) vergeben.<br />

b. Auslandswohnsitz<br />

Der Wohnsitz des AN liegt nach<br />

Mitteilung der Meldebehörde im<br />

Ausland.<br />

6 |<br />

Klärung durch AN<br />

Klärung durch AN<br />

Wohnsitz tatsächlich im Ausland:<br />

In diesen Fällen ist wie bisher eine Bescheinigung<br />

für beschränkt Steuerpflichtige anzuwenden oder<br />

neu beim Betriebsstätten-Finanzamt zu<br />

beantragen. Ergänzend auch Hinweis auf Tz. 7<br />

Wohnsitz tatsächlich im Inland:<br />

Bei insoweit fehlerhaften Meldedaten (z.B.<br />

inzwischen wieder ins Inland gezogen) muss sich<br />

der AN an seine Meldebehörde wenden und<br />

seinen korrekten Wohnsitz mitteilen. Im<br />

Anschluss kann eine Anmeldung des AN zum<br />

Verfahren ELStAM erfolgen.


ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />

nach ELStAM-Abruf<br />

Fehlgeschlagene Anmeldung<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />

c. Wohnsitz unbekannt<br />

Der Wohnsitz des AN ist nach<br />

Mitteilung der Meldebehörde<br />

unbekannt.<br />

Klärung durch AN<br />

Der AN muss sich an seine Meldebehörde<br />

wenden und seinen aktuellen Wohnsitz mitteilen.<br />

Im Anschluss kann eine Anmeldung des AN zum<br />

Verfahren ELStAM erfolgen.<br />

7 |


ELStAM - Szenarien der Entgeltabrechnung<br />

nach ELStAM-Abruf<br />

Fehlgeschlagene Anmeldung<br />

Möglicher Sachverhalt Aktion Handlungsbedarf<br />

d. Sperrantrag Arbeitnehmer<br />

Der AN hat den Abruf der ELStAM<br />

allgemein beim Finanzamt sperren<br />

lassen.<br />

Sonderkonstellation Negativliste<br />

Der AN hat beim Finanzamt den<br />

konkreten AG zum Abruf der<br />

ELStAM sperren lassen<br />

(Negativliste).<br />

Sonderkonstellation Positivliste<br />

Der AN hat beim Finanzamt eine<br />

Liste der AG hinterlegt, die seine<br />

ELStAM abrufen dürfen<br />

(Positivliste) und der konkrete AG<br />

ist in dieser Liste <strong>nicht</strong> enthalten.<br />

Klärung durch AN<br />

Sofern die Abruf-Sperre nach Rücksprache mit<br />

dem AN zukünftig bestehen bleiben soll, ist vom<br />

AG die Steuerklasse VI zugrunde zu legen.<br />

Anderenfalls kann der AN die Aufhebung der<br />

Sperre beim Finanzamt beantragen. Im<br />

Anschluss muss der AG den AN erneut bei<br />

ELStAM anmelden und erhält die ELStAM mit<br />

Gültigkeit ab Aufhebung der Sperre geliefert. Bis<br />

dahin ist die Steuerklasse VI anzuwenden.<br />

8 |


PKW-Versteuerung<br />

Einleitung<br />

› Wer den Wagen <strong>nicht</strong> privat nutzen möchte, sollte vom Arbeitgeber ein<br />

Nutzungsverbot für solche Fahrten aussprechen lassen.<br />

› Der BFH hat entschieden, dass die private Nutzung eines Dienstwagens <strong>nicht</strong><br />

als geldwerter Vorteil besteuert werden darf, wenn der Arbeitnehmer keine<br />

Erlaubnis für Privatfahrten hat (Az.: VI R 46/08 und VI R 56/10).<br />

› Setzt sich der Arbeitnehmer über das Verbot hinweg, können ihm zwar<br />

arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, doch eine Besteuerung des<br />

Dienstwagens muss er nach der Rechtsprechung <strong>nicht</strong> befürchten.<br />

9 |


PKW-Versteuerung<br />

Vergangenheit<br />

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, nahm das<br />

Finanzamt an, dass er ihn tatsächlich privat nutzte (Anscheinsbeweis).<br />

Ergebnis:<br />

Der Privatvorteil war über die Fahrtenbuch- oder die 1-%-Regelung zu<br />

versteuern.<br />

Gegen diese Vermutung konnte der Arbeitnehmer sich wehren, wenn er glaubhaft<br />

machte, dass er wirklich <strong>nicht</strong> privat mit dem Wagen fuhr („Gegen-<br />

Anscheinsbeweis“), zum Beispiel weil Privatfahrten laut Arbeitsvertrag verboten<br />

waren, oder weil der Arbeitnehmer bei Feierabend die Schlüssel abgab, oder weil<br />

er über einen mindestens gleichwertigen Privatwagen verfügte.<br />

10 |


PKW-Versteuerung<br />

Zukunft<br />

Wenn die Privatnutzung <strong>nicht</strong> erlaubt ist, ist sie auch <strong>nicht</strong> anzunehmen.<br />

Wichtiger Hinweis !<br />

Der Mitarbeiter muss mit Verweis, Entlassung oder anderer<br />

schwerer Strafe rechnen, falls er trotz des Verbots privat mit dem Dienstwagen<br />

fährt.<br />

11 |


PKW-Versteuerung<br />

Handlungsempfehlung<br />

Für die Mitarbeiter, welche <strong>nicht</strong> privat fahren aber privat fahren dürften, sollte ein<br />

Nutzugsverbot mit schweren Strafen vereinbart werden.<br />

12 |


Reisekosten 2014<br />

Einleitung<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung<br />

und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285,<br />

BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum<br />

steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.<br />

Der nachfolgende Vortrag führt in das neue Reisekostenrecht ein, indem neben<br />

einer grundsätzlichen Darstellung die signifikanten Änderungen zur alten<br />

Rechtlage herausgearbeitet werden.<br />

Die Änderungen sind stets mit diesem<br />

- Symbol gekennzeichnet.<br />

13 |


Reisekosten 2014<br />

Die Reisekosten - Logik<br />

› Reisekosten sind Kosten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen und aus Anlass<br />

der Ausübung einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehen.<br />

› Reisekosten können gewährt werden, wenn eine berufliche Auswärtstätigkeit<br />

vorliegt.<br />

› Eine berufliche Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer<br />

› beruflich veranlasst,<br />

› vorübergehend,<br />

› außerhalb seiner Wohnung,<br />

› <strong>nicht</strong> an seiner ersten Tätigkeitsstätte<br />

tätig wird.<br />

14 |


Reisekosten 2014<br />

Erste Tätigkeitsstätte im Gesetz<br />

§ 9 Abs. 4 EStG<br />

Erste Tätigkeitsstätte ist die<br />

› ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,<br />

› eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder<br />

› eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,<br />

der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.<br />

15 |


Reisekosten 2014<br />

Die dauerhafte Zuordnung (mit Vertrag)<br />

Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen,<br />

wenn<br />

› der Arbeitnehmer unbefristet,<br />

› für die Dauer des Dienstverhältnisses oder<br />

› über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus<br />

an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.<br />

Qualitative Bewertung<br />

16 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel<br />

Der Arbeitnehmer A ist von der Firma Z als technischer Zeichner ausschließlich<br />

für ein Projekt befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis von A soll<br />

vertragsgemäß nach Ablauf der Befristung enden.<br />

Frage:<br />

Hat A bei Firma Z eine erste Tätigkeitsstätte?<br />

17 |


Reisekosten 2014<br />

Lösung zum Beispiel<br />

A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei Z auf Grund der arbeitsrechtlichen<br />

Zuordnung des Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte.<br />

Begründung<br />

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft<br />

gerichtete prognostische Betrachtung maßgebend.<br />

18 |


Reisekosten 2014<br />

Die dauerhafte Zuordnung (ohne Vertrag)<br />

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine<br />

Tätigkeitsstätte oder ist sie <strong>nicht</strong> eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die<br />

betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer<br />

1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder<br />

2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder<br />

3. mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit<br />

tätig werden soll.<br />

Quantitative Bewertung<br />

19 |


Reisekosten 2014<br />

Mehrere Tätigkeitsstätten<br />

20 |


Reisekosten 2014<br />

Mehrere Tätigkeitsstätten<br />

Grundsatz: Es kann nur eine erste Tätigkeitsstätte geben<br />

› Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei <strong>nicht</strong> mehr an.<br />

› Maßgebend ist die arbeitsrechtliche Festlegung einer Dienststelle / Dienststätte.<br />

› Auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung können nun ausreichend sein<br />

(Vorrang des Arbeits-/Dienstrechts).<br />

› BFH vom 9. Juni 2011, VI R 36/10, BStBl. 2012 II S. 36 (Qualitäts-Postulat) ist<br />

also gegenstandslos.<br />

21 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel: Mehrere Tätigkeitsstätten<br />

Peter Fleißig ist Vertriebsleiter einer Einzelhandelskette, die aus einem Hauptsitz<br />

und 4 Filialen besteht. 90% der Arbeitszeit verbringt er in den Filialen. Laut<br />

Arbeitsvertrag ist er dem Hauptsitz zugeordnet.<br />

Wo hat Peter seine erste Tätigkeitsstätte?<br />

20km<br />

10 km<br />

Hauptsitz<br />

22 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel: Mehrere Tätigkeitsstätten<br />

Peter Fleißig ist Vertriebsleiter einer Einzelhandelskette, die aus einem Hauptsitz<br />

und 4 Filialen besteht. 90% der Arbeitszeit verbringt er in den Filialen. Laut<br />

Arbeitsvertrag ist er dem Hauptsitz zugeordnet.<br />

Wo hat Peter seine erste Tätigkeitsstätte? Antwort: Hauptsitz<br />

20km<br />

10 km<br />

Hauptsitz<br />

23 |


Reisekosten 2014<br />

Mehrere gleichwertige Tätigkeitsstätten<br />

Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten in einem Dienstverhältnis die Voraussetzungen<br />

für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte, kann der Arbeitgeber die erste<br />

Tätigkeitsstätte bestimmen (§ 9 Absatz 4 Satz 6 EStG). Dabei muss es sich <strong>nicht</strong><br />

um die Tätigkeitsstätte handeln, an der der Arbeitnehmer den zeitlich<br />

überwiegenden oder qualitativ bedeutsameren Teil seiner beruflichen Tätigkeit<br />

ausüben soll.<br />

24 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel: Mehrere gleichwertige Tätigkeitsstätten<br />

Arbeitgeber bestimmt A als erste Tätigkeitsstätte.<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

Wo hat der Arbeitgeber seine erste Tätigkeitstätte?<br />

25 |


Reisekosten 2014<br />

Lösung zum Beispiel: Mehrere gleichwertige<br />

Tätigkeitsstätten<br />

Durch die Bestimmung seines Arbeitgebers hat der Filialleiter in der betrieblichen<br />

Einrichtung in A seine erste Tätigkeitsstätte.<br />

Unerheblich ist, dass er dort lediglich zwei Tage und damit <strong>nicht</strong> zeitlich<br />

überwiegend beruflich tätig ist.<br />

Montag<br />

Dienstag<br />

Mittwoch<br />

Donnerstag<br />

Freitag<br />

26 |


Reisekosten 2014<br />

Dauerhaftigkeit der Zuordnung<br />

Grundsatz gem. § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG<br />

Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer<br />

angelegt sein. (Prognose)<br />

Die 3 typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung<br />

› die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten<br />

betrieblichen Einrichtung,<br />

› die Zuordnung für die Dauer des gesamten - befristeten oder unbefristeten -<br />

Dienstverhältnisses oder<br />

› die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.<br />

27 |


Reisekosten 2014<br />

Keine erste Tätigkeitsstätte beim Kunden<br />

Bisherige Urteilslage (BFH-Urteil vom 9.7.2009, Az. VI R 21/08)<br />

Keine Betriebsstätte wird nach der Rechtsprechung allerdings bei einer<br />

betrieblichen Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers begründet, auch wenn<br />

der Arbeitnehmer dort über einen längeren Zeitraum eingesetzt wird.<br />

Die Annahme einer Tätigkeitsstätte erfordert <strong>nicht</strong> (mehr), dass es sich um eine<br />

ortsfeste betriebliche Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers handelt. Von<br />

der Neuregelung erfasst werden Sachverhalte, in denen der Arbeitnehmer statt<br />

beim eigenen Arbeitgeber in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines der<br />

in §15 AktG genannten Unternehmen oder eines Dritten (z. B. eines Kunden)<br />

tätig werden soll.<br />

28 |


Reisekosten 2014<br />

Sammelpunkt<br />

Bestimmt der Arbeitgeber durch arbeits-/dienstrechtliche Festlegung, dass der<br />

Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten<br />

Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte <strong>nicht</strong> erfüllt, einfinden soll, um<br />

von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder dort<br />

die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der<br />

Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie Fahrten zu einer<br />

ersten Tätigkeitsstätte behandelt.<br />

Für diese Fahrten dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1<br />

Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG (Entfernungspauschale) angesetzt<br />

werden.<br />

29 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel LKW-Fahrer<br />

Der LKW-Fahrer Mathias S. darf den LKW jeden Abend mit nach Hause nehmen.<br />

Morgens muss er immer an einem von seinem Arbeitgeber festgelegten<br />

Park & Ride - Platz Kundenlisten entgegennehmen.<br />

Hat der LKW-Fahrer eine erste Tätigkeitsstätte?<br />

30 |


Reisekosten 2014<br />

Lösung zum Beispiel LKW-Fahrer<br />

Der LKW-Fahrer Mathias S. hat auf dem Park & Ride - Platz eine erste<br />

Tätigkeitsstätte.<br />

Begründung:<br />

Weil der Arbeitgeber dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich das Aufsuchen<br />

eines festgelegten Ortes bestimmt hat, werden die Fahrten von der Wohnung zu<br />

diesem Ort/Sammelpunkt gleichbehandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu<br />

einer ersten Tätigkeitsstätte.<br />

31 |


Reisekosten 2014<br />

Kundendienstmonteure<br />

Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte.<br />

Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber<br />

festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu<br />

diesem Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu<br />

einer ersten Tätigkeitsstätte.<br />

32 |


Verpflegungsmehraufwendungen<br />

33 |


Reisekosten 2014<br />

Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs.<br />

4a EStG<br />

› Verpflegungsmehraufwendungen sind Mehraufwendungen des Arbeitnehmers<br />

für die Verpflegung, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen<br />

Auswärtstätigkeit entstehen.<br />

› Die Pauschalen dienen zur Abgeltung der tatsächlich entstandenen, beruflich<br />

veranlassten Mehraufwendungen.<br />

34 |


Reisekosten 2014<br />

Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen<br />

› Wer beruflich auswärts unterwegs ist, kann je nachdem, wie lange er von zu<br />

Hause weg ist, Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich<br />

geltend machen. Hier hat der Gesetzgeber die Mindestabwesenheitszeiten<br />

herabgesetzt.<br />

› Dass es nur noch zwei statt drei Pauschalen gibt, vereinfacht die Berechnung.<br />

› Die entsprechende gesetzliche Regelung findet sich jetzt übrigens <strong>nicht</strong> mehr in<br />

§ 4 EStG, sondern im neu eingefügten § 9 Abs. 4a EStG.<br />

35 |


Reisekosten 2014<br />

Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen gem. § 9 Abs.<br />

4a EStG<br />

› 24 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von<br />

seiner Wohnung abwesend ist,<br />

› jeweils 12 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem,<br />

einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung<br />

übernachtet,<br />

› 12 EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung<br />

außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der<br />

ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.<br />

36 |


Reisekosten 2014<br />

Die neuen Pauschalen im Überblick<br />

Dauer der Abwesenheit<br />

Pauschbetrag<br />

24 Stunden 24 EUR<br />

weniger als 24 Stunden, aber mindestens 8 Stunden<br />

12 EUR<br />

für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an<br />

diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag<br />

außerhalb seiner Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer<br />

Mindestabwesenheitszeit!)<br />

jeweils 12 EUR<br />

37 |


Reisekosten 2014<br />

Die neuen Pauschalen im Überblick<br />

Künftig fällt somit die niedrigste Pauschale von 6 EUR weg. Dies stellt<br />

insbesondere für die Berufsgruppe der vorwiegend auswärts tätigen<br />

Arbeitnehmer (z.B. Handwerker, Außendienstmitarbeiter, Kurierfahrer,<br />

Arbeitnehmer bei Speditionsunternehmen) eine Erleichterung dar.<br />

38 |


Reisekosten 2014<br />

Dreimonatsfrist<br />

Die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Pauschbeträge für<br />

Verpflegungsmehraufwendungen bleibt erhalten,<br />

wobei allerdings künftig eine zeitliche Unterbrechung von vier Wochen –<br />

unabhängig vom Anlass der Unterbrechung! – zu einem Neubeginn der<br />

Dreimonatsfrist führen soll (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG-E).<br />

Dies schließt <strong>nicht</strong> nur eine vorübergehende Tätigkeit von mindestens vier<br />

Wochen an der ersten Tätigkeitsstätte, sondern auch urlaubs- oder<br />

krankheitsbedingte Unterbrechungen mit ein, die bislang nach R 9.6 Abs. 4<br />

Satz 3 LStR <strong>nicht</strong> berücksichtigt werden dürfen.<br />

39 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel<br />

Arbeitnehmer A musste seine Tätigkeit in B wegen einer Krankheit ab dem 15.<br />

Dezember 2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in B am 20. Januar 2014<br />

wieder auf.<br />

Löst die Unterbrechung eine neue 3-Monats-Frist aus?<br />

40 |


Reisekosten 2014<br />

Lösung zum Beispiel<br />

Arbeitnehmer A musste seine Tätigkeit in B wegen einer Krankheit ab dem 15.<br />

Dezember 2013 unterbrechen. Er nimmt seine Tätigkeit in B am 20. Januar 2014<br />

wieder auf.<br />

Löst die Unterbrechung eine neue 3-Monats-Frist aus?<br />

Die berufliche Tätigkeit des A in B wurde für mehr als vier Wochen unterbrochen.<br />

A kann somit für weitere drei Monate seiner Auswärtstätigkeit<br />

Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen oder steuerfrei<br />

durch den Arbeitgeber ersetzt bekommen.<br />

41 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel 1<br />

Der Arbeitnehmer ist drei Tage beruflich unterwegs und übernachtet auswärts.<br />

Diese Verpflegungspauschalen kann er absetzen:<br />

Anreisetag<br />

12 EUR<br />

Abreisetag<br />

12 EUR<br />

1 Tag mit 24 Stunden Abwesenheit: 24 EUR<br />

Auf die konkrete Abwesenheitszeit am An- und Abreisetag kommt es <strong>nicht</strong> mehr<br />

an, so dass bei den meisten Arbeitnehmern mehr bzw. höhere<br />

Verpflegungspauschalen berücksichtigt werden.<br />

Bisher gab es die Pauschale von 12 EUR erst ab einer Abwesenheit von<br />

mindestens 14 Stunden.<br />

42 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel 2 (Die neue Mitternachts-Regel)<br />

Der Arbeitnehmer fährt am ersten Tag 17 Uhr zu einem auswärtigen Einsatz.<br />

Dieser dauert elf Stunden, also bis zum nächsten Tag um 4 Uhr.<br />

Der Arbeitnehmer kann für den ersten Tag der Abwesenheit 12 EUR geltend<br />

machen, da er an diesem Tag den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als<br />

acht Stunden abwesend war.<br />

Für den zweiten Tag kann er keine Verpflegungspauschale ansetzen.<br />

Nach der bisherigen Regelung hätte der Arbeitnehmer eine<br />

Verpflegungspauschale in Höhe von nur 6 EUR absetzen können.<br />

43 |


Reisekosten 2014<br />

Beispiel 3 (Monteure & Co)<br />

Der Arbeitnehmer ist an einem Tag von morgens 8 Uhr bis abends 17 Uhr<br />

beruflich unterwegs. Da er mehr als acht Stunden abwesend ist, kann er eine<br />

Verpflegungspauschale von 12 EUR ansetzen.<br />

Bisher betrug die Verpflegungspauschale in diesem Fall nur 6 EUR.<br />

44 |


Reisekosten 2014<br />

Kurzfristige Reisen (keine Änderung der Rechtslage)<br />

Eine berufliche Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn der<br />

Arbeitnehmer an dieser regelmäßig mindestens an drei Tagen wöchentlich<br />

tätig werden soll oder dort tätig wird.<br />

Die Dreimonatsfrist gilt daher <strong>nicht</strong>, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte nur an<br />

zwei Tagen wöchentlich aufgesucht werden soll oder aufgesucht wird.<br />

45 |


Reisekosten 2014<br />

Kurzfristige Reisen (keine Änderung der Rechtslage)<br />

Bei beruflichen Tätigkeiten auf mobilen, <strong>nicht</strong> ortsfesten betrieblichen<br />

Einrichtungen wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen findet die<br />

Dreimonatsfrist weiterhin ebenfalls keine Anwendung.<br />

46 |


Reisekosten 2014<br />

Verdopplung durch Pauschalierung (§ 40 Absatz 2 Satz 1<br />

Nummer 4 EStG )<br />

Die Lohnsteuer kann weiterhin mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent<br />

erhoben werden, wenn Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen<br />

anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG gezahlt<br />

werden,<br />

soweit diese die dem Arbeitnehmer zustehenden Pauschalen um <strong>nicht</strong> mehr als<br />

100 % übersteigen.<br />

47 |


Reisekosten 2014<br />

Verdopplung durch Pauschalierung (§ 40 Absatz 2 Satz 1<br />

Nummer 4 EStG )<br />

Heiner Heilig ist von Mittwoch 17:00 Uhr bis Freitag um 13:00 Uhr beruflich<br />

unterwegs.<br />

Welche Spesen kann er erhalten?<br />

Mittwoch<br />

Donnertag<br />

Freitag<br />

12 EUR<br />

24 EUR<br />

12 EUR<br />

Gesamt<br />

48 EUR zuzüglich 48 EUR pauschal besteuert.<br />

48 |


Mahlzeiten<br />

49 |


Reisekosten 2014<br />

Mahlzeiten < 60 EUR<br />

Eine vom Arbeitgeber während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur<br />

Verfügung gestellte „übliche“ Mahlzeit wird mit dem amtlichen Sachbezugswert<br />

nach § 2 SvEV bewertet.<br />

Als „üblich“ gilt eine Mahlzeit, deren Preis 60 EUR <strong>nicht</strong> übersteigt. Hierbei sind<br />

auch die zur Mahlzeit eingenommenen Getränke einzubeziehen.<br />

50 |


Reisekosten 2014<br />

Mahlzeiten > 60 EUR<br />

› Mahlzeiten mit einem Preis von über 60 EUR dürfen <strong>nicht</strong> mit dem amtlichen<br />

Sachbezugswert bewertet werden. Bei einer solchen Mahlzeit wird typisierend<br />

unterstellt, dass es sich um ein „Belohnungsessen“ (R 8.1 Absatz 8 Nummer 3<br />

LStR) handelt.<br />

› Belohnungsessen sind mit dem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn (§ 8 Absatz<br />

2 Satz 1 EStG) anzusetzen.<br />

51 |


Reisekosten 2014<br />

Prüfung der 60-EUR-Grenze<br />

Für die Prüfung der 60-EUR-Grenze kommt es auf den Preis (einschließlich<br />

Umsatzsteuer) an, den der Dritte dem Arbeitgeber in Rechnung stellt.<br />

Ist der Preis der Mahlzeit in der Rechnung eines Dritten <strong>nicht</strong> beziffert, weil die<br />

Mahlzeit im Rahmen eines Gesamtpreises z. B. mit einer<br />

Fortbildungsveranstaltung berechnet wird, ist nach dem Gesamtbild der<br />

Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen,<br />

› ob es sich um eine „übliche“ Beköstigung i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG<br />

gehandelt hat, oder<br />

› ob ein höherer Wert der Mahlzeit als 60 EUR anzunehmen ist.<br />

52 |


Reisekosten 2014<br />

Veranlassungs-Postulat<br />

Die für eine unmittelbar vom Arbeitgeber abgegebene Mahlzeit maßgeblichen<br />

Grundsätze gelten auch, wenn eine Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers<br />

von einem Dritten an den Arbeitnehmer abgegeben wird.<br />

Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und<br />

Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Das ist insbesondere dann der Fall,<br />

wenn<br />

› er die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste<br />

Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet und<br />

› die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2<br />

Satz 6 LStR).<br />

53 |


Reisekosten 2014<br />

Veranlassungs-Postulat<br />

› Die steuerliche Erfassung einer solchen üblichen Mahlzeit als Arbeitslohn ist<br />

ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit<br />

dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a EStG als<br />

Werbungskosten geltend machen könnte.<br />

› Auf die Höhe der tatsächlich als Werbungskosten anzusetzenden<br />

Verpflegungspauschale kommt es <strong>nicht</strong> an. Ebenso ist eine mögliche Kürzung<br />

des Werbungskostenabzugs nach § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG wegen der<br />

Gestellung einer Mahlzeit unerheblich.<br />

54 |


Reisekosten 2014<br />

Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Absatz 4a<br />

Satz 8 EStG)<br />

….sind die ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:<br />

1. für Frühstück um 20 %, (4,80 EUR)<br />

2. für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 % (9,60 EUR)<br />

der maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag<br />

Praxis-Hinweis:<br />

Die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale <strong>nicht</strong> übersteigen.<br />

55 |


Reisekosten 2014<br />

Übernachtungskosten<br />

› Muss der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen auswärts übernachten, sind<br />

die tatsächlichen Kosten abzugsfähig.<br />

› Das gilt auch für längerfristige berufliche Tätigkeiten an derselben<br />

Tätigkeitsstätte.<br />

› Neue Voraussetzung:<br />

Diese darf <strong>nicht</strong> erste Tätigkeitsstätte sein.<br />

› Achtung:<br />

Nach 48 Monaten werden die tatsächlichen Kosten nur noch bis zu 1.000 EUR<br />

monatlich anerkannt<br />

(entsprechend dem neuen Höchstbetrag bei der doppelten Haushaltsführung).<br />

56 |


Reisekosten 2014<br />

Doppelte Haushaltsführung<br />

› Musste bisher bei den Unterkunftskosten zur Feststellung der Angemessenheit<br />

die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden, können jetzt einfach die<br />

tatsächlichen Kosten der Unterkunft abgesetzt werden.<br />

› Allerdings hat der Gesetzgeber die abziehbaren Kosten auf 1.000 EUR pro<br />

Monat gedeckelt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).<br />

› Dieser Betrag umfasst alle Kosten, die mit der Wohnung bzw. Unterkunft<br />

zusammenhängen: Miete, Nebenkosten, Gebühren für Stellplätze und<br />

Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzungen (z.B. Garten) usw.<br />

57 |


Reisekosten 2014<br />

Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand<br />

Der Gesetzgeber hat nun den Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert.<br />

› Dieser liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsort eine Wohnung<br />

hat (gemietet oder gekauft).<br />

› Darüber hinaus muss er sich aber auch an den Kosten der Lebensführung<br />

angemessen beteiligen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).<br />

58 |


Reisekosten 2014<br />

Kein eigener Hausstand<br />

Fall 1<br />

Bewohnt der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haushalt seiner Eltern nur ein oder<br />

zwei Zimmer, liegt keine Wohnung vor.<br />

Fall 2<br />

Nutzt der Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus seiner Eltern für sich alleine, zahlt<br />

aber <strong>nicht</strong>s dafür, fehlt es an der angemessenen Beteiligung an den<br />

Lebensführungskosten.<br />

In beiden Fällen liegt deshalb keine doppelte Haushaltsführung vor.<br />

59 |


Sozialversicherung<br />

60 |


Inhaltsverzeichnis: Sozialversicherung<br />

1. Änderungen bei der Abgabe von Jahresmeldungen<br />

2. Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit bei geringfügig Beschäftigten<br />

3. Entgeltbescheinigungsverordnung<br />

4. Projekte OMS und BEA<br />

5. Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />

6. Obligatorische Anschlussversicherung<br />

7. SEPA-Umstellung im Beitrags- und Entgeltwesen.<br />

8. Rechengrößen 2014<br />

9. Termine 2014<br />

61 |


Melderecht<br />

§ 10 DEÜV Jahresmeldung<br />

(1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres<br />

versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. April des folgenden Jahres, zu<br />

erstatten.<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur<br />

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-NOG)<br />

„Durch eine weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Notwendigkeit<br />

Rechnung getragen, dass im Zusammenhang mit der Integration der Meldungen für<br />

die Unfallversicherung in das Meldeverfahren die Frist für die Abgabe der Jahresmeldung<br />

für das Vorjahr vom 15. April des Folgejahres auf den 15. Februar vorzuziehen ist.“<br />

62 |


Melderecht<br />

Konsequenzen bei der Märzklausel<br />

Die kürzere Frist für die Jahresmeldungen führt allerdings auch zu dem Problem, dass<br />

durch die Märzklausel bei Einmalzahlungen noch für Abrechnungszeiträume bis 31. März<br />

eines Jahres in vielen Fällen Rückrechungen für das Vorjahr erforderlich sind. Diese<br />

konnten bei Nutzung der bisherigen Abgabefrist zum 15. April von vornherein noch bei der<br />

Jahresmeldung berücksichtigt werden. Das geht künftig dann <strong>nicht</strong> mehr.<br />

Zusätzliche Meldung für Einmalzahlungen<br />

Aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zugeordnete Einmalzahlungen werden, soweit sie<br />

<strong>nicht</strong> bei einer noch <strong>nicht</strong> übermittelten Jahresmeldung berücksichtigt werden konnten,<br />

gesondert gemeldet.<br />

Damit wird künftig in vielen Fällen eine weitere Meldung (Sondermeldung mit Abgabegrund<br />

54) erforderlich werden.<br />

63 |


Beispiel (Rechtslage bis 2013)<br />

Jahres-Entgelt 2013<br />

Einmalzahlung<br />

20.2.14<br />

40.000<br />

10.000<br />

Jahresmeldung (50)<br />

bis 15.4.<br />

50.000<br />

64 |


Beispiel (Rechtslage ab 2014)<br />

Jahres-Entgelt 2013<br />

Einmalzahlung<br />

20.2.14<br />

40.000<br />

10.000<br />

Jahresmeldung (50)<br />

bis 15.2.<br />

Sondermeldung (54)<br />

40.000<br />

10.000<br />

65 |


Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />

Übertragung<br />

Antragseingang<br />

6 Wochen ab<br />

Antragseingang<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

1.1.14<br />

Fristen<br />

Konsequenz<br />

1.1.14<br />

Kalendermonat<br />

Befreiung wirkt ab<br />

1.2.14<br />

6-Wochen-Frist<br />

1.1.14<br />

Beispiele<br />

http://www.minijobzentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/09_versicherungspflicht_rv/node.html<br />

66 |


Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />

Übertragung<br />

Antragseingang<br />

6 Wochen ab<br />

Antragseingang<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

1.1.14<br />

Fristen<br />

Konsequenz<br />

1.8.14<br />

Kalendermonat<br />

Der Beschäftigungsaufnahme<br />

Befreiung wirkt ab<br />

1.9.14<br />

6-Wochen-Frist<br />

1.1.14<br />

67 |


Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />

Übertragung<br />

Antragseingang<br />

6 Wochen ab<br />

Antragseingang<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

1.1.14<br />

Fristen<br />

Konsequenz<br />

12.2.14<br />

Kalendermonat<br />

Der Beschäftigungsaufnahme<br />

Befreiung wirkt ab<br />

13.2.14<br />

6-Wochen-Frist<br />

1.2.14<br />

68 |


Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />

Übertragung<br />

Antragseingang<br />

6 Wochen ab<br />

Antragseingang<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

1.1.14<br />

Fristen<br />

Konsequenz<br />

12.2.14<br />

Kalendermonat<br />

Der Beschäftigungsaufnahme<br />

Befreiung wirkt ab<br />

2.3.14<br />

6-Wochen-Frist<br />

1.2.14<br />

69 |


Szenarien der Rentenversicherungsfreiheit<br />

Übertragung<br />

Antragseingang<br />

6 Wochen ab<br />

Antragseingang<br />

Beschäftigungsbeginn<br />

1.1.14<br />

Fristen<br />

Konsequenz<br />

8.1.14<br />

Kalendermonat<br />

Der Beschäftigungsaufnahme<br />

Befreiung wirkt ab<br />

28.3.14<br />

6-Wochen-Frist<br />

1.5.14<br />

70 |


Entgeltbescheinigungsverordnung<br />

Die rechtliche Basis der Entgeltbescheinigungsverordnung ist § 108 Abs. 3 Satz 1<br />

der Gewerbeordnung. Hiernach löst die Entgeltbescheinigungsverordnung die bis<br />

zum 30.6.2013 freiwillig anzuwendende Entgeltbescheinigungsrichtlinie ab.<br />

Die Umsetzung der Verordnung hat erhebliche Auswirkungen auf den Aufbau der<br />

Lohnabrechnung.<br />

Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) (gültig ab 1.7.2013)<br />

§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung<br />

§ 2 Verfahren<br />

§ 3 Inkrafttreten<br />

71 |


Entgeltbescheinigungsverordnung<br />

Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes wirken sich folgende Werte wie<br />

folgt aus:<br />

1. erhöhend die Werte für<br />

› die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />

› geldwerte Vorteile sowie<br />

› Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und<br />

2. mindernd die Werte für<br />

› Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer<br />

übernommen wurden, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer,<br />

sowie<br />

› die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlassung der Arbeitnehmerin<br />

oder des Arbeitnehmers.<br />

72 |


Entgeltbescheinigungsverordnung<br />

Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes wirken sich folgende Werte wie<br />

folgt aus:<br />

3. weder erhöhend noch mindernd die Werte für<br />

› Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des<br />

Betriebsrentengesetzes,<br />

› Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur<br />

Zukunftssicherung, im öffentlichen Dienst auch Umlagen und<br />

Sanierungsgelder.<br />

73 |


Entgeltbescheinigungsverordnung<br />

Neu hinzugekommene Inhalte der Entgeltbescheinigung sind<br />

› die Merkmale zur Gleitzone oder Mehrfachbeschäftigung in den Meldungen zur<br />

Sozialversicherung und<br />

› der Nachweis für Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung, der<br />

undifferenziert als einzelne Ausweisung darzustellen ist.<br />

› Es muss der Zeitraum angegeben werden, für den keine Bescheinigung<br />

ausgestellt wurde. Dadurch soll eine lückenlose Dokumentation der<br />

Abrechnungen gewährleistet werden.<br />

74 |


Projekt OMS<br />

Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />

Mit einer Kick-off-Veranstaltung startete am 15. Februar 2012 offiziell das Projekt<br />

des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Optimiertes Meldeverfahren in<br />

der sozialen Sicherung“. Hinter dem Projekt mit dem Kurztitel „Projekt-OMS“<br />

verbirgt sich eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden<br />

elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren in der sozialen Sicherung im Hinblick<br />

auf ihre Optimierungspotenziale.<br />

„Mit dem Projekt soll geprüft werden, wie die bestehenden Meldeverfahren<br />

verbessert, Wirtschaftlichkeitsreserven erschlossen und möglicherweise neue<br />

Verfahren in die Übermittlung integriert werden können.“<br />

75 |


Projekt OMS<br />

Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung<br />

(Stand September 2013)<br />

76 |


Projekt BEA<br />

Bescheinigungen Elektronisch Annehmen<br />

Die Bezeichnung BEA steht für Bescheinigungen Elektronisch Annehmen.<br />

Ziel von BEA ist es, Arbeitgebern zu ermöglichen, die Daten der bisher in<br />

Papierform auszustellenden Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigung<br />

(§§ 312 und 313 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III) künftig auch auf<br />

elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit (BA) zu übermitteln.<br />

Darüber hinaus soll auch eine Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und<br />

zwischenstaatlichen Rechts (§ 312a SGB III) elektronisch übermittelt werden<br />

können.<br />

77 |


Projekt BEA<br />

Wie funktioniert BEA?<br />

Der Arbeitgeber soll wählen können, ob er die Bescheinigung elektronisch<br />

übermittelt oder in Papierform erstellt. Der Arbeitnehmer kann der elektronischen<br />

Übermittlung der Bescheinigung widersprechen.<br />

Die Entgegennahme der elektronischen Bescheinigungen soll der Einstieg der BA<br />

in weitere eGovernment-Anwendungen sein. Daher soll so schnell wie möglich<br />

die automatische Übernahme von Bescheinigungsdaten in die Fachverfahren<br />

realisiert werden. Dies führt zu Einsparungen beim Eingabeaufwand und<br />

vermeidet Übertragungsfehler.<br />

78 |


Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />

Die Regeln zum Fortbestand von ohne Entgeltzahlung unterbrochenen<br />

Beschäftigungsverhältnissen wurden geändert. Die beiden Kernpunkte der neuen<br />

Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 13.3.2013<br />

erhalten Sie nachfolgend:<br />

79 |


Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />

Entgeltersatzleistungen wegen Organ- oder<br />

Gewebespende<br />

Bekannt ist: Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt <strong>nicht</strong> als fortbestehend,<br />

wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften<br />

Elterngeld bezogen wird.<br />

Gleiches gilt inzwischen auch bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von<br />

Arbeitseinkünften aufgrund einer Organspende. Das gilt nach dem<br />

Rundschreiben nun auch, obwohl in der entsprechenden Vorschrift (§ 7 Abs. 3<br />

Satz 3 SGB IV) diese Leistung <strong>nicht</strong> ausdrücklich genannt wird.<br />

80 |


Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />

Gleichstellung PKV-versicherter Arbeitnehmer<br />

› Neu aufgenommen wurde in diesem Zusammenhang auch eine Regelung für<br />

privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Sie werden mit den gesetzlich<br />

versicherten Arbeitnehmern gleich gestellt.<br />

› Aber: In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ein Fortbestehen der<br />

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in der im Anschluss an das Ende der<br />

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch bei den privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern ausgeschlossen, die Krankentagegeld von einem PKV-<br />

Unternehmen beziehen.<br />

› Umfasst die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf<br />

Krankentagegeld, wird das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis nach Ablauf<br />

der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsprechend der Regelung für<br />

gesetzlich versicherte Arbeitnehmer für längstens einen Monat fortgeführt.<br />

81 |


Arbeitsunterbrechung ohne Entgelt<br />

Vollständige Freistellung bei Elternzeit und Pflegezeit<br />

Wird eine Beschäftigung durch eine Elternzeit unterbrochen, gilt die<br />

Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt <strong>nicht</strong> als fortbestehend.<br />

Ergänzt wurde hier, dass ebenfalls bei vollständiger Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3<br />

Pflegezeitgesetz ein Fortbestehen des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />

<strong>nicht</strong> anzunehmen ist.<br />

82 |


Obligatorische Anschlussversicherung ab<br />

1.8.2013<br />

› Mit dem „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden<br />

in der Krankenversicherung“ wird beginnend ab 1.8.2013 eine obligatorische<br />

Anschlussversicherung eingeführt.<br />

› Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig<br />

schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht oder<br />

einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass<br />

es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine<br />

Vorversicherungszeit ist <strong>nicht</strong> zu erfüllen.<br />

› Das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse<br />

seinen Austritt erklären – Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen<br />

eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall<br />

nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis <strong>nicht</strong> erbracht, ist der Austritt<br />

83 |<br />

unwirksam.


Obligatorische Anschlussversicherung ab<br />

1.8.2013<br />

Die obligatorische Anschlussversicherung greift <strong>nicht</strong>,<br />

› wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder<br />

› ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen des nachgehenden<br />

Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran<br />

das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall<br />

nachgewiesen wird.<br />

84 |


SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />

die Entgeltabrechnung<br />

Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, auf Englisch Single<br />

Euro Payments Area (SEPA), bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines<br />

europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem<br />

Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen<br />

und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.<br />

Mit der Umstellung auf das einheitliche bargeldlose nationale und europäische<br />

SEPA-Zahlverfahren zum 1. Februar 2014 wird der elektronische<br />

Zahlungstransfer in den teilnehmenden Euro-Ländern neu strukturiert. Auch in<br />

der Entgeltabrechnung sollte frühzeitig mit der Umstellung auf das SEPA-System<br />

begonnen werden.<br />

85 |


SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />

die Entgeltabrechnung<br />

Aufgaben zum 1.2.2014<br />

› Aktualisierung der Bankverbindungsdaten aller Zahlungsempfänger, wie<br />

Beschäftigte, SV-Träger, Direktversicherer oder Pensionskassen: ++<br />

› Diverse Banken bieten an, die Kontendaten in IBAN und BIC zu konvertieren<br />

(SEPA Account Converter/IBAN-Rechner).<br />

› Es empfiehlt sich, die IBAN/BIC von jedem Mitarbeiter anzufordern. Diese<br />

Daten werden – neben der Lohnüberweisung – auch für die<br />

Reisekostenerstattung benötigt.<br />

86 |


SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />

die Entgeltabrechnung<br />

87 |


SEPA-Umstellung: Notwendige Maßnahmen für<br />

die Entgeltabrechnung<br />

88 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

› Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Gemeinsamen<br />

Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von<br />

Beitragsnachweisen durch Datenübertragung für die Zeit ab<br />

1.1.2014 genehmigt.<br />

› Die Anpassung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

wurde erforderlich, weil die zeitliche Rechnungsabgrenzung in der<br />

Krankenversicherung zum 31.12.2013 wegfällt.<br />

› Damit ändert sich generell auch das Verfahren, um Beitragskorrekturen für<br />

abgelaufene Beschäftigungszeiträume anzuzeigen.<br />

89 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Wegfall des Korrektur-Beitragsnachweises<br />

› Da die zeitliche Rechnungsabgrenzung endet, müssen Beitragskorrekturen für<br />

Zeiten vor dem 1.1.2009 <strong>nicht</strong> mehr in einem gesonderten Korrektur-<br />

Beitragsnachweis gemeldet werden.<br />

› Stattdessen sollen ab 1.1.2014 Beitragskorrekturen für vergangene Zeiträume<br />

generell im laufenden Beitragsnachweis vorgenommen werden.<br />

› Alternativ kann auch der bereits übermittelte Beitragsnachweis für den<br />

betreffenden Beitragsmonat storniert und für denselben Zeitraum ein neuer<br />

eingereicht werden.<br />

› Nach Einwendungen der Arbeitgeber können Beitragskorrekturen für eine<br />

Übergangszeit bis Ende 2014 weiterhin mittels Differenzbeitragsnachweis<br />

gemeldet werden.<br />

90 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Verrechnung überzahlter Beiträge <strong>nicht</strong> uneingeschränkt<br />

möglich<br />

› Für die Verrechnung zu viel gezahlter Beiträge im laufenden Beitragsmonat<br />

muss der Arbeitgeber die „Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung<br />

und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge“ beachten.<br />

› Überzahlte Beiträge in voller Höhe müssen innerhalb von 6 Monaten und<br />

Teilbeiträge innerhalb von 24 Monaten verrechnet werden.<br />

91 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Ausschluss der Verrechnung<br />

Eine Verrechnung ist u.a. ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund<br />

dieser Beiträge Leistungen bezogen hat oder für den Verrechnungszeitraum<br />

bereits eine Betriebsprüfung erfolgt ist.<br />

92 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Rechtskreiskennzeichen ist weiterhin erforderlich<br />

Auch fast ein Vierteljahrhundert nach der Wende gilt immer noch kein bundesweit<br />

einheitliches Rentenrecht. Die Beiträge zur Rentenversicherung sind nach wie vor<br />

separat für die Rechtskreise „West“ und „Ost“ nachzuweisen. Arbeitgeber, die<br />

Arbeitnehmer bundesweit beschäftigten, müssen nach wie vor für beide<br />

Rechtskreise jeweils einen gesonderten Beitragsnachweis-Datensatz erstellen.<br />

93 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Dauer-Beitragsnachweis für mehrere Monate<br />

› Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle jeden Kalendermonat 2 Arbeitstage vor<br />

Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis einreichen.<br />

› Alternativ kann er den Datensatz als Dauer-Beitragsnachweis kennzeichnen,<br />

wenn bei festem Entgelt für mehrere Entgeltabrechnungszeiträume Abgaben in<br />

gleicher Höhe anfallen.<br />

› Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt gültig, bis der Arbeitgeber z. B. aufgrund<br />

eines geänderten Entgelts einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz übermittelt<br />

oder sich zum Jahreswechsel die Beitrags- oder Umlagesätze ändern.<br />

94 |


Änderungen zur Korrektur von Beiträgen<br />

Ab 2014 neue Datensatz-Fassung verwenden<br />

Ab dem Beitragsmonat Januar 2014 ist der Beitragsnachweis-Datensatz in der<br />

Version 10 zu verwenden. Dies gilt auch für Beiträge, die für zurückliegende<br />

Zeiträume bis Dezember 2013 nachgewiesen werden. Die vorherigen Datensatz-<br />

Versionen dürfen ab 1.1.2014 <strong>nicht</strong> mehr genutzt werden.<br />

95 |


Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

und Geringverdienergrenze 2014<br />

2014 2013<br />

jährlich monatlich jährlich monatlich<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

allgemein in EUR<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

besonders* in EUR<br />

53.550,00 4.462,50 52.200,00 4.350,00<br />

48.600,00 4.050,00 47.250,00 3.937,50<br />

Geringverdienergrenze für Auszubildende und Praktikanten 2014<br />

Geringverdienergrenze in EUR 325,00<br />

* Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen<br />

Überschreitens der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem Privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung (Vollversicherung)<br />

versichert waren.<br />

96 |


Voraussichtliche<br />

Beitragsbemessungsgrenzen 2014<br />

Beitragsbemessungsgrenzen jährlich monatlich täglich<br />

Kranken-/Pflegeversicherung<br />

West/Ost in EUR<br />

Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />

West in EUR<br />

Renten-/Arbeitslosenversicherung<br />

Ost in EUR<br />

Knappschaftl. Rentenversicherung<br />

West in EUR<br />

Knappschaftl. Rentenversicherung<br />

Ost in EUR<br />

48.600,00 4.050,00 135,00<br />

71.400,00 5.950,00 198,33<br />

60.000,00 5.000,00 166,66<br />

87.600,00 7.300,00 243,33<br />

73.800,00 6.150,00 205,00<br />

97 |


Voraussichtliche Umlageversicherung<br />

der <strong>Techniker</strong> Krankenkasse 2014<br />

Ausgleichsverfahren Beitragssatz Erstattungssatz<br />

U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Krankheit (Standard)<br />

U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Krankheit (erhöht, auf Wunsch)<br />

U1 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Krankheit (ermäßigt, auf Wunsch)<br />

U2 Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Mutterschaft<br />

1,70 % 70 %<br />

3,30 % 80 %<br />

1,20 % 50 %<br />

0,33 % 100 %<br />

Hinweis | Dienstleistende nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder<br />

dem Bundesfreiwilligendienstgesetz sind seit 1.7.2012 in das U2-Verfahren<br />

einbezogen.<br />

98 |


Voraussichtlich Beitragszuschüsse zur<br />

freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Vorauss. Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung*<br />

Höchstzuschuss bundeseinheitlich<br />

295,65 EUR<br />

Vorauss. Beitragszuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung**<br />

Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2014<br />

Höchstzuschuss zur freiwilligen Pflegeversicherung 2014<br />

(Sachsen)<br />

41,51 EUR<br />

21,26 EUR<br />

* Dieser Wert gilt auch für die private Krankenversicherung. Ohne Krankengeldanspruch reduziert er<br />

sich auf 283,50 EUR.<br />

** Diese Werte gelten auch für die private Pflegeversicherung.<br />

99 |


Einkommensgrenzen bei Familienversicherung<br />

bzw. Versorgungsbezügen<br />

Gesamteinkommensgrenze bei Familienversicherung<br />

2014 2013<br />

allgemeine Grenze* monatlich 395,00 EUR 385,00 EUR<br />

Grenze bei Minijob monatlich 450,00 EUR 450,00 EUR<br />

Beiträge von Versorgungsbezügen<br />

2014 2013<br />

Mindestzahlbetrag monatlich 138,25 EUR 134,75 EUR<br />

* Die Einkommensgrenze ist dynamisch und beträgt 1/7 der Bezugsgröße (2014 vorauss.<br />

2.765,00 EUR), vgl. § 18 SGB IV.<br />

100 |


Voraussichtliche Sachbezugswerte 2014<br />

Verpflegung<br />

insgesamt<br />

Frühstück<br />

Mittagessen<br />

Abendessen<br />

229,00 EUR<br />

49,00 EUR<br />

90,00 EUR<br />

90,00 EUR<br />

Unterkunft<br />

max. Wert<br />

221,00 EUR<br />

gemieteter Wohnraum* 3,88 EUR pro m 2<br />

gemieteter Wohnraum/einfacher WR.** 3,17 EUR pro m 2<br />

* Anzuwenden, falls sich der Mietwert <strong>nicht</strong> ermitteln lässt.<br />

** ohne Sammelheizung oder ohne eigenes Bad oder Dusche<br />

101 |


Vorauss. Beitragssätze KV, PV, RV und ALV,<br />

Insolvenzgeldumlage und KSV<br />

102 |<br />

Krankenversicherung in %<br />

allgemein 15,50<br />

ermäßigt 14,90<br />

Pflegeversicherung<br />

allgemein 2,05*<br />

Beitragszuschlag für Kinderlose 0,25<br />

Rentenversicherung<br />

allgemein 18,40<br />

knappschaftliche 25,10<br />

Arbeitslosenversicherung 3,00<br />

Insolvenzgeldumlage 0,15<br />

Künstlersozialabgabe 5,20<br />

*Sachsen 1,525


Termine<br />

Beitragsnachweis und Beitragszahlung 2014<br />

Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez<br />

Beitragsnachweis<br />

Mo<br />

27<br />

Mo<br />

24<br />

Di<br />

25<br />

Do<br />

24<br />

Fr<br />

23<br />

Di<br />

24<br />

Fr<br />

25<br />

Mo<br />

25<br />

Mi<br />

24<br />

Mo<br />

27<br />

Mo<br />

24<br />

Fr<br />

19<br />

Fälligkeit der Beiträge<br />

Mi<br />

29<br />

Mi<br />

26<br />

Do<br />

27<br />

Mo<br />

28<br />

Di<br />

27<br />

Do<br />

26<br />

Di<br />

29<br />

Mi<br />

27<br />

Fr<br />

26<br />

Mi<br />

29<br />

Mi<br />

26<br />

Di<br />

23<br />

Bitte beachten Sie | Bis zu den genannten Terminen 0.00 Uhr müssen die<br />

Beitragsnachweise bei der Einzugsstelle eingegangen sein.<br />

Für weitere Informationen zu diesem Thema beachten Sie bitte auch unsere<br />

Hinweise unter dem Webcode 235686.<br />

103 |


Abruf der Teilnahmebestätigung<br />

Klicken Sie hier, um Ihre Teilnahmebestätigung<br />

anzufordern und geben Sie zur Bestätigung die<br />

E-Mail-Adresse ein, mit der Sie sich zum<br />

Seminar angemeldet hatten.<br />

Ihre Teilnahmebestätigung wird Ihnen innerhalb von 24 Stunden per email direkt<br />

an Ihre Anmeldeadresse versandt.<br />

104 |


Online-Seminar, 16.1.2014

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