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0800 - 285 85 87 60<br />

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Fax 040 - 85 50 60 56 66<br />

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<strong>Techniker</strong> Krankenkasse <br />

<strong>Newsletter</strong> <strong>Ausland</strong> November 2013<br />

Inhalt<br />

1. Ein- und Ausreise ....................................... 1<br />

1.1 Indonesien: Passende Beträge<br />

bereithalten ................................................. 1<br />

1.2 Panama: Kein Visum erforderlich, aber<br />

Flugtickets ................................................... 1<br />

1.3 Einreisebestimmungen Usbekistan ............. 2<br />

2. Sozialversicherung ..................................... 2<br />

2.1 Sozialversicherungsabkommen mit<br />

Uruguay ...................................................... 2<br />

3. Steuern ....................................................... 2<br />

3.1 Informationen zum Reisekostenrecht<br />

2014 ............................................................ 2<br />

4. Arbeitsrecht ................................................. 2<br />

4.1 Baustellenausweis in Finnland .................... 2<br />

5. Leben im <strong>Ausland</strong> ....................................... 3<br />

5.1 Die Schweiz leuchtet................................... 3<br />

6. Sonstiges .................................................... 3<br />

6.1 Work-Life-Balance-Index der OECD ........... 3<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wie geht es den Menschen, wie kommen sie mit den<br />

Herausforderungen des Lebens zurecht? Diesen<br />

Fragen ging die OECD in 34 Ländern nach. Lesen<br />

Sie mehr zum Work-Life-Balance-Index in dieser<br />

<strong>Newsletter</strong>ausgabe.<br />

Freundliche Grüße<br />

Ihr TK-Firmenkundenservice<br />

Sie haben Fragen zu einem unserer Themen?<br />

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TK-<br />

Firmenkundenservice helfen Ihnen gern weiter.<br />

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Weitere Information zum <strong>Ausland</strong>srecht finden Sie<br />

auch in unserem Firmenkundenportal (Webcode<br />

213080).<br />

1. Ein- und Ausreise<br />

1.1 Indonesien: Passende Beträge bereithalten<br />

Touristen oder Geschäftsreisende, die keine<br />

Arbeitsaufnahme planen, können bei der Einreise<br />

nach Indonesien für 25 US-Dollar ein Visum<br />

für einen Aufenthalt von bis zu dreißig Tagen<br />

erhalten. Dabei ist das Rückflugticket vorzulegen.<br />

Die Zahlung ist nur mit Bargeld möglich. Bei Bezahlung<br />

in Euro wird das überzählige Rückgeld in indonesischen<br />

Rupiah (IDR) ausgegeben. Reisende<br />

sollten aus praktischen Gründen den Betrag daher<br />

bei der Einreise passend in US-Dollar (USD) bereithalten,<br />

auch weil der in Euro zu zahlende Betrag<br />

umgerechnet höher ist.<br />

Eine einmalige Verlängerung des 30-Tage-Visums<br />

für weitere 30 Tage ist möglich. Diese kann bei jeder<br />

Zweigstelle der indonesischen Einwanderungsbehörde<br />

Imigrasi für 20 USD (200.000,- IDR) eingeholt<br />

werden. Es ist nicht möglich, sofort ein Visum für 60<br />

Tage zu erhalten. Wenn ein längerer Aufenthalt<br />

geplant ist, muss das Visum vor der Einreise beantragt<br />

werden.<br />

Für alle anderen Zwecke (zum Beispiel Erwerbsoder<br />

Forschungstätigkeit, Studienaufenthalt, Seminarteilnahme<br />

als Redner), muss vor der Einreise bei<br />

der zuständigen indonesischen <strong>Ausland</strong>svertretung<br />

das entsprechende Visum eingeholt werden. Insbesondere<br />

eine journalistische Tätigkeit erfordert ein<br />

entsprechendes Visum vor der Einreise.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt<br />

1.2 Panama: Kein Visum erforderlich, aber<br />

Flugtickets<br />

Deutsche Staatsangehörige benötigen bei einem<br />

Aufenthalt in Panama, der bis zu 180 Tage dauert,<br />

kein Visum. Sie müssen aber ein Reisedokument,<br />

das bei der Einreise noch mindestens<br />

drei Monate gültig ist, sowie ein gültiges Weiterreise-<br />

oder Rückflugticket vorlegen.<br />

Neben dem Rückflugticket nach Deutschland oder<br />

dem gültigen Weiterreiseticket auf dem Land- oder<br />

Luftweg muss auch eine gültige Aufenthaltserlaubnis<br />

für das Land der Weiterreise vorgelegt werden. Ein<br />

Touristenvisum allein ist nicht ausreichend.


<strong>Newsletter</strong> <strong>Ausland</strong> November 2013 Seite 2<br />

Für länger dauernde Aufenthalte wie Praktika oder<br />

Freiwilligeneinsätze sollte rechtzeitig Kontakt mit der<br />

Botschaft Panamas in Berlin aufgenommen werden.<br />

Weiterführende Informationen gibt es auch auf der<br />

Website der Migrationsbehörde von Panama.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt<br />

1.3 Einreisebestimmungen Usbekistan<br />

Ausländer müssen sich in Usbekistan innerhalb<br />

von drei Tagen bei der Verwaltung für Ein-/<br />

Ausreise und Staatsbürgerschaft des jeweiligen<br />

Stadtbezirks anmelden.<br />

Die Einreise nach Usbekistan ist nur mit einem gültigen<br />

Visum möglich. Es muss vor Reiseantritt beantragt<br />

werden und wird durch die <strong>Ausland</strong>svertretungen<br />

der Republik Usbekistan in Deutschland für<br />

einen genau umrissenen Zeitraum und Reisezweck<br />

erteilt. Dies geschieht bei Dienst- oder Geschäftsreisenden<br />

innerhalb von drei Werktagen. Die Visa<br />

haben eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr.<br />

Es muss weder eine Einladung noch Hotelbuchung<br />

nachgewiesen werden.<br />

Nach der Einreise müssen sich die Reisenden innerhalb<br />

von drei Tagen bei der Verwaltung für Ein-<br />

/Ausreise und Staatsbürgerschaft (UVViOG) des<br />

jeweiligen Stadtbezirks registrieren lassen. Von<br />

dieser Regelung sind nur Diplomaten ausgenommen.<br />

Bei einem Hotelaufenthalt übernimmt das<br />

Hotel die Registrierung. Bei einem Aufenthalt bei<br />

Familienangehörigen oder Bekannten müssen diese<br />

vor der Visabeantragung ihre Einladung beim<br />

UVViOG zur Beglaubigung und anschließend bei<br />

der Konsularabteilung des usbekischen Außenministeriums<br />

vorlegen. Das usbekische Außenministerium<br />

vergibt daraufhin eine Telexnummer und übermittelt<br />

sie der usbekischen <strong>Ausland</strong>svertretung, bei der das<br />

Visum beantragt wird.<br />

Bei einer Einreise mit einem Touristenvisum kann<br />

eine Registrierung nur über Hotels erfolgen. Es wird<br />

dringend empfohlen, den visierten Pass hinsichtlich<br />

der korrekten Visakategorie zu überprüfen, da es<br />

nicht möglich ist, die Visumskategorie nachträglich<br />

in Usbekistan zu ändern.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt<br />

2. Sozialversicherung<br />

2.1 Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay<br />

Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Uruguay<br />

ein Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet.<br />

Auf diese Weise wird der soziale Schutz der Staatsangehörigen<br />

beider Länder innerhalb der jeweiligen<br />

Rentenversicherungssysteme sichergestellt und<br />

koordiniert.<br />

Das deutsch-uruguayische Sozialversicherungsabkommen<br />

sieht vor, dass Arbeitnehmer, die lediglich<br />

vorübergehend im jeweils anderen Staat eingesetzt<br />

sind, im Rentensystem ihres Heimatlandes bleiben<br />

können. Der Zeitraum der Entsendung kann in diesem<br />

Fall bis zu 24 Kalendermonate betragen.<br />

Auch bei längeren Arbeitsaufenthalten im jeweils<br />

anderen Staat unterliegen Arbeitnehmer nur noch<br />

einer Sozialversicherungspflicht. Doppelversicherungen<br />

werden somit vermieden. Und durch die<br />

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im<br />

<strong>Ausland</strong> und jenen ihres Heimatlandes können künftig<br />

Deutsche aus uruguayischen Versicherungszeiten<br />

Rentenansprüche erwerben. Gleiches gilt für<br />

Entsendungen aus Uruguay.<br />

Das am 4. April 2013 unterzeichnete Abkommen ist<br />

nach Prinzipien gestaltet, die auch innerhalb der<br />

Europäischen Union gelten. Es bedarf noch der<br />

Zustimmung der parlamentarischen Gremien in<br />

beiden Staaten.<br />

Quelle: Auswärtiges Amt<br />

3. Steuern<br />

3.1 Informationen zum Reisekostenrecht<br />

2014<br />

Mit Schreiben vom 30. September 2013 hat das<br />

Bundesfinanzministerium die Finanzbehörden<br />

ausführlich darüber informiert, welche Grundsätze<br />

bei der steuerlichen Beurteilung von Reisekosten<br />

der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2014<br />

anzuwenden sind.<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung<br />

der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen<br />

Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S.<br />

285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen Bestimmungen<br />

zum steuerlichen Reisekostenrecht umgestaltet.<br />

Mit den am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes<br />

werden diese Regelungen erstmals angewendet.<br />

Das Finanzministerium hat darum mit den<br />

obersten Finanzbehörden der Länder erörtert, wie<br />

diese Regelungen umgesetzt werden sollen. Das<br />

Ergebnis wurde in einem 52-seitigen Rundschreiben<br />

mitgeteilt.<br />

Quelle: Bundesfinanzministerium<br />

4. Arbeitsrecht<br />

4.1 Baustellenausweis in Finnland<br />

Wer auf einer finnischen Baustelle arbeitet,<br />

muss seit dem 1. September 2013 einen Baustellenausweis<br />

mit Steuernummer vorweisen können.<br />

Finnlands Regierung hat sich die Bekämpfung der<br />

Schwarzarbeit im Bausektor auf die Fahnen geschrieben.<br />

Darum muss de facto jeder, der auf einer<br />

sogenannten "gemeinsamen Baustelle" arbeitet,<br />

sichtbar einen Ausweis mit seiner Steuernummer<br />

tragen. Die rechtliche Grundlage dieser Regelung<br />

sind die Gesetze Nr. 363/2013 (Lag om ändring av<br />

lagen om beskattningsförfarande / Laki verotusmenettelystä<br />

annetun lain muuttamisesta) und Nr.


Seite 3 <strong>Newsletter</strong> <strong>Ausland</strong> November 2013<br />

364/2013 (Lag om ändring av arbetarskyddslagen /<br />

Laki työturvallisuuslain muuttamisesta).<br />

Eine "gemeinsame Baustelle" (gemensam byggarbetsplats)<br />

ist eine Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber<br />

oder selbstständige Unternehmer gleichzeitig<br />

oder nacheinander tätig werden. Nach § 52b Arbetarskyddslagen<br />

muss der Generalunternehmer oder<br />

der Unternehmer, der hauptsächlich für die Durchführung<br />

des Bauprojekts zuständig ist, ein kontinuierlich<br />

aktualisiertes Verzeichnis der dort tätigen<br />

Arbeitnehmer und Selbständigen führen. Gibt es<br />

einen solchen Unternehmer nicht, muss der Bauherr<br />

das Verzeichnis führen.<br />

Dieses muss insbesondere folgende Angaben enthalten:<br />

• Vor- und Nachname, Geburtstag und Steuernummer<br />

der Arbeitnehmer und/oder Selbstständigen;<br />

• Datum, an dem der Arbeitnehmer und/oder<br />

Selbstständige die Arbeit auf der Baustelle aufnimmt<br />

und beendet;<br />

• Name des Arbeitgebers und dessen finnische<br />

Umsatzsteuernummer (FO-Nummer/Y-tunnus)<br />

oder eine entsprechende ausländische Nummer;<br />

• Name und Kontaktinformationen des Vertreters<br />

im Sinne von § 4a des finnischen Arbeitnehmerentsendegesetzes<br />

(Gesetz Nr. 1146/1999)<br />

(Lagen om utstationerade arbetstagare / Laki<br />

lähetetyistä työntekijöistä).<br />

Selbstständige Unternehmer sind verpflichtet, demjenigen,<br />

der das Verzeichnis zu führen hat, diese<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 53 Arbetarskyddslagen).<br />

Unternehmen, die auf einer gemeinsamen Baustelle<br />

arbeiten, müssen dem Generalunternehmer oder<br />

dem Unternehmer, der hauptsächlich für die Durchführung<br />

des Bauprojekts zuständig ist, die Angaben<br />

zu ihren Arbeitnehmern übermitteln. Dieser leitet sie<br />

dann an die Steuerbehörden weiter. Das Gleiche gilt<br />

für den selbständig Tätigen (§ 15b Absatz 2 Lagen<br />

om beskattningsförfarande).<br />

Informationen zu den neuen Vorhalte- und Informationsregelungen<br />

haben die finnischen Steuerbehörden<br />

in englischer Sprache bereitgestellt.<br />

Quelle: Germany Trade and Invest (GTAI)<br />

5. Leben im <strong>Ausland</strong><br />

5.1 Die Schweiz leuchtet<br />

Autofahrer, die ab dem 1. Januar 2014 in der<br />

Schweiz tagsüber ohne Licht fahren, müssen bei<br />

einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld von<br />

ungefähr 40 Schweizer Franken rechnen. Das<br />

entspricht etwa 33 Euro.<br />

Zulässig sind Tagfahrleuchten oder - falls diese nicht<br />

vorhanden sind - das Abblendlicht. Mit der Maßnahme<br />

soll die allgemeine Verkehrssicherheit erhöht<br />

werden. Experten argumentieren, dass neben anderen<br />

Autofahrern vor allem Fußgänger und Radfahrer<br />

beleuchtete Fahrzeuge besser erkennen können.<br />

Außerdem plant die Schweiz, zum Jahresanfang<br />

2014 ihre Promille-Regelung zu verschärfen. Für<br />

Führerscheininhaber auf Probe, Fahrlehrer und<br />

andere Berufskraftfahrer soll dann eine strikte Promille-Grenze<br />

von 0,1 gelten. Generell bliebe das<br />

Limit aber bei 0,5. Ob die Gesetzesänderung bereits<br />

zum 1. Januar 2014 in Kraft tritt, ist bislang nicht<br />

sicher.<br />

Quelle: ADAC<br />

6. Sonstiges<br />

6.1 Work-Life-Balance-Index der OECD<br />

Wie geht es den Menschen, wie kommen sie mit<br />

den Herausforderungen des Lebens zurecht?<br />

Das will die Organisation für wirtschaftliche<br />

Zusammenarbeit und Entwicklung mit dem Better-Life-Index<br />

herausfinden, der die Lebens- und<br />

Arbeitsumstände in ihren 34 Mitgliedsländern<br />

plus Brasilien und Russland vergleicht.<br />

Die Daten stammen aus eigenen Umfragen oder<br />

kommen von den jeweiligen Statistikämtern.<br />

Der Index erlaubt es, das Wohlbefinden der Menschen<br />

in den jeweiligen Staaten miteinander zu<br />

vergleichen. Dies geschieht anhand von elf Indikatoren,<br />

die die OECD als essentiell identifiziert hat.<br />

Dazu zählt neben Faktoren wie Wohnen, Arbeit,<br />

Einkommen, Ausbildung, Gesundheit, Sicherheit,<br />

Umwelt und ziviles Engagement auch die Work-Life-<br />

Balance.<br />

Gerade Familien sind nach Aussagen der OECD<br />

besonders betroffen, wenn es darum geht, einen<br />

tragfähigen Ausgleich zwischen Arbeit und Alltagsleben<br />

zu finden. Ein wichtiger Aspekt dabei ist das<br />

zeitliche Arbeitsvolumen. Der Anteil der Arbeitnehmer,<br />

die mehr als 50 Stunden in der Woche arbeiten,<br />

ist in den OECD-Staaten allerdings nicht sehr<br />

hoch. Nur in der Türkei arbeiten mehr als 46 Prozent<br />

der Menschen mehr als 50 Stunden in der Woche,<br />

gefolgt von Mexico (29 Prozent) und Israel (20<br />

Prozent).<br />

Je länger Menschen arbeiten, um so weniger Zeit<br />

haben sie zudem für andere Aktivitäten wie Freizeit<br />

und Regeneration (Essen, Schlafen, etc.). Im<br />

Durchschnitt arbeitet ein Mensch in den OECD-<br />

Staaten 1.776 Stunden im Jahr und widmet fast<br />

zwei Drittel des Tages (62 Prozent), also nahezu 15<br />

Stunden seiner Regeneration und Freizeit. Frauen,<br />

die im Durchschnitt weniger Stunden bezahlt arbeiten,<br />

haben deswegen aber nicht mehr Freizeit. Denn<br />

während Männer im Durchschnitt der OECD-Staaten<br />

131 Minuten am Tag mit unbezahlter Arbeit (Kochen,<br />

Reinigen, Kinderbetreuung) verbringen, sind<br />

es bei den Frauen 279 Minuten.<br />

Quelle: OECD

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