Aktuelle Bewer- tungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts ... - Aon

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27.02.2014 Aufrufe

Dr. Ingo Budinger / Katja Wrobel, München Aktuelle Bewertungsfragen zur Teilung des Kapitalwerts betrieblicher Anrechte im Versorgungsausgleich* I. Einleitung Die „richtige“ Bewertung der zur Teilung bei der Scheidung anstehenden betrieblichen Versorgungsanrechte birgt auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts eine ganze Reihe offener Fragen. Die Versorgungsträger haben zwischenzeitlich größtenteils Mittel und Wege gefunden, mit den neuen Anforderungen und Herausforderungen umzugehen. Es fehlt aber häufig noch an einer belastbaren Beurteilung der gefundenen Antworten durch die zuständigen Gerichte. Die Konstruktion des neuen Versorgungsausgleichs erschwert eine frühzeitige und abschließende Klärung der auftretenden Bewertungsfragen durch die Rechtsprechung. Denn der Tenor, d.h. der Leitsatz der familiengerichtlichen Entscheidung selbst, beschränkt sich bei der internen oder externen Teilung auf die Bestimmung und Übertragung des zumeist als Kapitalbetrag ausgewiesenen Ausgleichswerts. Ob die Teilung als Ganzes aus fachlicher Sicht oder auch nur „gefühlt“ gelungen ist, lässt sich aber gerade bei der Teilung des Kapitalwerts erst einschätzen, wenn die auf Basis des Ausgleichswertes zu bestimmende konkrete Kürzung des verbleibenden (Renten-)Anrechts sowie das (intern oder extern begründete) neue (Renten-)Anrecht der Höhe nach festgelegt ist. Von der Übertragung des Ausgleichswerts bei externer Teilung abgesehen, handelt es sich bei diesen Vorgängen – vom Ausgleichswert zurück zu Kürzungs- und effektivem Leistungsbetrag – aber um neue Sachverhalte, deren Beurteilung nicht mehr den Familiengerichten, sondern Arbeitsgerichten obliegt. Nachdem die Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen und die Begründung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten erst im Leistungsfall für die Betroffenen tatsächlich spürbar sind, werden sich die Arbeitsgerichte mit diesem Teil der Bewertungsfragen erst in Zukunft – mit zeitlichem Versatz zu den Familiengerichten – beschäftigen. Ein weiterer Grund für bestehende Unsicherheiten in Bewertungsfragen ist grundsätzlicher Natur. Die Bewertung der Anrechte muss unterschiedliche Interessen wahren. Primär soll zwischen den Ehegatten der Halbteilungsgrundsatz möglichst gerecht und ausgewogen umgesetzt werden. Aber * Überarbeitete Fassung eines Vortrags gehalten auf dem aba-Infotag Versorgungsausgleich am 21.2.2013 in Mannheim. 210 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen

Dr. Ingo Budinger / Katja Wrobel,<br />

München<br />

<strong>Aktuelle</strong> <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />

<strong>zur</strong><br />

<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong><br />

betrieblicher<br />

Anrechte im<br />

Versorgungsausgleich*<br />

I. Einleitung<br />

Die „richtige“ <strong>Bewer</strong>tung der <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> bei der<br />

Scheidung anstehenden betrieblichen Versorgungsanrechte<br />

birgt auch mehrere Jahre nach Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen<br />

Versorgungsausgleichsrechts eine ganze Reihe offener<br />

Fragen. Die Versorgungsträger haben zwischenzeitlich<br />

größtenteils Mittel und Wege gefunden, mit den neuen<br />

Anforderungen und Herausforderungen umzugehen. Es fehlt<br />

aber häufig noch an einer belastbaren Beurteilung der<br />

gefundenen Antworten durch die zuständigen Gerichte.<br />

Die Konstruktion <strong>des</strong> neuen Versorgungsausgleichs<br />

erschwert eine frühzeitige und abschließende Klärung der<br />

auftretenden <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> durch die Rechtsprechung.<br />

Denn der Tenor, d.h. der Leitsatz der familiengerichtlichen<br />

Entscheidung selbst, beschränkt sich bei der internen oder<br />

externen <strong>Teilung</strong> auf die Bestimmung und Übertragung <strong>des</strong><br />

zumeist als Kapitalbetrag ausgewiesenen Ausgleichswerts.<br />

Ob die <strong>Teilung</strong> als Ganzes aus fachlicher Sicht oder auch<br />

nur „gefühlt“ gelungen ist, lässt sich aber gerade bei der<br />

<strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> erst einschätzen, wenn die auf Basis<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswertes zu bestimmende konkrete Kürzung<br />

<strong>des</strong> verbleibenden (Renten-)Anrechts sowie das (intern oder<br />

extern begründete) neue (Renten-)Anrecht der Höhe nach<br />

festgelegt ist. Von der Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

bei externer <strong>Teilung</strong> abgesehen, handelt es sich bei diesen<br />

Vorgängen – vom Ausgleichswert <strong>zur</strong>ück zu Kürzungs- und<br />

effektivem Leistungsbetrag – aber um neue Sachverhalte,<br />

deren Beurteilung nicht mehr den Familiengerichten,<br />

sondern Arbeitsgerichten obliegt. Nachdem die Kürzung <strong>des</strong><br />

Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen und die Begründung <strong>des</strong><br />

Anrechts <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten erst im Leistungsfall<br />

für die Betroffenen tatsächlich spürbar sind, werden sich die<br />

Arbeitsgerichte mit diesem Teil der <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> erst in<br />

Zukunft – mit zeitlichem Versatz zu den Familiengerichten –<br />

beschäftigen.<br />

Ein weiterer Grund für bestehende Unsicherheiten in<br />

<strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> ist grundsätzlicher Natur. Die <strong>Bewer</strong>tung<br />

der Anrechte muss unterschiedliche Interessen wahren.<br />

Primär soll zwischen den Ehegatten der Halbteilungsgrundsatz<br />

möglichst gerecht und ausgewogen umgesetzt werden. Aber<br />

* Überarbeitete Fassung eines Vortrags gehalten auf dem aba-Infotag<br />

Versorgungsausgleich am 21.2.2013 in Mannheim.<br />

210 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


auch der Versorgungsträger wird durch die Art und Weise der<br />

<strong>Bewer</strong>tung berührt und hat hierbei das Interesse, zusätzliche<br />

Belastungen anlässlich <strong>des</strong> Versorgungsausgleichs möglichst<br />

zu vermeiden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn er sich<br />

für die <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> entscheidet, was der in der<br />

Praxis weitaus häufigste Lösungsansatz ist.<br />

II. Allgemeines <strong>zur</strong> <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> im<br />

Versorgungsausgleich<br />

Grundsätzlich erfolgt die <strong>Teilung</strong> von Versorgungsanrechten<br />

über die sogenannte Bezugsgröße (vgl. §§ 5, 39 VersAusglG).<br />

Das ist eine Art interne Währung <strong>des</strong> Versorgungssystems, in<br />

der die Höhe bzw. Wertigkeit eines Anrechts im System selbst<br />

gemessen bzw. ausgedrückt wird 1 .<br />

Beispielsweise sind die Entgeltpunkte Bezugsgröße in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Jede Beitragszahlung in<br />

die gesetzliche Rentenversicherung wird in Entgeltpunkte<br />

umgerechnet, in dieser Form auf dem Versichertenkonto<br />

angesammelt und prinzipiell im Leistungsfall mit dem<br />

aktuellen Rentenwert in eine Rente umgerechnet. Kapitalwerte<br />

spielen in diesem System keine maßgebliche Rolle.<br />

Bei versicherungsförmigen Anrechten ist dagegen häufig<br />

das Deckungskapital maßgebliche Bezugsgröße <strong>des</strong><br />

Versorgungssystems. Vereinfacht kann man sich das so<br />

vorstellen, dass im Versorgungsfall ein dann vorhandenes<br />

Kapital in eine Versorgungsleistung umgerechnet wird,<br />

etwa bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ohne<br />

Garantieleistung. Aber auch bei einer klassischen Kapitallebensoder<br />

Rentenversicherung mit Überschussverwendung <strong>zur</strong><br />

Leistungserhöhung richtet sich die Höhe der konkreten<br />

Versorgungsleistung maßgeblich nach der Entwicklung und<br />

damit auch nach dem im Versorgungsfall erreichten Stand<br />

<strong>des</strong> Deckungsvermögens. Zudem werden in der Regel auch<br />

bei Vertragsänderungen wie Beitragsfreistellung, vorzeitigem<br />

Bezug oder Abfindung die Leistungen aus dem dann<br />

vorhandenen Deckungskapital ermittelt.<br />

Die Tatsache, dass das Deckungskapital in<br />

Versicherungsverträgen für die Leistungssystematik eine<br />

tragende Rolle spielt, wirkt sich auch im Versorgungsausgleich<br />

aus. Das betrifft insbesondere den Umgang mit der<br />

Entwicklung <strong>des</strong> Deckungskapitals im Zeitraum zwischen<br />

Ehezeitende und Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung:<br />

Bei Änderungen <strong>des</strong> Deckungskapitals durch nachträgliche<br />

Ereignisse oder auch nur durch Zeitablauf sollte eine<br />

Berücksichtigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

geprüft werden. Aber auch jenseits der Reichweite dieser<br />

Sondervorschrift wird bei der Ausgestaltung der <strong>Teilung</strong><br />

in der Praxis dafür Sorge getragen, dass das in Folge der<br />

Leistungskürzung frei werdende Deckungskapital möglichst<br />

im Zeitpunkt der Umsetzung gleich dem Kapitalbedarf für<br />

die ausgleichsberechtigte Person (Deckungskapital für neues<br />

Anrecht oder Zahlbetrag an externen Träger) ist 2 .<br />

Bei Anrechten der betrieblichen Altersversorgung hat<br />

der Gesetzgeber das Prinzip der <strong>Teilung</strong> anhand einer<br />

„natürlichen“ Bezugsgröße etwas modifiziert. Eine<br />

solche Bezugsgröße spielt hier nur für die Ermittlung <strong>des</strong><br />

Ehezeitanteils eine Rolle, d.h. die Aufteilung eines Anrechts<br />

im Wege der unmittelbaren <strong>Bewer</strong>tung in einen innerhalb<br />

und einen außerhalb der Ehezeit liegenden Anteil. Für<br />

den vorausgehenden Rechenschritt, nämlich die Ermittlung<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende überhaupt vorhandenen Anrechts<br />

gilt dagegen die Sondervorschrift <strong>des</strong> § 45 Abs. 1 Satz 1<br />

1 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

2 Auf die Stichtagsthematik wird weiter unten noch eingehend eingegangen,<br />

vgl. dazu auch die Darstellung zu diesem Thema von Budinger/Krazeisen,<br />

BetrAV 2010 S. 612 ff.; Budinger, BetrAV 2012 S. 323 ff.<br />

VersAusglG. Diese Größe hat der Versorgungsträger in Höhe<br />

<strong>des</strong> bei Ehezeitende unverfallbaren Teils der Versorgung<br />

zu bestimmen, wobei er die Wahl hat, es bei dem nach<br />

§ 2 BetrAVG ermittelten Leistungsbetrag zu belassen<br />

oder <strong>des</strong>sen Kapitalwert als Übertragungswert gemäß § 4<br />

Abs. 5 BetrAVG anzusetzen. Diese Sonderregelung führt<br />

zum einen angesichts der Gestaltungsvielfalt betrieblicher<br />

Versorgungssysteme für die familiengerichtliche Praxis<br />

sicherlich zu schwer überschaubaren Berechnungsansätzen,<br />

hat aber für die Versorgungsträger den Vorteil, dass diese<br />

die Berechnungsabläufe verwenden können, die ihnen aus<br />

anderen Zusammenhängen regelmäßig bereits vertraut sind 3 .<br />

Das Wahlrecht, bei der Bestimmung <strong>des</strong> Gesamtanrechts,<br />

<strong>des</strong> Ehezeitanteils und damit auch <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

anstelle einer „natürlichen“ Bezugsgröße den Kapitalwert<br />

nach § 4 Abs. 5 BetrAVG anzusetzen, ist Teil der den<br />

Versorgungsträgern an verschiedenen Stellen <strong>des</strong> Gesetzes<br />

eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Hier fügt sich auch die<br />

in der Gesetzesbegründung angesprochene Möglichkeit<br />

betrieblicher Versorgungsträger, sich zwischen verschiedenen<br />

Varianten für eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> Deckungskapitals zu<br />

entscheiden 4 , ein. Dieses Wahlrecht existiert ohne Rücksicht<br />

auf die Struktur <strong>des</strong> Versorgungsplans, besteht also z.B. für<br />

eine rein innenfinanzierte leistungsorientierte Direktzusage<br />

ebenso wie für eine kapitalgedeckte Bausteinzusage.<br />

Nach der hier vertretenen Ansicht wird der betriebliche<br />

Versorgungsträger bei Wahl dieser <strong>Teilung</strong>svariante in<br />

seinem Interesse, den Kapitalbedarf für die aufgeteilte<br />

Form <strong>des</strong> Anrechts aus dem Kapitalwert für das bestehende<br />

Anrecht zu decken, in gleicher Weise geschützt wie ein<br />

versicherungsförmiges Versorgungssystem, bei dem das<br />

Deckungskapital „natürliche“ Bezugsgröße ist.<br />

III. Der Rententrend<br />

Bei der Frage nach den zutreffenden <strong>Bewer</strong>tungsparametern<br />

<strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts als Kapitalbetrag hat<br />

sich in letzter Zeit eine spannende Diskussion hinsichtlich<br />

der Einbeziehung einer Rentendynamik entwickelt 5 . Außer<br />

Zweifel steht dabei, dass eine bei Ehezeitende bereits der<br />

Höhe nach feststehende spätere Rentenanpassung bei der<br />

Bestimmung <strong>des</strong> Ausgleichswerts einzubeziehen ist. Diese<br />

Situation ist häufig bei neueren, seit 1.1.1999 erteilten<br />

Betriebsrentenzusagen in Form einer jährlichen Erhöhung<br />

um 1% anzutreffen, da sich der Arbeitgeber mit einer solchen<br />

Zusage von weitergehenden Anpassungspflichten befreien<br />

kann (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Offen ist das Thema<br />

dagegen bei Zusagen mit einer zwar rechtsverbindlichen, aber<br />

bei Ehezeitende der Höhe nach noch nicht bestimmbaren<br />

künftigen Dynamik.<br />

Ungewisse künftige Anpassungen kommen bei<br />

Rentenzusagen in unterschiedlichen Modellvarianten vor.<br />

Nicht in jedem Fall stellt sich in diesem Zusammenhang<br />

aber eine besondere <strong>Bewer</strong>tungsfrage. Dies gilt z.B. für<br />

versicherungsförmige Anrechte aus Pensionskassen,<br />

Pensionsfonds oder Direktversicherungen, bei denen sich<br />

die künftige Dynamik aus der Zuteilung von Überschüssen<br />

ergibt. Das Deckungskapital für diese Zusagen deckt zu<br />

jedem Zeitpunkt die gesamte bestehende Verpflichtung. Es<br />

enthält bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Mittel<br />

für künftige Anpassungen. Die Leistungen können hier<br />

immer (nur) gerade in dem Maß erhöht werden, wie sich im<br />

Zeitablauf herausstellt, dass das vorhandene Kapital größer<br />

ist, als <strong>zur</strong> Erfüllung der bereits fest zugesagten Leistung<br />

benötigt wird. Für den Versorgungsausgleich bedeutet dies,<br />

dass mit dem Deckungskapital das Potenzial für künftige<br />

3 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

4 Vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

5 Vgl. Hufer/Karst, DB 2012 S. 2576 ff.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

211


Rentenanpassungen automatisch mitgegeben wird, ohne<br />

dass sich ein Ansatzpunkt dafür ergeben würde, solche Mittel<br />

heraus<strong>zur</strong>echnen.<br />

Anders erscheint die Situation bei Direktzusagen, bei denen<br />

gemäß § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG ein Anspruch auf regelmäßige<br />

Anpassungsprüfung und -entscheidung besteht, die sich<br />

primär an der Entwicklung <strong>des</strong> Verbraucherpreisindexes<br />

orientiert. Dies betrifft die meisten älteren Zusagen und ist<br />

insbesondere bei laufenden Leistungen auch heute noch der<br />

vorherrschende Anpassungsmodus. Der Arbeitgeber bildet<br />

für diese Zusagen Rückstellungen in der Bilanz. Dabei<br />

hat er die Anpassungsverpflichtung nach internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards und seit Anwendung <strong>des</strong> BilMoG<br />

auch in der Handelsbilanz mit einem realistischen Schätzwert<br />

zu berücksichtigen, während ihm in der Steuerbilanz<br />

hinsichtlich der Dynamik eine Rückstellungsbildung wegen<br />

<strong>des</strong> Stichtagsprinzips verwehrt ist.<br />

Eine Zeitlang sah es so aus, als ob sich Fachwelt und<br />

Rechtsprechung zumin<strong>des</strong>t im Grundsatz darauf verständigen<br />

würden, auch den Wert einer solchen noch nicht bezifferbaren<br />

Anpassung bei der <strong>Bewer</strong>tung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in Form<br />

eines einkalkulierten Rententrends zu berücksichtigen 6 .<br />

Mittlerweile äußern sich aber auch ablehnende Stimmen 7 .<br />

Das Hauptargument für die Einbeziehung der Dynamik ergibt<br />

sich aus der von § 45 VersAusglG in Bezug genommenen<br />

<strong>Bewer</strong>tungsvorschrift <strong>des</strong> § 4 Abs. 5 BetrAVG. Mit dem dort<br />

enthaltenen Verweis auf die Rechnungsgrundlagen und die<br />

allgemeinen Regelungen der Versicherungsmathematik wird<br />

bei nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen eine<br />

<strong>Bewer</strong>tung mit den Parametern für zutreffend erachtet, die<br />

auch in der Handelsbilanz <strong>des</strong> verpflichteten Unternehmens<br />

Anwendung finden 8 . In der Handelsbilanz ist seit Geltung <strong>des</strong><br />

BilMoG auch ein ungewisser Rententrend zu berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus spricht auch die Handhabung im früheren<br />

Recht für eine Einbeziehung <strong>des</strong> Rententrends. Dort wurde<br />

die Existenz einer künftigen Leistungsdynamik durch<br />

Verwendung spezifischer Barwertfaktoren berücksichtigt.<br />

Auch der Bezug auf die Unverfallbarkeitsvorschriften bei der<br />

Ermittlung <strong>des</strong> Ehezeitanteils stützt die Ansicht, die Dynamik<br />

nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG in die Kapitalwertermittlung<br />

einzubeziehen. Denn eine Rente aus unverfallbarer<br />

Anwartschaft muss in gleicher Weise wie die eines<br />

Betriebstreuen angepasst werden. Die Veränderungssperre<br />

<strong>des</strong> § 2 Abs. 5 BetrAVG hat darauf keinen Einfluss.<br />

Die eine Einbeziehung der Dynamik ablehnende<br />

Gegenmeinung argumentiert im Wesentlichen mit dem<br />

Stichtagsprinzip. Was bei Ende der Ehezeit der Höhe nach<br />

nicht verfestigt sei, könne bei der Übertragung nicht<br />

berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Dynamik fehle<br />

gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die Ausgleichsreife. Bei<br />

einer <strong>Bewer</strong>tung mit Rentendynamik bestehe die Gefahr,<br />

dass der Versorgungsträger etwas herausgeben muss, was sich<br />

im Anrecht möglicherweise nie realisiert.<br />

Diese Begründung für eine Ablehnung dynamischer<br />

<strong>Bewer</strong>tungsprämissen kann u.E. nicht überzeugen. Dahinter<br />

steckt die Prämisse, dass es sich bei der dem Anrecht<br />

innewohnenden Rentendynamik um ein eigenes Anrecht<br />

handelt, <strong>des</strong>sen Ausgleichsreife abweichend von der<br />

Ausgleichsreife <strong>des</strong> Stammrechts beurteilt werden könnte.<br />

6 OLG München, Beschluss vom 20.9.2011, 16 UF 171/11; Glockner/Hoenes/<br />

Weil, Der neue Versorgungsausgleich, 2009, § 3 Rn. 40; Budinger/Krazeisen,<br />

BetrAV 2009 S. 489 (493); Wick, BetrAV 2013 S. 92 (94).<br />

7 Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5); OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.8.2012, 1 UF<br />

192/11.<br />

8 DAV/IVS-Hinweis vom 30.11.2009, Aktuarielle Aspekte <strong>des</strong> VersAusglG im<br />

Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung, S. 4; mit Verweis auf den<br />

entsprechenden Hinweis <strong>zur</strong> Portabilität vom 18.2.2008.<br />

Die Dynamik kann aber nicht später als das Stammrecht<br />

ausgleichsreif werden, sondern nur zusammen mit dem<br />

Stammrecht. Denn die ausgleichspflichtige Person verliert<br />

mit der Übertragung auf jeden Fall auch die darauf<br />

entfallende Dynamik, unabhängig davon, ob bei der<br />

ausgleichsberechtigten Person dafür ein Gegenwert ankommt<br />

oder nicht 9 .<br />

Richtigerweise ist die Rentendynamik eine den Wert<br />

beeinflussende Eigenschaft <strong>des</strong> Stammrechts, bei der sich die<br />

Frage, ob und inwieweit sie in die <strong>Bewer</strong>tung einzubeziehen ist,<br />

nicht nach § 19 VersAusglG, sondern nach § 4 Abs. 5 BetrAVG<br />

richtet. Zum Wesen der nach dieser Vorschrift <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommenden versicherungsmathematischen Methoden<br />

gehört es, dass ungewisse Leistungen unter Verwendung von<br />

Wahrscheinlichkeiten und Erwartungswerten einbezogen<br />

werden, auch wenn im Zeitpunkt der <strong>Bewer</strong>tung nicht<br />

auszuschließen ist, dass aus der Zusage nie eine Leistung fällig<br />

wird (etwa im vorzeitigen To<strong>des</strong>fall ohne Hinterbliebene).<br />

Auch fondsgebundene Anwartschaften können bei Fälligkeit<br />

im ungünstigsten Fall wertlos sein, trotzdem hat der<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof (BGH) nicht ihre Ausgleichsreife in Frage<br />

gestellt. U.E. ist kein Grund erkennbar, den über § 4 Abs. 5<br />

BetrAVG hergestellten Bezug zwischen familienrechtlicher<br />

und handelsbilanzieller Wertung hinsichtlich eines<br />

möglichen Bilanzansatzes für ungewisse Rentensteigerungen<br />

aufzubrechen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei einer<br />

Kalkulation <strong>des</strong> Ausgleichswerts mit Rechnungsgrundlagen<br />

(insbesondere Rechnungszins) nach dem BilMoG auch der<br />

Rententrend von dort übernommen werden sollte 10 . Das<br />

schließt Modifikationen in begründeten Fällen nicht aus,<br />

etwa wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner wirtschaftlichen<br />

Lage künftig geringere Anpassungen erwartet 11 .<br />

Für die hier vertretene Ansicht spricht nicht zuletzt ein Blick<br />

auf die wirtschaftlichen Konsequenzen bei externer <strong>Teilung</strong>:<br />

Der Arbeitgeber hat als abgebender Versorgungsträger<br />

für die geschuldete (ungewisse) Rentenanpassung Mittel<br />

reserviert. Wenn der Ausgleichswert ohne Berücksichtigung<br />

der Rentendynamik berechnet wird, werden diese Reserven<br />

gewinn erhöhend aufgelöst. Umgekehrt ist die Gewährung<br />

einer eigenen Dynamik für den Zielversorgungsträger mit<br />

Kosten verbunden. Wird der Wert einer bestehenden Dynamik<br />

nicht mitgegeben, muss der Zielversorgungsträger eine eigene<br />

Dynamik aus dem für das Stammrecht übertragenen Kapital<br />

mitfinanzieren. Damit verbunden ist aber eine systematische<br />

Wertminderung <strong>des</strong> Stammrechts. Wie das folgende Beispiel<br />

zeigt, kann bei einer angenommenen Dynamik von 2% p. a.<br />

die Wertdifferenz leicht 20% erreichen. Auch wenn diese<br />

Größe aufgrund unterschiedlicher Finanzierungsverfahren<br />

bei den beteiligten Versorgungsträgern nicht unbedingt<br />

sichtbar wird, erscheint ein solcher Wertverlust mit dem<br />

Gebot der Halbteilung doch nur schwer vereinbar.<br />

Beispiel 1: Externe <strong>Teilung</strong> einer Anwartschaft, auszugleichen<strong>des</strong><br />

Anrecht (halber Ehezeitanteil) 500 € monatlich,<br />

Leistungsspektrum Alters-, Invaliden- und 60% Hinterbliebenenrente,<br />

Endalter 65, Rechnungsgrundlagen nach<br />

BilMoG: Rechnungszins 5%, mit 2% / ohne Renten dynamik,<br />

Richttafeln Heubeck 2005 G (vereinfacht: männ lich, Jahrgang<br />

1970)<br />

9 Auch Hufer/Karst, a.a.O. (Fn. 5), S. 2578, erwähnen diese Konsequenz, ohne<br />

allerdings die wirtschaftlichen Folgen aufzuzeigen.<br />

10 OLG Bamberg vom 7.1.2013, 2 UF 67/12: Soweit für Stichtage in der<br />

Vergangenheit in der Handelsbilanz nach § 6a EStG bewertet wurde, kann<br />

ein solcher Ansatz (wie im entschiedenen Fall in der <strong>Teilung</strong>sordnung<br />

vorgesehen) noch für den Versorgungsausgleich übernommen werden.<br />

Dies betrifft u.E. nicht nur den Rechnungszins von 6%, sondern auch die<br />

fehlenden Trendannahmen.<br />

11 Vgl. Wick, a.a.O. (Fn. 6), S. 94.<br />

212 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


Ausgl.-<br />

pfl.<br />

Alter<br />

Ausgl.-<br />

ber.<br />

Ausgleichswert<br />

Mögliches<br />

neues Anrecht*<br />

Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

40 40 36.500 28.900 183 145<br />

75 65 80.000 67.800 294 249<br />

* Beispielhaft in der Versorgungsausgleichskasse, garantiertes monatliches<br />

Anrecht auf reine Altersrente, Stand April 2013 (Onlinerechner unter www.<br />

versorgungsausgleichskasse.de)<br />

Es wird sichtbar, dass sich bei der externen <strong>Teilung</strong> die<br />

ohnehin zu erwartende Einbuße der ausgleichsberechtigten<br />

Person durch Weglassen der Rentendynamik noch verstärkt,<br />

während zugleich der Versorgungsträger in Höhe der<br />

Wertdifferenz einen Bilanzgewinn realisiert. Dies kann nicht<br />

im Sinne einer angestrebten Halbteilung sein.<br />

Auch bei interner <strong>Teilung</strong> wirkt sich die Berücksichtigung<br />

eines Rententrends in gleicher Weise auf die Höhe <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts aus, allerdings neutralisiert sich der<br />

Effekt der Parameterwahl in der Regel weitgehend bei der<br />

Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts in ein neues Anrecht<br />

für die ausgleichsberechtigte Person. Dennoch sind im<br />

Einzelfall signifikante Differenzen möglich, wenn sich der<br />

relative Wert der Dynamik bei den Ehegatten unterscheidet,<br />

etwa bei deutlicher Altersdifferenz der Ehegatten in der<br />

Leistungsphase. Dies zeigt folgen<strong>des</strong> Beispiel.<br />

Beispiel 2: Interne <strong>Teilung</strong> mit Parametern wie in Beispiel 1,<br />

kein Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />

Ausgl.-<br />

pfl.<br />

Alter<br />

Ausgl.-<br />

ber.<br />

Ausgleichswert<br />

Neues Anrecht<br />

Annahme <strong>zur</strong> jährl. Rentendynamik<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

2 %<br />

€<br />

keine<br />

€<br />

40 40 36.500 28.900 500 500<br />

75 65 80.000 67.800 376 398<br />

45 35 45.300 35.900 770 775<br />

Die Differenzen im neuen Anrecht sowie die korres pondierenden<br />

Bilanzeffekte sind zwar deutlich geringer als<br />

bei externer <strong>Teilung</strong> (in den Beispielskonstellationen bis<br />

zu rund 5% gegenüber rund 20%). Das allein stellt aber<br />

keine Rechtfertigung dafür dar, die Rentendynamik in der<br />

<strong>Bewer</strong>tung wegzulassen. Denn die <strong>Bewer</strong>tung mit Trend<br />

ist aus den gleichen Gründen wie bei der externen <strong>Teilung</strong><br />

sachgerechter und wesentlich einfacher ist eine Berechnung<br />

ohne Dynamik auch nicht.<br />

Im Ergebnis führt es bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> zu<br />

sachwidrigen Effekten, wenn der Wert einer Rentendynamik<br />

nicht in die Berechnung einbezogen wird.<br />

IV. Ansatz von <strong>Teilung</strong>skosten<br />

Bei der internen <strong>Teilung</strong> darf der Versorgungsträger gemäß<br />

§ 13 VersAusglG vom zu teilenden Anrecht zulasten beider<br />

Ehegatten angemessene <strong>Teilung</strong>skosten einbehalten. Die<br />

Frage der Reichweite und der möglichen Höhe dieser<br />

<strong>Teilung</strong>skosten hat zu lebhaften Diskussionen in der Fachwelt<br />

und zu einer Reihe obergerichtlicher Entscheidungen<br />

geführt 12 . Im Vergleich zu anderen <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> wie<br />

etwa den <strong>Bewer</strong>tungsprämissen oder dem Stichtagsprinzip<br />

halten sich die potenziellen Auswirkungen im Einzelfall<br />

zwar eher in Grenzen. Allerdings ist im Falle der<br />

<strong>Teilung</strong>skosten – anders als bei <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong> mit mehr<br />

versicherungsmathematischem Schwerpunkt – Art und Höhe<br />

der Wirkung allen Beteiligten unmittelbar einsichtig, sodass<br />

sich hier griffigere Ansatzpunkte für eine Diskussion ergeben.<br />

Der BGH hat im vergangenen Jahr mit zwei wegweisenden<br />

Entscheidungen Klarheit in einigen offenen Grundsatzfragen<br />

zu den <strong>Teilung</strong>skosten geschaffen 13 . Das betrifft zunächst<br />

die Frage, welche der anlässlich einer <strong>Teilung</strong> im<br />

Versorgungsausgleich entstehenden Kosten hier überhaupt<br />

in Ansatz gebracht werden dürfen. Unstrittig war bislang<br />

lediglich, dass die Mehrkosten für die Begründung und<br />

Einrichtung <strong>des</strong> neuen Anrechts für die ausgleichsberechtigte<br />

Person darunter fallen, während Berechnungskosten<br />

(Ermittlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts sowie eines neuen und eines<br />

gekürzten Anrechts) sowie der Aufwand für die Mitwirkung<br />

im Gerichtsverfahren nicht angesetzt werden dürfen. Die<br />

bislang offene Frage, ob der künftige laufende Aufwand für<br />

die dauerhafte Verwaltung berücksichtigt werden kann, hat<br />

der BGH in diesen beiden Entscheidungen nunmehr bejaht.<br />

Hinsichtlich der Angemessenheit hat der BGH mit einer<br />

im Zuge der Rechtsprechung einiger Oberlan<strong>des</strong>gerichte<br />

aufgekommenen Vorstellung einer Obergrenze von 500 € 14<br />

aufgeräumt. Der BGH geht in diesen beiden Entscheidungen<br />

lediglich davon aus, dass ein Höchstbetrag von 500 € in<br />

vielen Fällen angemessen sein könnte. Nichts<strong>des</strong>totrotz kann<br />

auch eine höhere Obergrenze in Betracht kommen, wenn<br />

der Versorgungsträger „konkret“ höhere <strong>Teilung</strong>skosten<br />

darlege, denn das Gericht habe insoweit auch die<br />

Besonderheiten <strong>des</strong> Einzelfalles und das gesamte Vorbringen<br />

<strong>des</strong> Versorgungsträgers zu berücksichtigen 15 . Unter dem<br />

genannten Einzelfall ist u.E. jedoch nicht der konkrete<br />

Scheidungsfall, sondern das dem Anrecht zugrundeliegende<br />

Zusagesystem 16 zu verstehen.<br />

Damit kann der Versorgungsträger die berücksichtigungsfähigen<br />

<strong>Teilung</strong>skosten grundsätzlich in voller<br />

Höhe und nicht etwa nur begrenzt auf einen bestimmten<br />

Anteil ansetzen. Die Beschränkung auf „angemessene“<br />

<strong>Teilung</strong>skosten bedeute, dass die Ehegatten im Einzelfall<br />

nicht über Gebühr belastet werden dürfen. Im Ergebnis<br />

gilt es, ein Gleichgewicht zwischen der Vergütung <strong>des</strong><br />

tatsächlichen Aufwands <strong>des</strong> Versorgungsträgers und der<br />

Kürzung der Anrechte der Eheleute zu finden, ohne dass<br />

diese empfindlich geschmälert werden 17 .<br />

Die Versorgungsträger stehen damit vor der Aufgabe, die<br />

insgesamt anfallenden Kosten – im Rahmen einer zulässigen<br />

Mischkalkulation – so auf die Einzelfälle zu verteilen,<br />

dass die Belastungen für die Ehegatten vertretbar bleiben.<br />

Zwar lässt sich dafür kein Patentrezept angeben, da die<br />

tatsächlich anfallenden Kosten einfach sehr vom jeweiligen<br />

Versorgungssystem und der konkreten Art und Weise der<br />

Durchführung, insbesondere der Planverwaltung abhängen.<br />

Einige allgemeine Feststellungen sind dennoch möglich:<br />

So wird eine feste Kostenpauschale pro Fall, die vielleicht<br />

am ehesten die tatsächliche Kostenbelastung im Einzelfall<br />

weitergeben würde, bei kleinen Anrechten zu einer relativ<br />

12 OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10; OLG Karlsruhe,<br />

Beschluss vom 27.12.2010, 2 UF 147/10; OLG Bremen, Beschluss vom<br />

13.12.2010, 4 UF 103/10.<br />

13 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11; Beschluss vom 4.4.2012 – XII<br />

ZB 310/11 –, BetrAV 2012 S. 365.<br />

14 Erstmals OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.6.2010, 15 UF 120/10.<br />

15 BGH, Beschluss vom 1.2.2012, XII ZB 172/11, Rn. 52 f.<br />

16 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 20 („Struktur der Zusage<br />

und Anzahl der Versorgungsberechtigten“).<br />

17 BGH, Beschluss vom 4.4.2012, a.a.O. (Fn. 13), Rn. 19; BT-Drs. 16/11903, S. 35.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

213


hohen und damit eventuell übermäßigen Belastung führen.<br />

Umgekehrt könnte ein rein prozentualer Ansatz bei großen<br />

Anrechten zu einem weit über dem tatsächlichen Aufwand<br />

liegenden Kostenabzug führen und aus diesem Grund dann<br />

nicht mehr angemessen sein.<br />

Der in der Praxis häufig vorkommende gemischte Ansatz<br />

eines Prozentsatzes in Verbindung mit einer absoluten Oberund<br />

Untergrenze erscheint in diesem Spannungsfeld als<br />

geeigneter Rahmen für eine Kostenumlage unter genereller<br />

Beachtung der Angemessenheitsvorgabe. Mit den neuen<br />

Aussagen der Rechtsprechung lässt sich dieser Rahmen nun<br />

aber besser ausfüllen: Wenn der Versorgungsträger die Kosten<br />

in voller Höhe umlegen darf, muss die Obergrenze die im<br />

Einzelfall tatsächlich anfallenden Kosten übersteigen dürfen,<br />

sonst ließe sich die Belastung kleiner Anrechte nicht auf ein<br />

vertretbares Maß begrenzen.<br />

Die Grenze von 500 € könnte praktisch einstweilen insoweit<br />

relevant bleiben, als eine Kostenumlage, die sich an dieser<br />

Obergrenze orientiert, durch die Familiengerichte wohl<br />

in der Regel ohne intensivere Prüfung akzeptiert werden<br />

dürfte. Jenseits dieses Wertes ist damit zu rechnen, dass<br />

der tatsächliche Aufwand sowie die daraus vorgenommene<br />

Ableitung eines pauschalen Kostenansatzes eingehend<br />

dargelegt werden müssen. Nichts<strong>des</strong>totrotz genügt es, nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> OLG Karlsruhe 18 , die Kostenkalkulation<br />

anhand eines typischen Beispielsfalls und nicht <strong>des</strong> konkreten<br />

Einzelfalls darzulegen.<br />

V. Das Stichtagsprinzip<br />

Nach dem Stichtagsprinzip ist der Wertausgleich im<br />

Versorgungsausgleich bezogen auf das Ende der Ehezeit<br />

vorzunehmen. Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag<br />

in § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, wonach der Ehezeitanteil<br />

<strong>des</strong> Anrechts nach den Verhältnissen zum Ende der Ehezeit<br />

zu bestimmen ist. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass<br />

Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die sich nicht<br />

mehr auf das in der Ehezeit erdiente und zu teilende Anrecht<br />

auswirken, auch nicht auf das für die ausgleichsberechtigte<br />

Person begründete Anrecht durchschlagen sollen, denn<br />

die bestehende Versorgungsgemeinschaft endet mit dem<br />

Stichtag <strong>des</strong> Eheen<strong>des</strong> 19 . Mit anderen Worten, Änderungen<br />

nach dem Ende der Ehezeit sollen im Grundsatz allein die<br />

ausgleichspflichtige Person betreffen, da sie zwar das Anrecht,<br />

aber nicht mehr den Ehezeitanteil betreffen. Konsequent ist<br />

insoweit im Umkehrschluss die Ausnahmeregelung in § 5<br />

Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, nach welcher Änderungen nach<br />

Ehezeitende im familiengerichtlichen Verfahren doch noch<br />

zu berücksichtigen sind, wenn sie auf den Ehezeitanteil<br />

„<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Bis heute ist die Anwendung der Ausnahmeregelung mit<br />

großen Unsicherheiten verbunden. Bergner 20 kritisiert zu<br />

Recht die verunglückte Formulierung „<strong>zur</strong>ückwirken“.<br />

Gemeint sind offenbar Änderungen, die sich auf die<br />

Bezugsgröße <strong>des</strong> Versorgungssystems auswirken und<br />

die der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen sind. Letzteres ist eine<br />

Wertungsfrage. Nach h.M. sind nachträgliche Umstände,<br />

die auf individuellen Entwicklungen oder Entscheidungen<br />

beruhen, wie z.B. Karriereschritte 21 oder ein vorgezogener<br />

Rentenbeginn 22 , nicht der Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen, wohl aber<br />

kollektivrechtliche Änderungen <strong>des</strong> Versorgungsplans 23 . Laut<br />

18 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.7.2011, 2 UF 231/10.<br />

19 Dörr/Glockner, MünchKommBGB, Familienrecht I, 6. Auflage, 2013, § 5 Rn. 4.<br />

20 Bergner, NJW 2012 S. 1330 (1331).<br />

21 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

22 Dazu BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10.<br />

23 Vgl. Budinger/Krazeisen, BetrAV 2010 S. 612 (615); Bergmann, Beck´scher<br />

Online-Kommentar BGB, 2013, § 5 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 28.3.2012, XII<br />

ZB 593/11, Rn. 5.<br />

Gesetzesbegründung ist auch der Eintritt von Invalidität der<br />

Ehezeit zu<strong>zur</strong>echnen 24 . Das Abgrenzungskriterium „kollektiv“<br />

vs. „individuell“ würde hier wiederum nicht weiterhelfen.<br />

1. § 5 Abs. 2 VersAusglG und Wertfeststellung „bezogen<br />

auf“ das Ehezeitende<br />

Fraglich ist, ob § 5 Abs. 2 VersAusglG tatsächlich in der<br />

Lage ist, einen angemessenen Umgang mit allen nachehezeitlichen<br />

Veränderungen eines Versorgungsanrechts zu<br />

gewährleisten. Die Bestimmung scheint der Konstruktion<br />

nach primär mit dem Blick auf Änderungen entwickelt<br />

worden zu sein, die den Ausgleichsbetrag selbst betreffen,<br />

und wirkt auch da nur auf das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten unmittelbar zugeschnitten. Paradebeispiel ist die<br />

Erhöhung eines Anrechts durch einen nachehezeitlichen<br />

karrierebedingten Gehaltssprung: Geteilt wird nur das<br />

Anrecht ohne Erhöhung, die Erhöhung verbleibt voll bei der<br />

ausgleichspflichtigen Person. Bei <strong>Teilung</strong> von Anrechten auf<br />

Basis von ehezeitlichen Kapitalwerten wird es dagegen schon<br />

schwieriger. Diese ändern sich im Zeitablauf nach Eheende<br />

nicht nur punktuell durch den Eintritt von Ereignissen,<br />

sondern laufend, je nach Lage <strong>des</strong> Falles etwa durch<br />

Verzinsung, bei „Rentnerscheidungen“ durch Auszahlungen<br />

von Rentenraten oder durch Kursschwankungen. Und<br />

es geht nicht nur um das Verhältnis zwischen beiden<br />

Ehegatten, sondern auch und gerade um die Position <strong>des</strong><br />

Versorgungsträgers, der im Falle einer <strong>Teilung</strong> auf Basis <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> erreichen möchte, dass dieser Wert wirklich<br />

nur geteilt wird und nicht in Summe ansteigt. Das kann der<br />

Weg über § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG schon aus praktischen<br />

Gesichtspunkten kaum leisten, weil diese Vorschrift – auch<br />

vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines Tenors mit<br />

bestimmbarem Inhalt – im Gerichtsverfahren mit konkreten<br />

Werten ausgefüllt werden muss und die weitere Entwicklung<br />

bis <strong>zur</strong> Umsetzung durch eine rechtskräftige Entscheidung<br />

angesichts der Ungewissheit dieses Zeitpunkts gar nicht<br />

exakt erfassen kann.<br />

Auch die Rechtsprechung lässt hier noch keine klare Linie<br />

erkennen im Hinblick auf die Fragen<br />

– welche nachehezeitlichen Veränderungen tatsächlich zu<br />

berücksichtigen sind,<br />

– wann hierbei auf § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG<br />

<strong>zur</strong>ückgegriffen werden kann und<br />

– wie die praktische Umsetzung durch eine rechtssichere<br />

Tenorierung aussehen soll.<br />

So berücksichtigt der BGH 25 die Verzinsung bei Scheidung<br />

eines Anwärters und externer <strong>Teilung</strong> unter Berufung auf den<br />

Halbteilungsgrundsatz, d.h. außerhalb von § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG. Der negativen Entwicklung der Kursentwicklung<br />

eines Fondsvermögens soll dagegen über § 5 Abs. 2 Satz 2<br />

VersAusglG Rechnung getragen werden 26 und die konkrete<br />

Wertfeststellung habe noch im Tenor zu erfolgen. Die<br />

Wertfeststellung sei dabei vom Tatrichter auf Basis der<br />

Mitteilung durch den Versorgungsträger oder die Beteiligten<br />

vorzunehmen.<br />

Trotz der noch unsicheren Rechtslage lassen sich<br />

aber womöglich auf Basis der bislang ergangenen<br />

höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Veränderungen nach<br />

Eheende – unabhängig von der Frage der zutreffenden<br />

rechtlichen Grundlage für eine Berücksichtigung –<br />

Anhaltspunkte für ein Vorgehen im durchaus praxisrelevanten<br />

24 BT-Drs. 16/10144, S. 49.<br />

25 BGH, Beschluss vom 7.9.2011 – XII ZB 546/10 –, BetrAV 2011 S. 652 (654),<br />

Rn. 15, mit Anmerkung Budinger/Krazeisen, BetrAV 2011 S. 745 ff.<br />

26 BGH, Beschluss vom 29.2.2012 – XII ZB 609/10 –, Rn. 23 ff., BetrAV 2012 S.<br />

264 (266).<br />

214 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


Fall der Rentnerscheidung und damit der während <strong>des</strong><br />

Verfahrens weiterhin ausgekehrten Rentenraten finden.<br />

2. Bezug vorgezogener Altersrente<br />

Über eine spezielle Änderung der Verhältnisse nach Ehezeitende<br />

hatte kürzlich der BGH zu entscheiden, nämlich der nach<br />

Ehezeitende getroffene Entschluss <strong>zur</strong> Inanspruchnahme<br />

vorgezogener Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen.<br />

Der BGH qualifiziert diese Änderung als eine individuelle<br />

nachehezeitliche Entscheidung <strong>des</strong> Ausgleichspflichtigen, die<br />

nicht auf den Ehezeitanteil <strong>zur</strong>ückwirke 27 . Die Entscheidung<br />

erging für ein berufsständisches Versorgungssystem,<br />

welches Leistungszahlen als Bezugsgröße zu teilen hatte.<br />

Die Entscheidung führte vor dem Hintergrund <strong>des</strong> dortigen<br />

Versorgungssystems zu dem sinnvollen Ergebnis, dass die<br />

Leistungszahlen, wie vom Versorgungsträger vorgesehen,<br />

unmodifiziert geteilt werden konnten und jeder Ehegatte<br />

für sich entscheiden konnte, ob er seinen Anteil unter<br />

Inkaufnahme von Abschlägen vorgezogen beziehen möchte.<br />

Bei einer <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> sind noch weitere offene<br />

Fragen denkbar, etwa wie mit einer Veränderung <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> umzugehen ist, wenn eine Versorgungsregelung<br />

keine Abschläge vorsieht und der Ausgleichspflichtige die<br />

Leistung zu einem anderen als rechnerisch vorgesehenen<br />

Zeitpunkt in Anspruch nimmt.<br />

3. Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

Nach der Grundsatzentscheidung <strong>zur</strong> Verzinsung <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> von Anwartschaften 28<br />

geht es beim Verzinsungsthema nunmehr um Fragen der<br />

Anwendung sowie der Reichweite. Diese betreffen z.B.<br />

den Umgang bei Parallelfällen der internen <strong>Teilung</strong><br />

(bislang nicht abschließend geklärt) oder bei der <strong>Teilung</strong><br />

laufender Leistungen (dazu unten). Für die gesetzliche<br />

Rentenversicherung hat der Gesetzgeber bereits reagiert und<br />

in § 76 Abs. 4 SGB VI angeordnet, dass die Umrechnung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erst am Ende <strong>des</strong><br />

familiengerichtlich angeordneten Verzinsungszeitraums<br />

stattfindet, um eine doppelte Wertentwicklung im gleichen<br />

Zeitraum zu vermeiden. U.E. eignet sich ein solches Modell<br />

prinzipiell auch für betriebliche Versorgungsträger <strong>zur</strong><br />

sachgerechten Ausgestaltung einer internen <strong>Teilung</strong>.<br />

Überlegungen in der Rechtsprechung, eine Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts über die Rechtskraft hinaus bis <strong>zur</strong><br />

Auszahlung <strong>des</strong> Ausgleichswerts zu verlangen 29 , hat der BGH<br />

abgelehnt 30 . Vielmehr finde die Wertentwicklung ab diesem<br />

Zeitpunkt im System <strong>des</strong> Zielversorgungsträgers, dem durch<br />

die Gestaltungswirkung der Gerichtsentscheidung (und nicht<br />

erst durch die tatsächliche Übertragung <strong>des</strong> Ausgleichswerts)<br />

die Trägerschaft für das neue Anrecht zugewiesen wird.<br />

Als Konsequenz muss demnach der Zielversorgungsträger<br />

den Ausgleichswert auf eigene Verantwortung eintreiben<br />

und ggf. versuchen, Zinsen wegen verspäteter Zahlung<br />

durchzusetzen 31 .<br />

4. Rentnerscheidung<br />

Die <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden Leistung im Versorgungsausgleich<br />

gehört zu den Themen, zu denen bislang keine<br />

befriedigende Lösung gefunden wurde. Dabei ist die<br />

27 BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 599/10, Rn. 23.<br />

28 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10, mit Anmerkung Budinger/<br />

Krazeisen, a.a.O. (Fn. 25).<br />

29 OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2012, 4 UF 189/12; OLG München,<br />

Beschluss vom 12.10.2012, 16 UF 707/12.<br />

30 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, Rn. 22 ff.; BGH, Beschluss vom<br />

23.1.2013, XII ZB 541/12, Rn. 10.<br />

31 BGH, Beschluss vom 6.2.2013, XII ZB 204/11, unter Ziffer 23 f. der Gründe.<br />

Fragestellung einfach beschrieben, und zwar besonders klar<br />

am Beispiel einer externen <strong>Teilung</strong>: Der zu übertragende<br />

Ausgleichswert entspricht dem Kapitalwert der künftigen<br />

Rentenzahlungen in Höhe <strong>des</strong> halben Ehezeitanteils an<br />

die ausgleichspflichtige Person. Nach dem Stichtagsprinzip<br />

ist das die Summe dieser (versicherungsmathematisch<br />

geeignet gewichteten) Rentenzahlungen ab Ehezeitende. Der<br />

Versorgungsträger soll also den Wert der Rentenzahlungen<br />

in einer Summe zahlen und dafür die Rente an die<br />

ausgleichspflichtige Person entsprechend kürzen. Nur ist<br />

diese Kürzung rechtlich wegen der Gestaltungswirkung der<br />

Versorgungsausgleichsbeschlüsse (§ 224 Abs. 1 FamFG) und<br />

auch praktisch erst nach rechtskräftiger Gerichtsentscheidung<br />

möglich. In der Zwischenzeit, und das können im gar<br />

nicht so seltenen Extremfall viele Jahre sein, zahlt der<br />

Versorgungsträger die ungekürzte Rente weiter (vgl. z.B.<br />

§ 30 VersAusglG), d.h. er zahlt die entsprechenden Raten<br />

zunächst in Rentenform an die ausgleichspflichtige Person<br />

und soll den Wert später ein weiteres Mal als Bestandteil <strong>des</strong><br />

Übertragungswertes an den Zielversorgungsträger auskehren.<br />

Dem Versorgungsträger, der lediglich den Kapitalwert<br />

teilen möchte, droht eine Zusatzbelastung, und findige<br />

Ehegatten könnten die Konstellation ausnutzen und aus<br />

einer Verfahrensverzögerung gezielt Vorteile ziehen.<br />

Bei interner <strong>Teilung</strong> gilt grundsätzlich das Gleiche,<br />

allerdings wirkt der gleiche Mechanismus ebenso auf Seiten<br />

der ausgleichsberechtigten Person, wenn diese bereits die<br />

Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt. In diesem<br />

Fall kann der Effekt per Saldo geringer oder sogar gegenläufig<br />

sein.<br />

a) Diskutierte Lösungsansätze<br />

In Literatur und Rechtsprechung werden verschiedene Ansätze<br />

diskutiert, um einen angemessenen Interessenausgleich zu<br />

gewähren 32 .<br />

Teilweise wird erwogen, dass der Versorgungsträger jedenfalls<br />

in entsprechender Anwendung von § 29 VersAusglG<br />

hinsichtlich <strong>des</strong> (mutmaßlichen) hälftigen Ehezeitanteils<br />

die Zahlungen bis zum rechtskräftigen Abschluss <strong>des</strong><br />

Gerichtsverfahrens und dann bestehender Klarheit über den<br />

richtigen Zahlungsempfänger ruhen lassen kann.<br />

Alternativ wird erwogen, die zunächst geleisteten<br />

Überzahlungen nach ergangener rechtskräftiger Entscheidung<br />

zulasten der ausgleichspflichtigen Person <strong>zur</strong>ückzufordern.<br />

Dies könnte entweder als direkte Rückforderung oder<br />

indirekt im Rahmen der Umrechnung <strong>des</strong> Ausgleichswerts<br />

in einen höheren Kürzungsbetrag erfolgen 33 . Die damit in<br />

Kauf genommene Möglichkeit einer Kürzung der Rente um<br />

mehr als die Hälfte <strong>des</strong> Ehezeitanteils wird in der Diskussion<br />

gelegentlich als „Rentnerfalle“ bezeichnet 34 .<br />

Ein anderer Ansatz geht dahin, die <strong>Teilung</strong> einer bereits<br />

laufenden Leistung ausschließlich über den Wertausgleich<br />

nach der Scheidung gemäß § 20 VersAusglG (schuldrechtlicher<br />

Ausgleich) abzuwickeln 35 und mit dem Verweis der<br />

ausgleichsberechtigten Person auf ein abgeleitetes Anrecht<br />

wertmäßige Verwerfungen <strong>des</strong> Gesamtanrechts zu vermeiden.<br />

Den in der Realteilung resultierenden wertmäßigen<br />

Verwerfungen könnte daneben auch dadurch begegnet<br />

werden, dass bei einer Rentnerscheidung eine <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Kapitalwerts</strong> von vornherein zugunsten einer <strong>Teilung</strong> von<br />

32 Vgl. Meindl/Tausch, BetrAV 2012 S. 11 ff.; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ<br />

2012 S. 73 ff.<br />

33 Für einen höheren Kürzungsbetrag KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF<br />

62/12, unter Ziffer II. 1 e) der Gründe.<br />

34 Bergner, FamFR 2012 S. 97 ff., Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32).<br />

35 Z.B. Höfer, BetrAVG – Bd. I, ART Rdnr. 1903.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

215


Rentenbeträgen ausgeschlossen würde. Grundlage für eine<br />

solche Konsequenz könnte die in der Gesetzesbegründung<br />

geäußerte Ansicht sein, dass die in § 45 VersAusglG für<br />

„Anrechte“ enthaltenen Vorschriften nur für Anwartschaften,<br />

nicht aber für laufende Leistungen gelten 36 . Dem<br />

Versorgungsträger würde so aber eine aufwandsneutrale<br />

<strong>Teilung</strong> im Hinblick auf die resultierenden Probleme<br />

grundsätzlich verwehrt.<br />

Schließlich besteht noch die Möglichkeit, die zunächst<br />

geleisteten Zahlungen zulasten der ausgleichsberechtigten<br />

Person mindernd geltend zu machen, getreu der Überlegung,<br />

dass nicht mehr Vorhandenes auch nicht mehr geteilt<br />

werden kann. Dies könnte zum einen in der Weise<br />

geschehen, dass die relevanten Überzahlungen direkt vom<br />

Ausgleichswert abgezogen werden 37 . In der Rechtsprechung<br />

gibt es demgegenüber Tendenzen, aufbauend auf einem<br />

obiter dictum <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung, die<br />

Minderung zulasten <strong>des</strong> Ausgleichsberechtigten pauschal<br />

durch das Unterlassen der eigentlich gebotenen Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts zu berücksichtigen 38 . Damit werden<br />

Probleme vermieden, die sich bei einer genaueren Umsetzung<br />

mit der Tenorierung ergeben können.<br />

b) <strong>Bewer</strong>tung der möglichen Ansätze<br />

Im Kern geht es bei der <strong>Teilung</strong> einer bereits laufenden<br />

Leistung um die Frage, wer den Mehraufwand durch<br />

Unterbleiben einer u.E. im Gesetz nicht vorgesehenen<br />

Kürzung der zwischen Ehezeitende und Umsetzung <strong>des</strong><br />

Versorgungsausgleichs auszuzahlenden Rentenraten<br />

wirtschaftlich tragen soll. Ist es der Ausgleichspflichtige, der<br />

von der Verzögerung ohne sachlichen Grund profitiert? Oder<br />

ist es der Ausgleichsberechtigte, zu <strong>des</strong>sen Gunsten nur das<br />

der <strong>Teilung</strong> unterzogen werden kann, was bei Umsetzung<br />

noch an Masse vorhanden ist? Oder ist es letztlich der<br />

Versorgungsträger, bei dem am Ende der Zusatzaufwand<br />

verbleibt, weil es die formalen Regeln der <strong>Teilung</strong> so vorsehen?<br />

Der Ausschluss der Kapitalwertteilung würde die Problematik<br />

zulasten der Versorgungsträger vermeiden. Das lässt sich<br />

u.E. auch nicht indirekt mit der Gesetzesbegründung<br />

zu § 45 Vers AusglG rechtfertigen 39 . Zum einen wird das<br />

Recht auf <strong>Teilung</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong> an anderer Stelle der<br />

Gesetzesbegründung direkt und ohne Beschränkung auf<br />

Anwartschaften angesprochen 40 . Zum anderen ist bei <strong>Teilung</strong><br />

einer laufenden Rentenleistung zwar nicht § 45 VersAusglG,<br />

sondern § 41 VersAusglG einschlägig. Dieser untersagt nicht<br />

die <strong>Teilung</strong> über den Kapitalwert, sondern enthält lediglich<br />

besondere <strong>Bewer</strong>tungsvorgaben.<br />

Auch ein vorübergehen<strong>des</strong> Ruhen der Zahlungen<br />

kommt nicht in Betracht. Im Zusammenwirken mit § 30<br />

VersAusglG wird klar, dass § 29 VersAusglG nur einen<br />

eng umrissenen Ausnahmefall, nämlich außerordentliche<br />

Abfindungsleistungen umfasst. Aus dem Gedanken der – für<br />

eine spezielle Fallkonstellation geschaffenen – Schutzvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 30 VersAusglG i.V.m. § 224 Abs. 1 FamFG lässt sich<br />

im Umkehrschluss eine Pflicht <strong>zur</strong> Weitergewährung der<br />

ungekürzten Rentenraten ableiten. Und unabhängig von<br />

der geltenden Rechtslage wäre ein Zahlungsstopp auch eine<br />

höchst fragwürdige Maßnahme. Denn den Ehegatten würde<br />

vorübergehend eine Einkommensbasis entzogen, die ihnen<br />

vor und nach erfolgter <strong>Teilung</strong> in Summe zusteht.<br />

Ähnlich klar erscheint der gesetzliche Rahmen hinsichtlich<br />

<strong>des</strong> Ansatzes, das zwischen Ehezeitende und<br />

rechtskräftiger Gerichtsentscheidung zuviel Gezahlte<br />

von der ausgleichspflichtigen Person wieder <strong>zur</strong>ück zu<br />

fordern. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus<br />

bereicherungsrechtlichen Grundsätzen ergeben. Da aber<br />

nach § 224 Abs. 1 FamFG die Entscheidung über den<br />

Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam wird, sind<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen nicht rechtsgrundlos<br />

erfolgt 41 . Abgesehen davon wäre mit einem solchen Ansatz in<br />

einer Vielzahl von Fällen Streit über einen zwischenzeitlichen<br />

Wegfall der Bereicherung vorprogrammiert.<br />

Die Überlegung, dass der Ausgleichspflichtige die nach<br />

erfolgter <strong>Teilung</strong> im Rückblick zuviel erhaltenen Leistungen<br />

wirtschaftlich wieder ausgleichen soll, kann – wenn überhaupt<br />

– versicherungsmathematisch nur in Form eines Aufschlags<br />

auf den künftigen Kürzungsbetrag realisiert werden. Hierzu<br />

bedarf es nicht unbedingt einer zusätzlichen Berechnung<br />

und damit einer Kennzeichnung <strong>des</strong> Aufschlags als solchen.<br />

Vielmehr lässt sich das Ergebnis implizit dadurch erreichen,<br />

dass der Ausgleichswert im Rahmen der Umrechnung in einen<br />

Kürzungsbetrag durch einen vorgelagerten Rechenschritt um<br />

den Barwert der zwischenzeitlichen Überzahlung angehoben<br />

wird. Ein ähnliches Ergebnis würde bei einer Rückrechnung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts auf den Stichtag der rechtskräftigen<br />

Entscheidung resultieren, sofern der zum Ehezeitende<br />

festgestellte Ausgleichswert im Rahmen dieser Umrechnung<br />

über den Zeitraum bis <strong>zur</strong> rechtskräftigen Entscheidung<br />

verzinst wird. Zu beachten ist allerdings, dass die rechtliche<br />

Prüfung von derlei Rückrechnungsmodalitäten nach<br />

geltendem Verfahrensrecht eigentlich den Arbeitsgerichten<br />

obliegt, auch wenn einzelne Familiengerichte einen solchen<br />

Weg in ihren Entscheidungen vorzeichnen 42 . Richtigerweise<br />

beschränkt sich die familiengerichtliche Entscheidung<br />

bei einer solchen Vorgehensweise auf die Feststellung <strong>des</strong><br />

Ausgleichswerts als Kapitalbetrag ohne Berücksichtigung<br />

nachträglicher Auszahlungen. Dem Versorgungsträger<br />

verbleibt daher auch nach Rechtskraft der Entscheidung<br />

ein Risiko, dass die von ihm vorgenommene Kürzung <strong>des</strong><br />

verbleibenden Anrechts um mehr als den halben ehezeitlichen<br />

Rentenbetrag von den Arbeitsgerichten nicht akzeptiert<br />

wird. Ohnehin funktioniert die Umlage auf die künftigen<br />

Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen nicht unbegrenzt:<br />

Wenn mehr als die Hälfte <strong>des</strong> gesamten Deckungskapitals<br />

durch Auszahlungen verbraucht wurde, würde selbst eine<br />

Kürzung auf Null nicht für einen rechnerischen Ausgleich<br />

ausreichen. Aber selbst innerhalb <strong>des</strong> möglichen Rahmens ist<br />

eine Kürzung über den halben ehezeitlichen Leistungsbetrag<br />

hinaus fragwürdig und zumin<strong>des</strong>t den Beteiligten schwer zu<br />

vermitteln.<br />

Erfolgversprechender ist aus unserer Sicht der Ansatz,<br />

die zwischenzeitlichen Auszahlungen zulasten <strong>des</strong><br />

Ausgleichsberechtigten durch einen angepassten<br />

Ausgleichswert mindernd zu berücksichtigen. Inhaltlich<br />

gibt es hierfür zum einen die Grundsatzaussage <strong>des</strong> BGH aus<br />

seiner Entscheidung zu fondsgebundener Altersversorgung,<br />

dass nur geteilt werden kann, was bei der <strong>Teilung</strong> tatsächlich<br />

noch vorhanden ist 43 . Außerdem erwähnt der BGH die<br />

Gegenläufigkeit der Auszahlungen als einen zumin<strong>des</strong>t im<br />

Rahmen der Verzinsung zu berücksichtigenden Umstand 44 .<br />

Für eine Umsetzung sind hier verschiedene Varianten denkbar.<br />

Zum einen der Abzug der Auszahlungen vom Ausgleichswert<br />

als nachträgliche Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils im Sinne von<br />

36 BT-Drs. 16/10144, S. 82.<br />

37 Z.B. OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12, unter Ziffer 1.2 der<br />

Gründe; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32), S. 75 f.<br />

38 Z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 U 90/00.<br />

39 A.a.O. (Fn. 36).<br />

40 BT-Drs. 16/10144, S. 56.<br />

41 Vgl. Bergner, a.a.O. (Fn. 34), S. 98.<br />

42 KG, Beschluss vom 13.8.2012, 17 UF 62/12 mit zutreffender Kritik von<br />

Bergner, FamFR 2012 S. 505 (506).<br />

43 BGH, Beschluss vom 29.2.2012, a.a.O. (Fn. 26), Rn. 29.<br />

44 BGH, Beschluss vom 7.9.2011, a.a.O. (Fn. 25), Rn. 25.<br />

216 Betriebliche Altersversorgung 3/2013 Abhandlungen


§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG 45 , zumin<strong>des</strong>t – mit Blick auf eine<br />

mögliche Bezifferung <strong>des</strong> Ausgleichswerts im Tenor – bis zum<br />

Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Zum<br />

anderen die pauschale Verrechnung dieser Auszahlungen<br />

mit der Verzinsung <strong>des</strong> Ausgleichswerts 46 . Bei<strong>des</strong> führt<br />

noch zu einer Berücksichtigung im familiengerichtlichen<br />

Verfahren. Das hat den Vorteil, dass mit Rechtskraft dieser<br />

Entscheidung das Risiko einer weiteren Inanspruchnahme<br />

für den Versorgungsträger minimiert werden kann. Bei der<br />

internen <strong>Teilung</strong> gäbe es schließlich noch die Möglichkeit, die<br />

Auszahlungen bei der Berechnung <strong>des</strong> neuen Anrechts erst<br />

im Rahmen der Rückrechnung mindernd zu berücksichtigen,<br />

etwa mit der Begründung, dass der Ausgleichswert bezogen<br />

auf das Ehezeitende festgestellt wurde und dies bezogen auf<br />

die Umsetzung wegen der zwischenzeitlichen Auszahlungen<br />

einem niedrigeren Wert entspricht. Von den genannten<br />

Varianten ist u.E. der explizite Abzug der Zahlungen vom<br />

Ausgleichswert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG im<br />

familiengerichtlichen Verfahren vorzuziehen. Dies<br />

funktioniert bei externer wie bei interner <strong>Teilung</strong> und schafft<br />

weitgehend Rechtsklarheit schon im familiengerichtlichen<br />

Verfahren.<br />

Die Idee, laufende Leistungen ausschließlich schuldrechtlich<br />

zu teilen, erscheint mit dem geltenden Recht derzeit<br />

schwer vereinbar. Bei isolierter Betrachtung der §§ 20 ff.<br />

VersAusglG könnte man durchaus den Schluss ziehen, eine<br />

Versorgungszusage in der Leistungsphase ganz allgemein<br />

als „laufende Versorgung aus einem nicht ausgeglichenen<br />

Anrecht“ i.S.v. § 20 VersAusglG anzusehen. Allerdings regelt<br />

§ 9 Abs. 1 VersAusglG den Vorrang <strong>des</strong> Wertausgleichs bei<br />

der Scheidung in Form interner oder externer <strong>Teilung</strong>. Eine<br />

generelle Brücke zum schuldrechtlichen Ausgleich ist nur<br />

bei fehlender Ausgleichsreife bei der Scheidung nach § 19<br />

VersAusglG möglich. Ist der Ausgleichspflichtige jedoch<br />

bereits Rentner, so ist das auszugleichende Anrecht aber<br />

gerade gut dem Grunde und der Höhe nach verfestigt. Der<br />

Weg über einen schuldrechtlichen Ausgleich wäre damit<br />

nur mit einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz könnte de lege ferenda bei laufenden<br />

Leistungen eine Beschränkung auf den schuldrechtlichen<br />

Ausgleich durchaus erwogen werden. Politisch müsste<br />

hierzu entschieden werden, einem doch erheblichen Anteil<br />

ausgleichsberechtigter Personen kein eigenständiges, sondern<br />

lediglich abgeleitetes Anrecht ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

VI. Zusammenfassung<br />

Im Wertausgleich bei der Scheidung werden Versorgungsanrechte<br />

nach dem Betriebsrentengesetz meist nach dem<br />

Kapitalwert geteilt. Dies sichert im Idealfall eine im jeweiligen<br />

Finanzierungssystem aufwandsneutrale <strong>Teilung</strong>. Damit das<br />

aber in der Praxis einigermaßen gelingt, müssen zu einer<br />

ganzen Reihe anspruchsvoller <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong>, insbesondere<br />

Fragen <strong>zur</strong> Festlegung von <strong>Bewer</strong>tungsparametern oder zum<br />

Umgang mit stichtagsbezogenen Veränderungen, geeignete<br />

Antworten gefunden werden. Versicherungsunternehmen als<br />

Träger kapitalgedeckter Versorgungssysteme erreichen das<br />

in der Praxis, indem sie die <strong>zur</strong> Übertragung notwendigen<br />

Umrechnungen auf den Zeitpunkt der Übertragung, also<br />

wegen der Gestaltungswirkung der Beschlüsse <strong>zur</strong> Rechtskraft<br />

der Gerichtsentscheidung beziehen. Solche Wege stehen aber<br />

auch anderen Trägern betrieblicher Altersversorgung offen,<br />

die den Versorgungsausgleich auf Basis <strong>des</strong> <strong>Kapitalwerts</strong><br />

durchführen.<br />

Bei Direktzusagen besteht häufig nach § 16 Abs. 1 BetrAVG<br />

eine an der Inflation orientierte Leistungsdynamik, für<br />

die der Arbeitgeber Rückstellungen in der Handelsbilanz<br />

bildet. U.E. ist diese Dynamik auch im Versorgungsausgleich<br />

grundsätzlich in die Kapitalwertermittlung einzubeziehen.<br />

Andernfalls würden bei externer <strong>Teilung</strong> die Rückstellungen<br />

für die Leistungsdynamik gewinnerhöhend aufgelöst,<br />

und die allein übertragenen Mittel für das Stammrecht<br />

müssten beim Zielversorgungsträger sowohl den garantierten<br />

Leistungsbetrag als auch eine dort vorgesehene Dynamik<br />

finanzieren. Damit würde die Halbteilung noch über das bei<br />

externer <strong>Teilung</strong> unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt.<br />

Aber auch bei interner <strong>Teilung</strong> ist keine andere Wertung<br />

gerechtfertigt.<br />

Zur Frage, in welchem Umfang die Ehegatten bei interner<br />

<strong>Teilung</strong> mit <strong>Teilung</strong>skosten belastet werden können, sind<br />

jetzt einige Grundsätze höchstrichterlich geklärt. Der<br />

Versorgungsträger muss in der Lage sein, die <strong>Teilung</strong>skosten<br />

der Höhe nach insgesamt nachzuweisen, darf sie aber im<br />

Grundsatz in voller Höhe umlegen, sofern sie angemessen<br />

sind. „Angemessen“ bedeutet lediglich, dass im Einzelfall<br />

die Ehegatten nicht über Gebühr belastet werden dürfen.<br />

Hierzu kann und muss der Versorgungsträger eine geeignete<br />

Verteilung der Gesamtkosten auf alle Fälle vornehmen,<br />

z.B. mittels eines prozentualen Ansatzes mit Ober- und<br />

Untergrenze.<br />

Der Umgang mit Veränderungen zwischen Ehezeitende<br />

und Umsetzung der Gerichtsentscheidung birgt ein weites<br />

Feld nicht abschließend geklärter <strong>Bewer</strong><strong>tungsfragen</strong><br />

im Versorgungsausgleich. <strong>Aktuelle</strong> Themen in diesem<br />

Zusammenhang sind Verzinsung, Auszahlungen<br />

sowie vorgezogener Rentenbeginn. Die Verzinsung<br />

<strong>des</strong> Ausgleichswerts bei externer <strong>Teilung</strong> endet mit<br />

Rechtskraft der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt sieht<br />

der BGH grundsätzlich den Zielversorgungsträger in der<br />

Pflicht, planmäßige Leistungen zuzusagen und hierzu<br />

den Ausgleichswert einzufordern. Zur Problematik der<br />

Auszahlungen bei einer Rentnerscheidung gibt es in<br />

Rechtsprechung und Literatur derzeit eine Reihe völlig<br />

unterschiedlicher Lösungsansätze. Klärung ist hier nur<br />

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder<br />

den Gesetzgeber möglich. Vorerst empfiehlt es sich für<br />

Versorgungsträger, die den Kapitalwert teilen, zu versuchen,<br />

Auszahlungen nach Ehezeitende im familiengerichtlichen<br />

Verfahren primär als Minderung <strong>des</strong> Ehezeitanteils gemäß<br />

§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG geltend zu machen, um in dieser<br />

Frage mit Abschluss <strong>des</strong> Gerichtsverfahrens Rechtssicherheit<br />

zu erlangen.<br />

45 So OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 4 UF 126/12 unter Ziffer 1.2 der Gründe;<br />

Bergner, a.a.O. (Fn. 42), S. 508; Borth, FamRZ 2011 S. 1775 (1776), der darüber<br />

hinaus eine offene Tenorierung <strong>zur</strong> Berücksichtigung von Auszahlungen<br />

bis <strong>zur</strong> Umsetzung anregt; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, a.a.O. (Fn. 32),<br />

S. 75 f.<br />

46 So OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2012, 5 UF 90/00 unter Verweis auf die<br />

Begründung <strong>des</strong> BGH <strong>zur</strong> Verzinsungsentscheidung.<br />

Abhandlungen<br />

Betriebliche Altersversorgung 3/2013<br />

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