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Im Fokus: Corporate Governance - PwC

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Disclose<br />

<strong>Im</strong> <strong>Fokus</strong>: <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Juni 2013<br />

Aktuelles aus<br />

Rechnungslegung<br />

und Revision


Herausgeber: PricewaterhouseCoopers AG, Geschäftsbereich Wirtschaftsprüfung, Birchstrasse 160, 8050 Zürich<br />

Konzept, Redaktion und Gestaltung: PricewaterhouseCoopers AG, Zürich<br />

Redaktion: Graf Moll & Partner, <strong>Corporate</strong> Publishing GmbH, Zürich<br />

Druck: Stämpfli Publikationen AG<br />

Disclose – Aktuelles aus Rechnungslegung und Revision (www.pwc.ch/disclose)<br />

Erscheint zweimal jährlich in deutscher und französischer Sprache mit einer Auflage von 14’000 Exemplaren.<br />

Bestellungen von Gratisabonnementen und Adressänderungen: anja.brun@ch.pwc.com<br />

© 2013 <strong>PwC</strong>. All rights reserved. “<strong>PwC</strong>” refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member firm<br />

of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.


Peter Ochsner<br />

Leiter Wirtschafts prüfung Schweiz<br />

peter.ochsner@ch.pwc.com<br />

<strong>Im</strong> März dieses Jahres hat die Schweizer Bevölkerung<br />

nicht über «Abzockerei» abgestimmt, sondern vielmehr<br />

über Teilaspekte der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in börsenkotierten<br />

Unternehmen. Sobald der Gesetzgeber die<br />

24 Punkte der «Minder-Initiative» dem Wortlaut oder dem<br />

Sinne nach in der Verfassung verankert und die Aktienrechtsreform<br />

in deren Geiste verabschiedet hat, wird sich<br />

die Machtbalance – zumindest formal – verschieben. Ob<br />

die Generalversammlung ihre vermehrte Entscheidungsbefugnis<br />

auch effektiv wahrnehmen kann und will, wird<br />

sich erst nach ein paar Jahren Erfahrung beurteilen<br />

lassen. Einige Befürchtungen aber dürften sich bewahrheiten:<br />

Die Erwartungen der Öffentlichkeit an moderatere<br />

Vergütungen in den Chefetagen werden sich kaum<br />

erfüllen. Das Beziehungsgefüge zwischen den Organen<br />

der Aktiengesellschaft aber wird durcheinandergeraten.<br />

Die Machtbalance zwischen Generalversammlung,<br />

Verwaltungsrat und Geschäftsleitung muss neu gefunden<br />

werden.<br />

« Ethik wird in<br />

Zukunft eine<br />

noch wichtigere<br />

Komponente<br />

der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> sein.»<br />

Die klare Abgrenzung der Einflussbereiche und die Ausgestaltung der Kompetenzen<br />

für die einzelnen Organe sind ein konstituierendes Element für eine gute<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>. Damit die Checks & Balances im Unternehmen aber<br />

tatsächlich funktionieren, sind Interaktion und Kommunikation unverzichtbar. Für<br />

die externe Revision hat sich in den letzten Jahren das Audit Committee als einer<br />

der wichtigsten Ansprechpartner herauskristallisiert. Verwaltungsratsausschüsse<br />

sind zwar – ausser in der stark regulierten Finanzbranche – rechtlich nicht<br />

vorgeschrieben, setzen sich aber in der Praxis mehr und mehr durch. Eine gute<br />

<strong>Governance</strong> ohne Kommunikation zwischen einem qualifizierten Prüfungsausschuss<br />

und der unabhängigen Revisionsstelle ist bei grossen Unternehmen kaum<br />

mehr denkbar.<br />

Für den Prüfer sind indes nicht nur Gesetze massgebend. Hinzu kommen die<br />

nationalen und die internationalen Prüfungsstandards als unumstössliche<br />

Leitplanken für die Prüfungshandlungen und die Interaktion mit anderen Organen<br />

des zu prüfenden Unternehmens. Die Treuhand-Kammer als berufsständische<br />

Organisation der Wirtschaftsprüfer hat gerade die Schweizer Prüfungsstandards<br />

(PS) an die überarbeiteten «International Standards on Auditing», die sogenannten<br />

Carified ISA, angepasst. Der neue PS 260 macht klare Vorgaben zur «Kommunikation<br />

mit den für die Überwachung Verantwortlichen».<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> steht im engeren Sinne für die Führungs- und Überwachungsstrukturen<br />

eines Unternehmens. Der Begriff kann und sollte aber durchaus<br />

weiter gefasst werden. Die Schnittstellen zwischen <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>,<br />

Unternehmenskultur, Compliance und ethischem Verhalten umreissen sensible<br />

Felder der Firmenpolitik. Sie sind entscheidend für die Wahrnehmung und damit<br />

für die Reputation eines Unternehmens. Emotionen wecken heute vor allem<br />

Themen, die sich um verantwortungsbewusste Produktion über die gesamte<br />

Wertschöpfungskette hinweg und um die Gewinnbesteuerung drehen. Die<br />

Öffentlichkeit verlangt nicht nur legale Konstruktionen, sondern fordert deren<br />

Legitimität ein.<br />

Vielen Unternehmen ist dies durchaus bewusst. Am letzten Audit Committee<br />

Forum von <strong>PwC</strong> wurde unter anderem die Frage diskutiert, wie das Audit Committee<br />

mit der Compliance im Steuerbereich umgeht. Die Teilnehmer bezogen zu<br />

einem skalierten Beurteilungsraster zur Steuerstrategie ihres Unternehmens<br />

Stellung. Ich persönlich war überrascht und erfreut, wie engagiert die Verwaltungsräte<br />

auf diese Thematik eingegangen sind. Es bedarf keiner prophetischen<br />

Fähigkeit, um vorauszusagen, dass Ethik in Zukunft eine noch wichtigere Komponente<br />

der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> wird.<br />

Ich wünsche Ihnen eine anregende Lektüre.<br />

Juni 2013 Disclose 3


<strong>Im</strong> <strong>Fokus</strong>:<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Inhalt<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> – ein Führungssystem mit Checks & Balances von Peter Ochsner 5<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> von Schweizer Aktiengesellschaften – aktuelle Entwicklungen von Lorenz Lipp 8<br />

Relevante <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bestimmungen für Schweizer Unternehmen von Lorenz Lipp 11<br />

Die externe Revision im Beziehungsdreieck mit Audit Committee und CFO von Stefan Räbsamen 12<br />

Muss der <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bericht geprüft werden? von Stefan Räbsamen 15<br />

Interne Revision und <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> von Werner Stebler 16<br />

«Die Unternehmen selbst müssen das öffentliche Vertrauen wiederherstellen»<br />

Interview mit Stephen O’Hearn über <strong>Governance</strong> und Regulierung multinationaler Unternehmen 19<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>: Erfolg und Versagen einer Leitidee Gastbeitrag von Prof. Dr. Peter Böckli 22<br />

6 Themen, 24 Fragen – eine Checkliste zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> 27<br />

Update<br />

In der Rubrik Update thematisiert «Disclose» den Entwurf zur Erweiterung der Ethikstandards für Wirtschaftsprüfer, die<br />

ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen, die überarbeiteten Schweizer Prüfungsstandards und das neue<br />

Rahmenwerk zum Integrated Reporting. 29<br />

Leserservice 42<br />

Disclose-<br />

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4<br />

Disclose Juni 2013


<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> –<br />

ein Führungssystem<br />

mit Checks & Balances<br />

Was bedeutet <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>? <strong>Im</strong> Deutschen<br />

lässt sich der Begriff<br />

nur umschreiben:<br />

Es geht um ausgewogene<br />

Führungsstrukturen<br />

und eine funktionierende<br />

Überwachung innerhalb<br />

des Unternehmens.<br />

Eine gute <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> bezieht sich<br />

nicht nur auf Organe<br />

und Prozesse, sondern<br />

spiegelt sich auch in der<br />

Kultur, der Ethik und<br />

den Verhaltensweisen.<br />

Die meistzitierte Definition von <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> ist jene der OECD. Danach<br />

betrifft die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> «das<br />

ganze Geflecht der Beziehungen zwischen<br />

dem Management eines Unternehmens, dem<br />

Aufsichtsorgan, den Aktionären und anderen<br />

Unternehmensbeteiligten (Stakeholder)».<br />

Doch schon beim letzten Halbsatz dieser<br />

Begriffsbestimmung scheiden sich die<br />

Geister. Die puristische Auslegung reduziert<br />

die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> auf die Beziehung<br />

zwischen Unternehmensführung und<br />

Aktionariat. Der Verband der Schweizer<br />

Unternehmen «economiesuisse» stellt auf<br />

eine solch eng gefasste Definition ab, wenn<br />

er <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> als «die Gesamtheit<br />

der auf das Aktionärsinteresse ausgerichteten<br />

Grundsätze» bezeichnet.<br />

Die Forderungen nach <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

wurzeln in der Prinzipal-Agenten-<br />

Problematik, die jeder Kapitalgesellschaft<br />

innewohnt: Die Trennung von Eigentum und<br />

Kontrolle bringt es mit sich, dass die<br />

Eigentümer die Entscheidungskompetenz<br />

und die Verantwortung für die Geschicke<br />

ihres Unternehmens delegieren. Dies birgt<br />

die Gefahr eines «Moral hazard»: Das<br />

Management (als Agent) könnte versucht<br />

sein, seinen Informationsvorsprung<br />

eigennützig und auf Kosten der Aktionäre<br />

(des Prinzipals) auszunutzen. Nach dieser<br />

Sichtweise, die letztlich auf die Neue<br />

Institutionenökonomie von Ronald Coase<br />

(Wirtschaftsnobelpreis 1991) zurückgeht,<br />

resultiert die Notwendigkeit einer guten<br />

<strong>Governance</strong> einzig aus der personellen<br />

Trennung von Geschäftsführung und<br />

Eigentum, einer Konstellation, die vor allem<br />

für Aktiengesellschaften konstituierend ist.<br />

Die weitgefasste Auslegung von <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> hingegen bezieht die Interessen<br />

aller Anspruchsgruppen mit ein und zielt auf<br />

ein ausgewogenes Beziehungsgeflecht<br />

zwischen allen Unternehmensbeteiligten im<br />

gesellschaftlichen Interesse.<br />

Kultur, Ethik und Verhaltensweisen<br />

Als «klassisch» gilt die weit gefasste Definition<br />

von Adrian Cadbury. Der langjährige<br />

Chairman von Cadbury Schweppes, der<br />

zeitweise auch Director der Bank von<br />

England war, leitete zu Beginn der Neunzigerjahre<br />

das «UK Committee on the Financial<br />

Aspects of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>». Die<br />

Prinzipien des nach ihm benannten «Cadbury<br />

Report» aus dem Jahr 1992 bilden die<br />

Grundlage des «UK <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Code», den das Financial Reporting Council<br />

herausgibt. Dieser Kodex, der im September<br />

2012 in überarbeiteter Fassung erschien, gilt<br />

als wegweisend.<br />

Der UK-Code umfasst die fünf Bereiche<br />

Führung, Wirksamkeit, Verantwortlichkeit,<br />

Vergütung und Beziehungen zu den<br />

Aktionären. Damit spiegelt er das breite<br />

Themenspektrum der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>;<br />

er verdeutlicht, dass es nicht nur um<br />

Prozesse geht, sondern gerade auch um<br />

Kultur, Ethik und Verhaltensweisen.<br />

Juni 2013 Disclose 5


Die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ist ein<br />

Pfeiler für die Stabilität des<br />

Wirtschafts- und Finanzsystems.<br />

Peter Ochsner<br />

Leiter Wirtschaftsprüfung Schweiz<br />

peter.ochsner@ch.pwc.com<br />

Vertrauen festigen<br />

Der Bezug zu Kultur und Werten ist wichtig,<br />

denn man kann die Frage, was gute <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> ist, nicht von der Frage<br />

trennen, wem sie zugute kommt. Dies sind<br />

letztlich alle Stakeholder. Zunächst nützen<br />

ausgewogene Führungsstrukturen mit<br />

Checks & Balances dem Unternehmen selbst.<br />

Sie verleihen der Unternehmensführung<br />

Sicherheit, denn sie hat die Gewissheit, dass<br />

die Überwachungsmechanismen funktionieren.<br />

Dies verringert die Gefahr unternehmerischer<br />

Fehlentscheidungen, etwa die<br />

Akquisition nicht werthaltiger Firmen; eine<br />

gute <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> verhindert, dass<br />

sich das Unternehmen in eine strategisch<br />

falsche Richtung entwickelt, sich Fehlleistungen<br />

und Ausreisser erlaubt. Sie geht mit<br />

Reputation einher, festigt also das Vertrauen<br />

von Investoren, Mitarbeitern und Geschäftspartnern,<br />

aber auch der Öffentlichkeit.<br />

Damit sind die weiteren Gruppen der<br />

Nutzniesser bereits genannt: Aktionäre und<br />

Stakeholder. Für Aktionäre sind funktionierende<br />

<strong>Governance</strong>-Strukturen die beste<br />

Möglichkeit, Prinzipal-Agenten-Konflikte zu<br />

vermeiden. Zudem haben die Anteilseigner<br />

wie auch andere Anspruchsgruppen ein<br />

höheres Mass an Sicherheit (wenn auch nie<br />

eine absolute), dass ihr Unternehmen in eine<br />

Richtung gesteuert wird, die auf Dauer<br />

Wachstum und Prosperität verspricht.<br />

Darüber hinaus hat die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

eine gesamtwirtschaftliche Komponente.<br />

Sie ist ein Pfeiler für die Stabilität des<br />

Wirtschafts- und Finanzsystems. Wenn alle<br />

Unternehmen über robuste Rahmenwerke<br />

zur Führung und Kontrolle verfügen,<br />

schaffen sie zugleich eine wichtige Voraussetzung<br />

für eine reibungslose Funktionsweise<br />

der Kapitalmärkte.<br />

Wache Öffentlichkeit<br />

Um die Jahrtausendwende erregte das<br />

Thema <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> weltweit<br />

Aufsehen. Spektakuläre Unternehmenszusammenbrüche,<br />

vor allen jene des Energiekonzerns<br />

Enron und des Telekommunikationsanbieters<br />

Worldcom, offenbarten ein<br />

eklatantes Versagen von Führung und<br />

Kontrolle. Seither sind die Finanzwelt, die<br />

Regierungen und die Öffentlichkeit für<br />

<strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Fragen sensibilisiert.<br />

Die Skandale lösten eine Regulierungswelle<br />

aus. In den USA wurde 2002 der Sarbanes-<br />

Oxley Act verabschiedet; darin sind unter<br />

anderen Vorschriften zur <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> börsennotierter US-Unternehmen<br />

enthalten.<br />

Auch in der Schweiz reagierten Wirtschaft<br />

und Regulatoren rasch: 2002 veröffentlichte<br />

die «economiesuisse» den Expertenbericht<br />

«<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in der Schweiz» und<br />

den «Swiss Code of Best Practice for<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>». <strong>Im</strong> gleichen Jahr<br />

trat die «Richtlinie betr. Informationen zur<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>» der Schweizer Börse<br />

in Kraft. Sie verpflichtet alle börsenkotierten<br />

Unternehmen, detaillierte Angaben «über<br />

die Führung und Kontrolle auf oberster<br />

Unternehmensebene» zu machen. Parallel<br />

zur Regulierung kristallisierten sich<br />

gesellschaftliche Instanzen heraus, die sich<br />

einer guten <strong>Governance</strong> verschrieben haben.<br />

In der Schweiz gewannen kritische Aktionärsvertreter<br />

rasant an Einfluss; die Empfehlungen<br />

von Stimmrechtsberatern wie der «Ethos<br />

Stiftung» oder der US-amerikanischen<br />

«Institutional Shareholder Services» (ISS)<br />

finden bei institutionellen Investoren<br />

zunehmend Gehör. Zudem reflektierten<br />

Medien und Öffentlichkeit tatsächliche<br />

oder vermeintliche unternehmerische<br />

Fehlentscheidungen stets auch unter dem<br />

<strong>Governance</strong>-Aspekt.<br />

6<br />

Disclose Juni 2013


Bessere Kontrollsysteme<br />

Hat das alles zu einer besseren <strong>Governance</strong><br />

beigetragen? Vieles deutet darauf hin,<br />

etwa die Zunahme nicht exekutiver Verwaltungsratsmitglieder,<br />

die Einrichtung und<br />

Zusammensetzung von Verwaltungsratsausschüssen,<br />

der Ausbau der internen Kontrolle<br />

oder die Aufmerksamkeit, die heute einer<br />

wirksamen Überwachung zukommt. Doch<br />

mit einem klaren Ja zu antworten, wäre<br />

verfrüht.<br />

Fest steht: Die Regulierung, insbesondere der<br />

Sarbanes-Oxley Act, hat die <strong>Governance</strong><br />

formalisiert. Ein entscheidender Schritt ist<br />

die Vorgabe eines dokumentierten und<br />

getesteten internen Kontrollsystems (IKS)<br />

für die Finanzberichterstattung. Das<br />

Management muss für den Verwaltungsrat<br />

einen Bericht über die Effektivität (und nicht<br />

nur das Vorhandensein) eines IKS erstellen;<br />

das IKS ist zudem Gegenstand der externen<br />

Prüfung. Derartige Vorschriften, die heute<br />

längst nicht nur in den USA gelten, haben<br />

sicher dazu beigetragen, dass Kontrollen<br />

besser funktionieren und die Verlässlichkeit<br />

der Rechnungslegung im Sinne eines<br />

Rechenschaftsberichts der Unternehmen<br />

gestiegen ist.<br />

Die Finanzkrise hat eine erneute Debatte<br />

über gute <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ausgelöst –<br />

auch wenn die heutige Krise nicht in erster<br />

Linie auf ein Versagen der <strong>Governance</strong> der<br />

Unternehmen zurückgeführt werden kann.<br />

Sie hatte vielfältige Ursachen, von denen an<br />

dieser Stelle nur die leichtfertige Kreditvergabe,<br />

die schier grenzenlose Kreativität bei<br />

der Bündelung von Finanzprodukten und die<br />

Modellgläubigkeit der Verantwortlichen in<br />

den Finanzinstituten genannt sein sollen.<br />

Dennoch können aus der Finanzkrise auch<br />

Lehren für die Gestaltung der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> gezogen werden. Darauf weist<br />

die OECD in ihrer Publikation «The <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> Lessons from the Financial<br />

Crisis» (2009) hin und verweist insbesondere<br />

auf die Risikomanagement- und Vergütungssysteme.<br />

«Comply or explain»<br />

Auch die Europäische Kommission hat<br />

Initiative ergriffen: 2011 veröffentlichte sie<br />

ein Grünbuch zu einem <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Rahmenwerk,<br />

ein Jahr später folgte<br />

ein Aktionsplan zu einem europäischen<br />

Unternehmensrecht und zur <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>. Das Grünbuch spricht drei<br />

Themenbereiche an, die der EU-Kommission<br />

zufolge das Herz einer guten <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> ausmachen: leistungsstarke und<br />

effektive Verwaltungsräte, Aktionäre, die<br />

sich für ihr Unternehmen engagieren, sowie<br />

die Art und Weise, in welcher der Grundsatz<br />

des «comply or explain» angewandt wird.<br />

«Comply or explain» – halte dich an die<br />

Vorgaben oder erkläre, weshalb du es nicht<br />

tust – ist als Prinzip in vielen Rahmenwerken<br />

zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> verankert. Der<br />

UK <strong>Governance</strong> Code widmet ihm ein ganzes<br />

Kapitel. In der Schweiz orientiert sich die<br />

SIX-Richtlinie ebenfalls an diesem Prinzip,<br />

während der Kodex der «economiesuisse»<br />

nur inhaltliche Empfehlungen, aber ausser<br />

dem Verweis auf die Offenlegungspflichten<br />

der SIX-Richtlinie keine ausführlichen<br />

Bestimmungen zur Transparenz enthält.<br />

In der Praxis erklären die Unternehmen oft<br />

nur unzureichend, weshalb sie einzelne<br />

Richtlinien oder Empfehlungen zur <strong>Governance</strong><br />

nicht einhalten. Eine EU-Studie<br />

(«Study on Monitoring and Enforcement<br />

Practices in <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in the<br />

Member States»), aber auch ein Blick in<br />

manchen Geschäftsbericht zeigt, dass die<br />

Informationsqualität unzulänglich ist.<br />

Natürlich ist es für Unternehmen, welche die<br />

Empfehlungen der Rahmenwerke nicht<br />

einhalten wollen, oft schwierig und unangenehm,<br />

eine überzeugende Begründung zu<br />

liefern. Doch gerade das Prinzip des «Comply<br />

or explain» ist essenziell, wenn es darum<br />

geht, die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> nicht primär<br />

in Gesetzen, sondern in Rahmenwerken zu<br />

regeln.<br />

Das Gesellschaftsrecht konzentriert sich<br />

darauf, die Verantwortlichkeiten der Organe<br />

zu regeln. Aspekte der <strong>Governance</strong>, die<br />

darüber hinausgehen, sollten nicht formal<br />

reguliert sein. Gerade weil <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> eng an die Unternehmenskultur<br />

und die Verhaltensweisen gekoppelt ist, lässt<br />

sie sich nicht verordnen. <strong>Governance</strong>-Strukturen<br />

erweisen sich als robust, wenn sie auf<br />

die Grösse, die Struktur und die Werte des<br />

Unternehmens zugeschnitten sind; zudem<br />

müssen sie flexibel genug sein, um Anpassungen<br />

an sich ständig ändernde Anforderungen<br />

zu erlauben. Eine gute <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> ist, prägnant ausgedrückt, ein<br />

dynamisches Führungssystem mit Checks &<br />

Balances.<br />

Die «klassische»<br />

Cadbury-Definition<br />

«<strong>Corporate</strong> governance is the<br />

system by which companies are<br />

directed and controlled. Boards<br />

of directors are responsible for the<br />

governance of their companies.<br />

The shareholders’ role in<br />

governance is to appoint the<br />

directors and the auditors and to<br />

satisfy themselves that an<br />

appropriate governance structure is<br />

in place. The responsibilities of the<br />

board include setting the company’s<br />

strategic aims, providing the<br />

leadership to put them into effect,<br />

supervising the management of the<br />

business and reporting to<br />

shareholders on their stewardship.<br />

The board’s actions are subject to<br />

laws, regulations and the<br />

shareholders in general meeting.»<br />

Juni 2013 Disclose 7


Quintessenz: Kennzeichnend für die Aktiengesellschaft in der Schweiz sind die Selbstverwaltung in weitgehender<br />

Gestaltungsfreiheit einerseits und die stark strukturierte interne Funktionsaufteilung andererseits. Jede Regulierung,<br />

die dieses Balancegefüge durcheinanderbringt, sollte sich am Gebot einer nachhaltig angelegten, erfolgreichen<br />

Unternehmensführung orientieren.<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> von<br />

Schweizer Aktiengesellschaften –<br />

aktuelle Entwicklungen<br />

In der Schweiz, aber nicht nur dort, ertönt seit<br />

geraumer Zeit der Ruf nach einer Stärkung der<br />

Aktionärsrechte. Eine Machtverschiebung im<br />

Verhältnis von Anteilseignern und Verwaltungsräten<br />

erscheint auf den ersten Blick sinnvoll; denn ihr Ziel<br />

ist es, den Eigentümern des Unternehmens eine<br />

wirksamere Kontrolle der Unternehmensführung zu<br />

ermöglichen. Genauer betrachtet aber könnte das<br />

austarierte Balancegefüge der Gesellschaftsorgane<br />

aus den Fugen geraten.<br />

Die Organe eines Unternehmens sind von grundlegender<br />

Bedeutung für die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>. Ihre Rechte<br />

und Pflichten sowie die Beziehungen, in denen sie<br />

zueinander stehen, bilden ein Gerüst, um das herum sich<br />

<strong>Governance</strong>-Strukturen errichten lassen. Das Gerüst<br />

ist – differenziert nach Rechtsform – im Gesellschaftsrecht<br />

verankert.<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ist für alle Unternehmen ein<br />

Thema, unabhängig von der Rechtsform, der Grösse oder<br />

den Eigentumsverhältnissen. Die aktuelle Debatte aber<br />

dreht sich fast ausschliesslich um (börsenkotierte)<br />

Aktiengesellschaften. Daher sei einleitend ein Blick auf<br />

den besonderen Charakter der Aktiengesellschaften<br />

gerichtet: Die Eigentümer einer Aktiengesellschaft sind<br />

die Aktionäre. Doch im Gegensatz zu einem «echten»<br />

Eigentümer, der letztlich für seine Handlungen und<br />

Entscheidungen voll verantwortlich und unter Umständen<br />

auch persönlich haftbar ist, ist der Aktionär gesetzlich<br />

von jeglicher Verantwortung und Haftung befreit.<br />

Der Aktionär ist zu nichts weiter verpflichtet als zur<br />

Einzahlung des gezeichneten Kapitals, und er haftet<br />

nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (Art. 680<br />

Abs. 1 OR). Auch ist es nicht zulässig, durch statutarische<br />

Bestimmungen irgendwelche Nebenleistungen des<br />

Aktionärs (beispielsweise eine Treuepflicht gegenüber<br />

der Gesellschaft, an der er beteiligt ist) zu verlangen.<br />

Der Aktionär als «verantwortungsfreier<br />

Eigentümer»<br />

In Anlehnung an Professor Peter Böckli könnte man<br />

daher den Aktionär als «verantwortungsfreien Eigentümer»<br />

bezeichnen (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht,<br />

4. Auflage, Zürich 2009, § 1, N 152, S. 70). Dies ist<br />

keinesfalls abschätzend gemeint. Vielmehr ist die<br />

Ausgabe von Anteilscheinen (Aktien) ohne weitere<br />

Haftung ein grossartiges Konstrukt, das die Niederländer<br />

zur Finanzierung ihrer Ostindien-Kompanie im Jahre<br />

1602 erstmals herangezogen haben. Die Aktiengesellschaft<br />

hat sich – entgegen den Befürchtungen von Adam<br />

Smith (im Hinblick auf die Trennung von Management<br />

und Eigentum) – zu einer überaus erfolgreichen<br />

Rechtsform entwickelt. Dank ihrer Flexibilität, aber auch<br />

wegen ihrer klaren Organisationsstruktur hat sich die<br />

Aktiengesellschaft in der Schweiz als die dominierende<br />

Rechtsform – geeignet sowohl für KMU als auch für<br />

kotierte Gesellschaften – durchgesetzt. Den unterschiedlichen<br />

Gegebenheiten bei grossen und kleinen Unternehmen<br />

begegnet das Schweizer Recht pragmatisch:<br />

Einerseits betreffen viele Bestimmungen in der Praxis<br />

nur die grösseren Unternehmen (bedingtes Kapital,<br />

institutionelle Stimmrechtsvertretung, Vinkulierungsregime<br />

für kotierte Namenaktien, Zweiteilung der<br />

Exekutive in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung);<br />

andererseits bestehen zahlreiche Erleichterungen für<br />

KMU (so bei der Rechnungslegung, der Revision, der<br />

Konsolidierungspflicht, der Finanzplanung, dem<br />

Lagebericht oder den vereinfachten Anforderungen an<br />

KMU bei Fusion, Spaltung und Umwandlung).<br />

8<br />

Disclose Juni 2013


Obwohl die Aktionäre «verantwortungsfrei» sind, ist die<br />

Stärkung der Aktionärsrechte ein oft formuliertes<br />

Anliegen; auch der Bundesrat verfolgt dieses Ziel explizit<br />

im Rahmen der Aktienrechtsreform. Nach geltendem<br />

Recht manifestieren sich die Mitwirkungsrechte der<br />

Aktionäre primär in der Generalversammlung, dem<br />

obersten Organ der Aktiengesellschaft (Art. 698 OR).<br />

Hier müsste denn auch der Hebel angesetzt werden,<br />

wenn die Aktionärsrechte gestärkt werden sollen. Dabei<br />

kommen der Rechenschaftspflicht des Verwaltungsrates<br />

gegenüber dem obersten Organ und der transparenten<br />

Rechnungslegung an die Aktionäre höchste Bedeutung<br />

zu. Nur eine ungeschönte finanzielle Berichterstattung<br />

ermöglicht dem Aktionär überhaupt, eine Beurteilung<br />

der Leistung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung<br />

vorzunehmen. Auch sollten teilweise noch bestehende<br />

Hürden möglichst tief gelegt werden, wenn es etwa um<br />

die Erfordernisse für die Einberufung einer Generalversammlung,<br />

die Teilnahme-, Traktandierungs-, Informations-<br />

und Auskunftsrechte, die Durchführung einer<br />

Sonderprüfung oder Beschränkungen der Stimmrechtsausübung<br />

geht.<br />

Die Aktionäre sind nicht<br />

verpflichtet, ihre Rechte im<br />

nachhaltigen Interesse des<br />

Unternehmens auszuüben.<br />

Die derzeitige Diskussion aber zielt in eine andere Richtung;<br />

sie dreht sich in erster Linie darum, die (vermeintliche)<br />

Macht der Verwaltungsräte zu beschneiden, indem<br />

die Aktionäre weitreichende Mitspracherechte, etwa bei<br />

der Vergütung oder der Amtsdauer, erhalten. Dabei ist in<br />

Erinnerung zu rufen, dass das Schweizer Aktienrecht<br />

den drei Organen Generalversammlung, Verwaltungsrat<br />

und Revisionsstelle klare Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />

zuteilt. (Zur Rolle der externen Revision im<br />

Rahmen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> vgl. den Beitrag auf<br />

Seite 12.)<br />

Lorenz Lipp<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

lorenz.lipp@ch.pwc.com<br />

Divergierende Interessenlage<br />

Der Verwaltungsrat nimmt als Gremium zwischen den<br />

Aktionären und der Geschäftsführung eine doppelte<br />

Verpflichtung wahr. Er wird von der Generalversammlung<br />

gewählt und handelt insofern als Treuhänder der<br />

Aktionäre; zugleich obliegt ihm ausdrücklich eine<br />

Treuepflicht gegenüber dem Unternehmen (Art. 717 OR).<br />

Von daher kann sich – zumindest vorübergehend –<br />

eine unterschiedliche Interessenlage ergeben, insbesondere<br />

wenn Aktionäre nur kurzfristige Ziele verfolgen.<br />

Aktionäre sind nicht verpflichtet, ihre Rechte im<br />

(nachhaltigen) Interesse des Unternehmens auszuüben,<br />

sondern dürfen diese eigennützig und ohne Rücksicht<br />

auf andere Stakeholder wahrnehmen. Die divergierende<br />

Interessenlage erfährt eine besondere Brisanz, wenn<br />

man sich vor Augen hält, dass viele Anteilseigner nur<br />

wenige Tage oder – dank des «Machine Trading» – gar<br />

nur Bruchteile von Sekunden in einem Unternehmen<br />

investiert sind.<br />

In Zeiten elektronischer Handelsplattformen dürfte die<br />

Anzahl der langfristig engagierten Aktionäre, die wie der<br />

Verwaltungsrat primär das Wohl der Gesellschaft im<br />

Auge haben, tendenziell abnehmen. Doch selbst, wenn<br />

man sich an diesem Idealbild des traditionellen Aktionärs<br />

orientiert, erscheint eine Ausweitung der Aktionärsrechte<br />

fraglich. Sind die Anteilseigner mit der Leistung<br />

und der Strategie des Verwaltungsrats nicht einverstanden,<br />

haben sie an jeder Generalversammlung die<br />

Möglichkeit, einzelne oder alle Verwaltungsräte<br />

abzuwählen. Zudem steht es ihnen frei, ihre Aktien jederzeit<br />

zu veräussern. Weil dies bei KMU nicht so leicht<br />

möglich ist, erhalten die Rechte zum Schutz der<br />

Juni 2013 Disclose 9


Minderheiten gerade für diese Unternehmen eine<br />

erhöhte Bedeutung. Je enger der Kreis der Aktionäre ist<br />

und je stärker diese wirtschaftlich vom Erfolg des<br />

Unternehmens abhängig sind (was vor allem bei<br />

Familiengesellschaften der Fall ist), desto besser sind<br />

jene Aktionäre, die nicht im Unternehmen in Führungsfunktionen<br />

tätig sind, zu informieren.<br />

Verändern sich die Rechte der Generalversammlung, hat<br />

dies unweigerlich Konsequenzen für die Stellung des<br />

Verwaltungsrats. Als oberstes Leitungs- und Aufsichtsorgan<br />

stehen ihm von Gesetzes wegen wesentliche<br />

Kompetenzen zu; Art. 716a Abs. 1 OR bezeichnet diese<br />

als «unübertragbare und unentziehbare Aufgaben». Eine<br />

dieser Aufgaben ist «die Ernennung und Abberufung der<br />

mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten<br />

Personen». Wenn nun, wie mit der Annahme der<br />

«Minder-Initiative» beschlossen, die Generalversammlung<br />

bei kotierten Gesellschaften über die Vergütung der<br />

Geschäftsleitung abstimmen soll, wirft dies eine<br />

juristische Frage auf: Wird eine unübertragbare Aufgabe<br />

des Verwaltungsrats beschnitten? Denn in der Praxis ist<br />

es kaum vorstellbar, dass der Verwaltungsrat Geschäftsleitungsmitglieder<br />

bestellen kann, ohne die Kompetenz<br />

zu haben, deren Anstellungskonditionen und damit auch<br />

die Vergütung auszuhandeln. – Auf die Antwort des<br />

Gesetzgebers darf man gespannt sein.<br />

Anforderungsprofile an Verwaltungsräte<br />

Unter <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Aspekten ist eine weitere<br />

Bestimmung des rechtlichen Gerüsts von Bedeutung:<br />

Der Verwaltungsrat hat das Recht, Geschäftsleitungsaufgaben<br />

zu delegieren (was ihn aber in keiner Weise<br />

von der Verantwortung befreit); bei allen grösseren<br />

Aktiengesellschaften macht er davon Gebrauch. Mit der<br />

Geschäfts leitung oder dem Management kommt dann<br />

ein weiteres Gremium ins Spiel. Sobald der Verwaltungsrat<br />

die Geschäftsführung delegiert, obliegt ihm –<br />

abgeleitet aus der Oberaufsicht gemäss Art. 716a Abs. 1<br />

Ziff. 5 OR – eine Überwachungsfunktion für die<br />

Geschäftsleitung.<br />

Oberste Leitung und Überwachung der Gesellschaft –<br />

wer diese Aufgaben gut erfüllen will, muss besonderen<br />

Anforderungen genügen. Die Qualifikation der einzelnen<br />

Verwaltungsräte und die Zusammensetzung des<br />

Gremiums sind denn auch Eckpunkte der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>. <strong>Im</strong> Gesetz finden sich nur sehr rudimentäre<br />

Bestimmungen zur Qualifikation, wie etwa die Handlungs-<br />

und Urteilsfähigkeit. Daneben sind Fachkompetenz,<br />

Unabhängigkeit und Führungsstärke unbestritten<br />

die entscheidenden Kriterien für das Anforderungsprofil<br />

eines Verwaltungsrats. Es herrscht auch ein – nicht<br />

kodifizierter – Konsens darüber, dass alle Verwaltungsräte<br />

Grundkenntnisse der Rechnungslegung sowie der<br />

Verändern sich die Rechte der<br />

Generalversammlung, hat dies<br />

Konsequenzen für die Stellung<br />

des Verwaltungsrats.<br />

rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge<br />

haben sollen und zur persönlichen Mitwirkung im<br />

Unternehmen bereit sein müssen. Damit der Verwaltungsrat<br />

gegenüber der Geschäftsführung als ebenbürtiger<br />

Sparringspartner funktionieren kann, sollte er als<br />

Gremium alle wesentlichen Bereiche und Funktionen des<br />

Unternehmens kompetent abdecken.<br />

Was für den Verwaltungsrat als Ganzes gilt, trifft in noch<br />

höherem Masse auf dessen Ausschüsse zu. Eine Personalplanung<br />

für den Verwaltungsrat selbst drängt sich<br />

geradezu auf. Wichtig ist diese vor allem für die Besetzung<br />

des Prüfungs- und des Entschädigungsausschusses,<br />

deren Mitglieder «unabhängig» sein sollten (das heisst,<br />

sie sollten während der letzten Jahre keine Führungsfunktion<br />

im Unternehmen ausgeübt haben) und zudem<br />

vertiefte Kenntnisse im Finanz- und Rechnungswesen<br />

(«financial literacy») aufweisen sollten.<br />

Balancegefüge aufrechterhalten<br />

Kennzeichnend für die Aktiengesellschaft in der Schweiz<br />

sind die Selbstverwaltung in weitgehender Gestaltungsfreiheit<br />

einerseits und die stark strukturierte interne<br />

Funktionsaufteilung andererseits. Jede Regulierung, die<br />

dieses Balancegefüge durcheinanderbringt, sollte sich<br />

am Gebot einer nachhaltig angelegten, erfolgreichen<br />

Unternehmensführung orientieren. Daran ist auch der<br />

postulierte Ausbau der Aktionärsrechte zu messen. Eine<br />

Verstärkung der Einflussmöglichkeiten der Aktionäre<br />

ohne adäquate Ausgleichsmechanismen erscheint<br />

fragwürdig.<br />

Will man – dem Leitgedanken des Aktienrechts folgend –<br />

den Aktionären neben der Liberierungspflicht keine<br />

weiteren Pflichten auferlegen, so könnte man, wie<br />

Professor Peter Forstmoser auf einer Tagung des<br />

Europa-Instituts an der Universität Zürich zur Diskussion<br />

gestellt hat, gewisse Verhaltensweisen belohnen.<br />

Aktionäre, die ihre Anteile längerfristig halten, könnten<br />

beispielsweise in den Genuss einer Vorzugsdividende<br />

oder einer gewichtigeren Stimmkraft kommen.<br />

Ähnliche Gedanken haben sich bereits die Gründer der<br />

niederländischen Ostindien-Kompanie gemacht. Deren<br />

Aktionäre waren zehn Jahre lang an ihre Anlage<br />

gebunden.<br />

10<br />

Disclose Juni 2013


Relevante <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-<br />

Bestimmungen für Schweizer Unternehmen<br />

Das Schweizer Aktienrecht regelt zwar die Kompetenzen<br />

und Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe, lässt<br />

dem Verwaltungsrat jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum<br />

für die Organisation des Unternehmens.<br />

Bei kotierten Unternehmen verlangt die SIX Swiss Stock<br />

Exchange die Beachtung ihrer «Richtlinie betr. Informationen<br />

zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>» (RLCG, mit Anhang).<br />

Diese Richtlinie stützt sich auf das Börsengesetz, wonach<br />

die Börse dafür zu sorgen hat, dass die Investoren<br />

Informationen zur Beurteilung der Qualität der Emittenten<br />

erhalten.<br />

Die Handlungsmaxime des Aktienrechts für den<br />

Verwaltungsrat ist sehr abstrakt. Art. 717 OR verlangt<br />

kurz: «Die Mitglieder des Verwaltungsrates […] müssen<br />

ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und die Interessen der<br />

Gesellschaft in guten Treuen wahren. Sie haben die<br />

Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu<br />

behandeln.» Wegen dieser abstrakten Formulierung<br />

besteht in der Praxis ein Bedürfnis nach Leitlinien zur<br />

Umsetzung. Diesem Bedürfnis ist der Dachverband der<br />

Schweizer Wirtschaft, die economiesuisse, mit den<br />

Empfehlungen des «Swiss Code of Best Practice for<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>» im Jahr 2002 nachgekommen.<br />

Die Leitlinie dieses Kodex ist primär das Interesse der<br />

Aktionäre. Die darin angestrebten Ziele sind ein<br />

ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle, die<br />

Sicherstellung von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz<br />

der Unternehmensführung sowie die Transparenz. Es<br />

geht also um die Regeln guter Unternehmensführung<br />

und -kontrolle im Interesse der Aktionäre (und allenfalls<br />

weiterer Stakeholder) und um die Offenlegung solcher<br />

Regeln.<br />

Während für die kotierten Gesellschaften somit anerkannte<br />

Leitlinien zur Verfügung stehen, fehlen solche<br />

Umsetzungshilfen für die in der Schweiz so wichtigen<br />

KMU. Zwar sehen sich KMU teilweise den gleichen<br />

Herausforderungen gegenüber wie kotierte Unternehmen;<br />

es gibt aber auch spezifische Wesensmerkmale<br />

kleiner und mittelgrosser Unternehmen. Verglichen mit<br />

den Publikumsgesellschaften ist der Interessengegensatz<br />

zwischen den Beteiligten, die an der Unternehmensführung<br />

aktiv mitwirken, und denjenigen, die daran nicht<br />

teilhaben, oftmals verschärft. Zudem besteht bei KMU<br />

eine grössere Gefahr, dass andere Interessen als das der<br />

langfristigen Gewinnerzielung verfolgt oder dass<br />

Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt werden.<br />

<strong>Im</strong> konkreten Einzelfall sind im Sinne einer guten<br />

Unternehmensführung bei KMU insbesondere folgende<br />

Punkte unter den Beteiligten zu regeln:<br />

• präzise Festlegung der Unternehmensziele und<br />

-strategie sowie eines Zeitplans zu deren Erreichung<br />

beziehungsweise Umsetzung;<br />

• Zusammensetzung der Unternehmensorgane<br />

(Vertretung der Aktionäre im Verwaltungsrat,<br />

Mitwirkung in der Geschäftsleitung, Beizug externer,<br />

unabhängiger Verwaltungsräte);<br />

• Ausschüttungspolitik (angemessene Dividenden);<br />

• Modalitäten für den Aus- und Eintritt von Beteiligten<br />

(Bewertungsverfahren zur Bestimmung des wirklichen<br />

Wertes des Unternehmens, transparente<br />

Rechnungslegung, Vinkulierungsbestimmungen);<br />

• strikte Trennung von Privat- und Unternehmenssphäre.<br />

Auch wenn die meisten und wichtigsten Regeln sich<br />

bereits aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, sind<br />

vertragliche Ergänzungen für den konkreten Einzelfall<br />

in der Regel sinnvoll.<br />

Strengeren Anforderungen unterliegen in der Schweiz<br />

nur Finanzinstitute. Deren <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> hat die<br />

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in den<br />

Rundschreiben 2008/24 «Überwachung und interne<br />

Kontrolle bei Banken» und 2008/32 «<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>,<br />

Risikomanagement und Internes Kontrollsystem<br />

bei Versicherern» detailliert geregelt.<br />

Als Gründungsmitglied der OECD hat sich die Schweiz<br />

auch zur Einhaltung der 2004 verabschiedeten OECD-<br />

Grundsätze der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> verpflichtet.<br />

Diese stellen eine anerkannte Richtlinie für die Selbstregulierung<br />

dar und sind primär für die kotierten<br />

Unternehmen konzipiert, können aber auch «ein nützliches<br />

Instrument zur Verbesserung der Unternehmensführung<br />

in nicht börsennotierten Unternehmen»<br />

darstellen. Zudem finden sich bei der OECD eigene<br />

Leitsätze zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in staatseigenen<br />

Unternehmen.<br />

Juni 2013 Disclose 11


Die externe Revision im<br />

Beziehungsdreieck mit Audit<br />

Committee und CFO<br />

Verwaltungsratsausschüsse sind<br />

heute in zahlreichen Schweizer<br />

Unternehmen etabliert. Fragen<br />

der Rechnungslegung und Revision<br />

delegiert der Gesamtverwaltungsrat<br />

– vor allem in börsenkotierten<br />

Unternehmen – meist<br />

an einen Prüfungsausschuss, das<br />

Audit Committee. Die Revisionsstelle<br />

unterhält somit eine Dreiecksbeziehung<br />

mit dem Audit<br />

Committee und dem CFO. Der<br />

Schlüssel für die Funktionsweise<br />

liegt in der Machtbalance und<br />

der Kommunikation.<br />

Die externe Revision ist – neben der Generalversammlung<br />

und dem Verwaltungsrat –<br />

das dritte Organ der Aktiengesellschaft im<br />

rechtlichen Sinne. Das Beziehungsgeflecht<br />

zwischen diesen Organen bestimmt zu<br />

einem grossen Teil die Qualität der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>. Das Schweizer Obligationenrecht<br />

(OR) enthält dazu nur rudimentäre<br />

Bestimmungen. Aus der Perspektive des<br />

Wirtschaftsprüfers sind die Berichte der<br />

Revisionsstelle an die Generalversammlung<br />

und den Verwaltungsrat gemäss<br />

Art. 728b OR hervorzuheben.<br />

Den meisten Schweizer Unternehmen dient<br />

der «Swiss Code of Best Practice for <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>» der «economiesuisse» als<br />

Leitfaden. Dieser Kodex thematisiert auch<br />

die Zusammensetzung und die Aufgabengebiete<br />

von Verwaltungsratsausschüssen und<br />

geht dabei explizit auf den Prüfungsausschuss<br />

(Audit Committee) und den Entschädigungsausschuss<br />

(Compensation Committee)<br />

ein. Rechtlich sind die Ausschüsse nicht<br />

verankert; das Gesetz kennt lediglich eine<br />

Kann-Vorschrift, wonach der Verwaltungsrat<br />

bestimmte Aufgaben «Ausschüssen oder<br />

einzelnen Mitgliedern» übertragen darf<br />

(Art. 716a Abs. 2 OR). In der Praxis aber sind<br />

Verwaltungsratsausschüsse zumindest bei<br />

börsenkotierten Schweizer Unternehmen<br />

Best Practice.<br />

Auch hinsichtlich der <strong>Governance</strong>-Bestimmungen<br />

gilt es, zwischen Industrie und<br />

Handel einerseits sowie dem Finanzsektor<br />

andererseits zu unterscheiden. Grob gesagt,<br />

stehen sich eine nicht oder (durch die<br />

SIX-Richtlinie) nur schwach regulierte und<br />

eine stark regulierte Welt gegenüber. In<br />

letzterer schreibt die Eidgenössische<br />

Finanzmarktaufsicht FINMA etwa vor, dass<br />

Banken, die bestimmte Grössenkriterien<br />

erfüllen, ein Audit Committee haben<br />

müssen. In ihrem Rundschreiben 2008/24<br />

beschreibt die FINMA die Aufgaben des<br />

Prüfungsausschusses und umreisst die<br />

Anforderungen an dessen Mitglieder. In der<br />

anderen, der kaum regulierten Welt<br />

sprechen überzeugende Argumente für die<br />

Einrichtung von Ausschüssen: Damit der<br />

Verwaltungsrat seinen weitreichenden<br />

gesetzlichen Aufgaben in vollem Umfang<br />

nachkommen kann, ist er nahezu gezwungen,<br />

Überwachungsfunktionen etwa auf den<br />

Gebieten der Rechnungslegung und der<br />

Revision an ein spezialisiertes und qualifiziertes<br />

Gremium zu übertragen.<br />

Audit Committee und<br />

Gesamtverwaltungsrat<br />

Diese Delegation hat dazu geführt, dass<br />

das Audit Committee neben dem CFO<br />

(als für die Finanzen verantwortliches<br />

Mitglied der Geschäftsleitung) der wichtigste<br />

Ansprechpartner der Revisionsstelle<br />

ist. Über das Beziehungsdreieck Audit<br />

12<br />

Disclose Juni 2013


Committee – CFO – externe Revision läuft<br />

ein Grossteil der Kommunikation zur<br />

Finanzberichterstattung und zu anderen<br />

prüfungsrelevanten Themen, etwa zum<br />

internen Kontrollsystem (IKS). Damit die<br />

Kommunikation professionell abläuft, muss<br />

der Verwaltungsrat seinen Prüfungsausschuss<br />

mit klaren Kompetenzen ausstatten<br />

und ihm einen eindeutig definierten<br />

Aufgabenbereich zuteilen. Darüber darf der<br />

Prüfer nicht aus dem Auge verlieren, dass der<br />

Gesamtverwaltungsrat nach wie vor das<br />

entscheidende Organ ist – schliesslich trägt<br />

er die Verantwortung für die Erstellung des<br />

Geschäftsberichts. Der Dialog mit dem<br />

Gesamtgremium und dessen Präsidenten<br />

bleibt daher unerlässlich.<br />

Entscheidend ist die Position des Audit<br />

Committee innerhalb des Gesamtverwaltungsrats.<br />

Für die Kompetenzzuteilung<br />

spielen die Unternehmensgrösse beziehungsweise<br />

die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder<br />

und die Branche eine Rolle. Grundsätzlich<br />

gehört es zur Best Practice, dass der<br />

Stefan Räbsamen<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

stefan.raebsamen@ch.pwc.com<br />

Verwaltungsratspräsident kein Mitglied des<br />

Audit Committee ist. Für Banken macht die<br />

FINMA eine klare Vorgabe. In dem bereits<br />

zitierten Rundschreiben 2008/24 heisst es<br />

unmissverständlich: «Der Vorsitzende des<br />

Verwaltungsrats soll dem Audit Committee<br />

nicht angehören. Entscheidet das Institut,<br />

dass dieser dem Audit Committee angehört,<br />

so ist dies im Jahresbericht zu begründen.»<br />

Die Überlegung dahinter zielt auf die<br />

Unabhängigkeit des Audit Committee:<br />

Gehört der Verwaltungsratspräsident dem<br />

Prüfungsausschuss an, besteht die Gefahr,<br />

dass die Verantwortlichkeiten verwischt<br />

werden und die Funktionentrennung<br />

ausgehebelt wird; damit geriete das Machtgefüge<br />

auf der obersten Führungsebene aus<br />

der Balance. Audit Committees können ihrer<br />

Aufgabe nur dann gerecht werden, wenn sie<br />

unabhängig urteilen können – auch innerhalb<br />

des Verwaltungsrats.<br />

Unterschiedlich gestaltet sich die Praxis,<br />

wenn es um die Teilnahme des Verwaltungsratspräsidenten<br />

an den Sitzungen des<br />

Prüfungsausschusses geht. Bei Handels- und<br />

Industrieunternehmen ist dies heute noch<br />

durchaus üblich, bei Finanzinstituten<br />

zumindest nicht explizit untersagt. Eine<br />

verbindliche Regelung für alle Unternehmen<br />

stiesse vielerorts in der Wirtschaft auf<br />

Unverständnis. Letztlich kommt es auf die<br />

Persönlichkeiten an: Mischt sich ein<br />

dominanter Verwaltungsratspräsident<br />

ständig in die Beratungen des Audit<br />

Committee ein, kann dies eine unabhängige<br />

Arbeit beeinträchtigen, zumal wenn der<br />

Vorsitzende des Ausschusses weniger<br />

Durchsetzungsvermögen hat.<br />

Audit Committee und<br />

Revisionsstelle<br />

Abgesehen von dem klar umrissenen<br />

Aufgabenkatalog der FINMA bietet der<br />

«Swiss Code of Best Practice» eine generelle<br />

Leitlinie für das Tätigkeitsfeld des Prüfungsausschusses.<br />

Danach macht sich das Audit<br />

Committee ein Bild von der Wirksamkeit der<br />

externen und der internen Revision sowie<br />

von deren Zusammenwirken. Vielfach ist das<br />

Spektrum jedoch weiter gefasst. Eine<br />

empirische Umfrage, die <strong>PwC</strong> im Jahr 2010<br />

gemeinsam mit der Universität St. Gallen<br />

durchgeführt hat, zeigt: Das Audit Committee<br />

entwickelt sich mehr und mehr zu einem<br />

Audit, Risk & Compliance Committee.<br />

Dies ist einerseits ein Zeichen der Professionalisierung;<br />

andererseits verändert sich mit<br />

der Aufgabenerweiterung auch das Anforderungsprofil<br />

des Gremiums insgesamt und der<br />

einzelnen Mitglieder (insbesondere des<br />

Vorsitzenden). Denn die Qualifikation muss<br />

auf die Aufgabenpalette abgestimmt sein.<br />

In fachlicher Hinsicht sind natürlich vor<br />

allem Wissen zu Rechnungslegung und<br />

Revision erforderlich. Doch je stärker<br />

Prüfungsausschüsse auch für Fragen des<br />

(finanziellen) Risikomanagements und der<br />

Compliance verantwortlich sind, desto mehr<br />

sind auch organisatorische und juristische<br />

Kenntnisse verlangt. Generell sollte der<br />

Verwaltungsrat die Zusammensetzung<br />

seines Prüfungsausschusses regelmässig<br />

hinterfragen. Nur so kann er sichergehen,<br />

dass das Gremium auch im Hinblick auf<br />

strategische Veränderungen oder neue<br />

Rahmenbedingungen den Anforderungen<br />

gerecht wird. Über das Fachwissen hinaus<br />

sollten die Mitglieder des Audit Committee<br />

eine Unabhängigkeit des Denkens und eine<br />

kritische Grundhaltung mitbringen.<br />

Für die Prüfer sind Unabhängigkeit und<br />

kritische Grundhaltung ein rechtlich<br />

kodifiziertes und berufsethisch verankertes<br />

Postulat. Das Audit Committee muss sich auf<br />

die Arbeit der Revisionsstelle verlassen<br />

können. Dies bedeutet auch, dass der<br />

Abschlussprüfer im Dialog mit dem Audit<br />

Committee seine Meinung unmissverständlich<br />

zum Ausdruck bringt. Das Persönlichkeitsprofil<br />

des Prüfers gewinnt auch mit Blick<br />

auf die Beziehung zum Audit Committee<br />

immer mehr an Bedeutung.<br />

Vorgaben der Prüfungsstandards<br />

an die Kommunikation<br />

Was die Häufigkeit der Kommunikation<br />

anbelangt, so sollte die externe Revision an<br />

allen Treffen des Audit Committee teilnehmen;<br />

dies entspricht bei vielen Unternehmen<br />

auch der Praxis. Unverzichtbar ist die<br />

Anwesenheit des Prüfers an der Besprechung<br />

und der Verabschiedung des Prüfungsplans,<br />

der Prüfungsresultate und der zu publizierenden<br />

Jahresrechnung. An diesen Sitzungen<br />

bringt die Revisionsstelle Fakten und<br />

Meinungen ein, denen sich das Audit<br />

Committee nicht verschliessen darf.<br />

Juni 2013 Disclose 13


Die Finanzverantwortlichen und das Prüfungsteam<br />

müssen als Sparringspartner funktionieren, beide Seiten<br />

müssen auf dem neusten Stand der Rechnungslegung<br />

sein, Bilanzierungsansätze hinterfragen und über<br />

schwierige Themen frühzeitig diskutieren.<br />

Der Revisor muss seine Arbeit an den<br />

Prüfungsstandards des Berufsstands<br />

ausrichten. Sowohl die Schweizer Prüfungsstandards<br />

(PS) als auch die International<br />

Standards on Auditing (ISA) legen fest, unter<br />

welchen Umständen und in welcher Form<br />

eine Kommunikation zwischen dem Prüfer<br />

und der Unternehmensleitung erfolgen soll.<br />

Die seit 2010 geltenden «clarified ISA», an<br />

die nun auch die Schweizer PS angepasst<br />

wurden (vgl. Beitrag auf Seite 38), legen<br />

besonderen Wert auf einen echten Informationsaustausch,<br />

eine «two-way communication»,<br />

zwischen dem Prüfer und der<br />

Unternehmensleitung. Laut PS 260 gehört es<br />

auch zur Best Practice, dass «der Prüfungsausschuss<br />

mindestens jährlich ohne<br />

Anwesenheit des Managements mit dem<br />

Abschlussprüfer zusammenkommt».<br />

CFO und externe Revision<br />

Der CFO ist im Beziehungsdreieck Audit<br />

Committee – CFO – externe Revision der<br />

zweite Hauptansprechpartner der Revisionsstelle.<br />

Diese Beziehung ist von vielfältigen<br />

Qualitäten geprägt. Zu erwähnen ist an<br />

erster Stelle die Fachkompetenz. Die<br />

Finanzverantwortlichen und das Prüfungsteam<br />

müssen als Sparringspartner funktionieren,<br />

beide Seiten müssen auf dem neusten<br />

Stand der Rechnungslegung sein, Bilanzierungsansätze<br />

hinterfragen und über<br />

schwierige Themen frühzeitig diskutieren.<br />

Hier sind kritische Denkansätze gefragt. <strong>Im</strong><br />

Regelfall allerdings decken sich die Interessen<br />

von CFO und Revisionsstelle: Es geht<br />

darum, eine korrekte Jahresrechnung zu<br />

erstellen.<br />

Problematisch sind jene Positionen, deren<br />

Bewertung einen Ermessensspielraum<br />

beinhalten, beispielsweise die Werthaltigkeit<br />

von Goodwill oder Rückstellungen. Für<br />

solche Themen gilt: Erstens, sie müssen mit<br />

dem Audit Committee besprochen werden.<br />

Zweitens, die Revisionsstelle bindet Spezialisten<br />

für fachspezifische Fragestellungen,<br />

etwa Bewertungen, in ihr Prüfungsteam ein.<br />

Drittens, bei komplexen Transaktionen<br />

braucht der verantwortliche Abschlussprüfer<br />

eine gewisse Hartnäckigkeit; er muss so<br />

lange nachhaken, bis er die Vorgänge, die<br />

Verbuchung und Abbildung vollständig<br />

verstanden hat und sich damit einverstanden<br />

erklären kann.<br />

<strong>Im</strong> Verhältnis zwischen dem Audit Committee<br />

und dem CFO schliesslich ist zu beachten,<br />

dass keine Spannungsfelder entstehen. Das<br />

Audit Committee sollte als Sparringspartner<br />

des CFO fungieren, ohne in das tägliche<br />

Geschäft einzugreifen. Eine solche Gefahr<br />

spiegelt die Kehrseite der Professionalisierung<br />

des Audit Committee: Je tiefer das<br />

Wissen der Ausschussmitglieder, desto<br />

grösser die Versuchung, sich in operative<br />

Aufgaben einzumischen. Auch unter diesem<br />

Aspekt ist stets das Postulat der Balance im<br />

Beziehungsdreieck zu beachten. Sie erlaubt<br />

eine vertrauensvolle Dreiecksbeziehung, die<br />

von einer offenen Kommunikation und<br />

konstruktiver Arbeit geprägt ist.<br />

14<br />

Disclose Juni 2013


Muss der<br />

<strong>Corporate</strong>-<br />

<strong>Governance</strong>-<br />

Bericht geprüft<br />

werden?<br />

Der Jahresabschluss und die Konzernrechnung basieren auf anerkannten<br />

Rechnungslegungsstandards und vermitteln heute in der Regel einen guten<br />

Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Anders als bei der Finanzberichterstattung<br />

lässt das Qualitätsniveau der Angaben zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

bisweilen zu wünschen übrig. Es scheint, dass bei einigen Unternehmen<br />

vor allem die Transparenz der Vergütungsberichte der Entwicklung der Finanzberichterstattung<br />

um einiges hinterherhinkt. Dies hat auch die SIX Exchange<br />

Regulation in den vergangenen Jahren immer wieder moniert. Wenn der<br />

Vergütungsbericht künftig der Generalversammlung zur bindenden Abstimmung<br />

vorgelegt wird, muss sich jedes börsenkotierte Unternehmen fragen, ob die<br />

Transparenz des Vergütungssystems und -berichts ausreichend ist.<br />

Aus der Sicht der externen Revision sind diese Berichte durchaus von Bedeutung,<br />

auch wenn sie kein direkter Prüfungsgegenstand sind. Die Prüfungsstandards<br />

(insbes. PS 720 und dessen internationales Pendant ISA 720) verpflichten den<br />

Revisor, darauf zu achten, dass die finanziellen und nichtfinanziellen Informationen<br />

in anderen Teilen des Geschäftsberichts (also ausserhalb des Abschlusses und<br />

des dazu erteilten Vermerks des Abschlussprüfers) mit den Angaben in der<br />

Jahres- und der Konzernrechnung konsistent sind. Stellt der Prüfer «wesentliche<br />

Unstimmigkeiten» zwischen diesen «sonstigen Informationen» und der Finanzberichterstattung<br />

fest, muss er nach PS 720 entscheiden, ob Berichtigungen<br />

vorgenommen werden müssen. ISA 720, der momentan überarbeitet wird, zählt<br />

in der vorgeschlagenen revidierten Fassung den <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bericht<br />

ausdrücklich zu den «begleitenden Dokumenten», die in den Anwendungsbereich<br />

des Standards fallen.<br />

Besonders relevant ist auch hier wieder der Vergütungsbericht, denn er enthält<br />

Angaben, die einen Bezug zu der entsprechenden Offenlegungspflicht im Anhang<br />

des statutarischen Jahresabschlusses gemäss Art. 663b bis OR haben. Insofern sind<br />

zumindest Teile der <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Berichterstattung ein indirekter<br />

Prüfungsgegenstand.<br />

Innerhalb des Verwaltungsrats sollte der Vergütungsbericht auch dem Audit<br />

Committee vorgelegt werden. Der Prüfungsausschuss sollte den Vergütungsbericht<br />

insbesondere daraufhin untersuchen, ob das Zahlenwerk mit den Angaben<br />

im Jahresabschluss konsistent ist. Ein Austausch zwischen Audit und Compensation<br />

Committee ist umso wichtiger, je stärker die Vergütungsberichte ins Visier<br />

der Aktionäre und der Öffentlichkeit rücken. In zahlreichen Unternehmen<br />

bestehen personelle Verflechtungen zwischen den beiden Ausschüssen; in<br />

einigen fällt der Vergütungsbericht oder gar der gesamte Geschäftsbericht unter<br />

die Kompetenz des Audit Committee.<br />

Ein weiteres Arbeitsfeld für das Audit Committee dürfte künftig das «Integrated<br />

Reporting», die integrierte Berichterstattung, sein (vgl. hierzu den Beitrag auf<br />

Seite 40). «Konsistenz und Vergleichbarkeit» ist eines der sechs Prinzipien, die<br />

dem derzeit diskutierten Rahmenwerk des «International Integrated Reporting<br />

Council» (IIRC) zugrunde liegen. Auch der revidierte ISA 720 nimmt auf diese<br />

Form der Berichterstattung Bezug. Danach fallen integrierte Berichte in den<br />

Anwendungsbereich dieses Prüfungsstandards, wenn sie den geprüften Jahresabschluss<br />

und den Bericht des Prüfers darüber enthalten. Integrierte Berichte<br />

dürften dann auch Gesprächsgegenstand zwischen Audit Committee und<br />

Revisionsstelle sein.<br />

Juni 2013 Disclose 15


Interne Revision und<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Die interne Revision ist das Auge und das Ohr der Unternehmensführung. Sie unterstützt primär den Verwaltungsrat bei der<br />

Wahrnehmung seiner Überwachungs- und Kontrollaufgaben, sekundär auch das Management. Die interne Revision spielt eine<br />

wichtige Rolle in der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, wenn die Mitarbeiter der internen Revision kompetent sind sowie unabhängig und<br />

kritisch denken und handeln. Zudem müssen der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung offen kommunizieren.<br />

Die interne Revision ist eine vom<br />

Tagesgeschäft losgelöste<br />

Assurance- und Beratungsfunktion<br />

innerhalb des Unternehmens.<br />

Sie unterstützt die<br />

Unternehmensführung, indem<br />

sie die Organisationsstruktur<br />

und die Geschäftsabläufe<br />

überprüft. Besonderes Augenmerk<br />

richtet sie auf das interne<br />

Kontrollsystem und das<br />

Risikomanagement.<br />

Die Ausgestaltung und die<br />

Aufgaben der internen Revision<br />

sind von Unternehmen zu<br />

Unternehmen verschieden. Ihre<br />

Leitlinien definieren die Firmen<br />

im sogenannten «Internal Audit<br />

Charter», der vom Verwaltungsrat<br />

beziehungsweise vom Audit<br />

Committee genehmigt wird.<br />

Diese Leitlinien enthalten die<br />

Beschreibung des Auftrags: Sie<br />

legen fest, welche Aufgaben die<br />

interne Revision erfüllen soll<br />

und – noch wichtiger – welche<br />

Ziele sie erreichen soll.<br />

Manche Firmen orientieren die<br />

interne Revision bewusst am<br />

Finanzwesen und an der<br />

Compliance. Sie lassen also<br />

ähnliche Aktivitäten durchleuchten,<br />

die auch Prüfungsgegenstand<br />

der externen Revision sind.<br />

Andere Unternehmen lassen die<br />

interne Revision hauptsächlich<br />

im operativen Geschäft tätig<br />

werden. Sie verfolgen damit das<br />

Ziel, Effizienzpotenziale zu<br />

identifizieren sowie Verbesserungen<br />

in den Strukturen oder bei<br />

den Systemen anzustossen. Die<br />

meisten Firmen siedeln die<br />

interne Revision irgendwo in der<br />

Mitte zwischen diesen beiden<br />

Ansätzen an.<br />

Unterschiedliche Themen<br />

und Interessen<br />

Die Frage der Ausgestaltung der<br />

internen Revision hängt nicht<br />

zuletzt von der Bedeutung ab,<br />

die der Verwaltungsrat und das<br />

Management ihr zumessen. <strong>Im</strong><br />

Idealfall ist die interne Revision<br />

direkt dem Verwaltungsratspräsidenten<br />

oder dem Präsidenten<br />

des Audit Committee unterstellt.<br />

Das Management sollte ein<br />

Mitspracherecht bei der<br />

Ausgestaltung erhalten, damit<br />

die interne Revision innerhalb<br />

des Unternehmens eine höhere<br />

Akzeptanz findet. Zu beachten<br />

ist ferner die Rolle der Unternehmenskultur.<br />

Wenn der Verwaltungsrat<br />

und das Management<br />

häufig und offen kommunizieren,<br />

dann kann die interne<br />

Revision im Unternehmensinneren<br />

ihre höchste Wirksamkeit<br />

entfalten.<br />

Die interne Revision unterliegt<br />

keinerlei Restriktionen in Bezug<br />

auf die Prüfungsthemen. Sie<br />

kann einzelne Prozesse wie den<br />

Einkauf, den Verkauf, die<br />

Informatik oder die Innovation<br />

unter die Lupe nehmen, oder sie<br />

kann sich der Analyse und der<br />

Beurteilung der gesamten<br />

Wertschöpfungskette widmen.<br />

Sie kann zudem laufende<br />

Projekte oder gar komplexe<br />

Operationen wie Akquisitionen<br />

überprüfen, um unabhängig und<br />

objektiv festzustellen, wie diese<br />

initiiert und abgewickelt wurden<br />

und ob die gesetzten Ziele<br />

erreicht werden.<br />

Trotz ihrer vielfältigen Einsatzbereiche<br />

im Unternehmen sollte<br />

die interne Revision von den<br />

Mitarbeitern nicht als «Kontrollinstanz»<br />

wahrgenommen<br />

werden; im Sinne einer Best<br />

Practice sollte sie vielmehr als<br />

eine Beratungsinstanz in<br />

Erscheinung treten, die hilft,<br />

Mehrwert für das Unternehmen<br />

zu schaffen.<br />

Die Anspruchsgruppen der<br />

Unternehmen haben in der Regel<br />

unterschiedliche Erwartungen<br />

an die interne Revision. Dies<br />

zeigt die von <strong>PwC</strong> regelmässig<br />

durchgeführte Studie «State of<br />

the internal audit profession».<br />

Es gibt Verwaltungsräte, die<br />

ausgesprochen Complianceorientiert<br />

sind. Sie legen vor<br />

allem auf Regelkonformität der<br />

unternehmerischen Aktivitäten<br />

Wert und möchten von der<br />

internen Revision die Bestätigung<br />

erhalten, dass das IKS und die<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> zuverlässig<br />

funktionieren. Das Management<br />

hingegen erwartet eher,<br />

dass die interne Revision<br />

Potenziale für Effizienzsteigerungen<br />

identifiziert und damit einen<br />

Beitrag zur Schaffung von<br />

Mehrwert leistet. Die Anliegen<br />

der Stakeholder decken sich also<br />

nicht immer. Sie sind jedoch<br />

gleichermassen legitim; deshalb<br />

16<br />

Disclose Juni 2013


Werner Stebler<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

werner.stebler@ch.pwc.com<br />

müssen Verwaltungsrat und<br />

Management im offenen<br />

Gespräch den für das Unternehmen<br />

richtigen Weg suchen und<br />

finden.<br />

Die neueste Ausgabe der Studie<br />

«State of the internal audit<br />

profession» stellt fest, dass sich<br />

die interne Revision in vielen<br />

Unternehmen neuen Themen<br />

widmet. Eines ist das Talentmanagement,<br />

also die Frage, wie<br />

ein Unternehmen die richtigen<br />

Mitarbeiter gewinnen und nach<br />

der internen Ausbildung auch<br />

halten kann. Mit diesem Thema<br />

beschäftigte sich in der Vergangenheit<br />

beinahe ausschliesslich<br />

das Management. In einigen<br />

Branchen wird neuerdings auch<br />

das Knowledge Management zu<br />

einem wichtigen Prüfungsgegenstand<br />

der internen Revision. Ein<br />

drittes neues Thema der internen<br />

Revision ist der Datenschutz<br />

beziehungsweise die Datensicherheit.<br />

Da dieser Bereich gerade in<br />

der jüngsten Vergangenheit<br />

global sehr drängende Probleme<br />

birgt, beschäftigen sich neben der<br />

internen Revision auch andere<br />

Unternehmensinstanzen wie das<br />

Risikomanagement, die Informatik<br />

oder die Rechtsabteilung<br />

damit.<br />

Unabhängigkeit und<br />

Objektivität<br />

Die interne Revision ist nach dem<br />

schweizerischen Obligationenrecht<br />

kein Organ des Unternehmens.<br />

Sie unterstützt den<br />

Verwaltungsrat bei der Wahrnehmung<br />

seiner Aufgaben. Es wäre<br />

falsch, die Aktivitäten der<br />

internen Revision gesetzlich<br />

regeln zu wollen. Der Gesetzgeber<br />

hat sich bislang zurückgehalten;<br />

konkrete regulatorische<br />

Anforderungen bestehen nur für<br />

Finanzinstitute. Auch künftig<br />

sollten die Aufgaben der internen<br />

Revision vorwiegend durch die<br />

Unternehmen selbst festgelegt<br />

werden. Detaillierte regulatorische<br />

Vorschriften würden genau<br />

das zunichtemachen, was die<br />

interne Revision auszeichnet:<br />

ihre vielfältigen Anwendungs-<br />

möglichkeiten, ihre Ausrichtung<br />

auf die je nach Grösse und<br />

Komplexität unterschiedlichen<br />

Bedürfnisse des Unternehmens<br />

und damit ihren Nutzen.<br />

Der Schweizerische Verband für<br />

Interne Revision (SVIR oder IIA<br />

Switzerland) sorgt als nationale<br />

Vertretung des «Institute of<br />

Internal Auditors» (IIA) für eine<br />

laufende Anpassung der<br />

Prüfungsstandards. Interne<br />

Revisoren haben diese Standards<br />

zu beachten. In deren<br />

Zentrum stehen die beiden<br />

wichtigsten Prüfungskriterien<br />

der internen Revision: Unabhängigkeit<br />

und Objektivität. Wenn<br />

diese beiden Kriterien eingehalten<br />

werden, ist die interne<br />

Revision befähigt, eine wichtige<br />

Rolle in der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

zu spielen.<br />

Die beiden wichtigsten<br />

Prüfungskriterien<br />

der internen Revision sind<br />

Unabhängigkeit und<br />

Objektivität.<br />

Unabhängigkeit bedeutet nicht,<br />

dass die interne Revision<br />

organisatorisch unabhängig sein<br />

soll. <strong>Im</strong> Gegensatz zur externen<br />

Revision – die explizit nicht Teil<br />

des Unternehmens sein darf –<br />

soll die interne Revision «nur»<br />

insofern unabhängig sein, als<br />

ihre Mitarbeiter unabhängig<br />

denken und handeln. Objektivität<br />

kann die interne Revision<br />

dann gewährleisten, wenn sie<br />

Interessenkonflikte vermeidet<br />

und ihre Mitarbeiter professionell<br />

arbeiten. Das Unternehmen<br />

hat dafür zu sorgen, dass die<br />

interne Revision über genügend<br />

ausgebildete Revisoren zur<br />

Bewältigung der vom Verwaltungsrat<br />

definierten Aufgaben<br />

verfügt.<br />

Die IIA-Standards werden<br />

laufend überarbeitet mit dem<br />

Ziel, mehr Wirkung zu erzeugen.<br />

So gab es in der Vergangenheit<br />

häufig Soll-Bestimmungen, die<br />

mittlerweile zu Muss-Bestimmungen<br />

umformuliert wurden.<br />

Juni 2013 Disclose 17


Was ist interne Revision?<br />

«Die interne Revision erbringt<br />

unabhängige und objektive<br />

Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen,<br />

welche darauf<br />

aus gerichtet sind, Mehrwerte<br />

zu schaffen und die Geschäftsprozesse<br />

zu verbessern. Sie<br />

unterstützt die Organisation<br />

bei der Erreichung ihrer Ziele,<br />

indem sie mit einem systematischen<br />

und zielgerichteten<br />

Ansatz die Effektivität des<br />

Risikomanagements, der<br />

Kontrollen und der Führungsund<br />

Überwachungsprozesse<br />

bewertet und diese verbessern<br />

hilft.»<br />

Definition nach dem Institute of<br />

Internal Auditors<br />

Die Standards schreiben klar vor,<br />

dass der Leiter der internen<br />

Revision sicherstellen muss, dass<br />

es innerhalb der Organisation<br />

einen Prozess zur Qualitätssicherung<br />

gibt. Der Leiter muss<br />

zudem explizit definieren, wie<br />

die interne Revision geplant und<br />

durchgeführt wird und wie die<br />

Berichterstattung und die<br />

Fortschrittskontrolle erfolgen.<br />

Die interne Revision wird in<br />

manchen Firmen zunehmend in<br />

die Arbeiten der externen<br />

Revision einbezogen. Aus Sicht<br />

der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ist<br />

dieser Trend nicht unproblematisch.<br />

Die Eidgenössische<br />

Revisionsaufsichtsbehörde<br />

(RAB) bezweifelt, dass die<br />

internen Revisoren ausreichend<br />

unabhängig sind, und fordert<br />

deshalb, dass bedeutende<br />

Prüfungshandlungen nur von<br />

der externen Revisionsstelle<br />

durchgeführt werden dürfen.<br />

Falls weniger bedeutende<br />

Prüfungshandlungen von der<br />

internen Revision durchgeführt<br />

werden, so seien sie von der<br />

externen Revisionsstelle<br />

ausreichend zu überwachen und<br />

zu überprüfen.<br />

Die IIA-Standards verlangen,<br />

dass die Unternehmen mindestens<br />

alle fünf Jahre eine<br />

unabhängige Beurteilung der<br />

internen Revision durchführen<br />

lassen. Diese Review muss durch<br />

einen qualifizierten, unabhängigen<br />

Gutachter, der nicht der<br />

Organisation angehört, vorgenommen<br />

werden. Der Auftrag<br />

sollte vom Verwaltungsrat erteilt<br />

werden, damit die Beurteilung<br />

und die Berichterstattung auch<br />

tatsächlich unabhängig und<br />

objektiv erfolgen.<br />

Der Berufsverband ist kein<br />

Aufsichtsgremium, das die<br />

Praxis der internen Revision in<br />

den Unternehmen überwacht.<br />

Die richtige Ausgestaltung und<br />

Durchführung der internen<br />

Revision bleibt in der Verantwortung<br />

des Verwaltungsrates und<br />

des Managements.<br />

Es gibt mehrere Modelle für die<br />

organisatorische Ausgestaltung<br />

der internen Revision innerhalb<br />

des Unternehmens. Das Team<br />

der internen Revision kann<br />

entweder aus Profi-Revisoren<br />

zusammengesetzt werden oder<br />

aus Personen bestehen, die diese<br />

Funktion nur als Teil ihrer<br />

Aufgaben im Unternehmen<br />

beziehungsweise über einen<br />

begrenzten Zeitraum hinweg<br />

ausüben. Die Wahl des Modells<br />

hängt davon ab, welche Ziele das<br />

Unternehmen mit der internen<br />

Revision verfolgt.<br />

Bevor sich ein Unternehmen für<br />

ein bestimmtes Modell der<br />

internen Revision entscheidet,<br />

sollte es veranlassen, dass alle<br />

Abteilungen durchleuchtet<br />

werden, die Assurance-Funktionen<br />

ausüben. Ziel dieser Analyse<br />

muss es sein, die Zusammenarbeit<br />

zwischen Risikomanagement,<br />

IKS, Compliance-Stellen<br />

sowie externer und interner<br />

Revision aufeinander abzustimmen.<br />

Mit der Koordination sollen<br />

Duplikationen von Aktivitäten<br />

vermieden, aber auch Lücken<br />

erkannt werden. Der Verwaltungsrat<br />

erhält ein höheres Mass<br />

an Sicherheit, wenn er davon<br />

ausgehen kann, dass die<br />

Assurance-Aktivitäten aufeinander<br />

abgestimmt sind und die<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> funktioniert.<br />

18<br />

Disclose Juni 2013


Stephen O’Hearn<br />

über <strong>Governance</strong> und<br />

Regulierung multinationaler<br />

Unternehmen<br />

«Die Unternehmen<br />

selbst müssen das<br />

öffentliche Vertrauen<br />

wiederherstellen»<br />

Regeln zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> werden<br />

grundsätzlich auf nationaler Ebene erlassen.<br />

Genügt es, wenn sich multinationale<br />

Unternehmen an die Gesetzgebung der<br />

Länder halten, in denen sie operieren, oder<br />

sollte die Regulierung auf einer supranationalen<br />

Ebene stattfinden?<br />

Stephen O’Hearn: Als Erstes möchte ich<br />

hervorheben: Wir leben in einer Zeit, die sich<br />

durch eine erhebliche Zunahme der<br />

Regulierung auszeichnet. Noch nie gab es<br />

einen solchen Druck auf die Unternehmen,<br />

besonders auf jene in der Finanzwirtschaft,<br />

neue Vorschriften einzuhalten. Das lässt sich<br />

in der ganzen Welt beobachten. Tatsächlich<br />

müssen die Finanzinstitute und die multinationalen<br />

Unternehmen das öffentliche<br />

Vertrauen wiedergewinnen, und es ist sehr<br />

wichtig, dass sie dies ernst nehmen.<br />

Persönlich bin ich der Meinung, dass zu viele<br />

Regeln und Regulierungen aufkommen. Was<br />

man hingegen wirklich gerne sähe, wäre<br />

eine gute <strong>Governance</strong>, die sich aus einer<br />

gefestigten Unternehmenskultur und dem<br />

Wunsch, das Richtige zu tun, ergibt und<br />

nicht aus der Notwendigkeit, Vorschriften zu<br />

erfüllen.<br />

Dennoch wird die Diskussion geführt, und es<br />

liegen Vorschläge auf dem Tisch – etwa<br />

seitens der EU –, staatenübergreifende<br />

Rahmenwerke für die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

mit detaillierten Regeln aufzustellen. Halten<br />

Sie solche Vorschläge für nützlich?<br />

Stephen O’Hearn: Meines Erachtens ist die<br />

Einhaltung umfangreicher, komplexer Regelwerke<br />

ein kostspieliges Unterfangen, das die<br />

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in<br />

bestimmten Jurisdiktionen beeinträchtigt.<br />

Man kann wirklich nur hoffen, dass Regeln<br />

und Regulierungen im Verlauf der Zeit an<br />

Bedeutung verlieren und dass die Kultur des<br />

richtigen Verhaltens an Einfluss gewinnt.<br />

Eine derartige Kultur beeinflusst das<br />

Verhalten viel nachhaltiger als die schwerfällige<br />

Infrastruktur, die sich aus einem komplexen<br />

regulatorischen Umfeld ergibt.<br />

Aber böte ein supranationales Rahmenwerk<br />

den Unternehmen nicht auch die Chance,<br />

weltweit gemeinsame <strong>Governance</strong>-Prinzipien<br />

anzuwenden und über deren Anwendung<br />

transparent zu berichten?<br />

Stephen O’Hearn: Gut geführte Unternehmen<br />

verfolgen generell die Praxis, zumindest<br />

die nationalen Anforderungen überall<br />

einzuhalten. Darüber hinaus setzen sie<br />

ethische Standards und geben ihren<br />

Mitarbeitern in aller Welt Verhaltensweisen<br />

vor, deren Einhaltung sie erwarten und<br />

überwachen. Dies reicht weit über die<br />

Mindestanforderungen nationaler Gesetzgebungen<br />

hinaus. Wenn multinationale<br />

Unternehmen ihre Standards systematisch<br />

anwenden und zudem über ihre Aktivitäten<br />

in den Bereichen <strong>Governance</strong> und Compliance<br />

berichten, dann sollte die Transparenz,<br />

die sie für die Öffentlichkeit schaffen, mehr<br />

als angemessen sein. Geeignet für die<br />

Offenlegung sind beispielsweise die<br />

Prinzipien des Rahmenwerks für Integrated<br />

Reporting, das gerade in der Diskussion ist.<br />

Wie kann ein Unternehmen auf wirksame<br />

Art und Weise gute <strong>Governance</strong>-Strukturen<br />

entlang der gesamten Wertschöpfungskette<br />

einrichten?<br />

Stephen O’Hearn: Nun, grundlegend ist,<br />

dass gute <strong>Governance</strong> für alle Verhaltensweisen<br />

massgebend ist, die das Unternehmen<br />

zeigen will. Insofern beeinflusst die<br />

<strong>Governance</strong> alles Verhalten innerhalb der<br />

Organisation – egal, ob sich dies um die<br />

Wertschöpfungs kette, die Finanzbericht-<br />

Stephen O’Hearn ist Partner bei <strong>PwC</strong> USA und Leiter<br />

Versicherungen des <strong>PwC</strong> Central Cluster, der Europa,<br />

den Nahen Osten und Afrika umfasst.<br />

stephen.ohearn@ch.pwc.com<br />

Juni 2013 Disclose 19


«Man kann nur hoffen, dass Regeln und Regulierungen<br />

im Verlauf der Zeit an Bedeutung verlieren und dass die<br />

Kultur des richtigen Verhaltens an Einfluss gewinnt.»<br />

erstattung, die steuerliche Compliance oder<br />

sonst etwas handelt. Für ein multinationales<br />

Unternehmen gilt dies offenkundig überall<br />

dort, wo es seinen Geschäften nachgeht.<br />

Gute <strong>Governance</strong> bedeutet, dass die<br />

Verhaltensweisen, die man erwartet, auch<br />

verstanden werden und dass der richtige Ton<br />

gesetzt wird. Es muss entsprechende Anreize<br />

geben und integre Personen als Vorbild.<br />

Verantwortlich dafür sind letztlich die<br />

Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat.<br />

Wie lässt sich intern und extern überwachen,<br />

dass in multinationalen Unternehmen die<br />

Politik und die Prinzipien zur <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> beachtet werden?<br />

Stephen O’Hearn: Meine Erfahrung zeigt:<br />

Die Mitarbeiter müssen an Schulungen<br />

teilnehmen; es gibt Erwartungen an diese<br />

Schulungen, und es gibt Bescheinigungen<br />

über die Einhaltung von Verhaltenskodizes,<br />

Richtlinien und Prozessen. All dies zusammen<br />

ist notwendig, um die Art der Unternehmenskultur<br />

durchzusetzen, die das Unternehmen<br />

haben will. Was die interne und<br />

externe Überwachung anbelangt, so haben<br />

die Vereinigten Staaten mit dem Sarbanes-<br />

Oxley Act die Einrichtung von Whistleblower-Hotlines<br />

vorgeschrieben. Der Dodd-<br />

Frank Act, der Tausende von Seiten neuer<br />

Unternehmensregulierung, vor allem für<br />

Finanzinstitute, umfasst, geht noch einen<br />

Schritt weiter: Er sieht die Einrichtung eines<br />

Prämiensystems vor, wonach Whistleblower,<br />

die Fehlverhalten melden, mit einem Teil<br />

allfälliger Strafzahlungen belohnt werden.<br />

Dies hat der Rolle von Whistleblowern eine<br />

völlig neue Dimension verliehen. Ich glaube,<br />

dass sich die Hotlines – ob mit oder ohne<br />

Prämiensystem – als ein sehr wirksames<br />

Mittel erwiesen haben, um schlechtes<br />

Verhalten zu beobachten und darüber zu<br />

berichten. Meine Erfahrung der letzten zehn<br />

Jahre spricht dafür, dass Hotlines generell zu<br />

einem recht effizienten Instrument geworden<br />

sind, um richtige Verhaltensweisen zu<br />

überwachen – auch wenn sie gelegentlich<br />

von Angestellten mit persönlichen Beschwerden<br />

missbraucht werden können, sind solche<br />

Mechanismen nötig, um Fälle von Fehlverhalten<br />

zu identifizieren.<br />

Probleme entstehen, wenn ein westliches<br />

Unternehmen Geschäfte in Afrika oder Asien<br />

tätigt, wo eine völlig andere Kultur herrscht<br />

und andere Standards gelten. Dort kann es<br />

beispielsweise üblich sein, sich innerhalb der<br />

Familie oder anderen Kreisen gegenüber<br />

erkenntlich zu zeigen – etwas, das im Westen<br />

als Korruption ausgelegt wird und das es zu<br />

bekämpfen gilt.<br />

Stephen O’Hearn: Das kann in Afrika oder<br />

Asien eine Herausforderung sein, aber auch<br />

im Nahen Osten. Der Nahe Osten bietet<br />

heute ein prosperierendes Geschäftsumfeld,<br />

und zahlreiche westliche Firmen sind hier<br />

tätig. In vielen Teilen der Welt sind Zahlungen<br />

an Kunden oder Lieferanten Gepflogenheit.<br />

Nach meiner Erfahrung zu urteilen,<br />

vermeiden gut geführte westliche Unternehmen<br />

so etwas jedoch um jeden Preis. Sie<br />

nehmen eher von dem Geschäft Abstand und<br />

schrecken vor sich bietenden Gelegenheiten<br />

zurück, als dass sie ihren Namen und ihre<br />

Reputation riskieren und mit korrupten<br />

Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht<br />

werden.<br />

Was ist, wenn man dies von der anderen<br />

Seite her betrachtet? Angenommen, ein<br />

chinesisches Unternehmen investiert mehr<br />

und mehr in die westliche Wirtschaft.<br />

Welche Standards gelten dann?<br />

Stephen O’Hearn: Ich habe während der<br />

vergangenen Jahre viel Zeit in Lateinamerika<br />

verbracht. Das chinesische Engagement<br />

für die Entwicklung der dortigen Infrastruktur<br />

– Versorgung, Strassenbau – ist sehr<br />

bedeutend. In ganz Lateinamerika und<br />

Afrika konnte ich – auch wenn meine<br />

Erfahrungen in Afrika ein paar Jahre<br />

zurückliegen – überall Aktivitäten unter<br />

chinesischer Führung beobachten. Ihre<br />

Investitionstätigkeit in den aufstrebenden<br />

Märkten ist enorm. Ihre Frage ist, welche<br />

Standards herangezogen werden. Ich kann<br />

darauf keine umfassende Antwort geben.<br />

Klar ist aber, dass auch chinesische Unternehmen<br />

zumindest das national anwendbare<br />

Recht einhalten müssen. Wenn sie global<br />

operieren und etwa nennenswerte Geschäfte<br />

in den USA und Grossbritannien machen,<br />

dann müssen sie auch die Antibestechungsvorschriften<br />

dieser Länder respektieren.<br />

Zudem gibt es die Macht der öffentlichen<br />

Meinung. Sie wird dazu führen, dass auch<br />

Unternehmen aus den Schwellenländern<br />

vermehrt auf ihre Reputation achten werden.<br />

20<br />

Disclose Juni 2013


Wäre es vor diesem Hintergrund nicht doch<br />

wünschenswert, einen globalen Kodex für<br />

<strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Praktiken zu<br />

entwickeln?<br />

Stephen O’Hearn: Ich glaube, das ist,<br />

zumindest derzeit, ziemlich unrealistisch.<br />

Noch vor fünf Jahren sah es für mich danach<br />

aus, als würde sich die Welt in Richtung<br />

einer globalen, zumindest weniger regional<br />

ausgerichteten Regulierung entwickeln. Dies<br />

hätte den Unternehmen mehr Kapitalfungibilität<br />

verschafft und ihnen bessere Möglichkeiten<br />

zur grenzüberschreitenden Nutzung<br />

von Ressourcen eröffnet. Heute aber gibt es<br />

eine Tendenz hin zum Nationalen. Die<br />

Regulatoren sind viel mehr damit beschäftigt,<br />

was in ihren eigenen Ländern vorgeht.<br />

Wie erklären Sie diese Verschiebung hin zu<br />

einem nationalen <strong>Fokus</strong>?<br />

Stephen O’Hearn: Ich denke, dies ist eine<br />

Reaktion auf die Finanzkrise. Die Regulatoren<br />

haben das Gefühl, die Marktteilnehmer<br />

in ihrem Land beschützen zu müssen, und<br />

wollen die Regulierung nicht an andere<br />

Behörden abtreten. Dieser Schutzgedanke<br />

nimmt verschiedene Ausprägungen an.<br />

Vieles hat mit der Einstellung der Regulatoren<br />

zum Risikobewusstsein zu tun. Sie<br />

glauben, dass sich ein Versagen der <strong>Governance</strong><br />

in unangemessenen Anreizen und<br />

exzessiver Risikoübernahme manifestiert.<br />

Der Denkweise der Regulatoren zufolge<br />

können sich die grossen Finanzinstitute<br />

nicht selbst regulieren und überwachen;<br />

daher müssten sie es im Interesse der<br />

Marktteilnehmer tun. Bei den Regulatoren<br />

lässt sich daher das Bestreben beobachten,<br />

das Eingehen von Risiken zu begrenzen.<br />

Das Risikomanagement ist auch deshalb<br />

wichtig, weil es mit den internen Strukturen<br />

und dem Vergütungssystem eines Unternehmens<br />

zusammenhängt.<br />

Stephen O’Hearn: Ja, und weil das<br />

Verständnis davon, wie Risiken zu managen<br />

sind, Teil einer guten <strong>Governance</strong> ist. Was es<br />

wirklich braucht, ist eine Umgebung, in der<br />

das richtige Verhalten den Menschen in<br />

Fleisch und Blut übergeht, in der sich die<br />

Mitarbeiter auch dann im gewünschten<br />

Sinne verhalten, wenn keiner hinschaut.<br />

Nicht eine Umgebung, die durch die<br />

Compliance mit Regeln und Regulierung<br />

und durch Überwachung geprägt ist.<br />

Somit sind also Erziehung und Integrität<br />

sowie der Charakter einer Person die<br />

wichtigsten Voraussetzungen für eine gute<br />

<strong>Governance</strong>?<br />

Stephen O’Hearn: Ja, genau. Bei einer<br />

guten <strong>Governance</strong> dreht sich alles um eine<br />

solche Unternehmenskultur und darum,<br />

dass sie innerhalb der gesamten Organisation<br />

gelebt wird. Hierin sehe ich die Hauptverantwortung<br />

des Verwaltungsrats und der<br />

Geschäftsleitung. Dies ist ein viel effektiverer<br />

Weg, um zu den richtigen Verhaltensweisen<br />

zu gelangen, als ein behördlich verordnetes<br />

Regelwerk.<br />

Welche konkreten Schritte sind Ihrer<br />

Meinung nach nötig, um die richtige Kultur<br />

in einem Unternehmen zu verankern?<br />

Stephen O’Hearn: Ein sehr wichtiger Punkt<br />

ist, wie die Performance der Mitarbeiter<br />

gemessen wird. Metriken lenken das<br />

Verhalten. Letztlich, und darum geht es bei<br />

guter <strong>Governance</strong>, müssen die richtigen<br />

Kennzahlen gewählt werden, um Anreize für<br />

das richtige Verhalten zu setzen. Um das<br />

Vertrauen der Öffentlichkeit wiederzugewinnen,<br />

müssen die Unternehmen genau das<br />

angehen: die richtigen Kennzahlen heranziehen<br />

und Anreize für das richtige Verhalten<br />

setzen. Auf diese Weise können sie übertriebene<br />

Risikobereitschaft oder schlichtes<br />

Fehlverhalten vermeiden. Zudem können sie<br />

die Regulatoren davon überzeugen, dass sie<br />

die Dinge unter Kontrolle haben. Sie müssen<br />

dies tun, um die Flut an Regulierungen<br />

einzudämmen – und weil es im ureigenen<br />

Geschäftsinteresse liegt.<br />

Gehen demnach Vertrauensbildung und<br />

wirtschaftliche Lebensfähigkeit Hand in<br />

Hand?<br />

Stephen O’Hearn: Ja, die Rückgewinnung<br />

des öffentlichen Vertrauens hat ganz<br />

offensichtlich einen wirtschaftlichen Nutzen.<br />

Wenn die öffentliche Wahrnehmung eines<br />

Unternehmens positiver wird, liegt der<br />

wirtschaftliche Nutzen in der erhöhten<br />

Marktfähigkeit der Produkte.<br />

Juni 2013 Disclose 21


<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>:<br />

Erfolg und Versagen<br />

einer Leitidee<br />

Wenn man sich heute überlegt, in welchen Punkten<br />

die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> zu Erfolgen geführt hat<br />

und wo sie versagt hat, muss man sich nochmals<br />

kurz auf den Kern der methodischen Leitidee der<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> besinnen.<br />

I. <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> – die ursprüngliche Leitidee<br />

Die «<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>» hatte ihre hohe Zeit vor etwas mehr<br />

als zwanzig Jahren in der angelsächsischen Welt – mit der<br />

Veröffentlichung des «Cadbury Report» der Briten («Financial<br />

Aspects of <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>») im Jahre 1992. Diese neuartig<br />

formulierten Grundsätze verbreiteten sich rasch praktisch über<br />

die ganze Welt – nach zehn Jahren Inkubationszeit folgte<br />

bekanntlich auch die Schweiz.<br />

22<br />

Es geht um die Beobachtung, dass die Aktionäre einer Publikumsgesellschaft<br />

– in der angelsächsischen Denkweise als «Principals»<br />

(die Auftraggeber) verstanden – die Führung der Geschäfte einer<br />

Gruppe von Beauftragten, ihren «Agents» (den Managern),<br />

übertragen. Die Manager, die im Interesse ihrer Aktionäre zu<br />

handeln haben, entwickeln nun erfahrungsgemäss ein Eigeninteresse<br />

und tendieren mit der Zeit dazu, diesem den Vorrang<br />

einzuräumen.<br />

Durch die Einführung von spezifischen «checks and balances» an<br />

der Unternehmensspitze, zuerst im inneren Dreieck (Verwaltungsrat<br />

– Management – Revisionsstelle), versucht man, ein ausgewogenes<br />

Verhältnis von Führung und Kontrolle einzurichten und den<br />

Fehlentwicklungen entgegenzuarbeiten. Dabei sollen diese<br />

«checks and balances» als selbstauferlegte Grundsätze ein<br />

Gegenstand der Selbstbestimmung der Publikumsgesellschaften<br />

bleiben, in der Grundidee und als «soft law» ohne neue Zwangsjacken.<br />

Das ist der kraftvolle Kern der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>.<br />

In der Folge wurde der eigentliche Ansatzpunkt der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> immer mehr verwischt, die Grundsätze wurden<br />

verwässert, bis hin zu inhaltsarmen Allerweltsformeln. Heute<br />

zeigt sich, dass die Leitidee der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in der<br />

Praxis sowohl grosse Erfolge wie auch eklatante Misserfolge<br />

gezeitigt hat; in mehreren konkreten Ansätzen ist das erkennbar.<br />

Eine kurze Übersicht lässt in der Tat ein disparates Bild erkennen.<br />

Den Anfang sollen die Erfolge machen.<br />

Disclose Juni 2013<br />

II. Erfolge der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

1. Das Bewusstsein der Problematik von «Macht» und «Risiko»<br />

an der Unternehmensspitze ist gestiegen: Gleich vorweg ist<br />

festzustellen, dass die jahrelange Debatte um die Verwirklichung<br />

von <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Ansätzen gegenüber früher einen<br />

gewaltigen Fortschritt gebracht hat, und zwar im Umgang des<br />

Managements und des ganzen Führungskaders mit Macht und<br />

Risiken. Eigentlich war es immer schon offensichtlich, dass die<br />

Aktionäre ihren Beauftragten – den Managern – grosse Macht<br />

verschaffen und ihnen in einem nach Gewinn strebenden<br />

Unternehmen gestatten müssen, erhebliche Risiken einzugehen.<br />

Erst die <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Debatte zeigte aber, wie notwendig<br />

«checks and balances» sind, um Machtmissbräuchen, einer<br />

Selbstbedienungsmentalität und der fatalen Neigung, zulasten<br />

Dritter allzu grosse Risiken einzugehen, entgegenzuwirken.<br />

2. Das Bauchgefühl für die Schädlichkeit von Entscheidungen,<br />

die in einem Interessenkonflikt getroffen werden, ist heute<br />

verbreitet vorhanden: In die Erfolgskategorie gehört auch die<br />

Erkenntnis, dass Interessenkonflikte an der Unternehmensspitze<br />

zu identifizieren und tatkräftig zu bewältigen sind. Fast überall<br />

hat aufgedämmert, dass ein unerkannter oder nicht bewältigter<br />

Interessenkonflikt damit zu Ende zu gehen pflegt, dass der im<br />

Konflikt stehende Verwaltungsrat oder Manager seinem persönlichen<br />

Interesse den Vorrang einräumt und im Ergebnis seinen<br />

Auftraggeber schädigt. Der Grundsatz der Fernhaltung der im<br />

Interessenkonflikt stehenden Personen von der Willensbildung im<br />

Unternehmen (Swiss Code Ziff. 16 und Art. 717a des Entwurfs zur<br />

Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007) ist<br />

heute unbestritten.<br />

3. Der Leitgedanke einer Kombination von Leitung und Kontrolle<br />

hat sich durchgesetzt: Zu den Erfolgen der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> zählt eine grosse Zahl von heute durch Selbstregulierung<br />

geradezu flächendeckend befolgten gesunden Grundsätzen,<br />

abgebildet zum Teil auch in Normen des Aktienrechts:<br />

• Grundsatz der Ausgewogenheit von Leitung und Kontrolle,<br />

insbesondere an der Spitze des Unternehmens (Swiss Code<br />

Ziff. 18);<br />

• Trennung der Funktionen von Verwaltungsratspräsident und<br />

CEO als Regelfall (Swiss Code Ziff. 18/2)<br />

• Stärkung der Aufsichtsfunktionen des Verwaltungsrates<br />

(OR 716a Abs. 1);<br />

• zentrale Bedeutung einer durchwegs risikoorientierten<br />

Kontrolle (Swiss Code Ziff. 19; OR 663b Ziff. 12 bzw. 961c<br />

Ziff. 2; OR 728a Abs. 2 ).


Dissertation über das Aktienstimmrecht. Anwalt bei White & Case in<br />

New York und Paris. Habilitation 1975, a.o. Professor 1977 bis 2001. Autor<br />

von Büchern und wissenschaftlichen Artikeln, darunter «Die unentziehbaren<br />

Kernkompetenzen des Verwaltungsrates»; «Revisionsstelle und<br />

Abschlussprüfung nach neuem Recht»; «Schweizer Aktienrecht»<br />

(4. Auflage 2009); «Die Schweizer Verwaltungsräte zwischen Hammer<br />

und Amboss» (2010); «Swiss Code of Best Practice for <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>»<br />

(Initiative und Vorsitz des Redaktionsteams). Schiedsrichter<br />

in internationalen Schiedsgerichten. Verwaltungsrat in Schweizer<br />

Publikumsgesellschaften, zuletzt bis 2008 bei der Nestlé S.A.; Verwaltungsrat<br />

der Manufacture des Montres Rolex S.A. bis heute.<br />

Peter Böckli, Dr. iur., Advokat<br />

Böckli Bodmer & Partner, Basel<br />

em. Professor für Steuer- und Wirtschaftsrecht<br />

der Universität Basel<br />

4. Das Verständnis für die Bedeutung des Internen Kontrollsystems<br />

(mit der internen Revision) und der Compliance hat sich<br />

stark ausgebreitet: Es ist eine oft verdrängte Tatsache, dass bis<br />

zum Erscheinen des «Swiss Code of Best Practice» im April 2002<br />

der Begriff IKS («Internes Kontrollsystem») eher nur in Fachkreisen<br />

bekannt, in der breiteren Unternehmenswelt jedoch, abgesehen<br />

von wohl organisierten Konzernen, weitgehend ein Fremdwort<br />

war. Nicht zuletzt auch dank der <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bewegung<br />

ist die Compliance ihrerseits – obwohl eigentlich im Gesetz<br />

mit den etwas umständlichen Worten «Oberaufsicht im Hinblick<br />

auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen»<br />

(OR 716a) schon lange festgehalten – heute ziemlich<br />

ausnahmslos als ein wichtiges Glied der «checks and balances»<br />

erkannt.<br />

5. Die Verwaltungsräte sind heute eindeutig weniger gross,<br />

ausgewogener und nach sachlicheren Kriterien zusammengesetzt<br />

und arbeiten professioneller: In diesem Bereich bleibt<br />

zwar noch einiges zu tun, doch gehören die Verhältnisse, die bis in<br />

die 70er- und 80er-Jahre des letzten Jahrhunderts vorgeherrscht<br />

hatten – mit 24-köpfigen Verwaltungsräten und obskuren<br />

Auswahlkriterien –, der Wirtschaftsgeschichte an. Die Verbesserung<br />

ist eindeutig; die Verwaltungsräte der Publikumsgesellschaften<br />

sind sich ihrer Verantwortung bewusst. Ihre Informationsbeschaffung<br />

und die Beschlussverfahren sind professioneller. Zur<br />

besseren Qualität der Arbeit des Verwaltungsrates haben die von<br />

Beginn an im <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Konzept geförderten<br />

Ausschüsse des Verwaltungsrates beigetragen (Swiss Code<br />

Ziff. 21). Vor allem das Audit Committee spielt heute eine so<br />

gewichtige Rolle, dass man sich einen Verwaltungsrat ohne einen<br />

solchen Ausschuss kaum mehr vorstellen kann. Der Vergütungsausschuss<br />

seinerseits wird jetzt für Publikumsgesellschaften durch<br />

den «Minder»-Zusatz zur Bundesverfassung sogar auf höchster<br />

Ebene für obligatorisch erklärt (Art. 95 Abs. 3 Bst. a BV).<br />

III. Misserfolge der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

Neben den unbestreitbaren Erfolgen, die im Bereich der <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> in den letzten zehn Jahren zu verzeichnen waren, hat<br />

die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> doch vor allem in zwei Bereichen nicht<br />

das gebracht, was man ihr zu Beginn noch zugetraut hatte:<br />

• die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> versagte im Umgang mit den<br />

Spitzenvergütungen in den grössten Publikumsgesellschaften;<br />

• die Figur des «unabhängigen Verwaltungsrates» ist ein Konzept,<br />

das in der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> eine geradezu dominante<br />

Rolle spielt; der «unabhängige Verwaltungsrat» hat jedoch<br />

keineswegs gebracht, was man sich von ihm versprochen hatte.<br />

Auf das zweite Thema wird im Rahmen dieses Beitrags nicht<br />

näher eingegangen.<br />

1. Versagen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> im Umgang mit Spitzenvergütungen<br />

– trotz Teilerfolgen (nämlich mit dem Vergütungsreglement,<br />

dem Vergütungsbericht und der konsultativen<br />

Abstimmung): Eigentlich gehörte die Regelung der Vergütung,<br />

welche den Spitzenmanagern in grossen Gesellschaften<br />

zuerkannt werden soll, von Anfang an (Swiss Code Ziff. 25/26) zu<br />

den Kernbereichen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>. Es geht darum,<br />

durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, dass die «Agents» –<br />

die Manager, die von den «Principals», den Aktionären, zur<br />

Führung der Geschäfte eingesetzt worden sind – durch Ausnützung<br />

ihrer grossen faktischen Machtstellung und ihres Wissensvorsprungs<br />

zu hohe finanzielle Leistungen aus der Firmenkasse<br />

beziehen.<br />

Die ersten aufsehenerregenden Fälle von zweifelhaften oder<br />

exzessiven Vergütungspraktiken in Schweizer Publikumsgesellschaften<br />

ereigneten sich effektiv schon vor dem Inkrafttreten des<br />

«Swiss Code of Best Practice» (nämlich in den Jahren 2001 und<br />

2002). Aber später ging es recht munter weiter. Es trifft zwar<br />

zu – und ist zweifellos ein Teilerfolg der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> –,<br />

dass mit dem 2007 erlassenen «Anhang I zum Swiss Code»<br />

allmählich das Vergütungsreglement, der Vergütungsbericht und<br />

die konsultative Abstimmung der Aktionäre in den meisten<br />

Publikumsgesellschaften eingeführt wurden (Anhang I, Ziff. 8/9).<br />

Aber das geschah zeitlich viel zu zögerlich, inhaltlich zu wenig<br />

konsequent, und erst in allerjüngster Zeit erfüllen die Vergütungssysteme<br />

und -berichte mehrheitlich die drei Erfordernisse der<br />

Vollständigkeit, Klarheit und Nachvollziehbarkeit.<br />

Juni 2013 Disclose 23


2. Der grosse Groll des Volkes (die Erklärung mit Neidgefühlen<br />

greift zu kurz): In einem Punkt indessen hat die <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong> mit ihren guten Vorsätzen versagt, wenn man das<br />

Verdikt des Schweizer Volkes vom 3. März 2013 nun einmal als<br />

schlichte Tatsache akzeptiert: Die breite Mehrheit des Volkes hat<br />

einen hoheitlichen Zwangseingriff ausgerechnet auf jenem Gebiet<br />

beschlossen, auf dem nach der Grundidee der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

eigentlich der Verwaltungsrat (als Vertreter der Arbeitgeberinteressen)<br />

mit den Spitzenmanagern (als Arbeitnehmern) im<br />

Interesse der «Principals» hart verhandeln und nachvollziehbar<br />

bemessene, auch nach aussen vertretbare und somit sozial<br />

akzeptable Entlöhnungen aushandeln sollte.<br />

Wenn wir an die Frage herantreten, warum das geschehen konnte<br />

und das Volk – aus seiner Sicht – zur politischen Notbremse<br />

glaubte greifen zu müssen, sind zwei Vorbemerkungen nötig:<br />

• Es kann hier nicht um die Diskussion darüber gehen, ob die<br />

konkreten Vorkehrungen, die mit der «Minder»-Initiative<br />

beschlossen wurden und jetzt in Art. 95 Abs. 3 BV stehen,<br />

vernünftig und zielführend sind; das ist eine separate Frage;<br />

• hier handelt es sich darum, von der überwältigenden Tatsache<br />

Kenntnis zu nehmen, dass das Schweizer Volk offensichtlich<br />

die Entwicklung der Vergütungspraktiken in grossen Publikumsgesellschaften<br />

als Versagen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

empfunden hat. Das Volk hat unter zwei möglichen Massnahmen<br />

gegen diese Praktiken die eindeutig schärfere, den sogar<br />

mit drakonischen Strafandrohungen bestückten Text von<br />

Thomas Minder, mit einer Zweidrittelmehrheit und der<br />

Zustimmung aller Kantone angenommen. In diesem Akt des<br />

Protests lag nicht nur ein Missbehagen über die teils immer<br />

noch zweifelhafte Qualität von Vergütungssystemen und<br />

-berichten, sondern – auch wenn das von manchen bestritten<br />

wird –<br />

zugleich eine Verwerfung der Quantität bestimmter Vergütungen.<br />

Jahresbezüge in astronomischen Millionenzahlen<br />

(obgleich Ausnahmen und statistisch eine einsame Spitze)<br />

blieben dem Volk im Gedächtnis und haben das Ihre zum<br />

Ergebnis des 3. März beigetragen.<br />

Konzentrieren wir uns auf die Frage «Wie konnte es zu Managervergütungen<br />

kommen, die vom Volk auch rein quantitativ schlicht<br />

nicht akzeptiert werden?», so ist zunächst eindeutig, dass die<br />

«Neid»-Theorie das Aufbegehren des Volkes nicht hinreichend zu<br />

erklären vermag. Missgunst mag mitspielen, wie so oft, aber sie<br />

kann niemals die vollständige Erklärung für das Aufwallen des<br />

Protests bieten. Auch steht fest, dass «Minder» keine quantitativen<br />

Beschränkungen für Vergütungen enthält, sondern mit Teilverboten,<br />

organisatorischen Zwängen und Genehmigungsprozessen<br />

arbeitet.<br />

3. Drei Erklärungsansätze<br />

Nun die Hauptfrage: Wie konnte es überhaupt zu den Entlöhnungspraktiken<br />

für Spitzenmanager kommen, die vom Volk<br />

offenbar nicht akzeptiert werden?<br />

Es gibt zwei eindeutig widerlegbare Thesen und einen hier<br />

vorgetragenen Erklärungsversuch.<br />

a) Die Transparenzthese: Eindeutig falsch, jedoch sehr weit<br />

verbreitet ist die These, es sei deshalb zu dem steilen Anstieg<br />

der Managervergütungen gekommen, weil die <strong>Corporate</strong>-<br />

<strong>Governance</strong>-Richtlinie der Schweizer Börse (seit 2003) und das<br />

Aktienrecht (seit 2007) die Offenlegung der Verwaltungsratshonorare<br />

und der Gesamtvergütung der Geschäftsleitung<br />

sowie der höchsten Einzelvergütung verlangen. In Tat und<br />

Wahrheit hat sich der steile Anstieg jedoch, angestossen durch<br />

die Entwicklung in den USA, schon zwischen 1995 und 2002<br />

hinter vorgezogenen Vorhängen abgespielt. Übrigens ist auch die<br />

in der These implizit enthaltene Behauptung, Spitzenmanager<br />

hätten vor 2003 nicht gewusst, auf welchem Niveau die<br />

Entlöhnungspakete ihrer Kollegen in den Konkurrenzfirmen<br />

liegen, ein Ammenmärchen. Das Buschtelefon der Spitzenmanager<br />

funktionierte schon vor 2003 perfekt.<br />

24<br />

Disclose Juni 2013


) Die These «Die Berater sind schuld»: Nicht schlüssig ist auch<br />

eine oft gehörte zweite These, der steile Anstieg der Spitzenvergütungen<br />

zwischen 1995 und 2002 (der danach, weniger steil,<br />

noch weiterging) sei den vorwiegend angelsächsischen<br />

Salärberatungsfirmen anzulasten. Zwar trugen die Interessenkonflikte<br />

und die raffinierte Auswahl von Vergleichszahlen<br />

offensichtlich dazu bei, dass die Verhandlungspartner der<br />

Spitzenmanager – nämlich die Verwaltungsräte als Arbeitgebervertreter<br />

– unter Druck gerieten. Aber warum gaben sie<br />

diesem Druck in so vielen Fällen nach? Darauf bietet auch die<br />

zweite These keine Antwort.<br />

c) Die These einer Asymmetrie am Verhandlungstisch: Diese<br />

Frage führt uns zur dritten These: Der Verwaltungsrat ist in<br />

den Salärverhandlungen mit dem obersten Management<br />

offensichtlich in einer sehr schwierigen Lage. Eigentlich sollte<br />

der Verwaltungsrat – nach der klassischen Doktrin der<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> – in dieser Verhandlung die Seite des<br />

Arbeitgebers vertreten. Er wahrt ja letztlich die Interessen der<br />

Aktionäre, die als «Principals» die Geschäfte nicht selber<br />

führen, sondern diese Aufgabe den «Agents», dem Topmanagement,<br />

anvertrauen. Genau nach dieser Doktrin geht es darum,<br />

die «Principals» davor zu schützen, dass die «Agents» ihre<br />

eigenen Geldinteressen zu stark durchsetzen.<br />

In Tat und Wahrheit hat nun aber der Verwaltungsrat grösste<br />

Schwierigkeiten, gegenüber einem als erfolgreich geltenden<br />

CEO (und einer kleinen Spitzengruppe, zusammengesetzt<br />

etwa aus Chief Financial Officer, Chief Operating Officer und<br />

Chief Risk Officer) die Arbeitgeberinteressen durchzusetzen.<br />

Dem ist nachzugehen.<br />

4. Asymmetrische Verhandlungssituation führt zu asymmetrischen<br />

Verträgen über die Vergütungspakete für Spitzenmanager<br />

a) Die Verhandlungssituation<br />

Man geht in der juristischen Literatur von einer ganz bestimmten<br />

Anspruchshaltung des Spitzenmanagers in seiner Verhandlung<br />

mit dem Arbeitgeber aus:<br />

«Ein CEO, der sich bewährt hat, wird konsequenterweise einen<br />

Teil des geschaffenen Mehrwerts […] für sich beanspruchen.»<br />

(Jentsch/von der Crone) 1<br />

Dieser Anspruch des CEO auf «einen Teil des geschaffenen<br />

Mehrwerts» ist nun aber eigentlich nicht ganz so selbstverständlich,<br />

wie es zunächst aussieht: Als Arbeitnehmer nimmt<br />

er die zahlreichen Schutznormen des OR in Anspruch,<br />

darunter den absoluten Schutz vor der Teilhabe am Verlust.<br />

Dafür hat er Anrecht auf eine gute Entlöhnung, und als<br />

wichtigster Angestellter unbestrittenermassen auf eine sehr<br />

gute. Dadurch aber, dass er Anspruch auch auf einen Teil des<br />

unternehmerischen Mehrwerts erhebt, kombiniert er die<br />

relative Sicherheit, die rechtlichen Schutznormen und<br />

insbesondere den Schutz vor einer Teilhabe am Verlust (alles<br />

Elemente, die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnend sind)<br />

mit einem Element, das eben gerade typisch ist für eine echte<br />

Unternehmerstellung – mit der Teilhabe an Gewinn und Verlust.<br />

Der Manager verlangt also «nach unten» ein Arbeitsverhältnis<br />

mit Minimallohn in bar und Schutz vor Teilhabe am Verlust,<br />

«nach oben» aber eine unternehmerische Teilhabe am<br />

geschaffenen Mehrwert, und nur am Mehrwert.<br />

Dieses Begehren in der Verhandlung zielt auf ein asymmetrisches<br />

Vertragsverhältnis ab. Dies ist an sich legitim. Aufschlussreich<br />

dagegen ist, dass der Verwaltungsrat sich darauf in so<br />

weitem Mass einlässt. Gewiss gibt es im Arbeitsvertragsrecht<br />

die Möglichkeit eines ergänzenden Anteils am Geschäftsergebnis<br />

(OR 322a). Die meisten variablen Entlöhnungsbestandteile<br />

für Spitzenmanager enthalten jedoch nicht einen Anteil am<br />

Jahresgewinn des Unternehmens; vielmehr sind die variablen<br />

Bestandteile oft so bemessen, dass sowohl bei einem Jahresgewinn<br />

wie auch im Falle eines Jahresverlustes hohe variable<br />

Vergütungen ausgerichtet werden können.<br />

b) Erklärung des asymmetrischen Verhandlungsergebnisses<br />

Solche teilweise asymmetrischen Verträge und sehr weitgehende<br />

quantitative Zugeständnisse kommen zustande, weil –<br />

entgegen der Generalprämisse der ganzen <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

– die Aktionäre gar nicht so sehr auf eine Einschränkung<br />

des Quantums der Managervergütungen erpicht sind. Meist<br />

macht der entsprechende Betrag nur eine geringe Quote des<br />

unter die Aktionäre verteilbaren Gewinns aus, zu exemplifizieren<br />

in einer Grössenordnung von 0,5 % bis 5 %.<br />

1 Valentin Jentsch/Hans Caspar von der Crone, Aktuelle Entwicklungen in der<br />

Vergütungslandschaft des Finanzplatzes Schweiz, SZW 2012, 377 ff., 398.<br />

Mit zahlreichen Hinweisen.<br />

Juni 2013 Disclose 25


Für die Aktionäre ist die reine Nachvollziehbarkeit des<br />

Quantums wichtiger als das Quantum selbst, und auch dies ist<br />

wiederum Nebensache im Vergleich zum Wertzuwachs und<br />

zum Dividendenvolumen. Wenn aber die «Principals», die<br />

Aktionäre, an einem Anliegen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> gar<br />

nicht sonderlich interessiert sind, geht dem ganzen <strong>Corporate</strong>-<br />

<strong>Governance</strong>-Maschinchen die Kraft aus.<br />

Auch die Verwaltungsräte selbst, die in allen konkreten<br />

Belangen die Unternehmens- und damit in erster Linie auch die<br />

Aktionärsinteressen im Auge behalten sollten, haben wenig<br />

Anlass, mit eisernem Willen gewissen Verhandlungsbegehren<br />

der Manager entgegenzutreten. Das Management verhandelt<br />

um eigenes Geld, der Verwaltungsrat jedoch um fremdes; der<br />

Verwaltungsrat zahlt, was er zugesteht, nicht selbst. Und<br />

Verwaltungsräte, die dem Management durch ihre Haltung<br />

und ihre Interventionen unangenehm auffallen, haben in<br />

ihrem Amt erfahrungsgemäss eine verkürzte Durchlaufzeit.<br />

In der Verhandlung besteht eine Asymmetrie. Die Verwaltungsräte<br />

und in erster Linie deren Vergütungsausschüsse<br />

können die ihnen ursprünglich in der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

zugedachte Rolle – jene eines tatkräftigen Vertreters der<br />

Arbeitgeberseite – wegen eines relativ schwachen Interesses<br />

des Aktionariats und überhaupt wegen ihrer Stellung in der<br />

Verhandlung nicht richtig erfüllen. Sie lassen sich auf asymmetrische<br />

Verhandlungsergebnisse ein und tragen damit, obwohl<br />

sie das abstreiten, in politischer Hinsicht zum Groll des Volkes<br />

und zu staatlichen Zwangseingriffen bei.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob die jährliche verbindliche Abstimmung<br />

des Aktionariats über die gesamten Geschäftsleitungsvergütungen<br />

(wie im «Minder»-Zusatz zur Bundesverfassung<br />

vorgesehen) die Stellung der Verwaltungsräte auf der Arbeitgeberseite<br />

zu stärken vermag. Wäre dem so, so würde eine nach<br />

Jahren der Praxis immer offensichtlichere Schwachstelle der<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> durch eine direkte Staatsintervention<br />

behoben.<br />

IV. Schlusswort<br />

Dieser Kurzbeitrag konnte nur Schlaglichter auf das breite Thema<br />

werfen: <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> ist in vielen Bereichen eine<br />

Erfolgsgeschichte, die Beispiele haben es gezeigt. Aber es gibt bei<br />

den Spitzenvergütungen einen grossen schwarzen Tintenklecks.<br />

Die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> hat im Umgang mit Spitzenvergütungen<br />

bei den grössten Publikumsgesellschaften – trotz Teilerfolgen<br />

im Bereich der Vergütungsreglemente und -berichte sowie der<br />

Konsultativabstimmungen – in entscheidenden Punkten versagt.<br />

Denn für das Aktionariat, die «Principals», ist das reine Quantum<br />

der Gesamtvergütung offensichtlich nicht die Hauptsache, und<br />

der Verwaltungsrat hat keine starken eigenen Anreize, über die<br />

Vertretung der in diesem Punkt schwachen Aktionärsinteressen<br />

hinaus den gestrengen Arbeitgeber zu spielen.<br />

26<br />

Disclose Juni 2013


6 Themen, 24 Fragen – eine Checkliste<br />

zur <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong><br />

I. Grundsätzliches<br />

m Nach welchen Grundsätzen ist die <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> in Ihrem Unternehmen gestaltet?<br />

Werden diese Grundsätze intern und extern kommuniziert? Wie stellen Sie sicher, dass die<br />

<strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bestimmungen in der Praxis auch eingehalten werden?<br />

m Reichen die Checks & Balances im Verhältnis der Unternehmensorgane aus?<br />

m Orientiert sich Ihr Unternehmen an einem nationalen oder internationalen Kodex zur <strong>Corporate</strong><br />

<strong>Governance</strong>? Falls nicht, aus welchen Gründen? Werden einzelne Abweichungen gegenüber<br />

dem Kodex hinreichend erklärt?<br />

m Welche Anspruchsgruppen (Stakeholder) sind in Ihrem <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Konzept berücksichtigt?<br />

II. Verwaltungsrat<br />

m Ist der Verwaltungsrat so zusammengesetzt, dass er alle für Ihr Unternehmen wichtigen fachlichen<br />

und persönlichen Kompetenzen auf sich vereinigt?<br />

m Nach welchen Kriterien wählt Ihr Unternehmen die Kandidaten für den Verwaltungsrat aus?<br />

m Wie gross ist der Anteil der «unabhängigen» Verwaltungsratsmitglieder? (Unabhängigkeit etwa<br />

gemäss der Definition des «Swiss Code of Best Practice»)<br />

m Werden die Leistungen des Verwaltungsrats als Ganzen und seiner einzelnen Mitglieder<br />

regelmässig gemessen und beurteilt?<br />

III. Verwaltungsratsausschüsse<br />

m Welche Ausschüsse des Verwaltungsrats bestehen? Welche Aufgabenbereiche decken sie ab?<br />

Ist die Organisation der Ausschüsse konkret umschrieben und festgelegt (Charter)?<br />

m Ist das Audit Committee ein Prüfungsausschuss im klassischen Sinne, oder erstreckt sich seine<br />

Tätigkeit auf weitere Gebiete (wie das Risikomanagement oder die Compliance)?<br />

m Wie sind die Ausschüsse hinsichtlich fachlicher Qualifikation, Persönlichkeit, Unabhängigkeit und<br />

Internationalität zusammengesetzt?<br />

m Wird die Zusammensetzung regelmässig mit Blick auf Veränderungen der Strategie und der<br />

Rahmenbedingungen überprüft?<br />

Juni 2013 Disclose 27


IV. Kommunikation<br />

m Wie gestaltet sich die Kommunikation zwischen Verwaltungsrat und Aktionariat? Werden die<br />

Anträge des Verwaltungsrats in der Einladung zur Generalversammlung ausreichend begründet?<br />

Findet im Vorfeld der Generalversammlung ein Austausch mit wichtigen Aktionären statt?<br />

m Wie verlaufen die Informationskanäle zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung? Über welche<br />

Angelegenheiten muss die Geschäftsleitung den Verwaltungsrat in Kenntnis setzen? Welche<br />

Gewähr gibt es, dass der Verwaltungsrat auch ausserhalb der institutionalisierten Kanäle über<br />

wichtige Entscheidungen und Ereignisse informiert wird?<br />

m Wie läuft die Kommunikation zwischen dem Gesamtverwaltungsrat und seinen Ausschüssen<br />

ab?<br />

m Gibt es einen Informationsaustausch zwischen den einzelnen Ausschüssen? Wie stimmen sich<br />

beispielswiese das Audit und das Compensation Committee bei der Formulierung des Vergütungsberichts<br />

ab?<br />

V. Externe und interne Revision<br />

m Wer sind auf oberster Führungsebene die Hauptansprechpartner für die externe Revisionsstelle?<br />

m Wie stark stützen sich der Verwaltungsrat und das Audit Committee auf die Erkenntnisse und<br />

Prüfungsergebnisse der externen Revision?<br />

m Wie ist die interne Revision organisatorisch eingegliedert? Untersteht sie dem Verwaltungsrat,<br />

dessen Präsidenten oder dem Audit Committee?<br />

m Wie wird die Arbeit von externer und interner Revision aufeinander abgestimmt?<br />

VI. Offenlegung<br />

m Veröffentlicht Ihr Unternehmen einen aussagekräftigen <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bericht?<br />

m Orientiert sich die Offenlegung an dem Grundsatz «comply or explain», das heisst, wird die<br />

Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften etwa der SIX-Richtlinie überzeugend erklärt?<br />

m Enthält der <strong>Corporate</strong>-<strong>Governance</strong>-Bericht auch Informationen über die Zusammenarbeit mit<br />

den einzelnen Anspruchsgruppen (Mitarbeiter, Lieferanten, Behörden usw.)?<br />

m Thematisiert der Bericht die grundlegenden Prinzipen der <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> und ethische<br />

Standards?<br />

28<br />

Disclose Juni 2013


Update<br />

Inhalt<br />

Wird der Wirtschaftsprüfer zum Whistleblower? von Roger Kunz 30<br />

Ergänzende Fach empfehlung für kotierte Unternehmen von Dr. Daniel Suter 34<br />

Schweizer Prüfungs standards auf internationalem Niveau von Stefan Haag 38<br />

Das Rahmenwerk zum Integrated Reporting erlaubt Flexibilität von Rolf Johner 40<br />

Juni 2013 Disclose 29


Wird der Wirtschaftsprüfer<br />

zum Whistleblower?<br />

Der internationale Ethikrat für Wirtschaftsprüfer hat einen Entwurf zur<br />

Erweiterung seiner Standards vorgelegt. Danach sollen Wirtschaftsprüfer<br />

die zuständigen Behörden informieren, wenn sie einen erhärteten Verdacht<br />

auf illegale Tätigkeiten haben, die Unternehmensleitung und der<br />

Verwaltungsrat aber nichts unternehmen. Der Entwurf verfolgt ein achtbares<br />

Ziel, ist aber problematisch; denn er durchbricht das fundamentale<br />

Prinzip der Vertraulichkeit.<br />

<strong>Im</strong> vergangenen August publizierte das<br />

International Ethics Standards Board for<br />

Accountants (IESBA) den Entwurf «Responding<br />

to a suspected illegal act». Dieser<br />

erweitert den «Code of Ethics for Professional<br />

Accountants» um eine Regelung,<br />

wie bei Verdacht auf Bestehen von illegalen<br />

Handlungen vorgegangen werden muss.<br />

Diese legt fest, wann die Revisoren das<br />

Recht oder vielmehr die Pflicht haben, das<br />

fundamentale Prinzip der Vertraulichkeit<br />

zu durchbrechen und einen Verdacht auf<br />

illegale Handlungen in dem von ihnen<br />

geprüften Unternehmen der zuständigen<br />

Behörde zu melden.<br />

Vorgehensweise für die Fälle, in denen ein<br />

Verdacht auf Betrug innerhalb eines Unternehmens<br />

vorliegt. Die IESBA kritisiert zudem<br />

die Tatsache, dass die professionelle Pflicht<br />

des Revisors, Kundeninformationen<br />

vertraulich zu behandeln, es verhindert,<br />

einen identifizierten «suspected illegal act»<br />

einer Behörde ausserhalb des Unternehmens<br />

zu melden. Hinzu kommt, dass auch in der<br />

Öffentlichkeit der Ruf nach einer stärker<br />

geregelten Marktwirtschaft immer lauter<br />

ertönt und die Ethik stärker in den <strong>Fokus</strong> des<br />

gesellschaftlichen Interesses rückt.<br />

Geltende Regelung: Verantwortung<br />

beim Unternehmen<br />

Die derzeit gültigen international anerkannten<br />

Grundsätze zur Abschlussprüfung<br />

(International Standards on Auditing, ISA)<br />

umfassen bedeutend weniger weitgehende<br />

Vorschriften. Aktuell ist der Revisor<br />

verpflichtet, Prüfungshandlungen mit einer<br />

professionellen Skepsis durchzuführen. Das<br />

Risiko, dass der Jahresabschluss wesentliche<br />

falsche Angaben (seien diese absichtlicher<br />

oder unabsichtlicher Natur) enthält, soll auf<br />

ein vernünftiges Minimum reduziert werden<br />

(ISA 240). Zudem wird verlangt, dass<br />

Gesetze und andere Rechtsvorschriften, die<br />

einen Einfluss auf den Jahresabschluss<br />

haben können, bei der Prüfung beachtet<br />

werden (ISA 250). Liegt ein Verdacht auf<br />

einen Verstoss gegen Gesetze oder Regulierungen<br />

vor, ist die Geschäftsleitung zu<br />

informieren (oder der Verwaltungsrat bei<br />

Verdacht auf Betrug innerhalb der<br />

Der Entwurf zielt darauf ab, über klare Richtlinien<br />

eine konsistente Behandlung von<br />

Fällen mit «suspected illegal acts» zu<br />

erreichen. Des Weiteren soll definiert<br />

werden, wann das fundamentale Prinzip der<br />

Vertraulichkeit verletzt werden soll.<br />

Gründe für die Erweiterung des<br />

Ethikkodex<br />

Anlass zur angestrebten Änderung des<br />

Ethikkodex gab die – aus Sicht des IESBA –<br />

nicht genügend geregelte<br />

Wer ist das IESBA?<br />

Das International Ethics Standards Board for Accountants, kurz IESBA, ist eine<br />

unabhängige Organisation, die unter dem Patronat der International Federation of<br />

Accountants (IFAC) und des Public Interest Oversight Board (PIOB) steht. Die Organisation<br />

setzt sich aus 18 unabhängigen Mitgliedern (natürlichen Personen) zusammen;<br />

sie erarbeitet und erlässt Standards rund um das Thema Ethik. Mitglieder der Treuhand-Kammer<br />

unterstehen automatisch den Regeln des IESBA.<br />

Was ist ein «illegal act»?<br />

Illegales Handeln wird definiert als absichtliches (= Fraud) oder unabsichtliches<br />

(= Error) Unterlassen oder Ausführen von Handlungen, die gegen die in einem Staat<br />

geltenden Gesetze oder Regulierungen verstossen und die von einem Angestellten des<br />

Unternehmens, vom Management oder von einer anderen mit der Führung beauftragten<br />

Person begangen werden.<br />

30<br />

Disclose Juni 2013


Roger Kunz<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

r.kunz@ch.pwc.com<br />

Geschäftsleitung). Die Verantwortung für<br />

Handlungen, die aus dem Verdacht resultieren,<br />

tragen somit die Gremien des Unternehmens.<br />

Betrachtet der Wirtschaftsprüfer die<br />

Massnahmen des Unternehmens als<br />

inadäquat, stehen ihm – unter Abwägung der<br />

vorherrschenden Umstände und Fakten –<br />

folgende Handlungsmöglichkeiten offen:<br />

Information der Generalversammlung,<br />

Einschränkung oder gar Verweigerung der<br />

Attestierung des Abschlussberichtes sowie<br />

die Möglichkeit, das Mandat niederzulegen<br />

und als Revisionsstelle zurückzutreten.<br />

Es bleibt festzuhalten: Heute liegt die<br />

Verantwortung für jede Art der externen<br />

Kommunikation über Verdachtsmomente bei<br />

der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat.<br />

Nur in wenigen, klar definierten<br />

Ausnahmefällen hat der Revisor die<br />

zuständige Behörde über vermeintlich<br />

illegale Handlungen in Kenntnis zu setzen.<br />

So verpflichten die Artikel 27 und 29 des<br />

Finanzmarktaufsichtsgesetzes sowie das<br />

FINMA-Rundschreiben 08/1 2008 (bewilligungs-<br />

und meldepflichtige Tatbestände bei<br />

Börsen, Banken, Effektenhändlern und<br />

Prüfgesellschaften) die Revisionsstelle zu<br />

einer Meldung an die FINMA. Ansonsten ist<br />

der Prüfer an die Vertraulichkeit gegenüber<br />

dem zu prüfenden Unternehmen gebunden.<br />

Kernpunkt des Entwurfs:<br />

Meldepflicht für Revisoren<br />

Der Entwurf des IESBA sieht vor, dass ein<br />

«Professional Accountant» (nachfolgend<br />

auch «Berufsangehöriger» genannt) unter<br />

gewissen Umständen dazu verpflichtet ist,<br />

sich über die Vertraulichkeitserklärung<br />

hinwegzusetzen und einen «suspected illegal<br />

act» der zuständigen Behörde zu melden.<br />

Eine solche Mitteilung steht als letzte<br />

Massnahme am Ende einer Reihe vorhergehender<br />

Schritte.<br />

Wer ist ein «Professional Accountant»?<br />

Die Definition eines «Professional Accountant» im Sinne des Proposals geht sehr weit.<br />

Wenn der Mitarbeiter oder dessen Arbeitgeber einer anerkannten Berufsorganisation<br />

angehört, gilt die Person als «Professional Accountant». In der Schweiz wären das alle<br />

Mitglieder der Treuhand-Kammer (direkt als Einzelmitglied oder indirekt als Arbeitnehmer<br />

einer Mitgliedsfirma). Somit können also auch Mitarbeiter und Berater in den<br />

Bereichen Risikomanagement, IT, Projektmanagement oder Treasury, aber auch<br />

Bewertungsspezialisten oder strategische Berater unter die Definition fallen.<br />

Besteht Grund zur Annahme, dass in einem<br />

Unternehmen illegale Handlungen vorgenommen<br />

wurden, dann müssen alle<br />

entsprechenden Massnahmen in die Wege<br />

geleitet werden, um diesen Tatverdacht<br />

entweder zu bestätigen oder zu beseitigen.<br />

Dieser Schritt beinhaltet (unter anderem)<br />

zwingend die Diskussion der Sachlage mit<br />

der dafür zuständigen Führungsperson.<br />

Weigert sich diese, sich der Sache anzunehmen,<br />

oder sind die ergriffenen Massnahmen<br />

dem Sachverhalt nicht angemessen, muss in<br />

einem zweiten Schritt die nächsthöhere<br />

Führungsstufe und – falls notwendig – der<br />

Verwaltungsrat involviert werden.<br />

Um beurteilen zu können, ob die Stellungnahme<br />

und die lancierten Massnahmen des<br />

Managements adäquat sind, muss der<br />

Revisor sowohl über ein professionelles<br />

Urteilsvermögen als auch über das entsprechende<br />

Fachwissen verfügen. Der nächste<br />

Schritt, die Meldung an die zuständige<br />

Behörde, ist an zwei Voraussetzungen<br />

gekoppelt: Der Verwaltungsrat hat es<br />

versäumt, innerhalb einer angemessenen<br />

Frist eine adäquate Lösung beziehungsweise<br />

eine Stellungnahme zum identifizierten<br />

«suspected illegal act» zu präsentieren, und<br />

die Feststellung ist von derart signifikanter<br />

Bedeutung, dass ihre Offenlegung im<br />

öffentlichen Interesse liegt. Sind diese beiden<br />

Bedingungen erfüllt, sieht der Entwurf<br />

folgende Konsequenzen vor:<br />

• Ein externer Revisor ist dazu verpflichtet,<br />

die Vertraulichkeitserklärung zu<br />

verletzen und seinen Tatverdacht der<br />

zuständigen Behörde vorzulegen.<br />

• Interne Revisoren sowie Berufsangehörige,<br />

die für ein Unternehmen andere<br />

Tätigkeiten als Prüfungshandlungen<br />

ausführen, sind dazu angehalten, den<br />

Sachverhalt dem externen Revisor zu<br />

melden, und haben unter gewissen<br />

Umständen das Recht, ihren Tatverdacht<br />

direkt der Behörde mitzuteilen.<br />

Konsequenzen für das betroffene<br />

Unternehmen<br />

Externe und interne Revisoren sowie<br />

auswärtige oder intern angestellte Berufsangehörige<br />

wären dazu angehalten, jeden<br />

Tatverdacht auf illegale Handlungen, die in<br />

ihrem Zuständigkeitsbereich liegen, zu<br />

untersuchen und den verantwortlichen<br />

externen Revisor oder die zuständige<br />

Behörde darüber zu informieren, falls sie die<br />

Offenlegungen der illegalen Aktivität als<br />

eine Angelegenheit von öffentlichem<br />

Interesse betrachten und sich das Unternehmen<br />

der Sache nicht annimmt. Aus dieser<br />

Vorschrift resultieren zwei massgebliche<br />

Risiken:<br />

Juni 2013 Disclose 31


Erstens besteht die Gefahr, dass ungenügend<br />

fundierte Anschuldigungen an eine Behörde<br />

gemeldet werden, die sich im Nachhinein als<br />

fälschlicherweise erhobene Beschuldigungen<br />

herausstellen. Dem Unternehmen<br />

entstünde ein Reputationsschaden, vor<br />

allem, wenn die vertraulichen Informationen<br />

an die Öffentlichkeit durchsickern sollten.<br />

Die Kosten zur Behebung eines solchen<br />

Reputationsschadens können immens sein,<br />

und die Wiederherstellung der einstigen<br />

<strong>Corporate</strong> Integrity kann Jahre dauern.<br />

Zweitens sind die Kosten für detaillierte<br />

Abklärungen und administrative Arbeiten,<br />

die notwendigerweise anfallen, wenn man<br />

jedem Verdacht auf illegale Handlung – unabhängig<br />

von dessen Wesentlichkeit – nachgehen<br />

würde, nicht zu unterschätzen. Hier<br />

stellt sich die Frage, ob ein Unternehmen<br />

bereit ist, diese Kosten zu tragen; denn wird<br />

der Vorwurf nicht erhärtet, entsteht kein<br />

Mehrwert für das Unternehmen, auch nicht<br />

aus moralischer Sicht.<br />

Vorgehensweise, wenn Grund zur Annahme eines<br />

«suspected illegal act» besteht<br />

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die<br />

Qualität der Kommunikation. Nicht nur der<br />

Dialog zwischen dem Unternehmen und<br />

dem Prüfer, sondern auch die Kommunikation<br />

des Revisors mit anderen Berufsangehörigen<br />

und allenfalls sogar mit den eigenen<br />

Mitarbeitern dürfte schwieriger werden. Die<br />

potenzielle Mitteilungspflicht nach aussen<br />

hängt wie ein Damoklesschwert über der<br />

internen Kommunikation. Unternehmen<br />

müssten sich aber auch überlegen, ob sie<br />

Berater oder Mitarbeiter engagieren, die in<br />

die Kategorie der «Professional Accountants»<br />

fallen, oder ob sie lieber mit Personen zusammenarbeiten,<br />

welche die Regeln des IESBA<br />

nicht anwenden müssen, dafür aber<br />

möglicherweise weniger qualifiziert sind.<br />

Folgen für die Revisoren und andere<br />

Berufsangehörige<br />

Das geprüfte Unternehmen verlässt sich auf<br />

die Verschwiegenheit des Revisors, die<br />

diesem aufgrund der Regeln des Berufsstandes,<br />

aber auch von Gesetzes wegen auferlegt<br />

ist. Dieses gegenseitige Vertrauen bildet die<br />

Grundlage der Beziehung zwischen dem<br />

Unternehmen und dem Revisor. Mit der<br />

neuen Regelung ist dieses Vertrauensverhältnis<br />

jedoch nicht mehr garantiert, was zur<br />

Folge hätte, dass der Informationsaustausch<br />

zwischen den beiden Parteien beeinträchtigt<br />

würde. Ein versickernder Informationsfluss<br />

aber bedroht unmittelbar die Effektivität und<br />

Effizienz des Revisionsprozesses.<br />

Ein weiteres Problem käme hinzu: Mit der neu<br />

eingeführten Meldepflicht für Berufsangehörige,<br />

die keine Revisionsleistungen erbringen,<br />

würde der externe Revisor zur Anlaufstelle<br />

für Berichte über potenzielle illegale Handlungen.<br />

Somit würde er automatisch ein Teil<br />

des unternehmensinternen Whistleblower-<br />

Systems, was wiederum impliziert, dass seine<br />

Unabhängigkeit gegenüber dem Unternehmen<br />

infrage gestellt werden müsste.<br />

Schritt 1<br />

Massnahmen ergreifen,<br />

um den Verdacht<br />

zu bestätigen oder zu<br />

widerlegen<br />

Schritt 2<br />

Management der entsprechenden<br />

Stufe in<br />

Kenntnis setzen<br />

Verdacht<br />

auf illegale<br />

Handlungen kann<br />

nicht widerlegt<br />

werden<br />

Management<br />

dieser Stufe bezieht<br />

nicht Stellung und<br />

ergreift keine<br />

Massnahmen<br />

Schritt 3<br />

Management auf<br />

höherer Stufe bis hin<br />

zu den Führungsverantwortlichen<br />

informieren<br />

Es<br />

erfolgt immer<br />

noch keine<br />

Resonanz oder die<br />

Massnahmen sind<br />

unzureichend<br />

Externer Revisor<br />

Ô Benachrichtigung der<br />

zuständigen Behörde<br />

über den Verdacht<br />

Schritt 4<br />

Abwägen, ob Sachverhalt<br />

von «öffentlichem<br />

Interesse» ist<br />

wenn<br />

ja<br />

Berufsangehörige<br />

ohne Prüfungsfunktion<br />

Ô Information des<br />

externen Revisors<br />

(Pflicht)<br />

Ô Bericht an die<br />

zuständige Behörde<br />

(Recht)<br />

weitere Konsequenzen (wie bisher):<br />

• Information der Generalversammlung<br />

• Einschränkung oder Verweigerung der<br />

Attestierung des Abschlussberichtes<br />

• Rücktritt als Revisionsstelle<br />

Die Schritte 1 bis 3 sieht auch der Internationale Prüfungsstandard ISA 260 vor, jedoch nur für<br />

erhärtete Verdachtsfälle und nur für Revisoren, welche die Abschlussprüfung durchführen.<br />

32<br />

Disclose Juni 2013


Gegenseitiges Vertrauen bildet die<br />

Grundlage der Beziehung zwischen<br />

dem Unternehmen und dem Revisor.<br />

Mit der neuen Regelung ist dieses<br />

Vertrauensverhältnis jedoch nicht<br />

mehr garantiert.<br />

Revisoren, Berater und Mitarbeiter, die als<br />

«Professional Accountants» gelten, werden<br />

zum verlängerten Arm der Aufsichtsbehörden.<br />

Die Forderungen dieses Vorschlags<br />

stehen im klaren Widerspruch zu den<br />

Schweizer Gesetzen (Art. 728c und 730b<br />

Obligationenrecht; Art. 321 Strafgesetzbuch).<br />

Obwohl der Entwurf darauf abzielt, die<br />

Vorgehensweise bei der Behandlung von<br />

«suspected illegal acts» konsistenter zu<br />

gestalten, lassen einige vage verfasste<br />

Formulierungen einen zu grossen Interpretationsspielraum<br />

offen und werfen neue<br />

Fragen auf, die für Verwirrung sorgen<br />

könnten. Hierunter fällt beispielsweise die<br />

Formulierung «im öffentlichen Interesse».<br />

Eine Definition, wann konkret ein Sachverhalt<br />

von öffentlichem Interesse ist und der<br />

zuständigen Behörde gemeldet werden<br />

muss, ist nicht vorhanden und liegt folglich<br />

im Ermessen des Revisors. Das Risiko der<br />

Willkür ist beträchtlich. Zudem erweitert<br />

sich die Erwartungslücke, also die Kluft<br />

zwischen den Erwartungen der Öffentlichkeit<br />

an den Prüfer und dessen tatsächlichem<br />

Leistungsauftrag. Ebenfalls nicht klar<br />

geregelt ist, ab welchem Punkt «vernünftige<br />

Schritte» eingeleitet werden müssen, um<br />

einen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen;<br />

ebenso fehlt ein Wegweiser dafür, was<br />

unter «genügende Beweise» zu verstehen ist.<br />

Diese unklaren Formulierungen könnten zu<br />

einer individuellen Auslegung des Ethikkodex<br />

führen. Je nach den Motiven der<br />

einzelnen Berufsangehörigen und deren<br />

Auffassung von Ethik könnten die Verdachtsfälle<br />

unterschiedlich gehandhabt werden.<br />

Das definierte Ziel, ein hohes Mass an<br />

Einheitlichkeit zu erreichen, ist im vorliegenden<br />

Falle nicht erreicht. Vielmehr könnte der<br />

Entwurf zu Misstrauen und Unsicherheit<br />

führen.<br />

Alternative Vorschläge<br />

Bis Mitte Dezember vergangenen Jahres<br />

hatten interessierte Organisationen die<br />

Möglichkeit, dem IESBA ihre Meinung und<br />

Verbesserungsvorschläge zu diesem<br />

Proposal mitzuteilen. Über 70 Berufsorganisationen,<br />

Verbände und Organisationen,<br />

darunter auch <strong>PwC</strong>, haben die Chance zur<br />

Kommentierung des Entwurfs genutzt und<br />

mehrheitlich Bedenken geäussert. Ein<br />

aufdatierter Entwurf wird in der zweiten<br />

Hälfte dieses Jahres erwartet. Der erweiterte<br />

Ethikkodex dürfte somit voraussichtlich<br />

Ende 2014 in Kraft treten.<br />

<strong>PwC</strong> unterstützt alle Bestrebungen, ein<br />

ethisch verankertes Berufsbild des Wirtschaftsprüfers<br />

am Kapitalmarkt und in der<br />

Öffentlichkeit zu etablieren. Die Pflichten<br />

und Verantwortlichkeiten der Revisoren im<br />

sich stetig wandelnden globalen Marktumfeld<br />

führen zu veränderten Ansprüchen an<br />

die Berufsethik. Dies wiederum bleibt nicht<br />

ohne Folgen für die Erwartungen an die<br />

Prüfungshandlungen. In diesen Anpassungsprozess<br />

sollten aber auch Banken, Anwälte<br />

und andere relevante Berufsgruppen<br />

integriert werden.<br />

Bei der Ausarbeitung des vorliegenden<br />

Entwurfes wurde übersehen, dass die<br />

verschärfte Meldepflicht gegenüber den<br />

Behörden das Vertrauensverhältnis zwischen<br />

dem Kunden und dem Wirtschaftsprüfer zu<br />

einem grossen Teil zerstören würde. Des<br />

Weiteren wären Revisoren stärker in der<br />

Öffentlichkeit exponiert und bräuchten – insbesondere<br />

wenn der Verdacht auf Fraud sich<br />

im Nachhinein als unbegründet herausstellt<br />

– einen Whistleblower-Schutz, den<br />

ihnen das IESBA jedoch nicht gewährt.<br />

Künftig wären Wirtschaftsprüfer, die für ihre<br />

Kunden nur Beratungs- oder andere<br />

Serviceleistungen erbringen und keine<br />

Revision durchführen, ebenfalls dazu<br />

verpflichtet, bei Verdacht auf illegale<br />

Handlungen entsprechende Massnahmen zu<br />

ergreifen.<br />

<strong>PwC</strong> ist der Überzeugung, dass der vorliegende<br />

Entwurf zur Anpassung des «Code of<br />

Ethics for Professional Accountants» nicht<br />

praktikabel ist. Er hätte für den Revisor, das<br />

geprüfte Unternehmen und für das gesamte<br />

Marktumfeld nicht beabsichtigte negative<br />

Folgen, womit das achtbare Ziel, illegalen<br />

Handlungen vorzubeugen, nicht vorangetrieben,<br />

sondern vielmehr behindert würde.<br />

Dies gilt auch, weil viele Begriffe nicht klar<br />

definiert sind und keine einheitliche<br />

Auslegung möglich ist.<br />

<strong>PwC</strong> schlägt einen anderen Weg vor:<br />

Revisoren, aber auch alle anderen Kapitalmarktteilnehmer<br />

(Anwälte, Bankmitarbeiter<br />

usw.) sollten verpflichtet sein, die Geschäftsleitung<br />

und allenfalls den Verwaltungsrat<br />

über Anzeichen von illegalen Handlungen,<br />

die sie innerhalb ihres Fachgebiets entdecken,<br />

zu informieren. Ferner schlägt <strong>PwC</strong><br />

vor, den «Code of Ethics for Professional<br />

Accountants» um einige Prinzipien zu<br />

ergänzen, etwa: Ein Berufsangehöriger darf<br />

einen Kunden nicht bei illegalen Handlungen<br />

unterstützen; ein Berufsangehöriger darf die<br />

Augen nicht vor illegalen Handlungen<br />

verschliessen; ein Berufsangehöriger muss<br />

beurteilen, was wem innerhalb des Unternehmens<br />

berichtet werden soll.<br />

Juni 2013 Disclose 33


Ergänzende Fach empfehlung<br />

für kotierte Unternehmen<br />

Die Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungs legung (Fachkommission) setzt<br />

Swiss GAAP FER 31 «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» zum<br />

1. Januar 2015 in Kraft. Die neue FER beinhaltet vorwiegend zusätzliche Offenlegungen<br />

– auch zur mit Spannung erwarteten Segmentberichterstattung. Basierend auf<br />

den in der Vernehmlassung kommunizierten Anliegen hat die Fachkommission den im<br />

September 2012 veröffentlichten Entwurf angepasst und ist zuversichtlich, damit<br />

eine angemessene Lösung gefunden zu haben.<br />

Dr. Daniel Suter<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

daniel.suter@ch.pwc.com<br />

Die Swiss GAAP FER richten sich primär an kleinere und<br />

mittelgrosse Unternehmen (KMU) mit nationaler<br />

Ausstrahlung. Durch die zunehmende Anzahl an<br />

Unternehmen, die in jüngerer Zeit einen Wechsel von<br />

den International Financial Reporting Standards (IFRS)<br />

zu den Swiss GAAP FER vollzogen haben, erhielt der<br />

Schweizer Rechnungslegungsstandard eine erhöhte<br />

Aufmerksamkeit am Kapitalmarkt. Es ist das Ziel der<br />

Fachkommission, die Swiss GAAP FER als anerkannten<br />

Standard für kotierte Unternehmen im «Domestic<br />

Standard» und im «Standard für <strong>Im</strong>mobiliengesellschaften»<br />

langfristig zu festigen und dabei der Tendenz zu<br />

sehr detaillierten Rechnungslegungsvorschriften<br />

bewusst nicht zu folgen.<br />

Die Vernehmlassung von 34 Unternehmen und Personen<br />

hat bei vielen Themenbereichen eine hohe Übereinstimmung<br />

mit den Überlegungen der Fachkommission<br />

ergeben.<br />

Tabelle 1: Bereiche der «Ergänzenden Fachempfehlung für<br />

kotierte Unternehmen» und Übersicht über die Reaktionen<br />

aus der Vernehmlassung<br />

Neu zu regelnde Bereiche Reaktion gemäss<br />

Vernehmlassung<br />

Definition kotierte Unternehmen Übereinstimmung<br />

Erstanwendung<br />

Übereinstimmung<br />

Aktienbezogene Vergütung Übereinstimmung<br />

Aufzugebende Geschäftsbereiche Teilweise Übereinstimmung<br />

Ergebnis je Beteiligungsrecht Übereinstimmung<br />

Ertragssteuern<br />

Teilweise Übereinstimmung<br />

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

finanzieller Art<br />

Segmentberichterstattung<br />

Zwischenberichterstattung<br />

Teilweise Übereinstimmung<br />

Sehr kontroverse<br />

Meinungen<br />

Übereinstimmung<br />

Erweitertes Konzept der Swiss GAAP FER<br />

Das Konzept der Swiss GAAP FER begründet sich im<br />

modularen Aufbau. Kleine Organisationen wenden<br />

sowohl das Rahmenkonzept wie auch die Kern-FER an.<br />

Grössere Organisationen haben neben den Kern-FER<br />

weitere Standards zu erfüllen. Die Fachkommission<br />

definiert grössere Organisationen als solche, die zwei der<br />

drei Schwellenwerte (Bilanzsumme von CHF 10 Mio.,<br />

Umsatzerlöse von CHF 20 Mio. und 50 Vollzeitstellen im<br />

Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinanderfolgenden<br />

Jahren überschreiten. Falls eine Organisation andere<br />

Organisationen beherrscht, ist auch eine Konzernrechnung<br />

nach Swiss GAAP FER 30 zu erstellen (kleine<br />

Organisationen können eine Konzernrechnung gemäss<br />

den Kern-FER erstellen).<br />

Neu werden zusätzliche Anforderungen an die Jahresoder<br />

Konzernrechnung kotierter Unternehmen gestellt<br />

und das Konzept der Swiss GAAP FER erweitert (vgl.<br />

Abb. Seite 35).<br />

<strong>Im</strong> Zentrum des neuen Standards stehen wichtige Fragen<br />

der Offenlegung, die für kotierte Unternehmen wesentlich<br />

sind und das Verständnis der externen Empfänger<br />

verbessern sollen. Die Regelungen der ergänzenden<br />

Fachempfehlung orientieren sich nach wie vor an der<br />

«True and Fair View», sind prinzipienorientiert und damit<br />

in keiner Art und Weise detailbezogen. FER 31 ist von<br />

kotierten Unternehmen zusammen mit allen anderen<br />

relevanten Swiss GAAP FER anzuwenden, geht aber dem<br />

Rahmenkonzept und den übrigen Fachempfehlungen<br />

vor.<br />

Kotierte Unternehmen werden sich gemäss der Einleitung<br />

der neuen FER nicht auf die Anwendung der<br />

Kern-FER beschränken können.<br />

Die Fachkommission hat die Ergebnisse der Vernehmlassung<br />

analysiert, den Entwurf entsprechend angepasst<br />

und die revidierte Fassung zum 1. Januar 2015 in Kraft<br />

gesetzt.<br />

34<br />

Disclose Juni 2013


Erweiterter modularer Aufbau der Swiss GAAP FER<br />

«True and Fair View»<br />

Rahmenkonzept<br />

Kern-<br />

FER<br />

Weitere<br />

Standards<br />

mit<br />

spezifischen<br />

Themen<br />

FER 30 zur<br />

Konzernrechnung<br />

+ + + +<br />

FER 31 für<br />

kotierte<br />

Unternehmen<br />

Kleine Organisationen<br />

Mittelgrosse und grosse Organisationen<br />

Organisationen, die eine Konzernrechnung erstellen<br />

<strong>Im</strong> «Domestic Standard» oder im «Standard für <strong>Im</strong>mobiliengesellschaften» kotierte Unternehmen<br />

Die neuen Bestimmungen<br />

1 Kotierte Unternehmen<br />

Swiss GAAP FER definiert kotierte Unternehmen als<br />

Organisationen, deren Beteiligungsrechte und/oder<br />

Forderungsrechte kotiert sind oder die im Begriff sind,<br />

eine Kotierung vorzunehmen.<br />

2 Erstanwendung<br />

Gemäss dem Rahmenkonzept müssen KMU bei der<br />

Umstellung lediglich die Vorjahresbilanz in Übereinstimmung<br />

mit den Swiss GAAP FER offenlegen. <strong>Im</strong> Gegensatz<br />

dazu sollen kotierte Unternehmen die gesamte<br />

Jahresrechnung mit Vorjahresangaben (beispielsweise<br />

für das Jahr 2012 und das Jahr 2011) präsentieren.<br />

3 Aktienbezogene Vergütungen<br />

Bei dieser Vergütungsart werden (leitende) Mitarbeiter<br />

mit Aktien entschädigt. Dafür muss das Unternehmen<br />

eigene Aktien beschaffen (oder neu herausgeben), die<br />

anschliessend gratis oder verbilligt abgegeben werden.<br />

Die buchhalterische Behandlung erworbener eigener<br />

Aktien ist von der Swiss GAAP FER 24 «Eigenkapital und<br />

Transaktionen mit Aktionären» vorgegeben. Die Abgabe<br />

dieser eigenen Aktien stellt gemäss Swiss GAAP FER 31<br />

einen Aufwand dar, der bei der Zuteilung zum Tageswert<br />

zu bewerten ist. Dieser Aufwand soll über jenen<br />

Zeitraum als Personalaufwand erfasst werden, während<br />

dessen sich die berechtigten Mitarbeiter die Vergütung<br />

«erdienen» (häufig hängt der Erhalt dieser Vergütung<br />

von der Zugehörigkeitsdauer eines Mitarbeiters zur<br />

Organisation ab). Ein Beispiel veranschaulicht die<br />

Berechnung: Der Aktienbonusplan sieht 2’000 Aktien für<br />

den CEO und je 1’500 Aktien für die weiteren vier<br />

Mitglieder der Konzernleitung zur unentgeltlichen<br />

Abgabe vor, falls die gesetzten Ziele für das Jahresergebnis<br />

erreicht werden.<br />

Zum Zuteilungszeitpunkt beträgt der Wert der Aktien<br />

CHF 15.–, und der Plan basiert auf einem «Erdienungszeitraum»<br />

von drei Jahren. Aufgrund der Erfahrung<br />

vergangener Jahre nimmt das Unternehmen an, dass ein<br />

Mitglied der Konzernleitung vor Ablauf dieser Frist<br />

kündigt und deshalb die zugesagten Aktien nicht<br />

erhalten wird.<br />

Tabelle 2: Bestimmung der Anzahl an Aktien gemäss<br />

Aktienbonusplan und des Bonuswertes<br />

Aktienbonusplan Anzahl CHF<br />

Aktien für den CEO 2’000 30’000<br />

Aktien für drei Mitglieder der<br />

4’500 67’500<br />

Konzernleitung<br />

Wert bei der Zuteilung 6’500 97’500<br />

Der Aufwand wird direkt über das Eigenkapital verbucht.<br />

Die abzugebenden Aktien wurden zum Preis von<br />

CHF 96’000.– erworben.<br />

Tabelle 3: Erfassung des Aktienbonusplans über die drei<br />

«Erdienungsjahre» und beim Bezug im Jahr 20x3<br />

Jahr Soll Haben CHF<br />

20x1 Personalaufwand Eigenkapital 32’500<br />

(Aktienplan)<br />

20x2 Personalaufwand Eigenkapital 32’500<br />

(Aktienplan)<br />

20x3 Personalaufwand Eigenkapital 32’500<br />

(Aktienplan)<br />

20x3 Eigenkapital Eigene Aktien 97’500<br />

(Aktienplan)<br />

20x3 Eigene Aktien Kapitalreserve 1’500<br />

Die Differenz zwischen dem Erwerbspreis eigener<br />

Aktien und dem Abgabewert an die Konzernleitung von<br />

CHF 1’500.– wird der Kapitalreserve zugeordnet.<br />

Juni 2013 Disclose 35


Falls die Schätzung nicht zutrifft und das fünfte Mitglied<br />

der Konzernleitung den «Erdienungszeitraum» ebenfalls<br />

erfüllt, muss im dritten Jahr ein zusätzlicher Aufwand<br />

von CHF 22’500.– (1’500 Aktien zu CHF 15.– bzw. zum<br />

aktuellen Wert der Aktie) erfasst werden.<br />

Allenfalls kann die Entschädigung auch in bar erfolgen.<br />

In diesem Fall orientiert sich der Wert der Entschädigung<br />

am Wert der Aktien des Unternehmens. Die geschuldete<br />

Entschädigung wird als regelmässig neu zu bewertende<br />

Verbindlichkeit erfasst.<br />

Falls ein Unternehmen plant, nur Barentschädigungen<br />

auszuzahlen, handelt es sich um einen «normalen»<br />

Bonus, der nicht als aktienbezogene Vergütung zu<br />

verstehen ist.<br />

4 Aufzugebende Geschäftsbereiche<br />

Sofern eine Organisation einen Geschäftsbereich aufgibt<br />

und diese Entscheidung veröffentlicht hat, muss sie den<br />

Nettoerlös aus Lieferung und Leistung und das Betriebsergebnis<br />

dieses Geschäftsbereichs separat offenlegen. Es<br />

besteht das Ziel, den Adressaten über den Umfang des<br />

künftigen Geschäfts zu informieren.<br />

5 Ergebnis je Beteiligungsrecht<br />

Eine wichtige Kennzahl kotierter Unternehmen ist das<br />

Ergebnis je Beteiligungsrecht. Ein Vergleich dieser<br />

Grösse zwischen einzelnen Unternehmen ist aussagekräftiger<br />

als eine Gegenüberstellung des Konzernergebnisses<br />

in absoluten Zahlen. Das Ergebnis je Beteiligungsrecht<br />

ist unverwässert und verwässert auszuweisen.<br />

Beim unverwässerten Ausweis wird das Konzernergebnis<br />

durch die durchschnittliche Anzahl der ausstehenden<br />

Beteiligungsrechte (Gesamtzahl der Beteiligungsrechte<br />

abzüglich der vom Unternehmen selbst gehaltenen<br />

Beteiligungsrechte) dividiert. Für die Ermittlung des<br />

verwässerten Ergebnisses je Beteiligungsrecht müssen<br />

die Effekte beispielsweise von ausgegebenen Optionen<br />

oder von Wandelanleihen berücksichtigt werden. Dabei<br />

werden möglicherweise sowohl das ausgewiesene<br />

Konzernergebnis wie auch die Zahl der Beteiligungsrechte<br />

beeinflusst. Swiss GAAP FER verlangt von den<br />

kotierten Unternehmen die Offenlegung, wie diese Kennzahlen<br />

berechnet werden, ohne selbst dafür eine<br />

Vorschrift zu erlassen.<br />

6 Ertragssteuern<br />

Für die Berechnung der laufenden und der latenten<br />

Ertragssteuern für jeden Einzelabschluss ist Swiss GAAP<br />

FER 11 «Ertragssteuern» massgebend. Gemäss Swiss<br />

GAAP FER 31 ist der auf der Basis des ordentlichen<br />

Ergebnisses gewichtete durchschnittlich anzuwendende<br />

Steuersatz offenzulegen. Das ordentliche Ergebnis ist ein<br />

Zwischentotal gemäss Swiss GAAP FER 3 «Darstellung<br />

und Gliederung». Es geht also um den Steuersatz, der<br />

aufgrund des ordentlichen Ergebnisses anzuwenden ist,<br />

bzw. um den Steuerbetrag, der aufgrund des ordentlichen<br />

Ergebnisses zu bezahlen ist.<br />

Tabelle 4: ordentliches Ergebnis gemäss Swiss GAAP FER 3<br />

Betriebliches Ergebnis<br />

+/– Finanzergebnis<br />

= ordentliches Ergebnis<br />

+/– ausserordentliches Ergebnis<br />

+/– betriebsfremdes Ergebnis<br />

= Gewinn/Verlust vor Ertragssteuern<br />

Ertragssteuern<br />

= Gewinn/Verlust<br />

Andererseits sollen Abweichungen zum offengelegten<br />

Steuersatz gezeigt werden. Dabei geht es der Fachkommission<br />

vor allem darum, dass die Auswirkungen von<br />

Veränderungen aus Verlustvorträgen ersichtlich werden.<br />

Die Ertragssteuern im Verhältnis zum Gewinn vor<br />

Steuern werden in aller Regel vom offengelegten<br />

Steuersatz abweichen. Dabei dürften in erster Linie<br />

steuerliche Verlustvorträge eine Rolle spielen. Folgende<br />

Fälle sind denkbar:<br />

• Verluste des Berichtsjahrs, deren mögliche Steuerfolgen<br />

nicht erfasst werden;<br />

• Verwendung steuerlicher Verlustvorträge, deren<br />

mögliche Steuerfolgen nicht erfasst waren;<br />

• Neuerfassung bisher nicht erfasster möglicher Folgen<br />

steuerlicher Verlustvorträge aufgrund einer Neueinschätzung;<br />

• Verfall oder Neueinschätzung steuerlicher Verlustvorträge,<br />

deren mögliche Steuerfolgen erfasst waren.<br />

Ein Beispiel zeigt die Zusammenhänge: Bei einem<br />

konsolidierten ordentlichen Gewinn von CHF 9 Mio.<br />

und einem durchschnittlich anzuwendenden Steuersatz<br />

von 22 % wird ein konsolidierter Steueraufwand von<br />

CHF 1’980’000.– erwartet.<br />

Ordentlicher<br />

Gewinn in CHF<br />

Steuersatz<br />

in %<br />

Tabelle 5: Zusammensetzung von Gewinn und Steueraufwand<br />

Konzerntochtergesellschaft<br />

Steuerbetrag<br />

in CHF<br />

A 900’000 10 90’000<br />

B 2’700’000 20 540’000<br />

C 5’400’000 25 1’350’000<br />

Total 9’000’000 22 1’980’000<br />

Kann beim Tochterunternehmen C, das einen Gewinn<br />

von CHF 5,4 Mio. zum Konzerngewinn beiträgt und mit<br />

25 % besteuert wird, ein steuerlicher Verlustvortrag von<br />

CHF 3,16 Mio. angerechnet werden, dessen entsprechende<br />

Steuerfolgen bisher nicht erfasst waren, reduziert sich<br />

der auszuweisende Steueraufwand um CHF 790’000.–<br />

(0,25 × 3’160’000) auf CHF 1’190’000.–. Der auszuweisende<br />

Steueraufwand beläuft sich auf 13,2 %<br />

(CHF 1’190’000.– geteilt durch das ordentliche Ergebnis<br />

von CHF 9 Mio.). Der Verlustvortrag verringert den<br />

Steueraufwand, der zum durchschnittlich anzuwendenden<br />

Steuersatz berechnet wird, um 40 %. Diese Verminderung<br />

ist als wesentlich zu qualifizieren und deshalb<br />

offenzulegen.<br />

36<br />

Disclose Juni 2013


7 Verbindlichkeiten finanzieller Art<br />

<strong>Im</strong> Zusammenhang mit Verbindlichkeiten finanzieller<br />

Art geht es um die Offenlegung von Bewertungsgrundsätzen<br />

und Konditionen. Die Offenlegung kann in<br />

Gruppen gleichartiger Instrumente oder einzeln erfolgen<br />

und betrifft beispielsweise den Zinssatz, die Laufzeit<br />

oder die Währung. Zudem soll offengelegt werden, wie<br />

die finanziellen Verbindlichkeiten in der Jahresrechnung<br />

dargestellt werden. Es ist erlaubt, eine Optionsanleihe in<br />

ihren rechnerischen Eigenkapital- und ihren Fremdkapitalbestandteil<br />

zu zerlegen und zu erfassen. Die Regelung<br />

für Vermögenswerte finanzieller Art wurde von der<br />

Fachkommission gestrichen.<br />

8 Segmentberichterstattung<br />

Bei diesem Thema unterscheiden sich die Ansichten der<br />

Empfänger der Jahres- oder Konzernrechnung klar von<br />

jenen der Anwender. Die Empfänger befürworten<br />

mehrheitlich eine detailliertere Segmentberichterstattung,<br />

weil sie ihnen einen vertieften Einblick in die<br />

Ergebnisse des Unternehmens ermöglicht. Die Anwender<br />

befürchten insbesondere Nachteile im Wettbewerb und<br />

plädieren dafür, dass nur die Segmentumsätze offenzulegen<br />

sind. Wettbewerbsnachteile bestehen einerseits<br />

gegenüber privaten Konkurrenten, weil diese keine<br />

Ergebnisse je Segment/Geschäftsbereich offenlegen<br />

müssen; über die Segmentberichterstattung für kotierte<br />

Unternehmen können diese Wettbewerber – wie auch<br />

Kunden und Lieferanten – zu Informationen kommen,<br />

über die sie sonst nicht verfügten. Andererseits bestehen<br />

diese Nachteile auch gegenüber kotierten grösseren<br />

Unternehmen, weil diese die Segmentberichterstattung<br />

auf stark aggregierter Ebene offenlegen können.<br />

Die Fachkommission hat eine Regelung beschlossen,<br />

welche die Argumente beider Seiten berücksichtigt. Die<br />

Segmenterlöse und -ergebnisse sind grundsätzlich<br />

offenzulegen. In begründeten Fällen, wenn etwa<br />

Wettbewerbsnachteile vorliegen und dies erklärt werden<br />

kann, darf ein Unternehmen auf den Ausweis der<br />

Segmentergebnisse verzichten. Die Begründung ist<br />

im – prüfungspflichtigen – Anhang der Jahres- oder<br />

Konzernrechnung offenzulegen.<br />

Oft wurde in der Vernehmlassung argumentiert, durch<br />

die Forderung nach einer Segmentberichterstattung<br />

entstünden zusätzliche Kosten für die Unternehmen.<br />

Dieses Argument findet die Fachkommission nicht<br />

stichhaltig, weil Unternehmen zur Steuerung ihres<br />

Geschäfts eine interne Berichterstattung an die oberste<br />

Leitungsebene (Verwaltungsrat, Konzern- oder Geschäftsleitung)<br />

benötigen. Für die Offenlegung der<br />

Segmente und Segmentergebnisse müssen die<br />

Unternehmen auf diese interne Berichterstattung<br />

zurückgreifen. Dies gilt auch dann, wenn die Segmentrechnung<br />

für einzelne Segmente/Geschäftsbereiche<br />

beispielsweise aufgrund von Zurechnungsproblemen<br />

nicht bis zum ordentlichen Ergebnis geführt wird. Die<br />

interne Segmentrechnung muss für die Offenlegung<br />

nach FER 31 nicht ergänzt werden. Auch ist in solchen<br />

Fällen keine Erläuterung erforderlich. Es muss eine<br />

Überleitung zwischen dem ausgewiesenen Segmentergebnis<br />

und der entsprechenden Grösse der Erfolgsrechnung<br />

offengelegt werden.<br />

Wenn ein Unternehmen ohne interne Segmentberichterstattung<br />

geführt wird, ist auch keine solche offenzulegen.<br />

Diese Situation kann beispielsweise bei einem<br />

Unternehmen vorkommen, das in wirtschaftlich gleichen<br />

Sparten tätig ist. <strong>Im</strong> Interesse eines besseren Verständnisses<br />

der Jahres- oder Konzernrechnung empfiehlt sich<br />

eine entsprechende Erläuterung im Anhang.<br />

9 Zwischenberichterstattung<br />

Swiss GAAP FER 12 «Zwischenberichterstattung» wird<br />

gestrichen, weil deren Bestimmungen in die «Ergänzende<br />

Fachempfehlung für kotierte Unternehmen» integriert<br />

wurden. Die mit Beteiligungsrechten kotierten Unternehmen<br />

müssen ihre Zwischenberichte nach FER 31<br />

erstellen. Alle übrigen Organisationen – einschliesslich<br />

die mit Forderungsrechten kotierten Unternehmen –<br />

können freiwillig eine Zwischenberichterstattung nach<br />

dieser Fachempfehlung erstellen.<br />

Fazit<br />

Unternehmen, die ihre Rechnungslegung von den IFRS<br />

auf die Swiss GAAP FER umgestellt haben, müssen<br />

weniger Offenlegungsanforderungen erfüllen als dies<br />

gemäss IFRS der Fall wäre; teilweise verlangen beide<br />

Regelwerke aber dieselben Offenlegungen. Die Komplexität<br />

und der Umfang der Regelungen der Swiss GAAP<br />

FER sind geringer – die Aussagekraft der Jahres- oder<br />

Konzernrechnung bleibt aber erhalten.<br />

Die «Ergänzende Fachempfehlung für kotierte Unternehmen»<br />

stellt aus Sicht der Fachkommission Swiss GAAP<br />

FER eine massvolle Erweiterung für einen klar abgrenzbaren<br />

Kreis der Swiss-GAAP-FER-Anwender dar.<br />

Aufgrund der erhöhten Bedeutung der Finanzberichterstattung<br />

für den Kapitalmarkt ist eine Anpassung der<br />

Regelungen für kotierte Unternehmen vertretbar. Ihnen<br />

soll eine verlässliche und stabile Grundlage der Rechnungslegung<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Juni 2013 Disclose 37


Schweizer Prüfungsstandards<br />

auf internationalem Niveau<br />

Stefan Haag<br />

Director, Wirtschaftsprüfung<br />

stefan.haag@ch.pwc.com<br />

Für ordentliche Revisionen von<br />

obligationenrechtlichen Abschlüssen<br />

der Geschäftsjahre 2013 gelten die<br />

überarbeiteten Schweizer Prüfungsstandards.<br />

Die Abschlussprüfung in<br />

der Schweiz erfüllt damit die international<br />

üblichen Qualitätsanforderungen.<br />

Die grossen Unternehmenszusammenbrüche<br />

um die Jahrtausendwende (z.B. Enron)<br />

führten auch zu Kritik an der Rolle der<br />

Abschlussprüfer. Als Reaktion darauf<br />

wurden im Rahmen des sogenannten<br />

«Clarity-Projekts» die international anwendbaren<br />

Prüfungsnormen (International<br />

Standards on Auditing, kurz ISA) grundlegend<br />

überarbeitet. Dies führte mit ISA 265<br />

«Mitteilungen über Mängel im internen<br />

Kontrollsystem an die für die Überwachung<br />

Verantwortlichen und das Management» zu<br />

einem neuen Prüfstandard und zur inhaltlichen<br />

Überarbeitung von 16 bestehenden<br />

Standards. Die «clarified ISA» müssen bereits<br />

für IFRS-Abschlüsse ab dem Jahr 2010<br />

angewendet werden; in der Schweiz<br />

hingegen gelten für die ordentliche Revision<br />

von Abschlüssen nach dem Obligationenrecht<br />

immer noch die Schweizer Prüfungsstandards<br />

(PS), die auf den «pre-clarified<br />

ISA» mit Stand von 2003 basieren.<br />

Um eine international vergleichbare<br />

Prüfungsqualität zu gewährleisten, verpflichtet<br />

sich der schweizerische Berufs-<br />

stand, die international gültigen Prüfungsnormen<br />

zu übernehmen. Für ordentliche<br />

Revisionen von Jahresrechnungen, die nach<br />

dem 15. Dezember 2013 abschliessen, gelten<br />

deshalb auch in der Schweiz die «clarified<br />

ISA». Die Treuhand-Kammer hat die PS<br />

entsprechend überarbeitet. Diese beinhalten<br />

nach wie vor Ergänzungen für spezifisch<br />

schweizerische Gegebenheiten (z.B. PS 290<br />

«Pflichten der gesetzlichen Revisionsstelle<br />

bei Kapitalverlust und Überschuldung»,<br />

PS 890 «Prüfung der Existenz des internen<br />

Kontrollsystems»). Für die eingeschränkte<br />

Revision gilt auch in Zukunft der «Standard<br />

zur Eingeschränkten Revision». Dieser<br />

wurde nicht angepasst. Nachstehend sind die<br />

wesentlichen Neuerungen der überarbeiteten<br />

PS sowie die Auswirkungen auf die<br />

Prüfungsdurchführung und die Berichterstattung<br />

erläutert.<br />

(Neue) Prüfungsnormen richten sich<br />

selbstredend hauptsächlich an den Prüfer.<br />

Nach den überarbeiteten PS soll eine<br />

Abschlussprüfung noch bewusster mit einer<br />

kritischen Grundhaltung durchgeführt<br />

werden. Zudem verlangen die neuen PS<br />

umfassendere Prüfungsdokumentationen<br />

über die Risikobeurteilung des Abschlussprüfers<br />

bzw. generell über die Prüfnachweise.<br />

Bei der Prüfung von Konzernen steigen<br />

die Anforderungen an den Konzernprüfer<br />

hinsichtlich der Instruktion und der<br />

Überwachung der Teilbereichsprüfer. Dies<br />

wird mitunter dazu führen, dass der<br />

Die Schweizer Prüfungsstandards 2013 im Überblick<br />

Die überarbeiteten PS umfassen rund 900 Seiten. Wie unten stehende Übersicht zeigt,<br />

gliedern sich die insgesamt 44 Standards thematisch in sieben Teilbereiche:<br />

PS 200 bis PS 290<br />

PS 300 bis PS 450<br />

PS 500 bis PS 580<br />

PS 600 bis PS 620<br />

PS 700 bis PS 720<br />

PS 800 bis PS 890<br />

PS 910 bis PS 940<br />

Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten (9 Standards)<br />

Risikobeurteilung und Reaktion auf beurteilte Risiken (6 Standards)<br />

Prüfungsnachweise (11 Standards)<br />

Verwertung der Arbeit anderer (3 Standards)<br />

Schlussfolgerungen der Abschlussprüfung und Erteilung des<br />

Vermerks (6 Standards)<br />

Besondere Bereiche (5 Standards)<br />

Weitere Dienstleistungen (4 Standards)<br />

38<br />

Disclose Juni 2013


Nach den überarbeiteten Schweizer Prüfungsstandards<br />

soll eine Abschlussprüfung noch bewusster mit einer<br />

kritischen Grundhaltung durchgeführt werden.<br />

Gruppenprüfer sich noch eingehender mit<br />

dem Teilbereichsprüfer austauscht, was<br />

vermehrte Besuche bei wesentlichen<br />

Tochtergesellschaften bzw. deren Prüfern<br />

miteinschliesst. Die neuen PS beeinflussen<br />

folglich die Arbeitsweise des Abschlussprüfers<br />

und damit auch seine Zusammenarbeit<br />

mit den geprüften Unternehmen. Von<br />

Relevanz sind in diesem Zusammenhang die<br />

Änderungen bei der Prüfung von Schätzungen<br />

und von Beziehungen mit nahestehenden<br />

Personen sowie die Berichterstattung.<br />

Schätzungen in der Rechnungslegung<br />

Eine wesentliche Änderung erfuhr PS 540,<br />

der sich mit der Prüfung von geschätzten<br />

Werten in der Jahresrechnung befasst. <strong>Im</strong><br />

Rahmen seiner Risikobeurteilung muss der<br />

Prüfer beurteilen, wie das Management zu<br />

schätzende Werte ermittelt, und sich<br />

insbesondere ein Bild darüber machen, wie<br />

das Management die Auswirkungen von<br />

Schätzungsunsicherheiten im Abschluss<br />

einstuft. Als Mittel zur Bestimmung,<br />

Überwachung und Dokumentation solcher<br />

Schätzunsicherheiten kann das Management<br />

beispielsweise Sensitivitätsanalysen oder<br />

Szenarien einsetzen; damit lässt sich<br />

aufzeigen, inwiefern ein geschätzter Wert<br />

von einzelnen Faktoren bzw. von deren<br />

Änderung abhängt. Gemäss PS 540 beurteilt<br />

der Prüfer auch Anzeichen einer möglichen<br />

Einseitigkeit des Managements bei Schätzungen.<br />

Es geht dabei um eine Einschätzung<br />

des Prüfers, ob Entscheidungen des Managements<br />

einseitig geprägt sind, auch wenn<br />

diese in einer Gesamtwürdigung noch keine<br />

falsche Darstellung ausmachen. Dabei muss<br />

der Prüfer abwägen, ob eine mögliche<br />

Einseitigkeit einen Einfluss auf die Risikobeurteilung<br />

oder andere Prüfungsgebiete<br />

haben könnte.<br />

Der geänderte PS 540 sieht zudem vor, dass<br />

der Prüfer Schätzwerte aus früheren<br />

Perioden mit den effektiv eingetretenen<br />

Werten in den Folgeperioden vergleicht. Die<br />

daraus gewonnenen Erkenntnisse bezieht<br />

der Prüfer in seine Beurteilung einer<br />

möglichen falschen Darstellung von<br />

Schätzungen in der zu prüfenden Periode<br />

mit ein.<br />

Dies alles dürfte dazu führen, dass weitergehende<br />

Prüfungshandlungen in Bereichen<br />

vorgenommen werden, die wesentlich von<br />

Schätzungen abhängen (z.B. Rückstellungen,<br />

<strong>Im</strong>pairment Tests). Entsprechend<br />

steigen auch die Anforderungen an Art und<br />

Umfang der Nachweise, die das geprüfte<br />

Unternehmen von solchen Positionen<br />

erstellen muss.<br />

Beziehungen mit nahestehenden<br />

Personen<br />

In eine ähnliche Richtung gehen auch die<br />

Anforderungen an die Prüfung und die<br />

Dokumentation von Beziehungen zu<br />

nahestehenden Personen (PS 550). Bei<br />

Transaktionen mit nahestehenden Personen<br />

besteht aufgrund der subjektiven Verbindung<br />

zum Unternehmen ein erhöhtes Risiko<br />

von Falschaussagen im Abschluss. Aus<br />

diesem Grund und weil solche Transaktionen<br />

oft unter nicht marktüblichen Konditionen<br />

abgewickelt werden, schreiben die<br />

Standards vertiefte Prüfungshandlungen<br />

vor. Insbesondere sind Befragungen des<br />

Managements zu Transaktionen mit nahestehenden<br />

Personen vorgesehen, was selbstverständlich<br />

den Prüfungsaufwand erhöht.<br />

Berichterstattung<br />

Mit Blick auf die Berichterstattung gilt es<br />

primär, die angepasste Struktur, aber auch<br />

die Terminologie des zusammenfassenden<br />

Berichts an die Generalversammlung zu<br />

erwähnen. Nach den neuen PS sind Einschränkungen<br />

des Prüfungsurteils, Hinweise<br />

auf Gesetzesverstösse oder Hervorhebung<br />

von Sachverhalten in der Jahresrechnung<br />

(z.B. zu Unsicherheiten in Bezug auf die<br />

Unternehmensfortführung) neu in eigenen,<br />

mit einer Überschrift gekennzeichneten<br />

Absätzen aufzuführen. Dies erleichtert es<br />

dem Berichtsleser, solche «Abweichungen<br />

vom Normalwortlaut» leichter zu erkennen.<br />

Der neue PS 265 schreibt dem Prüfer vor,<br />

dass er Mängel, die er bei der Prüfung des<br />

internen Kontrollsystems (IKS) feststellt,<br />

«den für die Überwachung Verantwortlichen<br />

und dem Management in geeigneter Weise»<br />

mitteilt. Für die Prüfungspraxis in der<br />

Schweiz wird PS 265 wenig Neues bringen,<br />

da der Prüfer bei ordentlichen Revisionen<br />

bereits jetzt gesetzlich verpflichtet ist, dem<br />

Verwaltungsrat seine Feststellungen zum<br />

IKS in einem umfassenden Bericht schriftlich<br />

zu kommunizieren.<br />

Schlussfolgerung<br />

Mit der Übernahme der «clarified ISA» durch<br />

den schweizerischen Berufsstand werden in<br />

Zukunft alle ordentlichen Revisionen nach<br />

aktuellen, international anerkannten<br />

Standards durchgeführt. Dies garantiert<br />

weiterhin eine hohe Qualität der Abschlussprüfung<br />

in der Schweiz. Aufgrund der<br />

überarbeiteten Standards steigen die<br />

Anforderungen an den Prüfer und der<br />

Prüfungsaufwand. Ebenso erhöhen sich die<br />

Anforderungen an die Dokumente, die das<br />

zu prüfende Unternehmen vorbereiten muss;<br />

dies gilt vor allem für die Schätzungen in der<br />

Rechnungslegung und hinsichtlich der<br />

Beziehungen zu nahestehenden Personen.<br />

Juni 2013 Disclose 39


Das Rahmenwerk<br />

zum Integrated Reporting<br />

erlaubt Flexibilität<br />

Rolf Johner<br />

Partner, Wirtschaftsprüfung<br />

rolf.johner@ch.pwc.com<br />

40<br />

Disclose Juni 2013<br />

Mitte April 2013 hat das «International Integrated<br />

Reporting Council» (IIRC) den Entwurf zu einem<br />

Rahmenwerk für die integrierte Berichterstattung<br />

veröffentlicht. Interessierte Kreise können bis zum<br />

15. Juli 2013 Stellung dazu beziehen. Die definitive<br />

Version des Rahmenwerks soll im Dezember 2013<br />

publiziert und regelmässig aktualisiert werden.<br />

«Integrated Reporting» ist eine<br />

vernetzte Form der Unternehmensberichterstattung,<br />

die den<br />

<strong>Fokus</strong> darauf richtet, wie ein<br />

Unternehmen kurz-, mittel- und<br />

langfristig Wert schafft. Dazu<br />

stellt sie Verbindungen zwischen<br />

der Unternehmensstrategie, der<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong>, den<br />

Werttreibern, der finanziellen<br />

Performance und den externen<br />

Rahmenbedingungen her. Die<br />

Informationen eines integrierten<br />

Berichts müssen wesentlich sein<br />

und Aufschluss über die Zukunft<br />

des Unternehmens geben (vgl.<br />

hierzu die Disclose-Ausgabe vom<br />

Juni 2012).<br />

Der «Consultation Draft of the<br />

international Framework»<br />

ist mit Spannung erwartet<br />

worden. Er basiert auf dem<br />

Diskussionspapier «Towards<br />

Integrated Reporting – Communication<br />

Value in the 21 st<br />

Century» vom Herbst 2011.<br />

Eingeflossen sind unter anderem<br />

die Reaktionen auf dieses<br />

Diskussionspapier, die Vorschläge<br />

von Arbeitsgruppen und vor<br />

allem ein Pilotprojekt, an dem<br />

mehr als 85 Unternehmen rund<br />

um den Globus und über 30 institutionelle<br />

Investoren teilgenommen<br />

haben.<br />

Konzept, Leitlinien und<br />

Inhaltselemente<br />

Ziel des Rahmenwerks ist es, den<br />

Unternehmen eine Hilfestellung<br />

für den Aufbauprozess einer<br />

integrierten Berichterstattung zu<br />

bieten. Das Rahmenwerk ist<br />

klarer und detaillierter formuliert<br />

als das Diskussionspapier.<br />

Das grundlegende Konzept<br />

konzentriert sich auf<br />

• die Ressourcen, die ein<br />

Unternehmen nutzt oder<br />

beeinflusst; dabei handelt es<br />

sich um finanzielle Mittel,<br />

Produktionsmittel, intellektuelles<br />

Kapital, Mitarbeiter,<br />

Gesellschaft und Beziehungen<br />

sowie natürliche<br />

Ressourcen;<br />

• das Geschäftsmodell und<br />

• die Wertschöpfung im<br />

Zeitverlauf.<br />

Wie schon in dem zitierten<br />

Diskussionspapier aus dem Jahr<br />

2011 konkretisiert das IIRC die<br />

integrierte Berichterstattung mit<br />

Leitlinien (Guiding Principles)<br />

und Inhaltselementen (Content<br />

Elements), wenngleich diese nun<br />

etwas anders gewichtet und<br />

geordnet sind. Mit den «Guiding<br />

Principles» setzt das IIRC<br />

sozusagen die Leitplanken für<br />

den Inhalt und die Struktur<br />

eines Integrated Reporting. Den<br />

sechs Prinzipien folgend, muss<br />

eine integrierte Berichterstattung<br />

• den <strong>Fokus</strong> auf die Strategie<br />

und die Zukunft des Unternehmens<br />

richten;<br />

• die einzelnen Informationen<br />

in einen Zusammenhang<br />

stellen;<br />

• auf die Informationsbedürfnisse<br />

der Stakeholder<br />

eingehen;<br />

• an den Prinzipien der Wesentlichkeit<br />

und Prägnanz<br />

ausgerichtet sein;<br />

• verlässlich und vollständig<br />

sein;<br />

• Konsistenz und Vergleichbarkeit<br />

gewährleisten.


Entscheidend ist die integrierte Denkweise, die stets<br />

die Querverbindungen zwischen den verschiedenen<br />

Unternehmensfunktionen, den unterschiedlichen<br />

Ressourcen und der Wertschöpfung berücksichtigt.<br />

Die einzelnen Inhaltselemente<br />

dürfen nicht isoliert gesehen<br />

werden, sondern müssen in das<br />

grundlegende Konzept eingebettet<br />

und an den Leitlinien<br />

ausgerichtet sein. Dadurch wird<br />

die Bandbreite der Berichterstattung<br />

grösser, als die sieben<br />

Inhaltselemente zunächst<br />

vermuten lassen; sie erstreckt<br />

sich über die finanziellen und<br />

nichtfinanziellen Werttreiber,<br />

die Abhängigkeit des Unternehmens<br />

von Ressourcen und<br />

Beziehungen, eine langfristige<br />

Perspektive und die Angleichung<br />

von interner und externer<br />

Berichterstattung. Das Rahmenwerk<br />

verlangt die folgenden,<br />

miteinander zu vernetzenden<br />

Inhaltselemente:<br />

• organisatorischer Überblick<br />

und äusseres Umfeld<br />

• <strong>Governance</strong><br />

• Chancen und Risiken<br />

• Strategie und Ressourcenallokation<br />

• Geschäftsmodell<br />

• Performance<br />

• Ausblick<br />

Ein eigenes Kapitel widmet das<br />

IIRC der Vorbereitung und der<br />

Präsentation eines integrierten<br />

Berichts. Thematisiert werden<br />

darin unter anderem die<br />

Häufigkeit der Berichterstattung,<br />

die Vorgehensweise zur<br />

Bestimmung der Wesentlichkeit<br />

von Informationen und die<br />

Abgrenzung des Kreises der in<br />

die Berichterstattung einbezogenen<br />

Einheiten.<br />

Flexibilität in der Anwendung<br />

Anders als in einigen Stellungnahmen<br />

befürchtet, hat das IIRC<br />

kein starres Rahmenwerk<br />

vorgelegt, da dies zum jetzigen<br />

Zeitpunkt für die meisten<br />

Unternehmen verfrüht wäre,<br />

sondern ein Konzept, das<br />

Flexibilität in der Anwendung<br />

erlaubt. Aus der Sicht von <strong>PwC</strong><br />

sind drei Punkte positiv hervorzuheben:<br />

• Das Rahmenwerk folgt einem<br />

prinzipienbasierten Ansatz<br />

und macht keine Vorgaben<br />

zur Messung oder Offenlegung<br />

einzelner Sachverhalte<br />

oder zur Identifikation von<br />

Schlüsselindikatoren.<br />

Entscheidend ist die integrierte<br />

Denkweise, die stets die<br />

Querverbindungen zwischen<br />

den verschiedenen Unternehmensfunktionen,<br />

den<br />

unterschiedlichen Ressourcen<br />

und der Wertschöpfung<br />

berücksichtigt.<br />

• Das Rahmenwerk geht davon<br />

aus, dass jene, die dem<br />

Unternehmen Finanzkapital<br />

zur Verfügung stellen, die<br />

Hauptadressaten eines<br />

integrierten Berichts sind,<br />

unterstreicht indes zugleich,<br />

dass eine integrierte Berichterstattung<br />

zum Vorteil aller<br />

Stakeholder sein müsse. Dies<br />

ermöglicht ein praktikables<br />

und schrittweises Vorgehen,<br />

das sich zunächst auf die<br />

Investoren und deren<br />

Informationsbedürfnisse<br />

konzentriert. Zu einem<br />

späteren Zeitpunkt kann die<br />

integrierte Berichterstattung<br />

um Informationen erweitert<br />

werden, die von besonderer<br />

Relevanz für andere Anspruchsgruppen<br />

sind.<br />

• Die Offenlegung erfolgt nach<br />

dem Prinzip «indicate or<br />

explain». Das heisst, die<br />

Anwender sollten alle wesentlichen<br />

Anforderungen des<br />

Rahmenwerks erfüllen.<br />

Sprechen wichtige Gründe<br />

gegen die Publizität gewisser<br />

Informationen – etwa<br />

mangelnde Verlässlichkeit der<br />

Daten oder gesetzliche<br />

Restriktionen – so sollte das<br />

Unternehmen die Adressaten<br />

darauf aufmerksam machen<br />

und erklären, weshalb diese<br />

Informationen fehlen. Damit<br />

folgt das IIRC einem ähnlichen<br />

Grundsatz («comply or<br />

explain»), wie er heute in der<br />

Berichterstattung zur<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> üblich<br />

ist.<br />

Das Rahmenwerk des IIRC<br />

könnte die «Berichterstattung<br />

der Zukunft», wie das Integrated<br />

Reporting auch bisweilen<br />

genannt wird, einen guten<br />

Schritt voranbringen. Das IIRC<br />

(http://www.theiirc.org) ist ein<br />

hochkarätiges Gremium, in dem<br />

auch standardsetzende Institutionen<br />

wie das International<br />

Accounting Standards Board<br />

(IASB) oder das Financial<br />

Accounting Standards Board<br />

(FASB) mitwirken, also jene<br />

Institutionen, welche die IFRS<br />

beziehungsweise die US GAAP<br />

herausgeben. Deren Arbeit bleibt<br />

von einem Rahmenwerk zum<br />

Integrated Reporting nicht<br />

unberührt. Schliesslich soll die<br />

integrierte Berichterstattung<br />

nicht neben, sondern an die<br />

Stelle der heute üblichen Form<br />

der Unternehmensberichterstattung<br />

– einschliesslich der<br />

Finanzberichterstattung – treten.<br />

Juni 2013 Disclose 41


Leserservice<br />

www.pwc.ch/wirtschaftspruefung<br />

Revisionsqualität<br />

heute und morgen.<br />

So stärkt <strong>PwC</strong> das<br />

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Die Broschüre soll allen Kapitalmarktteilnehmern<br />

einen Einblick in das<br />

Qualitätsmanagement von <strong>PwC</strong><br />

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Öffentlichkeit, die sich verstärkt mit der<br />

Dynamik der Kapitalmärkte auseinandersetzt.<br />

<strong>PwC</strong> legt dar, was sie heute<br />

unternimmt, um eine konstant hohe<br />

Prüfungsqualität zu gewährleisten,<br />

geht auf laufende Verbesserungen ein<br />

und richtet den Blick nach vorne.<br />

Executive Compensation &<br />

<strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> 2012<br />

Die Erhebung ist eine der umfangreichsten<br />

Schweizer Untersuchungen<br />

zur Höhe und Struktur der Vergütung,<br />

die Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder<br />

zwischen 2007<br />

und 2011 erhalten haben. Der Bericht<br />

enthält eine umfassende Darstellung<br />

der derzeitigen Vergütung von Führungskräften<br />

börsenkotierter Schweizer<br />

Unternehmen (SMI und SMIM).<br />

A practical guide to new IFRSs for<br />

2013<br />

Die Publikation vermittelt einen Überblick<br />

über die zahlreichen Änderungen<br />

an bestehenden IFRS, neue Standards<br />

und Interpretationen. Die meisten der<br />

überabeiteten und neuen IFRS gelten<br />

seit dem 1. Januar 2013 oder treten<br />

per Ende dieses Jahres in Kraft und<br />

dürfen grösstenteils vorzeitig angewandt<br />

werden. Der Leitfaden umreisst<br />

die Anforderungen dieser Standards<br />

an die Rechnungslegung.<br />

World Watch<br />

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reporting and assurance issues<br />

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Systematischer Überblick für Verwaltungsrat<br />

und Geschäftsleitung<br />

Das Buch gibt einen Überblick darüber,<br />

welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten<br />

der Verwaltungsrat, die<br />

Geschäftsleitung, die interne Revision<br />

und die externe Revisionsstelle für die<br />

Finanzberichterstattung haben. Die<br />

Autoren, drei Partner von <strong>PwC</strong> Schweiz,<br />

stellen die Finanzberichterstattung nach<br />

den in der Schweiz verbreiteten Rechnungslegungsstandards<br />

OR, Swiss<br />

GAAP FER und IFRS systematisch dar.<br />

42<br />

Disclose Juni 2013


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Executive Compensation & <strong>Corporate</strong> <strong>Governance</strong> 2012 (Englisch)<br />

A practical guide to new IFRSs for 2013 (Englisch)<br />

World Watch. News and opinion on governance, reporting and assurance issues affecting<br />

business today (Abonnement, Englisch)<br />

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Juni 2013<br />

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