STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC
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Datum: 07.11.2013<br />
Der Schweizer Treuhänder<br />
8021 Zürich<br />
044/ 267 75 75<br />
www.treuhaender.ch<br />
Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />
Medientyp: Fachpresse<br />
Abo-Nr.: 660003<br />
Auflage: 11'345<br />
Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />
Seite: 808<br />
Fläche: 420'774 mm²<br />
zwecke folgt zunächst, dass die steuerlich massgebende<br />
Bewertung den obligationenrechtlichen Höchstwert nicht<br />
übersteigen darf [35]. Mit Art. 58 Abs. i lit. b i. V. m. Art. 62<br />
des Bundesgesetzes über die direkte B undessteuer (DBG) und Art. 63<br />
DBG kennt das Gewinnsteuerrecht jedoch ein Korrektiv,<br />
welches nur handelsrechtskonforme Abschreibungen und<br />
Rückstellungen steuerlich akzeptiert, die zudem auch geschäftsmässig<br />
begründet sind [36]. Dasselbe Korrektiv gilt<br />
auch für Wertberichtigungen, die im Gegensatz zu den<br />
definitiven Abschreibungen das Ergebnis bloss vorübergehender<br />
Bewertungshandlungen sind (und im schweizerischen<br />
Steuerrecht in unzutreffender Weise als Rückstellung<br />
bezeichnet werden [37]). Mit dem Begriff der geschäftsmässigen<br />
Begründetheit schränkt das Gesetz die steuerliche Anerkennung<br />
von Rückstellungen durch das Periodizitätsprinzip<br />
ein [38]. Von besonderem Interesse ist die steuerliche<br />
Akzeptanz der von Böckli treffend als die «drei helvetischen<br />
steuerlichen Landesbräuche» [39] bezeichneten Warendrittel, Pauschaldelkredere<br />
und die Einmalabschreibung. Vor dem Hintergrund<br />
des Vorsichtsprinzips als anerkanntem Grundsatz<br />
ordnungsmässiger Rechnungslegung wird die Verbuchung<br />
von Warendrittel, Pauschaldelkredere und Einmalabschreibung<br />
als handelsrechtskonform erachtet, und es werden<br />
derartige Buchungen als geschäftsmässig begründeter und<br />
somit steuerlich abzugsfähiger Aufwand anerkannt [40].<br />
Einzelbewertung oder Gruppenbewertung von Aktiven: Aus<br />
steuerlicher Sicht wird das Prinzip der Einzelbewertung<br />
bevorzugt, d.h., es ist die Wertverminderung für jedes einzelne<br />
Wirtschaftsgut auszuweisen [41]. Liegt eine Wertverminderung<br />
auf einem Aktivum vor, so muss sie zwingend<br />
verbucht werden und kann nicht mit einer Wertsteigerung<br />
eines anderen Aktivums kompensiert werden. Dies hat<br />
auch zur Folge, dass die auf einem Aktivum verbuchte, aus<br />
steuerlicher Sicht aber als übersetzt betrachtete Abschreibung<br />
nicht mit der tatsächlich eingetretenen (aber nicht verbuchten)<br />
Wertminderung eines anderen Aktivums legitimiert<br />
werden kann [42]. Solange die Nachprüfbarkeit der<br />
Wertentwicklung gewährleistet bleibt, wird von den Steuerbehörden<br />
auch Gruppenbewertung als zulässig erachtet [43].<br />
In der Praxis wird Gruppenbewertung insbesondere bei<br />
Beteiligungen regelmässig auch steuerlich akzeptiert, d. h.,<br />
die Beteiligungen werden auch für Steuerzwecke als Gruppe<br />
bewertet.<br />
4.2 Bewertungsgrundsätze nach revidiertem<br />
Rechnungslegungsrecht<br />
4.2.1 Bilanzierung. Eine von mehreren Neuerungen des revidierten<br />
Rechnungslegungsrechts im Zusammenhang mit<br />
Bewertungsvorschriften bringt Art. 959 Abs. 2 OR, welcher<br />
eine Aktivierungspflicht statuiert und gleichzeitig auch festhält,<br />
dass andere (d. h. die Aktivierungsvoraussetzung nicht<br />
erfüllende) Vermögenswerte nicht bilanziert werden dürfen<br />
[44]. Demgemäss müssen Vermögenswerte bilanziert<br />
werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt<br />
werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist<br />
und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte,<br />
welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen,<br />
dürfen demgegenüber nicht bilanziert werden [45].<br />
Unter bisher geltendem Recht sind aktivierungspflichtig alle<br />
aktivierungsfähigen Vermögenswerte (Vermögenswerte, deren<br />
Aktivierung nicht aufgrund eines Aktivierungsverbots<br />
ausgeschlossen ist, wie dies z. B. bei selbsterarbeitetem<br />
Goodwill der Fall ist), für welche gemäss Gesetz und Praxis<br />
kein Aktivierungswahlrecht besteht [46]. Auf den ersten<br />
Blick könnte man den neuen Wortlaut dahingehend verstehen,<br />
dass die bis anhin anerkannten Aktivierungswahlrechte<br />
wegen der in Art. 959 Abs. 2 OR scheinbar absoluten normierten<br />
Aktivierungspflicht nicht mehr handelsrechtskonform<br />
seien.<br />
Art. 959 Abs. 5 OR definiert in Analogie zu den Kriterien<br />
für die Aktivierung die Voraussetzungen für die Passivierung<br />
[47]: «Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert<br />
werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt<br />
wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe<br />
verlässlich geschätzt werden kann.» Unter bisher geltendem<br />
Recht sind Verbindlichkeiten (Rückstellungen) nach Massgabe<br />
von Art. 669 Abs. 1 aOR zu bilanzieren, um ungewisse<br />
Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden<br />
Geschäften zu decken [48]. Der geänderte Wortlaut scheint<br />
allenfalls zu Abweichungen von der bis anhin geltenden Regelung<br />
zu führen, indem künftig von der Bilanzierung einer<br />
Medienbeobachtung<br />
Medienanalyse<br />
Informationsmanagement<br />
Sprachdienstleistungen<br />
ARGUS der Presse AG<br />
Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />
Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />
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