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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

zwecke folgt zunächst, dass die steuerlich massgebende<br />

Bewertung den obligationenrechtlichen Höchstwert nicht<br />

übersteigen darf [35]. Mit Art. 58 Abs. i lit. b i. V. m. Art. 62<br />

des Bundesgesetzes über die direkte B undessteuer (DBG) und Art. 63<br />

DBG kennt das Gewinnsteuerrecht jedoch ein Korrektiv,<br />

welches nur handelsrechtskonforme Abschreibungen und<br />

Rückstellungen steuerlich akzeptiert, die zudem auch geschäftsmässig<br />

begründet sind [36]. Dasselbe Korrektiv gilt<br />

auch für Wertberichtigungen, die im Gegensatz zu den<br />

definitiven Abschreibungen das Ergebnis bloss vorübergehender<br />

Bewertungshandlungen sind (und im schweizerischen<br />

Steuerrecht in unzutreffender Weise als Rückstellung<br />

bezeichnet werden [37]). Mit dem Begriff der geschäftsmässigen<br />

Begründetheit schränkt das Gesetz die steuerliche Anerkennung<br />

von Rückstellungen durch das Periodizitätsprinzip<br />

ein [38]. Von besonderem Interesse ist die steuerliche<br />

Akzeptanz der von Böckli treffend als die «drei helvetischen<br />

steuerlichen Landesbräuche» [39] bezeichneten Warendrittel, Pauschaldelkredere<br />

und die Einmalabschreibung. Vor dem Hintergrund<br />

des Vorsichtsprinzips als anerkanntem Grundsatz<br />

ordnungsmässiger Rechnungslegung wird die Verbuchung<br />

von Warendrittel, Pauschaldelkredere und Einmalabschreibung<br />

als handelsrechtskonform erachtet, und es werden<br />

derartige Buchungen als geschäftsmässig begründeter und<br />

somit steuerlich abzugsfähiger Aufwand anerkannt [40].<br />

Einzelbewertung oder Gruppenbewertung von Aktiven: Aus<br />

steuerlicher Sicht wird das Prinzip der Einzelbewertung<br />

bevorzugt, d.h., es ist die Wertverminderung für jedes einzelne<br />

Wirtschaftsgut auszuweisen [41]. Liegt eine Wertverminderung<br />

auf einem Aktivum vor, so muss sie zwingend<br />

verbucht werden und kann nicht mit einer Wertsteigerung<br />

eines anderen Aktivums kompensiert werden. Dies hat<br />

auch zur Folge, dass die auf einem Aktivum verbuchte, aus<br />

steuerlicher Sicht aber als übersetzt betrachtete Abschreibung<br />

nicht mit der tatsächlich eingetretenen (aber nicht verbuchten)<br />

Wertminderung eines anderen Aktivums legitimiert<br />

werden kann [42]. Solange die Nachprüfbarkeit der<br />

Wertentwicklung gewährleistet bleibt, wird von den Steuerbehörden<br />

auch Gruppenbewertung als zulässig erachtet [43].<br />

In der Praxis wird Gruppenbewertung insbesondere bei<br />

Beteiligungen regelmässig auch steuerlich akzeptiert, d. h.,<br />

die Beteiligungen werden auch für Steuerzwecke als Gruppe<br />

bewertet.<br />

4.2 Bewertungsgrundsätze nach revidiertem<br />

Rechnungslegungsrecht<br />

4.2.1 Bilanzierung. Eine von mehreren Neuerungen des revidierten<br />

Rechnungslegungsrechts im Zusammenhang mit<br />

Bewertungsvorschriften bringt Art. 959 Abs. 2 OR, welcher<br />

eine Aktivierungspflicht statuiert und gleichzeitig auch festhält,<br />

dass andere (d. h. die Aktivierungsvoraussetzung nicht<br />

erfüllende) Vermögenswerte nicht bilanziert werden dürfen<br />

[44]. Demgemäss müssen Vermögenswerte bilanziert<br />

werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt<br />

werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist<br />

und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte,<br />

welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen,<br />

dürfen demgegenüber nicht bilanziert werden [45].<br />

Unter bisher geltendem Recht sind aktivierungspflichtig alle<br />

aktivierungsfähigen Vermögenswerte (Vermögenswerte, deren<br />

Aktivierung nicht aufgrund eines Aktivierungsverbots<br />

ausgeschlossen ist, wie dies z. B. bei selbsterarbeitetem<br />

Goodwill der Fall ist), für welche gemäss Gesetz und Praxis<br />

kein Aktivierungswahlrecht besteht [46]. Auf den ersten<br />

Blick könnte man den neuen Wortlaut dahingehend verstehen,<br />

dass die bis anhin anerkannten Aktivierungswahlrechte<br />

wegen der in Art. 959 Abs. 2 OR scheinbar absoluten normierten<br />

Aktivierungspflicht nicht mehr handelsrechtskonform<br />

seien.<br />

Art. 959 Abs. 5 OR definiert in Analogie zu den Kriterien<br />

für die Aktivierung die Voraussetzungen für die Passivierung<br />

[47]: «Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert<br />

werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt<br />

wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe<br />

verlässlich geschätzt werden kann.» Unter bisher geltendem<br />

Recht sind Verbindlichkeiten (Rückstellungen) nach Massgabe<br />

von Art. 669 Abs. 1 aOR zu bilanzieren, um ungewisse<br />

Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften zu decken [48]. Der geänderte Wortlaut scheint<br />

allenfalls zu Abweichungen von der bis anhin geltenden Regelung<br />

zu führen, indem künftig von der Bilanzierung einer<br />

Medienbeobachtung<br />

Medienanalyse<br />

Informationsmanagement<br />

Sprachdienstleistungen<br />

ARGUS der Presse AG<br />

Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />

Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />

www.argus.ch<br />

Argus Ref.: 51793156<br />

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