27.02.2014 Aufrufe

STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

Konzeption führen sich an der «true-and-fair-view» orientierende<br />

Rechnungslegungsstandards zu einer erhöhten<br />

Volatilität des Gewinnausweises, d. h. tendenziell zu einer<br />

Aufblähung von Gewinn und Eigenkapital in guten Zeiten<br />

und einer raschen Abnahme von Gewinn und Eigenkapital<br />

in schlechteren Zeiten [22]. Dies ist auch eine Folge der strikten<br />

Abkehr der IFRS von stillen Reserven [23]. Ohne die Akzeptanz<br />

von stillen Reserven, die in der Fortführung des<br />

Vorsichtsprinzips begründet ist, wäre aber wiederum die<br />

Steuerneutralität der Revision des Rechnungslegungsrechts<br />

nicht zu bewerkstelligen und somit könnte eine der Zweckbestimmungen<br />

dieses Erlasses nicht erfüllt werden.<br />

3.4 Fazit. Die nicht geradlinig verlaufene Entstehungsgeschichte<br />

des revidierten Rechnungslegungsrechts hat zwar<br />

zu der eingangs erwähnten «Gemengelage» von Normen mit<br />

verschiedenem methodologischen Hintergrund geführt.<br />

Immerhin vermag sie aber im Rahmen der historischen und<br />

teleologischen Auslegung das eindeutige Bekenntnis des<br />

Gesetzgebers zur Abkehr von der Idee einer sich an «trueand-fair»<br />

orientierenden Rechnungslegung zu begründen.<br />

Das revidierte Rechnungslegungsrecht ist ein eigenes und<br />

selbstständiges Regelwerk, das sich zwar in einzelnen Normen<br />

begrifflich an IFRS anlehnt, das dadurch aber nicht<br />

zu einem «schweizerischen IFRS» wird [24]. Eine sich pauschal<br />

an den IFRS orientierende Auslegung der schweizerischen<br />

Rechnungslegungsnormen steht im Widerspruch zu<br />

Sinn und Zweck dieser revidierten Bestimmungen. In Anbetracht<br />

dessen wäre es stossend, den IFRS auf dem Wege der<br />

Auslegung quasi durch die Hintertür den Zugang ins revidierte<br />

Rechnungslegungsrecht gleichwohl zu ermöglichen.<br />

In diesem Sinne ist auch klar, dass eine Begründung, wie sie<br />

vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom i. Oktober 2009<br />

betreffend fremde funktionale Währung verwendet wurde<br />

(siehe dazu vorne Ziff. 3.2), in Zukunft explizit falsch wäre.<br />

Vielmehr müssen die von den IFRS ins revidierte Rechnungslegungsrecht<br />

übernommenen Kriterien einen eigenständigen,<br />

sich in das OR und im Sinne der Steuerneutralität<br />

auch in das schweizerische Steuerecht widerspruchsfrei<br />

einfügenden Begriffsinhalt bekommen. Daraus kann<br />

sich eine eigenartige Konstellation ergeben: Zwar wurden<br />

Begriffe aus der IFRS-Terminologie ins revidierte Rechnungslegungsrecht<br />

eingebaut. Um die Steuerneutralität sicherzustellen,<br />

müssen diese Begriffe aber nach bisheriger<br />

OR-Interpretation im Sinne des Vorsichtsprinzips ausgelegt<br />

werden. Dies führt zum Ergebnis, dass vom Wortlaut her<br />

gleiche Begriffe unter Umständen nach IFRS und nach OR<br />

unterschiedlich auszulegen sind.<br />

4. BEWERTUNG<br />

4.1 Bewertung nach bisher geltendem Recht<br />

4.1.1 Bilanzierung. Das bisher geltende Handelsrecht normiert<br />

den Aktivenbegriff nicht und somit fehlen auch gesetzliche<br />

Kriterien für die Aktivierungsfähigkeit resp. Aktivierungspflicht.<br />

Die handelsrechtlichen Bestimmungen überlassen den Entscheid<br />

über die Aktivierung der kaufmännischen Übung [25].<br />

Aufgrund herrschender Meinung ist Aktivierungsfähigkeit<br />

aus handelsrechtlicher Sicht dann gegeben, wenn aus «Aufwendungen<br />

des Unternehmens ein Wirtschaftsgut hervorgeht,<br />

das in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht,<br />

das dem Unternehmen einen künftigen Nutzen oder künftigen<br />

Ertrag einbringt und bewertbar ist» [26].<br />

Handelsrechtlich hat ein Unternehmen die Pflicht zur<br />

Passivierung von Verbindlichkeiten. Wenn in der Bilanz mehr<br />

Fremdkapital aufgeführt wird als nur die Schulden (z. B.<br />

eigentliche Rücklagen), ist aus handelsrechtlicher Sicht<br />

grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden [27]. Weil dadurch<br />

die Vermögenslage schlechter dargestellt wird, werden<br />

keine Gläubigerinteressen verletzt.<br />

4.1.2 Bewertungsgrundsätze. Der Zweck der Rechnungslegung besteht<br />

unter dem bisher geltenden Recht gemäss Art. 959 aOR<br />

darin, den Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in<br />

die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu vermitteln.<br />

Das schweizerische Rechnungslegungsrecht baut folglich<br />

auch für die Bewertung auf dem Grundpfeiler des Vorsichtsprinzips<br />

und dem daraus abgeleiteten Imparitäts- und<br />

Realisationsprinzip auf [28]. Ausdruck davon sind zudem<br />

die allgemeinen Buchführungsvorschriften von Art. 960<br />

aOR in Verbindung mit der Anwendung allgemein anerkannter<br />

kaufmännischer Grundsätze [29]. Das OR legt lediglich<br />

die Wertobergrenze fest, in der Richtung nach unten<br />

besteht bei der Bewertung aus handelsrechtlicher Sicht<br />

grundsätzlich völlige Bewegungsfreiheit [3o]. Dieser Grundsatz<br />

ist auf die Beurteilung der Handelsrechtskonformität<br />

von Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen<br />

gleichermassen anzuwenden.<br />

4.1.3 Einzelbewertung oder Gruppenbewertung von Aktiven? Einer<br />

der wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit Bewertungen<br />

ist die Frage der Einzel- oder Gruppenbewertung [31]. In<br />

der Praxis gestellt ist diese Frage vor allem immer wieder im<br />

Zusammenhang mit der Bewertung von Liegenschaften und<br />

Medienbeobachtung<br />

Medienanalyse<br />

Informationsmanagement<br />

Sprachdienstleistungen<br />

ARGUS der Presse AG<br />

Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />

Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />

www.argus.ch<br />

Argus Ref.: 51793156<br />

Ausschnitt Seite: 6/19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!