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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

vorgegebenen Grundsatz ist es nicht erlaubt, einzelne IFRS-<br />

Regel n zu isolieren und diese losgelöst vom gesamten Regelwerk<br />

anzuwenden [12]. In Anbetracht des Umfangs und der<br />

Komplexität des Regelwerks ist dieser Aspekt zentral, um<br />

Widersprüche und Systembrüche bei der Anwendung dieser<br />

Rechnungslegungsstandards zu vermeiden. Nach IFRS<br />

werden nicht alle Gewinne über die Erfolgsrechnung erfasst,<br />

vielmehr ist zwischen dem Gewinn gemäss Erfolgsrechnung<br />

und «other comprehensive income» zu unterscheiden<br />

resp. es sind beide Positionen zu addieren, um zum Gewinn<br />

nach OR-Lesart zu kommen. Die IFRS werden vom International<br />

Accounting Standards Board, einer privatrechtlichen<br />

Institution mit Sitz in London geschaffen und laufend angepasst<br />

ohne dass dabei ein besonderes Augenmerk auf steuerliche<br />

Auswirkungen dieser Normen gerichtet wird [13]. Es<br />

wurde in der Literatur bereits mehrfach daraufhingewiesen,<br />

dass es rechtsstaatlich höchst bedenklich ist, wenn die Besteuerung<br />

indirekt auf der Basis eines Regelwerks erfolgt,<br />

welches von einem privaten und somit nicht zur Rechtsetzung<br />

resp. -anwendung legitimierten Gremium geschaffen wird.<br />

3.3 Auslegungselemente. Die Praxis des Bundesgerichts<br />

zur Rechtsauslegung beruht auf Methodenpluralismus [14].<br />

Es gibt keine Hierarchie der Auslegungsmethoden, vielmehr<br />

sind verschiedene Auslegungsmethoden zu kombinieren,<br />

d.h. nebeneinander zu berücksichtigen, und es ist im<br />

Einzelfall abzuwägen, welche Methode/Methodenkombination<br />

am besten geeignet ist, den wahren Sinn einer auszulegenden<br />

Norm zu ermitteln [15]. Im Rahmen der sog. subjektiv-historischen<br />

Auslegung kommt den Gesetzesmaterialien<br />

entscheidende Bedeutung zu, denn sie reflektieren den subjektiven<br />

Willen des konkreten historischen Gesetzgebers [16].<br />

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch, nicht nur<br />

aus einer erfolgten, sondern auch aus einer versuchten Gesetzesänderung<br />

Rückschlüsse auf das zu ändernde oder das<br />

geänderte Recht zu ziehen [17].<br />

Das auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzte revidierte<br />

Rechnungslegungsrecht hat eine längere Geschichte hinter<br />

sich, die nicht erst im Jahre 2005 mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens<br />

durch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement<br />

(EJPD) zu einem neuen Aktien- und Rechnungslegungsrecht<br />

beginnt. Vielmehr gab es schon zuvor<br />

letztlich gescheiterte Bemühungen, das schweizerische<br />

Rechnungslegungsrecht zu revidieren. Dieser «Vorgänger»<br />

ist für die Beantwortung der Frage, inwiefern sich die Auslegung<br />

des revidierten Rechts an IFRS orientieren soll, des-<br />

Medienbeobachtung<br />

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ARGUS der Presse AG<br />

Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />

Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />

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