STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC
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Datum: 07.11.2013<br />
Der Schweizer Treuhänder<br />
8021 Zürich<br />
044/ 267 75 75<br />
www.treuhaender.ch<br />
Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />
Medientyp: Fachpresse<br />
Abo-Nr.: 660003<br />
Auflage: 11'345<br />
Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />
Seite: 808<br />
Fläche: 420'774 mm²<br />
vidierten Rechnungslegungsnormen angepassten Handbuchs<br />
der Wirtschaftsprüfung (HWP) erwartet, welche für die<br />
erste Jahreshälfte 2014 vorgesehen ist. Der in der vollständig<br />
überarbeiteten Fassung des HWP niedergeschriebenen<br />
Interpretation der revidierten Rechnungslegungsnormen<br />
dürfte in der Praxis insofern auch für steuerliche Belange<br />
Gewicht zukommen, als Vertreter von Steuerbehörden verschiedentlich<br />
durchblicken liessen, dass zunächst die Ergebnisse<br />
und Erkenntnisse der rein handelsrechtlichen Interpretation<br />
der neuen Normen abgewartet werden sollten,<br />
bevor deren allfällige steuerlichen Auswirkungen beurteilt<br />
werden. Auch vor diesem Hintergrund kann die im Februar<br />
2013 publizierte steuerliche Analyse des Vorstands der<br />
Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht<br />
nicht als abschliessende steuerliche Würdigung<br />
der revidierten Rechnungslegungsnormen durch die<br />
Behörden verstanden werden [3]. Denn sie erweist sich als zu<br />
lückenhaft und mindestens in einigen Punkten als zu wenig<br />
fundiert [4]. Sie wird auch von der SSK als bloss provisorische<br />
erste Verlautbarung betrachtet.<br />
Der Artikel fasst den gegenwärtigen Stand der Ergebnisse<br />
zusammen und bildet den Konsens ab, der sich zu den<br />
folgenden drei aus steuerlicher Sicht zentralen Fragestellungen<br />
abzeichnet: grundsätzliche Auslegung des revidierten<br />
Rechnungslegungsrechts, Aspekte der Bewertung einschliesslich<br />
Rückstellungen sowie die buchhalterische Behandlung<br />
eigener Aktien und die sich daraus ergebenden<br />
Steuerfolgen in den Bereichen Gewinn-, Einkommens- und<br />
Verrechnungssteuer. Den Fragestellungen im Zusammenhang<br />
mit den Bestimmungen zur fremden funktionalen<br />
Währung ist in dieser Sonderausgabe ein eigener Aufsatz<br />
gewidmet.<br />
2. <strong>STEUERLICHE</strong> MASSGEBLICHKEIT UND<br />
STEUERNEUTRALITÄT <strong>DES</strong> <strong>REVIDIERTEN</strong><br />
RECHNUNGSLEGUNGSRECHTS<br />
Eine Steuerbilanz muss auf handelsrechtskonformen Buchführungs-<br />
und Rechnungslegungsgrundsätzen, etwa in<br />
Bezug auf Bewertung und Gliederung basieren. Grundlage<br />
für die steuerliche Gewinnermittlung kann demnach stets<br />
nur eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung sein (Konformitätsprinzip)<br />
[5]. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips<br />
ist der handelsrechtliche Gewinnausweis die Basis für<br />
die steuerrechtliche Gewinnermittlung. Das Steuerrecht<br />
sieht überdies eigene Regeln vor, welche zu steuerlichen Korrekturen<br />
führen können, auch wenn die handelsrechtlichen<br />
Normen eingehalten sind [6]. Aufgrund des Verbuchungsprinzips<br />
schliesslich werden steuerlich zulässige Wertansätze<br />
in der Steuerbilanz grundsätzlich nur dann anerkannt,<br />
wenn sie im handelsrechtlichen Abschluss tatsächlich verbucht<br />
worden sind [7]. Dies gilt namentlich für Abschreibungen,<br />
Rückstellungen oder Wertberichtigungen. Unter Umständen<br />
kann es für die steuerliche Geltendmachung erforderlich<br />
sein, gewisse Buchungen oder Gliederungen<br />
handelsrechtlich vorzunehmen, welche im Handelsrecht<br />
nicht explizit vorgesehen oder erforderlich sind (sog. «umgekehrte<br />
Massgeblichkeit»). Diese für das Zusammenspiel<br />
von Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht einerseits<br />
und Steuerrecht andererseits fundamentalen Prinzipien<br />
gelten auch unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht.<br />
Und dies verdeutlicht die Tragweite, welche den Ergebnissen<br />
der Auslegung von unbestimmten Begriffen oder sich<br />
teilweise widersprechenden Bestimmungen des revidierten<br />
Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts zukommt.<br />
Bezüglich der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts<br />
hat der Bundesrat stets betont, dass die Neuordnung<br />
steuerneutral sei und in der Botschaft 2007 explizit festgehalten:<br />
«... Die Steuerneutralität bleibt somit gewährleistet...»<br />
[8]. Dieser Grundsatz blieb denn auch während der<br />
parlamentarischen Beratung unbestritten und unangetastet.<br />
Er war sogar Voraussetzung, dass viele Parlamentarier dem<br />
Entwurf letztlich zustimmten und damit ganz expliziter<br />
Wille des Gesetzgebers. Ohne dass der Begriff der «Steuerneutralität»<br />
näher ausgeführt wurde, ist klar, was damit<br />
gemeint war: Die Revision der bisher geltenden Rechnungslegungsnormen<br />
soll nicht zu einer höheren Steuerbelastung<br />
der Unternehmen führen.<br />
3. AUSLEGUNG <strong>DES</strong> <strong>REVIDIERTEN</strong><br />
RECHNUNGSLEGUNGSRECHTS<br />
3.1 Ausgangslage. Das revidierte Rechnungslegungsrecht<br />
hat «eine Gemengelage aus Elementen der International Financial<br />
Reporting Standards (IFRS) und den methodischen<br />
Traditionen der herkömmlichen Rechnungslegung» [9] geschaffen.<br />
Durch die Integration einiger IFRS-Begriffe in<br />
den Wortlaut von Bestimmungen des revidierten Rechnungslegungsrechts<br />
(als ein Beispiel sei hier Art. 960 e Abs. z<br />
Obligationenrecht, OR, genannt), stellt sich die Frage, ob diese<br />
Begriffe konsequent nach den von IFRS entwickelten Standards<br />
und Präzisierungen ausgelegt werden sollten oder<br />
ob sie einen eigenständigen Begriffsinhalt bekommen sollten,<br />
d.h. nach OK-Lesart auszulegen sind. Weil selbst nach<br />
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