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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

vidierten Rechnungslegungsnormen angepassten Handbuchs<br />

der Wirtschaftsprüfung (HWP) erwartet, welche für die<br />

erste Jahreshälfte 2014 vorgesehen ist. Der in der vollständig<br />

überarbeiteten Fassung des HWP niedergeschriebenen<br />

Interpretation der revidierten Rechnungslegungsnormen<br />

dürfte in der Praxis insofern auch für steuerliche Belange<br />

Gewicht zukommen, als Vertreter von Steuerbehörden verschiedentlich<br />

durchblicken liessen, dass zunächst die Ergebnisse<br />

und Erkenntnisse der rein handelsrechtlichen Interpretation<br />

der neuen Normen abgewartet werden sollten,<br />

bevor deren allfällige steuerlichen Auswirkungen beurteilt<br />

werden. Auch vor diesem Hintergrund kann die im Februar<br />

2013 publizierte steuerliche Analyse des Vorstands der<br />

Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum neuen Rechnungslegungsrecht<br />

nicht als abschliessende steuerliche Würdigung<br />

der revidierten Rechnungslegungsnormen durch die<br />

Behörden verstanden werden [3]. Denn sie erweist sich als zu<br />

lückenhaft und mindestens in einigen Punkten als zu wenig<br />

fundiert [4]. Sie wird auch von der SSK als bloss provisorische<br />

erste Verlautbarung betrachtet.<br />

Der Artikel fasst den gegenwärtigen Stand der Ergebnisse<br />

zusammen und bildet den Konsens ab, der sich zu den<br />

folgenden drei aus steuerlicher Sicht zentralen Fragestellungen<br />

abzeichnet: grundsätzliche Auslegung des revidierten<br />

Rechnungslegungsrechts, Aspekte der Bewertung einschliesslich<br />

Rückstellungen sowie die buchhalterische Behandlung<br />

eigener Aktien und die sich daraus ergebenden<br />

Steuerfolgen in den Bereichen Gewinn-, Einkommens- und<br />

Verrechnungssteuer. Den Fragestellungen im Zusammenhang<br />

mit den Bestimmungen zur fremden funktionalen<br />

Währung ist in dieser Sonderausgabe ein eigener Aufsatz<br />

gewidmet.<br />

2. <strong>STEUERLICHE</strong> MASSGEBLICHKEIT UND<br />

STEUERNEUTRALITÄT <strong>DES</strong> <strong>REVIDIERTEN</strong><br />

RECHNUNGSLEGUNGSRECHTS<br />

Eine Steuerbilanz muss auf handelsrechtskonformen Buchführungs-<br />

und Rechnungslegungsgrundsätzen, etwa in<br />

Bezug auf Bewertung und Gliederung basieren. Grundlage<br />

für die steuerliche Gewinnermittlung kann demnach stets<br />

nur eine handelsrechtskonforme Jahresrechnung sein (Konformitätsprinzip)<br />

[5]. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips<br />

ist der handelsrechtliche Gewinnausweis die Basis für<br />

die steuerrechtliche Gewinnermittlung. Das Steuerrecht<br />

sieht überdies eigene Regeln vor, welche zu steuerlichen Korrekturen<br />

führen können, auch wenn die handelsrechtlichen<br />

Normen eingehalten sind [6]. Aufgrund des Verbuchungsprinzips<br />

schliesslich werden steuerlich zulässige Wertansätze<br />

in der Steuerbilanz grundsätzlich nur dann anerkannt,<br />

wenn sie im handelsrechtlichen Abschluss tatsächlich verbucht<br />

worden sind [7]. Dies gilt namentlich für Abschreibungen,<br />

Rückstellungen oder Wertberichtigungen. Unter Umständen<br />

kann es für die steuerliche Geltendmachung erforderlich<br />

sein, gewisse Buchungen oder Gliederungen<br />

handelsrechtlich vorzunehmen, welche im Handelsrecht<br />

nicht explizit vorgesehen oder erforderlich sind (sog. «umgekehrte<br />

Massgeblichkeit»). Diese für das Zusammenspiel<br />

von Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht einerseits<br />

und Steuerrecht andererseits fundamentalen Prinzipien<br />

gelten auch unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht.<br />

Und dies verdeutlicht die Tragweite, welche den Ergebnissen<br />

der Auslegung von unbestimmten Begriffen oder sich<br />

teilweise widersprechenden Bestimmungen des revidierten<br />

Buchführungs- und Rechnungslegungsrechts zukommt.<br />

Bezüglich der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

hat der Bundesrat stets betont, dass die Neuordnung<br />

steuerneutral sei und in der Botschaft 2007 explizit festgehalten:<br />

«... Die Steuerneutralität bleibt somit gewährleistet...»<br />

[8]. Dieser Grundsatz blieb denn auch während der<br />

parlamentarischen Beratung unbestritten und unangetastet.<br />

Er war sogar Voraussetzung, dass viele Parlamentarier dem<br />

Entwurf letztlich zustimmten und damit ganz expliziter<br />

Wille des Gesetzgebers. Ohne dass der Begriff der «Steuerneutralität»<br />

näher ausgeführt wurde, ist klar, was damit<br />

gemeint war: Die Revision der bisher geltenden Rechnungslegungsnormen<br />

soll nicht zu einer höheren Steuerbelastung<br />

der Unternehmen führen.<br />

3. AUSLEGUNG <strong>DES</strong> <strong>REVIDIERTEN</strong><br />

RECHNUNGSLEGUNGSRECHTS<br />

3.1 Ausgangslage. Das revidierte Rechnungslegungsrecht<br />

hat «eine Gemengelage aus Elementen der International Financial<br />

Reporting Standards (IFRS) und den methodischen<br />

Traditionen der herkömmlichen Rechnungslegung» [9] geschaffen.<br />

Durch die Integration einiger IFRS-Begriffe in<br />

den Wortlaut von Bestimmungen des revidierten Rechnungslegungsrechts<br />

(als ein Beispiel sei hier Art. 960 e Abs. z<br />

Obligationenrecht, OR, genannt), stellt sich die Frage, ob diese<br />

Begriffe konsequent nach den von IFRS entwickelten Standards<br />

und Präzisierungen ausgelegt werden sollten oder<br />

ob sie einen eigenständigen Begriffsinhalt bekommen sollten,<br />

d.h. nach OK-Lesart auszulegen sind. Weil selbst nach<br />

Medienbeobachtung<br />

Medienanalyse<br />

Informationsmanagement<br />

Sprachdienstleistungen<br />

ARGUS der Presse AG<br />

Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />

Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />

www.argus.ch<br />

Argus Ref.: 51793156<br />

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