STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC
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Datum: 07.11.2013<br />
Der Schweizer Treuhänder<br />
8021 Zürich<br />
044/ 267 75 75<br />
www.treuhaender.ch<br />
Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />
Medientyp: Fachpresse<br />
Abo-Nr.: 660003<br />
Auflage: 11'345<br />
Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />
Seite: 808<br />
Fläche: 420'774 mm²<br />
Auch der Nationalrat hat sich dann in der Schlussabstimmung<br />
gegen die bundesrätlichen Version und für die bereits<br />
vom Ständerat abgesegnete Version von Art. 960 Abs. i OR<br />
entschieden.<br />
Aus diesen Voten wird ersichtlich, dass derjenige Wortlaut<br />
von Art. 960 Abs. i OR bevorzugt wurde, der den Unternehmen<br />
eine grössere Entscheidungsfreiheit einräumt und den<br />
Grundsatz der Einzelbewertung weniger stark betont als<br />
ursprünglich vom Bundesrat gefordert. In Kombination mit<br />
dem Hinweis auf den von der WAK-N (Kommission für Wirtschaft<br />
und Abgaben Nationalrat) mit diesem Wortlaut angestrebten<br />
Pragmatismus wird die Methodenalternativität<br />
nicht eingeschränkt, und das in jahrelanger Praxis etablierte<br />
Methodenwahlrecht kann auch unter der Ägide des revidierten<br />
Rechnungslegungsrechts beibehalten werden [63].<br />
4.2.5 Bewertung aus steuerlicher Sicht. Bilanzierung: Die handelsrechtskonforme<br />
Jahresrechnung ist für Steuerzwecke massgeblich.<br />
Damit erübrigen sich weitergehende eigenständige<br />
steuerrechtliche Aktivierungsregeln. Gleiches gilt im Sinne<br />
der Steuerneutralität resp. Fortführung der bisherigen<br />
Steuerpraxis auch für Verbindlichkeiten [64].<br />
Bewertungsgrundsätze: Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips<br />
bildet die konforme handelsrechtliche Jahresrechnung<br />
auch für die steuerliche Beurteilung von Abschreibungen<br />
und Wertberichtigungen den Ausgangspunkt. Im Sinne<br />
der Steuerneutralität des revidierten Rechnungslegungsrechts<br />
ist das Vorsichtsprinzip weiterhin das für die Bewertung tragende<br />
Konzept, wobei die expliziten steuerlichen Korrekturvorschriften<br />
und damit die etablierte Steuerpraxis ebenfalls<br />
weiterhin anwendbar bleiben. Somit ist auch unter dem revidierten<br />
Recht die steuerliche Akzeptanz der «drei helvetischen<br />
steuerlichen Landesbräuche» [65] gesichert. Der Bundesrat<br />
hat bereits in der Botschaft nm zugesichert, dass das<br />
Warendrittel, Pauschaldelkredere und die Einmalabschreibung<br />
auf Investitionen weiterhin zulässig sein sollen [66].<br />
Anders zu beurteilen, ist demgegenüber Art. 96o a Abs. 4<br />
OR: Zur dauernden Sicherung des Gedeihens des Unternehmens<br />
verbuchte Abschreibungen oder Wertberichtigungen<br />
resp. nicht mehr begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen<br />
sind nicht geschäftsmässig begründet und somit<br />
wie bisher steuerlich zu korrigieren [67].<br />
Rückstellungen: Wird der Rückstellungsbegriff von Art. 96o e<br />
Abs. 2 OR wie oben unter Ziff. 4.2.3 postuliert eher weit ausgelegt,<br />
wird in materieller Hinsicht Deckungsgleichheit mit<br />
dem bis anhin geltenden handelsrechtlichen Rückstellungs-<br />
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