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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

Auch der Nationalrat hat sich dann in der Schlussabstimmung<br />

gegen die bundesrätlichen Version und für die bereits<br />

vom Ständerat abgesegnete Version von Art. 960 Abs. i OR<br />

entschieden.<br />

Aus diesen Voten wird ersichtlich, dass derjenige Wortlaut<br />

von Art. 960 Abs. i OR bevorzugt wurde, der den Unternehmen<br />

eine grössere Entscheidungsfreiheit einräumt und den<br />

Grundsatz der Einzelbewertung weniger stark betont als<br />

ursprünglich vom Bundesrat gefordert. In Kombination mit<br />

dem Hinweis auf den von der WAK-N (Kommission für Wirtschaft<br />

und Abgaben Nationalrat) mit diesem Wortlaut angestrebten<br />

Pragmatismus wird die Methodenalternativität<br />

nicht eingeschränkt, und das in jahrelanger Praxis etablierte<br />

Methodenwahlrecht kann auch unter der Ägide des revidierten<br />

Rechnungslegungsrechts beibehalten werden [63].<br />

4.2.5 Bewertung aus steuerlicher Sicht. Bilanzierung: Die handelsrechtskonforme<br />

Jahresrechnung ist für Steuerzwecke massgeblich.<br />

Damit erübrigen sich weitergehende eigenständige<br />

steuerrechtliche Aktivierungsregeln. Gleiches gilt im Sinne<br />

der Steuerneutralität resp. Fortführung der bisherigen<br />

Steuerpraxis auch für Verbindlichkeiten [64].<br />

Bewertungsgrundsätze: Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips<br />

bildet die konforme handelsrechtliche Jahresrechnung<br />

auch für die steuerliche Beurteilung von Abschreibungen<br />

und Wertberichtigungen den Ausgangspunkt. Im Sinne<br />

der Steuerneutralität des revidierten Rechnungslegungsrechts<br />

ist das Vorsichtsprinzip weiterhin das für die Bewertung tragende<br />

Konzept, wobei die expliziten steuerlichen Korrekturvorschriften<br />

und damit die etablierte Steuerpraxis ebenfalls<br />

weiterhin anwendbar bleiben. Somit ist auch unter dem revidierten<br />

Recht die steuerliche Akzeptanz der «drei helvetischen<br />

steuerlichen Landesbräuche» [65] gesichert. Der Bundesrat<br />

hat bereits in der Botschaft nm zugesichert, dass das<br />

Warendrittel, Pauschaldelkredere und die Einmalabschreibung<br />

auf Investitionen weiterhin zulässig sein sollen [66].<br />

Anders zu beurteilen, ist demgegenüber Art. 96o a Abs. 4<br />

OR: Zur dauernden Sicherung des Gedeihens des Unternehmens<br />

verbuchte Abschreibungen oder Wertberichtigungen<br />

resp. nicht mehr begründete Abschreibungen oder Wertberichtigungen<br />

sind nicht geschäftsmässig begründet und somit<br />

wie bisher steuerlich zu korrigieren [67].<br />

Rückstellungen: Wird der Rückstellungsbegriff von Art. 96o e<br />

Abs. 2 OR wie oben unter Ziff. 4.2.3 postuliert eher weit ausgelegt,<br />

wird in materieller Hinsicht Deckungsgleichheit mit<br />

dem bis anhin geltenden handelsrechtlichen Rückstellungs-<br />

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