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STEUERLICHE ASPEKTE DES REVIDIERTEN ... - PwC

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Datum: 07.11.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 808<br />

Fläche: 420'774 mm²<br />

OR soll das Rechnungslegungsrecht die Lage eines Unternehmens<br />

so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil<br />

bilden können. Die revidierte Norm weicht von der<br />

Zweckbestimmung nach bisher geltendem Recht in zweierlei<br />

Hinsicht ab: Adressat der Rechnungslegung sind nicht mehr<br />

die am Unternehmen Beteiligten, sondern Dritte. Und es soll<br />

nicht ein möglichst sicherer Einblick in die wirtschaftliche<br />

Lage des Unternehmens, sondern die Bildung eines zuverlässigen<br />

Urteils ermöglicht werden. Dazu wurde in der Botschaft<br />

2007 Folgendes ausgeführt:<br />

«... Nach dem Entwurf bedeutet , dass die Rechnungslegung<br />

die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen<br />

soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können<br />

(Art. 958 Abs. 1) ...» [53].<br />

Dieses Ziel wird mit Art. 958c Abs. 1 Ziff. 3 OR nochmals betont,<br />

welche die Verlässlichkeit als einen der Grundsätze<br />

ordnungsmässiger Rechnungslegung nennt. Zudem normiert<br />

Art. 9572 Abs. 2 Ziff. 1 OR das Prinzip der vollständigen,<br />

wahrheitsgetreuen und systematischen Erfassung von<br />

Geschäftsvorfällen und Sachverhalten als einen der Grundsätze,<br />

die von der ordnungsmässigen Buchführung zu beachten<br />

sind.<br />

Daraus ein Bekenntnis des revidierten Rechnungslegungsrechts<br />

zu «true-and-fair-view» abzuleiten oder darin eine<br />

Aufweichung des Vorsichtsprinzips zu erblicken, geht aber<br />

fehl. Denn die Bestimmungen zur Bewertung sprechen klar<br />

für den Fortbestand des Vorsichtsprinzips. Zunächst sei<br />

auf Art. 958c Abs. i Zif£ 5 OR hingewiesen, welcher die Vorsicht<br />

explizit als einen der Grundsätze ordnungsmässiger<br />

Rechnungslegung statuiert. Zentral ist sodann Art. 960<br />

Abs. 2 OR, welcher im ersten Halbsatz den Grundsatz der Bewertung<br />

normiert und besagt, dass die Bewertung vorsichtig<br />

erfolgen müsse. Zwar wird der Grundsatz der vorsichtigen<br />

Bewertung mit dem zweiten Halbsatz wieder relativiert<br />

durch die Forderung, dass die (vorsichtige) Bewertung die<br />

zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens<br />

nicht verhindern dürfe. Vollends umgestossen<br />

wird die vermeintliche Abkehr vom Vorsichtigsprinzip dann<br />

mit Art. 960 a Abs. 4 OR. Gemäss dieser Bestimmung dürfen<br />

unter anderem auch zur «Sicherung des dauernden<br />

Gedeihens des Unternehmens» zusätzliche Abschreibungen<br />

und Wertberichtigungen vorgenommen werden resp. es<br />

kann davon abgesehen werden, nicht mehr benötigte Abschreibungen<br />

und Wertberichtigungen aufzulösen. In die<br />

gleiche Richtung zielt Art. 960 e Abs. 4 OR, der es den Unternehmen<br />

gestattet, von der Auflösung nicht mehr benötigter<br />

Rückstellungen abzusehen, und der somit im Ergebnis<br />

auch zu einer sich am Vorsichtsprinzip orientierenden Bewertung<br />

führt.<br />

Folglich deckt sich der in Art. 958 OR normierte Zweck<br />

der Rechnungslegung (Dritten die Bildung eines zuverlässigen<br />

Urteils über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens<br />

zu ermöglichen) inhaltlich mit dem gemäss Art. 959 aOR bis<br />

anhin geltenden Zweck (Beteiligten einen möglichst sicheren<br />

Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts zu vermitteln).<br />

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden,<br />

dass es im Ergebnis unstrittig ist, dass das revidierte Rechnungslegungsrecht<br />

nicht dem Grundsatz von «true-andfair-view»,<br />

sondern weiterhin dem Vorsichtsprinzip folgt [54].<br />

4.2.3 Rückstellungen. Art. 96o e Abs. 2 OR enthält eine Definition<br />

von «Rückstellungen für drohende Verluste» [55]. Dieser<br />

Definition zur Folge muss zulasten der Erfolgsrechnung<br />

eine Rückstellung gebildet werden, wenn vergangene<br />

Ereignisse in künftigen Geschäftsjahren einen Mittelabfluss<br />

erwarten lassen. Diese Definition ist eng, und mindestens<br />

aufden ersten Blick scheint sie unvollständig zu sein und von<br />

dem bis anhin geltenden handelsrechtlichen Rückstellungsbegriff<br />

in Art. 669 Abs. 1 aOR abzuweichen (der im weitesten<br />

Sinn nach Bestand und Höhe ungewisse rechtliche Verpflichtungen<br />

gegenüber Dritten, ungewisse Verpflichtungen<br />

gegenüber Dritten ohne rechtliche Grundlage sowie<br />

ungewisse Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber<br />

sich selbst umfasst [56]). Insbesondere Verluste aus schwebenden<br />

Geschäften zeigen sich jedoch nicht immer als Mittelabfluss,<br />

sondern können sich auch als künftiger Minderzugang<br />

von wirtschaftlichen Werten manifestieren [57]. Der<br />

Ansicht Böcklis ist zuzustimmen, dass auch unter der revidierten<br />

Norm der aus einem «schwebenden Geschäft» drohende<br />

Minderzufluss ebenfalls handelsrechtskonform als<br />

Rückstellung verbucht werden muss [58]. Unter Berücksichtigung<br />

der weiter oben gemachten Ausführungen zur Passivierung<br />

im Allgemeinen (vgl. Ziff. 4.2.1 hiervor) und den<br />

Bewertungsgrundsätzen (vgl. Ziff. 4.2.2 hiervor) kann festgehalten<br />

werden, dass der Rückstellungsbegriff unter revidiertem<br />

Rechnungslegungsrecht inhaltlich mit dem bisherigen<br />

Begriff letztlich deckungsgleich ist, trotz neu formuliertem,<br />

an IFRS angelehntem Rückstellungsbegriff.<br />

Art. 96o e Abs. 3 Ziff. 4 OR sieht vor, dass Rückstellungen<br />

zudem auch für die «Sicherung des dauernden Gedeihens<br />

des Unternehmens» gebildet werden dürfen. Derartige<br />

Medienbeobachtung<br />

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ARGUS der Presse AG<br />

Rüdigerstrasse 15, Postfach, 8027 Zürich<br />

Tel. 044 388 82 00, Fax 044 388 82 01<br />

www.argus.ch<br />

Argus Ref.: 51793156<br />

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