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Dividende statt Lohn: - PwC

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Date: 01.05.2013<br />

KMU-Magazin<br />

9326 Horn<br />

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Topic n°: 660.3<br />

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Dr. Peter Vollenweider, Stefan Wigger<br />

Die wirtschaftliche Doppelbelastung von<br />

Unternehmen und ihren Aktionären gehört<br />

zum Schweizer Steuersystem und<br />

gab immer wieder Anlass zu Diskussionen.<br />

Dabei werden Reingewinne des Unternehmens<br />

mit der Gewinnsteuer und<br />

bei Ausschüttung an den Aktionär mit der<br />

Einkommenssteuer erfasst. Diese zweifache<br />

Besteuerung veranlasste mitarbeitende<br />

Aktionäre, möglichst hohe Löhne<br />

<strong>statt</strong> <strong>Dividende</strong>n zu beziehen. Solche Saläre<br />

hielten dem Drittvergleich meistens<br />

nicht stand. Die Folgen: Im Rahmen des<br />

übermässigen <strong>Lohn</strong>bezugs erfolgte eine<br />

Gewinnaufrechnung für die Gesellschaft<br />

und eine Umqualifikation in Vermögensertrag<br />

für den Aktionär.<br />

Teilbesteuerung von <strong>Dividende</strong>n<br />

Die Einführung der Teilbesteuerung von<br />

<strong>Dividende</strong>n mit der Unternehmenssteuerreform<br />

II sollte die Attraktivität des <strong>Dividende</strong>nbezugs<br />

fördern und die Beziehung<br />

zwischen Unternehmen und Aktionär<br />

wirtschaftlich entlasten. Seit dem<br />

1. Januar 2009 werden Vermögenserträge<br />

(wie <strong>Dividende</strong>n) aus qualifizierenden<br />

Beteiligungen von mindestens zehn<br />

Prozent des gesamten Nominalkapitals<br />

nur teilweise besteuert: Auf Bundesebene<br />

<strong>Lohn</strong>strategie<br />

<strong>Dividende</strong> <strong>statt</strong> <strong>Lohn</strong>:<br />

AHV setzt Schranken<br />

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde die Teilbesteuerung von <strong>Dividende</strong>n<br />

eingeführt. Damit hat ein Umdenken der Aktionäre, die im Unternehmen arbeiten, bezüglich<br />

ihrer Bezugsstrategie <strong>statt</strong>gefunden. Nun versuchen die Sozialversicherungsbehörden übermässige<br />

Ausschüttungen einzuschränken, da <strong>Dividende</strong>n nicht AHV-beitragspflichtig sind.<br />

sind <strong>Dividende</strong>n im Privatvermögen nur<br />

zu 60 Prozent steuerbar, während in den<br />

Kantonen steuerbare Quoten von 25 Prokurz<br />

& bündig<br />

) Seit der Bund <strong>Dividende</strong>n teilbesteuert<br />

und die Kantone in der<br />

Regel noch tiefere Quoten und<br />

mancherorts zusätzlich tiefe Gewinnsteuersätze<br />

anwenden, tendieren<br />

Unternehmeraktionäre zu<br />

höheren <strong>Dividende</strong>nbezügen.<br />

) Die Angemessenheit einer <strong>Dividende</strong><br />

bemisst sich im Verhältnis<br />

zum Wert der Beteiligungsrechte<br />

und nicht zum Nennwert der<br />

Aktien.<br />

) Weil die Vermögenserträge AHVrechtlich<br />

nicht zum massgebenden<br />

<strong>Lohn</strong> gehören, führt der vermehrte<br />

Bezug von <strong>Dividende</strong>n zu<br />

einer Reduktion der Sozialversicherungsabgaben.<br />

Das reduziert<br />

zwar die Gesamtbelastung, kann<br />

aber nachteilige Folgen für die<br />

Altersvorsorge haben.<br />

zent (Kanton Schwyz) bis 70 Prozent<br />

(Kanton Waadt) anzutreffen sind.<br />

Die Sicht der AHV<br />

a. Unternehmenssteuerreform II<br />

Die Unternehmenssteuerreform II hat die<br />

Bezugsstrategie der mitarbeitenden Aktionäre<br />

verändert. Davor wollten diese<br />

die Gewinnsteuer durch möglichst hohe<br />

Löhne reduzieren und die wirtschaftliche<br />

Doppelbelastung umgehen. Die Steuerbehörde<br />

konnte diese Saläre unter dem<br />

Aspekt des Drittvergleichs beurteilen; für<br />

die AHV-Ausgleichskassen hingegen gab<br />

es keinen Anlass, diese zu beanstanden,<br />

da sie AHV-pflichtigen <strong>Lohn</strong> darstellten.<br />

Seit der Bund <strong>Dividende</strong>n teilbesteuert<br />

und die Kantone in der Regel noch tiefere<br />

Quoten und mancherorts zusätzlich tiefe<br />

Gewinnsteuersätze anwenden, tendieren<br />

Unternehmeraktionäre zu höheren <strong>Dividende</strong>nbezügen.<br />

Aus Sicht der AHV hat<br />

die steuerliche Entlastung der <strong>Dividende</strong>n<br />

damit Einnahmeeinbussen verursacht, da<br />

Vermögenserträge nicht der AHV-Beitragspflicht<br />

unterliegen. Diese Einbussen<br />

hat der Gesetzgeber im Rahmen der Unternehmenssteuerreform<br />

II bewusst in<br />

Kauf genommen. Darum will sich die AHV<br />

auch an die deklarierte Vergütungsform<br />

halten und nur in Ausnahmen davon abweichen.<br />

Trotzdem stellt sich die Frage,<br />

wann die AHV eingreifen darf und beitragsfreie<br />

<strong>Dividende</strong>n in beitragspflichtigen<br />

<strong>Lohn</strong> umqualifizieren kann.<br />

b. Nidwaldner Praxis abgelehnt<br />

Aufgrund der beschriebenen Entwick-<br />

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lung hat das Bundesamt für Sozialversi- nung und plädiert für eine Übernahme sichtigung aller objektiven und subjekticherung<br />

(BSV) den kantonalen Aus- der steuerbehördlichen Beurteilung. ven Faktoren die gleiche Leistung von eigleichskassen<br />

eröffnet, unter welchen Vo- Die Ausgleichskassen dürfen von der un- nem aussenstehenden Dritten erbracht<br />

raussetzungen ausgeschüttete Dividen- ternehmenseigenen Aufteilung von Divi- worden wäre.» Die folgenden Vergleichsden<br />

als massgebender <strong>Lohn</strong> gelten. Das dende und <strong>Lohn</strong> nur abweichen, wenn ein kriterien sind massgebend:<br />

BSV stützte sich dabei auf die sogenannte offensichtliches Missverhältnis zwischen ) Stellung, Funktion, Verantwortung<br />

Nidwaldner Praxis. Diese sieht bei einem Arbeitsleistung und Entgelt sowie zwi- und Aufgaben des Salärempfängers im<br />

Missverhältnis zwischen dem deklarier- schen Vermögen und <strong>Dividende</strong> besteht. Unternehmen;<br />

ten <strong>Lohn</strong> und der <strong>Dividende</strong> eine <strong>Lohn</strong>- Bei der Beurteilung, ob ein solches Miss- ) Zeitlicher Umfang des Arbeitspenaufrechnung<br />

vor. verhältnis vorliegt, müssen die Aus- sums;<br />

Ein Missverhältnis liegt dann vor, wenn gleichskassen sowohl eine angemessene ) Ausbildung, Spezialkenntnisse, Begadie<br />

<strong>Dividende</strong> mehr als 15 Prozent Verzin- Entschädigung für die geleistete Arbeit bungen, Erfahrungen und Beziehunsung<br />

des einbezahlten Anteils am Grund- als auch einen angemessenen Ertrag für gen;<br />

kapital der Gesellschaft ausmacht. Bei ei- das investierte Kapital festlegen. Sie kön- ) Verhältnis von Umsatz, Cashflow und<br />

nem solchen Missverhältnis darf der <strong>Lohn</strong> nen eine <strong>Dividende</strong> nur dann in <strong>Lohn</strong> um- Gewinn zum <strong>Lohn</strong>;<br />

allerdings nur auf einen branchenübli- qualifizieren, wenn sich der Aktionär kei- ) Externe Drittvergleiche mit Salärempchen<br />

<strong>Lohn</strong> aufgerechnet werden. nen oder einen unangemessen tiefen fängern in vergleichbaren Betrieben.<br />

Ein Grundsatzentscheid des Bundesge- <strong>Lohn</strong> und gleichzeitig eine unangemes- Zusätzlich soll die AHV-Ausgleichskasse<br />

richts (BGE 134V 297) vom 5. Juni 2008 sen hohe <strong>Dividende</strong> im Verhältnis zum wenn möglich einen Vergleich mit Löhnen<br />

hält fest, dass sich die Angemessenheit eingesetzten Vermögen ausgerichtet hat. von Arbeitnehmenden in vergleichbarer<br />

der <strong>Dividende</strong>, welche sich allein am ein- Treffen beide Punkte zu, so rechnen die Stellung ohne gesellschaftliche Beteilibezahlten<br />

Grundkapital orientiert, geset- AHV-Behörden einen <strong>Lohn</strong> bis maximal gung vornehmen (innerbetrieblicher Drittzeswidrig<br />

sei. Zusätzlich müssten die So- zum branchenüblichen Gehalt auf. Liegt vergleich). In der Praxis kommt hierunter<br />

zialversicherungsbehörden das Verhält- dagegen bereits ein branchenübliches anderem der individuelle <strong>Lohn</strong>rechner des<br />

nis zwischen <strong>Lohn</strong> und <strong>Dividende</strong> im Rah- Gehalt vor, muss die Al-IV die ausgeschüt- Bundesamts für Statistik zum Einsatz. Damen<br />

eines Fremdvergleichs überprüfen. tete <strong>Dividende</strong> akzeptieren. Damit zur mit lässt sich unter Berücksichtigung des<br />

Eine schematische Anwendung der Nid- Frage des branchenüblichen Gehalts. individuellen Profils mit den oben erwähnwaldner<br />

Praxis dürfe nicht erfolgen. Wer beurteilen will, ob eine Arbeitsleis- ten Merkmalen ein Vergleichslohn errechc.<br />

Das branchenübliche Gehalt tung angemessen entschädigt wird, muss nen, der als Richtwert für das gesuchte<br />

Das Bundesgericht verweist in seinem nach bundesgerichtlicher Rechtspre- branchenübliche Gehalt gilt.<br />

Grundsatzentscheid auf die «Einheit und chung einen Drittvergleich anstellen. Da-<br />

Widerspruchslosigkeit» der Rechtsord- bei gilt es zu prüfen, ob «unter Berück-<br />

Beispielrechnung zur Angemessenheit einer <strong>Dividende</strong><br />

2009 2010 I 2011 2012<br />

Anteil am steuerlichen Unternehmenswert der X AG<br />

Ausbezahlte <strong>Dividende</strong> 150 000 ,<br />

3 000 000<br />

200 000<br />

3 000 000<br />

280 000<br />

3 000 000.,<br />

320 000<br />

10% Eigenkapitalrendite 00 000 300 000 300 000 300 000<br />

Differenz (= übermässige <strong>Dividende</strong>) - 150000 I 100000 - 20 000 20 000<br />

Branchenüblicher Bruttolohn 0000 2000D 120 000 120 000<br />

Bescheinigter Bruttolohn 80,:(j() 80000 80000 80 030<br />

der <strong>Dividende</strong> als massgebender <strong>Lohn</strong> 0 0 0 20 000<br />

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<strong>Dividende</strong>n:<br />

angemessen oder nicht<br />

Die Angemessenheit einer <strong>Dividende</strong> bemisst<br />

sich im Verhältnis zum Wert der Beteiligungsrechte<br />

und nicht zum Nennwert<br />

der Aktien. Als Basis gilt der von den Steuerbehörden<br />

ermittelte Steuerwert der Betelligungsrechte.<br />

Da der Steuerwert der<br />

Aktien wesentlich vom Aktienkapital abweichen<br />

kann, muss die Angemessenheit<br />

der <strong>Dividende</strong> neu beurteilt werden. Diese<br />

hängt von verschiedenen Faktoren eines<br />

Unternehmens ab, weshalb das BSV maximal<br />

zehn Prozent des steuerlichen Unternehmenswerts<br />

als angemessenen Richtwert<br />

vorgibt. Was dies bedeutet, zeigt eine<br />

Beispielrechnung (siehe Kasten).<br />

Substanzdividenden<br />

Bei der Beurteilung der Angemessenheit<br />

von <strong>Dividende</strong>n stellt sich die Frage, ob<br />

die Reingewinne früherer Geschäftsjahre<br />

berücksichtigt werden müssen. Schliesslich<br />

können <strong>Dividende</strong>n auch aus thesaurierten<br />

Gewinnen aus Vorjahren ausgeschüttet<br />

werden sogenannte Substanzdividenden.<br />

In einem 2012 ergangenen<br />

Urteil hatte das Bundesgericht zu entscheiden,<br />

ob eine Substanzdividende<br />

beitragsrechtlich zum massgebenden<br />

<strong>Lohn</strong> umqualifiziert werden kann. Dabei<br />

musste es beurteilen, ob sich die AHVrechtliche<br />

Behandlung von <strong>Dividende</strong>n<br />

überhaupt periodenübergreifend betrachten<br />

liess. Die Richter sprachen sich<br />

für einen Blick in die Vergangenheit aus;<br />

denn die mit den <strong>Dividende</strong>n ausgeschütteten<br />

Reserven wurden in Jahren erwirtschaftet,<br />

als der Unternehmensaktionär<br />

einen angemessenen <strong>Lohn</strong> bezog. Wären<br />

die <strong>Dividende</strong>n früher ausbezahlt worden,<br />

hätte das zu keiner Umqualifikation<br />

in AHV-pflichtigen <strong>Lohn</strong> geführt. Durch<br />

die spätere Gewinnausschüttung würden<br />

diese <strong>Dividende</strong>n indirekt der Beitragspflicht<br />

unterstellt. Das Bundesgericht folgerte:<br />

«Die Angemessenheit des Vermögensertrags<br />

steht in Relation zu derjenigen<br />

des Erwerbseinkommens aus einem<br />

konkreten Jahr». Gleichzeitig hielt es fest,<br />

dass dieser Entscheid keine generellen<br />

Schlüsse zur AHV-rechtlichen Behandlung<br />

einer Substanzdividende zuliess und<br />

dass der Sachverhalt von Fall zu Fall neu<br />

zu beurteilen sei.<br />

Verringerte Altersvorsorge<br />

Da Vermögenserträge AHV-rechtlich<br />

nicht zum massgebenden <strong>Lohn</strong> gehören,<br />

führt der vermehrte Bezug von <strong>Dividende</strong>n<br />

zu einer Reduktion der Sozialversicherungsabgaben.<br />

Das reduziert zwar die<br />

Gesamtbelastung, kann aber nachteilige<br />

Folgen für die Altersvorsorge (und deren<br />

steuerplanerische Optimierung) haben.<br />

Mit einem minimalen <strong>Lohn</strong>bezug nimmt<br />

der Aktionär in Kauf, dass sein versichertes<br />

Gehalt im Rahmen der 2. Säule sinkt<br />

und sich schliesslich negativ auf das spätere<br />

Altersguthaben auswirkt. Natürlich<br />

kann er mit den Risiken Alter, Tod und Invalidität<br />

auf die 3. Säule ausweichen. Aus<br />

steuerlicher Sicht ist dies langfristig jedoch<br />

weniger attraktiv.<br />

Fazit<br />

Die mit der Unternehmenssteuerreform II<br />

eingeführte Teilbesteuerung von <strong>Dividende</strong>n<br />

im Privatvermögensbereich legt den<br />

Aktionären ein attraktives Instrument in<br />

die Hand, um ihre Abgabelast zu mindern.<br />

Die AHV-Behörden setzen hier aber<br />

Schranken, sobald ein klares Missverhältnis<br />

zwischen Arbeitsleistung und <strong>Lohn</strong> sowie<br />

zwischen Vermögen und <strong>Dividende</strong><br />

besteht. Allerdings lässt sich diese Fragestellung<br />

nicht verallgemeinern, obwohl<br />

das BSV Kriterien als Richtgrössen veröffentlicht<br />

hat. Bei unldaren Verhältnissen ist<br />

der Aktionär darum gut beraten, den Sachverhalt<br />

mit der zuständigen Ausgleichskasse<br />

zu besprechen und festzulegen. «<br />

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üPorträt<br />

Dr. Peter Vollenweider<br />

Direktor<br />

Dr. Peter Vollenweider ist Direktor der Abteilung «Steuerund<br />

Rechtsberatung» bei <strong>PwC</strong> Luzern.<br />

Stefan Wigger<br />

Manager<br />

Stefan \Nigger ist Manager der Abteilung «Steuer- und<br />

Rechtsberatung» bei <strong>PwC</strong> Luzern.<br />

PricewaterhouseCoopers (<strong>PwC</strong>) ist eines der weltweit führenden Dienstleistungsunternehmen<br />

mit Fokus auf drei Gebiete: Wirtschaftsprüfung, Steuer- und<br />

Rechtsberatung sowie Wirtschaftsberatung. Für <strong>PwC</strong> Schweiz sind über 2700<br />

Mitarbeiter und Partner an 15 verschiedenen Standorten in der ganzen Schweiz<br />

tätig.<br />

Kontakt<br />

peter.vollenweider@ch.pwc.com<br />

stefan.wiggerOch.pwc.com<br />

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