UNTERNEHMENSABSCHLÜSSE UND UNTER ... - PwC
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Datum: 08.08.2013<br />
Der Schweizer Treuhänder<br />
8021 Zürich<br />
044/ 267 75 75<br />
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Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />
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Abo-Nr.: 660003<br />
Auflage: 11'345<br />
Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />
Seite: 479<br />
Fläche: 223'224 mm²<br />
STEFAN HAAG<br />
SILKE RÜENAUFER<br />
<strong><strong>UNTER</strong>NEHMENSABSCHLÜSSE</strong> <strong>UND</strong> <strong>UNTER</strong>-<br />
DECKUNGEN BEI VORSORGEEINRICHTUNGEN<br />
Wie wirken sich Sanierungsmassnahmen auf den<br />
Jahresabschluss des Unternehmens aus?<br />
Bei einer Unterdeckung in einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung empfiehlt es<br />
sich, die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf den Jahresabschluss des<br />
angeschlossenen Unternehmens sorgfältig zu prüfen. Die Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen<br />
auf Abschlüsse nach Obligationenrecht, Swiss GAAP FER und<br />
IFRS werden erläutert.<br />
EINLEITUNG<br />
Das gute Börsenjahr 2012 verbesserte die Finanzlage vieler<br />
Vorsorgeeinrichtungen. Angesichts der in den vergangenen<br />
io Jahren unter den Erwartungen liegenden Anlageerträge<br />
und der weiter gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten<br />
sind einige Vorsorgeeinrichtungen nach wie vor eingeschränkt<br />
risikofähig oder befinden sich gar in einer Unterdeckung.<br />
Trotz der rechtlichen Trennung von Arbeitgeber<br />
und Vorsorgeeinrichtung kann sich eine Unterdeckung auf<br />
die Jahresrechnung des Unternehmens auswirken.<br />
Neben einigen generellen Überlegungen soll im Folgenden<br />
anhand einiger in der Praxis üblicher Sanierungsmassnahmen<br />
erläutert werden, wie sich Unterdeckungen von Vorsorgeeinrichtungen<br />
bzw. Massnahmen zu deren Behebung auf<br />
die Jahresrechnung des Unternehmens auswirken können.<br />
Diese hängen davon ab, nach welchen Bestimmungen eine<br />
Jahresrechnung erstellt wird.<br />
AUSGANGSLAGE MASSNAHMEN<br />
BEI DER <strong>UNTER</strong>DECKUNG<br />
EINER VORSORGEEINRICHTUNG<br />
Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und<br />
Invalidenvorsorge (BVG) sieht vor, dass ein Unternehmen seine<br />
Arbeitnehmer gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität<br />
in einem von ihm getrennten Rechtsträger versichert. Das<br />
BVG definiert als Rahmengesetz gewisse Mindestleistungen,<br />
wobei viele Vorsorgeeinrichtungen Leistungspläne aufweisen,<br />
die über dieses Minimum hinausgehen. Die Finanzierung<br />
der Leistungen erfolgt über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge<br />
sowie über die Erträge des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung<br />
(sog. «3. Beitragszahler»). Übersteigt das<br />
versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital das Vorsorgevermögen,<br />
besteht eine Unterdeckung gemäss Art. 44<br />
BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund<br />
Invalidenvorsorge). Eine solche ist gemäss Art. 65 d BVG<br />
grundsätzlich von der Vorsorgeeinrichtung selbst in einer<br />
angemessen Frist - i. d. R. innert fünf bis sieben Jahren - zu<br />
beheben. Als Sanierungsmassnahmen kommen grundsätzlich<br />
zusätzliche Finanzierungen oder die Reduktion von Vorsorgeleistungen<br />
infrage. Bei der Festlegung konkreter Massnahmen,<br />
die verhältnismässig und in ein ausgewogenes Gesamtkonzept<br />
eingebunden sein sollen, sind für das Leitungsorgan<br />
der Vorsorgeeinrichtung neben den rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
verschiedene Faktoren relevant, wie etwa Ursache<br />
und Ausmass der Unterdeckung, Risikofähigkeit der<br />
Vorsorgeeinrichtung, aber auch ökonomische Überlegungen<br />
und Interessen des Unternehmens. In der Praxis sind häufig<br />
folgende Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung<br />
oder eine Kombination davon anzutreffen:<br />
- Reduktion der Verzinsung der Altersguthaben; - Senkung<br />
des Umwandlungssatzes; - Sanierungsbeiträge durch<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer; - Verwendungsverzicht des<br />
Unternehmens auf die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR); - Senkung<br />
des technischen Zinssatzes.<br />
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STEFAN HAAG,<br />
LIC.OEC.HSG,<br />
DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER,<br />
DIRECTOR ASSURANCE,<br />
PWC, WINTERTHUR/ZÜRICH<br />
SILKE RÜENAUFER,<br />
CPA (US),<br />
SENIOR MANAGER<br />
ASSURANCE,<br />
PWC, ZÜRICH<br />
Die Reduktion der Verzinsung der Altersguthaben stellt eine temporäre<br />
Massnahme ohne eine eigentliche Anpassung des<br />
Leistungsplans dar. Die Sanierungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung<br />
entsteht dadurch, dass die Vorsorgekapitalien<br />
der aktiven Versicherten weniger stark ansteigen.<br />
Die Senkung des Umwandlungssatzes stellt in aller Regel eine<br />
Reglementsänderung und damit eine Anpassung des Leistungsplans<br />
durch Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen<br />
dar. Die Sanierungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung<br />
entsteht erst prospektiv, indem künftige Renten weniger<br />
Deckungskapital benötigen als die laufenden Renten.<br />
Laufende Renten können aufgrund der heutigen Rechtslage<br />
de facto nicht gekürzt werden.<br />
Beschliesst das Leitungsorgan der Vorsorgeeinrichtung,<br />
Sanierungsbeiträge zu erheben, fliessen der Vorsorgeeinrichtung<br />
zusätzliche Mittel zu, ohne dass sich die Vorsorgeleistungen<br />
erhöhen. Art. 65 d BVG sieht vor, dass der Arbeitgeber<br />
mindestens gleich hohe Sanierungsbeiträge wie die Versicherten<br />
entrichtet. Verfügt das Unternehmen über eine<br />
AGBR, so kann es darauf einen Verwendungsverzicht erklären,<br />
d.h., diese ist dann für die Zeit der Unterdeckung nicht für<br />
das Begleichen der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge einsetzbar.<br />
Dies reduziert zwar nicht die Unterdeckung, doch<br />
erhält die Vorsorgeeinrichtung Zeit für das Ausarbeiten<br />
weiterer Massnahmen.<br />
Die Senkung des technischen Zinssatzes erhöht zunächst infolge<br />
einer anderen Diskontierung der Deckungskapitalien<br />
[1] die Vorsorgeverpflichtungen und damit die Unterdeckung.<br />
Allerdings sind in Zukunft tiefere Vermögenserträge<br />
erforderlich, um die Vorsorgeleistungen zu finanzieren.<br />
Keine Sanierungsmassnahme, sondern oft die Folge einer<br />
Unterdeckung ist die Notwendigkeit für das Leitungsorgan<br />
einer Vorsorgeeinrichtung, eine risikoiirmereAnlagestrategie zu<br />
verfolgen. Negative, aber auch positive Ausschläge an den<br />
Anlagemärkten wirken sich dadurch weniger stark auf die<br />
Vorsorgeeinrichtung aus, was zu einer Stabilisierung des<br />
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Deckungsgrads führt.<br />
Je nach Ausgestaltung im konkreten Einzelfall, können<br />
solche Sanierungsmassnahmen eine Auswirkung auf den<br />
Jahresabschluss eines Unternehmens haben. Dabei spielt<br />
nicht nur die Ausgestaltung der Sanierungsmassnahme(n)<br />
eine Rolle, sondern auch, welche Rechnungslegungsnorm<br />
ein Unternehmen anwendet. Für die Rechnungslegungspraxis<br />
in der Schweiz am meisten Relevanz haben die Bestimmungen<br />
des Obligationenrechts (OR) für den auch für<br />
steuerliche Zwecke massgebenden Einzelabschluss sowie<br />
Swiss GAAP FER und die International Financial Reporting<br />
Standards (IFRS) für Konzernabschlüsse. Die oben erwähnten<br />
möglichen Sanierungsmassnahmen werden deshalb<br />
nachstehend auf ihre Auswirkungen auf die Abschlüsse nach<br />
diesen Rechnungslegungsbestimmungen hin untersucht.<br />
3. AUSGANGSLAGE AKTUELLE<br />
ENTWICKLUNGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG<br />
Im Hinblick auf die Auswirkungen einer Unterdeckung in<br />
der Vorsorgeeinrichtung seien hier vor allem zwei aktuelle<br />
Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung erwähnt.<br />
Zum einen wurden auf den 1. Januar 2013 die neuen Bestimmungen<br />
im OR zur kaufmännischen Buchführung<br />
und Rechnungslegung («neues Rechnungslegungsrecht») in<br />
Kraft gesetzt, die für Einzelabschlüsse spätestens 2015 und<br />
für Konzernabschlüsse spätestens 2016 anwendbar sind.<br />
Zum anderen gelten ebenfalls ab 1. Januar 2013 die überarbeiteten<br />
Bestimmungen von IAS 19 «Leistungen an Mitarbeiter»,<br />
dem massgebenden Standard zur Erfassung von<br />
Vorsorgeleistungen in IFRS-Abschlüssen.<br />
3.1 Neues Rechnungslegungsrecht. Die detaillierteren,<br />
rechtsformübergreifenden Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts<br />
enthalten wie die bisher gültigen Vorschriften<br />
zur allgemeinen Buchführung bzw. des Aktienrechts<br />
keine spezifischen Vorgaben zur Bilanzierung von<br />
Personalvorsorgeverpflichtungen. Einzig bezüglich der Offenlegung<br />
besagt Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 7 OR, dass im Anhang<br />
der Jahresrechnung die Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen<br />
anzugeben sind (entsprechend der früheren<br />
Bestimmung von Art. 66313 Ziff. 5 OR).<br />
Allfällige Auswirkungen einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung<br />
auf die obligationenrechtliche Jahresrechnung<br />
des Unternehmens sind somit nach den neuen, allgemein<br />
gültigen Bestimmungen zur Bewertung von Verbindlichkeiten<br />
bzw. Rückstellungen gemäss Art. 960 e OR zu beur-<br />
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teilen. Danach werden erforderliche Rückstellungen zulasten<br />
der Erfolgsrechnung gebildet, wenn vergangene Ereignisse<br />
einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren<br />
erwarten lassen.<br />
Darüber hinaus sind gemäss Art. 959 c Abs. 2 Ziff. io OR<br />
neu auch Eventualverbindlichkeiten im Anhang auszuweisen.<br />
Dabei handelt es sich um rechtliche oder tatsächliche<br />
Verpflichtungen, für die ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich<br />
bzw. wenig wahrscheinlich erscheint oder<br />
in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann. Das<br />
neue Rechnungslegungsrecht sieht überdies vor, dass die<br />
Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung (insbesondere<br />
ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde<br />
Posten) im Anhang zu erläutern sind [2].<br />
3.2 Änderungen von IAS 19. IAS 19 regelt für IFRS-Abschlüsse<br />
die Bilanzierung von Leistungen an Mitarbeiter<br />
und damit auch die Behandlung von Vorsorgeleistungen. Die<br />
umfangreichen Anpassungen von IAS 19 per 1. Januar 2013<br />
führen unter anderem dazu, dass im IFRS-Abschluss des Unternehmens<br />
die Netto-Verpflichtungen (funded status) aus<br />
leistungsorientierten Plänen bilanziert werden. Es entfällt<br />
damit das Wahlrecht, nach der sogenannten «Korridor-Methode»<br />
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste<br />
aus der Folgebewertung von Vorsorgevermögen und -verbindlichkeit<br />
bilanziell abzugrenzen und in Folgeperioden<br />
anteilig erfolgswirksam zu erfassen. Neu sind zudem Änderungen<br />
im Vorsorgeplan vollumfänglich im Zeitpunkt<br />
der Anpassung erfolgswirksam zu verbuchen. Die in der<br />
Erfolgsrechnung zu erfassenden Vorsorgekosten beinhalten<br />
neu eine angenommene Verzinsung der Netto-Verpflichtung<br />
anstelle einer erwarteten Rendite auf dem Vorsorgevermögen<br />
und einer Zinskomponente auf der Vorsorgeverbindlichkeit<br />
(Defined Benefit Obligation, DBO). Wird eine<br />
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Vorsorgeleistung durch die Mitarbeiter oder Dritte mitfi- In diesem Sinne stellen die Vorsorgeverbindlichkeiten nach<br />
nanziert, so soll dies in der Netto-Verpflichtung sowie in IAS 19 in einem gewissen Umfang Verpflichtungen dar, die<br />
den Vorsorgekosten berücksichtigt werden [3]. Zudem sieht ein Unternehmen freiwillig eingegangen ist und die es zu-<br />
IAS 19 bezüglich der Vorsorgepläne umfangreiche Offenle- mindest prospektiv reduzieren kann<br />
gungsbestimmungen vor.<br />
Eine nach IAS 19 ermittelte «Unterdeckung» löst zudem<br />
Die Änderungen von IAS 19 wirken sich allerdings nicht im Gegensatz zu Unterdeckungen im Sinne des BVG keine<br />
auf die grundsätzliche Behandlung von Schweizer Vor- Handlungspflichten im vorsorgerechtlichen Sinn aus<br />
sorgeplänen im IFRS -Abschluss aus. Nach wie vor spielt die weder für das Unternehmen noch für die Vorsorgeeinrichvom<br />
BVG verlangte rechtliche Trennung von Arbeitgeber tung, stellt aber einen Indikator für mögliche finanzielle<br />
und Vorsorgeeinrichtung für den Jahresabschluss nach Probleme der Vorsorgeeinrichtung in der Zukunft dar.<br />
IFRS lediglich eine untergeordnete Rolle. Die im Vorsorgerecht<br />
statuierten Garantien (namentlich die Mindestverzinsung<br />
und Bestand von Altersguthaben sowie der Mindestumwandlungssatz)<br />
verbunden mit der bereits erwähnten<br />
Sanierungspflicht nach Art. 65 d BVG führen dazu, dass<br />
die Vorsorgepläne in der Schweiz nach IAS 19 durchwegs als<br />
«defined benefit»-Pläne zu behandeln sind. Das Unternehmen<br />
bilanziert im IFRS-Abschluss grundsätzlich die Differenz<br />
zwischen dem zu Marktwerten bewerteten Planvermögen<br />
und der Vorsorgeverpflichtung [4]. Letztere werden<br />
nach IAS 19 dynamisch nach der Methode der laufenden<br />
Einmalprämie auf den Bilanzstichtag ermittelt. Im Vergleich<br />
zur Bilanzierung nach BVG bzw. Swiss GAAP FER 26<br />
«Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen»<br />
(Swiss GAAP FER 26) ergeben sich kaum Bewertungsunterschiede<br />
beim Vorsorgevermögen; anders hingegen bei den<br />
Vorsorgeverpflichtungen, wo unter IAS 19 meist höhere<br />
Werte und damit grössere «Unterdeckungen» resultieren.<br />
Die Berechnungsweisen nach IAS 19 und nach BVG unterscheiden<br />
sich durch den Blickwinkel: Die Vorsorgeverbindlichkeiten<br />
nach BVG werden aufgrund rechtlicher Kriterien<br />
im Sinne eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs des Versicherten<br />
ermittelt; IAS 19 strebt eine wirtschaftliche Betrachtung<br />
an, welche die langfristigen Verpflichtungen<br />
und damit die Risiken aufzeigt, die ein Unternehmen aufgrund<br />
der aktuell gemachten Vorsorgeversprechen hat. Anders<br />
als bei «normalen» Rückstellungen in einem IFRS-<br />
Abschluss, bei denen gemäss IAS 37 der als wahrscheinlich<br />
erachtete Mittelabfluss als Rückstellung zu bilanzieren ist,<br />
werden unter IAS 19 die gesamten Verpflichtungen als Verbindlichkeit<br />
angesetzt und nach Verrechnung mit dem Vorsorgevermögen<br />
bilanziert. Dabei bleibt unberücksichtigt,<br />
dass viele Schweizer Unternehmen Vorsorgelösungen haben,<br />
die über das gesetzliche Minimum hinausgehen und deren<br />
Leistungsumfang einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden<br />
kann, falls die Leistungen finanziell nicht mehr tragbar sind.<br />
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4. AUSWIRKUNGEN EINZELNER<br />
SANIERUNGSMASSNAHMEN AUF DEN<br />
ABSCHLUSS DES <strong>UNTER</strong>NEHMENS<br />
4.1 Jahresabschluss nach Obligationenrecht. Ist ein Unternehmen<br />
einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung angeschlossen,<br />
muss es sich im Rahmen der Erstellung der<br />
Jahresrechnung überlegen, ob es daraus einen künftigen<br />
Mittelabfluss zu erwarten hat. Wird ein solcher als wahrscheinlich<br />
erachtet, ist gemäss Art. 960 e Abs. 2 OR zulasten<br />
der Erfolgsrechnung eine Rückstellung zu bilden. Dabei ist<br />
im Einzelfall zu prüfen, ob das Unternehmen nicht nur<br />
rechtlich, sondern auch faktisch zusätzliche Zahlungen<br />
nicht vermeiden kann Eine solche Rückstellung ist zusätzlich<br />
nach Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 7 OR im Anhang als Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Vorsorgeeinrichtungen offenzulegen.<br />
Erachtet ein Unternehmen einen Mittelabfluss als wenig<br />
wahrscheinlich oder ist dessen Schätzung nicht möglich,<br />
liegt eine Eventualverbindlichkeit vor, die nach Art. 959 c<br />
Abs. 2 Ziff. io OR im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen<br />
ist. Das OR regelt den Inhalt der Angaben für Eventualverbindlichkeiten<br />
nicht. Denkbar wäre die Offenlegung<br />
folgender Angaben: Betrag der Unterdeckung, Deckungsgrad,<br />
von der Vorsorgeeinrichtung verwendete versicherungstechnische<br />
Grundlagen, von der Vorsorgeeinrichtung<br />
getroffene Massnahmen sowie Stichtag dieser Angaben.<br />
Letzterer ist insofern von Bedeutung, als im Zeitpunkt der<br />
Erstellung der Jahresrechnung des Unternehmens häufig<br />
noch kein Abschluss der Vorsorgeeinrichtung vorliegt. Nach<br />
der hier vertretenen Auffassung wäre es mit den Grundsätzen<br />
der ordnungsmässigen Rechnungslegung nicht vereinbar,<br />
im Abschluss des Unternehmens gänzlich auf Angaben<br />
bezüglich einer (erheblichen) Unterdeckung in einer<br />
Vorsorgeeinrichtung mit dem Argument zu verzichten, das<br />
Unternehmen verfüge über keine aktuellen Informationen.<br />
Auch provisorische Angaben können für den Adressaten der<br />
Jahresrechnung des Unternehmens von grossem Interesse<br />
sein.<br />
Bei den oben erwähnten Massnahmen im Zusammenhang<br />
mit einer Unterdeckung soll im Folgenden erläutert werden,<br />
wie sie sich auf eine allfällige Rückstellung oder die Eventualverbindlichkeit<br />
im handelsrechtlichen Abschluss des<br />
Unternehmens auswirken.<br />
Durch die reduzierte Verzinsung der Altersguthaben steigen<br />
die Altersguthaben und damit die Unterdeckung in der<br />
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Vorsorgeeinrichtung weniger stark an, was entsprechend<br />
den Rückstellungsbedarf bzw. die Eventualverbindlichkeit<br />
des Unternehmens vermindert. Eine gleiche Wirkung ergibt<br />
sich aus der Senkung des Umwandlungssatzes mit<br />
einem entsprechend tieferen Deckungskapitalbedarf für<br />
Neurenten.<br />
Beschliesst die Vorsorgeeinrichtung die Erhebung von<br />
Sanierungsbeiträgen, entsteht für das Unternehmen eine<br />
rechtliche Verpflichtung mit einem Rückstellungsbedarf in<br />
Höhe der beschlossenen Zahlungen des Arbeitgebers, unabhängig<br />
von deren Fälligkeit. Bei längerfristigen Zahlungszielen<br />
erscheint es vertretbar, diskontierte Werte zu bilanzieren<br />
und dies im Anhang der Jahresrechnung entsprechend<br />
offenzulegen.<br />
Senkt die Vorsorgeeinrichtung den technischen Zinssatz,<br />
erhöht dies zunächst den Rückstellungsbedarf bzw. die<br />
Eventualverbindlichkeit im Abschluss des Unternehmens.<br />
Allerdings kann sich in der Zukunft eine gewisse Aufwandentlastung<br />
für das Unternehmen einstellen, da die Vorsorgeleistungen<br />
mit tieferen Vermögenserträgen finanzierbar<br />
sind, womit sich das Risiko weiterer Belastungen für den<br />
Arbeitgeber reduziert.<br />
Erklärt das Unternehmen einen Verwendungsverzicht auf<br />
eine AGBR sind zwei Fälle zu unterscheiden. Wurde die<br />
AGBR wertberichtigt und bildete damit eine stille Reserve des<br />
Unternehmens, ergibt sich mit dem Verwendungsverzicht eine<br />
Auflösung von stillen Reserven, die gegebenenfalls im Rahmen<br />
der Anhangsangaben nach Art. 959 c Abs. 1. Ziff. 3 OR offenlegungspflichtig<br />
sein kann Wurde die AGBR bilanziert,<br />
ergibt sich ein entsprechender Wertberichtigungsbedarf.<br />
4.2 Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER. Insgesamt<br />
entspricht das Konzept zur Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen<br />
beim Unternehmen nach Swiss GAAP FER<br />
weitgehend jenem der obligationenrechtlichen Abschlüsse.<br />
Nach Swiss GAAP FER 16 «Vorsorgeverpflichtungen» [5]<br />
(Swiss GAAP FER 16) beurteilt das Unternehmen bei der Erstellung<br />
seines Jahresabschlusses, ob eine wirtschaftliche<br />
Verpflichtung oder ein wirtschaftlicher Nutzen im Zusammenhang<br />
mit einem Vorsorgeplan besteht. Dabei ist von<br />
möglichst objektiven, markt- und wirklichkeitsnahen Annahmen<br />
auszugehen [6]. Für Schweizer Vorsorgepläne stellt<br />
Swiss GAAP FER 16 grundsätzlich auf die Jahresrechnung<br />
der Vorsorgeeinrichtung nach Swiss GAAP FER 26 und die<br />
dort ausgewiesene Über- bzw. Unterdeckung ab. Die Rückstellungsbildung<br />
aufgrund einer wirtschaftlichen Verpflich-<br />
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tung des Unternehmens hat dabei explizit mit den getroffenen<br />
oder geplanten Massnahmen und den Annahmen der<br />
Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer Unterdeckung<br />
in Einklang zustehen.<br />
Vorstehend erläuterte, leistungsreduzierende Massnahmen<br />
der Vorsorgeeinrichtung (Minderverzinsung der Altersguthaben<br />
und Senkung des Umwandlungssatzes) sowie die<br />
Senkung des technischen Zinssatzes haben die gleichen<br />
Auswirkungen auf einen potenziellen Rückstellungsbedarf<br />
beim Unternehmen sowie auf Eventualverbindlichkeiten<br />
wie im Jahresabschluss nach OR.<br />
Von der Vorsorgeeinrichtung beschlossene und vom Arbeitgeber<br />
zu zahlende Sanierungsbeiträge stellen auch<br />
unter Swiss GAAP FER eine als Rückstellung zu bilanzierende<br />
wirtschaftliche Verpflichtung dar. Im Gegensatz zur<br />
Jahresrechnung nach OR sieht Swiss GAAP FER grundsätzlich<br />
eine Bilanzierung zu diskontierten Werten vor. Zudem<br />
erfolgt im Anhang eine Fortschreibung der wirtschaftlichen<br />
Verpflichtung in einer tabellarischen Darstellung [7]. Liegt<br />
noch kein Beschluss der Vorsorgeeinrichtung zur Erhebung<br />
von Sanierungsbeiträgen vor, hat das Unternehmen<br />
abzuwägen, ob trotzdem eine Rückstellung aufgrund einer<br />
wirtschaftlichen Verpflichtung zu erfassen ist.<br />
Besteht im Zusammenhang mit der Unterdeckung einer<br />
Vorsorgeeinrichtung eine Eventualverbindlichkeit, so ist<br />
eine solche im Anhang zu erläutern [8]. Zweckmässig wäre in<br />
diesem Zusammenhang die Offenlegung der bereits unter<br />
4.1 skizzierten Angaben zu Eventualverbindlichkeiten.<br />
AGBR stellen einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen<br />
dar und sind als Aktivum in der Jahresrechnung<br />
des Unternehmens zu erfassen. Bei Erklärung eines Verwendungsverzichts<br />
ergibt sich eine Beschränkung des wirtschaftlichen<br />
Nutzens mit einem entsprechenden Wertberichtigungsbedarf.<br />
Für den Teil einer Unterdeckung, der<br />
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durch eine Wertberichtigung der AGBR in der Bilanz des<br />
Unternehmens bereits berücksichtigt ist, muss keine Rückstellung<br />
gebildet werden<br />
Für bestehende AGBR ist der Nominalwert zum aktuellen<br />
Bilanzstichtag und zum Vorjahres-Bilanzstichtag, die Höhe<br />
eines erklärten Verwendungsverzichts sowie die Höhe des<br />
bilanzierten Aktivums offenzulegen. Die unterjährige Bildung<br />
einer AGBR sowie das Ergebnis aus der AGBR im Personalaufwand<br />
sind separat zu zeigen.<br />
4.3 Jahresabschluss nach IFRS. Wie sich Massnahmen<br />
zur Behebung einer Unterdeckung in der Vorsorgeeinrichtung<br />
im IFRS-Abschluss auswirken, hängt davon ab, ob der<br />
Leistungsplan als solcher angepasst wird, ob sich bei unverändertem<br />
Leistungsplan eine tiefere Leistungsverpflichtung<br />
ergibt oder ob die reglementarische Vorsorgeleistung<br />
besser ausfinanziert wird. Anpassungen im eigentlichen<br />
Leistungsplan führen zu einer erfolgswirksamen Anpassung<br />
der DBO [9]. Ergeben sich bei unverändertem Leistungsplan<br />
lediglich Abweichungen zur angestrebten Vorsorgeleistung,<br />
entstehen versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste.<br />
Solche Effekte aus der DBO-Neubewertung werden<br />
ausserhalb der Erfolgsrechnung im Other Comprehensive Income<br />
(OCI) erfasst [w]. Zusätzliche Zahlungen zur Ausfinanzierungen<br />
der Netto-Vorsorgeverpflichtung stellen einen<br />
Tausch von flüssigen Mitteln mit Planvermögen und damit<br />
einen erfolgsneutralen Bilanzvorgang dar.<br />
Welche Auswirkungen ergeben sich nun im Einzelnen in<br />
einem IFRS-Abschluss aus oben erwähnten Massnahmen<br />
zur Behebung einer Unterdeckung?<br />
Aus einer verringerten Verzinsung der Altersguthaben ergibt<br />
sich eine niedrigere Leistungsverpflichtung für das<br />
Unternehmen als erwartet, ohne dass eine eigentliche Anpassung<br />
des Leistungsplans erfolgt. Im IFRS-Abschluss<br />
resultiert ein im OCI zu erfassender versicherungsmathematischer<br />
Gewinn [11].<br />
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Abbildung: AUSWIRKUNGEN AUF DEN JAHRESABSCHLUSS DES <strong>UNTER</strong>NEHMENS<br />
Massnahmen im Zusammenhang mit der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung und deren Auswirkungen<br />
auf den Jahresabschuss des Unternehmens<br />
1<br />
Massnahmen bei<br />
Unterdeckung einer<br />
Vorsorgeeinrichtung<br />
Reduktion der Verzinsung<br />
der Altersguthaben<br />
(Tiefere Vorsorgeleistung ohne<br />
Anpassung des<br />
Leistungsplans)<br />
Auswirkung auf Bilanz/Ergebnisrechnung des Unternehmens<br />
Obligationenrecht<br />
Swiss GAAP FER<br />
IFRS<br />
Indirekte Auswirkung<br />
Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />
tiefere<br />
Eventualverbindlichkeit<br />
Indirekte Auswirkung<br />
Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />
tiefere<br />
Eventualverbindlichkeit<br />
Reduktion der DBO infolge<br />
Neubewertung im OCI<br />
1<br />
Senkung des<br />
Umwandlungssatzes<br />
(Tiefere Vorsorgeleistung<br />
mit Anpassung des<br />
Leistungsplans)<br />
Indirekte Auswirkung<br />
Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />
tiefere<br />
Eventualverbindlichkeit<br />
Indirekte Auswirkung<br />
Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />
tiefere<br />
Eventualverbindlichkeit<br />
Erfolgswirksame Reduktion<br />
der DBO<br />
Beschluss von<br />
Sanierungsbeiträgen<br />
(Zusage einer<br />
Zusatzfinanzierung)<br />
Rückstellungsbedarf bzw. Aufwand<br />
im Umfang der Sanierungsbeiträge<br />
(unabhängig von<br />
deren Fälligkeit)<br />
Rückstellungsbedarf bzw. Aufwand<br />
im Umfang der Sanierungsbeiträge<br />
(unabhängig von<br />
deren Fälligkeit)<br />
Keine direkte Auswirkung<br />
Zahlung von<br />
Sanierungsbeiträgen<br />
(Leistung einer<br />
Zusatzfinanzierung)<br />
Unternehmen erklärt<br />
Verwendungsverzicht<br />
auf AGBR<br />
Vorsorgeeinrichtung senkt<br />
technischen Zinssatz<br />
Ergebnisneutrale Verminderung<br />
der Rückstellung<br />
Teil der Netto-Auflösung stiller<br />
Reserven (aufwandwirksame<br />
Wertberichtigung, sofern<br />
AGBR bilanziert)<br />
Höherer Rückstellungsbedarf<br />
Ergebnisneutrale Verminderung<br />
der Rückstellung<br />
Aufwandwirksame Wertberichtigung<br />
der AGBR<br />
Höherer Rückstellungsbedarf<br />
Ergebnisneutrale Verminderung<br />
der Netto-Vorsorgeverpflichtung<br />
Tiefere Vorsorgekosten in<br />
Folgeperioden aufgrund<br />
besserer Finanzierung des<br />
Vorsorgeplans<br />
Keine direkte Auswirkung<br />
Keine direkte Auswirkung<br />
(sofern keine Leistungsverbesserungen<br />
für aktive Versicherte<br />
im Leistungsprimat)<br />
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Eine Senkung des Umwandlungssatzes stellt eine Ände- der Fokus von IAS 19 auf die Verbindlichkeit aus den Leisrung<br />
des Leistungsplans dar und verringert erfolgswirk- tungsversprechen während die Abschlüsse nach OR bzw.<br />
sam die Vorsorgeverbindlichkeit nach IAS 19. Die Erfas- Swiss GAAP FER auf die Ausfinanzierung der Vorsorgesung<br />
im IFRS-Periodenergebnis erfolgt im Zeitpunkt des leistungen ausgerichtet sind. Zudem kennt IAS 19 für Vorrechtsgültigen<br />
Beschlusses des Leitungsorgans der Vorsor- sorgepläne erheblich weiter gehende Offenlegungsbestimgeeinrichtung<br />
[1.2]. Solche Planänderungen sind überdies mungen. Dabei sind auch Angaben zu vorsorgerechtlichen<br />
im Anhang des IFRS-Abschlusses des Unternehmens zu Aspekten zu machen, falls sie sich finanziell auf das Untererläutern<br />
[13].<br />
nehmen auswirken.<br />
Der Beschluss einer Vorsorgeeinrichtung, der das Unter- 5. FAZIT<br />
nehmen zu Sanierungszahlungen verpflichtet, hat keine Ungenügende Anlageerträge und die steigende Lebenserdirekten<br />
Auswirkungen auf die IFRS-Werte. Tatsächlich wartung können zu Unterdeckungen in Vorsorgeeinrichtungeleistete<br />
Sanierungszahlungen verbessern hingegen die gen führen. Trotz rechtlicher Trennung von Vorsorgeein-<br />
Ausfinanzierung des Vorsorgeplans und bewirken in der richtung und Arbeitgeber in der Schweiz besteht die Mög-<br />
Folge tiefere Netto-Zinskosten bzw. tiefere Vorsorgekosten lichkeit, dass sich eine Unterdeckung auf die Jahresrechnung<br />
in der Erfolgsrechnung.<br />
des Unternehmens auswirkt. Die finanziellen Auswirkun-<br />
Die Offenlegungsbestimmungen von IAS 19 sehen u. a. gen von Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen<br />
vor, dass ein Unternehmen Angaben macht über Finanzie- unterscheiden sich im Abschluss des Unternehmens je nach<br />
rungsvereinbarungen betreffend Vorsorgepläne, worunter angewandter Rechnungslegungsnorm.<br />
auch Sanierungsleistungen des Unternehmens zu subsu- Abschlüsse nach OR und Swiss GAAP FER stellen dabei<br />
mieren sind [14]. Zudem verlangt IAS 19 die Offenlegung der auf eine Zahlungsstrombetrachtung ab, die sich aus der gevom<br />
Unternehmen und von den Arbeitnehmern im aktuel- setzlichen Pflicht zur vollständigen Ausfinanzierung von<br />
len Jahr geleisteten sowie der in der kommenden Periode zu Vorsorgeleistungen auf der Basis des Vorsorgerechts herleierwartenden<br />
Beitragszahlungen seien dies die regulären tet. Bei IFRS-Abschlüssen hingegen steht weniger die Aus-<br />
Beiträge oder Sanierungsbeiträge [15].<br />
finanzierung als vielmehr die (anwartschaftliche) Ver-<br />
Die Erklärung eines Verwendungsverzichts auf die AGBR pflichtung aus den Leistungsversprechen eines Vorsorgehat<br />
im Fall einer Unterdeckung nach BVG kaum einen Ein- plans im Vordergrund.<br />
fluss auf die IFRS-Werte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit Entsprechend führen zusätzliche Zahlungen seitens des<br />
auch eine Unterdeckung nach IAS 19 besteht und deshalb Unternehmens zu zusätzlichem Aufwand in OR- und<br />
die Bestimmungen über das «asset ceiling» nicht anwendbar Swiss-GAAP-FER-Abschlüssen, während sie keine direkte<br />
sind [16]. Allerdings wäre die Offenlegung einer solchen Ergebniswirkung in einer IFRS-Jahresrechnung entfalten.<br />
Verwendungsbeschränkung angebracht [17].<br />
Wird hingegen das Leistungsversprechen eines Vorsorge-<br />
Auch die Senkung des von der Vorsorgeeinrichtung ver- plans angepasst, ergibt sich im IFRS-Abschluss eine Ergebwendeten<br />
technischen Zinssatzes hat (zumindest bei Bei- niswirkung, ohne dass sich eine solche unmittelbar in einem<br />
tragsprimatsplänen nach BVG) keinen direkten Einfluss auf OR- oder Swiss-GAAP-FER-Abschluss einstellt, da derardie<br />
IFRS-Werte.<br />
tige Anpassungen vorsorgerechtlich nur prospektiv erfol-<br />
Wählt der Stiftungsrat eine weniger risikoreiche Anlage- gen können. Die Abbildung zeigt im Überblick die gängigen<br />
strategie, so führt dies in der Regel in künftigen IFRS-Ab- Massnahmen im Zusammenhang mit der Unterdeckung<br />
schlüssen zu geringeren Effekten aus Neubewertungen und einer Vorsorgeeinrichtung und deren Auswirkungen auf<br />
damit zu einer tieferen Volatilität des Eigenkapitals. In die- den Jahresabschuss des Unternehmens.<br />
sem Zusammenhang sieht IAS 19 vor, im Anhang offen- Besteht bei einer Vorsorgeeinrichtung eine Unterdezulegen,<br />
welches Asset-Liability-Matching ein Vorsorgplan ckung, empfiehlt es sich deshalb, die Auswirkungen von<br />
verfolgt [18].<br />
Massnahmen zu deren Behebung vor einem Entscheid<br />
Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich Massnah- nicht nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Versimen<br />
zur Behebung einer Unterdeckung auf den IFRS-Ab- cherten und die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtung zu<br />
schluss des Unternehmens anders auswirken als in Ab- untersuchen, sondern auch im Hinblick auf die Jahresschlüssen<br />
nach OR oder Swiss GAAP FER. Ursache dafür ist rechnung des angeschlossenen Unternehmens.<br />
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Anmerkungen: 1) Deckungskapitalien der laufenden<br />
Renten sowie der Vorsorgeleistungen der<br />
aktiven Versicherten in einem Leistungsprimat.<br />
2) Art. 959 c Abs.i Ziff: 2 OR bzw. Art. 959 c Abs. 2.<br />
Ziff: 12 OR. 3) Die Ausführungen zu diesem sogenannten<br />
«risk sharing» in IAS 19 sind Gegenstand<br />
einer allfälligen Anpassung des Standards, voraussichtlich<br />
noch im Verlauf von 2013. 4) Übersteigt<br />
das Planvermögen die Vorsorgeverpflichtung, bilanziert<br />
das Unternehmen den Überschuss im Umfang<br />
des wirtschaftlichen Nutzens nach den Bestimmungen<br />
von IFRIC 14 (IAS 19.64). 5) Letzte<br />
überarbeitete Fassung in Kraft gesetzt 1. Januar<br />
2011.6) Swiss GAAP F ER 16 Ziff 7.7) Swiss GAAP<br />
FER 16 Ziff. 5. 8) Swiss GAAP FER 5 Ziff. 3.<br />
9) IAS 19.103(a). 10) IAS 19.120(c). 11) IAS 19.120(c).<br />
12) IAS 19.103(a). 13) IAS 19.139(c). 14) IAS 19.147(a),<br />
IAS 19 139 (a)ii. 15) IAS 19.141(f) bzw. IAS 19.147(b).<br />
16) Unter "asset ceiling" gemäss IAS 19.64(b) bzw.<br />
IFRIC 14 versteht man die Wertberichtigung einer<br />
Überdeckung nach IAS 19 in einem Vorsorgeplan<br />
auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber.<br />
17) IAS 19.147(a). 18) IAS 19.146.<br />
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