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UNTERNEHMENSABSCHLÜSSE UND UNTER ... - PwC

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Datum: 08.08.2013<br />

Der Schweizer Treuhänder<br />

8021 Zürich<br />

044/ 267 75 75<br />

www.treuhaender.ch<br />

Medienart: Print Themen-Nr.: 660.3<br />

Medientyp: Fachpresse<br />

Abo-Nr.: 660003<br />

Auflage: 11'345<br />

Erscheinungsweise: 10x jährlich<br />

Seite: 479<br />

Fläche: 223'224 mm²<br />

STEFAN HAAG<br />

SILKE RÜENAUFER<br />

<strong><strong>UNTER</strong>NEHMENSABSCHLÜSSE</strong> <strong>UND</strong> <strong>UNTER</strong>-<br />

DECKUNGEN BEI VORSORGEEINRICHTUNGEN<br />

Wie wirken sich Sanierungsmassnahmen auf den<br />

Jahresabschluss des Unternehmens aus?<br />

Bei einer Unterdeckung in einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung empfiehlt es<br />

sich, die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf den Jahresabschluss des<br />

angeschlossenen Unternehmens sorgfältig zu prüfen. Die Auswirkungen von Sanierungsmassnahmen<br />

auf Abschlüsse nach Obligationenrecht, Swiss GAAP FER und<br />

IFRS werden erläutert.<br />

EINLEITUNG<br />

Das gute Börsenjahr 2012 verbesserte die Finanzlage vieler<br />

Vorsorgeeinrichtungen. Angesichts der in den vergangenen<br />

io Jahren unter den Erwartungen liegenden Anlageerträge<br />

und der weiter gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten<br />

sind einige Vorsorgeeinrichtungen nach wie vor eingeschränkt<br />

risikofähig oder befinden sich gar in einer Unterdeckung.<br />

Trotz der rechtlichen Trennung von Arbeitgeber<br />

und Vorsorgeeinrichtung kann sich eine Unterdeckung auf<br />

die Jahresrechnung des Unternehmens auswirken.<br />

Neben einigen generellen Überlegungen soll im Folgenden<br />

anhand einiger in der Praxis üblicher Sanierungsmassnahmen<br />

erläutert werden, wie sich Unterdeckungen von Vorsorgeeinrichtungen<br />

bzw. Massnahmen zu deren Behebung auf<br />

die Jahresrechnung des Unternehmens auswirken können.<br />

Diese hängen davon ab, nach welchen Bestimmungen eine<br />

Jahresrechnung erstellt wird.<br />

AUSGANGSLAGE MASSNAHMEN<br />

BEI DER <strong>UNTER</strong>DECKUNG<br />

EINER VORSORGEEINRICHTUNG<br />

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und<br />

Invalidenvorsorge (BVG) sieht vor, dass ein Unternehmen seine<br />

Arbeitnehmer gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität<br />

in einem von ihm getrennten Rechtsträger versichert. Das<br />

BVG definiert als Rahmengesetz gewisse Mindestleistungen,<br />

wobei viele Vorsorgeeinrichtungen Leistungspläne aufweisen,<br />

die über dieses Minimum hinausgehen. Die Finanzierung<br />

der Leistungen erfolgt über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge<br />

sowie über die Erträge des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung<br />

(sog. «3. Beitragszahler»). Übersteigt das<br />

versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital das Vorsorgevermögen,<br />

besteht eine Unterdeckung gemäss Art. 44<br />

BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund<br />

Invalidenvorsorge). Eine solche ist gemäss Art. 65 d BVG<br />

grundsätzlich von der Vorsorgeeinrichtung selbst in einer<br />

angemessen Frist - i. d. R. innert fünf bis sieben Jahren - zu<br />

beheben. Als Sanierungsmassnahmen kommen grundsätzlich<br />

zusätzliche Finanzierungen oder die Reduktion von Vorsorgeleistungen<br />

infrage. Bei der Festlegung konkreter Massnahmen,<br />

die verhältnismässig und in ein ausgewogenes Gesamtkonzept<br />

eingebunden sein sollen, sind für das Leitungsorgan<br />

der Vorsorgeeinrichtung neben den rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

verschiedene Faktoren relevant, wie etwa Ursache<br />

und Ausmass der Unterdeckung, Risikofähigkeit der<br />

Vorsorgeeinrichtung, aber auch ökonomische Überlegungen<br />

und Interessen des Unternehmens. In der Praxis sind häufig<br />

folgende Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung<br />

oder eine Kombination davon anzutreffen:<br />

- Reduktion der Verzinsung der Altersguthaben; - Senkung<br />

des Umwandlungssatzes; - Sanierungsbeiträge durch<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer; - Verwendungsverzicht des<br />

Unternehmens auf die Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR); - Senkung<br />

des technischen Zinssatzes.<br />

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STEFAN HAAG,<br />

LIC.OEC.HSG,<br />

DIPL. WIRTSCHAFTSPRÜFER,<br />

DIRECTOR ASSURANCE,<br />

PWC, WINTERTHUR/ZÜRICH<br />

SILKE RÜENAUFER,<br />

CPA (US),<br />

SENIOR MANAGER<br />

ASSURANCE,<br />

PWC, ZÜRICH<br />

Die Reduktion der Verzinsung der Altersguthaben stellt eine temporäre<br />

Massnahme ohne eine eigentliche Anpassung des<br />

Leistungsplans dar. Die Sanierungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung<br />

entsteht dadurch, dass die Vorsorgekapitalien<br />

der aktiven Versicherten weniger stark ansteigen.<br />

Die Senkung des Umwandlungssatzes stellt in aller Regel eine<br />

Reglementsänderung und damit eine Anpassung des Leistungsplans<br />

durch Kürzung der anwartschaftlichen Leistungen<br />

dar. Die Sanierungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung<br />

entsteht erst prospektiv, indem künftige Renten weniger<br />

Deckungskapital benötigen als die laufenden Renten.<br />

Laufende Renten können aufgrund der heutigen Rechtslage<br />

de facto nicht gekürzt werden.<br />

Beschliesst das Leitungsorgan der Vorsorgeeinrichtung,<br />

Sanierungsbeiträge zu erheben, fliessen der Vorsorgeeinrichtung<br />

zusätzliche Mittel zu, ohne dass sich die Vorsorgeleistungen<br />

erhöhen. Art. 65 d BVG sieht vor, dass der Arbeitgeber<br />

mindestens gleich hohe Sanierungsbeiträge wie die Versicherten<br />

entrichtet. Verfügt das Unternehmen über eine<br />

AGBR, so kann es darauf einen Verwendungsverzicht erklären,<br />

d.h., diese ist dann für die Zeit der Unterdeckung nicht für<br />

das Begleichen der ordentlichen Arbeitgeberbeiträge einsetzbar.<br />

Dies reduziert zwar nicht die Unterdeckung, doch<br />

erhält die Vorsorgeeinrichtung Zeit für das Ausarbeiten<br />

weiterer Massnahmen.<br />

Die Senkung des technischen Zinssatzes erhöht zunächst infolge<br />

einer anderen Diskontierung der Deckungskapitalien<br />

[1] die Vorsorgeverpflichtungen und damit die Unterdeckung.<br />

Allerdings sind in Zukunft tiefere Vermögenserträge<br />

erforderlich, um die Vorsorgeleistungen zu finanzieren.<br />

Keine Sanierungsmassnahme, sondern oft die Folge einer<br />

Unterdeckung ist die Notwendigkeit für das Leitungsorgan<br />

einer Vorsorgeeinrichtung, eine risikoiirmereAnlagestrategie zu<br />

verfolgen. Negative, aber auch positive Ausschläge an den<br />

Anlagemärkten wirken sich dadurch weniger stark auf die<br />

Vorsorgeeinrichtung aus, was zu einer Stabilisierung des<br />

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Deckungsgrads führt.<br />

Je nach Ausgestaltung im konkreten Einzelfall, können<br />

solche Sanierungsmassnahmen eine Auswirkung auf den<br />

Jahresabschluss eines Unternehmens haben. Dabei spielt<br />

nicht nur die Ausgestaltung der Sanierungsmassnahme(n)<br />

eine Rolle, sondern auch, welche Rechnungslegungsnorm<br />

ein Unternehmen anwendet. Für die Rechnungslegungspraxis<br />

in der Schweiz am meisten Relevanz haben die Bestimmungen<br />

des Obligationenrechts (OR) für den auch für<br />

steuerliche Zwecke massgebenden Einzelabschluss sowie<br />

Swiss GAAP FER und die International Financial Reporting<br />

Standards (IFRS) für Konzernabschlüsse. Die oben erwähnten<br />

möglichen Sanierungsmassnahmen werden deshalb<br />

nachstehend auf ihre Auswirkungen auf die Abschlüsse nach<br />

diesen Rechnungslegungsbestimmungen hin untersucht.<br />

3. AUSGANGSLAGE AKTUELLE<br />

ENTWICKLUNGEN IN DER RECHNUNGSLEGUNG<br />

Im Hinblick auf die Auswirkungen einer Unterdeckung in<br />

der Vorsorgeeinrichtung seien hier vor allem zwei aktuelle<br />

Entwicklungen im Bereich der Rechnungslegung erwähnt.<br />

Zum einen wurden auf den 1. Januar 2013 die neuen Bestimmungen<br />

im OR zur kaufmännischen Buchführung<br />

und Rechnungslegung («neues Rechnungslegungsrecht») in<br />

Kraft gesetzt, die für Einzelabschlüsse spätestens 2015 und<br />

für Konzernabschlüsse spätestens 2016 anwendbar sind.<br />

Zum anderen gelten ebenfalls ab 1. Januar 2013 die überarbeiteten<br />

Bestimmungen von IAS 19 «Leistungen an Mitarbeiter»,<br />

dem massgebenden Standard zur Erfassung von<br />

Vorsorgeleistungen in IFRS-Abschlüssen.<br />

3.1 Neues Rechnungslegungsrecht. Die detaillierteren,<br />

rechtsformübergreifenden Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts<br />

enthalten wie die bisher gültigen Vorschriften<br />

zur allgemeinen Buchführung bzw. des Aktienrechts<br />

keine spezifischen Vorgaben zur Bilanzierung von<br />

Personalvorsorgeverpflichtungen. Einzig bezüglich der Offenlegung<br />

besagt Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 7 OR, dass im Anhang<br />

der Jahresrechnung die Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen<br />

anzugeben sind (entsprechend der früheren<br />

Bestimmung von Art. 66313 Ziff. 5 OR).<br />

Allfällige Auswirkungen einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung<br />

auf die obligationenrechtliche Jahresrechnung<br />

des Unternehmens sind somit nach den neuen, allgemein<br />

gültigen Bestimmungen zur Bewertung von Verbindlichkeiten<br />

bzw. Rückstellungen gemäss Art. 960 e OR zu beur-<br />

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teilen. Danach werden erforderliche Rückstellungen zulasten<br />

der Erfolgsrechnung gebildet, wenn vergangene Ereignisse<br />

einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren<br />

erwarten lassen.<br />

Darüber hinaus sind gemäss Art. 959 c Abs. 2 Ziff. io OR<br />

neu auch Eventualverbindlichkeiten im Anhang auszuweisen.<br />

Dabei handelt es sich um rechtliche oder tatsächliche<br />

Verpflichtungen, für die ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich<br />

bzw. wenig wahrscheinlich erscheint oder<br />

in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann. Das<br />

neue Rechnungslegungsrecht sieht überdies vor, dass die<br />

Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung (insbesondere<br />

ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde<br />

Posten) im Anhang zu erläutern sind [2].<br />

3.2 Änderungen von IAS 19. IAS 19 regelt für IFRS-Abschlüsse<br />

die Bilanzierung von Leistungen an Mitarbeiter<br />

und damit auch die Behandlung von Vorsorgeleistungen. Die<br />

umfangreichen Anpassungen von IAS 19 per 1. Januar 2013<br />

führen unter anderem dazu, dass im IFRS-Abschluss des Unternehmens<br />

die Netto-Verpflichtungen (funded status) aus<br />

leistungsorientierten Plänen bilanziert werden. Es entfällt<br />

damit das Wahlrecht, nach der sogenannten «Korridor-Methode»<br />

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste<br />

aus der Folgebewertung von Vorsorgevermögen und -verbindlichkeit<br />

bilanziell abzugrenzen und in Folgeperioden<br />

anteilig erfolgswirksam zu erfassen. Neu sind zudem Änderungen<br />

im Vorsorgeplan vollumfänglich im Zeitpunkt<br />

der Anpassung erfolgswirksam zu verbuchen. Die in der<br />

Erfolgsrechnung zu erfassenden Vorsorgekosten beinhalten<br />

neu eine angenommene Verzinsung der Netto-Verpflichtung<br />

anstelle einer erwarteten Rendite auf dem Vorsorgevermögen<br />

und einer Zinskomponente auf der Vorsorgeverbindlichkeit<br />

(Defined Benefit Obligation, DBO). Wird eine<br />

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Vorsorgeleistung durch die Mitarbeiter oder Dritte mitfi- In diesem Sinne stellen die Vorsorgeverbindlichkeiten nach<br />

nanziert, so soll dies in der Netto-Verpflichtung sowie in IAS 19 in einem gewissen Umfang Verpflichtungen dar, die<br />

den Vorsorgekosten berücksichtigt werden [3]. Zudem sieht ein Unternehmen freiwillig eingegangen ist und die es zu-<br />

IAS 19 bezüglich der Vorsorgepläne umfangreiche Offenle- mindest prospektiv reduzieren kann<br />

gungsbestimmungen vor.<br />

Eine nach IAS 19 ermittelte «Unterdeckung» löst zudem<br />

Die Änderungen von IAS 19 wirken sich allerdings nicht im Gegensatz zu Unterdeckungen im Sinne des BVG keine<br />

auf die grundsätzliche Behandlung von Schweizer Vor- Handlungspflichten im vorsorgerechtlichen Sinn aus<br />

sorgeplänen im IFRS -Abschluss aus. Nach wie vor spielt die weder für das Unternehmen noch für die Vorsorgeeinrichvom<br />

BVG verlangte rechtliche Trennung von Arbeitgeber tung, stellt aber einen Indikator für mögliche finanzielle<br />

und Vorsorgeeinrichtung für den Jahresabschluss nach Probleme der Vorsorgeeinrichtung in der Zukunft dar.<br />

IFRS lediglich eine untergeordnete Rolle. Die im Vorsorgerecht<br />

statuierten Garantien (namentlich die Mindestverzinsung<br />

und Bestand von Altersguthaben sowie der Mindestumwandlungssatz)<br />

verbunden mit der bereits erwähnten<br />

Sanierungspflicht nach Art. 65 d BVG führen dazu, dass<br />

die Vorsorgepläne in der Schweiz nach IAS 19 durchwegs als<br />

«defined benefit»-Pläne zu behandeln sind. Das Unternehmen<br />

bilanziert im IFRS-Abschluss grundsätzlich die Differenz<br />

zwischen dem zu Marktwerten bewerteten Planvermögen<br />

und der Vorsorgeverpflichtung [4]. Letztere werden<br />

nach IAS 19 dynamisch nach der Methode der laufenden<br />

Einmalprämie auf den Bilanzstichtag ermittelt. Im Vergleich<br />

zur Bilanzierung nach BVG bzw. Swiss GAAP FER 26<br />

«Rechnungslegung von Personalvorsorgeeinrichtungen»<br />

(Swiss GAAP FER 26) ergeben sich kaum Bewertungsunterschiede<br />

beim Vorsorgevermögen; anders hingegen bei den<br />

Vorsorgeverpflichtungen, wo unter IAS 19 meist höhere<br />

Werte und damit grössere «Unterdeckungen» resultieren.<br />

Die Berechnungsweisen nach IAS 19 und nach BVG unterscheiden<br />

sich durch den Blickwinkel: Die Vorsorgeverbindlichkeiten<br />

nach BVG werden aufgrund rechtlicher Kriterien<br />

im Sinne eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs des Versicherten<br />

ermittelt; IAS 19 strebt eine wirtschaftliche Betrachtung<br />

an, welche die langfristigen Verpflichtungen<br />

und damit die Risiken aufzeigt, die ein Unternehmen aufgrund<br />

der aktuell gemachten Vorsorgeversprechen hat. Anders<br />

als bei «normalen» Rückstellungen in einem IFRS-<br />

Abschluss, bei denen gemäss IAS 37 der als wahrscheinlich<br />

erachtete Mittelabfluss als Rückstellung zu bilanzieren ist,<br />

werden unter IAS 19 die gesamten Verpflichtungen als Verbindlichkeit<br />

angesetzt und nach Verrechnung mit dem Vorsorgevermögen<br />

bilanziert. Dabei bleibt unberücksichtigt,<br />

dass viele Schweizer Unternehmen Vorsorgelösungen haben,<br />

die über das gesetzliche Minimum hinausgehen und deren<br />

Leistungsumfang einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden<br />

kann, falls die Leistungen finanziell nicht mehr tragbar sind.<br />

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4. AUSWIRKUNGEN EINZELNER<br />

SANIERUNGSMASSNAHMEN AUF DEN<br />

ABSCHLUSS DES <strong>UNTER</strong>NEHMENS<br />

4.1 Jahresabschluss nach Obligationenrecht. Ist ein Unternehmen<br />

einer Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung angeschlossen,<br />

muss es sich im Rahmen der Erstellung der<br />

Jahresrechnung überlegen, ob es daraus einen künftigen<br />

Mittelabfluss zu erwarten hat. Wird ein solcher als wahrscheinlich<br />

erachtet, ist gemäss Art. 960 e Abs. 2 OR zulasten<br />

der Erfolgsrechnung eine Rückstellung zu bilden. Dabei ist<br />

im Einzelfall zu prüfen, ob das Unternehmen nicht nur<br />

rechtlich, sondern auch faktisch zusätzliche Zahlungen<br />

nicht vermeiden kann Eine solche Rückstellung ist zusätzlich<br />

nach Art. 959 c Abs. 2 Ziff. 7 OR im Anhang als Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Vorsorgeeinrichtungen offenzulegen.<br />

Erachtet ein Unternehmen einen Mittelabfluss als wenig<br />

wahrscheinlich oder ist dessen Schätzung nicht möglich,<br />

liegt eine Eventualverbindlichkeit vor, die nach Art. 959 c<br />

Abs. 2 Ziff. io OR im Anhang der Jahresrechnung offenzulegen<br />

ist. Das OR regelt den Inhalt der Angaben für Eventualverbindlichkeiten<br />

nicht. Denkbar wäre die Offenlegung<br />

folgender Angaben: Betrag der Unterdeckung, Deckungsgrad,<br />

von der Vorsorgeeinrichtung verwendete versicherungstechnische<br />

Grundlagen, von der Vorsorgeeinrichtung<br />

getroffene Massnahmen sowie Stichtag dieser Angaben.<br />

Letzterer ist insofern von Bedeutung, als im Zeitpunkt der<br />

Erstellung der Jahresrechnung des Unternehmens häufig<br />

noch kein Abschluss der Vorsorgeeinrichtung vorliegt. Nach<br />

der hier vertretenen Auffassung wäre es mit den Grundsätzen<br />

der ordnungsmässigen Rechnungslegung nicht vereinbar,<br />

im Abschluss des Unternehmens gänzlich auf Angaben<br />

bezüglich einer (erheblichen) Unterdeckung in einer<br />

Vorsorgeeinrichtung mit dem Argument zu verzichten, das<br />

Unternehmen verfüge über keine aktuellen Informationen.<br />

Auch provisorische Angaben können für den Adressaten der<br />

Jahresrechnung des Unternehmens von grossem Interesse<br />

sein.<br />

Bei den oben erwähnten Massnahmen im Zusammenhang<br />

mit einer Unterdeckung soll im Folgenden erläutert werden,<br />

wie sie sich auf eine allfällige Rückstellung oder die Eventualverbindlichkeit<br />

im handelsrechtlichen Abschluss des<br />

Unternehmens auswirken.<br />

Durch die reduzierte Verzinsung der Altersguthaben steigen<br />

die Altersguthaben und damit die Unterdeckung in der<br />

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Vorsorgeeinrichtung weniger stark an, was entsprechend<br />

den Rückstellungsbedarf bzw. die Eventualverbindlichkeit<br />

des Unternehmens vermindert. Eine gleiche Wirkung ergibt<br />

sich aus der Senkung des Umwandlungssatzes mit<br />

einem entsprechend tieferen Deckungskapitalbedarf für<br />

Neurenten.<br />

Beschliesst die Vorsorgeeinrichtung die Erhebung von<br />

Sanierungsbeiträgen, entsteht für das Unternehmen eine<br />

rechtliche Verpflichtung mit einem Rückstellungsbedarf in<br />

Höhe der beschlossenen Zahlungen des Arbeitgebers, unabhängig<br />

von deren Fälligkeit. Bei längerfristigen Zahlungszielen<br />

erscheint es vertretbar, diskontierte Werte zu bilanzieren<br />

und dies im Anhang der Jahresrechnung entsprechend<br />

offenzulegen.<br />

Senkt die Vorsorgeeinrichtung den technischen Zinssatz,<br />

erhöht dies zunächst den Rückstellungsbedarf bzw. die<br />

Eventualverbindlichkeit im Abschluss des Unternehmens.<br />

Allerdings kann sich in der Zukunft eine gewisse Aufwandentlastung<br />

für das Unternehmen einstellen, da die Vorsorgeleistungen<br />

mit tieferen Vermögenserträgen finanzierbar<br />

sind, womit sich das Risiko weiterer Belastungen für den<br />

Arbeitgeber reduziert.<br />

Erklärt das Unternehmen einen Verwendungsverzicht auf<br />

eine AGBR sind zwei Fälle zu unterscheiden. Wurde die<br />

AGBR wertberichtigt und bildete damit eine stille Reserve des<br />

Unternehmens, ergibt sich mit dem Verwendungsverzicht eine<br />

Auflösung von stillen Reserven, die gegebenenfalls im Rahmen<br />

der Anhangsangaben nach Art. 959 c Abs. 1. Ziff. 3 OR offenlegungspflichtig<br />

sein kann Wurde die AGBR bilanziert,<br />

ergibt sich ein entsprechender Wertberichtigungsbedarf.<br />

4.2 Jahresabschluss nach Swiss GAAP FER. Insgesamt<br />

entspricht das Konzept zur Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen<br />

beim Unternehmen nach Swiss GAAP FER<br />

weitgehend jenem der obligationenrechtlichen Abschlüsse.<br />

Nach Swiss GAAP FER 16 «Vorsorgeverpflichtungen» [5]<br />

(Swiss GAAP FER 16) beurteilt das Unternehmen bei der Erstellung<br />

seines Jahresabschlusses, ob eine wirtschaftliche<br />

Verpflichtung oder ein wirtschaftlicher Nutzen im Zusammenhang<br />

mit einem Vorsorgeplan besteht. Dabei ist von<br />

möglichst objektiven, markt- und wirklichkeitsnahen Annahmen<br />

auszugehen [6]. Für Schweizer Vorsorgepläne stellt<br />

Swiss GAAP FER 16 grundsätzlich auf die Jahresrechnung<br />

der Vorsorgeeinrichtung nach Swiss GAAP FER 26 und die<br />

dort ausgewiesene Über- bzw. Unterdeckung ab. Die Rückstellungsbildung<br />

aufgrund einer wirtschaftlichen Verpflich-<br />

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tung des Unternehmens hat dabei explizit mit den getroffenen<br />

oder geplanten Massnahmen und den Annahmen der<br />

Vorsorgeeinrichtung im Zusammenhang mit einer Unterdeckung<br />

in Einklang zustehen.<br />

Vorstehend erläuterte, leistungsreduzierende Massnahmen<br />

der Vorsorgeeinrichtung (Minderverzinsung der Altersguthaben<br />

und Senkung des Umwandlungssatzes) sowie die<br />

Senkung des technischen Zinssatzes haben die gleichen<br />

Auswirkungen auf einen potenziellen Rückstellungsbedarf<br />

beim Unternehmen sowie auf Eventualverbindlichkeiten<br />

wie im Jahresabschluss nach OR.<br />

Von der Vorsorgeeinrichtung beschlossene und vom Arbeitgeber<br />

zu zahlende Sanierungsbeiträge stellen auch<br />

unter Swiss GAAP FER eine als Rückstellung zu bilanzierende<br />

wirtschaftliche Verpflichtung dar. Im Gegensatz zur<br />

Jahresrechnung nach OR sieht Swiss GAAP FER grundsätzlich<br />

eine Bilanzierung zu diskontierten Werten vor. Zudem<br />

erfolgt im Anhang eine Fortschreibung der wirtschaftlichen<br />

Verpflichtung in einer tabellarischen Darstellung [7]. Liegt<br />

noch kein Beschluss der Vorsorgeeinrichtung zur Erhebung<br />

von Sanierungsbeiträgen vor, hat das Unternehmen<br />

abzuwägen, ob trotzdem eine Rückstellung aufgrund einer<br />

wirtschaftlichen Verpflichtung zu erfassen ist.<br />

Besteht im Zusammenhang mit der Unterdeckung einer<br />

Vorsorgeeinrichtung eine Eventualverbindlichkeit, so ist<br />

eine solche im Anhang zu erläutern [8]. Zweckmässig wäre in<br />

diesem Zusammenhang die Offenlegung der bereits unter<br />

4.1 skizzierten Angaben zu Eventualverbindlichkeiten.<br />

AGBR stellen einen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen<br />

dar und sind als Aktivum in der Jahresrechnung<br />

des Unternehmens zu erfassen. Bei Erklärung eines Verwendungsverzichts<br />

ergibt sich eine Beschränkung des wirtschaftlichen<br />

Nutzens mit einem entsprechenden Wertberichtigungsbedarf.<br />

Für den Teil einer Unterdeckung, der<br />

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durch eine Wertberichtigung der AGBR in der Bilanz des<br />

Unternehmens bereits berücksichtigt ist, muss keine Rückstellung<br />

gebildet werden<br />

Für bestehende AGBR ist der Nominalwert zum aktuellen<br />

Bilanzstichtag und zum Vorjahres-Bilanzstichtag, die Höhe<br />

eines erklärten Verwendungsverzichts sowie die Höhe des<br />

bilanzierten Aktivums offenzulegen. Die unterjährige Bildung<br />

einer AGBR sowie das Ergebnis aus der AGBR im Personalaufwand<br />

sind separat zu zeigen.<br />

4.3 Jahresabschluss nach IFRS. Wie sich Massnahmen<br />

zur Behebung einer Unterdeckung in der Vorsorgeeinrichtung<br />

im IFRS-Abschluss auswirken, hängt davon ab, ob der<br />

Leistungsplan als solcher angepasst wird, ob sich bei unverändertem<br />

Leistungsplan eine tiefere Leistungsverpflichtung<br />

ergibt oder ob die reglementarische Vorsorgeleistung<br />

besser ausfinanziert wird. Anpassungen im eigentlichen<br />

Leistungsplan führen zu einer erfolgswirksamen Anpassung<br />

der DBO [9]. Ergeben sich bei unverändertem Leistungsplan<br />

lediglich Abweichungen zur angestrebten Vorsorgeleistung,<br />

entstehen versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste.<br />

Solche Effekte aus der DBO-Neubewertung werden<br />

ausserhalb der Erfolgsrechnung im Other Comprehensive Income<br />

(OCI) erfasst [w]. Zusätzliche Zahlungen zur Ausfinanzierungen<br />

der Netto-Vorsorgeverpflichtung stellen einen<br />

Tausch von flüssigen Mitteln mit Planvermögen und damit<br />

einen erfolgsneutralen Bilanzvorgang dar.<br />

Welche Auswirkungen ergeben sich nun im Einzelnen in<br />

einem IFRS-Abschluss aus oben erwähnten Massnahmen<br />

zur Behebung einer Unterdeckung?<br />

Aus einer verringerten Verzinsung der Altersguthaben ergibt<br />

sich eine niedrigere Leistungsverpflichtung für das<br />

Unternehmen als erwartet, ohne dass eine eigentliche Anpassung<br />

des Leistungsplans erfolgt. Im IFRS-Abschluss<br />

resultiert ein im OCI zu erfassender versicherungsmathematischer<br />

Gewinn [11].<br />

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Abbildung: AUSWIRKUNGEN AUF DEN JAHRESABSCHLUSS DES <strong>UNTER</strong>NEHMENS<br />

Massnahmen im Zusammenhang mit der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung und deren Auswirkungen<br />

auf den Jahresabschuss des Unternehmens<br />

1<br />

Massnahmen bei<br />

Unterdeckung einer<br />

Vorsorgeeinrichtung<br />

Reduktion der Verzinsung<br />

der Altersguthaben<br />

(Tiefere Vorsorgeleistung ohne<br />

Anpassung des<br />

Leistungsplans)<br />

Auswirkung auf Bilanz/Ergebnisrechnung des Unternehmens<br />

Obligationenrecht<br />

Swiss GAAP FER<br />

IFRS<br />

Indirekte Auswirkung<br />

Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />

tiefere<br />

Eventualverbindlichkeit<br />

Indirekte Auswirkung<br />

Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />

tiefere<br />

Eventualverbindlichkeit<br />

Reduktion der DBO infolge<br />

Neubewertung im OCI<br />

1<br />

Senkung des<br />

Umwandlungssatzes<br />

(Tiefere Vorsorgeleistung<br />

mit Anpassung des<br />

Leistungsplans)<br />

Indirekte Auswirkung<br />

Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />

tiefere<br />

Eventualverbindlichkeit<br />

Indirekte Auswirkung<br />

Künftig tieferer Rückstellungsbedarfbzw.<br />

tiefere<br />

Eventualverbindlichkeit<br />

Erfolgswirksame Reduktion<br />

der DBO<br />

Beschluss von<br />

Sanierungsbeiträgen<br />

(Zusage einer<br />

Zusatzfinanzierung)<br />

Rückstellungsbedarf bzw. Aufwand<br />

im Umfang der Sanierungsbeiträge<br />

(unabhängig von<br />

deren Fälligkeit)<br />

Rückstellungsbedarf bzw. Aufwand<br />

im Umfang der Sanierungsbeiträge<br />

(unabhängig von<br />

deren Fälligkeit)<br />

Keine direkte Auswirkung<br />

Zahlung von<br />

Sanierungsbeiträgen<br />

(Leistung einer<br />

Zusatzfinanzierung)<br />

Unternehmen erklärt<br />

Verwendungsverzicht<br />

auf AGBR<br />

Vorsorgeeinrichtung senkt<br />

technischen Zinssatz<br />

Ergebnisneutrale Verminderung<br />

der Rückstellung<br />

Teil der Netto-Auflösung stiller<br />

Reserven (aufwandwirksame<br />

Wertberichtigung, sofern<br />

AGBR bilanziert)<br />

Höherer Rückstellungsbedarf<br />

Ergebnisneutrale Verminderung<br />

der Rückstellung<br />

Aufwandwirksame Wertberichtigung<br />

der AGBR<br />

Höherer Rückstellungsbedarf<br />

Ergebnisneutrale Verminderung<br />

der Netto-Vorsorgeverpflichtung<br />

Tiefere Vorsorgekosten in<br />

Folgeperioden aufgrund<br />

besserer Finanzierung des<br />

Vorsorgeplans<br />

Keine direkte Auswirkung<br />

Keine direkte Auswirkung<br />

(sofern keine Leistungsverbesserungen<br />

für aktive Versicherte<br />

im Leistungsprimat)<br />

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Eine Senkung des Umwandlungssatzes stellt eine Ände- der Fokus von IAS 19 auf die Verbindlichkeit aus den Leisrung<br />

des Leistungsplans dar und verringert erfolgswirk- tungsversprechen während die Abschlüsse nach OR bzw.<br />

sam die Vorsorgeverbindlichkeit nach IAS 19. Die Erfas- Swiss GAAP FER auf die Ausfinanzierung der Vorsorgesung<br />

im IFRS-Periodenergebnis erfolgt im Zeitpunkt des leistungen ausgerichtet sind. Zudem kennt IAS 19 für Vorrechtsgültigen<br />

Beschlusses des Leitungsorgans der Vorsor- sorgepläne erheblich weiter gehende Offenlegungsbestimgeeinrichtung<br />

[1.2]. Solche Planänderungen sind überdies mungen. Dabei sind auch Angaben zu vorsorgerechtlichen<br />

im Anhang des IFRS-Abschlusses des Unternehmens zu Aspekten zu machen, falls sie sich finanziell auf das Untererläutern<br />

[13].<br />

nehmen auswirken.<br />

Der Beschluss einer Vorsorgeeinrichtung, der das Unter- 5. FAZIT<br />

nehmen zu Sanierungszahlungen verpflichtet, hat keine Ungenügende Anlageerträge und die steigende Lebenserdirekten<br />

Auswirkungen auf die IFRS-Werte. Tatsächlich wartung können zu Unterdeckungen in Vorsorgeeinrichtungeleistete<br />

Sanierungszahlungen verbessern hingegen die gen führen. Trotz rechtlicher Trennung von Vorsorgeein-<br />

Ausfinanzierung des Vorsorgeplans und bewirken in der richtung und Arbeitgeber in der Schweiz besteht die Mög-<br />

Folge tiefere Netto-Zinskosten bzw. tiefere Vorsorgekosten lichkeit, dass sich eine Unterdeckung auf die Jahresrechnung<br />

in der Erfolgsrechnung.<br />

des Unternehmens auswirkt. Die finanziellen Auswirkun-<br />

Die Offenlegungsbestimmungen von IAS 19 sehen u. a. gen von Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen<br />

vor, dass ein Unternehmen Angaben macht über Finanzie- unterscheiden sich im Abschluss des Unternehmens je nach<br />

rungsvereinbarungen betreffend Vorsorgepläne, worunter angewandter Rechnungslegungsnorm.<br />

auch Sanierungsleistungen des Unternehmens zu subsu- Abschlüsse nach OR und Swiss GAAP FER stellen dabei<br />

mieren sind [14]. Zudem verlangt IAS 19 die Offenlegung der auf eine Zahlungsstrombetrachtung ab, die sich aus der gevom<br />

Unternehmen und von den Arbeitnehmern im aktuel- setzlichen Pflicht zur vollständigen Ausfinanzierung von<br />

len Jahr geleisteten sowie der in der kommenden Periode zu Vorsorgeleistungen auf der Basis des Vorsorgerechts herleierwartenden<br />

Beitragszahlungen seien dies die regulären tet. Bei IFRS-Abschlüssen hingegen steht weniger die Aus-<br />

Beiträge oder Sanierungsbeiträge [15].<br />

finanzierung als vielmehr die (anwartschaftliche) Ver-<br />

Die Erklärung eines Verwendungsverzichts auf die AGBR pflichtung aus den Leistungsversprechen eines Vorsorgehat<br />

im Fall einer Unterdeckung nach BVG kaum einen Ein- plans im Vordergrund.<br />

fluss auf die IFRS-Werte, da mit hoher Wahrscheinlichkeit Entsprechend führen zusätzliche Zahlungen seitens des<br />

auch eine Unterdeckung nach IAS 19 besteht und deshalb Unternehmens zu zusätzlichem Aufwand in OR- und<br />

die Bestimmungen über das «asset ceiling» nicht anwendbar Swiss-GAAP-FER-Abschlüssen, während sie keine direkte<br />

sind [16]. Allerdings wäre die Offenlegung einer solchen Ergebniswirkung in einer IFRS-Jahresrechnung entfalten.<br />

Verwendungsbeschränkung angebracht [17].<br />

Wird hingegen das Leistungsversprechen eines Vorsorge-<br />

Auch die Senkung des von der Vorsorgeeinrichtung ver- plans angepasst, ergibt sich im IFRS-Abschluss eine Ergebwendeten<br />

technischen Zinssatzes hat (zumindest bei Bei- niswirkung, ohne dass sich eine solche unmittelbar in einem<br />

tragsprimatsplänen nach BVG) keinen direkten Einfluss auf OR- oder Swiss-GAAP-FER-Abschluss einstellt, da derardie<br />

IFRS-Werte.<br />

tige Anpassungen vorsorgerechtlich nur prospektiv erfol-<br />

Wählt der Stiftungsrat eine weniger risikoreiche Anlage- gen können. Die Abbildung zeigt im Überblick die gängigen<br />

strategie, so führt dies in der Regel in künftigen IFRS-Ab- Massnahmen im Zusammenhang mit der Unterdeckung<br />

schlüssen zu geringeren Effekten aus Neubewertungen und einer Vorsorgeeinrichtung und deren Auswirkungen auf<br />

damit zu einer tieferen Volatilität des Eigenkapitals. In die- den Jahresabschuss des Unternehmens.<br />

sem Zusammenhang sieht IAS 19 vor, im Anhang offen- Besteht bei einer Vorsorgeeinrichtung eine Unterdezulegen,<br />

welches Asset-Liability-Matching ein Vorsorgplan ckung, empfiehlt es sich deshalb, die Auswirkungen von<br />

verfolgt [18].<br />

Massnahmen zu deren Behebung vor einem Entscheid<br />

Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich Massnah- nicht nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Versimen<br />

zur Behebung einer Unterdeckung auf den IFRS-Ab- cherten und die Finanzlage der Vorsorgeeinrichtung zu<br />

schluss des Unternehmens anders auswirken als in Ab- untersuchen, sondern auch im Hinblick auf die Jahresschlüssen<br />

nach OR oder Swiss GAAP FER. Ursache dafür ist rechnung des angeschlossenen Unternehmens.<br />

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Anmerkungen: 1) Deckungskapitalien der laufenden<br />

Renten sowie der Vorsorgeleistungen der<br />

aktiven Versicherten in einem Leistungsprimat.<br />

2) Art. 959 c Abs.i Ziff: 2 OR bzw. Art. 959 c Abs. 2.<br />

Ziff: 12 OR. 3) Die Ausführungen zu diesem sogenannten<br />

«risk sharing» in IAS 19 sind Gegenstand<br />

einer allfälligen Anpassung des Standards, voraussichtlich<br />

noch im Verlauf von 2013. 4) Übersteigt<br />

das Planvermögen die Vorsorgeverpflichtung, bilanziert<br />

das Unternehmen den Überschuss im Umfang<br />

des wirtschaftlichen Nutzens nach den Bestimmungen<br />

von IFRIC 14 (IAS 19.64). 5) Letzte<br />

überarbeitete Fassung in Kraft gesetzt 1. Januar<br />

2011.6) Swiss GAAP F ER 16 Ziff 7.7) Swiss GAAP<br />

FER 16 Ziff. 5. 8) Swiss GAAP FER 5 Ziff. 3.<br />

9) IAS 19.103(a). 10) IAS 19.120(c). 11) IAS 19.120(c).<br />

12) IAS 19.103(a). 13) IAS 19.139(c). 14) IAS 19.147(a),<br />

IAS 19 139 (a)ii. 15) IAS 19.141(f) bzw. IAS 19.147(b).<br />

16) Unter "asset ceiling" gemäss IAS 19.64(b) bzw.<br />

IFRIC 14 versteht man die Wertberichtigung einer<br />

Überdeckung nach IAS 19 in einem Vorsorgeplan<br />

auf den wirtschaftlichen Nutzen für den Arbeitgeber.<br />

17) IAS 19.147(a). 18) IAS 19.146.<br />

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