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Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck II ... - Datacolor.com

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<strong>Statuten</strong> <strong>der</strong> <strong>Datacolor</strong> <strong>AG</strong><br />

I. <strong>Firma</strong>, <strong>Sitz</strong>, <strong>Zweck</strong><br />

Art. 1<br />

Unter <strong>der</strong> <strong>Firma</strong><br />

<strong>Datacolor</strong> <strong>AG</strong><br />

(<strong>Datacolor</strong> SA)<br />

(<strong>Datacolor</strong> Ltd.)<br />

besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Fima<br />

Obligationenrechts.<br />

Art. 2<br />

Die Gesellschaft hat ihren <strong>Sitz</strong> in Luzern. <strong>Sitz</strong><br />

Art. 3 <strong>Zweck</strong><br />

Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräusserung<br />

von Beteiligungen an an<strong>der</strong>en Unternehmungen je<strong>der</strong> Art im In- und Ausland. Die<br />

Gesellschaft kann Dienstleistungen für die Gruppengesellschaften erbringen, insbeson<strong>der</strong>e in<br />

den Bereichen Management und Finanzierung.<br />

Die Gesellschaft kann im weiteren im In- und Ausland Tochtergesellschaften errichten,<br />

Grundstücke erwerben, halten, belasten und veräussern und allgemein alle Geschäfte<br />

tätigen, welche geeignet sind, ihren <strong>Zweck</strong> und den <strong>Zweck</strong> <strong>der</strong> Gruppengesellschaften zu<br />

för<strong>der</strong>n.<br />

<strong>II</strong>. Aktienkapital<br />

Art. 4<br />

Das Aktienkapital beträgt CHF 168‘044.-- und ist eingeteilt in 168‘044 Namenaktien mit einem<br />

Nennwert von je CHF 1.--.<br />

Das Aktienkapital ist voll einbezahlt.<br />

Art. 4a<br />

Aktienkapital<br />

Das Aktienkapital <strong>der</strong> Gesellschaft wird im Maximalbetrag von CHF 4'580.-- durch Ausgabe Bedingte<br />

von höchstens 4'580 Namenaktien im Nennwert von CHF 1.-- erhöht. Die Erhöhung erfolgt Kapitalerhöhung<br />

mittels Ausübung von Optionsrechten, die den Mitglie<strong>der</strong>n des Verwaltungsrates, den<br />

Mitarbeitern <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> von Konzerngesellschaften gewährt werden.<br />

Das Bezugsrecht <strong>der</strong> Aktionäre ist ausgeschlossen.<br />

Art. 5<br />

Die Gesellschaft gibt ihre Namenaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden o<strong>der</strong><br />

Wertrechten aus. Der Gesellschaft steht es im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Vorgaben frei, ihre in<br />

einer dieser Formen ausgegebenen Aktien je<strong>der</strong>zeit und ohne Zustimmung <strong>der</strong> Aktionäre in<br />

eine an<strong>der</strong>e Form umzuwandeln. Die Gesellschaft trägt dafür die Kosten.<br />

Aktienzertifikate<br />

und Bucheffekten<br />

1


Werden Namenaktien in <strong>der</strong> Form von Einzelurkunden o<strong>der</strong> Globalurkunden ausgegeben, tragen<br />

sie die Unterschriften von zwei Mitglie<strong>der</strong>n des Verwaltungsrates. Diese Unterschriften können<br />

Faksimile-Unterschriften sein.<br />

Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen<br />

Namenaktien in eine an<strong>der</strong>e Form. Je<strong>der</strong> Aktionär kann jedoch von <strong>der</strong> Gesellschaft je<strong>der</strong>zeit<br />

die Ausstellung einer Bescheinigung über die von ihm gemäss Aktienbuch gehaltenen Namenaktien<br />

verlangen.<br />

Bucheffekten, denen Namenaktien <strong>der</strong> Gesellschaft zugrunde liegen, können nicht durch Zession<br />

übertragen werden. An diesen Bucheffekten können auch keine Sicherheiten durch Zession<br />

bestellt werden.<br />

Art. 6 Aktienbuch<br />

Die Gesellschaft führt ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser <strong>der</strong><br />

Namenaktien mit Namen und Adresse eingetragen werden. Während 22 Tagen vor <strong>der</strong><br />

Generalversammlung werden keine Eintragungen mehr ins Aktienbuch vorgenommen.<br />

Art. 7<br />

Gestrichen.<br />

Art. 8<br />

Gestrichen<br />

<strong>II</strong>I. Organisation <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

Art. 9 Organe<br />

Die Organe <strong>der</strong> Gesellschaft sind:<br />

A. Die Generalversammlung<br />

B. Der Verwaltungsrat<br />

C. Die Revisionsstelle<br />

A. DIE GENERALVERSAMMLUNG<br />

Art. 10 Ordentliche<br />

Generalver-<br />

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach sammlung<br />

Schluss des Geschäftsjahres statt.<br />

Art. 11 Ausserordentliche<br />

Generalver-<br />

Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Bedarf statt und insbeson<strong>der</strong>e sammlung<br />

- auf Begehren <strong>der</strong> Revisionsstelle<br />

- auf schriftliches Begehren, enthaltend die Verhandlungsgegenstände und die Anträge<br />

von einem o<strong>der</strong> mehreren Aktionären, welche zusammen mindestens 1/10 <strong>der</strong><br />

Stimmrechte vertreten<br />

- in den vom Gesetz o<strong>der</strong> von diesen <strong>Statuten</strong> vorgesehenen Fällen.<br />

2


Art. 12<br />

Gestrichen.<br />

Art. 13<br />

Die Einberufung <strong>der</strong> Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat.<br />

Die Einladung <strong>der</strong> Aktionäre erfolgt durch Publikation mindestens 20 Tage vor dem Tag <strong>der</strong><br />

Versammlung. Einberufung<br />

In <strong>der</strong> Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des<br />

Verwaltungsrates sowie <strong>der</strong> Aktionäre bekanntzugeben, welche die Durchführung einer<br />

Generalversammlung o<strong>der</strong> die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt<br />

haben.<br />

Die Einladung <strong>der</strong> Namenaktionäre erfolgt orientierungshalber spätestens fünf Arbeitstage<br />

nach <strong>der</strong> Schliessung des Aktienbuches gemäss Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong> schriftlich an die <strong>der</strong><br />

Gesellschaft zuletzt angegebene Adresse.<br />

Art. 14<br />

Der Präsident des Verwaltungsrates, bei dessen Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Vizepräsident o<strong>der</strong> ein Vorsitz, Protokoll<br />

an<strong>der</strong>es Mitglied des Verwaltungsrates, führt den Vorsitz in <strong>der</strong> Generalversammlung.<br />

Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer, welcher das Protokoll zusammen mit dem<br />

Vorsitzenden unterzeichnet.<br />

Der Vorsitzende bestimmt die nötigen Stimmenzähler.<br />

Art. 15<br />

Jede Aktie hat eine Stimme. Stimmrecht und<br />

Vertretung<br />

Je<strong>der</strong> Aktionär kann sich durch einen an<strong>der</strong>en Aktionär vertreten lassen. Ein solcher Vertreter<br />

hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen, sofern er nicht gesetzlicher Vertreter ist.<br />

Zur Teilnahme an <strong>der</strong> Generalversammlung ist die Vorweisung einer auf den Namen des<br />

Aktionärs lautenden Eintrittskarte erfor<strong>der</strong>lich, die vor <strong>der</strong> Versammlung gegen Ausweis des<br />

Aktienbesitzes auf Verlangen ausgestellt wird.<br />

Der Verwaltungsrat erlässt nähere Bestimmungen über den Ausweis des Aktienbesitzes und<br />

die Ausgabe von Eintritts- und Stimmkarten. Diese Bestimmungen werden mit <strong>der</strong> Einladung<br />

zur Generalversammlung veröffentlicht.<br />

Art. 16 Befugnisse <strong>der</strong><br />

Generalver-<br />

Die Generalversammlung <strong>der</strong> Gesellschaft hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse: sammlung<br />

a) Festsetzung, resp. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong>;<br />

b) Wahl und Abberufung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates und <strong>der</strong> Revisionsstelle;<br />

c) Genehmigung des Jahresberichtes und <strong>der</strong> Konzernrechnung;<br />

d) Genehmigung <strong>der</strong> Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des<br />

Bilanzgewinnes, insbeson<strong>der</strong>e die Festsetzung <strong>der</strong> Dividende;<br />

e) die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates;<br />

f) Beschlussfassung über alle Gegenstände, die <strong>der</strong> Generalversammlung durch Gesetz<br />

o<strong>der</strong> die <strong>Statuten</strong> vorbehalten sind<br />

3


Art. 17<br />

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit <strong>der</strong> absoluten Beschlüsse<br />

Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Aktienstimmen, soweit das Gesetz o<strong>der</strong> diese <strong>Statuten</strong> nichts<br />

an<strong>der</strong>es bestimmen, wobei leere und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Bei Wahlen entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.<br />

B. DER VERWALTUNGSRAT<br />

Art. 18<br />

Die Generalversammlung wählt einen Verwaltungsrat von mindestens drei Mitglie<strong>der</strong>n. Mitglie<strong>der</strong>zahl,<br />

Amtsdauer<br />

Die Amtsdauer <strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong> beträgt drei Jahre.<br />

Bei Ersatzwahlen während <strong>der</strong> Amtsdauer treten die neugewählten Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong><br />

in die Amtsdauer <strong>der</strong> ausgeschiedenen Personen ein.<br />

Art. 19<br />

Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt den Präsidenten und den Konstituierung<br />

Vizepräsidenten und bezeichnet den Sekretär, welcher nicht Mitglied des Verwaltungsrates<br />

sein muss.<br />

Der Verwaltungsrat erlässt ein Organisationsreglement, welches die Geschäftsführung regelt.<br />

Art. 20<br />

Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Einberufung,<br />

Beschlüsse<br />

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann unter Angabe <strong>der</strong> Gründe vom Präsidenten die<br />

unverzügliche Einberufung einer <strong>Sitz</strong>ung verlangen.<br />

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie<strong>der</strong><br />

anwesend ist; für Beschlüsse, die öffentlich zu beurkunden sind, genügt für die Beurkundung<br />

die Anwesenheit von einem Mitglied.<br />

Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden<br />

Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong> gefasst. Der Vorsitzende hat bei Stimmengleichheit den<br />

Stichentscheid. Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein<br />

Mitglied die Beratung verlangt.<br />

Art. 21<br />

Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen und leitet sämtliche Geschäfte <strong>der</strong> Befugnisse<br />

Gesellschaft, soweit sie nicht nach Gesetz, <strong>Statuten</strong> o<strong>der</strong> Reglementen einem an<strong>der</strong>en<br />

Organ <strong>der</strong> Gesellschaft übertragen sind.<br />

Der Verwaltungsrat hat insbeson<strong>der</strong>e die folgenden unübertragbaren und unentziehbaren<br />

Aufgaben:<br />

a) Oberleitung <strong>der</strong> Gesellschaft und Erteilung <strong>der</strong> nötigen Weisungen;<br />

b) Festlegung <strong>der</strong> Organisation;<br />

c) Ausgestaltung des Rechnungswesens, <strong>der</strong> Finanzkontrolle sowie <strong>der</strong> Finanzplanung;<br />

d) Ernennung und Abberufung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geschäftsführung und <strong>der</strong> Vertretung betrauten Personen;<br />

4


Art. 22<br />

e) Oberaufsicht <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick<br />

auf die Befolgung <strong>der</strong> Gesetze, <strong>Statuten</strong>, Reglemente und Weisungen;<br />

f) Erstellung des Geschäftsberichtes, Vorbereitung <strong>der</strong> Generalversammlung,<br />

Ausführung <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Generalversammlung;<br />

g) Benachrichtigung des Richters im Falle <strong>der</strong> Überschuldung.<br />

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bestellen, welche die<br />

Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse o<strong>der</strong> die Überwachung von Geschäften<br />

durchführt. Dabei sorgt <strong>der</strong> Verwaltungsrat für eine angemessene Berichterstattung an seine<br />

Mitglie<strong>der</strong>.<br />

Ebenso ist <strong>der</strong> Verwaltungsrat ermächtigt, die Geschäftsführung nach Massgabe des<br />

Organisationsreglementes ganz o<strong>der</strong> teilweise an einzelne Mitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> an Dritte zu<br />

übertragen.<br />

C. Revisionsstelle<br />

Art. 23<br />

Die Generalversammlung wählt jährlich eine natürliche o<strong>der</strong> juristische Person als Wahl<br />

Revisionsstelle, welche die beson<strong>der</strong>e fachliche Voraussetzung im Sinne von Art. 727b OR<br />

erfüllt.<br />

Die Revisionsstelle hat die im Gesetz umschriebenen Rechte und Pflichten.<br />

IV. Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Verwendung des<br />

Bilanzgewinnes<br />

Art. 24<br />

Delegation<br />

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endigt mit dem 30. September. Geschäftsjahr<br />

Art. 25<br />

Der Verwaltungsrat erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, welcher sich aus Geschäftsbericht<br />

<strong>der</strong> Jahresrechnung, dem Jahresbericht und <strong>der</strong> Konzernrechnung zusammensetzt.<br />

Art. 26<br />

Die Generalversammlung beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinnes nach Verwendung des<br />

Massgabe <strong>der</strong> einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Bilanzgewinnes<br />

V. Auflösung, Liquidation<br />

Art. 27<br />

Die Generalversammlung kann je<strong>der</strong>zeit die Auflösung durch Liquidation o<strong>der</strong> Fusion mit Auflösung,<br />

einer an<strong>der</strong>en Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften beschliessen. Der Liquidation<br />

Verwaltungsrat besorgt die Liquidation, vorbehältlich abweichen<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Generalversammlung.<br />

5


VI. Bekanntmachungen<br />

Art. 28<br />

Das Publikationsorgan <strong>der</strong> Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Der Publikations-<br />

Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bezeichnen. organ<br />

Art. 29<br />

Mitteilungen an die Namenaktionäre erfolgen zudem brieflich. Mitteilungen an<br />

Namenaktionäre<br />

Luzern, 13. Januar 2011<br />

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