27.02.2014 Aufrufe

Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon

Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon

Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Mietvertrag</strong><br />

zwischen<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />

Vertreten durch die<br />

Abteilung Jugend und Sport<br />

Märtplatz 29, 8307 <strong>Effretikon</strong><br />

als Vermieterin<br />

und<br />

als Mieterin<br />

Wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> abgeschlossen:


Präambel<br />

Das Sportzentrum liegt am <strong>Stadt</strong>rand zwischen <strong>Illnau</strong> und <strong>Effretikon</strong>. Es vereint<br />

vielerlei Sport- und Freizeitanlagen und genügt sowohl gehobenen sportlichen wie<br />

auch architektonischen Ansprüchen. Der Neubau im zentralen Gebäude markiert<br />

den Zugang zur Anlage und beherbergt auf der vom Terrain abgehobenen<br />

Besucherebene die Gastronomie des Sportzentrums.<br />

Das gastronomische Angebot besteht aus einem Self-Service Restaurant mit zirka<br />

60 Plätzen, einem grosszügigen Aussenraum mit zirka 140 bis 180 Plätzen, einer<br />

separaten Sommerbar und Kiosk sowie einem polyvalent nutzbaren Raum für<br />

Events, Sitzungen und Vereinsanlässe, welcher jedoch nicht zum Mietobjekt<br />

gehört. Das attraktiv gestaltete Selbstbedienungsrestaurant trägt den hohen<br />

Frequenzspitzen an Sommerwochenenden Rechnung, schafft mit der Sommerbar<br />

eine entspannte Ferienatmosphäre und lässt einen reduzierten Winterbetrieb mit<br />

tiefer Kostenstruktur zu.<br />

Wichtigste Gästegruppen sind die Besucher von Schwimmbad und Eishalle<br />

(individuelle Gäste und Vereinsmitglieder). Potential besteht künftig auch durch<br />

externe Mittagsgäste im Sommer, durch Anlässe und Events sowie jüngere<br />

Besucher der Sommer-Bar an Wochenenden.<br />

Von Seiten Vermieterin werden folgende Kriterien als Grundlage für einen<br />

nachhaltigen Betrieb und eine erfolgreiche Führung als wichtig erachtet:<br />

• Professioneller Gastronom im Idealfall mit Erfahrung auf Sportanlage,<br />

Saisonbetrieb und Events<br />

• Erfolgsausweis in der Führung eines Gastro-Betriebes<br />

• Unternehmerisches und wirtschaftliches Knowhow<br />

• Eventuell Nutzung Synergien mit Zweitbetrieb (Winterbetrieb)<br />

• Identifikation mit dem Standort<br />

• Sensibilität im Umgang mit den verschiedenen Sportvereinen<br />

• Offenheit für eine gute Zusammenarbeit mit der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

• Solide finanzielle Grundlage<br />

Sprachregelung<br />

Im vorliegenden Vertrag wird aus Gründen der Verständlichkeit die <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<br />

<strong>Effretikon</strong> als Vermieterin und die Gesellschaft als Mieterin bezeichnet.<br />

2


Art 1<br />

Mietobjekt<br />

Liegenschaften<br />

Die Vermieterin überlässt der Mieterin die Gastronomie Sportzentrum Eselriet,<br />

Sportplatzstrasse 4, 8307 <strong>Effretikon</strong>, zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung.<br />

Raumprogramm Gastronomie<br />

Zum Mietobjekt gehören folgende Räume (Beilage 1: Pläne Grundrisse EG und<br />

UG, Situationsplan)<br />

m2<br />

Self-Restaurant mit Ausgabe zirka 60 Sitzplätze 125<br />

Terrasse Freibad mit Barausgabe 140-180 Sitzplätze plus Stehplätze 292<br />

Ausgabe Freibad / Barbetrieb 36<br />

Küche Gastronomie inkl. Kühlräume 117<br />

Economat 4.5<br />

Kühlraum 4<br />

Kühlraum Getränke 7<br />

Tiefkühlraum 7<br />

Anlieferung 12<br />

Büro Gastronomie 8<br />

Mitarbeiter Toiletten 3<br />

Lager Gastronomie EG 68<br />

Entsorgung Gastronomie EG 11<br />

Abfallkühlraum EG 4<br />

Garderobe Personal EG 11<br />

WC Restaurant D, H, (Mitbenutzung) 42<br />

Mietinventar<br />

Zum Mietobjekt gehören alle fixen Einrichtungen, Installationen, Grossinventar<br />

(mobile Grossgeräte) sowie die Hauptbestandteile des Kleininventars<br />

(Gästegeschirr, Besteck und Glaswaren). Über das zur Verfügung gestellte Kleinund<br />

Grossinventar wird bei Mietbeginn ein Verzeichnis erstellt, das als integrierter<br />

Bestandteil dieses Vertrages gilt (Beilage 2).<br />

Kaufinventar<br />

Die Mieterin hat das weitergehende betriebsnotwendige Kleininventar<br />

(beispielsweise Küchen-Kleininventar, Kassen, EDV etc.) auf eigene Kosten<br />

anzuschaffen. Es besteht keine Verpflichtung, ein bestehendes Kaufinventar der<br />

Vormieterin oder der Vermieterin zu übernehmen.<br />

3


Schlüsselverzeichnis<br />

Es wird ein Schlüsselverzeichnis erstellt, welches von den Vertragsparteien zu<br />

unterzeichnen ist (Beilage 3). Die bei Mietende fehlenden Schlüssel sind von der<br />

Mieterin auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Vermieterin ist in einem solchen Fall<br />

berechtigt, die Schlüsselanlage auf Kosten der Mieterin ändern zu lassen. Die<br />

Mieterin darf neue Schlüssel nur mit Erlaubnis der Vermieterin anfertigen lassen.<br />

Diese sind der Vermieterin beim Auszug ohne Entschädigung zu überlassen.<br />

Konzept<br />

Als Grundlage für die Führung des Betriebes gelten einerseits das in der<br />

Ausschreibung definierte Rahmenkonzept (Beilage 4) sowie das von der Mieterin<br />

vorgelegte Grobkonzept (Beilage 5). Änderungen dieses Konzeptes<br />

(Positionierung, Preisniveau, Öffnungszeiten) bedürfen der schriftlichen<br />

Einwilligung der Vermieterin.<br />

Öffnungszeiten Gastronomie<br />

Während dem Sommerbetrieb gewährleistet die Mieterin auf die Betriebszeiten<br />

des Schwimmbades abgestimmte, ganztägige Öffnungszeiten während 7 Tagen<br />

pro Woche.<br />

Im Winterbetrieb gewährleistet die Mieterin an den Wochenenden und Feiertagen<br />

ganztägige, auf den Eisbetrieb abgestimmte Öffnungszeiten. Während den<br />

Wochentagen sind reduzierte, jedoch auf den Betrieb des öffentlichen Eislaufes<br />

abgestimmte Öffnungszeiten zugelassen. Optional ist an Wochentagen ein<br />

Minimalbetrieb mit Automaten möglich.<br />

Clubraum und gemeinsam genutzte Räumlichkeiten<br />

Der Clubraum ist nicht Bestandteil des Mietprogramms und wird in enger<br />

Zusammenarbeit mit der Mieterin von der Vermieterin verwaltet und unterhalten.<br />

Er wird als polyvalenter Raum für Sitzungen, Seminare und Bankette eingesetzt.<br />

Zugunsten der Mieterin besteht im Clubraum ein Exklusivrecht für die Erbringung<br />

gastronomischer Leistungen. Im Gegenzug garantiert die Mieterin eine<br />

angemessene Dienstleistungsbereitschaft bei Veranstaltungen, Vereinssitzungen<br />

etc.<br />

Zugunsten der Sportvereine besteht ein Recht zur Durchführung eines Benefiz-<br />

Anlass pro Verein/Jahr auf eigene Rechnung. Die Infrastruktur der Gastronomie<br />

wird dabei nicht beansprucht. Dazu berechtigt sind folgende 5 Vereine: Eishockey-<br />

Club, Eiskunstlauf-Verein, Fussball-Club und Minigolf-Club.<br />

Der Clubraum kann von der Mieterin wie auch von Drittpersonen gemäss<br />

städtischen Tarifen bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> gemietet werden.<br />

4


Der Gebrauch der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten wie Clubraum, Toiletten,<br />

Mitarbeiteraufenthaltsraum sowie die Zusammenarbeit zwischen Mieterin,<br />

Vermieterin, Sportbetrieb und den Sportvereinen werden in einem separaten<br />

Nutzungskonzept geregelt, welches von der Vermieterin ausgearbeitet wird.<br />

Weitere Gastronomieangebote auf dem Areal<br />

Ohne Einwilligung der Mieterin ist es Dritten untersagt gastronomische Angebote<br />

anzubieten. Davon ausgenommen ist der örtliche Fussballclub, der in seinem<br />

Clubhaus eine eigene kleine Gastronomie mit Snack- und Getränkeangebot<br />

betreibt. Ebenfalls davon ausgenommen sind grössere Events und<br />

Veranstaltungen, welche in der Eishalle und im Aussenraum stattfinden und durch<br />

einen externen Caterer durchgeführt werden können.<br />

Corporate Design und Naming<br />

Die Mieterin verpflichtet sich, den Betrieb unter dem Namen ‚Restaurant<br />

Sportzentrum‘ zu führen. Die Raumbezeichnungen, das Erscheinungsbild,<br />

Corporate Identity und Corporate Design werden von der Vermieterin bestimmt.<br />

Die Namensrechte der allenfalls verwendeten Website des Restaurants<br />

Sportzentrum gehen nach Vertragsende an die Vermieterin über.<br />

Art 2<br />

Mietbeginn und Mietdauer<br />

Beginn<br />

Die Miete beginnt am 28. April 2014.<br />

Dauer, Kündigung und Erneuerung des Vertrages<br />

Der Vertrag wird bis zum 30. April 2017 fest abgeschlossen.<br />

Erfolgt auf das Ende der festen Vertragsdauer von keiner Partei eine Kündigung, so<br />

erneuert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr. Jede der<br />

Parteien hat das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten<br />

jeweils auf den 30. April aufzulösen, erstmals per 30. April 2017.<br />

5


Art 3 Mietzins<br />

Mietzinsregelung<br />

Die Vermieterin überlässt der Mieterin das in Art. 1 umschriebenen Mietobjekt zu<br />

einem Umsatzmietzins mit definiertem Mindestmietzins.<br />

• Umsatzmietzins von 7 % vom jährlichen Brutto-Umsatz jeweils im Zeitraum<br />

1. Mai bis 30. April (Bruttoumsatz abzüglich MwSt.).<br />

• Der massgebende Umsatz entspricht der Summe aller von der Mieterin<br />

und/oder von allfälligen Untermietern etc. getätigten Umsätze an Waren<br />

und Dienstleistungen, unabhängig von der Zahlweise der Kunden und<br />

unabhängig von der Form der Zustellung an den Kunden (Konsumation vor<br />

Ort, Mitnahme, Lieferdienst etc.).<br />

• Unabhängig vom erzielten Umsatz schuldet die Mieterin der Vermieterin<br />

einen minimalen, jährlichen Basismietzins von CHF 45 000.<br />

• Während den ersten 12 Monaten (somit bis Ende April 2015) wird als<br />

Starthilfe ein reduzierter Mindestzins von CHF 35 000 vereinbart, sofern ein<br />

Umsatzvolumen von CHF 500 000 nicht erreicht wird.<br />

Die Mieterin verpflichtet sich, monatlich auf den ersten jeden Monats eine<br />

Akontozahlungen in der Höhe von 1/12 des letzten definitiv berechneten<br />

Mietzinses resp. in jedem Fall von 1/12 des jeweils geltenden Mindestmietzinses<br />

zu leisten.<br />

Übersteigt der jährliche Umsatzmietzins am Ende einer Vertragsperiode (1. Mai bis<br />

30. April) die bereits bezahlten Akontozahlungen, hat die Mieterin diese Differenz<br />

bis Ende Juli nachzuzahlen. Ein allfälliges Guthaben wird der Mieterin an künftige<br />

Mietzinsen angerechnet. In diesem Zusammenhang hat sie der Vermieterin neben<br />

den monatlich bekannt zu gebenden Umsatzzahlen die von der Treuhandstelle<br />

bestätigte Erfolgsrechnung inklusive Brutto- und Nettoumsätze offen zu legen.<br />

Nebenkosten<br />

Im Mietzins nicht inbegriffen und Gegenstand einer separaten<br />

Nebenkostenabrechnung sind die folgenden Nebenkosten:<br />

• Heiz- und Warmwasserkosten<br />

• Lüftung der Mieträume<br />

• Wasser/Abwasser<br />

Die Mieterin leistet zusammen mit dem Mietzins eine monatliche Akontozahlung<br />

für die Nebenkosten in der Höhe von Fr. __XX__.-_.<br />

6


Sicherheitsleistung<br />

Die Mieterin erbringt eine Sicherheit (Bankbürgschaft oder Mietzinsdepot) in der<br />

Höhe von Fr. 30'000.-.<br />

Die Sicherheit ist vor Übergabe des Mietobjekts zu leisten. Im Unterlassungsfall ist<br />

die Vermieterin berechtigt, die Übergabe zu verweigern.<br />

Anpassung des Mindestmietzinses<br />

Auf den ersten und jeden späteren Kündigungstermin hin kann der<br />

Mindestmietzins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angepasst<br />

werden.<br />

Mehrwertsteuer<br />

Sämtliche Mietzinse verstehen sich zzgl. MWST sofern geschuldet.<br />

Art 4<br />

Service-Verträge und Mietinventar<br />

In Ergänzung zu Art. 14 werden Service-Verträge, welche zum Mietobjekt gehören,<br />

durch die Vermieterin bei der offiziellen Vertretung abgeschlossen und gehen zu<br />

Lasten der Mieterin, der eine Kopie der Service-Verträge auszuhändigen ist. Die<br />

entsprechenden Maschinen und Apparate werden im Mietinventar entsprechend<br />

bezeichnet.<br />

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />

Art 5<br />

Pflichten der Vermieterin<br />

a) Vertragsgemässer Zustand des Mietgegenstandes<br />

Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin das Mietobjekt zum vereinbarten<br />

Zeitpunkt in einem zum sachkonformen Gebrauch erforderlichen Zustand zu<br />

übergeben und instand zu halten. Über die Betriebsübergabe und den Zustand<br />

des Mietobjektes wird ein Übergabeprotokoll erstellt.<br />

b) Auskunft- und Mitteilungspflicht<br />

7


Die Vermieterin hat der Mieterin über alle wesentlichen Reparaturen und Renovationen<br />

rechtzeitig zu informieren.<br />

c) Versicherungen, Lasten und Abgaben<br />

Die Vermieterin hat folgende Risiken auf eigene Rechnung zu versichern:<br />

• Haftpflicht als Liegenschaftsbesitzerin gegenüber Drittpersonen<br />

• Feuer-/Elementarschäden für das Gebäude und dessen Installationen<br />

• Feuer-/Elementarschäden für das ihr gehörende Inventar<br />

• Wasserschäden für die ihr gehörenden Inventargegenstände sowie der Gebäude<br />

• Mietzinsausfall für den Fall eines Feuer-/Elementarschadens<br />

Sie übernimmt alle auf dem Mietobjekt haftenden Lasten, Abgaben und Grundgebühren,<br />

insbesondere Grundsteuern, Perimeterbeiträge, Kanalisationsanschlussgebühren,<br />

soweit sie nicht als Nebenkosten zulasten der Mieterin<br />

ausgeschieden sind.<br />

Art 6<br />

Pflichten der Mieterin<br />

Die Mieterin verpflichtet sich:<br />

a) das Mietobjekt zu keinen anderen als den vertraglichen Zwecken und seinem<br />

Standard entsprechend zu gebrauchen, es mit aller Sorgfalt zu behandeln,<br />

fortwährend sauber zu halten und vor jedem Schaden zu schützen;<br />

b) auf den Tag der Auflösung des <strong>Mietvertrag</strong>es das Mietobjekt gemäss Art 1<br />

sauber und in einwandfreiem Zustand, in gleicher Menge und Qualität (normale<br />

Abnutzung vorbehalten) wie übernommen der Vermieterin zurückzugeben.<br />

Fehlende Gegenstände sind zum Betriebswert zu vergüten;<br />

c) Änderungen im Gebrauch, die über die Mietzeit hinaus von wesentlichem Einfluss<br />

sein könnten, ferner bauliche Veränderungen irgendwelcher Art und Abänderungen<br />

an den von der Vermieterin erstellten Installationen nicht ohne<br />

schriftliches Einverständnis der Vermieterin vorzunehmen;<br />

d) Änderungen, insbesondere Vorrichtungen am Mietgegenstand, die er ohne die<br />

Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten angebracht hat, auf Verlangen der<br />

Vermieterin beim Auszug zu beseitigen. Die dadurch bewirkten Reparaturen an<br />

Decken, Wänden, Böden usw. gehen zu Lasten der Mieterin. Hat die Vermieterin<br />

8


den Veränderungen jedoch zugestimmt, so kann sie die Wiederherstellung des früheren<br />

Zustandes oder den Wegfall einer Entschädigung an die Mieterin nur<br />

geltend machen, wenn dies ebenfalls schriftlich vereinbart wurde. Weist die<br />

Mietsache bei Mietende dank den Erneuerungen oder Änderungen der Mieterin,<br />

denen die Vermieterin zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann<br />

die Mieterin dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen. Weitergehende<br />

Entschädigungsansprüche der Mieterin bedürfen der schriftlichen Vereinbarung;<br />

e) allfällig sich zeigende Mängel der Vermieterin sofort durch eingeschriebenen<br />

Brief zur Kenntnis zu bringen;<br />

f) für Verschlechterungen am Mietobjekt, die bei gehörigem Gebrauch hätten<br />

vermieden werden können, Ersatz zu leisten;<br />

g) bei Patentablauf für rechtzeitige Neuanmeldung besorgt zu sein. Für den der<br />

Vermieterin aus der Missachtung dieser Bestimmung erwachsenden Schaden<br />

haftet die Mieterin in vollem Umfang;<br />

h) zur persönlichen und korrekten Führung des Gastgewerbebetriebes unter Beachtung<br />

aller polizeilichen Vorschriften, zur Einhaltung der im Zusammenhang mit<br />

dem Wirtschaftsbetrieb von den zuständigen Behörden getroffenen Anordnungen<br />

sowie für die einwandfreie Bewirtschaftung und die Erhaltung einer nachhaltigen<br />

Ertragsfähigkeit besorgt zu sein;<br />

i) die dem Betrieb zugeteilte Telefonnummer (inkl. Fax- und Modemanschluss) bei<br />

Mietende auf dem Mietobjekt zu belassen und nur mit ausdrücklichem Einverständnis<br />

der Vermieterin zu löschen;<br />

j) den Betrieb in den Wintermonaten am Wochenende und Feiertagen ganztägig<br />

und werktags mit eingeschränkten Öffnungszeiten; in den Sommermonaten<br />

während 7 Wochentagen ganztägig und unabhängig der Jahreszeiten immer bei<br />

grösseren Sportveranstaltungen offen zu halten.<br />

k) das gereinigte und geräumte Mietobjekt bis spätestens mittags 12.00 Uhr des<br />

dem Mietablauf folgenden Tages der Vermieterin zu übergeben. Fällt der<br />

Übergabetag auf einen Samstag, Sonntag oder einen im Kanton Zürich staatlich<br />

anerkannten Feiertag, so hat die Übergabe ohne Mietzinsänderung am<br />

nächstfolgenden Werktag zu erfolgen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Termine<br />

wird die Mieterin schadenersatzpflichtig;<br />

l) folgende Versicherungen abzuschliessen:<br />

• Betriebliche Wasserschadenversicherung für die ihm gehörenden<br />

Inventargegenstände<br />

• Haftpflichtversicherung gegenüber Drittpersonen und dem Personal<br />

9


• Feuer-/Elementarschadenversicherung für die Warenvorräte und das ihm gehörende<br />

Inventar, für Gäste- und Personaleffekten, für durch die Gäste deponierte<br />

Wertgegenstände sowie für eigenes Mobiliar und eigene Wertgegenstände;<br />

• Bei Betriebsunterbruch durch Feuer- und Elementarschäden kann die Mieterin<br />

keine Entschädigung für Verdienstausfall von der Vermieterin zu fordern. Es<br />

steht ihr frei, sich gegen dieses Risiko zu versichern.<br />

m) die durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Kosten für Energie,<br />

Wasserverbrauch, inkl. Abwassergebühren, Kehrichtabfuhr usw. nach effektivem<br />

Aufwand zu übernehmen;<br />

n) Abgaben und Unkosten, die ausschliesslich durch den Geschäftsbetrieb der<br />

Mieterin verursacht werden, insbesondere die Gebühren der gesundheitlichen<br />

Prüfung der Lokale, auch wenn sie bei der Vermieterin erhoben werden, zu<br />

bezahlen;<br />

o) Reparaturen und Umbauarbeiten an den Gebäuden oder in den Mieträumen in<br />

der Regel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Sollte jedoch die Mieterin<br />

in der Benützung der gemieteten Räume durch Renovationsarbeiten unzumutbar<br />

im Betrieb beeinträchtigt werden, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, der<br />

vorgängig vereinbart wird;<br />

p) Die Mieterin verpflichtet sich, allfällige Warenlieferverträge (Biervertrag) auf die<br />

Laufzeit der Vertragsdauer zu beschränken;<br />

q) Die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin die Monatsumsätze nach Hauptund<br />

Obergruppen jeweils bis zum 8. des Folgemonats bekannt zu geben.<br />

r) Sämtliche Glaswände dürfen nicht mit Schriftzügen, Folien, Vorhängen oder<br />

ähnliches versehen werden. Der Mieter hat die freie Sicht auf das Spielfeld, die<br />

Umgebung und das Foyer jederzeit zu gewährleisten. Bei temporären<br />

Einrichtungen ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen.<br />

10


Art 7<br />

Untermiete/Übertragung der Miete/Gérance<br />

a) Untermiete<br />

Die Mieterin kann das Mietobjekt nur mit Zustimmung der Vermieterin ganz oder<br />

teilweise untervermieten.<br />

Die Vermieterin kann diese Zustimmung nur verweigern:<br />

• wenn sich die Mieterin weigert, der Vermieterin die Bedingungen der<br />

Untermiete bekannt zu geben;<br />

• wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des<br />

Hauptmietvertrages missbräuchlich oder nicht dem vereinbarten Zweck<br />

dienlich sind;<br />

• wenn der Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.<br />

Die Mieterin haftet der Vermieterin dafür, dass der Untermieter die Mietsache<br />

nicht anders gebraucht, als es ihm selber gestattet ist. Die Vermieterin kann den<br />

Untermieter unmittelbar zum vertragsgemässen Gebrauch anhalten (Art 262 OR).<br />

b) Gérance<br />

Die Mieterin hat die Vermieterin über einen allfälligen Wechsel des<br />

Geschäftsführers rechtzeitig zu informieren.<br />

Mängel der Mietsache<br />

Art 8<br />

Mängel bei Mietantritt<br />

Sind bei Mietantritt am Mietobjekt oder am Mietinventar Mängel vorhanden, ist<br />

darüber von den Parteien ein gemeinsam zu unterzeichnendes Verzeichnis aufzunehmen.<br />

Andernfalls ist die Mieterin berechtigt, diese Mängel einseitig durch<br />

eingeschriebenen Brief innert 30 Tagen seit Mietbeginn der Vermieterin<br />

anzuzeigen.<br />

Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, wird angenommen, dass das<br />

Mietobjekt bei Mietbeginn mängelfrei war.<br />

11


Art 9<br />

Mängel während der Mietdauer/Reparatur- und Unterhaltspflicht<br />

der Vermieterin<br />

Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt während der Mietzeit in betriebsbereitem<br />

Zustand zu halten. Der Gebäudeunterhalt geht zu ihren Lasten. Sie ist<br />

verpflichtet, grössere Instandstellungen und Reparaturen, die während der<br />

Mietzeit notwendig werden, auszuführen, sobald die Mieterin sie davon mit eingeschriebenem<br />

Brief in Kenntnis gesetzt hat. Kommt die Vermieterin dieser Pflicht<br />

nicht nach, steht der Mieterin das Recht zu, nach Fristansetzung die Reparatur zu<br />

Lasten der Vermieterin vornehmen zu lassen.<br />

Die Vermieterin übernimmt während der Dauer dieses Vertrages die Verpflichtung,<br />

Farbanstriche und Bodenbeläge dort zu ersetzen, wo diese durch eine im<br />

Gastgewerbe als normal zu bezeichnende Abnutzung notwendig ist. Die Mieterin<br />

hat aber alle Schäden an Wänden und Böden auf eigene Rechnung beheben zu<br />

lassen, sofern diese nicht auf eine im Betrieb als normal zu bezeichnende<br />

Abnutzung zurückzuführen sind, sofern diese infolge unrichtiger Behandlung oder<br />

durch Unachtsamkeit der Gäste oder des Personals entstanden sind.<br />

Plötzlich notwendig werdende Reparaturen, die ihrer Natur nach keinen Aufschub<br />

dulden, kann die Mieterin ausnahmsweise von sich aus zu Lasten der Vermieterin<br />

veranlassen, sofern die Vermieterin benachrichtigt wurde.<br />

Art 10 Mängel während der Mietdauer/Reparatur- und Unterhaltspflicht der<br />

Mieterin (Betriebskosten)<br />

Die Mieterin hat Reparaturen und Unterhaltsarbeiten zu übernehmen, die mit dem<br />

eigentlichen Gebrauch zusammenhängen oder durch denselben verursacht sind<br />

(kleiner Unterhalt). Sämtliche Reparaturen, die infolge Absicht oder Nachlässigkeit<br />

der Mieterin, seines Personals oder von Drittpersonen notwendig geworden sind,<br />

hat er sofort und auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen. Dazu zählen nebst<br />

dem Abschluss der erforderlichen Serviceverträge insbesondere:<br />

• die gehörige Reinigung und Sauberhaltung aller Räume sowie der Umgebung<br />

des Gastbetriebes (gemäss Raumprogramm Art. 1), inkl. der Gasbrenner,<br />

Kamine, Herde, Ventilationskanäle, Öfen, sämtlicher Syphons sowie das<br />

Entkalken der Boiler, usw.;<br />

• das Reparieren der Öfen, Gasbrenner und elektr. Kochplatten sowie aller Bestandteile,<br />

die regelmässig innert kürzester Zeit ausgewechselt werden müssen;<br />

• die Instandhaltung der Wasserhahnen, Türschlösser, elektrischen Schalter,<br />

Steckdosen und Radiatorventile;<br />

12


• die Schneeräumung im Bereich des zum Raumprogramm gehörenden<br />

Aussenraumes;<br />

• der Unterhalt der sich im Gastbetrieb befindlichen Feuerlöschgeräte und<br />

Alarmanlagen;<br />

• Entkalkungs- und Unterhaltskosten für die Heisswasseranlagen, die Kühlanlagen,<br />

die Herde und Wascheinrichtungen, die Ventilation und Klimaanlage,<br />

Wasch- und Geschirrwaschanlagen;<br />

• das Beheben von Verstopfungen bei allen Abläufen;<br />

• das Beheben aller Glas- und Spiegelschäden.<br />

Die Mieterin übernimmt im Weiteren alle Reparaturen bis zu einem Betrag von Fr.<br />

1000.- je Ereignis. Für Reparaturen, die den Betrag von Fr. 1'000. – übersteigen, ist<br />

vor der Auftragserteilung die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.<br />

Drängt sich ein sofortiges Handeln auf, kann die Mieterin die Zustimmung nach<br />

der Auftragserteilung einholen.<br />

Die Mieterin übernimmt alle mit dem eigentlichen Betrieb der Miet- und<br />

Untermietobjekte zusammenhängenden Kosten. Ferner gehen zu Lasten der<br />

Mieterin alle Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, welche infolge mangelnder<br />

Sorgfalt oder unsachgemässen Gebrauchs durch die Mieterin notwendig werden<br />

sowie alle Reparatur- und Unterhaltsarbeiten zur Wiederherstellung der vollen<br />

Betriebsbereitschaft.<br />

Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Regelung nicht zum Nachteil des<br />

Mieters getroffen worden ist, weil diese Pflichten bei der Festsetzung des<br />

Mietzinses angemessen berücksichtigt worden sind.<br />

Art 11 Ausführung von Reparaturen und Renovationen<br />

Die Vermieterin kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen,<br />

wenn sie für die Mieterin zumutbar sind und, im gekündigten Mietverhältnis,<br />

nur mit Zustimmung der Mieterin.<br />

Die Vermieterin muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen der<br />

Mieterin Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche der Mieterin auf Herabsetzung<br />

des Mietzinses und auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.<br />

Art 12 Besichtigungsrecht<br />

Der Vermieterin oder einem von ihr bezeichneten Vertreter bleibt unter vorheriger<br />

Anmeldung das Recht zur Besichtigung des Zustandes der vermieteten<br />

Immobilien und Mobilien vorbehalten. Insbesondere ist ihr (oder deren Vertreter)<br />

die zur Wahrung der Eigentumsrechte und zur Verkaufs- bzw.<br />

13


Wiedervermietungsverhandlungen mit Interessenten notwendige Besichtigung der<br />

Liegenschaft zu gestatten.<br />

Besichtigungen für Verkauf oder Wiedervermietung sollen den normalen<br />

Betriebsablauf nicht stören. Sie sind möglichst zusammenzufassen und auf ein bis<br />

zwei Tage pro Woche zu beschränken. Die Anmeldung zur Besichtigung muss drei<br />

Tage zuvor erfolgen.<br />

Mietinventar<br />

Art 13 Mietinventar<br />

Über das in der Miete inbegriffene Mietinventar wird bei Beginn des <strong>Mietvertrag</strong>es<br />

von der Vermieterin ein detailliertes Verzeichnis im Doppel aufgenommen und von<br />

den beteiligten Parteien unterzeichnet (siehe auch Art 1).<br />

Über spätere Anschaffungen werden jährlich Nachträge zum Mietverzeichnis erstellt<br />

und von beiden Parteien unterzeichnet.<br />

Art 14 Unterhalt des Mietinventars<br />

In Bezug auf die im “Mietinventar” aufgeführten Gegenstände wird folgende<br />

grundsätzliche Regelung getroffen:<br />

a) Die ordentliche, sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebende Abnutzung<br />

fällt zu Lasten der Vermieterin. Die Vermieterin ist verpflichtet, diejenigen<br />

Mietgegenstände wie Maschinen und Apparate, welche infolge ordentlicher<br />

Abnützung untergehen, durch gleichartige, gebrauchsfähige Gegenstände sofort<br />

zu ersetzen.<br />

b) Der kleine Unterhalt sowie der Ersatz von Kleininventar, wie Geschirr, Besteck<br />

und Glaswaren fällt zu Lasten der Mieterin, ebenso der nicht auf ordentliche<br />

Abnützung zurückzuführende gleichwertige Ersatz von Grossinventar.<br />

c) Apparate und Maschinen wie Kühlanlagen, Wasch- und Putzmaschinen,<br />

Ventilationsanlagen, Speise- und Warenlifts sowie Feuerlöschgeräte und Alarmanlagen<br />

usw. sind periodisch von den Lieferfirmen oder andern anerkannten<br />

Fachleuten auf Kosten der Mieterin revidieren zu lassen. Sollten sich dabei<br />

grössere Reparaturarbeiten als notwendig erweisen, geschieht die<br />

14


Kostenverteilung je nach Ursache des Schadens aufgrund der in Art 14 lit a) und b)<br />

sowie Art 9 und 10 getroffenen Regelung.<br />

Art 15 Rückgabe des Mietinventars<br />

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die Mieterin ein dem übernommenen<br />

nach Gattung und Anzahl gleichwertiges und gebrauchsfähiges Gross- resp.<br />

Kleininventar und weitere Mietgegenstände gemäss unterzeichnetem Inventarverzeichnis<br />

zurückzugeben. Dies unter Berücksichtigung des durch die normale<br />

Abnützung entstandenen Minderwertes sowie eventueller ordentlicher Abgänge<br />

gemäss Art. 14 und späterer Anschaffungen gemäss Art. 13. Fehlende oder<br />

beschädigte Gegenstände kann die Mieterin nach Wahl entweder zum<br />

dannzumaligen Betriebswert vergüten oder in natura ersetzen. Falls die<br />

Ersatzleistung zu einem höheren Wert als dem dannzumaligen Betriebswert<br />

erfolgt, ist die Differenz der Mieterin zurückzuvergüten.<br />

Kaufinventar und Warenvorräte<br />

Art 16 Anschaffungsverpflichtung bei Mietantritt<br />

Die Mieterin hat das betriebsnotwendige Kaufinventar und gemäss Art. 1 nicht im<br />

Mietinventar enthaltene Klein- und Kücheninventar inklusive Kassen und EDV<br />

selber anzuschaffen.<br />

Die Mieterin hat die Möglichkeit bei Mietantritt allenfalls vorhandene Warenvorräte<br />

der Vermieterin respektive der Vormieterin zum Tagespreis zu übernehmen. Es<br />

besteht jedoch keine Übernahmepflicht.<br />

Art 17 Rücknahmeverpflichtung bei Mietende<br />

Auf eine Rücknahmeverpflichtung des Kaufinventars durch die Vermieterin wird<br />

gänzlich verzichtet.<br />

Bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht keine Rücknahmeverpflichtung der<br />

vorhandenen Warenvorräte durch die Vermieterin.<br />

Schlussbestimmungen<br />

15


Art 18 Staatliche Eingriffe<br />

Nichterteilung des Wirtschaftspatents, ein allfälliger Patententzug oder die Einschränkung<br />

des Wirtschaftsbetriebs durch polizeiliche oder richterliche Verfügung<br />

berechtigen die Vermieterin, die sofortige Vertragsauflösung nebst Schadenersatz<br />

zu verlangen.<br />

Art 19 Verrechnungsverbot/Verzicht auf Exmission<br />

Gegenüber Mietzinsforderungen ist das Recht zur Verrechnung von<br />

Gegenansprüchen - auch solchen, die aus dem Mietverhältnis oder der Anfechtung<br />

des Vertrages herrühren - ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer durch<br />

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift der Vermieterin<br />

bekräftigten Schuldanerkennung beruhen. Dagegen steht der Mieterin das Recht<br />

zur Hinterlegung des streitigen Betrages beim zuständigen Zivilgericht zu. Die<br />

Vermieterin verzichtet ihrerseits auf die Geltendmachung eines<br />

Ausweisungsbegehrens, sofern der verrechnete Betrag gerichtlich hinterlegt wird.<br />

Art 20 Marchzählige Abrechnung per Mietbeginn/–ende und<br />

Geschäftsübergabe<br />

Die Parteien erstellen innerhalb nützlicher Frist die Abrechnungen zu Gunsten/zu<br />

Lasten für:<br />

• Gästeanzahlungen / Gutscheine<br />

• Vorausbezahlte Mieten<br />

• Unterhalts- und Service-Abonnemente<br />

• Strom und Wasser/Abwasser<br />

• Wärme und Warmwasser<br />

• Versicherungsprämien<br />

• sämtliche mit dem Mietbetrieb in Zusammenhang anfallenden Aufwände, die<br />

gemäss Buchhaltung bereits bezahlt sind.<br />

Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird die gleiche Abrechnung zwischen der<br />

Mieterin und der Vermieterin oder dem Nachmieter vorgenommen.<br />

Art 21 Vergleichsverhandlungen / Gerichtsstand<br />

Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen,<br />

dem Rechtsdienst des Verbandes Gastrosuisse. Dieser oder eine von ihm beauftragte<br />

Person setzt zur Bereinigung der Differenzen eine Vergleichsverhandlung<br />

16


an. Kann eine Einigung auf dem Vergleichsweg nicht zustande kommen, werden<br />

die Parteien auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.<br />

Der Gerichtsstand ist in diesem Fall Pfäffikon.<br />

Die Kosten der Vergleichsverhandlung trägt, vorbehältlich anderer Vereinbarung in<br />

der Vergleichsverhandlung, der Gesuchsteller. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch<br />

schriftlich, unter Beilage des <strong>Mietvertrag</strong>es, einzureichen.<br />

Art 22 Mitteilungen und Anzeigen<br />

Jede Mitteilung und Anzeige zwischen den Vertragspartnern, die mit dem vorliegenden<br />

Mietverhältnis zusammenhängt, gilt als ordnungsgemäss zugestellt, wenn<br />

sie der Mieterin an die Adresse der gemieteten Lokalitäten bzw. der Vermieterin<br />

an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt wird.<br />

Art 23 Zusatzvertrag / Vertragsänderungen / Anwendbares Recht<br />

Allfällige Zusatzverträge bilden integrierende Bestandteile dieses <strong>Mietvertrag</strong>es.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und allfälliger Zusatzverträge<br />

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch<br />

die Parteien. Mündliche Abmachungen sind ungültig.<br />

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts<br />

(OR) über den <strong>Mietvertrag</strong>, der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund<br />

Geschäftsräumen (VMVG) sowie aller anderen einschlägigen Erlasse.<br />

Art 24 Besondere Bestimmungen<br />

Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt:<br />

a. zwei Exemplare für die Vermieterin<br />

b. ein Exemplar für die Mieterin<br />

Die Mieterin nimmt zur Kenntnis, dass der vorliegende Vertrag nur vorbehältlich<br />

der Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates Gültigkeit hat.<br />

<strong>Effretikon</strong>, _________________<br />

17


Die Vermieterin<br />

<strong>Stadt</strong>rat <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />

Die Mieterin<br />

Ueli Müller<br />

<strong>Stadt</strong>präsident<br />

Peter Wettstein<br />

<strong>Stadt</strong>schreiber<br />

Beilagen: 1 Grundriss Obergeschoss (Weberbrunner Architekten AG)<br />

2 Verzeichnis Mietinventar<br />

3 Schlüsselverzeichnis<br />

4 Ausschreibung mit Rahmenkonzept<br />

5 Konzept Betrieb<br />

6 Gebührenreglement der <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!