Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon
Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon
Mietvertrag - Stadt Illnau-Effretikon
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<strong>Mietvertrag</strong><br />
zwischen<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />
Vertreten durch die<br />
Abteilung Jugend und Sport<br />
Märtplatz 29, 8307 <strong>Effretikon</strong><br />
als Vermieterin<br />
und<br />
als Mieterin<br />
Wird folgender <strong>Mietvertrag</strong> abgeschlossen:
Präambel<br />
Das Sportzentrum liegt am <strong>Stadt</strong>rand zwischen <strong>Illnau</strong> und <strong>Effretikon</strong>. Es vereint<br />
vielerlei Sport- und Freizeitanlagen und genügt sowohl gehobenen sportlichen wie<br />
auch architektonischen Ansprüchen. Der Neubau im zentralen Gebäude markiert<br />
den Zugang zur Anlage und beherbergt auf der vom Terrain abgehobenen<br />
Besucherebene die Gastronomie des Sportzentrums.<br />
Das gastronomische Angebot besteht aus einem Self-Service Restaurant mit zirka<br />
60 Plätzen, einem grosszügigen Aussenraum mit zirka 140 bis 180 Plätzen, einer<br />
separaten Sommerbar und Kiosk sowie einem polyvalent nutzbaren Raum für<br />
Events, Sitzungen und Vereinsanlässe, welcher jedoch nicht zum Mietobjekt<br />
gehört. Das attraktiv gestaltete Selbstbedienungsrestaurant trägt den hohen<br />
Frequenzspitzen an Sommerwochenenden Rechnung, schafft mit der Sommerbar<br />
eine entspannte Ferienatmosphäre und lässt einen reduzierten Winterbetrieb mit<br />
tiefer Kostenstruktur zu.<br />
Wichtigste Gästegruppen sind die Besucher von Schwimmbad und Eishalle<br />
(individuelle Gäste und Vereinsmitglieder). Potential besteht künftig auch durch<br />
externe Mittagsgäste im Sommer, durch Anlässe und Events sowie jüngere<br />
Besucher der Sommer-Bar an Wochenenden.<br />
Von Seiten Vermieterin werden folgende Kriterien als Grundlage für einen<br />
nachhaltigen Betrieb und eine erfolgreiche Führung als wichtig erachtet:<br />
• Professioneller Gastronom im Idealfall mit Erfahrung auf Sportanlage,<br />
Saisonbetrieb und Events<br />
• Erfolgsausweis in der Führung eines Gastro-Betriebes<br />
• Unternehmerisches und wirtschaftliches Knowhow<br />
• Eventuell Nutzung Synergien mit Zweitbetrieb (Winterbetrieb)<br />
• Identifikation mit dem Standort<br />
• Sensibilität im Umgang mit den verschiedenen Sportvereinen<br />
• Offenheit für eine gute Zusammenarbeit mit der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
• Solide finanzielle Grundlage<br />
Sprachregelung<br />
Im vorliegenden Vertrag wird aus Gründen der Verständlichkeit die <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<br />
<strong>Effretikon</strong> als Vermieterin und die Gesellschaft als Mieterin bezeichnet.<br />
2
Art 1<br />
Mietobjekt<br />
Liegenschaften<br />
Die Vermieterin überlässt der Mieterin die Gastronomie Sportzentrum Eselriet,<br />
Sportplatzstrasse 4, 8307 <strong>Effretikon</strong>, zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung.<br />
Raumprogramm Gastronomie<br />
Zum Mietobjekt gehören folgende Räume (Beilage 1: Pläne Grundrisse EG und<br />
UG, Situationsplan)<br />
m2<br />
Self-Restaurant mit Ausgabe zirka 60 Sitzplätze 125<br />
Terrasse Freibad mit Barausgabe 140-180 Sitzplätze plus Stehplätze 292<br />
Ausgabe Freibad / Barbetrieb 36<br />
Küche Gastronomie inkl. Kühlräume 117<br />
Economat 4.5<br />
Kühlraum 4<br />
Kühlraum Getränke 7<br />
Tiefkühlraum 7<br />
Anlieferung 12<br />
Büro Gastronomie 8<br />
Mitarbeiter Toiletten 3<br />
Lager Gastronomie EG 68<br />
Entsorgung Gastronomie EG 11<br />
Abfallkühlraum EG 4<br />
Garderobe Personal EG 11<br />
WC Restaurant D, H, (Mitbenutzung) 42<br />
Mietinventar<br />
Zum Mietobjekt gehören alle fixen Einrichtungen, Installationen, Grossinventar<br />
(mobile Grossgeräte) sowie die Hauptbestandteile des Kleininventars<br />
(Gästegeschirr, Besteck und Glaswaren). Über das zur Verfügung gestellte Kleinund<br />
Grossinventar wird bei Mietbeginn ein Verzeichnis erstellt, das als integrierter<br />
Bestandteil dieses Vertrages gilt (Beilage 2).<br />
Kaufinventar<br />
Die Mieterin hat das weitergehende betriebsnotwendige Kleininventar<br />
(beispielsweise Küchen-Kleininventar, Kassen, EDV etc.) auf eigene Kosten<br />
anzuschaffen. Es besteht keine Verpflichtung, ein bestehendes Kaufinventar der<br />
Vormieterin oder der Vermieterin zu übernehmen.<br />
3
Schlüsselverzeichnis<br />
Es wird ein Schlüsselverzeichnis erstellt, welches von den Vertragsparteien zu<br />
unterzeichnen ist (Beilage 3). Die bei Mietende fehlenden Schlüssel sind von der<br />
Mieterin auf eigene Kosten zu ersetzen. Die Vermieterin ist in einem solchen Fall<br />
berechtigt, die Schlüsselanlage auf Kosten der Mieterin ändern zu lassen. Die<br />
Mieterin darf neue Schlüssel nur mit Erlaubnis der Vermieterin anfertigen lassen.<br />
Diese sind der Vermieterin beim Auszug ohne Entschädigung zu überlassen.<br />
Konzept<br />
Als Grundlage für die Führung des Betriebes gelten einerseits das in der<br />
Ausschreibung definierte Rahmenkonzept (Beilage 4) sowie das von der Mieterin<br />
vorgelegte Grobkonzept (Beilage 5). Änderungen dieses Konzeptes<br />
(Positionierung, Preisniveau, Öffnungszeiten) bedürfen der schriftlichen<br />
Einwilligung der Vermieterin.<br />
Öffnungszeiten Gastronomie<br />
Während dem Sommerbetrieb gewährleistet die Mieterin auf die Betriebszeiten<br />
des Schwimmbades abgestimmte, ganztägige Öffnungszeiten während 7 Tagen<br />
pro Woche.<br />
Im Winterbetrieb gewährleistet die Mieterin an den Wochenenden und Feiertagen<br />
ganztägige, auf den Eisbetrieb abgestimmte Öffnungszeiten. Während den<br />
Wochentagen sind reduzierte, jedoch auf den Betrieb des öffentlichen Eislaufes<br />
abgestimmte Öffnungszeiten zugelassen. Optional ist an Wochentagen ein<br />
Minimalbetrieb mit Automaten möglich.<br />
Clubraum und gemeinsam genutzte Räumlichkeiten<br />
Der Clubraum ist nicht Bestandteil des Mietprogramms und wird in enger<br />
Zusammenarbeit mit der Mieterin von der Vermieterin verwaltet und unterhalten.<br />
Er wird als polyvalenter Raum für Sitzungen, Seminare und Bankette eingesetzt.<br />
Zugunsten der Mieterin besteht im Clubraum ein Exklusivrecht für die Erbringung<br />
gastronomischer Leistungen. Im Gegenzug garantiert die Mieterin eine<br />
angemessene Dienstleistungsbereitschaft bei Veranstaltungen, Vereinssitzungen<br />
etc.<br />
Zugunsten der Sportvereine besteht ein Recht zur Durchführung eines Benefiz-<br />
Anlass pro Verein/Jahr auf eigene Rechnung. Die Infrastruktur der Gastronomie<br />
wird dabei nicht beansprucht. Dazu berechtigt sind folgende 5 Vereine: Eishockey-<br />
Club, Eiskunstlauf-Verein, Fussball-Club und Minigolf-Club.<br />
Der Clubraum kann von der Mieterin wie auch von Drittpersonen gemäss<br />
städtischen Tarifen bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong> gemietet werden.<br />
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Der Gebrauch der gemeinsam genutzten Räumlichkeiten wie Clubraum, Toiletten,<br />
Mitarbeiteraufenthaltsraum sowie die Zusammenarbeit zwischen Mieterin,<br />
Vermieterin, Sportbetrieb und den Sportvereinen werden in einem separaten<br />
Nutzungskonzept geregelt, welches von der Vermieterin ausgearbeitet wird.<br />
Weitere Gastronomieangebote auf dem Areal<br />
Ohne Einwilligung der Mieterin ist es Dritten untersagt gastronomische Angebote<br />
anzubieten. Davon ausgenommen ist der örtliche Fussballclub, der in seinem<br />
Clubhaus eine eigene kleine Gastronomie mit Snack- und Getränkeangebot<br />
betreibt. Ebenfalls davon ausgenommen sind grössere Events und<br />
Veranstaltungen, welche in der Eishalle und im Aussenraum stattfinden und durch<br />
einen externen Caterer durchgeführt werden können.<br />
Corporate Design und Naming<br />
Die Mieterin verpflichtet sich, den Betrieb unter dem Namen ‚Restaurant<br />
Sportzentrum‘ zu führen. Die Raumbezeichnungen, das Erscheinungsbild,<br />
Corporate Identity und Corporate Design werden von der Vermieterin bestimmt.<br />
Die Namensrechte der allenfalls verwendeten Website des Restaurants<br />
Sportzentrum gehen nach Vertragsende an die Vermieterin über.<br />
Art 2<br />
Mietbeginn und Mietdauer<br />
Beginn<br />
Die Miete beginnt am 28. April 2014.<br />
Dauer, Kündigung und Erneuerung des Vertrages<br />
Der Vertrag wird bis zum 30. April 2017 fest abgeschlossen.<br />
Erfolgt auf das Ende der festen Vertragsdauer von keiner Partei eine Kündigung, so<br />
erneuert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr. Jede der<br />
Parteien hat das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten<br />
jeweils auf den 30. April aufzulösen, erstmals per 30. April 2017.<br />
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Art 3 Mietzins<br />
Mietzinsregelung<br />
Die Vermieterin überlässt der Mieterin das in Art. 1 umschriebenen Mietobjekt zu<br />
einem Umsatzmietzins mit definiertem Mindestmietzins.<br />
• Umsatzmietzins von 7 % vom jährlichen Brutto-Umsatz jeweils im Zeitraum<br />
1. Mai bis 30. April (Bruttoumsatz abzüglich MwSt.).<br />
• Der massgebende Umsatz entspricht der Summe aller von der Mieterin<br />
und/oder von allfälligen Untermietern etc. getätigten Umsätze an Waren<br />
und Dienstleistungen, unabhängig von der Zahlweise der Kunden und<br />
unabhängig von der Form der Zustellung an den Kunden (Konsumation vor<br />
Ort, Mitnahme, Lieferdienst etc.).<br />
• Unabhängig vom erzielten Umsatz schuldet die Mieterin der Vermieterin<br />
einen minimalen, jährlichen Basismietzins von CHF 45 000.<br />
• Während den ersten 12 Monaten (somit bis Ende April 2015) wird als<br />
Starthilfe ein reduzierter Mindestzins von CHF 35 000 vereinbart, sofern ein<br />
Umsatzvolumen von CHF 500 000 nicht erreicht wird.<br />
Die Mieterin verpflichtet sich, monatlich auf den ersten jeden Monats eine<br />
Akontozahlungen in der Höhe von 1/12 des letzten definitiv berechneten<br />
Mietzinses resp. in jedem Fall von 1/12 des jeweils geltenden Mindestmietzinses<br />
zu leisten.<br />
Übersteigt der jährliche Umsatzmietzins am Ende einer Vertragsperiode (1. Mai bis<br />
30. April) die bereits bezahlten Akontozahlungen, hat die Mieterin diese Differenz<br />
bis Ende Juli nachzuzahlen. Ein allfälliges Guthaben wird der Mieterin an künftige<br />
Mietzinsen angerechnet. In diesem Zusammenhang hat sie der Vermieterin neben<br />
den monatlich bekannt zu gebenden Umsatzzahlen die von der Treuhandstelle<br />
bestätigte Erfolgsrechnung inklusive Brutto- und Nettoumsätze offen zu legen.<br />
Nebenkosten<br />
Im Mietzins nicht inbegriffen und Gegenstand einer separaten<br />
Nebenkostenabrechnung sind die folgenden Nebenkosten:<br />
• Heiz- und Warmwasserkosten<br />
• Lüftung der Mieträume<br />
• Wasser/Abwasser<br />
Die Mieterin leistet zusammen mit dem Mietzins eine monatliche Akontozahlung<br />
für die Nebenkosten in der Höhe von Fr. __XX__.-_.<br />
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Sicherheitsleistung<br />
Die Mieterin erbringt eine Sicherheit (Bankbürgschaft oder Mietzinsdepot) in der<br />
Höhe von Fr. 30'000.-.<br />
Die Sicherheit ist vor Übergabe des Mietobjekts zu leisten. Im Unterlassungsfall ist<br />
die Vermieterin berechtigt, die Übergabe zu verweigern.<br />
Anpassung des Mindestmietzinses<br />
Auf den ersten und jeden späteren Kündigungstermin hin kann der<br />
Mindestmietzins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angepasst<br />
werden.<br />
Mehrwertsteuer<br />
Sämtliche Mietzinse verstehen sich zzgl. MWST sofern geschuldet.<br />
Art 4<br />
Service-Verträge und Mietinventar<br />
In Ergänzung zu Art. 14 werden Service-Verträge, welche zum Mietobjekt gehören,<br />
durch die Vermieterin bei der offiziellen Vertretung abgeschlossen und gehen zu<br />
Lasten der Mieterin, der eine Kopie der Service-Verträge auszuhändigen ist. Die<br />
entsprechenden Maschinen und Apparate werden im Mietinventar entsprechend<br />
bezeichnet.<br />
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />
Art 5<br />
Pflichten der Vermieterin<br />
a) Vertragsgemässer Zustand des Mietgegenstandes<br />
Die Vermieterin verpflichtet sich, der Mieterin das Mietobjekt zum vereinbarten<br />
Zeitpunkt in einem zum sachkonformen Gebrauch erforderlichen Zustand zu<br />
übergeben und instand zu halten. Über die Betriebsübergabe und den Zustand<br />
des Mietobjektes wird ein Übergabeprotokoll erstellt.<br />
b) Auskunft- und Mitteilungspflicht<br />
7
Die Vermieterin hat der Mieterin über alle wesentlichen Reparaturen und Renovationen<br />
rechtzeitig zu informieren.<br />
c) Versicherungen, Lasten und Abgaben<br />
Die Vermieterin hat folgende Risiken auf eigene Rechnung zu versichern:<br />
• Haftpflicht als Liegenschaftsbesitzerin gegenüber Drittpersonen<br />
• Feuer-/Elementarschäden für das Gebäude und dessen Installationen<br />
• Feuer-/Elementarschäden für das ihr gehörende Inventar<br />
• Wasserschäden für die ihr gehörenden Inventargegenstände sowie der Gebäude<br />
• Mietzinsausfall für den Fall eines Feuer-/Elementarschadens<br />
Sie übernimmt alle auf dem Mietobjekt haftenden Lasten, Abgaben und Grundgebühren,<br />
insbesondere Grundsteuern, Perimeterbeiträge, Kanalisationsanschlussgebühren,<br />
soweit sie nicht als Nebenkosten zulasten der Mieterin<br />
ausgeschieden sind.<br />
Art 6<br />
Pflichten der Mieterin<br />
Die Mieterin verpflichtet sich:<br />
a) das Mietobjekt zu keinen anderen als den vertraglichen Zwecken und seinem<br />
Standard entsprechend zu gebrauchen, es mit aller Sorgfalt zu behandeln,<br />
fortwährend sauber zu halten und vor jedem Schaden zu schützen;<br />
b) auf den Tag der Auflösung des <strong>Mietvertrag</strong>es das Mietobjekt gemäss Art 1<br />
sauber und in einwandfreiem Zustand, in gleicher Menge und Qualität (normale<br />
Abnutzung vorbehalten) wie übernommen der Vermieterin zurückzugeben.<br />
Fehlende Gegenstände sind zum Betriebswert zu vergüten;<br />
c) Änderungen im Gebrauch, die über die Mietzeit hinaus von wesentlichem Einfluss<br />
sein könnten, ferner bauliche Veränderungen irgendwelcher Art und Abänderungen<br />
an den von der Vermieterin erstellten Installationen nicht ohne<br />
schriftliches Einverständnis der Vermieterin vorzunehmen;<br />
d) Änderungen, insbesondere Vorrichtungen am Mietgegenstand, die er ohne die<br />
Zustimmung der Vermieterin auf eigene Kosten angebracht hat, auf Verlangen der<br />
Vermieterin beim Auszug zu beseitigen. Die dadurch bewirkten Reparaturen an<br />
Decken, Wänden, Böden usw. gehen zu Lasten der Mieterin. Hat die Vermieterin<br />
8
den Veränderungen jedoch zugestimmt, so kann sie die Wiederherstellung des früheren<br />
Zustandes oder den Wegfall einer Entschädigung an die Mieterin nur<br />
geltend machen, wenn dies ebenfalls schriftlich vereinbart wurde. Weist die<br />
Mietsache bei Mietende dank den Erneuerungen oder Änderungen der Mieterin,<br />
denen die Vermieterin zugestimmt hat, einen erheblichen Mehrwert auf, so kann<br />
die Mieterin dafür eine entsprechende Entschädigung verlangen. Weitergehende<br />
Entschädigungsansprüche der Mieterin bedürfen der schriftlichen Vereinbarung;<br />
e) allfällig sich zeigende Mängel der Vermieterin sofort durch eingeschriebenen<br />
Brief zur Kenntnis zu bringen;<br />
f) für Verschlechterungen am Mietobjekt, die bei gehörigem Gebrauch hätten<br />
vermieden werden können, Ersatz zu leisten;<br />
g) bei Patentablauf für rechtzeitige Neuanmeldung besorgt zu sein. Für den der<br />
Vermieterin aus der Missachtung dieser Bestimmung erwachsenden Schaden<br />
haftet die Mieterin in vollem Umfang;<br />
h) zur persönlichen und korrekten Führung des Gastgewerbebetriebes unter Beachtung<br />
aller polizeilichen Vorschriften, zur Einhaltung der im Zusammenhang mit<br />
dem Wirtschaftsbetrieb von den zuständigen Behörden getroffenen Anordnungen<br />
sowie für die einwandfreie Bewirtschaftung und die Erhaltung einer nachhaltigen<br />
Ertragsfähigkeit besorgt zu sein;<br />
i) die dem Betrieb zugeteilte Telefonnummer (inkl. Fax- und Modemanschluss) bei<br />
Mietende auf dem Mietobjekt zu belassen und nur mit ausdrücklichem Einverständnis<br />
der Vermieterin zu löschen;<br />
j) den Betrieb in den Wintermonaten am Wochenende und Feiertagen ganztägig<br />
und werktags mit eingeschränkten Öffnungszeiten; in den Sommermonaten<br />
während 7 Wochentagen ganztägig und unabhängig der Jahreszeiten immer bei<br />
grösseren Sportveranstaltungen offen zu halten.<br />
k) das gereinigte und geräumte Mietobjekt bis spätestens mittags 12.00 Uhr des<br />
dem Mietablauf folgenden Tages der Vermieterin zu übergeben. Fällt der<br />
Übergabetag auf einen Samstag, Sonntag oder einen im Kanton Zürich staatlich<br />
anerkannten Feiertag, so hat die Übergabe ohne Mietzinsänderung am<br />
nächstfolgenden Werktag zu erfolgen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Termine<br />
wird die Mieterin schadenersatzpflichtig;<br />
l) folgende Versicherungen abzuschliessen:<br />
• Betriebliche Wasserschadenversicherung für die ihm gehörenden<br />
Inventargegenstände<br />
• Haftpflichtversicherung gegenüber Drittpersonen und dem Personal<br />
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• Feuer-/Elementarschadenversicherung für die Warenvorräte und das ihm gehörende<br />
Inventar, für Gäste- und Personaleffekten, für durch die Gäste deponierte<br />
Wertgegenstände sowie für eigenes Mobiliar und eigene Wertgegenstände;<br />
• Bei Betriebsunterbruch durch Feuer- und Elementarschäden kann die Mieterin<br />
keine Entschädigung für Verdienstausfall von der Vermieterin zu fordern. Es<br />
steht ihr frei, sich gegen dieses Risiko zu versichern.<br />
m) die durch den Gebrauch der Mietsache verursachten Kosten für Energie,<br />
Wasserverbrauch, inkl. Abwassergebühren, Kehrichtabfuhr usw. nach effektivem<br />
Aufwand zu übernehmen;<br />
n) Abgaben und Unkosten, die ausschliesslich durch den Geschäftsbetrieb der<br />
Mieterin verursacht werden, insbesondere die Gebühren der gesundheitlichen<br />
Prüfung der Lokale, auch wenn sie bei der Vermieterin erhoben werden, zu<br />
bezahlen;<br />
o) Reparaturen und Umbauarbeiten an den Gebäuden oder in den Mieträumen in<br />
der Regel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Sollte jedoch die Mieterin<br />
in der Benützung der gemieteten Räume durch Renovationsarbeiten unzumutbar<br />
im Betrieb beeinträchtigt werden, so steht ihm ein Schadenersatzanspruch zu, der<br />
vorgängig vereinbart wird;<br />
p) Die Mieterin verpflichtet sich, allfällige Warenlieferverträge (Biervertrag) auf die<br />
Laufzeit der Vertragsdauer zu beschränken;<br />
q) Die Mieterin verpflichtet sich, der Vermieterin die Monatsumsätze nach Hauptund<br />
Obergruppen jeweils bis zum 8. des Folgemonats bekannt zu geben.<br />
r) Sämtliche Glaswände dürfen nicht mit Schriftzügen, Folien, Vorhängen oder<br />
ähnliches versehen werden. Der Mieter hat die freie Sicht auf das Spielfeld, die<br />
Umgebung und das Foyer jederzeit zu gewährleisten. Bei temporären<br />
Einrichtungen ist das Einverständnis des Vermieters einzuholen.<br />
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Art 7<br />
Untermiete/Übertragung der Miete/Gérance<br />
a) Untermiete<br />
Die Mieterin kann das Mietobjekt nur mit Zustimmung der Vermieterin ganz oder<br />
teilweise untervermieten.<br />
Die Vermieterin kann diese Zustimmung nur verweigern:<br />
• wenn sich die Mieterin weigert, der Vermieterin die Bedingungen der<br />
Untermiete bekannt zu geben;<br />
• wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des<br />
Hauptmietvertrages missbräuchlich oder nicht dem vereinbarten Zweck<br />
dienlich sind;<br />
• wenn der Vermieterin aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.<br />
Die Mieterin haftet der Vermieterin dafür, dass der Untermieter die Mietsache<br />
nicht anders gebraucht, als es ihm selber gestattet ist. Die Vermieterin kann den<br />
Untermieter unmittelbar zum vertragsgemässen Gebrauch anhalten (Art 262 OR).<br />
b) Gérance<br />
Die Mieterin hat die Vermieterin über einen allfälligen Wechsel des<br />
Geschäftsführers rechtzeitig zu informieren.<br />
Mängel der Mietsache<br />
Art 8<br />
Mängel bei Mietantritt<br />
Sind bei Mietantritt am Mietobjekt oder am Mietinventar Mängel vorhanden, ist<br />
darüber von den Parteien ein gemeinsam zu unterzeichnendes Verzeichnis aufzunehmen.<br />
Andernfalls ist die Mieterin berechtigt, diese Mängel einseitig durch<br />
eingeschriebenen Brief innert 30 Tagen seit Mietbeginn der Vermieterin<br />
anzuzeigen.<br />
Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, wird angenommen, dass das<br />
Mietobjekt bei Mietbeginn mängelfrei war.<br />
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Art 9<br />
Mängel während der Mietdauer/Reparatur- und Unterhaltspflicht<br />
der Vermieterin<br />
Die Vermieterin verpflichtet sich, das Mietobjekt während der Mietzeit in betriebsbereitem<br />
Zustand zu halten. Der Gebäudeunterhalt geht zu ihren Lasten. Sie ist<br />
verpflichtet, grössere Instandstellungen und Reparaturen, die während der<br />
Mietzeit notwendig werden, auszuführen, sobald die Mieterin sie davon mit eingeschriebenem<br />
Brief in Kenntnis gesetzt hat. Kommt die Vermieterin dieser Pflicht<br />
nicht nach, steht der Mieterin das Recht zu, nach Fristansetzung die Reparatur zu<br />
Lasten der Vermieterin vornehmen zu lassen.<br />
Die Vermieterin übernimmt während der Dauer dieses Vertrages die Verpflichtung,<br />
Farbanstriche und Bodenbeläge dort zu ersetzen, wo diese durch eine im<br />
Gastgewerbe als normal zu bezeichnende Abnutzung notwendig ist. Die Mieterin<br />
hat aber alle Schäden an Wänden und Böden auf eigene Rechnung beheben zu<br />
lassen, sofern diese nicht auf eine im Betrieb als normal zu bezeichnende<br />
Abnutzung zurückzuführen sind, sofern diese infolge unrichtiger Behandlung oder<br />
durch Unachtsamkeit der Gäste oder des Personals entstanden sind.<br />
Plötzlich notwendig werdende Reparaturen, die ihrer Natur nach keinen Aufschub<br />
dulden, kann die Mieterin ausnahmsweise von sich aus zu Lasten der Vermieterin<br />
veranlassen, sofern die Vermieterin benachrichtigt wurde.<br />
Art 10 Mängel während der Mietdauer/Reparatur- und Unterhaltspflicht der<br />
Mieterin (Betriebskosten)<br />
Die Mieterin hat Reparaturen und Unterhaltsarbeiten zu übernehmen, die mit dem<br />
eigentlichen Gebrauch zusammenhängen oder durch denselben verursacht sind<br />
(kleiner Unterhalt). Sämtliche Reparaturen, die infolge Absicht oder Nachlässigkeit<br />
der Mieterin, seines Personals oder von Drittpersonen notwendig geworden sind,<br />
hat er sofort und auf eigene Rechnung vornehmen zu lassen. Dazu zählen nebst<br />
dem Abschluss der erforderlichen Serviceverträge insbesondere:<br />
• die gehörige Reinigung und Sauberhaltung aller Räume sowie der Umgebung<br />
des Gastbetriebes (gemäss Raumprogramm Art. 1), inkl. der Gasbrenner,<br />
Kamine, Herde, Ventilationskanäle, Öfen, sämtlicher Syphons sowie das<br />
Entkalken der Boiler, usw.;<br />
• das Reparieren der Öfen, Gasbrenner und elektr. Kochplatten sowie aller Bestandteile,<br />
die regelmässig innert kürzester Zeit ausgewechselt werden müssen;<br />
• die Instandhaltung der Wasserhahnen, Türschlösser, elektrischen Schalter,<br />
Steckdosen und Radiatorventile;<br />
12
• die Schneeräumung im Bereich des zum Raumprogramm gehörenden<br />
Aussenraumes;<br />
• der Unterhalt der sich im Gastbetrieb befindlichen Feuerlöschgeräte und<br />
Alarmanlagen;<br />
• Entkalkungs- und Unterhaltskosten für die Heisswasseranlagen, die Kühlanlagen,<br />
die Herde und Wascheinrichtungen, die Ventilation und Klimaanlage,<br />
Wasch- und Geschirrwaschanlagen;<br />
• das Beheben von Verstopfungen bei allen Abläufen;<br />
• das Beheben aller Glas- und Spiegelschäden.<br />
Die Mieterin übernimmt im Weiteren alle Reparaturen bis zu einem Betrag von Fr.<br />
1000.- je Ereignis. Für Reparaturen, die den Betrag von Fr. 1'000. – übersteigen, ist<br />
vor der Auftragserteilung die schriftliche Zustimmung der Vermieterin einzuholen.<br />
Drängt sich ein sofortiges Handeln auf, kann die Mieterin die Zustimmung nach<br />
der Auftragserteilung einholen.<br />
Die Mieterin übernimmt alle mit dem eigentlichen Betrieb der Miet- und<br />
Untermietobjekte zusammenhängenden Kosten. Ferner gehen zu Lasten der<br />
Mieterin alle Reparatur- und Unterhaltsarbeiten, welche infolge mangelnder<br />
Sorgfalt oder unsachgemässen Gebrauchs durch die Mieterin notwendig werden<br />
sowie alle Reparatur- und Unterhaltsarbeiten zur Wiederherstellung der vollen<br />
Betriebsbereitschaft.<br />
Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Regelung nicht zum Nachteil des<br />
Mieters getroffen worden ist, weil diese Pflichten bei der Festsetzung des<br />
Mietzinses angemessen berücksichtigt worden sind.<br />
Art 11 Ausführung von Reparaturen und Renovationen<br />
Die Vermieterin kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen,<br />
wenn sie für die Mieterin zumutbar sind und, im gekündigten Mietverhältnis,<br />
nur mit Zustimmung der Mieterin.<br />
Die Vermieterin muss bei der Ausführung der Arbeiten auf die Interessen der<br />
Mieterin Rücksicht nehmen; allfällige Ansprüche der Mieterin auf Herabsetzung<br />
des Mietzinses und auf Schadenersatz bleiben vorbehalten.<br />
Art 12 Besichtigungsrecht<br />
Der Vermieterin oder einem von ihr bezeichneten Vertreter bleibt unter vorheriger<br />
Anmeldung das Recht zur Besichtigung des Zustandes der vermieteten<br />
Immobilien und Mobilien vorbehalten. Insbesondere ist ihr (oder deren Vertreter)<br />
die zur Wahrung der Eigentumsrechte und zur Verkaufs- bzw.<br />
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Wiedervermietungsverhandlungen mit Interessenten notwendige Besichtigung der<br />
Liegenschaft zu gestatten.<br />
Besichtigungen für Verkauf oder Wiedervermietung sollen den normalen<br />
Betriebsablauf nicht stören. Sie sind möglichst zusammenzufassen und auf ein bis<br />
zwei Tage pro Woche zu beschränken. Die Anmeldung zur Besichtigung muss drei<br />
Tage zuvor erfolgen.<br />
Mietinventar<br />
Art 13 Mietinventar<br />
Über das in der Miete inbegriffene Mietinventar wird bei Beginn des <strong>Mietvertrag</strong>es<br />
von der Vermieterin ein detailliertes Verzeichnis im Doppel aufgenommen und von<br />
den beteiligten Parteien unterzeichnet (siehe auch Art 1).<br />
Über spätere Anschaffungen werden jährlich Nachträge zum Mietverzeichnis erstellt<br />
und von beiden Parteien unterzeichnet.<br />
Art 14 Unterhalt des Mietinventars<br />
In Bezug auf die im “Mietinventar” aufgeführten Gegenstände wird folgende<br />
grundsätzliche Regelung getroffen:<br />
a) Die ordentliche, sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebende Abnutzung<br />
fällt zu Lasten der Vermieterin. Die Vermieterin ist verpflichtet, diejenigen<br />
Mietgegenstände wie Maschinen und Apparate, welche infolge ordentlicher<br />
Abnützung untergehen, durch gleichartige, gebrauchsfähige Gegenstände sofort<br />
zu ersetzen.<br />
b) Der kleine Unterhalt sowie der Ersatz von Kleininventar, wie Geschirr, Besteck<br />
und Glaswaren fällt zu Lasten der Mieterin, ebenso der nicht auf ordentliche<br />
Abnützung zurückzuführende gleichwertige Ersatz von Grossinventar.<br />
c) Apparate und Maschinen wie Kühlanlagen, Wasch- und Putzmaschinen,<br />
Ventilationsanlagen, Speise- und Warenlifts sowie Feuerlöschgeräte und Alarmanlagen<br />
usw. sind periodisch von den Lieferfirmen oder andern anerkannten<br />
Fachleuten auf Kosten der Mieterin revidieren zu lassen. Sollten sich dabei<br />
grössere Reparaturarbeiten als notwendig erweisen, geschieht die<br />
14
Kostenverteilung je nach Ursache des Schadens aufgrund der in Art 14 lit a) und b)<br />
sowie Art 9 und 10 getroffenen Regelung.<br />
Art 15 Rückgabe des Mietinventars<br />
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die Mieterin ein dem übernommenen<br />
nach Gattung und Anzahl gleichwertiges und gebrauchsfähiges Gross- resp.<br />
Kleininventar und weitere Mietgegenstände gemäss unterzeichnetem Inventarverzeichnis<br />
zurückzugeben. Dies unter Berücksichtigung des durch die normale<br />
Abnützung entstandenen Minderwertes sowie eventueller ordentlicher Abgänge<br />
gemäss Art. 14 und späterer Anschaffungen gemäss Art. 13. Fehlende oder<br />
beschädigte Gegenstände kann die Mieterin nach Wahl entweder zum<br />
dannzumaligen Betriebswert vergüten oder in natura ersetzen. Falls die<br />
Ersatzleistung zu einem höheren Wert als dem dannzumaligen Betriebswert<br />
erfolgt, ist die Differenz der Mieterin zurückzuvergüten.<br />
Kaufinventar und Warenvorräte<br />
Art 16 Anschaffungsverpflichtung bei Mietantritt<br />
Die Mieterin hat das betriebsnotwendige Kaufinventar und gemäss Art. 1 nicht im<br />
Mietinventar enthaltene Klein- und Kücheninventar inklusive Kassen und EDV<br />
selber anzuschaffen.<br />
Die Mieterin hat die Möglichkeit bei Mietantritt allenfalls vorhandene Warenvorräte<br />
der Vermieterin respektive der Vormieterin zum Tagespreis zu übernehmen. Es<br />
besteht jedoch keine Übernahmepflicht.<br />
Art 17 Rücknahmeverpflichtung bei Mietende<br />
Auf eine Rücknahmeverpflichtung des Kaufinventars durch die Vermieterin wird<br />
gänzlich verzichtet.<br />
Bei Beendigung des Mietverhältnisses besteht keine Rücknahmeverpflichtung der<br />
vorhandenen Warenvorräte durch die Vermieterin.<br />
Schlussbestimmungen<br />
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Art 18 Staatliche Eingriffe<br />
Nichterteilung des Wirtschaftspatents, ein allfälliger Patententzug oder die Einschränkung<br />
des Wirtschaftsbetriebs durch polizeiliche oder richterliche Verfügung<br />
berechtigen die Vermieterin, die sofortige Vertragsauflösung nebst Schadenersatz<br />
zu verlangen.<br />
Art 19 Verrechnungsverbot/Verzicht auf Exmission<br />
Gegenüber Mietzinsforderungen ist das Recht zur Verrechnung von<br />
Gegenansprüchen - auch solchen, die aus dem Mietverhältnis oder der Anfechtung<br />
des Vertrages herrühren - ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer durch<br />
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift der Vermieterin<br />
bekräftigten Schuldanerkennung beruhen. Dagegen steht der Mieterin das Recht<br />
zur Hinterlegung des streitigen Betrages beim zuständigen Zivilgericht zu. Die<br />
Vermieterin verzichtet ihrerseits auf die Geltendmachung eines<br />
Ausweisungsbegehrens, sofern der verrechnete Betrag gerichtlich hinterlegt wird.<br />
Art 20 Marchzählige Abrechnung per Mietbeginn/–ende und<br />
Geschäftsübergabe<br />
Die Parteien erstellen innerhalb nützlicher Frist die Abrechnungen zu Gunsten/zu<br />
Lasten für:<br />
• Gästeanzahlungen / Gutscheine<br />
• Vorausbezahlte Mieten<br />
• Unterhalts- und Service-Abonnemente<br />
• Strom und Wasser/Abwasser<br />
• Wärme und Warmwasser<br />
• Versicherungsprämien<br />
• sämtliche mit dem Mietbetrieb in Zusammenhang anfallenden Aufwände, die<br />
gemäss Buchhaltung bereits bezahlt sind.<br />
Bei Beendigung des Mietverhältnisses wird die gleiche Abrechnung zwischen der<br />
Mieterin und der Vermieterin oder dem Nachmieter vorgenommen.<br />
Art 21 Vergleichsverhandlungen / Gerichtsstand<br />
Die Parteien unterbreiten alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen,<br />
dem Rechtsdienst des Verbandes Gastrosuisse. Dieser oder eine von ihm beauftragte<br />
Person setzt zur Bereinigung der Differenzen eine Vergleichsverhandlung<br />
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an. Kann eine Einigung auf dem Vergleichsweg nicht zustande kommen, werden<br />
die Parteien auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen.<br />
Der Gerichtsstand ist in diesem Fall Pfäffikon.<br />
Die Kosten der Vergleichsverhandlung trägt, vorbehältlich anderer Vereinbarung in<br />
der Vergleichsverhandlung, der Gesuchsteller. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch<br />
schriftlich, unter Beilage des <strong>Mietvertrag</strong>es, einzureichen.<br />
Art 22 Mitteilungen und Anzeigen<br />
Jede Mitteilung und Anzeige zwischen den Vertragspartnern, die mit dem vorliegenden<br />
Mietverhältnis zusammenhängt, gilt als ordnungsgemäss zugestellt, wenn<br />
sie der Mieterin an die Adresse der gemieteten Lokalitäten bzw. der Vermieterin<br />
an die zuletzt bekannte Adresse zugestellt wird.<br />
Art 23 Zusatzvertrag / Vertragsänderungen / Anwendbares Recht<br />
Allfällige Zusatzverträge bilden integrierende Bestandteile dieses <strong>Mietvertrag</strong>es.<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages und allfälliger Zusatzverträge<br />
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Unterzeichnung durch<br />
die Parteien. Mündliche Abmachungen sind ungültig.<br />
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts<br />
(OR) über den <strong>Mietvertrag</strong>, der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund<br />
Geschäftsräumen (VMVG) sowie aller anderen einschlägigen Erlasse.<br />
Art 24 Besondere Bestimmungen<br />
Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt:<br />
a. zwei Exemplare für die Vermieterin<br />
b. ein Exemplar für die Mieterin<br />
Die Mieterin nimmt zur Kenntnis, dass der vorliegende Vertrag nur vorbehältlich<br />
der Zustimmung des <strong>Stadt</strong>rates Gültigkeit hat.<br />
<strong>Effretikon</strong>, _________________<br />
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Die Vermieterin<br />
<strong>Stadt</strong>rat <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />
Die Mieterin<br />
Ueli Müller<br />
<strong>Stadt</strong>präsident<br />
Peter Wettstein<br />
<strong>Stadt</strong>schreiber<br />
Beilagen: 1 Grundriss Obergeschoss (Weberbrunner Architekten AG)<br />
2 Verzeichnis Mietinventar<br />
3 Schlüsselverzeichnis<br />
4 Ausschreibung mit Rahmenkonzept<br />
5 Konzept Betrieb<br />
6 Gebührenreglement der <strong>Stadt</strong> <strong>Illnau</strong>-<strong>Effretikon</strong><br />
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