Ladungssicherung 2013 - EcoServe International AG
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Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
GGBV 3. Abschnitt: Aufgaben der Gefahrgutbeauftragten<br />
Artikel 11 Allgemeine Aufgaben<br />
Verfügt an der Beförderung beteiligtes Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen<br />
u. Anweisungen?<br />
Ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens,<br />
einschliesslich zu Änderungen der Vorschriften, und Vermerk über diese<br />
Schulung in der Personalakte<br />
Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen<br />
der Beförderung gefährlicher Güter bei der Auswahl und dem Einsatz von<br />
Subunternehmern oder sonstigen Dritten<br />
Umsetzung durch GGB<br />
von 1.8.3.3 ADR<br />
Luzern, 13.09.<strong>2013</strong><br />
Dipl. Verw. (FH) Frank Rex<br />
Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV)<br />
Artikel 11 Allgemeine Aufgaben<br />
i. Verfügt an der Beförderung<br />
beteiligtes Personal über ausführliche<br />
Arbeitsanleitungen u.<br />
Anweisungen?<br />
d. ob die betreffenden<br />
Arbeitnehmer der<br />
Unternehmung ausreichend<br />
ausgebildet und in Bezug auf<br />
Änderungen der<br />
Gefahrgutbestimmungen<br />
weitergebildet sind und ob dies<br />
in den Personalunterlagen<br />
vermerkt ist;<br />
Artikel 24<br />
Gefahrgutbeauftragte<br />
Wer als Gefahrgutbeauftragter oder als<br />
Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach<br />
den Artikeln 11 und 12 nicht wahrnimmt, wird<br />
mit Busse bestraft.<br />
Luzern, 13.09.<strong>2013</strong><br />
Dipl. Verw. (FH) Frank Rex<br />
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