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Haus und Freizeit - bfu

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Kindes die «natürliche» Basis für die Realisierung<br />

von Präventionsmöglichkeiten abbilden. Dennoch<br />

erscheint es an dieser Stelle sinnvoll, die rechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lagen zu beschreiben. Denn diese beziehen<br />

sich nicht ausschliesslich auf den häuslichen – also<br />

den elterlichen bzw. familiären Rahmen –, sondern<br />

besitzen auch Relevanz für andere Settings (z. B.<br />

Kita, Kindergarten, Schule).<br />

Es ist eine Rechtspflicht der Eltern, ihre Kinder zu<br />

beaufsichtigen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem<br />

Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1 , insbesondere aus<br />

Art. 333 Abs. 1 ZGB sowie den Bestimmungen<br />

über die elterliche Sorge (Art. 296ff. ZGB). Die<br />

Aufsichtspflicht dauert gr<strong>und</strong>sätzlich bis zur Mündigkeit<br />

der Kinder, d. h. bis zur Vollendung des<br />

18. Lebensjahrs (Art. 14 ZGB). Das Mass der Sorgfalt<br />

in der Beaufsichtigung ist relativ <strong>und</strong> kann<br />

kaum allgemeingültig umschrieben werden. Es<br />

richtet sich nach den Verhältnissen im Einzelfall<br />

<strong>und</strong> hängt von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Art<br />

der Tätigkeit, Alter, Entwicklungsgrad, Charakter<br />

des Schutzbefohlenen) [73].<br />

Nebst der Aufsichtspflicht haben Eltern aufgr<strong>und</strong><br />

der elterlichen Sorge noch weitere Pflichten wie<br />

z. B. die Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht<br />

(Art. 301ff. ZGB). Sie haben ein Kind entsprechend<br />

ihren Verhältnissen zu erziehen <strong>und</strong> sein körperliches,<br />

geistiges <strong>und</strong> sittliches Gedeihen nicht nur zu<br />

fördern, sondern auch zu schützen. Zur Erziehung<br />

im weiteren Sinn zählt auch die Verantwortung für<br />

den Nächsten [310].<br />

Ebenfalls Bestandteil der elterlichen Sorge ist das<br />

Obhutsrecht, das im Kern die Befugnis umfasst,<br />

den Aufenthaltsort des Kinds sowie die Art <strong>und</strong><br />

Weise seiner Unterbringung zu bestimmen 2 . Bei<br />

der Obhut wird inhaltlich unterschieden zwischen<br />

rechtlicher <strong>und</strong> tatsächlicher Obhut. Die rechtliche<br />

Obhut (auch Aufenthaltsbestimmungsrecht genannt)<br />

ist sowohl unübertragbar als auch unverzichtbar<br />

[310]. Hingegen hat diejenige Person, die<br />

sich um ein Kind kümmert <strong>und</strong> es umsorgt, faktische<br />

<strong>und</strong> somit tatsächliche Obhut – unabhängig<br />

davon, welche rechtliche Stellung sie gegenüber<br />

diesem Kind <strong>und</strong> dessen Eltern hat. Definiert wird<br />

die tatsächliche Obhut als das Recht <strong>und</strong> die Pflicht<br />

die unmittelbare Pflege, Fürsorge <strong>und</strong> Erziehung<br />

des Kinds wahrzunehmen. Somit ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

jede Person, die sich direkt <strong>und</strong> während einer<br />

gewissen Dauer um das Wohlergehen eines Kinds<br />

sorgt – z. B. eine Lehrperson – Trägerin der tatsächlichen<br />

Obhut [310].<br />

Entsprechend haben auch familienexterne Betreuungs-<br />

sowie Lehrpersonen – wie die Eltern – gegenüber<br />

den ihnen anvertrauten Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

eine Obhutspflicht. Sie sind im Rahmen<br />

ihrer beruflichen Tätigkeit dafür verantwortlich,<br />

dass die ihnen Anvertrauten körperlich <strong>und</strong> psychisch<br />

unversehrt bleiben. Dazu gehört auch, diese<br />

zu beaufsichtigen <strong>und</strong> Massnahmen zu treffen, um<br />

allfälligen Schaden von ihnen abwenden zu können.<br />

Gleichzeitig haben Betreuungs- <strong>und</strong> Lehrpersonen<br />

aber auch entsprechend ihren Möglichkeiten<br />

dafür zu sorgen, dass die anvertrauten Kinder <strong>und</strong><br />

Jugendlichen selbst keinen Schaden anrichten.<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

1<br />

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907,<br />

SR 210<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

2<br />

Urteil des B<strong>und</strong>esgerichts vom 2. November 2001, 128 III<br />

9 E. 4a<br />

220 Besondere Aspekte zur Präventionsarbeit im Bereich <strong>Haus</strong> <strong>und</strong> <strong>Freizeit</strong> <strong>bfu</strong>-Sicherheitsdossier Nr. 09

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