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Compliance im Vergabeverfahren

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06.06.2013 | Seite 1/2<br />

<strong>Compliance</strong> <strong>im</strong> <strong>Vergabeverfahren</strong><br />

Über den Umgang mit Verstößen, Sanktionen und wie es erst gar nicht dazu<br />

kommt<br />

Der Begriff „<strong>Compliance</strong>“ steht <strong>im</strong> Wesentlichen für die Einhaltung von Verhaltensmaßregeln, Gesetzen und<br />

Richtlinien. Nun liegt es auf der Hand, dass inbesondere in einem so detailliert und komplex geregelten<br />

Bereich wie den <strong>Vergabeverfahren</strong> nach dem Bundesvergabegesetz diese Wertigkeit eine große Rolle<br />

spielt. Ein grober Überblick über diese Regeln soll den Begriff der „<strong>Compliance</strong>“ deutlich machen:<br />

Bundesvergabegesetz (BVergG)<br />

An erster Stelle ist hier selbstverständlich das Bundesvergabegesetz (BVergG) selbst zu nennen, das die<br />

meisten der <strong>im</strong> Zuge eines <strong>Vergabeverfahren</strong>s in Betracht kommenden Regeln enthält. Die Best<strong>im</strong>mungen<br />

des BVergG sind zwingend, sind also insbesondere vom Auftraggeber in der Ausschreibung und bei der<br />

Durchführung des <strong>Vergabeverfahren</strong>s durchgehend einzuhalten. Spielräume, die das BVerG nicht einräumt,<br />

dürfen auch nicht genutzt werden. Natürlich müssen sich auch die beteiligten Unternehmer an die Regeln<br />

des BVergG (und der Ausschreibung, wenn sie sich nicht rechtzeitig dagegen beschweren) halten.<br />

Die möglichen rechtlichen Konsequenzen der Nichtbeachtung des BVergG für den Auftraggeber sind<br />

folgende:<br />

• Nichtigerklärung gesetzwidriger Vorgangsweisen (z.B. Ausschreibung, Zuschlagsentscheidung,<br />

Widerrufsentscheidung) durch die Vergabekontrollbehörden samt Ersatzpflicht für Pauschalgebühren<br />

• Feststellung gesetzwidriger Vorgangsweisen (z.B. Ausschreibung ohne Bekanntmachung,<br />

Direktvergabe) durch die Vergabekontrollbehörden samt Ersatzpflicht für Pauschalgebühren<br />

• Schadenersatz an Unternehmer nach einer solchen Feststellung<br />

• Nichtigerklärung von bereits geschlossenen Verträgen oder Geldbußen bis zu 10-20 Prozent des<br />

Auftragswerts nach einer solchen Feststellung<br />

• Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro bei Verletzung der Dokumentations- oder Auskunftspflichten<br />

gegenüber den Vergabekontrollbehörden oder der Europäischen Kommission (§ 344 BVergG)<br />

Dem Unternehmer drohen bei Verstoß gegen die Best<strong>im</strong>mungen des BVergG <strong>im</strong> Wesentlichen<br />

• das Ausscheiden des Angebots oder der (u.U. auch künftige <strong>Vergabeverfahren</strong>, also die allgemeine<br />

berufliche Zuverlässigkeit betreffende) Ausschluss vom <strong>Vergabeverfahren</strong>.<br />

• Im Falle der „Erschleichung“ des Zuschlags durch strafbare Handlungen (neben den strafrechtlichen<br />

Konsequenzen natürlich) auch der nachträgliche Rücktritt vom Vertrag (§ 339 BVergG)<br />

Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie Strafrecht<br />

Verpflichtungen nach dem Wettbewerbs- und Kartellrecht spielen <strong>im</strong> <strong>Vergabeverfahren</strong> eine große Rolle, da<br />

das Vergaberecht ganz wesentlich von der Einhaltung der Regeln des fairen und lauteren Wettbewerbs<br />

durch alle Beteiligten „lebt“ und dies auch in den Grundsätzen des § 19 Abs 1 BVergG betont wird.<br />

Entsprechende Sanktionen sind (neben dem Ausscheiden von Angeboten bzw. Ausschluss von<br />

Unternehmern, die gegen diese Grundsätze verstoßen) in den jeweiligen Gesetzen geregelt und gehen –<br />

neben schweren strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. nach §168b StGB) – in drakonische Höhen (die<br />

Obergrenze von Kartellstrafen z.B. liegt bei zehn Prozent des Jahresumsatzes des Gesamtkonzerns).<br />

Diese Verpflichtungen und Sanktionen beziehen sich nicht nur auf die Bieterseite, denn auch Auftraggeber<br />

können z.B. an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt sein oder insbesondere ihre<br />

marktbeherrschende Stellung missbrauchen und so das Verbot des §5 Kartellgesetz verstoßen.<br />

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Sonstige verwaltungsrechtliche Best<strong>im</strong>mungen<br />

Schließlich sind auch noch die vielfältigen weiteren Vorschriften des Verwaltungsrechts zu erwähnen. Zu<br />

diesen zählen etwa das Baurecht (Bauordnungen), das Abfallwirtschaftsrecht oder gewerberechtliche<br />

Vorschriften (z.B. die Standesregeln für Baumeister und andere Gewerbe).<br />

Anregungen für einen sinnvollen Umgang in der Praxis<br />

Wiewohl es weder <strong>im</strong> <strong>Vergabeverfahren</strong> noch in der Abwicklung eines Bauprojekts nach Vertragsabschluss<br />

empfehlenswert ist, den (künftigen) Partner ständig auf Gesetzesverstöße und mögliche Sanktionen<br />

hinzuweisen, so kann dies in manchen Fällen deshalb sinnvoll sein, weil es durchaus vorkommt, dass sich<br />

jene, die gesetzeswidrig handeln, dessen gar nicht bewusst sind. Es sollte aber <strong>im</strong>mer überlegt werden, wie<br />

fundiert die Vorwürfe sind und mit welchen Worten sowie in welchem (Öffentlichkeits-) Rahmen Vorwürfe<br />

von Gesetzesverstößen erhoben werden, um Vorwürfen der Rufschädigung oder Verleumdung<br />

vorzubeugen. Es versteht sich von selbst, dass <strong>im</strong> eigenen Unternehmen, egal auf welcher Seite des<br />

Marktes, für ein entsprechendes Bewusstsein über die wesentlichen Regeln und die Folgen der<br />

Abweichung gesorgt werden sollte.<br />

<strong>Compliance</strong> Management <strong>im</strong> Kontext werteorientierter Unternehmensführung –<br />

Aktionsfelder für unternehmerische Verantwortung<br />

Vor gut zehn Jahren war „<strong>Compliance</strong>“ <strong>im</strong> deutschen Sprachraum ein noch gänzlich unbekannter Begriff –<br />

doch in der Zwischenzeit ist „<strong>Compliance</strong>“ zu einem branchenübergreifend wichtigen Thema geworden.<br />

Vor dem Hintergrund von Wirtschaftsstraftaten ist die Implementierung von <strong>Compliance</strong>-Richtlinien und<br />

Qualitätsmanagement-Systemen in den letzten Jahren zunehmend bedeutsam geworden. Nicht nur große<br />

Konzerne, sondern zunehmend auch mittelständische Unternehmen sehen sich gezwungen, präventiv zu<br />

reagieren. Der Fachbegriff lautet <strong>Compliance</strong> – ein Konzept, dass regelkonformes Verhalten in den<br />

typischen Risikobereichen des Unternehmens sicherstellen soll. Insbesondere mittelständische Anbieter<br />

von Bauleistungen mit einem QM- und einem <strong>Compliance</strong>-System haben einen Wettbewerbsvorteil<br />

gegenüber der Konkurrenz und erlangen dadurch einen höheren Unternehmenswert. <strong>Compliance</strong>-<br />

Richtlinien verfolgen neben der Einhaltung der geltenden Gesetze vor allem das Ziel der<br />

Korruptionsbekämpfung und die Vermeidung von Interessenskonflikten.<br />

Es gilt: Nur saubere Geschäfte sind gute Geschäfte. Verbindlich werden die Richtlinien dadurch, dass die<br />

Unternehmensleitung die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auffordert, die <strong>Compliance</strong>-Richtlinie mit Leben<br />

zu füllen und sich ebenso daran messen zu lassen wie die Unternehmensleitung selbst.<br />

Quelle: bauzeitung, Ausgabe 4|13<br />

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