„Der Zoll-Lehrgang für die Praxis 2013/14!“ - Kitzler Verlag
„Der Zoll-Lehrgang für die Praxis 2013/14!“ - Kitzler Verlag
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Ein Newsletter des <strong>Kitzler</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />
10/13<br />
1. Oktober <strong>2013</strong><br />
10. Jahrgang<br />
Herausgeber/Autoren: HERZIG – MEINL – HOFFELNER – SPERA – SCHÜTZ – ABMAYER –<br />
SCHNEGLBERGER – GULDA – SCHNABL – RASSINGER – GAPPMAYER – AUER –<br />
FEUCHTINGER – DUPONT – FLEISCHHACKER – GELLERT (Deutschland) – PAST (Brüssel).<br />
UMSATZSTEUER / AUSSENHANDEL<br />
Geänderte Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>für</strong> deutsche<br />
Unternehmen belasten auch <strong>die</strong> österreichischen Erwerber.<br />
von Herbert HERZIG,<br />
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)<br />
In letzter Zeit werden österreichische<br />
Erwerber sehr häufig mit<br />
dem Ersuchen um Ausstellung von<br />
Unterlagen konfrontiert, durch <strong>die</strong><br />
sie den Erhalt einer Warensendung<br />
aus Deutschland bestätigen. Begründet<br />
wird <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> geänderte<br />
Rechtslage. In Deutschland<br />
herrscht hier leider noch größere<br />
Verunsicherung, was <strong>die</strong> neuen<br />
Bestimmungen der geänderten<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
betrifft.<br />
Oft wurde sie auch als EU-Verordnung<br />
dargestellt, <strong>die</strong> alle Mitgliedstaaten<br />
betrifft. Zur Klarstellung:<br />
Dies ist eine deutsche<br />
Verordnung, <strong>die</strong> nur in Deutschland<br />
ansässige Unternehmen betrifft,<br />
<strong>die</strong> innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen tätigen. Aber auch<br />
Unternehmen aus anderen (Mitglieds-)Staaten<br />
unterliegen <strong>die</strong>ser<br />
Verordnung, wenn sie auch in<br />
Deutschland steuerlich veranlagt<br />
sind und mit ihrer deutschen<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
tätigen.<br />
Die DEUTSCHE Umsatzsteuer-<br />
Durchführungsverordnung regelt<br />
mit §17 a <strong>die</strong> Nachweisführung<br />
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.<br />
Nur wenn <strong>die</strong> strengen<br />
formalen Erfordernisse der Verordnung<br />
erfüllt sind, liegt <strong>für</strong> das deutsche<br />
Unternehmen eine steuerbe-<br />
KITZLER<br />
LEHRGÄNGE<br />
<strong>„Der</strong> <strong>Zoll</strong>-<strong>Lehrgang</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>2013</strong>/<strong>14</strong>!<strong>“</strong><br />
Top-Vortragende aus der österr. <strong>Zoll</strong>verwaltung!<br />
Grundlagen des <strong>Zoll</strong> u. e-zoll<br />
<strong>Zoll</strong>kodex u. der neue Unionszollkodex (UZK) 20<strong>14</strong><br />
<strong>Zoll</strong>tarif – Harmonisiertes System, Kombinierte Nomenklatur u.a.<br />
Wirtschaftliche <strong>Zoll</strong>verfahren – Aktive u. Passive Veredelung<br />
Die tägliche <strong>Praxis</strong> des <strong>Zoll</strong>verantwortlichen<br />
Warenursprung, <strong>Zoll</strong>präferenzen u. Lieferantenerklärungen<br />
Exportbeschränkungen u. Außenhandelsbestimmungen u.a.<br />
19., 20., 21., 26., 27. November <strong>2013</strong>, Wien<br />
www.kitzler-verlag.at / <strong>Zoll</strong> / Seminare<br />
Nähere Infos: SILKE SCHNEIDER, Tel. (01) 713 53 34–17 / Fax. /85, silke.schneider@kitzler-verlag.at
Ausgabe 10/13<br />
freite innergemeinschaftliche<br />
Lieferung vor. Diese Durchführungsverordnung<br />
bringt <strong>für</strong> deutsche<br />
Unternehmen einige Veränderungen<br />
mit sich, <strong>die</strong> natürlich auch<br />
Auswirkungen auf den österreichischen<br />
Erwerber haben können.<br />
Wann tritt der § 17 a der deutschen<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
in Kraft?<br />
Ursprünglich war - nach mehreren<br />
Verschiebungen - der 1.<br />
Oktober <strong>2013</strong> als der Tag des in<br />
Kraft treten vorgesehen. Allerdings<br />
gab es bei den deutschen<br />
Interessensvertretungen massive<br />
Bedenken, dass <strong>die</strong> Änderungen<br />
nicht so rasch umgesetzt werden<br />
können. Das deutsche Finanzministerium<br />
kam nunmehr dem<br />
Wunsch der Wirtschaft nach einer<br />
neuerlichen Verschiebung<br />
nach. Nunmehr finden <strong>die</strong> Bestimmungen<br />
des § 17a der deutschen<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
erst mit Jahreswechsel<br />
am 1.Jänner 20<strong>14</strong> Anwendung.<br />
Welche Nachweise legt <strong>die</strong><br />
deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
<strong>für</strong> den<br />
deutschen Lieferer fest?<br />
Grundsätzlich kennt <strong>die</strong> deutsche<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
folgende Nachweise <strong>für</strong> innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen:<br />
Seite 2<br />
Versendungsbelege<br />
ODER<br />
Tracking and Tracing-<br />
Protokolle<br />
ODER<br />
Gelangensbestätigung<br />
ODER<br />
(Weiße) Spediteurbescheinigung<br />
(<strong>für</strong> beendete Transporte)<br />
ODER<br />
Spediteurversicherung.<br />
Sie sehen, dass entgegen anderslautender<br />
Gerüchte, <strong>die</strong> sich hartnäckig<br />
halten, <strong>die</strong> Gelangensbestätigung<br />
NICHT der einzige<br />
Nachweis <strong>für</strong> den deutschen Lieferanten<br />
ist. Sie ist nur einer der<br />
möglichen Nachweise.<br />
In weiterer Folge wird in <strong>die</strong>sem<br />
Artikel nur auf <strong>die</strong> <strong>für</strong> österreichische<br />
Erwerber, österreichische<br />
● Gelangensbestätigung<br />
Die Neuerungen in der deutschen<br />
Speditions-, Logistik- und Transportunternehmen<br />
wichtigen Details<br />
der Nachweise eingegangen.<br />
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />
ist <strong>die</strong> Gelangensbestätigung,<br />
mit der der österreichische<br />
Erwerber dem deutschen Lieferer<br />
bestätigen kann, dass er <strong>die</strong> vertragsgegenständliche<br />
Ware auch<br />
erhalten hat. Beachten Sie bitte,<br />
dass <strong>die</strong> Gelangensbestätigung<br />
ausschließlich als Nachweis <strong>für</strong> in<br />
DEUTSCHLAND ansässige bzw. steuerlich<br />
veranlagte Lieferer <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong><br />
mit ihrer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
innergemeinschaftliche<br />
Lieferungen tätigen!<br />
Wann wird ein deutscher Lieferant<br />
von einem österreichischen<br />
Erwerber <strong>die</strong> Ausstellung<br />
der Gelangensbestätigung wünschen:<br />
Grundsätzlich wird er den Wunsch<br />
dann äußern, wenn ihm kein anderer<br />
gültiger Nachweis vorliegt.<br />
Nachstehend einige Anwendungsfälle,<br />
wobei <strong>die</strong>se Liste keinesfalls<br />
als vollständig angesehen werden<br />
darf:<br />
––<br />
Bei Beförderungen (Lieferungen<br />
durch das deutsche Unternehmen<br />
mit eigenem Transportmittel oder<br />
Selbstabholung durch das österreichische<br />
Unternehmen mit eigenem<br />
Transportmittel).<br />
––<br />
Wenn der vereinbarte Lieferort in<br />
Deutschland liegt und der weitere<br />
Transport nach Österreich vom<br />
österreichischen Erwerber veranlasst<br />
wird. Der deutsche Lieferant<br />
verfügt somit über keinen Frachtbrief<br />
oder Tracking and Tracing-<br />
Protokoll.<br />
––<br />
Wenn der Frachtbrief nicht den<br />
Formvorschriften entspricht.<br />
Hinweis zum Frachtbrief als Versendungsnachweis<br />
in Deutschland:<br />
Ein Frachtbrief kann vom deutschen<br />
Lieferer als Nachweis der steuerbefreiten<br />
innergemeinschaftlichen<br />
Lieferung herangezogen werden.<br />
Dies wir in der <strong>Praxis</strong> jedoch kaum<br />
von Bedeutung sein, da er, um<br />
Nachweischarakter zu erlangen, <strong>die</strong><br />
Unterschrift des Warenempfängers<br />
(Feld 24) tragen muss. Der CMR-<br />
Frachtbrief muss darüber hinaus<br />
vom Auftraggeber des Spediteurs,<br />
also vom Versender und natürlich<br />
auch vom Frachtführer unterschrieben<br />
sein.<br />
Die Gelangensbestätigung muss<br />
folgende Angaben beinhalten:<br />
––<br />
Name und Anschrift des Abnehmers;<br />
––<br />
Menge des Gegenstands der Lieferung<br />
und <strong>die</strong> handelsübliche<br />
Bezeichnung einschließlich der<br />
Fahrzeug-Identifikationsnummer,<br />
wenn der Liefergegenstand ein<br />
Fahrzeug ist;<br />
––<br />
Angabe von Ort und Monat (nicht<br />
Tag) des Endes der Beförderung<br />
oder Versendung, d. h. des Erhalts<br />
des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet.<br />
Dies gilt auch,<br />
soweit der Abnehmer <strong>die</strong> Ware<br />
selbst abholt und befördert. D. h.,<br />
in dem Fall muss er im Nachhinein<br />
nicht nur - wie jetzt - bei Abholung<br />
<strong>die</strong> Bestätigung abgeben;<br />
––<br />
Ausstellungsdatum der Bestätigung;<br />
––<br />
Unterschrift des Abnehmers oder<br />
eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.<br />
Bei der deutschen Gelangensbestätigung<br />
ist <strong>die</strong> elektronische<br />
Übermittlung zulässig. In <strong>die</strong>sem<br />
Fall kann auf <strong>die</strong> schriftliche Unterzeichnung<br />
verzichtet werden. Die<br />
Gelangensbestätigung kann auch<br />
als Sammelbestätigung <strong>für</strong> max. 3<br />
Monate ausgestellt werden.
Hinweis <strong>für</strong> österreichische<br />
Speditions-, Logistik- und<br />
Transportunternehmen:<br />
Es ist allen österreichischen Speditions-,<br />
Logistik- und Transportunternehmen<br />
dringend davon<br />
abzuraten, ihren deutschen Auftraggebern<br />
eine Zusage oder gar<br />
Bestätigung zur Beschaffung <strong>die</strong>ser<br />
Gelangensbestätigung abzugeben,<br />
da <strong>die</strong>s weder in ihrem direkten<br />
Einflussbereich liegt, noch<br />
zu ihren unmittelbaren Pflichten<br />
gehört. Darüber hinaus würden<br />
sie sich den zivilrechtlichen Ansprüchen<br />
ihrer Auftraggeber aussetzen,<br />
falls sie <strong>die</strong> Verpflichtung<br />
zur Einholung der Gelangensbestätigung<br />
eingehen und <strong>die</strong>se<br />
nicht beibringen können. Die Gelangensbestätigung<br />
ist nicht mit<br />
der Spediteurbescheinigung vergleichbar!!<br />
● Spediteurbescheinigung<br />
Die Spediteurbescheinigung nach<br />
der deutschen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />
unterscheidet<br />
sich etwas von der in den österreichischen<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien<br />
festgelegten Bescheinigung. Als<br />
neue Pflichtangabe wurde der „Monat<br />
des Endes der Beförderung<strong>“</strong> neu<br />
vorgeschrieben. Das deutsche BMF<br />
möchte verhindern, dass <strong>die</strong> unzulässige<br />
<strong>Praxis</strong> weitergeführt wird,<br />
wonach Spediteurbescheinigungen<br />
automatisch mit der Rechnung erstellt<br />
und übermittelt wurden, ohne<br />
ZOLL / AUSSENHANDEL<br />
dass der Transport beendet war. Die<br />
elektronische Übermittlung ist zulässig.<br />
● Spediteurversicherung<br />
Darüber hinaus kann der deutsche<br />
Lieferer den Nachweis durch<br />
eine Spediteurversicherung führen,<br />
wenn <strong>die</strong> Versendung der Ware<br />
durch den Abnehmer erfolgt, d.h.<br />
der Abnehmer Auftraggeber des<br />
Spediteurs ist.<br />
Diese Spediteurversicherung hat<br />
folgende Angaben zu enthalten:<br />
Name und Anschrift des mit der Beförderung<br />
beauftragten Unternehmers<br />
sowie Ausstellungsdatum;<br />
––<br />
Name und Anschrift des liefernden<br />
Unternehmers sowie des Auftraggebers;<br />
––<br />
Menge des Gegenstands der Lieferung<br />
und handelsübliche Bezeichnung;<br />
––<br />
Empfänger des Gegenstands der<br />
Lieferung und Bestimmungsort im<br />
übrigen Gemeinschaftsgebiet;<br />
––<br />
eine Versicherung des mit der<br />
Beförderung beauftragten Unternehmers,<br />
den Gegenstand<br />
der Lieferung an den Bestimmungsort<br />
im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />
zu befördern;<br />
––<br />
Unterschrift des mit der Beförderung<br />
beauftragten Unternehmers.<br />
Ausgabe 10/13<br />
Nach derzeitigem Informationsstand<br />
ist im Gegensatz zur Spediteurbescheinigung<br />
bei der deutschen<br />
Spediteurversicherung <strong>die</strong><br />
elektronische Übermittlung unzulässig.<br />
Bei elektronischer Übermittlung<br />
muss <strong>die</strong> Spediteurbescheinigung<br />
nicht unterschrieben sein. Sie<br />
kann auch als Sammelbestätigung<br />
<strong>für</strong> Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr<br />
in jeder Form, auch<br />
zusammengesetzt aus mehreren<br />
Dokumenten, aus denen <strong>die</strong> geforderten<br />
Angaben klar und nachvollziehbar<br />
ersichtlich sind, erstellt<br />
werden.<br />
● Tracking and Tracing-Protokoll<br />
Neu ist auch, dass der deutsche<br />
Lieferer den Nachweis durch ein<br />
Tracking and Tracing-Protokoll<br />
führen kann. Das deutsche<br />
BMF hat im Entwurf des Anwendungsschreiben<br />
festgelegt, dass<br />
es sich hierbei um eine schriftliche<br />
oder elektronische Auftragserteilung<br />
und einem „von dem mit der<br />
Beförderung Beauftragten erstelltes<br />
Protokoll, das den Transport<br />
lückenlos bis zur Ablieferung beim<br />
Empfänger nachweist<strong>“</strong>. Darunter ist<br />
ein nachvollziehbarer Nachweis des<br />
Transports bis zur Ablieferung beim<br />
Empfänger, aus dem Monat und Ort<br />
des Endes der Beförderung ersichtlich<br />
sind, zu verstehen.<br />
Abschließend ist festzuhalten, dass<br />
bei Gelangensbestätigung, Spediteurbescheinigung<br />
und Spediteurversicherung<br />
kein Formularzwang<br />
besteht. Sie können selbst erstellt<br />
werden, müssen jedoch zwingen <strong>die</strong><br />
geforderten Angaben beinhalten.<br />
<br />
Der ZOLLWERT ist auch bei <strong>Zoll</strong>freiheit korrekt zu ermitteln (Teil I).<br />
Nachlässige Behandlung hat finanzielle Auswirkungen und finanzstrafrechtliche<br />
Konsequenzen.<br />
von Herbert HERZIG,<br />
Wirtschaftskammer Österreich (WKO)<br />
Das <strong>Zoll</strong>recht der EU regelt <strong>die</strong><br />
grundlegenden Kriterien zur Ermittlung<br />
einer Bemessungsgrundlage<br />
<strong>für</strong> <strong>Zoll</strong> und Einfuhrumsatzsteuer.<br />
Basis da<strong>für</strong> bildet der GATT-<strong>Zoll</strong>wert-Kodex<br />
aus dem Jahr 1947,<br />
der auch in das WTO-Agreement<br />
übernommen wurde. Bedingt durch<br />
<strong>die</strong> immer größere Zahl der Freihandelsabkommen<br />
(„Es ist ja ohne<strong>die</strong>s<br />
alles zollfrei.<strong>“</strong>) und den sinkenden<br />
<strong>Zoll</strong>sätzen werden den grundlegenden<br />
Regeln der <strong>Zoll</strong>wertermittlung<br />
in letzter Zeit vermehrt zu<br />
wenig Beachtung geschenkt. Leider<br />
ein zu häufiger Fehler. Viele Wirtschaftsbeteiligte<br />
wissen nicht oder<br />
beachten nicht, dass er finanzstrafrechtliche<br />
Konsequenzen nach sich<br />
ziehen kann.<br />
Der <strong>Zoll</strong>wert als Bemessungsgrundlage<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung<br />
der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer<br />
ist jedenfalls von großer<br />
Seite 3
Ausgabe 10/13<br />
Bedeutung und kann, wenn er<br />
durch unvollständige oder falsche<br />
Angaben nicht richtig ermittelt<br />
wird, zu gravierenden finanziellen<br />
Nachbelastungen (inklusive<br />
der Aufschläge der Abgabenerhöhung)<br />
führen. Das sollten Sie beachten,<br />
wenn Sie eine <strong>Zoll</strong>anmeldung<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Überführung in den<br />
freien Verkehr abgeben bzw. <strong>die</strong><br />
da<strong>für</strong> erforderlichen Daten ihrem<br />
Spediteur zur Erstellung einer Anmeldung<br />
übermitteln.<br />
TERMINHINWEISE<br />
Wie aus den ständig steigenden<br />
Problemfällen der letzten Zeit erkennbar<br />
war ist, handelte es sich<br />
jedoch nur sehr selten um Vorsatzdelikte,<br />
wenn Kosten zur Ermittlung<br />
des <strong>Zoll</strong>werts unberücksichtigt<br />
blieben. Ursache war vielmehr <strong>die</strong><br />
mangelnde Kenntnis des Importeurs<br />
über <strong>die</strong> grundlegenden wertzollrechtlichen<br />
Erfordernisse. Als<br />
Beispiel möchte ich einleitend <strong>die</strong><br />
<strong>Verlag</strong>erung von Produktionsprozessen<br />
in Billiglohnländer<br />
anführen, <strong>die</strong> dazu führen können,<br />
dass österreichische Auftraggeber<br />
<strong>die</strong>se Produktionsprozesse<br />
hinsichtlich Qualität und Quantität,<br />
Termintreue aber auch der Einhaltung<br />
bestimmter Normen prüfen<br />
und überwachen lassen. Werden <strong>die</strong><br />
Bekleidungsstücke in den in Europa<br />
üblichen Größen hergestellt und<br />
entsprechend gekennzeichnet, werden<br />
Schadstoffgrenzen nicht überschritten?<br />
Werden soziale Standards<br />
eingehalten?<br />
All <strong>die</strong>se Kontrollen, Prüfungen und<br />
Analysen verursachen Kosten. Diese<br />
Kosten nicht in den <strong>Zoll</strong>wert einzubeziehen,<br />
kann unangenehme<br />
Auswirkungen im Falle einer Betriebsprüfung<br />
oder eines Entdeckens<br />
des mangelhaften <strong>Zoll</strong>werts<br />
haben, da <strong>die</strong> letzten drei Jahre<br />
nachträglich buchmäßig erfasst und<br />
inklusive der bereits erwähnten Abgabenerhöhung<br />
zur Vorschreibung<br />
gelangen. Bei Finanzvergehen, <strong>für</strong><br />
deren Verfolgung <strong>die</strong> Finanzstrafbehörde<br />
zuständig ist, beträgt <strong>die</strong><br />
Verjährungsfrist sogar 10 Jahre!<br />
Teil II folgt in ZTW 11/<strong>2013</strong>!<br />
Neues Seminar:<br />
„Einführung<br />
in das <strong>Zoll</strong>recht!<strong>“</strong><br />
Inhalt u.a.:<br />
● Rechtsgrundlagen des <strong>Zoll</strong><br />
● Bemessungsgrundlagen Ausfuhrund<br />
Einfuhrabgaben<br />
● <strong>Zoll</strong>tarif, Ursprung, <strong>Zoll</strong>wert<br />
● <strong>Zoll</strong>verfahren<br />
● Eingangsanmeldungen<br />
● u.v.m.<br />
INKL. BUCH!<br />
VORTRAGENDE:<br />
Günther SUCHY,<br />
Andreas ANGERMÜLLER<br />
5. 11. <strong>2013</strong>, Wien<br />
www.kitzler-verlag.at/<br />
<strong>Zoll</strong> / Seminare<br />
Nähere Infos: SILKE SCHNEIDER,<br />
Tel. (01) 713 53 34–17 /<br />
Fax. (01) 713 53 34 – 85<br />
SEMINAR REFERENT TERMIN ORT<br />
„Einführung in das <strong>Zoll</strong>recht<strong>“</strong> SUCHY/ANGERMÜLLER 5. November <strong>2013</strong> Wien<br />
„LEHRGANG: Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten<br />
ADR <strong>“</strong><br />
NIEDERLEITNER 20. – 24. Jänner 20<strong>14</strong> Wien<br />
„Die Haftung des <strong>Zoll</strong>verantwortlichen<strong>“</strong> WALDL/MATOY/GAPPMAYER 9. Oktober <strong>2013</strong> St. Pölten<br />
„Wo<strong>für</strong> haftet der Spediteur?<strong>“</strong> MIKLAUSCHINA/TRAXLER 15. Oktober <strong>2013</strong> St. Pölten<br />
„Auftragsabwicklung im Export<strong>“</strong> JURANEK 22. Oktober <strong>2013</strong> Linz<br />
„AEO-Workshop<strong>“</strong> BÖSE/STAUDINGER 20. November <strong>2013</strong> Wien<br />
„Lieferantenerklärungen <strong>für</strong> Händler &<br />
Spediteur <strong>“</strong><br />
SCHNABL 20. November <strong>2013</strong> Wien<br />
„INCOTERMS 2010<strong>“</strong> KRUMPEL 29. Oktober <strong>2013</strong> Graz<br />
„ADR <strong>2013</strong>-Workshop<strong>“</strong> NIEDERLEITNER 29. Oktober <strong>2013</strong> Linz<br />
„ADR <strong>2013</strong>-Workshop<strong>“</strong> NIEDERLEITNER 6. November <strong>2013</strong> Wien<br />
„Das neue Güterbeförderungsgesetz<strong>“</strong> STÖGERER/TROPPER <strong>14</strong>. November <strong>2013</strong> Wien<br />
„Umsatzsteuer <strong>für</strong> Praktiker <strong>2013</strong><strong>“</strong> DUPONT 21. November <strong>2013</strong> Linz<br />
HERAUSGEBER/AUTOREN: ZOLL/e-ZOLL: Herbert HERZIG, Wirtschaftskammer Österreich.<br />
Hofrat Mag. jur. Ernst MEINL, Senatspräsident VwGH iR. Mag. Karlheinz HOFFELNER,<br />
zauberformel. TRANSPORT: Dr. Kurt SPERA, Logotrans GmbH. Rechtsanwalt Dr. Peter<br />
SCHÜTZ. Rechtsanwalt Mag. Peter ABMAYER. Dr. Günter SCHNEGLBERGER, Wirtschaftskammer<br />
Österreich. Dr. David GULDA. WARENURSPRUNG/ ZOLLPRÄFERENZEN:<br />
ADir Rudolf SCHNABL, Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen. ADir Andreas RASSINGER, Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Finanzen. AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang<br />
GAPPMAYER. Rechtsanwalt Dr. Horst AUER. Dr. Günther FEUCHTINGER, Wirtschaftskammer<br />
Wien. UMSATZSTEUER: Steuerberater Fernand DUPONT, Wirtschaftskammer Wien.<br />
VERBRAUCHSTEUERN: Hofrat Stefan FLEISCHHACKER, <strong>Zoll</strong>amt Eisenstadt Flughafen Wien.<br />
DEUTSCHLAND: Prof. Dr. Lothar GELLERT, Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,<br />
Münster. EU/BRÜSSEL: Mag. Harald PAST, EuroCommerce.<br />
Me<strong>die</strong>ninhaber und Verleger: <strong>Verlag</strong> <strong>Kitzler</strong> Ges.m.b.H., Uraniastraße 4, 1010 Wien.<br />
Geschäftsführung: MMag. Walter Löffler.<br />
Schriftleitung: MMag. Walter Löffler (walter.loeffler@kitzler-verlag.at).<br />
Erscheinungsweise: monatlich.<br />
Bestellung/Information: Tel.: (01) 713 53 34-18 Fax: (01) 713 53 34-85<br />
Internet: www.kitzler-verlag.at E-Mail: office@kitzler-verlag.at.<br />
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