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„Der Zoll-Lehrgang für die Praxis 2013/14!“ - Kitzler Verlag

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Ein Newsletter des <strong>Kitzler</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />

10/13<br />

1. Oktober <strong>2013</strong><br />

10. Jahrgang<br />

Herausgeber/Autoren: HERZIG – MEINL – HOFFELNER – SPERA – SCHÜTZ – ABMAYER –<br />

SCHNEGLBERGER – GULDA – SCHNABL – RASSINGER – GAPPMAYER – AUER –<br />

FEUCHTINGER – DUPONT – FLEISCHHACKER – GELLERT (Deutschland) – PAST (Brüssel).<br />

UMSATZSTEUER / AUSSENHANDEL<br />

Geänderte Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen <strong>für</strong> deutsche<br />

Unternehmen belasten auch <strong>die</strong> österreichischen Erwerber.<br />

von Herbert HERZIG,<br />

Wirtschaftskammer Österreich (WKO)<br />

In letzter Zeit werden österreichische<br />

Erwerber sehr häufig mit<br />

dem Ersuchen um Ausstellung von<br />

Unterlagen konfrontiert, durch <strong>die</strong><br />

sie den Erhalt einer Warensendung<br />

aus Deutschland bestätigen. Begründet<br />

wird <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> geänderte<br />

Rechtslage. In Deutschland<br />

herrscht hier leider noch größere<br />

Verunsicherung, was <strong>die</strong> neuen<br />

Bestimmungen der geänderten<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

betrifft.<br />

Oft wurde sie auch als EU-Verordnung<br />

dargestellt, <strong>die</strong> alle Mitgliedstaaten<br />

betrifft. Zur Klarstellung:<br />

Dies ist eine deutsche<br />

Verordnung, <strong>die</strong> nur in Deutschland<br />

ansässige Unternehmen betrifft,<br />

<strong>die</strong> innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen tätigen. Aber auch<br />

Unternehmen aus anderen (Mitglieds-)Staaten<br />

unterliegen <strong>die</strong>ser<br />

Verordnung, wenn sie auch in<br />

Deutschland steuerlich veranlagt<br />

sind und mit ihrer deutschen<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

tätigen.<br />

Die DEUTSCHE Umsatzsteuer-<br />

Durchführungsverordnung regelt<br />

mit §17 a <strong>die</strong> Nachweisführung<br />

bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.<br />

Nur wenn <strong>die</strong> strengen<br />

formalen Erfordernisse der Verordnung<br />

erfüllt sind, liegt <strong>für</strong> das deutsche<br />

Unternehmen eine steuerbe-<br />

KITZLER<br />

LEHRGÄNGE<br />

<strong>„Der</strong> <strong>Zoll</strong>-<strong>Lehrgang</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Praxis</strong> <strong>2013</strong>/<strong>14</strong>!<strong>“</strong><br />

Top-Vortragende aus der österr. <strong>Zoll</strong>verwaltung!<br />

Grundlagen des <strong>Zoll</strong> u. e-zoll<br />

<strong>Zoll</strong>kodex u. der neue Unionszollkodex (UZK) 20<strong>14</strong><br />

<strong>Zoll</strong>tarif – Harmonisiertes System, Kombinierte Nomenklatur u.a.<br />

Wirtschaftliche <strong>Zoll</strong>verfahren – Aktive u. Passive Veredelung<br />

Die tägliche <strong>Praxis</strong> des <strong>Zoll</strong>verantwortlichen<br />

Warenursprung, <strong>Zoll</strong>präferenzen u. Lieferantenerklärungen<br />

Exportbeschränkungen u. Außenhandelsbestimmungen u.a.<br />

19., 20., 21., 26., 27. November <strong>2013</strong>, Wien<br />

www.kitzler-verlag.at / <strong>Zoll</strong> / Seminare<br />

Nähere Infos: SILKE SCHNEIDER, Tel. (01) 713 53 34–17 / Fax. /85, silke.schneider@kitzler-verlag.at


Ausgabe 10/13<br />

freite innergemeinschaftliche<br />

Lieferung vor. Diese Durchführungsverordnung<br />

bringt <strong>für</strong> deutsche<br />

Unternehmen einige Veränderungen<br />

mit sich, <strong>die</strong> natürlich auch<br />

Auswirkungen auf den österreichischen<br />

Erwerber haben können.<br />

Wann tritt der § 17 a der deutschen<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

in Kraft?<br />

Ursprünglich war - nach mehreren<br />

Verschiebungen - der 1.<br />

Oktober <strong>2013</strong> als der Tag des in<br />

Kraft treten vorgesehen. Allerdings<br />

gab es bei den deutschen<br />

Interessensvertretungen massive<br />

Bedenken, dass <strong>die</strong> Änderungen<br />

nicht so rasch umgesetzt werden<br />

können. Das deutsche Finanzministerium<br />

kam nunmehr dem<br />

Wunsch der Wirtschaft nach einer<br />

neuerlichen Verschiebung<br />

nach. Nunmehr finden <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

des § 17a der deutschen<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

erst mit Jahreswechsel<br />

am 1.Jänner 20<strong>14</strong> Anwendung.<br />

Welche Nachweise legt <strong>die</strong><br />

deutsche Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

<strong>für</strong> den<br />

deutschen Lieferer fest?<br />

Grundsätzlich kennt <strong>die</strong> deutsche<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

folgende Nachweise <strong>für</strong> innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen:<br />

Seite 2<br />

Versendungsbelege<br />

ODER<br />

Tracking and Tracing-<br />

Protokolle<br />

ODER<br />

Gelangensbestätigung<br />

ODER<br />

(Weiße) Spediteurbescheinigung<br />

(<strong>für</strong> beendete Transporte)<br />

ODER<br />

Spediteurversicherung.<br />

Sie sehen, dass entgegen anderslautender<br />

Gerüchte, <strong>die</strong> sich hartnäckig<br />

halten, <strong>die</strong> Gelangensbestätigung<br />

NICHT der einzige<br />

Nachweis <strong>für</strong> den deutschen Lieferanten<br />

ist. Sie ist nur einer der<br />

möglichen Nachweise.<br />

In weiterer Folge wird in <strong>die</strong>sem<br />

Artikel nur auf <strong>die</strong> <strong>für</strong> österreichische<br />

Erwerber, österreichische<br />

● Gelangensbestätigung<br />

Die Neuerungen in der deutschen<br />

Speditions-, Logistik- und Transportunternehmen<br />

wichtigen Details<br />

der Nachweise eingegangen.<br />

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung<br />

ist <strong>die</strong> Gelangensbestätigung,<br />

mit der der österreichische<br />

Erwerber dem deutschen Lieferer<br />

bestätigen kann, dass er <strong>die</strong> vertragsgegenständliche<br />

Ware auch<br />

erhalten hat. Beachten Sie bitte,<br />

dass <strong>die</strong> Gelangensbestätigung<br />

ausschließlich als Nachweis <strong>für</strong> in<br />

DEUTSCHLAND ansässige bzw. steuerlich<br />

veranlagte Lieferer <strong>die</strong>nt, <strong>die</strong><br />

mit ihrer deutschen Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />

innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen tätigen!<br />

Wann wird ein deutscher Lieferant<br />

von einem österreichischen<br />

Erwerber <strong>die</strong> Ausstellung<br />

der Gelangensbestätigung wünschen:<br />

Grundsätzlich wird er den Wunsch<br />

dann äußern, wenn ihm kein anderer<br />

gültiger Nachweis vorliegt.<br />

Nachstehend einige Anwendungsfälle,<br />

wobei <strong>die</strong>se Liste keinesfalls<br />

als vollständig angesehen werden<br />

darf:<br />

––<br />

Bei Beförderungen (Lieferungen<br />

durch das deutsche Unternehmen<br />

mit eigenem Transportmittel oder<br />

Selbstabholung durch das österreichische<br />

Unternehmen mit eigenem<br />

Transportmittel).<br />

––<br />

Wenn der vereinbarte Lieferort in<br />

Deutschland liegt und der weitere<br />

Transport nach Österreich vom<br />

österreichischen Erwerber veranlasst<br />

wird. Der deutsche Lieferant<br />

verfügt somit über keinen Frachtbrief<br />

oder Tracking and Tracing-<br />

Protokoll.<br />

––<br />

Wenn der Frachtbrief nicht den<br />

Formvorschriften entspricht.<br />

Hinweis zum Frachtbrief als Versendungsnachweis<br />

in Deutschland:<br />

Ein Frachtbrief kann vom deutschen<br />

Lieferer als Nachweis der steuerbefreiten<br />

innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung herangezogen werden.<br />

Dies wir in der <strong>Praxis</strong> jedoch kaum<br />

von Bedeutung sein, da er, um<br />

Nachweischarakter zu erlangen, <strong>die</strong><br />

Unterschrift des Warenempfängers<br />

(Feld 24) tragen muss. Der CMR-<br />

Frachtbrief muss darüber hinaus<br />

vom Auftraggeber des Spediteurs,<br />

also vom Versender und natürlich<br />

auch vom Frachtführer unterschrieben<br />

sein.<br />

Die Gelangensbestätigung muss<br />

folgende Angaben beinhalten:<br />

––<br />

Name und Anschrift des Abnehmers;<br />

––<br />

Menge des Gegenstands der Lieferung<br />

und <strong>die</strong> handelsübliche<br />

Bezeichnung einschließlich der<br />

Fahrzeug-Identifikationsnummer,<br />

wenn der Liefergegenstand ein<br />

Fahrzeug ist;<br />

––<br />

Angabe von Ort und Monat (nicht<br />

Tag) des Endes der Beförderung<br />

oder Versendung, d. h. des Erhalts<br />

des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet.<br />

Dies gilt auch,<br />

soweit der Abnehmer <strong>die</strong> Ware<br />

selbst abholt und befördert. D. h.,<br />

in dem Fall muss er im Nachhinein<br />

nicht nur - wie jetzt - bei Abholung<br />

<strong>die</strong> Bestätigung abgeben;<br />

––<br />

Ausstellungsdatum der Bestätigung;<br />

––<br />

Unterschrift des Abnehmers oder<br />

eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.<br />

Bei der deutschen Gelangensbestätigung<br />

ist <strong>die</strong> elektronische<br />

Übermittlung zulässig. In <strong>die</strong>sem<br />

Fall kann auf <strong>die</strong> schriftliche Unterzeichnung<br />

verzichtet werden. Die<br />

Gelangensbestätigung kann auch<br />

als Sammelbestätigung <strong>für</strong> max. 3<br />

Monate ausgestellt werden.


Hinweis <strong>für</strong> österreichische<br />

Speditions-, Logistik- und<br />

Transportunternehmen:<br />

Es ist allen österreichischen Speditions-,<br />

Logistik- und Transportunternehmen<br />

dringend davon<br />

abzuraten, ihren deutschen Auftraggebern<br />

eine Zusage oder gar<br />

Bestätigung zur Beschaffung <strong>die</strong>ser<br />

Gelangensbestätigung abzugeben,<br />

da <strong>die</strong>s weder in ihrem direkten<br />

Einflussbereich liegt, noch<br />

zu ihren unmittelbaren Pflichten<br />

gehört. Darüber hinaus würden<br />

sie sich den zivilrechtlichen Ansprüchen<br />

ihrer Auftraggeber aussetzen,<br />

falls sie <strong>die</strong> Verpflichtung<br />

zur Einholung der Gelangensbestätigung<br />

eingehen und <strong>die</strong>se<br />

nicht beibringen können. Die Gelangensbestätigung<br />

ist nicht mit<br />

der Spediteurbescheinigung vergleichbar!!<br />

● Spediteurbescheinigung<br />

Die Spediteurbescheinigung nach<br />

der deutschen Umsatzsteuerdurchführungsverordnung<br />

unterscheidet<br />

sich etwas von der in den österreichischen<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien<br />

festgelegten Bescheinigung. Als<br />

neue Pflichtangabe wurde der „Monat<br />

des Endes der Beförderung<strong>“</strong> neu<br />

vorgeschrieben. Das deutsche BMF<br />

möchte verhindern, dass <strong>die</strong> unzulässige<br />

<strong>Praxis</strong> weitergeführt wird,<br />

wonach Spediteurbescheinigungen<br />

automatisch mit der Rechnung erstellt<br />

und übermittelt wurden, ohne<br />

ZOLL / AUSSENHANDEL<br />

dass der Transport beendet war. Die<br />

elektronische Übermittlung ist zulässig.<br />

● Spediteurversicherung<br />

Darüber hinaus kann der deutsche<br />

Lieferer den Nachweis durch<br />

eine Spediteurversicherung führen,<br />

wenn <strong>die</strong> Versendung der Ware<br />

durch den Abnehmer erfolgt, d.h.<br />

der Abnehmer Auftraggeber des<br />

Spediteurs ist.<br />

Diese Spediteurversicherung hat<br />

folgende Angaben zu enthalten:<br />

Name und Anschrift des mit der Beförderung<br />

beauftragten Unternehmers<br />

sowie Ausstellungsdatum;<br />

––<br />

Name und Anschrift des liefernden<br />

Unternehmers sowie des Auftraggebers;<br />

––<br />

Menge des Gegenstands der Lieferung<br />

und handelsübliche Bezeichnung;<br />

––<br />

Empfänger des Gegenstands der<br />

Lieferung und Bestimmungsort im<br />

übrigen Gemeinschaftsgebiet;<br />

––<br />

eine Versicherung des mit der<br />

Beförderung beauftragten Unternehmers,<br />

den Gegenstand<br />

der Lieferung an den Bestimmungsort<br />

im übrigen Gemeinschaftsgebiet<br />

zu befördern;<br />

––<br />

Unterschrift des mit der Beförderung<br />

beauftragten Unternehmers.<br />

Ausgabe 10/13<br />

Nach derzeitigem Informationsstand<br />

ist im Gegensatz zur Spediteurbescheinigung<br />

bei der deutschen<br />

Spediteurversicherung <strong>die</strong><br />

elektronische Übermittlung unzulässig.<br />

Bei elektronischer Übermittlung<br />

muss <strong>die</strong> Spediteurbescheinigung<br />

nicht unterschrieben sein. Sie<br />

kann auch als Sammelbestätigung<br />

<strong>für</strong> Umsätze bis zu einem Kalendervierteljahr<br />

in jeder Form, auch<br />

zusammengesetzt aus mehreren<br />

Dokumenten, aus denen <strong>die</strong> geforderten<br />

Angaben klar und nachvollziehbar<br />

ersichtlich sind, erstellt<br />

werden.<br />

● Tracking and Tracing-Protokoll<br />

Neu ist auch, dass der deutsche<br />

Lieferer den Nachweis durch ein<br />

Tracking and Tracing-Protokoll<br />

führen kann. Das deutsche<br />

BMF hat im Entwurf des Anwendungsschreiben<br />

festgelegt, dass<br />

es sich hierbei um eine schriftliche<br />

oder elektronische Auftragserteilung<br />

und einem „von dem mit der<br />

Beförderung Beauftragten erstelltes<br />

Protokoll, das den Transport<br />

lückenlos bis zur Ablieferung beim<br />

Empfänger nachweist<strong>“</strong>. Darunter ist<br />

ein nachvollziehbarer Nachweis des<br />

Transports bis zur Ablieferung beim<br />

Empfänger, aus dem Monat und Ort<br />

des Endes der Beförderung ersichtlich<br />

sind, zu verstehen.<br />

Abschließend ist festzuhalten, dass<br />

bei Gelangensbestätigung, Spediteurbescheinigung<br />

und Spediteurversicherung<br />

kein Formularzwang<br />

besteht. Sie können selbst erstellt<br />

werden, müssen jedoch zwingen <strong>die</strong><br />

geforderten Angaben beinhalten.<br />

<br />

Der ZOLLWERT ist auch bei <strong>Zoll</strong>freiheit korrekt zu ermitteln (Teil I).<br />

Nachlässige Behandlung hat finanzielle Auswirkungen und finanzstrafrechtliche<br />

Konsequenzen.<br />

von Herbert HERZIG,<br />

Wirtschaftskammer Österreich (WKO)<br />

Das <strong>Zoll</strong>recht der EU regelt <strong>die</strong><br />

grundlegenden Kriterien zur Ermittlung<br />

einer Bemessungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>Zoll</strong> und Einfuhrumsatzsteuer.<br />

Basis da<strong>für</strong> bildet der GATT-<strong>Zoll</strong>wert-Kodex<br />

aus dem Jahr 1947,<br />

der auch in das WTO-Agreement<br />

übernommen wurde. Bedingt durch<br />

<strong>die</strong> immer größere Zahl der Freihandelsabkommen<br />

(„Es ist ja ohne<strong>die</strong>s<br />

alles zollfrei.<strong>“</strong>) und den sinkenden<br />

<strong>Zoll</strong>sätzen werden den grundlegenden<br />

Regeln der <strong>Zoll</strong>wertermittlung<br />

in letzter Zeit vermehrt zu<br />

wenig Beachtung geschenkt. Leider<br />

ein zu häufiger Fehler. Viele Wirtschaftsbeteiligte<br />

wissen nicht oder<br />

beachten nicht, dass er finanzstrafrechtliche<br />

Konsequenzen nach sich<br />

ziehen kann.<br />

Der <strong>Zoll</strong>wert als Bemessungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Berechnung<br />

der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer<br />

ist jedenfalls von großer<br />

Seite 3


Ausgabe 10/13<br />

Bedeutung und kann, wenn er<br />

durch unvollständige oder falsche<br />

Angaben nicht richtig ermittelt<br />

wird, zu gravierenden finanziellen<br />

Nachbelastungen (inklusive<br />

der Aufschläge der Abgabenerhöhung)<br />

führen. Das sollten Sie beachten,<br />

wenn Sie eine <strong>Zoll</strong>anmeldung<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Überführung in den<br />

freien Verkehr abgeben bzw. <strong>die</strong><br />

da<strong>für</strong> erforderlichen Daten ihrem<br />

Spediteur zur Erstellung einer Anmeldung<br />

übermitteln.<br />

TERMINHINWEISE<br />

Wie aus den ständig steigenden<br />

Problemfällen der letzten Zeit erkennbar<br />

war ist, handelte es sich<br />

jedoch nur sehr selten um Vorsatzdelikte,<br />

wenn Kosten zur Ermittlung<br />

des <strong>Zoll</strong>werts unberücksichtigt<br />

blieben. Ursache war vielmehr <strong>die</strong><br />

mangelnde Kenntnis des Importeurs<br />

über <strong>die</strong> grundlegenden wertzollrechtlichen<br />

Erfordernisse. Als<br />

Beispiel möchte ich einleitend <strong>die</strong><br />

<strong>Verlag</strong>erung von Produktionsprozessen<br />

in Billiglohnländer<br />

anführen, <strong>die</strong> dazu führen können,<br />

dass österreichische Auftraggeber<br />

<strong>die</strong>se Produktionsprozesse<br />

hinsichtlich Qualität und Quantität,<br />

Termintreue aber auch der Einhaltung<br />

bestimmter Normen prüfen<br />

und überwachen lassen. Werden <strong>die</strong><br />

Bekleidungsstücke in den in Europa<br />

üblichen Größen hergestellt und<br />

entsprechend gekennzeichnet, werden<br />

Schadstoffgrenzen nicht überschritten?<br />

Werden soziale Standards<br />

eingehalten?<br />

All <strong>die</strong>se Kontrollen, Prüfungen und<br />

Analysen verursachen Kosten. Diese<br />

Kosten nicht in den <strong>Zoll</strong>wert einzubeziehen,<br />

kann unangenehme<br />

Auswirkungen im Falle einer Betriebsprüfung<br />

oder eines Entdeckens<br />

des mangelhaften <strong>Zoll</strong>werts<br />

haben, da <strong>die</strong> letzten drei Jahre<br />

nachträglich buchmäßig erfasst und<br />

inklusive der bereits erwähnten Abgabenerhöhung<br />

zur Vorschreibung<br />

gelangen. Bei Finanzvergehen, <strong>für</strong><br />

deren Verfolgung <strong>die</strong> Finanzstrafbehörde<br />

zuständig ist, beträgt <strong>die</strong><br />

Verjährungsfrist sogar 10 Jahre!<br />

Teil II folgt in ZTW 11/<strong>2013</strong>!<br />

Neues Seminar:<br />

„Einführung<br />

in das <strong>Zoll</strong>recht!<strong>“</strong><br />

Inhalt u.a.:<br />

● Rechtsgrundlagen des <strong>Zoll</strong><br />

● Bemessungsgrundlagen Ausfuhrund<br />

Einfuhrabgaben<br />

● <strong>Zoll</strong>tarif, Ursprung, <strong>Zoll</strong>wert<br />

● <strong>Zoll</strong>verfahren<br />

● Eingangsanmeldungen<br />

● u.v.m.<br />

INKL. BUCH!<br />

VORTRAGENDE:<br />

Günther SUCHY,<br />

Andreas ANGERMÜLLER<br />

5. 11. <strong>2013</strong>, Wien<br />

www.kitzler-verlag.at/<br />

<strong>Zoll</strong> / Seminare<br />

Nähere Infos: SILKE SCHNEIDER,<br />

Tel. (01) 713 53 34–17 /<br />

Fax. (01) 713 53 34 – 85<br />

SEMINAR REFERENT TERMIN ORT<br />

„Einführung in das <strong>Zoll</strong>recht<strong>“</strong> SUCHY/ANGERMÜLLER 5. November <strong>2013</strong> Wien<br />

„LEHRGANG: Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten<br />

ADR <strong>“</strong><br />

NIEDERLEITNER 20. – 24. Jänner 20<strong>14</strong> Wien<br />

„Die Haftung des <strong>Zoll</strong>verantwortlichen<strong>“</strong> WALDL/MATOY/GAPPMAYER 9. Oktober <strong>2013</strong> St. Pölten<br />

„Wo<strong>für</strong> haftet der Spediteur?<strong>“</strong> MIKLAUSCHINA/TRAXLER 15. Oktober <strong>2013</strong> St. Pölten<br />

„Auftragsabwicklung im Export<strong>“</strong> JURANEK 22. Oktober <strong>2013</strong> Linz<br />

„AEO-Workshop<strong>“</strong> BÖSE/STAUDINGER 20. November <strong>2013</strong> Wien<br />

„Lieferantenerklärungen <strong>für</strong> Händler &<br />

Spediteur <strong>“</strong><br />

SCHNABL 20. November <strong>2013</strong> Wien<br />

„INCOTERMS 2010<strong>“</strong> KRUMPEL 29. Oktober <strong>2013</strong> Graz<br />

„ADR <strong>2013</strong>-Workshop<strong>“</strong> NIEDERLEITNER 29. Oktober <strong>2013</strong> Linz<br />

„ADR <strong>2013</strong>-Workshop<strong>“</strong> NIEDERLEITNER 6. November <strong>2013</strong> Wien<br />

„Das neue Güterbeförderungsgesetz<strong>“</strong> STÖGERER/TROPPER <strong>14</strong>. November <strong>2013</strong> Wien<br />

„Umsatzsteuer <strong>für</strong> Praktiker <strong>2013</strong><strong>“</strong> DUPONT 21. November <strong>2013</strong> Linz<br />

HERAUSGEBER/AUTOREN: ZOLL/e-ZOLL: Herbert HERZIG, Wirtschaftskammer Österreich.<br />

Hofrat Mag. jur. Ernst MEINL, Senatspräsident VwGH iR. Mag. Karlheinz HOFFELNER,<br />

zauberformel. TRANSPORT: Dr. Kurt SPERA, Logotrans GmbH. Rechtsanwalt Dr. Peter<br />

SCHÜTZ. Rechtsanwalt Mag. Peter ABMAYER. Dr. Günter SCHNEGLBERGER, Wirtschaftskammer<br />

Österreich. Dr. David GULDA. WARENURSPRUNG/ ZOLLPRÄFERENZEN:<br />

ADir Rudolf SCHNABL, Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen. ADir Andreas RASSINGER, Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Finanzen. AUSSENWIRTSCHAFTSRECHT: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang<br />

GAPPMAYER. Rechtsanwalt Dr. Horst AUER. Dr. Günther FEUCHTINGER, Wirtschaftskammer<br />

Wien. UMSATZSTEUER: Steuerberater Fernand DUPONT, Wirtschaftskammer Wien.<br />

VERBRAUCHSTEUERN: Hofrat Stefan FLEISCHHACKER, <strong>Zoll</strong>amt Eisenstadt Flughafen Wien.<br />

DEUTSCHLAND: Prof. Dr. Lothar GELLERT, Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,<br />

Münster. EU/BRÜSSEL: Mag. Harald PAST, EuroCommerce.<br />

Me<strong>die</strong>ninhaber und Verleger: <strong>Verlag</strong> <strong>Kitzler</strong> Ges.m.b.H., Uraniastraße 4, 1010 Wien.<br />

Geschäftsführung: MMag. Walter Löffler.<br />

Schriftleitung: MMag. Walter Löffler (walter.loeffler@kitzler-verlag.at).<br />

Erscheinungsweise: monatlich.<br />

Bestellung/Information: Tel.: (01) 713 53 34-18 Fax: (01) 713 53 34-85<br />

Internet: www.kitzler-verlag.at E-Mail: office@kitzler-verlag.at.<br />

Seite 4

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