AUSLANDSVERKEHR
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LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
<strong>AUSLANDSVERKEHR</strong><br />
Italien – Lkw-Fahrverbotskalender 2003<br />
Die Tiroler Fachgruppe hat über die Außenhandelsstelle Mailand den Fahrverbotskalender 2003 des<br />
Regierungskommissariats Bozen erhalten und hat damit den Fahrverbotskalender für Italien –<br />
vorläufig – auf den letzten Stand gebracht. Das offizielle Dekret des Infrastruktur- und<br />
Transportministeriums wurde zwar bereits unterschrieben, kann aber erst nach offizieller<br />
Registrierung im Internet veröffentlicht werden, was leider bis heute nicht geschehen ist. Wir senden<br />
Ihnen daher vorerst unsere vorläufige Fassung der italienischen Regelung im Anhang zu.<br />
Das offizielle gesamtitalienische Dekret wird nach seiner Veröffentlichung unter nachstehender<br />
Adresse im Internet abrufbar sein:<br />
http://www.infrastrutturetrasporti.it/main/facciamo/amm_llpp/dirgen/ispettorati/stradale/centro/provv<br />
_ispett.html<br />
Deutschland – Lkw-Fahrverbotskalender 2003<br />
In der Anlage finden Sie den Lkw-Fahrverbotskalender für Deutschland für das Jahr 2003.<br />
Kroatien - Transitverkehr<br />
Da Kroatien dem Ökopunktesystem beigetreten ist, herrscht ab 2.1.2003 für in Österreich zugelassene<br />
Zugfahrzeuge Genehmigungsfreiheit bei Transitfahrten durch Kroatien. Im Gegenzug müssen in<br />
Kroatien zugelassene Zugfahrzeuge für den Transit durch Österreich Ökopunkte verwenden. Für<br />
bilaterale Verkehre (sowie Drittlandverkehre durch Österreich hindurch nach Kroatien) sind weiterhin<br />
bilaterale Genehmigungen – zu beziehen vom BMVIT – notwendig.<br />
Bei den letzten bilateralen Gesprächen Österreich – Kroatien Anfang Dezember dieses Jahres wies die<br />
kroatische Seite auf eine neue Regelung über Gebührenzahlungen bei Überladungen hin. Bei einer<br />
Überschreitung von 501 – 1000 kg ist mit einer Strafe von 300 Kuna, bei 1001 bis 1500 kg von 500<br />
Kuna und bei 1501 bis 2000 kg von 700 Kuna zu rechnen. Gewichtsüberschreitungen über 2000 kg<br />
haben ein unmittelbares Abladen zum Zeitpunkt des Antreffens zur Folge.
LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
Tschechien – Probleme bei technischen Mängeln an den Fahrzeugen<br />
Der Fachverband der Autobusunternehmungen hat berichtet, dass anlässlich des Grenzübertritts nach<br />
Tschechien ein Riss in der Windschutzscheibe eines Omnibusses zum Anlass genommen wurde, die<br />
Weiterfahrt zu verweigern. Die Rückfrage bei der zuständigen Außenhandelsstelle hat Folgendes<br />
ergeben:<br />
Den technischen Zustand der Fahrzeuge beim Eintritt nach Tschechien beurteilt laut Gesetz 1/2002 §<br />
38 die tschechische Grenzpolizei. Die wichtigste Richtlinie betreffend den technischen Zustand ist<br />
die Direktive des Verkehrsministeriums Nr. 341/2002 über den technischen Zustand der Fahrzeuge.<br />
Besonders wichtig ist § 36 über konkrete Defekte, die die Sicherheit des Straßenverkehrs bedrohen.<br />
Vor allem sind dies Defekte betreffend<br />
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Lichtsystem<br />
Windschutzscheibe (zersplitterte oder anders beschädigte Stelle größer als 20 mm)<br />
Auspuffsystem<br />
Karosserie oder Fahrgestell, die unmittelbar die Sicherheit bedrohen können<br />
Brems- und Lenksystem<br />
- Öl- oder Benzinschwund<br />
- Reifen<br />
Wir empfehlen, diesen Punkten vor der Einreise in die Tschechische Republik besondere Beachtung<br />
zu schenken.<br />
Norwegen – Vorsicht beim Tanken von Diesel<br />
Der ADAC hat darauf hingewiesen, dass Fahrer, die in Norwegen an einer Zapfsäule mit der<br />
Aufschrift „avgiftsfri“ (= abgabenfrei) tanken, mit einem Bußgeld von zunächst EUR 120,--, in<br />
Wiederholungsfall von EUR 2.800, rechnen müssen. Der rot eingefärbte und damit leicht<br />
nachweisbare Diesel ist ausschließlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge, das Militär, Fischerboote<br />
und industrielle Zwecke bestimmt.<br />
Italien – verschärfte Einfuhrbestimmungen für Abfalltransporte<br />
Die italienischen Zollbehörden haben bei der Einfuhr von Eisenschrott verfügt, dass diese ohne eine<br />
Erklärung in italienischer Sprache an den Landesgrenzen zurückgewiesen werden. Somit müssen alle
LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
Abfalltransporte von Metallen nach Italien mit einer vom Importeur der Ware in italienischer Sprache<br />
und unterschriebenen Deklaration begleitet werden.<br />
Polen, Tschechien und Litauen - Winterlichtpflicht<br />
Wie der ADAC meldet, müssen Kraftfahrer mittlerweile in 13 europäischen Ländern mit Geldbußen<br />
rechnen, wenn sie tagsüber ohne eingeschaltetes Abblendlicht unterwegs sind. Außer in den zehn<br />
Ländern, in denen das ganze Jahr auch tagsüber Abblendlicht vorgeschrieben ist, besteht jetzt in der<br />
kalten Jahreszeit Lichtpflicht am Tag auch in Polen, Tschechien und Litauen.<br />
In Polen ist Licht am Tag von 1. Oktober bis 1. März vorgeschrieben, in Tschechien vom 27. Oktober<br />
bis zum letzten Sonntag im März und in Litauen vom 1. November bis 1. März.<br />
Die Länder mit Dauer-Licht-Gebot sind:<br />
Dänemark, Estland, Finnland, Island, Italien, Lettland, Norwegen, Schweden, Slowenien und Ungarn.<br />
In Finnland und Ungarn gilt Licht am Tag für Kraftfahrzeuge nur auf Außerortstraßen, in Italien auf<br />
Autobahnen und Schnellstraßen (für Krafträder auf allen Straßen).<br />
Die Geldbußen liegen bei 50 Euro in Polen und 35 Euro in Tschechien. In den baltischen Staaten<br />
Estland, Lettland und Litauen werden bei Lichtverstößen ebenfalls Geldbußen verhängt, deren<br />
genaue Höhe nennen die Länder jedoch nicht.<br />
Deutschland - Road Pricing voraussichtlich ab 31.8.2003<br />
Wie die IHK in München bekannt gab, wird das Road Pricing (von der Fahrleistung abhängige Maut)<br />
für LKW über 12 Tonnen in Deutschland voraussichtlich am 31.8.2003 eingeführt werden. Die<br />
bisherigen Straßenbenützungsgebühr in Deutschland (EU-Vignette) sollte daher nach Möglichkeit in<br />
diesem Kalenderjahr nicht mehr in Form einer jährlichen Abgabe bezahlt werden. Es ist in<br />
Deutschland zwar eine Refundierung/Gutschrift der zuviel bezahlten Gebühr geplant, jedoch<br />
geschieht dies nur nach Abzug eines Bearbeitungsentgeltes.<br />
Gemeinschaftszollanlage Weil-Basel (A5)- neue Verkehrsregelung<br />
Ab 2. Februar 2003 werden, um den Rückstau vor der Gemeinschaftszollanlage Weil-Basel (A5) zu<br />
vermindern, neue Verkehrsregelungen in Kraft gesetzt. Eine der wesentlichen Maßnahmen ist die
LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
Vorsortierung nach Art der Verzollung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden<br />
Merkblatt.<br />
Italien – Beschlagnahme von KFZ nach der italienischen StVO<br />
Mit Regelmäßigkeit kommt es vor, dass in Italien LKW im Eigentum von österreichischen<br />
Transportunternehmen beschlagnahmt werden. Ein aktueller steirischer Fall beweist, dass die<br />
Italienische Straßenverkehrsordnung sehr streng gehandhabt wird. Nach Artikel 83 Abs. 6 StVo wird<br />
bei der Verwendung eines Fahrzeuges ohne entsprechende Genehmigung bzw. Nichteinhaltung der<br />
in der Genehmigung vorgeschriebenen Beschränkung der LKW für die Dauer von<br />
3 Monaten beschlagnahmt.<br />
Eine Beschlagnahmung des Lkws für 3 Monate nach Artikel 176 Abs. 22 erfolgt auch beim Lenken<br />
gegen die Fahrtrichtung, überqueren der Sperrlinie und Lenken in die Gegenrichtung im Bereich<br />
von Autobahnen bzw. auf Hauptverkehrsstraßen außerhalb des Stadtbereiches, auf Auffahrten oder<br />
auf Autobahn-Auf-und Ausfahrten.<br />
Das vorliegende Merkblatt dient dazu, typische Situationen aufzuzeigen, in denen die konkrete<br />
Gefahr einer Beschlagnahme droht. Weiters sollten die rechtlichen Voraussetzungen der<br />
verschiedenen Arten der Beschlagnahme, die das italienische Recht vorsieht, beschrieben werden<br />
und eine Übersicht über die Möglichkeiten gegeben werden, sich gegen die Beschlagnahme des LKW<br />
rechtlich zu Wehr setzen.<br />
Kostenbeitrag (inkl. Ust):<br />
Mitglieder: EURO 11,--<br />
Nichtmitglieder: EURO 14,30<br />
Die Publikation ist in der Wirtschaftskammer Österreich, Mitgliederservice, Wiedner Hauptstraße 63,<br />
1045 Wien, erhältlich. FAX: 01/50105-236, Tel: 01/50105-5050, e-mail: mservice@wko.at<br />
Griechenland – Neue Vorwahl<br />
Mit 03.11.2002 wurde im griechischen Festnetz bei der Vorwahl im Inland die Anfangszahl 0 durch 2<br />
ersetzt (z.B. Athen neu im Inland: 210 8843711, statt 010 8843711) bzw. aus dem Ausland durch 2<br />
ergänzt (z.B. neu +30 210 8843711, statt +30 10 8843711).
LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
Mit 19.01.2003 ist in den griechischen Mobilnetzen bei der Vorwahl im Inland die Anfangszahl 0<br />
durch 6 zu ersetzen (z.B. neu: 69x 1234567, statt 09x 1234567) bzw. aus dem Ausland durch 6 zu<br />
ergänzen (z.B. neu: +30 69x 1234567 statt +30 9x1234567).<br />
Polen – Neues Teilstück auf A2 kostenpflichtig<br />
Wie der polnische Verband ZMPD in Warschau bekannt gab, ist auf der A 2 das Teilstück zwischen<br />
Konin und Wrzesnia eröffnet worden. Seit dem 06.01.2003 werden für die Benutzung dieses<br />
Teilstückes folgende Abgaben verlangt:<br />
Fahrzeuge mit 2, 3 und mehr Achsen: zwischen 16 und 37 PLN<br />
Sondertransporte mit Maßüberschreitung: 100 PLN.<br />
Schweiz tritt ADR-Übereinkommen bei<br />
Der Schweizer Bundesrat hat den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die<br />
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung des "ADR 2003"<br />
zugestimmt.<br />
Damit hat die Schweiz auch die Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Territorium akzeptiert.<br />
Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) dazu mitteilt, wird die<br />
Schweiz das Abkommen - nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem 1. Januar 2003 - am 1.<br />
Juli 2003 endgültig in Kraft treten lassen. Die schweizer Verkehrsbehörden haben außerdem die<br />
nationalen Bestimmungen für Gefahrguttransporte auf der Straße einer Revision unterzogen. Die<br />
Transportunternehmen müssen daher künftig das absolute Rechtsfahrgebot für Beförderungen mit<br />
kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut bei Tunneldurchfahrten beachten. Wie der BGL weiter mitteilt,<br />
dürfen bestimmte chemische Stoffe wie Chlor, Phosgen oder Schwefeldioxid nur in einer kleinen<br />
Menge - bis maximal 1000 kg Nettogewicht - in Lkw-Transportbehältern befördert werden. Größere<br />
Mengen sind dem Bahntransport vorbehalten.<br />
Bulgarien hat die Sätze für Verkehrsstrafen drastisch angehoben<br />
Weitere Infos entnehmen Sie bitte folgender Internetadresse: www.aisoe.at (PDF - in englischer<br />
Sprache).<br />
Schweiz - Drittlandverkehre
LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />
Der zwischen der EU und Schweiz getroffene Verkehrsvertrag erlaubt Drittlandverkehr von in<br />
Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen mit und ohne Durchfahren des Heimatlandes, wenn der Bebzw.<br />
Entladeort in einem Mitgliedsstaat der EU liegt. Für diese Verkehre ist die Mitführung der blauen<br />
EU-Lizenz ausnahmslos vorgeschrieben.<br />
Europa – EUGh-erschwert grenzüberschreitendes Fahrzeug vermieten<br />
In einer Vorabentscheidung für ein französisches Gericht hat der Europäische Gerichtshof klargestellt,<br />
daß das grenzüberschreitende Vermieten von Fahrzeugen in der bisher praktizierten Form nicht mehr<br />
zulässig ist. Betroffen sind aber nur (echte) Mieten, gegen Entgelt.<br />
Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes wurde am 7.November 2003 in mündlicher,<br />
öffentlicher Sitzung verkündet und wurde vor kurzem einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.<br />
Die wichtigste Entscheidung bzw. rechtliche Klarstellung , die der EUGh getroffen hat ist, daß EIN<br />
OHNE FAHRER ANGEMIETETES FAHRZEUG ..... IN DEM MITGLIEDSSTAAT ZUGELASSEN SEIN<br />
MUSS, IN DEM DAS MIETENDE GÜTERKRAFTVERKEHRS UNTERNEHMEN ANSÄSSIG IST.<br />
Grundsätzlich ist die Entscheidung des EUGh mit der Veröffentlichung, also am 7. November 2002 in<br />
Rechtskraft erwachsen und somit gültig und auch zu beachten.<br />
Die Erfahrungen in den letzten Jahren zeigen, daß es mit Mietfahrzeugen bisher nur in Frankreich<br />
ernsthafte Probleme gegeben hat. Es ist aber damit zu rechnen, daß nach Bekanntwerden dieses<br />
Urteils auch andere Mitgliedsstaaten der EU dieses genau beachten.<br />
Bitte bachten Sie, daß sich das Urteil auf Mietverhältnisse, also "Überlassung GEGEN ENTGELT"<br />
bezieht. Das kostenlose Überlassen von Fahrzeugen (vor allem für Testzwecke) ist weiterhin kein<br />
Problem .<br />
Auf der Homepage der AISÖ (www.aisoe.at )finden Sie das Urteil zum Downloaden (klicken Sie auf<br />
Downloadbereich)