23.02.2014 Aufrufe

AUSLANDSVERKEHR

AUSLANDSVERKEHR

AUSLANDSVERKEHR

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

<strong>AUSLANDSVERKEHR</strong><br />

Italien – Lkw-Fahrverbotskalender 2003<br />

Die Tiroler Fachgruppe hat über die Außenhandelsstelle Mailand den Fahrverbotskalender 2003 des<br />

Regierungskommissariats Bozen erhalten und hat damit den Fahrverbotskalender für Italien –<br />

vorläufig – auf den letzten Stand gebracht. Das offizielle Dekret des Infrastruktur- und<br />

Transportministeriums wurde zwar bereits unterschrieben, kann aber erst nach offizieller<br />

Registrierung im Internet veröffentlicht werden, was leider bis heute nicht geschehen ist. Wir senden<br />

Ihnen daher vorerst unsere vorläufige Fassung der italienischen Regelung im Anhang zu.<br />

Das offizielle gesamtitalienische Dekret wird nach seiner Veröffentlichung unter nachstehender<br />

Adresse im Internet abrufbar sein:<br />

http://www.infrastrutturetrasporti.it/main/facciamo/amm_llpp/dirgen/ispettorati/stradale/centro/provv<br />

_ispett.html<br />

Deutschland – Lkw-Fahrverbotskalender 2003<br />

In der Anlage finden Sie den Lkw-Fahrverbotskalender für Deutschland für das Jahr 2003.<br />

Kroatien - Transitverkehr<br />

Da Kroatien dem Ökopunktesystem beigetreten ist, herrscht ab 2.1.2003 für in Österreich zugelassene<br />

Zugfahrzeuge Genehmigungsfreiheit bei Transitfahrten durch Kroatien. Im Gegenzug müssen in<br />

Kroatien zugelassene Zugfahrzeuge für den Transit durch Österreich Ökopunkte verwenden. Für<br />

bilaterale Verkehre (sowie Drittlandverkehre durch Österreich hindurch nach Kroatien) sind weiterhin<br />

bilaterale Genehmigungen – zu beziehen vom BMVIT – notwendig.<br />

Bei den letzten bilateralen Gesprächen Österreich – Kroatien Anfang Dezember dieses Jahres wies die<br />

kroatische Seite auf eine neue Regelung über Gebührenzahlungen bei Überladungen hin. Bei einer<br />

Überschreitung von 501 – 1000 kg ist mit einer Strafe von 300 Kuna, bei 1001 bis 1500 kg von 500<br />

Kuna und bei 1501 bis 2000 kg von 700 Kuna zu rechnen. Gewichtsüberschreitungen über 2000 kg<br />

haben ein unmittelbares Abladen zum Zeitpunkt des Antreffens zur Folge.


LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

Tschechien – Probleme bei technischen Mängeln an den Fahrzeugen<br />

Der Fachverband der Autobusunternehmungen hat berichtet, dass anlässlich des Grenzübertritts nach<br />

Tschechien ein Riss in der Windschutzscheibe eines Omnibusses zum Anlass genommen wurde, die<br />

Weiterfahrt zu verweigern. Die Rückfrage bei der zuständigen Außenhandelsstelle hat Folgendes<br />

ergeben:<br />

Den technischen Zustand der Fahrzeuge beim Eintritt nach Tschechien beurteilt laut Gesetz 1/2002 §<br />

38 die tschechische Grenzpolizei. Die wichtigste Richtlinie betreffend den technischen Zustand ist<br />

die Direktive des Verkehrsministeriums Nr. 341/2002 über den technischen Zustand der Fahrzeuge.<br />

Besonders wichtig ist § 36 über konkrete Defekte, die die Sicherheit des Straßenverkehrs bedrohen.<br />

Vor allem sind dies Defekte betreffend<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Lichtsystem<br />

Windschutzscheibe (zersplitterte oder anders beschädigte Stelle größer als 20 mm)<br />

Auspuffsystem<br />

Karosserie oder Fahrgestell, die unmittelbar die Sicherheit bedrohen können<br />

Brems- und Lenksystem<br />

- Öl- oder Benzinschwund<br />

- Reifen<br />

Wir empfehlen, diesen Punkten vor der Einreise in die Tschechische Republik besondere Beachtung<br />

zu schenken.<br />

Norwegen – Vorsicht beim Tanken von Diesel<br />

Der ADAC hat darauf hingewiesen, dass Fahrer, die in Norwegen an einer Zapfsäule mit der<br />

Aufschrift „avgiftsfri“ (= abgabenfrei) tanken, mit einem Bußgeld von zunächst EUR 120,--, in<br />

Wiederholungsfall von EUR 2.800, rechnen müssen. Der rot eingefärbte und damit leicht<br />

nachweisbare Diesel ist ausschließlich für landwirtschaftliche Fahrzeuge, das Militär, Fischerboote<br />

und industrielle Zwecke bestimmt.<br />

Italien – verschärfte Einfuhrbestimmungen für Abfalltransporte<br />

Die italienischen Zollbehörden haben bei der Einfuhr von Eisenschrott verfügt, dass diese ohne eine<br />

Erklärung in italienischer Sprache an den Landesgrenzen zurückgewiesen werden. Somit müssen alle


LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

Abfalltransporte von Metallen nach Italien mit einer vom Importeur der Ware in italienischer Sprache<br />

und unterschriebenen Deklaration begleitet werden.<br />

Polen, Tschechien und Litauen - Winterlichtpflicht<br />

Wie der ADAC meldet, müssen Kraftfahrer mittlerweile in 13 europäischen Ländern mit Geldbußen<br />

rechnen, wenn sie tagsüber ohne eingeschaltetes Abblendlicht unterwegs sind. Außer in den zehn<br />

Ländern, in denen das ganze Jahr auch tagsüber Abblendlicht vorgeschrieben ist, besteht jetzt in der<br />

kalten Jahreszeit Lichtpflicht am Tag auch in Polen, Tschechien und Litauen.<br />

In Polen ist Licht am Tag von 1. Oktober bis 1. März vorgeschrieben, in Tschechien vom 27. Oktober<br />

bis zum letzten Sonntag im März und in Litauen vom 1. November bis 1. März.<br />

Die Länder mit Dauer-Licht-Gebot sind:<br />

Dänemark, Estland, Finnland, Island, Italien, Lettland, Norwegen, Schweden, Slowenien und Ungarn.<br />

In Finnland und Ungarn gilt Licht am Tag für Kraftfahrzeuge nur auf Außerortstraßen, in Italien auf<br />

Autobahnen und Schnellstraßen (für Krafträder auf allen Straßen).<br />

Die Geldbußen liegen bei 50 Euro in Polen und 35 Euro in Tschechien. In den baltischen Staaten<br />

Estland, Lettland und Litauen werden bei Lichtverstößen ebenfalls Geldbußen verhängt, deren<br />

genaue Höhe nennen die Länder jedoch nicht.<br />

Deutschland - Road Pricing voraussichtlich ab 31.8.2003<br />

Wie die IHK in München bekannt gab, wird das Road Pricing (von der Fahrleistung abhängige Maut)<br />

für LKW über 12 Tonnen in Deutschland voraussichtlich am 31.8.2003 eingeführt werden. Die<br />

bisherigen Straßenbenützungsgebühr in Deutschland (EU-Vignette) sollte daher nach Möglichkeit in<br />

diesem Kalenderjahr nicht mehr in Form einer jährlichen Abgabe bezahlt werden. Es ist in<br />

Deutschland zwar eine Refundierung/Gutschrift der zuviel bezahlten Gebühr geplant, jedoch<br />

geschieht dies nur nach Abzug eines Bearbeitungsentgeltes.<br />

Gemeinschaftszollanlage Weil-Basel (A5)- neue Verkehrsregelung<br />

Ab 2. Februar 2003 werden, um den Rückstau vor der Gemeinschaftszollanlage Weil-Basel (A5) zu<br />

vermindern, neue Verkehrsregelungen in Kraft gesetzt. Eine der wesentlichen Maßnahmen ist die


LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

Vorsortierung nach Art der Verzollung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden<br />

Merkblatt.<br />

Italien – Beschlagnahme von KFZ nach der italienischen StVO<br />

Mit Regelmäßigkeit kommt es vor, dass in Italien LKW im Eigentum von österreichischen<br />

Transportunternehmen beschlagnahmt werden. Ein aktueller steirischer Fall beweist, dass die<br />

Italienische Straßenverkehrsordnung sehr streng gehandhabt wird. Nach Artikel 83 Abs. 6 StVo wird<br />

bei der Verwendung eines Fahrzeuges ohne entsprechende Genehmigung bzw. Nichteinhaltung der<br />

in der Genehmigung vorgeschriebenen Beschränkung der LKW für die Dauer von<br />

3 Monaten beschlagnahmt.<br />

Eine Beschlagnahmung des Lkws für 3 Monate nach Artikel 176 Abs. 22 erfolgt auch beim Lenken<br />

gegen die Fahrtrichtung, überqueren der Sperrlinie und Lenken in die Gegenrichtung im Bereich<br />

von Autobahnen bzw. auf Hauptverkehrsstraßen außerhalb des Stadtbereiches, auf Auffahrten oder<br />

auf Autobahn-Auf-und Ausfahrten.<br />

Das vorliegende Merkblatt dient dazu, typische Situationen aufzuzeigen, in denen die konkrete<br />

Gefahr einer Beschlagnahme droht. Weiters sollten die rechtlichen Voraussetzungen der<br />

verschiedenen Arten der Beschlagnahme, die das italienische Recht vorsieht, beschrieben werden<br />

und eine Übersicht über die Möglichkeiten gegeben werden, sich gegen die Beschlagnahme des LKW<br />

rechtlich zu Wehr setzen.<br />

Kostenbeitrag (inkl. Ust):<br />

Mitglieder: EURO 11,--<br />

Nichtmitglieder: EURO 14,30<br />

Die Publikation ist in der Wirtschaftskammer Österreich, Mitgliederservice, Wiedner Hauptstraße 63,<br />

1045 Wien, erhältlich. FAX: 01/50105-236, Tel: 01/50105-5050, e-mail: mservice@wko.at<br />

Griechenland – Neue Vorwahl<br />

Mit 03.11.2002 wurde im griechischen Festnetz bei der Vorwahl im Inland die Anfangszahl 0 durch 2<br />

ersetzt (z.B. Athen neu im Inland: 210 8843711, statt 010 8843711) bzw. aus dem Ausland durch 2<br />

ergänzt (z.B. neu +30 210 8843711, statt +30 10 8843711).


LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

Mit 19.01.2003 ist in den griechischen Mobilnetzen bei der Vorwahl im Inland die Anfangszahl 0<br />

durch 6 zu ersetzen (z.B. neu: 69x 1234567, statt 09x 1234567) bzw. aus dem Ausland durch 6 zu<br />

ergänzen (z.B. neu: +30 69x 1234567 statt +30 9x1234567).<br />

Polen – Neues Teilstück auf A2 kostenpflichtig<br />

Wie der polnische Verband ZMPD in Warschau bekannt gab, ist auf der A 2 das Teilstück zwischen<br />

Konin und Wrzesnia eröffnet worden. Seit dem 06.01.2003 werden für die Benutzung dieses<br />

Teilstückes folgende Abgaben verlangt:<br />

Fahrzeuge mit 2, 3 und mehr Achsen: zwischen 16 und 37 PLN<br />

Sondertransporte mit Maßüberschreitung: 100 PLN.<br />

Schweiz tritt ADR-Übereinkommen bei<br />

Der Schweizer Bundesrat hat den Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die<br />

internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung des "ADR 2003"<br />

zugestimmt.<br />

Damit hat die Schweiz auch die Anwendung dieses Abkommens auf ihrem Territorium akzeptiert.<br />

Wie der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) dazu mitteilt, wird die<br />

Schweiz das Abkommen - nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten ab dem 1. Januar 2003 - am 1.<br />

Juli 2003 endgültig in Kraft treten lassen. Die schweizer Verkehrsbehörden haben außerdem die<br />

nationalen Bestimmungen für Gefahrguttransporte auf der Straße einer Revision unterzogen. Die<br />

Transportunternehmen müssen daher künftig das absolute Rechtsfahrgebot für Beförderungen mit<br />

kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut bei Tunneldurchfahrten beachten. Wie der BGL weiter mitteilt,<br />

dürfen bestimmte chemische Stoffe wie Chlor, Phosgen oder Schwefeldioxid nur in einer kleinen<br />

Menge - bis maximal 1000 kg Nettogewicht - in Lkw-Transportbehältern befördert werden. Größere<br />

Mengen sind dem Bahntransport vorbehalten.<br />

Bulgarien hat die Sätze für Verkehrsstrafen drastisch angehoben<br />

Weitere Infos entnehmen Sie bitte folgender Internetadresse: www.aisoe.at (PDF - in englischer<br />

Sprache).<br />

Schweiz - Drittlandverkehre


LKW-INFO 1/2003 vom 13.2.2003<br />

Der zwischen der EU und Schweiz getroffene Verkehrsvertrag erlaubt Drittlandverkehr von in<br />

Österreich zugelassenen Kraftfahrzeugen mit und ohne Durchfahren des Heimatlandes, wenn der Bebzw.<br />

Entladeort in einem Mitgliedsstaat der EU liegt. Für diese Verkehre ist die Mitführung der blauen<br />

EU-Lizenz ausnahmslos vorgeschrieben.<br />

Europa – EUGh-erschwert grenzüberschreitendes Fahrzeug vermieten<br />

In einer Vorabentscheidung für ein französisches Gericht hat der Europäische Gerichtshof klargestellt,<br />

daß das grenzüberschreitende Vermieten von Fahrzeugen in der bisher praktizierten Form nicht mehr<br />

zulässig ist. Betroffen sind aber nur (echte) Mieten, gegen Entgelt.<br />

Die Entscheidung des europäischen Gerichtshofes wurde am 7.November 2003 in mündlicher,<br />

öffentlicher Sitzung verkündet und wurde vor kurzem einer breiteren Öffentlichkeit bekannt.<br />

Die wichtigste Entscheidung bzw. rechtliche Klarstellung , die der EUGh getroffen hat ist, daß EIN<br />

OHNE FAHRER ANGEMIETETES FAHRZEUG ..... IN DEM MITGLIEDSSTAAT ZUGELASSEN SEIN<br />

MUSS, IN DEM DAS MIETENDE GÜTERKRAFTVERKEHRS UNTERNEHMEN ANSÄSSIG IST.<br />

Grundsätzlich ist die Entscheidung des EUGh mit der Veröffentlichung, also am 7. November 2002 in<br />

Rechtskraft erwachsen und somit gültig und auch zu beachten.<br />

Die Erfahrungen in den letzten Jahren zeigen, daß es mit Mietfahrzeugen bisher nur in Frankreich<br />

ernsthafte Probleme gegeben hat. Es ist aber damit zu rechnen, daß nach Bekanntwerden dieses<br />

Urteils auch andere Mitgliedsstaaten der EU dieses genau beachten.<br />

Bitte bachten Sie, daß sich das Urteil auf Mietverhältnisse, also "Überlassung GEGEN ENTGELT"<br />

bezieht. Das kostenlose Überlassen von Fahrzeugen (vor allem für Testzwecke) ist weiterhin kein<br />

Problem .<br />

Auf der Homepage der AISÖ (www.aisoe.at )finden Sie das Urteil zum Downloaden (klicken Sie auf<br />

Downloadbereich)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!