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Anwaltstag 2013 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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1 – 88<br />

01<br />

2014<br />

<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />

14 Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

RA Dr. Rupert Wolff<br />

19 Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl<br />

22 Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />

Dr. Christoph Leitl<br />

24 Grundrechte und Datenschutz<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner<br />

37 Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

RA Dr. Bernhard Fink<br />

42 Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />

RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner<br />

44 Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

48 Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren –<br />

ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich<br />

52 Grundrechte im Rechtssystem – Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />

RA Dr. Elisabeth Rech<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13


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Von den Besten lernen.


Editorial<br />

Ausreichende Ressourcen für die Rechtspflege<br />

Dr. Hirsch<br />

Präsident Salzburger<br />

RAK<br />

Einer Rechtspflege, die sich an den Prinzipien<br />

der Objektivität, Unparteilichkeit<br />

und Erforschung der materiellen Wahrheit<br />

zielgerichtet orientiert, müssen ausreichend<br />

Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.<br />

Rechtspflege ist nicht die Erzeugung von industrieller<br />

Massenware oder Serienproduktion,<br />

sondern das Entscheiden über strittige<br />

Ansprüche, das Urteilen über Menschen, oft<br />

auch Schicksale. Dazu bedarf es fairer Verfahren,<br />

die nur bei einer ausreichend großen<br />

Anzahl von Richterinnen und Richtern, aber<br />

auch entsprechend ausgestatteter Schreibabteilungen<br />

und vor allem auch zeitgemäßer<br />

Verhandlungssäle, gewährleistet werden<br />

können.<br />

Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz<br />

ist noch immer sehr groß, könnte aber<br />

schwinden, wenn der Eindruck einer Massenabfertigung<br />

in breiten Kreisen der Bevölkerung<br />

entsteht, oder der Eindruck man sei<br />

nicht oder nicht ausreichend genug zu Wort<br />

gekommen/gehört und das Verfahren sei unter<br />

Zeitdruck hingeschludert worden.<br />

Die Rechtspflege ist eine primäre Staatsaufgabe.<br />

Die Bürgerinnen und Bürger haben<br />

durch den Gesellschaftsvertrag das Gewaltmonopol<br />

dem Staat übertragen, der es insbesondere<br />

auch durch die Gerichtsbarkeit<br />

ausübt. Obwohl sich das Justizresort als einziges<br />

selbst erhält, unter Abzug des Strafvollzuges<br />

sogar einen Überschuss erwirtschaftet,<br />

also allgemeine Steuermittel für<br />

die Rechtspflege gar nicht aufgewendet werden<br />

müssen, wird von der Verwaltung, die<br />

offenbar mit unabhängigen Richterinnen<br />

und Richtern keine rechte Freude hat, das<br />

Justizbudget nicht ordnungsgemäß dotiert,<br />

sodass aus der Sicht der Rechtsanwaltschaft<br />

für die Bürgerinnen und Bürger eine Erhöhung<br />

des Justizbudgets gefordert werden<br />

muss, um ausreichende Ressourcen einer geordneten<br />

Rechtspflege zur Verfügung stellen<br />

zu können.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

1


Inhalt<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Mag. Georg Bürstmayr, Wien<br />

Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger, Linz<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio LL. M. (LSE London), Wien<br />

RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA Dr. Wolfgang Hahnkamper, Wien<br />

RA MMag. Franz J. Heidinger, LL. M. (Virginia), Wien<br />

Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />

RA Dr. Leopold Hirsch, Salzburg<br />

em RA Dr. Herbert Hochegger, Wien<br />

Bernhard Hruschka Bakk., ÖRAK Öffentlichkeitsarbeit<br />

RAA Mag. Jakob Hütthaler, Wien<br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />

Mag. Ursula Koch, ÖRAK<br />

em RA Prof. Dr. Nikolaus Lehner, Wien<br />

Dr. Christoph Leitl, Wien<br />

RA Dr. Gernot Murko, Klagenfurt<br />

RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />

RA Dr. Elisabeth Rech, Wien<br />

RA Dr. Georg Rihs, Wien<br />

Mag. Eva-Elisabeth Röthler, ÖRAK<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

RA Dr. Wolf-Georg Schärf, Wien<br />

RA Mag. Gottfried Schellmann, Wien<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />

GS Mag. Susanne Schöner, Wien<br />

Mag. Kristina Schrott, ÖRAK<br />

Mag. Katarin Steinbrecher, ÖRAK Büro Brüssel<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

GS Mag. Silvia Tsorlinis, ÖRAK<br />

RA Dr. Rupert Wolff, Salzburg<br />

Lisa Zeiler, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH.<br />

Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. FN 124 181 w, HG Wien.<br />

Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m. b. H.,<br />

Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art und Wolters<br />

Kluwer International Holding B. V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen.<br />

Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist<br />

Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien,<br />

Tel: (01) 535 12 75, Fax: (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, www.rechtsanwaelte.at<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, RAA Dr. Michael Grubhofer, em. RA Dr. Klaus Hoffmann,<br />

RA Dr. Wolfgang Kleibel, RA Dr. Elisabeth Scheuba, RA Dr. Rupert Wolff.<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es.<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

Wollzeile 1 – 3, 1010 Wien, Tel: (01) 535 12 75,<br />

Fax: (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges. m. b. H., 3580 Horn.<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Zitiervorschlag: AnwBl 2014, Seite.<br />

Anzeigen: Heidrun R. Engel, Tel: (01) 531 61-310, Fax: (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Bezugsbedingungen: Das AnwBl erscheint 11 x jährlich (1 Doppelheft). Der<br />

Bezugspreis 2014 (76. Jahrgang) beträgt E 286,– (inkl Versand in Österreich).<br />

Einzelheft E 31,20. Auslandspreise auf Anfrage. Nicht rechtzeitig vor ihrem<br />

Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr als erneuert.<br />

Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende<br />

an den Verlag zu senden.<br />

AZR: Die Abkürzungen entsprechen den „Abkürzungs- und Zitierregeln der<br />

österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR)“,<br />

7. Aufl (Verlag MANZ, 2012)<br />

Editorial<br />

RA Dr. Leopold Hirsch<br />

Ausreichende Ressourcen für die Rechtspflege 1<br />

Wichtige Informationen 3<br />

Werbung und PR 7<br />

Termine 8<br />

Recht kurz & bündig 11<br />

<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

RA Dr. Rupert Wolff<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff 14<br />

ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl<br />

Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong> 19<br />

Dr. Christoph Leitl<br />

Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft 22<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner<br />

Grundrechte und Datenschutz 24<br />

RA Dr. Bernhard Fink<br />

Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung<br />

der neuen „Gesetzesbeschwerde“ 37<br />

RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner<br />

Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht 42<br />

RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Grundrechte im Rechtssystem –<br />

Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß? 44<br />

Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich<br />

Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren –<br />

ein Faktor der Rechtsunsicherheit 48<br />

RA Dr. Elisabeth Rech<br />

Grundrechte im Rechtssystem –<br />

Rechtsmittelverfahren im Strafrecht 52<br />

Europa aktuell<br />

Mag. Katarin Steinbrecher<br />

Europäische Kommission will mehr Verfahrensgarantien für EU-Bürger 53<br />

Aus- und Fortbildung 54<br />

Amtliche Mitteilung 60<br />

Chronik 61<br />

Rechtsprechung 71<br />

Zeitschriftenübersicht 77<br />

Rezensionen 81<br />

Indexzahlen 86<br />

Inserate 87<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne<br />

Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com).<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe der Quelle gestattet.<br />

Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Autoren wieder.<br />

Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum<br />

2<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Wichtige Informationen<br />

Die Gruppenkrankenversicherung und<br />

das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012<br />

I. Allgemeines<br />

Die Krankenversicherung der selbständig erwerbstätigen<br />

Mitglieder der Kammern der freien Berufe<br />

in Form eines Gruppen-Krankenversicherungsvertrages<br />

wurde durch das sog im Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz<br />

1997 (ASRÄG 1997) geregelte „Opting-out“<br />

ermöglicht und besteht seit 1. 1. 2000. Dem<br />

Gruppen-Krankenversicherungsvertrag haben sich bisher<br />

(Stand per 1. 11. <strong>2013</strong>) 4.306 Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte angeschlossen. Aus der Altersstruktur<br />

ist zu erkennen, dass vor allem neu eintretende<br />

Rechtsanwälte den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

wählen. Dies ist hauptsächlich auf das Leistungsangebot<br />

des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />

zurückzuführen. Dazu kommen noch die aufgrund<br />

der niedrigen Prämien sehr günstigen Zusatzversicherungen,<br />

welche auf dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

aufbauen und gemeinsam mit diesem abgeschlossen<br />

werden können, von welcher Möglichkeit<br />

eine Vielzahl von Mitgliedern Gebrauch macht.<br />

Ein weiterer Vorteil des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />

liegt darin, dass die Prämien für Mitglieder,<br />

welche in jungen Jahren diese Krankenversicherung<br />

wählen, als sehr niedrig bezeichnet werden können und<br />

sich altersbedingt nicht erhöhen. Die Prämien werden<br />

nur im Einvernehmen zwischen den Rechtsanwaltskammern<br />

und dem Konsortium der Versicherer entsprechend<br />

den allgemeinen Kosten im Bereich des Gesundheitswesens<br />

angepasst, wobei in einem Rhythmus von<br />

jeweils drei Jahren eine Überprüfung durch einen Sachverständigen<br />

aus dem Fachgebiet der Versicherungsmathematik<br />

vorgesehen ist. Eine einseitige Prämienerhöhung<br />

durch die Versicherer ist ausgeschlossen.<br />

Das System des sog „Opting out“ setzt voraus, dass<br />

einerseits die Versicherungspflicht lückenlos und<br />

durchgehend eingehalten wird, andererseits dass ein<br />

Wechsel zwischen den beiden Systemen, nämlich zwischen<br />

dem Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

und den staatlichen Sozialversicherungssystemen, nur<br />

unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann.<br />

Um diesen Wechsel auszuschließen, sieht § 3 Abs 5<br />

der Satzungen der Vorsorgungseinrichtungen, Teil C<br />

(Krankenversicherung), vor, dass aktive und ehemalige<br />

Rechtsanwälte zur Kündigung des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags<br />

nur berechtigt sind, wenn für sie<br />

eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

neu entsteht. Eine analoge Bestimmung<br />

enthält Art 5 Abs 4 des jeweiligen Gruppen-Krankenversicherungsvertrags.<br />

Allerdings hat die Erfahrung seit Einführung des<br />

Gruppen-Krankenversicherungsvertrags gezeigt, dass<br />

die Einhaltung dieser Versicherungspflicht nicht vollständig<br />

gewährleistet ist. Aus diesen Gründen wurde<br />

mit dem Sozialversicherungsänderungsgesetz 2012<br />

(BGBl I 2012/123 SVÄG 2012) versucht, die bekannten<br />

Lücken des Systems zu schließen.<br />

Der Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> hat<br />

in der Stellungnahme zur RV auch angeregt, die<br />

systemwidrige Teilpflichtversicherung „angestellter“<br />

Rechtsanwälte in der Krankenversicherung nach § 7<br />

Z 1 e ASVG aufzuheben, welcher Anregung bisher bedauerlicherweise<br />

nicht gefolgt wurde (s auch Pkt VI.).<br />

Im Folgenden soll versucht werden, die Auswirkungen<br />

des SVÄG 2012 auf die Krankenversicherung der<br />

Rechtsanwälte kurz darzustellen, wobei auf die detaillierten<br />

Ausführungen von Prof. Werner Sedlacek (ASoK<br />

<strong>2013</strong>, 122) verwiesen wird, der mich auch bei Verfassung<br />

dieses Beitrags unterstützt hat.<br />

II. Emeritierte Rechtsanwälte können nicht<br />

als „anspruchsberechtigte Angehörige“ in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung<br />

„mitversichert“ sein<br />

Grundsätzlich gilt die bereits oben erwähnte Regelung<br />

des § 3 Abs 5 der Satzungen der Versorgungseinrichtungen,<br />

Teil C, wonach der Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

von allen aktiven und ehemaligen<br />

Rechtsanwälten nur dann gekündigt werden kann, wenn<br />

eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

neu entsteht. Die Mitversicherung anspruchsberechtigter<br />

Angehöriger in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung fällt nicht unter diesen Tatbestand,<br />

weil es sich nicht um eine Pflichtversicherung<br />

handelt, welche im Falle der Emeritierung neu entsteht.<br />

Durch das SVÄG 2012 wurde die Mitversicherung<br />

von Rechtsanwälten explizit ausgeschlossen, sowie dies<br />

bisher schon für alle anderen Gruppen der freien<br />

Berufe galt (siehe § 123 Abs 9 lit f ASVG; § 83 Abs 6<br />

lit f GSVG; § 78 Abs 6 lit f BS-VG; § 56 Abs 9 lit f<br />

B-KUVG).<br />

III. Beendigung einer Selbstversicherung<br />

nach § 16 ASVG<br />

Für alle Mitglieder einer Kammer der freien Berufe,<br />

die sich im Rahmen des „Opting out“ für die Selbstversicherung<br />

gem § 16 ASVG entschieden haben, besteht<br />

jederzeit die Möglichkeit, aus dieser – verpflichtend<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

3


Wichtige Informationen<br />

gewählten – Selbstversicherung auszuscheiden. Um zu<br />

verhindern, dass das Kammermitglied seiner Krankenversicherungspflicht<br />

nach Beendigung der Selbstversicherung<br />

nach § 16 ASVG nicht nachkommt, wurde<br />

§ 14 a GSVG durch Abs 4 ergänzt.<br />

Aufgrund dieser Regelung unterliegen Kammermitglieder,<br />

welche nach § 16 ASVG selbstversichert waren<br />

und weiterhin eine anwaltliche Tätigkeit ausüben,<br />

der Selbstversicherung nach § 14 a GSVG. Ein Ausscheiden<br />

aus der Selbstversicherung nach § 16 ASVG<br />

während der aktiven Zeit führt daher zwingend zur<br />

Selbstversicherung nach § 14 a GSVG, es sei denn,<br />

dass das Kammermitglied den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

wählt.<br />

IV. Pflichtversicherung gem § 14 b GSVG<br />

Nach der bisherigen Rechtslage führt eine zu einer<br />

Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14 a<br />

GSVG aufgrund einer Transferleistung (Kinderbetreuungsgeld,<br />

Weiterbildungsgeld) hinzutretende gesetzliche<br />

Krankenversicherung zu einer Beendigung<br />

der Selbstversicherung nach § 16 ASVG oder § 14 a<br />

GSVG, nicht jedoch zu einer Pflichtversicherung<br />

gem § 14 b GSVG.<br />

Diese gesetzliche Lücke wurde nunmehr durch die<br />

neue Bestimmung des § 14 b Abs 1 Z 3 GSVG geschlossen.<br />

Nach dieser entsteht eine Pflichtversicherung<br />

gem § 14 b GSVG auch dann, wenn Leistungen<br />

nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach<br />

§ 26 AIVG (Weiterbildungsgeld) bezogen werden und<br />

kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenversorgungseinrichtung<br />

der jeweiligen Kammer aufgrund<br />

des Gruppen-Krankenversicherungsvertrags besteht.<br />

V. Beendigung einer Pflichtversicherung<br />

gem § 14 b GSVG<br />

Nach Beendigung einer Pflichtversicherung gem<br />

§ 14 b GSVG bestand ursprünglich die Möglichkeit,<br />

entweder die Selbstversicherung gem § 14 a GSVG<br />

oder die Gruppen-Krankenversicherung zu wählen.<br />

Durch das BGBl I 2010/102 wurde jedoch bereits<br />

mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2011 festgelegt, dass Kammermitglieder,<br />

welche weiterhin die freiberufliche Tätigkeit<br />

ausüben, zwingend in die Selbstversicherung<br />

gem § 14 a GSVG einbezogen werden, wenn bzw solange<br />

nicht der Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

gewählt wird.<br />

Diese Regelung galt jedoch nicht für Kammermitglieder,<br />

welche sich bereits im Ruhestand befinden<br />

und daher keine freiberufliche Tätigkeit mehr ausüben.<br />

In diesen Fällen erfolgte nach Beendigung der<br />

Pflichtversicherung gem § 14 b GSVG die Einbeziehung<br />

in die Selbstversicherung nach § 14 a GSVG<br />

nur aufgrund eines Antrags des ehemaligen Kammermitglieds.<br />

Diese Lücke wurde nunmehr durch das<br />

SVÄG 2012 dadurch geschlossen, dass auch für in Ruhestand<br />

befindliche ehemalige Kammermitglieder, die<br />

aus einer Pflichtversicherung gem § 14 b Abs 2 GSVG<br />

ausscheiden, weil die zu dieser Pflichtversicherung<br />

führende Erwerbstätigkeit aufgegeben wurde, zwingend<br />

die Selbstversicherung nach § 14 a GSVG als<br />

Pflichtversicherung entsteht, wenn und solange sie<br />

nicht der Gruppen-Krankenversicherung beigetreten<br />

sind (§ 14 a Abs 5 GSVG).<br />

Die Regelung des § 14 a Abs 5 GSVG ist jedoch unvollständig,<br />

weil sie sich nur auf in Ruhestand befindliche<br />

Rechtsanwälte, welche der Pflichtversicherung<br />

nach § 14 b GSVG unterlagen, für den Fall einer Beendigung<br />

dieser Pflichtversicherung erstreckt, während<br />

für andere im Ruhestand befindliche Rechtsanwälte,<br />

die in ihrer aktiven Zeit nach § 16 ASVG oder<br />

§ 14 a GSVG selbstversichert waren, weiterhin keine<br />

Versicherungspflicht mehr besteht.<br />

VI. Die Teilversicherung angestellter Rechtsanwälte<br />

in der Kranken- und Unfallversicherung<br />

gem § 7 Z 1 lit e ASVG<br />

Seit mehr als zwei Jahren bemüht sich der ÖRAK mit<br />

schriftlichen Eingaben, in persönlichen Gesprächen<br />

mit den Beamten der zuständigen Ministerien und<br />

mit politischer Unterstützung, die Aufhebung der<br />

Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

nach § 7 Z 1 lit e ASVG für „angestellte“ Rechtsanwälte<br />

zu erreichen, scheiterte aber bis zuletzt am Veto<br />

des Gesundheitsministeriums.<br />

Die Anregung zur Aufhebung der Teilpflichtversicherung<br />

für angestellte Rechtsanwälte in der Krankenversicherung<br />

gem § 7 lit e ASVG und die Einbeziehung<br />

auch der „angestellten“ Rechtsanwälte in den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

wird vom ÖRAK<br />

insb wie folgt begründet:<br />

1. Das einheitliche, in der RAO geregelte Standesrecht<br />

gilt für alle Rechtsanwälte, unabhängig in welcher<br />

Form sie den Beruf ausüben, nämlich als selbständig<br />

erwerbstätige Rechtsanwälte, „angestellte“ Rechtsanwälte<br />

oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

RA-GmbH, sohin auch für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer<br />

dieser Gesellschaften, sowie für<br />

Kommanditisten einer GmbH & Co KG.<br />

2. Es unterliegen daher alle Rechtsanwälte, insb<br />

auch „angestellte“ Rechtsanwälte, gemäß § 50 RAO<br />

den von den Rechtsanwaltskammern eingerichteten<br />

Versorgungseinrichtungen im Bereich der Alters-, Berufsunfähigkeits-<br />

und Hinterbliebenenversorgung.<br />

3. Ebenso unterliegen sämtliche Rechtsanwälte der<br />

von den Rechtsanwaltskammern gem § 5 GSVG eingerichteten<br />

Gruppen-Krankenversicherung, soweit<br />

sie sich nicht für eine verpflichtende Selbstversiche-<br />

4<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Wichtige Informationen<br />

rung nach ASVG oder GSVG entschieden haben. Davon<br />

ausgenommen sind lediglich angestellte Rechtsanwälte,<br />

für welche – insofern systemwidrig – eine abweichende<br />

Regelung besteht, da diese in der Krankenund<br />

Unfallversicherung gem § 7 Z 1 lit e ASVG teilversichert<br />

sind.<br />

Dies steht im Widerspruch zum sonst völlig einheitlichen<br />

Standesrecht und bewirkt eine Benachteiligung<br />

der „angestellten“ Rechtsanwälte, denen die allen anderen<br />

Rechtsanwälten offenstehende Wahlmöglichkeit<br />

zwischen Gruppen-Krankenversicherung und Selbstversicherung<br />

im ASVG oder GSVG genommen wird.<br />

4. Die rückwirkende Umqualifizierung einkommenssteuerpflichtiger<br />

Vertragsverhältnisse in Dienstverhältnisse<br />

und die damit meistens verbundene Feststellung<br />

einer ASVG-Pflicht in der Krankenversicherung<br />

gem § 7 Z 1 lit e ASVG führt zu einer Doppelversicherung<br />

in der Krankenversicherung für jene<br />

Rechtsanwälte, welche sich anlässlich ihres Eintritts<br />

in den Berufsstand für den Gruppen-Krankenversicherungsvertrag<br />

entschieden haben. Die betroffenen<br />

Rechtsanwälte haben daher rückwirkend Beiträge für<br />

die Teilpflichtversicherung in der Krankenversicherung<br />

zu leisten, ohne daraus in der Vergangenheit<br />

Leistungen bezogen zu haben. Es besteht auch keine<br />

Möglichkeit für eine gegenseitige Aufrechnung oder<br />

Rückverrechnung.<br />

Es handelt sich sohin um eine Doppelversicherung<br />

für ein und dieselbe Tätigkeit, die nicht nur verfassungsrechtlich<br />

bedenklich, sondern europarechtlich<br />

auch als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit anzusehen<br />

ist.<br />

5. Weiters wird vom zuständigen Gesundheitsministerium<br />

übersehen, dass angestellte Rechtsanwälte<br />

in ihrer aktiven Zeit zwar der Teilpflichtversicherung<br />

in der Krankenversicherung nach dem ASVG unterliegen,<br />

nicht aber dafür vorgesorgt ist, dass für sie später<br />

als Pensionisten eine Versicherungspflicht in der gesetzliche<br />

Krankenversicherung besteht.<br />

Die ablehnende Stellungnahme des Bundesministeriums<br />

für Gesundheit ist daher unverständlich, vor allem<br />

weil auf alle vorgetragenen Argumente nicht eingegangen,<br />

lediglich auf Beispielswirkungen für andere<br />

Berufsgruppen verwiesen wird. Auch dieses Argument<br />

wurde von den Vertretern des ÖRAK in mündlichen<br />

sowie schriftlichen Stellungnahmen widerlegt, weil<br />

Beispielswirkungen nur für eine einzige Berufsgruppe<br />

in einem minimalen Ausmaß denkbar wären. Dem stehen<br />

jedoch die oben kurz dargestellten, gewichtigen<br />

Argumente gegenüber, welchen unverständlicherweise<br />

keine Beachtung geschenkt wurde.<br />

Der ÖRAK wird sich jedoch bemühen, die Aufhebung<br />

der Teilpflichtversicherung für „angestellte“<br />

Rechtsanwälte in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

in der neuen Gesetzgebungsperiode zu erwirken.<br />

em RA Dr. Herbert Hochegger<br />

Pauschalvergütung UVS und ab 2014<br />

für Verfahrenshilfeleistungen vor<br />

Verwaltungsgerichten<br />

Zusatzpension Teil B<br />

Die jährliche Pauschalvergütung des Bundes für<br />

Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der<br />

Verfahrenshilfe vor den UVS wurde gem § 56 a Abs 2<br />

RAO für das Jahr 2012 von E 12.000,– auf E 14.000,–<br />

erhöht. Weiters wurde sie aufgrund dieser Bestimmung<br />

für das Jahr <strong>2013</strong> und die Folgejahre – ab 2014<br />

für Verfahrenshilfeleistungen vor den Verwaltungsgerichten<br />

– neuerlich erhöht, und zwar auf jeweils<br />

E 15.000,– (BGBl II <strong>2013</strong>/407 und <strong>2013</strong>/408).<br />

ST<br />

Befreiungs- und Ermäßigungsantrag<br />

Ab sofort steht Ihnen das Antragsformular zur Beitragsbefreiung<br />

oder Ermäßigung des Beitrages für<br />

die „Zusatzpension Teil B“ für das Jahr 2014 im Internen<br />

Bereich (6. Versorgungseinrichtung) unter www.<br />

rechtsanwaelte.at zur Verfügung. Ihre individuellen<br />

Verwaltungskosten verringern sich um E 2,36, wenn<br />

Sie diese Formulare verwenden.<br />

Beachten Sie bitte:<br />

" Befreiungen und Ermäßigungen gelten jeweils nur für<br />

ein Beitragsjahr. Im Folgejahr müssen Sie gegebenenfalls<br />

neuerlich einen Antrag stellen.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

5


Wichtige Informationen<br />

" § 12 der Satzung Teil B Ihrer Rechtsanwaltskammer<br />

sieht Fristen für die Antragstellung vor. Um Ihnen bereits<br />

bei der ersten Vorschreibung, die Anfang Februar<br />

erfolgt, den herabgesetzten Jahresbeitrag mitteilen<br />

zu können, muss die Antragstellung bis zum<br />

31. 1. 2014 erfolgen!<br />

Übermitteln Sie den ausgefüllten Antrag Ihrer Rechtsanwaltskammer.<br />

Einzugsermächtigung<br />

Durch Erteilung einer Einzugsermächtigung können<br />

Sie die individuell bei Ihrem Pensionskonto Teil B anfallenden<br />

Verwaltungskosten um E 2,32 pro Jahr verringern.<br />

Geben Sie die Einzugsermächtigung einfach mittels<br />

Formular Ihrer Rechtsanwaltskammer bekannt. Das<br />

Formular finden Sie im Internen Bereich (6. Versorgungseinrichtung)<br />

unter www.rechtsanwaelte.at<br />

Kontonachricht elektronisch abrufbar<br />

Sie haben die Möglichkeit, im Login-Bereich von<br />

www.rechtsanwaelte.at unter dem Menüpunkt „Zusatzpension<br />

Teil B“ Einsicht in Ihre Kontonachricht<br />

zu nehmen.<br />

Derzeit finden Sie dort Ihre Kontonachricht per<br />

31. 12. 2012. Wenn der Auszug von Ende <strong>2013</strong> vorliegt,<br />

werden wir Sie gesondert informieren.<br />

UK<br />

Familiengerichtshilfe<br />

Anfang <strong>2013</strong> ist das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz<br />

<strong>2013</strong> (KindNamRÄG<br />

<strong>2013</strong>), BGBl I <strong>2013</strong>/15, in Kraft getreten. Damit wurden<br />

über die neu eingefügten Bestimmungen der<br />

§§ 106 a bis 106 c AußStrG die Grundlagen zur Einrichtung<br />

einer Familiengerichtshilfe geschaffen.<br />

Mit 1. 7. <strong>2013</strong> ist die Familiengerichtshilfe, zusätzlich<br />

zu den schon bisher eingerichteten Projektstandorten<br />

am BG Innere Stadt Wien, BG Amstetten,<br />

BG Leoben und BG Innsbruck, im Rahmen<br />

der ersten Ausbaustufe an weiteren Standorten<br />

(Wien, Eisenstadt, St. Pölten, Amstetten, Wiener<br />

Neustadt, Graz, Bruck an der Mur, Klagenfurt,<br />

Linz, Salzburg, Innsbruck und Feldkirch) eingerichtet<br />

worden.<br />

ÖRAK – Neue Anschrift<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ist<br />

übersiedelt.<br />

Die neue Anschrift lautet:<br />

<strong>Österreichischer</strong> <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

Wollzeile 1 – 3<br />

1010 Wien<br />

Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2014 wird in der Ausbaustufe<br />

2 neuerlich eine Ausweitung vorgenommen<br />

und die Familiengerichtshilfe zusätzlich an folgenden<br />

Standorten installiert: Fürstenfeld, Villach, Ried im<br />

Innkreis, Wels und Wörgl. Jeder dieser Standorte soll<br />

für die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte zuständig<br />

sein. Mit Juli 2014 sollte der Vollausbau abgeschlossen<br />

und die Familiengerichtshilfe an sämtlichen Bezirksgerichten<br />

in Österreich verfügbar sein.<br />

Details dazu können dem Einführungserlass vom<br />

20. 6. <strong>2013</strong> zur Familiengerichtshilfe sowie dem ergänzenden<br />

Erlass vom 13. 11. <strong>2013</strong> entnommen werden.<br />

Beide Erlässe finden Sie im Internen Bereich<br />

(Punkt 2.) der Seite www.rechtsanwaelte.at<br />

KS<br />

Telefon ([01] 535 12 75) und Faxnummer ([01] 535<br />

12 75-13) bleiben, ebenso wie E-Mail- (rechtsanwaelte@oerak.at)<br />

und Internet-Adresse (www.<br />

rechtsanwaelte.at), unverändert.<br />

6<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


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(Preise netto in Euro)<br />

Anzahl<br />

Gesamt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

7


Termine<br />

Inland<br />

9. Januar 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundlehrgang (BU-Kurs)<br />

Referententeam<br />

14. Januar bis 6. Februar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Ausbildung für RAA – Verwaltungs- & Verfassungsrecht<br />

MR Mag. Dr. iur. Walter Fuchs<br />

16. Januar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Richtiges Verhalten bei Hausdurchsuchungen<br />

Dr. Florian Neumayr, LL. M., RA Dr. Christoph Neuhuber<br />

16. Januar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Privatkonkurs<br />

Referententeam<br />

16. Januar 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Kurr. Spezial Banken und Kredit<br />

RA Dr. Friedrich Valzachi<br />

17. Januar 2014 INNSBRUCK<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch I<br />

Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />

21. Januar 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />

Dipl.Rpfl. RegR Johann Dworak, RA Dr. H. P. Wachter<br />

21. Januar 2014 INNSBRUCK<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Familienrechts-Update<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

22. Januar 2014 LINZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Familienrechts-Update<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

23. Januar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Verwaltungsrecht<br />

Referententeam<br />

23. bis 25. Januar 2014 WIEN<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

AIJA German-speaking Seminar: Where the<br />

money is (and the risk)<br />

24. Januar 2014 KLAGENFURT<br />

Kärntner Juristenball 2014<br />

29. Januar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Supervision – Exklusiv für Juristen!<br />

Dr. Friedrich Schwarzinger<br />

29. Januar 2014 GRAZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Familienrechts-Update<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

30. Januar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Familienrechts-Update<br />

HR Dr. Edwin Gitschthaler, Mag. Susanne Beck<br />

30. Januar 2014 INNSBRUCK<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung Verwaltungsrecht<br />

Referententeam<br />

12. Februar bis 11. März 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Akademie Betrieblicher Datenschutzbeauftragter<br />

Referententeam<br />

13. Februar 2014 WIEN<br />

ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />

und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />

17. Februar 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution I<br />

RA Dr. H. P. Wachter, Dipl.Rpfl. RegR Johann Dworak<br />

19. Februar 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Zeit- & Selbstmanagement<br />

Mag. Gregor Heise, Dr. Friedrich Schwarzinger<br />

27. Februar bis 1. März 2014 WIEN<br />

42. Europäische Präsidentenkonferenz<br />

3. März 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Exekution II<br />

RA Dr. H. P. Wachter, RI Dr. Michael Schaumberger<br />

4. März 2014 GRAZ<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />

HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />

MR Mag. Johann Adametz<br />

4. März bis 26. Juni 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

M&A-Akademie<br />

Referententeam<br />

10. März 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />

Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />

8<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Foto: Rodin Anton – shutterstock.com<br />

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Termine<br />

14. März 2014 INNSBRUCK<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch II<br />

Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />

18. März 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: What’s news?<br />

Referententeam<br />

18. März 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Produkthaftung Deutschland: Österreich<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), RA Philipp<br />

Reusch<br />

19. März 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Immo-USt & Immo-ESt NEU<br />

HR in Sen.-Vors. Dr. Gabriele Krafft, Dr. Andrei Bodis,<br />

MR Mag. Johann Adametz<br />

24. März 2014 WIEN<br />

Gesellschaftsrechtliche Vereinigung Österreichs:<br />

Unternehmensbewertung und Gesellschaftsrecht<br />

Referenten: Eveline Artmann, Ewald Aschauer, Klaus<br />

Hirschler, Gerwald Mandl, Friedrich Rüffler, Martin<br />

Winner<br />

27. und 28. März 2014 ZELL AM SEE<br />

49. Tagung der Österreichischen Gesellschaft für<br />

Arbeitsrecht und Sozialrecht<br />

3. April 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar-Beginn: Einführung<br />

RA Dr. Eva Schön<br />

3. April 2014 WIEN<br />

ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />

und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />

4. April 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Immobilien & Steuern<br />

Mag. Bernhard Woschnagg, MSc<br />

5. Mai 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Firmenbuch<br />

RA em Dr. Erich Heliczer, Dipl.Rpfl. ADir Walter Szöky<br />

13. Mai 2014 WIEN<br />

ÖRAV-Seminar: Insolvenzverfahren<br />

RA Dr. Thomas Engelhart<br />

22. Mai 2014 WIEN<br />

ÖRAV: Clubtreffen der Rechtsanwälte/innen em<br />

und Rechtsanwaltswitwen/witwer<br />

23. Mai 2014 KLAGENFURT<br />

ÖRAV-Seminar: Firmenbuch-KOMPAKT<br />

RA em Dr. Erich Heliczer, Dipl. Rpfl. ADir Walter<br />

Szöky<br />

5. Juni 2014 GRAZ<br />

ÖRAV-Seminar-Beginn: Kosten-Aufbauseminar<br />

RA Dr. Thomas Hofer-Zeni<br />

20. bis 26. Juli 2014 WIEN<br />

International Academy of Comparative Law<br />

(IACL): XIX th World Congress<br />

Ausland<br />

29. Januar 2014 ZÜRICH<br />

WKO, Außenwirtschaft Austria: Marktsondierungsreise<br />

Internationale Compliance-Standort Schweiz<br />

2. bis 9. Februar 2014 OBERSTDORF<br />

Skilex Deutschland: 41. Internationaler Skilex<br />

Congress<br />

6. bis 8. Februar 2014 BRUGES<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

Antitrust 2.0 Competition law and technology<br />

20. und 21. Februar 2014 RIGA<br />

Academy of European Law (ERA): The Charter of<br />

Fundamental Rights of the European Union in<br />

Practice – Seminar for Judges, Prosecutors and<br />

Legal Practitioners<br />

4. April 2014 INNSBRUCK<br />

ÖRAV-Seminar: Grundbuch III<br />

Dipl.Rpfl. RegR Anton Jauk<br />

8. April 2014 WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Produkthaftung, -sicherheit & Produktrückruf<br />

RA Dr. Andreas Eustacchio, LL. M. (LSE), Mag. Helmuth<br />

Perz<br />

24. bis 26. April 2014 WIEN<br />

Institute for European Tort Law, European Center<br />

of Tort and Insurance Law: Annual Conference on<br />

European Tort Law (ACET)<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

9


Termine<br />

22. Februar bis 1. März 2014 BRUNECK<br />

International Association of Lawyers (UIA): 9 th<br />

Winter Seminar “Legal Challenges for 2014”<br />

4. und 5. März 2014 STRASBOURG<br />

Academy of European Law (ERA): How to Litigate<br />

Before the European Court of Human Rights –<br />

Practical Guide to Procedure<br />

6. und 7. März 2014 PARIS<br />

International Association of Lawyers (UIA): Compliance<br />

– Challenges and Opportunities: How<br />

to Build and Implement an Effective Compliance<br />

Programme<br />

21. und 22. März 2014 HOUSTON<br />

International Association of Lawyers (UIA): World<br />

Forum of Mediation Centres<br />

23. März 2014 ROME<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

AIJA runs for Human Rights<br />

27. und 28. März 2014 LUXEMBOURG<br />

European Institute of Public Administration (EIPA):<br />

Efficiency and Quality of Justice<br />

Who is Responsible for the Effective Administration<br />

of Justice Activities of Courts and Prosecution<br />

Services?<br />

27. bis 29. März 2014 HONG KONG<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

AIJA Double Seminar:<br />

International arbitration: Is China different?<br />

Banking and Financial Services: Fraud, Failure<br />

and Investigation<br />

1. bis 5. April 2014 NEW YORK<br />

American Bar Association, Section of International<br />

Law: 2014 Spring Meeting<br />

2. bis 4. April 2014 WEIMAR<br />

Deutscher Richterbund (DRB): 21. Deutscher<br />

Richter- und Staatsanwaltstag, Grenzen des<br />

Rechts – Recht ohne Grenzen<br />

4. Mai 2014 GENEVA<br />

International Association of Young Lawyers (AIJA):<br />

AIJA runs for Human Rights<br />

12. und 13. Mai 2014 PARIS<br />

International Association of Lawyers (UIA): How to<br />

Deal Successfully with Marketing, Communication<br />

and Managing of a Small/Medium Law Firm<br />

23. Mai bis 1. Juni 2014 BUDAPEST<br />

Fußballweltmeisterschaft der Anwälte: 17 th Mundiavocat<br />

12. und 13. Juni 2014 PARIS<br />

International Association of Lawyers (UIA): How to<br />

Negotiate a Successful Deal<br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />

54 ff.<br />

10<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Recht kurz und bündig<br />

" § 12 UGB; § 62 AußStrG; § 120 JN:<br />

Firmenbuch: Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers<br />

1. Für die Anmeldung eines ausländischen<br />

Rechtsträgers ist der Nachweis der tatsächlichen<br />

Errichtung einer Zweigniederlassung im Inland<br />

erforderlich.<br />

2. Es müssen räumliche und organisatorische<br />

Vorkehrungen getroffen werden, aus denen geschlossen<br />

werden kann, dass tatsächlich eine Betriebsstätte<br />

geschaffen wird, die einen fortlaufenden<br />

und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb<br />

ermöglicht.<br />

3. Für die Erbringung des dahingehenden Nachweises<br />

lassen sich keine allgemeinen Kriterien<br />

aufstellen. Vielmehr hat die Prüfung einzelfallbezogen<br />

zu erfolgen.<br />

OGH 4. 7. <strong>2013</strong>, 6 Ob 119/13 p ecolex <strong>2013</strong>/363<br />

(LS) = RdW <strong>2013</strong>/524.<br />

" § 82 GmbHG; § 1352 ABGB; §§ 25 c ff KSchG:<br />

Nichtigkeit wegen verbotener Einlagenrückgewähr:<br />

Auswirkung auf Mithaftungen<br />

1. Die Aufnahme des Kredits zur Finanzierung<br />

des Anteilserwerbs an einer Gesellschaft durch<br />

eben diese Zielgesellschaft selbst ist wegen Verstoßes<br />

gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr<br />

nichtig.<br />

2. Unterfertigt die erwerbende – eigens dafür gegründete<br />

– Übernahmegesellschaft zur Besicherung<br />

dieses Kreditvertrags eine Garantieerklärung,<br />

ist sie aufgrund des Vertragszwecks echte<br />

Mitschuldnerin und nicht nur Interzedentin.<br />

3. Die Auffassungen zur Unterscheidung zwischen<br />

einer echten Mitschuldnerin und einer Interzedentin<br />

im Anwendungsbereich des KSchG können<br />

auch außerhalb des Anwendungsbereichs<br />

des KSchG fruchtbar gemacht werden.<br />

4. Die Gesellschafter der Übernahmegesellschaft,<br />

die ebenfalls jeweils eine Garantieerklärung unterfertigt<br />

haben, müssen sich das gültige Grundgeschäft<br />

zwischen der Bank und der Übernahmegesellschaft<br />

entgegen halten lassen.<br />

5. Die Nichtigkeit des Kreditvertrags der Zielgesellschaft<br />

schlägt somit nicht auf die von der Übernahmegesellschaft<br />

und den Gesellschaftern abgegebenen<br />

Garantieerklärungen durch.<br />

OGH 17. 7. <strong>2013</strong>, 3 Ob 50/13 v ecolex <strong>2013</strong>/383 =<br />

GES <strong>2013</strong>, 389 = RWZ <strong>2013</strong>/82 (Wenger).<br />

" § 1 IESG:<br />

Insolvenz-Entgelt für Minderheitsgesellschafter<br />

1. Ein beherrschender Einfluss iSd § 1 Abs 6 Z 2<br />

IESG liegt auch dann vor, wenn ein Minderheitsgesellschafter<br />

– etwa wegen eines Einstimmigkeitserfordernisses<br />

in wesentlichen Angelegenheiten –<br />

die Beschlussfassung in der Generalversammlung<br />

der Arbeitgeber-GmbH verhindern kann.<br />

2. Die außerhalb eines Gesellschaftsvertrags geschlossene<br />

Syndikatsvereinbarung zur Einschränkung<br />

des Gesellschafters ist für den Ausschluss vom<br />

Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nicht beachtlich.<br />

3. Für den Anspruch entscheidend sind nur die mit<br />

der Gesellschafterstellung typischerweise verbundenen<br />

Einfluss- und Informationsmöglichkeiten,<br />

auf die Gründe für die mangelnde Ausübung<br />

dieser Möglichkeiten kommt es nicht an.<br />

OGH 5. 4. <strong>2013</strong>, 8 ObS 1/13 z ecolex <strong>2013</strong>/365 =<br />

wbl <strong>2013</strong>/166 = EvBl-LS <strong>2013</strong>/106.<br />

" § 124 UGB; §§ 914 f ABGB:<br />

Kommanditgesellschaft: Formpflicht bei der Übertragung<br />

des Gesellschaftsanteils an den Ehegatten<br />

1. Kaufverträge zwischen Ehegatten bedürfen ungeachtet<br />

einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform.<br />

2. Die Erfüllung des unwirksamen Rechtsgeschäfts<br />

bewirkt zwar grundsätzlich dessen Heilung,<br />

nicht aber dann, wenn sich durch das formungültige<br />

Rechtsgeschäft gerade die Gefahr der Übereilung<br />

realisiert hat.<br />

OGH 4. 7. <strong>2013</strong>, 6 Ob 66/13 v ecolex <strong>2013</strong>/362 =<br />

Zak <strong>2013</strong>/577.<br />

" § 18 Abs 2 UGB:<br />

Zulässigkeit von Firmenbestandteilen mit geografischem<br />

Bezug<br />

1. Eine maßgebliche oder besondere Bedeutung<br />

des Unternehmens für den geografischen Raum<br />

ist für die Zulässigkeit eines geografischen Zusatzes<br />

in der Firma nicht erforderlich.<br />

2. Ob ein Bestandteil der angemeldeten Firma<br />

objektiv geeignet ist, die durchschnittlichen Angehörigen<br />

des betreffenden Personenkreises bei verständiger<br />

Würdigung über die Art und den Umfang<br />

des Geschäfts zu täuschen, ist nach dem Gesamteindruck<br />

der Firma zu beurteilen.<br />

OLG Innsbruck 7. 6. <strong>2013</strong>, 3 R 60/13 t GES <strong>2013</strong>,<br />

396 (entgegen der Judikaturlinie des OGH, zuletzt in<br />

den E 6 Ob 98/99 a und 6 Ob 67/01y! Saurer).<br />

" §§ 9, 15, 27 PSG:<br />

Privatstiftung: Kooptierungsrecht des Vorstands<br />

1. Der Stifter kann dem Stiftungsvorstand in den<br />

Grenzen der zwingenden Bestimmungen des PSG<br />

die Befugnis zur Bestellung von Vorstandsmitgliedern<br />

(Kooptierungsrecht) einräumen.<br />

2. Als korporative Bestimmung ist diese Regelung<br />

nach dem Wortlaut und Zweck objektiv auszulegen.<br />

3. Ein Ergänzungsfall ist auch dann gegeben, wenn<br />

in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vor-<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

RA Dr. Manfred Ainedter,<br />

RA Mag. Franz Galla und<br />

RA Dr. Ullrich Saurer<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

11


Recht kurz und bündig<br />

standsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu<br />

beschließen ist.<br />

4. In diesem Fall ist auch das wieder zu bestellende<br />

Vorstandsmitglied stimmberechtigt, sofern<br />

die Stiftungsurkunde nichts Abweichendes anordnet.<br />

5. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf<br />

der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht<br />

hingegen dem Sinn und Zweck der Befristung<br />

des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht<br />

zulässig.<br />

OGH 6. 6. <strong>2013</strong>, 6 Ob 164/12 d NZ <strong>2013</strong>/117 = wbl<br />

<strong>2013</strong>/215.<br />

" § 5 StGB (§ 9, § 302 Abs 1 StGB):<br />

Irrtum über normatives Tatbestandsmerkmal schließt<br />

Vorsatz aus = EvBl-LS <strong>2013</strong>/116<br />

Irrt der Täter über den sozialen Bedeutungsgehalt<br />

des normativen Tatbestandsmerkmals „Befugnismissbrauch“,<br />

kommt wissentlicher Befugnismissbrauch,<br />

mithin die Erfüllung des Tatbestands, nicht<br />

in Betracht. Ob der Irrtum vorwerfbar ist, spielt<br />

keine Rolle.<br />

OGH 27. 5. <strong>2013</strong>, 17 Os 1/13 w.<br />

" § 114 Abs 1 FPG (§ 67 Abs 2 StGB):<br />

Tatort der Schlepperei = EvBl <strong>2013</strong>/107<br />

Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG ist kein Erfolgs-,<br />

sondern ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.<br />

Zur Tatbestandsverwirklichung kommt es auf die<br />

rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines<br />

Fremden nicht an. Bei schlichten Tätigkeitsdelikten<br />

(bei denen eine von der Tathandlung zumindest<br />

gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt<br />

gerade nicht eintritt) scheidet ein „Erfolgs“eintritt<br />

im Inland iSd § 67 Abs 2 zweiter Fall<br />

StGB begrifflich aus.<br />

OGH 16. 5. <strong>2013</strong>, 13 Os 4/13 g (LG Eisenstadt<br />

12 Hv 94/11 v).<br />

" § 31 Abs 2 StGB (§ 31 a StGB; § 2 StRegG; § 4 Abs 5<br />

TilgG; §§ 6 ff ABGB):<br />

Ausländische Verurteilungen bei der Strafrahmenbildung<br />

= EvBl <strong>2013</strong>/108<br />

Da der Gesetzgeber die autonome Anpassung rk ausl<br />

gerichtlicher Entscheidungen an die konkret aktuellen<br />

österr Strafsätze und Strafbemessungsgrundsätze<br />

zwar iZm der Vollstreckung von Entscheidungen<br />

ausl Gerichte geregelt, eine solche Anpassung<br />

jedoch nicht auch im Kontext des StRegG oder<br />

des TilgG vorgesehen, sondern bloß die Berücksichtigung<br />

früherer ausländischer E in einem späteren<br />

inländischen Strafverfahren wegen einer anderen<br />

Tat angeordnet hat, kann ihm nicht unterstellt werden,<br />

er habe eine solche Entscheidungsbefugnis in<br />

Bezug auf im österr Strafregister erfasste (zeitlich<br />

spätere) ausländische Verurteilungen bloß versehentlich<br />

nicht geregelt.<br />

OGH 24. 4. <strong>2013</strong>, 15 Os 102/12 g; 103/12 d (OLG<br />

Wien 19 Bs 42/12 h; LGSt Wien 8 a Vr 11197/<br />

98).<br />

" § 263 StPO (§§ 276 a, 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO):<br />

Anklageausdehnung wegen einer anderen Tat erst in<br />

wiederholter HV = EvBl-LS <strong>2013</strong>/123<br />

Sowohl die Einbringung des Strafantrags innerhalb<br />

der Frist nach § 263 Abs 4 StPO in einem anderen<br />

Verfahren (RIS-Justiz RS0097115) als auch der<br />

Vortrag des Strafantrags in einer neu durchgeführten<br />

HV stehen einer Verschweigung entgegen.<br />

OGH 11. 4. <strong>2013</strong>, 12 Os 102/12 k.<br />

" § 281 Abs 1 Z 8 StPO (§ 12 StGB; §§ 262, 314 Abs 1<br />

StPO):<br />

Keine Belehrungsobliegenheit bei Mittäterschaft statt<br />

angeklagter Alleintäterschaft = EvBl-LS <strong>2013</strong>/124<br />

Annahme von Mittäterschaft anstelle der vom Ankläger<br />

angenommenen unmittelbaren Alleintäterschaft<br />

begründet keine unter Nichtigkeitssanktion<br />

nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO stehende Belehrungsobliegenheit<br />

aufgrund geänderter rechtlicher Gesichtspunkte<br />

iSd § 262 StPO.<br />

OGH 20. 3. <strong>2013</strong>, 15 Os 16/13 m.<br />

" § 146 Abs 1 ZPO:<br />

Keine Wiedereinsetzung bei mangelhafter Organisation<br />

der Rechtsanwaltskanzlei<br />

Ein einmaliges Versehen eines bewährten und verlässlichen<br />

Mitarbeiters steht der Bewilligung der<br />

Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht entgegen,<br />

wenn dem Anwalt kein Sorgfalts-, Organisationsund<br />

Kontrollversehen vorgeworfen werden muss.<br />

Ein grobes Verschulden eines Parteienvertreters<br />

bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung<br />

wird regelmäßig darin erblickt, wenn der unterlaufene<br />

Fehler auf einer mangelhaften Organisation<br />

beruht. Dem Rechtsanwalt wurde vom OGH<br />

in dieser Entscheidung ein grobes Organisationsversehen<br />

deshalb angelastet, weil er keine Vorkehrungen<br />

dagegen getroffen hat, dass eine befristete Prozesshandlung<br />

schon allein deshalb unterbleibt, weil<br />

der unbedachte Vermerk „erledigt“ gesetzt wird.<br />

Ein Rechtsanwalt müsse eine Organisation schaffen,<br />

die es ermöglicht, auch solche offensichtlich leicht<br />

vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen<br />

und kontrollieren zu können. Er müsse dafür<br />

sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes<br />

und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht<br />

einfach völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass<br />

ihm überhaupt eine Kontrolle, ob ihm alle eingelangten<br />

Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich<br />

ist.<br />

OGH 17. 9. <strong>2013</strong>, 7 Ob 18/13 t Zak <strong>2013</strong>/703, 383.<br />

12<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Recht kurz und bündig<br />

" § 865 ABGB:<br />

Geschäftsunfähigkeit nur bei völligem Ausschluss des<br />

Urteilsvermögens<br />

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden<br />

Verfahren nahm die klagende Bank (auch) den Bürgen<br />

und Zahler in Anspruch. Dieser wendete hinsichtlich<br />

aller von ihm gegenüber der Bank abgegebenen<br />

Erklärungen mangelnde Geschäftsfähigkeit<br />

ein. Er sei aufgrund seines schweren Krebsleidens,<br />

der daran anschließenden intensiven Behandlungen<br />

sowie bereits vorangegangener familiärer Vorfälle<br />

dermaßen physisch und psychisch beeinträchtigt gewesen,<br />

dass er nicht als geschäftsfähig angesehen<br />

werden konnte. Das ErstG stellte zwar fest, dass<br />

das depressive Syndrom des Beklagten Krankheitswert<br />

habe, kam aber zum Schluss, dass er im maßgeblichen<br />

Zeitraum unter keiner solchen Beeinträchtigung<br />

stand, die ihn in seiner Einsichtsfähigkeit<br />

beeinträchtigte.<br />

Das BerG sah einen Teil der abgegebenen Erklärungen<br />

als unwirksam an und führte aus, dass insb<br />

die mangelnde Kritikfähigkeit und der Mangel an<br />

realitätsbezogener Einschätzung dazu führten, die<br />

Geschäftsfähigkeit in einer für das abgeschlossene<br />

Geschäft relevanten Weise zu tangieren.<br />

Der OGH erachtete die Revision der Bank für berechtigt.<br />

Die Ansicht des BerG würde dazu führen,<br />

dass nahezu alle Menschen mit schweren lebensbedrohlichen<br />

Erkrankungen, aber auch mit gravierenden<br />

familiären Problemen, schwerem Burn-out etc<br />

als geschäftsunfähig anzusehen wären, wenn die<br />

bloß eingeschränkte Kredit- und Urteilsfähigkeit<br />

ausreichen würde.<br />

OGH 28. 8. <strong>2013</strong>, 6 Ob 44/13 h Zak <strong>2013</strong>/695, 379.<br />

" § 1295 Abs 1, § 1313 a ABGB:<br />

Haftung des Hotelbetreibers für eine Legionelleninfektion<br />

Es gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines<br />

Gastwirts bzw Hoteliers, alle ihm zumutbaren<br />

Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Gästen die gefahrlose<br />

Benutzung des Beherbergungsbetriebs und<br />

seiner Anlagen zu ermöglichen. Er hat daher auch<br />

alles Notwendige zu tun, um die möglichst gefahrlose<br />

Benützung der Wasserversorgungseinrichtungen<br />

und der damit verbundenen Anlagen zu ermöglichen.<br />

Es muss jedem Gastwirt oder Hotelier bewusst<br />

sein, dass von einer Wasserversorgungsanlage<br />

(vor allem bei einer älteren Anlage) bei mangelhafter<br />

Wartung und Betreuung Gefahren für die Gäste<br />

ausgehen können (wie etwa Verbrühungen, Verunreinigung<br />

des Wassers mit Keimen etc), weshalb es<br />

zu den Pflichten des Hoteliers gehört, die Wasserversorgungsanlage<br />

regelmäßig auf mögliche Gefahrenquellen<br />

kontrollieren zu lassen und für die erforderliche<br />

Wartung der Anlage zu sorgen. Ob der<br />

Hotelier dabei jede der möglicherweise von einer<br />

Wasserversorgungsanlage ausgehenden Gefahren<br />

konkret kennt, ist dafür nicht entscheidend.<br />

OGH 29. 8. <strong>2013</strong>, 8 Ob 106/12 i Zak <strong>2013</strong>/736, 40.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

13


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident<br />

Dr. Rupert Wolff<br />

2014, 14<br />

Von RA Dr. Rupert Wolff. Dr. Rupert Wolff ist Präsident des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (ÖRAK).<br />

Sehr geehrte Frau Bundesministerin, sehr geehrte<br />

Gäste!<br />

Ich begrüße Sie namens der über 5.800 Rechtsanwältinnen<br />

und Rechtsanwälte und der 2.000 Rechtsanwaltsanwärterinnen<br />

und -anwärter herzlichst.<br />

Jedes Jahr versammelt der <strong>Anwaltstag</strong> Entscheidungsträger,<br />

denen die Justizpolitik und die rechtsstaatliche<br />

Entwicklung besondere Anliegen sind.<br />

Wir Rechtsanwälte haben nicht nur den gesetzlichen<br />

Auftrag, den Rechtsstaat zu beobachten und kritikwürdige<br />

Entwicklungen aufzuzeigen.<br />

Wir tun das tagtäglich aus unserem eigenen Selbstverständnis<br />

heraus.<br />

Wir sind frei und wir sind unabhängig.<br />

Wir Rechtsanwälte können Kritik üben, ohne befürchten<br />

zu müssen, gekündigt, zurückgesetzt oder<br />

benachteiligt zu werden. Diese Freiheit verdanken<br />

wir unseren Vorfahren, die für den demokratischen<br />

Rechtsstaat gekämpft haben. Es ist daher unsere Verpflichtung<br />

und unser Selbstverständnis, für den Erhalt<br />

und den Ausbau desselben einzutreten.<br />

Das tun wir. Dort, wo es um Rechte Einzelner geht,<br />

aber auch dann, wenn es um die Rahmenbedingungen<br />

geht; wenn es darum geht, unseren Rechtsstaat mitzugestalten.<br />

Voraussetzung dafür ist die anwaltliche Unabhängigkeit.<br />

Diese ist durch die Selbstverwaltung gewährleistet.<br />

Die anwaltliche Selbstverwaltung ist Garant dafür,<br />

dass jeder Bürgerin, jedem Bürger das Grundrecht<br />

auf einen unabhängigen, verschwiegenen und ausschließlich<br />

den Interessen seines Klienten verpflichteten<br />

Rechtsanwalt tatsächlich gewährt wird.<br />

Jede Kollegin und jeder Kollege weiß aus beruflicher<br />

Erfahrung, wie dornig und beschwerlich es ist, Recht<br />

durchzusetzen.<br />

Wenn Bürgerinnen und Bürger mit rechtlichen<br />

Problemen konfrontiert sind,<br />

wenn sie Rat suchen,<br />

um ihre Zukunft bangen,<br />

um ihr unternehmerisches Fortkommen,<br />

wenn ihr Zusammenleben problembelastet ist,<br />

ihre Wohnsituation<br />

oder die Versorgung ihrer Nachkommen<br />

geregelt gehört, dann sind wir Rechtsanwälte zur<br />

Seite.<br />

Wenn die Menschen in unserem Land in berufliche<br />

Ausnahmesituationen geraten,<br />

wenn sie Opfer eines Verbrechens werden,<br />

aber auch, wenn sie in Verdacht stehen, eine Straftat<br />

begangen zu haben – wir stehen zur Seite.<br />

Wir erheben unsere Stimme für unsere Klienten,<br />

wir treten für ihre Rechte ein. Wir beraten und verteidigen<br />

sie. Wir begleiten sie als unabhängiger, verschwiegener<br />

Partner. Wir setzen uns dafür ein, dass<br />

ihre Rechte effizient und rasch durchgesetzt werden.<br />

Die Bevölkerung vertraut uns – das ehrt. Und verpflichtet;<br />

wir müssen mit diesem Vertrauen sorgsam<br />

umgehen. Deshalb setzen wir uns gegen jeden Eingriff<br />

in die anwaltliche Verschwiegenheit zur Wehr. Deshalb<br />

lassen wir keine Angriffe auf unsere Unabhängigkeit<br />

zu. Deshalb setzen wir uns auch außerhalb des Gerichtssaals<br />

für die Rechte der Bürgerinnen und Bürger<br />

ein. Wir wissen, woran unser Rechtsstaat krankt, und<br />

wissen, wo und wie wir ihn verbessern können.<br />

Österreich steht kurz vor einer Nationalratswahl.<br />

Die Parteienlandschaft ist bunter geworden, für die<br />

Rechtsstaatlichkeit aber nicht unbedingt hoffnungsreicher.<br />

Wenn einmal über die Todesstrafe diskutiert<br />

wird, ist die Debatte über die Zulässigkeit von Folter<br />

nicht mehr fern.<br />

Die Grundrechte?<br />

Was zählen die schon vor einer Wahl, im Verhältnis<br />

zu einer schnellen Schlagzeile.<br />

Viele Themen wurden in Wochen und Monaten des<br />

Wahlwerbens diskutiert, vieles versprochen:<br />

Mehr Wirtschaftskompetenz eingefordert,<br />

ein höheres Wirtschaftswachstum, Arbeitsplätze<br />

und Vermögenssteuern gefordert, Bildung, Klimaschutz,<br />

Pendlerpauschalen, Kindergartenplätze, zweites<br />

Kindergartenjahr – all das ist wichtig.<br />

Aber wer macht sich für unseren Rechtsstaat stark?<br />

Sehr geehrte Damen und Herren, wir, die österreichischen<br />

Rechtsanwälte tun das!<br />

Nur in einem funktionierenden Rechtsstaat können<br />

all die Reformen und Versprechungen der Politik umgesetzt<br />

werden und Früchte tragen. Wirtschaft und<br />

Wohlstand in unserem Land werden nur dann prosperieren,<br />

wenn die Rechtsstaatlichkeit gesichert ist und<br />

deren höchste Qualität stetig angestrebt wird. Dafür<br />

setzen wir uns ein.<br />

Wie wir das tun, können Sie unserem heuer erstmals<br />

veröffentlichten Tätigkeitsbericht entnehmen.<br />

Dieser zeigt auf, welchen Beitrag die österreichische<br />

Rechtsanwaltschaft leistet. Was jede einzelne Kollegin<br />

und jeder einzelne Kollege leistet –<br />

14<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

im Rahmen ihrer Berufsausübung,<br />

der Verfahrenshilfe,<br />

der Ersten Anwaltlichen Auskunft,<br />

des Journaldienstes für Festgenommene<br />

und durch zahlreiche andere Leistungen.<br />

Das alles im Interesse Einzelner, die andernfalls<br />

keine Möglichkeit hätten, ihre Rechte zu wahren.<br />

Das alles im Interesse des Rechtsfriedens und somit<br />

zum Wohle der Allgemeinheit.<br />

Der Tätigkeitsbericht beinhaltet aber auch die Leistungen<br />

der Standesorganisationen zur Stärkung des<br />

Rechtsstaates. Um all die zuvor angeführten Leistungen<br />

garantieren zu können, braucht es eine starke Berufsgrundlage<br />

und damit die Arbeit der Standesvertretung.<br />

Sei es die Gesetzesbegutachtung in Österreich und<br />

in Europa,<br />

sei es das Zeichnen einer „Fieberkurve des Rechtsstaates“<br />

in Form unseres Wahrnehmungsberichtes,<br />

seien es die Arbeiten in zahlreichen Arbeitskreisen<br />

und Arbeitsgruppen,<br />

die Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen<br />

wie dieser<br />

oder die diversen Serviceeinrichtungen der Rechtsanwaltskammern.<br />

Die österreichische Rechtsanwaltschaft kommt ihrer<br />

Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat aktiv,<br />

gerne und selbstbewusst nach!<br />

Nicht nur das, sie leistet durch ihre Kontroll- und<br />

Korrektivfunktion einen wertvollen Beitrag zur Sicherung<br />

und zum Ausbau des Rechtsstaates – durch Aufdecken<br />

von Mängeln und Missständen in Gesetzgebung,<br />

Rechtspflege und Verwaltung.<br />

Wenn wir kritisieren, dann konstruktiv. Wir wollen<br />

Verbesserungen, Fortschritt und Ausbau.<br />

Aus unseren Beobachtungen ziehen wir Rückschlüsse.<br />

Rückschlüsse auf die Situation des Rechtsstaates.<br />

Daraus ergeben sich klare Handlungsaufträge, die<br />

wir als Verbesserungsvorschläge an die Politik richten.<br />

Dass aus Empfehlungen und Vorschlägen dann auch<br />

tatsächlich Veränderungen zum Besseren werden, dafür<br />

treten wir an – mit Argumenten und Beharrlichkeit,<br />

eben wie Anwälte es gewohnt sind.<br />

Lassen Sie mich in einigen Punkten ausführen, wo wir<br />

den größten Handlungsbedarf sehen:<br />

Die allgegenwärtigen Verletzungen von Grundrechten,<br />

auch durch den Staat selbst, ist vielen Bürgern<br />

zu wenig bewusst. Höchste Vorsicht sollte immer dann<br />

geboten sein, wenn ein Staat beginnt, seine Bürger zu<br />

überwachen und zu kontrollieren. Politiker, die ihren<br />

Bürgern nicht mehr vertrauen, sondern grundsätzlich<br />

misstrauen und ihre Vorratsdaten speichern, zweifeln<br />

selbst an ihrem Führungsanspruch. Hier in Europa<br />

gleichermaßen wie jenseits des Atlantiks.<br />

Wenn demokratisch gewählte Politiker zu Methoden<br />

greifen, von welchen uns die Demokratie einst befreit<br />

hat, dann ist es Zeit nachzudenken über die Fehler<br />

der Vergangenheit. Denn:<br />

Nur wer die Vergangenheit kennt, hat eine Zukunft.<br />

Daten sind das Öl des 21. Jahrhunderts. Informationen<br />

über Bürger sind Gold.<br />

Die Informationsbeschaffung ist gerade staatlichen<br />

Behörden und mächtigen Konzernen mittlerweile so<br />

wichtig, dass kein Preis zu hoch scheint, um an sie zu<br />

kommen. Auch nicht der Preis von Amtsmissbrauch,<br />

Bestechung und Eingriffen in die Grund- und Freiheitsrechte.<br />

Einige aktuelle Beispiele:<br />

„Apotheken verkaufen vertrauliche Patientendaten“<br />

berichtet der Spiegel am 18. 8. <strong>2013</strong>. Das deutsche<br />

Apothekenrechenzentrum VSA soll unzureichend verschlüsselte<br />

Daten an den US-Datenhändler IMS<br />

Health verkauft haben. Dieses Unternehmen hortet<br />

Krankengeschichten von 300 Millionen Patienten.<br />

Die Daten gehen bis ins Jahr 1992 zurück.<br />

„Guardian Redaktion im Visier des Geheimdienstes“<br />

berichtet die Presse am 19. 8. <strong>2013</strong>. Nach Drohungen<br />

und Erpressungen dringen Agenten des Geheimdienstes<br />

in die Redaktion ein und lassen Festplatten<br />

zerstören.<br />

„350 Ärzte verkaufen Patientendaten“ tituliert der<br />

Kurier am 20. 8. <strong>2013</strong>. Für die monatliche Lieferung<br />

der Daten werden den Ärzten E 432,– im Jahr versprochen.<br />

Käufer: IMS Health. Nur einen Tag später korrigiert<br />

die Presse: 830 Ärzte und 120 Spitäler.<br />

„Deutsche Post fotografiert Briefadressen“ berichtet<br />

die APA am 6. 7. <strong>2013</strong>. Und: Sie übermittelt die Daten<br />

„im Rahmen eines längerfristig angelegten Pilotprojektes“<br />

an den US-Geheimdienst. Dies, so ein Sprecher<br />

der Deutschen Post, „sei eine Vereinfachung<br />

der Zollabfertigung“.<br />

„Terrorismus: 2012 über 1.400 Grundrechtseingriffe<br />

angeordnet“ schreibt die APA am 1. 8. <strong>2013</strong>. Im Zusammenhang<br />

mit Terrorbekämpfung sind von der Justiz<br />

im Vorjahr insgesamt 1.434 Grundrechtseingriffe,<br />

also etwa die Überwachung von Nachrichten, angeordnet<br />

worden.<br />

Und erst vor zwei Tagen berichtete das Magazin<br />

NEWS, dass Hacker Zugriff auf die Daten zahlreicher<br />

Apotheken hatten, darunter 2.000 Patientennamen<br />

und 14.000 Verkaufsdaten.<br />

Es ist eben nicht nur die NSA, die unser Tun, unser<br />

Leben, bespitzelt, es sind auch unsere eigenen nationalen<br />

Behörden. Einziger Unterschied: Es wird nicht außerhalb<br />

der Gesetze operiert, sondern es werden<br />

Grundrechte einfach ausgehebelt. Seit über zehn Jahren<br />

wird so der Rechtsstaat nach und nach zu einem ei-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />

15


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

genartigen Sicherheitsstaat demontiert, der uns Freiheit<br />

entzieht und Sicherheit vorheuchelt.<br />

Die Vorratsdatenspeicherung habe ich bereits erwähnt,<br />

aber auch das Sicherheitspolizeigesetz ist ein<br />

Paradebeispiel dafür.<br />

Machen wir uns nichts vor: das sind die Vorboten<br />

der Unfreiheit.<br />

Die österreichischen Rechtsanwälte beobachten<br />

diese Entwicklung seit Jahren mit großer Sorge.<br />

Jede einzelne Verschärfung wurde von der Rechtsanwaltschaft<br />

als unverhältnismäßiger Eingriff in die<br />

Grundrechte der Bürger kritisiert.<br />

Unzählige Male haben wir vor einer Aushöhlung der<br />

Grundrechte gewarnt.<br />

Allein: Die Warnungen blieben ungehört. Unbeachtet<br />

von einer Politik, die erst Jahre später, als internationale<br />

Aufdecker klar machten und belegten, was<br />

ohnehin jeder ahnte, „Haltet den Dieb“ über den Atlantik<br />

rief, anstatt auch endlich im eigenen Haus zu<br />

handeln.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, setzen<br />

Sie sich für die Bürgerinnen und Bürger Österreichs<br />

ein und schützen Sie das Grundrecht auf Privatsphäre!<br />

Wir fordern Novellierungen des Sicherheitspolizeigesetzes,<br />

des Telekommunikationsgesetzes und der<br />

Strafprozessordnung, diesmal aber zum Rückbau der<br />

staatlichen Eingriffsbefugnisse in unsere Privatsphäre.<br />

Die geltenden Gesetze bringen nicht einen Hauch von<br />

Sicherheit, die wir vorher nicht auch gehabt hätten, sie<br />

bringen vielmehr eine massive Einschränkung der Errungenschaften<br />

der zivilisierten freien Welt, sie bringen<br />

Vorverurteilungen, ein Untergraben der Unschuldsvermutung<br />

und der freien Meinungsäußerung.<br />

Und bringen uns einem Polizei- oder Justizstaat bedenklich<br />

näher.<br />

Wir fordern daher die Einsetzung einer unabhängigen<br />

Expertenkommission zur Evaluierung der seit<br />

09/11 erfolgten Verschärfungen im Bereich Überwachung<br />

und Terrorismusbekämpfung und eine Änderung<br />

der betreffenden Rechtsvorschriften auf Basis<br />

der Empfehlungen dieser Kommission.<br />

Nur wer die Vergangenheit kennt, hat eine Zukunft.<br />

Das gilt auch für das staatliche Bestreben, seinen Bürgern<br />

für behördliche Leistungen Geld abzuverlangen.<br />

In Form staatlicher Gebühren. Gerade diese aber sind<br />

in einem Hochsteuerland des 21. Jahrhunderts obsolet.<br />

1840 sahen sich die Vereinigten Niederlande mit<br />

großem Geldbedarf konfrontiert, um den teuren Krieg<br />

gegen Spanien fortsetzen zu können. Ein schlauer königlicher<br />

Beamter kam auf die Idee, einen Tribut von<br />

versiegelten Briefen einzuführen, „de impost van besegelde<br />

briefen“. Diese Gebühr trat einen Siegeszug<br />

durch Europa an und wurde durch das Gebührenrecht<br />

1850 Bestand der österreichischen Rechtsordnung.<br />

Auch heute noch hält es der Gesetzgeber für nötig,<br />

Papier zu definieren wie folgt:<br />

§5.(1) GebG Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung<br />

stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete<br />

Stoff zu verstehen.<br />

(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße<br />

das Ausmaß von zweimal 210 mm x 297 mm<br />

nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.<br />

Er stellt den Bürgern dabei zwei Rätsel zur Lösung:<br />

ein mathematisches (zweimal 210 mm x 297 mm) und<br />

eine Denksportaufgabe: „nach einer oder nach beiden<br />

Richtungen“.<br />

Dank Fellner und dessen Kommentar zum GebG<br />

wissen wir: Papier ist demnach jeder Stoff, der eine<br />

Schrift zu tragen geeignet ist. Und der VwGH erhellt:<br />

Als Stoff kann auch ein Bildschirm dienen, auf dem ein<br />

E-Mail lesbar gemacht werden kann.<br />

Gebühren gibt es für amtliche Ausfertigungen, für<br />

Eingaben und für Verträge.<br />

Könnten wir nicht im Jahre <strong>2013</strong> dem Bergführer<br />

seine Amtsurkunden unentgeltlich ausstellen?<br />

Den Leichenpass,<br />

die Trägerlegitimation,<br />

die Enterdigungsbewilligung,<br />

und das Ansuchen auf Änderung des Familiennamens<br />

gebührenfrei stellen?<br />

Sollten wir nicht die Erteilung der Befugnis zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit von einer Gebühr befreien<br />

und froh sein, wenn es einen neuen Erwerbstätigen<br />

gibt?<br />

Und auf die Gebühr für das Ansuchen um Bewilligung<br />

der Annahme eines ausländischen Ordens verzichten?<br />

Ist es noch gerechtfertigt, von den Adoptiveltern 1%<br />

ihres Vermögens anlässlich der Adoption einzuheben?<br />

Kostet nicht die Administration dieser kakanischen<br />

Gebühren mehr, als das Gebührenaufkommen erbringt?<br />

Mein Befund lautet: Man mag streiten, ob Österreich<br />

abgesandelt ist, es hat aber noch reichlich Sand<br />

von 1850 im Getriebe.<br />

Ehre, wem Ehre gebührt. Gebühren in Ehren: Weg<br />

damit!<br />

Die österreichische Rechtsanwaltschaft ortet großen<br />

Reformbedarf im Strafverfahren.<br />

In jüngerer Vergangenheit war Österreichs Justiz<br />

mit einigen so genannten „Monsterverfahren“ befasst.<br />

Dazu zählt auch das medial intensiv begleitete Tierschützerverfahren.<br />

Alle Angeklagten wurden am 2. 5. 2011 nach über<br />

einem Jahr Prozessdauer in allen Anklagepunkten frei-<br />

16<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

gesprochen. Die Freisprüche sind bezüglich des zentralen<br />

Tatvorwurfs der Bildung einer kriminellen Vereinigung<br />

seit Juni 2012 rechtskräftig. Damit ist der<br />

Prozess für alle ausschließlich nach § 278 a StGB Angeklagten<br />

abgeschlossen.<br />

Die direkten Verteidigungskosten für die Beschuldigten<br />

belaufen sich auf 5,2 Mio Euro, im Durchschnitt<br />

also E 400.000,– pro Person. Allein die Verfahrenskosten<br />

bedeuteten den Ruin einiger dieser mittlerweile<br />

rechtskräftig freigesprochenen Menschen.<br />

Sehr geehrte Frau Bundesministerin: Bleiben Sie<br />

nicht untätig, wenn der Staat Menschen Unrecht tut<br />

und als Ankläger nicht durchdringt. Wer zu Unrecht<br />

einem Strafverfahren ausgesetzt ist und freigesprochen<br />

wird, soll die Verteidigungskosten in angemessenem,<br />

gerechtem Ausmaß ersetzt erhalten! Eine sachgerechte<br />

Anhebung der Pauschalentschädigungen ist ein Gebot<br />

der Gerechtigkeit und den Bürgern schlicht und einfach<br />

geschuldet.<br />

Wir dürfen auch nicht Angst davor haben, Fehler<br />

der Ermittlungsbehörden einzugestehen, wenn es zu<br />

solchen kommt. Es wird der Justiz, aber auch den Ermittlern,<br />

nützen, wenn mit überschießender staatlicher<br />

Gewalt offen und ehrlich umgegangen wird. Wo gearbeitet<br />

wird, können Fehler passieren, nur das Nicht-<br />

Eingestehen dieser Fehler, das wäre fatal. Das wäre fatal<br />

für die Reputation unserer Justiz und damit für die<br />

Autorität des Rechtsstaates.<br />

Verstärken wir gemeinsam den Rechtsschutz für die<br />

Mitbürger, die einer Straftat verdächtigt sind! Stärken<br />

wir die Rechte Beschuldigter auf eine effektive Verteidigung<br />

schon im Ermittlungsverfahren.<br />

Wir fordern Waffengleichheit im Hauptverfahren,<br />

indem die Stellung von Privatgutachten auf echte<br />

rechtsstaatliche Standards angehoben wird:<br />

Wir treten ein,<br />

für die Möglichkeit der Beiziehung von Privatgutachtern,<br />

für die Zulässigkeit der Verlesung dieser Privatgutachten<br />

und die Möglichkeit der Einvernahme des<br />

Privatgutachters im strafrechtlichen Hauptverfahren.<br />

Schaffen wir eine funktionierende Überprüfungsmöglichkeit<br />

der Beweiswürdigung von Schöffen- und<br />

Geschworenengerichten.<br />

Führen wir im 21. Jahrhundert doch endlich den<br />

durchgängigen elektronischen Strafakt ein und korrigieren<br />

wir begangene Fehler: Wir brauchen den zweiten<br />

Berufsrichter im Schöffenverfahren!<br />

Lassen wir jene nicht im Stich, die uns als Zivilgesellschaft<br />

am meisten brauchen! Jene, die nicht mehr für<br />

sich selbst Handlungen setzen und Entscheidungen<br />

treffen können: die Besachwalteten.<br />

Rechtsanwälte sind hervorragend ausgebildete Parteienvertreter.<br />

Wir sind berufen, die Rechte der Bürgerinnen und<br />

Bürger zu vertreten.<br />

Wir sind keine ausgebildeten Sozialarbeiter, sind<br />

nicht ausgebildet in psychiatrischer Gesundheits- und<br />

Krankenpflege, sind nicht ausgebildet im Auffinden<br />

bester Heimunterbringungsplätze, Beantragung von<br />

Pflegegeld usw.<br />

Tagtäglich werden aber Kolleginnen und Kollegen<br />

in solchen Fällen zu Sachwaltern bestellt.<br />

Nämlich dann, wenn es keine Angehörigen gibt, die<br />

sich zu einer Übernahme bereit erklären und auch die<br />

großteils aus Steuergeld finanzierten Sachwaltervereine<br />

eine Übernahme ablehnen. Im Unterschied zu allen<br />

anderen können Rechtsanwälte und Notare eine<br />

Sachwalterschaft aber nicht ablehnen und müssen bis<br />

zu fünf derartige Fälle übernehmen.<br />

So schreibt es das Gesetz vor.<br />

Ein Gesetz, dass, wie wir meinen, dringend novelliert<br />

gehört.<br />

Es wäre unvorstellbar, dass Sportminister Gerald<br />

Klug David Alaba für das nächste Tennis-Davis-Cup<br />

Spiel Österreichs nominiert, nur weil dieser a) sportlich<br />

ist und b) hervorragend mit dem Ball umgehen<br />

kann.<br />

Wenn es um die Personenfürsorge unserer Mitmenschen<br />

geht, muss ausschließlich nach fachlichen und<br />

sachlichen Kriterien gehandelt werden.<br />

Alles andere wäre zum Nachteil der Kranken und<br />

Ärmsten in unserem Land.<br />

Unangemessen ist es aber auch, von Rechtsanwälten<br />

zu verlangen, die Grundversorgung der Besachwalteten<br />

unentgeltlich zu übernehmen.<br />

Nur jene Kolleginnen und Kollegen, die sich selbst<br />

dazu bekennen, Sachwalterschaften mit Personenfürsorge<br />

zu übernehmen, sollen auch dafür herangezogen<br />

werden.<br />

Ich muss hier noch ein Thema ansprechen, das uns<br />

wichtig ist. Nämlich die notwendig gewordene Inflationsanpassung<br />

des Rechtsanwaltstarifgesetzes.<br />

Rechtsanwälte vereinbaren in der Regel mit ihren<br />

Klienten das Honorar.<br />

Gewinnt der Klient einen Prozess, dann erhält er einen<br />

Prozesskostenersatz, der sich nach diesem Gesetz<br />

bemisst.<br />

Während staatliche Gebühren einer automatischen<br />

Valorisierung unterliegen, sobald eine 5%ige Geldverdünnung<br />

eintritt, ist dies beim Prozesskostenersatz<br />

nicht der Fall.<br />

Der am Rechtsanwaltstarif orientierte Prozesskostenersatz<br />

für denjenigen, der einen Zivilprozess gewinnt,<br />

ist in den letzten Jahren inflationsbedingt um<br />

mehr als 10% gesunken. Das bedeutet: Die Bürger<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

und Wirtschaftstreibenden in unserem Land, die sich<br />

vor Gericht erfolgreich durchsetzen oder Ansprüche<br />

erfolgreich abwehren, bekommen heute um mehr als<br />

10% weniger an Prozesskosten ersetzt als noch im Jahr<br />

2008.<br />

Sehr geehrter Herr Präsident Leitl!<br />

Ich frage Sie als höchsten Vertreter der Wirtschaft:<br />

Ist es sachgerecht und der heimischen Wirtschaft förderlich,<br />

wenn obsiegende Prozessparteien heute keinen<br />

adäquaten Ersatz der Prozesskosten erhalten?<br />

Stärkt das den Rechts- und Wirtschaftsstandort Österreich?<br />

Frau Bundesministerin, die österreichischen Anwälte<br />

fordern die wirtschaftsadäquate Anpassung des<br />

Rechtsanwaltstarifgesetzes.<br />

Meine Damen und Herren!<br />

Die österreichischen Rechtsanwälte fordern mehr<br />

Mut!<br />

Mehr justizpolitischen Mut!<br />

Die Angst der modernen Politik ist der Untergang<br />

des Rechtsstaates.<br />

Angst vor den Bürgern ist der Hintergrund für<br />

Überwachung.<br />

Angst vor der finanziellen Wahrheit ist der Hintergrund<br />

für exorbitante Gebühren.<br />

Angst vor den Medien ist die Ursache für Politik abseits<br />

der Sachlichkeit.<br />

Angst vor rechtspolitischen Entscheidungen führt<br />

dazu, dass die Rechtsprechung mehr und mehr das<br />

Parlament als Gesetzgeber ablöst.<br />

Gerade das aber ist unzumutbar.<br />

Unzumutbar für die Richterinnen und Richter.<br />

Unzumutbar für die Bürgerinnen und Bürger.<br />

Das Recht geht vom Volke aus, dieses ist durch gewählte<br />

Abgeordnete vertreten.<br />

Wesentliche, rechtspolitische Entscheidungen dürfen<br />

nicht länger von der Politik auf die Gerichte abgewälzt<br />

werden.<br />

So zB die überfällige Reform des Mietrechtes,<br />

eine zeitgemäße Reform des Pflichtteilsrechtes,<br />

eine Reform des Schadenersatzrechtes und des Urheberrechtes,<br />

und eine Reform der im ABGB verankerten GesbR.<br />

Wir verlangen ein klares Bekenntnis der Politik zu<br />

Good Governance. Politiker sollen transparent, offen<br />

und ehrlich ihre Entscheidungsfindung den Bürgern<br />

präsentieren.<br />

Es darf kein Versteckspiel geben, kein taktisches<br />

Hick-Hack.<br />

Wenn in Europa Fischfangquoten gegen justizielle<br />

Verbesserungen abgetauscht werden, so ist das ebenso<br />

abzulehnen wie ein Abtausch im Inland.<br />

Die Bürger haben ein Recht auf nachvollziehbare<br />

Gesetzgebung.<br />

Die Erfahrungen rund um die geplante Änderung<br />

von beruflichen Verschwiegenheitsrechten haben uns<br />

sensibilisiert.<br />

Wir fordern einen ordentlichen und offenen Umgang<br />

im politischen Diskurs.<br />

Wir wollen eine Gesetzgebung, bei der Fouls mit<br />

der roten Karte sanktioniert werden.<br />

Eine offene, ehrliche und respektvolle Partnerschaft.<br />

Etwa wenn es um die Gerichtsstruktur in unserem<br />

Land geht:<br />

Will man die Gerichtsorganisation grundlegend reformieren<br />

und Eingangsgerichte schaffen, dann sollten<br />

wir darüber offen diskutieren.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren, die österreichischen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind stolz.<br />

Stolz darauf, zur Fortentwicklung des Rechtsstaates<br />

beizutragen.<br />

Stolz auf ihre Unabhängigkeit und Selbstverwaltung.<br />

Stolz auf die hohe Qualität der Richterinnen und<br />

Richter, der diplomierten Rechtspflegerinnen und<br />

Rechtspfleger,<br />

stolz auf die Leistungen aller, die zum Justizbetrieb<br />

beitragen.<br />

Die österreichischen Rechtsanwältinnen und<br />

Rechtsanwälte sind zuversichtlich.<br />

Zuversichtlich, dass wir unseren demokratischen<br />

Rechtsstaat gemeinsam verbessern werden.<br />

Zuversichtlich, dass sich auch die Politik zum<br />

Rechtsstaat bekennen wird.<br />

Wir sind unserem schönen Land verpflichtet.<br />

Verpflichtet, die Rechtspflege aufrechtzuhalten,<br />

verpflichtet, sie stetig zu verbessern.<br />

Die österreichischen Rechtsanwälte sind stolz, zuversichtlich,<br />

zur Verbesserung verpflichtet und voller<br />

Tatendrang.<br />

Wir wollen Österreich zum besten Rechtsstaat der<br />

Europäischen Union ausbauen.<br />

Legen wir los!<br />

18<br />

Eröffnungsrede von ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff<br />

Autor: RA Dr. Rupert Wolff<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />

Von ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien. Die Autorin ist seit April 2011 Justizministerin und war zuvor Ministerin<br />

für Wissenschaft und Forschung. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Karl-Franzens-Universität Graz, wo sie<br />

auch als Professorin für Arbeitsrecht, Sozialrecht und Europarecht lehrte. Ihre politische Karriere begann sie 2006 als<br />

Abgeordnete zum Nationalrat für die ÖVP.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Vielen Dank für die Einladung zum diesjährigen<br />

<strong>Anwaltstag</strong>. Ich freue mich, heute bei Ihnen in Klagenfurt<br />

zu sein.<br />

Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, mich bei Ihnen,<br />

bei der österreichischen Rechtsanwaltschaft, für<br />

die gute Zusammenarbeit in dieser Legislaturperiode<br />

zu bedanken. Ich bedanke mich insbesondere bei all jenen<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in<br />

dieser Legislaturperiode an den von meinem Ressort<br />

eingesetzten Arbeitsgruppen aktiv teilgenommen haben.<br />

Mir ist bewusst, dass dieses Engagement mit viel<br />

Zeit und Arbeit verbunden ist. Und ich weiß, dass<br />

der Diskurs mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten<br />

in den Arbeitsgruppensitzungen oftmals wertvolle<br />

Aspekte aus der alltäglichen Praxis aufwirft und zur<br />

qualitativ hochwertigen Legislativarbeit der Justiz beiträgt.<br />

Danke daher für die Zusammenarbeit in den<br />

letzten Jahren.<br />

Wir bewegen uns auf das Ende einer Legislaturperiode<br />

zu, und deshalb bietet es sich an, ein Resümee<br />

der vergangenen zweieinhalb Jahre, seit ich Justizministerin<br />

bin, zu ziehen und einen Ausblick zu geben,<br />

welche Vorbereitungsarbeiten wir schon für die<br />

nächste Legislaturperiode getroffen haben.<br />

Ich will an dieser Stelle nicht auf die Details rechtlicher<br />

Änderungen eingehen, diese sind Ihnen aus Ihrem<br />

Alltag ohnehin bekannt. Stattdessen will ich Ihnen ein<br />

paar Zahlen nennen, die veranschaulichen, dass die österreichische<br />

Justiz ein beeindruckendes Arbeitspensum<br />

erledigt und auch im internationalen Vergleich<br />

Vorbildfunktion hat:<br />

" Jedes Jahr werden von österreichischen Gerichten ca<br />

drei Millionen Geschäftsfälle bearbeitet.<br />

" Die österreichische Justiz weist im EU-Justizindex,<br />

der einen Überblick über die Leistungsfähigkeit der<br />

einzelstaatlichen Justizsysteme bietet, Topplatzierungen<br />

auf. Vor allem die in der Öffentlichkeit oft beklagte<br />

durchschnittliche Verfahrensdauer ist, objektiv<br />

betrachtet, eine der kürzesten in der gesamten Europäischen<br />

Union. So nimmt Österreich in Bezug auf<br />

die Verfahrensdauer zB den dritten Platz bei der Erledigung<br />

streitiger Zivil- und Handelssachen ein. Und<br />

auch die Bemühungen der Justiz, durch IT-Unterstützung<br />

Effizienzsteigerungen zu erreichen, werden mit<br />

Topplatzierungen belohnt.<br />

Die Praxis braucht freilich eine gerechte und moderne<br />

Grundlage für ihre tägliche Arbeit. Das betrifft einerseits<br />

die personelle und arbeitsbezogene Ausstattung<br />

der Justiz und andererseits die Gesetze:<br />

" Ich konnte 93 zusätzliche Planstellen für die Justiz für<br />

das Jahr <strong>2013</strong> erreichen. Das erlaubte es mir va auch,<br />

den Personaleinsatz im Bereich der Bekämpfung von<br />

Wirtschafts- und Korruptionsdelikten maßgeblich zu<br />

stärken.<br />

" Seit meinem Amtsantritt im April 2011 passierten<br />

über 30 justizbezogene Legislativvorhaben das Parlament.<br />

Darunter finden sich auch zwei Vorhaben, die<br />

mir besonders am Herzen liegen, weil sie ganz maßgeblich<br />

die Grundlagen für unsere Zukunft mitgestalten.<br />

" Es ist mir ein Anliegen, unseren Kindern die besten<br />

Voraussetzungen für ihre Entwicklung zu bieten.<br />

Wenngleich es im Regelfall Vater und Mutter überlassen<br />

werden kann, was für ihre Kinder das Beste<br />

ist, zeigte doch die Praxis, dass gerade bei Trennungen<br />

Konflikte zu Tage treten, die leider allzu oft zu<br />

Lasten der Kinder gehen und deren Lösung auch oft<br />

über die Kapazitäten und den eigentlichen Aufgabenkreis<br />

der Richterschaft hinausgeht. Hier galt es einzugreifen,<br />

um die Kinder mit ihren Bedürfnissen und<br />

ihren Interessen in den Mittelpunkt zu stellen und<br />

ihnen daher auch im Trennungsfall möglichst Vater<br />

und Mutter zu erhalten. Das haben wir mit dem<br />

Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz<br />

<strong>2013</strong> geschafft, mit dem wir insbesondere das<br />

Kindeswohl gesetzlich verankert und die Familiengerichtshilfe<br />

geschaffen haben. Und die ersten Rückmeldungen<br />

aus der Praxis sind vielversprechend und bestärken<br />

unsere Hoffnung, den Kindern hier die notwendige<br />

Hilfe zur Seite zu stellen.<br />

" Ein zweiter Schwerpunkt meiner Amtszeit war der<br />

Kampf gegen Korruption. Denn Korruption schadet<br />

dem Rechtsstaat und damit dem Fundament unserer<br />

Gesellschaft. Es geht nicht ausschließlich um den<br />

wirtschaftlichen Nachteil, der entsteht, es geht letztlich<br />

um das Vertrauen der Bevölkerung in Politik<br />

und Justiz, das auf dem Spiel steht. Und genau dieses<br />

Vertrauen ist eines der höchsten Güter einer funktionierenden<br />

Demokratie. Es war mir daher wichtig,<br />

die strafrechtlichen Korruptionstatbestände zu verschärfen,<br />

was durch das Korruptionsstrafrechts-Änderungsgesetz<br />

2012 geschehen ist. Und mir war es wichtig,<br />

den Personaleinsatz im Kampf gegen Korruption<br />

zu verstärken und durch das sog „Whistleblower-HinweisgeberSystem“<br />

eine Schnittstelle zwischen den<br />

2014, 19<br />

© Jungwirth<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />

Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />

19


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Staatsanwältinnen und Staatsanwälten und anonymen<br />

Hinweisgebern herzustellen, die der Justiz die für die<br />

Strafverfolgung entscheidenden Informationen an die<br />

Hand geben kann – und auch hier bestätigen uns die<br />

Rückmeldungen aus der Praxis. Seit der Einführung<br />

am 20. 3. <strong>2013</strong> sind Meldungen zu 590 Fällen eingegangen.<br />

42 davon wurden von der Wirtschafts- und<br />

Korruptionsstaatsanwaltschaft, der eigentlichen Adressatin<br />

des Systems, weiterbehandelt, mehr als 300<br />

wurden an andere Staatsanwaltschaften oder die Finanzbehörden<br />

weitergeleitet. Nur 8 Prozent der Fälle<br />

waren substratlos, das sind wesentlich weniger als bei<br />

jenen Eingaben, die auf konventionellen Wegen an<br />

die Justiz herangetragen werden.<br />

Und was besonders freut, ist, dass die Anstrengungen<br />

der letzten Jahre auch von der Bevölkerung gesehen<br />

und honoriert werden:<br />

" Eine Studie des Meinungsforschungsinstituts Karmasin<br />

bestätigt, dass das Vertrauen der Bevölkerung in<br />

die Justiz wieder wächst. So sprachen im Jahr <strong>2013</strong><br />

rund drei Viertel der Bevölkerung der Justiz ihr Vertrauen<br />

aus. Und das ist ein großer Erfolg, bedenkt<br />

man, dass in den Medien nur über einige wenige, öffentlichkeitswirksame<br />

Verfahren berichtet wird und<br />

die Masse an Verfahren, die von den Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern der Justiz alltäglich und ohne Aufmerksamkeit<br />

zu erregen abgearbeitet wird, keine Erwähnung<br />

findet.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren!<br />

Ich kann bestätigen, dass die Justiz wie auch die<br />

Rechtsanwaltschaft und das Notariat – also sozusagen<br />

die Verwandtschaft der Justiz – in meiner Amtszeit<br />

als Justizministerin hervorragende Arbeit für die Bürgerinnen<br />

und Bürger geleistet haben. Dafür haben<br />

die Angehörigen dieser Berufsgruppen Hochachtung<br />

verdient. Danke!<br />

Meine sehr geehrten Damen und Herren!<br />

Lassen Sie mich Ihnen aber auch einen Ausblick auf<br />

einige Herausforderungen geben, vor denen wir in den<br />

nächsten Jahren stehen werden. Wenn das Ende einer<br />

Legislaturperiode naht, bedeutet das für meine Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeiter und mich selbstverständlich<br />

nicht, dass mit der Arbeit innegehalten wird. Dafür<br />

sind die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger viel<br />

zu wichtig. Daher laufen im BMJ freilich schon die<br />

Vorbereitungsarbeiten für Gesetzesänderungen, die<br />

in der nächsten Legislaturperiode auf uns zukommen<br />

werden:<br />

" Der Umstand, dass Österreichs Gesellschaft immer<br />

älter wird, stellt die Justiz im Bereich des Sachwalterrechts<br />

vor neue Herausforderungen. Laut Prognosen<br />

der Statistik Austria werden die über 65-Jährigen<br />

im Jahr 2060 fast ein Drittel der Gesamtbevölkerung<br />

ausmachen. Mit der höheren Lebenserwartung<br />

wächst freilich auch die Zahl jener Personen,<br />

die Entscheidungen aufgrund ihrer geistigen Verfassung<br />

nicht mehr oder zumindest nicht mehr alleine<br />

treffen können. Meine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter<br />

arbeiten daher derzeit am Aufbau eines Modellprojekts<br />

zur sog „Unterstützten Entscheidungsfindung“,<br />

bei dem nicht die sofortige Bestellung eines<br />

Sachwalters im Vordergrund steht. Vielmehr soll<br />

den Betroffenen die notwendige Unterstützung bei<br />

der Entscheidungsfindung gewährt werden, um<br />

möglichst lange selbstbestimmte Entscheidungen<br />

treffen zu können.<br />

" Im Bereich des Erbrechts wird uns nächstes Jahr<br />

nicht nur die Umsetzung der Erbrechtsverordnung<br />

beschäftigen, sondern davon unabhängig erachte ich<br />

eine Modernisierung des Erbrechts für notwendig.<br />

Auch dazu laufen bereits Vorbereitungsarbeiten in<br />

meinem Ressort. Bei den anstehenden Diskussionen<br />

wird es nicht nur darum gehen, das Recht wieder lesbarer<br />

zu machen und gefestigte Rsp zu kodifizieren,<br />

sondern es werden auch wichtige inhaltliche Fragen<br />

zu diskutieren sein. Ich denke hier an Fragen wie die<br />

Möglichkeiten der Stundung von Pflichtteilsansprüchen<br />

oder geeignete Zahlungserleichterungen oder<br />

die sehr kontroversiell diskutierte Frage der erbrechtlichen<br />

Berücksichtigung von Pflegeleistungen.<br />

" Das Mietrechtsgesetz ist in die Jahre gekommen, es<br />

ist über 30 Jahre alt und historisch gewachsen. Durch<br />

die konträren Interessen, die dieses Rechtsgebiet gleichermaßen<br />

abdecken muss und oftmalige kleinere<br />

Novellierungen ist das Mietrecht aktuell nicht mehr<br />

in der Lage, wesentliche Anforderungen zu erfüllen.<br />

Es ist etwa für die unmittelbar Betroffenen nicht mehr<br />

verständlich und schafft auch keinen, den aktuellen<br />

Gegebenheiten entsprechenden sach- und marktgerechten<br />

Ausgleich zwischen Mietern und Vermietern.<br />

In der Praxis führt das auch zu einer spürbaren Ungleichbehandlung<br />

zwischen Mietern – das Spektrum<br />

reicht von deutlich überhöhten Mieten bis hin zu einem<br />

Niedrigstmietzins für einige privilegierte Mieter.<br />

Ich habe daher im Justizministerium eine Reformgruppe<br />

mit namhaften Experten aus Wissenschaft<br />

und Praxis eingesetzt. Sie hat den Auftrag, Vorschläge<br />

für eine grundlegende Reform des Mietrechts zu unterbreiten,<br />

um den Bürgerinnen und Bürgern nicht<br />

nur ein transparentes und verständliches Mietrecht<br />

zu bieten, sondern va auch einen sachgerechten Interessenausgleich.<br />

Die Beratungen in der Reformgruppe<br />

wurden Anfang Juli <strong>2013</strong> aufgenommen. Vorschläge<br />

der Reformgruppe werden für Mitte 2014 erwartet.<br />

" Auch auf die rasanten Entwicklungen der neuen Kommunikationstechnologien<br />

müssen wir in der nächsten<br />

Legislaturperiode legistisch reagieren. Ich denke hier<br />

zB an das Urheberrecht, denn Kreativität und geistige<br />

Leistungen müssen uns auch im digitalen Zeitalter<br />

etwas wert sein, und der einmal erlangte Interessenausgleich<br />

darf nicht verloren gehen. Deshalb war<br />

20<br />

Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />

Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

die Reform des Urheberrechts schon ein Fixpunkt auf<br />

der Agenda der letzten Monate. Die sog Festplattenabgabe<br />

ist hier ebenso heiß umstritten wie Fragen<br />

der Durchsetzung des Urheberrechts im Internet,<br />

das Filmurheberrecht oder das in Deutschland kürzlich<br />

eingeführte Leistungsschutzrecht für Hersteller<br />

von Zeitungen und Zeitschriften – um nur einige<br />

Themen zu nennen. Mir war es deshalb schon zu Beginn<br />

aller Reformüberlegungen wichtig, die anstehende<br />

Reform unter breiter Einbindung aller Betroffenen<br />

voranzutreiben und letztlich zu einer möglichst<br />

konsensualen und gut erklärten Lösung zu kommen.<br />

Dieses Ziel wird auch auf der Agenda für die nächsten<br />

Monate ganz oben stehen.<br />

" Im Bereich des Strafrechts wird sicherlich das „StGB<br />

2015“ eine ganz zentrale Rolle spielen. Ich bin immer<br />

wieder – und zwar von Rechtsanwälten und sonstigen<br />

Experten wie auch von Bürgerinnen und Bürgern – darauf<br />

angesprochen worden, dass sie das Gefühl haben,<br />

dass die Strafenrelation zwischen Delikten gegen Leib<br />

und Leben und Vermögensdelikten nicht sachgerecht<br />

ist. Ich habe daher einen Reformprozess gestartet. Bis<br />

zum Frühjahr 2014 arbeiten 14 Experten „ergebnisoffen“<br />

Vorschläge aus, wie man das StGB auf „die<br />

Höhe der Zeit“ bringen kann. Ergänzt wurde der Prozess<br />

durch eine große Enquete, bei der stakeholder –<br />

wie die Opferschutzverbände – ihre Ideen einbringen<br />

konnten. Die Experten arbeiten unabhängig, sie haben<br />

keine inhaltlichen und politischen Vorgaben. Die politische<br />

Diskussion beginnt aufbauend auf den Vorschlägen<br />

der Reformgruppe im Frühjahr 2014.<br />

Freilich gibt es noch viele Themen, an denen wir im<br />

Justizministerium aktuell arbeiten; das reicht von Einsichtsmöglichkeiten<br />

in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens<br />

bis hin zu Fragen der Sachverständigenbestellung<br />

in Strafverfahren.<br />

Aber lassen Sie mich abschließend noch zu einem<br />

sehr zentralen Thema kommen, das heute auch auf Ihrer<br />

Tagesordnung steht und an Aktualität kaum zu<br />

überbieten ist –„Grundrechte und Datenschutz“. Als<br />

Justizministerin fällt der Datenschutz zwar national<br />

aktuell nicht in meine Zuständigkeit, der Rat der<br />

EU-Justizminister, in dem ich Österreich vertrete, beschäftigt<br />

sich aber seit geraumer Zeit mit Fragen des<br />

Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes. In<br />

den vergangenen Wochen hat diese Thematik durch<br />

die NSA-Affäre freilich eine ganz andere öffentliche<br />

Wahrnehmung bekommen. Wir haben in den Diskussionen<br />

der letzten Wochen eine Dimension der Überwachungsmöglichkeiten<br />

vorgeführt bekommen, die<br />

die Bürgerinnen und Bürger – vollkommen verständlich<br />

– beunruhigt. Die Diskussion über Möglichkeiten<br />

und Grenzen staatlicher Aufklärungs- und Überwachungsmethoden<br />

ist sehr zu begrüßen und höchst an<br />

der Zeit. Nach aktuellen Umfragen sorgen sich auch<br />

immer mehr Österreicher um ihre persönlichen Daten.<br />

Es ist also an der Zeit, dass wir dieses Thema<br />

strukturiert aufarbeiten und die nötigen Schlüsse daraus<br />

ziehen.<br />

Es geht hier um sehr fundamentale Rechte, um das<br />

Grundrecht unserer Bürgerinnen und Bürger auf den<br />

Schutz ihrer Privatsphäre und darum, im Internet-<br />

Zeitalter die richtige Balance zwischen Sicherheit<br />

und Freiheit zu finden. Deshalb glaube ich zum einen,<br />

dass die Kompetenzen für den Datenschutz künftig<br />

im Justizressort gebündelt werden sollten. Wie die<br />

Geheimdienst-Affäre gezeigt hat, ist Datenschutz<br />

heute mehr denn je auch eine Frage der Sicherheit<br />

und eine Frage des Rechtsstaats. Und die Wahrung<br />

der Rechtsstaatlichkeit ist Kernaufgabe der Justiz.<br />

Und deshalb habe ich weiters vor kurzem Vorschläge<br />

für einen nationalen Aktionsplan zum Schutz der Privatsphäre<br />

auf den Tisch gelegt. Dabei geht es neben<br />

der Frage der Aufklärung ua um ein No-Spy-Abkommen,<br />

um Bewusstseinsbildung und um eine gemeinsame<br />

Initiative mit Deutschland und einer Reihe<br />

von weiteren Unterstützern mit dem Ziel, den Schutz<br />

der Privatsphäre im Internet auch völkerrechtlich zu<br />

verankern. Und schließlich setze ich mich mit Nachdruck<br />

dafür ein, dass wir auf EU-Ebene die von der<br />

EU-Kommission im Januar 2012 vorgeschlagene Datenschutz-Reform<br />

rasch und mit hohen Standards<br />

zum Abschluss bringen. Die Zersplitterung bei den<br />

Datenschutzregelungen in Europa muss ein Ende haben,<br />

wenn wir Google, Facebook oder gar der NSA<br />

Paroli bieten wollen. Deshalb unterstütze ich auch<br />

den Vorschlag von Angela Merkel, das Thema beim<br />

kommenden Europäischen Rat zur Chefsache zu machen<br />

und einen Abschluss bis April 2014 zu schaffen.<br />

Wir sollten die Zeichen der Zeit nicht übersehen.<br />

Deshalb müssen die kommenden Monate dazu genutzt<br />

werden, eine Einigung zu erzielen und ein möglichst<br />

hohes Datenschutzniveau für Europa festzuschreiben.<br />

Meine Damen und Herren, eines ist jedenfalls gewiss,<br />

an Arbeit wird es uns in den nächsten Jahren nicht<br />

mangeln. Mir ist es dabei wichtig, dass diese Projekte<br />

ausführlich, ruhig und sachlich mit all ihren Für und<br />

Wider besprochen werden. Und mir ist es wichtig, dass<br />

ich dabei auch wieder auf die Rechtsanwaltschaft als<br />

wichtigem Diskussionspartner zählen kann.<br />

Ich wünsche Ihnen einen gelungenen österreichischen<br />

<strong>Anwaltstag</strong> und danke für Ihre Aufmerksamkeit!<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Festansprache zum österreichischen <strong>Anwaltstag</strong><br />

Autorin: Von ao Univ.-Prof. Mag. Dr. Beatrix Karl, Wien<br />

21


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Für eine Allianz der freien Berufe<br />

und der Wirtschaft<br />

Von Dr. Christoph Leitl, Wien. Der Autor ist Präsident der Wirtschaftskammer Österreich.<br />

2014, 22<br />

Die österreichischen Rechtsanwälte sind tagtäglich als<br />

starker Partner der österreichischen Wirtschaft im<br />

Einsatz: gegenüber den Gerichten und Verwaltungsbehörden,<br />

vielfach aber auch durch ihr unermüdliches<br />

Eintreten im Rahmen von Gesetzesbegutachtungen<br />

und -beratungen.<br />

In den vergangenen Tagen und Wochen wurden<br />

im Rahmen der Regierungsverhandlungen die Eckpunkte<br />

für eine gute und erfolgreiche Zukunft Österreichs<br />

abgesteckt: Aus Sicht der Wirtschaft muss die<br />

Sicherung des Standortes Österreich als oberste Priorität<br />

weiter verfolgt werden. Dazu ist es notwendig,<br />

die Kräfte zu bündeln. Deshalb lade ich die Interessenvertretungen<br />

aller Freien Berufe dazu ein,<br />

mit der Wirtschaftskammerorganisation als stärkster<br />

Stimme der heimischen Wirtschaft an einem Strang<br />

zu ziehen und eine Plattform für den Wirtschaftsstandort<br />

Österreich zu bilden.<br />

Das gemeinsame Interesse an der Weiterentwicklung<br />

unseres Landes muss vorangestellt werden, Partikularinteressen<br />

sind bestmöglich in Gesamtlösungen<br />

zu integrieren. Wenn wir verstärkt mit einer Stimme<br />

sprechen, setzen wir auch international ein starkes Zeichen<br />

für Österreich.<br />

Zudem können wir auf den vielen gemeinsamen Erfolgen<br />

aufbauen, die wir in der Vergangenheit in wichtigen<br />

wirtschaftsrelevanten Bereichen erzielt haben.<br />

Notwendig sind unter anderem weitere Schritte in<br />

Richtung Abschaffung von Veröffentlichungspflichten<br />

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und eine grundlegende<br />

Reform des Gebühren- und des Gerichtsgebührengesetzes,<br />

die zu einer Reduktion dieser Gebührenlast<br />

führen müssen – seit Jahren gemeinsame Forderungen.<br />

Eine besondere Herausforderung ist die Reform<br />

des Erbrechts. In den nächsten Jahren stehen<br />

zehntausende Familienbetriebe zur Übergabe an.<br />

I. GmbH-Reform beseitigt<br />

Standortnachteil<br />

Die Beseitigung eines wesentlichen Standortnachteils<br />

erfolgte mit der am 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft getretenen<br />

GmbH-Reform, womit diese Rechtsform deutlich an<br />

Wettbewerbsfähigkeit gewonnen hat. Ich bin mir bewusst,<br />

dass die diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen<br />

in der Rechtsanwaltschaft nicht auf ungeteilte Zustimmung<br />

stoßen. Umso mehr möchte ich die Gelegenheit<br />

nützen, um die damit einhergehenden Vorteile<br />

für unsere Betriebe, vor allem viele junge und angehende<br />

Unternehmen, darzulegen.<br />

Mit der Senkung des bislang europaweit höchsten<br />

Mindeststammkapitals von E 35.000,– auf E 10.000,–<br />

hat sich Österreich dem europäischen Durchschnittswert<br />

von E 8.000,– genähert. Dadurch wird der Zugang<br />

zur GmbH erleichtert und der Einstieg in die<br />

selbständige unternehmerische Tätigkeit gefördert.<br />

Da das Stammkapital von Anfang an für Investitionen<br />

in die GmbH verwendet wird (zB für Gründungskosten<br />

und erste Büroausstattung), kann es in aller Regel<br />

auch nicht den Gläubigern als Haftkapital zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Das Stammkapital ist vor allem eine Seriositätsschwelle,<br />

daher wollen wir auch keine 1-Pfund-Limited<br />

und auch keine 1-Euro-Ich AG! So wie bisher ist<br />

individuell für jede GmbH ein Finanzplan zu erstellen<br />

und sind die Gesellschafter dafür verantwortlich, die<br />

GmbH mit ausreichendem Kapital für den jeweiligen<br />

Gesellschaftszweck auszustatten.<br />

Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass mit der GmbH-<br />

Reform die Notariatskosten für die Errichtung einer<br />

GmbH wesentlich gesenkt werden konnten – ganz besonders<br />

für bestimmte besonders einfache Formulargründungen.<br />

Mittelfristiges Ziel iS einer modernen,<br />

einfachen Verwaltung muss aus meiner Sicht die elektronische<br />

Gründungsanmeldung gegenüber dem Firmenbuch<br />

sein. Eine wesentliche Erleichterung stellt<br />

zudem die Senkung der Mindestkörperschaftsteuer<br />

von E 1.750,– auf E 500,– dar.<br />

Nicht zufriedenstellend ist hingegen die zögerliche<br />

Vorgehensweise in puncto Abschaffung der sinnlosen<br />

und veralteten Pflichtveröffentlichungen im Amtsblatt<br />

zur Wiener Zeitung. Dass derartige Pflichtveröffentlichungen<br />

bei der GmbH-Gründung nunmehr entfallen,<br />

ist positiv, kann aber nur ein erster Schritt gewesen<br />

sein. Auch alle weiteren derartigen Veröffentlichungspflichten,<br />

die die österreichische Wirtschaft jährlich<br />

mit mehr als 15 Mio Euro belasten, müssen möglichst<br />

umgehend abgeschafft werden.<br />

II. Gerichtsgebühren senken<br />

Eine funktionierende Justiz und ein freier und ungehinderter<br />

Zugang zur Gerichtsbarkeit sind weitere<br />

Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort.<br />

Obwohl in der Justiz zweifelsohne<br />

da und dort Verbesserungen notwendig sind, dürfen<br />

wir stolz sein auf deren im internationalen Vergleich<br />

22<br />

Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />

Autor: Dr. Christoph Leitl, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

hervorragendes Funktionieren. Das Vertrauen in unsere<br />

Justiz ist hoch und bildet zusammen mit verhältnismäßig<br />

kurzen Verfahren einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil<br />

für den Wirtschaftsstandort Österreich.<br />

Im Hinblick auf den freien und ungehinderten Zugang<br />

zur Gerichtsbarkeit sollte es an sich außer<br />

Frage stehen, dass die Kosten der Justiz aus dem allgemeinen<br />

Budget zu finanzieren wären. Dennoch<br />

wird die österreichische Justiz zu einem außerordentlich<br />

hohen Grad von den Einnahmen aus den Gerichtsgebühren<br />

getragen. Darüber hinaus werden –<br />

bei allen Einsparungsanstrengungen – diese Gebühren<br />

aufgrund der budgetären Lage des Bundeshaushalts<br />

seit Jahren überproportional erhöht. Die Gewährleistung<br />

des Zugangs zur Justiz wird dadurch<br />

gefährdet. Bei einem Deckungsgrad von 70% werden<br />

sogar wesentliche Teile der Strafjustiz und des Strafvollzugs<br />

durch Einnahmen aus Gerichtsgebühren gedeckt.<br />

Abschließend darf ich mich bei den österreichischen<br />

Rechtsanwälten ausdrücklich für ihre hervorragende<br />

Zusammenarbeit mit der österreichischen Wirtschaft<br />

bedanken. Lassen Sie uns daher weiterhin gemeinsam<br />

für eine Reduktion der außerordentlich hohen Gebührenlast<br />

einsetzen. Auch damit wird der Wirtschaftsstandort<br />

Österreich gefördert.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Für eine Allianz der freien Berufe und der Wirtschaft<br />

Autor: Dr. Christoph Leitl, Wien<br />

23


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

aau/puch<br />

2014, 24<br />

Grundrechte und Datenschutz *)<br />

Von Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W. Der Autor ist Universitätsprofessor für Öffentliches Recht<br />

an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.<br />

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Kontrolle macht es notwendig, eine Balance zwischen dem<br />

grundrechtlichen Geheimnisschutz und konfligierenden Interessen zu finden. Vor diesem Hintergrund werden<br />

die datenschutzrechtlichen Implikationen staatlicher Überwachung sowie grund- und datenschutzrechtliche<br />

Fragen des sog Whistleblowings erörtert. Darüber hinaus wird die Bedeutung des Datenschutzes im Zusammenhang<br />

mit parlamentarischen Anfragen illustriert.<br />

Geschätzte Festversammlung, meine sehr geehrten<br />

Damen und Herren!<br />

Lassen Sie mich mit einem Wort des Dankes beginnen:<br />

Herzlichen Dank für die ehrenvolle Einladung als<br />

Festredner beim <strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> hier in Klagenfurt!<br />

Ich freue mich über die Möglichkeit, heute zu einem<br />

juristischen Thema von besonderer Aktualität zu Ihnen<br />

sprechen zu dürfen.<br />

I. Einleitung<br />

Das Thema, das mir für die heutige Festansprache aufgegeben<br />

wurde, würde ich ohne Zögern einer jungen<br />

Kollegin oder einem jungen Kollegen für die Habilitationsschrift<br />

empfehlen – freilich nicht ohne den Nachsatz,<br />

dass die dabei zu behandelnden Fragen überaus<br />

umfangreich und vielschichtig sind. Wollte man all<br />

diese Fragen in einer Festrede auch nur rudimentär ansprechen,<br />

wäre dies ein aussichtsloses Unterfangen.<br />

Ich möchte daher im Folgenden einen zentralen Aspekt<br />

herausgreifen: das Verhältnis zwischen Datenschutz<br />

und Kontrolle. Während das Datenschutzrecht<br />

und die auf die Wahrung der Privatsphäre gerichteten<br />

Grundrechte Vertraulichkeit und Geheimnisschutz<br />

fordern, setzt eine wirksame Kontrolle<br />

umfassende Informationen und Transparenz voraus.<br />

Dieses Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz<br />

und Kontrolle macht es notwendig, eine Balance zwischen<br />

dem grundrechtlichen Geheimnisschutz und<br />

konfligierenden Interessen zu finden. Die mit dem Anspruch<br />

auf Geheimhaltung und Privatheit zum Ausgleich<br />

zu bringenden Interessen sind dabei recht unterschiedlich:<br />

1)<br />

" Bei der staatlichen Kontrolle des privaten Kommunikationsverhaltens<br />

geht es um eine sachgerechte Interessenabwägung<br />

zwischen der Wahrung der Geheimsphäre<br />

und den Erfordernissen der öffentlichen<br />

Sicherheit, dem Schutz vor Terrorakten und der Kriminalitätsbekämpfung.<br />

Diesem Thema werde ich<br />

mich im ersten Teil meines Referats widmen.<br />

" Im Dienste der Kriminalitätsbekämpfung, aber auch<br />

einer darüber hinausgehenden Missstandskontrolle<br />

steht das sog Whisteblowing. Hier gilt es, einen Ausgleich<br />

zu schaffen zwischen dem Schutzbedürfnis des<br />

Whistleblowers (insb durch Wahrung seiner Anonymität)<br />

und den berechtigten Interessen der von<br />

Enthüllungen betroffenen Personen. Davon soll im<br />

zweiten Teil meines Vortrags die Rede sein.<br />

" Im dritten und letzten Teil möchte ich einige Überlegungen<br />

zur Bedeutung des Datenschutzrechts im<br />

Rahmen der politischen Kontrolle skizzieren. Besonders<br />

deutlich wird das damit angesprochene Problemfeld<br />

iZm parlamentarischen Anfragen. Parlamentarische<br />

Anfragen verfolgen ua den Zweck der Behandlung<br />

der Antwort in der Öffentlichkeit, zumal<br />

dieser Öffentlichkeitsfunktion für eine effiziente politische<br />

Kontrolle grundlegende Bedeutung zukommt.<br />

Parlamentarische Anfragen können daher gezielt eingesetzt<br />

werden, um bestimmte Daten oder Informationen<br />

einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.<br />

2) Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der<br />

grundrechtliche Schutz der Privatsphäre das parlamentarische<br />

Interpellationsrecht beschränkt und ob<br />

betroffenen Personen ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

zur Verfügung stehen.<br />

II. Rechtsdogmatische<br />

Vorbemerkungen<br />

Bevor wir uns mit diesen Fragen beschäftigen, erlauben<br />

Sie mir einige rechtsdogmatische Vorbemerkungen.<br />

Diese Vorbemerkungen sollen einerseits<br />

den rechtlichen Rahmen für die nachfolgenden Überlegungen<br />

abstecken. Andererseits sollen sie aber auch<br />

deutlich machen, warum das heutige Referat nicht<br />

nur dem Grundrecht auf Datenschutz gewidmet ist,<br />

sondern – wie im Vortragstitel angekündigt – verschiedene<br />

Grundrechte betrifft.<br />

Im Zentrum steht freilich das in § 1 DSG verankerte<br />

Grundrecht auf Datenschutz. § 1 Abs 1 DSG<br />

*) Erweiterte Schriftfassung der am 27. 9. <strong>2013</strong> gehaltenen Festansprache.<br />

1) Siehe dazu auch Jahnel, Handbuch Datenschutzrecht (2010) Rz 1/6.<br />

2) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Datenschutz und Parlament,<br />

Jahrbuch Öffentliches Recht 2011 (2011) 149 (150). Zur parlamentarischen<br />

Praxis der nachträglichen Anonymisierung aufgrund von<br />

Beschwerden von Personen, die sich in ihrem Recht auf Datenschutz<br />

verletzt erachten, s die Anfragebeantwortung der PräsNR 12/ABPR<br />

24. GP v 28. 7. 2009.<br />

24<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

räumt jedermann insb auch im Hinblick auf die Achtung<br />

seines Privat- und Familienlebens einen Anspruch<br />

auf Geheimhaltung der ihn betreffenden Daten<br />

ein, soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht.<br />

Der Anspruch auf Geheimhaltung schutzwürdiger<br />

personenbezogener Daten bezieht sich sowohl auf<br />

die Ermittlung von Daten („Ermittlungsschutz“) als<br />

auch auf den Schutz vor der Weitergabe solcher Daten.<br />

3) Grundrechtseingriffe können darüber hinaus<br />

auch durch jedes sonstige Verwenden von Daten erfolgen.<br />

Beschränkungen des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />

sind nur nach Maßgabe des<br />

§ 1 Abs 2 DSG zulässig. Es ist daher zunächst zu prüfen,<br />

ob die Datenverwendung aufgrund der Zustimmung<br />

der Betroffenen vorgenommen wird oder ob<br />

sie deren lebenswichtigen Interessen dient. Verneint<br />

man das Vorliegen der Zustimmung oder eines lebenswichtigen<br />

Interesses der Betroffenen so sind Beschränkungen<br />

des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />

nur zulässig, wenn sie zur Wahrung überwiegender<br />

berechtigter Interessen eines anderen vorgenommen<br />

werden. Als „berechtigte Interessen“ in<br />

diesem Sinne kommen sowohl die Interessen Privater<br />

als auch die Interessen juristischer Personen öffentlichen<br />

Rechts sowie öffentliche Interessen schlechthin<br />

in Betracht. Handelt es sich um einen „Eingriff einer<br />

staatlichen Behörde“ (iSd § 1 Abs 2 DSG), dürfen Beschränkungen<br />

des datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruchs<br />

überdies nur aufgrund von Gesetzen<br />

erfolgen, die aus den in Art 8 Abs 2 EMRK genannten<br />

Gründen notwendig sind (materieller Gesetzesvorbehalt).<br />

Für besonders schutzwürdige, sprich sensible<br />

Daten (§ 4 Z 2 DSG) bestehen noch weitere, darüber<br />

hinausgehende Anforderungen. 4)<br />

Ein Recht auf Datenschutz wird auch durch die Europäische<br />

Menschenrechtskonvention gewährleistet,<br />

und zwar als Teilbereich des in Art 8 EMRK verankerten<br />

Rechts auf Achtung des Privatlebens. Die<br />

Verwendung personenbezogener Informationen stellt<br />

insoweit nicht nur einen Eingriff in das Grundrecht<br />

auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gem<br />

§ 1 DSG dar, sondern auch einen Eingriff in das<br />

Grundrecht auf Achtung des Privatlebens. 5) Freilich<br />

zieht der materielle Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs 2<br />

DSG die Grenzen für einen Grundrechtseingriff enger,<br />

als dies Art 8 Abs 2 EMRK tut. Darauf hat der<br />

VfGH auch in seiner jüngeren Rsp wieder hingewiesen.<br />

6)<br />

Komplettiert wird der europäische Grundrechtsschutz<br />

personenbezogener Daten durch die EU-<br />

Grundrechtecharta, die nicht nur ein Grundrecht auf<br />

Achtung des Privatlebens (Art 7 GRC) kennt, sondern<br />

auch ein eigenständiges Recht auf Schutz personenbezogener<br />

Daten (Art 8 GRC) 7) normiert. 8)<br />

Demnach dürfen personenbezogene Daten nur nach<br />

Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit<br />

Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer<br />

sonstigen gesetzlich geregelten „legitimen“ Grundlage<br />

verarbeitet werden. Außerdem hat jede Person das<br />

Recht, Auskunft über die sie betreffenden (erhobenen)<br />

Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu<br />

erwirken. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von<br />

einer unabhängigen Stelle zu überwachen (Art 8 Abs 2<br />

und 3 GRC).<br />

Ein Naheverhältnis zum Datenschutz weisen<br />

schließlich auch die grundrechtlichen Gewährleistungen<br />

zum Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation<br />

auf. 9) Art 10 StGG verbietet die Verletzung<br />

des Briefgeheimnisses und schützt somit den<br />

Inhalt verschlossener Briefe. 10) Der im Jahr 1974 in<br />

Art 10 a StGG verankerte Schutz des Fernmeldegeheimnisses<br />

gewährleistet die Vertraulichkeit mündlicher<br />

oder schriftlicher Mitteilungen, die mittels Fernmeldeanlagen<br />

übertragen werden. Erfasst sind damit<br />

sowohl die Korrespondenz über Telefon und Telefax<br />

als auch der Nachrichtenaustausch über das Internet,<br />

sei es via E-Mail oder bspw im Rahmen eines geschlossenen<br />

Chat-Forums. 11) Diese genuin innerstaatlichen<br />

Gewährleistungen überschneiden sich mit dem Recht<br />

auf Achtung des Briefverkehrs gem Art 8 EMRK.<br />

Diese Bestimmung schützt umfassend vor Beeinträchtigungen<br />

der individuellen Korrespondenz 12) und erlaubt<br />

Eingriffe nur nach Maßgabe des dort normierten<br />

materiellen Gesetzesvorbehalts. Daher steht etwa das<br />

Öffnen und Lesen der Korrespondenz eines Häftlings<br />

mit seinem Anwalt ohne konkrete Verdachtsmomente<br />

3) VfSlg 12.228/1989; 12.880/1991; 16.369/2001.<br />

4) Siehe schon Baumgartner, Parlamentarische Interpellation und Datenschutz,<br />

in GedS Walter (<strong>2013</strong>) 15 (19 ff mwN).<br />

5) Siehe bereits Baumgartner in GedS Walter 16 f mwN.<br />

6) VfGH 28. 11. 2012, G 47/12 ua (Vorratsdatenspeicherung) Rz 33 f.<br />

7) Näher dazu Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta der Grundrechte der<br />

Europäischen Union 3 (2011) Art 8 GRC Rz 12 ff; Jarass, EU-Grundrechte<br />

(2005) § 13: Schutz personenbezogener Daten. Das Recht<br />

auf Schutz personenbezogener Daten ist überdies in Art 16 AEUV<br />

und Art 39 EUV verankert. Zu dieser „Vervielfachung“ des Datenschutzgrundrechts<br />

vgl Bernsdorff, aaO Rz 17.<br />

8) Das in Art 8 GRC verankerte Datenschutzgrundrecht geht als lex<br />

specialis dem Schutz des Privatlebens durch Art 7 GRC vor. Vgl<br />

Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta 3 Art 8 GRC Rz 13; Jarass,<br />

EU-Grundrechte § 13 Rz 4.<br />

9) Vgl zum Folgenden Berka, Das Grundrecht auf Datenschutz im<br />

Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, 18. ÖJT I/1<br />

(2012) 74 ff; ferner etwa Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2<br />

(<strong>2013</strong>) Rz 15/1 – 4.<br />

10) VfSlg 11.358/1987. Siehe im Einzelnen Wiederin, Art 10 StGG, in<br />

Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht.<br />

Textsammlung und Kommentar (4. Lfg 2001) Rz 21 ff.<br />

11) Vgl Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2 Rz 15/4. Siehe auch VfSlg<br />

19.657/2012.<br />

12) Vgl zB Hengstschläger/Leeb, Grundrechte 2 Rz 15/1; Berka, Verfassungsrecht<br />

4 (2012) Rz 1428.<br />

13) VfSlg 13.630/1993.<br />

im Widerspruch zu Art 8 EMRK. 13) 25<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Der Schutz durch Art 10 und Art 10 a StGG ist freilich<br />

insofern weitreichender, als die Verfassung für<br />

Eingriffe in diese Grundrechte einen expliziten Richtervorbehalt<br />

normiert. Daraus erklärt sich auch die<br />

besondere Bedeutung der kontrovers diskutierten<br />

Frage, ob das Fernmeldegeheimnis lediglich den Inhalt<br />

der Kommunikation schützt, sich also nur auf Inhaltsdaten<br />

bezieht, oder ob auch die Erfassung von Verbindungsdaten<br />

(zB Teilnehmer, Standortdaten, Zeitpunkt<br />

und Dauer der Verbindung) den Schutzbereich des<br />

Grundrechts berührt. Der herrschenden Ansicht, wonach<br />

das Fernmeldegeheimnis auf den Schutz von Inhaltsdaten<br />

beschränkt sei, 14) wurde jüngst in einem<br />

Gutachten für den Österreichischen Juristentag entgegengehalten,<br />

dass aufgrund der Möglichkeiten der<br />

elektronischen Datenverknüpfung heute auch „bloße“<br />

Verkehrsdaten bei entsprechender systematischer Erfassung<br />

und Auswertung die Grundlage für tief gehende<br />

Persönlichkeitsprofile liefern können. Wenn aber<br />

die Erfassung von Verbindungsdaten hinsichtlich der<br />

Eingriffsintensität dem Zugriff auf Inhaltsdaten potenziell<br />

gleichkomme, müsse man sie dem gesteigerten<br />

Schutz unterstellen, den der Richtervorbehalt des<br />

Art 10 a StGG gewährt. 15) Der VfGH ist dieser Auffassung<br />

freilich nicht gefolgt, sondern hat sich auf den<br />

Standpunkt gestellt, dass nur der weitergegebene Gedankeninhalt<br />

durch das Fernmeldegeheimnis des<br />

Art 10 a StGG geschützt sei, während die äußeren Gesprächsdaten<br />

keinen Schutz genießen. Art 10 a StGG<br />

gewährleiste die Vertraulichkeit der Telekommunikation,<br />

schütze also jedenfalls den Inhalt einer auf diesem<br />

Weg weitergegebenen Nachricht, nicht aber sämtliche<br />

anderen damit zusammenhängenden Daten. Gegenstand<br />

des Fernmeldegeheimnisses seien demnach alle<br />

Inhaltsdaten, nicht aber der gesamte Telekommunikationsverkehr<br />

schlechthin. 16)<br />

Im Kontext des Datenschutzrechts sind schließlich<br />

auch jene Grundrechte zu erwähnen, die die Grundlage<br />

für die verfassungsrechtliche Garantie der Kommunikationsfreiheit<br />

bilden. Art 10 EMRK kommt<br />

hier eine herausragende Stellung zu. 17) Auf europäischer<br />

Ebene ist darüber hinaus die in Art 11 GRC<br />

verankerte Kommunikationsfreiheit (Freiheit der Meinungsäußerung<br />

und Informationsfreiheit) von Relevanz.<br />

Der angesprochene datenschutzrechtliche Kontext<br />

ergibt sich zunächst aus dem Erfordernis, einen<br />

Ausgleich zwischen den konkurrierenden Grundrechtspositionen<br />

von Datenschutz und Kommunikationsfreiheit<br />

zu schaffen. 18) Denn je weiter der Schutz<br />

der Privatsphäre reicht, desto stärker wird die Kommunikationsfreiheit<br />

beschränkt. 19) Anschaulich umschrieben<br />

wird dieser Konflikt in den Schlussanträgen<br />

der Generalanwältin in der Rs Satamedia ua, wo es<br />

heißt:<br />

„Eine strenge Anwendung des Datenschutzes könnte<br />

die Meinungsfreiheit empfindlich einschränken. So wäre<br />

investigativer Journalismus weitgehend ausgeschlossen,<br />

wenn die Medien personenbezogene Informationen nur<br />

mit Zustimmung oder nach Information der Betroffenen<br />

verarbeiten oder veröffentlichen dürften. Andererseits<br />

liegt es auf der Hand, dass die Medien die Privatsphäre<br />

Einzelner verletzen können. Folglich ist eine Balance zu<br />

finden.<br />

Diese Konfliktlage zwischen verschiedenen Grundrechten<br />

aber auch zwischen dem Datenschutz und anderen Allgemeininteressen<br />

ist kennzeichnend für die Auslegung der<br />

Datenschutzrichtlinie.“ 20)<br />

Man möchte hinzufügen: Diese Konfliktlage ist generell<br />

kennzeichnend für die Anwendung des Datenschutzrechts.<br />

Während es sohin im privaten Bereich<br />

um einen Ausgleich der betroffenen Grundrechtspositionen<br />

geht, erfährt der Datenschutz im Verhältnis<br />

zum Staat durch das Grundrecht der Kommunikationsfreiheit<br />

Unterstützung und Verstärkung. Denn<br />

die staatliche Überwachung des Kommunikationsverhaltens<br />

stellt einen Eingriff in Art 10 EMRK dar 21)<br />

und bedarf daher einer entsprechenden Rechtfertigung<br />

(Art 10 Abs 2 EMRK).<br />

Damit bin ich auch schon beim ersten Themenbereich<br />

angelangt – den datenschutzrechtlichen Implikationen<br />

staatlicher Überwachung.<br />

14) Vgl etwa Wiederin, Art 10 a StGG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches<br />

Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar<br />

(4. Lfg 2001) Rz 12.<br />

15) So Berka, 18. ÖJT I/1, 76 f. Nach Ansicht von Berka ist sohin auch<br />

bei einem staatlichen Zugriff auf Verkehrs- oder Standortdaten<br />

dann von einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auszugehen,<br />

wenn der Staat solche Daten systematisch erfasst und verknüpft<br />

mit anderen Daten auswertet, um daraus Rückschlüsse auf die Persönlichkeit<br />

eines Menschen oder sein Verhalten zu gewinnen (aaO<br />

77, 127). Vgl auch Berka, Verfassungsrecht 4 Rz 1428.<br />

16) VfSlg 19.657/2012; s zu dieser Entscheidung die Kritik von Klaushofer,<br />

Überlegungen zur Reichweite des Fernmeldegeheimnisses.<br />

Besprechung von VfGH 29. 6. 2012, B 1031/11, in FS Berka<br />

(<strong>2013</strong>) 107 ff. Siehe zu diesem Problemkreis ferner Wessely, Wir<br />

werden keinen Richter brauchen . . . – oder vielleicht doch? in FS<br />

Berka 277 ff.<br />

17) Siehe dazu etwa Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention<br />

5 (2012) § 23 Rz 1 ff; Grabenwarter/Holoubek,<br />

Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht (2009) Rz 519 ff.<br />

18) Vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 78. Zur EU-Grundrechte-Charta Jarass,<br />

EU-Grundrechte § 16 Rz 24.<br />

19) Vgl Jahnel, Datenschutzrecht Rz 8/36.<br />

20) Schlussanträge der Generalanwältin v 8. 5. 2008 zu EuGH C-73/07,<br />

Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy, Rz 43 f; siehe<br />

dazu auch die Anm von Jahnel, jusIT 2008/107, 221 f. Im konkreten<br />

Fall ging es um einen Ausgleich zwischen der Kommunikationsfreiheit<br />

(Art 10 EMRK, Art 11 GRC) einerseits und dem Recht auf Achtung<br />

des Privatlebens (Art 8 EMRK, Art 7 GRC) sowie dem Recht auf<br />

Schutz personenbezogener Daten (Art 8 GRC) andererseits (Rz 37 ff<br />

der Schlussanträge).<br />

21) So Berka, 18. ÖJT I/1, 78.<br />

26<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

III. Staatliche Überwachung<br />

und Datenschutz<br />

Seit der durch die Enthüllungen des Ex-CIA-Mitarbeiters<br />

Edward Snowden aufgedeckten Affäre rund um<br />

die weltweiten Aktivitäten US-amerikanischer Geheimdienste<br />

ist das Thema „Staatliche Überwachung“<br />

wieder in aller Munde. Die grundrechtlich geschützten<br />

Freiheiten der Bürger Europas werden jedoch nicht<br />

nur durch die Tätigkeit fremder Geheimdienste bedroht.<br />

Auch der „Datenhunger“ der europäischen<br />

Staaten ist in den letzten Jahren vor allem im Gefolge<br />

terroristischer Anschläge und der Zunahme grenzüberschreitender<br />

Kriminalität 22) dramatisch gestiegen.<br />

23) In einem Klima, das durch ein ausgesprochenes<br />

Sicherheitsdenken geprägt war, 24) wurden Formen der<br />

staatlichen Überwachung salonfähig, die mit massiven<br />

Grundrechtseingriffen einhergehen und von vielen als<br />

Bedrohung elementarer Freiheiten angesehen werden.<br />

25) So wurde erst vor wenigen Tagen in einem Artikel<br />

in der Süddeutschen Zeitung angemerkt, dass seit<br />

Nine Eleven die Politik der westlichen Welt dabei sei,<br />

ihre Rechtsstaaten in Präventions- und Sicherheitsstaaten<br />

umzubauen. Der neue Rechtsstaat zehre demnach<br />

von den Garantien des alten Rechtsstaates; er<br />

entstehe, indem er sie verbraucht. 26) In der juristischen<br />

Fachliteratur wird angesichts der neuen Qualität des<br />

staatlichen Zugriffs auf die Privatsphäre vom „demokratischen<br />

Überwachungsstaat“ gesprochen und mahnend<br />

auf den prekären Zustand des Datenschutzrechts<br />

hingewiesen. 27)<br />

Besonders umstritten ist die sog Vorratsdatenspeicherung.<br />

Diese findet ihre Grundlage in einer<br />

22) Siehe dazu etwa Tretter, Aktuelle datenschutzrechtliche Herausforderungen<br />

in Österreich, Zukunft 1/2010 (diezukunft.at, abgefragt<br />

am 30. 7. <strong>2013</strong>) sowie das Vorbringen des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates im Verfahren EuGH C-301/06 (FN 55) Rz 36 f,<br />

43.<br />

23) Vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 58.<br />

24) Vgl Berka, Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz im<br />

Lichte der Verfassung, in Studiengesellschaft für Wirtschaft und<br />

Recht (Hrsg), Geheimnisschutz – Datenschutz – Informationsschutz<br />

(2008) 53 (58).<br />

25) Zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit etwa Berka in Studiengesellschaft<br />

für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz 67;<br />

ders, 18. ÖJT I/1, 98 ff; Korinek, Die Zukunft der Verfassung, AnwBl<br />

2011, 504 (504 f); Schulze-Fielitz, Nach dem 11. September: An den<br />

Leistungsgrenzen eines verfassungsstaatlichen Polizeirechts? in FS<br />

Schmitt Glaeser (2003) 407 (407 ff et passim).<br />

26) So H. Prantl, Im Zeitalter der digitalen Inquisition, www.<br />

sueddeutsche.de, 13. 9. <strong>2013</strong> (abgefragt am 19. 9. <strong>2013</strong>).<br />

27) Vgl Lachmayer, Demokratischer Überwachungsstaat im rechtsstaatlichen<br />

Spannungsfeld, juridikum 2006, 30; Berka in Studiengesellschaft<br />

für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz 53; Jahnel,<br />

Datenschutzrecht Rz 1/5. Kritisch zur Begriffsbildung Berka, 18.<br />

ÖJT I/1, 3; ders in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht<br />

(Hrsg), Geheimnisschutz 54.<br />

EU-Richtlinie, 28) die die Mitgliedstaaten verpflichtet,<br />

zum Zweck der Strafverfolgung und Terrorismusbekämpfung<br />

eine flächendeckende und verdachtsunabhängige<br />

Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten<br />

im Bereich der Telekommunikation vorzusehen.<br />

Betroffen ist daher die Kommunikation im Internet<br />

bzw per E-Mail ebenso wie per Telefon oder etwa<br />

mittels SMS. Die Umsetzung in Österreich erfolgte<br />

zum einen im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes<br />

(TKG 2003), 29) wo die Speicherpflicht von Anbietern<br />

öffentlicher Kommunikationsdienste geregelt<br />

ist (§ 102 a ff TKG 2003), und zum anderen in der<br />

Strafprozessordnung (StPO) und im Sicherheitspolizeigesetz<br />

(SPG), 30) wo sich die Voraussetzungen für<br />

den behördlichen Zugriff auf diese Daten finden. 31)<br />

Die Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten<br />

haben danach bestimmte Daten, wie insb Telefonnummern<br />

und IP-Adressen, ab dem Zeitpunkt<br />

der Erzeugung oder Verarbeitung bis sechs Monate<br />

nach der Beendigung der Kommunikation zu speichern.<br />

Im Anwendungsbereich der StPO ist eine Auskunft<br />

über Vorratsdaten grundsätzlich 32) nur aufgrund<br />

einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft<br />

zur Aufklärung und Verfolgung bestimmter<br />

Straftaten zulässig. 33) Von einer Beschränkung<br />

auf schwere Straftaten, wie dies in der RL anklingt, 34)<br />

kann freilich keine Rede sein; uU reicht schon eine<br />

28) RL 2006/24/EG v 15. 3. 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten,<br />

die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer<br />

Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze<br />

erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der RL 2002/<br />

85/EG, ABl L 105/54.<br />

29) BGBl I 2011/27. Diese Novelle trat am 1. 4. 2012 in Kraft. Für einen<br />

Überblick s etwa Klaushofer, Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung<br />

ist am 1. April 2012 in Kraft getreten, jusIT 2012/27,<br />

62; Brandl/Feiel, Telekommunikationsrecht, in Jahnel/Mader/Staudegger<br />

(Hrsg), IT-Recht 3 (2012) 517 (565 f).<br />

30) BGBl I 2011/33.<br />

31) Vgl statt vieler Giese, Sicherheitspolizeirecht, in Bachmann et al<br />

(Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 9 (2012) 1 (15); Brandl/Feiel<br />

in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 567 ff; L. Pühringer,<br />

Vorratsdatenspeicherung. Zugriffsmöglichkeiten durch Sicherheitsund<br />

Strafverfolgungsbehörden, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 80.<br />

32) § 76 a Abs 2 StPO iVm § 99 Abs 5 Z 2 TKG 2003. Vgl Klaushofer,<br />

jusIT 2012/27, 64; L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 83.<br />

33) § 102 b TKG 2003 iVm § 137 Abs 1 StPO. Vgl Jahnel, Datenschutzrecht,<br />

in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 (2012) 415<br />

(460 f); Klaushofer, jusIT 2012/27, 64. Außerdem ist bei der Einholung<br />

von Auskünften über Vorratsdaten der Rechtsschutzbeauftragte<br />

des BMJ in den Bewilligungsprozess einzubeziehen (§ 147<br />

Abs 1 Z 2 a StPO); vgl L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 83.<br />

34) Siehe Art 1 Abs 1 RL 2006/24/EG: „[. . .] zum Zwecke der Ermittlung,<br />

Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von<br />

jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden,<br />

[. . .]“. Auch das deutsche BVerfG betont, dass der Abruf und die unmittelbare<br />

Nutzung von Vorratsdaten nur verhältnismäßig sind,<br />

wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes<br />

dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setze dies einen durch bestimmte<br />

Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat<br />

voraus (BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, 5. Leitsatz sowie<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Strafdrohung von mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe,<br />

um einen Zugriff auf Vorratsdaten zu rechtfertigen.<br />

35) Außerdem dürfen Vorratsdaten eingeschränkt<br />

zum Zwecke sicherheitspolizeilicher Ermittlungen<br />

verwendet werden. 36)<br />

Inhalte elektronischer Nachrichtenübermittlungen<br />

sind vom Anwendungsbereich der Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />

freilich nicht erfasst. 37) Dementsprechend<br />

ist es auch nach dem TKG 2003 verboten, den<br />

Inhalt der Kommunikation und insb Daten über im Internet<br />

aufgerufene Adressen zu speichern (§ 102 a<br />

Abs 7 TKG 2003). 38)<br />

Die Kritik an der Vorratsdatenspeicherung ist<br />

vielfältig. 39) So wird als Kritikpunkt etwa vorgebracht,<br />

dass aufgrund der gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten<br />

indirekt soziale Netzwerke bis ins Detail<br />

nachvollzogen werden könnten und es möglich sei,<br />

aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile<br />

zu erstellen. Außerdem würden Verkehrsdaten<br />

auch Rückschlüsse über sensible Inhalte einer Kommunikation<br />

ermöglichen (man denke etwa an regelmäßige<br />

Anrufe bei einem bestimmten Facharzt 40) ). 41) Aber<br />

auch der Nutzen der Datenspeicherung und damit<br />

letztlich die Verhältnismäßigkeit dieses Grundrechtseingriffs<br />

werden bezweifelt. So wird insb darauf hingewiesen,<br />

dass Terroristen und kriminelle Organisationen<br />

der Vorratsdatenspeicherung durch die Verwendung<br />

von Wertkartentelefonen oder außerhalb der<br />

EU angemeldeter Handys sowie durch die Nutzung<br />

außereuropäischer E-Mail-Provider entgehen können.<br />

42) Und das deutsche Bundesverfassungsgericht<br />

hat darauf aufmerksam gemacht, dass die anlasslose<br />

Rz 227 ff, 276 ff). Zur europarechtlichen Rechtslage Berka, 18. ÖJT<br />

I/1, 139.<br />

35) § 135 Abs 2 a iVm Abs 2 Z 2 StPO. Vgl auch Klaushofer, jusIT 2012/<br />

27, 63 f. Berka meint freilich, dass sich diese Entscheidung des Gesetzgebers<br />

noch in einem vertretbaren Rahmen halte, sodass die<br />

Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs nicht in Frage gestellt<br />

werden könne (vgl Berka, 18. ÖJT I/1, 140).<br />

36) § 53 Abs 3 a Z 3, Abs 3 b und Abs 3 c SPG. Vgl Klaushofer, jusIT<br />

2012/27, 64; L. Pühringer, JAP 2012/<strong>2013</strong>/10, 81 f. Kritisch Berka,<br />

18. ÖJT I/1, 140 f.<br />

37) Art 1 Abs 2, Art 5 Abs 2 RL 2006/24/EG. Siehe auch VfGH<br />

28. 11. 2012, G 47/12 ua Rz 1.<br />

38) Vgl Brandl/Feiel in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg), IT-Recht 3 566.<br />

39) Instruktiv zur Aussagekraft von Vorratsdaten und der Schwere des<br />

mit der Vorratsdatenspeicherung einhergehenden Grundrechtseingriffs<br />

BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 209 ff. Für die österr<br />

Lehre vgl etwa Berka, 18. ÖJT I/1, 138 ff.<br />

40) Siehe dazu auch Klaushofer in FS Berka 14; ders, jusIT 2012/27, 63.<br />

41) Vgl Tretter, Zukunft 1/2010. Siehe auch das Vorbringen der Beschwerdeführer<br />

zu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, insb<br />

Rz 95, 102. Siehe ferner den Hinweis in FN 39 sowie die Pressemitteilung<br />

des BVerfG Nr 11/2010.<br />

42) Vgl Tretter, Zukunft 1/2010. Siehe dazu auch das Vorbringen der Antragsteller<br />

in jenem Gesetzesprüfungsverfahren, das dem Vorlagebeschluss<br />

des VfGH (FN 45) zugrunde liegt; vgl ferner das Vorbringen<br />

der Beschwerdeführer zu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua,<br />

insb Rz 97 ff.<br />

Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten<br />

geeignet sei, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins<br />

hervorzurufen, das eine unbefangene<br />

Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen<br />

beeinträchtigen kann. 43)<br />

Angesichts der heftigen Diskussionen, die die Einführung<br />

der Vorratsdatenspeicherung auch in Österreich<br />

begleiteten, war es nicht sehr überraschend, dass<br />

schon kurz nach Inkrafttreten der maßgeblichen<br />

TKG-Novelle 44) mehrere Gesetzesprüfungsanträge<br />

beim VfGH eingebracht wurden. 45) Bemerkenswert<br />

ist freilich, dass einer dieser Anträge von mehr als<br />

11.000 Personen gestellt worden war. Die Antragsteller<br />

erblickten in der verdachtsunabhängigen und anlasslosen<br />

Speicherung ihrer Daten eine Verletzung<br />

des Grundrechts auf Datenschutz (§ 1 DSG, Art 8<br />

EMRK, Art 8 GRC) und brachten vor, dass die Vorratsdatenspeicherung<br />

im Widerspruch zur EU-<br />

Grundrechtecharta stehe. Dieses Verfahren gab dem<br />

VfGH Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens<br />

(Art 267 AEUV) beim EuGH. 46)<br />

Der VfGH hat insb Bedenken, dass die EU-Richtlinie<br />

über die Vorratsdatenspeicherung der EU-Grundrechtecharta<br />

widersprechen könnte. 47)<br />

Diese Bedenken betreffen zum einen den zeitlichen<br />

Rahmen für die Speicherfrist, der nach der Richtlinie<br />

von sechs Monaten bis zu zwei Jahren reicht. Dazu ist<br />

anzumerken, dass der Grundrechtseingriff umso „milder“<br />

ausfällt, je kürzer die Speicherfrist ist. Denn eine<br />

kürzere Speicherdauer bedingt geringere Datenmengen<br />

und damit ein unschärferes Profil des einzelnen<br />

Nutzers. 48) Dass sich die österr Regelung am unteren<br />

Rand des von der Richtlinie vorgegebenen Rahmens<br />

bewegt, ist daher bei der grundrechtlichen Bewertung<br />

positiv hervorzuheben. Zugleich ist allerdings festzuhalten,<br />

dass sich in der Praxis offenbar der überwiegende<br />

Anteil der Zugriffe auf maximal drei Monate alte<br />

43) BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 212.<br />

44) Siehe dazu FN 29.<br />

45) Siehe dazu und zum Folgenden den Vorlagebeschluss des VfGH v<br />

28. 11. 2012, G 47/12 ua.<br />

46) Vgl zu den Bedenken des VfGH die Rz 42 ff des Vorlagebeschlusses<br />

(FN 45). Demgegenüber hat das deutsche BVerfG die Einholung einer<br />

Vorabentscheidung des EuGH ausdrücklich abgelehnt (BVerfG<br />

2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua Rz 185 ff). Das BVerfG betont in diesem<br />

Zusammenhang, dass die Regelungen der RL (FN 28) im Wesentlichen<br />

auf die Speicherungspflichten selbst beschränkt seien<br />

und nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch<br />

die Behörden der Mitgliedstaaten regeln (aaO Rz 186).<br />

47) An dieser Stelle sei angemerkt, dass schon in mehreren Mitgliedstaaten<br />

nationale Umsetzungsgesetze zur Vorratsdatenspeicherung<br />

von den jeweiligen Verfassungsgerichten für verfassungswidrig erklärt<br />

wurden. Vgl Berka, Verfassungsrecht 4 Rz 1429. Siehe insb<br />

BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua und dazu die Pressemitteilung<br />

des BVerfG Nr 11/2010. Zur Bedeutung dieser Entscheidungen für<br />

die Auslegung der Schrankenvorbehalte der EMRK vgl Berka,<br />

18. ÖJT I/1, 101 f.<br />

48) Vgl Klaushofer, jusIT 2012/27, 63.<br />

28<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Vorratsdaten bezieht. 49) Die in der EU-Richtlinie getroffene<br />

Regelung, die eine Speicherfrist von mindestens<br />

sechs Monaten und höchstens zwei Jahren vorsieht,<br />

dürfte daher überschießend und somit grundrechtswidrig<br />

sein.<br />

Zum anderen wird die Grundrechtskonformität der<br />

Richtlinie aufgrund des Umfangs der Vorratsdatenspeicherung<br />

bezweifelt. Die Richtlinie ermögliche die massenhafte<br />

Sammlung von Daten. Die „Streubreite“ des<br />

Eingriffs übertreffe dabei jene der bisher in der Rsp<br />

des VfGH zu beurteilenden Eingriffe in das Grundrecht<br />

auf Datenschutz, wobei auch die Möglichkeiten der<br />

Verknüpfung von in unterschiedlichen Zusammenhängen<br />

ermittelten Daten zu berücksichtigen seien. 50)<br />

Die Vorratsdatenspeicherung erfasse darüber hinaus<br />

fast ausschließlich Personen, die keinerlei Anlass für<br />

die Datenspeicherung gegeben haben. Gleichzeitig<br />

werden sie – unabhängig von einer konkreten Ausgestaltung<br />

der Datenverwendung – durch den nationalen<br />

Gesetzgeber notwendigerweise einem erhöhten Risiko<br />

ausgesetzt sein, nämlich dass Behörden ihre Daten ermitteln,<br />

ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen und sich<br />

damit über privates Verhalten solcher Personen informieren<br />

und diese Daten für andere Zwecke weiterverwenden<br />

(etwa als Folge der zufälligen Anwesenheit in<br />

einer bestimmten Funkzelle zu einem Zeitpunkt, der<br />

für Ermittlungen der Behörde relevant ist). 51)<br />

Hinzu kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das<br />

erhöhte Risiko des Missbrauchs. Angesichts der Vielzahl<br />

der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen<br />

und damit von Speicherungsverpflichteten hat<br />

ein nicht überblickbarer Kreis von Personen Zugriff<br />

auf Verkehrsdaten, die gemäß der Vorratsdatenspeicherungs-RL<br />

für mindestens sechs Monate auf Vorrat<br />

zu speichern sind. Die Sicherung vor Missbrauch<br />

dürfte aber ungeachtet der Anstrengungen des nationalen<br />

Gesetzgebers 52) vor allem deshalb auf „strukturelle<br />

Grenzen“ stoßen, weil auch kleinere Diensteanbieter<br />

erfasst werden. Diese seien aber im Hinblick<br />

auf Sicherungen vor Missbrauch schon allein wegen<br />

ihrer geringeren Größe nur begrenzt leistungsfähig. 53)<br />

Schließlich erachtet der VfGH die mit der Vorratsdatenspeicherung<br />

einhergehenden Grundrechtseingriffe<br />

auch „im Hinblick auf Zweifel an der Eignung<br />

49) Vgl Klaushofer, jusIT 2012/27, 63 unter Hinweis auf den Bewertungsbericht<br />

der Kommission (KOM [2011] 225, 26) und eine umfassende<br />

akademische Studie (Albrecht/Grafel/Kilching, Rechtswirklichkeit<br />

der Auskunftserteilung über Telekommunikationsdaten<br />

nach §§ 100 g, 100 h StPO. Forschungsbericht im Auftrag des Bundesministeriums<br />

für Justiz [2008]) (http://dip21.bundestag.de/<br />

dip21/btd/16/084/1608434.pdf [abgefragt am 19. 11. <strong>2013</strong>]).<br />

50) Der VfGH verweist diesbezüglich auf Berka, 18. ÖJT I/1, 76, 111 f.<br />

51) Siehe dazu auch BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, Rz 212.<br />

52) Dazu etwa Brandl/Feiel in Jahnel/Mader/Staudegger (Hrsg),<br />

IT-Recht 3 567.<br />

53) Siehe auch dazu BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 ua, Rz 212.<br />

zur Zielerreichung“ als unverhältnismäßig. Angesichts<br />

der bereits erwähnten Kritik, wonach die Vorratsdatenspeicherung<br />

für Kriminelle leicht zu umgehen sein<br />

dürfte, sind auch diese Zweifel verständlich.<br />

Man darf gespannt sein, ob der Vorstoß des VfGH<br />

den Anfang vom Ende der Vorratsdatenspeicherung<br />

in Europa einläuten wird. 54) In der Vergangenheit hat<br />

der EuGH iZm der Vorratsdatenspeicherung eine<br />

gewisse Zurückhaltung an den Tag gelegt. Im Urteil<br />

vom Februar 2009 55) wurde die Richtlinie über<br />

die Vorratsdatenspeicherung nur kompetenzrechtlich<br />

überprüft. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den<br />

Grundrechten hat der Gerichtshof hingegen offengelassen,<br />

was ihm den Vorwurf eingetragen hat, sich<br />

zum wiederholten Male einer Konturierung des Datenschutzrechts<br />

zu verweigern. 56) Freilich hatte sich<br />

die dem Urteil zugrunde liegende Klage nur auf die<br />

Wahl der Rechtsgrundlage 57) und nicht auf eine allfällige<br />

Verletzung der Grundrechte durch die RL über<br />

die Vorratsdatenspeicherung bezogen. 58)<br />

Wie immer die Sache ausgehen wird: Die anhaltende<br />

Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung<br />

in Österreich und anderen europäischen Staaten liefert<br />

ein anschauliches Beispiel dafür, dass die Bürger<br />

nicht gewillt sind, derart weitreichende Eingriffe des<br />

Staates in ihre Privatsphäre und den damit verbundenen<br />

Verlust an Freiheit widerstandslos hinzunehmen.<br />

Beeinträchtigungen der Privatsphäre und des Anspruchs<br />

auf Geheimhaltung schutzwürdiger persönlicher<br />

Informationen drohen dem Einzelnen freilich<br />

54) Siehe dazu nunmehr die Schlussanträge des Generalanwalts v<br />

12. 12. <strong>2013</strong> in den verb Rs C-293/12, Digital Rights Ireland und<br />

C-594/12, Seitlinger ua (Vorabentscheidungsersuchen des VfGH).<br />

Nach Ansicht des Generalanwalts ist die RL über die Vorratsdatenspeicherung<br />

(FN 28) nicht mit der GRC vereinbar.<br />

55) EuGH 10. 2. 2009, C-301/06, Irland/Europäisches Parlament u Rat,<br />

Slg 2009, I-00593, BeckRS 2009, 70145.<br />

56) Vgl Bernsdorff in Meyer (Hrsg), Charta 3 Art 8 GRC Rz 23 b mwN.<br />

57) Die Nichtigkeitsklage Irlands stützte sich darauf, dass vorherrschender<br />

Zweck der RL über die Vorratsdatenspeicherung (FN 28) die Erleichterung<br />

der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als<br />

Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen<br />

des EUVaF über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit<br />

in Betracht kämen. Siehe dazu EuGH C-301/06 Rz 28 ff (FN 55);<br />

BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 Rz 83. Zur freiheitsschützenden<br />

Wirkung von Zuständigkeitsvorschriften in diesem Zusammenhang<br />

Berka in Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (Hrsg), Geheimnisschutz<br />

57.<br />

58) Siehe dazu EuGH C-301/06 Rz 57 (FN 55). Darauf weist auch<br />

der VfGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen hin (VfGH<br />

28. 11. 2012, G 47/12 ua Rz 38). Allerdings wird im Vorbringen<br />

mehrerer Verfahrensbeteiligter auf die Frage der Vereinbarkeit der<br />

RL (FN 28) mit Art 8 EMRK eingegangen (siehe zB Rz 46 des Urteils).<br />

Das deutsche BVerfG hält fest, dass die Gültigkeit der RL über die<br />

Vorratsdatenspeicherung (FN 28) sowohl hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit<br />

mit den EU-Grundrechten als auch in Bezug auf die in Anspruch<br />

genommene Kompetenzgrundlage in Zweifel gezogen wird<br />

(BVerfG 2. 3. 2010, 1 BvR 256/08 Rz 82 mwH).<br />

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Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

29


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

nicht nur durch den Staat, sondern als Folge des<br />

Technikwandels in beträchtlichem Maße auch durch<br />

die Aktivitäten privater Unternehmen. Während<br />

staatlichen Kontrollmaßnahmen doch einiger Protest<br />

entgegengesetzt wird, lässt sich im privaten Bereich<br />

eine erstaunliche Unbekümmertheit hinsichtlich des<br />

Schutzes personenbezogener Informationen beobachten.<br />

Informationseingriffe Privater werden anscheinend<br />

vergleichsweise unkritisch gesehen: So ist es<br />

für viele offenbar kein Problem, auch Persönliches<br />

im Internet zu publizieren bzw in sozialen Netzwerken<br />

zu posten. 59) Soziales Verhalten, das bislang in einem<br />

begrenzten räumlichen Rahmen und in einem<br />

überschaubaren sozialen Umfeld stattgefunden hat,<br />

findet sich heute im „Netz“ –auf Dauer gespeichert<br />

und für Außenstehende zugänglich. 60) Geht man auf<br />

eine Veranstaltung wird es als völlig selbstverständlich<br />

angesehen, dass man sich dort fotografieren lässt oder<br />

besser gesagt fotografieren oder gar filmen lassen<br />

„muss“. 61) Dass die so zustande gekommenen Bilder<br />

oder Videos dann im Internet einem unbeschränkten<br />

Kreis von Personen zur Verfügung gestellt werden,<br />

scheint sich allem Anschein nach von selbst zu verstehen.<br />

62) Auch Kundenkarten, die den Handelsunternehmen<br />

detaillierte Auskünfte über das Kaufverhalten<br />

ihrer Kunden geben, erfreuen sich großer Beliebtheit<br />

– nicht nur bei den Unternehmen, die damit wertvolle<br />

Informationen über den Markt gewinnen, sondern<br />

auch bei den Konsumenten, die für die Überlassung<br />

ihrer Daten diverse Vergünstigungen erhalten.<br />

In der rechtswissenschaftlichen Literatur 63) wird indes<br />

zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Datenverarbeitung<br />

durch Private in einem wesentlichen<br />

Punkt von der Datenverwendung durch den Staat<br />

unterscheidet. Nur der Staat bzw die von den Staaten<br />

mit imperium ausgestatteten supranationalen Organisationen<br />

sind berechtigt, sich den Zugang zu Daten erforderlichenfalls<br />

unter Einsatz von (Hoheits-)Gewalt<br />

zu verschaffen und Daten zum Zweck der Ausübung<br />

von Hoheitsgewalt zu verarbeiten. Ein weiterer wesentlicher<br />

Unterschied besteht darin, dass es beim<br />

Datenschutz im privaten Bereich regelmäßig um den<br />

Ausgleich divergierender Freiheitsansprüche geht.<br />

Dem Anspruch des Einzelnen auf Geheimhaltung seiner<br />

personenbezogenen Daten steht oftmals die ebenfalls<br />

grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit<br />

anderer gegenüber. Erfolgt die Nutzung personenbezogener<br />

Daten aus kommerziellen Gründen, sind nicht<br />

nur die datenschutzrechtlichen Implikationen und der<br />

Schutz der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu beachten,<br />

sondern es muss auch dem Umstand Rechnung<br />

getragen werden, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der<br />

datenverarbeitenden Unternehmen ihrerseits grundrechtlichen<br />

Schutz genießt. Erfolgt der Zugriff auf<br />

personenbezogene Daten hingegen durch den Staat,<br />

so kann sich dieser nicht auf die Informationsfreiheit<br />

oder andere Grundrechte berufen, um dieses Vorgehen<br />

zu rechtfertigen. Hier bedarf es vielmehr einer Abwägung<br />

zwischen dem individuellen Freiheitsanspruch<br />

einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Verwendung<br />

personenbezogener Daten andererseits –<br />

etwa im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung.<br />

IV. Whistleblowing<br />

Das Anliegen der Kriminalitätsbekämpfung spielt auch<br />

beim zweiten Thema meines heutigen Referats, der<br />

grund- und datenschutzrechtlichen Bewertung des<br />

sog Whisteblowings, 64) eine wichtige Rolle.<br />

Auch die österr Strafverfolgungsbehörden bedienen<br />

sich bereits eines Whistleblower-Systems. Vor rund<br />

einem halben Jahr hat das BMJ eine eigene „Whistleblower-Homepage“<br />

gestartet. Dieses anonyme Online-Anzeigensystem<br />

soll den Bürgern die Möglichkeit<br />

bieten, sich aktiv an der Bekämpfung von Korruptionsund<br />

Wirtschaftsdelikten zu beteiligen. Den Usern<br />

wird, wenn sie das wünschen, „absolute Anonymität“ 65)<br />

garantiert. Der Vorteil dieses Online-Systems gegenüber<br />

der konventionellen anonymen Anzeige wird darin<br />

gesehen, dass die Ermittler über die Whistleblower-Homepage<br />

und den dort vom Anzeiger eingerichteten<br />

anonymen Postkasten direkt mit den Hinweisgebern<br />

in Kontakt treten und Nachfragen stellen<br />

können. 66) Durch gezieltes Nachfragen soll es insb<br />

59) Für einen ersten Überblick über die rechtlichen Aspekte sozialer<br />

Netzwerke vgl P. Burgstaller, Soziale Netzwerke. Eine rechtliche Einführung,<br />

lex:itec 02 – 03/2012, 16.<br />

60) In diesem Sinne Nettesheim, Grundrechtsschutz der Privatheit,<br />

VVDStRL 70 (2011) 8 (10).<br />

61) Der OGH hat allerdings erst unlängst festgehalten, dass bereits die<br />

Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen<br />

unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht<br />

darstellen kann. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des<br />

Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person<br />

in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit<br />

zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung<br />

von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen<br />

und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff<br />

in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. So OGH<br />

27. 2. <strong>2013</strong>, 6 Ob 256/12 h.<br />

62) Vgl zu diesem Problemkreis Hattenberger/B. Moser, Das Verwenden<br />

von Bilddaten: Datenschutz „versus“ Urheberrecht? Jahrbuch Datenschutzrecht<br />

und E-Government 2012 (2012) 99 (insb 104 ff,<br />

113 ff, 121).<br />

63) Siehe zum Folgenden Berka, 18. ÖJT I/1, 58 f.<br />

64) Zum Begriff bspw Brauneis, Whistleblowing – probates Mittel zur<br />

Korruptionsbekämpfung? in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschaftsund<br />

Finanzstrafrecht in der Praxis, Bd 4 (2010) 23 (25 f).<br />

65) Siehe dazu die Pressemitteilung des BMJ v 20. 3. <strong>2013</strong> (www.bmj.<br />

gv.at). Vgl auch BMJ, Information über die Errichtung eines Hinweisgebersystems<br />

(BKMS®System) bei der Zentralen Staatsanwaltschaft<br />

zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption<br />

(Download von www.bmj.gv.at am 23. 9. <strong>2013</strong>), 2 f.<br />

66) Pressemitteilung des BMJ v 20. 3. <strong>2013</strong>. Vgl auch „Whistleblower-<br />

Homepage und Kronzeugen-Handbuch“, RdW <strong>2013</strong>/189, 181.<br />

30<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

auch möglich sein, zu prüfen, ob die Hinweise eine<br />

entsprechende Faktenbasis haben. Einem vor wenigen<br />

Tagen veröffentlichten Bericht zufolge sollen seit der<br />

Einführung Meldungen zu 590 Fällen eingegangen<br />

sein, wobei sich in nur 157 Fällen nach einer Prüfung<br />

„kein konkreter Anfangsverdacht“ ergab. 67)<br />

Rechtliche Bedeutung kommt dem Whistleblowing<br />

freilich nicht nur als Mittel zur Unterstützung der<br />

staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu, sondern insb<br />

auch als Instrument der unternehmensinternen<br />

Kontrolle. Dabei werden die Mitarbeiter angehalten,<br />

etwa Missstände im Bereich der Rechnungslegung<br />

oder Korruption zu melden oder auf Verstöße gegen<br />

Compliance-Vorschriften des Unternehmens bzw des<br />

Konzerns aufmerksam zu machen. 68) Will ein Unternehmen<br />

in Österreich ein solches internes Hinweisgebersystem<br />

installieren, kommt die Datenschutzkommission<br />

ins Spiel. Da Whistleblowing-Systeme potentiell<br />

strafrechtlich relevante Daten betreffen, gelten sie<br />

als meldepflichtige Datenanwendungen, die der Vorabkontrolle<br />

durch die Datenschutzkommission<br />

(DSK) unterliegen (§ 18 Abs 2 DSG). 69) Dabei können<br />

aufgrund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens mit<br />

Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen<br />

für die Vornahme der Datenanwendung verfügt werden,<br />

soweit dies zur Wahrung der gesetzlich geschützten<br />

Interessen der Betroffenen notwendig ist (§ 21<br />

Abs 2 DSG).<br />

In ihrer bisherigen Spruchpraxis geht die DSK 70)<br />

zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit von unternehmensinternen<br />

Hinweisgebersystemen aus, weil<br />

Verstöße gegen unternehmens- bzw konzernintern<br />

verbindliche Regeln zumindest arbeitsrechtlich relevant<br />

sein werden. Dem Arbeitgeber wird daher ein<br />

überwiegendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis<br />

67) diepresse.com 23. 9. <strong>2013</strong> (Rechtspanorama): „Whistleblower-Hotline:<br />

„Erkennen Vernaderer relativ rasch.“ (abgefragt am 23. 9.<br />

<strong>2013</strong>).<br />

68) Mit dem Sarbanes-Oxley Act (SOX) wurde – als Reaktion auf große<br />

Bilanzfälschungsskandale – für US-börsengelistete Unternehmen<br />

die Einführung eines unternehmensinternen Kontrollsystems verpflichtend.<br />

Dieser Verpflichtung kann mit der Einrichtung von sog<br />

Whistleblowing-Hotlines nachgekommen werden. Vgl Reis, Zur Zulässigkeit<br />

von Whistleblowing-Hotlines, RdW 2009/351, 396; Aschauer,<br />

Whistleblowing in der Unternehmenspraxis. Datenschutzrechtliche<br />

und arbeitsrechtliche Aspekte, CFOaktuell <strong>2013</strong>, 64;<br />

Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />

Bd 4, 32. Siehe dazu etwa auch DSK 20. 1. 2010, K600.074/<br />

0002-DVR/2010 (G GmbH); DSK 24. 7. 2009, K178.305/0004-<br />

DSK/2009 (L GmbH) sowie DSK 5. 12. 2008, K178.274/0010-<br />

DSK/2008 (G GmbH Wien) und dazu Reis, RdW 2009/351, 397 ff<br />

und Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />

Bd 4, 35 f.<br />

69) Vgl Brauneis in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />

Bd 4, 35.<br />

70) DSK 30. 4. <strong>2013</strong>, K600.322 – 005/0003-DVR/<strong>2013</strong> (Z Österreich<br />

GmbH); DSK 14. 12. 2012, K600.320 – 005/0003-DVR/2012 (N<br />

GmbH); DSK 20. 1. 2010, K600.074/0002-DVR/2010 (G GmbH).<br />

von solchen Verstößen zugestanden. Zugleich wird jedoch<br />

betont, dass die Zulässigkeit der Übermittlung<br />

von „Missbrauchsdaten“ angesichts ihres hohen Schadenspotenzials<br />

für den Beschuldigten besonderer Begleitmaßnahmen<br />

bedarf, um eine „Verletzung von Datenschutzrechten“<br />

hintanzuhalten. Die DSK orientiert<br />

sich dabei an einer einschlägigen Äußerung 71) der sog<br />

Artikel-29-Gruppe 72) für eine datenschutzkompatible<br />

Führung einer „whistle blowing hotline“. Im Zuge<br />

der Registrierung unternehmensinterner Hinweisgebersysteme<br />

werden demnach bspw 73) folgende Auflagen<br />

verfügt:<br />

" Das Unternehmen darf anonyme Meldungen zwar zulassen,<br />

jedoch nicht fördern. Wenn ein Meldungsleger<br />

seine Identität angibt, ist ihm diesbezüglich aber volle<br />

Vertraulichkeit zuzusichern.<br />

" Beschuldigte müssen grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen<br />

haben.<br />

" Die Identität des Meldenden darf nur offengelegt werden,<br />

wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Anschuldigung<br />

bewusst falsch erhoben wurde.<br />

71) Gemeint ist die Stellungnahme 1/2006 = Working Paper 117 der<br />

Art 29-Gruppe zur Anwendung von EU-Datenschutzvorschriften<br />

auf innerbetriebliche Maßnahmen zur Unterstützung von Hinweisgebern<br />

(whistle-blowing) in den Bereichen Buchhaltung, Rechnungsprüfung,<br />

Buchprüfung und Kampf gegen Bestechung sowie<br />

Bank- und Finanzkriminalität. Siehe dazu Schmidl, Die Whistleblowing-Stellungnahme<br />

der Artikel-29-Gruppe, DuD 30 (2006) 7,<br />

414. Vgl auch Reis, RdW 2009/351, 396; Brauneis in Gröhs/Kotschnigg<br />

(Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Bd 4, 34 ff.<br />

72) Die Artikel 29-Gruppe ist ein unabhängiges Gremium, das die EU-<br />

Kommission in Datenschutzfragen berät. Ihr Name bezieht sich<br />

auf Art 29 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG), der die Einrichtung<br />

einer solchen Datenschutzgruppe vorsieht. Siehe dazu<br />

auch Erwägungsgrund 65 der Datenschutz-Richtlinie.<br />

73) Darüber hinaus finden sich regelmäßig folgende Auflagen (s FN 70):<br />

– Die mit der Bearbeitung von Meldungen betraute Stelle muss von<br />

den anderen Konzernstellen strikt getrennt werden und darf nur<br />

Mitarbeiter beschäftigen, die besonders geschult und ausdrücklich<br />

verantwortlich für die Vertraulichkeit der gemeldeten Daten sind.<br />

– Die Einrichtung eines solchen Hinweisgebersystems setzt voraus,<br />

dass die Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder sonst durch generelle<br />

Weisung oder Betriebsvereinbarung zur Meldung an den Arbeitgeber<br />

über wahrgenommene Verstöße gegen die maßgeblichen Richtlinien<br />

verpflichtet wurden.<br />

– Die Übermittlung von personenbezogenen Daten von Beschuldigten<br />

an eine ausländische Konzernmutter ist nur hinsichtlich leitender<br />

Angestellter (oder vergleichbar verantwortlicher Personen) zulässig,<br />

die eines maßgeblichen Verstoßes (oder der Teilnahme daran)<br />

bezichtigt werden. Verursacht ein Mitarbeiter von geringerem<br />

Einfluss auf die Unternehmensführung einen schwerwiegenden Verstoß,<br />

ist eine Meldung an die Konzernspitze sohin nur dann zulässig,<br />

wenn die Vorgesetzten ihre Aufsichtspflicht nicht korrekt wahrnehmen<br />

und dadurch ihrerseits maßgeblich gegen die einschlägigen<br />

Richtlinien verstoßen.<br />

– Wird beim Betrieb des Hinweisgebersystems ein Dienstleister eingesetzt,<br />

bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung<br />

betreffend die Behandlung der eingemeldeten Daten. Diese Vereinbarung<br />

muss außerdem vorsehen, dass der Inhalt von Meldungen<br />

nach ihrer Übermittlung (bzw Überlassung) beim Dienstleister umgehend<br />

gelöscht wird.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

31


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

" Die eingemeldeten Daten müssen spätestens zwei<br />

Monate nach Beendigung der Untersuchung gelöscht<br />

werden. 74)<br />

Wie unschwer zu erkennen ist, versucht die DSK einen<br />

sachgerechten Interessenausgleich zu schaffen – einen<br />

Ausgleich zwischen dem berechtigten Wunsch des<br />

Meldungsempfängers, von relevanten Missständen<br />

Kenntnis zu erlangen, dem Schutz des Hinweisgebers<br />

vor nachteiligen Folgen seiner Enthüllungen und<br />

dem verständlichen Anliegen von Beschuldigten, sich<br />

gegen ungerechtfertigte Vorwürfe zur Wehr setzen<br />

zu können. Die damit angesprochenen Interessengegensätze<br />

sind charakteristisch für die Diskussion über<br />

die Legitimität des Whistleblowings. So liegt es zweifelsohne<br />

im öffentlichen Interesse, wenn durch die Offenbarung<br />

von Insiderinformationen strafbare Handlungen<br />

aufgedeckt und verfolgt werden können. Werden<br />

Missstände in einem Unternehmen oder auch in<br />

einer staatlichen Einrichtung ans Tageslicht gebracht,<br />

kann dies helfen, Schaden vom Unternehmen aber<br />

auch von den Kunden und Nutzern der Einrichtung<br />

abzuwenden. 75) Aus dieser Perspektive erscheint es<br />

sinnvoll, informierte Personen zur Offenlegung ihrer<br />

Kenntnisse zu motivieren, wobei sogar der Einsatz finanzieller<br />

Anreize diskutiert wird. 76) Legt ein Dienstnehmer<br />

Missstände im Unternehmen nicht bloß intern,<br />

sondern gegenüber der Öffentlichkeit oder den<br />

zuständigen Behörden offen, kann dies allerdings –<br />

selbst wenn die Vorwürfe gerechtfertigt sind – das<br />

Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

unheilbar zerrütten. Derartige Konstellationen<br />

des externen Whistleblowings werfen daher<br />

die Frage nach dem Schutz des Whistleblowers vor<br />

allfälligen arbeitsrechtlichen Konsequenzen seines<br />

Verhaltens auf. 77) Zweifelsohne sind Hinweissysteme,<br />

die die Anonymität des Whistleblowers verlässlich<br />

wahren, besonders geeignet, negative Folgen für den<br />

Hinweisgeber hintanzuhalten. 78) Man darf aber nicht<br />

außer Acht lassen, dass die von einem Whistleblower<br />

verbreiteten Informationen auch falsch sein können.<br />

Zu Recht wird davor gewarnt, dass unrichtige Meldungen<br />

über angebliche Missstände die Reputation von<br />

Unternehmen, staatlichen Institutionen aber auch<br />

von Privatpersonen schwer in Mitleidenschaft ziehen<br />

können. Auch wenn sich Anschuldigungen im Nachhinein<br />

als haltlos herausstellen, bleiben oft ein irreparabler<br />

Imageschaden und daraus resultierende finanzielle<br />

Nachteile. 79) Ermittlungen der Kriminalpolizei und<br />

der Staatsanwaltschaft oder gar ein gerichtliches Strafverfahren<br />

können für Betroffene und deren Familien<br />

eine erhebliche psychische Belastung darstellen. Geraten<br />

Informationen darüber an die Öffentlichkeit, kann<br />

dies zu einer nachhaltigen Rufschädigung führen, auch<br />

wenn es letztlich zu keiner Verurteilung oder nicht<br />

einmal zu einer Anklage 80) kommt. Unter Umständen<br />

droht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes bzw der beruflichen<br />

Stellung. 81) Besonders schwer wiegen diese<br />

Nachteile der Betroffenen, wenn falsche Vorwürfe<br />

aus unredlichen Motiven erhoben werden, sei es bspw,<br />

dass jemand aus Rachsucht handelt oder weil er einen<br />

Konkurrenten bewusst schädigen will. 82) Lösungen für<br />

diese vielschichtigen Problemlagen sind nicht nur im<br />

Arbeits- und Dienstrecht 83) zu suchen, 84) sondern es<br />

bedarf darüber hinaus vor allem auch entsprechender<br />

zivil- und strafrechtlicher Regelungen. 85) Dass dabei<br />

auch die grundrechtlichen Ansprüche der involvierten<br />

Personen zu wahren sind, ist zuletzt durch das Urteil<br />

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte<br />

(EGMR) in der Rs Heinisch 86) wieder stärker ins<br />

Blickfeld gerückt. 87)<br />

74) Siehe FN 70. Bei der Genehmigung von Übermittlungen aus Whistleblowing-Hotlines<br />

gem § 13 DSG wurden vergleichbare Auflagen<br />

vorgeschrieben – vgl DSK 24. 7. 2009, K178.305/0004-DSK/2009<br />

(L GmbH); DSK 5. 12. 2008, K178.274/0010-DSK/2008 (G GmbH<br />

Wien). Vgl auch Aschauer, CFOaktuell <strong>2013</strong>, 64 f.<br />

75) Vgl Pabel, Der grundrechtliche Schutz des Whistle-blowing, in FS<br />

Berka (<strong>2013</strong>) 161 (162).<br />

76) Als Vorbild dienen dabei offenbar die USA. Medienberichten zufolge<br />

hat ein ehemaliger Mitarbeiter der Schweizer Bank UBS für Hinweise,<br />

die zur Verhängung einer Strafe von 780 Mio Dollar gegen<br />

seinen Arbeitgeber geführt hatten, eine Belohnung von 104 Mio<br />

Dollar erhalten. Siehe dazu: kurier.at 15. 12. 2012: „Helfer im<br />

Kampf gegen Korruption“ (abgefragt am 23. 9. <strong>2013</strong>); NZZ 11. 9.<br />

2012: UBS-Whistleblower Birkenfeld erhält millionenschwere Belohnung<br />

(www.nzz.ch/aktuell/wirtschaft/wirtschaftsnachrichten/<br />

bradley-birkenfeld-erhaelt-von-steuerbehoerde-104-millionendollar-1.17593237<br />

– abgefragt am 26. 9. <strong>2013</strong>). Siehe dazu auch<br />

Glaser/Komenda, Whistleblowing in Österreich – Gefahren, Probleme<br />

und Lösungsmöglichkeiten, JRP 2012, 207 (223 f).<br />

77) Vgl Pabel in FS Berka 162 f. Bei Beamten besteht uU die Gefahr einer<br />

strafrechtlichen Verfolgung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses<br />

(§ 310 StGB) – vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 212. Zu weiteren<br />

rechtlichen Konsequenzen vgl Brauneis in Gröhs/Kotschnigg<br />

(Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Bd 4, 29 f.<br />

78) Vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 221 f.<br />

79) So Glaser/Komenda, JRP 2012, 210. Vgl auch Pabel in FS Berka 176.<br />

80) Voraussetzung einer Anklage ist die sog Verurteilungswahrscheinlichkeit<br />

(einer bestimmten Person für eine bestimmte Straftat).<br />

Die Staatsanwaltschaft muss somit den Verdächtigen für schuldig<br />

halten. Vgl Birklbauer/Mayrhofer, WK-StPO Vor §§ 210 – 215<br />

Rz 13, § 210 Rz 5 (Stand Juli 2009, rdb.at).<br />

81) Siehe dazu den Hinweis von Fuchs auf die Folgen strafrechtlicher<br />

Untersuchungen bei Wirtschaftsdelikten, in: diepresse.com 23. 9.<br />

<strong>2013</strong> (Rechtspanorama): Untreue-Judikatur verschärft: „Müssen<br />

mit dem Risiko leben“ (abgefragt am 22. 9. <strong>2013</strong>).<br />

82) Vgl Pabel in FS Berka 162 f. Ferner Glaser/Komenda, JRP 2012, 210 f,<br />

die zu Recht darauf hinweisen, dass in solchen Konstellationen eine<br />

Schutzwürdigkeit des Whistleblowers zu verneinen ist.<br />

83) Siehe dazu § 53 a BDG. Diese Bestimmung gilt nicht nur für Beamte,<br />

sondern gem § 5 Abs 1 VBG auch für Vertragsbedienstete des Bundes.<br />

84) Vgl Pabel in FS Berka 163.<br />

85) Vgl Glaser/Komenda, JRP 2012, 207, 217 ff.<br />

86) EGMR 21. 7. 2011, Heinisch/Deutschland, 28.274/08, NJW 2011,<br />

3501. Siehe auch NLMR 4/2011-EGMR, 232.<br />

87) Vgl Pabel in FS Berka 163 ff. Ferner Aschauer, EGMR nimmt zur fristlosen<br />

Kündigung einer Whistleblowerin Stellung. Viel Lärm um<br />

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Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

In dieser Entscheidung aus dem Jahr 2011 ging es<br />

um den Fall einer Altenpflegerin, die bei einer auf Gesundheits-<br />

und Altenpflege spezialisierten Gesellschaft<br />

beschäftigt war. Mehrheitseigentümer dieses Unternehmens<br />

war das Land Berlin. Frau Heinisch hatte ihre<br />

Arbeitgeberin wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />

eine ordnungsgemäße Pflege wegen Personalmangels<br />

nicht möglich sei und Pflegeleistungen nicht korrekt<br />

dokumentiert würden. Da sich die Situation nicht besserte,<br />

schaltete sie in weiterer Folge ihren Rechtsanwalt<br />

ein, der daraufhin von der Geschäftsleitung eine<br />

Erklärung verlangte, wie sie eine ausreichende Versorgung<br />

der Patienten sicherzustellen beabsichtige, um<br />

einer Strafanzeige oder einer öffentlichen Diskussion<br />

über die Pflegesituation zu entgehen. Schließlich erstattete<br />

Frau Heinisch gegen ihre Arbeitgeberin Strafanzeige<br />

wegen des Verdachts des Betrugs. Die Ermittlungen<br />

wurden jedoch nach wenigen Wochen von der<br />

Staatsanwaltschaft eingestellt. Kurz darauf wurde Frau<br />

Heinisch wegen wiederholten Krankenstands unter<br />

Einhaltung einer mehrwöchigen Kündigungsfrist gekündigt.<br />

Frau Heinisch erhob dagegen Klage beim Arbeitsgericht<br />

Berlin und wandte sich an die Gewerkschaft.<br />

Diese verfasste ein Flugblatt, in dem es ua hieß, die<br />

Kündigung sei eine „politische Disziplinierung, um<br />

den berechtigten Widerstand [. . .] mundtot zu machen“.<br />

Auch die Strafanzeige wurde erwähnt. Dieses<br />

Flugblatt wurde auch an das Pflegeheim übermittelt<br />

und dort verteilt. Die Arbeitgeberin, die erst auf diesem<br />

Weg von der Strafanzeige erfuhr, sprach daraufhin<br />

die fristlose Kündigung aus.<br />

Im Verfahren vor dem EGMR war die Frage zu klären,<br />

ob das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt<br />

worden war. Unstrittig war im Verfahren, dass die von<br />

der Beschwerdeführerin erstattete Strafanzeige als sog<br />

„Whistleblowing“ anzusehen ist, 88) das in den Anwendungsbereich<br />

von Art 10 EMRK fällt. Die fristlose<br />

Kündigung wegen der Strafanzeige gegen die Arbeitgeberin<br />

bzw deren Bestätigung durch die deutschen<br />

Gerichte 89) war sohin als Eingriff in das nach Art 10<br />

EMRK garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />

zu qualifizieren. 90) Der Gerichtshof erinnert<br />

in diesem Zusammenhang daran, dass nach seiner Rsp<br />

die Freiheit der Meinungsäußerung auch am Arbeitsplatz<br />

gilt und zwar auch dann, wenn auf die Beziehungen<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Privatrecht<br />

anzuwenden ist. Der Staat habe die positive Verpflichtung,<br />

die Freiheit der Meinungsäußerung auch<br />

im Verhältnis zwischen Privatpersonen zu schützen<br />

(Schutzpflicht). 91) In das Recht auf freie Meinungsäußerung<br />

wird daher eingegriffen, wenn seine Ausübung<br />

negative Folgen (wie hier die fristlose Kündigung)<br />

nach sich zieht und der Staat keinen ausreichenden<br />

Schutz vor der Zufügung solcher Nachteile gewährleistet.<br />

92)<br />

Bei der Beurteilung der Frage, ob der in Rede stehende<br />

Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit<br />

von Frau Heinisch verhältnismäßig war, ist nach Ansicht<br />

des Gerichtshofs eine Interessenabwägung vorzunehmen.<br />

Dabei muss das Recht der Arbeitnehmerin<br />

auf freie Meinungsäußerung durch Offenbaren eines<br />

rechtswidrigen oder strafbaren Verhaltens ihrer Arbeitgeberin<br />

gegen deren Recht auf Schutz ihres guten<br />

Rufes und ihrer geschäftlichen Interessen abgewogen<br />

werden. Da Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern<br />

zu Loyalität, Zurückhaltung und Vertraulichkeit<br />

verpflichtet sind, müssen Informationen zunächst<br />

dem Vorgesetzten oder einer anderen innerbetrieblichen<br />

Stelle oder Einrichtung gegeben werden. Nur<br />

wenn das eindeutig unmöglich ist, kann der Arbeitnehmer,<br />

als letztes Mittel, damit an die Öffentlichkeit gehen.<br />

Im Übrigen kommt es bei der Beurteilung der<br />

Verhältnismäßigkeit darauf an, ob an der Information<br />

ein öffentliches Interesse besteht und ob sie fundiert<br />

ist. Jeder, der Informationen weitergeben will, muss<br />

also grundsätzlich prüfen, ob sie genau und zuverlässig<br />

sind. Außerdem müssen der mögliche Schaden für den<br />

Arbeitgeber, die Gründe für die Information sowie die<br />

dem Whistleblower auferlegte Sanktion und ihre Folgen<br />

berücksichtigt werden. 93) Bemerkenswert ist, dass<br />

der EGMR in diesem Zusammenhang ausdrücklich<br />

festhält, dass kein besonders starker Schutz gerechtfertigt<br />

ist, wenn die Weitergabe von Informationen etwa<br />

aus persönlichem Groll oder aus Feindschaft oder wegen<br />

der Erwartung persönlicher bzw finanzieller Vorteile<br />

erfolgt. Entscheidend sei vielmehr, dass der Arbeitnehmer<br />

die Enthüllung in gutem Glauben und in<br />

nichts, ASoK 2011, 425 (427 f), die meint, dass der EGMR im Einklang<br />

mit den bestehenden Leitlinien der deutschen Rsp entschieden<br />

habe (427 f).<br />

88) In seinem Urteil (FN 86) nimmt der EGMR auch ausführlich Bezug<br />

auf die Resolution 1729 (2010) der Parlamentarischen Versammlung<br />

des Europarates über den Schutz von Whistleblowern (Rz 37).<br />

89) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Verpflichtung<br />

zur Einhaltung der Konventionsrechte die Mitgliedstaaten,<br />

nicht jedoch Private trifft. Eine Verletzung der Konventionsrechte<br />

durch den Staat ist freilich nicht nur durch ein positives Tun möglich,<br />

sondern kann auch durch Duldung oder Unterlassung erfolgen.<br />

Vgl Grabenwarter/Pabel, EMRK 5 §17Rz6.<br />

90) Rz 43 ff des Urteils (FN 86). In der offiziellen englischsprachigen<br />

Fassung des Urteils heißt es in Rz 43: „It was also common ground<br />

between the parties that the [. . .] dismissal of the applicant and the<br />

related decisions of the domestic courts amounted to an interference<br />

with the applicant’s right to freedom of expression.“<br />

91) Rz 44 des Urteils (FN 86) unter Hinweis auf EGMR, 26. 2. 2009,<br />

Kudeshkina/Russland, 29.492/05; EGMR 26. 9. 1995, Vogt/<br />

Deutschland, 17.851/91; EGMR 29. 2. 2000, Fuentes Bobo/<br />

Spanien, 39.293/98.<br />

92) Vgl Schlachter, Kündigung wegen „Whistleblowing“? – Der Schutz<br />

der Meinungsfreiheit vor dem EGMR. Besprechung des Urteils<br />

EGMR v. 21. 7. 2011 – 28274/08, RdA 2012, 108 (110). Siehe auch<br />

FN 89.<br />

93) Rz 62 ff des Urteils (FN 86); NJW 2011, 3501 – Leitsatz 5 (der Bearbeiter).<br />

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Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

der Überzeugung gemacht hat, dass die Information<br />

wahr ist, dass es im öffentlichen Interesse liegt, sie weiterzugeben,<br />

und dass ihm keine andere, diskretere<br />

Möglichkeit zur Verfügung stand, dem Missstand abzuhelfen.<br />

94)<br />

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelangte<br />

der EGMR im konkreten Fall zu folgendem Ergebnis:<br />

Die von Frau Heinisch weitergegebenen Informationen<br />

waren nach Ansicht des Gerichtshofs zweifellos von öffentlichem<br />

Interesse. 95) Die Weitergabe von Informationen<br />

nach außen durch eine Strafanzeige kann gerechtfertigt<br />

sein, wenn nach Ansicht der Arbeitnehmerin<br />

keine ihrer internen Beschwerden zu einer Verbesserung<br />

der Situation beigetragen hat. Außerdem hatte<br />

Frau Heinisch ihrer Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie<br />

befürchte, sich selbst der Strafverfolgung auszusetzen,<br />

wenn sie die Mängel in der Pflege nicht anzeige. Ihre<br />

Behauptungen hatten einen tatsächlichen Hintergrund<br />

und es wies nichts darauf hin, dass sie wissentlich<br />

oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hätte. Dass<br />

ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt<br />

werde, rechtfertige nicht zwingend den Schluss, dass<br />

die Angaben in der Strafanzeige einer Tatsachengrundlage<br />

entbehrten oder von Anfang an leichtfertig<br />

gewesen wären. Nach Meinung des Gerichtshofs hatte<br />

Frau Heinisch in der Überzeugung gehandelt, dass es<br />

im öffentlichen Interesse liege, die angeblichen Straftaten<br />

ihres Arbeitgebers den Strafverfolgungsbehörden<br />

anzuzeigen, und dass ihr kein anderes, diskreteres<br />

Mittel zur Verbesserung der Lage zur Verfügung<br />

stand. Richtig sei aber auch, dass die Vorwürfe in der<br />

Strafanzeige den guten Ruf des Unternehmens im Geschäftsverkehr<br />

und seine wirtschaftlichen Interessen<br />

geschädigt haben. In einer demokratischen Gesellschaft<br />

hat allerdings das öffentliche Interesse an Informationen<br />

über Mängel in der Altenpflege in staatlichen<br />

Einrichtungen so hohes Gewicht, dass es das Interesse<br />

des Unternehmens am Schutz des guten Rufes<br />

im Geschäftsverkehr und seiner wirtschaftlichen Interessen<br />

überwiegt. Was schließlich die Schwere der<br />

Sanktion anlangt, wird in der Entscheidung betont,<br />

dass gegen Frau Heinisch die härteste Sanktion verhängt<br />

worden war, die nach dem Arbeitsrecht möglich<br />

ist. Dies hatte nicht nur negative Folgen für ihre berufliche<br />

Laufbahn. Angesichts der Medienberichte über<br />

diesen Fall könne diese Sanktion eine abschreckende<br />

Wirkung auch für andere in der Pflegebranche haben.<br />

Diese Folgen müssen – so der Gerichtshof weiter – bei<br />

der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und damit der<br />

Rechtfertigung der Sanktion berücksichtigt werden.<br />

Im Ergebnis erwies sich die fristlose Kündigung daher<br />

als unverhältnismäßig harte Sanktion. Die Beschwerdeführerin<br />

wurde sohin in ihrem Recht auf Freiheit<br />

der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK verletzt. 96)<br />

Welche allgemeinen, über den konkreten Einzelfall<br />

hinausgehenden Aussagen lassen sich diesem Urteil<br />

entnehmen? Dazu aus Zeitgründen nur zwei kurze Anmerkungen:<br />

97)<br />

1. Die Urteilsbegründung nimmt in besonderem<br />

Maße auf die spezifische Situation in Altenpflegeheimen<br />

und die Verwundbarkeit der dort betreuten Personen<br />

Bezug. 98) Diese Überlegungen lassen sich nicht<br />

ohne weiteres auf Fälle von Whisteblowing in anderen<br />

Einrichtungen oder Betrieben übertragen. Die Lehre<br />

hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die für<br />

die grundrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien<br />

vom EGMR anders beurteilt und gewichtet werden<br />

könnten, wenn es sich etwa um einen Arbeitnehmer<br />

handelt, der Korruptionsvorwürfe gegen ein Unternehmen<br />

erhebt, das keinen Bezug zu einer sozialen<br />

Einrichtung aufweist. 99)<br />

2. Als Folge der sowohl im öffentlichen Dienst als<br />

auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen bestehenden<br />

Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers gegenüber<br />

seinem Arbeitgeber müssen Mitarbeiter grundsätzlich<br />

zuerst die innerbetrieblichen Möglichkeiten<br />

zur Kommunikation von Missständen ausschöpfen.<br />

Externes Whisteblowing, also die Weitergabe von Informationen<br />

nach außen bzw an die Öffentlichkeit, 100)<br />

kommt demnach nur als ultima ratio in Betracht. 101)<br />

Es ist daher nachvollziehbar, wenn Unternehmen<br />

empfohlen wird, innerbetriebliche Beschwerdewege<br />

zu etablieren, die Beschäftigten eine risikolose Kommunikation<br />

ermöglichen, um die Gefahr von Imageschäden<br />

durch externes Whistleblowing zu reduzieren.<br />

102)<br />

Nach diesen Hinweisen zum grundrechtlichen<br />

Schutz von Arbeitnehmern, die Missstände in ihrem<br />

Arbeitsumfeld aufzeigen, möchte ich mich nun im drit-<br />

94) Rz 69 des Urteils (FN 86).<br />

95) Der EGMR weist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: In<br />

Gesellschaften mit einem immer größeren Anteil alter Menschen<br />

in Pflegeheimen und angesichts der besonderen Verwundbarkeit<br />

der betroffenen Patienten, die möglicherweise häufig nicht in der<br />

Lage sind, selbst auf Missstände in der Pflege aufmerksam zu machen,<br />

ist das Weitergeben von Informationen über Qualität oder<br />

Mängel der Pflege dringend erforderlich, damit Missbräuche verhindert<br />

werden. Dies sei besonders offensichtlich, wenn die Heimpflege<br />

von einer Gesellschaft der öffentlichen Hand gewährt wird, sodass<br />

es um das Vertrauen der Öffentlichkeit in angemessene grundlegende<br />

Pflegedienste durch den Staat geht (so Rz 71 des Urteils<br />

[FN 86]).<br />

96) Rz 71 ff des Urteils (FN 86).<br />

97) Für weiterführende Überlegungen vgl etwa Schlachter, RdA 2012,<br />

112; zur Bedeutung für das österreichische Arbeitsrecht Aschauer,<br />

ASoK 2011, 428.<br />

98) Vgl auch Schlachter, RdA 2012, 110 f.<br />

99) In diesem Sinne Pabel in FS Berka 174 f.<br />

100) Zur Einschaltung der Staatsanwaltschaft im Vergleich zum Gang<br />

an die Presse vgl Pabel in FS Berka 176. Zum Begriff vgl Brauneis<br />

in Gröhs/Kotschnigg (Hrsg), Wirtschafts- und Finanzstrafrecht<br />

Bd 4, 27.<br />

101) Rz 65 des Urteils (FN 86). Vgl auch Aschauer, CFOaktuell <strong>2013</strong>,<br />

64.<br />

102) Vgl Schlachter, RdA 2012, 112.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

ten Teil meines Referats wieder dem Verhältnis Staat-<br />

Bürger zuwenden.<br />

V. Datenschutz im Parlament<br />

Wenn von staatlichen Eingriffen in die Privatsphäre<br />

der Bürger die Rede ist, denken wir zunächst vor allem<br />

an Maßnahmen der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden.<br />

Das Bild ist freilich bunter. Grundrechtseingriffe<br />

erfolgen nicht nur durch die Verwaltung<br />

und die Gerichtsbarkeit, sondern können auch Organen<br />

der Gesetzgebung zurechenbar sein. Ein spezifisches<br />

Problemfeld stellen die datenschutzrechtlichen<br />

Implikationen parlamentarischer Anfragen dar. 103)<br />

Zwei Konstellationen sind hier zu bedenken: Ein Eingriff<br />

in das Grundrecht auf Datenschutz kann zum einen<br />

dadurch erfolgen, dass in der parlamentarischen<br />

Anfrage selbst personenbezogene Daten offengelegt<br />

werden, zumal solche Anfragen auf der Website des<br />

Parlaments publik gemacht werden. Zum anderen<br />

kann es durch Preisgabe personenbezogener Informationen<br />

im Rahmen der Anfragebeantwortung des interpellierten<br />

Ministers und die anschließende Veröffentlichung<br />

dieser Anfragebeantwortung zu einem<br />

Grundrechtseingriff bzw einer Grundrechtsverletzung<br />

kommen. Es erhebt sich daher die Frage, inwieweit<br />

seitens des Parlaments Vorkehrungen zur Geheimhaltung<br />

personenbezogener Daten getroffen werden.<br />

Betrachtet man die parlamentarische Praxis bei<br />

der Behandlung von Anfragebeantwortungen so zeigt<br />

sich folgendes Bild: 104) Anfragebeantwortungen durch<br />

Mitglieder der Bundesregierung werden automatisiert<br />

übermittelt und in den Datenbanken des Parlaments<br />

erfasst. Sie werden also veröffentlicht, ohne dass zuvor<br />

im Parlament eine gezielte datenschutzrechtliche<br />

Kontrolle – etwa im Hinblick auf allenfalls grundrechtlich<br />

gebotene Anonymisierungserfordernisse –<br />

stattfindet. Spezifische Vorkehrungen zur Geheimhaltung<br />

von personenbezogenen Daten, die möglicherweise<br />

in einer Anfragebeantwortung enthalten sind,<br />

fehlen. Ähnlich ist die Situation bei der Veröffentlichung<br />

parlamentarischer Anfragen. Parlamentarische<br />

Anfragen werden seitens der Parlamentsdirektion nur<br />

ausnahmsweise, etwa im Fall einer konkreten Nachfrage<br />

durch die anfragenden Abgeordneten, vor der<br />

Veröffentlichung auf der Homepage des Parlaments<br />

datenschutzrechlich geprüft.<br />

Es ist daher nicht überraschend, dass in der Staatspraxis<br />

die Auffassung vertreten wird, dass die Beantwortung<br />

von Interpellationen „einer Veröffentlichung<br />

dieser Daten gleichkommt“. 105) Dabei ist auch die besondere<br />

Qualität dieser Datenverwendung zu berücksichtigen:<br />

Durch die Publikation auf der Website des<br />

Parlaments werden die betreffenden Informationen<br />

weltweit jeder Person, die über eine Verbindung zum<br />

Internet verfügt, technisch zugänglich gemacht. Hinzu<br />

kommt, dass – einem Bericht aus der Praxis zufolge –<br />

der Suchalgorithmus von Google Webseiten wie jene<br />

des Parlaments als besonders wichtig einstuft. Dies<br />

führt dazu, dass bei der Suche nach einem bestimmten<br />

Namen im Internet Seiten des Parlaments stets ganz<br />

vorne gereiht werden. Für die Betroffenen hat das<br />

die Konsequenz, dass bei einer Suche nach ihrem Namen,<br />

etwa iZm beruflichen oder wirtschaftlichen Kontakten,<br />

Erwähnungen auf der Website des Parlaments<br />

(und damit wohl auch in parlamentarischen Anfragen<br />

oder Anfragebeantwortungen) besonders prominent<br />

aufscheinen. 106)<br />

Für Betroffene ist daher entscheidend, inwieweit ihnen<br />

bei allfälligen Verletzungen des Grundrechts auf<br />

Datenschutz im Bereich des Parlaments (etwa durch<br />

eine Veröffentlichung ihrer Daten auf der Homepage<br />

des Parlaments) effiziente Rechtsschutzmöglichkeiten<br />

zur Verfügung stehen. Nun gilt zwar das datenschutzrechtliche<br />

Grundrecht auf Geheimhaltung, Auskunft,<br />

Richtigstellung und Löschung grundsätzlich<br />

auch für die Staatsfunktion Gesetzgebung. Eine<br />

Durchsetzung dieser Rechte scheitert aber daran, dass<br />

die DSK für Eingriffe durch Organe der Gesetzgebung<br />

nicht zuständig ist. 107) Zu den Akten der Gesetzgebung,<br />

die nicht der Zuständigkeit der DSK unterliegen,<br />

werden neben der Gesetzgebungstätigkeit im eigentlichen<br />

Sinn ua auch die parlamentarische Kontrolle einschließlich<br />

des Interpellationsrechts sowie die Gebarungsprüfung<br />

durch den Rechnungshof und die Missstandskontrolle<br />

durch die Volksanwaltschaft gezählt.<br />

Dementsprechend hat sich auch die DSK iZm parlamentarischen<br />

Anfragen für unzuständig erklärt, da<br />

schriftliche Anfragen von Mitgliedern des Nationalrats<br />

an eine Bundesministerin zu jenen Angelegenheiten<br />

zählen, die der Mitwirkung des Nationalrats an der<br />

Vollziehung zuzurechnen sind und daher einen Akt<br />

der Gesetzgebung darstellen. 108) Gleichermaßen hat<br />

103) Die unter V. dargestellten Überlegungen finden sich bereits in meinem<br />

Aufsatz in der GedS Walter (FN 4) 16 ff. Für Belegstellen und<br />

weiterführende Anmerkungen darf auf diesen Beitrag verwiesen<br />

werden. Grundlegend zu diesem Themenbereich auch Kastelitz/<br />

Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 149 ff.<br />

104) Die folgende Darstellung stützt sich auf die Beschreibung der Praxis<br />

des parlamentarischen Verfahrens bei Kastelitz/Konrath/<br />

Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 180 f.<br />

105) Vgl Kahl, Art 52/1, 2 – 4 B-VG, in Korinek/Holoubek, Österreichisches<br />

Bundesverfassungsrecht. Textsammlung und Kommentar<br />

(7. Lfg 2005) Rz 40 FN 165 unter Hinweis auf das Gutachten<br />

des BKA-VD GZ 810.121/002-V/3/01 (auszugsweise wiedergegeben<br />

bei Zögernitz, Bundesrat-Geschäftsordnung 1988 2 [2002]<br />

331 ff [332]).<br />

106) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht<br />

2011, 180 f.<br />

107) § 1 Abs 5 DSG iVm § 31 Abs 2 DSG. Siehe ab 1. 1. 2014: § 5<br />

Abs 4 DSG iVm § 31 Abs 2 DSG (idF BGBl I <strong>2013</strong>/83). Siehe dazu<br />

RV 2168 BlgNR 24. GP 6.<br />

108) DSK 29. 6. 2007, K121.268/0007-DSK/2007.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

die DSK ihre Zuständigkeit hinsichtlich der Veröffentlichung<br />

von parlamentarischen Anfragen verneint,<br />

weil schriftlich eingebrachte Anfragen von Mitgliedern<br />

des Nationalrats an einen Bundesminister ebenso<br />

wie das Veröffentlichen dieser Anfragen zu den parlamentarischen<br />

Hilfsdiensten und damit zur Legislative<br />

zählen. 109)<br />

Auch der VfGH hat sich bereits mit der Frage der<br />

Zuständigkeit der DSK in Bezug auf Akte der Gesetzgebung<br />

beschäftigt. Anlass dafür bot ein Verfahren, in<br />

dem sich der Beschwerdeführer zunächst wegen der<br />

Veröffentlichung mehrerer parlamentarischer Anfragen<br />

eines bestimmten Abgeordneten zum Nationalrat<br />

auf der Website des Parlaments an die DSK gewandt<br />

hatte. In diesen Anfragen war der Beschwerdeführer<br />

zunächst mit vollem Namen genannt worden. Die<br />

DSK erachtete sich jedoch als unzuständig, weil es sich<br />

bei diesen Veröffentlichungen um Akte der Gesetzgebung<br />

handle, die von der Entscheidungsbefugnis der<br />

DSK ausgenommen seien. Der in der Folge befasste<br />

VfGH hatte sohin die Frage zu klären, ob auch die gesetzlich<br />

nicht ausdrücklich geregelte Veröffentlichung<br />

einer parlamentarischen Anfrage durch die Parlamentsdirektion<br />

auf der Parlamentswebsite als Akt der<br />

Gesetzgebung (wie die parlamentarische Anfrage<br />

selbst) oder aber als Verwaltungshandeln zu qualifizieren<br />

ist. 110) Der Gerichtshof stellte zunächst klar, dass zu<br />

den Verwaltungsangelegenheiten, die die Präsidentin<br />

des Nationalrats als oberstes Verwaltungsorgan besorgt,<br />

auch datenschutzrechtliche Agenden zählen, soweit<br />

ein Zusammenhang mit den in Art 30 B-VG angeführten<br />

Angelegenheiten der Parlamentsverwaltung<br />

besteht. Die Veröffentlichung parlamentarischer Anfragen<br />

auf der Homepage des Parlaments sei jedoch<br />

nicht als derartiges Verwaltungshandeln zu qualifizieren,<br />

sondern dem Bereich der Gesetzgebung zuzurechnen.<br />

Aus gleichgelagerten Gründen wird auch die Veröffentlichung<br />

von Anfragebeantwortungen auf der<br />

Homepage des Parlaments der Staatsfunktion Gesetzgebung<br />

zuzurechnen sein. Die Präsidentin des<br />

Nationalrats handelt sohin bei der Veröffentlichung<br />

von Anfragebeantwortungen auf der Website des Parlaments<br />

als Organ der Gesetzgebung im funktionellen<br />

Sinn. Dies hat zur Konsequenz, dass derartige Veröffentlichungen<br />

von der Entscheidungsbefugnis der<br />

DSK ausgenommen sind. 111) Auch der VfGH ist in<br />

diesem Fall – mangels eines Bescheids – nicht anrufbar.<br />

Im Ergebnis erweist sich der Rechtsschutz bei<br />

Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz durch<br />

Organe der Gesetzgebung somit als defizitär. Es<br />

bleibt zu hoffen, dass der neu gewählte Nationalrat<br />

dieses Problem aufgreift und einer mit den Grundrechten<br />

und dem Unionsrecht kompatiblen Lösung<br />

zuführt. Dabei stehen zwei Lösungsvarianten zu Diskussion:<br />

112) Naheliegend erscheint der Vorschlag, die<br />

Zuständigkeit der neuen unabhängigen Datenschutzbehörde<br />

auf die Gesetzgebung zu erstrecken. Diese<br />

neue Behörde wird mit 1. 1. 2014 an die Stelle der<br />

DSK treten. 113) Als Alternative wird erwogen, als Organ<br />

der Selbstkontrolle eine eigene Kontrollstelle im<br />

Parlament einzurichten, die sich aus Mitgliedern<br />

des Nationalrats zusammensetzt. Dass eine solche<br />

Konstruktion den Anforderungen der Datenschutz-<br />

Richtlinie an die Unabhängigkeit einer solchen Kontrollstelle<br />

entsprechen würde, 114) ist jedoch in Anbetracht<br />

der strengen Judikatur des EuGH zu bezweifeln.<br />

115)<br />

VI. Schlussbemerkung<br />

Erlauben Sie mir zum Ende noch eine persönliche<br />

Einschätzung. Der Schutz der Privatsphäre wird angesichts<br />

der rasanten Entwicklung der Informationstechnologie<br />

in Hinkunft auch juristisch noch erheblich an<br />

Bedeutung gewinnen. Das Recht darf vor den damit<br />

einhergehenden Herausforderungen nicht kapitulieren,<br />

sondern muss ein Instrumentarium bereitstellen,<br />

das in der Lage ist, die Freiheiten des Einzelnen auch<br />

in einer globalisierten und technisierten Welt effektiv<br />

zu schützen. Allein mit den Instrumenten des nationalen<br />

Rechts wird diese Aufgabe nicht zu bewältigen sein.<br />

Umso wichtiger ist es, dieses Anliegen auch auf europäischer<br />

und internationaler Ebene mit Nachdruck<br />

zu verfolgen und für die Sicherung der zentralen Freiheiten<br />

unseres demokratischen Verfassungsstaates einzutreten.<br />

109) DSK 10. 7. 2009, K121.535/0004-DSK/2009.<br />

110) VfSlg 19.112/2010.<br />

111) Siehe schon FN 107.<br />

112) Vgl Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Jahrbuch Öffentliches Recht<br />

2011, 197 f. Siehe dazu auch derstandard.at 14. 6. 2011, Mangelnder<br />

Datenschutz bei parlamentarischen Anfragen (abgefragt am<br />

19. 9. <strong>2013</strong>).<br />

113) DSG-Novelle 2014, BGBl I <strong>2013</strong>/83 (insb § 61 Abs 9 DSG idF dieser<br />

Novelle). Siehe dazu RV 2168 BlgNR 24. GP 5 ff und AB 2268<br />

BlgNR 24. GP.<br />

114) Art 28 Abs 1 der Datenschutz-Richtlinie (RL 95/46/EG) sieht die<br />

Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, dass eine oder mehrere öffentliche<br />

Stellen (Kontrollstellen) beauftragt werden, die Anwendung<br />

der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser RL erlassenen<br />

einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu<br />

überwachen. Diese Stellen haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben<br />

in völliger Unabhängigkeit wahrzunehmen.<br />

115) Siehe dazu EuGH 16. 10. 2012, C-614/10, Kommission/Österreich<br />

(insb Rz 41 ff). Vgl dazu Pachinger, Datenschutzkommission quo<br />

vadis? jusIT 2012/100, 211.<br />

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Grundrechte und Datenschutz<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner, Klagenfurt a. W.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung<br />

der neuen „Gesetzesbeschwerde“ 1)<br />

Von RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt. Der Autor ist Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Kärnten.<br />

Am 11. 7. <strong>2013</strong> wurde im BGBl I <strong>2013</strong>/114 die Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes verlautbart und ebnete<br />

so den Weg für die kontroversiell diskutierte „Gesetzesbeschwerde“. Der folgende Beitrag beschäftigt sich<br />

mit dem Inhalt des Rechtsinstitutes des Parteiantrages auf Verordnungs- bzw Gesetzesprüfung, zeigt Probleme<br />

bei der noch notwendigen Umsetzung auf und versucht Anregungen für weitere begleitende Maßnahmen bis<br />

zum Inkrafttreten am 1. 1. 2015.<br />

Grund- und Menschenrechte sind verfassungsgesetzlich<br />

gewährleistete, subjektive Rechte, in die der Staat<br />

entweder überhaupt nicht oder nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen eingreifen darf. Willkürliche oder<br />

inadäquate Eingriffe in die grundrechtlich geschützten<br />

Freiheiten sind dem Staat untersagt. Ein wesentliches<br />

Merkmal von Grundrechten ist ihre Durchsetzbarkeit,<br />

eine Eigenschaft, ohne die jedes Recht nichts weiter als<br />

eine leere Hülse wäre.<br />

In Österreich besteht das allgemeine System betreffend<br />

die Durchsetzung der Grundrechte ua darin, mit<br />

Bescheidbeschwerde letztinstanzliche Bescheide beim<br />

VfGH zu bekämpfen, wenn diese Grundrechte verletzen.<br />

Der VfGH ist auch im Normenkontrollverfahren<br />

aufgerufen, Grundrechtsverletzungen aufzugreifen.<br />

Die Anrufung des VfGH ist eine der Strategien,<br />

Grundrechte einzufordern und die Aufhebung grundrechtswidriger<br />

Bestimmungen zu erreichen, wenn die<br />

andere Strategie, nämlich der Appell an den demokratischen<br />

Gesetzgeber, nicht fruchtet.<br />

Verletzt ein Urteil im Zuge eines Zivil- oder Strafverfahrens<br />

ein Grundrecht, so ist es bislang der betroffenen<br />

Person nicht möglich, den VfGH anzurufen.<br />

Eine Verfassungsbeschwerde iSv Art 93 des deutschen<br />

Grundgesetzes existiert nicht. Der betroffenen Person<br />

bleibt im Bereich der Gerichtsbarkeit nur der ordentliche<br />

Rechtsweg nach der Zivilprozessordnung oder<br />

der Strafprozessordnung. Zumindest die letztinstanzlichen<br />

Gerichte haben die Grundrechts-, aber auch<br />

überhaupt die Rechtskonformität der von ihnen anzuwendenden<br />

Normen einer Prüfung zu unterziehen.<br />

Daneben gibt es (auch) zur Sicherstellung der Grundrechtskonformität<br />

im Strafverfahren den Erneuerungsantrag<br />

gem § 363 a StPO, wobei ich diesbezüglich<br />

nur auf die Erweiterung der Erneuerung des Strafverfahrens<br />

durch die Rsp des OGH verweise.<br />

Mit Entschließung v 15. 5. 2012 2) hat der Nationalrat<br />

den Bundeskanzler aufgefordert, unter Berücksichtigung<br />

der Vorarbeiten zur Einführung einer mehrstufigen<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Österreich-<br />

Konvents Vorschläge zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde<br />

an den VfGH auszuarbeiten und den<br />

Clubs der im Nationalrat vertretenen Parteien zur<br />

Verfügung zu stellen.<br />

In Entsprechung dieser Entschließung wurden vom<br />

Bundeskanzleramt zwei Gesetzesentwürfe übermittelt,<br />

die im Nationalrat im Juli 2012 als Fünfparteienanträge<br />

eingebracht und danach einer Beratung im Verfassungsausschuss<br />

3) unterzogen wurden.<br />

Ein Jahr später beschloss der NR die Änderung des<br />

Bundes-Verfassungsgesetzes, verlautbart in BGBl I<br />

<strong>2013</strong>/114 am 11. 7. <strong>2013</strong>.<br />

I. Kernbereiche der Änderungen<br />

des B-VG<br />

Bislang konnte jedes Gericht bei Bedenken gegen die<br />

Anwendung einer Verordnung aufgrund deren Gesetzwidrigkeit<br />

einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung<br />

beim VfGH stellen. Bei Bedenken gegen<br />

die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der<br />

Verfassungswidrigkeit konnte jedoch nur der OGH<br />

oder ein in zweiter Instanz zuständiges Gericht einen<br />

solchen Aufhebungsantrag einbringen. Durch die Änderung<br />

des Art 89 B-VG ist nunmehr jedes ordentliche<br />

Gericht verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der<br />

Rechtsvorschrift beim VfGH zu stellen, wenn gegen<br />

die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grunde der<br />

Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen. Dies gilt<br />

auch dann, wenn die anzuwendende Rechtsvorschrift<br />

bereits außer Kraft getreten ist, jedoch mit der schon<br />

bisher gegebenen Vorgabe, dass der Antrag dahingehend<br />

zu lauten hat, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig,<br />

verfassungswidrig oder rechtswidrig war. In<br />

diesem Zusammenhang sieht Art 89 Abs 4 B-VG vor,<br />

dass durch einfaches Bundesgesetz zu bestimmen ist,<br />

welche Wirkungen ein Antrag auf Aufhebung von Gesetz<br />

oder Verordnung (Gleiches gilt natürlich auch für<br />

die Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines<br />

Gesetzes oder Staatsvertrags oder der Behauptung<br />

der Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrags) für das<br />

beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.<br />

Dies ist nicht wirklich neu, denn diese Bestimmung<br />

1) Vortrag des Verfassers beim <strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> in Klagenfurt.<br />

2) 243/E 24. GP.<br />

3) Vgl AB 2380 BlgNR 24. GP.<br />

2014, 37<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

des nunmehrigen Art 89 Abs 4 B-VG war bereits bisher<br />

in Abs 5 des gleichen Art enthalten.<br />

Ein subjektives Recht darauf, dass ein Gericht oder<br />

ein UVS bzw in weiterer Folge ab 1. 1. 2014 das Bundesverwaltungsgericht<br />

bzw die Landesverwaltungsgerichte<br />

von der Anfechtungsbefugnis iSd Art 89 B-VG<br />

Gebrauch machen, besteht nicht. Setzt sich die Behörde<br />

allerdings nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit<br />

auseinander, weil sie die Anfechtungsbefugnis<br />

verkennt, so kann dies zur Verletzung von Rechten<br />

der Partei führen. 4)<br />

Der wesentlichste Reformschritt betrifft die Änderung<br />

hinsichtlich der Zuständigkeit des VfGH gem<br />

Art 139 und 140 B-VG mit dem sog „Parteiantrag<br />

auf Normenkontrolle“. Dieser Begriff wird der Verfassungsänderung<br />

weit eher gerecht als der einschränkende<br />

Begriff der „Gesetzesbeschwerde“.<br />

Gem Art 139 B-VG erkennt der VfGH über die<br />

Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, wobei die<br />

Gesetzwidrigkeit materiell verstanden werden muss,<br />

eine Verordnung also auch gesetzwidrig ist, wenn sie<br />

verfassungs- oder verordnungswidrig ist. Letzteres ist<br />

auch dann anzunehmen, wenn sie einer übergeordneten<br />

Verordnung nicht entspricht. Der VfGH erkennt<br />

über die Gesetzwidrigkeit über Antrag eines Gerichts,<br />

von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die als<br />

Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster<br />

Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung<br />

einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten<br />

verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen<br />

diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. 5) Auf<br />

solche Anträge ist Art 89 Abs 3 B-VG sinngemäß anzuwenden,<br />

was bedeutet, dass der Antragsteller auch<br />

bereits außer Kraft getretene Verordnungen anfechten<br />

kann und zu begehren hat, dass diese Rechtsvorschrift<br />

gesetz-, verfassungs- oder rechtswidrig war.<br />

Die Diskussion rund um die Einführung des Parteiantrags<br />

auf Normenkontrolle bzw der in der Öffentlichkeit<br />

synonym genannten „Gesetzesbeschwerde“<br />

war höchst kontroversiell, vor allem bestand große<br />

Skepsis und Sorge im Bereich der Richterschaft. So<br />

kritisierte der OGH, 6) allen voran dessen Präsident, 7)<br />

dass es durch die Gesetzesbeschwerde zur Verlängerung<br />

und Verteuerung der Verfahren kommen werde<br />

und die Spitzenstellung der österr Zivil- und Strafgerichte<br />

im Hinblick auf die Verfahrensdauer im internationalen<br />

Vergleich gefährdet sei.<br />

Vermutlich aufgrund dieser Kritik wurde in das<br />

B-VG in Art 139 und 140 jeweils ein Abs 1 a aufgenommen,<br />

der sinngemäß lautet: Wenn es zur Sicherung<br />

des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen<br />

Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrags<br />

auf Prüfung der Verordnung iSd Art 139 Abs 1<br />

Z 4 B-VG durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt<br />

werden. Durch Bundesgesetz ist auch zu bestimmen,<br />

welche Wirkungen einem Antrag auf Normenkontrolle<br />

zukommen.<br />

Geht es bei Letzterem noch um die Frage der Unterbrechung<br />

eines Verfahrens oder die Frage, ob ein<br />

Wiederaufnahmsgrund vorliegt, wenn die Entscheidung<br />

für den Antragsteller positiv ausfällt, so geht es<br />

bei der dem einfachen Bundesgesetzgeber eingeräumten<br />

Möglichkeit, Verfahren oder Rechtsgebiete gänzlich<br />

auszunehmen, um einen massiven Eingriff in die<br />

Grundrechte und die Möglichkeit der Bekämpfung<br />

rechtswidriger Normen. Dies ist umso problematischer,<br />

als auch das Gesetzesprüfungsverfahren vor<br />

dem VfGH gem Art 140 B-VG davon betroffen ist.<br />

Auch diesbezüglich wurde konsequenterweise einer<br />

Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht<br />

in einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache,<br />

wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes<br />

in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, ein<br />

Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH eingeräumt.<br />

Auch hier gilt, dass ein solcher Antrag mit einem<br />

Rechtsmittel gegen die Entscheidung erster Instanz<br />

verbunden sein muss. 8) Wenn es zur Sicherung<br />

des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht<br />

erforderlich ist, kann auch diesbezüglich die Stellung<br />

eines solchen Antrags durch Bundesgesetz für unzulässig<br />

erklärt werden. Gibt es also für den (Verfassungs-)Gesetzgeber<br />

einen teilbaren Grundrechtsschutz,<br />

oder warum sollten Bestimmungen der StPO<br />

nicht auf ihre Verfassungskonformität geprüft werden<br />

können, nur weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren<br />

betroffen ist? Diese Teilung gibt es freilich<br />

nicht, zumal nicht die Entscheidung, sondern die ihr<br />

zugrunde liegende Norm einer verfassungsrechtlichen<br />

Überprüfung unterzogen wird.<br />

Der VfGH kann die Behandlung eines Antrags auf<br />

Prüfung der Verfassungskonformität eines von den<br />

Gerichten anzuwendenden Gesetzes oder auf Prüfung<br />

der Gesetzeskonformität einer von den Gerichten anzuwendenden<br />

Verordnung bis zur Verhandlung durch<br />

Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht<br />

auf Erfolg hat. Für Rechtssachen, die zur Stellung<br />

eines Antrags auf Gesetzes- oder Verordnungsprüfung<br />

Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen,<br />

dass bei Aufhebung des Gesetzes oder der<br />

Verordnung eine neuerliche Entscheidung dieser<br />

Rechtssache ermöglicht wird.<br />

4) VwGH 2. 1. 1993, 92/02/0237.<br />

5) Art 139 Abs 1 Z 4 B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/114.<br />

6) Die Gesetzesbeschwerde aus Sicht des Obersten Gerichtshofs –<br />

Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs gegen die Einführung einer<br />

Gesetzesbeschwerde, RZ 2012, 130.<br />

7) Ratz, Gesetzesbeschwerde gefährdet funktionierenden Rechtschutz,<br />

RZ <strong>2013</strong>, 77.<br />

8) Art 140 Abs 1 B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/114.<br />

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Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Die diesbezüglichen Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes<br />

v 11. 7. <strong>2013</strong> treten mit 1. 1. 2015 in<br />

Kraft.<br />

Dies bedeutet, dass der Bundesgesetzgeber noch etwas<br />

mehr als ein Jahr Zeit hat, die einfachgesetzlichen<br />

Grundlagen zu schaffen, nämlich:<br />

" die Festlegung von allfälligen Ausnahmen betreffend<br />

die Anrufung des VfGH im Rechtsmittel gegen die<br />

Entscheidung in erster Instanz; 9)<br />

" zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag auf Gesetzesprüfung<br />

und/oder Verordnungsprüfung hat; 10)<br />

" Verfahrensfragen bei einem Obsiegen des Antragstellers<br />

beim VfGH und Aufhebung der bekämpften Normen<br />

(Stichwort: neuerliche Entscheidung des Gerichts)<br />

zu regeln.<br />

Im Zusammenhang mit der Änderung des B-VG hat<br />

der Nationalrat bereits am 13. 6. <strong>2013</strong> eine Entschließung<br />

11) verabschiedet, mit dem die Bundesregierung<br />

aufgefordert wird, einfachgesetzliche Begleitmaßnahmen<br />

und Detailregelungen zur Verordnungs- bzw Gesetzesbeschwerde<br />

auszuarbeiten und rechtzeitig vor<br />

Inkrafttreten zur Diskussion und Beschlussfassung<br />

vorzulegen.<br />

Diese Entschließung gibt bereits vermeintliche<br />

Leitlinien vor, die wie folgt aussehen:<br />

" Der VfGH soll innerhalb einer Frist von vier Monaten<br />

über die Ablehnung einer Verordnungs- oder Gesetzesbeschwerde<br />

entscheiden, wenn der Antrag keine<br />

hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.<br />

" Ein Normprüfungsantrag sollte zumindest für diese<br />

Viermonatsfrist nicht automatisch zur Unterbrechung<br />

des Anlassverfahrens führen. Dies wäre im Einzelfall<br />

durch das Gericht zu entscheiden. Die Rechtsmittelbeantwortung<br />

sei nicht abzuwarten, sondern der Parteiantrag<br />

auf Normenkontrolle direkt dem VfGH vorzulegen.<br />

" Von der Beschwerde seien jedenfalls Insolvenz- und<br />

Exekutionssachen, das Provisorialverfahren und das<br />

strafrechtliche Ermittlungsverfahren auszunehmen.<br />

" Offenkundig mutwillige oder in bloßer Verzögerungsabsicht<br />

gestellte Anträge an den VfGH sollen<br />

durch eine angemessene Mutwillensstrafe sanktioniert<br />

werden.<br />

" Sicherstellung, dass es in Grund- und Firmenbuchsachen<br />

nicht zur nachträglichen Rückgängigmachung<br />

oder Abänderung von Eintragungen aufgrund eines<br />

verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses kommen<br />

kann, um das Vertrauen in die Rechtssicherheit nicht<br />

zu beeinträchtigen.<br />

Dazu ist aus meiner Sicht festzuhalten:<br />

Sofern dem VfGH die notwendigen Ressourcen zur<br />

Verfügung gestellt werden, ist gegen eine Frist betreffend<br />

die Entscheidungsverpflichtung bei Ablehnung<br />

einer Gesetzesbeschwerde nichts einzuwenden, wobei<br />

man durchaus diskutieren kann, ob die Frist mit vier<br />

Monaten ausreichend ist oder aber eine bspw sechsmonatige<br />

Frist eher sachgerecht wäre.<br />

Der Normprüfungsantrag wird im Rechtsmittelstadium<br />

eingebracht. ME ist eine automatische, gesetzlich<br />

vorgesehene Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens<br />

nicht unbedingt notwendig, wenngleich zumeist<br />

zweckmäßig. Über eine Unterbrechung könnte<br />

das Gericht von Amts wegen oder über Antrag im Einzelfall<br />

entscheiden. Das Rechtsmittelgericht wird<br />

Überlegungen dahingehend anzustellen haben, inwieweit<br />

die Bedenken des Antragstellers zutreffend sind<br />

oder nicht. Teilt das Rechtsmittelgericht diese Bedenken<br />

hinsichtlich der bekämpften Norm, so wird es<br />

wohl auch bei einem bereits vorliegenden Parteiantrag<br />

einen Antrag auf Gesetzes-/Verordnungsprüfung iSd<br />

Art 89 B-VG zu stellen haben. Teilt das Rechtsmittelgericht<br />

die Bedenken nicht, so hätte es dennoch die Erfolgsaussichten<br />

zu prüfen. Dies führt mE daher jedenfalls<br />

zu einer faktischen Unterbrechung, bis klargestellt<br />

ist, dass der VfGH die Behandlung des Parteiantrags<br />

auf Normenkontrolle ablehnt. Leitet der VfGH ein<br />

Normprüfungsverfahren ein, so sind die Gerichte wohl<br />

gut beraten, das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung<br />

des VfGH zu unterbrechen, um den effektiven<br />

Rechtsschutz sicherzustellen.<br />

Wird in der einfachgesetzlichen Begleitregelung<br />

eine Unterbrechung des Verfahrens nicht vorgesehen,<br />

was in Ausnahmefällen notwendig sein kann (zB Insolvenz-<br />

und Exekutionsverfahren), so könnte auch eine<br />

Rechtsmittelentscheidung ergehen, wenn dem obsiegenden<br />

Antragsteller ein Wiederaufnahmsgrund zur<br />

Verfügung steht. Diesfalls muss jedoch beachtet werden,<br />

dass ein neues Verfahren (Wiederaufnahmsverfahren)<br />

nicht mit weiteren Gerichtsgebühren belastet<br />

wird und ein neuer Wiederaufnahmsgrund in § 530<br />

ZPO geschaffen werden muss. Die derzeitigen Wiederaufnahmsgründe<br />

in § 530 Abs 1 Z 5 oder 7<br />

ZPO 12) sind aufgrund ihrer Formulierung oder wegen<br />

der Rsp des OGH 13) dafür wohl nicht ausreichend.<br />

Für eine allfällige Wiederaufnahmsklage müsste<br />

eine Ausnahme von der Gebührenpflicht jedenfalls<br />

im Gerichtsgebührengesetz vorgesehen werden. Es<br />

muss vermieden werden, dass die Parteien mit Einbringung<br />

einer Wiederaufnahmsklage nach Obsiegen<br />

im Verfahren vor dem VfGH mit weiteren Gerichtsgebühren<br />

belastet werden.<br />

Warum generell Exekutions- und Insolvenzsachen<br />

von der Gesetzesbeschwerde ausgenommen werden<br />

9) Gem Art 139 Abs 1 a und Art 140 Abs 1 a B-VG idF BGBl I <strong>2013</strong>/<br />

114.<br />

10) Art 139 1 a und Art 140 1 a jeweils letzter Satz B-VG idF BGBl I<br />

<strong>2013</strong>/114.<br />

11) 310/E 24. GP.<br />

12) Vgl Fasching, Zivilprozeßgesetze, Kommentar IV/1 2 § 530 Rz 96 ff,<br />

Rz 141 ff.<br />

13) OGH 1 Ob 35/10 v JBl 2010, 463.<br />

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Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

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<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

sollen, ist nicht einsichtig und mE auch nicht sachgerecht.<br />

Es wäre zu begrüßen und ist mE auch rechtsstaatlich<br />

geboten, dass es aus Vertrauensschutzgründen nicht zu<br />

einer Änderung von Eintragungen im Grund- und Firmenbuch<br />

kommt. Wie dies jedoch mit der Bestimmung<br />

der Art 139 Abs 7 und Art 140 Abs 8 B-VG in<br />

Einklang zu bringen ist, wonach das Erk des VfGH,<br />

mit dem eine Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig<br />

aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung<br />

dieser Rechtssache ermöglichen muss, bleibt bislang<br />

dahingestellt. In Firmen- und Grundbuchsachen wäre<br />

es daher erforderlich, das anhängige Verfahren zu unterbrechen,<br />

will man dem Vertrauensschutz gerecht<br />

werden.<br />

II. Schlussfolgerungen<br />

An dieser Stelle ist nicht auf die höchst unterschiedlichen<br />

Positionen und Zugänge im Gesetzgebungsverfahren<br />

einzugehen, aber es sind nachstehende Schlussfolgerungen<br />

zu formulieren:<br />

1. Die Ausweitung des Rechtsschutzes im Grundrechtsbereich,<br />

aber auch im Zusammenhang mit der<br />

Verfassungs- und Gesetzeskonformität der Rechtsetzung<br />

ist zu begrüßen, weil die Novellierung des<br />

B-VG die Rechtsbereinigungsfunktion des VfGH<br />

stärkt und den Grundrechtsschutz der einzelnen<br />

rechtsunterworfenen Person ausbaut.<br />

2. Bedenken hinsichtlich der Verlängerung und<br />

Verteuerung der gerichtlichen Verfahren sind zwar<br />

durchaus ernst zu nehmen, diese können jedoch nicht<br />

zu Lasten der Rechtsstaatlichkeit gehen.<br />

3. Die Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle<br />

wird dazu führen, dass die Gerichte und Parteienvertreter<br />

besonders im erstinstanzlichen Verfahren<br />

Überlegungen anzustellen haben, ob die gesetzlichen<br />

Regelungen oder maßgeblichen Verordnungen<br />

rechtskonform sind. Hier ist die Änderung des Art 89<br />

B-VG mit der verpflichtenden Antragstellung bei Bedenken<br />

gegen die Anwendung eines Gesetzes schon<br />

durch das ErstG eine wichtige Ergänzung. Warum<br />

das Inkrafttreten dieser Bestimmung des Art 89<br />

B-VG allerdings erst mit 1. 1. 2015 festgelegt wurde,<br />

ist nicht nachvollziehbar.<br />

4. Es ist zu hoffen und auch zu fordern, dass von<br />

der dem einfachen Bundesgesetzgeber eingeräumten<br />

Möglichkeit, Rechtsgebiete und Verfahren gänzlich<br />

zu immunisieren, nicht Gebrauch gemacht wird. Das<br />

Substrat der Bestimmungen darf nicht durch die<br />

Schaffung von Ausnahmen ausgehöhlt werden, zumal<br />

es auch um den Grundrechtsschutz der rechtssuchenden<br />

Bevölkerung und um die Rechtsbereinigungsfunktion<br />

des VfGH geht.<br />

5. Die Einführung des Parteiantrags auf Normenkontrolle<br />

ist auch mit der Wahrung der Einheitlichkeit<br />

der Verfassungsrechtsprechung durch das dafür zuständige<br />

Höchstgericht in Einklang zu bringen. Die<br />

Rechtsbereinigungsfunktion des VfGH wird gestärkt.<br />

6. Durch die Einführung der „Gesetzesbeschwerde“<br />

wird der Individualantrag auf Normenkontrolle gem<br />

Art 140 Abs 1 und Art 139 Abs 1, jeweils letzter<br />

Satz, B-VG, weiterentwickelt, nämlich mit der Möglichkeit<br />

für den einzelnen Bürger, die Aufhebung einer<br />

Verordnung oder eines Gesetzes aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen auch dann zu verlangen, wenn sich das<br />

Gericht damit nicht auseinandersetzt. Insoweit ist die<br />

Einführung der „Gesetzesbeschwerde“ auch nicht systemwidrig,<br />

sondern dient dem Ausbau des Rechtsschutzes.<br />

14)<br />

7. Eine Partei, die durch die Erstentscheidung nicht<br />

beschwert ist, hat im weiteren Verfahren keine Möglichkeit<br />

einer Gesetzesbeschwerde, auch wenn sie erst<br />

durch die Rechtsmittelentscheidung der II. Instanz beschwert<br />

ist. Diese vorerst vorgesehen gewesene Möglichkeit<br />

wurde in den Beratungen im Plenum des Nationalrats<br />

aus dem Entwurf entfernt. Dies ist mE nicht<br />

sachgerecht und muss auch aus dem grundrechtlichen<br />

Gleichheitsgebot und dem Grundrecht des Art 6<br />

EMRK heraus kritisiert werden.<br />

8. Bestimmte einfachgesetzlich festzulegende Materien<br />

von der Gesetzesbeschwerde auszunehmen, wäre<br />

der falsche Ansatz. Hier müsste man andere Lösungen<br />

finden, wobei im Insolvenz- und Exekutionsverfahren<br />

Rechtsmitteln per se keine aufschiebende Wirkung<br />

zukommt. Anstatt Ausnahmen festzulegen, wäre es<br />

zweckmäßiger, hinsichtlich einzelner Rechtsmaterien<br />

dem erfolgreichen Beschwerdeführer jedenfalls einen<br />

Wiederaufnahmegrund in die Hand zu geben, wobei<br />

die diesbezügliche Klagsfrist wohl länger als vier Wochen<br />

15) sein müsste. Dies wäre auch eine Möglichkeit<br />

zu verhindern, dass der diesbezügliche Rechtsbehelf<br />

prozessverschleppend eingesetzt wird. In den Fällen,<br />

wo der Vertrauensschutz wesentlich ist, wäre eine<br />

zwingende Unterbrechung des anhängigen Verfahrens<br />

notwendig, wie sie derzeit bereits in § 62 Abs 3 VfGG<br />

vorgesehen ist.<br />

III. Zusammenfassung<br />

Das Rechtsinstitut der Verordnungs- und Gesetzesbeschwerde<br />

ist rechts- und verfassungspolitisch bedeutsam<br />

und zu begrüßen.<br />

Erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten im Grundrechtsbereich<br />

dürfen nicht von vornherein negativ<br />

14) Vgl dazu Jestaedt, Die Gesetzesbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof<br />

– Verfassungspolitische Anmerkungen, JRP <strong>2013</strong>, 110.<br />

15) Vgl § 534 Abs 1 ZPO idgF.<br />

40<br />

Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

beurteilt werden. Seit langem wird die Rechtsschutzmöglichkeit<br />

eingeschränkt, sei es durch Einziehung<br />

von Wertgrenzen, sei es durch die Beschränkung<br />

der Zuständigkeit des OGH im Zivilverfahrensrecht<br />

und bald auch des VwGH auf grundsätzliche<br />

Rechtsfragen oder auch durch die massive und daher<br />

rechtsschutzhemmende Erhöhung der Gerichtsgebühren.<br />

Deshalb ist der Parteiantrag auf Normenkontrolle<br />

aus meiner Sicht für die rechtsschutzsuchende Bevölkerung<br />

positiv zu bewerten, ebenso wie die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform<br />

mit der Einführung von<br />

Bundes- und Landesverwaltungsgerichten ein Paradigmenwechsel<br />

und mit seinem Ansatz der Verstärkung<br />

des Zugangs zum Recht ein verfassungspolitischer<br />

Meilenstein.<br />

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Diese Ausgabe enthält<br />

• das aktuelle UWG idF des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012<br />

(KaWeRÄG 2012, BGBl I <strong>2013</strong>/13) und der UWG-Novelle <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/112)<br />

inkl. Materialien, Literaturhinweisen und Anmerkungen des Autors,<br />

• die geltenden Durchführungsverordnungen zum UWG sowie<br />

• die einschlägigen Richtlinien mit allen Erwägungsgründen<br />

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» RL über irreführende und vergleichende Werbung<br />

» RL über audiovisuelle Mediendienste<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechtsschutz unter Berücksichtigung der neuen „Gesetzesbeschwerde“<br />

Autor: RA Dr. Bernhard Fink, Klagenfurt<br />

41


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />

2014, 42<br />

Von RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz.<br />

Grundrechte von der Wiege bis zur Bahre, demgemäß<br />

im Kindschaftsrecht und im Sachwalterrecht.<br />

Wir sind alle Kinder unserer Eltern, demgemäß ab<br />

Geburt mit dem Kindschaftsrecht konfrontiert, so<br />

wie unsere Eltern mit dem Kindschaftsrecht durch<br />

die Geburt des jeweiligen Kindes konfrontiert worden<br />

sind.<br />

Viele von uns sind Eltern – sei es Eltern, die nie miteinander<br />

verheiratet waren, sei es Eltern, die miteinander<br />

verheiratet sind oder es eben einmal waren.<br />

Im Kindschaftsrecht sind die Rechte zwischen Eltern<br />

und Kindern geregelt, nämlich allgemeine<br />

Grundsätze, und wird das Kindeswohl definiert (vgl<br />

§§ 137, 138, 139 ABGB).<br />

Mittlerweile hat der Gesetzgeber eine vollkommene<br />

Gleichstellung von Kindern von Eltern, die miteinander<br />

verheiratet waren, sowie von Kindern von Eltern,<br />

die niemals miteinander verheiratet waren, vorgenommen.<br />

Das derzeit geltende Gesetz macht immer wieder<br />

das Wohl des Kindes zum wichtigsten Kriterium einer<br />

kindschaftsrechtlichen Entscheidung. Aus Anlass des<br />

KindNamRÄG (Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz)<br />

<strong>2013</strong> wurde daher der Versuch unternommen,<br />

dass Kindeswohl im Gesetz näher zu beschreiben.<br />

In § 137 ABGB sind die Rechte zwischen Eltern und<br />

Kindern normiert, in § 138 ABGB ist ausdrücklich<br />

normiert, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten,<br />

die die Obsorge oder den persönlichen<br />

Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen<br />

ist. Zwölf Kriterien sind namentlich genannt,<br />

nämlich<br />

" eine angemessene Versorgung, insb mit Nahrung,<br />

medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum,<br />

sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;<br />

" die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen<br />

und seelischen Integrität des Kindes;<br />

" die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch<br />

die Eltern;<br />

" die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen<br />

und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;<br />

" die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit<br />

von dessen Verständnis und der Fähigkeit<br />

zur Meinungsbildung;<br />

" die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind<br />

durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme<br />

gegen seinen Willen erleiden könnte;<br />

" die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe<br />

oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen<br />

mitzuerleben;<br />

" die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig<br />

verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst<br />

zu Schaden zu kommen;<br />

" verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen<br />

und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen<br />

des Kindes zu diesen Personen;<br />

" die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen<br />

des Kindes;<br />

" die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen<br />

des Kindes sowie<br />

" die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und<br />

seiner sonstigen Umgebung.<br />

Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff. Was dem<br />

Wohl des Kindes entspricht oder widerspricht, ob<br />

und inwieweit das Wohl eines Kindes gefährdet ist,<br />

ob eine Maßnahme oder Verfügung dem Wohl des<br />

Kindes besser als eine andere dient, all diese und auch<br />

andere, das Kindeswohl betreffende Fragen sind daher<br />

letztlich von Richterinnen/Richtern – also von den<br />

Gerichten – zu beurteilen. Bei dieser Prüfung spielen<br />

jedenfalls kinderpsychologische und pädagogische Gesichtspunkte<br />

eine besondere Rolle, das Kindeswohl<br />

wird hiebei nicht als fixe Größe, sondern als „flexibles<br />

Attribut jeweils spezifischer und veränderlicher Konstellationen<br />

von personalen und sozialen Schutz- und<br />

Risikofaktoren“ verstanden. Demgemäß ist eine abschließende<br />

und allgemein gültige Definition des vielschichtigen<br />

Begriffs Kindeswohl nicht möglich.<br />

Den Grundrechten wird im Kindschaftsrecht sehr<br />

wohl Rechnung getragen.<br />

§ 140 AußStrG regelt nunmehr den Schutz des Privat-<br />

und Familienlebens, dies bedeutet insb, dass<br />

mündliche Verhandlungen nicht öffentlich sind.<br />

Mitteilungen über Umstände des Privat- und Familienlebens,<br />

deren Geheimhaltung ein begründetes Interesse<br />

einer Partei oder eines Dritten bestehen, dürften,<br />

soweit deren Kenntnis ausschließlich durch das<br />

Verfahren vermittelt wurde, nicht öffentlich gemacht<br />

werden (§ 301 Abs 1 StGB).<br />

Soweit es das Wohl eines Minderjährigen verlangt,<br />

hat das Gericht überdies Personen zur Geheimhaltung<br />

(§ 301 Abs 2 zweiter Fall StGB) bestimmter Tatsachen,<br />

von denen sie ausschließlich durch das Verfahren<br />

Kenntnis erlangt haben, zu verpflichten.<br />

§ 160 Abs 3 ABGB besagt, dass die Eltern in Angelegenheiten<br />

der Pflege und Erziehung auch auf den Willen<br />

des Kindes Bedacht zu nehmen haben, soweit dem<br />

nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen.<br />

Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher,<br />

je mehr es den Grund und die Bedeutung einer<br />

42<br />

Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />

Autorin: RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Maßnahme einzusehen und seinen Willen nach dieser<br />

Einsicht zu bestimmen vermag.<br />

Den Grundrechten im Kindschaftsrecht wird nunmehr<br />

in der Gestalt Rechnung getragen, dass es letztlich<br />

nicht ausschließlich auf die Interessen eines Elternteils<br />

ankommt, sondern in erster Linie darauf, ob<br />

das vom Elternteil Begehrte dem Kind zum Wohl gereicht.<br />

Den Entscheidungen des EGMR wohnt somit<br />

der Gedanke inne, dass es sich bei Elternrechten um<br />

sog „überbundene Rechte“ handelt, die diesen gegeben<br />

werden, damit sie im Interesse des Kindes Aufgaben<br />

erfüllen können und an der Sicherstellung des Kindeswohls<br />

mitwirken.<br />

Vereinfacht ausgedrückt: Ein Kind gehört sich<br />

selbst, und Kinderrechte bzw Kindeswohl geht Elternrechten<br />

vor.<br />

Alle wollen alt werden, keiner will alt sein.<br />

Die Grundrechte im Sachwalterrecht sind ebenfalls<br />

im ABGB geregelt – eine Neuregelung des Sachwalterrechts<br />

ist geplant – jedenfalls ist der Grundgedanke<br />

des Gesetzgebers, dass der Mensch von der Wiege bis<br />

zur Bahre so lange und so unabhängig als möglich und<br />

selbstbestimmt leben können soll.<br />

Demgemäß ist die Beigabe einer Sachwalterin/eines<br />

Sachwalters immer die Ultima Ratio.<br />

Für Menschen, die der Hilfe bedürfen, gibt es einerseits<br />

in funktionierenden Familien den Familienverband,<br />

die Angehörigenvertretung und eben als Ultima<br />

Ratio das Sachwalterrecht.<br />

Mit der Beigabe eines Sachwalters ist restriktiv umzugehen,<br />

solange als irgendwie möglich soll die betreffende<br />

Person eigenständig Entscheidungen treffen<br />

können und allenfalls bei dieser Entscheidungsfindung<br />

unterstützt werden.<br />

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich<br />

sind verpflichtet, Sachwalterschaften zu übernehmen<br />

(Graziani-Entscheidung App 31950/06) und<br />

zahlreiche Kolleginnen und Kollegen nehmen diese<br />

Pflichten mit großem Engagement wahr. Sachwalterschaften<br />

dauern nicht unendlich, sondern sind in angemessenen<br />

Zeiträumen zu überprüfen und vermag<br />

diese Überprüfung durchaus dazu führen, dass Personen<br />

nach einer bestimmten Zeit unter „Betreuung“ –<br />

eben Sachwalterschaft – wiederum eigenständig handeln<br />

können, demgemäß die Sachwalterschaft zu beenden<br />

ist.<br />

Es kommt gar nicht selten vor, dass gerade Sachwalterinnen<br />

und Sachwalter einen Antrag auf Überprüfung<br />

der Sachwalterschaft beim zuständigen Bezirksgericht<br />

stellen. In einem derartigen Verfahren wird geprüft,<br />

ob die betroffene Person wiederum in der Lage<br />

ist, unabhängig und eigenständig zu leben. Richterinnen<br />

und Richter der zuständigen Bezirksgerichte treffen<br />

diese Entscheidung nach Einholung eines entsprechenden<br />

Sachverständigengutachtens aus dem Bereich<br />

der Neurologie bzw Psychiatrie etc. Diese Verfahren<br />

sind transparent, die Betroffenen sowie die Sachwalter<br />

haben die Möglichkeit, den Instanzenzug auszuschöpfen<br />

etc, sodass davon auszugehen ist, dass die Grundrechte<br />

des Einzelnen – insb die Rechte auf Wahrung<br />

der Privatsphäre des Familienlebens etc – im Sachwalterrecht<br />

gewahrt werden. Demgemäß wird dafür Sorge<br />

getragen, dass Sachwalterschaften eben auch zu beenden<br />

sind.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte im Kindschaftsrecht, Sachwalterrecht<br />

Autorin: RA Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner, Graz<br />

43


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

2014, 44<br />

Grundrechte im Rechtssystem –<br />

Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

Von RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien.<br />

Das Pflichtteilsrecht soll nicht abgeschafft, sondern reformiert werden. Die Reform darf aber nicht auf Unternehmer<br />

beschränkt bleiben.<br />

Das Pflichtteilsrecht versucht einen Ausgleich zwischen<br />

dem Prinzip der Testierfreiheit, also dem<br />

Recht des Einzelnen, über sein Vermögen mit Wirkung<br />

nach seinem Tod völlig frei zu verfügen, und<br />

der zwingenden Familienerbfolge, die das Vermögen<br />

des Erblassers nur bestimmten nahen Angehörigen<br />

des Erblassers zuweist. 1) Es wird in der Praxis immer<br />

häufiger als Ärgernis empfunden, wenn Erblasser<br />

aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nahe<br />

Angehörige von der Beteiligung am Nachlass ausschließen<br />

wollen. 2)<br />

Freilich: Die Beschränkung der Testierfreiheit des<br />

Einzelnen durch das Pflichtteilsrecht, so wie sie im<br />

ABGB vorgesehen ist, wird als ohnehin nur moderater<br />

Eingriff in die Testierfreiheit gesehen. 3) Denn der<br />

Erblasser kann über sein gesamtes Vermögen letztwillig<br />

frei verfügen. Der Testierfreiheit des Einzelnen<br />

sind also nicht bestimmte Vermögenswerte schlechthin<br />

entzogen. Der Erblasser wird in seiner Testierfreiheit<br />

nur im Ergebnis beschränkt. Verletzt er seine Verpflichtung,<br />

bestimmte nahe Angehörige ausreichend<br />

zu bedenken, so bleiben seine Anordnungen dennoch<br />

wirksam. Das ABGB gesteht diesen Angehörigen nur<br />

einen (Geld-)Anspruch auf einen Mindestanteil am<br />

Wert des Nachlassvermögens gegen den/die berufenen<br />

Erben zu.<br />

Wenn das Pflichtteilsrecht vor dem Hintergrund<br />

des Themas „Grundrechte im Rechtssystem“ zur Diskussion<br />

steht, lohnt ein Blick nach Deutschland. Dort<br />

ist das Pflichtteilsrecht verfassungsrechtlich abgesichert:<br />

Das Deutsche Bundesverfassungsgericht hat im<br />

Jahr 2005 ausgesprochen, dass die grundsätzlich unentziehbare<br />

und bedarfsunabhängige Mindestbeteiligung<br />

der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass<br />

durch die Erbrechtsgarantie und den Schutz der Familie<br />

nach Art 14 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG gewährleistet<br />

ist. 4) In der Begründung hervorgehoben werden zu<br />

den rechtspolitischen Zielen des Pflichtteilsrechts va<br />

die Familiensolidarität und die familienschützende<br />

Funktion des Pflichtteilsrechts.<br />

Die Rechtslage in Österreich ist etwas anders: Das<br />

österr Verfassungsrecht schützt zwar das Eigentum<br />

(vgl insb Art 5 StGG), es gibt aber keine Erbrechtsgarantie<br />

wie in Deutschland nach Art 14 Abs 1 GG. Der<br />

verfassungsrechtliche Schutz des Erbrechts lässt sich in<br />

Österreich nur als Konsequenz der Eigentumsgarantie<br />

begreifen. 5) Das österr Recht sieht auch keinen Schutz<br />

von Ehe und Familie vor, der jenem in Deutschland<br />

nach Art 6 Abs 1 GG vergleichbar wäre. Das Pflichtteilsrecht<br />

wird in Österreich zwar zu den Grundprinzipien<br />

des Erbrechts gezählt 6) und der Geldpflichtteil<br />

wird auch als im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung<br />

verwurzelt angesehen. 7) Ob und inwiefern das Pflichtteilsrecht<br />

im österr Recht aber verfassungsrechtlichen<br />

Schutz genießt, bedürfte einer vertieften Untersuchung.<br />

Die Ansicht, dass das Pflichtteilsrecht schlechthin<br />

als ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen<br />

Eigentumsschutz zu sehen sei, bzw dass bei der Interpretation<br />

der Pflichtteilsbestimmungen aus verfassungsrechtlichen<br />

Gründen stets der Testierfreiheit<br />

der Vorrang einzuräumen sei, ist in Österreich, soweit<br />

überblickbar, noch nicht vertreten worden. 8)<br />

IZm der Diskussion der rechtspolitischen Frage, ob<br />

der Gesetzgeber der Testierfreiheit des Einzelnen<br />

nicht doch schlechthin Vorrang vor der (zwingenden)<br />

familiengebundenen Nachfolge einräumen sollte, 9)<br />

wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob sich denn<br />

die gesellschaftlichen und ökonomischen Rahmenbe-<br />

1) Vgl Schauer, Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß? NZ 2001, 70<br />

mwN.<br />

2) Vgl Schauer, NZ 2001, 71; Grabenwarter, Überlegungen zu einer Reform<br />

des Pflichtteilsrechts, NZ 1994, 174; Hoffmann, Gedanken eines<br />

Praktikers zum österreichischen Erbrecht, in FS Welser (1994)<br />

285, 287 f; B. Jud, Reformbedarf im Erbrecht, in Fischer-Czermak/<br />

Hopf/Kathrein/Schauer (Hrsg), ABGB 2011 – Chancen und Möglichkeiten<br />

einer Zivilrechtsreform (2008) 241, 245; Welser, Die Reform<br />

des österreichischen Erbrechts, Verhandlungen des 17. Österreichischen<br />

Juristentages (Wien 2009) II/1, 95 ff.<br />

3) Vgl Samek, Das österreichische Pflichtteilsrecht samt Anrechnungsrecht<br />

(2004) 3 f.<br />

4) Vgl BVerfGE 112, 332 ff; dazu zB Welser, Erbrechtsreform in<br />

Deutschland – Ein Vorbild für Österreich? NZ 2008, 257, 258 f.<br />

5) Vgl dazu auch insb Schauer, NZ 2001, 70, 72 mwN.<br />

6) F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996) 403 f.<br />

7) Vgl OGH 7 Ob 202/00 g JBl 2001, 521 unter Berufung auf Zankl,<br />

Das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz, ecolex 1999, 626.<br />

8) Anders in Deutschland, vgl Schauer, NZ 2001, 72 FN 22.<br />

9) Diese rechtspolitische Frage ist schon beim <strong>Anwaltstag</strong> 1962 zur<br />

damals diskutierten Einführung des Ehepartnerpflichtteils erörtert<br />

worden (vgl Schauer, NZ 2001, 70, 71 FN 14 mwN), sodann bei<br />

dem von der Österreichischen Notariatsakademie zur Reform des<br />

Anrechnungsrechts abgehaltenen Symposium am 6. 12. 1996 (vgl<br />

Welser, Symposium über eine Reform der Anrechnung im Erbrecht,<br />

NZ 1998, 1), in der Folge beim <strong>Anwaltstag</strong> 2000 (vgl Scheuba, Bericht<br />

aus Kommission I, AnwBl 2000, 725) wie schließlich auch<br />

beim 17. Österreichischen Juristentag 2009 (vgl Welser, Erbrechtsreform,<br />

17. ÖJT Band II/1).<br />

44<br />

Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

dingungen so sehr verändert haben, dass das Pflichtteilsrecht<br />

von den seinerzeit damit verfolgten rechtspolitischen<br />

Zwecken heute nicht mehr getragen wird.<br />

Als ursprünglicher Zweck des Pflichtteils gilt vor allem<br />

die Sicherung einer anständigen Versorgung der<br />

engeren Familie, insbesondere der Kinder. 10) Ist nun<br />

dieser Versorgungszweck im Hinblick auf die gestiegene<br />

Lebenserwartung und das höhere Alter der<br />

(Not-)Erben beim Erbfall wie auch im Hinblick auf<br />

die soziale Absicherung des Einzelnen im Sozialstaat<br />

heute nicht längst obsolet? Erb- und Pflichtteilsberechtigte<br />

stehen doch heute meist schon im fünften<br />

Lebensjahrzehnt, also wirtschaftlich längst auf eigenen<br />

Beinen, wenn sie an den Nachlass kommen, sie bedürfen<br />

einer Versorgung durch die Familie im Regelfall<br />

nicht mehr. 11) Zur Zeit der Einführung des ABGB<br />

hat es auch keine Mechanismen der sozialen Absicherung<br />

für den Einzelnen gegeben, die Sicherung der<br />

Daseinsvorsorge war vor allem Aufgabe der Familie,<br />

während dies heute vorrangig Aufgabe des Sozialstaats<br />

ist. 12) Freilich: Kann der Begriff der Versorgung mit<br />

dem Unterhalt, also mit dem für den Lebensbedarf eines<br />

Menschen erforderlichen Aufwand gleichgesetzt<br />

werden? Das Pflichtteilsrecht mag zwar gewisse Aspekte<br />

mit dem Unterhaltsrecht gemeinsam haben, es<br />

ist aber dennoch kein Unterhaltsrecht. 13) Entstehung<br />

und Höhe des Pflichtteilsanspruchs stehen in keinem<br />

Zusammenhang mit den Bedürfnissen des Berechtigten.<br />

Die Bedarfsabhängigkeit sollte auch nicht als zentraler<br />

Zweck des Pflichtteilsrechts hineinreklamiert<br />

werden. Denn sie würde all jene vom Nachlass ausschließen,<br />

die selbsterhaltungsfähig sind, und nur jene<br />

begünstigen, die es ungeachtet der zu Lebzeiten bestehenden<br />

Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern<br />

nicht geschafft haben, für den eigenen Bedarf zu sorgen.<br />

14) Mit der Versorgungsfunktion, die der Gesetzgeber<br />

seinerzeit iZm dem Pflichtteil für Kinder angesprochen<br />

hat, war vielleicht auch gar nicht der bedarfsabhängige<br />

und existenzsichernde Unterhalt der Kinder<br />

gemeint. Es könnte vielmehr jene Versorgung<br />

angesprochen worden sein, die einem Kind eine vom<br />

Bedarf unabhängige letzte Teilnahme an den vom<br />

Elternhaus gebotenen bisherigen Lebensverhältnissen<br />

(vergleichbar etwa dem Voraus des Ehepartners nach<br />

§ 758 ABGB) bietet. 15) Der so verstandene Versorgungsgedanke<br />

des Pflichtteilsrechts ist von der heute<br />

höheren Lebenserwartung der Noterben wie auch<br />

von der durch den Sozialstaat gebotenen Daseinsvorsorge<br />

unabhängig und mE zeitlos aktuell.<br />

Zur Begründung des Pflichtteilsanspruchs (vor allem<br />

der Eltern gegenüber den Kindern bzw des Ehepartners)<br />

werden auch die Pflicht zur Dankbarkeit sowie<br />

die Erwägung ins Treffen geführt, dass diese<br />

Noterben häufig zur Bildung des erblasserischen Vermögens<br />

durch entsprechende Arbeitsleistungen, Konsumverzicht<br />

oder Finanzierung einer die Vermögensbildung<br />

erst ermöglichenden Ausbildung beigetragen<br />

haben. 16) Nur: Rechtfertigt dieser Beitragsgedanke das<br />

Pflichtteilsrecht, wo für einen solchen Ausgleich doch<br />

ganz andere Instrumente zur Verfügung stehen, wie zB<br />

§§ 98 ff ABGB für die Abgeltung der Mitwirkung im<br />

Erwerb oder § 1435 iVm § 1152 ABGB für die Kondiktion<br />

wegen zweckverfehlender Leistungen? 17) Oder<br />

ist vom Gesetzgeber mit der Pflicht der Kinder zur<br />

Dankbarkeit gegenüber den Eltern 18) vielleicht nicht<br />

vorrangig der Ausgleich für vermögenswerte Beiträge<br />

gemeint, sondern der Ausgleich für die im Rahmen<br />

der emotionalen Nähe des Familienverbands geleisteten<br />

ideellen Beiträge zum Erwerb des erbl Vermögens,<br />

also der Ausgleich für zB Anteilnahme, Ermunterung,<br />

seelischen Beistand etc? Ein vergleichbarer<br />

Zusammenhang zwischen Einschränkung der Testierfreiheit<br />

und pflichtteilsrechtlichem Ausgleich für<br />

(auch) ideelle Unterstützung beim Vermögenserwerb<br />

im Familienverband ist zB in § 773 a ABGB hergestellt:<br />

19) Wenn zwischen Erblasser und Noterben ein<br />

Naheverhältnis besteht, also auch eine ideelle Anteilnahme<br />

am Wohlergehen des anderen stattgefunden<br />

hat, so bleibt dem Noterben als Ausgleich für diese<br />

Unterstützung der ungeminderte Pflichtteilsanspruch<br />

erhalten, die Testierfähigkeit des Erblassers bleibt eingeschränkt.<br />

Häufig werden auch familiäre Bindungen, nämlich<br />

Blutsverwandtschaft und Ehe, als jene Verbindungen<br />

10) In den Beratungsprotokollen zur Entstehung des ABGB findet sich<br />

das Argument, dass die Eltern die Ursache für die Existenz der Kinder<br />

seien und es daher die Pflicht der Eltern sei, dass die Kinder dem<br />

Staat nicht zur Last fallen (darauf hat insbesondere Fischer-Czermak,<br />

Diskussionsbeitrag zum Anwaltsblatt vom 20. 9. 2009 [nicht<br />

veröffentlicht] unter Berufung auf Ofner, Beratungsprotokolle 464<br />

aufmerksam gemacht; vgl auch Schauer, NZ 2001, 70 FN 6).<br />

11) Vgl Schauer, NZ 2001, 70, 75 mwN, insbesondere FN 53; Samek,<br />

Pflichtteilsrecht 3 f.<br />

12) Vgl Schauer, NZ 2011, 75; Samek, Pflichtteilsrecht 3.<br />

13) So schon Welser, NZ 2008, 257 FN 17, und Welser, Erbrechtsreform,<br />

17. ÖJT Band II/1, 96.<br />

14) Vgl dazu auch B. Jud, Reformbedarf 243 f insb auch FN 13 zur Einschränkung<br />

der Rechte des überlebenden Ehepartners bei Bedarfsabhängigkeit<br />

des Pflichtteils.<br />

15) Auch das mit Pflichtteilscharakter ausgestattete, bedarfsunabhängige<br />

Vorausvermächtnis des Ehepartners nach § 758 ABGB hat eine<br />

solche, dem Noterben die bisherigen Lebensverhältnisse erhaltende<br />

Funktion; vgl dazu JAB 1158 BlgNR 17. GP 3 f; OGH 9 Ob 508/94;<br />

6 Ob 233/04 i uva; kritisch Zankl, Das gesetzliche Vorausvermächtnis<br />

des Ehegatten (1996) 101 ff.<br />

16) Vgl Schauer, NZ 2001, 73 f mwN.<br />

17) So insb Schauer, NZ 2001, 74 mwN, 79.<br />

18) Zu den Erwägungen des historischen Gesetzgebers; vgl Fischer-<br />

Czermak, Diskussionsbeitrag zum <strong>Anwaltstag</strong> vom 20. 9. 2000<br />

(nicht veröffentlicht) unter Berufung auf Ofner, Beratungsprotokolle<br />

464 f, 475, 488.<br />

19) Diese Bestimmung eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit der<br />

Pflichtteilsminderung für den Fall, dass ein Naheverhältnis, also eine<br />

familiäre Verbundenheit iS einer ideellen und materiellen Beziehung<br />

zum Noterben zu keiner Zeit bestanden hat; zum Begriff des Naheverhältnisses<br />

vgl zB OGH 1 Ob 2247/96 i.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />

45


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

betrachtet, die eine Mindestbeteiligung am Vermögen<br />

rechtfertigen. 20) Angesichts der Entfremdung von Eltern<br />

und Kindern und der zunehmenden Individualisierung<br />

der Gesellschaft fällt es freilich in der Praxis<br />

vielen Menschen zunehmend schwerer zu verstehen,<br />

warum ein erheblicher Teil ihres Vermögens nach ihrem<br />

Tod zwingend bestimmten Personen zustehen<br />

soll, warum also mit dem Zeugen/Gebären von Kindern<br />

bzw mit der Eheschließung quasi automatisch<br />

eine (teilweise) „Enteignung“ im Todesfall verbunden<br />

sein soll. 21) Ein Ehepartner kann durch Scheidung als<br />

Noterbe leicht „beseitigt“ werden, doch eine Scheidung<br />

von den eigenen Kindern ist nicht möglich.<br />

Der in der Praxis häufig anzutreffende Wunsch, einzelne<br />

Kinder pflichtteilsrechtlich weglegen zu können,<br />

deutet auf eine Krise des Eltern-Kind-Verhältnisses<br />

hin, die ihren Niederschlag in einer Krise des Pflichtteilsrechts<br />

und in der Forderung nach weitergehender<br />

Testierfreiheit des Einzelnen findet. Freilich: Das<br />

deutsche Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen<br />

Schutz des Pflichtteils vor allem auch<br />

mit dessen familienschützender Funktion begründet.<br />

22) Diese familienschützende Funktion des Pflichtteilsrechts<br />

kann sich gerade dort entfalten, wo die familiäre<br />

Verantwortungsgemeinschaft wegen Entfremdung<br />

von Eltern und Kindern nicht mehr gelebt wird<br />

und das familiäre Band nur noch durch das Pflichtteilsrecht<br />

erhalten bleibt. 23) Manche bezeichnen das<br />

Pflichtteilsrecht deshalb auch als „letzte Bastion des<br />

Familienrechts“. 24) Wollte man jene Familiengebundenheit<br />

von Teilen des Vermögens lösen, die bislang<br />

durch das Pflichtteilsrecht hergestellt wurde, so<br />

könnte dies zu einer weiteren Lockerung der familiären<br />

Bande und damit zu einer Schwächung der Familie,<br />

führen, die unabhängig von jeder Weltanschauung<br />

als Institution für Individuum und Gesellschaft gleich<br />

wichtig erscheint. 25)<br />

Der Streit um den Pflichtteil ist immer ein Streit<br />

zwischen bevorzugten Testamentserben und verdrängten<br />

Noterben. Das Pflichtteilsrecht macht es<br />

dem Noterben in der Regel leichter, die Zurücksetzung<br />

zu akzeptieren. 26) Gerade weil das Pflichtteilsrecht<br />

an keine weitere Voraussetzung als an die Familienzugehörigkeit<br />

gebunden ist, schützt es den Noterben<br />

vor Willkürakten des Erblassers. 27) Das Pflichtteilsrecht<br />

stellt damit einen gewissen Ausgleich für<br />

Ungleichbehandlungen im Familienverband her, es<br />

verschafft insofern einem familienrechtlichen Willkürverbot<br />

Geltung. 28) Mit dem Noterbrecht lässt sich<br />

zwar gegen eine Ungleichbehandlung, die der Erblasser<br />

in Ausübung seiner Testierfreiheit anordnet, nichts<br />

ausrichten und aus der Forderung nach Gleichbehandlung<br />

der Kinder folgt auch nicht, dass alle Kinder<br />

gleich viel erhalten müssen, es sind nur dem Erblasser<br />

beim Ausschluss einzelner Angehöriger von jeglichen<br />

Nachlasswerten eben die Grenzen des Willkürverbots<br />

gesetzt. Diese dem Pflichtteilsrecht immanente Funktion,<br />

nämlich innerfamiliäre Ungleichbehandlungen<br />

zu mindern, sorgt idR für Rechtsfrieden in der Familie.<br />

29) Dieser Zweck des Pflichtteilsrechts scheint der<br />

heute bedeutsamste.<br />

Im Hinblick auf die so verstandenen Zwecke des<br />

Pflichtteilsrechts erscheint der Gesetzgeber nicht aufgerufen,<br />

der Testierfreiheit des Einzelnen uneingeschränkten<br />

Vorrang vor der (zwingenden) familiengebundenen<br />

Nachfolge einzuräumen. Der Gesetzgeber<br />

ist aber sehr wohl aufgerufen, zu jenen Bereichen des<br />

Pflichtteilsrechts, die sich in der Praxis als „Ecken<br />

und Schärfen“ erweisen, im Zuge einer Reform des<br />

Pflichtteilsrechts unter sorgfältiger Abwägung aller<br />

Interessen sachgerechte Kompromisse zu finden. 30)<br />

Denn unbestritten ist, dass die vermögensverteilende<br />

und der freien Entscheidung des Erblassers entzogene<br />

Kraft des Pflichtteilsanspruchs für bestehende wirtschaftliche<br />

Einheiten, insb für Unternehmen existenzbedrohend<br />

sein kann. 31) Freilich: Wenn der Schutz und<br />

Erhalt von wirtschaftlichen Einheiten und Unternehmen<br />

die Grundgedanken für eine Reform des Pflichtteilsrechts<br />

sein sollen, so darf diese Reform dennoch<br />

nicht auf Unternehmer beschränkt bleiben. 32) Ein<br />

Sonder-Pflichtteilsrecht für Unternehmer ist sachlich<br />

nicht zu rechtfertigen. Erweiterungen der Gestaltungsfreiheiten<br />

des Erblassers wie auch Erleichterungen,<br />

die der Gesetzgeber dem Erben gegenüber dem<br />

Noterben zugestehen will, sollten immer auch dann<br />

gewährt werden, wenn wegen der Geltendmachung<br />

von Pflichtteilsansprüchen die Zerstörung oder Beeinträchtigung<br />

von Vermögenswerten droht.<br />

Soll die Rechtsordnung also künftig der ungeteilten<br />

Erhaltung von Vermögenswerten den Vorrang vor der<br />

pflichtteilsrechtlichen Verteilung des Vermögens ein-<br />

20) Der Ehepartner ist erst 1978 in den Kreis der pflichtteilsberechtigten<br />

nächsten Angehörigen aufgenommen worden, vgl § 762 ABGB<br />

idF BGBl 1978/280; F. Bydlinski, Zur Neuordnung des Ehegüterrechts,<br />

in FS Schwindt (1978) 27, 53.<br />

21) Vgl Rabl/Spitzer, Der Pflichtteil hat seine Berechtigung verloren, Die<br />

Presse 15. 5. 2007; Schauer, NZ 2001, 72.<br />

22) Vgl schon FN 4.<br />

23) Vgl Welser, NZ 2008, 259.<br />

24) So zB Samek, Pflichtteilsrecht 3.<br />

25) So insb zB Umlauft, Die Presse 31. 7. 2007.<br />

26) So auch Schauer, NZ 2001, 76; vgl auch zB B. Jud, Reformbedarf<br />

245.<br />

27) Vgl Samek, Pflichtteilsrecht 4.<br />

28) So zB Fischer-Czermak, Diskussionsbeitrag zum <strong>Anwaltstag</strong> v<br />

20. 9. 2000 (nicht veröffentlicht); Samek, Pflichtteilsrecht 4 f;<br />

B. Jud, Reformbedarf 245.<br />

29) Vgl auch B. Jud, Reformbedarf 245.<br />

30) Vgl Samek, Pflichtteilsrecht 6 f; B. Jud, Reformbedarf 245 f; Welser,<br />

Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 108.<br />

31) Schauer, NZ 2001, 76 f 81.<br />

32) So noch das Ergebnis der Arbeitsgruppe am Ludwig Boltzmann-Institut<br />

für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen, vgl Krejci, Unternehmensnachfolge<br />

und Pflichtteilsrecht (2006) 7 f.<br />

46<br />

Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

33) Der Gesetzgeber hat zur Erhaltung der Verkehrsfähigkeit von Gütern<br />

ua die Familienfideikommisse abgeschafft (Gesetz v 6. 7. 1938<br />

RGBl 1938/825, vgl Weiss in Klang 2 III 467 f mwN), sieht bis heute<br />

für die letztwillige fideikommissarische Substitution ausdrücklich<br />

zeitliche Beschränkungen vor (§ 612 ABGB), wie auch für rechtsgeschäftlich<br />

begründete Veräußerungs- und Belastungsverbote im Ergebnis<br />

zeitliche Beschränkungen bestehen (§ 364 c ABGB), welche<br />

die lange dauernde Vermögensbindung gerade verhindern sollen.<br />

Selbst zum Prototyp der Familienversorgungsstiftung, die das Stiftungsvermögen<br />

zur Versorgung von Familienangehörigen zumindest<br />

auf 100 Jahre bindet (§ 35 Abs 2 Z 3 PSG), hat der Gesetzgeber<br />

in den Erläuterungen (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP 20) betont,<br />

dass eine im Ergebnis dem Fideikommiss ähnliche Versteinerung<br />

von Vermögensmassen (dennoch) nicht erwünscht ist.<br />

34) Wie zB Hoffmann, in FS Welser 291, fordert.<br />

35) Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 103, 115 ff; vgl auch<br />

B. Jud, Reformbedarf 248 ff; Umlauft, Die Presse 31. 7. 2007.<br />

36) Vgl dazu Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, Band II/1, 103.<br />

räumen? Das Erbrecht bildet einen volkswirtschaftlich<br />

bedeutsamen Anreiz zur Produktivität und zu ökonomisch<br />

orientiertem Verhalten. Dem vom Erbrecht geförderten<br />

individuellen Streben nach Vermögenskonzentration<br />

und Versteinerung von Vermögensverhältnissen<br />

setzt der Gesetzgeber im Interesse der<br />

Allgemeinheit am Erhalt der Verkehrsfähigkeit von<br />

Vermögen durch das Pflichtteilsrecht Grenzen. 33)<br />

Das Pflichtteilsrecht hat mit seiner vermögenszerschlagenden<br />

Wirkung gegenüber der vermögenskonzentrierenden<br />

Wirkung des Erbrechts also insofern<br />

wohl auch eine stabilisierende volkswirtschaftliche Bedeutung,<br />

die bei einer Reform des Pflichtteilsrechts<br />

nicht außer Acht gelassen werden darf.<br />

Um zu den als unbefriedigend empfundenen Auswirkungen<br />

des Pflichtteilsrechts Abhilfe zu schaffen<br />

und dem Erblasser auch mehr Freiheit bei der Ordnung<br />

des Vermögensübergangs zu geben, 34) wäre die<br />

Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden, 35) oder ihn<br />

auch als Rentenvermächtnis oder als Fruchtgenusslegat<br />

zu hinterlassen, 36) zu begrüßen. Eine Neuformulierung<br />

der schon bisher bestehenden Erbunwürdigkeitsgründe<br />

und Enterbungsgründe erscheint aus der<br />

Sicht der Praxis jedenfalls erforderlich, insb sollte der<br />

Pflichtteilsentzug wegen Fehlverhaltens des Noterben<br />

erleichtert werden. 37) Der Entzug bedarf eines objektiven<br />

Verhaltens des Berechtigten, das diesem auch<br />

vorwerfbar ist, und ein subjektives Element auf Seiten<br />

des Erblassers iS einer Unzumutbarkeit. 38) Zur Frage,<br />

ob denn nicht die Möglichkeiten zu Minderung und<br />

Entzug des Pflichtteils durch Nutzbarmachen von<br />

§ 773 a ABGB erweitert werden könnten, scheint freilich<br />

Zurückhaltung geboten: Denn wenn die Entfremdung<br />

und die Zurechnung der Verantwortung dafür<br />

den Entzug oder die Minderung des Pflichtteils rechtfertigen<br />

sollen, so würde dies im Ergebnis wohl in eine<br />

Übernahme des scheidungsrechtlichen Zerrüttungsprinzips<br />

in das Erbrecht münden. Ob dies aus der<br />

Sicht der Praxis wünschenswert ist, sei dahingestellt.<br />

Schließlich seien im Anschluss an die deutsche Diskussion<br />

zur Reform des Erb- und Pflichtteilsrechts zu<br />

der auch in Österreich diskutierten Einräumung eines<br />

gesetzlichen Erbrechts für Pflegeleistungen mit entsprechendem<br />

Ausgleich bei der Pflichtteilsberechnung<br />

39) Bedenken wegen der Missbrauchsgefahr angemeldet:<br />

Es ist zwar grundsätzlich wünschenswert,<br />

dass die Pflege von nahen Angehörigen im Familienverband<br />

erfolgt, und dass Pflegeleistungen angemessen<br />

abgegolten werden. Nur: Diese Ziele sollten nicht mit<br />

Hilfe von Vorteilen erreicht werden, die den Pflegepersonen<br />

auf der Grundlage des Erbrechts zufallen,<br />

setzt doch die Anwendung erbrechtlicher Vorschriften,<br />

also jede Begünstigung, die im Erbrecht ihre<br />

Grundlage hat, den Tod des Pfleglings voraus.<br />

37) Die im Gesetz bisher vorgesehenen Gründe für den Entzug des<br />

Pflichtteils scheinen zu eng gefasst, dem Noterben sollte auch dann<br />

der Pflichtteil entzogen werden können, wenn das vorwerfbare Verhalten<br />

des Noterben in einem Verhalten besteht, das einen geringeren<br />

Unwertgehalt hat als zB ein versuchter Mord am Erblasser (vgl<br />

§ 768 Z 3 ABGB); vgl Welser, Erbrechtsreform 17. ÖJT II/1, 28 f.<br />

38) Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT II/1, 27 f; ebenso schon Welser, NZ<br />

2008, 257, 260 ff; zuvor auch schon Umlauft, Die Presse 31. 7.<br />

2007.<br />

39) Zur Diskussion gestellt zB bei der Sitzung der Arbeitsgruppe zum<br />

Änderungsbedarf im Erbrecht im BMJ v 18. 10. 2007 von Hopf;<br />

vgl auch Welser, Erbrechtsreform, 17. ÖJT, II/1, 41 f; ebenso Welser,<br />

NZ 2008, 263.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Grundrechte im Rechtssystem – Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?<br />

Autorin: RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien<br />

47


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Das Urkundenprinzip bei den<br />

Rechtsgeschäftsgebühren –<br />

ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

2014, 48<br />

Von Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt. 1)<br />

In Diskussionen um die Reformbedürftigkeit des österr Abgabenrechts werden immer wieder die Stempel- und<br />

Rechtsgeschäftsgebühren genannt. 2) Scheinen bei den Stempelgebühren einzelne Tatbestände überholt, 3) wird<br />

bei den Rechtsgeschäftsgebühren – nebst dem Katalog der verbliebenen noch steuerbaren Rechtsgeschäfte –<br />

vor allem der Umstand kritisiert, dass die Steuerpflicht die Errichtung einer Urkunde zur Voraussetzung hat<br />

(sog Urkundenprinzip). Unterbleibt die Errichtung einer Urkunde, entfällt zwar die Gebührenpflicht für das<br />

Rechtsgeschäft, dafür wird der Nachweis über den Inhalt des Rechtsgeschäfts erschwert. Das Urkundenprinzip<br />

fördert damit einen bewusst in Kauf genommenen Beweisnotstand und führt damit zu Unsicherheiten bei der<br />

Rechtsdurchsetzung. Zu diesem allgemeinen Befund über die negativen Auswirkungen des Urkundenprinzips<br />

tritt hinzu, dass im digitalen Zeitalter der Begriff der Urkunde einer neuen gesetzlichen Definition, iS einer Eingrenzung,<br />

bedarf.<br />

I. Systematische Einordnung der<br />

Gebühren nach dem GebG – Gebühren<br />

sind keine Bagatellabgabe<br />

Die Rechtsgeschäftsgebühren sind gemeinsam mit den<br />

festen Stempelgebühren im Gebührengesetz 1957 geregelt.<br />

Entgegen ihrem Namen stellen die Rechtsgeschäftsgebühren<br />

keine Gebühren dar, die als Äquivalent<br />

für eine konkrete staatliche Leistung zu erbringen<br />

wären, sondern es handelt sich dabei um Steuern, 4) deren<br />

Erträge fast ausschließlich dem Bund zufließen. 5)<br />

Betrachtet man das Aufkommen der Gebühren nach<br />

dem GebG, so handelt es sich dabei mit einem Aufkommen<br />

von knapp 500 Mio Euro – trotz Wegfalls bestimmter<br />

Rechtsgeschäfte aus der Steuerpflicht – um<br />

keine Bagatellsteuer. Die Entwicklung des Aufkommens<br />

und das Aufkommen der Gebühren in Relation<br />

zu anderen Verkehrsteuern sind in der folgenden Tabelle<br />

dargestellt. In Zeiten hoher Budgetdefizite ist es<br />

realistischer, sich über eine Reform Gedanken zu machen,<br />

als die Abschaffung der Rechtsgeschäftsgebühren<br />

einzufordern (siehe Tabelle auf S 49).<br />

II. Katalog an steuerbaren<br />

Rechtsgeschäften erscheint<br />

zunehmend willkürlich<br />

Bei den Rechtsgeschäftsgebühren handelt es sich – wie<br />

bei der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer<br />

oder der Normverbrauchsabgabe – um Steuern auf<br />

den Rechtsverkehr und somit um Verkehrsteuern.<br />

Steuergegenstand sind bestimmte im Gesetz explizit<br />

genannte Rechtsgeschäfte. Der Katalog der steuerbaren<br />

Rechtsgeschäfte wird von Gesetzes wegen dahin<br />

gehend eingeschränkt, dass Rechtsgeschäfte, die unter<br />

die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer oder<br />

das Stiftungseingangssteuergesetz fallen, von den<br />

Rechtsgeschäftsgebühren ausgenommen sind. 6) Eine<br />

Doppelbelastung von Rechtsgeschäften mit Gebühren<br />

und Umsatzsteuer ist hingegen nicht ausgeschlossen.<br />

Einen zweiten interessanten Aspekt der Eingrenzung<br />

der steuerbaren Rechtsgeschäfte erwähnen die<br />

Materialien zum GebG 1946: „Bei der Festsetzung<br />

des Kreises der gebührenpflichtigen Tatbestände<br />

wurde besonders darauf Bedacht genommen, alles auszuschließen,<br />

was die Beteiligten veranlassen könnte,<br />

zur Vermeidung von Gebühren auf die Schriftlichkeit<br />

von Verträgen zu verzichten und so die Rechtssicher-<br />

1) Der Beitrag gibt (ergänzt durch Literatur- und Judikaturnachweise)<br />

den Inhalt eines Impulsreferats wieder, das anlässlich des <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

am 27. 9. <strong>2013</strong> in Klagenfurt gehalten wurde.<br />

2) Vgl etwa KWT, Ein Steuerreformplan für Österreich 2014 – 2018, 42,<br />

www.kwt.or.at/de/desktopdefault.aspx/tabid-183/ (9. 10. <strong>2013</strong>);<br />

Fellner, Vergleichsgebühr: Eine kritische Hinterfragung, Wirtschaftsblatt<br />

15. 5. <strong>2013</strong>.<br />

3) ZB die Stempelgebühr für Bergführerbücher iHv E 16,50 (§ 14 TP 2<br />

Z 4 GebG) oder die Gebührenpflicht für Trägerlegitimationen iHv<br />

E 14,30 (§ 14 TP 2 Z 5 GebG).<br />

4) Nach der Rsp des VwGH (19. 6. 1989, 88/15/0138) handelt es sich<br />

bei jeder Rechtsgeschäftsgebühr um eine eigene Abgabe, sodass ein<br />

Sachverhalt auch mehrere Rechtsgeschäftsgebühren auslösen kann;<br />

vgl Gaier, GebG 5 (2010) § 1 Rz 93; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren<br />

9 (2011) § 15 Anm 1.<br />

5) Nach § 7 Abs 2 FAG 2008 sind die Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren<br />

ausschließliche Bundesabgaben mit Ausnahme der Bundesautomaten-<br />

und VLT-Abgabe.<br />

6) Siehe § 15 Abs 3 GebG. Zur (teilweisen) Gebührenpflicht von<br />

Rechtsgeschäften, die seit Aufhebung der Tatbestände des § 1 Z 1<br />

und 2 ErbStG durch den VfGH (15. 6. 2007, G 23/07 VfSlg<br />

18.147) unter das ErbStG fallen, siehe BMF 19. 2. 2009,<br />

BMF-010206/0040-VI/5/2009; Gaier, GebG 5 § 15 Rz 100; Fellner,<br />

Stempel- und Rechtsgeschäftsgebühren 9 § 15 Anm 8; Arnold,<br />

Rechtsgebühren 9 (2011) § 15 Rz 24 b.<br />

48<br />

Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Abgabenerfolg in Mio Euro 7)<br />

Gebühren (GebG + BVerwabg) Stabilitätsabgabe + Zusatzabgabe 8) GSpG GrESt<br />

2010 818,6 – 276,2 9) 726,6<br />

2011 466,9 10) 509,9 501,1 754,0<br />

2012 477,4 582,9 507,2 935,4 11)<br />

<strong>2013</strong> (BVA) 500,0 638,0 495,0 810,0<br />

Tabelle<br />

heit, die in der schriftlichen Abfassung von Verträgen<br />

liegt, zu gefährden. Es wurden deshalb nur jene<br />

Rechtsgeschäfte als gebührenpflichtig erklärt, die entweder<br />

für ihre Gültigkeit der Schriftlichkeit bedürfen<br />

oder bei denen die Schriftlichkeit so üblich ist, dass<br />

auf sie wegen der Gebühr nicht verzichtet werden<br />

wird.“ 12)<br />

Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen derzeit<br />

noch Annahmeverträge, Anweisungen von Privaten,<br />

Bestandsverträge, Bürgschaftserklärungen, entgeltlich<br />

eingeräumte Dienstbarkeiten, Ehepakte, die auf eine<br />

Gütergemeinschaft abzielen, Glücksverträge, soweit<br />

sie nicht unter das GSpG fallen, Hypothekarverschreibungen,<br />

Vergleiche, Zessionen und Wechsel.<br />

Fast die Hälfte der einst gebührenpflichtigen Gebührentatbestände<br />

wurde in der Vergangenheit bereits<br />

aufgehoben. Zuletzt wurden die Darlehensund<br />

Kreditvertragsgebühren gegen die Stabilitätsabgabe<br />

abgetauscht. 13) Übrig bleibt eine zunehmend<br />

willkürlich erscheinende Auswahl an Rechtsgeschäften,<br />

die der Gebührenpflicht unterliegen. Exemplarisch<br />

seien die Gebühren für Annahmeverträge erwähnt.<br />

Durch Adoption kann ein Verwandtschaftsverhältnis<br />

begründet werden, wodurch man in der<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer in eine günstigere<br />

Steuerklasse gelangte. Die Gebührenpflicht von<br />

Annahmeverträgen ließ sich dadurch rechtfertigen.<br />

Seit Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer<br />

trifft dies nicht mehr zu. Auch vermag die bloße Verkehrssitte,<br />

bei bestimmten Rechtsgeschäften eine<br />

schriftliche Urkunde zu errichten, als Anknüpfungskriterium<br />

für eine Rechtsverkehrssteuer nicht zu<br />

überzeugen.<br />

III. Das Urkundenprinzip als<br />

Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

im Allgemeinen<br />

Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig,<br />

wenn über sie Urkunden errichtet werden, es sei denn,<br />

dass das Gesetz etwas Abweichendes vorsieht. 14) Das<br />

Rechtsgeschäft selbst ist Gegenstand der Abgabenerhebung.<br />

Urkunden oder Ersatztatbestände sind nur<br />

„steuertechnische Hilfsmittel, um die tatsächliche Erfassung<br />

der Rechtsgeschäfte ohne zu große Weiterungen<br />

[. . .] zu ermöglichen“. 15)<br />

Aus zivil- und prozessrechtlicher Sicht dient eine<br />

Urkunde über ein Rechtsgeschäft, sofern nicht bereits<br />

die Schriftlichkeit oder ein Notariatsakt für<br />

das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts gesetzlich<br />

vorgesehen ist, der Rechtssicherheit in Form<br />

eines Beweises über den Inhalt des Rechtsgeschäftes.<br />

Zumindest bei all jenen Rechtsgeschäften, anlässlich<br />

deren Abschlusses nur rechtsbezeugende Urkunden<br />

errichtet werden, wie zB bei Bestandsverträgen<br />

oder Vergleichen, kann die Gebührenpflicht durch<br />

Nichterrichtung einer Urkunde legal vermieden werden.<br />

16)<br />

Es erscheint blauäugig, wenn der Gesetzgeber – wie<br />

in den Materialien zum GebG 1946 geäußert – vermeint,<br />

dass trotz Gebührenpflicht beim Abschluss bestimmter<br />

Rechtsgeschäfte der Weg der Schriftlichkeit<br />

beschritten wird, nur weil dies so üblich sei. Der „normale“<br />

Steuerzahler versucht Abgaben zu vermeiden,<br />

soweit dies legal möglich ist. Und Steuersätze von<br />

1% bis 2% auf zum Teil beträchtliche Bemessungsgrundlagen<br />

(zB 1% vom bis zum 18-fachen Jahresmietzins<br />

bei Bestandsverträgen, bei außergerichtlichen<br />

Vergleichen 2% vom Gesamtwert der von jeder Partei<br />

übernommenen Leistung) werden ihn in diesem Verhalten<br />

bestärken. Das Urkundenprinzip der Rechtsgeschäftsgebühren<br />

führt damit, soweit die Parteien zur<br />

7) Vgl BMF, Abgabenerfolg des Bundes (UG16), jeweils für den Monat<br />

Dezember eines Jahres.<br />

8) Die Zusatzabgabe wird in den Jahren 2012 – 2017 erhoben.<br />

9) Nur Spielbanken- und Konzessionsabgabe.<br />

10) Entfall der Darlehens- und Kreditvertragsgebühr; Befreiung von<br />

Glücksverträgen, die unter das GSpG fallen.<br />

11) Einführung der Immo-ESt und VfGH-Erk betr 3 x EW bei Grundstücksschenkungen.<br />

12) Zitiert nach Arnold, Rechtsgebühren 9 § 1 Rz 21.<br />

13) Vgl ErläutRV zum BudBG 2011, 981 BlgNR 24. GP 140 zum BudBG<br />

2011.<br />

14) Vgl § 15 Abs 1 GebG.<br />

15) VfGH 4. 10. 1997, B 1170/95, B 1152/96 VfSlg 14.948; vgl auch<br />

Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz2a.<br />

16) Vgl Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz3a.<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />

49


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

Vermeidung der Gebühr auf die Beurkundung eines<br />

Rechtsgeschäfts verzichten und auf die Herstellung anderer<br />

Beweismittel vergessen, zu Rechtsunsicherheit.<br />

Die vielfältigen Möglichkeiten zur legalen Vermeidung<br />

17) der Rechtsgeschäftsgebühren machen diese<br />

aber zu einer Steuer der Uninformierten. Die im<br />

Geschäftsverkehr oftmals gegebene Möglichkeit zur<br />

Überwälzung der Rechtsgeschäftsgebühren – wie dies<br />

bspw bei den Bestandvertragsgebühren üblich ist –<br />

macht sie zu einer Steuer der wirtschaftlich Schwachen.<br />

Beides entspricht nicht den Vorstellungen einer<br />

gerechten Steuer.<br />

IV. Der Begriff der Urkunde als<br />

Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

im Besonderen<br />

Nicht nur das Urkundenprinzip als solches, sondern<br />

auch der Begriff der Urkunde und all jene weiteren<br />

Tatbestände, die eine Umgehung der Urkundenerrichtung<br />

verhindern sollen, 18) bereiten in der Praxis<br />

größte Schwierigkeiten. Die Probleme werden anhand<br />

eines Beispiels aufgezeigt.<br />

Beispiel:<br />

Zwischen A und B besteht eine E-Mail-Korrespondenz<br />

folgenden Inhalts: A verlangt von B im Rahmen der Gewährleistung<br />

Austausch der Sache. B bietet einen Preisnachlass<br />

an. A stimmt per E-Mail zu.<br />

Es handelt sich hierbei um eine übliche Geschäftskorrespondenz<br />

über eine mangelhafte Leistung. Allzu<br />

gerne wird übersehen, dass eine derartige Korrespondenz<br />

eine Gebührenpflicht auslöst.<br />

Dem österr Gewährleistungsrecht liegt ein zweistufiges<br />

System zugrunde. Primär hat der Leistende zu<br />

verbessern oder die Sache auszutauschen. Sollten die<br />

primären Gewährleistungsbehelfe unmöglich oder untunlich<br />

sein, kann der Übernehmer sekundär Preisminderung<br />

und bei einem nicht geringfügigen Mangel<br />

Wandlung fordern (§ 932 ABGB). Sollte die Verbesserung<br />

oder der Austausch der mangelhaften Sache möglich<br />

sein, so handelt es sich bei dem Rückschreiben von<br />

B (Anbot eines Preisnachlasses) um ein Vergleichsanbot.<br />

Außergerichtliche Vergleiche unterliegen nach<br />

§ 33 TP 20 GebG einer Gebühr iHv 2% vom Gesamtwert<br />

der von jeder Partei übernommenen Leistung.<br />

Weitere Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht<br />

ist das Erstellen einer Urkunde. Nach § 15<br />

Abs 2 GebG gilt als Urkunde bei schriftlicher Annahme<br />

eines Vertragsanbotes das Annahmeschreiben.<br />

Hätte A zum Telefonhörer gegriffen und B mitgeteilt,<br />

dass er mit der Preisminderung einverstanden ist, wäre<br />

der Urkundentatbestand des § 15 Abs 2 GebG nicht<br />

erfüllt und der Vergleich nicht gebührenpflichtig gewesen.<br />

Das Beispiel kulminiert in dem Umstand, dass die<br />

Korrespondenz nicht mittels antiquierter Briefe oder<br />

bald ebenso altmodischer Fernkopien (sprich Faxe) geführt<br />

wurde, sondern mittels uU flapsig formulierter<br />

E-Mails. Die Frage, ob durch E-Mails eine Urkunde<br />

errichtet werden kann, hat der VwGH in seinem Urteil<br />

v 16. 12. 2010, 2009/16/0271 grundsätzlich bejaht.<br />

Eine Urkunde war nach hA ein stofflicher Träger,<br />

auf dem Schriftzeichen angebracht sind. 19) Sie muss<br />

durch ihren Inhalt geeignet sein, über ein gültig zustande<br />

gekommenes Rechtsgeschäft als Beweis zu<br />

dienen. 20) Des Weiteren muss die Schrift unterschrieben<br />

sein. Eine Schrift ohne Unterschrift stellt<br />

keine Urkunde dar. Aus gebührenrechtlicher Sicht<br />

genügt allerdings die Unterschrift eines Vertragspartners.<br />

21)<br />

Für den VwGH kann als Stoff, der geeignet ist, eine<br />

Schrift zu tragen, ein Bildschirm dienen, auf dem ein<br />

E-Mail (Schrift, Urkunde) lesbar gemacht werden<br />

kann. Durch die Möglichkeit, die Daten eines E-<br />

Mails zu speichern, würde auch dem der Beurkundung<br />

innewohnenden Zweck der Schaffung eines Beweismittels<br />

entsprochen werden. 22) Nach anderer<br />

Meinung wäre bei einem E-Mail der Datenträger,<br />

der für das Vorliegen einer Urkunde relevante Stoff. 23)<br />

Was der Trägerstoff ist, dürfte schlussendlich irrelevant<br />

sein. Relevanz hingegen besitzt noch die Frage<br />

der Unterschrift. Dem VwGH-Erk lag ein E-Mail zugrunde,<br />

das mit einer qualifizierten elektronischen<br />

Unterschrift versehen war. Eine solche Unterschrift<br />

ist nach dem Signaturgesetz einer eigenhändigen Unterschrift<br />

gleichgestellt.<br />

Nach § 18 Abs 1 GebG steht der handschriftlichen<br />

Unterzeichnung durch den Aussteller die Unterschrift<br />

gleich, die von ihm oder in seinem Auftrag, oder mit<br />

seinem Einverständnis mechanisch oder in jeder anderen<br />

technisch möglichen Weise hergestellt oder mit<br />

Namenszeichnung vollzogen wird. Viele E-Mail-Programme<br />

sind so eingestellt, dass unter dem Text des<br />

Schreibens automatisch der Name samt Adresse des<br />

Verfassers gesetzt wird. Informationen, die bei einem<br />

Geschäftsbrief üblicherweise in einem Briefkopf ent-<br />

17) Keine Gebührenpflicht entsteht bspw bei: Vorverträgen, konkludenter<br />

Annahme eines (auch schriftlichen) Vertragsangebotes, bei Fixierung<br />

im Wege der sog Anwaltskorrespondenz, Video- und<br />

Tonbandaufzeichnungen (vgl ua Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren<br />

9 § 15 Anm 5).<br />

18) Vgl § 15 Abs 2 GebG betreffend die schriftliche Annahme eines<br />

Vertragsanbots, § 18 GebG betreffend mechanisch hergestellter<br />

Unterschriften, Verhandlungsniederschriften, Gedenkprotokolle, Erklärungen<br />

vor Gericht sowie Punktationen.<br />

19) Vgl Arnold, Rechtsgebühren 9 § 15 Rz 12.<br />

20) Arnold, Rechtsgebühren 9 § 15 Rz 13.<br />

21) Siehe § 16 Abs 1 GebG; vgl auch Arnold, Rechtsgebühren 9 §15<br />

Rz 14.<br />

22) VwGH 16. 12. 2010, 2009/16/0271.<br />

23) Arnold, Rechtsgebühren 9 §15Rz14a.<br />

50<br />

Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

halten sind, 24) stehen bei einem E-Mail in der Signatur.<br />

Ist diese E-Mail-Signatur nun bereits eine solche auf<br />

technische Weise hergestellte Unterschrift, die das<br />

E-Mail zu einer Urkunde macht? 25) In weiterer Folge<br />

werden wir darüber diskutieren müssen, ob SMS-Urkunden<br />

denkbar sind. Für ein Annahmeschreiben iSv<br />

§ 15 Abs 2 GebG dürften die 160 Zeichen, die eine<br />

SMS maximal umfassen kann, wohl reichen.<br />

V. Auswege aus dem Dilemma?<br />

Gibt es einen Ausweg aus der Situation, die durchwegs<br />

als verfahren bezeichnet werden darf? Die Gebühren<br />

abschaffen! Diesen Wunsch wird der Gesetzgeber<br />

nicht so bald erfüllen. Das Gebührenrecht sollte aber<br />

jedenfalls reformiert werden. Im Rahmen einer Reform<br />

müsste der Katalog gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte<br />

auch auf seine politische Opportunität hin<br />

geprüft werden. Wenn es heißt: „Das Wohnen ist zu<br />

teuer“, dann sollte man die Wohnraummiete gänzlich<br />

von den Gebühren befreien. Wenn Österreich als<br />

Standort für Schiedsgerichte positioniert werden<br />

soll, 26) dann sollte man Schiedsvergleiche von den Gebühren<br />

befreien. 27) Und wenn man – ohne die Rechtsgebühren<br />

abzuschaffen – einen Beitrag zur Rechtssicherheit<br />

leisten möchte, dann müsste man Rechtsgeschäfte<br />

jedenfalls unabhängig von der Errichtung einer<br />

Urkunde gebührenpflichtig machen, wie dies bei den<br />

Wettgebühren bereits der Fall ist. 28) Dies setzt allerdings<br />

voraus, dass neue Mittel zur Kontrolle der Abgabenerhebung<br />

gefunden werden.<br />

24) Nach VwGH 28. 6. 1950, 2298/49 stellt ein Firmenbriefkopf keine<br />

mechanische Unterschrift dar, weil er nicht unter dem Text steht;<br />

vgl auch GebR Rz 506.<br />

25) Nach den GebR Rz 507 ist jede elektronische Signatur eine Unterschrift<br />

iSd GebG 1957. Auf eine nähere Qualifikation der elektronischen<br />

Signatur gehen die Richtlinien nicht ein.<br />

26) Vgl BMJ Presseinformation v 14. 5. <strong>2013</strong>, www.justiz.gv.at/<br />

web<strong>2013</strong>/html/default/2c9484853e44f8f9013ea339ca964532.de.<br />

html2009/16/0271 (10. 10. <strong>2013</strong>).<br />

27) Zur Gebührenpflicht von Schiedsvergleichen s erst jüngst VwGH<br />

18. 3. <strong>2013</strong>, 2011/16/0214.<br />

28) § 33 TP 17 Abs 3 GebG.<br />

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Hoyer · Ofner · Schwind (Hrsg)<br />

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<strong>2013</strong>. XII, 256 Seiten.<br />

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ISBN 978-3- 214-01231-1<br />

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Die ZfRV, eine der renommiertesten Zeitschriften im Bereich der Rechtsvergleichung, des internationalen<br />

Privat- und Zivilverfahrensrechts und des Europarechts, informiert nun bereits seit<br />

50 Jahren grenzüberschreitend mit relevanter Judikatur und wissenschaftlichen Beiträgen.<br />

Zur Feier dieses Jubiläums haben die Herausgeber, em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Hoyer,<br />

Univ.-Prof. Dr. Helmut Ofner, LL.M. und em. o. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Fritz Schwind eine Festschrift<br />

mit hochkarätigen Beiträgen zusammengestellt.<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

Das Urkundenprinzip bei den Rechtsgeschäftsgebühren – ein Faktor der Rechtsunsicherheit<br />

Autor: Univ.-Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich, Klagenfurt<br />

51


<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong><br />

2014, 52<br />

Grundrechte im Rechtssystem –<br />

Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />

Von RA Dr. Elisabeth Rech, Wien.<br />

In Art 6 EMRK ist die Richtschnur des fairen Verfahrens<br />

für Zivil- und Strafverfahren vorgegeben. Das<br />

Recht auf ein fair trial wird von der EMRK nicht im<br />

Einzelnen definiert, es wird vielmehr durch Grundsätze<br />

beschrieben. Abs 1 proklamiert Verfahrensgarantien,<br />

die eigentlich selbstverständlich sein sollten,<br />

aber selbst auf europäischer Ebene immer wieder der<br />

menschenrechtlichen Durchsetzung bedürfen. Nämlich<br />

das Recht auf ein faires, zügiges und öffentliches<br />

Verfahren.<br />

Abs 3 Art 6 EMRK enthält Mindestgarantien eines<br />

rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Diese Verfahrensgarantien<br />

gelten als Konkretisierung eines fairen Verfahrens<br />

im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK. Allerdings haben<br />

diese Garantien nur insofern indirekt etwas mit<br />

dem Rechtsmittelverfahren zu tun, als sie für das gesamte<br />

Verfahren Geltung haben, wie zB das Recht<br />

auf einen Verteidiger, auf Verfahrenshilfe, auf die unentgeltliche<br />

Bestellung eines Dolmetschers.<br />

Das Recht des wegen einer strafbaren Handlung<br />

Verurteilten auf Nachprüfung des Urteils durch eine<br />

höhere Instanz ist in der EMRK selbst nicht enthalten.<br />

Es findet sich erst in Art 2 des 7. ZPEMRK vom<br />

28. 4. 1983.<br />

Das 7. Protokoll gewährt gewisse Rechte, die weder<br />

von der Konvention noch von den vorausgegangenen<br />

Protokollen garantiert wurden; so das Recht auf verfahrensrechtliche<br />

Schutzvorschriften im Fall der Ausweisung<br />

eines Ausländers aus dem Hoheitsgebiet eines<br />

Staates, das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen,<br />

den allgemeinen Rechtsgrundsatz ne bis in idem (Doppelbestrafungsverbot),<br />

gleiche Rechte und Pflichten<br />

für Ehegatten und eben auch das Recht eines Verurteilten<br />

auf Nachprüfung des Urteils oder der Strafe<br />

durch ein übergeordnetes Gericht.<br />

Das Protokoll wurde am 22. 11. 1984 in Straßburg<br />

zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1. 11.<br />

1988 in Kraft. Österreich hat es am 19. 3. 1985 unterschrieben<br />

und am 14. 5. 1986 ohne Vorbehalt ratifiziert.<br />

Unterschrieben, aber nicht ratifiziert wurde der<br />

Vertrag von Deutschland, der Türkei und den Niederlanden.<br />

Das Vereinigte Königreich hat den Vertrag<br />

nicht einmal unterschrieben.<br />

Die Regelung der Gründe, aus welchen die Anfechtung<br />

der Entscheidung und damit das Rechtsmittel zugelassen<br />

werden und die Form der Anfechtung werden<br />

dem nationalen Recht überlassen. Dieses kann Ausnahmen<br />

vom Recht auf eine zweite Instanz für geringfügige<br />

Straftaten vorsehen, also für Taten, denen bei<br />

einer Gesamtwürdigung geringes Gewicht beizumessen<br />

ist. Ein wesentlicher Indikator laut Protokoll ist,<br />

dass keine Freiheitsstrafe für das Delikt vorgesehen<br />

ist. Der Anfechtung können weiters Taten entzogen<br />

werden, die von einem obersten Gericht abgeurteilt<br />

worden sind. Die Überprüfung durch eine weitere Instanz<br />

kann auch bei Verurteilungen in der zweiten Instanz<br />

ausgeschlossen werden, die nach einem erstinstanzlichen<br />

Freispruch ausgesprochen wurden.<br />

Jedem wegen einer strafbaren Handlung Verurteilten<br />

steht grundsätzlich der Anspruch auf Überprüfung<br />

durch eine höhere Instanz zu. Der zweite Instanzenzug<br />

ist nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Gesetze<br />

zu gewähren. Die Vertragsstaaten können also<br />

die Modalitäten entsprechend ihrem jeweiligen Verfahrenssystem<br />

regeln. Das Recht auf ein Rechtsmittel<br />

als solches ist damit aber nicht in ihr Ermessen gestellt.<br />

Es muss sich vielmehr um die Einschaltung eines übergeordneten<br />

Gerichts handeln. Dass dasselbe Gericht<br />

die Sache nochmals überprüft, genügt nicht. Im Übrigen<br />

können die Vertragsstaaten selbst die formellen<br />

Voraussetzungen für die Einlegung und Durchführung<br />

des Verfahrens der zweiten Instanz und die Einzelheiten<br />

seiner Ausgestaltung festlegen. Notwendig<br />

ist eine echte substantielle Überprüfung der erstinstanzlichen<br />

Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht.<br />

Ist diese gewährleistet, werden neben meritorischen<br />

auch kassatorische Rechtsmittel als ausreichend<br />

angesehen.<br />

52<br />

Grundrechte im Rechtssystem – Rechtsmittelverfahren im Strafrecht<br />

Autorin: RA Dr. Elisabeth Rech, Wien<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Europa aktuell<br />

Europäische Kommission will mehr<br />

Verfahrensgarantien für EU-Bürger<br />

Die Europäische Kommission hat am 27. 11. <strong>2013</strong><br />

ein Legislativpaket vorgelegt, das den EU-Bürgern<br />

bessere Verfahrensgarantien in Strafverfahren<br />

bieten soll. Dadurch soll ein faires Verfahren gewährleistet<br />

und der Grundsatz der Waffengleichheit gewahrt<br />

werden.<br />

Das Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission<br />

stellt die Achtung der Unschuldsvermutung, das<br />

Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung sowie besondere<br />

Verfahrensgarantien für Kinder, die einer<br />

Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, in den<br />

Mittelpunkt. Darüber hinaus sollen Verdächtige und<br />

Beschuldigte, ebenso wie Personen, gegen die ein Europäischer<br />

Haftbefehl erlassen wurde, bereits in einem<br />

frühen Stadium des Strafverfahrens in den Genuss vorläufiger<br />

Prozesskostenhilfe kommen.<br />

Der Richtlinienentwurf zur Stärkung bestimmter<br />

Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf<br />

Anwesenheit in der Verhandlung gewährleistet, dass<br />

sich Bürger, die von der Polizei oder der Justiz einer<br />

Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sicher<br />

sein können, dass die Unschuldsvermutung gewahrt<br />

wird. Im Einzelnen bedeutet das, dass sie vor einer<br />

rechtskräftigen Verurteilung in öffentlichen Erklärungen<br />

und amtlichen Beschlüssen nicht als schuldig dargestellt<br />

werden dürfen und dass die Beweislast bei der<br />

Staatsanwaltschaft liegt und Zweifel dem Verdächtigen<br />

oder Beschuldigten zugute kommen. Des Weiteren<br />

wird das Aussageverweigerungsrecht garantiert und<br />

darf nicht gegen den Verdächtigen oder Beschuldigten<br />

verwendet werden, um eine Verurteilung zu erreichen.<br />

Außerdem hat der Beschuldigte das Recht, bei der Verhandlung<br />

anwesend zu sein.<br />

Im Entwurf der Richtlinie über besondere Verfahrensgarantien<br />

für Kinder, die einer Straftat verdächtigt<br />

oder beschuldigt werden, sind hohe Schutzstandards<br />

vorgesehen. Kinder, die aufgrund ihres Alters besonderen<br />

Schutz benötigen, müssen in allen Phasen des<br />

Strafverfahrens durch einen Rechtsbeistand vertreten<br />

sein. Das bedeutet, dass Kinder auf ihr Recht auf Unterstützung<br />

durch einen Rechtsbeistand nicht verzichten<br />

können, da sie andernfalls Gefahr laufen würden,<br />

die Folgen ihres Handelns nicht zu verstehen. Weitere<br />

Verfahrensgarantien umfassen das Recht, umgehend<br />

über die Kindern zustehenden Rechte informiert zu<br />

werden, das Recht, von den Eltern oder anderen geeigneten<br />

Personen unterstützt zu werden, nicht öffentlich<br />

befragt zu werden, das Recht auf medizinische Untersuchung<br />

und das Recht, bei Freiheitsentzug getrennt<br />

von Erwachsenen untergebracht zu werden.<br />

Der Richtlinienentwurf über das Recht auf vorläufige<br />

Prozesskostenhilfe sieht für Personen, die einer<br />

Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, und für<br />

Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen<br />

wurde, in einem frühen Verfahrensstadium,<br />

wenn diese Personen besonders schutzbedürftig sind<br />

(vor allem, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist), die<br />

Gewährung einer Prozesskostenhilfe vor.<br />

Die neuen Vorschläge der Europäischen Kommission<br />

markieren eine weitere wichtige Etappe im Bereich<br />

der Verfahrensrechte und sind Teil des Stockholmer<br />

Programms. Sie ergänzen die bereits erlassenen<br />

EU-Richtlinien zum Recht auf Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen,<br />

zum Recht auf Belehrung und Unterrichtung<br />

und zum Recht auf Zugang zu einem<br />

Rechtsbeistand.<br />

Diese Legislativvorschläge werden durch zwei<br />

Empfehlungen der Europäischen Kommission an<br />

die Mitgliedstaaten ergänzt. Zum einen wird den<br />

Mitgliedstaaten empfohlen, schutzbedürftige Personen<br />

(zB Menschen mit einer geistigen oder körperlichen<br />

Behinderung) als solche anzuerkennen, damit<br />

ihren Bedürfnissen im Strafverfahren Rechnung getragen<br />

werden kann. So werden insb folgende Verfahrensgarantien<br />

empfohlen: die zwingende Beiordnung<br />

eines Rechtsbeistandes, die Unterstützung<br />

durch eine geeignete dritte Person und medizinische<br />

Unterstützung. Zum anderen ist es der Europäischen<br />

Kommission ein Anliegen, dass Verdächtige oder Beschuldigte<br />

Zugang zu Prozesskostenbeihilfe haben.<br />

Für die Prüfung des Anspruches auf Prozesskostenbeihilfe<br />

sollen gemeinsame kohärente Kriterien festgelegt<br />

werden.<br />

Mag. Katarin Steinbrecher<br />

ÖRAK-Büro Brüssel<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

53


Aus- und Fortbildung<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Jänner 2014 bis März 2014<br />

Jänner 2014<br />

13. 1. WIEN<br />

Update<br />

ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />

und praktische Erfahrungen<br />

Seminarnummer: 20140113/8<br />

14. 1. und 21. 1. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

1. Persönliche Einkommensteuer (ESt)<br />

Seminarnummer: 20140114/8<br />

16. 1. GRAZ<br />

Privatissimum<br />

Praxistipps für Rechtsmittel in Strafsachen:<br />

Der Einstieg in die Nichtigkeitsbeschwerde<br />

Seminarnummer: 20140116/5<br />

20. 1. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Kartellrecht – Vertikale Preisabsprachen<br />

im Fokus der Behörden<br />

Seminarnummer: 20140120/8<br />

21. 1. SALZBURG<br />

Update<br />

ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />

und praktische Erfahrungen<br />

Seminarnummer: 20140121/4<br />

23. bis 25. 1. GRAZ<br />

Key qualifications<br />

Optimale Fragetechnik:<br />

Der Weg zur richtigen Antwort<br />

Seminarnummer: 20140123/5<br />

24. und 25. 1. WIEN<br />

Basic<br />

Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliches<br />

Verfahren Teil I: AVG, VStG<br />

Seminarnummer: 20140124/8<br />

24. und 25. 1. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Schuldenregulierungsverfahren<br />

und Lohnexekution intensiv<br />

Seminarnummer: 20140124/6<br />

24. und 25. 1. LINZ<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und<br />

Wohnrecht<br />

Seminarnummer: 20140124/3<br />

27. 1. DORNBIRN<br />

Update<br />

Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />

anhand von Beispielen aus der Praxis<br />

Seminarnummer: 20140127/7<br />

27. 1. INNSBRUCK<br />

Update<br />

Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />

anhand von Beispielen aus der Praxis<br />

Seminarnummer: 20140127/6<br />

28. 1. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Aktuelle Judikatur des OLG zu Kostenfragen<br />

Seminarnummer: 20140128/8<br />

29. 1. und 12. 2. WIEN<br />

Extra<br />

Professional Legal Writing in English:<br />

Three Key Skills for New Associates<br />

Seminarnummer: 20140129/8<br />

31. 1. und 1. 2. ST. GEORGEN i. A.<br />

Basic<br />

Ehe & die Folgen ihrer Auflösung<br />

Seminarnummer: 20140131/3<br />

31. 1. und 1. 2. WIEN<br />

Special<br />

Mietrecht<br />

Seminarnummer: 20140131/8<br />

31. 1. und 1. 2. DORNBIRN<br />

Basic<br />

Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

(LVwG, BVwG, BFG, VwGH, VfGH)<br />

Seminarnummer: 20140131/7<br />

Februar 2014<br />

6. 2. SALZBURG<br />

Update<br />

Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />

anhand von Beispielen aus der Praxis<br />

Seminarnummer: 20140206/4<br />

6. 2. WR. NEUSTADT<br />

Update<br />

Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />

anhand von Beispielen aus der Praxis<br />

Seminarnummer: 20140206/2<br />

54<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Aus- und Fortbildung<br />

7. und 8. 2. GRAZ<br />

Special<br />

Die VfGH- und VwGH-Beschwerde<br />

Seminarnummer: 20140207/5<br />

11. und 18. 2. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

2. Unternehmenssteuerrecht<br />

Seminarnummer: 20140211/8<br />

14. und 15. 2. WIEN<br />

Basic<br />

Strafverfahren I<br />

Seminarnummer: 20140214/8<br />

20. und 21. 2. WIEN<br />

Special<br />

Intellectual Property<br />

Seminarnummer: 20140220A/8<br />

20. bis 22. 2. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Verhandeln bei Gericht für Rechtsanwaltsanwärter<br />

– alles was Sie noch können sollten!<br />

Seminarnummer: 20140220/8<br />

21. und 22. 2. WIEN<br />

Basic<br />

Gesellschaftsrecht I<br />

Seminarnummer: 20140221/8<br />

24. 2. und 3. 3. WIEN<br />

Update<br />

Das neue Verfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

(einschließlich Steuern) und die neue Revision vor<br />

den VwGH (einschließlich Steuern)<br />

Seminarnummer: 20140224/8<br />

27. und 28. 2. WIEN<br />

Special<br />

Schriftsätze im Zivilprozess<br />

Seminarnummer: 20140227/8<br />

27. 2. bis 1. 3. BRUNN<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminarnummer: 20140227/2<br />

28. 2. und 1. 3. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Seminarnummer: 20140228/6<br />

28. 2. und 1. 3. ST. GEORGEN i. A.<br />

Special<br />

Arbeitsrecht<br />

Seminarnummer: 20140228/3<br />

28. 2. und 1. 3. WIEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Abgabenrecht/Rechtsänderungen<br />

Seminarnummer: 20140228/8<br />

März 2014<br />

4. 3. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

3. Internationales Steuerrecht<br />

Seminarnummer: 20140304/8<br />

6. und 7. 3. FELDKIRCH<br />

Special<br />

Schriftsätze im Zivilprozess<br />

Seminarnummer: 20140306/7<br />

7. und 8. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Strafprozess interaktiv<br />

Seminarnummer: 20140307B/8<br />

7. und 8. 3. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung:<br />

Mediation und Kommunikation<br />

Seminarnummer: 20140307/8<br />

7. und 8. 3. WIEN<br />

Special<br />

Versicherungsvertragsrecht<br />

Seminarnummer: 20140307A/8<br />

13. und 14. 3. WIEN<br />

Special<br />

Einführung in das Umgründungsrecht<br />

Seminarnummer: 20140313A/8<br />

13. bis 15. 3. WIEN<br />

Basic<br />

Europäisches Wirtschaftsrecht<br />

Seminarnummer: 20140313/8<br />

14. 3. WIEN<br />

Update<br />

Zivilprozess (mit Lugano-Abkommen/Brüssel-Verordnungen),<br />

Exekution und Insolvenz<br />

Seminarnummer: 20140314/8<br />

17. 3. WIEN<br />

Update<br />

Professionelle Schriftsätze an den Verwaltungsgerichtshof<br />

Seminarnummer: 20140317/8<br />

19. 3. WIEN<br />

Update<br />

Rechtsentwicklung im Recht der Kapitalgesellschaften<br />

Seminarnummer: 20140319/8<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

55


Aus- und Fortbildung<br />

21. und 22. 3. LINZ<br />

Basic<br />

Verkehrsunfall II<br />

Seminarnummer: 20140321/3<br />

21. und 22. 3. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />

Seminarnummer: 20140321/8<br />

24. 3. LINZ<br />

Update<br />

Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – nach der Reform<br />

ist vor der Reform<br />

Seminarnummer: 20140324/3<br />

25. 3. WIEN<br />

Update<br />

Anlegerrecht<br />

Seminarnummer: 20140325/8<br />

26. 3. WIEN<br />

Extra<br />

Contract Drafting<br />

Seminarnummer: 20140326/8<br />

27. bis 29. 3. INNSBRUCK<br />

Update<br />

Erste AWAK-Fortbildung für italienische und österreichische<br />

Anwälte: 1 Verkehrsunfall, 2 Länder<br />

Seminarnummer: 20140327/6<br />

28. und 29. 3. ATTERSEE<br />

Basic<br />

Zivilverfahren I<br />

Seminarnummer: 20140328/3<br />

28. und 29. 3. INNSBRUCK<br />

Basic<br />

Gestaltung und Durchführung von Liegenschaftsverträgen<br />

Seminarnummer: 20140328/6<br />

28. und 29. 3. WIEN<br />

Key qualifications<br />

Plädoyer: Rhetorik und Körpersprache I<br />

Seminarnummer: 20140328A/8<br />

28. und 29. 3. WIEN<br />

Special<br />

Kapitalmarktrecht<br />

Seminarnummer: 20140328/8<br />

28. 3. und 4. 4. WIEN<br />

Special<br />

Insolvenzrecht<br />

Seminarnummer: 20140328B/8<br />

ImmoSteuer – Neue Finanzverwaltungsrichtlinien<br />

und praktische Erfahrungen<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Die mit 1. 4. 2012 in Kraft getretene neue Immobiliensteuer<br />

wurde durch das AbgÄG 2012 erneut reformiert.<br />

Im Sommer <strong>2013</strong> wurden von der Finanzverwaltung<br />

die neuen Einkommensteuerrichtlinien<br />

(EStR) erlassen. In diesem Seminar werden die neuen<br />

Richtlinien und ihre Auswirkungen dargestellt. Die<br />

bisherigen praktischen Erfahrungen werden anhand<br />

von Fallbeispielen vermittelt. Auf Gestaltungsüberlegungen<br />

wird ebenso eingegangen.<br />

Die verschiedenen Übertragungsvorgänge von<br />

Grundstücken wie Kaufverträge, Erbteilungsübereinkommen,<br />

Realteilungen, Scheidungsvergleiche, Leibrentenverträge<br />

lösen zT ganz unterschiedliche steuerliche<br />

Folgen aus. Darauf wird ebenso eingegangen<br />

wie auf unterschiedliche steuerliche Konsequenzen<br />

bei verschiedenen Grundstücksformen (zB Baurecht,<br />

Superädifikat). Steuerfallen bei unentgeltlicher Übertragung<br />

(Erbschaft, Schenkung) werden schließlich<br />

ebenso dargestellt wie die Möglichkeiten der Pauschalierung<br />

(Steuersatz von 3,5% oder 15%) und Steuerfallen<br />

bei Umwidmungen.<br />

Die möglichen Befreiungsbestimmungen werden<br />

umfassend dargestellt: Wie erlange ich die Hauptwohnsitzbefreiung<br />

und die Herstellerbefreiung?<br />

Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer und Gerichtsgebühren<br />

werden ebenfalls Hinweise gegeben.<br />

Für die ab 1. 1. <strong>2013</strong> von RechtsanwältInnen (und Notaren)<br />

zu erhebende Immobilienertragsteuer (ImmoESt)<br />

werden die Voraussetzungen und Befreiungen<br />

umfangreich und praxisgerecht erläutert; auch das<br />

Haftungsrisiko wird dargestellt.<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Dr. Brigitte Piber, RA in Salzburg<br />

56<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Aus- und Fortbildung<br />

Referent:<br />

Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz, Universität<br />

Salzburg, Fachbereich für Öffentliches Recht – Finanzrecht,<br />

RA in Wien<br />

Termin: Montag, 13. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />

Veranstaltungsort: Wien, Modul<br />

oder<br />

Dienstag, 21. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />

Veranstaltungsort: Salzburg, Arena City Hotel Salzburg<br />

Praxistipps für Rechtsmittel in Strafsachen:<br />

Der Einstieg in die Nichtigkeitsbeschwerde<br />

Privatissimum<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Ziel des Seminars ist die Schärfung des Blicks von<br />

Praktikern für die Verschiedenheit der einzelnen<br />

Rechtsmittel im Strafverfahren, insbesondere unter<br />

dem Aspekt des unterschiedlichen Formzwangs bei<br />

Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.<br />

Besonderes Gewicht wird auf die Anfechtungskategorien<br />

der einzelnen Nichtigkeitsgründe gelegt werden.<br />

Zudem werden die nach Nichtigkeitsgründen orientierten<br />

Anfechtungskriterien der Grundrechtsbeschwerde<br />

dargelegt.<br />

Planung: Dr. Martin Piaty, RA in Graz<br />

Referenten: Dr. Peter Bartl, RA in Graz<br />

Sen.-Präs. Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Richter<br />

des Oberlandesgerichts in Graz<br />

Dr. Christoph Sutter, Richter des Oberlandesgerichts in<br />

Graz<br />

Termin: Donnerstag, 16. 1. 2014 = 2 Halbtage<br />

Veranstaltungsort: Graz, Hotel Wiesler<br />

Professional Legal Writing in English:<br />

Three Key Skills for New Associates<br />

Extra<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

This interactive workshop addresses the three skills<br />

partners would most like to see improved in newer associates’<br />

legal writing in English. Participants begin by<br />

learning an easy technique for striking the right tone in<br />

legal correspondence. They then take part in a usage<br />

competition, with sentences from practice that test<br />

their ability to spot the most common legal vocabulary,<br />

grammar, and punctuation errors – with practical tips<br />

on how to avoid/correct them. Finally, participants<br />

learn how to cut their way to better style. Using writing<br />

samples from practice, they learn how to spot<br />

“red flags” in their writing and cut surplus words and<br />

phrases to achieve a lean style.<br />

All participants receive the 160-page LWC Materials<br />

Bank, filled with lists, exercises, explanations, and<br />

examples from legal practice – a superb resource.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />

Teilnehmerzahl auf 20 Personen beschränkt ist.<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Referent: Dr. Christian H. Jensen, J. D., LL. M., M. A.,<br />

Legal Writing Coach<br />

Termin: Mittwoch, 29. 1. 2014 und Mittwoch, 12. 2.<br />

2014 = 1 Halbtag<br />

Veranstaltungsort: Wien, Hotel de France<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

57


Aus- und Fortbildung<br />

Optimale Fragetechnik:<br />

Der Weg zur richtigen Antwort<br />

Key qualifications<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Wie würden Ihre Klienten/Zeugen/Gegner/Richter<br />

Ihre Frage-Fertigkeiten beurteilen? Sind Sie selbst<br />

mit der Performance Ihrer Fragen zufrieden? Warum<br />

ist optimale Fragetechnik wichtig?<br />

Effektivität und wirtschaftlicher Erfolg hängen davon<br />

ab, wie schnell und genau wir die Informationen bekommen,<br />

die wir für unsere Arbeit brauchen. Einerseits<br />

die Kommunikation mit dem eigenen Klienten<br />

entscheidet fundamental über Wohl und Wehe der<br />

Zusammenarbeit. Andererseits ist es aber die hohe<br />

Kunst des Fragens, auch den Gegner zu Aussagen zu<br />

zwingen, die er unter anderen Voraussetzungen vielleicht<br />

nicht gemacht hätte. Damit bei ihm, beim Richter,<br />

beim Schöffen oder Geschworenen genau das Bild<br />

vom relevanten Sachverhalt im Kopf entstehen kann,<br />

das Sie für Ihren Klienten brauchen.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />

Teilnehmerzahl auf 20 Personen beschränkt ist.<br />

Das Sponsoring für dieses Seminar übernimmt die<br />

Steiermärkische Sparkasse.<br />

Planung: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />

Referenten: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />

Dr. Anton Salomon, Kommunikationscoach in Mödling<br />

Termin: Donnerstag, 23. 1. 2014, Freitag, 24. 1. 2014,<br />

Samstag, 25. 1. 2014<br />

= 5 Halbtage<br />

Veranstaltungsort: Graz, Steiermärkische Sparkasse<br />

Rechtsentwicklung im Liegenschafts- und Wohnrecht<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Gegenstand des Seminares ist die wesentliche Rechtsprechung<br />

im Liegenschafts-Vertragsrecht, im Mietrecht,<br />

im WE-Recht, im Bauträgervertragsrecht, im<br />

Grundbuchsrecht und im Grundverkehrsrecht in der<br />

letzten Zeit, vor allem im letzten Jahr vor dem Seminar.<br />

Aus nachstehenden Gründen verdient das Seminar<br />

diesmal Ihr besonderes Interesse:<br />

Herr Univ.-Prof. Dr. Kletečka wird die aktuelle Rechtsprechung<br />

und Entwicklungen zum Wohnungseigentumsrecht<br />

und Allgemeinen Liegenschaftsvertragsrecht<br />

behandeln.<br />

Herr ao. Univ.-Prof. Dr. Vonkilch wird aktuelle Entwicklungen<br />

in der miet- und bestandvertraglichen<br />

Judikatur behandeln, wobei der Schwerpunkt auf die<br />

Darstellung und Besprechung von Entscheidungen gelegt<br />

wird, denen entweder aufgrund der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung der entschiedenen Rechtsfrage (Abgrenzung<br />

Miete/Pacht, § 12 a MRG) oder aufgrund ihrer<br />

Häufigkeit (Erhaltungspflichten, Ausmalpflicht des<br />

Mieters bei Vertragsende) erhöhte Relevanz für die<br />

Rechtspraxis zukommt.<br />

Herr HR des OGH Univ.-Prof. Dr. Kodek, LL. M.,<br />

Herausgeber des neuen Kommentars zum Grundbuchsrecht,<br />

wird am Samstag zu den Themen<br />

„Grundbuchsrecht, Besonderes Liegenschaftsvertragsrecht“<br />

referieren.<br />

Dieses Seminar unterstützt alle Kolleginnen und<br />

Kollegen, die trotz unerlässlicher Spezialisierungen<br />

als Allrounder in einem übergreifenden Informationsstand<br />

auf dem Laufenden bleiben wollen.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />

Teilnehmerzahl auf 80 Personen beschränkt ist.<br />

Planung: Dr. Walter Müller, RA in Linz<br />

Referenten: (in alphabetischer Reihenfolge)<br />

Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletečka, Universität Salzburg<br />

– Fachbereich Privatrecht<br />

Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek, LL. M. (Northwestern<br />

University), Hofrat des Obersten Gerichtshofes, Wirtschaftsuniversität<br />

Wien – Institut für Zivil- und Unternehmensrecht<br />

ao. Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Universität Wien<br />

– Institut für Zivilrecht, Of Counsel bei Schaffer-<br />

Sternad Rechtsanwälte<br />

Termin: Freitag, 24. 1. 2014 und Samstag, 25. 1. 2014<br />

= 3 Halbtage<br />

Veranstaltungsort: Linz, Courtyard by Marriott<br />

58<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Aus- und Fortbildung<br />

Verwaltungsverfahren nach der Verwaltungsreform<br />

anhand von Beispielen aus der Praxis<br />

Update<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Dieses Seminar vermittelt Ihnen einen übersichtlichen<br />

Überblick über die Gesetzesänderungen. Der allgemeine<br />

Teil erstreckt sich vom Ablauf und Gang<br />

– eines Verwaltungsverfahrens<br />

– eines Säumnisrechtsschutzes sowie<br />

– eines Verwaltungsstrafverfahrens,<br />

jeweils nach der neuen Rechtslage, über den Ablauf eines<br />

Verwaltungsverfahrens vor Gemeinden.<br />

Auch die Sonderzuständigkeiten der BVwG sowie die<br />

Revision an den VwGH und das Verhältnis Revision<br />

VwGH und Beschwerde VfGH werden in diesem Vortrag<br />

ausführlich behandelt.<br />

Am Ende der Veranstaltung wird Gelegenheit für Fragen<br />

und Antworten gegeben sein.<br />

Wir bitten um rechtzeitige Anmeldung, da die<br />

Teilnehmerzahl auf 30 Personen beschränkt ist.<br />

Dieses Angebot wendet sich auf Wunsch des Referenten<br />

ausschließlich an Rechtsanwälte sowie an<br />

Rechtsanwaltsanwärter nach Ablegung der großen<br />

Legitimationsurkunde (Große LU, § 15 Abs 1 und<br />

2 RAO).<br />

Referent: Prof. Dr. Georg Eisenberger, RA in Graz<br />

Termin: Montag, 27. 1. 2014 Dornbirn, Four Points<br />

by Sheraton – Panoramahaus Dornbirn, oder<br />

Montag, 27. 1. 2014, Innsbruck, Hilton Innsbruck,<br />

oder<br />

Donnerstag, 6. 2. 2014, Salzburg, Arena City Hotel<br />

Salzburg, oder<br />

Donnerstag, 6. 2. 2014, Wiener Neustadt, HOTEL<br />

CORVINUS<br />

= jeweils 1 Halbtag<br />

Erste AWAK-Fortbildung für Anwälte aus Italien & Österreich:<br />

1 Verkehrsunfall, 2 Länder<br />

Auftakt mit Seminar zu grenzüberschreitenden<br />

Verkehrsunfällen<br />

Warum Sie teilnehmen sollten:<br />

Was auf den Straßen schon längst passiert ist, gelingt<br />

jetzt auch zunehmend im Rechtswesen der EU-Staaten:<br />

der Abbau von störenden Grenzbalken. So werden<br />

ab sofort Fortbildungen italienischer und österreichischer<br />

Anwälte im jeweils anderen Land anerkannt.<br />

Möglich wird dies aufgrund einer Vereinbarung, die<br />

im Juni <strong>2013</strong> von Dr. Rupert Wolff, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, und Prof.<br />

Avv. Guido Alpa, Presidente del Consiglio Nazionale<br />

Forense, geschlossen wurde.<br />

Dieses positive Signal hat die Anwaltsakademie sogleich<br />

aufgegriffen und kündigt nun die erste gemeinsame<br />

Fortbildungsveranstaltung für italienische und<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

österreichische Anwälte an. Das Thema ist für Italien<br />

und Österreich gleichermaßen praxisnah: die rechtlichen<br />

Folgen von grenzüberschreitenden Verkehrsunfällen.<br />

Dr. Markus Wenter, Anwalt und Experte für Schadenersatzrecht<br />

und Verkehrsrecht in Italien, sowie Dr.<br />

Karl-Heinz Danzl, Senatspräsident des OGH, behandeln<br />

im Laufe des Seminars gemeinsame und unterschiedliche<br />

Regelungen in den Rechtsmaterien. Im Fokus<br />

stehen dabei Zuständigkeitsfragen, der Ersatz für<br />

Personen- und Sachschäden, Schmerzengeld für Angehörige<br />

und die verfahrensrechtliche Durchsetzung.<br />

Ehrenpräsident Dr. Georg Santer übernimmt die Moderation<br />

dieser Veranstaltung.<br />

Termin: Donnerstag, 27. 3. bis Samstag, 29. 3. 2014,<br />

Innsbruck, Hotel Grauer Bär<br />

Seminarnummer: 20140327/6<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel: (01) 710 57 22-0 oder Fax: (01) 710 57 22-20<br />

oder E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

59


Amtliche Mitteilung<br />

Beschluss<br />

Kärnten<br />

Vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Kärnten<br />

wird gemäß § 70 Abs 1 DSt kundgemacht, dass auf<br />

Grund des Beschlusses des Disziplinarrates D 36/<br />

13-12 vom 19. 11. <strong>2013</strong>, zugestellt am 25. 11. <strong>2013</strong>,<br />

gemäß § 19 Abs 1 a und Abs 3 lit d DSt die einstweilige<br />

Maßnahme der vorläufigen Untersagung der Ausübung<br />

der Rechtsanwaltschaft des Herrn Dr.<br />

Heimo Berger, Rechtsanwalt, 10. Oktober-Straße 8/<br />

II, 9500 Villach, beschlossen wurde.<br />

Für die Dauer der einstweiligen Maßnahmen wurde<br />

Herr Dr. Karl-Peter Hasch, Rechtsanwalt, Moritschstraße<br />

5/2/1, 9500 Villach, zum mittlerweiligen Stellvertreter<br />

bestellt.<br />

http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-04056-7&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Dokalik-UrhG<br />

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– Urheberrechtsgesetz<br />

idF der Novelle <strong>2013</strong> inkl VerwGesG 2006<br />

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<strong>2013</strong>. XVIII, 158 Seiten.<br />

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Br. EUR 36,–<br />

ISBN at/list html?tis<br />

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Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleibt, angesichts der Entwicklung neuer Technologien, weiterhin im<br />

Blickpunkt des Interesses. Mit der neuen MANZ-Sonderausgabe haben Sie den perfekten Arbeitsbehelf, mit<br />

folgenden Inhalten:<br />

• gesamter Gesetzestext mit Urheberrechtsgesetz-Novelle <strong>2013</strong> (BGBl I <strong>2013</strong>/150) zum Thema Schutzfristverlängerung,<br />

• inkl Verwertungsgesellschaften-Gesetz 2006 (VerwGesG 2006, idF BGBl I <strong>2013</strong>/190),<br />

• mit Anmerkungen, Erläuterungen zur Novelle sowie den Richtlinien 2011/77/EU und 2006/116/EG<br />

(Schutzdauer-Richtlinie).<br />

Alle Änderungen der Urheberrechtsgesetz-Novelle <strong>2013</strong> sind zum optimalen Überblick grau hervorgehoben!<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

60<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Chronik<br />

<strong>Anwaltstag</strong> <strong>2013</strong> – Rechtsanwälte präsentieren<br />

Reformvorschläge<br />

Klagenfurt war im vergangenen September Schauplatz<br />

der jährlichen Tagung der heimischen<br />

Rechtsanwälte, dem sogenannten <strong>Anwaltstag</strong>. Ein Zusammentreffen<br />

von Personen, denen die Justizpolitik<br />

und die rechtsstaatliche Entwicklung besonders am<br />

Herzen liegen, wie ÖRAK-Präsident Rupert Wolff anlässlich<br />

der festlichen Eröffnung im beeindruckenden<br />

Wappensaal des Klagenfurter Landhauses vor 250<br />

Teilnehmern aus Justiz, Politik, Wirtschaft, Wissenschaft<br />

und Rechtsanwaltschaft erklärte. Darunter ua<br />

der Erste Präsident des Kärntner Landtages Ing. Reinhart<br />

Rohr und Wirtschaftskammerpräsident Dr. Christoph<br />

Leitl, die Grußworte an die zahlreichen Teilnehmer<br />

richteten. Auch Bundespräsident Univ.-Prof.<br />

Dr. Heinz Fischer überbrachte via Videobotschaft seine<br />

Grüße und wies dabei auf die Bedeutung dieser jährlichen<br />

Tagung hin. Gastgeber Dr. Gernot Murko, Präsident<br />

der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, betonte<br />

im Rahmen seiner Begrüßungsworte die wichtige<br />

Funktion der Rechtsanwälte in einem demokratischen<br />

Rechtsstaat. Als unabhängiger, verschwiegener und<br />

freier Beruf, dessen Aufgabe es ist, für die Rechte der<br />

Bürger und den Erhalt und Ausbau des Rechtsstaates<br />

einzutreten.<br />

Dr. Rupert Wolff, Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl und<br />

Dr. Gernot Murko<br />

Tätigkeitsbericht: Rechtsanwälte halfen im Vorjahr<br />

39.000 Bürgern unentgeltlich<br />

Dieser Einsatz schlägt sich auch im heuer erstmals<br />

präsentierten Tätigkeitsbericht des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es nieder, der mittlerweile<br />

auch als Beilage zum Anwaltsblatt veröffentlicht wurde<br />

und unter www.rechtsanwaelte.at abgerufen werden<br />

kann. Auf 40 Seiten wird darin aufgezeigt, welchen<br />

Beitrag die österreichische Anwaltschaft für die<br />

Rechtsstaatlichkeit leistet. Im Rahmen der Berufsausübung<br />

jeder einzelnen Rechtsanwältin und jedes einzelnen<br />

Rechtsanwaltes, aber auch durch diverse Sozialund<br />

Serviceleistungen, die für die Betroffenen unentgeltlich<br />

angeboten werden: die Verfahrenshilfe in<br />

Straf- und Zivilverfahren, die kostenlose „Erste Anwaltliche<br />

Auskunft“, der Journaldienst für festgenommene<br />

Beschuldigte, Verbrechensopferberatungen und<br />

zahlreiche weitere Leistungen. Insgesamt wurden im<br />

Jahr 2012 rund 39.000 Bürgerinnen und Bürger unentgeltlich<br />

anwaltlich beraten oder vertreten. Der<br />

Wert der dabei allein im Rahmen der Verfahrenshilfe<br />

erbrachten Leistungen betrug 37 Mio Euro. „Dies alles<br />

im Interesse einzelner Mitbürger, die ihre Rechte<br />

andernfalls nicht wahren könnten“, betonte ÖRAK-<br />

Präsident Wolff in seiner Eröffnungsrede. Ein Einsatz<br />

der Rechtsanwaltschaft im Interesse des Rechtsfriedens<br />

in unserem Land und damit zum Wohl der Allgemeinheit.<br />

Kontroll- und Korrektivfunktion im Rechtsstaat<br />

Aber auch die Aufgaben und Leistungen der anwaltlichen<br />

Standesorganisation werden im ÖRAK-Tätigkeitsbericht<br />

<strong>2013</strong> aufgezeigt. Die Rechtsanwaltsordnung<br />

sieht vor, dass der ÖRAK die Anwendung der<br />

Gesetze durch die Behörden und die Justiz beobachtet<br />

und dabei Missstände und Mängel aufzeigt. Darüber<br />

hinaus wird jährlich eine Vielzahl von Gesetzesentwürfen<br />

begutachtet und geprüft. Allein im Berichtszeitraum<br />

war der ÖRAK mit 226 Gesetzes- und Verordnungsentwürfen<br />

befasst. Aber auch das Zeichnen<br />

einer „Fieberkurve des Rechtsstaates“ in Form des<br />

jährlichen Wahrnehmungsberichtes die Arbeiten in<br />

zahlreichen Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen, das<br />

Ausrichten von Veranstaltungen und Tagungen sowie<br />

die diversen Serviceleistungen der Rechtsanwaltskammern<br />

gehören zum Tätigkeitsspektrum. „Die österreichische<br />

Rechtsanwaltschaft kommt ihrer Aufgabe in<br />

unserem demokratischen Rechtsstaat aktiv nach.<br />

Durch die Ausübung unserer Kontroll- und Korrektivfunktion<br />

prägen und fördern wir die Einhaltung und<br />

Weiterentwicklung rechtsstaatlicher Standards und<br />

leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung<br />

und zum Ausbau des Rechtsstaates“, machte Wolff<br />

deutlich.<br />

Aus all den Tätigkeiten und Beobachtungen zieht<br />

die Anwaltschaft regelmäßig Rückschlüsse auf die Situation<br />

des Rechtsstaates. Daraus ergeben sich klare<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

61


Chronik<br />

Handlungsaufträge, die ÖRAK-Präsident Wolff in seiner<br />

Ansprache als Verbesserungsvorschläge an die Politik<br />

richtete.<br />

Unabhängige Expertenkommission zur Evaluierung<br />

der seit 09/11 erfolgten Verschärfungen im Bereich<br />

Überwachung und Terrorismusbekämpfung<br />

In einem Appell wandte sich Wolff an die Abgeordneten<br />

zum Nationalrat: „Setzen Sie sich für die Bürgerinnen<br />

und Bürger Österreichs ein und schützen Sie das<br />

Grundrecht auf Privatsphäre!“ Die Verschärfungen<br />

der letzten Jahre im Bereich Überwachung brächten<br />

nicht einen Hauch von mehr Sicherheit, dafür aber<br />

eine massive Einschränkung der Errungenschaften<br />

der zivilisierten Welt. „Sie bringen Vorverurteilungen,<br />

ein Untergraben der Unschuldsvermutung und können<br />

in letzter Konsequenz zu einem Polizei- oder auch<br />

Justizstaat führen. Beides ist jedenfalls eines nicht: ein<br />

Rechtsstaat“, machte Wolff deutlich. Der ÖRAK fordert<br />

daher die Einsetzung einer unabhängigen Expertenkommission<br />

zur Evaluierung der seit 09/11 erfolgten<br />

Verschärfungen im Bereich Überwachung und<br />

Terrorismusbekämpfung sowie eine Änderung der betreffenden<br />

Rechtsvorschriften auf Basis der Empfehlungen<br />

dieser Expertenkommission.<br />

Großbaustelle Strafverfahren – fehlende<br />

Waffengleichheit und Rechtsstaatlichkeit<br />

Insbesondere im Bereich des Strafverfahrens ortet die<br />

Rechtsanwaltschaft Handlungsbedarf. „Sowohl im Ermittlungsverfahren<br />

als auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren<br />

mangelt es an Waffengleichheit und<br />

Rechtsstaatlichkeit“,soWolff, „es ist Zeit, den Reformstau<br />

zu durchbrechen!“ Die Beschuldigtenrechte im<br />

Ermittlungsverfahren müssten in Österreich endlich<br />

gestärkt werden, schließlich wurde erst vor Kurzem<br />

eine entsprechende EU-Richtlinie beschlossen. Aber<br />

auch die Schieflage im Zusammenhang mit Sachverständigen<br />

sei nicht länger hinzunehmen. Um der<br />

Rechtsstaatlichkeit genüge zu tun, brauche es Waffengleichheit,<br />

so Wolff. „Die Stellung von Privatgutachten<br />

muss auf echte rechtsstaatliche Standards angehoben<br />

werden.“ Dafür sei es erforderlich, grundsätzlich die<br />

Beiziehung von Privatgutachtern zu ermöglichen, die<br />

Verlesung von Privatgutachten zuzulassen und die<br />

Einvernahme des Privatgutachters im Hauptverfahren<br />

zu gewährleisten.<br />

Außerdem müsse eine funktionierende Überprüfungsmöglichkeit<br />

der Beweiswürdigung von Schöffenund<br />

Geschworenengerichten geschaffen werden. Korrigiert<br />

werden sollte aus Sicht der Rechtsanwälte der Fehler,<br />

den zweiten Berufsrichter im Schöffenverfahren<br />

abzuschaffen. Außerdem sei es überfällig, endlich den<br />

durchgängigen elektronischen Strafakt einzuführen<br />

und den Pauschalersatz der Verteidigungskosten bei<br />

Freispruch im Strafverfahren sachgerecht anzuheben.<br />

Dr. Rupert Wolff, Dr. Bernhard Fink, Dr. Barbara-Cecil<br />

Prasthofer-Wagner, Dr. Elisabeth Scheuba, Univ.-Prof.<br />

MMag. Dr. Johannes Heinrich und Dr. Elisabeth Rech<br />

Dr. Rupert Wolff<br />

Abschaffung des Gebührengesetzes und<br />

Reform der Gerichtsgebühren<br />

Als „im 21. Jahrhundert nicht mehr zeitgemäß“ bezeichnete<br />

Wolff das aus dem Jahr 1850 stammende Gebührengesetz,<br />

das auf eine Papierverbrauchssteuer aus<br />

den Niederlanden zurückgeht, und nannte einige Beispiele:<br />

„Ist es noch gerechtfertigt, von den Adoptiveltern<br />

ein Prozent ihres Vermögens als Gebühr anlässlich<br />

der Adoption einzuheben? Sollten wir nicht die<br />

Erteilung der Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit<br />

von einer Gebühr befreien und lieber froh sein,<br />

dass es einen neuen Erwerbstätigen gibt? Könnten wir<br />

nicht im Jahr <strong>2013</strong> den Bergführerpass, die Trägerlegitimation,<br />

die Enterdigungsbewilligung, den Leichenpass<br />

und das Ansuchen auf Änderung des Familiennamens<br />

gebührenfrei stellen?“ Das Gebührengesetz sei<br />

ein Relikt aus dem vorvorigen Jahrhundert und heute<br />

nur noch als Stallung anzusehen, in der der Amtsschimmel<br />

„fröhliche Urständ“ feiert, so Wolff. Auch<br />

62<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Chronik<br />

die Gerichtsgebühren bezeichnete Wolff angesichts des<br />

Überdeckungsgrades der österreichischen Justiz als<br />

ungebührlich. Hier bestehe dringender Reformbedarf,<br />

um den Zugang zum Recht für jede Bürgerin und jeden<br />

Bürger zu sichern.<br />

Umfassende Reform des Sachwalterrechts<br />

„Es ist eine der wesentlichen Aufgaben des Staates und<br />

der Gesellschaft, jene Mitbürger nicht im Stich zu lassen,<br />

die nicht mehr für sich selbst Handlungen setzen<br />

und Entscheidungen treffen können“, betonte Wolff.<br />

Der Umgang des Staates mit besachwalteten Menschen<br />

müsse dringend verbessert werden.<br />

Rechtsanwälte seien hervorragend ausgebildete Parteienvertreter<br />

und berufen, die Rechte der Bürgerinnen<br />

und Bürger zu vertreten, sie seien aber keine ausgebildeten<br />

Sozialarbeiter und Experten in der Personenfürsorge,<br />

also in der Pflege hilfsbedürftiger Menschen, im<br />

Auffinden bester Heimunterbringungsplätze usw, erklärte<br />

Wolff die grundsätzliche Problematik. Tagtäglich<br />

aber werden Rechtsanwälte in solchen Fällen zu Sachwaltern<br />

bestellt. „Dann, wenn es keine Angehörigen<br />

gibt, die sich zu einer Übernahme bereit erklären und<br />

auch die aus Steuergeld grundfinanzierten Vereine eine<br />

Übernahme ablehnen“,soWolff. Im Unterschied zu allen<br />

Anderen können Rechtsanwälte und Notare eine<br />

Sachwalterschaft aber nicht ablehnen und müssen bis<br />

zu fünf derartige Fälle übernehmen. So schreibt es das<br />

Gesetz vor. „Ein Gesetz, das nicht mehr den Gegebenheiten<br />

unserer Zeit entspricht und den Bedürfnissen der<br />

Betroffenen längst nicht mehr gerecht wird“, soWolff.<br />

Wenn es um die Personenfürsorge unserer Mitmenschen<br />

gehe, dürfe ausschließlich nach fachlichen und<br />

sachlichen Kriterien gehandelt werden. Zwang sei fehl<br />

am Platz, gab Wolff zu bedenken. Genauso unangemessen<br />

sei es, von Rechtsanwälten zu verlangen, die Grundversorgung<br />

der Besachwalteten unentgeltlich zu übernehmen,<br />

wie es derzeit der Fall ist. „Freiwilligkeit und<br />

Eignung haben im Vordergrund zu stehen, ebenso<br />

wie eine angemessene Entschädigung. Nur jene Kolleginnen<br />

und Kollegen, die sich selbst dazu bekennen,<br />

Sachwalterschaften mit Personenfürsorge zu übernehmen,<br />

sollen auch dafür herangezogen werden“, fordert<br />

der ÖRAK-Präsident. Außerdem sei es notwendig, die<br />

Angehörigenvertretung auszuweiten und ein Äußerungsrecht<br />

von Angehörigen einzuführen.<br />

Kein Abwälzen rechtspolitischer Entscheidungen<br />

auf die Gerichte<br />

Warnende Worte fand ÖRAK-Präsident Rupert Wolff<br />

in Anbetracht der Angst der modernen Politik davor,<br />

wichtige rechtspolitische Entscheidungen zu treffen.<br />

Dies führe dazu, dass die Rsp mehr und mehr das Parlament<br />

als Gesetzgeber ablöst. „Das ist unzumutbar für<br />

die Richterinnen und Richter und unzumutbar gegenüber<br />

den Bürgern. Rechtssicherheit geht vom Gesetzgeber<br />

aus. Wesentliche rechtspolitische Entscheidungen<br />

dürfen nicht länger von der Politik auf die Gerichte<br />

abgewälzt werden“, mahnte Wolff. Beispiele für<br />

fehlenden Gestaltungswillen der Politik seien etwa<br />

die längst fällige Reform des Mietrechtes, eine zeitgemäße<br />

Reform des Pflichtteilsrechtes, das Schadenersatzrecht,<br />

aber auch das Urheberrecht.<br />

Verbindliche „Good Governance“-Regelungen<br />

Außerdem forderte der ÖRAK-Präsident die Einhaltung<br />

rechtsstaatlicher Standards bei der Gesetzwerdung.<br />

„Die Bürger haben ein Recht auf Nachvollziehbarkeit“,<br />

soWolff. Es sei an der Zeit, ein transparenteres<br />

Gesetzwerdungsverfahren und verbindliche „Good<br />

Governance“-Regelungen einzuführen.<br />

Bürgermeister von Krumpendorf, Ing. Peter Nemec,<br />

Dr. Gernot Murko und Mag. Ulrich Nemec<br />

Podiumsdiskussion „Grundrechte im Rechtssystem“<br />

Nach einer Festansprache von Justizministerin Univ.-<br />

Prof. Dr. Beatrix Karl und dem Festvortrag von<br />

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Baumgartner von der Alpen-<br />

Adria Universität Klagenfurt zum Thema „Grundrechte<br />

und Datenschutz“ fand eine ebenso hochkarätig<br />

besetzte Podiumsdiskussion statt, die sich dem Generalthema<br />

„Grundrechte im Rechtssystem“ widmete.<br />

Behandelt wurden dabei die Themenfelder „Grundrechtsschutz<br />

unter besonderer Berücksichtigung der<br />

neuen Gesetzesbeschwerde“ (Vizepräsident Dr. Bernhard<br />

Fink), Grundrechte im Kindschaftsrecht und<br />

Sachwalterrecht (Dr. Barbara-Cecil Prasthofer-Wagner),<br />

„Ist das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß?“ (Dr. Elisabeth<br />

Scheuba), „Gebühren – Rechtssicherheit“ (Univ.-<br />

Prof. MMag. Dr. Johannes Heinrich) sowie „Rechtsmittelverfahren<br />

im Strafrecht“ (Vizepräsidentin Dr. Elisabeth<br />

Rech).<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

63


Chronik<br />

Vertreterversammlung verabschiedet Resolution<br />

mit Reformvorschlägen an die Politik<br />

Die im Rahmen des <strong>Anwaltstag</strong>es gewonnenen Erkenntnisse<br />

wurden tags darauf im Rahmen der Vertreterversammlung<br />

in einen Katalog von Reformvorschlägen<br />

gegossen, der von den Delegierten zum Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> in Form einer Resolution<br />

an die neu gewählten Abgeordneten zum<br />

Nationalrat und die neue Bundesregierung einstimmig<br />

beschlossen wurde. Die Resolution im Wortlaut wurde<br />

in der letzten Ausgabe des Anwaltsblattes veröffentlicht.<br />

Ausklang – Bootsfahrt am Wörthersee<br />

Den Abschluss bildete eine Bootsfahrt auf dem Wörthersee,<br />

bei der die Teilnehmer auch Teil einer Bergeübung<br />

der Freiwilligen Feuerwehr Krumpendorf waren.<br />

Besonderer Dank gilt der Gemeinde Krumpendorf<br />

am Wörthersee, die gemeinsam mit der Freiwilligen<br />

Feuerwehr Krumpendorf für die Delegierten und<br />

Teilnehmer des <strong>Anwaltstag</strong>es einen stimmungsvollen<br />

Empfang am Ufer des Wörthersees ausrichtete.<br />

Die Vorträge und Reden des <strong>Anwaltstag</strong>es <strong>2013</strong> in<br />

Klagenfurt finden Sie in dieser Ausgabe des Anwaltsblattes.<br />

Alle Informationen zum <strong>Anwaltstag</strong> sind unter<br />

www.anwaltstag.at online abrufbar. Der Tätigkeitsbericht<br />

des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

(ÖRAK) ist unter www.rechtsanwaelte.at (Menüpunkte<br />

Presse/Downloads) online abrufbar.<br />

Präsident Dr. Gernot Murko,<br />

Bernhard Hruschka, Bakk.<br />

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64<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Chronik<br />

Präsident Wolff verleiht das ÖRAK-Ehrenzeichen an<br />

Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss und Dr. Constanze Kren<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ehrt<br />

mit diesem besonderen Ehrenzeichen zum ersten<br />

Mal seit 1995 zwei hervorragende Frauen aus der Justiz.<br />

Im Rahmen eines festlichen Abendessens im Wiener<br />

Palais Pallavicini am 8. 11. <strong>2013</strong> wurden Hon.-Prof.<br />

Dr. Irmgard Griss, Präsidentin des OGH iR, sowie Dr.<br />

Constanze Kren, Sektionschefin im BMJ iR, in Würdigung<br />

ihrer Verdienste mit dem Ehrenzeichen der österreichischen<br />

Rechtsanwaltschaft ausgezeichnet.<br />

Kren (li) und Griss (re) mit Wolff bei der Verleihung des<br />

Ehrenzeichens<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong> ehrte<br />

somit zwei Pionierinnen der heimischen Justiz.<br />

Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss war von 2007 bis 2011<br />

als erste Frau Präsidentin des OGH und prägte in dieser<br />

Funktion die Rechtsstaatlichkeit. Dr. Constanze<br />

Kren wiederum konnte als erste weibliche Sektionschefin<br />

des Bundesministeriums für Justiz eine Vorreiterrolle<br />

für Juristinnen einnehmen.<br />

ÖRAK-Präsident Dr. Rupert Wolff bedankte sich in<br />

seiner gelungenen Laudatio bei den beiden Wegbegleiterinnen<br />

der österreichischen Rechtsanwaltschaft<br />

vor allem dafür, dass sie in ihrer Tätigkeit stets auf<br />

die Anliegen der österreichischen Rechtsanwälte Bedacht<br />

nahmen.<br />

Der Österreichische <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong><br />

konnte bei dieser Veranstaltung neben dem Präsidenten<br />

des VwGH ao. Univ.-Prof. Dr. Clemens Jabloner die Vizepräsidentin<br />

des VfGH Dr. Brigitte Bierlein, den Präsidenten<br />

des OGH Prof. Dr. Eckart Ratz, die Präsidenten<br />

der Oberlandesgerichte Graz und Linz Dr. Manfred Scaria<br />

und Dr. Johannes Payrhuber-Wolfesberger und zahlreiche<br />

weitere Spitzenvertreter der heimischen Justiz sowie<br />

die Ehrenpräsidenten des ÖRAK Dr. Klaus Hoffmann<br />

und Dr. Gerhard Benn-Ibler begrüßen.<br />

vlnr: Nogratnig, Kren, Payrhuber-Wolfesberger<br />

Das Ehrenzeichen der österreichischen<br />

Rechtsanwaltschaft,<br />

mit dem der ÖRAK<br />

seit 1995 hervorragende<br />

Verdienste um die österreichische<br />

Rechtsanwaltschaft<br />

würdigt, wurde somit zum<br />

fünfzehnten und sechzehnten<br />

Mal vom Präsidenten<br />

des ÖRAK verliehen. Das<br />

Ehrenzeichen darf nur für<br />

Tätigkeiten verliehen werden,<br />

die nicht zum Berufsbild<br />

des Rechtsanwalts gehören<br />

und darf nicht für im<br />

Weixelbaum begrüßt die<br />

Ehrengäste<br />

Rahmen von Standesorganisationen<br />

erbrachte Tätigkeiten verliehen werden. Die<br />

Zahl der gleichzeitigen Inhaber des Ehrenzeichens der<br />

österreichischen Rechtsanwaltschaft ist mit 25 begrenzt.<br />

Festlicher Rahmen im Palais Pallavicini<br />

Mag. Eva-Elisabeth Röthler<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

65


Chronik<br />

Vollversammlung <strong>2013</strong> der Salzburger<br />

Rechtsanwaltskammer<br />

Bei der am 11. 11. <strong>2013</strong> stattgefundenen ordentlichen<br />

Vollversammlung der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />

waren 108 (davon 87 RAe und 21 RAAe)<br />

von 516 Mitgliedern der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />

anwesend. Nach Begrüßung und Feststellung<br />

der Beschlussfähigkeit berichtete der Präsident über<br />

die Arbeit des Ausschusses.<br />

Die Satzungsänderungen Teil A und B wurden einstimmig<br />

genehmigt.<br />

Anschließend erstattete der Präsident des Disziplinarrates,<br />

Dr. Walter Aichinger, den Bericht über die<br />

Tätigkeit des Disziplinarrates.<br />

Es wurden sodann die wesentlichen Ziffern des Jahresabschlusses<br />

2012 vorgetragen. Der Rechnungsprüfer<br />

Dr. Peter Rothart teilte mit, dass der Abschluss<br />

2012 von den Rechnungsprüfern geprüft wurde, und<br />

beantragte, dem Kammerausschuss die Entlastung zu<br />

erteilen. Die Entlastung für den Jahresabschluss 2012<br />

wurde mit 12 Stimmenthaltungen erteilt. Der Jahresabschluss<br />

wurde einstimmig genehmigt.<br />

Der Voranschlag für die Kammergebarung 2014<br />

wurde einstimmig beschlossen.<br />

Der Kammerbeitrag für Rechtsanwälte/Innen<br />

samt Zuschlägen (= Kammerbeitrag) beträgt für<br />

2014 (gleichbleibend wie <strong>2013</strong>) wie folgt:<br />

" Grundbeitrag E 900,–<br />

" Zusatzbeitrag für den 1. RAA E 900,–<br />

" Zusatzbeitrag für den 2. RAA E 1.800,–<br />

" Zusatzbeitrag für den 3. RAA E 2.700,–<br />

" Zusatzbeitrag für den 4. RAA E 3.600,–<br />

" für eine(n) Angestellte(n) mit<br />

Beglaubigungsurkunde E 130,–<br />

" Zuschlag für lokale Kammerwerbung entfällt für 2014<br />

Die Kammerbeiträge sind in zwei gleichen Teilbeträgen<br />

am 1. 1. und 1. 7. eines jeden Jahres zur Zahlung<br />

fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8%<br />

über dem Basiszinssatz.<br />

" Zuschlag für die Prämie der Zweitrisikoversicherung<br />

bei einer Versicherungssumme<br />

von E 400.000,– E 1.099,–<br />

bei einer Versicherungssumme<br />

von E 600.000,– E 1.221,–<br />

" für die Eintragung in die Liste<br />

der Rechtsanwälte E 250,–<br />

" für die Eintragung in die Liste<br />

der Rechtsanwaltsgesellschaften E 250,–<br />

" Zuschlag für den Notfallfonds E 0,–<br />

Der Kammerbeitrag für<br />

Rechtsanwaltsanwärter/Innen E 40,–<br />

Der Kammerbeitrag ist am 1. 5. eines jeden Jahres zur<br />

Zahlung fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />

von 8% über dem Basiszinssatz.<br />

Die Umlagenordnung 2014 wurde einstimmig wie<br />

folgt beschlossen:<br />

" für Rechtsanwälte/Innen unter 65 Jahre E 5.160,–<br />

" für Rechtsanwälte/Innen, die am 1. 1. des Beitragsjahres<br />

das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />

Wartezeit gem § 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem<br />

Zeitpunkt vollendet war E 2.580,–<br />

" für Rechtsanwälte/Innen, die am 1. 1. des Beitragsjahres<br />

das 75. Lebensjahr vollendet haben und deren<br />

Wartezeit gem § 50 Abs 1 lit a und b RAO zu diesem<br />

Zeitpunkt vollendet war E 0,–<br />

" Zuschlag für niedergel europäische RAE auf den Versorgungseinrichtungsbeitrag<br />

100%<br />

" für Rechtsanwaltsanwärter/Innen E 2.580,–<br />

" Herabsetzung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung<br />

Teil A gem § 53 Abs 2 Z 5 RAO auf E 2.580,–<br />

" Sterbegeld fällig binnen 14 Tagen ab Datum der Vorschreibung<br />

E 15.000,–<br />

Aufteilung erfolgt nach Anzahl der am Sterbetag eingetragenen<br />

RAe<br />

Die Beiträge Teil A sind in vier gleichen Teilbeträgen<br />

am 1. 1., 1. 4., 1. 7. und 1. 10. eines jeden Jahres zur<br />

Zahlung fällig. Verzugszinsen ab Fälligkeit in Höhe<br />

von 8% über dem Basiszinssatz.<br />

Der Antrag des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />

auf Erhöhung des Beitrages der „Zusatzpension<br />

– neu“ für 2014 auf E 5.148,– festzusetzen,<br />

wurde ebenfalls einstimmig angenommen.<br />

Die Leistungsordnung 2014 wurde einstimmig<br />

wie folgt beschlossen:<br />

" Festsetzung der Basisaltersrente auf<br />

monatlich brutto E 2.120,–<br />

(bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche erfolgt<br />

eine anteilige Kürzung, sodass der Gesamtauszahlungsbetrag<br />

nie mehr als brutto E 2.120,– beträgt.<br />

Sämtliche Zahlungen erfolgen 14 x jährlich.)<br />

Die Weitergewährung der Unterstützung für<br />

Hannah Pichlmüller mit monatlich E 380,–<br />

für das Jahr 2014 wurde einstimmig genehmigt.<br />

Die durchgeführte Ersatzwahl für RA Dr. Peter<br />

Rothart hat folgendes Ergebnis gebracht:<br />

Rechnungsprüfer:<br />

Dr. Josef Dengg<br />

Der Präsident schloss die Vollversammlung mit dem<br />

Dank an alle Funktionäre für ihr Engagement.<br />

RA Dr. Leopold Hirsch<br />

Präsident der Salzburger Rechtsanwaltskammer<br />

66<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Chronik<br />

Buchpräsentation und Podiumsdiskussion am<br />

Juridicum: Angloamerikanische Rechtssprache<br />

und Vienna LLP<br />

Aus Anlass der Neuerscheinung der Bücher „Anglo-<br />

Amerikanische Rechtssprache – Band I & II“ in<br />

Wien und Berlin sowie zur Vorstellung des neuen<br />

Vienna Legal Language Proficiency Certificate<br />

(Vienna LLP) luden der jus alumni Verband und der<br />

Verlag LexisNexis am 13. 11. <strong>2013</strong> zur gelungenen<br />

Abendveranstaltung ins Dachgeschoss des Juridicums<br />

ein.<br />

Nach der Begrüßung durch Mag. Inge Tiefenbacher<br />

(jus alumni) und Mag. Michael Schachner von LexisNexis,<br />

stimmte Dekan Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer das<br />

zahlreich erschienene Publikum aus allen möglichen<br />

Sparten auf den Abend ein. RA MMag. Franz Heidinger,<br />

LL. M., Herausgeber der Bücherreihe „Angloamerikanische<br />

Rechtssprache“, gemeinsam mit Andrea<br />

Hubalek (Translex), illustrierte in seiner Key Note<br />

die Besonderheiten der Rechtssprache im Vergleich<br />

zum gewöhnlichen Sprachgebrauch insb in der Übersetzung<br />

und Kommunikation auf professionellem<br />

Niveau. Den damit verbundenen Anforderungen an<br />

die juristische Fremdsprachenvermittlung begegnet<br />

MMag. Heidinger, LL. M., mit der von ihm entwickelten<br />

und im Zuge des Vortrags vorgestellten Roadmap<br />

to Legal English Proficiency, einem 4- bis 5-semestrigen<br />

Ausbildungsprogramm, das auf seiner über 20-jährigen<br />

Unterrichtserfahrung beruht.<br />

Die fremdsprachige Bildung und Kompetenz ist in<br />

allen Bereichen der juristischen Praxis von stetig steigender<br />

Relevanz. Dass dies jedoch nicht nur in typischerweise<br />

internationalen Arbeitsfeldern der Fall<br />

ist, vermittelten besonders die lebensnahen Ausführungen<br />

des hochkarätigen Podiums. ÖRAK-Vizepräsidentin<br />

Dr. Marcella Prunbauer-Glaser, Notar Dr. Rudolf<br />

Kaindl, Präsident Dr. Peter Hadler (Handelsgericht<br />

Wien), Dipl.-Dolm. Christine Springer (Präsidentin<br />

des Österr. Gerichtsdolmetscherverbandes)<br />

und die Studienvertreterin Johanna Hetzmannseder<br />

spannten den Bogen von juristischen Organisationen,<br />

über Beurkundungen und Dolmetschtätigkeiten in allen<br />

Ebenen der Justiz bis hin zur aktuellen Ausbildungssituation<br />

an den Universitäten.<br />

Besondere Beachtung fand zum Abschluss neben der<br />

Vorstellung der soeben neu erschienenen Auflagen<br />

beider Bände von „Anglo-Amerikanische Rechtssprache“<br />

die Präsentation des von RA MMag. Franz Heidinger,<br />

LL. M., entwickelten Vienna LLP als dem<br />

neuen Standard in der Zertifizierung der fachsprachlichen<br />

Ausbildung in der angloamerikanischen Rechtssprache.<br />

Mit regen Diskussionen und Erfahrungsaustausch<br />

der Teilnehmer/Innen und Besucher/Innen klang die<br />

Veranstaltung bei einem Buffet aus.<br />

Andrea Hubalek<br />

GF Davies, Mag. Schachner, Dekan DDr. Mayer<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

67


Chronik<br />

RA MMag. Franz J. Heidinger, LL. M. (Virginia)<br />

Franz J. Heidinger, Susan Moyce, Christopher Hegarty<br />

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Die 25. StVO-Novelle – ein Überblick!<br />

• Handyverbot für Radfahrer<br />

• Einführung der Begegnungszone<br />

• Parkausweis für Menschen mit Behinderungen<br />

Alle Neuerungen finden Sie in einem Überblicks-Beitrag (mit übersichtlicher Tabelle).<br />

Lesen Sie Näheres dazu in der ZVR 06/<strong>2013</strong><br />

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68<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Chronik<br />

versität Oxford) und einem anschließenden Empfang<br />

im österreichischen Justizministerium.<br />

Am Freitag (25. 4. 2014) berichten Experten aus den<br />

meisten Rechtsordnungen der Europäischen Union<br />

sowie aus Norwegen und der Schweiz über die aktuellsten<br />

schadenersatzrechtlichen Tendenzen in ihrem<br />

Heimatland. Ein kurzer rechtsvergleichender<br />

Überblick und eine Darstellung der Entwicklungen<br />

auf europäischer Ebene stehen ebenfalls auf dem Programm.<br />

Die Konferenz wird schließlich am Samstagvormittag<br />

(26. 4. 2014) mit weiteren schadenersatzrechtlichen<br />

Vorträgen fortgesetzt, die heuer dem Spezialthema<br />

„Cyber Torts“ gewidmet sein werden: Zwar<br />

können wohl viele Probleme deliktischer Schädigung<br />

über das Internet mit den klassischen Instrumentarien<br />

des Haftungsrechtes gelöst werden. Dennoch gibt es<br />

zahlreiche Spezialfragen, die der Diskussion bedürfen,<br />

etwa Besonderheiten bei der Art der Schädigung oder<br />

der Zielperson(en), das Fehlen von Grenzen mit daraus<br />

resultierender (zumindest theoretischer) Uferlosigkeit<br />

des Schadens, aber auch technische Eigenheiten.<br />

Im Anschluss an die Veranstaltung werden die überarbeiteten<br />

und erweiterten Länderberichte im Yearbook<br />

„European Tort Law <strong>2013</strong>“ veröffentlicht.<br />

Überarbeitete Fassungen der Spezialberichte erscheinen<br />

als Sonderheft des Journal of European Tort Law.<br />

Konferenzbeitrag E 500,– (inklusive eines Exemplars<br />

des Yearbook <strong>2013</strong>)<br />

Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 400,–<br />

Fördernde Mitglieder E 250,– (inklusive eines<br />

Exemplars des Yearbook <strong>2013</strong>)<br />

Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 200,–<br />

Universitätsangehörige, Richter<br />

Berufsanwärter E 80,– (nur Konferenz; Kosten für<br />

Yearbook zusätzl ca E 85,–)<br />

Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 70,–<br />

Juristen in Ausbildung E 40,– (nur Konferenz; Kosten<br />

für Yearbook zusätzl ca E 85,–)<br />

Frühbucherbonus bis 24. 2. 2014: E 35,–<br />

Konferenzbeiträge inkludieren Konferenzmaterialien,<br />

Abendempfang mit Buffet am Donnerstag, Mittagsbuffet<br />

am Freitag und Erfrischungen während<br />

der Konferenz.<br />

Weitere Informationen und Anmeldung:<br />

European Centre of Tort and Insurance Law (ECTIL)<br />

Reichsratsstraße 17/2, A-1010 Wien, Österreich<br />

Tel: 0043 (0)1 4277-29650;<br />

Fax: 0043 (0)1 4277-29670<br />

E-Mail: ectil@ectil.org<br />

Internet: www.ectil.org<br />

Institute for European Tort Law (ETL)<br />

Reichsratsstraße 17/2, A-1010 Wien, Österreich<br />

Tel: 0043 (0)1 4277-29651;<br />

Fax: 0043 (0)1 4277-29670<br />

E-Mail: etl@oeaw.ac.at<br />

Internet: www.etl.oeaw.ac.at<br />

IACL World Congress on Comparative Law<br />

From July 20 to July 26, 2014 the International Academy<br />

of Comparative Law (www.iuscomparatum.<br />

org/AIDC) holds its XIX th World Congress, hosted<br />

by the University of Vienna. The congress addresses<br />

a variety of legal issues presented by general reporters<br />

from all over the world and members as well as nonmembers<br />

of the Academy are most welcome to participate<br />

in this event. All information is available online:<br />

www.iacl2014congress.com. Please register soon!<br />

70<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Rechtsprechung<br />

Entscheidungen in Disziplinarsachen<br />

An dieser Stelle konnte<br />

ich Ihnen ausgewählte<br />

Erkenntnisse der OBDK<br />

und des VfGH in Disziplinarangelegenheiten<br />

referieren.<br />

Nach dem Ende<br />

der OBDK mit Jahresende<br />

werden die Rechtsmittel<br />

gegen Erkenntnisse der<br />

Disziplinarräte sowie gegen<br />

Eintragungsentscheidungen<br />

der Ausschüsse<br />

der Rechtsanwaltskammern<br />

in sechs Senaten des<br />

OGH behandelt. Den Senaten gehören (wie bisher)<br />

zwei Berufsrichter und zwei Anwaltsrichter an.<br />

An der Berichterstattung im Anwaltsblatt wird dies<br />

nichts ändern, Sie werden an dieser Stelle also weiterhin<br />

(wie ich hoffe) interessante Entscheidungen in Disziplinarsachen<br />

finden. Ihre Anregungen, Anmerkungen<br />

und Kritik sind herzlich willkommen!<br />

Wolfgang Hahnkamper<br />

Disziplinarrecht<br />

§ 1 DSt – Statut über die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen des eATHB der RAK Wien –<br />

Unterlassung der formularmäßigen Treuhandmeldung stellt eine Berufspflichtenverletzung dar<br />

Die Verwahrung des Treuhandbetrages auf einem nicht gesicherten Anderkonto („anonymisierte<br />

Treuhandschaft“) ist nur bei formularmäßiger Untersagungserklärung aller Treugeber zulässig. Die<br />

Abwicklung einer Treuhandschaft als „anonymisiert“ mit lediglich formloser Untersagungserklärung<br />

stellt eine Berufspflichtenverletzung dar (alte Rechtslage eATHB der RAK Wien).<br />

OBDK 26. 11. 2012, 5 Bkd 4/12<br />

8370<br />

Mit dem angefochtenen Erk wurde der DB des Dis-<br />

Vergehens der Berufspflichtenverletzung schuldig erkannt:<br />

Danach hat er<br />

a) es ab dem 21. 9. 2009 verabsäumt, nach Übernahme<br />

eines Treuhanderlages von A iHv zumindest<br />

E 100.063,44 diese Treuhandschaft dem eATHB der<br />

RAK Wien zu melden und<br />

b) diesen Betrag auf seinem Kanzlei-Ordinariokonto<br />

verwahrt.<br />

Sachverhalt:<br />

Der DB hatte eine dreiseitige Treuhandschaft (Käufer,<br />

Verkäufer und Bank) übernommen. Der Kaufpreis betrug<br />

E 485.000,–, dazu wurde ein weiterer Betrag idH<br />

von ca E 100.000,– einbezahlt. Letzterer diente der<br />

Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und war<br />

nicht Teil des Kaufpreises. Mit beiden Beträgen war<br />

die Liegenschaft lastenfrei zu stellen.<br />

Der DB teilte diesen Sachverhalt der RAK Wien mit<br />

Telefax vom 14. 10. 2009 mit und erklärte, der Kaufpreis<br />

sei auf einem eigens dafür eingerichteten Anderkonto<br />

treuhändig erlegt, der Restbetrag, der nicht Teil<br />

des Kaufpreises ist, hingegen auf einem normalen Anderkonto.<br />

Gleichzeitig teilte der DB mit, dass die<br />

Rückführung bis 15. 10. 2009 erfolgen müsse.<br />

Mit Telefax vom 16. 10. 2009 ersuchte die RAK<br />

Wien, binnen drei Tagen mitzuteilen, zu welcher Registernummer<br />

der gegenständliche Restbetrag der<br />

Treuhandsache dem eATHB gemeldet wurde. Daraufhin<br />

gab der DB mit Telefax vom 19. 10. 2009 die<br />

Nummer des Treuhandverzeichnisses bekannt. Mit<br />

Telefax vom 20. 10. 2009 wiederholte die RAK Wien<br />

das Ersuchen zur Bekanntgabe der Registrierungsnummer<br />

des gegenständlichen Restbetrages.<br />

Der DB antwortete am 21. 10. 2009 dahingehend,<br />

dass der Betrag (von nunmehr E 103.843,30) eine Dar-<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

71


Rechtsprechung<br />

lehensrückzahlung betreffe und dieser Betrag über das<br />

allgemeine Treuhandkonto abgewickelt wurde. Er<br />

legte hiezu einen Beleg über die bereits durchgeführte<br />

Eilüberweisung vor. Weiters gab der DB bekannt, dass<br />

die Vorgangsweise mit dem Treugeber A vereinbart<br />

worden sei.<br />

Nach Rückfrage der RAK, warum die Vorschriften<br />

über die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />

des eATHB nicht berücksichtigt worden waren,<br />

übermittelte der DB am 11. 11. 2009 eine Untersagungserklärung<br />

des Käufers und der Verkäuferin<br />

über den Restbetrag, deren Inhalt teilweise dem Formular<br />

./7 der damals geltenden Bestimmungen über<br />

die Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />

des eATHB der RAK Wien entspricht. Das Formular<br />

verwendete der DB nicht.<br />

Der DR erkannte den DB des DisVergehens der Berufspflichtenverletzung<br />

schuldig und begründete dies<br />

wie folgt:<br />

– Zum Zeitpunkt der Abwicklung des Kaufvertrages<br />

und der Darlehensrückführung galten die Bestimmungen<br />

der Abwicklung von Treuhandschaften im Rahmen<br />

des eATHB der RAK Wien in der Fassung vom<br />

10. 10. 2000.<br />

– Infolge der Höhe der Darlehensvaluta fiel die<br />

Transaktion (auch nur den Darlehensbetrag betreffend)<br />

zwingend unter diese Bestimmungen.<br />

– Danach war für die Untersagungserklärung (Anonymisierte<br />

Treuhandschaft) zwingend das Formular<br />

./7 zu verwenden.<br />

– Eine wirksame Untersagungserklärung liege nur<br />

bei Verwendung des Formulars vor.<br />

Der DR erblickte in der somit unzulässigen Abwicklung<br />

eine Berufspflichtenverletzung.<br />

Der Berufung des DB dagegen gab die OBDK mit<br />

folgender Begründung keine Folge:<br />

Entgegen den Ausführungen der Berufung wurde<br />

der DB nicht wegen Nicht-Verwendung eines belanglosen<br />

Formulars, sondern wegen Verabsäumung der<br />

Meldung der Treuhandschaft und Verwahrung eines<br />

Betrages von immerhin E 100.063,44 auf einem nicht<br />

gesicherten Konto sanktioniert. Inwieweit es sich dabei<br />

um ein Konto Ordinario des DB oder ein Anderkonto<br />

handelte, ist im Akt widersprüchlich angegeben, dies<br />

kann jedoch dahingestellt bleiben, weil der Treuhandbetrag<br />

jedenfalls entgegen den Bestimmungen des<br />

eATHB nicht auf einem elektronisch gesicherten Anderkonto<br />

verwahrt wurde. Dies wäre aber zu einer ordnungsgemäßen<br />

Abwicklung der Treuhandschaft erforderlich<br />

gewesen, sofern der Treugeber nicht eine entsprechende<br />

standardisierte Erklärung, nämlich das<br />

Formular Beilage ./7 unterfertigt.<br />

Der DB hat sich als RA auch bei Einnahme einer<br />

kritischen Position an die Bestimmungen des eATHB<br />

der RAK Wien zu halten, da diesen Verordnungscharakter<br />

zukommt und sie somit generell abstrakte Normen<br />

darstellen, die von den Standesangehörigen einzuhalten<br />

sind.<br />

Die Standardisierung der Vorgänge dient somit<br />

auch dem reibungslosen Ablauf für alle Standesangehörigen<br />

und insb auch der Rechtssicherheit und der Sicherstellung<br />

des Versicherungsschutzes. Es kann nicht<br />

im Ermessen des einzelnen Standesangehörigen liegen,<br />

Bestimmungen, die zur reibungslosen Abwicklung<br />

wesentlicher Aufgaben der Rechtsanwaltschaft<br />

geschaffen wurden, nach Gutdünken zu missachten,<br />

mag auch die Einhaltung dieser Bestimmungen in Einzelfällen<br />

als Belastung empfunden werden.<br />

Anmerkung:<br />

Für alle Treuhandschaften, die ab dem 1. 1. 2010 übernommen<br />

werden, gilt bereits das Statut 2010. Das inkriminierte<br />

Verhalten fiel noch unter das alte Statut, dessen<br />

Pkt 4.1 für die Untersagungserklärung vorsieht: „Für diese<br />

Untersagung ist ausschließlich das Formular ./7 zu verwenden“.<br />

Das „Statut 2010“ enthält diese zwingende Verwendungsvorschrift<br />

nicht mehr, der korrespondierende § 9 b der<br />

RL-BA wurde vom VfGH per 31. 12. 2009 aufgehoben<br />

(vgl VfGH 4. 12. 2008, G 15/08, V 304/08 ua Slg<br />

18.637). Auch das neue Statut 1) verweist auf das (textgleich<br />

gebliebene) Untersagungsformular. 2) Da der Zweck der formularmäßigen<br />

Ausgestaltung der Meldung (Standardisierung<br />

zwecks rascher und reibungsloser Kontrolle sowie Sicherstellung<br />

des Versicherungsschutzes) gleichgeblieben ist,<br />

spricht manches dafür, dass ein gleiches Verhalten auch unter<br />

dem neuen Statut zu einer gleichen disziplinarrechtlichen<br />

Beurteilung führt.<br />

Hahnkamper<br />

1) Siehe www.rakwien.at | Über die Rechtsanwälte | Statuten | „Statut<br />

Treuhandbuch“.<br />

2) Siehe www.rakwien.at | Service | Treuhandbuch | „Untersagungserklärung“.<br />

72<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Rechtsprechung<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

§ 34 EStG 1988 – Übernommene Pflegekosten für einen pflegebedürftigen Elternteil als außergewöhnliche<br />

Belastung nach Annahme einer Schenkung?<br />

1. Muss bei Annahme einer Schenkung bereits mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit des Geschenkgebers<br />

gerechnet werden und sind keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos<br />

der Pflegebedürftigkeit vorhanden, ist die spätere Berücksichtigung von Aufwendungen des Geschenknehmers<br />

für übernommene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen,<br />

soweit und solange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen.<br />

2. Ob die Annahme einer Schenkung die spätere Bedürftigkeit des Angehörigen entscheidend mitverursacht<br />

hat und damit die steuerliche Berücksichtigung übernommener Pflegekosten im Rahmen der<br />

außergewöhnlichen Belastungen ausschließt, ist nach den Umständen des Einzelfalles, wie insb Alter<br />

und Gesundheitszustand des Übertragenden, zu beurteilen. Erfolgt die Vermögensübertragung bspw<br />

zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Geschenkgeber bereits in Ruhestand befindet, und verfügt er –<br />

von Rentenbezügen abgesehen – über keine weiteren Einkunftsquellen, liegen Umstände vor, die dafür<br />

sprechen, dass der Steuerpflichtige durch die vorbehaltlose Übernahme der Vermögenswerte des<br />

Angehörigen dessen spätere Bedürftigkeit adäquat mitverursacht hat.<br />

VwGH 21. 11. <strong>2013</strong>, 2010/15/0130<br />

8371<br />

Sachverhalt:<br />

In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für<br />

das Jahr 2007 machte der Mitbeteiligte ua Zuzahlungen<br />

zu den Heimkosten seines Vaters als außergewöhnliche<br />

Belastung geltend. Im ESt-B 2007 berücksichtigte<br />

das FA die Heimkosten mit der Begründung<br />

nicht, dass der Verzicht des Vaters auf das Wohnrecht<br />

einen Gegenwert darstelle.<br />

In seiner dagegen gerichteten Berufung brachte der<br />

Mitbeteiligte vor, dass sein Vater das Pflegegeld der<br />

Stufe 3 beziehe und die Aufgabe der Wohnung wegen<br />

Krankheit, Pflege und Betreuungsbedürftigkeit erfolgt<br />

sei. Der Mitbeteiligte habe die Eigentumswohnung<br />

seiner Eltern unter dem Vorbehalt des lebenslänglichen<br />

Wohnungsgebrauchsrechtes der Übergeber erhalten.<br />

Weitere Gegenleistungen für die Übertragung<br />

der Wohnung seien nicht vereinbart worden. Laut<br />

Übergabsvertrag seien die Eltern des Mitbeteiligten<br />

verpflichtet gewesen, für die Dauer der Inanspruchnahme<br />

des Wohnungsrechtes die auf die Wohnung<br />

entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben<br />

zu bezahlen. Um sich von der Belastung der Betriebskosten<br />

und öffentlichen Abgaben ab der Übersiedlung<br />

ins Seniorenheim zu befreien, habe der Vater des Mitbeteiligten<br />

auf sein Wohnrecht verzichtet.<br />

Seine abweisende Berufungsvorentscheidung begründete<br />

das FA damit, dass ohne Übergabe der Wohnung<br />

dem Vater genügend Vermögenswerte zur Verfügung<br />

gestanden wären, um selbst für die Pflegekosten<br />

aufzukommen. Die Übernahme der Pflegekosten<br />

stehe somit in einem engen Zusammenhang mit der<br />

unentgeltlichen Übertragung der Wohnung bzw mit<br />

dem Verzicht auf das Wohnrecht. Die gegenständlichen<br />

Aufwendungen des Mitbeteiligten seien durch<br />

das übernommene Vermögen gedeckt und stellten daher<br />

keine außergewöhnliche Belastung dar.<br />

Mit dem angef B gab die bel Beh der Berufung teilweise<br />

statt. Aufgrund einer vergleichsweisen Einigung<br />

habe der Mitbeteiligte am 28. 12. 2007 einen Betrag in<br />

Höhe von E 15.400,– für die ungedeckten Pflegeheimkosten<br />

seines Vaters für den Zeitraum März 2006 bis<br />

Dezember 2007 (22 Monate) an den Heimträger überwiesen.<br />

Diesen Betrag habe der Mitbeteiligte im Rahmen<br />

seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr<br />

2007 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.<br />

Gem § 28 Z 5 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz<br />

(SHG) iVm § 28 a leg cit in der Fassung LGBl 2004/<br />

47 sei der Erwerber von Vermögen ua nur dann zum<br />

Kostenersatz verpflichtet, wenn diesem vom Sozialhilfeempfänger<br />

innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn<br />

der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder sonst<br />

ohne entsprechende Gegenleistung übertragen worden<br />

sei. Die Sozialhilfegesetze anderer Bundesländer<br />

(zB Burgenland, Niederösterreich oder Salzburg) würden<br />

in vergleichbaren Bestimmungen einen Zeitraum<br />

von fünf Jahren vorsehen. Selbst unter Heranziehung<br />

der Bestimmungen der Sozialhilfegesetze lasse sich<br />

nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren kein<br />

ursächlicher Zusammenhang herstellen. Gegen einen<br />

unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen<br />

Vermögensübertragung und Unterstützungsbedarf<br />

des Vaters im Beschwerdefall sprächen auch die dem<br />

Gläubigerschutz dienenden Bestimmungen der Anfechtungsordnung.<br />

Diese sähen – mit Ausnahme der<br />

Benachteiligungsabsicht – eine Frist von maximal zwei<br />

Jahren für die Anfechtung vorgenommener Rechtshandlungen<br />

vor.<br />

Ein Zusammenhang zwischen der Übertragung des<br />

Wohnungseigentums und der Pflicht, die nicht gedeckten<br />

Kosten des Pflegeheims zu übernehmen, bestehe<br />

hingegen gem § 28 Z 4 SHG iVm § 947 ABGB. Fehle<br />

es dem Geschenkgeber am notdürftigen Unterhalt, so<br />

sei er gem § 947 ABGB berechtigt, die gesetzlichen<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

73


Rechtsprechung<br />

Zinsen vom Geschenk oder dessen Wert zu begehren.<br />

Der Mitbeteiligte sei – da der (1924 geborene) Vater<br />

die Kosten für die Unterbringung im Seniorenheim<br />

nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen habe decken<br />

können – zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen in<br />

der Höhe von E 266,66 pro Monat verpflichtet worden.<br />

Hinsichtlich dieses Betrages sei der ursächliche Zusammenhang<br />

zwischen der Vermögensübertragung und<br />

der Inanspruchnahme des Mitbeteiligten als dem aus<br />

der Übergabe der Wohnung Begünstigten ebenso offenkundig<br />

wie der Umstand, dass der Betrag von<br />

E 5.866,52 (E 266,66 mal 22 Monate) in der übernommenen<br />

Vermögenssubstanz Deckung finde. Für diesen<br />

Betrag sei das gesetzliche Erfordernis der Beeinträchtigung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitbeteiligten<br />

nicht erfüllt. Auf die Geltendmachung der<br />

gesetzlichen Zinsen gem § 947 ABGB finde „die Frist<br />

von fünf Jahren“ keine Anwendung.<br />

Der vom Mitbeteiligten als außergewöhnliche Belastung<br />

geltend gemachte Betrag in der Höhe von<br />

E 15.400,– habe sich auf 22 Monate bezogen; der monatliche<br />

Betrag belaufe sich somit auf E 700,–. Abzüglich<br />

der Zinsen von E 266,66 errechneten sich daraus<br />

monatliche Kosten in Höhe von E 433,34, welche sich<br />

aus der allgemeinen Unterhaltsverpflichtung ergeben<br />

würden. Diese stünden in keinem rechtlichen oder<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Wohnungsübertragung,<br />

sodass diesbezüglich eine Beeinträchtigung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben<br />

sei. Ohne das Hinzutreten weiterer Elemente oder Anhaltspunkte<br />

könne allein die Überlegung, dem Vater<br />

des Mitbeteiligten wäre ausreichendes Vermögen für<br />

die Deckung der Heimkosten zur Verfügung gestanden,<br />

wenn er die Wohnung nicht an seinen Sohn übergeben<br />

hätte, einen wirtschaftlichen Zusammenhang<br />

zwischen der Übernahme der Heimkosten durch den<br />

Mitbeteiligten und dem Eigentumserwerb an der Wohnung<br />

nicht begründen.<br />

Die sich aus der allgemeinen Unterhaltspflicht gem<br />

§ 143 ABGB ergebende Verpflichtung lasse sich – im<br />

Gegensatz zu der gem § 947 ABGB – nicht auf einen<br />

freiwilligen Entschluss des Mitbeteiligten zurückführen.<br />

Die Aufgabe des Wohnrechtes durch den Vater<br />

des Mitbeteiligten in zeitlicher Nähe zu der Übersiedlung<br />

ins Altersheim möge zwar iZm dem Verkauf der<br />

Eigentumswohnung durch den Mitbeteiligten gestanden<br />

sein, stehe jedoch nicht im wirtschaftlichen oder<br />

rechtlichen Zusammenhang mit der Ersatzpflicht<br />

gem § 28 Z 2 SHG iVm § 143 ABGB. Der Mitbeteiligte<br />

wäre auch dann zum Unterhalt verpflichtet gewesen,<br />

wenn der Vater nicht auf das eingeräumte Wohnungsgebrauchsrecht<br />

verzichtet hätte.<br />

Spruch:<br />

Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.<br />

Aus den Gründen:<br />

Nach § 143 ABGB (idF vor BGBl I <strong>2013</strong>/15, vgl nunmehr<br />

§ 234 ABGB) schuldet das Kind seinen Eltern<br />

unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse<br />

den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht<br />

imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine<br />

Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich<br />

vernachlässigt hat. Gem Abs 3 der zitierten Bestimmung<br />

mindert sich dieser Unterhaltsanspruch insoweit,<br />

als dem Unterhaltsberechtigten die Heranziehung<br />

des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist.<br />

Unterhaltsleistungen sind gem § 34 Abs 7 Z 4 EStG<br />

1988 nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von<br />

Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten<br />

selbst eine außergewöhnliche Belastung<br />

darstellen würden. Die mit der Unterbringung in einem<br />

Altersheim verbundenen Kosten stellen außergewöhnliche<br />

Belastungen dar, sofern die Unterbringung<br />

durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit<br />

verursacht wird (vgl für viele VwGH 26. 5. 2010,<br />

2007/13/0051). Im Beschwerdefall liegen solche besonderen<br />

Umstände der Heimunterbringung unstrittig<br />

vor. In Streit steht lediglich, ob zwischen der Vermögensübertragung<br />

auf den Mitbeteiligten einerseits<br />

und seiner Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung<br />

des Vaters andererseits ein Zusammenhang<br />

besteht, der die Berücksichtigung der Heimkosten als<br />

außergewöhnliche Belastung beim Mitbeteiligten ausschließt.<br />

§ 34 Abs 3 EStG 1988 macht den Anspruch auf<br />

Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung<br />

davon abhängig, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen<br />

zwangsläufig erwächst; dies ist dann der<br />

Fall, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung<br />

aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen<br />

nicht entziehen kann. Dabei ist die Zwangsläufigkeit<br />

des Aufwandes stets nach den Umständen<br />

des Einzelfalles zu prüfen. Aufwendungen, die Folge<br />

eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige<br />

aus freien Stücken entschlossen hat, sind nicht<br />

zwangsläufig erwachsen. So können etwa Aufwendungen,<br />

die Folge der Abgabe einer unbedingten<br />

Erbserklärung oder der Einwilligung in eine einvernehmliche<br />

Scheidung sind, zu keiner Steuerermäßigung<br />

nach § 34 EStG 1988 führen. Die bel Beh hat<br />

die Zwangsläufigkeit der Heimkostenbeiträge des<br />

Mitbeteiligten unter Hinweis auf seine Unterhaltsverpflichtung<br />

gem § 143 ABGB idF vor BGBl I<br />

<strong>2013</strong>/15 bejaht. Eine Unterhaltspflicht des Mitbeteiligten<br />

hätte auch dann bestanden, wenn die Eigentumswohnung<br />

einer dritten Person übertragen worden<br />

wäre. Die daraus von der bel Beh gezogene<br />

Schlussfolgerung, zwischen der Vermögensübertragung<br />

auf den Mitbeteiligten und seiner späteren Kostenbeteiligung<br />

an der Heimunterbringung des Vaters<br />

bestehe ein relevanter Kausalzusammenhang lediglich<br />

74<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Rechtsprechung<br />

im Grunde des § 28 Z 4 SHG iVm § 947 ABGB,<br />

greift allerdings zu kurz. Die Erwägungen der bel<br />

Beh gehen nicht auf die Frage ein, ob der Mitbeteiligte<br />

seine Verpflichtung zur Kostentragung durch<br />

freiwilliges Verhalten selbst mitverursacht hat. Das<br />

ist – wie schon ausgeführt – dann der Fall, wenn<br />

die Aufwendungen Folge eines Verhaltens waren,<br />

zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken<br />

entschlossen hat. Auch die Annahme einer Schenkung<br />

kann ein derartiges Verhalten darstellen.<br />

Ob das Verhalten des Steuerpflichtigen (die Annahme<br />

der Schenkung) die spätere Bedürftigkeit des<br />

Angehörigen entscheidend mitverursacht hat, ist nach<br />

den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Zu<br />

diesen Umständen zählen insb Alter und Gesundheitszustand<br />

des Übertragenden. Erfolgt die Vermögensübertragung<br />

bspw zu einem Zeitpunkt, zu dem<br />

sich der Geschenkgeber bereits in Ruhestand befindet,<br />

und verfügt er – von Rentenbezügen abgesehen<br />

– über keine weiteren Einkunftsquellen, liegen Umstände<br />

vor, die dafür sprechen, dass der Steuerpflichtige<br />

durch die vorbehaltlose Übernahme der Vermögenswerte<br />

des Angehörigen dessen spätere Bedürftigkeit<br />

adäquat mitverursacht hat (idS bei vergleichbarer<br />

Rechtslage BFH 12. 11. 1996, III R 38/95, und darauf<br />

verweisend der Beschluss des BFH 1. 12. 2009, VI B<br />

146/08). Im Beschwerdefall war der Vater des Mitbeteiligten<br />

bei Übereignung der Eigentumswohnung im<br />

Jahr 2000 nach der Aktenlage bereits 76 Jahre alt. In<br />

diesem Alter muss – auch wenn keine Anzeichen erkennbar<br />

sind – stets mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit<br />

gerechnet werden. Sollte der Vater des<br />

Mitbeteiligten – von der Eigentumswohnung abgesehen<br />

– über keine weiteren Vermögenswerte zur Absicherung<br />

des Risikos der Pflegebedürftigkeit verfügt<br />

haben, stellt sich die spätere Unterhaltsverpflichtung<br />

des Mitbeteiligten als adäquate Folge der vorbehaltlosen<br />

Annahme der Schenkung dar. Dieser Fall ist im<br />

Ergebnis steuerlich nicht anders zu beurteilen wie jener,<br />

bei dem sich der Geschenkgeber entsprechende<br />

Unterstützungsleistungen (-zahlungen) für den Fall<br />

seiner späteren Pflegebedürftigkeit im Rahmen der<br />

Schenkung als Gegenleistung ausdrücklich ausbedingt.<br />

Soweit und solange bei einer solchen Konstellation<br />

die Aufwendungen den Wert des übertragenen<br />

Vermögens nicht übersteigen, ist in beiden Fällen die<br />

Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterbringung<br />

des Angehörigen als außergewöhnliche Belastung<br />

ausgeschlossen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeaufwendungen<br />

gewinnt in einer alternden Gesellschaft zunehmend<br />

an Bedeutung (vgl dazu Beiser, ÖStZ 24/<strong>2013</strong>). Im vorliegenden<br />

Fall hatte sich der VwGH mit der Fallkonstellation<br />

zu beschäftigen, dass ein Sohn die übernommenen Heimkosten<br />

seines pflegebedürftigen Vaters seinerseits als außergewöhnliche<br />

Belastung geltend machen wollte, wobei er allerdings<br />

vor einigen Jahren eine Vermögenszuwendung des<br />

Vaters erhalten hatte.<br />

2. Der UFS versuchte eine salomonische Lösung unter<br />

Rückgriff auf das ABGB. Dieses sieht für einen notdürftigen<br />

Geschenkgeber zivilrechtlich die Möglichkeit vor, die gesetzlichen<br />

Zinsen vom Geschenk oder dessen Wert zu begehren.<br />

In diesem Ausmaß sah der UFS daher eine zumindest mögliche<br />

Selbsttragung des Vaters für die Pflegekosten und damit<br />

keine agB des Sohnes. Im übersteigenden Betrag sei – von der<br />

empfangenen Schenkung unberührt – für den Sohn jedoch<br />

eine agB ansetzbar (ebenso Beiser, ÖStZ 24/<strong>2013</strong>).<br />

3. Der VwGH hat sich im vorliegenden Erk dagegen für<br />

einen eigenen steuerlichen Lösungsweg für die Abgrenzung<br />

der agB ausgesprochen, der eine weitergehende Berücksichtigung<br />

zuvor erhaltener Schenkungen erlaubt. Muss bei<br />

Vermögensübertragung bereits mit dem Eintritt einer Pflegebedürftigkeit<br />

gerechnet werden und sind keine weiteren<br />

Vermögenswerte zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit<br />

vorhanden, ist die Berücksichtigung von Aufwendungen<br />

für übernommene Pflegekosten als außergewöhnliche<br />

Belastung durch den Geschenknehmer ausgeschlossen,<br />

soweit und solange die Aufwendungen den Wert<br />

des übertragenen Vermögens nicht übersteigen. Der VwGH<br />

folgt dabei einer bestehenden Rsp-Linie des BFH.<br />

4. Die vorliegende Fallkonstellation erinnert ein wenig<br />

an die sozialrechtliche Diskussion um die Berechtigung<br />

und Reichweite von Angehörigenregressen (vgl idZ auch<br />

zur Differenzierung zwischen schenkungs- und unterhaltsbedingtem<br />

Regress den Vortrag von Prof. Rebhahn auf der<br />

WiR-Tagung im November <strong>2013</strong> an der Universität Salzburg,<br />

nachzulesen in dem dazu angekündigten Sammelband<br />

WiR, Selbstverantwortung versus Solidarität im<br />

Wirtschaftsrecht [2014]). Freilich geht es bei der Frage einer<br />

steuerlichen Berücksichtigung übernommener Pflegekosten<br />

nicht um eine Belastung, sondern um eine allfällige<br />

spiegelbildliche anteilige Entlastung der betroffenen Angehörigen.<br />

Die endgültige Lastenverteilung für Pflegeaufwendungen<br />

zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und<br />

Gesellschaft ergibt sich damit erst im Zusammenspiel mehrerer<br />

Rechtsgebiete, was die Komplexität der damit verbundenen<br />

Fragestellungen zeigt.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

75


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Rechtsfragen behandelt, die sämtliche Kuratelen gleichermaßen betreffen. Hierbei stehen<br />

verfahrensrechtliche Gemeinsamkeiten sowie Rechte und Pflichten des Kurators<br />

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Kollisions- und Verlassenschaftskurator.<br />

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Jeder wohnt in einer Gemeinde, kennt ihre Einrichtungen und vielfältigen Aufgaben –<br />

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Zeitschriftenübersicht<br />

Zeitschriften<br />

" BankArchiv<br />

11 | 794 Apathy, Peter: Abtretung einer Kreditforderung<br />

und § 38 BWG<br />

802 Riss, Olaf: Vertragliche Regelung des Zugangs<br />

von Mitteilungen und Informationen an den<br />

Verbraucher – insbesondere nach dem VKrG<br />

und ZaDiG. Zugleich ein Beitrag zum Zugang<br />

von Willenserklärungen und zur dogmatischen<br />

Einordnung von Mitteilungs- und Informationspflichten<br />

– Teil 1<br />

" ecolex<br />

11 | 940 Reich-Rohrwig, Johannes: Unzulässige Einlagenrückgewähr<br />

im Spiegel der Rechtsprechung<br />

2003 bis <strong>2013</strong><br />

951 Grossmayer, Clemens: Einlagenrückgewähr –<br />

drei aktuelle Entscheidungen<br />

960 Platte, Martin: Jüngere Rechtsprechung zum<br />

Transportrecht<br />

967 Voglmayr, Birgit: IT Update 11.0<br />

986 Haidmayer, Barbara: Die neue Schlichtungsstelle<br />

für Verbraucherstreitigkeiten<br />

990 Slonina, Michael: Europäische Urteilsanerkennung<br />

und -vollstreckung<br />

996 Keinert, Heinz und Christina Keinert-Kisin: Ungeschriebene<br />

Kompetenzen der Generalversammlung<br />

der Genossenschaft?<br />

1013 Eypeltauer, Ernst: Eventualkündigung und Sozialwidrigkeit<br />

1022 Lang, Alexander und Birgit Leb: Vergebührung<br />

von Vorwegvereinbarungen/Eheverträgen<br />

1030 Sander, Peter und David Suchanek: Abfallrecht<br />

und Raumordnung<br />

" immolex<br />

11 | 294 Prader, Christian und Thomas Walzel von Wiesentreu:<br />

Gesundheitsgefährdung durch Legionellen<br />

– Wer trägt die Verantwortung im Wohnrecht?<br />

298 Neuhold, Rudolf: Die Eigentumswohnung mit<br />

Kfz-Abstellplatz – eine umsatzsteuerrechtliche<br />

Herausforderung<br />

320 Kothbauer, Christoph: Initiative zur Beschlussfassung<br />

im Wohnungseigentum<br />

" Insolvenzrecht & Kreditschutz – ZIK<br />

5 | 162 Engelhart, Karl F.: Zur Behandlung von Masseforderungen<br />

in der Rechnungslegungstagsatzung.<br />

Anmerkungen zu 8 Ob 37/13 v<br />

165 Reckenzaun, Axel: Teilaufhebung des Konkursverfahrens.<br />

Anmerkungen zu OGH 8 Ob 132/<br />

12 p<br />

168 Klein, Robert: Das ungewollte Ende der Überwachung<br />

durch einen Treuhänder im Sanierungsplan.<br />

Anmerkungen zu OLG Wien 28 R<br />

128/13 v<br />

171 Schneider, Birgit: Verweigerung der Anerkennung<br />

wegen Ordre-public-Widrigkeit. Anmerkungen<br />

zu OGH 3 Ob 126/13 w<br />

" Journal für Strafrecht<br />

3| 97 Fromm, Ingo E.: Über Straßenverkehrsübertretungen<br />

im europäischen Ausland – eine praxisnahe<br />

Darstellung der Rechtsprobleme aus deutscher<br />

Sicht<br />

102 Schwaighofer, Klaus: Diversion im Abwind? Ursachen<br />

des Rückgangs und Überlegungen zur<br />

Ausweitung<br />

117 Stuefer, Alexia: Wirtschaftsstrafrecht aktuell:<br />

Akteneinsicht – noch lange keine Waffengleichheit.<br />

Eine Kritik aus Sicht der Verteidigung<br />

119 Zeder, Fritz: Europastrafrecht aktuell: OLAF –<br />

Die unendliche Reform<br />

" Juristische Blätter<br />

10 | 613 Torggler, Ulrich und Martin Trenker: Zur Organhaftung<br />

für Gläubigerbevorzugung gemäß<br />

§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, § 84 Abs 3 Z 6 AktG<br />

629 Csoklich, Peter N. und Stephan Foglar-Deinhardstein:<br />

Die Inhaltskontrolle von Erklärungsfiktionsklauseln<br />

in Verbraucherverträgen<br />

" jusIT<br />

5 | 161 Haybäck, Gerwin: Herkunftslandprinzip bei Irreführung<br />

durch Versandapotheke im Internet.<br />

Bemerkungen zu OGH 23. 5. <strong>2013</strong>, 4 Ob 29/<br />

13 p<br />

" Medien und Recht<br />

5 | 203 Staudegger, Elisabeth: Rechtsdatenbanken in Österreich<br />

227 Stomper-Rosam, Bettina: Urheberrecht & Links:<br />

Die ich rief, die Geister . . .<br />

239 Alge, Lydia: Auszahlungsstopp als Maßnahme<br />

gegen den Missbrauch bei Mehrwertdiensten<br />

" Österreichische Immobilien Zeitung<br />

11 | 24 Foerster, Martin und Bernhard Marschall: Was<br />

ändert sich im Bauverfahren?<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

21 | 949 Fuchs, Claudia: Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis<br />

der Verwaltungsgerichte erster Instanz<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

77


Zeitschriftenübersicht<br />

953 Fucik, Robert: Die Zuständigkeit in Unterhaltsangelegenheiten<br />

956 Bruchbacher, Karin und Christina Denk: Keine<br />

Einlassung auf das Verfahren gem Art 24<br />

EuGVVO im Europäischen Mahnverfahren<br />

958 Bergauer, Christian: Der Handel mit Patientendaten<br />

– eine (datenschutzrechtliche) Straftat?<br />

22 | 997 Unterpertinger, Lisa-Marie: Nachträgliche Einwendungen<br />

im Regime der neuen Verwaltungsgerichte<br />

1002 Pendl, Matthias: Zivilrecht in Landesgesetzen<br />

am Beispiel des Vertragsaufhebungsrechts nach<br />

§ 44 Abs 9 StROG<br />

1013 Kier, Roland: Brauchen wir ein neues Rechtsmittelverfahren<br />

in Österreich? Pro und Contra –<br />

Teil 1<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

11 | 232 Riffel, Robert: Der Sachverständigenbeweis und<br />

die diesbezüglichen Garantien der aktuellen<br />

StPO zur Wahrung der Verfahrensfairness<br />

" Österreichische Zeitschrift für Kartellrecht<br />

5 | 163 Palmstorfer, Rainer: Dogmatische Einordung<br />

scheinbar einseitiger Herstellermaßnahmen<br />

178 Pellech, Isabelle: Rechtliche Aspekte des Preisschirmeffekts<br />

(Umbrella-Effekts)<br />

" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

3| 78 Zehetner, Jörg: Dritthaftung des Abschlussprüfers<br />

87 Raschauer, Nicolas und Florian Stangl: Die Sanierung<br />

von Grundwasserschäden nach § 31 WRG<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

11 | 647 Brauneis, Arno: Unternehmensübergang (asset<br />

deal): Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts?<br />

651 Krenn, Stefan: EuGH-Rs Schenker: Kein entschuldbarer<br />

Verbotsirrtum?<br />

654 Lehner, Johannes und Clemens Völkl: Vermögensberatung:<br />

Versicherungsschutz für steuerliche<br />

Beratung?<br />

675 Tinhofer, Andreas: Das „Sperrrecht“ des Betriebsrats<br />

– wie lange noch? Anmerkung zu<br />

9 ObA 38/13 y<br />

678 Mosing, Florian: Einzelvereinbarte Durchrechnung<br />

der Teilzeitarbeit? Zugleich eine Besprechung<br />

zu OGH 25. 6. <strong>2013</strong>, 9 ObA 18/13 g<br />

682 Bruckmüller, Georg: AÜG: Referenzzuschläge<br />

und Isterhöhungen im Beschäftiger-Kollektivvertrag.<br />

Erste Entscheidung zur Novelle<br />

" Versicherungsrundschau<br />

10 | 21 Palten, Eva: Vertragskündigung: Ende mit<br />

Schrecken? Dauerrabatt: Schrecken ohne<br />

Ende? Aktuelle Entscheidungen des OGH<br />

" Wirtschaftliche Blätter<br />

10 | 545 Gruber, Michael: Entwicklungstendenzen im<br />

Europäischen Gesellschaftsrecht<br />

554 Czernich, Dietmar: Die Bestimmung des anwendbaren<br />

Rechts im Schiedsverfahren:<br />

Rom I-VO vs nationales Sonderkollisionsrecht<br />

" wohnrechtliche blätter<br />

10 | 249 Pletzer, Renate: Nochmals: Verbot der Katzenund<br />

Hundehaltung im Formularmietvertrag?<br />

" Zeitschrift der unabhängigen<br />

Verwaltungssenate<br />

3 | 104 Griss, Irmgard: Das Zulassungssystem im zivilgerichtlichen<br />

Rechtsmittelverfahren – Entwicklung,<br />

Grundzüge und praktische Erfahrungen<br />

109 Kind, Martin: Verfassungsrechtliche Anmerkungen<br />

zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz<br />

2012<br />

" Zeitschrift für Europäisches Privatrecht<br />

4 | 699 Winkler von Mohrenfels, Peter: Die Rom III-VO.<br />

Teilvereinheitlichung des europäischen internationalen<br />

Scheidungsrechts<br />

725 Süß, Rembert: Das Europäische Nachlasszeugnis<br />

751 Oberhammer, Paul: Das schweizerische Zivilprozessrecht<br />

und seine Kodifikation<br />

" Zeitschrift für Europarecht, internationales<br />

Privatrecht und Rechtsvergleichung<br />

5 | 196 Richter, Marie-Therese: Akteneinsicht in Kartellrechtssachen:<br />

Abwägung widerstreitender Interessen<br />

durch Gesetzgeber oder Richter?<br />

213 Trenker, Martin: Der prozessuale Abwesenheitskurator,<br />

insbesondere im Kontext europäischen<br />

Zivilprozessrechts<br />

" Zeitschrift für Familien- und Erbrecht<br />

6 | 244 Pierer, Joachim: Grenzen der Vertretungsmacht<br />

des Sachwalters bei erb- und familienrechtlichen<br />

Rechtsgeschäften<br />

248 Heinrich, Elke und Matthias Pendl: Entziehung<br />

der Obsorge ohne Kindeswohlgefährdung?<br />

253 Marous, Michaela: Public Shaming Minderjähriger.<br />

Rechtliche Grenzen für die Veröffentlichung<br />

bloßstellender Bilder im Internet<br />

78<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Zeitschriftenübersicht<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und<br />

angrenzendes Steuerrecht<br />

8 | 381 Jaufer, Clemens: Der Aufsichtsrat im Sanierungsverfahren<br />

mit Eigenverwaltung<br />

401 Birnbauer, Wilhelm: Firmenbuch-Praxis: Umwandlung<br />

einer offenen Gesellschaft in eine<br />

protokollierte Einzelfirma mit Gesamtrechtsnachfolge<br />

gem § 142 UGB infolge Kündigung<br />

des vorletzten Gesellschafters und Übernahme<br />

durch den letzten Gesellschafter<br />

404 Wurm, Gustav: Verschmelzungsbedingte Anteilsvereinigung<br />

iSd § 1 Abs 3 GrEStG infolge<br />

des Unterbleibens der Anteilsgewährung gem<br />

§ 224 AktG?<br />

" Zeitschrift für Verbraucherrecht<br />

2| 36 Griss, Irmgard: Die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte<br />

40 Apathy, Peter: Die Rückabwicklung verbundener<br />

Verträge<br />

43 Vollmaier, Peter: Zum Anwendungsbereich der<br />

langen Verjährung nach § 1489 Satz 2 Fall 2<br />

ABGB<br />

47 Langer, Stefan: Abmahnverfahren und Wiederholungsgefahr<br />

bei der Verbandsklage nach<br />

dem KSchG<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht – RPA<br />

5 | 259 Zehetner, Franz und Johannes Lehner: Die Bestellung<br />

von Abschlussprüfern öffentlicher Auftraggeber<br />

im Spannungsfeld von Unternehmens-<br />

und Vergaberecht<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />

Bauvertragsrecht<br />

11 | 401 Zellhofer, Georg und Simone Motyka: Innovationsfördernde<br />

öffentliche Beschaffung. Vorkommerzielle<br />

Auftragsvergabe und Innovationspartnerschaft<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

11 | 348 Schwarzmüller, Ernst: Aufhebung der gebührenpflichtigen<br />

Kurzparkzone im Winter durch Gemeinden<br />

354 Stabentheiner, Johannes: Die Haftung des Pistenhalters<br />

für Renn- und Trainingsstrecken<br />

" Zeitschrift für Verwaltung<br />

5 | 727 Eberhard, Harald: Die Bedeutung des Legalitätsprinzips<br />

im Wirtschaftsrecht<br />

735 Novak, Marvin: Die aufschiebende Wirkung im<br />

verfassungsgerichtlichen Verfahren in Asylsachen<br />

–„. . . wird Folge gegeben“?<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

19 | 367 Ondreasova, Eva: Namensrecht und das IPRG.<br />

Aus Anlass des KindNamRÄG <strong>2013</strong><br />

371 Aspöck, Florian: Anerkennung der Leihmutterschaft<br />

in Österreich!?<br />

20 | 387 Leupold, Petra: Dritthaftung des Abschlussprüfers<br />

– Verjährung und Verteilung (Teil I)<br />

391 Stabentheiner, Johannes: Zur Reichweite des<br />

§ 1096 ABGB, im Besonderen beim Störungsschutz<br />

394 Vonkilch, Andreas: Verbindlichkeitszeitraum<br />

versus zeitlicher Anwendungsbereich von Gesetzen.<br />

Am Beispiel der übergangsrechtlichen<br />

Behandlung von „Altbagatellkartellen“ (KaWe-<br />

RÄG 2012)<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

79


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Der 7. Teil der Reihe enthält eine Darstellung aller strafrechtlich bedeutsamen Aspekte<br />

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des Straßenverkehrsunfalls. Der Autor präsentiert systematisch und klar die wichtigsten<br />

Fragestellungen des Allgemeinen Teils (insb zur Sorgfaltswidrigkeit, zur objektiven<br />

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Zurechnung und zur Vorwerf barkeit alkoholisierten Fahrens) sowie alle bei Verkehrsunfällen<br />

relevanten Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte. Spannende Konkurrenz- bzw<br />

Abgrenzungsproblematiken sind ebenso Thema wie prozessuale Fragen im konkreten<br />

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juristischen Berufsalltag.<br />

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<strong>2013</strong>. XXXVI, 258 Seiten. Br.<br />

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Das Werk befasst sich mit den wichtigsten Grundsätzen und Problemkreisen der Gehilfenhaftung.<br />

Mit Hilfe einer rechtsvergleichenden Betrachtung und der Darstellung der systematischen und<br />

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historischen Hintergründe widmet sich die Autorin ua folgenden Bereichen:<br />

• Gehilfenbegriff • Zurechnung von vorsätzlichem schädigenden Verhalten des http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-00763-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Ondreasova-Gehilfenhaftung<br />

• Deliktsunfähigkeit • deliktische Sorgfaltspflichten • Verkehrssicherungspflichten<br />

• Eingrenzung der Zurechnung in der http://www.manz.at/list.html?tisbn=978-3-214-00763-8&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=Buch-Ondreasova-Gehilfenhaftung<br />

Abgerundet werden die gewonnenen Erkenntnisse zur geltenden Rechtslage durch eine ausführliche<br />

Darstellung und Diskussion der in letzter Zeit vermehrt erstatteten Vorschläge für eine Reform des<br />

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Schadenersatzrechts sowie durch einen eigenen Textentwurf, der zur Diskussion gestellt wird.<br />

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Rezensionen<br />

Für Sie gelesen<br />

" Jahrbuch Anwaltsrecht 13. Von Markus Heidinger/Brigitta<br />

Zöchling-Jud (Hrsg). Neuer wissenschaftlicher Verlag, Wien<br />

<strong>2013</strong>, 254 Seiten, br, E 48,–.<br />

Das 3. Jahrbuch Anwaltsrecht, herausgegeben<br />

von Markus Heidinger und Brigitta Zöchling-Jud,<br />

liegt vor und bringt eine Fülle von<br />

Informationen, die für Kolleginnen und<br />

Kollegen unverzichtbar sind.<br />

Karl F. Engelhart referiert über Entwicklungen<br />

des Berufs- und Standesrechtes, insbesondere<br />

die Judikatur zum Disziplinarrecht<br />

und Entscheidungen des OGH. Die<br />

Eingrenzung der Berechtigung der Tätigkeit<br />

des Steuerberaters ist dabei ebenso Thema, wie die<br />

Frage, welche Firmenbestandteile eine Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

aufweisen darf. Risken bei der Treuhandabwicklung<br />

werden ebenso behandelt wie Berufsgeheimnis und<br />

Beschlagnahmeverbot.<br />

Clemens Thiele berichtet ausführlich und umfassend über<br />

die aktuellen Entwicklungen und die Judikatur im anwaltlichen<br />

Honorar- und Kostenrecht.<br />

Nicolas Raschauer schreibt über Neues aus Europa. Der<br />

beabsichtigte Ausbau der Beschuldigtenrechte und richtungsweisende<br />

Entscheidungen des EuGH und des Menschenrechtsgerichtshofes,<br />

sind dabei ebenso Thema, wie<br />

die Frage des Doppelbestrafungsverbots und Fragen um<br />

den Europäischen Haftbefehl. Die Position des EuGH zur<br />

Unabhängigkeit von Rechtsanwälten wird ebenso dargestellt<br />

wie die zeitliche Eingrenzung des einstweiligen Berufsverbotes<br />

durch den Menschenrechtsgerichtshof.<br />

Alternative Business Structures (ABS), ein Thema, das in<br />

Europa derzeit heftig diskutiert wird und ihre möglichen<br />

Auswirkungen auf den österr Anwaltsmarkt werden von<br />

Alexander Schopper und Elisabeth Reiner behandelt. Sie kommen<br />

nach einer grundsätzlichen Diskussion der Argumente<br />

zu dem Ergebnis, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Gesellschaften<br />

mit Fremdbeteiligung, soweit sie über die<br />

Grenze wirken oder Gesellschaften mit mehreren Standorten<br />

in verschiedenen Staaten betreffen, eines sehr komplexen<br />

Verfahrens in und zwischen den betroffenen Staaten bedarf<br />

und weisen auf die Gefahr für die Unabhängigkeit,<br />

Verschwiegenheit und Integrität der Anwaltschaft hin. Die<br />

Autoren kommen schließlich zu dem Ergebnis, dass die<br />

ABS in Österreich auf der Basis der geltenden Rechtslage<br />

nicht zuzulassen ist.<br />

Michael Kutis und Stefan Prochaska nehmen sich der Finanzierung<br />

von Rechtsanwaltsunternehmen an und kommen<br />

aus dem Spannungsverhältnis zwischen Zessionsvereinbarung<br />

und Verschwiegenheitspflicht zu dem Ergebnis,<br />

dass die derzeitige Rechtslage diese Finanzierungsform jedenfalls<br />

sehr erschwert. Sie sprechen der Möglichkeit einer<br />

Globalzession das Wort, machen aber diese Finanzierungsform<br />

noch von notwendigen, gesetzlichen Anpassungen abhängig.<br />

Alfred Autischer und Bettina Knötzl sagen Grundsätzliches<br />

zur Litigation PR und geben einen Überblick über den Umgang<br />

mit der Medienöffentlichkeit, die anderen Gesetzen<br />

folgt.<br />

Martin Oppitz schreibt über Kapitalmarkt-Compliance in<br />

Anwaltskanzleien und zeigt, dass Rechtsanwälte sowohl als<br />

Transaktionsberater als auch in ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder<br />

und in der Prozessführung diese Vorschriften<br />

zu beachten haben und dass dies nicht nur zu zusätzlichen<br />

Verschwiegenheitspflichten führt, sondern auch<br />

dazu, dass Anwälte auch im Zivilprozess Insiderinformationen<br />

nicht offen legen dürfen.<br />

Der neue § 12 a der Richtlinien für die Berufsausübung<br />

über die formelle Doppelvertretung ist das Thema zweier<br />

Aufsätze.<br />

Zunächst setzen sich Federica Ansaloni, Philip Aumüllner<br />

und Michael Kutschera mit der Frage der Reichweite der<br />

neuen Bestimmung auseinander und halten fest, dass nun<br />

in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob durch die Doppelvertretung<br />

die Treupflicht des Rechtsanwalts verletzt wird.<br />

Hanno Wollmann bespricht die Konfliktregeln aus wettbewerbsrechtlicher<br />

Sicht und kommt zu dem Ergebnis, dass<br />

die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Doppelvertretungsverbots<br />

kartellrechtlich nicht zu beanstanden<br />

sind, sofern sie für die ordnungsgemäße Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufs erforderlich sind. Er warnt jedoch<br />

vor einer zu offenen Weisungspraxis der Rechtsanwaltskammern.<br />

Solche Weisungen sollten seiner Ansicht nach<br />

nur die Ultima Ratio in eindeutigen Fällen sein, andernfalls<br />

würden die Grenzen des Art 101 AEUV überschritten.<br />

Markus Heidinger bespricht das aktuelle Buch „Management<br />

von Anwaltskanzleien“.<br />

Silvia Tsorlinis stellt die standesrechtliche Vertretung und<br />

statistische Daten dar und rundet damit das Jahrbuch ab.<br />

Insgesamt ist den Herausgebern und Autoren ein Vademecum<br />

gelungen, das jede Kollegin und jeder Kollege gerne<br />

zur Hand nehmen wird.<br />

Gerhard Benn-Ibler<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

81


Rezensionen<br />

" Persönlichkeitsschutz in elektronischen Massenmedien. Von<br />

Walter Berka/Christoph Grabenwarter/Michael Holoubek (Hrsg).<br />

Siebentes Rundfunkforum, Schriftenreihe Recht der elektronischen<br />

Massenmedien, Band 9. Verlag Manz, Wien 2012, XVIII,<br />

146 Seiten, br, E 32,–.<br />

In diesem Sammelband werden umfassend<br />

sowohl rechtliche wie auch praktische Aspekte<br />

abgehandelt, nämlich die Gefahren,<br />

die für Private und Unternehmen durch Online-gespeicherte<br />

Daten entstehen können.<br />

Es beginnt mit der Abhandlung von Thomas<br />

Höhne, „Neue“ Persönlichkeitsrechte in<br />

Neuen Medien, und zwar, wie kann der<br />

Schutz persönlicher Daten und Bilder der<br />

virtuellen Identität und der Ehre und Privatsphäre wirksam<br />

erfolgen und inwieweit muss der Schutz von Persönlichkeitsrechten<br />

insb in sozialen Netzwerken kapitulieren.<br />

Im Kapitel V spricht Höhne das Problem von Gewährleistungsansprüchen<br />

gegenüber dem Staat an und verweist auch<br />

auf den interessanten Entwurf zu § 120 a StGB Thema Paparazzi<br />

und happy slapping, wobei schon der Entwurf des<br />

Gesetzes sehr problematisch bezüglich des schutzwürdigen<br />

Geheimhaltungsinteresses ist.<br />

Sehr interessant und praxisbezogen ist das Kapitel: Der<br />

Mensch vergisst – das Internet nie oder ein Recht, vergessen<br />

zu werden.<br />

Helmut Koziol setzt sich in der Folge mit der Providerhaftung<br />

nach ECG und Mediengesetz auseinander, welcher<br />

den Begriff Provider und die Anwendbarkeit von ECG<br />

und Mediengesetz aufarbeitet sowie die schadenersatzrechtliche<br />

Haftung sowie die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche<br />

mit den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen.<br />

Frederik Lendl widmet sich dem Persönlichkeitsschutz –<br />

vor allem straf- und medienrechtliche Aspekte betreffend.<br />

Maria Windhager beschäftigt sich mit den Onlinemedien<br />

und dem Persönlichkeitssrechtschutz und als permanente<br />

Vertreterin des Standard und des Standard.at mit den sehr<br />

interessanten praktischen Fällen und den Möglichkeiten,<br />

mit einer außergerichtlichen Abmahnung auf rechtswidrige<br />

Inhalte hinzuweisen und so mit einer sofortigen Löschung<br />

der inkriminierten Äußerung eine Klage abwenden zu können<br />

(siehe S 69). Windhager stellt schließlich zum Status quo<br />

fest, dass der Persönlichkeitsschutz generell zu kurz kommt<br />

und die Justizministerin die angedachte Mediengesetznovelle<br />

nicht zeitlich präferiert. Mangelnder Opferschutz bedeutet<br />

im Ergebnis Schutz für die Täter. Dieser Verantwortung<br />

müssen sich nicht nur die Medien, sondern die ganze<br />

Gesellschaft stellen.<br />

Walter Berka behandelt das Thema, welchen Beitrag das<br />

Datenschutzrecht zum Persönlichkeitsschutz leistet und<br />

fasst seine Ausführungen mit der provokanten Frage „Ist<br />

das Datenschutzrecht ein Papiertiger?“ zusammen.<br />

Thomas Thiede untersucht das Problem des Persönlichkeitsrechtsschutzes,<br />

der internationalen Zuständigkeit und<br />

anwendbares Recht.<br />

Ottfried Jarren/Christian Wassner handeln den Persönlichkeitsschutz<br />

in der Online-Kommunikation am Beispiel<br />

von Social Media Anbietern ab.<br />

Da ich zum 69. Deutschen Juristentag (DJT) in München<br />

eingeladen war und sich zwei der sechs Fachabteilungen den<br />

Rechtsfragen gewidmet haben, die das Internet betreffen –<br />

in der einen Abteilung ging es um Strafverfolgung im Internet,<br />

in der anderen ging es um IT- und Kommunikationsrecht<br />

und Persönlichkeits- und Datenschutz –, darf ich im<br />

Zusammenhang mit dieser Buchbesprechung Folgendes<br />

festhalten: Zusammenfassend wurde postuliert, dass auf europäischer<br />

Ebene bessere Regeln für den Daten- und Persönlichkeitsschutz<br />

gefunden werden müssen, weil die nationale<br />

Gesetzgebung beim globalen Netz an ihre Grenzen gerät.<br />

In der Abteilung Strafrecht wurde festgestellt, dass natürlich<br />

alle Strafgesetze auch im Internet gelten, aber die<br />

Fragen einer besonderen Art von mobbing, von Datenklau,<br />

von Datenhehlerei und der Schutz der Daten der Bürger<br />

muss erst geregelt werden.<br />

Diese Schriftenreihe ist an sich ein Muss, aber der Band 9<br />

überragt meines Erachtens alle bisherigen und muss jedenfalls<br />

in jeder Bibliothek eines engagierten Juristen – egal auf<br />

welcher Seite – stehen.<br />

Nikolaus Lehner<br />

" Handbuch Insolvenzrecht Osteuropa. Von Thomas Jungreithmeir/Ulla<br />

Reisch/Gerhard Schilcher/Christian Grininger (Hrsg).<br />

1. Auflage, Linde Verlag, Wien 2012, 506 Seiten, kart, E 79,–.<br />

Die große Krise ist aus den aktuellen Medien<br />

kaum wegzudenken. Wenn auch der<br />

Fokus mittlerweile auf die EU-Kernländer,<br />

wie etwa Italien oder Spanien, gerichtet ist,<br />

spielt für Österreichs Wirtschaftstreibende<br />

der CEE-Markt nach wie vor eine bedeutende<br />

Rolle. Kaum eine größere Bank oder<br />

Versicherung hat nicht in eines jener Länder<br />

expandiert, die im rezensierten Werk behandelt<br />

werden. Ein weiterer Hinweis für die Bedeutung der<br />

CEE-Länder ist schließlich auch die zu erkennende Expansionsfreude<br />

heimischer Rechtsanwaltskanzleien. Die Goldgräberstimmung<br />

ist nunmehr allerdings vorbei, das Insolvenzrecht<br />

hat daher, zu Recht, in sämtlichen Entscheidungsfindungen<br />

Einzug gefunden.<br />

Das rezensierte Werk gibt einen guten und soliden Überblick<br />

über die einzelnen Insolvenzsysteme folgender Länder:<br />

Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien,<br />

die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />

Republik, die Ukraine und Ungarn. Jedes Land wird<br />

einzeln behandelt, mit immer der gleichen Systematik.<br />

Zuerst werden verfahrensrechtliche Themen (Insolvenzvoraussetzung,<br />

Antragsverfahren, Organe des Verfahrens,<br />

Forderungsanmeldung, Auswirkung auf Verträge, Sanierungsmöglichkeiten)<br />

behandelt, dann wird dem Thema<br />

Kreditsicherheiten in der Insolvenz ein eigenes Kapitel ge-<br />

82<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Rezensionen<br />

widmet und zum Schluss im Kapitel „Sonstiges“ Eigenkapitalrecht<br />

und steuerliche Auswirkungen erklärt. Der Aufbau<br />

ist grundsätzlich an Praktiker gerichtet. Einem wissenschaftlichen<br />

Anspruch genügt das freilich nicht, dazu ist<br />

die Materie zu umfangreich und komplex. Aber auch der<br />

Akademiker wird mit dem Handbuch seine Freude haben,<br />

will er seinen eigenen Werken zumindest eingeschränkt<br />

rechtsvergleichende Inhalte beimengen.<br />

Das Handbuch fokussiert Themen aus der Praxis. Hervorzuheben<br />

ist hier vor allem aus österr Perspektive das Kapitel<br />

über die Forderungsanmeldung. Oft ist die Durchsetzung<br />

eigener Forderungen in einer Schuldnerinsolvenz im<br />

Ausland mangels Rechtskenntnis erschwert und, weil man<br />

externe Beratung beiziehen müsste, zu teuer. Ein kurzer<br />

Blick in das rezensierte Werk kann dabei helfen, schließlich<br />

wird genau dies in Grundzügen erklärt. Kritisch darf hier allerdings<br />

angemerkt werden, dass zwar jedes Land das<br />

Thema Anmeldefrist behandelt, es aber teilweise offen gelassen<br />

wird, ob ein Versäumen dieser bloß Kostenfolgen<br />

(wie die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung in<br />

Österreich) oder gar präklusive Konsequenzen nach sich<br />

zieht. Dies sollte meiner Meinung nach in den, geplanten,<br />

Auflagen ergänzt werden, um unliebsame Überraschungen<br />

zu vermeiden.<br />

Viel Platz wird dem Thema Kreditsicherheiten in der Insolvenz<br />

gegeben. Die ausführlichen Beschreibungen helfen<br />

dem Rechtsanwender nicht nur bei der Risikoabschätzung<br />

der eigenen Möglichkeiten im Insolvenzfall des Vertragspartners,<br />

sondern bieten vielmehr eine solide Grundlage<br />

für Vertragsgestaltungen im jeweiligen CEE-Land. So sei<br />

als Beispiel die unterschiedliche Handhabung der Publizität<br />

bei der Verpfändung von Mobiliar genannt (Faustpfand<br />

oder Eintragung im Mobilarregister).<br />

Zum Abschluss wird dem Eigenkapitalersatzrecht und<br />

den steuerlichen Auswirkungen noch ein eigenes Kapitel<br />

gewidmet. Dies hilft insb potenziellen Investoren, die eigenen<br />

Risiken der einzelnen Länder aufzuzeigen. In Kombination<br />

mit den ausführlichen Themen zu den Sanierungsmöglichkeiten<br />

bietet es auch eine brauchbare Beratungsgrundlage,<br />

wobei natürlich die Beiziehung eines lokalen<br />

Experten nicht ersetzt werden kann.<br />

Das rezensierte Werk bietet einen guten Überblick der<br />

Insolvenzrechtssysteme der behandelten CEE-Länder. Es<br />

kann daher jedem Rechtsanwender empfohlen werden,<br />

dem der Einfluss des Insolvenzrechts in sämtliche Rechtsgebiete<br />

bewusst ist und der gleichzeitig im CEE-Bereich, sei<br />

es unternehmerisch oder beratend, tätig ist.<br />

Gottfried Schellmann<br />

" Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2012. Von Paula Aschauer/<br />

Elisabeth Kohlbacher (Hrsg). Neuer wissenschaftlicher Verlag,<br />

Wien 2012, 238 Seiten, br, E 48,–.<br />

Seit 2007 erscheint jährlich im neuen wissenschaftlichen<br />

Verlag das Jahrbuch Sozialversicherungsrecht,<br />

welches das sich ständig<br />

in Reformen befindliche Sozialversicherungsrecht<br />

regelmäßig aufarbeiten soll.<br />

Nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch<br />

die Judikatur trägt dazu bei, dass es im Sozialversicherungsrecht<br />

ständig Neuerungen<br />

gibt. Diese zu überblicken, ist keine leichte<br />

Aufgabe. Das vorliegende Buch beinhaltet<br />

daher zunächst eine Darstellung aller Novellierungen auf<br />

Bundesgesetzebene, neue Verordnungen und Kundmachungen,<br />

zwischenstaatliche Abkommen und Änderungen<br />

auf Unionsrechtsebene.<br />

Danach sind wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen<br />

des OGH, VwGH, VfGH und EuGH zu Fragen<br />

des Sozialversicherungsrechts im Zeitraum 1. 1. 2011 bis<br />

31. 12. 2011 zusammengefasst.<br />

Darüber hinaus enthält das Buch zahlreiche Aufsätze diverser<br />

Autoren zu praxisbezogenen Neuerungen. Die Beiträge<br />

befassen sich mit der Judikatur (zB zur Unfallversicherung),<br />

Tendenzen in der Judikatur (zB in der Arbeitslosenversicherung)<br />

und mit den diversen Gesetzesnovellen (zB<br />

im Bereich des Pflegegelds oder Änderungen durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz<br />

2011).<br />

Äußerst relevant, und daher soll er herausgegriffen werden,<br />

ist der Aufsatz von Gleitsmann/Kircher/Rosenmayr-Khoshideh<br />

zu der umfassenden Änderung der Invaliditätspension<br />

mit dem Stabilitätsgesetz 2011. Aufgrund der massiv ansteigenden<br />

Anträge auf Zuerkennung der Invaliditätspension in<br />

den letzten Jahren (wobei die tatsächliche Zuerkennung<br />

leicht abnimmt, eine Tabelle dazu enthält der Aufsatz) sah<br />

sich der Gesetzgeber veranlasst, Menschen länger im Erwerbsleben<br />

zu halten und die frühzeitige Pensionierung<br />

durch Prävention und danach Rehabilitation zu verhindern.<br />

Eine Invaliditätspension ohne Rehabilitationsversuch ist<br />

nicht mehr vorgesehen, was in der Praxis tatsächlich zu Auswirkungen<br />

bei der Anzahl der Invaliditätspensionen führen<br />

wird.<br />

Zuletzt ist im Anh eine Zusammenfassung aller veränderlichen<br />

Werte in der Sozialversicherung 2012 enthalten, welche<br />

einem übersichtlich und schnell die jeweiligen Zahlen<br />

und Prozentsätze, zB Dienstnehmer- oder Dienstgeberbeiträge<br />

für Arbeiter, Angestellte, Landarbeiter etc, liefert.<br />

Jakob Hütthaler<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

83


Rezensionen<br />

" Musterhandbuch Öffentliches Recht. Von Wilhelm Bergthaler/<br />

Christoph Grabenwarter (Hrsg). Verlag Manz, Wien <strong>2013</strong>, Loseblattausgabe,<br />

Grundlieferung (inkludiert zehn Teillieferungen) plus<br />

Mappe, XL, 576 Seiten, E 148,–.<br />

Die Herausgeber haben ein Team an hochkarätigen<br />

Autoren zusammengestellt, das<br />

dem Rechtsanwender von Verfahrensgesetzen<br />

(AVG, VStG, VVG bzw VwGG und<br />

VfGG) und Materiegesetzen Erläuterungen,<br />

Muster und Beispiele zu allen bedeutsamen<br />

Schriftsatzformen im Verwaltungsverfahren<br />

bietet. Die erste Grundlieferung besteht<br />

aus zehn Teillieferungen und enthält neben den „allgemeinen“<br />

Schriftsatzformen, insb den Bescheidbeschwerden an<br />

den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, Beiträge<br />

aus dem „besonderen Teil“ zu materiespezifischen Eingaben<br />

in (derzeit noch: vier) Teilbereichen des Verwaltungsrechts<br />

(Baurecht, Enteignungs- und Entschädigungsrecht,<br />

Betriebsanlagenrecht, Vergaberecht).<br />

Der Allgemeine Teil umfasst sechs Lieferungen mit den<br />

gängigen Schriftsätzen aufgrund der geltenden allgemeinen<br />

Verfahrensbestimmungen (Maßnahmebeschwerde nach<br />

dem AVG, Einspruch und Berufung nach dem VStG, diverse<br />

Schriftsätze nach dem VVG) und mit den Beschwerden<br />

an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nach dem<br />

VwGG und VfGG. Eine eigene Lieferung ist den Rechtsbehelfen<br />

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und des<br />

Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem<br />

AVG gewidmet. Besonders umfangreich und detailliert sind<br />

die Kapitel über das Verfahren vor dem VfGH von Grabenwarter/Lais<br />

sowie zum praktisch bedeutsamen Verwaltungsstrafrecht<br />

von Fister ausgefallen.<br />

An den Schriftsatzmustern im „Besonderen Teil“ in den<br />

Bereichen Baurecht, Enteignungs- und Entschädigungsrecht,<br />

Gewerbliches Betriebsanlagenrecht und Vergaberecht<br />

besticht, dass ein Großteil der gängigen Eingaben in<br />

diesen Rechtsgebieten abgedeckt ist. So enthält allein die<br />

Lieferung zum Betriebsanlagenrecht, verfasst von Bergthaler/Holzinger,<br />

neben einer kurzen Einführung in die Materie<br />

22 (sic!) Muster, angefangen von der Anregung auf<br />

Feststellung des Vorliegens einer Gewerblichen Betriebsanlage<br />

gem § 348 GewO bis hin zur Berufung des Nachbarn<br />

gegen den Betriebsanlagengenehmigungsbescheid. Die vorangestellten<br />

Erläuterungen enthalten alle für interessierte<br />

Rechtsanwender erforderlichen Informationen und weiterführenden<br />

Hinweise, die es – zusammen mit den detaillierten<br />

Mustern – erleichtern, stichhaltige und formvollendete<br />

Eingaben zu verfassen.<br />

Das Loseblatt-Format ermöglicht die sukzessive Ergänzung.<br />

Die bevorstehende umfassende Reform des Instanzenzuges<br />

im Verwaltungsrecht und die Einführung<br />

der „Beschwerde“ an die mit 1. 1. 2014 einzurichtenden<br />

Verwaltungsgerichte stellen viele Rechtsanwender vor neue<br />

Herausforderungen. Es ist zu wünschen, dass die Ergänzungslieferungen<br />

mit Mustern zur neuen Rechtslage zeitgerecht<br />

erscheinen, um die Praktiker bei der „Umstellung“ zu<br />

unterstützen.<br />

In der Titelei weisen die Herausgeber darauf hin, dass<br />

die formalen Anforderungen an Schriftsätze im Verwaltungsverfahren<br />

und im Verfahren vor den Höchstgerichten<br />

des öffentlichen Rechts stetig gestiegen sind. Die formalen<br />

Hürden für den Rechtsanwender werden – Stichwort:<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform – bestimmt auch<br />

in Zukunft nicht kleiner. Mit dem Musterhandbuch haben<br />

die Herausgeber eine fundiert kommentierte Mustersammlung<br />

des öffentlichen Rechts geschaffen, die sowohl<br />

für den verwaltungsrechtlichen Neuling als auch für den<br />

interessierten und kundigen Rechtsanwender das nötige<br />

Rüstzeug für korrekte und zielführende Schriftsätze liefert.<br />

Georg Rihs<br />

" EU-Verträge Kommentar/EUV – AEUV – GRCh. Von Carl Otto<br />

Lenz/Claus-Dieter Borchardt (Hrsg). Bundesanzeigerverlag in Kooperation<br />

mit dem Verlag Linde, Köln 2012, 6. Auflage, XXXVI,<br />

3404 Seiten, Hardcover, E 228,–.<br />

Es ist nunmehr die 6. Auflage des bewährten<br />

„Lenz“-Kommentars erschienen. Über den<br />

Umfang braucht man nicht zu diskutieren,<br />

3.404 Seiten sprechen für sich. In der Art<br />

und Weise der Kommentierung hat sich im<br />

Vergleich zur Vorauflage (5. Auflage) nichts<br />

geändert, das Werk ist jedoch durch die<br />

Fortentwicklung des Rechts umfangreicher<br />

geworden.<br />

Der Rezensent hätte sich eine stärkere Kommentierung<br />

der GRCh gewünscht, da diese auch in der täglichen<br />

Rechtspraxis immer wichtiger wird (siehe auch VfGH-Erk<br />

v 27. 9. 2012, U 688/12).<br />

Haptisch ist das Werk schon an seine Grenzen gestoßen,<br />

eine Erweiterung des Umfanges oder die Verwendung von<br />

dünnerem Papier würde den Gebrauch verunmöglichen.<br />

Eine Teilung in zwei Bände für die 7. Auflage wäre wünschenswert.<br />

Wer die 5. Auflage besitzt, tut gut daran, die Neuauflage<br />

zu erwerben, wer sich ein Standardwerk des Europarechts<br />

beschaffen will, kommt am Lenz/Borchardt nicht vorbei.<br />

Wolf-Georg Schärf<br />

84<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Rezensionen<br />

" Asylgesetz 2005. Von Michaela Frank/Peter Anerinhof/Christian<br />

Filzwieser. 6., überarbeitete Auflage, Stand 10. 2. 2012, Neuer<br />

wissenschaftlicher Verlag, Wien 2012, 1.283 Seiten, geb, E 149,–.<br />

Dass im Asylrecht überhaupt noch Kommentare<br />

in gebundener Form verlegt werden,<br />

verwundert: Allzu oft machen die innerstaatliche<br />

Gesetzgebung und die ständig<br />

neuen Regelungen im EU-Bereich beinah<br />

druckfrische Ausgaben schon wieder obsolet.<br />

Der vorliegende Band ist denn auch bereits<br />

die sechste (!) Auflage seit dem Jahr<br />

2004.<br />

Die drei AutorInnen arbeiten am Bundesasylamt,<br />

in der NÖ Landesregierung und am Asylgerichtshof,<br />

ihre Kommentare im engeren Sinn dürfen daher als<br />

eher konservativ angesehen werden, was allerdings deren<br />

Verlässlichkeit tendenziell erhöht. Einen besonders wertvollen<br />

Teil der Kommentare (neben der selbstverständlichen<br />

Wiedergabe der Materialien und der Rsp) bilden die<br />

zu vielen Bestimmungen des AsylG erstellten „Auflistungen“<br />

von Bestimmungen des AsylG und des weiteren Fremdenrechts,<br />

die jeweils auf die gerade kommentierte Bestimmung<br />

des AsylG verweisen. An Dichte und Umfang dieser<br />

Auflistungen wird deutlich, dass die Materie des Fremdenrechts<br />

mittlerweile zu komplex geworden ist, als dass selbst<br />

Spezialisten alle hier angedeuteten Zusammenhänge immer<br />

geläufig sein könnten. Gerade deshalb sind diese Listen ein<br />

sehr nützliches Extra.<br />

Knapp 280 Seiten nimmt allein die unkommentierte<br />

Wiedergabe einschlägiger Nebengesetze und -bestimmungen<br />

auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene<br />

(von der AsylG-DVO über Bestimmungen zur Grundversorgung<br />

bis hin zur Genfer Flüchtlingskonvention) ein.<br />

Der Umfang – knapp 1.300 Seiten – sowie die Fülle und<br />

Ausführlichkeit der Judikaturzitate machen das Werk zwar<br />

etwas unhandlich. Praktiker auf dem Gebiet des Fremdenund<br />

Asylrechts werden es aber – als Ergänzung zu einer unkommentierten<br />

Textausgabe dieser Rechtsgebiete, wie es<br />

sie mittlerweile mehrfach gibt – gerade wegen seines Anspruchs<br />

auf Vollständigkeit zu schätzen wissen. Bliebe nur<br />

zu wünschen, dass die überbordende Legistik im Bereich<br />

des Asylrechts nicht innerhalb weniger Monate eine weitere<br />

Auflage nötig macht.<br />

Georg Bürstmayr<br />

" LobbyG. Von Philip Aumüllner. Linde Verlag, Wien <strong>2013</strong>, 144 Seiten,<br />

br, E 38,–.<br />

Lobbying ist in jüngerer Vergangenheit gerade<br />

durch exponierte Vertreter der Branche<br />

stark in Verruf geraten. Der Gesetzgeber ist<br />

deshalb auf den Plan getreten und hat mit<br />

dem Lobbying- und Interessenvertretungs-<br />

Transparenz-Gesetz (LobbyG) den Bereich<br />

des Lobbyings und der Interessenvertretung<br />

einem besonderen Regelwerk unterworfen.<br />

Dies nimmt Philip Aumüllner zum Anlass,<br />

sich dem LobbyG in monographischer Form im Rahmen<br />

eines Forschungsauftrages der Heinrich Graf Hardegg’schen<br />

Stiftung zu widmen.<br />

Aumüllner orientiert sich beim Aufbau des Buches an der<br />

Struktur des Gesetzes, ohne allerdings die klassische Kommentar-Form<br />

zu wählen. Dieser Ansatz erleichtert es dem<br />

Leser ungemein, sich einen guten Überblick über das neue<br />

Gesetzeswerk zu verschaffen. Der Bogen der Themen, die<br />

der Autor analysiert, spannt sich dabei vom Anwendungsbereich<br />

(samt deren de lege ferenda kritisierten Ausnahmetatbestände)<br />

über die Registrierung in das neue (im Bundesministerium<br />

für Justiz angesiedelte) Lobbyingregister und die<br />

an die Akteure von Lobbying und Interessenvertretung gerichteten<br />

Verhaltenspflichten bis hin zu dem umfangreichen<br />

Rechtsfolgenkatalog bei Verletzung dieser Registrierungs-<br />

und Verhaltenspflichten.<br />

Insbesondere die im LobbyG angeordneten verwaltungsstrafrechtlichen<br />

Sanktionen und zivilrechtlichen Rechtsfolgen<br />

werfen eine Reihe von bislang im Schrifttum in dieser<br />

Form noch nicht erläuterten Zweifelsfragen in der Auslegung<br />

auf. Aumüllner fördert diese Unklarheiten in einem<br />

ersten Schritt detailliert zu Tage. In einem zweiten Schritt<br />

löst er sie durch methodisch überzeugende Interpretationsvorschläge,<br />

die den Rechtsfolgenkatalog zu einem in sich<br />

geschlossenen, konsistenten und die Verteilung der vom<br />

Gesetzgeber intendierten Anreize („Incentives“) wahrenden<br />

System werden lassen.<br />

Jedem, der mit den Bereichen Lobbying und Interessenvertretung<br />

aus beruflichen Gründen oder auch nur aus privatem<br />

Interesse an der Materie in Berührung kommt, sei<br />

dieses Buch ans Herz gelegt.<br />

Andreas Eustacchio<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

85


Indexzahlen<br />

Indexzahlen <strong>2013</strong>: Oktober November<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) ........................... 108,4 108,5*)<br />

Großhandelsindex (1 2010 = 100) ...................................... 108,8 108,7*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) ........................... 118,7 118,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) ........................... 131,3 131,4*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) ............................ 138,1 138,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . ............................ 180,6 180,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) ............................ 280,8 281,0*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) ............................ 492,7 493,1*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . ................................. 627,7 628,3*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) ................................. 629,8 630,4*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . ............................ 5515,9 5521,0*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . ................................. 4685,0 4689,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) ...................................... 120,6 120,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) ...................................... 132,7 132,6*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) ...................................... 136,7 136,5*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) ...................................... 142,5 142,4*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) ...................................... 189,7 189,6*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) ...................................... 316,0 315,7*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . ....................... 3082,1 3079,3*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />

„Österreichischen Anwaltsblatts“<br />

2014 (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />

maximal 40 Worte:<br />

& Kleinanzeige (a 130,40)<br />

& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 65,20)<br />

alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />

Text:<br />

Auftraggeber:<br />

Name / Anschrift / Telefon<br />

Datum / Unterschrift<br />

Chiffrenummer<br />

& ja & nein<br />

Bitte ausschneiden und einsenden an MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung Kennwort „Anwaltsblatt“<br />

1015 Wien • Johannesgasse 23<br />

Aufgrund des Umstandes, dass der Inhalt der Anzeigen oftmals erst nach Annahme bekannt wird, behalten wir uns vor,<br />

Anzeigenaufträge wegen des Inhalts oder der Herkunft abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen die guten Sitten, die Gesetze<br />

oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Die Ablehnung eines<br />

Auftrages wird dem Auftraggeber sodann unverzüglich mitgeteilt.<br />

86<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


Inserate<br />

Substitutionen<br />

Wien<br />

Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />

auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />

Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />

Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />

(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />

Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />

Mobiltelefon (0664) 430 33 73 und<br />

(0676) 603 25 33,<br />

E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />

RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />

68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />

(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung,<br />

insbesondere vor den Bezirksgerichten Döbling<br />

und Hernals.<br />

RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />

Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />

RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (0664) 302 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl & Mag. Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte). Telefon (01) 218 25 70,<br />

Telefax (01) 218 84 60.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(0664) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner, 1060 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Wien und Umgebung,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Ausarbeitung<br />

von Rechtsmitteln. Telefon (01) 585 33 00,<br />

Telefax (01) 585 33 05, Mobil (0664) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (0664) 441 55 33.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivil- und<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />

Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />

(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />

Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />

Telefax (01) 713 07 96,<br />

E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien<br />

übernimmt RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />

Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Substitutionen aller Art (auch Ausarbeitung von<br />

Rechtsmitteln sowie Beschwerden öff. Recht) in Wien<br />

und Umgebung (auch LG Korneuburg, Wr. Neustadt,<br />

Eisenstadt), RA Mag. Nikolaus Weiser, 1080<br />

Wien, Hamerlingplatz 7/14, Telefon (01) 274 00 40,<br />

Telefax (01) 274 00 40 – 20,<br />

E-Mail: weiser@kanzlei-weiser.at,<br />

www.kanzlei-weiser.at<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />

Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (0676) 310 48 52.<br />

Kärnten<br />

Substitutionen aller Art (gerne auch Exekutionen/<br />

Interventionen), insbesondere für die Bezirksgerichte<br />

Villach, Spittal an der Drau, Klagenfurt, Feldkirchen<br />

oder Hermagor, auch kurzfristig – übernehmen RAe<br />

Dr. Karl Heinz Kramer §Dr.Norbert P. Tischitz,<br />

Italienerstraße 10 b, 9500 Villach,<br />

Telefon (04242) 232030 bzw<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@kramer-tischitz.at<br />

Oberösterreich<br />

Substitutionen vor den Gerichten in Wels, Grieskirchen<br />

und Umgebung übernimmt RA Mag. Florian<br />

Mayr, Marktplatz 1, 4623 Gunskirchen.<br />

Telefon (07246) 86 73, Telefax (07246) 86 73 – 14,<br />

Mobil (0650) 750 88 85,<br />

E-Mail: office@rechtsanwalt-mayr.at<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (0662) 84 12 22 – 0,<br />

Telefax (0662) 84 12 22 – 6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (0662) 84 31 64, Telefax (0662) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (0662) 84 38 52, Telefax<br />

(0662) 84 04 94, E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

Tirol/Salzburg: Übernehme Substitutionen vor den<br />

Gerichten in Kitzbühel/Innsbruck/Salzburg und<br />

Umgebung. RA Michael F. Feuerberg,<br />

Telefon 05356 / 65 207, Telefax 05356 / 75 597,<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

International<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwalt seit 1987.<br />

Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung, Substitution<br />

einschl. Funktion als Einvernehmensanwalt in<br />

Deutschland/Beratung im deutschen Recht für<br />

Rechtsanwälte mit Ihren Mandanten. München:<br />

Prinzregentenplatz – Lucile-Grahn-Str. 48, 81675<br />

München, Telefon +49/89/80 90 90 59 – 0,<br />

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Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München<br />

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21, 80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

Bayern: Rechtsanwalt Klamert Mitglied RAK Tirol/<br />

München steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen/grenzüberschreitende<br />

Angelegenheiten<br />

und Substitutionen/Zwangsvollstreckungen<br />

jederzeit gerne in Gesamt-Deutschland/Kitzbühel zur<br />

Verfügung. Telefon 0049/89/544 03 885,<br />

Telefax 0049/89/544 03 889,<br />

E-Mail: markus.klamert@rae-heiss-kollegen.de;<br />

www.rae-heiss-kollegen.de<br />

Finnland: Bergmann Attorneys at Law – Die Anwälte<br />

der Industrie, Industrieanlagenbau, Energie und<br />

Technologie. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann, Eteläranta 4 B 9, 00130 Helsinki,<br />

Telefon: +358 9 6962 070, E-Mail:<br />

hans.bergmann@bergmann.fi, www.bergmann.fi<br />

Griechenland: RA Dr. Eleni Diamanti, in Österreich<br />

und Griechenland zugelassen, vertritt vor griechischen<br />

Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />

Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />

zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und<br />

Vas. Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />

Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />

Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01<br />

87


Inserate<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in Österreich<br />

und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und staatenübergreifende<br />

Substitutionen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />

Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />

Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it;<br />

www.walter-ra.eu, www.avvocatinordest.it<br />

Italien: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon<br />

+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Schmdt<br />

Advocatuur aus Amsterdam mit Zweigstelle in<br />

Österreich steht österreichischen Kollegen für<br />

Mandatsübernahmen und bei grenzüberschreitenden<br />

Angelegenheiten gerne zur Verfügung. Bei Fragen<br />

zum Niederländischen Wirtschaftsrecht, Urheberrecht<br />

und Allgemeinen Zivilrecht kontaktieren Sie RA<br />

Mag. J. Menno Schmidt (M: +43 [0]680 118 1515).<br />

Amsterdam, Prinsengracht 253, NL-1016 GV,<br />

Telefon +31 (0)20 3200 360,<br />

E-Mail: mail@schmdt.nl; www.schmdt.nl<br />

Niederlande: Van Dijk & Van Arnhem steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen in den<br />

Niederlanden zur Verfügung. Tätigkeitsbereiche: internationales<br />

Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht und<br />

Arbeitsrecht, sowie internationale Inkasso- und Vollstreckungsangelegenheiten.<br />

Kontakt: Sip van Dijk,<br />

LL. M. (Rechtsanwalt-NL, auch als EU/EFTA-RA in der<br />

Schweiz zugelassen), Soerenseweg 146-A,<br />

NL-7313EM Apeldoorn, Telefon +31 55 355 9899,<br />

Telefax +31 55 355 9818,<br />

E-Mail: aaalaw@balienet.nl,<br />

Website: www.rechtsanwalt-niederlande.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Kärntner Ring 12,<br />

1010 Wien, Telefon (01) 355 20 95, Telefax<br />

(01) 355 20 95 – 99,<br />

Homepage: www.tomaszgaj.com,<br />

E-Mail: office@tomaszgaj.com<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler, Trdinova<br />

5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der<br />

„Österreichischen und Schweizerischen Botschaft“,<br />

steht sämtlichen Kolleginnen und Kollegen für<br />

cross-border-Mandatsübernahmen in diversen<br />

Rechtssachen zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +386 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Dr. Tibor Gálffy, Rechtsanwalt in Wien und<br />

in Budapest übernimmt gerne Mandate in Zivil- und<br />

Strafrecht, insbesondere in den Bereichen: Unternehmensrecht<br />

(Gesellschaftsgründungen und Umgründungen),<br />

Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, Arbeitsrecht<br />

und Forderungsbetreibungen (einschließlich<br />

Vollstreckung ausländischer Exekutionstitel).<br />

Kontakt: 1030 Wien, Invalidenstraße 5,<br />

Telefon (01) 505 64 00, Telefax (01) 505 64 00 – 99,<br />

E-Mail: t.galffy@galffy.com; www.galffy.com<br />

Partner<br />

Wien<br />

Regiegemeinschaft in renommierter RA-Kanzlei in<br />

1230 Wien, zu günstigen Konditionen. Substitutionsaufträge!<br />

Kontakt: Telefon (0676) 528 3114 oder<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71,<br />

E-Mail: irenehaase@A1.net<br />

Niederösterreich<br />

Expansionsorientierte Kanzlei in Mödling mit sehr<br />

guter Infrastruktur und elektronischer Aktenführung<br />

sucht zur möglichen Kanzleierweiterung KollegInnen,<br />

bevorzugt mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsrecht.<br />

E-Mail: office@anwaltschriefl.at<br />

Steiermark<br />

Grazer Rechtsanwaltskanzlei sucht wegen Emeritierung<br />

einer Partnerin ein bis zwei Regiepartner/in zum<br />

jederzeitigen Eintritt. Modernste Infrastruktur vorhanden<br />

(über Wunsch auch inklusive Sekretariat).<br />

Ständige Substitutionsaufträge möglich.<br />

www.rechtamkai.at, Kontakt: kern@rechtamkai.at<br />

Kanzleiabgabe<br />

Wien<br />

35 Jahre gut eingeführte RA-Kanzlei wegen Emeritierung<br />

per 1. 3. 2014 weiterzugeben, Regiegemeinschaft<br />

zur Aufteilung der Kanzleikosten (50:50)<br />

wäre möglich. Gute Verkehrsanbindung zu U3 und<br />

S45. Kontaktaufnahme: ralangner@ldrecht.at<br />

Gesucht werden Kolleginnen und Kollegen, die meine<br />

Kanzlei in Ideallage, bestehend aus 7 Arbeitsräumen<br />

und Nebenräumen, allenfalls auch als Kanzleigemeinschaft,<br />

zu günstigen Bedingungen übernehmen.<br />

Eine befristete Miete ist möglich. Dr. Othmar Slunsky,<br />

1010 Wien, Schottenring 28/1/4,<br />

Telefon (01) 533 74 03.<br />

Kanzleiübernahme<br />

Wien<br />

Sie wollen Ihre Tätigkeit einschränken/beenden? Zufriedenheit<br />

Ihrer Klienten und eine angemessene<br />

Abgeltung sind Ihnen wichtig? Professionelle Unternehmensnachfolge<br />

ist möglich. 2 Kollegen mit<br />

langjähriger Erfahrung in renommierten Kanzleien<br />

bieten Ihnen eine individuelle Kanzleinachfolge zu<br />

attraktiven Konditionen. Reden Sie mit uns; strengste<br />

Vertraulichkeit garantiert.<br />

Zuschriften: Chiffre A-100856.<br />

Immobilien<br />

Wien<br />

Vermietung: Top Räumlichkeiten in 1010 Wien,<br />

Franz-Josefs-Kai 27, Dachgeschoß, repräsentatives<br />

Chefzimmer, schönes Sekretariat, Toplage, klimatisiert,<br />

möbliert, verkabelt, Kooperation und Synergien<br />

erwünscht. Rechtsanwalt Mag. Gerold Beneder,<br />

Telefon (01) 532 78 99, E-Mail: office@beneder.net;<br />

www.beneder.net<br />

Vermietung von RA-Kanzlei in 1120 Wien, Nähe<br />

Meidlinger Hauptstraße, perfekte Verkehrsanbindung,<br />

Neubau, sehr günstige Konditionen, Substitutionsaufträge!<br />

Kontakt: Telefon (0676) 528 3114 oder<br />

Telefon/Telefax (01) 888 24 71,<br />

E-Mail: irenehaase@A1.net<br />

Rechtsanwalt bietet einer/m Kollegin/en in äußerst<br />

repräsentativen Räumlichkeiten zwei Zimmer (ca.<br />

50 m 2 ) in 1010 Wien, Domgasse 4 (Nähe Stephansdom)<br />

zur Untermiete an. Mitbenutzung der<br />

Kanzleiinfrastruktur (Sekretariatsplatz, Besprechungszimmer,<br />

Küche, Bibliothek) gewünscht.<br />

Kontakt: office@warzecha.at, Telefon (01) 512 99 99.<br />

Angebot für jungen Kollegen: Regiepartner für<br />

Kanzlei in 1070 Wien gesucht. Geboten wird Nutzung<br />

eines Kanzleiraumes sowie Mitbenutzung des<br />

Besprechungszimmers und sonstiger Kanzleiräume.<br />

Büro-Infrastruktur vorhanden. Wir freuen uns auf<br />

Ihren Anruf! Telefon (01) 574 24 54 oder<br />

E-Mail: office@drkoehler.at<br />

Berufsdetektive<br />

Wien<br />

Detektei Patrick Reiterer: Wir sind eine Detektei in<br />

Wien und bieten bundesweite hochprofessionelle<br />

Ermittlungen, Überwachungen sowie den Schutz von<br />

Personen an. Ihre Anfragen werden bei uns mit absoluter<br />

Vertraulichkeit behandelt. Internationale<br />

Einsätze auf Anfrage. Mobil +43 (0664) 508 40 96,<br />

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Österreichisches Anwaltsblatt 2014/01


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Unterstützung für die optimale<br />

Betreuung unserer Mandanten!“<br />

Kanzlei tusch.flatz.dejaco.rechtsanwälte gmbh, Feldkirch<br />

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