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Kinder- und Jugendhilfe

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

(1) An die fachlich zuständigen obersten B<strong>und</strong>es- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber<br />

den gesetzgebenden Körperschaften <strong>und</strong> für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,<br />

vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt <strong>und</strong> den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen<br />

übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder<br />

nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf<br />

Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.<br />

(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen<br />

Stellen der Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung<br />

nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5<br />

des B<strong>und</strong>esstatistikgesetzes gegeben sind.<br />

(3) Die Ergebnisse der <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>statistiken gemäß den §§ 98 <strong>und</strong> 99 dürfen auf der Ebene der<br />

einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.<br />

Zehntes Kapitel<br />

Straf- <strong>und</strong> Bußgeldvorschriften<br />

§ 104 Bußgeldvorschriften<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />

1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm<br />

Unterkunft gewährt,<br />

2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine<br />

sonstige Wohnform betreibt oder<br />

3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine<br />

Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder<br />

4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht<br />

vollständig erteilt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 <strong>und</strong> 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfh<strong>und</strong>ert Euro,<br />

die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet<br />

werden.<br />

§ 105 Strafvorschriften<br />

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht <strong>und</strong> dadurch leichtfertig ein Kind oder einen<br />

Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder<br />

2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.<br />

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