Kinder- und Jugendhilfe
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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />
Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />
(1) An die fachlich zuständigen obersten B<strong>und</strong>es- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber<br />
den gesetzgebenden Körperschaften <strong>und</strong> für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,<br />
vom Statistischen B<strong>und</strong>esamt <strong>und</strong> den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen<br />
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder<br />
nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf<br />
Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.<br />
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen<br />
Stellen der Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung<br />
nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 5<br />
des B<strong>und</strong>esstatistikgesetzes gegeben sind.<br />
(3) Die Ergebnisse der <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>statistiken gemäß den §§ 98 <strong>und</strong> 99 dürfen auf der Ebene der<br />
einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.<br />
Zehntes Kapitel<br />
Straf- <strong>und</strong> Bußgeldvorschriften<br />
§ 104 Bußgeldvorschriften<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. ohne Erlaubnis nach § 43 Abs. 1 oder § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen betreut oder ihm<br />
Unterkunft gewährt,<br />
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Abs. 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder eine<br />
sonstige Wohnform betreibt oder<br />
3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine<br />
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder<br />
4. entgegen § 97a Abs. 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht<br />
vollständig erteilt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 3 <strong>und</strong> 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfh<strong>und</strong>ert Euro,<br />
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet<br />
werden.<br />
§ 105 Strafvorschriften<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht <strong>und</strong> dadurch leichtfertig ein Kind oder einen<br />
Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder<br />
2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.<br />
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