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Kinder- und Jugendhilfe

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3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings zu beurk<strong>und</strong>en, sofern die<br />

unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurk<strong>und</strong>ung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,<br />

4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu<br />

beurk<strong>und</strong>en,<br />

5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption<br />

vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurk<strong>und</strong>en,<br />

6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs) zu beurk<strong>und</strong>en,<br />

7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertragung der Sorge verzichtet (§ 1747 Abs. 3 Nr. 3 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurk<strong>und</strong>en,<br />

8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erforderliche<br />

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c Abs. 2 des<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beurk<strong>und</strong>en,<br />

9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über das<br />

Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzunehmen; §<br />

129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.<br />

Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urk<strong>und</strong>spersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurk<strong>und</strong>ungen<br />

bleibt unberührt.<br />

(2) Die Urk<strong>und</strong>sperson soll eine Beurk<strong>und</strong>ung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die<br />

Vertretung eines Beteiligten obliegt.<br />

(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte <strong>und</strong> Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu<br />

ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.<br />

§ 60 Vollstreckbare Urk<strong>und</strong>en<br />

Aus Urk<strong>und</strong>en, die eine Verpflichtung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben <strong>und</strong> die<br />

von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der<br />

vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung<br />

die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft <strong>und</strong> der Schuldner sich in der Urk<strong>und</strong>e der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte<br />

oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urk<strong>und</strong>e aushändigt; § 173 Satz 2 <strong>und</strong> 3<br />

der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die<br />

Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urk<strong>und</strong>en nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit<br />

folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:<br />

1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von<br />

den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurk<strong>und</strong>ung der Verpflichtungserklärung<br />

übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der<br />

Zivilprozessordnung.<br />

2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung<br />

nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung<br />

sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige<br />

Amtsgericht.<br />

Viertes Kapitel<br />

Schutz von Sozialdaten<br />

§ 61 Anwendungsbereich<br />

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung <strong>und</strong> Verwendung in der <strong>Jugendhilfe</strong> gelten § 35 des Ersten<br />

Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des<br />

Trägers der öffentlichen <strong>Jugendhilfe</strong>, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung<br />

von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände, die nicht örtliche<br />

Träger sind, gelten die Sätze 1 <strong>und</strong> 2 entsprechend.<br />

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