22.02.2014 Aufrufe

Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den<br />

Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).<br />

(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene <strong>und</strong> erbrachte Leistungen, bringt erzieherische<br />

<strong>und</strong> soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein <strong>und</strong> weist auf weitere<br />

Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem<br />

Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den Angelegenheiten der<br />

freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.<br />

§ 51 Beratung <strong>und</strong> Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind<br />

(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748<br />

Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung<br />

zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von<br />

drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen<br />

Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat <strong>und</strong> der Aufenthaltsort vom Jugendamt<br />

während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;<br />

in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts<br />

gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.<br />

(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des<br />

Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind<br />

seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt <strong>und</strong> bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine<br />

schwere <strong>und</strong> nachhaltige Schädigung des körperlichen <strong>und</strong> seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist.<br />

Das Jugendamt hat dem Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten<br />

worden sind oder aus welchem Gr<strong>und</strong> davon abgesehen wurde.<br />

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet <strong>und</strong> haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat<br />

das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs zu beraten.<br />

§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />

(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 <strong>und</strong> 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren<br />

nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.<br />

(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen<br />

der <strong>Jugendhilfe</strong> in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder<br />

gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten,<br />

damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung<br />

des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.<br />

(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien <strong>Jugendhilfe</strong>, der nach § 38 Abs. 2<br />

Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des<br />

gesamten Verfahrens betreuen.<br />

Vierter Abschnitt<br />

Beistandschaft, Pflegschaft <strong>und</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft für <strong>Kinder</strong> <strong>und</strong><br />

Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen<br />

§ 52a Beratung <strong>und</strong> Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> Geltendmachung<br />

von Unterhaltsansprüchen<br />

(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet<br />

sind, der Mutter Beratung <strong>und</strong> Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> der<br />

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf<br />

1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,<br />

2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die<br />

Vaterschaft anerkannt werden kann,<br />

- Seite 26 von 56 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!