Kinder- und Jugendhilfe
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5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den<br />
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).<br />
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene <strong>und</strong> erbrachte Leistungen, bringt erzieherische<br />
<strong>und</strong> soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein <strong>und</strong> weist auf weitere<br />
Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem<br />
Termin nach § 155 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen <strong>und</strong> in den Angelegenheiten der<br />
freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.<br />
§ 51 Beratung <strong>und</strong> Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind<br />
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748<br />
Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung<br />
zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von<br />
drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen<br />
Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift gewechselt hat <strong>und</strong> der Aufenthaltsort vom Jugendamt<br />
während eines Zeitraums von drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;<br />
in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts<br />
gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.<br />
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des<br />
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind<br />
seit längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt <strong>und</strong> bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine<br />
schwere <strong>und</strong> nachhaltige Schädigung des körperlichen <strong>und</strong> seelischen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist.<br />
Das Jugendamt hat dem Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten<br />
worden sind oder aus welchem Gr<strong>und</strong> davon abgesehen wurde.<br />
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet <strong>und</strong> haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat<br />
das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach § 1747 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuchs zu beraten.<br />
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz<br />
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 <strong>und</strong> 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren<br />
nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.<br />
(2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen<br />
der <strong>Jugendhilfe</strong> in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder<br />
gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten,<br />
damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung<br />
des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.<br />
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien <strong>Jugendhilfe</strong>, der nach § 38 Abs. 2<br />
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des<br />
gesamten Verfahrens betreuen.<br />
Vierter Abschnitt<br />
Beistandschaft, Pflegschaft <strong>und</strong> Vorm<strong>und</strong>schaft für <strong>Kinder</strong> <strong>und</strong><br />
Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen<br />
§ 52a Beratung <strong>und</strong> Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> Geltendmachung<br />
von Unterhaltsansprüchen<br />
(1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet<br />
sind, der Mutter Beratung <strong>und</strong> Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung <strong>und</strong> der<br />
Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf<br />
1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,<br />
2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die<br />
Vaterschaft anerkannt werden kann,<br />
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