Kinder- und Jugendhilfe
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Zweiter Abschnitt<br />
Schutz von <strong>Kinder</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen in Familienpflege <strong>und</strong> in<br />
Einrichtungen<br />
§ 43 Erlaubnis zur <strong>Kinder</strong>tagespflege<br />
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere <strong>Kinder</strong> außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während<br />
eines Teils des Tages <strong>und</strong> mehr als 15 St<strong>und</strong>en wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will,<br />
bedarf der Erlaubnis.<br />
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die <strong>Kinder</strong>tagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des<br />
Satzes 1 sind Personen, die<br />
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz <strong>und</strong> Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten <strong>und</strong><br />
anderen Tagespflegepersonen auszeichnen <strong>und</strong><br />
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.<br />
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der <strong>Kinder</strong>tagespflege verfügen, die sie<br />
in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 <strong>und</strong> 5 gilt<br />
entsprechend.<br />
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden <strong>Kinder</strong>n. Im Einzelfall<br />
kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von <strong>Kinder</strong>n erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die<br />
Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden <strong>Kinder</strong>n erteilt werden kann, wenn<br />
die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr <strong>Kinder</strong> betreut<br />
werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie<br />
kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen<br />
<strong>Jugendhilfe</strong> über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der <strong>Kinder</strong> bedeutsam sind.<br />
(4) Erziehungsberechtigte <strong>und</strong> Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der<br />
<strong>Kinder</strong>tagespflege.<br />
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.<br />
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege<br />
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag <strong>und</strong> Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson),<br />
bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen<br />
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte <strong>Kinder</strong> <strong>und</strong><br />
Jugendliche aufgr<strong>und</strong> einer Vermittlung durch das Jugendamt,<br />
2. als Vorm<strong>und</strong> oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,<br />
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,<br />
4. bis zur Dauer von acht Wochen,<br />
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,<br />
6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)<br />
über Tag <strong>und</strong> Nacht aufnimmt.<br />
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht<br />
gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 <strong>und</strong> 5 gilt entsprechend.<br />
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort <strong>und</strong> Stelle überprüfen, ob die<br />
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen<br />
in der Pflegestelle gefährdet <strong>und</strong> ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden,<br />
so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.<br />
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das<br />
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.<br />
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