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Kinder- und Jugendhilfe

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Ein Service des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz in<br />

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de<br />

(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich <strong>Kinder</strong> oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages<br />

aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, <strong>und</strong> die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem<br />

überörtlichen Träger der <strong>Jugendhilfe</strong> Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung <strong>und</strong> Anwendung fachlicher<br />

Handlungsleitlinien<br />

1. zur Sicherung des Kindeswohls <strong>und</strong> zum Schutz vor Gewalt sowie<br />

2. zu Verfahren der Beteiligung von <strong>Kinder</strong>n <strong>und</strong> Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der<br />

Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.<br />

§ 9 Gr<strong>und</strong>richtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen <strong>und</strong> Jungen<br />

Bei der Ausgestaltung der Leistungen <strong>und</strong> der Erfüllung der Aufgaben sind<br />

1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Gr<strong>und</strong>richtung der Erziehung sowie die Rechte der<br />

Personensorgeberechtigten <strong>und</strong> des Kindes oder des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen<br />

Erziehung zu beachten,<br />

2. die wachsende Fähigkeit <strong>und</strong> das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem,<br />

verantwortungsbewusstem Handeln sowie die jeweiligen besonderen sozialen <strong>und</strong> kulturellen Bedürfnisse<br />

<strong>und</strong> Eigenarten junger Menschen <strong>und</strong> ihrer Familien zu berücksichtigen,<br />

3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen<br />

abzubauen <strong>und</strong> die Gleichberechtigung von Mädchen <strong>und</strong> Jungen zu fördern.<br />

§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen <strong>und</strong> der Schulen, werden durch<br />

dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt<br />

werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.<br />

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen <strong>und</strong><br />

vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit<br />

des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen <strong>und</strong> vorläufige<br />

Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.<br />

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz<br />

1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des<br />

Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des B<strong>und</strong>eskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28<br />

Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.<br />

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1<br />

gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches <strong>und</strong> Leistungen<br />

der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder<br />

von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln,<br />

dass Leistungen der Frühförderung für <strong>Kinder</strong> unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen<br />

Leistungsträgern gewährt werden.<br />

Zweites Kapitel<br />

Leistungen der <strong>Jugendhilfe</strong><br />

Erster Abschnitt<br />

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer <strong>Kinder</strong>- <strong>und</strong><br />

Jugendschutz<br />

§ 11 Jugendarbeit<br />

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur<br />

Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen <strong>und</strong> von ihnen mitbestimmt <strong>und</strong><br />

mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen <strong>und</strong> zu gesellschaftlicher Mitverantwortung <strong>und</strong> zu<br />

sozialem Engagement anregen <strong>und</strong> hinführen.<br />

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