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Inhalt und Rechtspolitische Bedeutung der “Einleitung” des ABGB im Kontext der Kodifikationsgesetzgebung des Frühen 19º.<br />
des Gesetzgebers zu respektieren und nach Kräften zur Geltung zu bringen.<br />
51 Der Verweis auf die »natürlichen Rechtsgrundsätze« ist aber bei<br />
Zeiller mit zahlreichen Kautelen und Einschränkungen verbunden, die<br />
dazu dienen können, die vom Gesetzgeber gewährte »Befugnis« zur Interpretation<br />
und Fortbildung des Gesetzes methodisch einzugrenzen und<br />
auf diese Weise berechenbar zu machen. »Man übersehe jedoch die Bedingungen<br />
nicht, unter denen den Gerichtshöfen dieses Befugnis zugestanden<br />
wird«, so ermahnt Zeiller in seinem Kommentar die Richter und<br />
»Rechtsfreunde«. Zu diesen »Bedingungen« gehört vor allem die strikte<br />
Wortlautbindung des Anwenders, wie sie in § 6 der Einleitung des ABGB<br />
niedergelegt ist, und die Zeiller den Richtern und Anwälten mit Nachdruck<br />
einzuschärfen versucht. »Der Rück-griff auf abstrakte Rechtsgrundsätze,<br />
insbesondere auf die überpositive Normebene des »Vernunft-<br />
Codex«, wie hier Zeiller das Naturrecht bezeich-net, darf in jedem Fall<br />
»nur ein subsidiarischer sein«. Und wenig später unterstreicht er diese<br />
methodische Grundregel noch einmal: »Wenn also ein Fall entweder unmittelbar<br />
aus dem Buchstaben oder vermitteltst der angege-benen Auslegungsregeln<br />
aus dem echten Sinne und Geiste der bürgerlichen Gesetze<br />
beurteilt werden kann, ist es eine ahndungswürdige Unwissenheit oder<br />
Anmaßung der Vertreter oder Richter, aus dem Vernunft-Codex die Entscheidung<br />
herauszuholen.« Zuvorderst hat sich der Rechtsanwender also<br />
an den »Buchstaben« des Gesetzes, sodann an den im positiven Recht<br />
selbst angelegten Rechtsgrundsätzen (»Sinn und Geist der bürgerlichen<br />
Gesetze«) zu orientieren und nur, wenn dies nicht weiterhilft, darf er<br />
auf die überpositive Normebene des im »Vernunft-Codex« niedergelegten<br />
Naturrechts auswei-chen. Alles andere wäre »Anmaßung« ureigener<br />
Kompetenzen des Gesetzge-bers. Und gänzlich Tabu muß es schließlich<br />
für den Richter sein, die »natür-lichen Gesetze« gegen die positiven<br />
auszuspielen, und letztere mit dem Argument zu übergehen, sie stünden<br />
im Widerspruch mit den übergeordneten Grundsätzen des Natur-<br />
51<br />
Monhaupt (2010) zeigt im Einzelnen die Bedeutung dieses Richterleitbildes bei den<br />
Beratungen zum Code Civil.<br />
72 Seqüência (Florianópolis), n. 66, p. 47-82, jul. 2013