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Inhalt und Rechtspolitische Bedeutung der “Einleitung” des ABGB im Kontext der Kodifikationsgesetzgebung des Frühen 19º.<br />

des Gesetzgebers zu respektieren und nach Kräften zur Geltung zu bringen.<br />

51 Der Verweis auf die »natürlichen Rechtsgrundsätze« ist aber bei<br />

Zeiller mit zahlreichen Kautelen und Einschränkungen verbunden, die<br />

dazu dienen können, die vom Gesetzgeber gewährte »Befugnis« zur Interpretation<br />

und Fortbildung des Gesetzes methodisch einzugrenzen und<br />

auf diese Weise berechenbar zu machen. »Man übersehe jedoch die Bedingungen<br />

nicht, unter denen den Gerichtshöfen dieses Befugnis zugestanden<br />

wird«, so ermahnt Zeiller in seinem Kommentar die Richter und<br />

»Rechtsfreunde«. Zu diesen »Bedingungen« gehört vor allem die strikte<br />

Wortlautbindung des Anwenders, wie sie in § 6 der Einleitung des ABGB<br />

niedergelegt ist, und die Zeiller den Richtern und Anwälten mit Nachdruck<br />

einzuschärfen versucht. »Der Rück-griff auf abstrakte Rechtsgrundsätze,<br />

insbesondere auf die überpositive Normebene des »Vernunft-<br />

Codex«, wie hier Zeiller das Naturrecht bezeich-net, darf in jedem Fall<br />

»nur ein subsidiarischer sein«. Und wenig später unterstreicht er diese<br />

methodische Grundregel noch einmal: »Wenn also ein Fall entweder unmittelbar<br />

aus dem Buchstaben oder vermitteltst der angege-benen Auslegungsregeln<br />

aus dem echten Sinne und Geiste der bürgerlichen Gesetze<br />

beurteilt werden kann, ist es eine ahndungswürdige Unwissenheit oder<br />

Anmaßung der Vertreter oder Richter, aus dem Vernunft-Codex die Entscheidung<br />

herauszuholen.« Zuvorderst hat sich der Rechtsanwender also<br />

an den »Buchstaben« des Gesetzes, sodann an den im positiven Recht<br />

selbst angelegten Rechtsgrundsätzen (»Sinn und Geist der bürgerlichen<br />

Gesetze«) zu orientieren und nur, wenn dies nicht weiterhilft, darf er<br />

auf die überpositive Normebene des im »Vernunft-Codex« niedergelegten<br />

Naturrechts auswei-chen. Alles andere wäre »Anmaßung« ureigener<br />

Kompetenzen des Gesetzge-bers. Und gänzlich Tabu muß es schließlich<br />

für den Richter sein, die »natür-lichen Gesetze« gegen die positiven<br />

auszuspielen, und letztere mit dem Argument zu übergehen, sie stünden<br />

im Widerspruch mit den übergeordneten Grundsätzen des Natur-<br />

51<br />

Monhaupt (2010) zeigt im Einzelnen die Bedeutung dieses Richterleitbildes bei den<br />

Beratungen zum Code Civil.<br />

72 Seqüência (Florianópolis), n. 66, p. 47-82, jul. 2013

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