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D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz

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<strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> | <strong>2014</strong><br />

Kompetenzteam Tax<br />

Deutschland, Österreich, <strong>Schweiz</strong><br />

D-A-<strong>CH</strong><br />

<strong>News</strong>letter<br />

Nachrichten aktuell ab Seite 3<br />

Was <strong>Schweiz</strong>er bei Dienstwagenfahrten<br />

nach Österreich beachten müssen<br />

Leitartikel ab Seite 4<br />

Steuerliche Änderungen und Entwicklungen<br />

im Jahr <strong>2014</strong><br />

Deutschland ab Seite 13<br />

Besteuerung leitender Angestellter gemäß<br />

Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

<strong>Schweiz</strong> ab Seite 20<br />

Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen


Inhalt<br />

3 Nachrichten aktuell<br />

Vorübergehende Verwendung von im Ausland<br />

zugelassenen Beförderungsmitteln<br />

4 Leitartikel<br />

Steuerliche Änderungen und Entwicklungen im Jahr <strong>2014</strong><br />

Deutschland<br />

Österreich<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

13 Besteuerung leitender Angestellter<br />

gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA<br />

Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

13 AIFM-StAnpG<br />

15 BMF-Schreiben — Steuerrechtliche Behandlung<br />

des Erwerbs eigener Anteile<br />

17 EuGH entscheidet zugunsten der<br />

Steuerpflichtigen — Freibetrag —<br />

<strong>Schweiz</strong>er Erbschaft (EuGH-Urteil<br />

vom 17. Oktober 2013 — C-181/12)<br />

19 e-Rechnung an den Bund ab<br />

<strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong><br />

19 Die Vererbung von Verlustvorträgen<br />

20 Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen<br />

— Erhebung von Verzugszinsen<br />

bei verspäteter Deklaration<br />

21 Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />

22 Das Freihandelsabkommen zwischen<br />

der <strong>Schweiz</strong> und China<br />

24 D-A-<strong>CH</strong>-Ansprechpartner<br />

in Ihrer Nähe<br />

18 BMF-Schreiben — Zusammenveranlagung<br />

und Ehegattensplitting bei<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in der <strong>Schweiz</strong>, EuGH-Urteil<br />

Ettwein<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

2


Vorübergehende Verwendung von im Ausland<br />

zugelassenen Beförderungsmitteln<br />

Am 08. Oktober 2013 wurde seitens des österreichischen Bundesministeriums<br />

für Finanzen (BMF) eine überarbeitete Version der<br />

Arbeitsrichtlinie zur vorübergehenden Verwendung drittländischer<br />

Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft veröffentlicht,<br />

welche insbesondere im Bereich der sogenannten „Firmenfahrzeugregelung“<br />

wichtige Änderungen mit sich bringt, welche aufgrund<br />

aktueller EUGH Judikaturen erforderlich waren.<br />

Gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />

(ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger<br />

Befreiung von Einfuhrabgaben eines drittländischen Beförderungsmittels<br />

zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen bewilligt:<br />

• das betreffende drittländische Beförderungsmittel ist außerhalb<br />

des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso<br />

außerhalb des Zollgebiets ansässigen natürlichen oder juristischen<br />

Person amtlich zugelassen und<br />

Abweichend von diesen Grundsätzen wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen<br />

drittländischerFirmen, die von in der EU ansässigen<br />

Mitarbeitern verwendet werden, gestattet. In dieser Arbeitsrichtlinie<br />

wird nunmehr sehr differenziert ausgeführt, unter welchen<br />

Voraussetzungen dies zulässig ist. Abweichend von der bisherigen<br />

Praxis wird bei Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und dgl.<br />

eine Verwendung zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Demgegenüber<br />

dürfen Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen<br />

das KFZ auch privat verwenden.<br />

Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die<br />

Nutzung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen in Österreich<br />

der NoVA unterliegen oder eine Umsatzsteuer- bzw Registrierungspflicht<br />

ausgelöst werden könnte.<br />

Für Fragen steht Ihnen unser Zollexperte Gunther Weber<br />

(gunther.weber@at.ey.com) gerne zur Verfügung. <br />

• das betreffende drittländische Beförderungsmittel wird — unbeschadet<br />

der Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO —<br />

von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen<br />

natürlichen Person im Zollgebiet verwendet.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

3


Leitartikel<br />

Steuerliche Änderungen und Entwicklungen<br />

im Jahr <strong>2014</strong><br />

Mit dem neuen Jahr <strong>2014</strong> treten in den<br />

drei D-A-<strong>CH</strong>-Staaten zahlreiche steuerliche<br />

Neuregelungen in Kraft. Darüber hinaus<br />

zeichnen sich neue steuerpolitische Entwicklungen<br />

ab. Dieser Beitrag fasst die<br />

wesentlichen Aspekte für die D-A-<strong>CH</strong>-<br />

Region zusammen.<br />

Deutschland<br />

<strong>1.</strong> Koalitionsvertrag<br />

CDU/CSU (Christlich Demokratische/Soziale<br />

Union) und SPD (Sozialdemokratische<br />

Partei Deutschlands) konnten sich nach<br />

langen Verhandlungen am 27. November<br />

2013 auf einen Koalitionsvertrag für die<br />

18. Legislaturperiode einigen. Darin wurden<br />

auch die steuerpolitischen Weichenstellungen<br />

für die neue Bundesregierung<br />

bestehend aus der Großen Koalition mit<br />

CDU, CSU und SPD geschaffen. Bemerkenswert<br />

ist, dass Steuerreformaspekte für<br />

die kommende Legislaturperiode vorrangig<br />

aus dem Blickwinkel der nationalen und<br />

grenzüberschreitenden Bekämpfung von<br />

politisch unerwünschten Umgehungen und<br />

Gestaltungen und damit der Vermeidung<br />

von Haushaltsrisiken und der Sicherung<br />

des Steueraufkommens diskutiert wurden.<br />

Steuerliche Entlastungen oder größere<br />

Reforminitiativen gehören in der bevorstehenden<br />

Legislaturperiode ebenso wenig zu<br />

den Prioritäten der neuen Regierung wie<br />

umfangreiche Steuererhöhungen.<br />

Ein politisches Ziel einer neuen Regierung<br />

besteht darin, die technischen Möglichkeiten<br />

der elektronischen Datenverarbeitung<br />

im Steuervollzug effizienter zu nutzen. Dies<br />

äußert sich in folgenden Punkten:<br />

• Einführung vorausgefüllter Steuererklärungen<br />

mit den bei den Finanzbehörden<br />

bekannten Daten für alle Steuerpflichtigen<br />

ab dem Veranlagungszeitraum<br />

(VZ) 2017; für Rentner und Pensionäre<br />

schon ab VZ 2015<br />

• Ausbau der elektronischen Kommunikation<br />

zwischen Bürger und Finanzverwaltung;<br />

Verzicht auf Papierbelege<br />

• Einsatz risikoorientierter Parameter bei<br />

der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />

im Finanzamt<br />

• Selbstveranlagungsverfahren, beginnend<br />

mit der Körperschaftsteuer<br />

• Neujustierung der Rolle des Bundeszentralamts<br />

für Steuern zur zentralen<br />

Anlaufstelle der Steuerfahndungen<br />

der Länder und für steuerliche Fragen<br />

sowie verbindliche Auskünfte von Gebietsfremden<br />

• Verbesserte Bekämpfung der Steuerhinterziehung,<br />

des Sozialversicherungsbetrugs<br />

und der Schwarzarbeit<br />

• IT-gestützte Risikoanalysen beim grenzüberschreitenden<br />

Warenverkehr<br />

• Restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen<br />

• Rückwirkungen bei Steuergesetzen werden<br />

zur Sicherung von Steuersubstrat<br />

und Missbrauchsverhinderung bei Steuersparmodellen<br />

diskutiert, soweit dies<br />

verfassungsrechtlich zulässig ist<br />

Mit Blick auf das deutsche Steueraufkommen<br />

plant die neue Bundesregierung Maßnahmen<br />

gegen grenzüberschreitende Ge-<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

4


Leitartikel<br />

winnverlagerungen und sog. schädlichen<br />

Steuerwettbewerb. Politisch besonders in<br />

der Kritik stehen eine doppelte Nichtbesteuerung<br />

oder ein doppelter Betriebsausgabenabzug<br />

bei international operierenden Unternehmen.<br />

Folgende Maßnahmen sollen deshalb<br />

in der kommenden Legislaturperiode<br />

angegangen werden:<br />

• Nationale Maßnahmen, falls die<br />

deutschen Ziele im Rahmen der OECD-<br />

BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-<br />

Initiative nicht bis 2015 umgesetzt<br />

werden. Zu den deutschen Zielen gehören<br />

unter anderem:<br />

• Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs<br />

für Zahlungen an<br />

Firmen, die keine hinreichende aktive<br />

Geschäftstätigkeit nachweisen können<br />

(sog. Briefkastenfirmen)<br />

• Schaffung eines öffentlichen<br />

Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten<br />

an Trust-Konstruktionen nach<br />

dem Vorbild des Geldwäschegesetzes<br />

• Vorgriff auf eine internationale<br />

Regelung bei der Herstellung einer<br />

Korrespondenz des steuerlichen<br />

Abzugs von Lizenzaufwendungen<br />

im Inland mit einer angemessenen<br />

Besteuerung der Lizenzerträge im<br />

Empfängerland<br />

• Revision des OECD-Musterabkommens<br />

zum Informationsaustausch mit dem<br />

Ziel des automatischen Informationsaustauschs<br />

als internationalem Standard.<br />

Bis dahin Abschluss bilateraler bzw. multilateraler<br />

Vereinbarungen über einen<br />

automatischen Informationsaustausch<br />

nach dem Vorbild des Abkommens<br />

zwischen sechs EU-Mitgliedstaaten<br />

• Beurteilung von Anteilstausch und Umwandlung<br />

als steuerpflichtige Veräußerung,<br />

soweit finanzielle Gegenleistungen<br />

oder Ausgleichszahlungen erfolgen<br />

• EU-weite Abstimmung des Unternehmenssteuerrechts<br />

auf Basis der Arbeiten<br />

zur gemeinsamen Körperschaftsteuer-<br />

Bemessungsgrundlage (GKKB)<br />

• Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs<br />

• Ausdehnung der EU-Zinsrichtlinie auf<br />

alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen<br />

und juristischen Personen<br />

• Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung<br />

(sog. weißer Einkünfte) durch Verhandlung<br />

entsprechender DBA Klauseln;<br />

zwischenzeitlich Absicherung in nationalen<br />

Regelungen<br />

• Einschränkung der Steuervermeidung<br />

durch Nutzung von Offshore-Finanzplätzen<br />

• Einführung aufsichtsrechtlicher Sanktionen<br />

gegen Banken bei systematischen<br />

Verstößen gegen das Steuerrecht<br />

• Prüfung des Einbezug von Veräußerungsgewinnen<br />

aus Streubesitzbeteiligungen<br />

in die Steuerpflicht im Rahmen<br />

der angestrebten Überarbeitung des<br />

Investmentsteuergesetzes; Ausnahmen<br />

für Business Angels und Startups<br />

• Länderspezifische Berichterstattung<br />

über erzielte Gewinne, entstandene Verluste<br />

und gezahlte Steuern im Bankenbereich<br />

und Rohstoffhandel (sog. countryby-country-reporting)<br />

Des Weiteren stehen folgende Punkte auf<br />

der Agenda der neuen Bundesregierung:<br />

• Gewerbesteuer: Planungssicherheit<br />

auf Basis des bisherigen Rechts<br />

• Modernisierung der Grundsteuer<br />

unter Beibehaltung des Hebesatzrechts<br />

der Gemeinden<br />

• Erbschaftsteuer soll als wichtige Einnahmequelle<br />

den Ländern erhalten bleiben<br />

• Finanztransaktionssteuer im Rahmen<br />

EU (verstärkte Zusammenarbeit) mit<br />

breiter Bemessungsgrundlage (möglichst<br />

auf Aktien, Anleihen, Investmentanteile,<br />

Devisentransaktionen, Derivate)<br />

und niedrigem Steuersatz<br />

Die konkrete Umsetzung dieser Vorhaben<br />

bleibt natürlich abzuwarten. Hierüber und<br />

über die etwaigen Auswirkungen dieser<br />

Änderungen werden wir selbstverständlich<br />

umfassend informieren.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

2. Weitere steuerliche<br />

Änderungen<br />

Darüber hinaus traten zum <strong>1.</strong> Januar <strong>2014</strong><br />

insbesondere folgende steuerliche Änderungen<br />

in Kraft:<br />

Für natürliche Personen wurde der<br />

Grundfreibetrag beim persönlichen Einkommensteuertarif<br />

angehoben. Von dem<br />

zu versteuernden Einkommen bleibt ab<br />

dem Jahr <strong>2014</strong> ein Grundfreibetrag in<br />

Höhe von EUR 8.354 (Einzelveranlagung)<br />

bzw. EUR 16.708 (Zusammenveranlagung)<br />

außer Ansatz.<br />

Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben<br />

sich einige Vereinfachungen. Bei einer<br />

beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei<br />

einer Abwesenheit von mehr als acht<br />

Stunden eine Verpflegungspauschale von<br />

EUR 12 abgezogen bzw. steuerfrei durch<br />

den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen<br />

Auswärtstätigkeiten kann für den<br />

An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von<br />

Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale<br />

von EUR 12 gewährt werden.<br />

An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />

tritt die neue Definition der ersten<br />

Tätigkeitsstätte. Weitere Regelungen<br />

betreffen insbesondere die doppelte Haushaltsführung.<br />

Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />

betreffen den Gemeinnützigkeitsbereich.<br />

Es greifen die Neuordnung<br />

5


Leitartikel<br />

der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung<br />

der sog. freien Rücklage. Zudem<br />

besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung<br />

einer anderen steuerbegünstigten<br />

Körperschaft.<br />

Neu ist eine Grundlage für die Umsetzung<br />

des FATCA-Abkommens mit den USA und<br />

künftiger ähnlicher Abkommen mit anderen<br />

Staaten.<br />

Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz<br />

wird ab dem Jahr <strong>2014</strong> die Steuerermäßigung<br />

für Kunst- und Sammlungsgegenstände<br />

auf das unionsrechtlich zulässige Maß<br />

beschränkt. Neben dieser Beschränkung<br />

tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen<br />

bei Kunstgegenständen in Kraft.<br />

Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche<br />

Änderungen, unter anderem<br />

• Vereinfachungen bei der Berücksichtigung<br />

von Vorsteuerberichtigungsbeträgen,<br />

• Änderungen im Bereich des Erwerbs von<br />

Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen<br />

zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen<br />

(insbesondere zur Bekämpfung<br />

des „Goldfinger“-Modells).<br />

Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)<br />

wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs-<br />

und Veranlagungsverfahren bei beschränkt<br />

Steuerpflichtigen übertragen. Anzumelden<br />

sind bspw. Vergütungen für<br />

künstlerische, sportliche, artistische und<br />

unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen<br />

und Aufsichtsratstätigkeiten.<br />

In einigen Bundesländern Deutschlands<br />

wird der Kauf von Immobilien ab dem <strong>1.</strong> Januar<br />

<strong>2014</strong> teurer. In Bremen und Niedersachsen<br />

steigt die Grunderwerbsteuer von<br />

4,5 % auf 5 %. In Berlin erhöht sich der Satz<br />

von 5 % auf 6 %. Schleswig-Holstein setzt<br />

sich mit 6,5 % (bisher 5 %) des Kaufpreises<br />

bundesweit auf die Spitzenposition.<br />

Österreich<br />

Seit der Nationalratswahl 2013 in Österreich<br />

sind erst ein paar Monate vergangen<br />

und die Regierungsverhandlung der neuen<br />

großen Koalition eben erst abgeschlossen,<br />

dennoch wird es aller Voraussicht nach<br />

in kürzester Zeit ein bedeutendes Steuerpaket<br />

der neuen Bundesregierung geben.<br />

Dieses soll größtenteils bereits mit <strong>1.</strong> März<br />

<strong>2014</strong> in Kraft treten. Das österreichische<br />

Bundesministerium für Finanzen hat am<br />

9. Jänner <strong>2014</strong> den Ministerialentwurf zum<br />

Abgabenänderungsgesetz <strong>2014</strong> („AbgÄG<br />

<strong>2014</strong>“) veröffentlicht und zu einer zweiwöchigen<br />

Begutachtung versendet.<br />

Nachfolgend soll über die wichtigsten geplanten<br />

Änderungen ein Überblick gegeben<br />

werden:<br />

Einkommensteuergesetz<br />

Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze<br />

für natürliche Personen<br />

Nach geltender Rechtslage können bei<br />

der Einkommensermittlung von natürlichen<br />

Personen und Körperschaften Verluste<br />

höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden<br />

Jahres verrechnet werden.<br />

Durch das AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Begrenzung<br />

der Verlustverrechnung für natürliche<br />

Personen ab der Veranlagung <strong>2014</strong><br />

entfallen. In Zukunft sollen Verluste somit<br />

zu 100 % mit Einkünften des laufenden<br />

Jahres verrechenbar sein. Für Körperschaften<br />

soll die 75 %-Verrechnungs- bzw.<br />

Vortragsgrenze jedoch weiterhin bestehen<br />

bleiben. Diese Änderung führt bei natürlichen<br />

Personen zu einer Vereinfachung,<br />

führt aber auch dazu, dass Verluste auch<br />

dann verrechnet werden, wenn das laufende<br />

Einkommen nach einer 75 %-Verlustverrechnung<br />

ohnedies so niedrig wäre,<br />

dass keine oder aufgrund des progressiven<br />

Steuersatzes eine nur sehr niedrige<br />

Besteuerung erfolgt wäre.<br />

Zwingende Nachversteuerung ausländischer<br />

Verluste bei fehlender umfassender<br />

Amtshilfe<br />

Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste<br />

sind grundsätzlich im Inland abzusetzen,<br />

und in der Folge nachzuversteuern, sobald<br />

diese auch im Ausland berücksichtigt werden<br />

bzw. berücksichtigt werden können.<br />

Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> sollen ab der Veranlagung<br />

2015 im Inland geltend gemachte<br />

ausländische Verluste nach drei Jahren<br />

zwingend in Österreich nachversteuert<br />

werden, wenn mit dem ausländischen Staat<br />

keine umfassende Amtshilfe besteht. Für<br />

all jene bereits bis Ende 2012 berücksichtigten<br />

ausländischen Verluste sollen Übergangsregelungen<br />

(3-Jahresverteilung der<br />

Nachversteuerung) anwendbar sein.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

6


Leitartikel<br />

Abzinsung langfristiger Rückstellungen<br />

mit einem jährlichen fixen Zinssatz<br />

Nach derzeitiger Rechtslage sind langfristige<br />

Rückstellungen (Laufzeit mindestens<br />

1 Jahr) für sonstige Verbindlichkeiten und<br />

drohende Verluste mit 80 % ihres Teilwerts<br />

anzusetzen. Die restlichen 20 % unterliegen<br />

einer pauschalen Abzinsung, für die die<br />

tatsächliche Laufzeit der jeweiligen Rückstellung<br />

nicht von Bedeutung ist.<br />

Dieser Ungleichbehandlung soll künftig<br />

durch das AbgÄG <strong>2014</strong> entgegengewirkt<br />

werden, indem in Zukunft Rückstellungen<br />

mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die<br />

konkrete Restlaufzeit abgezinst werden<br />

sollen. Diese Änderung soll für Rückstellungen<br />

gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre<br />

gebildet werden, die nach dem<br />

30. Juni <strong>2014</strong> enden. Bereits gebildete<br />

Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die<br />

vor dem <strong>1.</strong> Juli <strong>2014</strong> enden, sollen gewinnerhöhend<br />

aufzulösen sein, sofern sich<br />

nach der neuen Regelung ein niedrigerer<br />

Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der<br />

Unterschiedsbetrag soll auf die folgenden<br />

3 Jahre gleichmäßig verteilt werden.<br />

Einschränkung des investitionsbedingten<br />

Gewinnfreibetrages auf<br />

Realinvestitionen<br />

Zukünftig soll der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag<br />

nur mehr bei Erwerb von<br />

körperlichen Wirtschaftsgütern zustehen.<br />

Für Wertpapiere soll für Wirtschaftsjahre,<br />

die nach dem 30. Juni <strong>2014</strong> enden, kein<br />

investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />

mehr zustehen. Sofern Wertpapiere in der<br />

Vergangenheit angeschafft wurden, hat<br />

diese Regelung keine Auswirkungen. Für<br />

diese bleibt die 4-jährige Mindestbindung<br />

aufrecht.<br />

Begrenzung der Absetzbarkeit von<br />

Managergehältern mit EUR 500.000 p.a.<br />

Ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> soll das steuerlich absetzbare<br />

Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen<br />

mit EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr<br />

begrenzt werden. Entgelt ist die<br />

Summe aller Geld- und Sachleistungen. Der<br />

Betrag von EUR 500.000 ist zu aliquotieren,<br />

wenn der Zeitraum unter 12 Monaten<br />

liegt bzw. die Person Leistungen für mehrere<br />

verbundene Betriebe oder Personengesellschaften<br />

erbringt. Erfasst sein sollen<br />

echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch<br />

eingegliederte Personen (zum<br />

Beispiel Vorstände einer AG oder Geschäftsführer<br />

einer GmbH, die nicht im Rahmen<br />

eines echten Dienstverhältnisses tätig sind).<br />

Auch Abfertigungen oder Abfindungen<br />

unterliegen einer aliquoten Kürzung, wenn<br />

das Entgelt EUR 500.000 übersteigt.<br />

Ebenso können Rückstellungen für Pensionen,<br />

Abfertigungen und vergleichbare<br />

Zusagen nur reduziert gebildet werden,<br />

zum Beispiel darf für Pensionen die zukünftige<br />

Leistung den Betrag von EUR 500.000<br />

pro Jahr nicht übersteigen. Dies ist anzuwenden<br />

für Rückstellungen, die für Wirtschaftsjahre<br />

gebildet werden, die am oder<br />

nach dem <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> enden.<br />

Lohnnebenkosten sollen von den Kürzungen<br />

nicht betroffen sein.<br />

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht<br />

auf Zinsen<br />

Nach derzeitiger Rechtslage wird auf Zinsen<br />

aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren<br />

von Personen, die in<br />

Drittstaaten ansässig sind, keine Kapitalertragsteuer<br />

erhoben, weil diese Einkünfte<br />

von der beschränkten Steuerpflicht nicht<br />

umfasst werden. Zinsen aus inländischen<br />

Bankeinlagen und Forderungswertpapieren<br />

von in der EU ansässigen Personen werden<br />

im Wege der EU-Quellensteuer jedoch sehr<br />

wohl besteuert.<br />

Mit <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> sollen Zinsen (im Sinne<br />

des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes) von<br />

beschränkt Steuerpflichtigen auch in jenen<br />

Fällen einer Besteuerung in Österreich<br />

unterliegen, in denen das EU-Quellensteuergesetz<br />

nicht anwendbar ist.<br />

Abschaffung der steuerlichen Begünstigung<br />

von „Golden Handshakes“<br />

Einerseits sind Bezieher der „Abfertigung<br />

alt“ betroffen, und zwar im Fall einer zusätzlichen<br />

so genannten freiwilligen Abfertigung.<br />

Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung<br />

„alt“ haben jene Arbeitnehmer, die ihren<br />

Dienst vor dem <strong>1.</strong> Jänner 2003 bei<br />

ihrem Arbeitgeber angetreten haben. Für<br />

sie bedeuten die geplanten Änderungen,<br />

dass die begünstigte Besteuerung von freiwilligen<br />

Abfertigungen verschlechtert wird.<br />

Arbeitgeber entscheiden sich oft dafür,<br />

verdienten Mitarbeitern über die gesetzliche<br />

Abfertigung hinaus eine freiwillige<br />

Abfertigung zu bezahlen. Bisher war ein<br />

Viertel der laufenden Bezüge der letzten<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

7


Leitartikel<br />

zwölf Monate zur Gänze begünstigt mit<br />

6 % versteuert. Dies wird nun reduziert:<br />

auf maximal das Dreifache der monatlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage. Somit können<br />

für freiwillige Abfertigungen, die ab dem<br />

<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> ausbezahlt werden, maximal<br />

EUR 13.590 (Wert für <strong>2014</strong>) im Rahmen<br />

dieser Viertelregelung mit 6 % besteuert<br />

werden.<br />

Nicht betroffen ist die begünstigte Besteuerung<br />

der gesetzlichen Abfertigung selbst.<br />

Die in Zusammenhang mit freiwilligen Abfertigungen<br />

komplexen Zwölftel-Regelungen<br />

wurden ebenfalls nicht geändert. Ebenfalls<br />

nicht betroffen sind Bezieher der „Abfertigung<br />

neu“, da eine begünstige Besteuerung<br />

einer freiwilligen Abfertigung auch<br />

zuvor nicht möglich war.<br />

Ebenfalls unter einer steuerlichen Verschlechterung<br />

leiden Mitarbeiter, deren<br />

Dienstverhältnisse vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />

beendet werden. In diesem Fall<br />

haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine<br />

so genannte Kündigungsentschädigung,<br />

also Auszahlung der Bezüge bis zum Ende<br />

des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber.<br />

Bisher war ein Fünftel dieser Entschädigung<br />

steuerfrei — dieser Vorteil soll<br />

nun komplett entfallen, und zwar für Auszahlungen<br />

ab dem <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong>. Dasselbe<br />

Szenario trifft auch auf Vergleichszahlungen<br />

zu, die im Zusammenhang mit der<br />

Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen<br />

Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen<br />

werden. Ein Vergleich stellt eine<br />

einvernehmliche Einigung über strittige<br />

Ansprüche dar.<br />

Verlängerung der Solidarabgabe<br />

Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde<br />

die sogenannte Solidarabgabe für Besserverdiener<br />

befristet für die Jahre 2013 bis<br />

2016 eingeführt. Demnach werden Sonderzahlungen<br />

(zum Beispiel 13./14. Gehalt,<br />

etc.) bei hohen Einkommen nicht mehr nur<br />

mit 6 %, sondern nach Einkommensgrenzen<br />

gestaffelt mit einem höheren Prozentsatz<br />

besteuert. Analog dazu wurde bei Unternehmern<br />

der Gewinnfreibetrag bei Gewinnen<br />

über EUR 175.000 reduziert.<br />

Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Befristung<br />

der Solidarabgabe bis 2016 aufgehoben<br />

werden.<br />

Körperschaftsteuergesetz<br />

Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung<br />

• Abschaffung der Firmenwertabschreibung:<br />

Derzeit ist beim Erwerb inländischer<br />

Gruppenmitglieder eine auf<br />

15 Jahre zu verteilende Firmenwertabschreibung<br />

anzusetzen. Für die Anschaffung<br />

von Beteiligungen nach dem<br />

28. Februar <strong>2014</strong> soll die Firmenwertabschreibung<br />

nicht mehr zustehen. Noch<br />

offene Abschreibungsbeträge („Fünfzehntel“)<br />

aus Firmenwertabschreibungen<br />

aus Anschaffungen der Vergangenheit<br />

sollen weiter absetzbar sein, wenn<br />

sich der steuerliche Vorteil aus der<br />

Firmenwertabschreibung beim Erwerb<br />

der Beteiligung auf den Kaufpreis auswirken<br />

konnte.<br />

• Räumliche Einschränkung von Unternehmensgruppen:<br />

Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong><br />

sollen ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> neben EU-Körperschaften<br />

nur mehr jene ausländischen<br />

Körperschaften in eine Unternehmensgruppe<br />

aufgenommen werden<br />

können, mit deren Ansässigkeitsstaat<br />

eine umfassende Amtshilfe mit Österreich<br />

vereinbart wurde. Dies wird mit<br />

den Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten<br />

der österreichischen Finanzverwaltung<br />

begründet.<br />

• Einschränkung bei der Berücksichtigung<br />

ausländischer Verluste: Bisher<br />

konnten Verluste ausländischer Gruppenmitglieder<br />

unbegrenzt berücksichtigt<br />

werden. Ab der Veranlagung 2015 sollen<br />

absetzbare Verluste ausländischer Gruppenmitglieder<br />

nur mehr in Höhe von 75 %<br />

des inländischen Gruppeneinkommensabzugsfähig<br />

sein. Darüber hinausgehende<br />

Verluste gehen in den Verlustvortrag<br />

für Folgejahre ein.<br />

75 % Verlustverrechnungsgrenze grundsätzlich<br />

unverändert<br />

Anders als bei natürlichen Personen soll<br />

die 75 % Verlustverrechnungsgrenze bei<br />

Körperschaften grundsätzlich unverändert<br />

bestehen bleiben. Die 75 % Begrenzung soll<br />

ab der Veranlagung 2015 nicht mehr für<br />

Nachversteuerungsbeträge von ausländischen<br />

Verlusten gelten.<br />

Einschränkung der Abzugsfähigkeit<br />

von Zinsen und Lizenzgebühren an<br />

Konzerngesellschaften<br />

Ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> sollen Zahlungen an<br />

konzernzugehörige in- und ausländische<br />

Körperschaften für Zinsen und Lizenzgebühren<br />

nicht mehr steuerlich abzugsfähig<br />

sein, wenn die Einnahmen bei der ausländischen<br />

Konzerngesellschaft ganz oder<br />

überwiegend keiner Besteuerung unterliegen<br />

oder mit einem Steuersatz von<br />

weniger als 15 % besteuert werden; beträgt<br />

der anzuwendende Steuersatz zumindest<br />

10 %, darf jedoch die Hälfte der Aufwendungen<br />

abgezogen werden. Ist die empfangende<br />

Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter,<br />

ist auf die Besteuerung des Nut-<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

8


Leitartikel<br />

zungsberechtigten abzustellen. Eine Ausnahme<br />

soll für Zahlungen an Körperschaften<br />

bestehen, die die unionsrechtlichen<br />

Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen<br />

erfüllen. Fokus dieser Neuregelung ist —<br />

auch im Lichte des aktuellen BEPS Aktionsplans<br />

der OECD — die Vermeidung konzerninterner<br />

Gewinnverlagerungen mittels Zinsund<br />

Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer<br />

oder in besondere Steuerregime.<br />

GmbH Gesetz<br />

Mindeststammkapital von GmbHs<br />

wird wieder angehoben<br />

Durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />

2013 wurde das gesetzliche Mindeststammkapital<br />

für GmbHs erst mit<br />

<strong>1.</strong> Juli 2013 von EUR 35.000 auf EUR<br />

10.000 herabgesetzt. Da sich die jährliche<br />

Mindestkörperschaftsteuer auf 5 % des<br />

gesetzlichen Mindeststammkapitals beläuft,<br />

hat sich die Mindestkörperschaftsteuer<br />

auf EUR 500 p.a. (unabhängig von der<br />

tatsächlichen Höhe des Stammkapitals der<br />

GmbH) reduziert.<br />

Das Mindeststammkapital soll ab <strong>1.</strong> März<br />

<strong>2014</strong> (nur 8 Monate nach der Absenkung)<br />

wieder auf EUR 35.000 angehoben werden.<br />

Durch die Anhebung des Mindeststammkapitals<br />

steigt auch die Mindestkörperschaftsteuer<br />

wieder auf EUR <strong>1.</strong>750<br />

p.a. Die Ermäßigung für die ersten vier<br />

<strong>Quartal</strong>e von jeweils EUR 273 soll wieder<br />

eingeführt werden.<br />

Für Neugründungen soll das „Gründungsprivileg“,<br />

wonach nur EUR 5.000 an bar<br />

zu leistenden Stammeinlagen eingezahlt<br />

werden müssen, bestehen bleiben. Gesellschaften,<br />

die davon Gebrauch machen,<br />

müssen in die Firma den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“<br />

aufnehmen. Gründungsprivilegierte<br />

Gesellschaften sowie<br />

Gesellschaften, die seit <strong>1.</strong> Juli 2013 mit<br />

einem Stammkapital von weniger als EUR<br />

35.000 errichtet wurden, werden verpflichtet,<br />

jährlich ein Viertel ihres Reingewinns<br />

in eine besondere gesetzliche Rücklage<br />

einzustellen, um die Differenz auf<br />

die sonst bar zu leistende Stammeinlage<br />

von EUR 17.500 aufzufüllen. Die Gründungsprivilegien<br />

entfallen nach spätestens<br />

10 Jahren.<br />

Stabilitätsabgabegesetz<br />

Erhöhung der Stabilitätsabgabe und<br />

Änderung der Bemessungsgrundlage<br />

Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Bemessungsgrundlage<br />

für die Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“)<br />

geändert werden. Ab <strong>1.</strong> April<br />

<strong>2014</strong> soll ausschließlich die Bilanzsumme<br />

als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe<br />

herangezogen werden.<br />

Ab einer Bilanzsumme von über 1 Milliarde<br />

Euro soll der Steuersatz 0,09 % betragen.<br />

Ab einer Bilanzsumme von über 20 Milliarden<br />

Euro soll für jene Teile, die diesen<br />

Betrag überschreiten, ein Steuersatz von<br />

0,11 % zur Anwendung gelangen. Der Sonderbeitrag<br />

auf die Stabilitätsabgabe soll<br />

ebenfalls ab <strong>1.</strong> April <strong>2014</strong> von 25 % auf<br />

45 % angehoben werden. Die Befristung<br />

des Sonderbeitrags bis 2017 bleibt bestehen.<br />

Umsatzsteuergesetz<br />

Grenzwert für Kleinbetragsrechnungen<br />

Der Grenzwert für Kleinbetragsrechnungen,<br />

für die vereinfachte Rechnungsmerkmale<br />

gelten (§ 11 Abs. 6 UStG), soll ab<br />

<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> von EUR 150 auf EUR 400<br />

angehoben werden.<br />

Kapitalverkehrsteuergesetz<br />

Abschaffung der Gesellschaftsteuer<br />

Die Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % soll<br />

mit <strong>1.</strong> Jänner 2016 abgeschafft werden.<br />

Gemäß Richtlinie 2008/7/EWG (Kapitalansammlungsrichtlinie)<br />

ist es nach Abschaffung<br />

der Gesellschaftsteuer nicht<br />

mehr möglich, eine ähnliche Steuer wieder<br />

einzuführen.<br />

Bankwesengesetz, Börsegesetz,<br />

Versicherungsaufsichtsgesetz<br />

Aufhebung des Verwertungsverbots bei<br />

Finanzvergehen<br />

Derzeit besteht bei Finanzvergehen ein<br />

Verwertungsverbot im Hinblick auf die<br />

durch die Geldwäschemeldestelle des<br />

Bundeskriminalamts übermittelten Daten.<br />

Von diesem Verwertungsverbot ausgenommen<br />

sind bislang nur die bandenmäßige<br />

oder bewaffnete Begehung eines Finanzdelikts<br />

bzw. der Abgabenbetrug.<br />

Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong><br />

das Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen<br />

bei Finanzvergehen<br />

in allen drei Gesetzen gestrichen werden.<br />

Nach einer kurzen Begutachtung soll das<br />

AbgÄG <strong>2014</strong> noch im Februar <strong>2014</strong> im<br />

Parlament beschlossen werden und mit<br />

<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> in Kraft treten. Die Gesetzwerdung<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Über die weitere Gesetzwerdung und allfällige<br />

Änderungen informieren wir Sie<br />

selbstverständlich in den nächsten <strong>Ausgabe</strong>n<br />

des DA<strong>CH</strong> <strong>News</strong>letters.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

9


Leitartikel<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>er Unternehmenssteuerreform<br />

III: Der Bundesrat veröffentlicht<br />

den Schlussbericht<br />

Einleitung<br />

Nach mehr als sechsmonatiger zusätzlicher<br />

Projektarbeit veröffentlichte der Bundesrat<br />

am 18. Dezember 2013 den mit Spannung<br />

erwarteten Schlussbericht zur Unternehmenssteuerreform<br />

III. Des Weiteren wurde<br />

der Bericht im Rahmen einer Pressekonferenz<br />

durch die Finanzministerin Eveline<br />

Widmer-Schlumpf und Herrn Regierungsrat<br />

Peter Hegglin, Vorsteher der kantonalen<br />

Finanzdirektoren, vorgestellt.<br />

Zusammenfassend darf erfreulicherweise<br />

festgestellt werden, dass sich die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Regierung mit aller Deutlichkeit für den<br />

Erhalt der Attraktivität des Steuer- und<br />

Wirtschaftsstandortes <strong>Schweiz</strong> einsetzt.<br />

Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen<br />

sicherstellen, dass die <strong>Schweiz</strong> auch zukünftig<br />

über ein wettbewerbsfähiges Unternehmenssteuersystem<br />

verfügt und weiterhin<br />

zu den global führenden Standorten für<br />

multinationale Unternehmen gehört. Die<br />

<strong>Schweiz</strong>er Regierung hat erneut bekräftigt,<br />

dass im internationalen Umfeld konzerninterne<br />

Dividenden keiner Besteuerung<br />

unterliegen sollten. Die massgebenden<br />

Referenzbelastungen betragen 2<strong>–</strong>3 % für<br />

Konzernfinanzierungstätigkeiten und rund<br />

5<strong>–</strong>8 % für Lizenzerträge. Internationale<br />

Handelserträge sollten nicht mit mehr als<br />

10<strong>–</strong>12 % besteuert werden. Diese Grössen<br />

sollen bei der Evaluation neuer Lösungen<br />

als Referenz dienen.<br />

Die Europäische Union (EU) und die Organisation<br />

für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />

und Entwicklung (OECD) kritisieren seit längerer<br />

Zeit das sogenannte «ring-fencing»,<br />

die reduzierte Besteuerung von gewissen<br />

ausländischen Erträgen in Holdinggesellschaften,<br />

Verwaltungsgesellschaften und<br />

gemischten Gesellschaften. Der Bundesrat<br />

hatte im Mai 2013, im Rahmen seines<br />

Zwischenberichts, bereits bestätigt, dass<br />

diese Steuerregimes innerhalb den nächsten<br />

fünf bis sieben Jahren abgeschafft<br />

werden müssen. Darüber hinaus wurde<br />

kommuniziert, dass die Prinzipalausscheidung<br />

und die <strong>Schweiz</strong>er Finanzbetriebstätte<br />

(Finance Branch), in Anbetracht der<br />

jüngsten und laufenden Änderungen in der<br />

internationalen Steuerpolitik (bspw. BEPS<br />

oder OECD Forum über schädliche Steuerpraktiken),<br />

kaum mehr nachhaltige Lösungen<br />

darstellen.<br />

Die <strong>Schweiz</strong>er Regierung ist sich der<br />

wirtschaftlichen Bedeutung von Holding-,<br />

Domizil- und gemischten Gesellschaften<br />

bewusst und bekräftigte mehrmals, dass<br />

wettbewerbsfähige Alternativlösungen notwendig<br />

sind, um diese Gesellschaften und<br />

deren Aktivitäten in der <strong>Schweiz</strong> halten zu<br />

können. Ein Lenkungsorgan wurde mit der<br />

Analyse und Evaluation möglicher Ersatzmassnahmen<br />

beauftragt, um die Abwanderung<br />

von Gesellschaften mit mobilen Aktivitäten<br />

(bspw. Finanzierungs- oder Verwaltungstätigkeiten)<br />

ins Ausland zu minimieren.<br />

Seit Mai 2013 fanden verschiedene<br />

Anhörungen mit Vertretern der Kantone<br />

und der Wirtschaft statt. Von Wirtschaftsverbänden<br />

organisierte Expertengruppen<br />

und weitere Interessenvertreter trugen<br />

zusätzlich zum Findungsprozess bei. Das<br />

Ergebnis der bisherigen Arbeiten widerspiegelt<br />

sich im Schlussbericht, der am<br />

18. Dezember 2013 veröffentlicht wurde.<br />

Vorgeschlagene Massnahmen<br />

Der Schlussbericht bekräftigt das Anliegen<br />

der Regierung, die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der <strong>Schweiz</strong> als einer der weltweit führenden<br />

Standorte für multinationale Unternehmen<br />

zu erhalten und zu stärken. Der Schlussbericht<br />

konkretisiert weiter Alternativmassnahmen,<br />

welche bereits im Zwischenbericht<br />

im Mai 2013 erwähnt wurden. Der Bericht<br />

umschreibt die Ersatzlösungen aber<br />

nach wie vor eher allgemein und liefert<br />

tendenziell wenig Einzelheiten zu den verschiedenen<br />

Alternativen. Einzelne Leser<br />

des Schlussberichts dürften mutmasslich<br />

mehr technische Details erwartet haben.<br />

Diese werden jedoch erst im Rahmen des<br />

kommenden Gesetzgebungsverfahrens<br />

durch die zuständigen Expertengruppen<br />

entwickelt.<br />

Der Schlussbericht schlägt die folgenden<br />

Massnahmen vor:<br />

Einführung eines Lizenzbox-Systems<br />

Der Bericht bekräftigt die Absicht der<br />

<strong>Schweiz</strong>, ein Lizenzbox-System einzuführen,<br />

um die Nutzung von geistigem Eigentum<br />

(«IP») zu fördern. Diese Lizenzbox soll<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

10


Leitartikel<br />

dieselben Vorteile gewähren wie Lizenz-/<br />

IP-Box-Lösungen in anderen OECD-Staaten.<br />

Laut Aussage der <strong>Schweiz</strong>er Finanzministerin<br />

ist aber nicht geplant, eine äusserst<br />

breite und im Ausland so nicht bekannte<br />

Umschreibung von qualifizierenden<br />

Immaterialgütern einzuführen. Es bleibt abzuwarten,<br />

ob eine <strong>Schweiz</strong>er Lizenzbox die<br />

privilegierte Besteuerung von eigengenutzten<br />

Immaterialgütern (in Form von sog.<br />

«embedded IP») erlaubt, wie es bspw. in<br />

Grossbritannien möglich ist. Experten der<br />

technischen Fachgruppen gehen nach wie<br />

vor davon aus, dass die Einführung eines<br />

solchen Konzepts möglich sein sollte. In<br />

diesem Zusammenhang sind aber die weiteren<br />

Entwicklungen auf Stufe EU und<br />

OECD mit zu verfolgen.<br />

Das Lizenzbox-System wird einzig für die<br />

Kantons- und Gemeindesteuern anwendbar<br />

sein, nicht aber auf Bundesebene. Weiter<br />

sieht die <strong>Schweiz</strong>er Regierung vor, die<br />

Lizenzbox im Steuerharmonisierungsgesetz<br />

verbindlich zu umschreiben. Dies<br />

würde dazu führen, dass sämtliche Kantone<br />

dieselbe Lizenzbox-Lösung anbieten<br />

müssen, wobei das Ausmass der privilegierten<br />

Besteuerung (anwendbarer Steuersatz<br />

oder massgebende Reduktion des<br />

steuerbaren Gewinns) jeder einzelne Kanton<br />

selber bestimmen kann. Wir sind der<br />

Ansicht, dass zumindest ein Teil der Kantone<br />

über einen genügenden finanziellen<br />

Handlungsspielraum verfügen sollte, um<br />

die Steuerbelastung für qualifizierende Immaterialgütererträge<br />

signifikant zu<br />

reduzieren.<br />

Reduktion der kantonalen<br />

Gewinnsteuern<br />

Die kantonale und kommunale Gewinnsteuerbelastung<br />

könnte im Durchschnitt<br />

von schätzungsweise 18 % auf rund 14 %<br />

gesenkt werden. Jeder Kanton muss individuell,<br />

abhängig von seinen finanziellen<br />

Möglichkeiten, über den Umfang einer<br />

solchen Reduktion entscheiden. Steuersenkungen<br />

im erwähnten Ausmass führen<br />

im Ergebnis und in einzelnen Kantonen<br />

zu einem effektiven Steuersatz in Höhe<br />

von rund 12<strong>–</strong>14 % (einschliesslich direkte<br />

Bundessteuer). Es ist hierbei anzumerken,<br />

dass bereits heute mehrere Kantone<br />

effektive Gewinnsteuerbelastungen (einschliesslich<br />

direkte Bundessteuer) im Bereich<br />

von rund 12<strong>–</strong>15 % kennen.<br />

Derzeit besteht keine Absicht, den ordentlichen<br />

gesetzlichen Gewinnsteuersatz der<br />

direkten Bundessteuern von 8.5 % zu<br />

senken.<br />

Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf<br />

dem Eigenkapital (NID)<br />

Die steuersystematische Begründung<br />

einer NID liegt in der steuerlichen Gleichbehandlung<br />

von Eigenkapital und Fremdkapital.<br />

Finanzierungsentscheidungen von<br />

Unternehmen sollen nicht durch steuerliche<br />

Überlegungen beeinflusst und verzerrt<br />

werden. Diese Auffassung wird ebenfalls<br />

von der EU und OECD geteilt und folglich<br />

ist die NID eine international akzeptierte<br />

Lösung.<br />

Die NID wurde im Rahmen der Pressekonferenz<br />

nicht angesprochen, obwohl diese<br />

im Vorfeld in den Expertengruppen umfassend<br />

und breit diskutiert wurden. Jedoch<br />

bestätigt der Bericht, dass die NID immer<br />

noch eine mögliche Alternativlösung darstellt,<br />

jedoch weiterer Abklärungsbedarf<br />

vorhanden ist. Der Schlussbericht lässt<br />

sogar die Möglichkeit offen, eine NID auf<br />

Bundesebene einzuführen. Die Einführung<br />

eines NID-Regimes mit Zinsabzug auf dem<br />

gesamten Eigenkapital wurde jedoch verworfen.<br />

Die Abzugsfähigkeit eines Eigenkapitalzinses<br />

soll auf das sog. «Sicherheitseigenkapital»<br />

beschränkt sein. Das «Sicherheitseigenkapital»<br />

bezieht sich auf denjenigen<br />

Teil des Eigenkapitals, welcher eine<br />

durchschnittliche angemessene Eigenfinanzierung<br />

einer Gesellschaft übersteigt. Die<br />

technischen Einzelheiten einer derartigen<br />

NID-Lösung (z. B. anwendbarer Zinssatz,<br />

Berechnung des «Sicherheitseigenkapitals»)<br />

müssen noch festgelegt werden.<br />

Die <strong>Schweiz</strong> wäre das erste Land mit einem<br />

«Sicherheitseigenkapital»-Ansatz.<br />

Weitere Massnahmen<br />

Weitere in der Pressekonferenz sowie im<br />

Bericht zitierte Massnahmen sind die Abschaffung<br />

der Emissionsabgabe auf Eigenkapital,<br />

Änderungen beim Verrechnungssteuersystem<br />

(Einführung eines Zahlstellenprinzips<br />

bei Zinsen) oder eine weitere<br />

Senkung oder vollständige Aufhebung der<br />

jährlichen Kapitalsteuern auf dem<br />

Eigenkapital.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

11


Leitartikel<br />

Neben den genannten spezifischen Massnahmen<br />

bekräftigt der Bericht, dass die<br />

privilegiert besteuerten Gesellschaften bei<br />

einem Wegfall der bisherigen Steuerstati<br />

stille Reserven, welche während der privilegierten<br />

Besteuerung erarbeitet wurden, gewinnsteuerneutral<br />

aufwerten können. Das<br />

<strong>Schweiz</strong>er Bundesgericht ist am 13. März<br />

2013, im Rahmen eines höchstrichterlichen<br />

Entscheids, zum selben Ergebnis gekommen.<br />

Die Aufwertung wäre aber nur auf<br />

kantonaler/kommunaler Ebene anwendbar,<br />

da sich das Bundessteuersystem nicht ändert.<br />

Die Einzelheiten einer möglichen Aufwertung<br />

sowie der nachfolgenden Abschreibungen<br />

auf den höheren Gewinnsteuerwerten<br />

müssen aber noch festgelegt werden.<br />

Weiterer Zeitplan<br />

Das Eidgenössische Finanzdepartement<br />

wurde beauftragt, bis Ende Januar <strong>2014</strong><br />

eine offizielle Konsultation bei den Kantonen<br />

durchzuführen. Gestützt auf diese<br />

Konsultation plant der Bundesrat im Frühling<br />

<strong>2014</strong> die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.<br />

Im Sommer <strong>2014</strong> wird voraussichtlich<br />

die offizielle Vernehmlassung des<br />

Gesetzesentwurfs eröffnet. Der Gesetz-<br />

gebungsprozess, einschliesslich eines<br />

fakultativen Referendums mit Volksabstimmung,<br />

könnte mehrere Jahre in Anspruch<br />

nehmen und es wird erwartet, dass die Unternehmenssteuerreform<br />

III nicht vor 2018<br />

in Kraft treten wird. In der Zwischenzeit<br />

werden die geltenden Gesetzesbestimmungen<br />

nach wie vor anwendbar sein. Jedoch<br />

ist es den Unternehmen empfohlen, die<br />

Folgen der erwarteten Änderungen im<br />

Rahmen einer proaktiven Steuerplanung<br />

möglichst frühzeitig abzuklären. <br />

Im Gegenzug kann der Wechsel von der<br />

ordentlichen Gewinnbesteuerung in eine<br />

Lizenzbox zu einer steuersystematischen<br />

Realisierung von stillen Reserven führen.<br />

Die Einzelheiten einer solchen Realisation<br />

sind Gegenstand weiterer Untersuchungen.<br />

Finanzierung<br />

Erwartungsgemäss werden die Änderungen<br />

beim <strong>Schweiz</strong>er Unternehmenssteuersystem<br />

zu Einnahmeausfällen von bis zu<br />

<strong>CH</strong>F 3 Milliarden führen. Es ist vorgesehen,<br />

dass diese Ausfälle in etwa gleichmässig<br />

von Bund und Kantonen getragen werden.<br />

Um diesen Effekt teilweise auszugleichen,<br />

prüft der Bund unter anderem, die Einführung<br />

einer Kapitalgewinnsteuer für Gewinne<br />

im Privatvermögen. Zusätzlich könnte<br />

die privilegierte Besteuerung von bestimmten<br />

Beteiligungserträgen im Privatvermögen<br />

von natürlichen Personen reduziert<br />

werden. Schliesslich besteht auch Spielraum<br />

für einen leichten Anstieg des <strong>Schweiz</strong>er<br />

Mehrwertsteuersatzes, wobei eine<br />

solche Lösung von der Finanzministerin am<br />

18. Dezember 2013 kategorisch ausgeschlossen<br />

wurde.<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

12


Deutschland<br />

Zugspitze (2.962 Meter)<br />

Besteuerung leitender Angestellter<br />

gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013<br />

nimmt das Bundesministerium der Finanzen<br />

(BMF) zur Wahl des Methodenartikels<br />

nach Art. 24 Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) Deutschland-<strong>Schweiz</strong> bei der<br />

Besteuerung leitender Angestellter gemäß<br />

Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

wie folgt Stellung:<br />

Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung<br />

zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen<br />

zwischen Deutschland und der<br />

<strong>Schweiz</strong> (KonsVer<strong>CH</strong>EV) hat für Einkünfte<br />

leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften,<br />

die keine Grenzgänger im Sinne<br />

des Art. 15a des Abkommens sind, der<br />

Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers<br />

(Kapitalgesellschaft) nach Art. 15 Abs. 4<br />

des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht,<br />

als die Einkünfte auf Tätigkeiten<br />

der leitenden Angestellten im Staat<br />

ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen.<br />

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVer-<br />

<strong>CH</strong>EV bleibt das Besteuerungsrecht des<br />

Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten<br />

unberührt. Hiermit wird keine<br />

Aussage im Hinblick auf die Anwendung<br />

von Art. 24 Abs. 1 DBA Deutschland-<br />

<strong>Schweiz</strong> getroffen.<br />

Für die praktische Anwendung bedeutet<br />

dies, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />

entsprechend der Rechtsprechung des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) (unter anderem<br />

BFH-Urteil vom 1<strong>1.</strong> November 2009, I R<br />

83/08, BStBl 2010 II, S. 781, sowie vom<br />

25. Oktober 2006, I R 81/04, BStBl 2010<br />

II, S. 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode<br />

gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />

d DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong> anwendet.<br />

§ 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVer<strong>CH</strong>EV ist daher<br />

nicht so auszulegen, dass Deutschland als<br />

Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode<br />

gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

anzuwenden hätte.<br />

Dies ist eine erfreuliche Klarstellung und<br />

schafft insoweit Rechtssicherheit. <br />

AIFM-StAnpG<br />

Bundestag und Bundesrat haben das<br />

AIFM-StAnpG (Alternative Investment Fund<br />

Manager — Steueranpassungsgesetz) am<br />

28. und 29. November 2013 verabschiedet.<br />

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt<br />

erfolgte am 23. Dezember 2013, so dass<br />

das Gesetz noch im Jahr 2013 in Kraft<br />

getreten ist. Es sieht im Wesentlichen<br />

folgende steuerrelevante Änderungen vor,<br />

die nachstehend weiter erläutert werden:<br />

• Neuregelung zur Beschränkung der<br />

Hebung stiller Lasten<br />

• Klarstellung zur zeitlichen Wirkung von<br />

§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG im Rahmen<br />

der neuen Organschaftsregelungen<br />

(sog. „VZ <strong>2014</strong>-Lücke“)<br />

<strong>1.</strong> Hebung stiller Lasten: Bilanzierung<br />

nach §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG<br />

<strong>1.</strong>1 Hintergrund<br />

Im Rahmen des AIFM-StAnpG schränkt der<br />

Gesetzgeber den Betriebsausgabenabzug<br />

bei der Hebung stiller Lasten im Zusammenhang<br />

mit der Übertragung von Verpflichtungen<br />

ein. Solche Stille Lasten können<br />

entstehen, wenn Verpflichtungen aufgrund<br />

steuerrechtlicher Vorschriften nicht<br />

oder nicht vollständig in der Steuerbilanz<br />

berücksichtigt werden dürfen (zum Beispiel<br />

Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG<br />

oder Drohverlustrückstellungen gemäß<br />

§ 5 Abs. 4a EStG). In der Vergangenheit<br />

wurden „Modelle“ umgesetzt, wobei solche<br />

Verpflichtungen verlustrealisierend zum<br />

Beispiel auf eine Tochtergesellschaft übertragen<br />

wurden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) regelmäßig entschieden,<br />

dass der Übernehmer der Verpflichtungen<br />

diese voll in der Steuerbilanz berücksichtigen<br />

darf, es mithin nicht zu einem steuerlichen<br />

Gewinn (in Höhe des beim Übertragenden<br />

zu berücksichtigenden Verlustes)<br />

kommt. Die Finanzverwaltung vertrat hingegen<br />

die Rechtsauffassung, dass durch<br />

Schuldübernahme angeschaffte Verpflichtungen<br />

in der auf die Übernahme folgenden<br />

Schlussbilanz des Neuschuldners<br />

gewinnerhöhend — unter Beachtung von<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

13


Deutschland<br />

Passivierungsbeschränkungen (z. B. § 6a<br />

EStG) — aufzulösen seien. Durch die Einführung<br />

eines § 4f und § 5 Abs. 7 EStG soll<br />

der Rechtsprechung des BFH bzw. derartigen<br />

„Modellen“ nun entgegengewirkt<br />

werden.<br />

Betroffen ist nicht nur die Steuerbilanz,<br />

sondern auch die Handelsbilanz, da sich<br />

Effekte auf deferred taxes und die Steuerrückstellungen<br />

für die current taxes ergeben<br />

können. Insbesondere Übernehmer<br />

von Verpflichtungen müssen sich darauf<br />

einstellen, bis zur Aufstellung der Handelsbilanz<br />

(spätestens aber bis zur Aufstellung<br />

der Steuerbilanz) zum Teil umfangreiche<br />

Nebenrechnungen durchzuführen, damit<br />

die Schattenwerte nach dem neuen<br />

§ 5 Abs. 7 EStG fristgerecht bereitgestellt<br />

werden können.<br />

<strong>1.</strong>2 Änderungen auf Seiten des Veräußerers<br />

(§ 4f EStG)<br />

Der Betriebsausgabenabzug aus der an<br />

den Neuschuldner entrichteten Gegenleistung<br />

im Rahmen von Verpflichtungsübernahmen,<br />

Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen<br />

muss beim Veräußerer auf<br />

15 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Die<br />

steuerliche Realisierung der stillen Lasten<br />

wird damit nicht verhindert, jedoch zeitlich<br />

gestreckt.<br />

Ausnahmeregelungen sind bei Veräußerung<br />

oder Aufgabe eines ganzen Betriebs<br />

oder ganzen Mitunternehmeranteils und<br />

bei einem Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme<br />

der erworbenen Pensionsansprüche<br />

sowie für kleinere und mittlere Betriebe<br />

vorgesehen. § 4f EStG ist erstmals für<br />

Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach<br />

dem 28. November 2013 (Tag des Gesetzesbeschlusses<br />

im Bundestag) enden (§ 52<br />

Abs. 12c EStG). Übertragungen, die in früheren<br />

Wirtschaftsjahren stattgefunden<br />

haben, sind beim Übertragenden von dieser<br />

Neuregelung nicht betroffen.<br />

<strong>1.</strong>3 Änderungen auf Seiten des Übernehmers<br />

(§ 5 Abs. 7 EStG)<br />

Für den Neuschuldner regelt § 5 Abs. 7<br />

EStG, dass die bisher beim Altschuldner<br />

geltenden Ansatzverbote, -beschränkungen<br />

oder Bewertungsvorbehalte korrespondierend<br />

an den auf die Übernahme<br />

folgenden Abschlussstichtagen anzuwenden<br />

sind. Die Verpflichtung darf im Anwendungsbereich<br />

des § 5 Abs. 7 EStG in der<br />

ersten Bilanz nach der Übertagung nicht<br />

(mehr) mit ihren höheren „Anschaffungskosten“,<br />

sondern nur mit dem (fortgeführten)<br />

früheren Bilanzansatz beim Altschuldner<br />

ausgewiesen werden. Ein sich daraus<br />

regelmäßig ergebener Gewinn kann mittels<br />

Rücklagenbildung auf 15 Jahre verteilt<br />

werden (Wahlrecht). Für Pensionsverpflichtungen<br />

sind Sonderregelungen vorgesehen<br />

(§ 5 Abs. 7 S. 4 EStG).<br />

Die Ermittlung der Steuerbilanzansätze des<br />

Übernehmers muss aus der Fortentwicklung<br />

der Bilanzwerte des ehemaligen Altschuldners<br />

erfolgen. Dazu müssen durch<br />

den Neuschuldner ggf. Informationen eingeholt<br />

werden. Je länger die Übertragung<br />

zurückliegt, umso schwieriger und langwieriger<br />

wird dies in der Praxis umzusetzen<br />

sein. Sofern es sich um personalbezogene<br />

Rückstellungen (z. B. Pensions- oder Jubiläumsrückstellungen)<br />

handelt, sind ggf.<br />

Gutachter einzuschalten. Hierfür ist ein<br />

ausreichender zeitlicher Verlauf vor der<br />

Bilanzerstellung einzuplanen.<br />

Die Auflösung der Rücklage hat höchstens<br />

über den 15-Jahreszeitraum zu erfolgen.<br />

In manchen Fällen kann eine raschere Auflösung<br />

im Zuge einer Steuerbilanzpolitik<br />

bspw. im Hinblick auf die Verlustuntergangsregelung<br />

des § 8c KStG oder die Mindestbesteuerungsvorschrift<br />

in § 10d EStG<br />

vorteilhaft sein.<br />

§ 5 Abs. 7 EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre<br />

anzuwenden, die nach dem<br />

28. November 2013 (Tag des Gesetzbeschlusses<br />

des Bundestags) enden. Davon<br />

sind dann auch Verpflichtungen betroffen,<br />

die in früheren Wirtschaftsjahren übernommen<br />

wurden. Auch solche müssen spätestens<br />

an einen nach dem 28. November<br />

2013 liegenden Bilanzstichtag unter Berücksichtigung<br />

der Neuregelung angesetzt<br />

werden, woraus sich ebenfalls entsprechende<br />

steuerpflichtige Gewinne ergeben<br />

können. Auf Antrag kann die Vorschrift<br />

auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet<br />

werden.<br />

2. Klarstellung zur zeitlichen Wirkung<br />

von § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG im<br />

Rahmen der neuen Organschaftsregelungen<br />

Als Voraussetzung für die Anerkennung einer<br />

Organschaft muss seit dem Inkraftreten<br />

des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />

(UntStRefG) 2012 am 26. Februar<br />

2013 der Gewinnabführungsvertrag nach<br />

§ 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG) einen ausdrücklichen dynamischen<br />

Verweis auf § 302 Aktiengesetz<br />

(AktG) enthalten. Darüber hinaus wurde in<br />

§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG n. F. eine rückwirkende<br />

Heilungsmöglichkeit für Alt-Ergebnisabführungsverträge<br />

(EAV) geschaffen,<br />

die keinen den Anforderungen des<br />

§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. entsprechenden<br />

Verweis auf § 302 AktG enthalten.<br />

Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />

der rückwirkenden Heilung war unter anderem,<br />

dass in den bestehenden EAV im Rahmen<br />

einer Vertragsänderung ein dynamischer<br />

Verweis auf § 302 AktG aufgenommen<br />

wird. Dabei war aufgrund des nicht<br />

eindeutigen Gesetzeswortlautes unklar, ob<br />

eine Vertragsänderung bereits in 2013<br />

erfolgen muss oder ob eine Änderung<br />

<strong>2014</strong> auch ausreicht.<br />

Zur Klarstellung wurde durch das AIFM-<br />

StAnpG in § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG die<br />

Formulierung „VZ, die vor dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />

<strong>2014</strong> enden“ durch die Formulierung<br />

„VZ, die vor dem <strong>1.</strong> Januar 2015 enden“<br />

ersetzt. Damit wurde die von der Praxis geforderte<br />

Rechtssicherheit und eine ausreichend<br />

lange Übergangsfrist geschaffen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass bei abweichenden<br />

Wirtschaftsjahren, die Vertragsanpassung<br />

bis zum Ende des <strong>2014</strong><br />

endenden Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />

vorzunehmen ist. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

14


Deutschland<br />

BMF-Schreiben — Steuerrechtliche Behandlung<br />

des Erwerbs eigener Anteile<br />

Nach der Einfügung des § 272 Abs. 1a und<br />

1b Handelsgesetzbuch (HGB) und der hierdurch<br />

geänderten handelsrechtlichen Behandlung<br />

des Erwerbs eigener Anteile im<br />

Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai<br />

2009 hat man lange Zeit auf eine Reaktion<br />

der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen<br />

Behandlung des Erwerbs eigener Anteile<br />

gewartet. Da mit Schreiben des Bundesministeriums<br />

der Finanzen (BMF) vom<br />

10. August 2010 (BStBl I, 2010, S. 659) zudem<br />

das alte BMF-Schreiben zur Behandlung<br />

des Erwerbs eigener Anteile vom<br />

2. Dezember 1998 (BStBl I, 1998, S. 1509)<br />

aufgehoben wurde, bestanden erhebliche<br />

Rechtsunsicherheiten. Am 27. November<br />

2013 hat sich nun die Finanzverwaltung zur<br />

steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener<br />

Anteile im Rahmen eines BMF-Schreibens<br />

geäußert. Nachfolgend werden die<br />

wesentlichen Kernaussagen kurz in zusammengefasster<br />

Form dargestellt.<br />

<strong>1.</strong> Handelsrechtliche Grundlagen<br />

Seit der Einfügung des § 272 Abs. 1a und<br />

1b HGB ist der Nennbetrag eigener Anteile<br />

stets auf der Passivseite offen vom „Gezeichneten<br />

Kapital“ abgesetzt auszuweisen.<br />

Eine Aktivierung auf der Aktivseite mit<br />

kongruentem Rücklagenausweis scheidet<br />

seither somit aus. Ein etwaiger Differenzbetrag<br />

zwischen dem Nennbetrag und der<br />

zu erbringenden Gegenleistung ist mit frei<br />

verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen<br />

zu verrechnen. Etwaige mit dem Erwerb<br />

bzw. der Veräußerung in Zusammenhang<br />

stehende Aufwendungen stellen handelsrechtlich<br />

Aufwand dar.<br />

Bei dem Erwerb bzw. bei der Veräußerung<br />

eigener Anteile handelt es sich wirtschaftlich<br />

betrachtet nicht um einen Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang,<br />

sondern<br />

vielmehr um eine Kapitalherabsetzung<br />

bzw. um eine Kapitalerhöhung.<br />

Gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 des Einführungsgesetzes<br />

zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)<br />

ist die erfolgte Änderung erstmals auf Jahresabschlüsse<br />

für nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />

2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.<br />

Wahlweise bereits für nach dem<br />

3<strong>1.</strong> Dezember 2008 beginnende<br />

Geschäftsjahre.<br />

2. Steuerliche Konsequenzen<br />

handelsrechtlichen Betrachtung, so dass<br />

auch steuerlich kein Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang<br />

(mehr) vorliegt. Vielmehr<br />

liegt eine Kapitalherabsetzung bzw. eine<br />

Kapitalerhöhung vor. Dies hat u. a. zur<br />

Konsequenz, dass bei einer Veräußerung<br />

eigener Anteile kein Veräußerungsgewinn<br />

bzw. Verlust entsteht. Des Weiteren ist zu<br />

berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG), jedoch ohne<br />

Minderung eines etwaig bestehenden<br />

Sonderausweises, entsprechend anzuwenden<br />

ist. Soweit die „Kapitalherabsetzung“<br />

den Nennbetrag der Anteile übersteigt,<br />

liegt eine Leistung der Gesellschaft an den<br />

Gesellschafter vor, die nach allgemeinen<br />

Grundsätzen (vgl. § 27 Abs. 1 KStG) mit<br />

dem ausschüttbaren Gewinn bzw. dem<br />

steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen<br />

ist. Da es sich bei dem Erwerb bzw. der<br />

Veräußerung von eigenen Anteilen auf<br />

Ebene des Veräußerers um einen Veräußerungsvorgang<br />

handelt, ist grundsätzlich<br />

keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.<br />

Der Rückkauf eigener Anteile kann damit<br />

grundsätzlich weiterhin, in gewissen<br />

Grenzen, für einen Gewinntransfer an<br />

die Gesellschafter ohne Kapitalertragsteuer-<br />

2.1 Gesellschaftsebene<br />

Der Erwerb/die Veräußerung eigner<br />

Anteile folgt — abweichend zu der bisherigen<br />

Behandlung gemäß BMF-Schreiben<br />

vom 2. Dezember 1998 — immer der<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

15


Deutschland<br />

Belastung genutzt werden. Bei Vorliegen<br />

einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />

ist insoweit jedoch ggf. Kapitalertragsteuer<br />

einzubehalten (z. B. bei Zahlung<br />

eines überhöhten bzw. zu niedrigen<br />

Kaufpreises).<br />

Entstehende angemessene Aufwendungen<br />

in Zusammenhang mit dem Erwerb/Veräußerung<br />

eigener Anteile werden auch<br />

steuerlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben<br />

berücksichtigt.<br />

2.2 Gesellschafterebene<br />

Im Gegenzug zur Betrachtung auf Gesellschaftsebene<br />

stellt der Erwerb/die Veräußerung<br />

eigener Anteile aus dem Blickwinkel<br />

des Gesellschafters einen Veräußerungsvorgang<br />

dar. Der Veräußerungsvorgang<br />

unterliegt den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.<br />

Hierbei ist jedoch zwingend<br />

zu berücksichtigen, dass soweit die<br />

Anteile in einem Depot eines inländischen<br />

Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts<br />

im Sinne des § 43<br />

Abs.1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), eines Wertpapierhandelsunternehmens<br />

oder einer inländischen<br />

Wertpapierhandelsbank verwaltet oder<br />

verwahrt oder die Veräußerung der Beteiligungsrechte<br />

von inländischen Kreditinstituten<br />

durchgeführt werden, die genannten<br />

Unternehmen als auszahlende Stelle die<br />

Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn<br />

zu entrichten haben.<br />

3. Anwendung und Übergangsregelung<br />

Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen<br />

Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind,<br />

für die die Neuregelung gem. § 272 Abs.<br />

1a und Abs. 1b HGB im Rahmen des<br />

BilMoG gelten.<br />

Etwaige Anpassungen der alten Rechtslage<br />

an die neue Rechtslage innerhalb der<br />

Handelsbilanz sind in der Steuerbilanz zu<br />

übernehmen. Eine hierbei erforderliche<br />

Ausbuchung eigener Anteile ist als Kapitalherabsetzung<br />

zu behandeln. Dies hat unter<br />

anderem keine Auswirkung auf einen etwaigen<br />

Sonderausweis sowie auf das steuerliche<br />

Einlagekonto.<br />

Für Zeiträume, in denen bereits das Halbeinkünfte-<br />

bzw. Teileinkünfteverfahren,<br />

nicht jedoch das BilMoG galt, wird nach<br />

Maßgabe der Randnr. 27 ff. das „alte“ BMF-<br />

Schreiben vom 2. Dezember 1998 wieder<br />

in Kraft gesetzt. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

16


Deutschland<br />

EuGH entscheidet zugunsten der Steuerpflichtigen —<br />

Freibetrag — <strong>Schweiz</strong>er Erbschaft<br />

(EuGH-Urteil vom 17. Oktober 2013 — C-181/12)<br />

Strittig war, ob die ungleiche Behandlung<br />

eines Erbfalls zwischen nicht gebietsansässigen<br />

und im Inland ansässigen Personen in<br />

Bezug auf die Höhe des zu gewährenden<br />

Freibetrags mit den Artikeln 56 und 58 des<br />

Vertrags zur Gründung der Europäischen<br />

Gemeinschaft (EG) vereinbar sei. Bei einem<br />

Erwerb beispielsweise eines in Deutschland<br />

gelegenen Grundstücks durch Erbfall von<br />

einer gebietsfremden Person durch eine<br />

weitere gebietsfremde Person beträgt der<br />

erhaltene Freibetrag lediglich EUR 2.000,<br />

während beim Erwerb durch Erbfall bei<br />

dem der Erblasser oder der Erwerber einen<br />

Wohnsitz im Inland besitzt ein Freibetrag<br />

von bis zu EUR 500.000 gewährt werden<br />

würde. Diese zweifelhafte Ungleichbehandlung<br />

legte das Finanzgericht Düsseldorf<br />

dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur<br />

Vorabentscheidung vor.<br />

Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit<br />

entschieden, dass Erbschaften unter<br />

den Begriff des Kapitalverkehrs gem. Art<br />

56 Abs. 1 EG fallen (vgl. EuGH, Urteil vom<br />

17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Slg 2008,<br />

I-123 Randnr. 25, 27; Urteil vom 15. September<br />

2011 Rs. C-132/10, Randnr. 19).<br />

Bereits nach dieser Rechtsprechung wurde<br />

in § 2 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz<br />

(ErbStG) eine Option zur unbeschränkten<br />

Erbschaftsteuerpflicht geschaffen, sofern<br />

entweder der Erblasser/Schenker oder der<br />

Erwerber seinen Wohnsitz in einem EU<br />

bzw. EWR-Staat hat.<br />

Der EuGH hat nunmehr nochmals bekräftigt,<br />

dass die Benachteiligung von Gebietsfremden<br />

bei der Gewährung von Freibeträgen<br />

nach § 16 Abs. 2 ErbStG einen Verstoß<br />

gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt<br />

und dass dies auch im Verhältnis zu Drittstaaten<br />

wie der <strong>Schweiz</strong> gilt. Soweit das<br />

erworbene Vermögen nur teilweise aus Inlandsvermögen<br />

besteht, muss der Freibetrag<br />

nach Auffassung des Gerichts nur anteilig,<br />

im Verhältnis des Inlandsvermögens<br />

zum Gesamterwerb, gewährt werden. Nach<br />

diesem Urteil können nun auch Erben von<br />

Vermögen in Deutschland in der <strong>Schweiz</strong><br />

eine Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Erwerbern verlangen. Soweit<br />

Schenkung- bzw. Erbschaftssteuerbescheide<br />

noch anfechtbar sind, kann unter Hinweis<br />

auf diese Rechtsprechung eine entsprechende<br />

Änderung der Steuerfestsetzung<br />

verlangt werden. Es ist wohl damit zu<br />

rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelung<br />

in § 2 Abs. 3 ErbStG dementsprechend<br />

auch auf in Drittstaaten ansässige<br />

Personen ausweiten wird. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

17


Deutschland<br />

BMF-Schreiben — Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting<br />

bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der<br />

<strong>Schweiz</strong>, EuGH-Urteil Ettwein<br />

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />

hat mit Schreiben vom 16. September<br />

2013 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />

(EuGH) vom 28. Februar 2013<br />

(C-425/11 Rs. Ettwein) reagiert. Fraglich<br />

war bislang, ob § 1a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG) auch auf Empfänger/ausgleichsberechtigte<br />

Personen sowie Ehegatten bzw.<br />

Lebenspartner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />

Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> unter<br />

anderem unter Berücksichtigung des Abkommens<br />

zwischen den Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Gemeinschaft und der<br />

<strong>Schweiz</strong>er Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit,<br />

unterzeichnet in Luxemburg am<br />

2<strong>1.</strong> Juni 1999 (Abkommen), anwendbar ist.<br />

Innerhalb des o.g. Rechtsstreits wurden die<br />

Vergünstigungen gem. § 1a EStG von der<br />

deutschen Finanzverwaltung für die in der<br />

<strong>Schweiz</strong> lebenden und in Deutschland arbeitenden<br />

deutschen Staatsangehörigen<br />

versagt, da sich insbesondere der Wohnsitz<br />

weder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates<br />

der Europäischen Union noch im Hoheitsgebiet<br />

eines EWR-Staates befinde und<br />

somit die Voraussetzungen des § 1a EStG<br />

nicht erfüllt sind. Dies hatte unter anderem<br />

zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in<br />

Deutschland einzeln zur Einkommensteuer<br />

veranlagt wurden und nicht in den Genuss<br />

des sog. Splittingtarifs kamen. Der von den<br />

Steuerpflichtigen eingelegte Einspruch<br />

blieb erfolglos. Daraufhin wurde eine Klage<br />

bei dem hierfür zuständigen Finanzgericht<br />

eingereicht. Infolge einer drohenden Diskriminierung<br />

setzte das Finanzgericht die<br />

Klage aus und legte die zu entscheidende<br />

Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung<br />

vor, um prüfen zu lassen, ob die Regelung<br />

des § 1a EStG mit den verschiedenen<br />

Art. des Anhangs I des DBA Deutschland-<br />

<strong>Schweiz</strong> so auszulegen sind, dass die in der<br />

<strong>Schweiz</strong> lebenden Ehegatten mit ihren Einkünften<br />

in Deutschland keine Berücksichtigung<br />

des Splitting-Verfahrens erlangen<br />

können.<br />

Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar<br />

2013 entschieden, dass sich gebietsfremde<br />

Steuerpflichtige, die ihre gesamten oder<br />

nahezu gesamten Einkünfte in dem Staat<br />

erzielen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit<br />

ausüben, hinsichtlich der Einkommensteuer<br />

objektiv in derselben Situation befinden<br />

wie der in diesem Staat Ansässige,<br />

der dort dieselbe Tätigkeit ausübt. Da insbesondere<br />

bei der Berücksichtigung von<br />

personen- und familienbezogenen Umständen<br />

eine vergleichbare Behandlung zu<br />

erfolgen hat und eine entsprechende Berücksichtigung<br />

dieser Umstände im vorliegenden<br />

Fall in der <strong>Schweiz</strong> mangels vorliegender<br />

Einkünfte nicht möglich war, hat<br />

eine entsprechende Berücksichtigung in<br />

Deutschland zu erfolgen. Die Regelung des<br />

§ 1a EStG verstößt somit, insoweit die<br />

steuerlichen Vergünstigungen aufgrund<br />

des Wohnsitzes der Steuerpflichtigen versagt<br />

wurden, unter anderem gegen Art. 13<br />

Abs. 1 des Anhangs I des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />

i. V. m. Art. 15 Abs. 2 und 9 Abs. 2 dieses<br />

Anhangs.<br />

Infolge dieses EuGH-Urteils gab das BMF<br />

mit dem oben genannten Schreiben bekannt,<br />

dass § 1a EStG auch dann anwendbar<br />

ist, wenn<br />

• der Empfänger der Leistungen i. S. d. Nr.<br />

1 und 1a,<br />

• die ausgleichsberechtigte Person i. S. d.<br />

Nr. 1b oder<br />

• der Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. Nr. 2<br />

seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> haben. Diese<br />

Sichtweise gilt für alle noch nicht bestandskräftigen<br />

Fälle. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

18


Österreich<br />

Großglockner (3.798 Meter) mit Pasterze<br />

e-Rechnung an den Bund<br />

ab <strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong><br />

Ab <strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong> sind Rechnungen an<br />

den Bund zwingend elektronisch über das<br />

Unternehmensserviceportal („USP“) zu<br />

übermitteln. Dies gilt für alle Vertragspartner<br />

der Bundesdienststellen (siehe www.<br />

bbg.gv.at) im Waren- und Dienstleistungs-<br />

verkehr. Hierfür ist eine einmalige Registrierung<br />

unter www.usp.gv.at erforderlich.<br />

Die Rechnungen können im Portal als<br />

XML-Datei (entsprechende Plug-Ins stehen<br />

zur Verfügung) hochgeladen oder direkt im<br />

Webformular eingegeben werden. Dabei ist<br />

Eine in einem späteren Zeitpunkt erfolgte<br />

Veräußerung des von Todes wegen übernommenen,<br />

verlustverursachenden Betriees<br />

auch möglich Beilagen bis zu 15 MB anzuhängen.<br />

Die Übermittlung der Rechnungen<br />

kann auch ausgelagert werden (z. B.<br />

an eine Wirtschaftstreuhandkanzlei).<br />

Gerne können wir die Übermittlung der<br />

Rechnung für Sie übernehmen. <br />

Die Vererbung von Verlustvorträgen<br />

Am 19. Dezember 2013 veröffentlichte<br />

das Bundesministerium für Finanzen (BMF)<br />

eine Information über die Behandlung des<br />

Übergangs von Verlustvorträgen auf den/<br />

die Erben und nimmt dabei auf eine Erkenntnis<br />

des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs<br />

(VwGH) vom 25. April 2013<br />

Bezug.<br />

Nach bisheriger Rechtslage — welche noch<br />

bis einschließlich Einkommensteuerveranlagung<br />

2012 anzuwenden ist — gehen nicht<br />

aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers<br />

nach Maßgabe der Erbquoten stets<br />

auf die Erben über. Dabei ist es unbeachtlich,<br />

ob der verlustverursachende Betrieb<br />

noch vorhanden ist oder ob dieser von<br />

dem/den Erben weitergeführt wird.<br />

Mit dem eben genannten Erkenntnis hat<br />

der VwGH — entgegen seiner früheren Rechtsprechung<br />

und entgegen der bisherigen<br />

Behandlung der Finanzverwaltung — entschieden,<br />

dass die Möglichkeit des Übergangs<br />

von Verlustvorträgen des Erblassers<br />

auf die Erben vom Bestehen und in weiterer<br />

Folge der Übernahme des verlustverursachenden<br />

Betriebes durch die Erben<br />

abhängt.<br />

Auf Basis dieser Entscheidung enthält die<br />

BMF-Information einige Änderungen zur<br />

bisherigen Verwaltungspraxis, die auch insbesondere<br />

(rückwirkend) auf bereits übergegangene<br />

Verlustvorträge ab Veranlagung<br />

2013 anzuwenden sind.<br />

Bereits von Todes wegen übergegangene —<br />

vom Erblasser erzielte — Verluste auf die<br />

Erben sind nur mehr bei demjenigen Erben<br />

zu berücksichtigen, der den verlustverursachenden<br />

Betrieb (Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil)<br />

übernommen hat. Voraussetzung<br />

dafür ist, dass der Übergang des<br />

Betriebes von Todes wegen im Wege der<br />

Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder<br />

etwa durch Einzelrechtsnachfolge wie<br />

Legat oder Schenkung auf den Todesfall<br />

erfolgt (erfolgt eine Betriebsübertragung<br />

durch Schenkung unter Lebenden oder<br />

durch Veräußerung des Betriebes noch<br />

zu Lebzeiten des Erblassers, kommt es zu<br />

keinem Übergang des Verlustvortrages<br />

des Erblassers auf den Erwerber des Betriebes).<br />

bes vom Erben oder Erwerber ändert nichts<br />

an der Zulässigkeit des Verlustabzugs.<br />

Ab der Veranlagung 2013 hat diese neue<br />

Regelung zur Folge, dass den Erben, die<br />

den Betrieb nicht übernommen haben, kein<br />

anteiliger Verlustabzug mehr zusteht. Folglich<br />

stehen dem Erben bzw. dem Erwerber<br />

(z. B. Legatar), der den Betrieb von Todes<br />

wegen übernommen hat, sämtliche Verlustvorträge,<br />

die ursprünglich nach Maßgabe<br />

der Erbquoten auf die Erben aufgeteilt<br />

wurden und von den Erben bis einschließlich<br />

Veranlagung 2012 noch nicht<br />

verbraucht wurden, (gegebenenfalls anteilig)<br />

zu. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

19


<strong>Schweiz</strong><br />

Matterhorn (4.478 Meter)<br />

Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen<br />

— Erhebung von Verzugszinsen bei<br />

verspäteter Deklaration<br />

Die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />

hält an der Erhebung von Verzugszinsen<br />

fest und erlässt anfechtbare Feststellungsverfügen.<br />

Am 19. Januar 2011 entschied das Bundesgericht,<br />

dass die in Art. 5 Abs. 1 der<br />

Steuerentlastungsverordnung enthaltene<br />

Dreissigtagefrist eine Verwirkungsfrist sei.<br />

Sofern diese Frist verpasst werde, könne<br />

die Verrechnungssteuerforderung nicht<br />

mehr durch Meldung erfüllt werden. Folglich<br />

sei zwingend der Weg über das Rückerstattungsverfahren<br />

zu wählen, sofern alle<br />

materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Das erwähnte Urteil führte zu einer wesentlichen<br />

Praxisverschärfung seitens der<br />

Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).<br />

Die ESTV beharrt seither auf der konsequenten<br />

Einhaltung der 30-tägigen Frist<br />

und verweigerte die Anwendung des Meldeverfahrens<br />

in einer Vielzahl von Fällen.<br />

Weiter stellte die ESTV teils signifikante<br />

Verzugszinsen in Rechnung, sofern die Verrechnungssteuer<br />

nicht innerhalb von 30<br />

Tagen gemeldet oder rechtzeitig an die<br />

ESTV überwiesen wurde.<br />

Die Treuhand-Kammer führte in den letzten<br />

2 Jahren diverse Gespräche mit Vertretern<br />

der ESTV, um im Minimum eine für die Unternehmen<br />

tragbare Übergangslösung zu<br />

finden. In der Vergangenheit wurden die<br />

Verrechnungssteuerdeklarationen in einer<br />

Vielzahl von Fällen verspätet eingereicht,<br />

ohne dass dies die ESTV regelmässig und<br />

ausnahmslos beanstandet hätte. Insofern<br />

stellt das konsequente Abstellen auf die<br />

Dreissigtagefrist eine Praxisänderung dar,<br />

die von der ESTV aufgrund der weitreichenden<br />

Folgen und unter Berücksichtigung des<br />

Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend<br />

zu kommunizieren gewesen wäre.<br />

Weiter sind in der Praxis diverse Fälle bekannt,<br />

bei welchen die ESTV auch nach dem<br />

19. Januar 2011 eine Verletzung der 30-<br />

tägigen Frist nicht beanstandet hat, so dass<br />

einzelne Unternehmen besser als andere<br />

Steuerpflichtige behandelt wurden. Ausserdem<br />

vertritt die Lehre weiterhin überwiegend<br />

die Meinung, dass das Urteil vom<br />

19. Januar 2011 materiell falsch war und<br />

über ein weiteres Bundesgerichtsurteil zu<br />

korrigieren ist. Des Weiteren hatte sich das<br />

Bundesgericht im Januar 2011 nicht zur<br />

Frage der Erhebung von Verzugszinsen geäussert<br />

und die aktuellste Praxis widerspielt<br />

einzig und alleine die Meinung der ESTV.<br />

Die Gespräche der Treuhand-Kammer mit<br />

der ESTV führten für die steuerpflichtigen<br />

Unternehmen leider nicht zu einem positiven<br />

Ergebnis. Die ESTV hat die Treuhand-<br />

Kammer im Oktober schriftlich informiert,<br />

dass ein genereller Verzicht auf die Erhebung<br />

von Verzugszinsen nicht möglich sei.<br />

Eine eigentliche Praxisänderung liegt<br />

gemäss Meinung der ESTV nicht vor und<br />

weiter sei auch keine Grundlage für eine<br />

Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im<br />

Unrecht gegeben.<br />

Die ESTV hat in den letzten Wochen begonnen,<br />

bei den offenen und grösstenteils sistierten<br />

Fällen sukzessive anfechtbare Verfügungen<br />

über die geschuldeten Verzugszinsen<br />

zu erlassen. Die Pflicht zur Bezahlung<br />

der Verzugszinsen wird dabei auf der Basis<br />

der Eingaben im Einzelfall entschieden.<br />

Unternehmen, die eine anfechtbare Feststellungsverfügung<br />

über die geschuldeten<br />

Verzugszinsen erhalten, sollten zwingend<br />

die Erhebung einer Einsprache prüfen, um<br />

ihre Rechtsposition zu wahren. Sowohl die<br />

ESTV wie auch die Beratungspraxis rechnen<br />

damit, dass die Frage der Verzugszinsen<br />

zu Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht<br />

und Bundesgericht führen<br />

wird. Laut Vernehmen ist die ESTV<br />

selbst daran interessiert, dass die Gerichte<br />

die Zulässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen<br />

bei Verstoss gegen die Dreissigtagefrist<br />

beurteilen.<br />

Eine allfällige Einsprache ist innerhalb<br />

von 30 Tagen einzureichen. Sofern diese<br />

Frist verpasst wird, sind die Verzugszinsen<br />

unwiderruflich geschuldet und werden auch<br />

bei einem allfälligen positiven Bundesgerichtsurteil<br />

nicht mehr zurückerstattet.<br />

Da nicht alle Fälle im Detail identisch sind<br />

(bspw. Anwendung des Meldeverfahrens<br />

basierend auf einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

vs. Meldeverfahren nach Art.<br />

15 Zinsbesteuerungsabkommen), sollten<br />

die betroffenen Unternehmen die Einsprache<br />

frühzeitig vorbereiten. Wir empfehlen<br />

dabei unseren Mandanten, alle relevanten<br />

Argumente gegen die Verzugszinserhebung<br />

vorzubringen. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

20


<strong>Schweiz</strong><br />

Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />

Die gesetzlichen Normen zur indirekten<br />

Teilliquidation sind seit <strong>1.</strong> Januar 2007 in<br />

Kraft. In der Praxis stellen sich oft knifflige<br />

Auslegungsfragen. Die beobachtete Praxis<br />

der Steuerverwaltungen ist tendenziell ausufernd<br />

und teilweise nicht im Einklang mit<br />

dem Gesetzeswortlaut.<br />

Hintergrund und Definition<br />

Verkauft eine in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt<br />

steuerpflichtige, natürliche Person Beteiligungen<br />

aus dem Privatvermögen, realisiert<br />

sie grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn.<br />

Vereinnahmt sie hingegen Dividenden,<br />

unterliegen diese als steuerbarer<br />

Vermögensertrag der Einkommenssteuer,<br />

wobei seit dem <strong>1.</strong> Januar 2011 je nachdem<br />

Teilsatz- und/oder Teilbesteuerungsverfahren<br />

zur Anwendung kommen. Dies hat in<br />

der Vergangenheit dazu geführt, dass bei<br />

einem geplanten Unternehmensverkauf<br />

ausschüttbare Reserven zurückbehalten<br />

wurden und stattdessen eine Veräusserung<br />

des „vollen Portemonnaies“ erfolgte.<br />

Der in Art. 20a Bundesgesetz über direkte<br />

Bundessteuer (DBG) Abs. 1 lit. a geregelte<br />

Tatbestand der indirekten Teilliquidation<br />

folgte auf die ausführliche bundesgerichtliche<br />

Rechtsprechung zur Steuerumgehung<br />

in diesem Bereich. Er normiert die (kumulativen)<br />

Voraussetzungen, unter welchen ein<br />

steuerfreier Kapitalgewinn rückwirkend als<br />

steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren<br />

ist, namentlich:<br />

• Verkauf einer Beteiligung von min.<br />

20 % durch eine oder mehrere natürliche<br />

Personen (einzeln oder gemeinsam<br />

min. 20 %),<br />

• aus dem Privatvermögen des Verkäufers<br />

in das Geschäftsvermögen des Käufers,<br />

• innert 5 Jahren nach Verkauf Ausschüttung<br />

aus der im Verkaufszeitpunkt bereits<br />

vorhandenen und ausschüttungsfähigen<br />

nichtbetriebsnotwendigen Substanz<br />

der Zielgesellschaft an den Käufer,<br />

• unter Mitwirkung des Verkäufers.<br />

Knifflige Auslegungsfragen<br />

in der Praxis<br />

In der Praxis stellen sich diverse Auslegungsfragen,<br />

insbesondere was die Definition<br />

einer schädlichen Substanzausschüttung<br />

und damit die Ermittlung der im Verkaufszeitpunkt<br />

vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen<br />

ausschüttbaren Reserven<br />

anbelangt. Bemessungsgrundlage für die<br />

indirekte Teilliquidation ist nämlich die<br />

kleinste der folgenden Grössen:<br />

• im Verkaufszeitpunkt vorhandene nichtbetriebsnotwendige<br />

Substanz,<br />

• Ausschüttbare Reserven gemäss der<br />

letzten vor der Transaktion erstellten<br />

handelsrechtskonformen Bilanz der<br />

Zielgesellschaft,<br />

• Betrag der tatsächlich erfolgten Substanzausschüttung<br />

(innert 5 Jahren nach<br />

der Transaktion),<br />

• Verkaufserlös.<br />

Anlass zu Diskussionen gibt in der Praxis<br />

insbesondere die Ermittlung der nichtbetriebsnotwendigen<br />

Substanz, da die anderen<br />

drei Grössen grundsätzlich eindeutig<br />

ermittelbar erscheinen. Erfahrungen zeigen<br />

jedoch in letzter Zeit, dass sich die Diskussion<br />

immer häufiger auch auf den Betrag<br />

der im Verkaufszeitpunkt vorhandenen<br />

ausschüttbaren Reserven ausweitet.<br />

Manche Kantone stellen sich inzwischen offenbar<br />

auf den Standpunkt, es seien auch<br />

stille Reserven bei der Ermittlung der nicht<br />

betriebsnotwendigen Substanz sowie sogar<br />

bei der Ermittlung der ausschüttbaren Reserven<br />

zu berücksichtigen, wovon im Gesetzeswortlaut<br />

keine Rede ist.<br />

Im Grundsatz unbestritten ist, dass Ausschüttungen<br />

aus nach der Transaktion erwirtschafteten<br />

Gewinnen unschädlich sind.<br />

Umstritten ist hingegen, ob dies nur für<br />

ordentliche oder auch für ausserordentliche<br />

Gewinne gilt und ob es eine Rolle<br />

spielt, ob letztere aus Betriebs- oder nichtbetrieblichem<br />

Vermögen entstanden sind.<br />

Was das Kriterium der Mitwirkung anbelangt,<br />

hat sich bereits seit Inkrafttreten herauskristallisiert,<br />

dass die Steuerbehörden<br />

grundsätzlich stets von der im Gesetz stipulierten<br />

Mitwirkung zwischen Verkäufer<br />

und Käufer ausgehen. Lediglich in klaren<br />

Fällen, in denen eine Mitwirkung nur<br />

schwer konstruierbar wäre (bspw. beim Untergang<br />

von Reserven im Zuge einer Umstrukturierung<br />

der Käufergruppe einige<br />

Jahre nach der Transaktion), wird das Verneinen<br />

dieser Voraussetzung in der Regel<br />

von den Steuerbehörden akzeptiert. Es ist<br />

allerdings auch in einer solch eindeutig erscheinenden<br />

Konstellation davon auszugehen,<br />

dass einzelne Kantone hier eine andere<br />

Position vertreten. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

21


<strong>Schweiz</strong><br />

Das Freihandelsabkommen zwischen<br />

der <strong>Schweiz</strong> und China<br />

Am 6. Juli 2013 unterzeichnete die<br />

<strong>Schweiz</strong> das Freihandelsabkommen mit<br />

China und erreichte so eine neue Ebene in<br />

den wirtschaftlichen Beziehungen mit ihrem<br />

drittgrössten Handelspartner. Nach<br />

Island ist die <strong>Schweiz</strong> erst das zweite europäische<br />

Land, das ein solches Abkommen<br />

mit China geschlossen hat. Die offiziell im<br />

November 2011 aufgenommenen Verhandlungen<br />

erwiesen sich als erfolgreich, und<br />

das Abkommen gilt als historischer Meilenstein<br />

für die <strong>Schweiz</strong>. Es soll in der zweiten<br />

Hälfte des Jahres <strong>2014</strong> in Kraft treten und<br />

entfaltet seine Wirkung bilateral zwischen<br />

China und der <strong>Schweiz</strong>.<br />

Geltungsbereich<br />

Elemente dieses umfangreichen, 1’152<br />

Seiten umfassenden Abkommens sind insbesondere<br />

die Kapitel über den Warenhandel,<br />

die Erbringung von Dienstleistungen,<br />

das geistige Eigentum sowie über Umweltund<br />

Arbeitsfragen. Unter Bezugnahme auf<br />

das GATT (General Agreement on Tariffs<br />

and Trade) bestehen die Kernelemente im<br />

Zusammenhang mit dem Güterverkehr<br />

insbesondere in der Reduzierung der Zolltarife<br />

für Industrie- und Agrarprodukte, in<br />

den vereinheitlichten Anforderungen an<br />

den Ursprungsnachweis sowie in den<br />

Regeln zur Erleichterung des Handels<br />

durch konsistente Handelsverfahren. Laut<br />

dem Abkommen sollen die Zolltarife während<br />

der kommenden 5 bis 10 Jahre<br />

schrittweise reduziert oder ganz abgeschafft<br />

werden, wobei in einigen Sektoren<br />

eine Anpassungsperiode von 12 bis 15<br />

Jahren notwendig sein wird (beispielsweise<br />

bei der Produktion von Uhren und pharmazeutischen<br />

Erzeugnissen). Das Abkommen<br />

sieht Übergangsfristen vor. Hinsichtlich des<br />

Warenhandels haben sich die Vertragsparteien<br />

verpflichtet, auf Handelsbarrieren wie<br />

Antidumpingbestimmungen und Subventionen<br />

zu verzichten. Nichtsdestotrotz skizziert<br />

das Abkommen die Bedingungen für<br />

bilaterale Schutzmassnahmen, die es einer<br />

Partei erlauben, Schutzmassnahmen für<br />

einen nationalen Sektor anzuwenden, der<br />

von hohen Importen betroffen ist. Des Weiteren<br />

einigten sich die Parteien unter Bezugnahme<br />

auf das GATS (General Agreement<br />

on Trade in Services) insbesondere<br />

hinsichtlich Marktzugangsverpflichtungen,<br />

Vereinbarungen über Inländerbehandlung<br />

und vereinheitlichter Zugangsverfahren für<br />

den Dienstleistungssektor. Ausser den<br />

Dienstleistungen mit hoheitlichem Charakter<br />

werden alle Arten von Dienstleistungen<br />

durch das Abkommen erfasst. Eine weitere<br />

wichtige Säule des Abkommens bilden die<br />

Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums.<br />

Diese entsprechen jenen des TRIPS<br />

(Trade related aspects of international<br />

property-rights), bieten jedoch durch Präzisierungen<br />

besseren Schutz. Sie sollen vor<br />

allem eine verbesserte Durchsetzung der<br />

Rechte über das geistige Eigentum sowie<br />

ein transparentes Verfahren ermöglichen.<br />

Neben den vorstehend ausgeführten<br />

Themen behandelt das Abkommen auch<br />

umweltspezifische Aspekte und anerkennt<br />

damit den Stellenwert des Umweltschutzes<br />

und seiner Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen.<br />

Zweck und Auswirkungen<br />

Mit der Unterzeichnung des Abkommens<br />

haben die Vertragsparteien ihre Bereitschaft<br />

zur wirtschaftlichen und technologischen<br />

Zusammenarbeit unter Beweis<br />

gestellt und sind an eine entsprechende<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

22


<strong>Schweiz</strong><br />

Anwendung des Wettbewerbsrechts<br />

gebunden. Das Abkommen soll es beiden<br />

Parteien ermöglichen, einen besseren<br />

Marktzugang zu erhalten und ihre Exportsituation<br />

zu verbessern. Eine beachtenswerte<br />

Auswirkung besteht darin, dass das<br />

Abkommen für die <strong>Schweiz</strong> einen wirksamen<br />

Wettbewerbsvorteil gegenüber<br />

denjenigen Ländern darstellt, die noch<br />

kein Abkommen mit China geschlossen<br />

haben. In Ermangelung eines entsprechenden<br />

Abkommens zwischen China<br />

und den EU-Mitgliedstaaten kommt die<br />

<strong>Schweiz</strong> nun beispielsweise als alternativer<br />

Standort für die Fertigung von und<br />

den Handel mit chinesischen Produkten<br />

in Frage. Aus Sicht der <strong>Schweiz</strong> wird das<br />

Abkommen voraussichtlich die Ausfuhr<br />

verschiedener schweizerischer Produkte<br />

zu ihrem grössten Kunden in Asien verbessern,<br />

da die darauf erhobenen Zolltarife<br />

reduziert oder vollständig abgeschafft<br />

werden. Das für beide Seiten vorteilhafte<br />

Abkommen bildet das Fundament<br />

für grössere Rechtssicherheit im Warenhandel.<br />

Besonders erwähnenswert ist,<br />

dass es die <strong>Schweiz</strong> geschafft hat, die<br />

Interessen ihrer einheimischen Hersteller<br />

mit ihren internationalen wirtschaftlichen<br />

Interessen im Hinblick auf Exportsteigerungen<br />

zu wahren. Aus diesem Grund<br />

stösst das Abkommen auf eine hohe allgemeine<br />

Akzeptanz.<br />

Bewertung und Empfehlung<br />

Im Lichte der oben skizzierten Aspekte<br />

ist das Abkommen als grosser Erfolg zu bewerten.<br />

Für schweizerische und ausländische<br />

Unternehmen empfiehlt es sich, Auswirkungen<br />

und mögliche Optimierungen<br />

der Lieferkette und Fertigungskosten zu<br />

analysieren. Der aus den wirtschaftlichen<br />

Vorteilen des Abkommens entstehende<br />

Nutzen dürfte deutlich spürbar sein. Die<br />

langfristigen Folgen der Umsetzung für den<br />

Wirtschaftsverkehr bleiben abzuwarten,<br />

doch ist davon auszugehen, dass diese<br />

positiver Art sein werden. <br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

23


D-A-<strong>CH</strong>-Ansprechpartner in Ihrer Nähe<br />

Wer ist das D-A-<strong>CH</strong> Kompetenzteam Tax?<br />

Das D-A-<strong>CH</strong> Kompetenzteam Tax besteht<br />

aus Steuerberatern in Deutschland, Österreich<br />

und der <strong>Schweiz</strong>. Die Mitglieder des<br />

Kompetenzteams beschäftigen sich in ihrer<br />

Tätigkeit für die jeweilige Landesgesellschaft<br />

von EY schwerpunktmäßig mit steuerlichen<br />

Fragestellungen und Problemlösungen<br />

grenzüberschreitend tätiger<br />

Unternehmen.<br />

Für Fragen wenden Sie sich an einen Ansprechpartner<br />

in Ihrer Nähe. Nachfolgend<br />

finden Sie die Kontaktdetails von Ansprechpartnern<br />

an verschiedenen Standorten,<br />

welche durch zahlreiche Kollegen unterstützt<br />

werden.<br />

Deutschland<br />

Ernst & Young GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Stuttgart<br />

• Matthias Franz (Leitung)<br />

Telefon +49 711 9881 15141<br />

E-Mail matthias.franz@de.ey.com<br />

Freiburg<br />

• Uwe Hein<br />

Telefon +49 761 1508 23213<br />

E-Mail uwe.hein@de.ey.com<br />

• Alexander Groß<br />

Telefon +49 761 1508 16493<br />

E-Mail alexander.gross@de.ey.com<br />

Frankfurt/Eschborn<br />

• Dr. Jörg Luckey<br />

Telefon +49 6196 996 26369<br />

E-Mail joerg.luckey@de.ey.com<br />

Dortmund<br />

• Sören Goebel<br />

Telefon +49 231 55011 22212<br />

E-Mail soeren.goebel@de.ey.com<br />

Hamburg<br />

• Dr. Nils Sonntag<br />

Telefon +49 40 36132 12516<br />

E-Mail nils.sonntag@de.ey.com<br />

München<br />

• Dr. Klaus von Brocke<br />

Telefon +49 89 14331 12287<br />

E-Mail klaus.von.brocke@de.ey.com<br />

• Daniel Käshammer<br />

Telefon +49 89 14331 23218<br />

E-Mail daniel.kaeshammer@de.ey.com<br />

Ravensburg<br />

• Konrad B. Ebert<br />

Telefon +49 751 3551 10756<br />

E-Mail konrad.ebert@de.ey.com<br />

EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />

24


D-A-<strong>CH</strong>-Ansprechpartner in Ihrer Nähe<br />

EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory<br />

About EY<br />

EY is a global leader in assurance, tax, transaction<br />

and advisory services. The insights and quality<br />

services we deliver help build trust and confidence<br />

in the capital markets and in economies the<br />

world over. We develop outstanding leaders who<br />

team to deliver on our promises to all of our<br />

stakeholders. In so doing, we play a critical role in<br />

building a better working world for our people,<br />

for our clients and for our communities.<br />

EY refers to the global organization, and may<br />

refer to one or more, of the member firms of<br />

Ernst & Young Global Limited, each of which is a<br />

separate legal entity. Ernst & Young Global<br />

Limited, a UK company limited by guarantee,<br />

does not provide services to clients. For more<br />

information about our organization, please visit<br />

ey.com.<br />

Österreich<br />

Ernst & Young Steuerberatungs- und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.<br />

Wien<br />

• Dr. Roland Rief (Leitung)<br />

Telefon +43 1 21170 1257<br />

E-Mail roland.rief@at.ey.com<br />

• Dr. Markus Stefaner<br />

Telefon +43 1 21170 1283<br />

E-Mail markus.stefaner@at.ey.com<br />

Salzburg<br />

• Johannes Volpini<br />

Telefon +43 662 2055<br />

E-Mail johannes.volpini@at.ey.com<br />

• Dr. Patrick Plansky<br />

Telefon +43 1 21170 1142<br />

E-Mail patrick.plansky@at.ey.com<br />

Linz<br />

• Dr. Ernst Marschner LL.M.<br />

Telefon +43 732 790790 5019<br />

E-Mail ernst.marschner@at.ey.com<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Ernst & Young AG<br />

St. Gallen<br />

• Roger Krapf (Leitung)<br />

Telefon +41 58 286 2125<br />

E-Mail roger.krapf@ch.ey.com<br />

Bern<br />

• Walo Staehlin<br />

Telefon +41 58 286 6491<br />

E-Mail walo.staehlin@ch.ey.com<br />

Basel<br />

• Urs Schüpfer<br />

Telefon +41 58 286 8245<br />

E-Mail urs.schuepfer@ch.ey.com<br />

• Thomas Linkerhägner<br />

Telefon +41 58 286 8390<br />

E-Mail thomas.linkerhaegner@de.ey.com<br />

Zürich<br />

• Roland Suter<br />

Telefon +41 58 286 3180<br />

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Zug<br />

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• Dr. Kersten Honold<br />

Telefon +41 58 286 3166<br />

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• André Bieri<br />

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