D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz
D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz
D-A-CH News – Ausgabe 1. Quartal | 2014 - Schweiz
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<strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> | <strong>2014</strong><br />
Kompetenzteam Tax<br />
Deutschland, Österreich, <strong>Schweiz</strong><br />
D-A-<strong>CH</strong><br />
<strong>News</strong>letter<br />
Nachrichten aktuell ab Seite 3<br />
Was <strong>Schweiz</strong>er bei Dienstwagenfahrten<br />
nach Österreich beachten müssen<br />
Leitartikel ab Seite 4<br />
Steuerliche Änderungen und Entwicklungen<br />
im Jahr <strong>2014</strong><br />
Deutschland ab Seite 13<br />
Besteuerung leitender Angestellter gemäß<br />
Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
<strong>Schweiz</strong> ab Seite 20<br />
Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen
Inhalt<br />
3 Nachrichten aktuell<br />
Vorübergehende Verwendung von im Ausland<br />
zugelassenen Beförderungsmitteln<br />
4 Leitartikel<br />
Steuerliche Änderungen und Entwicklungen im Jahr <strong>2014</strong><br />
Deutschland<br />
Österreich<br />
<strong>Schweiz</strong><br />
13 Besteuerung leitender Angestellter<br />
gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA<br />
Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
13 AIFM-StAnpG<br />
15 BMF-Schreiben — Steuerrechtliche Behandlung<br />
des Erwerbs eigener Anteile<br />
17 EuGH entscheidet zugunsten der<br />
Steuerpflichtigen — Freibetrag —<br />
<strong>Schweiz</strong>er Erbschaft (EuGH-Urteil<br />
vom 17. Oktober 2013 — C-181/12)<br />
19 e-Rechnung an den Bund ab<br />
<strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong><br />
19 Die Vererbung von Verlustvorträgen<br />
20 Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen<br />
— Erhebung von Verzugszinsen<br />
bei verspäteter Deklaration<br />
21 Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />
22 Das Freihandelsabkommen zwischen<br />
der <strong>Schweiz</strong> und China<br />
24 D-A-<strong>CH</strong>-Ansprechpartner<br />
in Ihrer Nähe<br />
18 BMF-Schreiben — Zusammenveranlagung<br />
und Ehegattensplitting bei<br />
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt<br />
in der <strong>Schweiz</strong>, EuGH-Urteil<br />
Ettwein<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
2
Vorübergehende Verwendung von im Ausland<br />
zugelassenen Beförderungsmitteln<br />
Am 08. Oktober 2013 wurde seitens des österreichischen Bundesministeriums<br />
für Finanzen (BMF) eine überarbeitete Version der<br />
Arbeitsrichtlinie zur vorübergehenden Verwendung drittländischer<br />
Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft veröffentlicht,<br />
welche insbesondere im Bereich der sogenannten „Firmenfahrzeugregelung“<br />
wichtige Änderungen mit sich bringt, welche aufgrund<br />
aktueller EUGH Judikaturen erforderlich waren.<br />
Gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />
(ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger<br />
Befreiung von Einfuhrabgaben eines drittländischen Beförderungsmittels<br />
zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen bewilligt:<br />
• das betreffende drittländische Beförderungsmittel ist außerhalb<br />
des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso<br />
außerhalb des Zollgebiets ansässigen natürlichen oder juristischen<br />
Person amtlich zugelassen und<br />
Abweichend von diesen Grundsätzen wird unter bestimmten Voraussetzungen<br />
auch die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen<br />
drittländischerFirmen, die von in der EU ansässigen<br />
Mitarbeitern verwendet werden, gestattet. In dieser Arbeitsrichtlinie<br />
wird nunmehr sehr differenziert ausgeführt, unter welchen<br />
Voraussetzungen dies zulässig ist. Abweichend von der bisherigen<br />
Praxis wird bei Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und dgl.<br />
eine Verwendung zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Demgegenüber<br />
dürfen Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen<br />
das KFZ auch privat verwenden.<br />
Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die<br />
Nutzung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen in Österreich<br />
der NoVA unterliegen oder eine Umsatzsteuer- bzw Registrierungspflicht<br />
ausgelöst werden könnte.<br />
Für Fragen steht Ihnen unser Zollexperte Gunther Weber<br />
(gunther.weber@at.ey.com) gerne zur Verfügung. <br />
• das betreffende drittländische Beförderungsmittel wird — unbeschadet<br />
der Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO —<br />
von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen<br />
natürlichen Person im Zollgebiet verwendet.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
3
Leitartikel<br />
Steuerliche Änderungen und Entwicklungen<br />
im Jahr <strong>2014</strong><br />
Mit dem neuen Jahr <strong>2014</strong> treten in den<br />
drei D-A-<strong>CH</strong>-Staaten zahlreiche steuerliche<br />
Neuregelungen in Kraft. Darüber hinaus<br />
zeichnen sich neue steuerpolitische Entwicklungen<br />
ab. Dieser Beitrag fasst die<br />
wesentlichen Aspekte für die D-A-<strong>CH</strong>-<br />
Region zusammen.<br />
Deutschland<br />
<strong>1.</strong> Koalitionsvertrag<br />
CDU/CSU (Christlich Demokratische/Soziale<br />
Union) und SPD (Sozialdemokratische<br />
Partei Deutschlands) konnten sich nach<br />
langen Verhandlungen am 27. November<br />
2013 auf einen Koalitionsvertrag für die<br />
18. Legislaturperiode einigen. Darin wurden<br />
auch die steuerpolitischen Weichenstellungen<br />
für die neue Bundesregierung<br />
bestehend aus der Großen Koalition mit<br />
CDU, CSU und SPD geschaffen. Bemerkenswert<br />
ist, dass Steuerreformaspekte für<br />
die kommende Legislaturperiode vorrangig<br />
aus dem Blickwinkel der nationalen und<br />
grenzüberschreitenden Bekämpfung von<br />
politisch unerwünschten Umgehungen und<br />
Gestaltungen und damit der Vermeidung<br />
von Haushaltsrisiken und der Sicherung<br />
des Steueraufkommens diskutiert wurden.<br />
Steuerliche Entlastungen oder größere<br />
Reforminitiativen gehören in der bevorstehenden<br />
Legislaturperiode ebenso wenig zu<br />
den Prioritäten der neuen Regierung wie<br />
umfangreiche Steuererhöhungen.<br />
Ein politisches Ziel einer neuen Regierung<br />
besteht darin, die technischen Möglichkeiten<br />
der elektronischen Datenverarbeitung<br />
im Steuervollzug effizienter zu nutzen. Dies<br />
äußert sich in folgenden Punkten:<br />
• Einführung vorausgefüllter Steuererklärungen<br />
mit den bei den Finanzbehörden<br />
bekannten Daten für alle Steuerpflichtigen<br />
ab dem Veranlagungszeitraum<br />
(VZ) 2017; für Rentner und Pensionäre<br />
schon ab VZ 2015<br />
• Ausbau der elektronischen Kommunikation<br />
zwischen Bürger und Finanzverwaltung;<br />
Verzicht auf Papierbelege<br />
• Einsatz risikoorientierter Parameter bei<br />
der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />
im Finanzamt<br />
• Selbstveranlagungsverfahren, beginnend<br />
mit der Körperschaftsteuer<br />
• Neujustierung der Rolle des Bundeszentralamts<br />
für Steuern zur zentralen<br />
Anlaufstelle der Steuerfahndungen<br />
der Länder und für steuerliche Fragen<br />
sowie verbindliche Auskünfte von Gebietsfremden<br />
• Verbesserte Bekämpfung der Steuerhinterziehung,<br />
des Sozialversicherungsbetrugs<br />
und der Schwarzarbeit<br />
• IT-gestützte Risikoanalysen beim grenzüberschreitenden<br />
Warenverkehr<br />
• Restriktive Handhabung von Nichtanwendungserlassen<br />
• Rückwirkungen bei Steuergesetzen werden<br />
zur Sicherung von Steuersubstrat<br />
und Missbrauchsverhinderung bei Steuersparmodellen<br />
diskutiert, soweit dies<br />
verfassungsrechtlich zulässig ist<br />
Mit Blick auf das deutsche Steueraufkommen<br />
plant die neue Bundesregierung Maßnahmen<br />
gegen grenzüberschreitende Ge-<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
4
Leitartikel<br />
winnverlagerungen und sog. schädlichen<br />
Steuerwettbewerb. Politisch besonders in<br />
der Kritik stehen eine doppelte Nichtbesteuerung<br />
oder ein doppelter Betriebsausgabenabzug<br />
bei international operierenden Unternehmen.<br />
Folgende Maßnahmen sollen deshalb<br />
in der kommenden Legislaturperiode<br />
angegangen werden:<br />
• Nationale Maßnahmen, falls die<br />
deutschen Ziele im Rahmen der OECD-<br />
BEPS (Base Erosion and Profit Shifting)-<br />
Initiative nicht bis 2015 umgesetzt<br />
werden. Zu den deutschen Zielen gehören<br />
unter anderem:<br />
• Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs<br />
für Zahlungen an<br />
Firmen, die keine hinreichende aktive<br />
Geschäftstätigkeit nachweisen können<br />
(sog. Briefkastenfirmen)<br />
• Schaffung eines öffentlichen<br />
Registers für alle wirtschaftlich Beteiligten<br />
an Trust-Konstruktionen nach<br />
dem Vorbild des Geldwäschegesetzes<br />
• Vorgriff auf eine internationale<br />
Regelung bei der Herstellung einer<br />
Korrespondenz des steuerlichen<br />
Abzugs von Lizenzaufwendungen<br />
im Inland mit einer angemessenen<br />
Besteuerung der Lizenzerträge im<br />
Empfängerland<br />
• Revision des OECD-Musterabkommens<br />
zum Informationsaustausch mit dem<br />
Ziel des automatischen Informationsaustauschs<br />
als internationalem Standard.<br />
Bis dahin Abschluss bilateraler bzw. multilateraler<br />
Vereinbarungen über einen<br />
automatischen Informationsaustausch<br />
nach dem Vorbild des Abkommens<br />
zwischen sechs EU-Mitgliedstaaten<br />
• Beurteilung von Anteilstausch und Umwandlung<br />
als steuerpflichtige Veräußerung,<br />
soweit finanzielle Gegenleistungen<br />
oder Ausgleichszahlungen erfolgen<br />
• EU-weite Abstimmung des Unternehmenssteuerrechts<br />
auf Basis der Arbeiten<br />
zur gemeinsamen Körperschaftsteuer-<br />
Bemessungsgrundlage (GKKB)<br />
• Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs<br />
• Ausdehnung der EU-Zinsrichtlinie auf<br />
alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen<br />
und juristischen Personen<br />
• Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung<br />
(sog. weißer Einkünfte) durch Verhandlung<br />
entsprechender DBA Klauseln;<br />
zwischenzeitlich Absicherung in nationalen<br />
Regelungen<br />
• Einschränkung der Steuervermeidung<br />
durch Nutzung von Offshore-Finanzplätzen<br />
• Einführung aufsichtsrechtlicher Sanktionen<br />
gegen Banken bei systematischen<br />
Verstößen gegen das Steuerrecht<br />
• Prüfung des Einbezug von Veräußerungsgewinnen<br />
aus Streubesitzbeteiligungen<br />
in die Steuerpflicht im Rahmen<br />
der angestrebten Überarbeitung des<br />
Investmentsteuergesetzes; Ausnahmen<br />
für Business Angels und Startups<br />
• Länderspezifische Berichterstattung<br />
über erzielte Gewinne, entstandene Verluste<br />
und gezahlte Steuern im Bankenbereich<br />
und Rohstoffhandel (sog. countryby-country-reporting)<br />
Des Weiteren stehen folgende Punkte auf<br />
der Agenda der neuen Bundesregierung:<br />
• Gewerbesteuer: Planungssicherheit<br />
auf Basis des bisherigen Rechts<br />
• Modernisierung der Grundsteuer<br />
unter Beibehaltung des Hebesatzrechts<br />
der Gemeinden<br />
• Erbschaftsteuer soll als wichtige Einnahmequelle<br />
den Ländern erhalten bleiben<br />
• Finanztransaktionssteuer im Rahmen<br />
EU (verstärkte Zusammenarbeit) mit<br />
breiter Bemessungsgrundlage (möglichst<br />
auf Aktien, Anleihen, Investmentanteile,<br />
Devisentransaktionen, Derivate)<br />
und niedrigem Steuersatz<br />
Die konkrete Umsetzung dieser Vorhaben<br />
bleibt natürlich abzuwarten. Hierüber und<br />
über die etwaigen Auswirkungen dieser<br />
Änderungen werden wir selbstverständlich<br />
umfassend informieren.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
2. Weitere steuerliche<br />
Änderungen<br />
Darüber hinaus traten zum <strong>1.</strong> Januar <strong>2014</strong><br />
insbesondere folgende steuerliche Änderungen<br />
in Kraft:<br />
Für natürliche Personen wurde der<br />
Grundfreibetrag beim persönlichen Einkommensteuertarif<br />
angehoben. Von dem<br />
zu versteuernden Einkommen bleibt ab<br />
dem Jahr <strong>2014</strong> ein Grundfreibetrag in<br />
Höhe von EUR 8.354 (Einzelveranlagung)<br />
bzw. EUR 16.708 (Zusammenveranlagung)<br />
außer Ansatz.<br />
Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben<br />
sich einige Vereinfachungen. Bei einer<br />
beruflichen Auswärtstätigkeit kann bei<br />
einer Abwesenheit von mehr als acht<br />
Stunden eine Verpflegungspauschale von<br />
EUR 12 abgezogen bzw. steuerfrei durch<br />
den Arbeitgeber erstattet werden. Bei mehrtägigen<br />
Auswärtstätigkeiten kann für den<br />
An- bzw. Abreisetag ohne Prüfung von<br />
Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale<br />
von EUR 12 gewährt werden.<br />
An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte<br />
tritt die neue Definition der ersten<br />
Tätigkeitsstätte. Weitere Regelungen<br />
betreffen insbesondere die doppelte Haushaltsführung.<br />
Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz<br />
betreffen den Gemeinnützigkeitsbereich.<br />
Es greifen die Neuordnung<br />
5
Leitartikel<br />
der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung<br />
der sog. freien Rücklage. Zudem<br />
besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung<br />
einer anderen steuerbegünstigten<br />
Körperschaft.<br />
Neu ist eine Grundlage für die Umsetzung<br />
des FATCA-Abkommens mit den USA und<br />
künftiger ähnlicher Abkommen mit anderen<br />
Staaten.<br />
Mit Änderungen im Umsatzsteuergesetz<br />
wird ab dem Jahr <strong>2014</strong> die Steuerermäßigung<br />
für Kunst- und Sammlungsgegenstände<br />
auf das unionsrechtlich zulässige Maß<br />
beschränkt. Neben dieser Beschränkung<br />
tritt eine pauschale Differenzbesteuerungen<br />
bei Kunstgegenständen in Kraft.<br />
Schließlich gelten weitere einkommensteuerrechtliche<br />
Änderungen, unter anderem<br />
• Vereinfachungen bei der Berücksichtigung<br />
von Vorsteuerberichtigungsbeträgen,<br />
• Änderungen im Bereich des Erwerbs von<br />
Wirtschaftsgütern im Umlaufvermögen<br />
zur Bekämpfung von Steuergestaltungsmodellen<br />
(insbesondere zur Bekämpfung<br />
des „Goldfinger“-Modells).<br />
Dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)<br />
wurde die Zuständigkeit für das Steuerabzugs-<br />
und Veranlagungsverfahren bei beschränkt<br />
Steuerpflichtigen übertragen. Anzumelden<br />
sind bspw. Vergütungen für<br />
künstlerische, sportliche, artistische und<br />
unterhaltende Darbietungen, Rechteüberlassungen<br />
und Aufsichtsratstätigkeiten.<br />
In einigen Bundesländern Deutschlands<br />
wird der Kauf von Immobilien ab dem <strong>1.</strong> Januar<br />
<strong>2014</strong> teurer. In Bremen und Niedersachsen<br />
steigt die Grunderwerbsteuer von<br />
4,5 % auf 5 %. In Berlin erhöht sich der Satz<br />
von 5 % auf 6 %. Schleswig-Holstein setzt<br />
sich mit 6,5 % (bisher 5 %) des Kaufpreises<br />
bundesweit auf die Spitzenposition.<br />
Österreich<br />
Seit der Nationalratswahl 2013 in Österreich<br />
sind erst ein paar Monate vergangen<br />
und die Regierungsverhandlung der neuen<br />
großen Koalition eben erst abgeschlossen,<br />
dennoch wird es aller Voraussicht nach<br />
in kürzester Zeit ein bedeutendes Steuerpaket<br />
der neuen Bundesregierung geben.<br />
Dieses soll größtenteils bereits mit <strong>1.</strong> März<br />
<strong>2014</strong> in Kraft treten. Das österreichische<br />
Bundesministerium für Finanzen hat am<br />
9. Jänner <strong>2014</strong> den Ministerialentwurf zum<br />
Abgabenänderungsgesetz <strong>2014</strong> („AbgÄG<br />
<strong>2014</strong>“) veröffentlicht und zu einer zweiwöchigen<br />
Begutachtung versendet.<br />
Nachfolgend soll über die wichtigsten geplanten<br />
Änderungen ein Überblick gegeben<br />
werden:<br />
Einkommensteuergesetz<br />
Entfall der Verrechnungs- und Vortragsgrenze<br />
für natürliche Personen<br />
Nach geltender Rechtslage können bei<br />
der Einkommensermittlung von natürlichen<br />
Personen und Körperschaften Verluste<br />
höchstens mit 75 % der Einkünfte des laufenden<br />
Jahres verrechnet werden.<br />
Durch das AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Begrenzung<br />
der Verlustverrechnung für natürliche<br />
Personen ab der Veranlagung <strong>2014</strong><br />
entfallen. In Zukunft sollen Verluste somit<br />
zu 100 % mit Einkünften des laufenden<br />
Jahres verrechenbar sein. Für Körperschaften<br />
soll die 75 %-Verrechnungs- bzw.<br />
Vortragsgrenze jedoch weiterhin bestehen<br />
bleiben. Diese Änderung führt bei natürlichen<br />
Personen zu einer Vereinfachung,<br />
führt aber auch dazu, dass Verluste auch<br />
dann verrechnet werden, wenn das laufende<br />
Einkommen nach einer 75 %-Verlustverrechnung<br />
ohnedies so niedrig wäre,<br />
dass keine oder aufgrund des progressiven<br />
Steuersatzes eine nur sehr niedrige<br />
Besteuerung erfolgt wäre.<br />
Zwingende Nachversteuerung ausländischer<br />
Verluste bei fehlender umfassender<br />
Amtshilfe<br />
Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste<br />
sind grundsätzlich im Inland abzusetzen,<br />
und in der Folge nachzuversteuern, sobald<br />
diese auch im Ausland berücksichtigt werden<br />
bzw. berücksichtigt werden können.<br />
Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> sollen ab der Veranlagung<br />
2015 im Inland geltend gemachte<br />
ausländische Verluste nach drei Jahren<br />
zwingend in Österreich nachversteuert<br />
werden, wenn mit dem ausländischen Staat<br />
keine umfassende Amtshilfe besteht. Für<br />
all jene bereits bis Ende 2012 berücksichtigten<br />
ausländischen Verluste sollen Übergangsregelungen<br />
(3-Jahresverteilung der<br />
Nachversteuerung) anwendbar sein.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
6
Leitartikel<br />
Abzinsung langfristiger Rückstellungen<br />
mit einem jährlichen fixen Zinssatz<br />
Nach derzeitiger Rechtslage sind langfristige<br />
Rückstellungen (Laufzeit mindestens<br />
1 Jahr) für sonstige Verbindlichkeiten und<br />
drohende Verluste mit 80 % ihres Teilwerts<br />
anzusetzen. Die restlichen 20 % unterliegen<br />
einer pauschalen Abzinsung, für die die<br />
tatsächliche Laufzeit der jeweiligen Rückstellung<br />
nicht von Bedeutung ist.<br />
Dieser Ungleichbehandlung soll künftig<br />
durch das AbgÄG <strong>2014</strong> entgegengewirkt<br />
werden, indem in Zukunft Rückstellungen<br />
mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die<br />
konkrete Restlaufzeit abgezinst werden<br />
sollen. Diese Änderung soll für Rückstellungen<br />
gelten, die erstmalig für Wirtschaftsjahre<br />
gebildet werden, die nach dem<br />
30. Juni <strong>2014</strong> enden. Bereits gebildete<br />
Rückstellungen für Wirtschaftsjahre, die<br />
vor dem <strong>1.</strong> Juli <strong>2014</strong> enden, sollen gewinnerhöhend<br />
aufzulösen sein, sofern sich<br />
nach der neuen Regelung ein niedrigerer<br />
Rückstellungsbetrag ergeben würde. Der<br />
Unterschiedsbetrag soll auf die folgenden<br />
3 Jahre gleichmäßig verteilt werden.<br />
Einschränkung des investitionsbedingten<br />
Gewinnfreibetrages auf<br />
Realinvestitionen<br />
Zukünftig soll der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag<br />
nur mehr bei Erwerb von<br />
körperlichen Wirtschaftsgütern zustehen.<br />
Für Wertpapiere soll für Wirtschaftsjahre,<br />
die nach dem 30. Juni <strong>2014</strong> enden, kein<br />
investitionsbedingter Gewinnfreibetrag<br />
mehr zustehen. Sofern Wertpapiere in der<br />
Vergangenheit angeschafft wurden, hat<br />
diese Regelung keine Auswirkungen. Für<br />
diese bleibt die 4-jährige Mindestbindung<br />
aufrecht.<br />
Begrenzung der Absetzbarkeit von<br />
Managergehältern mit EUR 500.000 p.a.<br />
Ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> soll das steuerlich absetzbare<br />
Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen<br />
mit EUR 500.000 pro Person und Wirtschaftsjahr<br />
begrenzt werden. Entgelt ist die<br />
Summe aller Geld- und Sachleistungen. Der<br />
Betrag von EUR 500.000 ist zu aliquotieren,<br />
wenn der Zeitraum unter 12 Monaten<br />
liegt bzw. die Person Leistungen für mehrere<br />
verbundene Betriebe oder Personengesellschaften<br />
erbringt. Erfasst sein sollen<br />
echte Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch<br />
eingegliederte Personen (zum<br />
Beispiel Vorstände einer AG oder Geschäftsführer<br />
einer GmbH, die nicht im Rahmen<br />
eines echten Dienstverhältnisses tätig sind).<br />
Auch Abfertigungen oder Abfindungen<br />
unterliegen einer aliquoten Kürzung, wenn<br />
das Entgelt EUR 500.000 übersteigt.<br />
Ebenso können Rückstellungen für Pensionen,<br />
Abfertigungen und vergleichbare<br />
Zusagen nur reduziert gebildet werden,<br />
zum Beispiel darf für Pensionen die zukünftige<br />
Leistung den Betrag von EUR 500.000<br />
pro Jahr nicht übersteigen. Dies ist anzuwenden<br />
für Rückstellungen, die für Wirtschaftsjahre<br />
gebildet werden, die am oder<br />
nach dem <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> enden.<br />
Lohnnebenkosten sollen von den Kürzungen<br />
nicht betroffen sein.<br />
Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht<br />
auf Zinsen<br />
Nach derzeitiger Rechtslage wird auf Zinsen<br />
aus inländischen Bankeinlagen und Forderungswertpapieren<br />
von Personen, die in<br />
Drittstaaten ansässig sind, keine Kapitalertragsteuer<br />
erhoben, weil diese Einkünfte<br />
von der beschränkten Steuerpflicht nicht<br />
umfasst werden. Zinsen aus inländischen<br />
Bankeinlagen und Forderungswertpapieren<br />
von in der EU ansässigen Personen werden<br />
im Wege der EU-Quellensteuer jedoch sehr<br />
wohl besteuert.<br />
Mit <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> sollen Zinsen (im Sinne<br />
des EU-Quellenbesteuerungsgesetzes) von<br />
beschränkt Steuerpflichtigen auch in jenen<br />
Fällen einer Besteuerung in Österreich<br />
unterliegen, in denen das EU-Quellensteuergesetz<br />
nicht anwendbar ist.<br />
Abschaffung der steuerlichen Begünstigung<br />
von „Golden Handshakes“<br />
Einerseits sind Bezieher der „Abfertigung<br />
alt“ betroffen, und zwar im Fall einer zusätzlichen<br />
so genannten freiwilligen Abfertigung.<br />
Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung<br />
„alt“ haben jene Arbeitnehmer, die ihren<br />
Dienst vor dem <strong>1.</strong> Jänner 2003 bei<br />
ihrem Arbeitgeber angetreten haben. Für<br />
sie bedeuten die geplanten Änderungen,<br />
dass die begünstigte Besteuerung von freiwilligen<br />
Abfertigungen verschlechtert wird.<br />
Arbeitgeber entscheiden sich oft dafür,<br />
verdienten Mitarbeitern über die gesetzliche<br />
Abfertigung hinaus eine freiwillige<br />
Abfertigung zu bezahlen. Bisher war ein<br />
Viertel der laufenden Bezüge der letzten<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
7
Leitartikel<br />
zwölf Monate zur Gänze begünstigt mit<br />
6 % versteuert. Dies wird nun reduziert:<br />
auf maximal das Dreifache der monatlichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage. Somit können<br />
für freiwillige Abfertigungen, die ab dem<br />
<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> ausbezahlt werden, maximal<br />
EUR 13.590 (Wert für <strong>2014</strong>) im Rahmen<br />
dieser Viertelregelung mit 6 % besteuert<br />
werden.<br />
Nicht betroffen ist die begünstigte Besteuerung<br />
der gesetzlichen Abfertigung selbst.<br />
Die in Zusammenhang mit freiwilligen Abfertigungen<br />
komplexen Zwölftel-Regelungen<br />
wurden ebenfalls nicht geändert. Ebenfalls<br />
nicht betroffen sind Bezieher der „Abfertigung<br />
neu“, da eine begünstige Besteuerung<br />
einer freiwilligen Abfertigung auch<br />
zuvor nicht möglich war.<br />
Ebenfalls unter einer steuerlichen Verschlechterung<br />
leiden Mitarbeiter, deren<br />
Dienstverhältnisse vor Ablauf der Kündigungsfrist<br />
beendet werden. In diesem Fall<br />
haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine<br />
so genannte Kündigungsentschädigung,<br />
also Auszahlung der Bezüge bis zum Ende<br />
des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber.<br />
Bisher war ein Fünftel dieser Entschädigung<br />
steuerfrei — dieser Vorteil soll<br />
nun komplett entfallen, und zwar für Auszahlungen<br />
ab dem <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong>. Dasselbe<br />
Szenario trifft auch auf Vergleichszahlungen<br />
zu, die im Zusammenhang mit der<br />
Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen<br />
werden. Ein Vergleich stellt eine<br />
einvernehmliche Einigung über strittige<br />
Ansprüche dar.<br />
Verlängerung der Solidarabgabe<br />
Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde<br />
die sogenannte Solidarabgabe für Besserverdiener<br />
befristet für die Jahre 2013 bis<br />
2016 eingeführt. Demnach werden Sonderzahlungen<br />
(zum Beispiel 13./14. Gehalt,<br />
etc.) bei hohen Einkommen nicht mehr nur<br />
mit 6 %, sondern nach Einkommensgrenzen<br />
gestaffelt mit einem höheren Prozentsatz<br />
besteuert. Analog dazu wurde bei Unternehmern<br />
der Gewinnfreibetrag bei Gewinnen<br />
über EUR 175.000 reduziert.<br />
Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Befristung<br />
der Solidarabgabe bis 2016 aufgehoben<br />
werden.<br />
Körperschaftsteuergesetz<br />
Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung<br />
• Abschaffung der Firmenwertabschreibung:<br />
Derzeit ist beim Erwerb inländischer<br />
Gruppenmitglieder eine auf<br />
15 Jahre zu verteilende Firmenwertabschreibung<br />
anzusetzen. Für die Anschaffung<br />
von Beteiligungen nach dem<br />
28. Februar <strong>2014</strong> soll die Firmenwertabschreibung<br />
nicht mehr zustehen. Noch<br />
offene Abschreibungsbeträge („Fünfzehntel“)<br />
aus Firmenwertabschreibungen<br />
aus Anschaffungen der Vergangenheit<br />
sollen weiter absetzbar sein, wenn<br />
sich der steuerliche Vorteil aus der<br />
Firmenwertabschreibung beim Erwerb<br />
der Beteiligung auf den Kaufpreis auswirken<br />
konnte.<br />
• Räumliche Einschränkung von Unternehmensgruppen:<br />
Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong><br />
sollen ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> neben EU-Körperschaften<br />
nur mehr jene ausländischen<br />
Körperschaften in eine Unternehmensgruppe<br />
aufgenommen werden<br />
können, mit deren Ansässigkeitsstaat<br />
eine umfassende Amtshilfe mit Österreich<br />
vereinbart wurde. Dies wird mit<br />
den Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten<br />
der österreichischen Finanzverwaltung<br />
begründet.<br />
• Einschränkung bei der Berücksichtigung<br />
ausländischer Verluste: Bisher<br />
konnten Verluste ausländischer Gruppenmitglieder<br />
unbegrenzt berücksichtigt<br />
werden. Ab der Veranlagung 2015 sollen<br />
absetzbare Verluste ausländischer Gruppenmitglieder<br />
nur mehr in Höhe von 75 %<br />
des inländischen Gruppeneinkommensabzugsfähig<br />
sein. Darüber hinausgehende<br />
Verluste gehen in den Verlustvortrag<br />
für Folgejahre ein.<br />
75 % Verlustverrechnungsgrenze grundsätzlich<br />
unverändert<br />
Anders als bei natürlichen Personen soll<br />
die 75 % Verlustverrechnungsgrenze bei<br />
Körperschaften grundsätzlich unverändert<br />
bestehen bleiben. Die 75 % Begrenzung soll<br />
ab der Veranlagung 2015 nicht mehr für<br />
Nachversteuerungsbeträge von ausländischen<br />
Verlusten gelten.<br />
Einschränkung der Abzugsfähigkeit<br />
von Zinsen und Lizenzgebühren an<br />
Konzerngesellschaften<br />
Ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> sollen Zahlungen an<br />
konzernzugehörige in- und ausländische<br />
Körperschaften für Zinsen und Lizenzgebühren<br />
nicht mehr steuerlich abzugsfähig<br />
sein, wenn die Einnahmen bei der ausländischen<br />
Konzerngesellschaft ganz oder<br />
überwiegend keiner Besteuerung unterliegen<br />
oder mit einem Steuersatz von<br />
weniger als 15 % besteuert werden; beträgt<br />
der anzuwendende Steuersatz zumindest<br />
10 %, darf jedoch die Hälfte der Aufwendungen<br />
abgezogen werden. Ist die empfangende<br />
Körperschaft nicht Nutzungsberechtigter,<br />
ist auf die Besteuerung des Nut-<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
8
Leitartikel<br />
zungsberechtigten abzustellen. Eine Ausnahme<br />
soll für Zahlungen an Körperschaften<br />
bestehen, die die unionsrechtlichen<br />
Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen<br />
erfüllen. Fokus dieser Neuregelung ist —<br />
auch im Lichte des aktuellen BEPS Aktionsplans<br />
der OECD — die Vermeidung konzerninterner<br />
Gewinnverlagerungen mittels Zinsund<br />
Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer<br />
oder in besondere Steuerregime.<br />
GmbH Gesetz<br />
Mindeststammkapital von GmbHs<br />
wird wieder angehoben<br />
Durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz<br />
2013 wurde das gesetzliche Mindeststammkapital<br />
für GmbHs erst mit<br />
<strong>1.</strong> Juli 2013 von EUR 35.000 auf EUR<br />
10.000 herabgesetzt. Da sich die jährliche<br />
Mindestkörperschaftsteuer auf 5 % des<br />
gesetzlichen Mindeststammkapitals beläuft,<br />
hat sich die Mindestkörperschaftsteuer<br />
auf EUR 500 p.a. (unabhängig von der<br />
tatsächlichen Höhe des Stammkapitals der<br />
GmbH) reduziert.<br />
Das Mindeststammkapital soll ab <strong>1.</strong> März<br />
<strong>2014</strong> (nur 8 Monate nach der Absenkung)<br />
wieder auf EUR 35.000 angehoben werden.<br />
Durch die Anhebung des Mindeststammkapitals<br />
steigt auch die Mindestkörperschaftsteuer<br />
wieder auf EUR <strong>1.</strong>750<br />
p.a. Die Ermäßigung für die ersten vier<br />
<strong>Quartal</strong>e von jeweils EUR 273 soll wieder<br />
eingeführt werden.<br />
Für Neugründungen soll das „Gründungsprivileg“,<br />
wonach nur EUR 5.000 an bar<br />
zu leistenden Stammeinlagen eingezahlt<br />
werden müssen, bestehen bleiben. Gesellschaften,<br />
die davon Gebrauch machen,<br />
müssen in die Firma den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“<br />
aufnehmen. Gründungsprivilegierte<br />
Gesellschaften sowie<br />
Gesellschaften, die seit <strong>1.</strong> Juli 2013 mit<br />
einem Stammkapital von weniger als EUR<br />
35.000 errichtet wurden, werden verpflichtet,<br />
jährlich ein Viertel ihres Reingewinns<br />
in eine besondere gesetzliche Rücklage<br />
einzustellen, um die Differenz auf<br />
die sonst bar zu leistende Stammeinlage<br />
von EUR 17.500 aufzufüllen. Die Gründungsprivilegien<br />
entfallen nach spätestens<br />
10 Jahren.<br />
Stabilitätsabgabegesetz<br />
Erhöhung der Stabilitätsabgabe und<br />
Änderung der Bemessungsgrundlage<br />
Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll die Bemessungsgrundlage<br />
für die Stabilitätsabgabe („Bankenabgabe“)<br />
geändert werden. Ab <strong>1.</strong> April<br />
<strong>2014</strong> soll ausschließlich die Bilanzsumme<br />
als Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe<br />
herangezogen werden.<br />
Ab einer Bilanzsumme von über 1 Milliarde<br />
Euro soll der Steuersatz 0,09 % betragen.<br />
Ab einer Bilanzsumme von über 20 Milliarden<br />
Euro soll für jene Teile, die diesen<br />
Betrag überschreiten, ein Steuersatz von<br />
0,11 % zur Anwendung gelangen. Der Sonderbeitrag<br />
auf die Stabilitätsabgabe soll<br />
ebenfalls ab <strong>1.</strong> April <strong>2014</strong> von 25 % auf<br />
45 % angehoben werden. Die Befristung<br />
des Sonderbeitrags bis 2017 bleibt bestehen.<br />
Umsatzsteuergesetz<br />
Grenzwert für Kleinbetragsrechnungen<br />
Der Grenzwert für Kleinbetragsrechnungen,<br />
für die vereinfachte Rechnungsmerkmale<br />
gelten (§ 11 Abs. 6 UStG), soll ab<br />
<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> von EUR 150 auf EUR 400<br />
angehoben werden.<br />
Kapitalverkehrsteuergesetz<br />
Abschaffung der Gesellschaftsteuer<br />
Die Gesellschaftsteuer in Höhe von 1 % soll<br />
mit <strong>1.</strong> Jänner 2016 abgeschafft werden.<br />
Gemäß Richtlinie 2008/7/EWG (Kapitalansammlungsrichtlinie)<br />
ist es nach Abschaffung<br />
der Gesellschaftsteuer nicht<br />
mehr möglich, eine ähnliche Steuer wieder<br />
einzuführen.<br />
Bankwesengesetz, Börsegesetz,<br />
Versicherungsaufsichtsgesetz<br />
Aufhebung des Verwertungsverbots bei<br />
Finanzvergehen<br />
Derzeit besteht bei Finanzvergehen ein<br />
Verwertungsverbot im Hinblick auf die<br />
durch die Geldwäschemeldestelle des<br />
Bundeskriminalamts übermittelten Daten.<br />
Von diesem Verwertungsverbot ausgenommen<br />
sind bislang nur die bandenmäßige<br />
oder bewaffnete Begehung eines Finanzdelikts<br />
bzw. der Abgabenbetrug.<br />
Mit dem AbgÄG <strong>2014</strong> soll ab <strong>1.</strong> März <strong>2014</strong><br />
das Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen<br />
bei Finanzvergehen<br />
in allen drei Gesetzen gestrichen werden.<br />
Nach einer kurzen Begutachtung soll das<br />
AbgÄG <strong>2014</strong> noch im Februar <strong>2014</strong> im<br />
Parlament beschlossen werden und mit<br />
<strong>1.</strong> März <strong>2014</strong> in Kraft treten. Die Gesetzwerdung<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Über die weitere Gesetzwerdung und allfällige<br />
Änderungen informieren wir Sie<br />
selbstverständlich in den nächsten <strong>Ausgabe</strong>n<br />
des DA<strong>CH</strong> <strong>News</strong>letters.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
9
Leitartikel<br />
<strong>Schweiz</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>er Unternehmenssteuerreform<br />
III: Der Bundesrat veröffentlicht<br />
den Schlussbericht<br />
Einleitung<br />
Nach mehr als sechsmonatiger zusätzlicher<br />
Projektarbeit veröffentlichte der Bundesrat<br />
am 18. Dezember 2013 den mit Spannung<br />
erwarteten Schlussbericht zur Unternehmenssteuerreform<br />
III. Des Weiteren wurde<br />
der Bericht im Rahmen einer Pressekonferenz<br />
durch die Finanzministerin Eveline<br />
Widmer-Schlumpf und Herrn Regierungsrat<br />
Peter Hegglin, Vorsteher der kantonalen<br />
Finanzdirektoren, vorgestellt.<br />
Zusammenfassend darf erfreulicherweise<br />
festgestellt werden, dass sich die <strong>Schweiz</strong>er<br />
Regierung mit aller Deutlichkeit für den<br />
Erhalt der Attraktivität des Steuer- und<br />
Wirtschaftsstandortes <strong>Schweiz</strong> einsetzt.<br />
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen<br />
sicherstellen, dass die <strong>Schweiz</strong> auch zukünftig<br />
über ein wettbewerbsfähiges Unternehmenssteuersystem<br />
verfügt und weiterhin<br />
zu den global führenden Standorten für<br />
multinationale Unternehmen gehört. Die<br />
<strong>Schweiz</strong>er Regierung hat erneut bekräftigt,<br />
dass im internationalen Umfeld konzerninterne<br />
Dividenden keiner Besteuerung<br />
unterliegen sollten. Die massgebenden<br />
Referenzbelastungen betragen 2<strong>–</strong>3 % für<br />
Konzernfinanzierungstätigkeiten und rund<br />
5<strong>–</strong>8 % für Lizenzerträge. Internationale<br />
Handelserträge sollten nicht mit mehr als<br />
10<strong>–</strong>12 % besteuert werden. Diese Grössen<br />
sollen bei der Evaluation neuer Lösungen<br />
als Referenz dienen.<br />
Die Europäische Union (EU) und die Organisation<br />
für wirtschaftliche Zusammenarbeit<br />
und Entwicklung (OECD) kritisieren seit längerer<br />
Zeit das sogenannte «ring-fencing»,<br />
die reduzierte Besteuerung von gewissen<br />
ausländischen Erträgen in Holdinggesellschaften,<br />
Verwaltungsgesellschaften und<br />
gemischten Gesellschaften. Der Bundesrat<br />
hatte im Mai 2013, im Rahmen seines<br />
Zwischenberichts, bereits bestätigt, dass<br />
diese Steuerregimes innerhalb den nächsten<br />
fünf bis sieben Jahren abgeschafft<br />
werden müssen. Darüber hinaus wurde<br />
kommuniziert, dass die Prinzipalausscheidung<br />
und die <strong>Schweiz</strong>er Finanzbetriebstätte<br />
(Finance Branch), in Anbetracht der<br />
jüngsten und laufenden Änderungen in der<br />
internationalen Steuerpolitik (bspw. BEPS<br />
oder OECD Forum über schädliche Steuerpraktiken),<br />
kaum mehr nachhaltige Lösungen<br />
darstellen.<br />
Die <strong>Schweiz</strong>er Regierung ist sich der<br />
wirtschaftlichen Bedeutung von Holding-,<br />
Domizil- und gemischten Gesellschaften<br />
bewusst und bekräftigte mehrmals, dass<br />
wettbewerbsfähige Alternativlösungen notwendig<br />
sind, um diese Gesellschaften und<br />
deren Aktivitäten in der <strong>Schweiz</strong> halten zu<br />
können. Ein Lenkungsorgan wurde mit der<br />
Analyse und Evaluation möglicher Ersatzmassnahmen<br />
beauftragt, um die Abwanderung<br />
von Gesellschaften mit mobilen Aktivitäten<br />
(bspw. Finanzierungs- oder Verwaltungstätigkeiten)<br />
ins Ausland zu minimieren.<br />
Seit Mai 2013 fanden verschiedene<br />
Anhörungen mit Vertretern der Kantone<br />
und der Wirtschaft statt. Von Wirtschaftsverbänden<br />
organisierte Expertengruppen<br />
und weitere Interessenvertreter trugen<br />
zusätzlich zum Findungsprozess bei. Das<br />
Ergebnis der bisherigen Arbeiten widerspiegelt<br />
sich im Schlussbericht, der am<br />
18. Dezember 2013 veröffentlicht wurde.<br />
Vorgeschlagene Massnahmen<br />
Der Schlussbericht bekräftigt das Anliegen<br />
der Regierung, die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der <strong>Schweiz</strong> als einer der weltweit führenden<br />
Standorte für multinationale Unternehmen<br />
zu erhalten und zu stärken. Der Schlussbericht<br />
konkretisiert weiter Alternativmassnahmen,<br />
welche bereits im Zwischenbericht<br />
im Mai 2013 erwähnt wurden. Der Bericht<br />
umschreibt die Ersatzlösungen aber<br />
nach wie vor eher allgemein und liefert<br />
tendenziell wenig Einzelheiten zu den verschiedenen<br />
Alternativen. Einzelne Leser<br />
des Schlussberichts dürften mutmasslich<br />
mehr technische Details erwartet haben.<br />
Diese werden jedoch erst im Rahmen des<br />
kommenden Gesetzgebungsverfahrens<br />
durch die zuständigen Expertengruppen<br />
entwickelt.<br />
Der Schlussbericht schlägt die folgenden<br />
Massnahmen vor:<br />
Einführung eines Lizenzbox-Systems<br />
Der Bericht bekräftigt die Absicht der<br />
<strong>Schweiz</strong>, ein Lizenzbox-System einzuführen,<br />
um die Nutzung von geistigem Eigentum<br />
(«IP») zu fördern. Diese Lizenzbox soll<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
10
Leitartikel<br />
dieselben Vorteile gewähren wie Lizenz-/<br />
IP-Box-Lösungen in anderen OECD-Staaten.<br />
Laut Aussage der <strong>Schweiz</strong>er Finanzministerin<br />
ist aber nicht geplant, eine äusserst<br />
breite und im Ausland so nicht bekannte<br />
Umschreibung von qualifizierenden<br />
Immaterialgütern einzuführen. Es bleibt abzuwarten,<br />
ob eine <strong>Schweiz</strong>er Lizenzbox die<br />
privilegierte Besteuerung von eigengenutzten<br />
Immaterialgütern (in Form von sog.<br />
«embedded IP») erlaubt, wie es bspw. in<br />
Grossbritannien möglich ist. Experten der<br />
technischen Fachgruppen gehen nach wie<br />
vor davon aus, dass die Einführung eines<br />
solchen Konzepts möglich sein sollte. In<br />
diesem Zusammenhang sind aber die weiteren<br />
Entwicklungen auf Stufe EU und<br />
OECD mit zu verfolgen.<br />
Das Lizenzbox-System wird einzig für die<br />
Kantons- und Gemeindesteuern anwendbar<br />
sein, nicht aber auf Bundesebene. Weiter<br />
sieht die <strong>Schweiz</strong>er Regierung vor, die<br />
Lizenzbox im Steuerharmonisierungsgesetz<br />
verbindlich zu umschreiben. Dies<br />
würde dazu führen, dass sämtliche Kantone<br />
dieselbe Lizenzbox-Lösung anbieten<br />
müssen, wobei das Ausmass der privilegierten<br />
Besteuerung (anwendbarer Steuersatz<br />
oder massgebende Reduktion des<br />
steuerbaren Gewinns) jeder einzelne Kanton<br />
selber bestimmen kann. Wir sind der<br />
Ansicht, dass zumindest ein Teil der Kantone<br />
über einen genügenden finanziellen<br />
Handlungsspielraum verfügen sollte, um<br />
die Steuerbelastung für qualifizierende Immaterialgütererträge<br />
signifikant zu<br />
reduzieren.<br />
Reduktion der kantonalen<br />
Gewinnsteuern<br />
Die kantonale und kommunale Gewinnsteuerbelastung<br />
könnte im Durchschnitt<br />
von schätzungsweise 18 % auf rund 14 %<br />
gesenkt werden. Jeder Kanton muss individuell,<br />
abhängig von seinen finanziellen<br />
Möglichkeiten, über den Umfang einer<br />
solchen Reduktion entscheiden. Steuersenkungen<br />
im erwähnten Ausmass führen<br />
im Ergebnis und in einzelnen Kantonen<br />
zu einem effektiven Steuersatz in Höhe<br />
von rund 12<strong>–</strong>14 % (einschliesslich direkte<br />
Bundessteuer). Es ist hierbei anzumerken,<br />
dass bereits heute mehrere Kantone<br />
effektive Gewinnsteuerbelastungen (einschliesslich<br />
direkte Bundessteuer) im Bereich<br />
von rund 12<strong>–</strong>15 % kennen.<br />
Derzeit besteht keine Absicht, den ordentlichen<br />
gesetzlichen Gewinnsteuersatz der<br />
direkten Bundessteuern von 8.5 % zu<br />
senken.<br />
Zinsbereinigte Gewinnsteuer auf<br />
dem Eigenkapital (NID)<br />
Die steuersystematische Begründung<br />
einer NID liegt in der steuerlichen Gleichbehandlung<br />
von Eigenkapital und Fremdkapital.<br />
Finanzierungsentscheidungen von<br />
Unternehmen sollen nicht durch steuerliche<br />
Überlegungen beeinflusst und verzerrt<br />
werden. Diese Auffassung wird ebenfalls<br />
von der EU und OECD geteilt und folglich<br />
ist die NID eine international akzeptierte<br />
Lösung.<br />
Die NID wurde im Rahmen der Pressekonferenz<br />
nicht angesprochen, obwohl diese<br />
im Vorfeld in den Expertengruppen umfassend<br />
und breit diskutiert wurden. Jedoch<br />
bestätigt der Bericht, dass die NID immer<br />
noch eine mögliche Alternativlösung darstellt,<br />
jedoch weiterer Abklärungsbedarf<br />
vorhanden ist. Der Schlussbericht lässt<br />
sogar die Möglichkeit offen, eine NID auf<br />
Bundesebene einzuführen. Die Einführung<br />
eines NID-Regimes mit Zinsabzug auf dem<br />
gesamten Eigenkapital wurde jedoch verworfen.<br />
Die Abzugsfähigkeit eines Eigenkapitalzinses<br />
soll auf das sog. «Sicherheitseigenkapital»<br />
beschränkt sein. Das «Sicherheitseigenkapital»<br />
bezieht sich auf denjenigen<br />
Teil des Eigenkapitals, welcher eine<br />
durchschnittliche angemessene Eigenfinanzierung<br />
einer Gesellschaft übersteigt. Die<br />
technischen Einzelheiten einer derartigen<br />
NID-Lösung (z. B. anwendbarer Zinssatz,<br />
Berechnung des «Sicherheitseigenkapitals»)<br />
müssen noch festgelegt werden.<br />
Die <strong>Schweiz</strong> wäre das erste Land mit einem<br />
«Sicherheitseigenkapital»-Ansatz.<br />
Weitere Massnahmen<br />
Weitere in der Pressekonferenz sowie im<br />
Bericht zitierte Massnahmen sind die Abschaffung<br />
der Emissionsabgabe auf Eigenkapital,<br />
Änderungen beim Verrechnungssteuersystem<br />
(Einführung eines Zahlstellenprinzips<br />
bei Zinsen) oder eine weitere<br />
Senkung oder vollständige Aufhebung der<br />
jährlichen Kapitalsteuern auf dem<br />
Eigenkapital.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
11
Leitartikel<br />
Neben den genannten spezifischen Massnahmen<br />
bekräftigt der Bericht, dass die<br />
privilegiert besteuerten Gesellschaften bei<br />
einem Wegfall der bisherigen Steuerstati<br />
stille Reserven, welche während der privilegierten<br />
Besteuerung erarbeitet wurden, gewinnsteuerneutral<br />
aufwerten können. Das<br />
<strong>Schweiz</strong>er Bundesgericht ist am 13. März<br />
2013, im Rahmen eines höchstrichterlichen<br />
Entscheids, zum selben Ergebnis gekommen.<br />
Die Aufwertung wäre aber nur auf<br />
kantonaler/kommunaler Ebene anwendbar,<br />
da sich das Bundessteuersystem nicht ändert.<br />
Die Einzelheiten einer möglichen Aufwertung<br />
sowie der nachfolgenden Abschreibungen<br />
auf den höheren Gewinnsteuerwerten<br />
müssen aber noch festgelegt werden.<br />
Weiterer Zeitplan<br />
Das Eidgenössische Finanzdepartement<br />
wurde beauftragt, bis Ende Januar <strong>2014</strong><br />
eine offizielle Konsultation bei den Kantonen<br />
durchzuführen. Gestützt auf diese<br />
Konsultation plant der Bundesrat im Frühling<br />
<strong>2014</strong> die Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs.<br />
Im Sommer <strong>2014</strong> wird voraussichtlich<br />
die offizielle Vernehmlassung des<br />
Gesetzesentwurfs eröffnet. Der Gesetz-<br />
gebungsprozess, einschliesslich eines<br />
fakultativen Referendums mit Volksabstimmung,<br />
könnte mehrere Jahre in Anspruch<br />
nehmen und es wird erwartet, dass die Unternehmenssteuerreform<br />
III nicht vor 2018<br />
in Kraft treten wird. In der Zwischenzeit<br />
werden die geltenden Gesetzesbestimmungen<br />
nach wie vor anwendbar sein. Jedoch<br />
ist es den Unternehmen empfohlen, die<br />
Folgen der erwarteten Änderungen im<br />
Rahmen einer proaktiven Steuerplanung<br />
möglichst frühzeitig abzuklären. <br />
Im Gegenzug kann der Wechsel von der<br />
ordentlichen Gewinnbesteuerung in eine<br />
Lizenzbox zu einer steuersystematischen<br />
Realisierung von stillen Reserven führen.<br />
Die Einzelheiten einer solchen Realisation<br />
sind Gegenstand weiterer Untersuchungen.<br />
Finanzierung<br />
Erwartungsgemäss werden die Änderungen<br />
beim <strong>Schweiz</strong>er Unternehmenssteuersystem<br />
zu Einnahmeausfällen von bis zu<br />
<strong>CH</strong>F 3 Milliarden führen. Es ist vorgesehen,<br />
dass diese Ausfälle in etwa gleichmässig<br />
von Bund und Kantonen getragen werden.<br />
Um diesen Effekt teilweise auszugleichen,<br />
prüft der Bund unter anderem, die Einführung<br />
einer Kapitalgewinnsteuer für Gewinne<br />
im Privatvermögen. Zusätzlich könnte<br />
die privilegierte Besteuerung von bestimmten<br />
Beteiligungserträgen im Privatvermögen<br />
von natürlichen Personen reduziert<br />
werden. Schliesslich besteht auch Spielraum<br />
für einen leichten Anstieg des <strong>Schweiz</strong>er<br />
Mehrwertsteuersatzes, wobei eine<br />
solche Lösung von der Finanzministerin am<br />
18. Dezember 2013 kategorisch ausgeschlossen<br />
wurde.<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
12
Deutschland<br />
Zugspitze (2.962 Meter)<br />
Besteuerung leitender Angestellter<br />
gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013<br />
nimmt das Bundesministerium der Finanzen<br />
(BMF) zur Wahl des Methodenartikels<br />
nach Art. 24 Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) Deutschland-<strong>Schweiz</strong> bei der<br />
Besteuerung leitender Angestellter gemäß<br />
Art. 15 Abs. 4 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
wie folgt Stellung:<br />
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung<br />
zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen<br />
zwischen Deutschland und der<br />
<strong>Schweiz</strong> (KonsVer<strong>CH</strong>EV) hat für Einkünfte<br />
leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften,<br />
die keine Grenzgänger im Sinne<br />
des Art. 15a des Abkommens sind, der<br />
Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers<br />
(Kapitalgesellschaft) nach Art. 15 Abs. 4<br />
des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht,<br />
als die Einkünfte auf Tätigkeiten<br />
der leitenden Angestellten im Staat<br />
ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen.<br />
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVer-<br />
<strong>CH</strong>EV bleibt das Besteuerungsrecht des<br />
Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten<br />
unberührt. Hiermit wird keine<br />
Aussage im Hinblick auf die Anwendung<br />
von Art. 24 Abs. 1 DBA Deutschland-<br />
<strong>Schweiz</strong> getroffen.<br />
Für die praktische Anwendung bedeutet<br />
dies, dass die deutsche Finanzverwaltung<br />
entsprechend der Rechtsprechung des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) (unter anderem<br />
BFH-Urteil vom 1<strong>1.</strong> November 2009, I R<br />
83/08, BStBl 2010 II, S. 781, sowie vom<br />
25. Oktober 2006, I R 81/04, BStBl 2010<br />
II, S. 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode<br />
gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.<br />
d DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong> anwendet.<br />
§ 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVer<strong>CH</strong>EV ist daher<br />
nicht so auszulegen, dass Deutschland als<br />
Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode<br />
gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
anzuwenden hätte.<br />
Dies ist eine erfreuliche Klarstellung und<br />
schafft insoweit Rechtssicherheit. <br />
AIFM-StAnpG<br />
Bundestag und Bundesrat haben das<br />
AIFM-StAnpG (Alternative Investment Fund<br />
Manager — Steueranpassungsgesetz) am<br />
28. und 29. November 2013 verabschiedet.<br />
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt<br />
erfolgte am 23. Dezember 2013, so dass<br />
das Gesetz noch im Jahr 2013 in Kraft<br />
getreten ist. Es sieht im Wesentlichen<br />
folgende steuerrelevante Änderungen vor,<br />
die nachstehend weiter erläutert werden:<br />
• Neuregelung zur Beschränkung der<br />
Hebung stiller Lasten<br />
• Klarstellung zur zeitlichen Wirkung von<br />
§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG im Rahmen<br />
der neuen Organschaftsregelungen<br />
(sog. „VZ <strong>2014</strong>-Lücke“)<br />
<strong>1.</strong> Hebung stiller Lasten: Bilanzierung<br />
nach §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG<br />
<strong>1.</strong>1 Hintergrund<br />
Im Rahmen des AIFM-StAnpG schränkt der<br />
Gesetzgeber den Betriebsausgabenabzug<br />
bei der Hebung stiller Lasten im Zusammenhang<br />
mit der Übertragung von Verpflichtungen<br />
ein. Solche Stille Lasten können<br />
entstehen, wenn Verpflichtungen aufgrund<br />
steuerrechtlicher Vorschriften nicht<br />
oder nicht vollständig in der Steuerbilanz<br />
berücksichtigt werden dürfen (zum Beispiel<br />
Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG<br />
oder Drohverlustrückstellungen gemäß<br />
§ 5 Abs. 4a EStG). In der Vergangenheit<br />
wurden „Modelle“ umgesetzt, wobei solche<br />
Verpflichtungen verlustrealisierend zum<br />
Beispiel auf eine Tochtergesellschaft übertragen<br />
wurden. Hierzu hat der Bundesfinanzhof<br />
(BFH) regelmäßig entschieden,<br />
dass der Übernehmer der Verpflichtungen<br />
diese voll in der Steuerbilanz berücksichtigen<br />
darf, es mithin nicht zu einem steuerlichen<br />
Gewinn (in Höhe des beim Übertragenden<br />
zu berücksichtigenden Verlustes)<br />
kommt. Die Finanzverwaltung vertrat hingegen<br />
die Rechtsauffassung, dass durch<br />
Schuldübernahme angeschaffte Verpflichtungen<br />
in der auf die Übernahme folgenden<br />
Schlussbilanz des Neuschuldners<br />
gewinnerhöhend — unter Beachtung von<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
13
Deutschland<br />
Passivierungsbeschränkungen (z. B. § 6a<br />
EStG) — aufzulösen seien. Durch die Einführung<br />
eines § 4f und § 5 Abs. 7 EStG soll<br />
der Rechtsprechung des BFH bzw. derartigen<br />
„Modellen“ nun entgegengewirkt<br />
werden.<br />
Betroffen ist nicht nur die Steuerbilanz,<br />
sondern auch die Handelsbilanz, da sich<br />
Effekte auf deferred taxes und die Steuerrückstellungen<br />
für die current taxes ergeben<br />
können. Insbesondere Übernehmer<br />
von Verpflichtungen müssen sich darauf<br />
einstellen, bis zur Aufstellung der Handelsbilanz<br />
(spätestens aber bis zur Aufstellung<br />
der Steuerbilanz) zum Teil umfangreiche<br />
Nebenrechnungen durchzuführen, damit<br />
die Schattenwerte nach dem neuen<br />
§ 5 Abs. 7 EStG fristgerecht bereitgestellt<br />
werden können.<br />
<strong>1.</strong>2 Änderungen auf Seiten des Veräußerers<br />
(§ 4f EStG)<br />
Der Betriebsausgabenabzug aus der an<br />
den Neuschuldner entrichteten Gegenleistung<br />
im Rahmen von Verpflichtungsübernahmen,<br />
Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen<br />
muss beim Veräußerer auf<br />
15 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Die<br />
steuerliche Realisierung der stillen Lasten<br />
wird damit nicht verhindert, jedoch zeitlich<br />
gestreckt.<br />
Ausnahmeregelungen sind bei Veräußerung<br />
oder Aufgabe eines ganzen Betriebs<br />
oder ganzen Mitunternehmeranteils und<br />
bei einem Arbeitgeberwechsel unter Mitnahme<br />
der erworbenen Pensionsansprüche<br />
sowie für kleinere und mittlere Betriebe<br />
vorgesehen. § 4f EStG ist erstmals für<br />
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach<br />
dem 28. November 2013 (Tag des Gesetzesbeschlusses<br />
im Bundestag) enden (§ 52<br />
Abs. 12c EStG). Übertragungen, die in früheren<br />
Wirtschaftsjahren stattgefunden<br />
haben, sind beim Übertragenden von dieser<br />
Neuregelung nicht betroffen.<br />
<strong>1.</strong>3 Änderungen auf Seiten des Übernehmers<br />
(§ 5 Abs. 7 EStG)<br />
Für den Neuschuldner regelt § 5 Abs. 7<br />
EStG, dass die bisher beim Altschuldner<br />
geltenden Ansatzverbote, -beschränkungen<br />
oder Bewertungsvorbehalte korrespondierend<br />
an den auf die Übernahme<br />
folgenden Abschlussstichtagen anzuwenden<br />
sind. Die Verpflichtung darf im Anwendungsbereich<br />
des § 5 Abs. 7 EStG in der<br />
ersten Bilanz nach der Übertagung nicht<br />
(mehr) mit ihren höheren „Anschaffungskosten“,<br />
sondern nur mit dem (fortgeführten)<br />
früheren Bilanzansatz beim Altschuldner<br />
ausgewiesen werden. Ein sich daraus<br />
regelmäßig ergebener Gewinn kann mittels<br />
Rücklagenbildung auf 15 Jahre verteilt<br />
werden (Wahlrecht). Für Pensionsverpflichtungen<br />
sind Sonderregelungen vorgesehen<br />
(§ 5 Abs. 7 S. 4 EStG).<br />
Die Ermittlung der Steuerbilanzansätze des<br />
Übernehmers muss aus der Fortentwicklung<br />
der Bilanzwerte des ehemaligen Altschuldners<br />
erfolgen. Dazu müssen durch<br />
den Neuschuldner ggf. Informationen eingeholt<br />
werden. Je länger die Übertragung<br />
zurückliegt, umso schwieriger und langwieriger<br />
wird dies in der Praxis umzusetzen<br />
sein. Sofern es sich um personalbezogene<br />
Rückstellungen (z. B. Pensions- oder Jubiläumsrückstellungen)<br />
handelt, sind ggf.<br />
Gutachter einzuschalten. Hierfür ist ein<br />
ausreichender zeitlicher Verlauf vor der<br />
Bilanzerstellung einzuplanen.<br />
Die Auflösung der Rücklage hat höchstens<br />
über den 15-Jahreszeitraum zu erfolgen.<br />
In manchen Fällen kann eine raschere Auflösung<br />
im Zuge einer Steuerbilanzpolitik<br />
bspw. im Hinblick auf die Verlustuntergangsregelung<br />
des § 8c KStG oder die Mindestbesteuerungsvorschrift<br />
in § 10d EStG<br />
vorteilhaft sein.<br />
§ 5 Abs. 7 EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre<br />
anzuwenden, die nach dem<br />
28. November 2013 (Tag des Gesetzbeschlusses<br />
des Bundestags) enden. Davon<br />
sind dann auch Verpflichtungen betroffen,<br />
die in früheren Wirtschaftsjahren übernommen<br />
wurden. Auch solche müssen spätestens<br />
an einen nach dem 28. November<br />
2013 liegenden Bilanzstichtag unter Berücksichtigung<br />
der Neuregelung angesetzt<br />
werden, woraus sich ebenfalls entsprechende<br />
steuerpflichtige Gewinne ergeben<br />
können. Auf Antrag kann die Vorschrift<br />
auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet<br />
werden.<br />
2. Klarstellung zur zeitlichen Wirkung<br />
von § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG im<br />
Rahmen der neuen Organschaftsregelungen<br />
Als Voraussetzung für die Anerkennung einer<br />
Organschaft muss seit dem Inkraftreten<br />
des Unternehmensteuerreformgesetzes<br />
(UntStRefG) 2012 am 26. Februar<br />
2013 der Gewinnabführungsvertrag nach<br />
§ 17 Satz 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG) einen ausdrücklichen dynamischen<br />
Verweis auf § 302 Aktiengesetz<br />
(AktG) enthalten. Darüber hinaus wurde in<br />
§ 34 Abs. 10b Satz 2 KStG n. F. eine rückwirkende<br />
Heilungsmöglichkeit für Alt-Ergebnisabführungsverträge<br />
(EAV) geschaffen,<br />
die keinen den Anforderungen des<br />
§ 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. entsprechenden<br />
Verweis auf § 302 AktG enthalten.<br />
Voraussetzung für die Inanspruchnahme<br />
der rückwirkenden Heilung war unter anderem,<br />
dass in den bestehenden EAV im Rahmen<br />
einer Vertragsänderung ein dynamischer<br />
Verweis auf § 302 AktG aufgenommen<br />
wird. Dabei war aufgrund des nicht<br />
eindeutigen Gesetzeswortlautes unklar, ob<br />
eine Vertragsänderung bereits in 2013<br />
erfolgen muss oder ob eine Änderung<br />
<strong>2014</strong> auch ausreicht.<br />
Zur Klarstellung wurde durch das AIFM-<br />
StAnpG in § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG die<br />
Formulierung „VZ, die vor dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />
<strong>2014</strong> enden“ durch die Formulierung<br />
„VZ, die vor dem <strong>1.</strong> Januar 2015 enden“<br />
ersetzt. Damit wurde die von der Praxis geforderte<br />
Rechtssicherheit und eine ausreichend<br />
lange Übergangsfrist geschaffen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass bei abweichenden<br />
Wirtschaftsjahren, die Vertragsanpassung<br />
bis zum Ende des <strong>2014</strong><br />
endenden Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft<br />
vorzunehmen ist. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
14
Deutschland<br />
BMF-Schreiben — Steuerrechtliche Behandlung<br />
des Erwerbs eigener Anteile<br />
Nach der Einfügung des § 272 Abs. 1a und<br />
1b Handelsgesetzbuch (HGB) und der hierdurch<br />
geänderten handelsrechtlichen Behandlung<br />
des Erwerbs eigener Anteile im<br />
Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des Bilanzrechts (BilMoG) vom 25. Mai<br />
2009 hat man lange Zeit auf eine Reaktion<br />
der Finanzverwaltung zur steuerrechtlichen<br />
Behandlung des Erwerbs eigener Anteile<br />
gewartet. Da mit Schreiben des Bundesministeriums<br />
der Finanzen (BMF) vom<br />
10. August 2010 (BStBl I, 2010, S. 659) zudem<br />
das alte BMF-Schreiben zur Behandlung<br />
des Erwerbs eigener Anteile vom<br />
2. Dezember 1998 (BStBl I, 1998, S. 1509)<br />
aufgehoben wurde, bestanden erhebliche<br />
Rechtsunsicherheiten. Am 27. November<br />
2013 hat sich nun die Finanzverwaltung zur<br />
steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener<br />
Anteile im Rahmen eines BMF-Schreibens<br />
geäußert. Nachfolgend werden die<br />
wesentlichen Kernaussagen kurz in zusammengefasster<br />
Form dargestellt.<br />
<strong>1.</strong> Handelsrechtliche Grundlagen<br />
Seit der Einfügung des § 272 Abs. 1a und<br />
1b HGB ist der Nennbetrag eigener Anteile<br />
stets auf der Passivseite offen vom „Gezeichneten<br />
Kapital“ abgesetzt auszuweisen.<br />
Eine Aktivierung auf der Aktivseite mit<br />
kongruentem Rücklagenausweis scheidet<br />
seither somit aus. Ein etwaiger Differenzbetrag<br />
zwischen dem Nennbetrag und der<br />
zu erbringenden Gegenleistung ist mit frei<br />
verfügbaren Gewinn- und Kapitalrücklagen<br />
zu verrechnen. Etwaige mit dem Erwerb<br />
bzw. der Veräußerung in Zusammenhang<br />
stehende Aufwendungen stellen handelsrechtlich<br />
Aufwand dar.<br />
Bei dem Erwerb bzw. bei der Veräußerung<br />
eigener Anteile handelt es sich wirtschaftlich<br />
betrachtet nicht um einen Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang,<br />
sondern<br />
vielmehr um eine Kapitalherabsetzung<br />
bzw. um eine Kapitalerhöhung.<br />
Gem. Art. 66 Abs. 3 S. 1 des Einführungsgesetzes<br />
zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)<br />
ist die erfolgte Änderung erstmals auf Jahresabschlüsse<br />
für nach dem 3<strong>1.</strong> Dezember<br />
2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.<br />
Wahlweise bereits für nach dem<br />
3<strong>1.</strong> Dezember 2008 beginnende<br />
Geschäftsjahre.<br />
2. Steuerliche Konsequenzen<br />
handelsrechtlichen Betrachtung, so dass<br />
auch steuerlich kein Anschaffungs-/Veräußerungsvorgang<br />
(mehr) vorliegt. Vielmehr<br />
liegt eine Kapitalherabsetzung bzw. eine<br />
Kapitalerhöhung vor. Dies hat u. a. zur<br />
Konsequenz, dass bei einer Veräußerung<br />
eigener Anteile kein Veräußerungsgewinn<br />
bzw. Verlust entsteht. Des Weiteren ist zu<br />
berücksichtigen, dass § 28 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG), jedoch ohne<br />
Minderung eines etwaig bestehenden<br />
Sonderausweises, entsprechend anzuwenden<br />
ist. Soweit die „Kapitalherabsetzung“<br />
den Nennbetrag der Anteile übersteigt,<br />
liegt eine Leistung der Gesellschaft an den<br />
Gesellschafter vor, die nach allgemeinen<br />
Grundsätzen (vgl. § 27 Abs. 1 KStG) mit<br />
dem ausschüttbaren Gewinn bzw. dem<br />
steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen<br />
ist. Da es sich bei dem Erwerb bzw. der<br />
Veräußerung von eigenen Anteilen auf<br />
Ebene des Veräußerers um einen Veräußerungsvorgang<br />
handelt, ist grundsätzlich<br />
keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.<br />
Der Rückkauf eigener Anteile kann damit<br />
grundsätzlich weiterhin, in gewissen<br />
Grenzen, für einen Gewinntransfer an<br />
die Gesellschafter ohne Kapitalertragsteuer-<br />
2.1 Gesellschaftsebene<br />
Der Erwerb/die Veräußerung eigner<br />
Anteile folgt — abweichend zu der bisherigen<br />
Behandlung gemäß BMF-Schreiben<br />
vom 2. Dezember 1998 — immer der<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
15
Deutschland<br />
Belastung genutzt werden. Bei Vorliegen<br />
einer verdeckten Gewinnausschüttung<br />
ist insoweit jedoch ggf. Kapitalertragsteuer<br />
einzubehalten (z. B. bei Zahlung<br />
eines überhöhten bzw. zu niedrigen<br />
Kaufpreises).<br />
Entstehende angemessene Aufwendungen<br />
in Zusammenhang mit dem Erwerb/Veräußerung<br />
eigener Anteile werden auch<br />
steuerlich gewinnmindernd als Betriebsausgaben<br />
berücksichtigt.<br />
2.2 Gesellschafterebene<br />
Im Gegenzug zur Betrachtung auf Gesellschaftsebene<br />
stellt der Erwerb/die Veräußerung<br />
eigener Anteile aus dem Blickwinkel<br />
des Gesellschafters einen Veräußerungsvorgang<br />
dar. Der Veräußerungsvorgang<br />
unterliegt den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.<br />
Hierbei ist jedoch zwingend<br />
zu berücksichtigen, dass soweit die<br />
Anteile in einem Depot eines inländischen<br />
Kreditinstituts oder inländischen Finanzdienstleistungsinstituts<br />
im Sinne des § 43<br />
Abs.1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b Einkommensteuergesetz<br />
(EStG), eines Wertpapierhandelsunternehmens<br />
oder einer inländischen<br />
Wertpapierhandelsbank verwaltet oder<br />
verwahrt oder die Veräußerung der Beteiligungsrechte<br />
von inländischen Kreditinstituten<br />
durchgeführt werden, die genannten<br />
Unternehmen als auszahlende Stelle die<br />
Kapitalertragsteuer auf den Veräußerungsgewinn<br />
zu entrichten haben.<br />
3. Anwendung und Übergangsregelung<br />
Das BMF-Schreiben gilt für alle offenen<br />
Fälle, soweit Geschäftsjahre betroffen sind,<br />
für die die Neuregelung gem. § 272 Abs.<br />
1a und Abs. 1b HGB im Rahmen des<br />
BilMoG gelten.<br />
Etwaige Anpassungen der alten Rechtslage<br />
an die neue Rechtslage innerhalb der<br />
Handelsbilanz sind in der Steuerbilanz zu<br />
übernehmen. Eine hierbei erforderliche<br />
Ausbuchung eigener Anteile ist als Kapitalherabsetzung<br />
zu behandeln. Dies hat unter<br />
anderem keine Auswirkung auf einen etwaigen<br />
Sonderausweis sowie auf das steuerliche<br />
Einlagekonto.<br />
Für Zeiträume, in denen bereits das Halbeinkünfte-<br />
bzw. Teileinkünfteverfahren,<br />
nicht jedoch das BilMoG galt, wird nach<br />
Maßgabe der Randnr. 27 ff. das „alte“ BMF-<br />
Schreiben vom 2. Dezember 1998 wieder<br />
in Kraft gesetzt. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
16
Deutschland<br />
EuGH entscheidet zugunsten der Steuerpflichtigen —<br />
Freibetrag — <strong>Schweiz</strong>er Erbschaft<br />
(EuGH-Urteil vom 17. Oktober 2013 — C-181/12)<br />
Strittig war, ob die ungleiche Behandlung<br />
eines Erbfalls zwischen nicht gebietsansässigen<br />
und im Inland ansässigen Personen in<br />
Bezug auf die Höhe des zu gewährenden<br />
Freibetrags mit den Artikeln 56 und 58 des<br />
Vertrags zur Gründung der Europäischen<br />
Gemeinschaft (EG) vereinbar sei. Bei einem<br />
Erwerb beispielsweise eines in Deutschland<br />
gelegenen Grundstücks durch Erbfall von<br />
einer gebietsfremden Person durch eine<br />
weitere gebietsfremde Person beträgt der<br />
erhaltene Freibetrag lediglich EUR 2.000,<br />
während beim Erwerb durch Erbfall bei<br />
dem der Erblasser oder der Erwerber einen<br />
Wohnsitz im Inland besitzt ein Freibetrag<br />
von bis zu EUR 500.000 gewährt werden<br />
würde. Diese zweifelhafte Ungleichbehandlung<br />
legte das Finanzgericht Düsseldorf<br />
dem europäischen Gerichtshof (EuGH) zur<br />
Vorabentscheidung vor.<br />
Der EuGH hatte bereits in der Vergangenheit<br />
entschieden, dass Erbschaften unter<br />
den Begriff des Kapitalverkehrs gem. Art<br />
56 Abs. 1 EG fallen (vgl. EuGH, Urteil vom<br />
17. Januar 2008 Rs. C-256/06, Slg 2008,<br />
I-123 Randnr. 25, 27; Urteil vom 15. September<br />
2011 Rs. C-132/10, Randnr. 19).<br />
Bereits nach dieser Rechtsprechung wurde<br />
in § 2 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz<br />
(ErbStG) eine Option zur unbeschränkten<br />
Erbschaftsteuerpflicht geschaffen, sofern<br />
entweder der Erblasser/Schenker oder der<br />
Erwerber seinen Wohnsitz in einem EU<br />
bzw. EWR-Staat hat.<br />
Der EuGH hat nunmehr nochmals bekräftigt,<br />
dass die Benachteiligung von Gebietsfremden<br />
bei der Gewährung von Freibeträgen<br />
nach § 16 Abs. 2 ErbStG einen Verstoß<br />
gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt<br />
und dass dies auch im Verhältnis zu Drittstaaten<br />
wie der <strong>Schweiz</strong> gilt. Soweit das<br />
erworbene Vermögen nur teilweise aus Inlandsvermögen<br />
besteht, muss der Freibetrag<br />
nach Auffassung des Gerichts nur anteilig,<br />
im Verhältnis des Inlandsvermögens<br />
zum Gesamterwerb, gewährt werden. Nach<br />
diesem Urteil können nun auch Erben von<br />
Vermögen in Deutschland in der <strong>Schweiz</strong><br />
eine Gleichstellung mit unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Erwerbern verlangen. Soweit<br />
Schenkung- bzw. Erbschaftssteuerbescheide<br />
noch anfechtbar sind, kann unter Hinweis<br />
auf diese Rechtsprechung eine entsprechende<br />
Änderung der Steuerfestsetzung<br />
verlangt werden. Es ist wohl damit zu<br />
rechnen, dass der Gesetzgeber die Regelung<br />
in § 2 Abs. 3 ErbStG dementsprechend<br />
auch auf in Drittstaaten ansässige<br />
Personen ausweiten wird. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
17
Deutschland<br />
BMF-Schreiben — Zusammenveranlagung und Ehegattensplitting<br />
bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der<br />
<strong>Schweiz</strong>, EuGH-Urteil Ettwein<br />
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)<br />
hat mit Schreiben vom 16. September<br />
2013 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs<br />
(EuGH) vom 28. Februar 2013<br />
(C-425/11 Rs. Ettwein) reagiert. Fraglich<br />
war bislang, ob § 1a Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) auch auf Empfänger/ausgleichsberechtigte<br />
Personen sowie Ehegatten bzw.<br />
Lebenspartner mit Wohnsitz oder gewöhnlichem<br />
Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> unter<br />
anderem unter Berücksichtigung des Abkommens<br />
zwischen den Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Gemeinschaft und der<br />
<strong>Schweiz</strong>er Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit,<br />
unterzeichnet in Luxemburg am<br />
2<strong>1.</strong> Juni 1999 (Abkommen), anwendbar ist.<br />
Innerhalb des o.g. Rechtsstreits wurden die<br />
Vergünstigungen gem. § 1a EStG von der<br />
deutschen Finanzverwaltung für die in der<br />
<strong>Schweiz</strong> lebenden und in Deutschland arbeitenden<br />
deutschen Staatsangehörigen<br />
versagt, da sich insbesondere der Wohnsitz<br />
weder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates<br />
der Europäischen Union noch im Hoheitsgebiet<br />
eines EWR-Staates befinde und<br />
somit die Voraussetzungen des § 1a EStG<br />
nicht erfüllt sind. Dies hatte unter anderem<br />
zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in<br />
Deutschland einzeln zur Einkommensteuer<br />
veranlagt wurden und nicht in den Genuss<br />
des sog. Splittingtarifs kamen. Der von den<br />
Steuerpflichtigen eingelegte Einspruch<br />
blieb erfolglos. Daraufhin wurde eine Klage<br />
bei dem hierfür zuständigen Finanzgericht<br />
eingereicht. Infolge einer drohenden Diskriminierung<br />
setzte das Finanzgericht die<br />
Klage aus und legte die zu entscheidende<br />
Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung<br />
vor, um prüfen zu lassen, ob die Regelung<br />
des § 1a EStG mit den verschiedenen<br />
Art. des Anhangs I des DBA Deutschland-<br />
<strong>Schweiz</strong> so auszulegen sind, dass die in der<br />
<strong>Schweiz</strong> lebenden Ehegatten mit ihren Einkünften<br />
in Deutschland keine Berücksichtigung<br />
des Splitting-Verfahrens erlangen<br />
können.<br />
Der EuGH hat mit Urteil vom 28. Februar<br />
2013 entschieden, dass sich gebietsfremde<br />
Steuerpflichtige, die ihre gesamten oder<br />
nahezu gesamten Einkünfte in dem Staat<br />
erzielen, in dem sie ihre berufliche Tätigkeit<br />
ausüben, hinsichtlich der Einkommensteuer<br />
objektiv in derselben Situation befinden<br />
wie der in diesem Staat Ansässige,<br />
der dort dieselbe Tätigkeit ausübt. Da insbesondere<br />
bei der Berücksichtigung von<br />
personen- und familienbezogenen Umständen<br />
eine vergleichbare Behandlung zu<br />
erfolgen hat und eine entsprechende Berücksichtigung<br />
dieser Umstände im vorliegenden<br />
Fall in der <strong>Schweiz</strong> mangels vorliegender<br />
Einkünfte nicht möglich war, hat<br />
eine entsprechende Berücksichtigung in<br />
Deutschland zu erfolgen. Die Regelung des<br />
§ 1a EStG verstößt somit, insoweit die<br />
steuerlichen Vergünstigungen aufgrund<br />
des Wohnsitzes der Steuerpflichtigen versagt<br />
wurden, unter anderem gegen Art. 13<br />
Abs. 1 des Anhangs I des Doppelbesteuerungsabkommens<br />
Deutschland-<strong>Schweiz</strong><br />
i. V. m. Art. 15 Abs. 2 und 9 Abs. 2 dieses<br />
Anhangs.<br />
Infolge dieses EuGH-Urteils gab das BMF<br />
mit dem oben genannten Schreiben bekannt,<br />
dass § 1a EStG auch dann anwendbar<br />
ist, wenn<br />
• der Empfänger der Leistungen i. S. d. Nr.<br />
1 und 1a,<br />
• die ausgleichsberechtigte Person i. S. d.<br />
Nr. 1b oder<br />
• der Ehegatte/Lebenspartner i. S. d. Nr. 2<br />
seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in der <strong>Schweiz</strong> haben. Diese<br />
Sichtweise gilt für alle noch nicht bestandskräftigen<br />
Fälle. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
18
Österreich<br />
Großglockner (3.798 Meter) mit Pasterze<br />
e-Rechnung an den Bund<br />
ab <strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong><br />
Ab <strong>1.</strong> Jänner <strong>2014</strong> sind Rechnungen an<br />
den Bund zwingend elektronisch über das<br />
Unternehmensserviceportal („USP“) zu<br />
übermitteln. Dies gilt für alle Vertragspartner<br />
der Bundesdienststellen (siehe www.<br />
bbg.gv.at) im Waren- und Dienstleistungs-<br />
verkehr. Hierfür ist eine einmalige Registrierung<br />
unter www.usp.gv.at erforderlich.<br />
Die Rechnungen können im Portal als<br />
XML-Datei (entsprechende Plug-Ins stehen<br />
zur Verfügung) hochgeladen oder direkt im<br />
Webformular eingegeben werden. Dabei ist<br />
Eine in einem späteren Zeitpunkt erfolgte<br />
Veräußerung des von Todes wegen übernommenen,<br />
verlustverursachenden Betriees<br />
auch möglich Beilagen bis zu 15 MB anzuhängen.<br />
Die Übermittlung der Rechnungen<br />
kann auch ausgelagert werden (z. B.<br />
an eine Wirtschaftstreuhandkanzlei).<br />
Gerne können wir die Übermittlung der<br />
Rechnung für Sie übernehmen. <br />
Die Vererbung von Verlustvorträgen<br />
Am 19. Dezember 2013 veröffentlichte<br />
das Bundesministerium für Finanzen (BMF)<br />
eine Information über die Behandlung des<br />
Übergangs von Verlustvorträgen auf den/<br />
die Erben und nimmt dabei auf eine Erkenntnis<br />
des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs<br />
(VwGH) vom 25. April 2013<br />
Bezug.<br />
Nach bisheriger Rechtslage — welche noch<br />
bis einschließlich Einkommensteuerveranlagung<br />
2012 anzuwenden ist — gehen nicht<br />
aufgebrauchte Verlustvorträge des Erblassers<br />
nach Maßgabe der Erbquoten stets<br />
auf die Erben über. Dabei ist es unbeachtlich,<br />
ob der verlustverursachende Betrieb<br />
noch vorhanden ist oder ob dieser von<br />
dem/den Erben weitergeführt wird.<br />
Mit dem eben genannten Erkenntnis hat<br />
der VwGH — entgegen seiner früheren Rechtsprechung<br />
und entgegen der bisherigen<br />
Behandlung der Finanzverwaltung — entschieden,<br />
dass die Möglichkeit des Übergangs<br />
von Verlustvorträgen des Erblassers<br />
auf die Erben vom Bestehen und in weiterer<br />
Folge der Übernahme des verlustverursachenden<br />
Betriebes durch die Erben<br />
abhängt.<br />
Auf Basis dieser Entscheidung enthält die<br />
BMF-Information einige Änderungen zur<br />
bisherigen Verwaltungspraxis, die auch insbesondere<br />
(rückwirkend) auf bereits übergegangene<br />
Verlustvorträge ab Veranlagung<br />
2013 anzuwenden sind.<br />
Bereits von Todes wegen übergegangene —<br />
vom Erblasser erzielte — Verluste auf die<br />
Erben sind nur mehr bei demjenigen Erben<br />
zu berücksichtigen, der den verlustverursachenden<br />
Betrieb (Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil)<br />
übernommen hat. Voraussetzung<br />
dafür ist, dass der Übergang des<br />
Betriebes von Todes wegen im Wege der<br />
Gesamtrechtsnachfolge (Erbschaft) oder<br />
etwa durch Einzelrechtsnachfolge wie<br />
Legat oder Schenkung auf den Todesfall<br />
erfolgt (erfolgt eine Betriebsübertragung<br />
durch Schenkung unter Lebenden oder<br />
durch Veräußerung des Betriebes noch<br />
zu Lebzeiten des Erblassers, kommt es zu<br />
keinem Übergang des Verlustvortrages<br />
des Erblassers auf den Erwerber des Betriebes).<br />
bes vom Erben oder Erwerber ändert nichts<br />
an der Zulässigkeit des Verlustabzugs.<br />
Ab der Veranlagung 2013 hat diese neue<br />
Regelung zur Folge, dass den Erben, die<br />
den Betrieb nicht übernommen haben, kein<br />
anteiliger Verlustabzug mehr zusteht. Folglich<br />
stehen dem Erben bzw. dem Erwerber<br />
(z. B. Legatar), der den Betrieb von Todes<br />
wegen übernommen hat, sämtliche Verlustvorträge,<br />
die ursprünglich nach Maßgabe<br />
der Erbquoten auf die Erben aufgeteilt<br />
wurden und von den Erben bis einschließlich<br />
Veranlagung 2012 noch nicht<br />
verbraucht wurden, (gegebenenfalls anteilig)<br />
zu. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
19
<strong>Schweiz</strong><br />
Matterhorn (4.478 Meter)<br />
Meldeverfahren bei Dividendenausschüttungen<br />
— Erhebung von Verzugszinsen bei<br />
verspäteter Deklaration<br />
Die Eidgenössische Steuerverwaltung<br />
hält an der Erhebung von Verzugszinsen<br />
fest und erlässt anfechtbare Feststellungsverfügen.<br />
Am 19. Januar 2011 entschied das Bundesgericht,<br />
dass die in Art. 5 Abs. 1 der<br />
Steuerentlastungsverordnung enthaltene<br />
Dreissigtagefrist eine Verwirkungsfrist sei.<br />
Sofern diese Frist verpasst werde, könne<br />
die Verrechnungssteuerforderung nicht<br />
mehr durch Meldung erfüllt werden. Folglich<br />
sei zwingend der Weg über das Rückerstattungsverfahren<br />
zu wählen, sofern alle<br />
materiellen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Das erwähnte Urteil führte zu einer wesentlichen<br />
Praxisverschärfung seitens der<br />
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).<br />
Die ESTV beharrt seither auf der konsequenten<br />
Einhaltung der 30-tägigen Frist<br />
und verweigerte die Anwendung des Meldeverfahrens<br />
in einer Vielzahl von Fällen.<br />
Weiter stellte die ESTV teils signifikante<br />
Verzugszinsen in Rechnung, sofern die Verrechnungssteuer<br />
nicht innerhalb von 30<br />
Tagen gemeldet oder rechtzeitig an die<br />
ESTV überwiesen wurde.<br />
Die Treuhand-Kammer führte in den letzten<br />
2 Jahren diverse Gespräche mit Vertretern<br />
der ESTV, um im Minimum eine für die Unternehmen<br />
tragbare Übergangslösung zu<br />
finden. In der Vergangenheit wurden die<br />
Verrechnungssteuerdeklarationen in einer<br />
Vielzahl von Fällen verspätet eingereicht,<br />
ohne dass dies die ESTV regelmässig und<br />
ausnahmslos beanstandet hätte. Insofern<br />
stellt das konsequente Abstellen auf die<br />
Dreissigtagefrist eine Praxisänderung dar,<br />
die von der ESTV aufgrund der weitreichenden<br />
Folgen und unter Berücksichtigung des<br />
Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend<br />
zu kommunizieren gewesen wäre.<br />
Weiter sind in der Praxis diverse Fälle bekannt,<br />
bei welchen die ESTV auch nach dem<br />
19. Januar 2011 eine Verletzung der 30-<br />
tägigen Frist nicht beanstandet hat, so dass<br />
einzelne Unternehmen besser als andere<br />
Steuerpflichtige behandelt wurden. Ausserdem<br />
vertritt die Lehre weiterhin überwiegend<br />
die Meinung, dass das Urteil vom<br />
19. Januar 2011 materiell falsch war und<br />
über ein weiteres Bundesgerichtsurteil zu<br />
korrigieren ist. Des Weiteren hatte sich das<br />
Bundesgericht im Januar 2011 nicht zur<br />
Frage der Erhebung von Verzugszinsen geäussert<br />
und die aktuellste Praxis widerspielt<br />
einzig und alleine die Meinung der ESTV.<br />
Die Gespräche der Treuhand-Kammer mit<br />
der ESTV führten für die steuerpflichtigen<br />
Unternehmen leider nicht zu einem positiven<br />
Ergebnis. Die ESTV hat die Treuhand-<br />
Kammer im Oktober schriftlich informiert,<br />
dass ein genereller Verzicht auf die Erhebung<br />
von Verzugszinsen nicht möglich sei.<br />
Eine eigentliche Praxisänderung liegt<br />
gemäss Meinung der ESTV nicht vor und<br />
weiter sei auch keine Grundlage für eine<br />
Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen im<br />
Unrecht gegeben.<br />
Die ESTV hat in den letzten Wochen begonnen,<br />
bei den offenen und grösstenteils sistierten<br />
Fällen sukzessive anfechtbare Verfügungen<br />
über die geschuldeten Verzugszinsen<br />
zu erlassen. Die Pflicht zur Bezahlung<br />
der Verzugszinsen wird dabei auf der Basis<br />
der Eingaben im Einzelfall entschieden.<br />
Unternehmen, die eine anfechtbare Feststellungsverfügung<br />
über die geschuldeten<br />
Verzugszinsen erhalten, sollten zwingend<br />
die Erhebung einer Einsprache prüfen, um<br />
ihre Rechtsposition zu wahren. Sowohl die<br />
ESTV wie auch die Beratungspraxis rechnen<br />
damit, dass die Frage der Verzugszinsen<br />
zu Rechtsmittelverfahren vor Bundesverwaltungsgericht<br />
und Bundesgericht führen<br />
wird. Laut Vernehmen ist die ESTV<br />
selbst daran interessiert, dass die Gerichte<br />
die Zulässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen<br />
bei Verstoss gegen die Dreissigtagefrist<br />
beurteilen.<br />
Eine allfällige Einsprache ist innerhalb<br />
von 30 Tagen einzureichen. Sofern diese<br />
Frist verpasst wird, sind die Verzugszinsen<br />
unwiderruflich geschuldet und werden auch<br />
bei einem allfälligen positiven Bundesgerichtsurteil<br />
nicht mehr zurückerstattet.<br />
Da nicht alle Fälle im Detail identisch sind<br />
(bspw. Anwendung des Meldeverfahrens<br />
basierend auf einem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
vs. Meldeverfahren nach Art.<br />
15 Zinsbesteuerungsabkommen), sollten<br />
die betroffenen Unternehmen die Einsprache<br />
frühzeitig vorbereiten. Wir empfehlen<br />
dabei unseren Mandanten, alle relevanten<br />
Argumente gegen die Verzugszinserhebung<br />
vorzubringen. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
20
<strong>Schweiz</strong><br />
Indirekte Teilliquidation: quo vadis?<br />
Die gesetzlichen Normen zur indirekten<br />
Teilliquidation sind seit <strong>1.</strong> Januar 2007 in<br />
Kraft. In der Praxis stellen sich oft knifflige<br />
Auslegungsfragen. Die beobachtete Praxis<br />
der Steuerverwaltungen ist tendenziell ausufernd<br />
und teilweise nicht im Einklang mit<br />
dem Gesetzeswortlaut.<br />
Hintergrund und Definition<br />
Verkauft eine in der <strong>Schweiz</strong> unbeschränkt<br />
steuerpflichtige, natürliche Person Beteiligungen<br />
aus dem Privatvermögen, realisiert<br />
sie grundsätzlich einen steuerfreien Kapitalgewinn.<br />
Vereinnahmt sie hingegen Dividenden,<br />
unterliegen diese als steuerbarer<br />
Vermögensertrag der Einkommenssteuer,<br />
wobei seit dem <strong>1.</strong> Januar 2011 je nachdem<br />
Teilsatz- und/oder Teilbesteuerungsverfahren<br />
zur Anwendung kommen. Dies hat in<br />
der Vergangenheit dazu geführt, dass bei<br />
einem geplanten Unternehmensverkauf<br />
ausschüttbare Reserven zurückbehalten<br />
wurden und stattdessen eine Veräusserung<br />
des „vollen Portemonnaies“ erfolgte.<br />
Der in Art. 20a Bundesgesetz über direkte<br />
Bundessteuer (DBG) Abs. 1 lit. a geregelte<br />
Tatbestand der indirekten Teilliquidation<br />
folgte auf die ausführliche bundesgerichtliche<br />
Rechtsprechung zur Steuerumgehung<br />
in diesem Bereich. Er normiert die (kumulativen)<br />
Voraussetzungen, unter welchen ein<br />
steuerfreier Kapitalgewinn rückwirkend als<br />
steuerbarer Vermögensertrag zu qualifizieren<br />
ist, namentlich:<br />
• Verkauf einer Beteiligung von min.<br />
20 % durch eine oder mehrere natürliche<br />
Personen (einzeln oder gemeinsam<br />
min. 20 %),<br />
• aus dem Privatvermögen des Verkäufers<br />
in das Geschäftsvermögen des Käufers,<br />
• innert 5 Jahren nach Verkauf Ausschüttung<br />
aus der im Verkaufszeitpunkt bereits<br />
vorhandenen und ausschüttungsfähigen<br />
nichtbetriebsnotwendigen Substanz<br />
der Zielgesellschaft an den Käufer,<br />
• unter Mitwirkung des Verkäufers.<br />
Knifflige Auslegungsfragen<br />
in der Praxis<br />
In der Praxis stellen sich diverse Auslegungsfragen,<br />
insbesondere was die Definition<br />
einer schädlichen Substanzausschüttung<br />
und damit die Ermittlung der im Verkaufszeitpunkt<br />
vorhandenen nichtbetriebsnotwendigen<br />
ausschüttbaren Reserven<br />
anbelangt. Bemessungsgrundlage für die<br />
indirekte Teilliquidation ist nämlich die<br />
kleinste der folgenden Grössen:<br />
• im Verkaufszeitpunkt vorhandene nichtbetriebsnotwendige<br />
Substanz,<br />
• Ausschüttbare Reserven gemäss der<br />
letzten vor der Transaktion erstellten<br />
handelsrechtskonformen Bilanz der<br />
Zielgesellschaft,<br />
• Betrag der tatsächlich erfolgten Substanzausschüttung<br />
(innert 5 Jahren nach<br />
der Transaktion),<br />
• Verkaufserlös.<br />
Anlass zu Diskussionen gibt in der Praxis<br />
insbesondere die Ermittlung der nichtbetriebsnotwendigen<br />
Substanz, da die anderen<br />
drei Grössen grundsätzlich eindeutig<br />
ermittelbar erscheinen. Erfahrungen zeigen<br />
jedoch in letzter Zeit, dass sich die Diskussion<br />
immer häufiger auch auf den Betrag<br />
der im Verkaufszeitpunkt vorhandenen<br />
ausschüttbaren Reserven ausweitet.<br />
Manche Kantone stellen sich inzwischen offenbar<br />
auf den Standpunkt, es seien auch<br />
stille Reserven bei der Ermittlung der nicht<br />
betriebsnotwendigen Substanz sowie sogar<br />
bei der Ermittlung der ausschüttbaren Reserven<br />
zu berücksichtigen, wovon im Gesetzeswortlaut<br />
keine Rede ist.<br />
Im Grundsatz unbestritten ist, dass Ausschüttungen<br />
aus nach der Transaktion erwirtschafteten<br />
Gewinnen unschädlich sind.<br />
Umstritten ist hingegen, ob dies nur für<br />
ordentliche oder auch für ausserordentliche<br />
Gewinne gilt und ob es eine Rolle<br />
spielt, ob letztere aus Betriebs- oder nichtbetrieblichem<br />
Vermögen entstanden sind.<br />
Was das Kriterium der Mitwirkung anbelangt,<br />
hat sich bereits seit Inkrafttreten herauskristallisiert,<br />
dass die Steuerbehörden<br />
grundsätzlich stets von der im Gesetz stipulierten<br />
Mitwirkung zwischen Verkäufer<br />
und Käufer ausgehen. Lediglich in klaren<br />
Fällen, in denen eine Mitwirkung nur<br />
schwer konstruierbar wäre (bspw. beim Untergang<br />
von Reserven im Zuge einer Umstrukturierung<br />
der Käufergruppe einige<br />
Jahre nach der Transaktion), wird das Verneinen<br />
dieser Voraussetzung in der Regel<br />
von den Steuerbehörden akzeptiert. Es ist<br />
allerdings auch in einer solch eindeutig erscheinenden<br />
Konstellation davon auszugehen,<br />
dass einzelne Kantone hier eine andere<br />
Position vertreten. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
21
<strong>Schweiz</strong><br />
Das Freihandelsabkommen zwischen<br />
der <strong>Schweiz</strong> und China<br />
Am 6. Juli 2013 unterzeichnete die<br />
<strong>Schweiz</strong> das Freihandelsabkommen mit<br />
China und erreichte so eine neue Ebene in<br />
den wirtschaftlichen Beziehungen mit ihrem<br />
drittgrössten Handelspartner. Nach<br />
Island ist die <strong>Schweiz</strong> erst das zweite europäische<br />
Land, das ein solches Abkommen<br />
mit China geschlossen hat. Die offiziell im<br />
November 2011 aufgenommenen Verhandlungen<br />
erwiesen sich als erfolgreich, und<br />
das Abkommen gilt als historischer Meilenstein<br />
für die <strong>Schweiz</strong>. Es soll in der zweiten<br />
Hälfte des Jahres <strong>2014</strong> in Kraft treten und<br />
entfaltet seine Wirkung bilateral zwischen<br />
China und der <strong>Schweiz</strong>.<br />
Geltungsbereich<br />
Elemente dieses umfangreichen, 1’152<br />
Seiten umfassenden Abkommens sind insbesondere<br />
die Kapitel über den Warenhandel,<br />
die Erbringung von Dienstleistungen,<br />
das geistige Eigentum sowie über Umweltund<br />
Arbeitsfragen. Unter Bezugnahme auf<br />
das GATT (General Agreement on Tariffs<br />
and Trade) bestehen die Kernelemente im<br />
Zusammenhang mit dem Güterverkehr<br />
insbesondere in der Reduzierung der Zolltarife<br />
für Industrie- und Agrarprodukte, in<br />
den vereinheitlichten Anforderungen an<br />
den Ursprungsnachweis sowie in den<br />
Regeln zur Erleichterung des Handels<br />
durch konsistente Handelsverfahren. Laut<br />
dem Abkommen sollen die Zolltarife während<br />
der kommenden 5 bis 10 Jahre<br />
schrittweise reduziert oder ganz abgeschafft<br />
werden, wobei in einigen Sektoren<br />
eine Anpassungsperiode von 12 bis 15<br />
Jahren notwendig sein wird (beispielsweise<br />
bei der Produktion von Uhren und pharmazeutischen<br />
Erzeugnissen). Das Abkommen<br />
sieht Übergangsfristen vor. Hinsichtlich des<br />
Warenhandels haben sich die Vertragsparteien<br />
verpflichtet, auf Handelsbarrieren wie<br />
Antidumpingbestimmungen und Subventionen<br />
zu verzichten. Nichtsdestotrotz skizziert<br />
das Abkommen die Bedingungen für<br />
bilaterale Schutzmassnahmen, die es einer<br />
Partei erlauben, Schutzmassnahmen für<br />
einen nationalen Sektor anzuwenden, der<br />
von hohen Importen betroffen ist. Des Weiteren<br />
einigten sich die Parteien unter Bezugnahme<br />
auf das GATS (General Agreement<br />
on Trade in Services) insbesondere<br />
hinsichtlich Marktzugangsverpflichtungen,<br />
Vereinbarungen über Inländerbehandlung<br />
und vereinheitlichter Zugangsverfahren für<br />
den Dienstleistungssektor. Ausser den<br />
Dienstleistungen mit hoheitlichem Charakter<br />
werden alle Arten von Dienstleistungen<br />
durch das Abkommen erfasst. Eine weitere<br />
wichtige Säule des Abkommens bilden die<br />
Regeln zum Schutz des geistigen Eigentums.<br />
Diese entsprechen jenen des TRIPS<br />
(Trade related aspects of international<br />
property-rights), bieten jedoch durch Präzisierungen<br />
besseren Schutz. Sie sollen vor<br />
allem eine verbesserte Durchsetzung der<br />
Rechte über das geistige Eigentum sowie<br />
ein transparentes Verfahren ermöglichen.<br />
Neben den vorstehend ausgeführten<br />
Themen behandelt das Abkommen auch<br />
umweltspezifische Aspekte und anerkennt<br />
damit den Stellenwert des Umweltschutzes<br />
und seiner Auswirkungen auf die Handelsbeziehungen.<br />
Zweck und Auswirkungen<br />
Mit der Unterzeichnung des Abkommens<br />
haben die Vertragsparteien ihre Bereitschaft<br />
zur wirtschaftlichen und technologischen<br />
Zusammenarbeit unter Beweis<br />
gestellt und sind an eine entsprechende<br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
22
<strong>Schweiz</strong><br />
Anwendung des Wettbewerbsrechts<br />
gebunden. Das Abkommen soll es beiden<br />
Parteien ermöglichen, einen besseren<br />
Marktzugang zu erhalten und ihre Exportsituation<br />
zu verbessern. Eine beachtenswerte<br />
Auswirkung besteht darin, dass das<br />
Abkommen für die <strong>Schweiz</strong> einen wirksamen<br />
Wettbewerbsvorteil gegenüber<br />
denjenigen Ländern darstellt, die noch<br />
kein Abkommen mit China geschlossen<br />
haben. In Ermangelung eines entsprechenden<br />
Abkommens zwischen China<br />
und den EU-Mitgliedstaaten kommt die<br />
<strong>Schweiz</strong> nun beispielsweise als alternativer<br />
Standort für die Fertigung von und<br />
den Handel mit chinesischen Produkten<br />
in Frage. Aus Sicht der <strong>Schweiz</strong> wird das<br />
Abkommen voraussichtlich die Ausfuhr<br />
verschiedener schweizerischer Produkte<br />
zu ihrem grössten Kunden in Asien verbessern,<br />
da die darauf erhobenen Zolltarife<br />
reduziert oder vollständig abgeschafft<br />
werden. Das für beide Seiten vorteilhafte<br />
Abkommen bildet das Fundament<br />
für grössere Rechtssicherheit im Warenhandel.<br />
Besonders erwähnenswert ist,<br />
dass es die <strong>Schweiz</strong> geschafft hat, die<br />
Interessen ihrer einheimischen Hersteller<br />
mit ihren internationalen wirtschaftlichen<br />
Interessen im Hinblick auf Exportsteigerungen<br />
zu wahren. Aus diesem Grund<br />
stösst das Abkommen auf eine hohe allgemeine<br />
Akzeptanz.<br />
Bewertung und Empfehlung<br />
Im Lichte der oben skizzierten Aspekte<br />
ist das Abkommen als grosser Erfolg zu bewerten.<br />
Für schweizerische und ausländische<br />
Unternehmen empfiehlt es sich, Auswirkungen<br />
und mögliche Optimierungen<br />
der Lieferkette und Fertigungskosten zu<br />
analysieren. Der aus den wirtschaftlichen<br />
Vorteilen des Abkommens entstehende<br />
Nutzen dürfte deutlich spürbar sein. Die<br />
langfristigen Folgen der Umsetzung für den<br />
Wirtschaftsverkehr bleiben abzuwarten,<br />
doch ist davon auszugehen, dass diese<br />
positiver Art sein werden. <br />
EY | D-A-<strong>CH</strong>-<strong>News</strong>letter <strong>Ausgabe</strong> <strong>1.</strong> <strong>Quartal</strong> <strong>2014</strong><br />
23
D-A-<strong>CH</strong>-Ansprechpartner in Ihrer Nähe<br />
Wer ist das D-A-<strong>CH</strong> Kompetenzteam Tax?<br />
Das D-A-<strong>CH</strong> Kompetenzteam Tax besteht<br />
aus Steuerberatern in Deutschland, Österreich<br />
und der <strong>Schweiz</strong>. Die Mitglieder des<br />
Kompetenzteams beschäftigen sich in ihrer<br />
Tätigkeit für die jeweilige Landesgesellschaft<br />
von EY schwerpunktmäßig mit steuerlichen<br />
Fragestellungen und Problemlösungen<br />
grenzüberschreitend tätiger<br />
Unternehmen.<br />
Für Fragen wenden Sie sich an einen Ansprechpartner<br />
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finden Sie die Kontaktdetails von Ansprechpartnern<br />
an verschiedenen Standorten,<br />
welche durch zahlreiche Kollegen unterstützt<br />
werden.<br />
Deutschland<br />
Ernst & Young GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Stuttgart<br />
• Matthias Franz (Leitung)<br />
Telefon +49 711 9881 15141<br />
E-Mail matthias.franz@de.ey.com<br />
Freiburg<br />
• Uwe Hein<br />
Telefon +49 761 1508 23213<br />
E-Mail uwe.hein@de.ey.com<br />
• Alexander Groß<br />
Telefon +49 761 1508 16493<br />
E-Mail alexander.gross@de.ey.com<br />
Frankfurt/Eschborn<br />
• Dr. Jörg Luckey<br />
Telefon +49 6196 996 26369<br />
E-Mail joerg.luckey@de.ey.com<br />
Dortmund<br />
• Sören Goebel<br />
Telefon +49 231 55011 22212<br />
E-Mail soeren.goebel@de.ey.com<br />
Hamburg<br />
• Dr. Nils Sonntag<br />
Telefon +49 40 36132 12516<br />
E-Mail nils.sonntag@de.ey.com<br />
München<br />
• Dr. Klaus von Brocke<br />
Telefon +49 89 14331 12287<br />
E-Mail klaus.von.brocke@de.ey.com<br />
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Telefon +49 89 14331 23218<br />
E-Mail daniel.kaeshammer@de.ey.com<br />
Ravensburg<br />
• Konrad B. Ebert<br />
Telefon +49 751 3551 10756<br />
E-Mail konrad.ebert@de.ey.com<br />
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24
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refer to one or more, of the member firms of<br />
Ernst & Young Global Limited, each of which is a<br />
separate legal entity. Ernst & Young Global<br />
Limited, a UK company limited by guarantee,<br />
does not provide services to clients. For more<br />
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ey.com.<br />
Österreich<br />
Ernst & Young Steuerberatungs- und<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H.<br />
Wien<br />
• Dr. Roland Rief (Leitung)<br />
Telefon +43 1 21170 1257<br />
E-Mail roland.rief@at.ey.com<br />
• Dr. Markus Stefaner<br />
Telefon +43 1 21170 1283<br />
E-Mail markus.stefaner@at.ey.com<br />
Salzburg<br />
• Johannes Volpini<br />
Telefon +43 662 2055<br />
E-Mail johannes.volpini@at.ey.com<br />
• Dr. Patrick Plansky<br />
Telefon +43 1 21170 1142<br />
E-Mail patrick.plansky@at.ey.com<br />
Linz<br />
• Dr. Ernst Marschner LL.M.<br />
Telefon +43 732 790790 5019<br />
E-Mail ernst.marschner@at.ey.com<br />
<strong>Schweiz</strong><br />
Ernst & Young AG<br />
St. Gallen<br />
• Roger Krapf (Leitung)<br />
Telefon +41 58 286 2125<br />
E-Mail roger.krapf@ch.ey.com<br />
Bern<br />
• Walo Staehlin<br />
Telefon +41 58 286 6491<br />
E-Mail walo.staehlin@ch.ey.com<br />
Basel<br />
• Urs Schüpfer<br />
Telefon +41 58 286 8245<br />
E-Mail urs.schuepfer@ch.ey.com<br />
• Thomas Linkerhägner<br />
Telefon +41 58 286 8390<br />
E-Mail thomas.linkerhaegner@de.ey.com<br />
Zürich<br />
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