Feuerwehr, Gebührensatzung - Püttlingen
Feuerwehr, Gebührensatzung - Püttlingen
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Satzung der Stadt Püttlingen über die Erhebung von Gebühren für<br />
die Inanspruchnahme der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> und über den<br />
Ersatz von Kosten nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz,<br />
die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland<br />
(SBKG)<br />
(<strong>Feuerwehr</strong> – Gebühren- und Kostensatzung)<br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das<br />
Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), der §§ 4 und 6 des<br />
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
29.05.1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. 11 2007<br />
(Amtsbl. S. 2393), sowie aufgrund des 45 Abs. 2 und 3 Gesetzes über den<br />
Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)<br />
Vom 29. November 2006 zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November<br />
2011 (Amtsbl. I S. 431), hat der Stadtrat der Stadt Püttlingen am 21.11.2012<br />
folgende Satzung beschlossen:<br />
Inhaltsübersicht<br />
§ 1 Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong><br />
§ 2 Kostenersatz- gebührenpflichtige Leistungen<br />
§ 3 Kostenersatz- bzw. Gebührenberechnung<br />
§ 4 Schuldner<br />
§ 5 Entstehung des Kostenersatzanspruchs bzw. der Gebührenschuld<br />
§ 6 Festsetzung der Kosten, Fälligkeit<br />
§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />
§ 8 In-Kraft-treten
§ 1<br />
Aufgaben der <strong>Feuerwehr</strong><br />
(1) Aufgabe der <strong>Feuerwehr</strong> ist die Verhütung und Bekämpfung von Bränden,<br />
Menschen zu retten und Schaden von Menschen, Tieren und Gütern<br />
abzuwenden sowie die Hilfeleistung bei Großschadenslagen oder einer<br />
Katastrophe infolge von Naturereignissen (Pflichteinsätze).<br />
(2) Die <strong>Feuerwehr</strong> kann darüber hinaus sonstige Dienst- und Sachleistungen<br />
erbringen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt<br />
wird (freiwillige Leistung).<br />
Ein Rechtsanspruch auf freiwillige Leistungen besteht nicht.<br />
Die freiwilligen Dienst- und Sachleistungen können gewährt werden, wenn<br />
1. das private Dienstleistungsgewerbe nicht in der Lage ist, die beantragte<br />
Leistung auszuführen,<br />
2. das private Dienstleistungsgewerbe die beantragte Leistung nicht rechtzeitig<br />
ausführen kann und durch die Leistung der <strong>Feuerwehr</strong> schwerwiegende<br />
wirtschaftliche Nachteile des Antragstellers verhindert werden können,<br />
3. die Leistung der <strong>Feuerwehr</strong> im allgemein öffentlichen Interesse liegt und diese<br />
Leistung durch das private Dienstleistungsgewerbe nicht rechtzeitig<br />
durchgeführt werden kann.<br />
§ 2<br />
Kostenersatz- gebührenpflichtige Leistungen<br />
(1) Für Pflichtleistungen der <strong>Feuerwehr</strong> Püttlingen nach dem Saarländischen Brandund<br />
Katstrophenschutzgesetz wird kein Kostenersatz erhoben, soweit nicht einer<br />
der im § 45 Abs. 2 des SBKG aufgeführten Tatbestände gegeben ist.<br />
(2) Für freiwillige Leistungen der <strong>Feuerwehr</strong> Püttlingen, die nicht zu den Aufgaben<br />
nach dem Saarländischen Brand- und Katstrophenschutzgesetz gehören, erhebt<br />
die Stadt Püttlingen Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung.<br />
Die Gebührenpflicht besteht insbesondere,<br />
1. wenn nach der Gefahrenbeseitigung weitergehende Leistungen auf Antrag<br />
des Geschädigten erbracht worden sind,<br />
2. für die Überlassung von Geräten oder Material zum Gebrauch oder<br />
Verbrauch,<br />
3. Leistungen der Atemschutzgeräte- oder Schlauchwerkstatt.<br />
(3) Kostenerstattung bzw. Gebührenpflicht nach dieser Satzung wird auch dann<br />
geschuldet, wenn der Einsatz der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> außerhalb des<br />
Stadtgebietes erfolgt.<br />
(4) Über die Durchführung einer gebührenpflichtigen freiwilligen Dienst- und<br />
Sachleistung während eines Einsatzes entscheidet der Einsatzleiter, im Übrigen<br />
der Bürgermeister im Benehmen mit dem Wehrführer oder Löschbezirksführer.
(5) Die Abrechnung erfolgt nach den in Anlage 1 dieser Satzung aufgeführten<br />
Abrechnungssätzen. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage<br />
enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare<br />
Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben.<br />
§ 3<br />
Kostenersatz- bzw. Gebührenberechnung<br />
(1) Die Kosten bzw. Gebühren werden nach dem anliegenden Verzeichnis der<br />
Abrechnungssätze, das Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzt.<br />
(2) Für die Bemessung sind die Arbeitszeit und die Dauer der Fahrzeug- und<br />
Gerätebenutzung maßgebend. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Verlassen der<br />
Feuerwache und endet mit der Rückkehr zur Feuerwache.<br />
(3) Soweit den Abrechnungssätzen Stundensätze zu Grunde liegen, wird die<br />
angefangene erste Stunde als volle Stunde gerechnet. Ab Beginn der zweiten<br />
Stunde werden bis zu 30 Minuten als halbe Stunde und mehr als 30 Minuten als<br />
volle Stunde gerechnet.<br />
(4) Soweit Abrechnungssätzen Tagessätze zu Grunde liegen, wird jeder<br />
angefangene Tag als voller Tag gerechnet.<br />
(5) Sofern bei gebührenpflichtigen Einsätzen Kosten für Verpflegung, Porto,<br />
Telefongebühren, Lohnausfall usw. entstehen, werden diese Auslagen vom<br />
Schuldner mit angefordert.<br />
(6) In den Abrechnungssätzen sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen<br />
mitgeführten Geräte enthalten, mit Ausnahme der Kosten für Verbrauchsmaterial.<br />
Diese Kosten sind von dem Schuldner zu erstatten.<br />
(7) In den Stundensätzen für das Personal der Feuersicherheitswache sind die<br />
Gebühren für die mitgeführten Fahrzeuge und die Ausrüstung enthalten.<br />
§ 4<br />
Schuldner<br />
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Pflichtleistungen sind die in § 45 Abs. 2<br />
SBKG genannten Personen verpflichtet.<br />
(2) Zur Zahlung der Gebühr für freiwillige Leistungen sind verpflichtet:<br />
1. der Antragsteller oder<br />
2. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erfolgt.<br />
(1) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5
Entstehung des Kostenersatzanspruchs bzw. der Gebührenschuld<br />
Der Kostenersatzanspruch bzw. die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr<br />
entsteht, sobald die Dienst- oder Sachleistung von der <strong>Feuerwehr</strong> erbracht ist.<br />
§ 6<br />
Festsetzung der Kosten, Fälligkeit<br />
(1) Der Kostenersatzanspruch bzw. die Gebühren sind dem Schuldner durch einen<br />
Bescheid bekanntzugeben.<br />
(2) Die Kosten bzw. Gebühren und sonstigen Auslagen werden mit der Bekanntgabe<br />
des Kostenersatz- bzw. Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, sofern<br />
nicht in dem jeweiligen Bescheid ein späterer Zeitpunkt genannt ist.<br />
Rückständige Gebühren werden nach den Vorschriften des Saarländischen<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung beigetrieben.<br />
§ 7<br />
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht<br />
Eine Gebührenforderung kann mit Gegenansprüchen nicht aufgerechnet werden. Ein<br />
Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.<br />
§ 8<br />
In-Kraft-Treten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig treten die bisherigen Satzung der Stadt Püttlingen über die Erhebung<br />
von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen <strong>Feuerwehr</strong> der Stadt<br />
Püttlingen vom 21. Februar 2001 sowie die Satzung der Stadt Püttlingen über<br />
den Ersatz von Kosten nach § 25 Abs. 2 Brandschutzgesetz vom 21. Februar<br />
2001 außer Kraft.<br />
Püttlingen, den 21.11.2012<br />
Der Bürgermeister<br />
Speicher
G E B Ü H R E N V E R Z E I C H N I S<br />
(Gültig ab Bekanntmachung)<br />
zu § 3 der <strong>Feuerwehr</strong> – Gebühren- und Kostensatzung der Stadt Püttlingen vom<br />
21.11.2012<br />
A) Einsatz von Personal (je Stunde und Person)<br />
1. Bei Brandschutz und Hilfeleistungen 20,00 Euro<br />
2. Bei Brandwachen und Feuersicherheitswachen 15,00 Euro<br />
3. Für brandschutztechnische Beratungen und Stellungnahmen 40,00 Euro<br />
4. Personalnebenkosten:<br />
Sofern bei gebührenpflichtigen Einsätzen Kosten für Verpflegung, Porto,<br />
Telefongebühren, Lohnausfall usw. entstehen, werden diese Auslagen<br />
vom Gebührenschuldner mit angefordert.<br />
nach Aufwand<br />
B) Einsatz von Fahrzeugen (je Stunde)<br />
1. Kommandowagen (KdoW) SB-FP 110 74,00 Euro<br />
2. Einsatzleitwagen (ELW/KEF) SB-2056 41,00 Euro<br />
3. Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20-16 SB-FP 146 181,00 Euro<br />
4. Löschgruppenfahrzeug LF 8 SB-1995 63,00 Euro<br />
5. Drehleiterfahrzeug DL(A)K 23-12 SB-FP 131 217,00 Euro<br />
6. Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 SB-1996 94,00 Euro<br />
7. Tanklöschfahrzeug TLF 16/24 SB-1999 95,00 Euro<br />
8. Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser (TSF-W) SB-FP 348 77,00 Euro<br />
9. Tragkraftspritzenfahrzeug TSF SB-2193 31,00 Euro<br />
10. Mannschaftstransportwagen MTW SB- 118 44,00 Euro<br />
11. Gerätewagen GW-M SB-260 24,00 Euro<br />
In den Gebühren sind die Kosten für die auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte<br />
enthalten.<br />
C) Überlassung von Geräten<br />
(je Tag)<br />
1) Stromaggregat 70,00 Euro<br />
2) Tragkraftspritze 100,00 Euro<br />
3) elektrische Tauchpumpe 14,00 Euro<br />
4) Öl- und Wassersauger 10,00 Euro<br />
D) Werkstattleistungen (je Stunde und Person)<br />
1) Atemschutzwerkstatt, nach Zeitaufwand 20,00 Euro<br />
2) Funkwerkstatt, nach Zeitaufwand 15,00 Euro<br />
3) Gerätewerkstatt, nach Zeitaufwand 15,00 Euro<br />
4) Ersatzteile nach Bedarf
werden zu den tatsächlichen Kosten zuzüglich 10 %<br />
Verwaltungskostenzuschlag besonders berechnet<br />
E) Sonstiges<br />
1) Pauschalgebühr bei missbräuchlicher Alarmierung 350,00 Euro<br />
2) Verbrauchsmaterial<br />
Kraftstoffe, Acetylengas, Öl, Wasser, Kohlensäure, Sauerstoff,<br />
Pressluft, Ölbindemittel, Filter, Schaummittel sowie die Entsorgung<br />
von verbrauchten Ölbindemitteln werden zu den jeweiligen<br />
Tagespreisen zuzüglich 10 % Verwaltungskostenzuschlag<br />
besonders berechnet.<br />
nach Verbrauch