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Der Willensvollstrecker in der Erbteilung<br />

fähig anerkannt sei. 135 Er hebt hervor, dass nicht einzusehen<br />

sei, weshalb ein Schiedsgericht feststellen<br />

könne, dass eine auflösende Bedingung das Amt des<br />

Testamentsvollstreckers beendet habe, aber seine<br />

Entlassung nicht anordnen könne. Nach meiner Ansicht<br />

sind im schweizerischen Recht die vom Richter<br />

im ordentlichen Verfahren behandelten Zivilsachen<br />

(wie Absetzung wegen Interessenkollision, 136<br />

Auskunftsklage gegen den Willensvollstrecker 137<br />

oder Rückforderung von Honorar des Willensvollstreckers<br />

138 ) schiedsfähig. Daneben sind aber auch<br />

die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

behandelten Aufsichtsverfahren über den Willensvollstrecker<br />

schiedsfähig, weil es sich dabei um eine<br />

echte Streitsache handelt. Die für die internationale<br />

objektive Schiedsfähigkeit verlangte vermögensrechtliche<br />

Natur (Art. 177 Abs. 1 IPRG) 139 hat das<br />

Bundesgericht erst kürzlich festgestellt. 140 Die für<br />

die nationale objektive Schiedsfähigkeit verlangte<br />

freie Verfügbarkeit (Art. 354 ZPO) ist ebenfalls gegeben,<br />

denn der Willensvollstrecker kann jederzeit<br />

von seinem Amt zurücktreten. 141 Zu bedenken ist,<br />

dass trotz der Aufsicht durch eine Behörde das Verhältnis<br />

zwischen Erben und Willensvollstrecker –<br />

wie das Bundesgericht schon vor Längerem festgehalten<br />

hat 142 – rein privatrechtlicher Natur ist.<br />

E. Ergebnisse<br />

Zusammenfassend kann festgehalten werden, (1)<br />

dass das Nebeneinander von Teilungsklage und Tätigkeit<br />

des Willensvollstreckers noch der Verfeinerung<br />

bedarf. M.E. sollte man mit Vermutungen arbeiten,<br />

damit auf den Einzelfall zugeschnittene<br />

Lösungen möglich bleiben. (2) Der Willensvollstrecker<br />

muss seine Tätigkeit beenden, wenn die Erben<br />

(ausdrücklich oder stillschweigend) beschliessen,<br />

dass sie die Erbengemeinschaft (in welcher Form<br />

135 Vgl. Muscheler (Fn. 123), ZEV 16 (2009) 318: «Auf<br />

Habscheid geht … die Unterscheidung zwischen den sog.<br />

echten Streitsachen und den sonstigen Angelegenheiten<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit zurück und die Zulassung<br />

des Schiedsverfahrens für die ersteren in analoger<br />

Anwendung des 10. Buches der ZPO.»<br />

136 Vgl. dazu BK-Künzle (Fn. 4), Art. 517 – 518 ZGB N 454.<br />

137 Vgl. vorne, Fn. 129.<br />

138 Vgl. BK-Künzle (Fn. 4), Art. 517 – 518 ZGB N 411.<br />

139 Dieses Kriterium genügt gemäss Art. 177 Abs. 1 IPRG<br />

für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. Wenger<br />

(Fn. 121), Art. 354 ZPO N 3.<br />

140 Vgl. BGer. 5A_794/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.<br />

141 Vgl. dazu BK-Künzle (Fn. 4), Art. 517 – 518 ZGB N 382.<br />

142 Vgl. BGE 90 II 376 E. 2 S. 380 und die weiteren bei BK-<br />

Künzle (Fn. 4), Art. 517 – 518 ZGB N 380 zitierten Entscheide.<br />

auch immer) fortsetzen wollen. (3) Das Vorhandensein<br />

eines Willensvollstreckers hat keinen Einfluss<br />

auf die Rechtsnatur der Teilungsvorschriften.<br />

(4) Unklarheiten bei Passiven (und Aktiven) hindern<br />

den Willensvollstrecker nicht daran, den Erben<br />

Teilungsvorschläge zu unterbreiten und die Erben<br />

nicht, die Teilung zu vereinbaren. Es gehört nicht<br />

zu den Aufgaben des Willensvollstreckers, umfassende<br />

Abklärungen über potentielle Inventarposten<br />

durchzuführen. (5) Der Willensvollstrecker kann<br />

die Erbschaftsklage nicht gegenüber den Erben erheben,<br />

in diesem Verhältnis kann er Nachlassgegenstände<br />

aber gestützt auf seinen Besitzanspruch heraus<br />

verlangen. (6) De lege ferenda sollte man dem<br />

Willensvollstrecker die Möglichkeit geben, vom<br />

Richter feststellen zu lassen, wie hoch das auszurichtende<br />

Vermächtnis ist. (7) Zur Teilungsklage ist<br />

der Willensvollstrecker nach geltendem Recht nicht<br />

legitimiert und de lege ferenda sollte man sie nur<br />

zulassen, wenn die Erben keine Fortsetzungsvereinbarung<br />

vorweisen bzw. sich wenigstens ein Erbe darauf<br />

einlässt. (8) Eine Klage zum Vollzug des Teilungsplans<br />

gibt es im schweizerischen Recht nicht.<br />

(9) Für mangelnde Sorgfalt in der Vorbereitung und<br />

Erstellung des Erbteilungsvertrags haftet der Willensvollstrecker<br />

nach Art. 97 ff. und Art. 394 ff. OR.<br />

Um sein Risiko zu beschränken, sollte er keine über<br />

die eigentliche Aufgabe hinausgehende Beratung<br />

durchführen. (10) Fehler im Vollzug kann der Willensvollstrecker<br />

korrigieren, indem er seinen Besitzanspruch<br />

(mittels Erbschaftsklage oder gestützt auf<br />

sein Verwaltungsrecht), einen (auf den Erbteilungsvertrag<br />

basierenden) Rückforderungsanspruch oder<br />

unberechtigte Bereicherung geltend macht. (11)<br />

Der Willensvollstrecker haftet nicht für die Werthaltigkeit<br />

der zugeteilten Nachlassgüter und zwar auch<br />

dann nicht, wenn die Erben auf seine Schätzungen<br />

abstellen. (12) Der Erblasser kann den Willensvollstrecker<br />

mit einer einseitigen Schiedsklausel binden<br />

und zwar sowohl mit Bezug auf die im ordentlichen<br />

Verfahren durchzuführenden Zivilstreitigkeiten als<br />

auch mit Bezug auf das Aufsichtsverfahren über den<br />

Willensvollstrecker.<br />

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