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Für Verträge, die einheitlich und gemeinsam abzuschließen sind:

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Seite 3 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

Rechnungsbeträgen für <strong>die</strong> Vertragsärzte von dem Senator für Ges<strong>und</strong>heit an <strong>die</strong> KVHB<br />

spätestens drei Monate nach der Übermittlung der Daten nach § 2 überwiesen.<br />

3. Die Abrechnungen von Ärzten, <strong>die</strong> nicht Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, erfolgt direkt mit dem<br />

Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />

§ 4<br />

Geltungsdauer, Kündigung<br />

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich <strong>und</strong> mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

3. Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn <strong>die</strong> Untersuchungspflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

wegfallen oder das Land Bremen nicht mehr Kostenträger <strong>die</strong>ser<br />

Untersuchungen ist.<br />

4. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.<br />

5. Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so<br />

berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung nicht. Die Parteien<br />

verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen,<br />

<strong>die</strong> den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger<br />

Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene<br />

Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich <strong>die</strong> Parteien<br />

auf eine Art <strong>und</strong> Weise hinzuwirken, <strong>die</strong> dem am nächsten kommt, was <strong>die</strong> Parteien<br />

nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen<br />

bedacht worden wäre.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. April 2013 in Kraft.<br />

2. Die KVHB informiert ihre Mitglieder rechtzeitig über Abschluss <strong>und</strong> den Inhalt <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />

Bremen, den ______________<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Freie Hansestadt Bremen<br />

Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit<br />

Bremen, den ______________<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Kassenärztlichen Vereinigung Bremen<br />

____________________________<br />

Dr. Hermann Schulte-Sasse<br />

____________________________<br />

Günter Scherer<br />

M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx

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