Für Verträge, die einheitlich und gemeinsam abzuschließen sind:
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Seite 2 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
§ 1<br />
Abrechnungsmodalitäten<br />
1. Die Vertragsärzte, <strong>die</strong> Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, rechnen <strong>die</strong> Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
ab dem 01. April 2013 nach den Vorgaben der KVHB gemäß der Anlage<br />
1 <strong>und</strong> der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinien mittels einem zertifizierten Abrechnungsprogramm<br />
online über <strong>die</strong> KVHB ab.<br />
2. Die Übermittlung der Abrechnungsdaten nach Nr. 1 hat ab dem 01. April 2013 leitungsgeb<strong>und</strong>en<br />
elektronisch zu erfolgen.<br />
3. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins inkl. eines Merkblattes zur Abrechnung<br />
(Anlage 2) für <strong>die</strong> Vertragsärzte erfolgt durch <strong>die</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämter Bremen<br />
<strong>und</strong> Bremerhaven. Diese Untersuchungsberechtigungsscheine <strong>und</strong> <strong>die</strong> Überweisungsscheine<br />
werden von den Vertragsärzten für alle vier Quartale in der Praxis gesammelt<br />
<strong>und</strong> spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit, Postanschrift:<br />
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen gesendet<br />
4. Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>die</strong> KVHB stellen <strong>die</strong> Dokumentationsbögen (§§ 3, 4, 5<br />
<strong>und</strong> 6 der B<strong>und</strong>esverordnung über <strong>die</strong> ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz)<br />
als Download auf ihrer jeweiligen Homepage zur Verfügung.<br />
5. Die Dokumentationsbögen <strong>sind</strong> entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen<br />
Stellen zu übermitteln bzw. <strong>die</strong> Ausfertigungen für den behandelnden Arzt <strong>sind</strong> vier Quartale<br />
in der Praxis aufzubewahren.<br />
§ 2<br />
Rechnungslegung <strong>und</strong> Datenübermittlung<br />
1. Die Rechnungslegung durch <strong>die</strong> KVHB gegenüber dem Senator Ges<strong>und</strong>heit erfolgt quartalsweise.<br />
Diese besteht aus<br />
- dem Rechnungsbrief<br />
- der Einzelfallnachweise<br />
- der Mantelrechnung<br />
<strong>und</strong><br />
der Scheinausdrucke.<br />
2. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit der Rechnungslegung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
quartalsweise von der KVHB an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
1. Die den Vertragsärzten für <strong>die</strong> durchgeführten Jungendarbeitsschutzuntersuchungen zu<br />
erstattenden Beträge werden spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten gem.<br />
§ 2 an <strong>die</strong> KVHB überwiesen. Einwände seitens der Ärzte sachlicher oder rechnerischer<br />
Art gegen <strong>die</strong> Abrechnung haben gegenüber der KVHB zu erfolgen.<br />
2. Von der Vergütung nach Anlage 1 berechnet <strong>die</strong> KVHB einen Pauschalbetrag in Höhe<br />
ihrer jeweils gültigen Verwaltungskosten. Der Pauschalbetrag wird zusammen mit den<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx