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VEREINBARUNG<br />

über <strong>die</strong><br />

Durchführung der Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach<br />

dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der B<strong>und</strong>esverordnung<br />

über <strong>die</strong> ärztlichen Untersuchungen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung<br />

(JArbSchUV) <strong>und</strong> der bremischen Verordnung über<br />

<strong>die</strong> Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach dem<br />

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchGUntKVO)<br />

zwischen<br />

der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB),<br />

vertreten durch den Vorstand, <strong>die</strong>ser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,<br />

Herrn Dr. med. Jörg Hermann,<br />

Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen<br />

- nachstehend KVHB genannt -<br />

<strong>und</strong><br />

der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Ges<strong>und</strong>heit,<br />

Contrescarpe 72, 28195 Bremen (Postanschrift: Bahnhofsplatz 29, Bremen)<br />

Präambel<br />

<strong>Für</strong> Jugendliche, <strong>die</strong> in das Berufsleben eintreten <strong>und</strong> noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben, ist eine ärztliche Untersuchung <strong>und</strong> Beratung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung)<br />

vorgeschrieben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn eine Bescheinigung<br />

über <strong>die</strong>se Untersuchung, <strong>die</strong> nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorgelegt wird.<br />

Daraus muss hervorgehen, dass keine Einschränkungen für <strong>die</strong> Aufnahme der Arbeitstätigkeit<br />

des Jugendlichen festgestellt wurden (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG)<br />

Diese Vereinbarung regelt <strong>die</strong> Durchführung <strong>und</strong> Abrechnungsmodalitäten der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

für Jugendliche mit Wohnsitz in Bremen/Bremerhaven mit den<br />

Ärzten, <strong>die</strong> Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen <strong>sind</strong>.<br />

M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx


Seite 2 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

§ 1<br />

Abrechnungsmodalitäten<br />

1. Die Vertragsärzte, <strong>die</strong> Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, rechnen <strong>die</strong> Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

ab dem 01. April 2013 nach den Vorgaben der KVHB gemäß der Anlage<br />

1 <strong>und</strong> der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinien mittels einem zertifizierten Abrechnungsprogramm<br />

online über <strong>die</strong> KVHB ab.<br />

2. Die Übermittlung der Abrechnungsdaten nach Nr. 1 hat ab dem 01. April 2013 leitungsgeb<strong>und</strong>en<br />

elektronisch zu erfolgen.<br />

3. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins inkl. eines Merkblattes zur Abrechnung<br />

(Anlage 2) für <strong>die</strong> Vertragsärzte erfolgt durch <strong>die</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämter Bremen<br />

<strong>und</strong> Bremerhaven. Diese Untersuchungsberechtigungsscheine <strong>und</strong> <strong>die</strong> Überweisungsscheine<br />

werden von den Vertragsärzten für alle vier Quartale in der Praxis gesammelt<br />

<strong>und</strong> spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit, Postanschrift:<br />

Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen gesendet<br />

4. Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>die</strong> KVHB stellen <strong>die</strong> Dokumentationsbögen (§§ 3, 4, 5<br />

<strong>und</strong> 6 der B<strong>und</strong>esverordnung über <strong>die</strong> ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz)<br />

als Download auf ihrer jeweiligen Homepage zur Verfügung.<br />

5. Die Dokumentationsbögen <strong>sind</strong> entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen<br />

Stellen zu übermitteln bzw. <strong>die</strong> Ausfertigungen für den behandelnden Arzt <strong>sind</strong> vier Quartale<br />

in der Praxis aufzubewahren.<br />

§ 2<br />

Rechnungslegung <strong>und</strong> Datenübermittlung<br />

1. Die Rechnungslegung durch <strong>die</strong> KVHB gegenüber dem Senator Ges<strong>und</strong>heit erfolgt quartalsweise.<br />

Diese besteht aus<br />

- dem Rechnungsbrief<br />

- der Einzelfallnachweise<br />

- der Mantelrechnung<br />

<strong>und</strong><br />

der Scheinausdrucke.<br />

2. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit der Rechnungslegung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

quartalsweise von der KVHB an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />

§ 3<br />

Kostenerstattung<br />

1. Die den Vertragsärzten für <strong>die</strong> durchgeführten Jungendarbeitsschutzuntersuchungen zu<br />

erstattenden Beträge werden spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten gem.<br />

§ 2 an <strong>die</strong> KVHB überwiesen. Einwände seitens der Ärzte sachlicher oder rechnerischer<br />

Art gegen <strong>die</strong> Abrechnung haben gegenüber der KVHB zu erfolgen.<br />

2. Von der Vergütung nach Anlage 1 berechnet <strong>die</strong> KVHB einen Pauschalbetrag in Höhe<br />

ihrer jeweils gültigen Verwaltungskosten. Der Pauschalbetrag wird zusammen mit den<br />

M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx


Seite 3 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

Rechnungsbeträgen für <strong>die</strong> Vertragsärzte von dem Senator für Ges<strong>und</strong>heit an <strong>die</strong> KVHB<br />

spätestens drei Monate nach der Übermittlung der Daten nach § 2 überwiesen.<br />

3. Die Abrechnungen von Ärzten, <strong>die</strong> nicht Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, erfolgt direkt mit dem<br />

Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />

§ 4<br />

Geltungsdauer, Kündigung<br />

1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich <strong>und</strong> mit einer Frist von<br />

sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.<br />

3. Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn <strong>die</strong> Untersuchungspflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

wegfallen oder das Land Bremen nicht mehr Kostenträger <strong>die</strong>ser<br />

Untersuchungen ist.<br />

4. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.<br />

5. Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so<br />

berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung nicht. Die Parteien<br />

verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen,<br />

<strong>die</strong> den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger<br />

Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene<br />

Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich <strong>die</strong> Parteien<br />

auf eine Art <strong>und</strong> Weise hinzuwirken, <strong>die</strong> dem am nächsten kommt, was <strong>die</strong> Parteien<br />

nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen<br />

bedacht worden wäre.<br />

§ 5<br />

Inkrafttreten<br />

1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. April 2013 in Kraft.<br />

2. Die KVHB informiert ihre Mitglieder rechtzeitig über Abschluss <strong>und</strong> den Inhalt <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />

Bremen, den ______________<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Freie Hansestadt Bremen<br />

Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit<br />

Bremen, den ______________<br />

<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Kassenärztlichen Vereinigung Bremen<br />

____________________________<br />

Dr. Hermann Schulte-Sasse<br />

____________________________<br />

Günter Scherer<br />

M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx


Seite 4 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

Anlage 1<br />

Vergütung<br />

Die Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gem. § 1 erfolgt gegenüber der<br />

KVHB mittels folgender Abrechnungsnummern/Kostenträger:<br />

Leistungen<br />

Abrechnungsnummer<br />

Vergütung<br />

Erstuntersuchung ( § 32 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Ergänzungsuntersuchung (§ 44 JArbSchG) *)<br />

99170 23,79 €<br />

99171 23,79 €<br />

99172 23,79 €<br />

99173 23,79 €<br />

*) Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />

als Einzelleistung. Die Einzelleistungen werden mit dem im Abrechnungsquartal gültigen<br />

Orientierungspunktwert vergütet.<br />

Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Kostenträger:<br />

VKNR 03854<br />

Der Senator für Ges<strong>und</strong>h., Ref. 46<br />

M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx


Seite 5 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

Anlage 2<br />

Merkblatt der KV Bremen zur Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />

Gültig für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen ab 01. April 2013<br />

Mit einem Berechtigungsschein weist der/<strong>die</strong> Jugendliche nach, dass ein Anspruch auf eine<br />

Jugendarbeitsschutzuntersuchung besteht. Die entsprechenden Leistungen <strong>sind</strong> mit der KV<br />

Bremen abzurechnen. Hierzu möchten wir Ihnen gerne einige Hinweise geben.<br />

1. Berechnungsfähige Leistungen<br />

Leistungen<br />

Abrechnungsnummer<br />

Vergütung<br />

Erstuntersuchung ( § 32 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)<br />

(1x im Behandlungsfall)<br />

Ergänzungsuntersuchung (§ 44 JArbSchG) *)<br />

99170 23,79 €<br />

99171 23,79 €<br />

99172 23,79 €<br />

99173 23,79 €<br />

*) Ergänzungsuntersuchungen <strong>sind</strong> nach Vorlage eines Überweisungsscheines nach<br />

den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als Einzelleistungen<br />

abzurechnen.<br />

2. Abrechnungsprocedere<br />

3. Vergütung<br />

o Die Abrechnung der Jugendschutzarbeitsuntersuchungen erfolgt mit der<br />

Quartalsabrechnung mittels einer zertifizierten Abrechnungssoftware online<br />

über <strong>die</strong> KV Bremen. Anzugebender Kostenträger: VKNR 03854, Name: Der<br />

Senator für Ges<strong>und</strong>heit - Abt. Ges<strong>und</strong>heit Ref. 46 -, Am Bahnhofsplatz<br />

29, 28195 Bremen.<br />

o Im Begründungstext (Feldkennung 5009) ist <strong>die</strong> auf dem Berechtigungsschein<br />

bzw. Überweisungsschein angegebene Nummer einzutragen.<br />

o Die Untersuchungsberechtigungsscheine <strong>und</strong> Überweisungsscheine werden<br />

für ein Kalenderjahr in der Praxis gesammelt <strong>und</strong> spätestens am 31.01. des<br />

Folgejahres direkt an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit, Abt. Ges<strong>und</strong>heit, Ref.<br />

46 -, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen gesendet.<br />

o Die Dokumentationsbögen <strong>sind</strong> entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen<br />

Stellen zu übermitteln bzw. <strong>die</strong> Ausfertigungen für den behandelnden<br />

Arzt <strong>sind</strong> vier Quartale in der Praxis aufzubewahren.<br />

o Die Auszahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt quartalsweise im Rahmen<br />

der üblichen Quartalsabrechnung.<br />

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