Für Verträge, die einheitlich und gemeinsam abzuschließen sind:
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VEREINBARUNG<br />
über <strong>die</strong><br />
Durchführung der Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen nach<br />
dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) in Verbindung mit der B<strong>und</strong>esverordnung<br />
über <strong>die</strong> ärztlichen Untersuchungen von Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung<br />
(JArbSchUV) <strong>und</strong> der bremischen Verordnung über<br />
<strong>die</strong> Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach dem<br />
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchGUntKVO)<br />
zwischen<br />
der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB),<br />
vertreten durch den Vorstand, <strong>die</strong>ser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden,<br />
Herrn Dr. med. Jörg Hermann,<br />
Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen<br />
- nachstehend KVHB genannt -<br />
<strong>und</strong><br />
der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Ges<strong>und</strong>heit,<br />
Contrescarpe 72, 28195 Bremen (Postanschrift: Bahnhofsplatz 29, Bremen)<br />
Präambel<br />
<strong>Für</strong> Jugendliche, <strong>die</strong> in das Berufsleben eintreten <strong>und</strong> noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben, ist eine ärztliche Untersuchung <strong>und</strong> Beratung (Jugendarbeitsschutzuntersuchung)<br />
vorgeschrieben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nur zulässig, wenn eine Bescheinigung<br />
über <strong>die</strong>se Untersuchung, <strong>die</strong> nicht länger als 14 Monate zurückliegt, vorgelegt wird.<br />
Daraus muss hervorgehen, dass keine Einschränkungen für <strong>die</strong> Aufnahme der Arbeitstätigkeit<br />
des Jugendlichen festgestellt wurden (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz – JarbSchG)<br />
Diese Vereinbarung regelt <strong>die</strong> Durchführung <strong>und</strong> Abrechnungsmodalitäten der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
für Jugendliche mit Wohnsitz in Bremen/Bremerhaven mit den<br />
Ärzten, <strong>die</strong> Mitglieder in der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen <strong>sind</strong>.<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx
Seite 2 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
§ 1<br />
Abrechnungsmodalitäten<br />
1. Die Vertragsärzte, <strong>die</strong> Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, rechnen <strong>die</strong> Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
ab dem 01. April 2013 nach den Vorgaben der KVHB gemäß der Anlage<br />
1 <strong>und</strong> der jeweils gültigen Abrechnungsrichtlinien mittels einem zertifizierten Abrechnungsprogramm<br />
online über <strong>die</strong> KVHB ab.<br />
2. Die Übermittlung der Abrechnungsdaten nach Nr. 1 hat ab dem 01. April 2013 leitungsgeb<strong>und</strong>en<br />
elektronisch zu erfolgen.<br />
3. Die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins inkl. eines Merkblattes zur Abrechnung<br />
(Anlage 2) für <strong>die</strong> Vertragsärzte erfolgt durch <strong>die</strong> Ges<strong>und</strong>heitsämter Bremen<br />
<strong>und</strong> Bremerhaven. Diese Untersuchungsberechtigungsscheine <strong>und</strong> <strong>die</strong> Überweisungsscheine<br />
werden von den Vertragsärzten für alle vier Quartale in der Praxis gesammelt<br />
<strong>und</strong> spätestens bis zum 31.1. des Folgejahres an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit, Postanschrift:<br />
Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen gesendet<br />
4. Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> <strong>die</strong> KVHB stellen <strong>die</strong> Dokumentationsbögen (§§ 3, 4, 5<br />
<strong>und</strong> 6 der B<strong>und</strong>esverordnung über <strong>die</strong> ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz)<br />
als Download auf ihrer jeweiligen Homepage zur Verfügung.<br />
5. Die Dokumentationsbögen <strong>sind</strong> entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen<br />
Stellen zu übermitteln bzw. <strong>die</strong> Ausfertigungen für den behandelnden Arzt <strong>sind</strong> vier Quartale<br />
in der Praxis aufzubewahren.<br />
§ 2<br />
Rechnungslegung <strong>und</strong> Datenübermittlung<br />
1. Die Rechnungslegung durch <strong>die</strong> KVHB gegenüber dem Senator Ges<strong>und</strong>heit erfolgt quartalsweise.<br />
Diese besteht aus<br />
- dem Rechnungsbrief<br />
- der Einzelfallnachweise<br />
- der Mantelrechnung<br />
<strong>und</strong><br />
der Scheinausdrucke.<br />
2. Die Übermittlung der Daten erfolgt zusammen mit der Rechnungslegung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
quartalsweise von der KVHB an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />
§ 3<br />
Kostenerstattung<br />
1. Die den Vertragsärzten für <strong>die</strong> durchgeführten Jungendarbeitsschutzuntersuchungen zu<br />
erstattenden Beträge werden spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten gem.<br />
§ 2 an <strong>die</strong> KVHB überwiesen. Einwände seitens der Ärzte sachlicher oder rechnerischer<br />
Art gegen <strong>die</strong> Abrechnung haben gegenüber der KVHB zu erfolgen.<br />
2. Von der Vergütung nach Anlage 1 berechnet <strong>die</strong> KVHB einen Pauschalbetrag in Höhe<br />
ihrer jeweils gültigen Verwaltungskosten. Der Pauschalbetrag wird zusammen mit den<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx
Seite 3 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
Rechnungsbeträgen für <strong>die</strong> Vertragsärzte von dem Senator für Ges<strong>und</strong>heit an <strong>die</strong> KVHB<br />
spätestens drei Monate nach der Übermittlung der Daten nach § 2 überwiesen.<br />
3. Die Abrechnungen von Ärzten, <strong>die</strong> nicht Mitglieder der KVHB <strong>sind</strong>, erfolgt direkt mit dem<br />
Senator für Ges<strong>und</strong>heit.<br />
§ 4<br />
Geltungsdauer, Kündigung<br />
1. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner schriftlich <strong>und</strong> mit einer Frist von<br />
sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.<br />
3. Die Vereinbarung wird unwirksam, wenn <strong>die</strong> Untersuchungspflichten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
wegfallen oder das Land Bremen nicht mehr Kostenträger <strong>die</strong>ser<br />
Untersuchungen ist.<br />
4. Änderungen <strong>und</strong> Ergänzungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.<br />
5. Sollten einzelne Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so<br />
berührt <strong>die</strong>s <strong>die</strong> Gültigkeit der übrigen Bestimmungen <strong>die</strong>ser Vereinbarung nicht. Die Parteien<br />
verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen,<br />
<strong>die</strong> den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger<br />
Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt für in der Vereinbarung enthaltene<br />
Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Regelungslücken verpflichten sich <strong>die</strong> Parteien<br />
auf eine Art <strong>und</strong> Weise hinzuwirken, <strong>die</strong> dem am nächsten kommt, was <strong>die</strong> Parteien<br />
nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der Vereinbarung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen<br />
bedacht worden wäre.<br />
§ 5<br />
Inkrafttreten<br />
1. Die Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01. April 2013 in Kraft.<br />
2. Die KVHB informiert ihre Mitglieder rechtzeitig über Abschluss <strong>und</strong> den Inhalt <strong>die</strong>ser Vereinbarung<br />
Bremen, den ______________<br />
<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Freie Hansestadt Bremen<br />
Der Senator für Ges<strong>und</strong>heit<br />
Bremen, den ______________<br />
<strong>Für</strong> <strong>die</strong> Kassenärztlichen Vereinigung Bremen<br />
____________________________<br />
Dr. Hermann Schulte-Sasse<br />
____________________________<br />
Günter Scherer<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx
Seite 4 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
Anlage 1<br />
Vergütung<br />
Die Abrechnung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gem. § 1 erfolgt gegenüber der<br />
KVHB mittels folgender Abrechnungsnummern/Kostenträger:<br />
Leistungen<br />
Abrechnungsnummer<br />
Vergütung<br />
Erstuntersuchung ( § 32 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Ergänzungsuntersuchung (§ 44 JArbSchG) *)<br />
99170 23,79 €<br />
99171 23,79 €<br />
99172 23,79 €<br />
99173 23,79 €<br />
*) Abrechnung erfolgt nach den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes<br />
als Einzelleistung. Die Einzelleistungen werden mit dem im Abrechnungsquartal gültigen<br />
Orientierungspunktwert vergütet.<br />
Die Abrechnung erfolgt gegenüber dem Kostenträger:<br />
VKNR 03854<br />
Der Senator für Ges<strong>und</strong>h., Ref. 46<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx
Seite 5 von 5 zur Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
Anlage 2<br />
Merkblatt der KV Bremen zur Abrechnung von Jugendarbeitsschutzuntersuchungen<br />
Gültig für Jugendarbeitsschutzuntersuchungen ab 01. April 2013<br />
Mit einem Berechtigungsschein weist der/<strong>die</strong> Jugendliche nach, dass ein Anspruch auf eine<br />
Jugendarbeitsschutzuntersuchung besteht. Die entsprechenden Leistungen <strong>sind</strong> mit der KV<br />
Bremen abzurechnen. Hierzu möchten wir Ihnen gerne einige Hinweise geben.<br />
1. Berechnungsfähige Leistungen<br />
Leistungen<br />
Abrechnungsnummer<br />
Vergütung<br />
Erstuntersuchung ( § 32 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)<br />
(1x im Behandlungsfall)<br />
Ergänzungsuntersuchung (§ 44 JArbSchG) *)<br />
99170 23,79 €<br />
99171 23,79 €<br />
99172 23,79 €<br />
99173 23,79 €<br />
*) Ergänzungsuntersuchungen <strong>sind</strong> nach Vorlage eines Überweisungsscheines nach<br />
den Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) als Einzelleistungen<br />
abzurechnen.<br />
2. Abrechnungsprocedere<br />
3. Vergütung<br />
o Die Abrechnung der Jugendschutzarbeitsuntersuchungen erfolgt mit der<br />
Quartalsabrechnung mittels einer zertifizierten Abrechnungssoftware online<br />
über <strong>die</strong> KV Bremen. Anzugebender Kostenträger: VKNR 03854, Name: Der<br />
Senator für Ges<strong>und</strong>heit - Abt. Ges<strong>und</strong>heit Ref. 46 -, Am Bahnhofsplatz<br />
29, 28195 Bremen.<br />
o Im Begründungstext (Feldkennung 5009) ist <strong>die</strong> auf dem Berechtigungsschein<br />
bzw. Überweisungsschein angegebene Nummer einzutragen.<br />
o Die Untersuchungsberechtigungsscheine <strong>und</strong> Überweisungsscheine werden<br />
für ein Kalenderjahr in der Praxis gesammelt <strong>und</strong> spätestens am 31.01. des<br />
Folgejahres direkt an den Senator für Ges<strong>und</strong>heit, Abt. Ges<strong>und</strong>heit, Ref.<br />
46 -, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen gesendet.<br />
o Die Dokumentationsbögen <strong>sind</strong> entsprechend ihrer Kennzeichnung den zuständigen<br />
Stellen zu übermitteln bzw. <strong>die</strong> Ausfertigungen für den behandelnden<br />
Arzt <strong>sind</strong> vier Quartale in der Praxis aufzubewahren.<br />
o Die Auszahlung der abgerechneten Leistungen erfolgt quartalsweise im Rahmen<br />
der üblichen Quartalsabrechnung.<br />
M:\VR\<strong>Verträge</strong>\VR-VER-20130212-Vereinbarung Jugendarbeitsschutzuntersuchungen.docx