Untreue durch Insolvenzverwalter
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Wiss. Assistent Edward Schramm, Tübingen<br />
<strong>Untreue</strong> <strong>durch</strong> <strong>Insolvenzverwalter</strong> *<br />
Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung 1 wird nicht allein die (vom<br />
Gesetzgeber offenbar nicht bedachte) Konsequenz haben, dass der im Vergleich<br />
zum einstigen Konkursverfahren frühere Beginn des Insolvenzverfahrens zugleich<br />
mit einer für den Insolvenzschuldner problematischen Vorverlagerung der<br />
Strafbarkeit bei den Insolvenzdelikten (§§ 283ff. StGB) verbunden ist. 2 Sie gibt<br />
auch Anlass zur der bislang im strafrechtlichen Schrifttum nur knapp behandelten<br />
und in der Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage, ob und in welchem<br />
Rahmen der an die Stelle des (vorläufigen) Konkurs- und Vergleichsverwalters<br />
getretene (vorläufige) <strong>Insolvenzverwalter</strong> eine <strong>Untreue</strong> (§ 266 StGB) begehen<br />
kann. 3<br />
I. Die allgemeinen Voraussetzungen der <strong>Untreue</strong><br />
Nicht nur der Treubruchs-, sondern auch der Missbrauchstatbestand setzen nach<br />
h.M. zunächst eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters voraus. 4 Die<br />
Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bestimmen die Treupflicht in einer<br />
Gesamtbetrachtung auf Grund bestimmter Indizien: Dem Betreffenden müssen<br />
Pflichten von wirtschaftlicher Bedeutung auferlegt sein; auch die Dauer seiner<br />
Tätigkeit könne eine Rolle spielen; die Tätigkeit dürfe nicht in alle Einzelheiten<br />
vorgegeben sein, sondern ihm einen Entscheidungsspielraum und eine gewisse<br />
Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit gerade bei der Betreuung fremder Interessen<br />
lassen; die Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen müsse die<br />
Hauptpflicht und dürfe nicht bloß eine Nebenpflicht sein. 5 Da diese<br />
Gesamtbetrachtung die Gefahr in sich birgt, dass sie bei der Einzelfallanwendung<br />
den Aspekt der Selbständigkeit zu sehr in den Hintergrund drängt und zu einer sehr<br />
weitgehenden strafrechtlichen Haftung wegen <strong>Untreue</strong> führt, 6 verlangt der<br />
überwiegende Teil der Lehre für die Treupflicht - zumindest beim<br />
Treubruchstatbestand, überwiegend aber auch beim Missbrauchstatbestand -<br />
begrifflich enger und im Sinne einer den äußeren Tatbestand stärker<br />
einschränkenden Auslegung zu Recht eine besonders qualifizierte Garantenstellung 7<br />
des Täters über das fremde Vermögen: Es muss sich um ein Schuldverhältnis<br />
handeln, das den Charakter einer Geschäftsbesorgung i.S. des § 675 BGB trägt; 8<br />
deren beiden konstitutiven Elemente, die Fremdnützigkeit und die Selbständigkeit<br />
der wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung, erlangen damit eine zentrale<br />
Bedeutung für die Bestimmung der Treupflicht, während die Dauer der Tätigkeit<br />
oder die Größe des betroffenen Vermögens unerheblich sind.<br />
Sodann muss der Täter diese Vermögensbetreuungspflicht verletzen, d.h. er muss<br />
gegen spezifische, im funktionalen Zusammenhang mit seiner Treustellung<br />
verbundene Hauptpflichten verstoßen. Geschieht dies da<strong>durch</strong>, dass er intern<br />
pflichtwidrig, aber im Außenverhältnis wirksam eine fremdnützig typisierte<br />
* Dieser Beitrag wurde zuerst veröffentlicht in: NStZ 2000, S. 398 - 402. Stand: August 2000.<br />
- Zur Problematik vgl. auch Richter, Die Strafbarkeit des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s, NZI 2002,121.
2<br />
Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht, kommt nach h.M. der<br />
Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1 StGB) zum Zuge; 9 bei anderen<br />
pflichtwidrigen rechtsgeschäftlichen Maßnahmen oder rein tatsächlichem Handeln<br />
kann der Treubruchstatbestand (§ 266 I Alt. 2 StGB), sei es <strong>durch</strong> ein positives Tun,<br />
sei es <strong>durch</strong> ein Unterlassen, verwirklicht werden. 10 Sodann muss der Treupflichtige<br />
einen Vermögensschaden herbeiführen. Mangels Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist stets<br />
ein zumindest bedingter Vorsatz erforderlich; die versuchte <strong>Untreue</strong> ist weiterhin<br />
straflos. 11<br />
II. Der <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach eröffnetem Insolvenzverfahren<br />
1. Vermögensbetreuungspflicht<br />
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, geht die bisherige Verwaltungs- und<br />
Verfügungsbefugnis des Schuldners gem. § 80 I 1 InsO auf den <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />
über. Insofern deckt sich dessen Kompetenz weitgehend mit derjenigen des<br />
Konkursverwalters, der ebenfalls mit diesen Befugnissen ausgestattet (§ 6 KO) und<br />
dessen Treupflicht gegenüber Konkursgläubigem sowie dem Gemeinschuldner<br />
allgemein anerkannt war. 12 Angesichts der vergleichbar starken Machtposition des<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong>s, die auch den von der h.L. geforderten Charakter einer<br />
Geschäftsbesorgung trägt, 13 kann es rechtlich nicht zweifelhaft sein, dass er wegen<br />
seines Zugriffs auf das Schuldnervermögen zugleich denjenigen gegenüber<br />
treupflichtig ist, deren Interesse die Insolvenzmasse dient. Er ist mithin gegenüber<br />
dem Insolvenzschuldner (§ 11 InsO), den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) und<br />
Massegläubigern (§ 58 InsO) 14 vermögensbetreuungspflichtig i.S. des § 266<br />
StGB. 15<br />
Diese Treupflicht besteht auch gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern<br />
(§§ 49 ff. InsO). obwohl sie nicht zwangsläufig zugleich Insolvenzgläubiger i.S. des<br />
§ 38 InsO sind (vgl. § 52 InsO). Der Gegenstand, auf den sich das<br />
Absonderungsrecht erstreckt (z.B. eine Maschine, die einer Bank<br />
sicherungsübereignet wurde), gehört haftungsrechtlich i.d.R. zum Vermögen des<br />
Schuldners 16 und damit zu dem Bereich, auf den sich die für die Treupflicht<br />
entscheidende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s<br />
bezieht.<br />
An der Treupflicht ändert sich nichts da<strong>durch</strong>, dass der <strong>Insolvenzverwalter</strong> im<br />
Insolvenzregelverfahren bei bestimmten Maßnahmen die Zustimmung des<br />
Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen hat (§§ 160ff.<br />
InsO): Diese Zustimmung ist i.d.R. 17 nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit im<br />
Außenverhältnis (§ 164 InsO) und daher keine wirkliche Einschränkung seiner<br />
Dispositionsmacht.<br />
2. Treupflichtverletzungen<br />
Maßstab für die Entscheidung, ob der Verwalter eine Treupflicht verletzt, sind die<br />
Bindungen, denen er im Innenverhältnis unterliegt. Dabei sind als Vorgaben<br />
insbesondere von Bedeutung: die Anordnungen des Insolvenzgerichts; die<br />
gesetzliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen, d.h. ordentlichen und<br />
gewissenhaften Insolvenzverwaltung (§ 60 I 2 InsO); ggf. die Beschlüsse des
3<br />
Gläubigerausschusses (§§ 67 ff. InsO) bzw. der Gläubigerversammlung (§§ 74 ff.<br />
InsO) oder ein Insolvenzplan (§§ 217 InsO). Es muss jeweils für den Einzelfall<br />
genau festgestellt werden, welche Aufgaben dem <strong>Insolvenzverwalter</strong> im jeweiligen<br />
Stadium des Insolvenzverfahrens obliegen. Als Pflichtverstöße können in Betracht<br />
kommen: massekürzende Maßnahmen wie etwa die Verschleuderung von<br />
Massegegenständen, die Verschiebung von Geldern in das private Vermögen (z.B.<br />
Überweisungen vom Insolvenz-Anderkonto auf das private Girokonto des<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong>s), die Nichtgeltendmachung oder das Verjährenlassen eines der<br />
Masse zustehenden Anspruchs; 18 die Schuldenmasse vergrößernde Maßnahmen,<br />
z.B. die unnötige, insolvenzzweckwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten;<br />
Schädigungen individueller Gläubiger, so etwa das Vereiteln der<br />
Forderungsfeststellung <strong>durch</strong> die Nichteintragung einer angemeldeten Forderung in<br />
die Tabelle (§ 175 InsO) oder die gezielte Vernichtung eines Gegenstandes.<br />
Hinsichtlich der Vereitelung von Verwertungsrechten absonderungsberechtigter<br />
Gläubiger darf indes nicht übersehen werden, dass dem <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />
nunmehr die freihändige Verwertung dieser Gegenstände unter bestimmten<br />
Voraussetzungen gem. §§ 165 ff. InsO ausdrücklich erlaubt ist 19 und daher eine<br />
Veräußerung, die diesen gesetzlichen Vorgaben genügt, nicht pflichtwidrig sein<br />
kann; die Treuwidrigkeit kann sich allerdings aus anderen Gründen ergeben (z.B.<br />
Verkauf zu unangemessen niedrigem Preis).<br />
Nicht jedes Fehlverhalten des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s stellt zugleich eine<br />
Treupflichtverletzung dar. So fällt etwa der Verstoß gegen allgemeine<br />
Schuldnerpflichten (z.B. bloße Herausgabepflichten 20 ) nicht unter § 266 StGB.<br />
Lässt sich beispielsweise ein <strong>Insolvenzverwalter</strong> von einem Kaufinteressenten<br />
„schmieren“, 21 ist er zivilrechtlich gem. §§ 665, 667 BGB zur Herausgabe der<br />
gezahlten Schmiergelder verpflichtet; 22 untreuerelevant wird sein Verhalten aber<br />
erst dann, wenn das „Schmieren“ mit einer pflichtwidrigen Disposition verbunden<br />
ist 23 (z.B. er eine Maschine aus dem Vermögen des Schuldners oder das<br />
Unternehmen im Rahmen der übertragenden Sanierung nicht an einen Interessenten,<br />
der einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit gewesen wäre, sondern billiger an<br />
einen anderen verkauft). Sodann ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder<br />
Pflichtverstoß im insolvenzrechtlichen Sinne, der die persönliche Haftung des<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong>s auf Schadensersatz auslöst (§60 InsO), 24 bereits eine<br />
Treupflichtverletzung im strafrechtlichen Sinne darstellt. So sind etwa diejenigen<br />
Pflichtverstöße nicht spezifisch treuwidrig, die in keinem funktionalen<br />
Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis stehen, auf den sich gerade die Treupflicht<br />
des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s erstreckt, und daher nicht Ausdruck des ihm eingeräumten<br />
Entscheidungsspielraums sind (so z.B. dann, wenn er nicht rechtzeitig<br />
Schlussrechnung gem. § 66 I InsO legt). 25 Ebenso entfällt auch ein<br />
Treupflichtverstoß (tatbestandsausschließendes Einverständnis 26 ), wenn diejenigen<br />
Personen der Maßnahme zustimmen, deren Vermögensinteressen der<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> zu betreuen hat und die strafrechtlich als dispositionsbefugt über<br />
die konkret betroffenen Vermögenswerte anzusehen sind; dies sind bei<br />
masseschmälernden bzw. die Schuldenmasse erhöhenden Maßnahmen in der Regel<br />
kumulativ die Insolvenzgläubiger, Massegläubiger und der Schuldner.
4<br />
3. Erlöschen der Treupflicht<br />
Sofern der <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach dem förmlichen Ende seines Amts 27 nicht ganz<br />
oder teilweise die frühere Verwaltungstätigkeit fortsetzt, erlischt mit der<br />
Beendigung des der Insolvenzverwaltung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses<br />
grundsätzlich auch seine Treupflicht. 28 Allerdings können Treupflichten aus dem<br />
bisherigen Innenverhältnis fortwirken. Nach den allgemeinen Grundsätzen des BGH<br />
wäre dies zu bejahen, wenn es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen<br />
dem Auftragsverhältnis und dem fraglichen späteren Verhalten gibt. 29 Dieser<br />
Grundsatz kann jedoch dann zu Wertungswidersprüchen zum Insolvenzrecht führen,<br />
wenn damit eine strafrechtliche Handlungspflicht auch in den Fallkonstellationen<br />
begründet würde, in denen insolvenzrechtlich wegen des erloschenen<br />
Innenverhältnis gar keine Verpflichtung zum aktiven Handeln mehr besteht bzw.<br />
nur mehr noch Rückabwicklungspflichten zu erfüllen sind. 30 In diesen Fällen<br />
erscheint es sachgerechter, die Möglichkeit einer <strong>Untreue</strong> nach beendetem<br />
Innenverhältnis auf solche Verstöße gegen das Schädigungsverbot zu beschränken,<br />
die <strong>durch</strong> Verletzung einer Unterlassungspflicht, d.h. <strong>durch</strong> aktives Tun begangen<br />
werden. 31 Denkbar ist dies <strong>durch</strong> den Missbrauch einer Verfügungs- oder<br />
Verpflichtungsbefugnis, sofern sie im Außenverhältnis weiterhin besteht, 3232 oder<br />
<strong>durch</strong> Eingriffe in das Vermögen des Schuldners, wenn der Verwalter gerade wegen<br />
seiner einstigen Stellung faktisch dazu noch in der Lage ist (z.B. er die Firmenkasse<br />
plündert, weil er weiterhin einen Schlüssel für das Büro besitzt).<br />
III. Der vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />
Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und zunächst ein vorläufiger<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> bestellt worden (§ 21 II Nr. 1 InsO), ist eine differenzierende<br />
Betrachtungsweise geboten.<br />
1. Der „starke“ vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach § 22 I InsO<br />
Soweit das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot i.S.<br />
des § 21 II Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt hat, geht die Verwaltungs- und<br />
Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gem. § 22 I InsO auf den<br />
vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong> über. Insofern unterscheidet er sich in nichts von<br />
einem Konkurs- oder <strong>Insolvenzverwalter</strong>. Dies rechtfertigt es, ihn als treupflichtig<br />
i.S. des § 266 gegenüber dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern zu<br />
qualifizieren. Hinsichtlich der denkbaren Treupflichtverstöße gelten die obigen<br />
Ausführungen zum <strong>Insolvenzverwalter</strong> entsprechend. Allerdings dient das<br />
Vorverfahren nicht allein dazu, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu<br />
erhalten (§ 22 II Nr. 1 InsO). Es ist zumindest, sofern das Gericht nicht einer<br />
Stillegung zustimmt, auch auf die Fortführung des Unternehmens bis zur<br />
Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gerichtet (§ 22 II 2 Nr. 2 InsO);<br />
dies kann eine Vielzahl von Maßnahmen erlauben oder sogar zwingend erforderlich<br />
machen (z.B. Verwertungsmaßnahmen, Begründung von Verbindlichkeiten, u.U.<br />
auch Sanierungskredite bei bestehender Sanierungschance 33 ), die im Rahmen einer<br />
allein auf die Liquidation ausgerichteten vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />
unzulässig wären. 34
5<br />
2. Der „schwache“ vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach § 22 II InsO<br />
Ordnet hingegen das Gericht kein allgemeines Verfügungsverbot an, hängt die<br />
Entscheidung davon ab, welche Rechte es gem. § 22 II InsO dem vorläufigen<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> verleiht. 35<br />
a) Keine Anordnung von Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen<br />
Verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gänzlich beim Schuldner,<br />
weist die dem vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong> übertragene Aufsichts- und<br />
Gutachterfunktion 36 weder Elemente eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses auf,<br />
noch lässt sie Raum für eigenverantwortliche, selbständig zu treffende<br />
Entscheidungen. Bei einer solchen, relativ schwachen Stellung ist der<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> nicht vermögensbetreuungspflichtig. 37 Dies hat zugleich zur<br />
Konsequenz, dass der Schuldner weiterhin gegenüber seinen Gläubigern<br />
vermögensbetreuungspflichtig bleibt, sofern er dies bereits vor Stellung des<br />
Eröffnungsantrags war (z.B. als Sicherungsnehmer 38 ); entsprechendes gilt für<br />
diejenigen Organe, die dem Schuldner gegenüber treupflichtig sind, etwa ein<br />
GmbH-Geschäftsführer oder der Vorstand einer AG. Insoweit ist diese Situation<br />
vergleichbar mit derjenigen des früheren Sequesters: Dieser wurde zu Recht erst<br />
dann als Treunehmer angesehen, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot<br />
angeordnet wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn überging.<br />
Fehlte es an letzterem, wurde etwa der Geschäftsführer einer GmbH trotz<br />
Anordnung der Sequestration weiterhin als treupflichtig gegenüber der Gesellschaft<br />
eingestuft. 39<br />
b) Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt<br />
Eine tatbestandliche Grauzone betritt man, wenn das Gericht gem. § 22 II 1 1 i.V.<br />
mit § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit<br />
Zustimmung des vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s wirksam sind. Durch dieses<br />
Verfügungsverbot, das absolut wirkt (§§ 24 I, 81 I InsO, § 134 BGB), wird zwar<br />
die Verfügungsmacht des Schuldners insoweit eingeschränkt, als den von ihm<br />
vorgenommenen Verfügungen nur <strong>durch</strong> eine (konkludente) Zustimmung oder<br />
Genehmigung des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s rechtliche Wirksamkeit verliehen wird. 40<br />
Doch bleibt die Verpflichtungsmacht uneingeschränkt und die Verfügungsmacht<br />
zumindest auch in den Händen des Schuldners; weder hat der vorläufige<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> an sich die Aufgabe noch die Macht, Verpflichtungen<br />
einzugehen oder selbständig zu verfügen. 41 Prozessführungsbefügt bleibt allein der<br />
Schuldner; der Verwalter tritt nicht in seine Rechtsposition. 42<br />
Die fortbestehende vermögensrechtliche Bestimmungsmacht des Schuldners ist<br />
somit nur <strong>durch</strong> das bloße Mitwirkungsrecht des vorläufigen Verwalters bei<br />
Verfügungen eingeschränkt. Dennoch reicht diese Zustimmungsmacht aus, um eine<br />
Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können. Denn das Ziel des<br />
Insolvenzverfahrens, das Vermögen des Schuldners zur gemeinschaftlichen<br />
Befriedigung der Gläubiger einzusetzen (§ 1 InsO), wird verfehlt, wenn der<br />
Schuldner <strong>durch</strong> die Zustimmung des vorläufigen Verwalters in die Lage versetzt
6<br />
wird, Dritten das Eigentum an den Gegenständen, die ihm (im haftungsrechtlichen<br />
Sinne) gehören, zu verschaffen. So verliert z.B. eine Bank erst dann das Eigentum<br />
an ihrem Sicherungsgut, wenn der Schuldner die sicherungsübereignete<br />
Gegenstände mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters veräußert. Die<br />
Zustimmungsbefugnis verleiht somit dem Verwalter eine wichtige Machtposition<br />
über die den Befriedigungsinteressen der Gläubiger dienenden Insolvenzmasse. Ihm<br />
wird eine mit Entscheidungsspielräumen verbundene und fremde Nutzen dienende<br />
Verfügungskompetenz eingeräumt, deren Gebrauch rechtlich bedeutsame Folgen<br />
zeitigt: Die gem. §§ 21 I Nr. 2, 24 I, 81 I 1 InsO absolute Wirkung des<br />
Verfügungsverbots mit Zustimmungsvorbehalt wird aufgehoben.<br />
Allerdings liegt in der Erteilung der Zustimmung bzw. Genehmigung erst dann ein<br />
Treupflichtverstoß, wenn die Verfügung mit dem Zweck des konkreten<br />
Insolvenzverfahrens nicht im Einklang steht (z.B. ein Gegenstand veräußert wird,<br />
der für die Betriebsfortführung benötigt wird). Darüber hinaus entfällt der<br />
Vermögensschaden, wenn der Nachteil <strong>durch</strong> ein wirtschaftlich gleichwertiges<br />
Surrogat kompensiert wird (z.B. der Absonderungsberechtigte einen realisierbaren<br />
Ersatzabsonderungsanspruch analog § 48 InsO 43 besitzt).<br />
c) Besondere Verfügungsverbote bzw. besondere Zustimmungsvorbehalte<br />
Als andere Sicherungsmaßnahme i.S. des § 21 I InsO kann das Gericht ein nur auf<br />
einzelne Vermögensgegenstände bezogenes, sog. besonderes Verfügungsverbot<br />
anordnen, u.U. ergänzt <strong>durch</strong> einen besonderen Zustimmungsvorbehalt. Ein solche<br />
Maßnahme hat, im Unterschied zu einer Anordnung nach § 21 II Nr. 2 Halbs. 2, nur<br />
die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots i.S. der §§ 135, 136 BGB. 44 Der<br />
Schuldner kann nicht nur selbstständig schuldrechtliche Verpflichtungen begründen:<br />
er kann, da das Verfügungsverbot nur relativ ist, Dritten gutgläubig das Eigentum<br />
an Massegegenständen auch dann verschaffen, wenn der <strong>Insolvenzverwalter</strong> dem<br />
Verfügungsgeschäft nicht zustimmt. Der Schuldner behält die maßgebliche<br />
„Machtposition“ über sein Vermögen; seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und<br />
rechtliche Handlungsfähigkeit wird kaum eingeschränkt. 45 Dieser<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> vermag weder Verbindlichkeiten zu begründen noch<br />
Verfügungsgeschäfte vornehmen; den Missbrauchstatbestand kann er daher nicht<br />
verwirklichen. Von einer Treuepflicht des vorläufigen Verwalters ist gleichwohl<br />
auszugehen, 46 da seine Zustimmungsmacht mit eigenen Entscheidungsspielräumen<br />
verbunden und fremdnützig typisiert ist. Er kann daher zumindest den<br />
Treuebruchstatbestand verwirklichen, wenn er seine Zustimmung zu<br />
insolvenzzweckwidrigen Dispositionen des Schuldners erteilt. Da diese Treuepflicht<br />
jedoch zunächst auf die Zustimmungskompetenz beschränkt ist, hat dies zur Folge,<br />
dass etwaige Vermögensbetreuungspflichten des Schuldners bzw. seiner Organe<br />
weiterhin bestehen (z.B. eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber der GmbH).<br />
Eine darüber hinausgehende Treupflicht dieses vorläufigen Verwalters kann sich -<br />
wie auch bei den anderen oben genannten Formen der „schwachen“ vorläufigen<br />
Insolvenzverwaltung - auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise ergeben. Von<br />
dieser normativen Kraft des Faktischen geht das Gesetz (zumindest) bei § 266 StGB<br />
selbst aus (Treuepflicht) auf Grund eines „Treueverhältnisses“); sie ist auch etwa<br />
auch der Beurteilung des sog. faktischen Geschäftsführers weitgehend anerkannt. 47<br />
Übernimmt der an sich schwache <strong>Insolvenzverwalter</strong> die Geschäftsleitung oder übt<br />
er diese gemeinsam mit dem Schuldner aus, so hat er im Innenverhältnis einen
7<br />
qualifizierten Zugriff auf das Schuldnervermögen: Er erlangt damit die<br />
Machtposition, die über seine Zustimmungskompetenz hinausgeht, und er kann<br />
Dispositionen veranlassen, die den Interessen der Gläubiger und des Schuldners<br />
zuwiderlaufen. Dann wird er kraft freiwilliger Übernahme einer<br />
vermögensbezogenen Garantenstellung 48 treuepflichtig, wobei der Umfang der<br />
Treupflicht sich danach richtet, welche Aufgaben er tatsächlich übernommen hat. 49<br />
IV. Der Sachwalter<br />
Wird einem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung (§ 270 II Nr. 1 InsO)<br />
stattgegeben und das Insolvenzverfahren in dieser Form eröffnet (§§ 270 ff. InsO), 50<br />
so wird ein Sachwalter bestellt, der nicht nur den Schuldner überwacht, sondern<br />
darüber hinaus bestimmte Zustimmungsbefugnisse erhält, die zu einer<br />
„gemeinsamen Unternehmensleitung“ 51 im laufenden Geschäftsbetrieb führen.<br />
Daher ist der Sachwalter - anders als der schwache vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />
ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - als vermögensbetreuungspflichtig<br />
anzusehen. 52 Falls der Schuldner (z.B. als fremdnütziger Treuhänder gegenüber<br />
einem Treugeber) bzw. seine Organe bis zur Verfahrenseröffnung treupflichtig<br />
waren (z.B. ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH), können diese<br />
allerdings, sofern die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 277 Abs. 1<br />
InsO auf den Sachwalter übergegangen ist, 53 nur noch in engen Grenzen eine<br />
<strong>Untreue</strong> begehen.<br />
1 Insolvenzordnung (InsO) v. 5. 10. 1994 (BGBl. I, 2866).<br />
2 Dazu Lackner/Kühl StGB, 23. Aufl. (1999), § 283 Rn 1ff., 5ff., 27ff. m.umfass. Nachw.<br />
3 Darüber hinaus kommt auch der verwaltungs- und verfügungsbefugte <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />
über die Zurechnungsnorm des § 14 I Nr. 3 StGB als Täter des Bankrotts in Betracht, sofern er<br />
nicht ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (sog. Interessentheorie; vgl.<br />
dazu BGHSt 30, 127; LK-Schünemann 11. Aufl. [1993], § 14 Rn 49; dagegen die funktionale<br />
Betrachtungsweise der wohl h.L.; vgl. S/S-Lenckner 25. Aufl. [1997], § 14 Rn 26 mwN). Da<br />
aber die in § 14 StGB genannten Personen meist nicht im Interesse des Vertretenen, sondern<br />
eigennützig handeln, hat sich „die Rechtsprechung den Zugang zu den §§ 283ff. StGB mit der<br />
Interessenformel z.T. allerdings selbst verbaut“ (S/S-Lenckner § 266 Rn 21).<br />
4 BGHSt 24, 382; Lackner/Kühl (o.Fn 2), § 266 Rn 4 mwN; krit. dazu und eingehend zum<br />
Verhältnis der beiden <strong>Untreue</strong>varianten Wegenast Missbrauch und Treubruch, 1994.<br />
5 BGHSt 3, 392; 13, 317; 22, 190; 28, 23; 33, 240; ebenso Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 266 Rn 9;<br />
Tröndle/Fischer StGB, 49. Aufl. (1999), § 266 Rn 9.<br />
6 Vgl. etwa BGHSt 41, 224; BayObLG wistra 1998, 168, LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn<br />
113: Bezüglich der Mietkaution Treupflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter und u.U.<br />
sogar umgekehrt; dagegen mit Recht S/S-Lenckner (o. Fn 3) § 266 Rn 26; SKStGB-<br />
Samson/Günther 43. Lfg. (April 1998), § 266 Rn 29.<br />
7 S/S-Lenckner, (o. Fn 3), § 266 Rn. 23a; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn 6) Rn 27; LK-<br />
Schünemann, (o. Fn 3) § 266 Rn 20, 85.<br />
8 So für die Missbrauchsvariante S/S-Lenckner (o. Fn 3) § 266 Rn 23a; Nelles <strong>Untreue</strong> zum<br />
Nachteil von Gesellschaften, 1991, S. 539f.; Otto Grundkurs StrafR BT, 5. Aufl. (1998), § 54<br />
Rn 20ff.; für beide Varianten G. Haas Die <strong>Untreue</strong> (§ 266 StGB), 1997, S. 39; LK-Hübner 10.<br />
Aufl. (1979), § 266 Rn 26, 32; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 72ff.; die<br />
Eigenverantwortlichkeit betonend Mitsch StrafR BT-2 Tb. 1, 1998, § 8 Rn 43 und Rengier<br />
StrafR BT I, 3. Aufl. (1999), § 18 Rn 9ff. In manchen Entscheidungen zu § 266 hebt auch die<br />
Rechtsprechung hervor, dass das Treueverhältnis „Elemente einer Geschäftsbesorgung“<br />
enthalten müsse; vgl. etwa BGH NJW 1983, 461 m.Anm. Keller, JR 1983, 516; BGH NStZ<br />
1989, 72; OLG Koblenz NStZ 1995, 51.
8<br />
9 Vgl. Küper StrafR BT, 3. Aufl. (1999), S. 321ff.; Otto (o. Fn 8), Rn 12; Wessels/Hillenkamp<br />
StrafR BT/2, 22. Aufl. (1999), Rn 753ff.<br />
10 Zu den Tatmodalitäten bei der 2. Alt.vgl. S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 35.; LK-<br />
Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 92.<br />
11 Zur ursprünglich geplanten Einführung der Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des 6.<br />
Strafrechtsreformgesetzes zu Recht krit. Matt/Saliger in: Irrwege der Strafgesetzgebung, 1999,<br />
S. 218: „Totalisierende Tendenz“ des 6. StRG.<br />
12 BGHSt 15, 342 m.Anm. Schröder JR 1961, 268; BGH wistra 1988, 191; NJW 1992, 250,<br />
251; 1993, 1278; NStZ 1998, 246; OLG Frankfurt MDR 1994, 1233; S/S-Lenckner (o. Fn 3),<br />
§ 266 Rn 25; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn 6), Rn 32; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn<br />
28; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 10a.<br />
13 Zur Konkursverwaltung vgl. BGHZ 24, 393, 396; MünchKomm-Sailer 3. Aufl. (1997), §<br />
675 Rn 96: Gesetzliches Schuldverhältnis, das Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.<br />
14 Massegläubiger sind vorweg zu befriedigen, d.h. vor Verteilung des Verwertungserlöses an<br />
die Insolvenzgläubiger. Somit werden auch ihre Befriedigungsinteressen <strong>durch</strong> den Zugriff des<br />
Verwalters auf das Schuldnervermögen tangiert.<br />
15 Ebenso LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 127; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 10a.<br />
16 HK-Eickmann, Heidelberger Komm. zur InsO, 1999, § 35 Rn 5; Kilger/Schmidt<br />
Insolvenzgesetze, KO, VglO, GesO, 17. Aufl. (1997), § 136 KO Anm. 3; Joneleit/Wimberger<br />
in Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Komm. zur InsO, 2. Aufl. (1999), § 49 Rn 1.<br />
17 Balthasar in Nerlich/Römermann (Hrsg.), InsO, 1999, § 164 Rn 1ff.; Wegener in Wimmer<br />
(o. Fn 16), § 164 Rn 1ff.<br />
18 Vgl. dazu auch BGH NJW 1983, 461 - Die Garantenstellung des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s ist<br />
freilich nicht unbegrenzt, sondern unterlassungs- und tatbestandsspezifischen<br />
Einschränkungen unterworfen.<br />
19 Vgl. Bork, Einf. in das neue InsolvenzR, 2. Aufl. (1998), Rn 291ff. Der vorläufige<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> darf hingegen Sicherungsgut i.d.R. nicht verwerten; vgl. HK-Kirchhof (o.<br />
Fn 16), § 21 Rn 8.<br />
20 Allerdings kann das Verhalten, das die Ursache für das Unterlassen der Herausgabe ist, eine<br />
<strong>Untreue</strong> darstellen, so z.B. dann, wenn der <strong>Insolvenzverwalter</strong> einen Verwertungserlös zu<br />
privaten Zwecken verwendet und deshalb seiner Verpflichtung nach § 170 I 2 InsO nicht<br />
nachkommt.<br />
21 Die Schmiergeldzahlung als solche ist strafrechtlich über § 299 StGB sanktioniert: Ein<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> hat Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen über den Bezug von<br />
Waren oder gewerblichen Leistungen und ist daher Beauftragter i.S. des § 299 StGB; vgl. dazu<br />
auch Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 299 Rn 2; Schramm JuS 1999, 333, 338 mwN. Als Täter der<br />
§§ 331ff. StGB kommt er nicht in Betracht; ein <strong>Insolvenzverwalter</strong> ist nicht Amtsträger i.S.<br />
des § 11 I Nr. 2b StGB (vgl. LK-Gribbohm § 11 Rn 28 mwN).<br />
22 BGH NJW-RR 1992, 560; Palandt-Sprau BGB, 59. Aufl. (2000), § 667 Rn 3 mwN.<br />
23 BGH NStZ 1986, 361; NJW 1991, 1069; StV 1995, 303; NStZ-RR 1998, 69; Lackner/Kühl<br />
(o. Fn 2), § 266 Rn 15; S/S-Lenckner (o. Fn 2), § 266 Rn 23; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn<br />
6), Rn 26; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 13. Allerdings fallen sog. Kick-Back-Deals vielfach<br />
unter § 266 StGB; vgl. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 125d.<br />
24 Darüber hinaus erfasst § 266 StGB - anders als §§ 60, 92 S. 2 InsO - nur vorsätzliche<br />
Pflichtverletzungen.<br />
25 Zu § 86 KO vgl. OLG Frankfurt MDR 1994, 1233. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der<br />
<strong>Insolvenzverwalter</strong> im Regelinsolvenzverfahren die handels- und steuerrechtlichen<br />
Buchführungspflichten zu erfüllen (§ 155 I 2 InsO). Er ist daher tauglicher Täter des § 283b<br />
StGB.<br />
26 Vgl. BGH NJW 2000, 155; S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 21 mwN.<br />
27 Bspe.: Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO); Einstellung (§§ 207, 212, 213 InsO); Wahl<br />
eines anderen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s (§ 57 InsO); Entlassung (§ 59 InsO).<br />
28 Allgemein zum Erlöschen der Treupflicht vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 364; Lenckner JZ<br />
1973, 795; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />
29 BGHSt 8, 149, 150.
9<br />
30 Die Verletzung bloßer Rückabwicklungspflichten (Herausgabe-, Rückerstattungs- oder<br />
Buchführungspflichten) fällt nicht unter § 266 StGB, vgl. RGSt 75, 75; BGH NStZ 1986, 361;<br />
OLG Frankfurt MDR 1994, 1233; S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 34;<br />
Maurach/Schroeder/Maiwald StrafR BT, Tb. 1, 8. Aufl. (1995), § 45 Rn 29;<br />
Wessels/Hillenkamp (o.Fn. 9), Rn 772; and. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />
31 S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 34; and. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />
32 Und sei es nur auf Grund Fiktion, Rechtsscheins o. dgl.; vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985,<br />
366; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 41; für eine Treubruchsuntreue hingegen z.B.<br />
Maurach/Schroeder/Maiwald (o. Fn 30), Rn 17; Sax JZ 1977, 745.<br />
33 Bork (o. Fn 19), Rn 104; Smid InsO, 1999, § 22 Rn 18ff<br />
34 Schmerbach in Wimmer (o. Fn 16), § 22 Rn 5.<br />
35 Pauschal für die Vermögensbetreuungspflicht jedes vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s nach<br />
§22 II InsO LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 60, 127.<br />
36 Vgl. Bork (o. Fn 19), Rn 104; Smid (o. Fn 33), § 22 Rn 24. Dazu, dass etwa auch ein<br />
Anlageberater nicht treupflichtig ist, sofern er nur zu beraten und keine eigenen<br />
Entscheidungen zu treffen hat, vgl. BGH NJW 1991, 2574; NStZ 1994, 35.<br />
37 Hingegen für eine Vermögensbetreuungspflicht offenbar LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266<br />
Rn 60, 127.<br />
38 Vgl. BGH wistra 1997, 147. Ein Sicherungsgeber ist im übrigen nicht stets treuepflichtig; so<br />
verwirklicht er nicht den <strong>Untreue</strong>tatbestand, wenn er nur „an“ den Sicherungsnehmer zu<br />
leisten hat; vgl. BGH NStZ 1984, 118 m.Anm. Schomburg wistra 1984, 143; BGH bei Holtz<br />
MDR 1990, 888, alle mwN.<br />
39 Vgl. BGH NJW 1993, 1278. Bei Personenhandelsgesellschaften muss der Schaden bei den<br />
Gesellschaftern eingetreten sein; Gesamthandseigentum ist kein „fremdes“ Vermögen i.S. des<br />
§ 266 (h.M.; vgl. BGHSt 34, 22f.; Lackner/Kühl [o. Fn 2] § 266 Rn 3).<br />
40 HK-Kirchhof (o Fn 16), § 22 Rn 25 u. § 24 Rn 3; Schmerbach in Wimmer (o. Fn 16), § 21<br />
Rn 29 - 29b. Gutglaubensschutz wird nur im Rahmen des § 81 I 2 InsO analog gewährt.<br />
41 Seine Stellung entspricht dann derjenigen des vorläufigen Vergleichsverwalters, der bei<br />
Anordnung eines allgemeines Veräußerungsverbots (§ 59 VerglO) hinsichtlich Verfügungen<br />
zustimmungsbefugt war (§ 64 VerglO). Auch hier hatte nach nahezu einhelliger Ansicht im<br />
Schrifttum die Vergleichsverwaltung lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer<br />
echten Beschränkung der vermögensrechtlichen Bestimmungsmacht des Schuldners geführt;<br />
vgl. Kilger/Schmidt (o. Fn 16), Vorb. zu § 46 VglO; Berges KTS 1957, 183ff.; BGHZ 23, 318;<br />
BFH Der Betrieb 1954, 363.<br />
42 Vgl. Mönning in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 22 Rn 203.<br />
43 Vgl. Joneleit/Imberger in Wimmer (o. Fn 16), § 48 Rn 22; Prütting in Kübler/Prütting<br />
(Hrsg.), InsO, 5. Lfg. (1999), § 48 Rn 28.<br />
44 Vgl. HK-Kirchhof (o. Fn 16), § 21 Rn 14 u. § 24 Rn 4; Pape in Kübler/Prütting (o. Fn 43), §<br />
24 Rn 2.<br />
45 Mönning in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 21 Rn 66.<br />
46 Ebenso wohl LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 60, 127.<br />
47 Vgl. BGH wistra 91, 72; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 125b. Zur Problematik der<br />
faktischen Betrachtungsweise bei § 14 vgl. LK-Tiedemann vor § 283 Rn 68ff.<br />
(„verfassungsrechtlich unzulässig“). Im Rahmen des § 266 StGB ist allerdings § 14 StGB von<br />
untergeordneter Bedeutung, da der Täter, anders als etwa bei § 283 StGB (dazu o. Fn 3),<br />
meistens ohnehin bereits Normadressat des <strong>Untreue</strong>tatbestands ist (vgl. BGH NJW 1983,<br />
1807; S/S-Lenckner (o. Fn 3), Rn 5; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 14 Rn 22 u. § 266 Rn 67,<br />
160), so z.B. der <strong>Insolvenzverwalter</strong>.<br />
48 Zur Begründung einer Garantenstellung <strong>durch</strong> freiwillige Übernahme vgl. Kühl StrafR AT,<br />
3. Aufl. (2000), § 18 Rn 68ff. mwN.<br />
49 Dies ist etwa auch bei Unterlassungen von Bedeutung (vgl. SK-Rudolphi, § 13 Rn. 63), so z.<br />
B. dann, wenn der vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nicht verhindert, dass der Schuldner<br />
Vermögensgegenstände verschiebt.
50 Zu der damit verbundenen Problematik beim Merkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit<br />
im Rahmen des § 283 I StGB vgl. Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 283 Rn 8; Moosmayer, Einfluss<br />
der Insolvenzordnung 1999 auf das InsolvenzR 1997, S. 168ff.<br />
51 Vgl. Foltis in Wimmer (o. Fn. 16), § 275 Rn. 2<br />
52 Ebenso LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 127. Dasselbe gilt für den Treuhänder im<br />
kleininsolvenzverfahren; seine Stellung gleicht - mit gewissen Modifikationen - gem. § 313<br />
InsO derjenigen des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s.<br />
53 Absolutes Verfügungsverbot; vgl. Riggen in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 277 Rn 8.<br />
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