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Untreue durch Insolvenzverwalter

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Wiss. Assistent Edward Schramm, Tübingen<br />

<strong>Untreue</strong> <strong>durch</strong> <strong>Insolvenzverwalter</strong> *<br />

Die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung 1 wird nicht allein die (vom<br />

Gesetzgeber offenbar nicht bedachte) Konsequenz haben, dass der im Vergleich<br />

zum einstigen Konkursverfahren frühere Beginn des Insolvenzverfahrens zugleich<br />

mit einer für den Insolvenzschuldner problematischen Vorverlagerung der<br />

Strafbarkeit bei den Insolvenzdelikten (§§ 283ff. StGB) verbunden ist. 2 Sie gibt<br />

auch Anlass zur der bislang im strafrechtlichen Schrifttum nur knapp behandelten<br />

und in der Rechtsprechung noch nicht entschiedenen Frage, ob und in welchem<br />

Rahmen der an die Stelle des (vorläufigen) Konkurs- und Vergleichsverwalters<br />

getretene (vorläufige) <strong>Insolvenzverwalter</strong> eine <strong>Untreue</strong> (§ 266 StGB) begehen<br />

kann. 3<br />

I. Die allgemeinen Voraussetzungen der <strong>Untreue</strong><br />

Nicht nur der Treubruchs-, sondern auch der Missbrauchstatbestand setzen nach<br />

h.M. zunächst eine Vermögensbetreuungspflicht des Täters voraus. 4 Die<br />

Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bestimmen die Treupflicht in einer<br />

Gesamtbetrachtung auf Grund bestimmter Indizien: Dem Betreffenden müssen<br />

Pflichten von wirtschaftlicher Bedeutung auferlegt sein; auch die Dauer seiner<br />

Tätigkeit könne eine Rolle spielen; die Tätigkeit dürfe nicht in alle Einzelheiten<br />

vorgegeben sein, sondern ihm einen Entscheidungsspielraum und eine gewisse<br />

Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit gerade bei der Betreuung fremder Interessen<br />

lassen; die Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen müsse die<br />

Hauptpflicht und dürfe nicht bloß eine Nebenpflicht sein. 5 Da diese<br />

Gesamtbetrachtung die Gefahr in sich birgt, dass sie bei der Einzelfallanwendung<br />

den Aspekt der Selbständigkeit zu sehr in den Hintergrund drängt und zu einer sehr<br />

weitgehenden strafrechtlichen Haftung wegen <strong>Untreue</strong> führt, 6 verlangt der<br />

überwiegende Teil der Lehre für die Treupflicht - zumindest beim<br />

Treubruchstatbestand, überwiegend aber auch beim Missbrauchstatbestand -<br />

begrifflich enger und im Sinne einer den äußeren Tatbestand stärker<br />

einschränkenden Auslegung zu Recht eine besonders qualifizierte Garantenstellung 7<br />

des Täters über das fremde Vermögen: Es muss sich um ein Schuldverhältnis<br />

handeln, das den Charakter einer Geschäftsbesorgung i.S. des § 675 BGB trägt; 8<br />

deren beiden konstitutiven Elemente, die Fremdnützigkeit und die Selbständigkeit<br />

der wirtschaftlichen Interessenwahrnehmung, erlangen damit eine zentrale<br />

Bedeutung für die Bestimmung der Treupflicht, während die Dauer der Tätigkeit<br />

oder die Größe des betroffenen Vermögens unerheblich sind.<br />

Sodann muss der Täter diese Vermögensbetreuungspflicht verletzen, d.h. er muss<br />

gegen spezifische, im funktionalen Zusammenhang mit seiner Treustellung<br />

verbundene Hauptpflichten verstoßen. Geschieht dies da<strong>durch</strong>, dass er intern<br />

pflichtwidrig, aber im Außenverhältnis wirksam eine fremdnützig typisierte<br />

* Dieser Beitrag wurde zuerst veröffentlicht in: NStZ 2000, S. 398 - 402. Stand: August 2000.<br />

- Zur Problematik vgl. auch Richter, Die Strafbarkeit des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s, NZI 2002,121.


2<br />

Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis missbraucht, kommt nach h.M. der<br />

Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1 StGB) zum Zuge; 9 bei anderen<br />

pflichtwidrigen rechtsgeschäftlichen Maßnahmen oder rein tatsächlichem Handeln<br />

kann der Treubruchstatbestand (§ 266 I Alt. 2 StGB), sei es <strong>durch</strong> ein positives Tun,<br />

sei es <strong>durch</strong> ein Unterlassen, verwirklicht werden. 10 Sodann muss der Treupflichtige<br />

einen Vermögensschaden herbeiführen. Mangels Fahrlässigkeitsstrafbarkeit ist stets<br />

ein zumindest bedingter Vorsatz erforderlich; die versuchte <strong>Untreue</strong> ist weiterhin<br />

straflos. 11<br />

II. Der <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach eröffnetem Insolvenzverfahren<br />

1. Vermögensbetreuungspflicht<br />

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, geht die bisherige Verwaltungs- und<br />

Verfügungsbefugnis des Schuldners gem. § 80 I 1 InsO auf den <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />

über. Insofern deckt sich dessen Kompetenz weitgehend mit derjenigen des<br />

Konkursverwalters, der ebenfalls mit diesen Befugnissen ausgestattet (§ 6 KO) und<br />

dessen Treupflicht gegenüber Konkursgläubigem sowie dem Gemeinschuldner<br />

allgemein anerkannt war. 12 Angesichts der vergleichbar starken Machtposition des<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong>s, die auch den von der h.L. geforderten Charakter einer<br />

Geschäftsbesorgung trägt, 13 kann es rechtlich nicht zweifelhaft sein, dass er wegen<br />

seines Zugriffs auf das Schuldnervermögen zugleich denjenigen gegenüber<br />

treupflichtig ist, deren Interesse die Insolvenzmasse dient. Er ist mithin gegenüber<br />

dem Insolvenzschuldner (§ 11 InsO), den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO) und<br />

Massegläubigern (§ 58 InsO) 14 vermögensbetreuungspflichtig i.S. des § 266<br />

StGB. 15<br />

Diese Treupflicht besteht auch gegenüber den absonderungsberechtigten Gläubigern<br />

(§§ 49 ff. InsO). obwohl sie nicht zwangsläufig zugleich Insolvenzgläubiger i.S. des<br />

§ 38 InsO sind (vgl. § 52 InsO). Der Gegenstand, auf den sich das<br />

Absonderungsrecht erstreckt (z.B. eine Maschine, die einer Bank<br />

sicherungsübereignet wurde), gehört haftungsrechtlich i.d.R. zum Vermögen des<br />

Schuldners 16 und damit zu dem Bereich, auf den sich die für die Treupflicht<br />

entscheidende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s<br />

bezieht.<br />

An der Treupflicht ändert sich nichts da<strong>durch</strong>, dass der <strong>Insolvenzverwalter</strong> im<br />

Insolvenzregelverfahren bei bestimmten Maßnahmen die Zustimmung des<br />

Gläubigerausschusses bzw. der Gläubigerversammlung einzuholen hat (§§ 160ff.<br />

InsO): Diese Zustimmung ist i.d.R. 17 nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit im<br />

Außenverhältnis (§ 164 InsO) und daher keine wirkliche Einschränkung seiner<br />

Dispositionsmacht.<br />

2. Treupflichtverletzungen<br />

Maßstab für die Entscheidung, ob der Verwalter eine Treupflicht verletzt, sind die<br />

Bindungen, denen er im Innenverhältnis unterliegt. Dabei sind als Vorgaben<br />

insbesondere von Bedeutung: die Anordnungen des Insolvenzgerichts; die<br />

gesetzliche Verpflichtung zu einer sorgfältigen, d.h. ordentlichen und<br />

gewissenhaften Insolvenzverwaltung (§ 60 I 2 InsO); ggf. die Beschlüsse des


3<br />

Gläubigerausschusses (§§ 67 ff. InsO) bzw. der Gläubigerversammlung (§§ 74 ff.<br />

InsO) oder ein Insolvenzplan (§§ 217 InsO). Es muss jeweils für den Einzelfall<br />

genau festgestellt werden, welche Aufgaben dem <strong>Insolvenzverwalter</strong> im jeweiligen<br />

Stadium des Insolvenzverfahrens obliegen. Als Pflichtverstöße können in Betracht<br />

kommen: massekürzende Maßnahmen wie etwa die Verschleuderung von<br />

Massegegenständen, die Verschiebung von Geldern in das private Vermögen (z.B.<br />

Überweisungen vom Insolvenz-Anderkonto auf das private Girokonto des<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong>s), die Nichtgeltendmachung oder das Verjährenlassen eines der<br />

Masse zustehenden Anspruchs; 18 die Schuldenmasse vergrößernde Maßnahmen,<br />

z.B. die unnötige, insolvenzzweckwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten;<br />

Schädigungen individueller Gläubiger, so etwa das Vereiteln der<br />

Forderungsfeststellung <strong>durch</strong> die Nichteintragung einer angemeldeten Forderung in<br />

die Tabelle (§ 175 InsO) oder die gezielte Vernichtung eines Gegenstandes.<br />

Hinsichtlich der Vereitelung von Verwertungsrechten absonderungsberechtigter<br />

Gläubiger darf indes nicht übersehen werden, dass dem <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />

nunmehr die freihändige Verwertung dieser Gegenstände unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gem. §§ 165 ff. InsO ausdrücklich erlaubt ist 19 und daher eine<br />

Veräußerung, die diesen gesetzlichen Vorgaben genügt, nicht pflichtwidrig sein<br />

kann; die Treuwidrigkeit kann sich allerdings aus anderen Gründen ergeben (z.B.<br />

Verkauf zu unangemessen niedrigem Preis).<br />

Nicht jedes Fehlverhalten des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s stellt zugleich eine<br />

Treupflichtverletzung dar. So fällt etwa der Verstoß gegen allgemeine<br />

Schuldnerpflichten (z.B. bloße Herausgabepflichten 20 ) nicht unter § 266 StGB.<br />

Lässt sich beispielsweise ein <strong>Insolvenzverwalter</strong> von einem Kaufinteressenten<br />

„schmieren“, 21 ist er zivilrechtlich gem. §§ 665, 667 BGB zur Herausgabe der<br />

gezahlten Schmiergelder verpflichtet; 22 untreuerelevant wird sein Verhalten aber<br />

erst dann, wenn das „Schmieren“ mit einer pflichtwidrigen Disposition verbunden<br />

ist 23 (z.B. er eine Maschine aus dem Vermögen des Schuldners oder das<br />

Unternehmen im Rahmen der übertragenden Sanierung nicht an einen Interessenten,<br />

der einen höheren Kaufpreis zu zahlen bereit gewesen wäre, sondern billiger an<br />

einen anderen verkauft). Sodann ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder<br />

Pflichtverstoß im insolvenzrechtlichen Sinne, der die persönliche Haftung des<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong>s auf Schadensersatz auslöst (§60 InsO), 24 bereits eine<br />

Treupflichtverletzung im strafrechtlichen Sinne darstellt. So sind etwa diejenigen<br />

Pflichtverstöße nicht spezifisch treuwidrig, die in keinem funktionalen<br />

Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis stehen, auf den sich gerade die Treupflicht<br />

des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s erstreckt, und daher nicht Ausdruck des ihm eingeräumten<br />

Entscheidungsspielraums sind (so z.B. dann, wenn er nicht rechtzeitig<br />

Schlussrechnung gem. § 66 I InsO legt). 25 Ebenso entfällt auch ein<br />

Treupflichtverstoß (tatbestandsausschließendes Einverständnis 26 ), wenn diejenigen<br />

Personen der Maßnahme zustimmen, deren Vermögensinteressen der<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> zu betreuen hat und die strafrechtlich als dispositionsbefugt über<br />

die konkret betroffenen Vermögenswerte anzusehen sind; dies sind bei<br />

masseschmälernden bzw. die Schuldenmasse erhöhenden Maßnahmen in der Regel<br />

kumulativ die Insolvenzgläubiger, Massegläubiger und der Schuldner.


4<br />

3. Erlöschen der Treupflicht<br />

Sofern der <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach dem förmlichen Ende seines Amts 27 nicht ganz<br />

oder teilweise die frühere Verwaltungstätigkeit fortsetzt, erlischt mit der<br />

Beendigung des der Insolvenzverwaltung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses<br />

grundsätzlich auch seine Treupflicht. 28 Allerdings können Treupflichten aus dem<br />

bisherigen Innenverhältnis fortwirken. Nach den allgemeinen Grundsätzen des BGH<br />

wäre dies zu bejahen, wenn es einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen<br />

dem Auftragsverhältnis und dem fraglichen späteren Verhalten gibt. 29 Dieser<br />

Grundsatz kann jedoch dann zu Wertungswidersprüchen zum Insolvenzrecht führen,<br />

wenn damit eine strafrechtliche Handlungspflicht auch in den Fallkonstellationen<br />

begründet würde, in denen insolvenzrechtlich wegen des erloschenen<br />

Innenverhältnis gar keine Verpflichtung zum aktiven Handeln mehr besteht bzw.<br />

nur mehr noch Rückabwicklungspflichten zu erfüllen sind. 30 In diesen Fällen<br />

erscheint es sachgerechter, die Möglichkeit einer <strong>Untreue</strong> nach beendetem<br />

Innenverhältnis auf solche Verstöße gegen das Schädigungsverbot zu beschränken,<br />

die <strong>durch</strong> Verletzung einer Unterlassungspflicht, d.h. <strong>durch</strong> aktives Tun begangen<br />

werden. 31 Denkbar ist dies <strong>durch</strong> den Missbrauch einer Verfügungs- oder<br />

Verpflichtungsbefugnis, sofern sie im Außenverhältnis weiterhin besteht, 3232 oder<br />

<strong>durch</strong> Eingriffe in das Vermögen des Schuldners, wenn der Verwalter gerade wegen<br />

seiner einstigen Stellung faktisch dazu noch in der Lage ist (z.B. er die Firmenkasse<br />

plündert, weil er weiterhin einen Schlüssel für das Büro besitzt).<br />

III. Der vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />

Ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet und zunächst ein vorläufiger<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> bestellt worden (§ 21 II Nr. 1 InsO), ist eine differenzierende<br />

Betrachtungsweise geboten.<br />

1. Der „starke“ vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach § 22 I InsO<br />

Soweit das Insolvenzgericht dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot i.S.<br />

des § 21 II Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt hat, geht die Verwaltungs- und<br />

Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners gem. § 22 I InsO auf den<br />

vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong> über. Insofern unterscheidet er sich in nichts von<br />

einem Konkurs- oder <strong>Insolvenzverwalter</strong>. Dies rechtfertigt es, ihn als treupflichtig<br />

i.S. des § 266 gegenüber dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern zu<br />

qualifizieren. Hinsichtlich der denkbaren Treupflichtverstöße gelten die obigen<br />

Ausführungen zum <strong>Insolvenzverwalter</strong> entsprechend. Allerdings dient das<br />

Vorverfahren nicht allein dazu, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu<br />

erhalten (§ 22 II Nr. 1 InsO). Es ist zumindest, sofern das Gericht nicht einer<br />

Stillegung zustimmt, auch auf die Fortführung des Unternehmens bis zur<br />

Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gerichtet (§ 22 II 2 Nr. 2 InsO);<br />

dies kann eine Vielzahl von Maßnahmen erlauben oder sogar zwingend erforderlich<br />

machen (z.B. Verwertungsmaßnahmen, Begründung von Verbindlichkeiten, u.U.<br />

auch Sanierungskredite bei bestehender Sanierungschance 33 ), die im Rahmen einer<br />

allein auf die Liquidation ausgerichteten vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />

unzulässig wären. 34


5<br />

2. Der „schwache“ vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nach § 22 II InsO<br />

Ordnet hingegen das Gericht kein allgemeines Verfügungsverbot an, hängt die<br />

Entscheidung davon ab, welche Rechte es gem. § 22 II InsO dem vorläufigen<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> verleiht. 35<br />

a) Keine Anordnung von Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen<br />

Verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gänzlich beim Schuldner,<br />

weist die dem vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong> übertragene Aufsichts- und<br />

Gutachterfunktion 36 weder Elemente eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses auf,<br />

noch lässt sie Raum für eigenverantwortliche, selbständig zu treffende<br />

Entscheidungen. Bei einer solchen, relativ schwachen Stellung ist der<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> nicht vermögensbetreuungspflichtig. 37 Dies hat zugleich zur<br />

Konsequenz, dass der Schuldner weiterhin gegenüber seinen Gläubigern<br />

vermögensbetreuungspflichtig bleibt, sofern er dies bereits vor Stellung des<br />

Eröffnungsantrags war (z.B. als Sicherungsnehmer 38 ); entsprechendes gilt für<br />

diejenigen Organe, die dem Schuldner gegenüber treupflichtig sind, etwa ein<br />

GmbH-Geschäftsführer oder der Vorstand einer AG. Insoweit ist diese Situation<br />

vergleichbar mit derjenigen des früheren Sequesters: Dieser wurde zu Recht erst<br />

dann als Treunehmer angesehen, wenn ein allgemeines Verfügungsverbot<br />

angeordnet wurde und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf ihn überging.<br />

Fehlte es an letzterem, wurde etwa der Geschäftsführer einer GmbH trotz<br />

Anordnung der Sequestration weiterhin als treupflichtig gegenüber der Gesellschaft<br />

eingestuft. 39<br />

b) Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt<br />

Eine tatbestandliche Grauzone betritt man, wenn das Gericht gem. § 22 II 1 1 i.V.<br />

mit § 21 II Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit<br />

Zustimmung des vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s wirksam sind. Durch dieses<br />

Verfügungsverbot, das absolut wirkt (§§ 24 I, 81 I InsO, § 134 BGB), wird zwar<br />

die Verfügungsmacht des Schuldners insoweit eingeschränkt, als den von ihm<br />

vorgenommenen Verfügungen nur <strong>durch</strong> eine (konkludente) Zustimmung oder<br />

Genehmigung des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s rechtliche Wirksamkeit verliehen wird. 40<br />

Doch bleibt die Verpflichtungsmacht uneingeschränkt und die Verfügungsmacht<br />

zumindest auch in den Händen des Schuldners; weder hat der vorläufige<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> an sich die Aufgabe noch die Macht, Verpflichtungen<br />

einzugehen oder selbständig zu verfügen. 41 Prozessführungsbefügt bleibt allein der<br />

Schuldner; der Verwalter tritt nicht in seine Rechtsposition. 42<br />

Die fortbestehende vermögensrechtliche Bestimmungsmacht des Schuldners ist<br />

somit nur <strong>durch</strong> das bloße Mitwirkungsrecht des vorläufigen Verwalters bei<br />

Verfügungen eingeschränkt. Dennoch reicht diese Zustimmungsmacht aus, um eine<br />

Vermögensbetreuungspflicht begründen zu können. Denn das Ziel des<br />

Insolvenzverfahrens, das Vermögen des Schuldners zur gemeinschaftlichen<br />

Befriedigung der Gläubiger einzusetzen (§ 1 InsO), wird verfehlt, wenn der<br />

Schuldner <strong>durch</strong> die Zustimmung des vorläufigen Verwalters in die Lage versetzt


6<br />

wird, Dritten das Eigentum an den Gegenständen, die ihm (im haftungsrechtlichen<br />

Sinne) gehören, zu verschaffen. So verliert z.B. eine Bank erst dann das Eigentum<br />

an ihrem Sicherungsgut, wenn der Schuldner die sicherungsübereignete<br />

Gegenstände mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters veräußert. Die<br />

Zustimmungsbefugnis verleiht somit dem Verwalter eine wichtige Machtposition<br />

über die den Befriedigungsinteressen der Gläubiger dienenden Insolvenzmasse. Ihm<br />

wird eine mit Entscheidungsspielräumen verbundene und fremde Nutzen dienende<br />

Verfügungskompetenz eingeräumt, deren Gebrauch rechtlich bedeutsame Folgen<br />

zeitigt: Die gem. §§ 21 I Nr. 2, 24 I, 81 I 1 InsO absolute Wirkung des<br />

Verfügungsverbots mit Zustimmungsvorbehalt wird aufgehoben.<br />

Allerdings liegt in der Erteilung der Zustimmung bzw. Genehmigung erst dann ein<br />

Treupflichtverstoß, wenn die Verfügung mit dem Zweck des konkreten<br />

Insolvenzverfahrens nicht im Einklang steht (z.B. ein Gegenstand veräußert wird,<br />

der für die Betriebsfortführung benötigt wird). Darüber hinaus entfällt der<br />

Vermögensschaden, wenn der Nachteil <strong>durch</strong> ein wirtschaftlich gleichwertiges<br />

Surrogat kompensiert wird (z.B. der Absonderungsberechtigte einen realisierbaren<br />

Ersatzabsonderungsanspruch analog § 48 InsO 43 besitzt).<br />

c) Besondere Verfügungsverbote bzw. besondere Zustimmungsvorbehalte<br />

Als andere Sicherungsmaßnahme i.S. des § 21 I InsO kann das Gericht ein nur auf<br />

einzelne Vermögensgegenstände bezogenes, sog. besonderes Verfügungsverbot<br />

anordnen, u.U. ergänzt <strong>durch</strong> einen besonderen Zustimmungsvorbehalt. Ein solche<br />

Maßnahme hat, im Unterschied zu einer Anordnung nach § 21 II Nr. 2 Halbs. 2, nur<br />

die Wirkung eines relativen Veräußerungsverbots i.S. der §§ 135, 136 BGB. 44 Der<br />

Schuldner kann nicht nur selbstständig schuldrechtliche Verpflichtungen begründen:<br />

er kann, da das Verfügungsverbot nur relativ ist, Dritten gutgläubig das Eigentum<br />

an Massegegenständen auch dann verschaffen, wenn der <strong>Insolvenzverwalter</strong> dem<br />

Verfügungsgeschäft nicht zustimmt. Der Schuldner behält die maßgebliche<br />

„Machtposition“ über sein Vermögen; seine wirtschaftliche Dispositionsfreiheit und<br />

rechtliche Handlungsfähigkeit wird kaum eingeschränkt. 45 Dieser<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> vermag weder Verbindlichkeiten zu begründen noch<br />

Verfügungsgeschäfte vornehmen; den Missbrauchstatbestand kann er daher nicht<br />

verwirklichen. Von einer Treuepflicht des vorläufigen Verwalters ist gleichwohl<br />

auszugehen, 46 da seine Zustimmungsmacht mit eigenen Entscheidungsspielräumen<br />

verbunden und fremdnützig typisiert ist. Er kann daher zumindest den<br />

Treuebruchstatbestand verwirklichen, wenn er seine Zustimmung zu<br />

insolvenzzweckwidrigen Dispositionen des Schuldners erteilt. Da diese Treuepflicht<br />

jedoch zunächst auf die Zustimmungskompetenz beschränkt ist, hat dies zur Folge,<br />

dass etwaige Vermögensbetreuungspflichten des Schuldners bzw. seiner Organe<br />

weiterhin bestehen (z.B. eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber der GmbH).<br />

Eine darüber hinausgehende Treupflicht dieses vorläufigen Verwalters kann sich -<br />

wie auch bei den anderen oben genannten Formen der „schwachen“ vorläufigen<br />

Insolvenzverwaltung - auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise ergeben. Von<br />

dieser normativen Kraft des Faktischen geht das Gesetz (zumindest) bei § 266 StGB<br />

selbst aus (Treuepflicht) auf Grund eines „Treueverhältnisses“); sie ist auch etwa<br />

auch der Beurteilung des sog. faktischen Geschäftsführers weitgehend anerkannt. 47<br />

Übernimmt der an sich schwache <strong>Insolvenzverwalter</strong> die Geschäftsleitung oder übt<br />

er diese gemeinsam mit dem Schuldner aus, so hat er im Innenverhältnis einen


7<br />

qualifizierten Zugriff auf das Schuldnervermögen: Er erlangt damit die<br />

Machtposition, die über seine Zustimmungskompetenz hinausgeht, und er kann<br />

Dispositionen veranlassen, die den Interessen der Gläubiger und des Schuldners<br />

zuwiderlaufen. Dann wird er kraft freiwilliger Übernahme einer<br />

vermögensbezogenen Garantenstellung 48 treuepflichtig, wobei der Umfang der<br />

Treupflicht sich danach richtet, welche Aufgaben er tatsächlich übernommen hat. 49<br />

IV. Der Sachwalter<br />

Wird einem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung (§ 270 II Nr. 1 InsO)<br />

stattgegeben und das Insolvenzverfahren in dieser Form eröffnet (§§ 270 ff. InsO), 50<br />

so wird ein Sachwalter bestellt, der nicht nur den Schuldner überwacht, sondern<br />

darüber hinaus bestimmte Zustimmungsbefugnisse erhält, die zu einer<br />

„gemeinsamen Unternehmensleitung“ 51 im laufenden Geschäftsbetrieb führen.<br />

Daher ist der Sachwalter - anders als der schwache vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />

ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis - als vermögensbetreuungspflichtig<br />

anzusehen. 52 Falls der Schuldner (z.B. als fremdnütziger Treuhänder gegenüber<br />

einem Treugeber) bzw. seine Organe bis zur Verfahrenseröffnung treupflichtig<br />

waren (z.B. ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH), können diese<br />

allerdings, sofern die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 277 Abs. 1<br />

InsO auf den Sachwalter übergegangen ist, 53 nur noch in engen Grenzen eine<br />

<strong>Untreue</strong> begehen.<br />

1 Insolvenzordnung (InsO) v. 5. 10. 1994 (BGBl. I, 2866).<br />

2 Dazu Lackner/Kühl StGB, 23. Aufl. (1999), § 283 Rn 1ff., 5ff., 27ff. m.umfass. Nachw.<br />

3 Darüber hinaus kommt auch der verwaltungs- und verfügungsbefugte <strong>Insolvenzverwalter</strong><br />

über die Zurechnungsnorm des § 14 I Nr. 3 StGB als Täter des Bankrotts in Betracht, sofern er<br />

nicht ausschließlich im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelt (sog. Interessentheorie; vgl.<br />

dazu BGHSt 30, 127; LK-Schünemann 11. Aufl. [1993], § 14 Rn 49; dagegen die funktionale<br />

Betrachtungsweise der wohl h.L.; vgl. S/S-Lenckner 25. Aufl. [1997], § 14 Rn 26 mwN). Da<br />

aber die in § 14 StGB genannten Personen meist nicht im Interesse des Vertretenen, sondern<br />

eigennützig handeln, hat sich „die Rechtsprechung den Zugang zu den §§ 283ff. StGB mit der<br />

Interessenformel z.T. allerdings selbst verbaut“ (S/S-Lenckner § 266 Rn 21).<br />

4 BGHSt 24, 382; Lackner/Kühl (o.Fn 2), § 266 Rn 4 mwN; krit. dazu und eingehend zum<br />

Verhältnis der beiden <strong>Untreue</strong>varianten Wegenast Missbrauch und Treubruch, 1994.<br />

5 BGHSt 3, 392; 13, 317; 22, 190; 28, 23; 33, 240; ebenso Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 266 Rn 9;<br />

Tröndle/Fischer StGB, 49. Aufl. (1999), § 266 Rn 9.<br />

6 Vgl. etwa BGHSt 41, 224; BayObLG wistra 1998, 168, LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn<br />

113: Bezüglich der Mietkaution Treupflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter und u.U.<br />

sogar umgekehrt; dagegen mit Recht S/S-Lenckner (o. Fn 3) § 266 Rn 26; SKStGB-<br />

Samson/Günther 43. Lfg. (April 1998), § 266 Rn 29.<br />

7 S/S-Lenckner, (o. Fn 3), § 266 Rn. 23a; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn 6) Rn 27; LK-<br />

Schünemann, (o. Fn 3) § 266 Rn 20, 85.<br />

8 So für die Missbrauchsvariante S/S-Lenckner (o. Fn 3) § 266 Rn 23a; Nelles <strong>Untreue</strong> zum<br />

Nachteil von Gesellschaften, 1991, S. 539f.; Otto Grundkurs StrafR BT, 5. Aufl. (1998), § 54<br />

Rn 20ff.; für beide Varianten G. Haas Die <strong>Untreue</strong> (§ 266 StGB), 1997, S. 39; LK-Hübner 10.<br />

Aufl. (1979), § 266 Rn 26, 32; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 72ff.; die<br />

Eigenverantwortlichkeit betonend Mitsch StrafR BT-2 Tb. 1, 1998, § 8 Rn 43 und Rengier<br />

StrafR BT I, 3. Aufl. (1999), § 18 Rn 9ff. In manchen Entscheidungen zu § 266 hebt auch die<br />

Rechtsprechung hervor, dass das Treueverhältnis „Elemente einer Geschäftsbesorgung“<br />

enthalten müsse; vgl. etwa BGH NJW 1983, 461 m.Anm. Keller, JR 1983, 516; BGH NStZ<br />

1989, 72; OLG Koblenz NStZ 1995, 51.


8<br />

9 Vgl. Küper StrafR BT, 3. Aufl. (1999), S. 321ff.; Otto (o. Fn 8), Rn 12; Wessels/Hillenkamp<br />

StrafR BT/2, 22. Aufl. (1999), Rn 753ff.<br />

10 Zu den Tatmodalitäten bei der 2. Alt.vgl. S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 35.; LK-<br />

Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 92.<br />

11 Zur ursprünglich geplanten Einführung der Versuchsstrafbarkeit im Rahmen des 6.<br />

Strafrechtsreformgesetzes zu Recht krit. Matt/Saliger in: Irrwege der Strafgesetzgebung, 1999,<br />

S. 218: „Totalisierende Tendenz“ des 6. StRG.<br />

12 BGHSt 15, 342 m.Anm. Schröder JR 1961, 268; BGH wistra 1988, 191; NJW 1992, 250,<br />

251; 1993, 1278; NStZ 1998, 246; OLG Frankfurt MDR 1994, 1233; S/S-Lenckner (o. Fn 3),<br />

§ 266 Rn 25; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn 6), Rn 32; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn<br />

28; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 10a.<br />

13 Zur Konkursverwaltung vgl. BGHZ 24, 393, 396; MünchKomm-Sailer 3. Aufl. (1997), §<br />

675 Rn 96: Gesetzliches Schuldverhältnis, das Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat.<br />

14 Massegläubiger sind vorweg zu befriedigen, d.h. vor Verteilung des Verwertungserlöses an<br />

die Insolvenzgläubiger. Somit werden auch ihre Befriedigungsinteressen <strong>durch</strong> den Zugriff des<br />

Verwalters auf das Schuldnervermögen tangiert.<br />

15 Ebenso LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 127; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 10a.<br />

16 HK-Eickmann, Heidelberger Komm. zur InsO, 1999, § 35 Rn 5; Kilger/Schmidt<br />

Insolvenzgesetze, KO, VglO, GesO, 17. Aufl. (1997), § 136 KO Anm. 3; Joneleit/Wimberger<br />

in Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Komm. zur InsO, 2. Aufl. (1999), § 49 Rn 1.<br />

17 Balthasar in Nerlich/Römermann (Hrsg.), InsO, 1999, § 164 Rn 1ff.; Wegener in Wimmer<br />

(o. Fn 16), § 164 Rn 1ff.<br />

18 Vgl. dazu auch BGH NJW 1983, 461 - Die Garantenstellung des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s ist<br />

freilich nicht unbegrenzt, sondern unterlassungs- und tatbestandsspezifischen<br />

Einschränkungen unterworfen.<br />

19 Vgl. Bork, Einf. in das neue InsolvenzR, 2. Aufl. (1998), Rn 291ff. Der vorläufige<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> darf hingegen Sicherungsgut i.d.R. nicht verwerten; vgl. HK-Kirchhof (o.<br />

Fn 16), § 21 Rn 8.<br />

20 Allerdings kann das Verhalten, das die Ursache für das Unterlassen der Herausgabe ist, eine<br />

<strong>Untreue</strong> darstellen, so z.B. dann, wenn der <strong>Insolvenzverwalter</strong> einen Verwertungserlös zu<br />

privaten Zwecken verwendet und deshalb seiner Verpflichtung nach § 170 I 2 InsO nicht<br />

nachkommt.<br />

21 Die Schmiergeldzahlung als solche ist strafrechtlich über § 299 StGB sanktioniert: Ein<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> hat Einfluss auf die betrieblichen Entscheidungen über den Bezug von<br />

Waren oder gewerblichen Leistungen und ist daher Beauftragter i.S. des § 299 StGB; vgl. dazu<br />

auch Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 299 Rn 2; Schramm JuS 1999, 333, 338 mwN. Als Täter der<br />

§§ 331ff. StGB kommt er nicht in Betracht; ein <strong>Insolvenzverwalter</strong> ist nicht Amtsträger i.S.<br />

des § 11 I Nr. 2b StGB (vgl. LK-Gribbohm § 11 Rn 28 mwN).<br />

22 BGH NJW-RR 1992, 560; Palandt-Sprau BGB, 59. Aufl. (2000), § 667 Rn 3 mwN.<br />

23 BGH NStZ 1986, 361; NJW 1991, 1069; StV 1995, 303; NStZ-RR 1998, 69; Lackner/Kühl<br />

(o. Fn 2), § 266 Rn 15; S/S-Lenckner (o. Fn 2), § 266 Rn 23; SKStGB-Samson/Günther (o. Fn<br />

6), Rn 26; Tröndle/Fischer (o. Fn 5), Rn 13. Allerdings fallen sog. Kick-Back-Deals vielfach<br />

unter § 266 StGB; vgl. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 125d.<br />

24 Darüber hinaus erfasst § 266 StGB - anders als §§ 60, 92 S. 2 InsO - nur vorsätzliche<br />

Pflichtverletzungen.<br />

25 Zu § 86 KO vgl. OLG Frankfurt MDR 1994, 1233. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der<br />

<strong>Insolvenzverwalter</strong> im Regelinsolvenzverfahren die handels- und steuerrechtlichen<br />

Buchführungspflichten zu erfüllen (§ 155 I 2 InsO). Er ist daher tauglicher Täter des § 283b<br />

StGB.<br />

26 Vgl. BGH NJW 2000, 155; S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 21 mwN.<br />

27 Bspe.: Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO); Einstellung (§§ 207, 212, 213 InsO); Wahl<br />

eines anderen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s (§ 57 InsO); Entlassung (§ 59 InsO).<br />

28 Allgemein zum Erlöschen der Treupflicht vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985, 364; Lenckner JZ<br />

1973, 795; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />

29 BGHSt 8, 149, 150.


9<br />

30 Die Verletzung bloßer Rückabwicklungspflichten (Herausgabe-, Rückerstattungs- oder<br />

Buchführungspflichten) fällt nicht unter § 266 StGB, vgl. RGSt 75, 75; BGH NStZ 1986, 361;<br />

OLG Frankfurt MDR 1994, 1233; S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 34;<br />

Maurach/Schroeder/Maiwald StrafR BT, Tb. 1, 8. Aufl. (1995), § 45 Rn 29;<br />

Wessels/Hillenkamp (o.Fn. 9), Rn 772; and. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />

31 S/S-Lenckner (o. Fn 3), § 266 Rn 34; and. LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 62.<br />

32 Und sei es nur auf Grund Fiktion, Rechtsscheins o. dgl.; vgl. OLG Stuttgart NStZ 1985,<br />

366; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 41; für eine Treubruchsuntreue hingegen z.B.<br />

Maurach/Schroeder/Maiwald (o. Fn 30), Rn 17; Sax JZ 1977, 745.<br />

33 Bork (o. Fn 19), Rn 104; Smid InsO, 1999, § 22 Rn 18ff<br />

34 Schmerbach in Wimmer (o. Fn 16), § 22 Rn 5.<br />

35 Pauschal für die Vermögensbetreuungspflicht jedes vorläufigen <strong>Insolvenzverwalter</strong>s nach<br />

§22 II InsO LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 60, 127.<br />

36 Vgl. Bork (o. Fn 19), Rn 104; Smid (o. Fn 33), § 22 Rn 24. Dazu, dass etwa auch ein<br />

Anlageberater nicht treupflichtig ist, sofern er nur zu beraten und keine eigenen<br />

Entscheidungen zu treffen hat, vgl. BGH NJW 1991, 2574; NStZ 1994, 35.<br />

37 Hingegen für eine Vermögensbetreuungspflicht offenbar LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266<br />

Rn 60, 127.<br />

38 Vgl. BGH wistra 1997, 147. Ein Sicherungsgeber ist im übrigen nicht stets treuepflichtig; so<br />

verwirklicht er nicht den <strong>Untreue</strong>tatbestand, wenn er nur „an“ den Sicherungsnehmer zu<br />

leisten hat; vgl. BGH NStZ 1984, 118 m.Anm. Schomburg wistra 1984, 143; BGH bei Holtz<br />

MDR 1990, 888, alle mwN.<br />

39 Vgl. BGH NJW 1993, 1278. Bei Personenhandelsgesellschaften muss der Schaden bei den<br />

Gesellschaftern eingetreten sein; Gesamthandseigentum ist kein „fremdes“ Vermögen i.S. des<br />

§ 266 (h.M.; vgl. BGHSt 34, 22f.; Lackner/Kühl [o. Fn 2] § 266 Rn 3).<br />

40 HK-Kirchhof (o Fn 16), § 22 Rn 25 u. § 24 Rn 3; Schmerbach in Wimmer (o. Fn 16), § 21<br />

Rn 29 - 29b. Gutglaubensschutz wird nur im Rahmen des § 81 I 2 InsO analog gewährt.<br />

41 Seine Stellung entspricht dann derjenigen des vorläufigen Vergleichsverwalters, der bei<br />

Anordnung eines allgemeines Veräußerungsverbots (§ 59 VerglO) hinsichtlich Verfügungen<br />

zustimmungsbefugt war (§ 64 VerglO). Auch hier hatte nach nahezu einhelliger Ansicht im<br />

Schrifttum die Vergleichsverwaltung lediglich zu einer vorübergehenden, nicht aber zu einer<br />

echten Beschränkung der vermögensrechtlichen Bestimmungsmacht des Schuldners geführt;<br />

vgl. Kilger/Schmidt (o. Fn 16), Vorb. zu § 46 VglO; Berges KTS 1957, 183ff.; BGHZ 23, 318;<br />

BFH Der Betrieb 1954, 363.<br />

42 Vgl. Mönning in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 22 Rn 203.<br />

43 Vgl. Joneleit/Imberger in Wimmer (o. Fn 16), § 48 Rn 22; Prütting in Kübler/Prütting<br />

(Hrsg.), InsO, 5. Lfg. (1999), § 48 Rn 28.<br />

44 Vgl. HK-Kirchhof (o. Fn 16), § 21 Rn 14 u. § 24 Rn 4; Pape in Kübler/Prütting (o. Fn 43), §<br />

24 Rn 2.<br />

45 Mönning in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 21 Rn 66.<br />

46 Ebenso wohl LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 60, 127.<br />

47 Vgl. BGH wistra 91, 72; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 125b. Zur Problematik der<br />

faktischen Betrachtungsweise bei § 14 vgl. LK-Tiedemann vor § 283 Rn 68ff.<br />

(„verfassungsrechtlich unzulässig“). Im Rahmen des § 266 StGB ist allerdings § 14 StGB von<br />

untergeordneter Bedeutung, da der Täter, anders als etwa bei § 283 StGB (dazu o. Fn 3),<br />

meistens ohnehin bereits Normadressat des <strong>Untreue</strong>tatbestands ist (vgl. BGH NJW 1983,<br />

1807; S/S-Lenckner (o. Fn 3), Rn 5; LK-Schünemann (o. Fn 3), § 14 Rn 22 u. § 266 Rn 67,<br />

160), so z.B. der <strong>Insolvenzverwalter</strong>.<br />

48 Zur Begründung einer Garantenstellung <strong>durch</strong> freiwillige Übernahme vgl. Kühl StrafR AT,<br />

3. Aufl. (2000), § 18 Rn 68ff. mwN.<br />

49 Dies ist etwa auch bei Unterlassungen von Bedeutung (vgl. SK-Rudolphi, § 13 Rn. 63), so z.<br />

B. dann, wenn der vorläufige <strong>Insolvenzverwalter</strong> nicht verhindert, dass der Schuldner<br />

Vermögensgegenstände verschiebt.


50 Zu der damit verbundenen Problematik beim Merkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit<br />

im Rahmen des § 283 I StGB vgl. Lackner/Kühl (o. Fn 2), § 283 Rn 8; Moosmayer, Einfluss<br />

der Insolvenzordnung 1999 auf das InsolvenzR 1997, S. 168ff.<br />

51 Vgl. Foltis in Wimmer (o. Fn. 16), § 275 Rn. 2<br />

52 Ebenso LK-Schünemann (o. Fn 3), § 266 Rn 127. Dasselbe gilt für den Treuhänder im<br />

kleininsolvenzverfahren; seine Stellung gleicht - mit gewissen Modifikationen - gem. § 313<br />

InsO derjenigen des <strong>Insolvenzverwalter</strong>s.<br />

53 Absolutes Verfügungsverbot; vgl. Riggen in Nerlich/Römermann (o. Fn 17), § 277 Rn 8.<br />

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