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Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2012/13<br />

(Zwischenprüfungs-)Übung ÖR – Hausarbeit (<strong>Gliederung</strong>)<br />

A. Gang der Lösung<br />

Drei Schwerpunkte:<br />

– (1) Abschlußkompetenz (Verbandskompetenz) für Regierungsabkommen (RA) zwischen Bund<br />

und Ländern (Art. 32 GG), dabei Zuständigkeitsverteilung zwischen Regierung und Parlament<br />

auf Bundesebene (Art. 59 GG) und auf Landesebene (MV: Art. 47 LV);<br />

– (2) Transformationskompetenz zwischen Bund und Ländern (Art. 70 ff., 83 ff. GG), dabei Organzuständigkeit;<br />

– (3) Inhalt des RA als „Übertragung von Hoheitsrechten“ i.S.v. Art. 24 I GG.<br />

B. Rechtsgutachten<br />

I. Errichtung von Eurosave durch RA<br />

1. Verbandskompetenz des Bundes? RA = völkerrechtlicher Vertrag, Organkompetenz der Bundesregierung<br />

i.V.m. Bundespräsident (Delegation, Art. 59 I GG). Befugnis des Bundes zum<br />

Verhandeln und Vertragsschluß nach Art. 32 I GG: Ist Inhalt des RA „Pflege der Beziehungen<br />

zu auswärtigen Staaten“? (+), da Errichtung einer gemeinsamen Internationalen Organisation<br />

zwischen BRD und Nachbarstaaten. Art. 32 I liegt grundsätzlich vor.<br />

Verhältnis von Art. 32 III zu Art. 32 I GG: Umfang der Verbandskompetenz des Bundes? Vertreten<br />

werden drei Ansichten, wobei hier relevant nur die streng föderalistische Linie ist, wonach<br />

Art. 32 III GG den Gliedstaaten eine ausschließliche Abschlußkompetenz in genuinen<br />

Länderzuständigkeiten zuordnen soll, der Bund hier also nicht handlungsbefugt sein soll. Abzulehnen,<br />

da sowohl ständige Staatspraxis als auch Art. 24 I und 23 GG dagegen sprechen.<br />

Bund hat daher grundsätzlich Verbandskompetenz auch für diesen Gegenstand.<br />

2. Beteiligungs- und Zustimmungsrechte der Länder? Bereits hier Problem der späteren Umsetzung<br />

bedenken: Bund kann Abkommen innerstaatlich nicht umsetzen, da für Vollzug des RA<br />

allein die Länder zuständig sind (Art. 70, 83 GG); Art. 73 I Nr. 1 GG paßt nicht, ebensowenig<br />

Rückgriff auf Bundestreue. Es besteht daher für RA Gefahr, daß Vertrag innerstaatlich nicht<br />

umgesetzt wird, wenn Länder nicht hierzu bereit sind –> Bund muß daher (1) Länder frühzeitig<br />

über Vertragsinhalte informieren, die in deren Zuständigkeit fallen, (2) Bund muß Einverständnis<br />

der Länder zum Vertragsschluß haben, bevor RA völkerrechtlich verbindlich wird<br />

(vgl. Lindauer Abkommen, BVerfGE 92, 203 ff.). Bund hat hier Sachwalterpflicht gegenüber<br />

den Ländern.<br />

3. Erfordernis parlamentarischer Beteiligung für RA? Regelt Art. 59 GG. Organkompetenz der<br />

Bundesregierung allein ausreichend, wenn nicht Art. 59 II GG einschlägig. Parlamentsvorbehalt<br />

dann betroffen, wenn für Umsetzung später Entscheidung des BT erforderlich. RA zwar<br />

kein „politischer Vertrag“, aber Gesetzgebungskompetenzen betroffen, da Landesrecht (RettungsdienstG)<br />

geändert werden muß und RA hierzu direkte Verpflichtung enthält. Dabei jedoch<br />

Problem: Beteiligung des BT allein reicht nicht aus, da Ländergesetzgebungsakte erfor-


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derlich sind, d.h. spätere Transformationsleistung (auch) vom LT (M-V) erbracht werden muß.<br />

Hierzu kann BT-Beteiligung nichts beitragen. Gleichwohl ist str., ob nicht auch BT gem.<br />

Art. 59 II GG per Gesetz zustimmen muß (das dann allein die Funktion hätte, die deutsche<br />

Rechtsordnung für RA zu öffnen).<br />

II. Beteiligung der Länder im Hinblick auf Transformation des RA in deutsches Recht<br />

1. Vorüberlegungen: Rechtsgrundlagen der Transformation im Land (M-V) ist Art. 47 II LV,<br />

deshalb formelles Gesetz erforderlich. Paßt jedoch nicht unmittelbar, da nicht Land Vertragspartner<br />

des RA, sondern Bund (Beteiligung des Parlaments bei Verträgen, die Gesetzgebung<br />

vorprägen, ist gemeindeutsches Verfassungsrecht).<br />

2. Erforderlich also analoge Anwendung des Art. 47 II LV: RA unterfällt dem Erfordernis der<br />

Zustimmung des LT, auch wenn Vertragspartner nicht Land, sondern Bund, und wenn Landesregierung<br />

sich gegenüber Bund positiv zum Vertrag äußert; Voraussetzung hierfür allerdings:<br />

Gesetzgebungsrechte des LT müssen beeinträchtigt sein. Da RettungsdienstG für Umsetzung<br />

des RA geändert werden muß, Zustimmung des LT bereits zum Vertragsschluß erforderlich.<br />

III. Eurosave als „zwischenstaatliche Einrichtung“ i.S.v. Art. 24 GG?<br />

1. Eurosave als „zwischenstaatliche Einrichtung“? Gemeint ist jede durch völkerrechtlichen Vertrag<br />

gegründete Internationale Organisation, die Hoheitsrechte besitzen und diese durch eigene<br />

Organe selbständig ausüben kann. Ist hier gegeben, Eurosave erfüllt Voraussetzungen des<br />

Art. 24 I GG.<br />

2. „Hoheitsrechte“ als Gegenstand der Übertragung? Befugnis zum Erlaß von innerstaatlich unmittelbar<br />

wirksamen Regelungen über Ausrüstung der Feuerwehren und Rettungsdienste und<br />

Ausbildung des Personals ist Ausübung öffentlicher Gewalt im innerstaatlichen Bereich. (+)<br />

3. „Übertragung“ von Hoheitsrechten? Setzt voraus, daß Eurosave seine Rechtswirkungen unmittelbar,<br />

ohne weiteren gesonderten staatlichen (deutschen) Umsetzungsakt, gegenüber den<br />

Betroffenen entfaltet = Durchgriff in den nationalen staatlichen Herrschaftsbereich. Hier laut<br />

Sachverhalt der Fall, da Ausbildungs- und Ausrüstungsvorschriften für alle am Rettungswesen<br />

Beteiligten ohne weitere deutsche Umsetzungsakte verbindlich sein sollen. Durchgriffsbefugnis<br />

von Eurosave besteht also. Daher Art. 24 I (nicht: Ia!) GG direkt betroffen –> Bundesgesetz<br />

ist erforderlich (das dann zugleich Funktion des Zustimmungsgesetzes i.S.v. Art. 59 II<br />

GG übernehmen kann, wenn man dies für erforderlich hält [s.o.]).

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