Gliederung
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Prof. Dr. Wolfgang März Winter 2012/13<br />
(Zwischenprüfungs-)Übung ÖR – Hausarbeit (<strong>Gliederung</strong>)<br />
A. Gang der Lösung<br />
Drei Schwerpunkte:<br />
– (1) Abschlußkompetenz (Verbandskompetenz) für Regierungsabkommen (RA) zwischen Bund<br />
und Ländern (Art. 32 GG), dabei Zuständigkeitsverteilung zwischen Regierung und Parlament<br />
auf Bundesebene (Art. 59 GG) und auf Landesebene (MV: Art. 47 LV);<br />
– (2) Transformationskompetenz zwischen Bund und Ländern (Art. 70 ff., 83 ff. GG), dabei Organzuständigkeit;<br />
– (3) Inhalt des RA als „Übertragung von Hoheitsrechten“ i.S.v. Art. 24 I GG.<br />
B. Rechtsgutachten<br />
I. Errichtung von Eurosave durch RA<br />
1. Verbandskompetenz des Bundes? RA = völkerrechtlicher Vertrag, Organkompetenz der Bundesregierung<br />
i.V.m. Bundespräsident (Delegation, Art. 59 I GG). Befugnis des Bundes zum<br />
Verhandeln und Vertragsschluß nach Art. 32 I GG: Ist Inhalt des RA „Pflege der Beziehungen<br />
zu auswärtigen Staaten“? (+), da Errichtung einer gemeinsamen Internationalen Organisation<br />
zwischen BRD und Nachbarstaaten. Art. 32 I liegt grundsätzlich vor.<br />
Verhältnis von Art. 32 III zu Art. 32 I GG: Umfang der Verbandskompetenz des Bundes? Vertreten<br />
werden drei Ansichten, wobei hier relevant nur die streng föderalistische Linie ist, wonach<br />
Art. 32 III GG den Gliedstaaten eine ausschließliche Abschlußkompetenz in genuinen<br />
Länderzuständigkeiten zuordnen soll, der Bund hier also nicht handlungsbefugt sein soll. Abzulehnen,<br />
da sowohl ständige Staatspraxis als auch Art. 24 I und 23 GG dagegen sprechen.<br />
Bund hat daher grundsätzlich Verbandskompetenz auch für diesen Gegenstand.<br />
2. Beteiligungs- und Zustimmungsrechte der Länder? Bereits hier Problem der späteren Umsetzung<br />
bedenken: Bund kann Abkommen innerstaatlich nicht umsetzen, da für Vollzug des RA<br />
allein die Länder zuständig sind (Art. 70, 83 GG); Art. 73 I Nr. 1 GG paßt nicht, ebensowenig<br />
Rückgriff auf Bundestreue. Es besteht daher für RA Gefahr, daß Vertrag innerstaatlich nicht<br />
umgesetzt wird, wenn Länder nicht hierzu bereit sind –> Bund muß daher (1) Länder frühzeitig<br />
über Vertragsinhalte informieren, die in deren Zuständigkeit fallen, (2) Bund muß Einverständnis<br />
der Länder zum Vertragsschluß haben, bevor RA völkerrechtlich verbindlich wird<br />
(vgl. Lindauer Abkommen, BVerfGE 92, 203 ff.). Bund hat hier Sachwalterpflicht gegenüber<br />
den Ländern.<br />
3. Erfordernis parlamentarischer Beteiligung für RA? Regelt Art. 59 GG. Organkompetenz der<br />
Bundesregierung allein ausreichend, wenn nicht Art. 59 II GG einschlägig. Parlamentsvorbehalt<br />
dann betroffen, wenn für Umsetzung später Entscheidung des BT erforderlich. RA zwar<br />
kein „politischer Vertrag“, aber Gesetzgebungskompetenzen betroffen, da Landesrecht (RettungsdienstG)<br />
geändert werden muß und RA hierzu direkte Verpflichtung enthält. Dabei jedoch<br />
Problem: Beteiligung des BT allein reicht nicht aus, da Ländergesetzgebungsakte erfor-
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derlich sind, d.h. spätere Transformationsleistung (auch) vom LT (M-V) erbracht werden muß.<br />
Hierzu kann BT-Beteiligung nichts beitragen. Gleichwohl ist str., ob nicht auch BT gem.<br />
Art. 59 II GG per Gesetz zustimmen muß (das dann allein die Funktion hätte, die deutsche<br />
Rechtsordnung für RA zu öffnen).<br />
II. Beteiligung der Länder im Hinblick auf Transformation des RA in deutsches Recht<br />
1. Vorüberlegungen: Rechtsgrundlagen der Transformation im Land (M-V) ist Art. 47 II LV,<br />
deshalb formelles Gesetz erforderlich. Paßt jedoch nicht unmittelbar, da nicht Land Vertragspartner<br />
des RA, sondern Bund (Beteiligung des Parlaments bei Verträgen, die Gesetzgebung<br />
vorprägen, ist gemeindeutsches Verfassungsrecht).<br />
2. Erforderlich also analoge Anwendung des Art. 47 II LV: RA unterfällt dem Erfordernis der<br />
Zustimmung des LT, auch wenn Vertragspartner nicht Land, sondern Bund, und wenn Landesregierung<br />
sich gegenüber Bund positiv zum Vertrag äußert; Voraussetzung hierfür allerdings:<br />
Gesetzgebungsrechte des LT müssen beeinträchtigt sein. Da RettungsdienstG für Umsetzung<br />
des RA geändert werden muß, Zustimmung des LT bereits zum Vertragsschluß erforderlich.<br />
III. Eurosave als „zwischenstaatliche Einrichtung“ i.S.v. Art. 24 GG?<br />
1. Eurosave als „zwischenstaatliche Einrichtung“? Gemeint ist jede durch völkerrechtlichen Vertrag<br />
gegründete Internationale Organisation, die Hoheitsrechte besitzen und diese durch eigene<br />
Organe selbständig ausüben kann. Ist hier gegeben, Eurosave erfüllt Voraussetzungen des<br />
Art. 24 I GG.<br />
2. „Hoheitsrechte“ als Gegenstand der Übertragung? Befugnis zum Erlaß von innerstaatlich unmittelbar<br />
wirksamen Regelungen über Ausrüstung der Feuerwehren und Rettungsdienste und<br />
Ausbildung des Personals ist Ausübung öffentlicher Gewalt im innerstaatlichen Bereich. (+)<br />
3. „Übertragung“ von Hoheitsrechten? Setzt voraus, daß Eurosave seine Rechtswirkungen unmittelbar,<br />
ohne weiteren gesonderten staatlichen (deutschen) Umsetzungsakt, gegenüber den<br />
Betroffenen entfaltet = Durchgriff in den nationalen staatlichen Herrschaftsbereich. Hier laut<br />
Sachverhalt der Fall, da Ausbildungs- und Ausrüstungsvorschriften für alle am Rettungswesen<br />
Beteiligten ohne weitere deutsche Umsetzungsakte verbindlich sein sollen. Durchgriffsbefugnis<br />
von Eurosave besteht also. Daher Art. 24 I (nicht: Ia!) GG direkt betroffen –> Bundesgesetz<br />
ist erforderlich (das dann zugleich Funktion des Zustimmungsgesetzes i.S.v. Art. 59 II<br />
GG übernehmen kann, wenn man dies für erforderlich hält [s.o.]).