Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch" Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

18.02.2014 Aufrufe

§ 14 - Rückmeldung (1) Wer für das folgende Semester immatrikuliert bleiben will, muss das der HfS schriftlich mitteilen (Rückmeldung). Die/der Studierende muss sich für jedes weitere Semester innerhalb der festgelegten Fristen zurückmelden. (2) Die Rückmeldebestätigung setzt voraus: 1. die ordnungsgemäße Immatrikulation oder Beurlaubung im vorausgegangenen Semester; 2. einen Krankenversicherungsnachweis; 3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der Sozialbeiträge zum Studentenwerk; 4. die Vorlage des Studienbuches; 5. die Vorlage des Studierendenausweises. § 15 - Exmatrikulation (1) Die Mitgliedschaft einer/eines Studierenden an der HfS endet mit der Exmatrikulation oder - bei befristeter Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die Exmatrikulation innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt; in dieser Zeit erworbene Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit. (2) Studierende können die Exmatrikulation schriftlich bei der Rektorin bzw. dem Rektor beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem der Antrag bei der Rektorin bzw. dem Rektor eingeht. (3) Studierende werden nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlHG exmatrikuliert. Studierende werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG von Amts wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluss der Prüfung im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem der/dem Studierenden mitgeteilt wird, dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt. Die Exmatrikulation tritt zwei Monate danach in Kraft. Wenn die/der Studierende innerhalb dieser Frist die Immatrikulation für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst mit Ablehnung dieses Antrages in Kraft. (4) über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; sie ist im Studienbuch zu vermerken. (5) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erhalten. (6) Die Exmatrikulation ist grundsätzlich persönlich unter Vorlage des Studienbuches, des Studierendenausweises und der Entlastungsbescheinigung vorzunehmen. 6

§ 16 - Mitteilungspflicht Die Studierenden sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Erreichbarkeit sowohl in der Studienverwaltung als auch in ihrer Abteilungsverwaltung anzugeben (hierzu bitte auch den Datenschutzrechtlichen Hinweis zu Daten der Studierenden beachten). Ebenso ist die Erreichbarkeit (Theater KBB etc.) bei Gastverträgen o.ä. in der Abteilungsverwaltung und dem KBB des bat anzugeben. § 17 - Bekanntmachung von Fristen Die in dieser Ordnung genannten Fristen, insbesondere innerhalb deren ein Antrag auf Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Studiengangswechsel oder auf Zulassung als Nebenhörer oder als Gasthörer zu stellen ist, werden von der Rektorin bzw. dem Rektor durch Anschlag bekanntgemacht. § 18 - Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der HfS in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Ordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden an der Hochschule für SchauspielkunstErnst Busch“ Berlin vom 16. Juni 1993 außer Kraft. 7

§ 16 - Mitteilungspflicht<br />

Die Studierenden sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Erreichbarkeit sowohl in der<br />

Studienverwaltung als auch in ihrer Abteilungsverwaltung anzugeben (hierzu bitte<br />

auch den Datenschutzrechtlichen Hinweis zu Daten der Studierenden beachten).<br />

Ebenso ist die Erreichbarkeit (Theater KBB etc.) bei Gastverträgen o.ä. in der<br />

Abteilungsverwaltung und dem KBB des bat anzugeben.<br />

§ 17 - Bekanntmachung von Fristen<br />

Die in dieser <strong>Ordnung</strong> genannten Fristen, insbesondere innerhalb deren ein Antrag<br />

auf Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Studiengangswechsel oder auf<br />

Zulassung als Nebenhörer oder als Gasthörer zu stellen ist, werden von der Rektorin<br />

bzw. dem Rektor durch Anschlag bekanntgemacht.<br />

§ 18 - Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Ordnung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der HfS in<br />

Kraft.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Ordnung</strong> über die Rechte und Pflichten der<br />

Studierenden an der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> „<strong>Ernst</strong> Busch“ Berlin vom 16.<br />

Juni 1993 außer Kraft.<br />

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