Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
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§ 14 - Rückmeldung<br />
(1) Wer für das folgende Semester immatrikuliert bleiben will, muss das der HfS<br />
schriftlich mitteilen (Rückmeldung).<br />
Die/der Studierende muss sich für jedes weitere Semester innerhalb der festgelegten<br />
Fristen zurückmelden.<br />
(2) Die Rückmeldebestätigung setzt voraus:<br />
1. die ordnungsgemäße Immatrikulation oder Beurlaubung im<br />
vorausgegangenen Semester;<br />
2. einen Krankenversicherungsnachweis;<br />
3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />
Sozialbeiträge zum Studentenwerk;<br />
4. die Vorlage des Studienbuches;<br />
5. die Vorlage des Studierendenausweises.<br />
§ 15 - Exmatrikulation<br />
(1) Die Mitgliedschaft einer/eines Studierenden an der HfS endet mit der<br />
Exmatrikulation oder - bei befristeter Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die<br />
Exmatrikulation innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit<br />
wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt; in dieser Zeit erworbene<br />
Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.<br />
(2) Studierende können die Exmatrikulation schriftlich bei der Rektorin bzw. dem<br />
Rektor beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation<br />
wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem<br />
der Antrag bei der Rektorin bzw. dem Rektor eingeht.<br />
(3) Studierende werden nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlHG<br />
exmatrikuliert. Studierende werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG von Amts<br />
wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine<br />
vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluss der Prüfung<br />
im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem der/dem Studierenden mitgeteilt wird,<br />
dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt. Die Exmatrikulation tritt zwei Monate<br />
danach in Kraft. Wenn die/der Studierende innerhalb dieser Frist die Immatrikulation<br />
für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss<br />
oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst mit<br />
Ablehnung dieses Antrages in Kraft.<br />
(4) über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; sie ist im<br />
Studienbuch zu vermerken.<br />
(5) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung<br />
bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erhalten.<br />
(6) Die Exmatrikulation ist grundsätzlich persönlich unter Vorlage des<br />
Studienbuches, des Studierendenausweises und der Entlastungsbescheinigung<br />
vorzunehmen.<br />
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