18.02.2014 Aufrufe

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 14 - Rückmeldung<br />

(1) Wer für das folgende Semester immatrikuliert bleiben will, muss das der HfS<br />

schriftlich mitteilen (Rückmeldung).<br />

Die/der Studierende muss sich für jedes weitere Semester innerhalb der festgelegten<br />

Fristen zurückmelden.<br />

(2) Die Rückmeldebestätigung setzt voraus:<br />

1. die ordnungsgemäße Immatrikulation oder Beurlaubung im<br />

vorausgegangenen Semester;<br />

2. einen Krankenversicherungsnachweis;<br />

3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />

Sozialbeiträge zum Studentenwerk;<br />

4. die Vorlage des Studienbuches;<br />

5. die Vorlage des Studierendenausweises.<br />

§ 15 - Exmatrikulation<br />

(1) Die Mitgliedschaft einer/eines Studierenden an der HfS endet mit der<br />

Exmatrikulation oder - bei befristeter Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die<br />

Exmatrikulation innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit<br />

wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt; in dieser Zeit erworbene<br />

Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.<br />

(2) Studierende können die Exmatrikulation schriftlich bei der Rektorin bzw. dem<br />

Rektor beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation<br />

wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem<br />

der Antrag bei der Rektorin bzw. dem Rektor eingeht.<br />

(3) Studierende werden nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlHG<br />

exmatrikuliert. Studierende werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG von Amts<br />

wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine<br />

vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluss der Prüfung<br />

im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem der/dem Studierenden mitgeteilt wird,<br />

dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt. Die Exmatrikulation tritt zwei Monate<br />

danach in Kraft. Wenn die/der Studierende innerhalb dieser Frist die Immatrikulation<br />

für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss<br />

oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst mit<br />

Ablehnung dieses Antrages in Kraft.<br />

(4) über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; sie ist im<br />

Studienbuch zu vermerken.<br />

(5) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung<br />

bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erhalten.<br />

(6) Die Exmatrikulation ist grundsätzlich persönlich unter Vorlage des<br />

Studienbuches, des Studierendenausweises und der Entlastungsbescheinigung<br />

vorzunehmen.<br />

6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!