Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

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18.02.2014 Aufrufe

(2) Nebenhörer/innen sind bei der Zulassung zum Studium (§ 6) den übrigen Bewerber/innen gleichgestellt. Bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter Zulassungszahl werden die übrigen Studierenden vorrangig berücksichtigt. (3) Die Zulassung als Nebenhörer/in erfolgt einmalig für das erste Semester; für die weiteren wird das übliche Rückmeldeverfahren durchgeführt. Studien- und Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen erbracht werden. Die Leistungen können mit dem Hinweis bescheinigt werden, dass diese als Nebenhörer/in erbracht worden sind. (4) Die Nebenhörer/innen erhalten mit der Zulassung einen "Nebenhörer/in-Schein", der sie/ihn zum Besuch der Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der damit im Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt. (5) Nebenhörer/innen können auf schriftlichen Antrag bis zum ersten Vorlesungstag, in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen später immatrikuliert werden. § 10 - Gasthörer/innen (1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer Hochschule immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes und der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung auf Antrag als Gasthörer/in zugelassen werden. Als Gasthörer/in kann innerhalb der festgelegten Frist zugelassen werden, wer aufgrund ihrer/seiner Vorbildung und/oder beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den Lehrveranstaltungen zu folgen. (2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beizufügen. (3) In Lehrveranstaltungen mit Einzelunterricht oder mit Teilnahmebeschränkungen (§ 3) ist die Aufnahme von Gasthörer/innen nicht möglich. (4) Gasthörer/innen erhalten mit der Zulassung eine Bescheinigung, die sie zum Besuch der darin aufgeführten Lehrveranstaltungen und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt. Die Zulassung erfolgt für das jeweilige Semester für die entsprechenden Lehrveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll zusammen höchstens sechs Semesterwochenstunden betragen. (5) Gasthörer/innen können Teilnahmebestätigungen/Zertifikate erhalten. Sie können keine Zwischen- oder Abschlussprüfungen ablegen. (6) Die Einschreibung als Gasthörer/in begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis zur HfS. (7) Von Gasthörer/innen werden gemäß "Satzung über die Erhebung von Gebühren an der HfS vom 29. März 2010" Gebühren erhoben. 4

§ 11 - Führung des Studienbuches (1) Jede/r Studierende/r hat die von ihr/ihm besuchten Lehrveranstaltungen in das dafür von der HfS bei der Immatrikulation ausgegebene Studienbuch einzutragen (Belegen). Das Belegen soll bis zum Ablauf der Rückmeldefristen des jeweils folgenden Semesters erfolgt sein. (2) Die Dozentin bzw. der Dozent bestätigt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung durch ein Testat. Etwaige formale Bedingungen für ein Testat sind zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntzugeben. § 12 - Studiengangswechsel (1) Der Wechsel des Studienganges ist bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für den neuen Studiengang zu beantragen. Wird für den neuen Studiengang eine zusätzliche Qualifikation gefordert, ist diese im Rahmen der Zugangsprüfung für den angestrebten Studiengang nachzuweisen. (2) Die Zulassungskommission des angestrebten Studienganges legt die Fachsemestereinstufung im künstlerischen Hauptfach fest. Bereits erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die jeweilig zuständige Fachabteilung bewertet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. § 13 - Beurlaubung (1) Wer das Studium an der HfS im folgenden Semester unterbrechen will, kann frühestens zusammen mit der Rückmeldung und spätestens vier Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Der Urlaubsantrag ist unter Beachtung der Fristen unter Angabe des Grundes schriftlich über die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter bei der Rektorin bzw. dem Rektor einzureichen. Gründe für die Beurlaubung sind insbesondere: 1. ein Studienaufenthalt im Ausland, 2. die Absolvierung eines Praktikums, 3. die Vorbereitung auf eine Prüfung, 4. eine durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisende Verhinderung durch Krankheit, 5. die Geburt eines Kindes. Eine Beurlaubung wird wegen der spezifischen Ausbildungssituation an der Hochschule für Schauspielkunst nur in Ausnahmefällen für ein Semester genehmigt. In der Regel soll sie zwei Semester betragen. (2) Für das erste Studienjahr soll eine Beurlaubung nicht ausgesprochen werden. Dies gilt nicht bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes. (3) Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen. Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester angerechnet. 5

§ 11 - Führung des Studienbuches<br />

(1) Jede/r Studierende/r hat die von ihr/ihm besuchten Lehrveranstaltungen in das<br />

dafür von der HfS bei der Immatrikulation ausgegebene Studienbuch einzutragen<br />

(Belegen). Das Belegen soll bis zum Ablauf der Rückmeldefristen des jeweils<br />

folgenden Semesters erfolgt sein.<br />

(2) Die Dozentin bzw. der Dozent bestätigt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung<br />

durch ein Testat. Etwaige formale Bedingungen für ein Testat sind zu Beginn der<br />

Lehrveranstaltung bekanntzugeben.<br />

§ 12 - Studiengangswechsel<br />

(1) Der Wechsel des Studienganges ist bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für den<br />

neuen Studiengang zu beantragen. Wird für den neuen Studiengang eine<br />

zusätzliche Qualifikation gefordert, ist diese im Rahmen der Zugangsprüfung für den<br />

angestrebten Studiengang nachzuweisen.<br />

(2) Die Zulassungskommission des angestrebten Studienganges legt die<br />

Fachsemestereinstufung im künstlerischen Hauptfach fest. Bereits erbrachte<br />

Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die jeweilig zuständige Fachabteilung<br />

bewertet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

§ 13 - Beurlaubung<br />

(1) Wer das Studium an der HfS im folgenden Semester unterbrechen will, kann<br />

frühestens zusammen mit der Rückmeldung und spätestens vier Wochen nach<br />

Beginn der Vorlesungszeit unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Beurlaubung<br />

stellen. Der Urlaubsantrag ist unter Beachtung der Fristen unter Angabe des<br />

Grundes schriftlich über die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter bei der<br />

Rektorin bzw. dem Rektor einzureichen. Gründe für die Beurlaubung sind<br />

insbesondere:<br />

1. ein Studienaufenthalt im Ausland,<br />

2. die Absolvierung eines Praktikums,<br />

3. die Vorbereitung auf eine Prüfung,<br />

4. eine durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisende Verhinderung<br />

durch Krankheit,<br />

5. die Geburt eines Kindes.<br />

Eine Beurlaubung wird wegen der spezifischen Ausbildungssituation an der<br />

<strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> nur in Ausnahmefällen für ein Semester genehmigt.<br />

In der Regel soll sie zwei Semester betragen.<br />

(2) Für das erste Studienjahr soll eine Beurlaubung nicht ausgesprochen werden.<br />

Dies gilt nicht bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.<br />

(3) Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen.<br />

Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester angerechnet.<br />

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