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Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

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(2) Nebenhörer/innen sind bei der Zulassung zum Studium (§ 6) den übrigen<br />

Bewerber/innen gleichgestellt. Bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter<br />

Zulassungszahl werden die übrigen Studierenden vorrangig berücksichtigt.<br />

(3) Die Zulassung als Nebenhörer/in erfolgt einmalig für das erste Semester; für die<br />

weiteren wird das übliche Rückmeldeverfahren durchgeführt. Studien- und<br />

Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen<br />

erbracht werden. Die Leistungen können mit dem Hinweis bescheinigt werden, dass<br />

diese als Nebenhörer/in erbracht worden sind.<br />

(4) Die Nebenhörer/innen erhalten mit der Zulassung einen "Nebenhörer/in-Schein",<br />

der sie/ihn zum Besuch der Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />

(5) Nebenhörer/innen können auf schriftlichen Antrag bis zum ersten Vorlesungstag,<br />

in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen später immatrikuliert werden.<br />

§ 10 - Gasthörer/innen<br />

(1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer<br />

<strong>Hochschule</strong> immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des<br />

Abteilungsvorstandes und der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten<br />

Lehrveranstaltung auf Antrag als Gasthörer/in zugelassen werden. Als Gasthörer/in<br />

kann innerhalb der festgelegten Frist zugelassen werden, wer aufgrund ihrer/seiner<br />

Vorbildung und/oder beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den Lehrveranstaltungen<br />

zu folgen.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dozentin<br />

bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beizufügen.<br />

(3) In Lehrveranstaltungen mit Einzelunterricht oder mit Teilnahmebeschränkungen<br />

(§ 3) ist die Aufnahme von Gasthörer/innen nicht möglich.<br />

(4) Gasthörer/innen erhalten mit der Zulassung eine Bescheinigung, die sie zum<br />

Besuch der darin aufgeführten Lehrveranstaltungen und der damit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />

Die Zulassung erfolgt für das jeweilige Semester für die entsprechenden<br />

Lehrveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll zusammen<br />

höchstens sechs Semesterwochenstunden betragen.<br />

(5) Gasthörer/innen können Teilnahmebestätigungen/Zertifikate erhalten. Sie können<br />

keine Zwischen- oder Abschlussprüfungen ablegen.<br />

(6) Die Einschreibung als Gasthörer/in begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis zur<br />

HfS.<br />

(7) Von Gasthörer/innen werden gemäß "Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

an der HfS vom 29. März 2010" Gebühren erhoben.<br />

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