Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(2) Nebenhörer/innen sind bei der Zulassung zum Studium (§ 6) den übrigen<br />
Bewerber/innen gleichgestellt. Bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter<br />
Zulassungszahl werden die übrigen Studierenden vorrangig berücksichtigt.<br />
(3) Die Zulassung als Nebenhörer/in erfolgt einmalig für das erste Semester; für die<br />
weiteren wird das übliche Rückmeldeverfahren durchgeführt. Studien- und<br />
Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen<br />
erbracht werden. Die Leistungen können mit dem Hinweis bescheinigt werden, dass<br />
diese als Nebenhörer/in erbracht worden sind.<br />
(4) Die Nebenhörer/innen erhalten mit der Zulassung einen "Nebenhörer/in-Schein",<br />
der sie/ihn zum Besuch der Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der damit im<br />
Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />
(5) Nebenhörer/innen können auf schriftlichen Antrag bis zum ersten Vorlesungstag,<br />
in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen später immatrikuliert werden.<br />
§ 10 - Gasthörer/innen<br />
(1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer<br />
<strong>Hochschule</strong> immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des<br />
Abteilungsvorstandes und der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten<br />
Lehrveranstaltung auf Antrag als Gasthörer/in zugelassen werden. Als Gasthörer/in<br />
kann innerhalb der festgelegten Frist zugelassen werden, wer aufgrund ihrer/seiner<br />
Vorbildung und/oder beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den Lehrveranstaltungen<br />
zu folgen.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dozentin<br />
bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beizufügen.<br />
(3) In Lehrveranstaltungen mit Einzelunterricht oder mit Teilnahmebeschränkungen<br />
(§ 3) ist die Aufnahme von Gasthörer/innen nicht möglich.<br />
(4) Gasthörer/innen erhalten mit der Zulassung eine Bescheinigung, die sie zum<br />
Besuch der darin aufgeführten Lehrveranstaltungen und der damit in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />
Die Zulassung erfolgt für das jeweilige Semester für die entsprechenden<br />
Lehrveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll zusammen<br />
höchstens sechs Semesterwochenstunden betragen.<br />
(5) Gasthörer/innen können Teilnahmebestätigungen/Zertifikate erhalten. Sie können<br />
keine Zwischen- oder Abschlussprüfungen ablegen.<br />
(6) Die Einschreibung als Gasthörer/in begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis zur<br />
HfS.<br />
(7) Von Gasthörer/innen werden gemäß "Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
an der HfS vom 29. März 2010" Gebühren erhoben.<br />
4