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Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

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§ 7 - Immatrikulation<br />

(1) Die Immatrikulation richtet sich nach den Vorschriften des Berliner<br />

Hochschulgesetzes.<br />

(2) Die Immatrikulation setzt voraus:<br />

1. die Zulassung zum Studium,<br />

2. einen Krankenversicherungsnachweis,<br />

3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />

Sozialbeiträge zum Studentenwerk und<br />

4. für Studierende, die zuvor an einer anderen <strong>Hochschule</strong> immatrikuliert waren<br />

das Exmatrikel der entsprechenden <strong>Hochschule</strong>.<br />

(3) Die Immatrikulation wird versagt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />

BerlHG vorliegen. Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber bereits einen gleichwertigen Abschluss in dem von ihr/ihm<br />

angestrebten Studiengang erworben hat.<br />

§ 8 - Befristete Immatrikulation<br />

(1) Ausländische Studienbewerber/innen können auf zwei Semester befristet<br />

immatrikuliert werden, um die in § 6 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse zu<br />

erwerben. Die zuständige Zulassungskommission entscheidet, in welchem Umfang<br />

während dieser Zeit Unterricht wahrgenommen werden kann.<br />

(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen eines vertraglich geregelten<br />

Hochschul-austauschprogramms zwischen der HfS und ihrer Heimathochschule an<br />

der HfS studieren wollen, können ohne besonderes Zulassungsverfahren für zwei<br />

Semester immatrikuliert werden. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung<br />

um zwei Semester möglich. Eine Abschlussprüfung kann während dieses Studiums<br />

nur abgelegt werden, wenn die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Mit der befristeten Immatrikulation erwerben die Studierenden kein passives<br />

Wahlrecht. Sie berechtigt, die Einrichtungen an der HfS zu nutzen.<br />

§ 9 - Nebenhörer/innen<br />

(1) Studierende anderer <strong>Hochschule</strong>n werden als Nebenhörer/innen zugelassen,<br />

wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist. Die<br />

Zulassungsvorschriften für Studiengänge mit künstlerischen Begabungsprüfungen<br />

bleiben unberührt. Die Immatrikulation als Nebenhörer/in begründet kein<br />

Mitgliedsverhältnis zur HfS, jedoch gelten die Bestimmungen dieser <strong>Ordnung</strong> für<br />

Nebenhörer/innen entsprechend.<br />

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