Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
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§ 7 - Immatrikulation<br />
(1) Die Immatrikulation richtet sich nach den Vorschriften des Berliner<br />
Hochschulgesetzes.<br />
(2) Die Immatrikulation setzt voraus:<br />
1. die Zulassung zum Studium,<br />
2. einen Krankenversicherungsnachweis,<br />
3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />
Sozialbeiträge zum Studentenwerk und<br />
4. für Studierende, die zuvor an einer anderen <strong>Hochschule</strong> immatrikuliert waren<br />
das Exmatrikel der entsprechenden <strong>Hochschule</strong>.<br />
(3) Die Immatrikulation wird versagt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />
BerlHG vorliegen. Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber bereits einen gleichwertigen Abschluss in dem von ihr/ihm<br />
angestrebten Studiengang erworben hat.<br />
§ 8 - Befristete Immatrikulation<br />
(1) Ausländische Studienbewerber/innen können auf zwei Semester befristet<br />
immatrikuliert werden, um die in § 6 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse zu<br />
erwerben. Die zuständige Zulassungskommission entscheidet, in welchem Umfang<br />
während dieser Zeit Unterricht wahrgenommen werden kann.<br />
(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen eines vertraglich geregelten<br />
Hochschul-austauschprogramms zwischen der HfS und ihrer Heimathochschule an<br />
der HfS studieren wollen, können ohne besonderes Zulassungsverfahren für zwei<br />
Semester immatrikuliert werden. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung<br />
um zwei Semester möglich. Eine Abschlussprüfung kann während dieses Studiums<br />
nur abgelegt werden, wenn die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Mit der befristeten Immatrikulation erwerben die Studierenden kein passives<br />
Wahlrecht. Sie berechtigt, die Einrichtungen an der HfS zu nutzen.<br />
§ 9 - Nebenhörer/innen<br />
(1) Studierende anderer <strong>Hochschule</strong>n werden als Nebenhörer/innen zugelassen,<br />
wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist. Die<br />
Zulassungsvorschriften für Studiengänge mit künstlerischen Begabungsprüfungen<br />
bleiben unberührt. Die Immatrikulation als Nebenhörer/in begründet kein<br />
Mitgliedsverhältnis zur HfS, jedoch gelten die Bestimmungen dieser <strong>Ordnung</strong> für<br />
Nebenhörer/innen entsprechend.<br />
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