Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
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§ 4 - Allgemeine Pflichten<br />
(1) Jede/r Studierende/r ist verpflichtet, mit Rücksicht auf den ensemblebildenden<br />
und trainingsorientierten Charakter der Ausbildung ihr/sein Studium an den für<br />
ihren/seinen Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnungen so zu<br />
orientieren, dass sie/er deren Bedingungen erfüllt. Daher sind gastweise<br />
Verpflichtungen von dem entsprechenden Abteilungsleiter und dem Mentor zu<br />
genehmigen.<br />
(2) Die Studierenden der HfS tragen dazu bei, dass diese ihre Aufgaben in<br />
künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, in Forschung und Selbstverwaltung<br />
sowie ihre gesellschaftlichen und kulturvermittelnden Aufgaben erfüllen kann.<br />
§ 5 - Bewerbung<br />
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Studium an der HfS ist in Form eines<br />
Zulassungsantrages innerhalb der festgesetzten Fristen einzureichen.<br />
(2) Für die Bewerbung sind erforderlich:<br />
1. ein vollständig ausgefüllter Zulassungsantrag,<br />
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über den bisherigen<br />
Ausbildungsgang,<br />
3. ein Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen<br />
Hochschulzugangsberechtigung,<br />
Für eine freiwillige Zurverfügungstellung von drei Passbildern neueren Datums, die<br />
mit dem Namen des Bewerbers zu versehen sind, wäre die HfS dankbar.<br />
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen/Zulassungsverfahren<br />
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Studium sind im § 10 des BerlHG, in<br />
der Kunsthochschulzugangsverordnung sowie in der für den jeweiligen Studiengang<br />
oder die jeweilige Studienrichtung erlassenen Zulassungsordnung geregelt.<br />
(2) Ausländische Bewerber/innen, die die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen<br />
erfüllen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift<br />
nachweisen, die erwarten lassen, dass sie erfolgreich am Studium teilnehmen<br />
können. Die Entscheidung darüber trifft die jeweils zuständige<br />
Zulassungskommission.<br />
(3) Für Studierende, die den Studiengang oder die <strong>Hochschule</strong> wechseln, gelten die<br />
Bestimmungen der §§5 und 6 entsprechend.<br />
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