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Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

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§ 4 - Allgemeine Pflichten<br />

(1) Jede/r Studierende/r ist verpflichtet, mit Rücksicht auf den ensemblebildenden<br />

und trainingsorientierten Charakter der Ausbildung ihr/sein Studium an den für<br />

ihren/seinen Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnungen so zu<br />

orientieren, dass sie/er deren Bedingungen erfüllt. Daher sind gastweise<br />

Verpflichtungen von dem entsprechenden Abteilungsleiter und dem Mentor zu<br />

genehmigen.<br />

(2) Die Studierenden der HfS tragen dazu bei, dass diese ihre Aufgaben in<br />

künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, in Forschung und Selbstverwaltung<br />

sowie ihre gesellschaftlichen und kulturvermittelnden Aufgaben erfüllen kann.<br />

§ 5 - Bewerbung<br />

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Studium an der HfS ist in Form eines<br />

Zulassungsantrages innerhalb der festgesetzten Fristen einzureichen.<br />

(2) Für die Bewerbung sind erforderlich:<br />

1. ein vollständig ausgefüllter Zulassungsantrag,<br />

2. ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über den bisherigen<br />

Ausbildungsgang,<br />

3. ein Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen<br />

Hochschulzugangsberechtigung,<br />

Für eine freiwillige Zurverfügungstellung von drei Passbildern neueren Datums, die<br />

mit dem Namen des Bewerbers zu versehen sind, wäre die HfS dankbar.<br />

§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen/Zulassungsverfahren<br />

(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Studium sind im § 10 des BerlHG, in<br />

der Kunsthochschulzugangsverordnung sowie in der für den jeweiligen Studiengang<br />

oder die jeweilige Studienrichtung erlassenen Zulassungsordnung geregelt.<br />

(2) Ausländische Bewerber/innen, die die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen<br />

erfüllen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift<br />

nachweisen, die erwarten lassen, dass sie erfolgreich am Studium teilnehmen<br />

können. Die Entscheidung darüber trifft die jeweils zuständige<br />

Zulassungskommission.<br />

(3) Für Studierende, die den Studiengang oder die <strong>Hochschule</strong> wechseln, gelten die<br />

Bestimmungen der §§5 und 6 entsprechend.<br />

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