Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"
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<strong>Ordnung</strong><br />
über Rechte und Pflichten der Studierenden an der <strong>Hochschule</strong> für<br />
<strong>Schauspielkunst</strong><br />
"<strong>Ernst</strong> Busch" Berlin<br />
Aufgrund von § 10 Abs. 6 des Gesetzes über die <strong>Hochschule</strong>n im Land Berlin<br />
(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBI<br />
S. 82), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl S.<br />
70) hat der Akademische Senat der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> "<strong>Ernst</strong> Busch"<br />
Berlin am<br />
23. November 2009 folgende <strong>Ordnung</strong> erlassen:<br />
§ 1 - Allgemeines<br />
Die <strong>Ordnung</strong> regelt Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Neben- und<br />
Gasthörer gegenüber der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> "<strong>Ernst</strong> Busch" Berlin<br />
(HfS). Sie regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Erwerb,<br />
Inhalt und Beendigung der Mitgliedschaft an der HfS.<br />
§ 2 - Mitgliedschaft<br />
Jede Studienbewerberin bzw. jeder Studienbewerber wird durch die Immatrikulation<br />
Mitglied der HfS. Die Mitgliedschaft endet mit der Exmatrikulation oder mit Zeitablauf<br />
bei befristeter Immatrikulation.<br />
§ 3 - Allgemeine Rechte<br />
(1) Jede/r Studierende/r hat das Recht, die Einrichtungen der HfS nach den dafür<br />
geltenden Vorschriften zu benutzen.<br />
(2) Jede/r Studierende/r hat das Recht, alle Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die<br />
Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen kann untersagt werden, wenn<br />
1. wegen ihrer Eigenart nach näherer Regelung durch die einschlägige<br />
Studienordnung eine begrenzte Teilnehmerzahl vorgesehen ist;<br />
2. zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung ein bestimmter Wissensstand<br />
oder bestimmte Fähigkeiten nach näherer Regelung durch die einschlägige<br />
Studienordnung vorausgesetzt werden;<br />
3. die Zahl der Arbeitsplätze aus räumlichen oder anderen sachlichen Gründen<br />
begrenzt ist.<br />
In Konfliktfällen entscheidet der Abteilungsvorstand.
§ 4 - Allgemeine Pflichten<br />
(1) Jede/r Studierende/r ist verpflichtet, mit Rücksicht auf den ensemblebildenden<br />
und trainingsorientierten Charakter der Ausbildung ihr/sein Studium an den für<br />
ihren/seinen Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnungen so zu<br />
orientieren, dass sie/er deren Bedingungen erfüllt. Daher sind gastweise<br />
Verpflichtungen von dem entsprechenden Abteilungsleiter und dem Mentor zu<br />
genehmigen.<br />
(2) Die Studierenden der HfS tragen dazu bei, dass diese ihre Aufgaben in<br />
künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, in Forschung und Selbstverwaltung<br />
sowie ihre gesellschaftlichen und kulturvermittelnden Aufgaben erfüllen kann.<br />
§ 5 - Bewerbung<br />
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Studium an der HfS ist in Form eines<br />
Zulassungsantrages innerhalb der festgesetzten Fristen einzureichen.<br />
(2) Für die Bewerbung sind erforderlich:<br />
1. ein vollständig ausgefüllter Zulassungsantrag,<br />
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über den bisherigen<br />
Ausbildungsgang,<br />
3. ein Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen<br />
Hochschulzugangsberechtigung,<br />
Für eine freiwillige Zurverfügungstellung von drei Passbildern neueren Datums, die<br />
mit dem Namen des Bewerbers zu versehen sind, wäre die HfS dankbar.<br />
§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen/Zulassungsverfahren<br />
(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Studium sind im § 10 des BerlHG, in<br />
der Kunsthochschulzugangsverordnung sowie in der für den jeweiligen Studiengang<br />
oder die jeweilige Studienrichtung erlassenen Zulassungsordnung geregelt.<br />
(2) Ausländische Bewerber/innen, die die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen<br />
erfüllen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift<br />
nachweisen, die erwarten lassen, dass sie erfolgreich am Studium teilnehmen<br />
können. Die Entscheidung darüber trifft die jeweils zuständige<br />
Zulassungskommission.<br />
(3) Für Studierende, die den Studiengang oder die <strong>Hochschule</strong> wechseln, gelten die<br />
Bestimmungen der §§5 und 6 entsprechend.<br />
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§ 7 - Immatrikulation<br />
(1) Die Immatrikulation richtet sich nach den Vorschriften des Berliner<br />
Hochschulgesetzes.<br />
(2) Die Immatrikulation setzt voraus:<br />
1. die Zulassung zum Studium,<br />
2. einen Krankenversicherungsnachweis,<br />
3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />
Sozialbeiträge zum Studentenwerk und<br />
4. für Studierende, die zuvor an einer anderen <strong>Hochschule</strong> immatrikuliert waren<br />
das Exmatrikel der entsprechenden <strong>Hochschule</strong>.<br />
(3) Die Immatrikulation wird versagt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />
BerlHG vorliegen. Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />
bzw. der Bewerber bereits einen gleichwertigen Abschluss in dem von ihr/ihm<br />
angestrebten Studiengang erworben hat.<br />
§ 8 - Befristete Immatrikulation<br />
(1) Ausländische Studienbewerber/innen können auf zwei Semester befristet<br />
immatrikuliert werden, um die in § 6 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse zu<br />
erwerben. Die zuständige Zulassungskommission entscheidet, in welchem Umfang<br />
während dieser Zeit Unterricht wahrgenommen werden kann.<br />
(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen eines vertraglich geregelten<br />
Hochschul-austauschprogramms zwischen der HfS und ihrer Heimathochschule an<br />
der HfS studieren wollen, können ohne besonderes Zulassungsverfahren für zwei<br />
Semester immatrikuliert werden. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung<br />
um zwei Semester möglich. Eine Abschlussprüfung kann während dieses Studiums<br />
nur abgelegt werden, wenn die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
(3) Mit der befristeten Immatrikulation erwerben die Studierenden kein passives<br />
Wahlrecht. Sie berechtigt, die Einrichtungen an der HfS zu nutzen.<br />
§ 9 - Nebenhörer/innen<br />
(1) Studierende anderer <strong>Hochschule</strong>n werden als Nebenhörer/innen zugelassen,<br />
wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist. Die<br />
Zulassungsvorschriften für Studiengänge mit künstlerischen Begabungsprüfungen<br />
bleiben unberührt. Die Immatrikulation als Nebenhörer/in begründet kein<br />
Mitgliedsverhältnis zur HfS, jedoch gelten die Bestimmungen dieser <strong>Ordnung</strong> für<br />
Nebenhörer/innen entsprechend.<br />
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(2) Nebenhörer/innen sind bei der Zulassung zum Studium (§ 6) den übrigen<br />
Bewerber/innen gleichgestellt. Bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter<br />
Zulassungszahl werden die übrigen Studierenden vorrangig berücksichtigt.<br />
(3) Die Zulassung als Nebenhörer/in erfolgt einmalig für das erste Semester; für die<br />
weiteren wird das übliche Rückmeldeverfahren durchgeführt. Studien- und<br />
Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen<br />
erbracht werden. Die Leistungen können mit dem Hinweis bescheinigt werden, dass<br />
diese als Nebenhörer/in erbracht worden sind.<br />
(4) Die Nebenhörer/innen erhalten mit der Zulassung einen "Nebenhörer/in-Schein",<br />
der sie/ihn zum Besuch der Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der damit im<br />
Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />
(5) Nebenhörer/innen können auf schriftlichen Antrag bis zum ersten Vorlesungstag,<br />
in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen später immatrikuliert werden.<br />
§ 10 - Gasthörer/innen<br />
(1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer<br />
<strong>Hochschule</strong> immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des<br />
Abteilungsvorstandes und der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten<br />
Lehrveranstaltung auf Antrag als Gasthörer/in zugelassen werden. Als Gasthörer/in<br />
kann innerhalb der festgelegten Frist zugelassen werden, wer aufgrund ihrer/seiner<br />
Vorbildung und/oder beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den Lehrveranstaltungen<br />
zu folgen.<br />
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dozentin<br />
bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beizufügen.<br />
(3) In Lehrveranstaltungen mit Einzelunterricht oder mit Teilnahmebeschränkungen<br />
(§ 3) ist die Aufnahme von Gasthörer/innen nicht möglich.<br />
(4) Gasthörer/innen erhalten mit der Zulassung eine Bescheinigung, die sie zum<br />
Besuch der darin aufgeführten Lehrveranstaltungen und der damit in unmittelbarem<br />
Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />
Die Zulassung erfolgt für das jeweilige Semester für die entsprechenden<br />
Lehrveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll zusammen<br />
höchstens sechs Semesterwochenstunden betragen.<br />
(5) Gasthörer/innen können Teilnahmebestätigungen/Zertifikate erhalten. Sie können<br />
keine Zwischen- oder Abschlussprüfungen ablegen.<br />
(6) Die Einschreibung als Gasthörer/in begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis zur<br />
HfS.<br />
(7) Von Gasthörer/innen werden gemäß "Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
an der HfS vom 29. März 2010" Gebühren erhoben.<br />
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§ 11 - Führung des Studienbuches<br />
(1) Jede/r Studierende/r hat die von ihr/ihm besuchten Lehrveranstaltungen in das<br />
dafür von der HfS bei der Immatrikulation ausgegebene Studienbuch einzutragen<br />
(Belegen). Das Belegen soll bis zum Ablauf der Rückmeldefristen des jeweils<br />
folgenden Semesters erfolgt sein.<br />
(2) Die Dozentin bzw. der Dozent bestätigt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung<br />
durch ein Testat. Etwaige formale Bedingungen für ein Testat sind zu Beginn der<br />
Lehrveranstaltung bekanntzugeben.<br />
§ 12 - Studiengangswechsel<br />
(1) Der Wechsel des Studienganges ist bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für den<br />
neuen Studiengang zu beantragen. Wird für den neuen Studiengang eine<br />
zusätzliche Qualifikation gefordert, ist diese im Rahmen der Zugangsprüfung für den<br />
angestrebten Studiengang nachzuweisen.<br />
(2) Die Zulassungskommission des angestrebten Studienganges legt die<br />
Fachsemestereinstufung im künstlerischen Hauptfach fest. Bereits erbrachte<br />
Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die jeweilig zuständige Fachabteilung<br />
bewertet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />
§ 13 - Beurlaubung<br />
(1) Wer das Studium an der HfS im folgenden Semester unterbrechen will, kann<br />
frühestens zusammen mit der Rückmeldung und spätestens vier Wochen nach<br />
Beginn der Vorlesungszeit unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Beurlaubung<br />
stellen. Der Urlaubsantrag ist unter Beachtung der Fristen unter Angabe des<br />
Grundes schriftlich über die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter bei der<br />
Rektorin bzw. dem Rektor einzureichen. Gründe für die Beurlaubung sind<br />
insbesondere:<br />
1. ein Studienaufenthalt im Ausland,<br />
2. die Absolvierung eines Praktikums,<br />
3. die Vorbereitung auf eine Prüfung,<br />
4. eine durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisende Verhinderung<br />
durch Krankheit,<br />
5. die Geburt eines Kindes.<br />
Eine Beurlaubung wird wegen der spezifischen Ausbildungssituation an der<br />
<strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> nur in Ausnahmefällen für ein Semester genehmigt.<br />
In der Regel soll sie zwei Semester betragen.<br />
(2) Für das erste Studienjahr soll eine Beurlaubung nicht ausgesprochen werden.<br />
Dies gilt nicht bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.<br />
(3) Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen.<br />
Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester angerechnet.<br />
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§ 14 - Rückmeldung<br />
(1) Wer für das folgende Semester immatrikuliert bleiben will, muss das der HfS<br />
schriftlich mitteilen (Rückmeldung).<br />
Die/der Studierende muss sich für jedes weitere Semester innerhalb der festgelegten<br />
Fristen zurückmelden.<br />
(2) Die Rückmeldebestätigung setzt voraus:<br />
1. die ordnungsgemäße Immatrikulation oder Beurlaubung im<br />
vorausgegangenen Semester;<br />
2. einen Krankenversicherungsnachweis;<br />
3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />
Sozialbeiträge zum Studentenwerk;<br />
4. die Vorlage des Studienbuches;<br />
5. die Vorlage des Studierendenausweises.<br />
§ 15 - Exmatrikulation<br />
(1) Die Mitgliedschaft einer/eines Studierenden an der HfS endet mit der<br />
Exmatrikulation oder - bei befristeter Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die<br />
Exmatrikulation innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit<br />
wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt; in dieser Zeit erworbene<br />
Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.<br />
(2) Studierende können die Exmatrikulation schriftlich bei der Rektorin bzw. dem<br />
Rektor beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation<br />
wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem<br />
der Antrag bei der Rektorin bzw. dem Rektor eingeht.<br />
(3) Studierende werden nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlHG<br />
exmatrikuliert. Studierende werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG von Amts<br />
wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine<br />
vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluss der Prüfung<br />
im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem der/dem Studierenden mitgeteilt wird,<br />
dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt. Die Exmatrikulation tritt zwei Monate<br />
danach in Kraft. Wenn die/der Studierende innerhalb dieser Frist die Immatrikulation<br />
für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss<br />
oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst mit<br />
Ablehnung dieses Antrages in Kraft.<br />
(4) über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; sie ist im<br />
Studienbuch zu vermerken.<br />
(5) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung<br />
bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erhalten.<br />
(6) Die Exmatrikulation ist grundsätzlich persönlich unter Vorlage des<br />
Studienbuches, des Studierendenausweises und der Entlastungsbescheinigung<br />
vorzunehmen.<br />
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§ 16 - Mitteilungspflicht<br />
Die Studierenden sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Erreichbarkeit sowohl in der<br />
Studienverwaltung als auch in ihrer Abteilungsverwaltung anzugeben (hierzu bitte<br />
auch den Datenschutzrechtlichen Hinweis zu Daten der Studierenden beachten).<br />
Ebenso ist die Erreichbarkeit (Theater KBB etc.) bei Gastverträgen o.ä. in der<br />
Abteilungsverwaltung und dem KBB des bat anzugeben.<br />
§ 17 - Bekanntmachung von Fristen<br />
Die in dieser <strong>Ordnung</strong> genannten Fristen, insbesondere innerhalb deren ein Antrag<br />
auf Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Studiengangswechsel oder auf<br />
Zulassung als Nebenhörer oder als Gasthörer zu stellen ist, werden von der Rektorin<br />
bzw. dem Rektor durch Anschlag bekanntgemacht.<br />
§ 18 - Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Ordnung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der HfS in<br />
Kraft.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Ordnung</strong> über die Rechte und Pflichten der<br />
Studierenden an der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> „<strong>Ernst</strong> Busch“ Berlin vom 16.<br />
Juni 1993 außer Kraft.<br />
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