18.02.2014 Aufrufe

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

Ordnung - Hochschule für Schauspielkunst "Ernst Busch"

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Ordnung</strong><br />

über Rechte und Pflichten der Studierenden an der <strong>Hochschule</strong> für<br />

<strong>Schauspielkunst</strong><br />

"<strong>Ernst</strong> Busch" Berlin<br />

Aufgrund von § 10 Abs. 6 des Gesetzes über die <strong>Hochschule</strong>n im Land Berlin<br />

(Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Neufassung vom 13. Februar 2003 (GVBI<br />

S. 82), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl S.<br />

70) hat der Akademische Senat der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> "<strong>Ernst</strong> Busch"<br />

Berlin am<br />

23. November 2009 folgende <strong>Ordnung</strong> erlassen:<br />

§ 1 - Allgemeines<br />

Die <strong>Ordnung</strong> regelt Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Neben- und<br />

Gasthörer gegenüber der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> "<strong>Ernst</strong> Busch" Berlin<br />

(HfS). Sie regelt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere Erwerb,<br />

Inhalt und Beendigung der Mitgliedschaft an der HfS.<br />

§ 2 - Mitgliedschaft<br />

Jede Studienbewerberin bzw. jeder Studienbewerber wird durch die Immatrikulation<br />

Mitglied der HfS. Die Mitgliedschaft endet mit der Exmatrikulation oder mit Zeitablauf<br />

bei befristeter Immatrikulation.<br />

§ 3 - Allgemeine Rechte<br />

(1) Jede/r Studierende/r hat das Recht, die Einrichtungen der HfS nach den dafür<br />

geltenden Vorschriften zu benutzen.<br />

(2) Jede/r Studierende/r hat das Recht, alle Lehrveranstaltungen zu besuchen. Die<br />

Teilnahme an bestimmten Lehrveranstaltungen kann untersagt werden, wenn<br />

1. wegen ihrer Eigenart nach näherer Regelung durch die einschlägige<br />

Studienordnung eine begrenzte Teilnehmerzahl vorgesehen ist;<br />

2. zu ihrer ordnungsgemäßen Durchführung ein bestimmter Wissensstand<br />

oder bestimmte Fähigkeiten nach näherer Regelung durch die einschlägige<br />

Studienordnung vorausgesetzt werden;<br />

3. die Zahl der Arbeitsplätze aus räumlichen oder anderen sachlichen Gründen<br />

begrenzt ist.<br />

In Konfliktfällen entscheidet der Abteilungsvorstand.


§ 4 - Allgemeine Pflichten<br />

(1) Jede/r Studierende/r ist verpflichtet, mit Rücksicht auf den ensemblebildenden<br />

und trainingsorientierten Charakter der Ausbildung ihr/sein Studium an den für<br />

ihren/seinen Studiengang geltenden Studien- und Prüfungsordnungen so zu<br />

orientieren, dass sie/er deren Bedingungen erfüllt. Daher sind gastweise<br />

Verpflichtungen von dem entsprechenden Abteilungsleiter und dem Mentor zu<br />

genehmigen.<br />

(2) Die Studierenden der HfS tragen dazu bei, dass diese ihre Aufgaben in<br />

künstlerischer und wissenschaftlicher Lehre, in Forschung und Selbstverwaltung<br />

sowie ihre gesellschaftlichen und kulturvermittelnden Aufgaben erfüllen kann.<br />

§ 5 - Bewerbung<br />

(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Studium an der HfS ist in Form eines<br />

Zulassungsantrages innerhalb der festgesetzten Fristen einzureichen.<br />

(2) Für die Bewerbung sind erforderlich:<br />

1. ein vollständig ausgefüllter Zulassungsantrag,<br />

2. ein tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben über den bisherigen<br />

Ausbildungsgang,<br />

3. ein Nachweis der für den jeweiligen Studiengang erforderlichen<br />

Hochschulzugangsberechtigung,<br />

Für eine freiwillige Zurverfügungstellung von drei Passbildern neueren Datums, die<br />

mit dem Namen des Bewerbers zu versehen sind, wäre die HfS dankbar.<br />

§ 6 - Zulassungsvoraussetzungen/Zulassungsverfahren<br />

(1) Die Voraussetzungen zur Zulassung zum Studium sind im § 10 des BerlHG, in<br />

der Kunsthochschulzugangsverordnung sowie in der für den jeweiligen Studiengang<br />

oder die jeweilige Studienrichtung erlassenen Zulassungsordnung geregelt.<br />

(2) Ausländische Bewerber/innen, die die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen<br />

erfüllen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift<br />

nachweisen, die erwarten lassen, dass sie erfolgreich am Studium teilnehmen<br />

können. Die Entscheidung darüber trifft die jeweils zuständige<br />

Zulassungskommission.<br />

(3) Für Studierende, die den Studiengang oder die <strong>Hochschule</strong> wechseln, gelten die<br />

Bestimmungen der §§5 und 6 entsprechend.<br />

2


§ 7 - Immatrikulation<br />

(1) Die Immatrikulation richtet sich nach den Vorschriften des Berliner<br />

Hochschulgesetzes.<br />

(2) Die Immatrikulation setzt voraus:<br />

1. die Zulassung zum Studium,<br />

2. einen Krankenversicherungsnachweis,<br />

3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />

Sozialbeiträge zum Studentenwerk und<br />

4. für Studierende, die zuvor an einer anderen <strong>Hochschule</strong> immatrikuliert waren<br />

das Exmatrikel der entsprechenden <strong>Hochschule</strong>.<br />

(3) Die Immatrikulation wird versagt, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3<br />

BerlHG vorliegen. Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn die Bewerberin<br />

bzw. der Bewerber bereits einen gleichwertigen Abschluss in dem von ihr/ihm<br />

angestrebten Studiengang erworben hat.<br />

§ 8 - Befristete Immatrikulation<br />

(1) Ausländische Studienbewerber/innen können auf zwei Semester befristet<br />

immatrikuliert werden, um die in § 6 Abs. 2 geforderten Sprachkenntnisse zu<br />

erwerben. Die zuständige Zulassungskommission entscheidet, in welchem Umfang<br />

während dieser Zeit Unterricht wahrgenommen werden kann.<br />

(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen eines vertraglich geregelten<br />

Hochschul-austauschprogramms zwischen der HfS und ihrer Heimathochschule an<br />

der HfS studieren wollen, können ohne besonderes Zulassungsverfahren für zwei<br />

Semester immatrikuliert werden. In Ausnahmefällen ist auf Antrag eine Verlängerung<br />

um zwei Semester möglich. Eine Abschlussprüfung kann während dieses Studiums<br />

nur abgelegt werden, wenn die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

(3) Mit der befristeten Immatrikulation erwerben die Studierenden kein passives<br />

Wahlrecht. Sie berechtigt, die Einrichtungen an der HfS zu nutzen.<br />

§ 9 - Nebenhörer/innen<br />

(1) Studierende anderer <strong>Hochschule</strong>n werden als Nebenhörer/innen zugelassen,<br />

wenn dies zur Durchführung ihres Studiums erforderlich ist. Die<br />

Zulassungsvorschriften für Studiengänge mit künstlerischen Begabungsprüfungen<br />

bleiben unberührt. Die Immatrikulation als Nebenhörer/in begründet kein<br />

Mitgliedsverhältnis zur HfS, jedoch gelten die Bestimmungen dieser <strong>Ordnung</strong> für<br />

Nebenhörer/innen entsprechend.<br />

3


(2) Nebenhörer/innen sind bei der Zulassung zum Studium (§ 6) den übrigen<br />

Bewerber/innen gleichgestellt. Bei Lehrveranstaltungen mit begrenzter<br />

Zulassungszahl werden die übrigen Studierenden vorrangig berücksichtigt.<br />

(3) Die Zulassung als Nebenhörer/in erfolgt einmalig für das erste Semester; für die<br />

weiteren wird das übliche Rückmeldeverfahren durchgeführt. Studien- und<br />

Prüfungsleistungen können nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen<br />

erbracht werden. Die Leistungen können mit dem Hinweis bescheinigt werden, dass<br />

diese als Nebenhörer/in erbracht worden sind.<br />

(4) Die Nebenhörer/innen erhalten mit der Zulassung einen "Nebenhörer/in-Schein",<br />

der sie/ihn zum Besuch der Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />

(5) Nebenhörer/innen können auf schriftlichen Antrag bis zum ersten Vorlesungstag,<br />

in Ausnahmefällen bis zu zwei Wochen später immatrikuliert werden.<br />

§ 10 - Gasthörer/innen<br />

(1) Personen, die einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, ohne an einer<br />

<strong>Hochschule</strong> immatrikuliert zu sein, können mit Zustimmung des<br />

Abteilungsvorstandes und der Dozentin bzw. des Dozenten der gewünschten<br />

Lehrveranstaltung auf Antrag als Gasthörer/in zugelassen werden. Als Gasthörer/in<br />

kann innerhalb der festgelegten Frist zugelassen werden, wer aufgrund ihrer/seiner<br />

Vorbildung und/oder beruflichen Tätigkeit in der Lage ist, den Lehrveranstaltungen<br />

zu folgen.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag ist die Zustimmung der Dozentin<br />

bzw. des Dozenten der gewünschten Lehrveranstaltung beizufügen.<br />

(3) In Lehrveranstaltungen mit Einzelunterricht oder mit Teilnahmebeschränkungen<br />

(§ 3) ist die Aufnahme von Gasthörer/innen nicht möglich.<br />

(4) Gasthörer/innen erhalten mit der Zulassung eine Bescheinigung, die sie zum<br />

Besuch der darin aufgeführten Lehrveranstaltungen und der damit in unmittelbarem<br />

Zusammenhang stehenden Einrichtungen der HfS berechtigt.<br />

Die Zulassung erfolgt für das jeweilige Semester für die entsprechenden<br />

Lehrveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltungen soll zusammen<br />

höchstens sechs Semesterwochenstunden betragen.<br />

(5) Gasthörer/innen können Teilnahmebestätigungen/Zertifikate erhalten. Sie können<br />

keine Zwischen- oder Abschlussprüfungen ablegen.<br />

(6) Die Einschreibung als Gasthörer/in begründet kein Mitgliedschaftsverhältnis zur<br />

HfS.<br />

(7) Von Gasthörer/innen werden gemäß "Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

an der HfS vom 29. März 2010" Gebühren erhoben.<br />

4


§ 11 - Führung des Studienbuches<br />

(1) Jede/r Studierende/r hat die von ihr/ihm besuchten Lehrveranstaltungen in das<br />

dafür von der HfS bei der Immatrikulation ausgegebene Studienbuch einzutragen<br />

(Belegen). Das Belegen soll bis zum Ablauf der Rückmeldefristen des jeweils<br />

folgenden Semesters erfolgt sein.<br />

(2) Die Dozentin bzw. der Dozent bestätigt die Teilnahme an der Lehrveranstaltung<br />

durch ein Testat. Etwaige formale Bedingungen für ein Testat sind zu Beginn der<br />

Lehrveranstaltung bekanntzugeben.<br />

§ 12 - Studiengangswechsel<br />

(1) Der Wechsel des Studienganges ist bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist für den<br />

neuen Studiengang zu beantragen. Wird für den neuen Studiengang eine<br />

zusätzliche Qualifikation gefordert, ist diese im Rahmen der Zugangsprüfung für den<br />

angestrebten Studiengang nachzuweisen.<br />

(2) Die Zulassungskommission des angestrebten Studienganges legt die<br />

Fachsemestereinstufung im künstlerischen Hauptfach fest. Bereits erbrachte<br />

Studien- und Prüfungsleistungen werden durch die jeweilig zuständige Fachabteilung<br />

bewertet. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.<br />

§ 13 - Beurlaubung<br />

(1) Wer das Studium an der HfS im folgenden Semester unterbrechen will, kann<br />

frühestens zusammen mit der Rückmeldung und spätestens vier Wochen nach<br />

Beginn der Vorlesungszeit unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Beurlaubung<br />

stellen. Der Urlaubsantrag ist unter Beachtung der Fristen unter Angabe des<br />

Grundes schriftlich über die Abteilungsleiterin bzw. den Abteilungsleiter bei der<br />

Rektorin bzw. dem Rektor einzureichen. Gründe für die Beurlaubung sind<br />

insbesondere:<br />

1. ein Studienaufenthalt im Ausland,<br />

2. die Absolvierung eines Praktikums,<br />

3. die Vorbereitung auf eine Prüfung,<br />

4. eine durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisende Verhinderung<br />

durch Krankheit,<br />

5. die Geburt eines Kindes.<br />

Eine Beurlaubung wird wegen der spezifischen Ausbildungssituation an der<br />

<strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> nur in Ausnahmefällen für ein Semester genehmigt.<br />

In der Regel soll sie zwei Semester betragen.<br />

(2) Für das erste Studienjahr soll eine Beurlaubung nicht ausgesprochen werden.<br />

Dies gilt nicht bei Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes.<br />

(3) Während der Beurlaubung ruht das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen.<br />

Das Urlaubssemester wird nicht als Fachsemester angerechnet.<br />

5


§ 14 - Rückmeldung<br />

(1) Wer für das folgende Semester immatrikuliert bleiben will, muss das der HfS<br />

schriftlich mitteilen (Rückmeldung).<br />

Die/der Studierende muss sich für jedes weitere Semester innerhalb der festgelegten<br />

Fristen zurückmelden.<br />

(2) Die Rückmeldebestätigung setzt voraus:<br />

1. die ordnungsgemäße Immatrikulation oder Beurlaubung im<br />

vorausgegangenen Semester;<br />

2. einen Krankenversicherungsnachweis;<br />

3. den Nachweis der Zahlung fälliger Gebühren und Beiträge einschließlich der<br />

Sozialbeiträge zum Studentenwerk;<br />

4. die Vorlage des Studienbuches;<br />

5. die Vorlage des Studierendenausweises.<br />

§ 15 - Exmatrikulation<br />

(1) Die Mitgliedschaft einer/eines Studierenden an der HfS endet mit der<br />

Exmatrikulation oder - bei befristeter Immatrikulation - mit Ablauf der Frist. Wird die<br />

Exmatrikulation innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit<br />

wirksam, so wird das betreffende Semester nicht gezählt; in dieser Zeit erworbene<br />

Leistungsnachweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.<br />

(2) Studierende können die Exmatrikulation schriftlich bei der Rektorin bzw. dem<br />

Rektor beantragen. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem die Exmatrikulation<br />

wirksam werden soll. Sie kann frühestens an dem Tage wirksam werden, an dem<br />

der Antrag bei der Rektorin bzw. dem Rektor eingeht.<br />

(3) Studierende werden nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BerlHG<br />

exmatrikuliert. Studierende werden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 BerlHG von Amts<br />

wegen exmatrikuliert, wenn sie die Abschlussprüfung bestanden oder eine<br />

vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. Abschluss der Prüfung<br />

im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem der/dem Studierenden mitgeteilt wird,<br />

dass das Zeugnis zur Abholung bereit liegt. Die Exmatrikulation tritt zwei Monate<br />

danach in Kraft. Wenn die/der Studierende innerhalb dieser Frist die Immatrikulation<br />

für ein Studium in einem anderen Studiengang mit berufsqualifizierendem Abschluss<br />

oder zu einem Ergänzungs-, Zusatz- oder Aufbaustudium beantragt, tritt sie erst mit<br />

Ablehnung dieses Antrages in Kraft.<br />

(4) über die Exmatrikulation wird ein schriftlicher Bescheid erteilt; sie ist im<br />

Studienbuch zu vermerken.<br />

(5) Ein bei der Exmatrikulation bestehender Anspruch auf Zulassung zur Prüfung<br />

bleibt nach Maßgabe der Prüfungsordnungen erhalten.<br />

(6) Die Exmatrikulation ist grundsätzlich persönlich unter Vorlage des<br />

Studienbuches, des Studierendenausweises und der Entlastungsbescheinigung<br />

vorzunehmen.<br />

6


§ 16 - Mitteilungspflicht<br />

Die Studierenden sind verpflichtet, jede Änderung ihrer Erreichbarkeit sowohl in der<br />

Studienverwaltung als auch in ihrer Abteilungsverwaltung anzugeben (hierzu bitte<br />

auch den Datenschutzrechtlichen Hinweis zu Daten der Studierenden beachten).<br />

Ebenso ist die Erreichbarkeit (Theater KBB etc.) bei Gastverträgen o.ä. in der<br />

Abteilungsverwaltung und dem KBB des bat anzugeben.<br />

§ 17 - Bekanntmachung von Fristen<br />

Die in dieser <strong>Ordnung</strong> genannten Fristen, insbesondere innerhalb deren ein Antrag<br />

auf Zulassung, Immatrikulation, Rückmeldung, Studiengangswechsel oder auf<br />

Zulassung als Nebenhörer oder als Gasthörer zu stellen ist, werden von der Rektorin<br />

bzw. dem Rektor durch Anschlag bekanntgemacht.<br />

§ 18 - Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Ordnung</strong> tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der HfS in<br />

Kraft.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die <strong>Ordnung</strong> über die Rechte und Pflichten der<br />

Studierenden an der <strong>Hochschule</strong> für <strong>Schauspielkunst</strong> „<strong>Ernst</strong> Busch“ Berlin vom 16.<br />

Juni 1993 außer Kraft.<br />

7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!