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Die Heiz- und Nebenkostenabrechnung

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Merkblatt für Mieterinnen <strong>und</strong> Mieter<br />

8. Spezialfälle<br />

Mieterinnen- <strong>und</strong> Mieterverband<br />

www.mieterverband.ch<br />

8.1 Leerstehende Wohnungen<br />

<strong>Die</strong> <strong>Heiz</strong>kosten für eine leerstehende Wohnung gehen zu Lasten der Vermieterschaft.<br />

Wird ein nichtbewohntes Mietobjekt nachweislich nur so stark geheizt,<br />

als dies zur Vermeidung von Frostschäden nötig ist, muss die Vermieterschaft<br />

nur einen reduzierten Teil der <strong>Heiz</strong>kosten übernehmen. Bei 2-3 Familienhäusern<br />

geht man dabei von einer Reduktion von einem Drittel aus, bei 4-8<br />

Familienhäusern von einer Reduktion um die Hälfte <strong>und</strong> bei grösseren Gebäuden<br />

von zwei Dritteln.<br />

8.2 Bauaustrocknung im Neubau<br />

Wenn Sie als Erstmieterin oder -mieter in einen Neubau einziehen, können Sie<br />

im ersten Jahr eine Reduktion der <strong>Heiz</strong>kosten verlangen. Denn in diesem Fall<br />

wird ein Teil der <strong>Heiz</strong>energie benötigt, um den Bau auszutrocknen. <strong>Die</strong> Reduktion<br />

beträgt 10 Prozent der <strong>Heiz</strong>kosten, wenn Sie zwischen 1. April <strong>und</strong> 30. Juni<br />

eingezogen sind. Bei Einzug zwischen 1. Juli <strong>und</strong> 30. September sind es 15<br />

Prozent <strong>und</strong> beim Einzug zwischen 1. Oktober <strong>und</strong> 31. März 20 Prozent.<br />

8.3 Auszug unter dem Jahr<br />

Kompliziert wird die Abrechnung der Nebenkosten bei einem Wohnungswechsel.<br />

In diesem Fall können Sie als Mieterin oder Mieter keine sofortige Abrechnung<br />

verlangen. Dazu wäre die Vermieterschaft in der Regel gar nicht in der<br />

Lage, weil sie die <strong>Nebenkostenabrechnung</strong> erst erstellen kann, wenn sie alle<br />

dazu erforderlichen Rechnungen dazu hat. Auch nach einem Wohnungswechsel<br />

erhalten Sie die Nebenkosten also erst nach Ablauf der ordentlichen Abrechnungsperiode.<br />

Dabei darf Ihnen die Vermieterschaft allerdings nur einen<br />

entsprechenden Anteil der Kosten für die gesamte Periode in Rechnung stellen.<br />

Bei dessen Berechnung hat sie zu berücksichtigen, dass nicht in jedem<br />

Monat gleich viel <strong>Heiz</strong>energie benötigt wird. 1<br />

Wieviel Prozent der jährlichen <strong>Heiz</strong>energie für einen bestimmten Monat in<br />

Rechnung zu stellen sind, zeigt die folgende Tabelle:<br />

Monat<br />

<strong>Heiz</strong>ung ohne Warmwasseraufbereitung<br />

in %<br />

<strong>Heiz</strong>ung mit Warmwasseraufbereitung<br />

in %<br />

Januar 17,5 13,6<br />

Februar 14,5 12,1<br />

März 13,5 11,5<br />

April 9,5 9,3<br />

Mai 3,5 5,6<br />

Juni – 3,7<br />

Juli – 3,7<br />

August – 3,6<br />

September 1,0 3,7<br />

Oktober 10,0 9,5<br />

November 13,5 10,7<br />

Dezember 17,0 13,0<br />

1<br />

<strong>Die</strong> Prozentzahlen zur Verteilung der <strong>Heiz</strong>kosten zwischen den Abrechnungsperioden<br />

beruhen auf sogenannten „<strong>Heiz</strong>gradttagzahlen“, die von der Meteorologischen<br />

Zentralanstalt erhoben werden. Sie finden dazu weitere Angaben unter<br />

www.mietrecht.ch.<br />

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