Pflege zu Hause - Sanitätshaus Burbach + Goetz
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<strong>Pflege</strong>versicherung<br />
Am 1. April 1995 ist das <strong>Pflege</strong>ver sicherungsgesetz (<strong>Pflege</strong>VG) in Kraft ge treten. Die<br />
<strong>Pflege</strong> versicherung ist die 5. eigenständige Säule in unserem Sozial-Versicherungssystem.<br />
Rund 80 Mio. Bundesbürger haben einen Versicherungsschutz bei <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit,<br />
von denen über 2,38 Mio.* Leistungen aus der <strong>Pflege</strong>versicherung erhalten. Das <strong>Pflege</strong>VG<br />
bestimmt, dass jeder dort pfle gever sichert wird bzw. ist, wo sein Krankenversicherungsschutz<br />
be steht. Das gilt sowohl für die Versicherten der ge setz lichen Krankenkassen<br />
als auch für die jenigen, die in einer privaten Kran kenversicherung versichert sind. Die<br />
<strong>Pflege</strong>versicherung ist keine Vollversicherung, sondern eine Teilversicherung mit Eigenbeteiligung<br />
des <strong>Pflege</strong>bedürftigen.<br />
Nach 13 Jahren wurde die <strong>Pflege</strong>versicherung in 2008 <strong>zu</strong>m ersten Mal reformiert und<br />
finanziell ausgebaut. In erster Linie im ambulanten Bereich wurden in allen <strong>Pflege</strong>stufen<br />
die Auszahlungen angehoben, wobei die letzte Erhöhung dieser Reform in 2012 erfolgt ist.<br />
*Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand: 2011<br />
Der Grundsatz der <strong>Pflege</strong>versicherung<br />
Die häusliche <strong>Pflege</strong> hat Vorrang vor der vollstationären <strong>Pflege</strong>. Einerseits wird da durch<br />
den pflege bedürftigen Personen er möglicht, lange in der vertrauten häuslichen Umgebung<br />
<strong>zu</strong> bleiben. Sie können ihren Lebensraum und die Eigen ständigkeit selbst bestimmen und<br />
mit ge stalten. Anderer seits sollen die Leis tungen der <strong>Pflege</strong>versicherung da<strong>zu</strong> dienen,<br />
die häusliche <strong>Pflege</strong> und die <strong>Pflege</strong> be reitschaft der An gehörigen und Nachbarn <strong>zu</strong><br />
unterstützen.<br />
Ein wichtiges gesundheitspolitisches Ziel des <strong>Pflege</strong>VG kommt im Grundsatz »Rehabilitation<br />
vor <strong>Pflege</strong>« <strong>zu</strong>m Ausdruck. Dabei steht die <strong>zu</strong>wendungsorientierte <strong>Pflege</strong> als<br />
aktivierende/rehabilitative <strong>Pflege</strong> im Mittelpunkt. Sie soll dem <strong>Pflege</strong>bedürftigen helfen,<br />
trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weitgehende Selbstständigkeit im täglichen<br />
Leben <strong>zu</strong> fördern, <strong>zu</strong> erhalten und wiederher<strong>zu</strong>stellen.<br />
Anspruchs-Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für Leistungen<br />
aus dem <strong>Pflege</strong>VG sind:<br />
• die Erfüllung der Vorversicherungszeit<br />
• das Vorliegen von <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
• die Antragstellung<br />
• die Zuordnung in eine der drei <strong>Pflege</strong>stufen<br />
Vorversicherungszeit<br />
Seit dem 1. Juli 2008 erhalten Versicherte<br />
Leistungen der gesetzlichen <strong>Pflege</strong>versicherung,<br />
wenn Sie in den letzten<br />
10 Jahren insgesamt 2 Jahre versichert<br />
waren. Wichtig: Die geforderten 2 Versicherungsjahre<br />
müssen durch Mitgliederbescheinigungen<br />
nachgewiesen werden.<br />
Für versicherte Kinder gilt die Vorversicherungszeit<br />
als erfüllt, wenn ein Elternteil<br />
sie erfüllt.<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftigkeit<br />
<strong>Pflege</strong>bedürftig sind nach dem <strong>Pflege</strong>VG Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen<br />
oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden<br />
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für<br />
mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.<br />
Krankheiten oder Behinderungen sind:<br />
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat;<br />
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane;<br />
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen<br />
sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.<br />
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