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Pflege zu Hause - Sanitätshaus Burbach + Goetz

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<strong>Pflege</strong>zeit<br />

Tritt bei nahen Angehörigen akut eine <strong>Pflege</strong>situation auf, so haben Arbeitnehmer<br />

Anspruch auf eine kleine <strong>Pflege</strong>zeit. Das ist eine kurzzeitige, unbezahlte Freistellung von<br />

bis <strong>zu</strong> zehn Arbeitstagen. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer sozial versichert, bezieht aber<br />

kein Gehalt. Außerdem gibt es den Anspruch auf eine große <strong>Pflege</strong>zeit. Dies ist ein unbezahlter<br />

<strong>Pflege</strong>urlaub von bis <strong>zu</strong> sechs Monaten. Vorausset<strong>zu</strong>ng: Der Beschäftigte muss<br />

den Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen.<br />

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege<br />

In manchen Fällen können pflegebedürftige Personen zwar in ihrer eigenen Wohnung<br />

leben, eine fachgerechte <strong>Pflege</strong> ist aber nicht möglich, weil z. B. auch nachts eine ständige<br />

Betreuung nötig ist. Je nach <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit werden Aufwendungen in <strong>Pflege</strong>stufe I<br />

bis 450,– €, in Stufe II bis 1.100,– € und in Stufe III bis 1.550,– € monatlich übernommen<br />

(ab 1.1.2012).<br />

Kurzzeitpflege<br />

Wenn die häusliche <strong>Pflege</strong> vorübergehend nicht, noch nicht oder noch nicht ausreichend<br />

sichergestellt werden kann und die Betreuung in einer teilstationären Einrichtung nicht<br />

ausreicht, übernimmt die <strong>Pflege</strong>kasse die Kosten für Kurzzeitpflege.<br />

Gründe hierfür können die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung in einem<br />

Krankenhaus, einer Rehabilitationsanstalt, einem Sanatorium oder sonstige Krisensituationen<br />

sein. Die Kurzzeitpflege findet in einer vollstationären Einrichtung statt<br />

und wird von der <strong>Pflege</strong>kasse für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr bewilligt.<br />

Die Kosten werden bei Bestehen einer <strong>Pflege</strong>stufe bis maximal 1.550,– € übernommen,<br />

wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung allein <strong>zu</strong> tragen sind.<br />

Leistungen <strong>zu</strong>r sozialen Sicherung der <strong>Pflege</strong>person<br />

»Selbstbeschaffte <strong>Pflege</strong>personen« im Sinne des <strong>Pflege</strong>VG sind Personen, die nicht<br />

erwerbsmäßig einen <strong>Pflege</strong>bedürftigen wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen<br />

Umgebung pflegen.<br />

Die Vergütung für die <strong>Pflege</strong>tätigkeit darf das gesetzliche <strong>Pflege</strong>geld nicht überschreiten.<br />

Für die <strong>Pflege</strong>personen übernimmt die <strong>Pflege</strong>versicherung Beiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung, wenn die <strong>Pflege</strong>person regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden<br />

wöchentlich erwerbstätig ist. Dabei richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem Schweregrad<br />

der <strong>Pflege</strong>bedürftigkeit und dem sich daraus ergebenden Umfang notwendiger<br />

<strong>Pflege</strong>tätigkeit. Darüber hinaus werden die <strong>Pflege</strong> personen während der pflegerischen<br />

Tätigkeit beitragsfrei in den Schutz der gesetzlichen Unfall ver sicherung einbezogen.<br />

<strong>Pflege</strong>kurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche <strong>Pflege</strong>personen<br />

Zur Unterstüt<strong>zu</strong>ng der <strong>Pflege</strong>personen und <strong>zu</strong>r Verbesserung der Qualität der häuslichen<br />

<strong>Pflege</strong> bieten <strong>Pflege</strong>kassen <strong>Pflege</strong>kurse an. Diese sollen Kenntnisse, Fertigkeiten<br />

und Fähigkeiten <strong>zu</strong>r Erleichterung und Verbesserung der <strong>Pflege</strong> und Betreuung vermitteln.<br />

Die Kurse können auch in der häuslichen Umgebung des <strong>Pflege</strong>bedürftigen<br />

stattfinden.<br />

<strong>Pflege</strong>beratung/<strong>Pflege</strong>stützpunkt<br />

Seit dem 1. Januar 2009 haben Versicherte, die Leistungen der <strong>Pflege</strong>versicherung<br />

beziehen, gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine/<br />

einen <strong>Pflege</strong>berater/in. Sie helfen und unterstützen <strong>zu</strong>m Beispiel bei der Zusammenstellung<br />

der unterschiedlichen Leistungsangebote, die ein Betroffener in Anspruch<br />

nehmen möchte. Die <strong>Pflege</strong>kasse gibt Auskunft, wo sich ein <strong>Pflege</strong>stützpunkt befindet.<br />

Vollstationäre <strong>Pflege</strong><br />

Ist stationäre <strong>Pflege</strong> erforderlich, übernimmt die <strong>Pflege</strong>versicherung die pflegebedingten<br />

Aufwendungen (siehe Seite 9). Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der<br />

Versicherte – wie bei der häuslichen <strong>Pflege</strong> auch – selbst tragen.<br />

Für <strong>Pflege</strong>bedürftige in einer Einrichtung der Behindertenhilfe dürfen die Aufwendungen<br />

im Einzel fall monatlich 256,– € nicht überschreiten.<br />

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