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Der öffentliche Dienst<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s


Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

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Fläche: 357.000 km 2<br />

Gesamtbevölkerung: 82,3 Millionen Einwohner<br />

- männlich: 40,3 Millionen (49,0 Prozent)<br />

- weiblich: 42,0 Millionen (51,0 Prozent)<br />

darunter Auslän<strong>de</strong>r: 7,3 Millionen<br />

(8,9 Prozent <strong>de</strong>r Gesamtbevölkerung)<br />

darunter EU-Bürger: 2,5 Millionen<br />

(3,0 Prozent <strong>de</strong>r Gesamtbevölkerung)<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 1, Reihe 4.1.1, 2007<br />

2


Vorwort<br />

Die öffentliche Verwaltung in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland ist von<br />

großer Be<strong>de</strong>utung für ein funktionieren<strong>de</strong>s Gemeinwesen und damit<br />

gleichzeitig für <strong>de</strong>n Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland.<br />

Auf allen staatlichen Ebenen, bei Bund, Län<strong>de</strong>rn und Gemein<strong>de</strong>n, sind<br />

in <strong>de</strong>n letzten Jahren umfangreiche Mo<strong>de</strong>rnisierungen erfolgt, um die<br />

Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung zu steigern und sie auf die<br />

Herausfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Zukunft einzustellen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform I, die zum 1. September 2006 in Kraft getreten<br />

ist, wur<strong>de</strong> die <strong>bund</strong>esstaatliche Ordnung mo<strong>de</strong>rnisiert. Durch die Neuverteilung<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Län<strong>de</strong>rn<br />

wer<strong>de</strong>n die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Ebenen<br />

verbessert, die politischen Verantwortlichkeiten <strong>de</strong>utlicher zugeordnet<br />

und die Zweckmäßigkeit und Effizienz <strong>de</strong>r Aufgabenerfüllung im Interesse<br />

<strong>de</strong>r Bürger erhöht. Für das Dienstrecht be<strong>de</strong>utet dies konkret, dass nunmehr<br />

die Län<strong>de</strong>r im Wesentlichen für ihr Personal zuständig sind und <strong>de</strong>r<br />

Bund für seine Beschäftigten.<br />

Der öffentliche Dienst, das sind in erster Linie die Menschen, die pflichttreu,<br />

loyal und engagiert ihren Dienst tun. Sie sind auf allen staatlichen<br />

Ebenen das Bin<strong>de</strong>glied zwischen Staat und Gesellschaft. Ein beson<strong>de</strong>res<br />

Augenmerk gilt daher <strong>de</strong>r Gestaltung <strong>de</strong>r rechtlichen und tatsächlichen<br />

Beschäftigungsbedingungen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf,<br />

flexible Arbeitszeiten, Gesundheitsför<strong>de</strong>rung und Antworten auf die Folgen<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung sind nur einige Stichworte.<br />

Mit <strong>de</strong>m Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 hat <strong>de</strong>r Bund ein mo<strong>de</strong>rnes<br />

Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht geschaffen, das die<br />

Leistung <strong>de</strong>s Einzelnen stärker in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund stellt, einen flexiblen<br />

Personaleinsatz ermöglicht und die Effektivität <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

steigert.<br />

Die vorliegen<strong>de</strong> Broschüre stellt im Wesentlichen <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s dar und spiegelt die neue Rechtslage wi<strong>de</strong>r. Die statistischen<br />

Daten haben überwiegend <strong>de</strong>n Stand 30. Juni 2007.<br />

Berlin, im Mai 2009<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhalt<br />

Der öffentliche Dienst auf einen Blick 8<br />

I. Staats- und Verwaltungsaufbau in Deutschland 10<br />

1. Staats- und Verwaltungsebenen 10<br />

2. Verwaltung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 14<br />

2.1 Oberste Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n 14<br />

2.2 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung 17<br />

3. Verwaltung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r 19<br />

4. Kommunalverwaltung 19<br />

5. Mittelbare öffentliche Verwaltung 20<br />

6. Nichtöffentliche Einrichtungen 21<br />

7. Justizverwaltung 22<br />

II. Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung 24<br />

1. Regierungsprogramm „Zukunftsorientierte Verwaltung<br />

durch Innovationen“ einschließlich <strong>de</strong>s Programms<br />

E-Government 2.0 24<br />

2. Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Verwaltungskultur 25<br />

3. Personalentwicklung 25<br />

4. Organisation 26<br />

5. Bürokratieabbau 26<br />

6. Deutschland-Online 27<br />

III. Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung im öffentlichen Dienst 29<br />

1. Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst 29<br />

1.1 Zwei Statusgruppen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes 29<br />

1.2 Entwicklung <strong>de</strong>s Personalstands <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 31<br />

2. Grundlagen <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses 32<br />

2.1 Historische Entwicklung 32<br />

2.2 Gesetzgebungskompetenz für beamtenrechtliche<br />

Regelungen 33<br />

2.3 Hergebrachte Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums 34<br />

2.4 Zugang zum öffentlichen Dienst 35<br />

2.5 Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

im öffentlichen Dienst 37<br />

2.6 Arten <strong>de</strong>r Beamtenverhältnisse 40<br />

2.7 Pflichten und Rechte 41<br />

2.8 Disziplinarrecht 44<br />

5


2.9 Laufbahnen 46<br />

2.10 Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten 48<br />

2.11 Mobilität 49<br />

2.12 Anhörung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen 51<br />

2.13 Einsatz im internationalen Bereich 51<br />

2.14 Soziale Sicherung 52<br />

2.15 Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses 55<br />

3. Grundlagen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst 59<br />

3.1 Regelung durch Tarifvertrag 59<br />

3.2 Pflichten und Rechte 61<br />

3.3 Aufstiegsmöglichkeiten 62<br />

3.4 Mobilität 63<br />

3.5 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen 63<br />

3.6 Soziale Sicherung 64<br />

3.7 Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses 65<br />

4. Allgemeine Arbeitsbedingungen für Beamte und<br />

Tarifbeschäftigte 66<br />

4.1 Arbeitszeit 66<br />

4.2 Überstun<strong>de</strong>n 67<br />

4.3 Teilzeitarbeit 67<br />

4.4 Telearbeit 69<br />

4.5 Urlaub 69<br />

4.6 Mutterschutz und Elternzeit 70<br />

4.7 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit 71<br />

4.8 Dienst- und Arbeitsjubiläen 71<br />

4.9 Nebentätigkeiten 72<br />

4.10 Personalvertretung 73<br />

5. Arbeitsschutz 75<br />

6. Gesundheitsför<strong>de</strong>rung 76<br />

IV. Bezahlungssysteme im öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 77<br />

1. Beamte 77<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen 77<br />

1.2 Bestandteile <strong>de</strong>r Besoldung 77<br />

1.3 Grundgehalt 78<br />

1.4 Professorenbesoldung 82<br />

1.5 Familienzuschlag 83<br />

1.6 Zulagen 83<br />

1.7 Leistungsprämien und Leistungszulagen 84<br />

6


Inhaltsverzeichnis<br />

1.8 Son<strong>de</strong>rzuschläge zur Sicherung <strong>de</strong>r Funktions- und<br />

Wettbewerbsfähigkeit 85<br />

1.9 Auslandsdienstbezüge 86<br />

2. Tarifbeschäftigte 86<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen 86<br />

2.2 Leistungsentgelt 90<br />

2.3 Sonstige Entgeltbestandteile 90<br />

3. Son<strong>de</strong>rzahlungen 91<br />

3.1 Beamte 91<br />

3.2 Tarifbeschäftigte 91<br />

4. Gehälter in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn 91<br />

5. Anpassung <strong>de</strong>r Gehälter 92<br />

5.1 Beamte 92<br />

5.2 Tarifbeschäftigte 94<br />

6. Bezüge <strong>de</strong>r Regierungsmitglie<strong>de</strong>r 95<br />

6.1 Amtsbezüge 95<br />

6.2 Bemessungsgrundlage für Amtsgehälter und<br />

Ortszuschläge 95<br />

6.3 Höhe <strong>de</strong>r Amtsgehälter und Ortszuschläge 95<br />

7. Entwicklung <strong>de</strong>r Personalausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 97<br />

V. Alterssicherungssysteme im öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 99<br />

1. Beamte 99<br />

1.1 Berechnung <strong>de</strong>r Pensionen 100<br />

1.2 Anrechnungsregelungen 102<br />

1.3 Hinterbliebene 103<br />

1.4 Son<strong>de</strong>rgruppen 104<br />

1.5 Versorgungsausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 104<br />

1.6 Reformen <strong>de</strong>r Beamtenversorgung 105<br />

1.7 Finanzierung <strong>de</strong>r Beamtenversorgung beim Bund 107<br />

2. Tarifbeschäftigte 108<br />

2.1 Gesetzliche Rentenversicherung 108<br />

2.2 Zusatzversorgung 108<br />

2.3 Finanzierung <strong>de</strong>r Zusatzversorgung 111<br />

2.4 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von<br />

<strong>de</strong>r Zusatzrente 111<br />

7


Der öffentliche Dienst auf einen Blick<br />

(Stand: 30. Juni 2007)<br />

Erwerbstätige in Deutschland insgesamt 1 :<br />

■ männlich 20,9 Millionen<br />

■ weiblich 17,3 Millionen<br />

38,2 Millionen<br />

Personal im öffentlichen Dienst insgesamt 2 : 4,49 Millionen<br />

■ männlich 2,11 Millionen<br />

■ weiblich 2,38 Millionen<br />

davon:<br />

Beamte, Richter, Staatsanwälte 3 1.640.200<br />

Berufs- und Zeitsoldaten 185.000<br />

Tarifbeschäftigte 2.667.200<br />

davon nur Bund:<br />

Beamte, Richter, Staatsanwälte 131.000<br />

Berufs- und Zeitsoldaten 185.000<br />

Tarifbeschäftigte 158.500<br />

1<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 1, Reihe 4.1.1, 2007.<br />

2<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 14, Reihe 6, 2007.<br />

3<br />

In dieser Broschüre wird aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r besseren Lesbarkeit in <strong>de</strong>r Regel auch bei nicht geschlechtsneutralen<br />

Bezeichnungen die männliche Form verwen<strong>de</strong>t. Die weibliche Form ist dabei mit eingeschlossen.<br />

8


Auf einen Blick<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

nach Beschäftigungsverhältnissen<br />

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Beschäftigte <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

nach Beschäftigungsverhältnissen<br />

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9


I. Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

in Deutschland<br />

1. Staats- und Verwaltungsebenen<br />

Die staatliche Ordnung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland wird durch die<br />

Verfassung, das Grundgesetz vom 23. Mai 1949, geregelt. Wesentliche<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Staatsordnung ist das Rechtsstaatsprinzip, das das Verhältnis<br />

<strong>de</strong>s Staates gegenüber <strong>de</strong>n Bürgern bestimmt.<br />

Für <strong>de</strong>n Staats- und Verwaltungsaufbau sind drei im Grundgesetz (GG)<br />

festgeschriebene Prinzipien von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Gewaltenteilung<br />

Bun<strong>de</strong>sstaatsprinzip<br />

kommunale Selbstverwaltungsgarantie<br />

Die Gewaltenteilung ist ein Kernelement <strong>de</strong>s Rechtsstaatsprinzips. Zum<br />

Schutz <strong>de</strong>r Bürger vor einer Übermacht <strong>de</strong>s Staates ist die Staatsgewalt<br />

in drei Funktionen – Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung –<br />

geglie<strong>de</strong>rt und jeweils beson<strong>de</strong>ren Organen zugewiesen. Das Prinzip <strong>de</strong>r<br />

Gewaltenteilung bezweckt die gegenseitige Begrenzung und Kontrolle<br />

<strong>de</strong>r Staatsfunktionen.<br />

Die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland wird durch das Grundgesetz als Bun<strong>de</strong>sstaat<br />

konstituiert. Der Bun<strong>de</strong>sstaat ist eine Staatenverbindung von<br />

Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Län<strong>de</strong>r). Die Län<strong>de</strong>r als Glie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s sind Staaten mit eigenen Hoheitsrechten und Zuständigkeiten, die<br />

nicht vom Bund abgeleitet, son<strong>de</strong>rn ihnen vom Grundgesetz unmittelbar<br />

zuerkannt sind.<br />

Die Staatsgewalt ist zwischen Bund und Län<strong>de</strong>rn nach Aufgaben- und<br />

Funktionsbereichen verteilt. Das Grundgesetz weist als Grundregel alle<br />

staatlichen Befugnisse <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn zu. Der Bund ist nur dann zuständig,<br />

wenn das Grundgesetz ihm Verwaltungs- o<strong>de</strong>r Gesetzgebungsbefugnisse<br />

verleiht. So kann <strong>de</strong>r Bund in <strong>de</strong>n Bereichen Gesetze erlassen, die im<br />

allgemeinen Interesse <strong>bund</strong>eseinheitlich geregelt wer<strong>de</strong>n müssen. In <strong>de</strong>r<br />

10


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

Staatspraxis liegt das Schwergewicht <strong>de</strong>r Gesetzgebung beim Bund, das<br />

Schwergewicht <strong>de</strong>r Verwaltung bei <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn. Die Län<strong>de</strong>r führen in <strong>de</strong>r<br />

Regel die Bun<strong>de</strong>sgesetze durch ihre Verwaltung aus.<br />

In Bund und Län<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n die Verwaltungsaufgaben überwiegend<br />

durch die „unmittelbare Staatsverwaltung“, also durch Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

o<strong>de</strong>r durch Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n wahrgenommen. Es gibt aber auch rechtlich<br />

selbstständige Verwaltungsträger, die sogenannte „mittelbare“ öffentliche<br />

Verwaltung. Die rechtlich und organisatorisch selbstständigen<br />

Einrichtungen <strong>de</strong>r „mittelbaren“ Verwaltung unterliegen nur einer eingeschränkten<br />

o<strong>de</strong>r – zum Beispiel bei <strong>de</strong>r Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank – gar keiner<br />

Staatsaufsicht.<br />

Durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>srat wirken die Län<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Gesetzgebung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

und in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Europäischen Union mit.<br />

Bund und Län<strong>de</strong>r sind aber nicht alleinige Träger <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung.<br />

Angelegenheiten <strong>de</strong>r örtlichen Gemeinschaft wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>r<br />

Verfassung von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r kommunalen Selbstverwaltung (Gemein<strong>de</strong>n/Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>)<br />

selbstständig wahrgenommen. Neben diesen<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten nehmen die Kommunen auch staatliche<br />

Aufgaben im Auftrag wahr.<br />

Als Grundschema sind beim Verwaltungsaufbau drei voneinan<strong>de</strong>r unabhängige<br />

staatliche Ebenen zu unterschei<strong>de</strong>n:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

die Verwaltung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

die Verwaltung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

die Kommunalverwaltung<br />

Je<strong>de</strong>r dieser Verwaltungsbereiche hat im Grundsatz seinen abgegrenzten<br />

Aufgabenkreis. Es gibt keinen allgemeinen Instanzenzug Gemein<strong>de</strong> –<br />

Land – Bund.<br />

Im internationalen Vergleich liegt <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes von Bund, Län<strong>de</strong>rn und Kommunen an <strong>de</strong>r Gesamtbevölkerung<br />

in Deutschland mit 3,5 Prozent nur knapp über <strong>de</strong>m EU-Durchschnitt<br />

von 3,2 Prozent (siehe Übersicht 1, Seite 12).<br />

11


Übersicht 1:<br />

Anteil <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung an <strong>de</strong>r<br />

Gesamtbevölkerung nach EU-Staaten im Jahr 2007 in Prozent<br />

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Übersicht 2 zeigt <strong>de</strong>n Anteil <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung<br />

an <strong>de</strong>n Erwerbstätigen in Deutschland im Vergleich zu <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Staaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union. In Deutschland beträgt <strong>de</strong>r Anteil 7,6 Prozent. Damit<br />

liegt Deutschland nur knapp über <strong>de</strong>m EU-Durchschnitt von 7,0 Prozent.<br />

12


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

Übersicht 2:<br />

Anteil <strong>de</strong>r Beschäftigten in <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung an <strong>de</strong>n<br />

Erwerbstätigen nach EU-Staaten im Jahr 2007 in Prozent<br />

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Quelle: Eurostat Online-Datenbank, Statistiken nach Wirtschaftszweigsystematik (erfasst ist nur Wirtschaftszweig 75<br />

„Öffentliche Verwaltung“)<br />

13


2. Verwaltung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

Die unmittelbare Bun<strong>de</strong>sverwaltung mit rund 289.400 Beschäftigten<br />

(ohne Soldaten) ist zuständig für die öffentlichen Aufgaben, <strong>de</strong>ren Wahrnehmung<br />

durch <strong>de</strong>n Bund im Interesse <strong>de</strong>s Staatsganzen erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r<br />

sachdienlich ist.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sverwaltung umfasst die Bun<strong>de</strong>sregierung mit <strong>de</strong>n politisch gestal -<br />

ten<strong>de</strong>n Tätigkeiten und Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n, die die Aufgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s administrativ<br />

umsetzen. Dementsprechend wird zwischen <strong>de</strong>n obersten Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>r nachgeordneten Bun<strong>de</strong>sverwaltung unterschie<strong>de</strong>n.<br />

2.1 Oberste Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung besteht aus <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skanzlerin und <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sministerinnen<br />

und Bun<strong>de</strong>sministern. Der Bun<strong>de</strong>skanzlerin sind drei selbstständige<br />

oberste Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n zugeordnet:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

das Bun<strong>de</strong>skanzleramt<br />

das Presse- und Informationsamt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

<strong>de</strong>r Beauftragte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung für Kultur und Medien<br />

Nach Art. 65 GG leiten drei Prinzipien die Arbeit <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung:<br />

■<br />

Richtlinienprinzip: Die Bun<strong>de</strong>skanzlerin bestimmt die Richtlinien <strong>de</strong>r<br />

Politik und trägt dafür die Verantwortung.<br />

■ Ressortprinzip: Innerhalb dieser Richtlinien leitet je<strong>de</strong> Bun<strong>de</strong>sministerin<br />

und je<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>n Geschäftsbereich selbstständig und<br />

unter eigener Verantwortung.<br />

■ Kollegialprinzip: Über wichtige Fragen, insbeson<strong>de</strong>re über Meinungsverschie<strong>de</strong>nheiten<br />

zwischen <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sministern, entschei<strong>de</strong>t die<br />

Bun<strong>de</strong>sregierung als Kollegium.<br />

14


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

Für Organisation und Besetzung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung kommt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skanzlerin<br />

eine zentrale Rolle zu. Auf ihren Vorschlag ernennt und<br />

entlässt <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spräsi<strong>de</strong>nt die Bun<strong>de</strong>sminister. Der Bun<strong>de</strong>skanzlerin<br />

steht damit das Recht <strong>de</strong>r Kabinettsbildung zu. Aufgrund <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m Amt<br />

ver<strong>bund</strong>enen Richtlinienkompetenz ist die Bun<strong>de</strong>skanzlerin befugt, <strong>de</strong>n<br />

Geschäftsbereich <strong>de</strong>r einzelnen Bun<strong>de</strong>sministerien in <strong>de</strong>n Grundzügen zu<br />

bestimmen. Diese Organisationsgewalt kann nicht durch das Parlament<br />

eingeschränkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Je<strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sminister ist je ein Bun<strong>de</strong>sministerium unterstellt. Die Zahl<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sministerien beträgt seit Bestehen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

zwischen 13 und 20. Insgesamt hat die Bun<strong>de</strong>sregierung rund 19.200<br />

Beschäftigte. Die Bun<strong>de</strong>sminister entschei<strong>de</strong>n, ob eine Aufgabe im Ministerium<br />

selbst wahrgenommen o<strong>de</strong>r auf nachgeordnete Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n kann. In einem Bun<strong>de</strong>sministerium wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />

Regel nur Angelegenheiten von politischer Be<strong>de</strong>utung wahrgenommen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, die Erarbeitung von<br />

Verordnungen und sonstigen allgemeinen Regelungen. Die Bun<strong>de</strong>sministerien<br />

üben ferner die Aufsicht über nachgeordnete Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n aus.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sministerien haben gegenüber Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n grundsätzlich<br />

keine Aufsichtsbefugnisse. Ausnahme ist die Bun<strong>de</strong>sauftragsverwaltung<br />

für einzelne Materien zum Beispiel im Bereich <strong>de</strong>r zivilen Nutzung <strong>de</strong>r<br />

Atomenergie. Hier bleibt <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Sachverantwortung. Er<br />

hat dabei Aufsichts- und Einwirkungsmöglichkeiten, die über die Gesetzmäßigkeit<br />

hinaus auch die Zweckmäßigkeit <strong>de</strong>r Ausführung umfassen.<br />

15


Beispiel für die Organisation eines Bun<strong>de</strong>sministeriums*:<br />

Ministerbüro<br />

Bun<strong>de</strong>sminister<br />

Parlamentarischer<br />

Staatssekretär<br />

Staatssekretär<br />

Staatssekretär<br />

Zentralabteilung Fachabteilung 1 Fachabteilung 2 Fachabteilung 3<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Referat<br />

Gleichstellungsbeauftragte<br />

Personalrat<br />

Vertretung für die Belange<br />

behin<strong>de</strong>rter Menschen<br />

* An<strong>de</strong>re Organisationsformen sind möglich (Abteilungen können in Unterabteilungen geglie<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, Arbeitseinheiten<br />

können als Referate, Arbeitsgruppen o<strong>de</strong>r Projektgruppen geführt wer<strong>de</strong>n).<br />

Neben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung haben die an<strong>de</strong>ren Verfassungsorgane –<br />

Bun<strong>de</strong>spräsi<strong>de</strong>nt, Deutscher Bun<strong>de</strong>stag, Bun<strong>de</strong>srat, Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

– eine eigene Verwaltung.<br />

Zu <strong>de</strong>n obersten Bun<strong>de</strong>sorganen zählen auch <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srechnungshof<br />

und die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank. Der Bun<strong>de</strong>srechnungshof ist unabhängig<br />

von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung. Er ist als Organ <strong>de</strong>r Finanzkontrolle für die Wirtschaftlichkeit<br />

und Ordnungsmäßigkeit <strong>de</strong>r Haushaltsführung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

zuständig. Die Deutsche Bun<strong>de</strong>sbank ist als Zentralbank <strong>de</strong>r<br />

16


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland Bestandteil <strong>de</strong>s Europäischen Zentralbankensystems.<br />

2.2 Aufgaben <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

Die Verwaltungskompetenz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s besteht nur, soweit das Grundgesetz<br />

hierfür ausdrücklich, kraft Sachzusammenhanges o<strong>de</strong>r kraft Natur<br />

<strong>de</strong>r Sache eine Zuständigkeit <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s begrün<strong>de</strong>t. Die Gegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

<strong>bund</strong>eseigenen Verwaltung, <strong>de</strong>r sogenannten unmittelbaren Bun<strong>de</strong>sverwaltung,<br />

sind stark begrenzt. Es han<strong>de</strong>lt sich um Materien, die mit <strong>de</strong>r<br />

Handlungsfähigkeit <strong>de</strong>s Gesamtstaates eng ver<strong>bund</strong>en sind.<br />

Zu <strong>de</strong>n Verwaltungsbereichen, die durch die Bun<strong>de</strong>sverwaltung wahrgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, gehören nach <strong>de</strong>m Grundgesetz:<br />

■ Auswärtiger Dienst: Der Auswärtige Dienst beschäftigt in <strong>de</strong>r Zentrale<br />

und in <strong>de</strong>n 228 Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate, Ständige<br />

Vertretungen bei <strong>de</strong>n internationalen Organisationen) einschließlich<br />

<strong>de</strong>r Ortskräfte rund 12.850 Personen.<br />

■ Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung: Für die Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung ist das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen oberste Bun<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>. Darunter<br />

gibt es verschie<strong>de</strong>ne Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong>n, die spezielle Aufgaben erledigen,<br />

für die <strong>de</strong>r Bund zuständig ist (zum Beispiel: Bun<strong>de</strong>szentralamt<br />

für Steuern, Bun<strong>de</strong>samt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen).<br />

Mittelbehör<strong>de</strong>n sind die Bun<strong>de</strong>sfinanzdirektionen und das<br />

Zollkriminalamt. Als örtliche Behör<strong>de</strong>n dienen die Hauptzollämter<br />

(einschließlich Zollämter und Zollfahndungsämter). Die Bun<strong>de</strong>sfinanzverwaltung<br />

hat in diesem Bereich insgesamt rund 43.000 Beschäftigte.<br />

Zum sonstigen Geschäftsbereich zählen Körperschaften und Anstalten<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, über die das Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

die Aufsicht hat, zum Beispiel die Bun<strong>de</strong>sanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin).<br />

■ Bun<strong>de</strong>swehr- und Verteidigungsverwaltung: Die Streitkräfte wer<strong>de</strong>n<br />

wegen ihrer militärischen Funktionen nicht zur Verwaltung gerechnet.<br />

Es gibt jedoch die Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung, die unter an<strong>de</strong>rem Aufgaben<br />

im Personalwesen hat und für die Deckung <strong>de</strong>s Sachbedarfs <strong>de</strong>r<br />

Streitkräfte zuständig ist. Zu <strong>de</strong>n Streitkräften gehören rund 185.000<br />

Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten; ohne Wehrpflichtige). Das Zivilpersonal<br />

bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr umfasst 109.000 Beschäftigte.<br />

17


■ Bun<strong>de</strong>swasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung: Die Wasser- und<br />

Schifffahrtsverwaltung mit rund 12.200 Beschäftigten ist eine Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

mit Mittelbehör<strong>de</strong>n (Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)<br />

und Unterbehör<strong>de</strong>n (Wasser- und Schifffahrtsämter).<br />

■ Bun<strong>de</strong>spolizeibehör<strong>de</strong>n, Bun<strong>de</strong>skriminalamt: Die Bun<strong>de</strong>spolizei und<br />

das Bun<strong>de</strong>skriminalamt sind Polizeien <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Polizeiliche Aufgaben<br />

nimmt <strong>de</strong>r Bund wahr, soweit dies auf Bun<strong>de</strong>sebene erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist. Den rund 39.900 Beschäftigten <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>spolizei obliegen insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Aufgaben <strong>de</strong>s Grenzschutzes, <strong>de</strong>r Bahnpolizei und <strong>de</strong>r<br />

Sicherung <strong>de</strong>s Luftverkehrs auf <strong>de</strong>n größeren Flughäfen sowie Aufgaben<br />

zur Unterstützung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r auf <strong>de</strong>ren Anfor<strong>de</strong>rung. Das Bun<strong>de</strong>skriminalamt<br />

ist als Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong> für die Zusammenarbeit mit<br />

<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn und für bestimmte Aufgaben <strong>de</strong>r Kriminalpolizei zuständig.<br />

Es hat rund 5.500 Beschäftigte.<br />

■ Nachrichtendienste <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>snachrichtendienst<br />

(BND), das Bun<strong>de</strong>samt für Verfassungsschutz (BfV) und <strong>de</strong>r Militärische<br />

Abschirmdienst (MAD).<br />

Eisenbahn, Post- und Telekommunikationsdienste sowie die Flugsicherung,<br />

die früher zur Bun<strong>de</strong>sverwaltung gehörten, sind (mit Ausnahme<br />

von Regulierungs- und Aufsichtsfunktionen) privatisiert. Bei <strong>de</strong>n privatisierten<br />

Unternehmen sind aufgrund von Übergangsvorschriften noch<br />

Beamte beschäftigt. Diese wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n statistischen Angaben zur<br />

Gesamtbeschäftigung im öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s nicht berücksichtigt.<br />

18


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

3. Verwaltung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

Die Län<strong>de</strong>r bil<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n Kommunen die eigentliche Verwaltungsebene<br />

in Deutschland mit insgesamt 1,95 Millionen Lan<strong>de</strong>sbediensteten. Die<br />

16 Län<strong>de</strong>r wer<strong>de</strong>n unterschie<strong>de</strong>n in<br />

■ Flächenlän<strong>de</strong>r (Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Bayern, Bran<strong>de</strong>nburg, Hessen,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>de</strong>rsachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein,<br />

Thüringen)<br />

und<br />

■<br />

Stadtstaaten (Berlin, Bremen, Hamburg).<br />

Auch für die Lan<strong>de</strong>sverwaltungen gilt die grundsätzliche Unterscheidung<br />

zwischen politisch gestalten<strong>de</strong>n Tätigkeiten, die von <strong>de</strong>n Lan<strong>de</strong>sregierungen<br />

wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, und <strong>de</strong>m Vollzug von Verwaltungsaufgaben.<br />

An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung liegt <strong>de</strong>r Schwerpunkt bei <strong>de</strong>n<br />

Verwaltungsaufgaben. Die Lan<strong>de</strong>sministerien als oberste Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n<br />

sind daher weit mehr mit <strong>de</strong>m Aufgabenvollzug befasst als die Bun<strong>de</strong>sministerien.<br />

Die Ausgestaltung <strong>de</strong>s Aufbaus <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sverwaltung ist Sache<br />

<strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s.<br />

4. Kommunalverwaltung<br />

Die kommunalen Gebietskörperschaften – Gemein<strong>de</strong>n/Städte und Kreise/<br />

Landkreise (Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>) – sind Teile <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, in <strong>de</strong>ren ausschließlicher<br />

Kompetenz es liegt, die kommunale Verwaltungsstruktur<br />

und die Gebietsgrenzen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n und Kreise durch Lan<strong>de</strong>sgesetz zu<br />

regeln. Insgesamt gibt es in Deutschland 429 Kreise (313 Landkreise und<br />

116 kreisfreie Städte) sowie 12.243 politisch selbstständige Gemein<strong>de</strong>n (davon<br />

2.077 Städte) 4 . In Gemein<strong>de</strong>n, Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n und kommunalen<br />

Zweckverbän<strong>de</strong>n sind rund 1,29 Millionen Personen und in privatrechtlich<br />

organisierten Unternehmen rund 376.400 Personen beschäftigt 5 .<br />

4<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt (Stand: 31. März 2008).<br />

5<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt (Stand: 30. Juni 2007).<br />

19


Die Kommunen unterliegen <strong>de</strong>r Aufsicht und, soweit Staatsaufgaben von<br />

ihnen wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n Weisungen <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n. Örtliche<br />

Angelegenheiten erfüllen die Gemein<strong>de</strong>n in eigener Verantwortung.<br />

Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht ist durch Art. 28 GG geschützt.<br />

Es ist ein wesentlicher Bestandteil <strong>de</strong>r politischen Ordnung in Deutschland.<br />

Die Kommunalverwaltung ist die dritte Säule <strong>de</strong>r Verwaltung in Deutschland.<br />

Zu ihren Aufgaben gehören insbeson<strong>de</strong>re die Bauverwaltung im<br />

weitesten Sinne (unter an<strong>de</strong>rem Stadtplanung, Straßenbau, Wohnungsfürsorge),<br />

soziale Dienste, Gesundheitsdienste sowie öffentliche Einrichtungen<br />

(Bä<strong>de</strong>r, Bibliotheken, Kin<strong>de</strong>rgärten, Sportstätten). Die Gemein<strong>de</strong>n<br />

sind auch zuständig für <strong>de</strong>n öffentlichen Personennahverkehr, die Abfallentsorgung<br />

sowie für die Versorgung <strong>de</strong>r Bevölkerung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität und Fernwärme. Diese Versorgungseinrichtungen wer<strong>de</strong>n<br />

heute überwiegend in Form privatrechtlich organisierter Unternehmen<br />

betrieben.<br />

5. Mittelbare öffentliche Verwaltung<br />

Zur mittelbaren öffentlichen Verwaltung gehören öffentlich-rechtliche<br />

Einrichtungen mit Son<strong>de</strong>raufgaben, die nicht in die unmittelbare Staatsverwaltung<br />

o<strong>de</strong>r Kommunalverwaltung eingeglie<strong>de</strong>rt sind.<br />

Überwiegend han<strong>de</strong>lt es sich um die Institutionen <strong>de</strong>r Sozialversicherung.<br />

Sie gehören zum öffentlichen Dienst, weil sie öffentlich-rechtliche Körperschaften<br />

beziehungsweise Anstalten sind und ihre Dienstleistungen nach<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzen erbringen. Jedoch han<strong>de</strong>lt es sich um organisatorisch<br />

autonome Einrichtungen mit Selbstverwaltung, wobei die ehrenamtlichen<br />

Gremien zumeist paritätisch mit Vertretern <strong>de</strong>r Arbeitgeber und <strong>de</strong>r<br />

Versicherten besetzt sind. Die Gruppe <strong>de</strong>r Versicherten wird überwiegend<br />

durch die Gewerkschaften repräsentiert.<br />

20


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

Im Einzelnen han<strong>de</strong>lt es sich um:<br />

■ die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (das heißt <strong>de</strong>s allgemeinen<br />

Systems <strong>de</strong>r Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung):<br />

auf Bun<strong>de</strong>sebene die Deutsche Rentenversicherung Bund<br />

und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und auf<br />

regionaler Ebene die Deutsche Rentenversicherung Regional 6<br />

■<br />

die Arbeitsverwaltung, wahrgenommen durch die Bun<strong>de</strong>sagentur für<br />

Arbeit<br />

■ die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung<br />

(zum Beispiel: Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Innungskrankenkassen,<br />

Betriebskrankenkassen)<br />

■ die Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel:<br />

Berufsgenossenschaften beziehungsweise im öffentlichen Sektor<br />

Unfallkassen)<br />

Ferner gehören zur mittelbaren öffentlichen Verwaltung sonstige rechtlich<br />

selbstständige Einrichtungen. Insgesamt hat <strong>de</strong>r mittelbare öffentliche<br />

Dienst rund 779.400 Beschäftigte.<br />

6. Nichtöffentliche Einrichtungen<br />

Dienstleistungen für die Bevölkerung, insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>n sozialen<br />

Diensten und <strong>de</strong>n Gesundheitsdiensten, erbringen in erheblichem Ausmaß<br />

auch nichtöffentliche Einrichtungen. Hierzu gehören kirchliche o<strong>de</strong>r<br />

sonstige gemeinnützige Träger, zum geringeren Teil auch gewerbliche<br />

Träger. Beispiele sind die Jugendhilfe, Krankenhäuser, Privatschulen sowie<br />

Hochschulen in freier Trägerschaft.<br />

6<br />

Nach <strong>de</strong>m Gesetz zur Organisationsreform in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung wur<strong>de</strong>n alle Rentenversicherungsträger<br />

– die Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), die 22 Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten (LVA), die<br />

Bun<strong>de</strong>sknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse sowie <strong>de</strong>r Verband Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

(VDR) – unter einem Dach zusammengefasst. Sie treten seit <strong>de</strong>m 1. Oktober 2005 gemeinsam unter <strong>de</strong>m<br />

Namen „Deutsche Rentenversicherung“ auf.<br />

21


7. Justizverwaltung<br />

Gerichte und Staatsanwaltschaften sind Teil <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes, zählen<br />

aber nicht zu <strong>de</strong>r Staatsgewalt „Verwaltung“ (Exekutive), son<strong>de</strong>rn zur<br />

Staatsgewalt „Justiz“ (Judikative). In <strong>de</strong>r Justizverwaltung nehmen Beamte<br />

und Tarifbeschäftigte klassische Verwaltungsaufgaben wahr, für <strong>de</strong>ren<br />

Dienstverhältnisse grundsätzlich keine Beson<strong>de</strong>rheiten gelten. Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

gibt es nur für Richter.<br />

Zum Schutz <strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r Justiz als eigenständige und unabhängige<br />

Staatsgewalt sind die Richter mit richterlicher Unabhängigkeit<br />

ausgestattet (Art. 97 Abs. 1 GG). Das be<strong>de</strong>utet, dass ihnen keine Weisungen<br />

in Bezug auf die Ausübung ihres Richteramtes erteilt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Fehlentscheidungen, die in Ausübung <strong>de</strong>s Richteramtes getroffen wer<strong>de</strong>n,<br />

können nur in <strong>de</strong>n dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren korrigiert<br />

wer<strong>de</strong>n. Davon unabhängig unterliegen auch Richter wegen ihres persönlichen<br />

Verhaltens <strong>de</strong>r disziplinarischen Aufsicht. Disziplinarmaßnahmen<br />

haben aber keine Auswirkungen auf <strong>de</strong>n Bestand von Entscheidungen, die<br />

in richterlicher Unabhängigkeit getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Für je<strong>de</strong> <strong>de</strong>r fünf Gerichtsbarkeiten in Deutschland (or<strong>de</strong>ntliche Gerichtsbarkeit<br />

mit Strafrecht und Zivilrecht, Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- sowie<br />

Finanzgerichtsbarkeit) gibt es ein oberstes Bun<strong>de</strong>sgericht, das grundsätzlich<br />

nur zur Überprüfung <strong>de</strong>r Anwendung von Bun<strong>de</strong>srecht zuständig<br />

ist und dabei an die Feststellungen <strong>de</strong>r Vorinstanz(en) zu <strong>de</strong>n Tatsachen<br />

ge<strong>bund</strong>en ist. Nur die Richter an <strong>de</strong>n obersten Bun<strong>de</strong>sgerichten stehen<br />

im Bun<strong>de</strong>sdienst. Alle an<strong>de</strong>ren stehen im Dienst <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, zu <strong>de</strong>m ihr<br />

Gericht gehört.<br />

Die Berufung in ein Bun<strong>de</strong>srichterverhältnis erfolgt durch einen Bun<strong>de</strong>srichterwahlausschuss.<br />

Diesem gehören <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Justiz, alle<br />

Lan<strong>de</strong>sjustizminister und eine gleiche Zahl vom Deutschen Bun<strong>de</strong>stag<br />

gewählte Mitglie<strong>de</strong>r an (Art. 95 Abs. 2 GG). Ein Richteramt im Lan<strong>de</strong>sdienst<br />

ist zwar zur Beurteilung <strong>de</strong>r maßgeblichen Eignung, Befähigung und<br />

fachlichen Leistung meist ausschlaggebend, aber nicht förmliche Voraussetzung<br />

für die Wahl in ein Richteramt im Bun<strong>de</strong>sdienst. Es wer<strong>de</strong>n auch<br />

Rechtsanwälte in das Bun<strong>de</strong>srichteramt gewählt.<br />

Je<strong>de</strong>s Gericht ist zugleich eine Behör<strong>de</strong>, in <strong>de</strong>r die gerichtsinternen Verwaltungsaufgaben<br />

erledigt wer<strong>de</strong>n (Personal, Organisation und Haushalt).<br />

Daneben gehören justizförmige Verfahren dazu (zum Beispiel: Führung<br />

22


Staats- und Verwaltungsaufbau<br />

öffentlicher Register, Verwahrung von Testamenten). Die Gerichte <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r<br />

sind für ihre Verwaltungstätigkeit daher in <strong>de</strong>n Verwaltungsaufbau<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r eingeordnet. Sie unterstehen insoweit <strong>de</strong>n ihnen übergeordneten<br />

Gerichten und letztlich in <strong>de</strong>r Regel einem Lan<strong>de</strong>sjustizministerium.<br />

Auf Bun<strong>de</strong>sebene gehören <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof, das Bun<strong>de</strong>sverwaltungsgericht<br />

und <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfinanzhof zum Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>r Justiz, das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht und das Bun<strong>de</strong>ssozialgericht<br />

zum Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Arbeit und Soziales.<br />

Staatsanwaltschaften wer<strong>de</strong>n bei je<strong>de</strong>m Landgericht und Generalstaatsanwaltschaften<br />

bei <strong>de</strong>n Oberlan<strong>de</strong>sgerichten als Teil <strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sjustizverwaltungen<br />

gebil<strong>de</strong>t. Die Staatsanwaltschaft auf Bun<strong>de</strong>sebene heißt Bun<strong>de</strong>sanwaltschaft<br />

(General<strong>bund</strong>esanwalt) und gehört zum Geschäftsbereich <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>r Justiz. Staatsanwälte besitzen keine richterliche<br />

Unabhängigkeit. Sie stehen in einem Beamtenverhältnis und sind somit<br />

weisungsge<strong>bund</strong>en.<br />

Das Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht nimmt eine Son<strong>de</strong>rstellung ein. Es ist ein<br />

Verfassungsorgan auf Bun<strong>de</strong>sebene und überprüft nur die Einhaltung <strong>de</strong>r<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Grundgesetzes. Es ist daher nicht die Spitze <strong>de</strong>s Instanzenzugs<br />

<strong>de</strong>r Gerichte, son<strong>de</strong>rn ein Gericht mit einem beson<strong>de</strong>ren Prüfungsauftrag.<br />

Für seine Richter und das Verfahren vor <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

gelten geson<strong>de</strong>rte Vorschriften. Hervorzuheben ist, dass die<br />

Richter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts für zwölf Jahre in ihr Amt gewählt<br />

wer<strong>de</strong>n und eine Wie<strong>de</strong>rwahl ausgeschlossen ist (§ 4 Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichtsgesetz).<br />

Die meisten Län<strong>de</strong>r haben eigene Verfassungsgerichte.<br />

Insgesamt gibt es 444 Bun<strong>de</strong>srichter sowie 56 Staatsanwälte im Bun<strong>de</strong>sdienst<br />

7 .<br />

7<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 14, Reihe 6 (Stand: 30. Juni 2007).<br />

23


II. Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

Der internationale Wettbewerb im Zeichen <strong>de</strong>r Globalisierung stellt<br />

steigen<strong>de</strong> Anfor<strong>de</strong>rungen an Staat und Verwaltung. Die Erwartungen<br />

von Bürgern und Unternehmen an Qualität und Schnelligkeit öffentlicher<br />

Dienstleistungen wer<strong>de</strong>n zunehmend komplexer und anspruchsvoller.<br />

Der <strong>de</strong>mografische Wan<strong>de</strong>l beeinflusst nicht nur die gesellschaftliche und<br />

wirtschaftliche Entwicklung, son<strong>de</strong>rn wirkt sich auch auf die Aufgaben,<br />

Strukturen und Finanzen <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung aus. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

die rasante Entwicklung <strong>de</strong>r Informationstechnologie und nicht zuletzt<br />

die Finanzsituation <strong>de</strong>r öffentlichen Haushalte machen grundlegen<strong>de</strong><br />

Reformen von Staat und Verwaltung notwendig.<br />

1. Regierungsprogramm „Zukunftsorientierte Verwaltung<br />

durch Innovationen“ einschließlich <strong>de</strong>s Programms<br />

E-Government 2.0<br />

Die nachhaltige Mo<strong>de</strong>rnisierung von Staat und Verwaltung einschließlich<br />

<strong>de</strong>s Abbaus überflüssiger Bürokratie steht im Vor<strong>de</strong>rgrund <strong>de</strong>s Programms<br />

„Zukunftsorientierte Verwaltung durch Innovationen“ einschließlich <strong>de</strong>s<br />

Programms E-Government 2.0. Damit hat die Bun<strong>de</strong>sregierung 2006 eine<br />

übergreifen<strong>de</strong> Strategie für die weitere Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

vorgelegt. Ziel <strong>de</strong>s Programms ist es, dass die Verwaltung nicht<br />

nur rechtmäßig und zuverlässig arbeitet, son<strong>de</strong>rn auch leistungsfähig,<br />

bürgerorientiert, wirtschaftlich und innovativ. Deshalb wer<strong>de</strong>n Maßnahmen<br />

in <strong>de</strong>n Bereichen Personal, Steuerung, Organisation und E-Government<br />

ver<strong>bund</strong>en. Dazu gehören 32 konkrete Mo<strong>de</strong>llprojekte wie etwa:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Bün<strong>de</strong>lung verwaltungsinterner Dienstleistungen (Shared Services)<br />

Umsetzung <strong>de</strong>r EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

Aufbau <strong>de</strong>r <strong>bund</strong>eseinheitlichen Behör<strong>de</strong>nrufnummer 115<br />

■ Ausbau <strong>de</strong>s Informations- und Wissensmanagements in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

24


Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

Nach <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung hat das Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern <strong>de</strong>n Auftrag, <strong>de</strong>m Kabinett jährlich zum Stand <strong>de</strong>r Umsetzung<br />

(Fortschrittsbericht) und zur Weiterentwicklung <strong>de</strong>s Regierungsprogramms<br />

(Umsetzungsplan) zu berichten. Die Umsetzungspläne sind<br />

Arbeitsprogramme. Sie konkretisieren das Regierungsprogramm durch<br />

Einzelprojekte und <strong>de</strong>finieren die dazugehören<strong>de</strong>n Projektziele für das<br />

laufen<strong>de</strong> Jahr. Je<strong>de</strong>r Umsetzungsplan baut systematisch auf <strong>de</strong>n Ergebnissen<br />

<strong>de</strong>s Vorjahres auf.<br />

Die Entwicklung von Projekten erfolgt in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung nach <strong>de</strong>m<br />

Freiwilligkeitsprinzip. Danach gehen einige Behör<strong>de</strong>n voran und realisieren<br />

Mo<strong>de</strong>lllösungen, die von an<strong>de</strong>ren bei Bedarf übernommen wer<strong>de</strong>n<br />

können. Die unterschiedliche Ausgangslage und die strukturellen Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

<strong>de</strong>r Ressorts können auf diese Weise berücksichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Verwaltungskultur<br />

Die Anpassung an neue Herausfor<strong>de</strong>rungen ist nicht nur eine Frage von<br />

Strukturen, son<strong>de</strong>rn in erheblichem Maß eine Frage <strong>de</strong>r Verwaltungskultur.<br />

Für die über Jahrzehnte gewachsene und regelgesteuerte <strong>de</strong>utsche<br />

Verwaltung stellt <strong>de</strong>r Übergang zur stärkeren prozess- und ergebnisorientierten<br />

Verwaltung einen tiefgreifen<strong>de</strong>n Wan<strong>de</strong>l dar. Es liegt in <strong>de</strong>r Verantwortung<br />

aller Akteure innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung,<br />

diesen Wan<strong>de</strong>l zukunftsorientiert zu gestalten und ein Klima für Verän<strong>de</strong>rungen<br />

zu schaffen. Die Bun<strong>de</strong>sregierung will dabei einen ebenenübergreifen<strong>de</strong>n<br />

Prozess anstoßen, <strong>de</strong>r zu einem offenen Dialog über das gemeinsame<br />

Ziel einer zukunftsfähigen Verwaltung in Deutschland führt.<br />

3. Personalentwicklung<br />

Die Leistungsfähigkeit <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung hängt wesentlich<br />

vom Engagement <strong>de</strong>r Beschäftigten ab. Die Beschäftigungsbedingungen<br />

haben sich in <strong>de</strong>n letzten Jahren stetig verän<strong>de</strong>rt. Stellenabbau, <strong>de</strong>r Einsatz<br />

<strong>de</strong>r Informationstechnologie, ein steigen<strong>de</strong>s Durchschnittsalter <strong>de</strong>s Personals<br />

und die Erwartungen <strong>de</strong>r Bevölkerung stellen die Beschäftigten vor<br />

neue Anfor<strong>de</strong>rungen. Sie müssen neue Kompetenzen entwickeln und sich<br />

auf neue Aufgaben vorbereiten. Der Begriff <strong>de</strong>s „lebenslangen Lernens“<br />

ist dabei zu einem Schlüsselbegriff gewor<strong>de</strong>n, auch im Hinblick auf die<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mografischen Wan<strong>de</strong>ls. Beson<strong>de</strong>re Verantwortung<br />

25


tragen die Führungskräfte. Nur qualifizierte und engagierte Führungskräfte<br />

können die notwendigen Verän<strong>de</strong>rungsprozesse im Arbeitsalltag<br />

voranbringen und die Beschäftigten motivieren. Neue Arbeitsformen wie<br />

das mobile Arbeiten, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, systematische<br />

Gesundheitsför<strong>de</strong>rung und leistungsorientierte Bezahlung tragen<br />

zur Attraktivität <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes bei.<br />

4. Organisation<br />

Ein erfolgreicher Transformationsprozess bedarf einer präzisen Planung<br />

und einer systematischen Umsetzung. Der erste Schritt ist immer eine kritische<br />

Analyse <strong>de</strong>r bestehen<strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n- und Aufgabenstrukturen wie<br />

auch <strong>de</strong>r aufbau- und ablauforganisatorischen Regelungen. Im Jahr 2007<br />

stan<strong>de</strong>n die Bestandsanalysen im Vor<strong>de</strong>rgrund, um die Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen<br />

auf eine soli<strong>de</strong> Basis zu stellen. Darüber hinaus sind zeit- und<br />

aufgabengerechte neue Organisationsformen entwickelt wor<strong>de</strong>n, beispielsweise<br />

Dienstleistungszentren o<strong>de</strong>r neue Kooperationsformen mit<br />

<strong>de</strong>r Wirtschaft. Dabei wur<strong>de</strong>n Erfahrungen im Inland und im Ausland<br />

ausgewertet. Benchmarking und <strong>de</strong>r ressortübergreifen<strong>de</strong> Erfahrungsaustausch<br />

liefern wesentliche Erkenntnisse für neue Lösungen.<br />

5. Bürokratieabbau<br />

Die Entlastung <strong>de</strong>r Unternehmen, <strong>de</strong>r Bürger und <strong>de</strong>r Verwaltung von<br />

unnötiger Bürokratie ist erklärtes Ziel <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung. Im Regierungsprogramm<br />

„Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“ sind daher<br />

umfassen<strong>de</strong> Maßnahmen auf diesen Gebieten festgelegt. Vermeidbare<br />

bürokratische Vorgaben und überflüssige Verwaltungspflichten wer<strong>de</strong>n<br />

reduziert. Zu<strong>de</strong>m wird durch Deregulierung, Rechtsvereinfachung und<br />

Rechtsbereinigung die Regelungsdichte verringert und die Regelungsklarheit<br />

erhöht.<br />

Um dauerhaft und gezielt bürokratische Lasten abzubauen, hat die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

das in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n praktizierte Standardkosten-Mo<strong>de</strong>ll<br />

eingeführt und einen Normenkontrollrat als unabhängiges Gremium<br />

von Fachleuten eingesetzt. Dieser überprüft alle Gesetzesinitiativen auf<br />

die Erfor<strong>de</strong>rlichkeit und die damit ver<strong>bund</strong>enen bürokratischen Kosten. In<br />

allen Bun<strong>de</strong>sressorts sind Maßnahmen zum Abbau bürokratischer Belastungen<br />

für Unternehmen angelaufen.<br />

26


Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

Aber auch die Verwaltung muss von überflüssiger Bürokratie befreit<br />

wer<strong>de</strong>n. Mo<strong>de</strong>rne IT-Anwendungen ermöglichen schlanke, schnelle und<br />

kostengünstige Verwaltungsverfahren. Bisherige Investitionen sind nachhaltig<br />

zu sichern und auch im Verhältnis Bund/Län<strong>de</strong>r/Kommunen sind<br />

Verwaltungsprozesse IT-gestützt zu verbessern. Vor diesem Hintergrund<br />

wer<strong>de</strong>n Aufgaben kritisch geprüft und Strukturen und Arbeitsmetho<strong>de</strong>n<br />

zeitgemäß gestaltet, um Leistungen zeitnah, mit geringem Aufwand und<br />

wenig Kosten für Bürger und Unternehmen anbieten zu können.<br />

Mehr zu <strong>de</strong>n Maßnahmen <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zum Bürokratieabbau<br />

unter: <strong>www</strong>.verwaltung-innovativ.<strong>de</strong><br />

6. Deutschland-Online<br />

Die Qualität <strong>de</strong>s IT-Einsatzes und die Onlinebereitstellung von Verwaltungsdienstleistungen<br />

sind Standortfaktoren für die einzelnen Län<strong>de</strong>r<br />

und Kommunen, vor allem aber für Deutschland insgesamt. Für <strong>de</strong>n<br />

optimalen Einsatz mo<strong>de</strong>rner Informationstechnologie ist eine umfassen<strong>de</strong><br />

Integration von Verwaltungsprozessen – auch ebenenübergreifend – notwendig.<br />

Gutes E-Government erfor<strong>de</strong>rt medienbruchfreie Abläufe innerhalb<br />

und zwischen <strong>de</strong>n einzelnen Verwaltungsebenen und leistet auf allen<br />

drei fö<strong>de</strong>ralen Ebenen einen entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beitrag zur Verwaltungsmo<strong>de</strong>rnisierung.<br />

Diesem Ziel steht gegenwärtig die heterogene IT-Landschaft<br />

von Bund, Län<strong>de</strong>rn und Kommunen entgegen.<br />

Deutschland-Online verbin<strong>de</strong>t die Aktivitäten aller drei Ebenen über<br />

konkrete E-Government-Projekte. Es wer<strong>de</strong>n die notwendigen Standards<br />

gesetzt und die Stärken <strong>de</strong>s Fö<strong>de</strong>ralismus genutzt: Einzelne Partner gehen<br />

mit Mo<strong>de</strong>lllösungen voran, die auch an<strong>de</strong>ren zugutekommen (Prinzip<br />

„Einer o<strong>de</strong>r Einige für alle“).<br />

Mit <strong>de</strong>m Aktionsplan Deutschland-Online von 2006 haben Bund und<br />

Län<strong>de</strong>r wesentliche Vorhaben herausgestellt und notwendige Steuerungsmechanismen<br />

für die ebenenübergreifen<strong>de</strong> Umsetzung <strong>de</strong>finiert. Zwei <strong>de</strong>r<br />

Vorhaben adressieren die Querschnittsthemen IT-Infrastruktur und Standardisierung.<br />

Die an<strong>de</strong>ren Vorhaben umfassen das Kfz-Wesen, das Mel<strong>de</strong>wesen<br />

und das Personenstandswesen, die unmittelbar auf die Bedürfnisse<br />

<strong>de</strong>r Bevölkerung ausgerichtet sind.<br />

27


28<br />

Ab En<strong>de</strong> 2009 sollen elektronische, medienbruchfreie Dienstleistungen<br />

<strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>n die Verfahren zur Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit<br />

vereinfachen und beschleunigen. Damit setzt die <strong>de</strong>utsche<br />

Verwaltung die EU-Dienstleistungsrichtlinie um.


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

III. Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

im öffentlichen Dienst<br />

Artikel 33 Grundgesetz<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat in je<strong>de</strong>m Lan<strong>de</strong> die gleichen staatsbürgerlichen<br />

Rechte und Pflichten.<br />

(2) Je<strong>de</strong>r Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen<br />

Leistung gleichen Zugang zu je<strong>de</strong>m öffentlichen Amte.<br />

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung<br />

zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste<br />

erworbenen Rechte sind unabhängig von <strong>de</strong>m religiösen Bekenntnis.<br />

Nieman<strong>de</strong>m darf aus seiner Zugehörigkeit o<strong>de</strong>r Nichtzugehörigkeit<br />

zu einem Bekenntnisse o<strong>de</strong>r einer Weltanschauung ein Nachteil<br />

erwachsen.<br />

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe<br />

in <strong>de</strong>r Regel Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zu übertragen,<br />

die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis<br />

stehen.<br />

(5) Das Recht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

hergebrachten Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums zu regeln und<br />

fortzuentwickeln.<br />

1. Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst<br />

1.1 Zwei Statusgruppen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

Durch die Verfassung ist festgelegt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher<br />

Befugnisse in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>n Angehörigen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes übertragen<br />

ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis<br />

stehen (Art. 33 Abs. 4 GG). Damit ist die Gruppe <strong>de</strong>r Beamten gemeint. Daneben<br />

wer<strong>de</strong>n die Aufgaben <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes auch durch Tarifbeschäftigte<br />

wahrgenommen.<br />

Richter und Soldaten stehen in einem beson<strong>de</strong>ren Dienstverhältnis zum<br />

Bund.<br />

Das Grundgesetz <strong>de</strong>finiert nicht, was „hoheitsrechtliche Befugnisse“ sind.<br />

Dieser sogenannte Funktionsvorbehalt <strong>de</strong>s Art. 33 Abs. 4 GG wird <strong>de</strong>shalb<br />

29


nicht als starre Abgrenzung für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse<br />

durch Beamte verstan<strong>de</strong>n. Das Berufsbeamtentum soll, gegrün<strong>de</strong>t auf<br />

Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile<br />

Verwaltung sichern und die kontinuierliche Erfüllung wesentlicher Aufgaben<br />

gewährleisten. Vor allem in <strong>de</strong>n Kernbereichen <strong>de</strong>r Verwaltung,<br />

insbeson<strong>de</strong>re in Leitungsfunktionen sowie in Verwaltungsbereichen mit<br />

hoheitlichen Befugnissen (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Finanzverwaltung),<br />

aber auch in vielen Bereichen <strong>de</strong>r Leistungsverwaltung sind Beamte<br />

eingesetzt. Im Gesundheitswesen, bei <strong>de</strong>n Sozialdiensten und in <strong>de</strong>n technischen<br />

Berufen sind es weitgehend Tarifbeschäftigte.<br />

Das von <strong>de</strong>r Verfassung in Art. 33 Abs. 4 GG vorgegebene Regel-Ausnahme-<br />

Verhältnis führt dazu, dass die funktionale Abgrenzung zwischen <strong>de</strong>m<br />

Beamtenstatus und <strong>de</strong>m Arbeitnehmerverhältnis in <strong>de</strong>r Praxis fließend<br />

ist. Je<strong>de</strong>r Dienstherr hat Gestaltungsspielraum und entschei<strong>de</strong>t selbst über<br />

<strong>de</strong>n Einsatz von Beamten o<strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten.<br />

Die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten wird durch Rechtsnormen (Gesetze und<br />

Verordnungen) bestimmt. Es ist <strong>de</strong>m Deutschen Bun<strong>de</strong>stag vorbehalten,<br />

die Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und Versorgung durch<br />

Gesetz zu bestimmen. Ebenso wie das Beamtenverhältnis ist das Richterund<br />

Soldatenverhältnis ein durch Gesetz geregeltes öffentlich-rechtliches<br />

Dienstverhältnis.<br />

Das Beschäftigungsverhältnis <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten im öffentlichen<br />

Dienst beruht auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Hierfür gilt wie<br />

für alle Arbeitnehmer in Deutschland das allgemeine Arbeitsrecht. Die<br />

wesentlichen Arbeitsbedingungen sind jedoch in Tarifverträgen nie<strong>de</strong>rgelegt,<br />

die zwischen <strong>de</strong>n öffentlichen Arbeitgebern (Bund/Län<strong>de</strong>r/Gemein<strong>de</strong>n)<br />

und <strong>de</strong>n zuständigen Gewerkschaften ausgehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n (siehe<br />

Seite 59).<br />

Die Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ist eine im Vergleich zum<br />

Beamtenverhältnis gleichwertige Position. Gleichwohl bestehen zwischen<br />

<strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Statusgruppen neben <strong>de</strong>m durch Art. 33 Abs. 4 GG festgelegten<br />

Funktionsvorbehalt wesentliche Unterschie<strong>de</strong>. Hervorzuheben ist insbeson<strong>de</strong>re,<br />

dass die Pflichten, die die Treuebindung <strong>de</strong>r Beamten ausfüllen,<br />

nur für die Beamtenverhältnisse gelten. Im Gegensatz dazu gibt es funktionsbezogene<br />

Pflichten für Tarifbeschäftigte aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />

und <strong>de</strong>n Tarifverträgen. Nur für Beschäftigte im Beamtenverhältnis gilt<br />

das Streikverbot als Ausdruck <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren Treuepflicht. Damit wird<br />

30


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

sichergestellt, dass die Kernaufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung zu je<strong>de</strong>r<br />

Zeit und zuverlässig erfüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung, das heißt die Bun<strong>de</strong>skanzlerin und<br />

die Bun<strong>de</strong>sminister, stehen nicht in einem Beamtenverhältnis, son<strong>de</strong>rn<br />

in einem sogenannten öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das auf<br />

die Wahrnehmung eines Regierungsamtes gerichtet ist. Allerdings hat<br />

sich dieses öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />

entwickelt und ist wie dieses durch Gesetz – insbeson<strong>de</strong>re das<br />

Bun<strong>de</strong>sministergesetz – geregelt.<br />

Als mit voller parlamentarischer Verantwortlichkeit han<strong>de</strong>ln<strong>de</strong> Amtsträger<br />

leiten die Bun<strong>de</strong>sministerinnen und Bun<strong>de</strong>sminister ihren<br />

Geschäftsbereich im Rahmen <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>skanzlerin bestimmten<br />

Richtlinien <strong>de</strong>r Politik selbstständig und in eigener Verantwortung. Sie<br />

sind an Weisungen im Einzelfall nicht ge<strong>bund</strong>en und unterliegen keiner<br />

Disziplinargewalt.<br />

Den Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung sind je nach Größe ihres Geschäftsbereichs<br />

ein bis drei Parlamentarische Staatssekretäre zugeordnet,<br />

die beim Bun<strong>de</strong>skanzleramt und beim Auswärtigen Amt die<br />

Bezeichnung „Staatsministerin“ o<strong>de</strong>r „Staatsminister“ führen. Grundsätzlich<br />

müssen sie zeitgleich Abgeordnete <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages<br />

sein. Nur im unmittelbaren Geschäftsbereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skanzleramts<br />

kann diese Funktion auch von Personen wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, die<br />

nicht <strong>de</strong>m Deutschen Bun<strong>de</strong>stag angehören. Sie vertreten und unterstützen<br />

die Bun<strong>de</strong>sminister bei <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r politischen und<br />

fachlichen Aufgaben, insbeson<strong>de</strong>re im Plenum und in <strong>de</strong>n Ausschüssen<br />

<strong>de</strong>s Parlaments, im Bun<strong>de</strong>skabinett und in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit. Auch sie<br />

stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.<br />

1.2 Entwicklung <strong>de</strong>s Personalstands <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

Bis Anfang 1990 ist die Zahl <strong>de</strong>r Beschäftigten im früheren Bun<strong>de</strong>sgebiet<br />

<strong>de</strong>utlich gestiegen. Ein weiterer erheblicher Zuwachs ergab sich durch die<br />

Wie<strong>de</strong>rvereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990. Seit 1991 geht <strong>de</strong>r<br />

Personalstand kontinuierlich zurück. Grün<strong>de</strong> hierfür sind unter an<strong>de</strong>rem<br />

die Bün<strong>de</strong>lung von Aufgaben und <strong>de</strong>r Einsatz von Informationstechnik.<br />

Übersicht 3 (siehe Seiten 32 und 33) zeigt die Beschäftigungszahlen im<br />

öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s von 1991 bis 2007.<br />

31


Übersicht 3:<br />

1991 1993 1995 1997 1999<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s* 652.000 602.900 546.300 526.400 510.200<br />

davon Beamte, Richter<br />

Tarifbeschäftigte<br />

Berufs-/Zeitsoldaten<br />

davon Vollzeitbeschäftigte<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

115.300 131.600 134.100 134.600 133.200<br />

279.400 240.300 217.900 200.000 187.200<br />

257.300 230.900 194.300 191.800 189.800<br />

628.800 579.300 521.600 499.500 479.100<br />

23.200 23.600 24.700 26.900 31.100<br />

* ohne Bahn und Post aufgrund <strong>de</strong>r Privatisierung<br />

2. Grundlagen <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />

2.1 Historische Entwicklung<br />

Seine heute noch fortwirken<strong>de</strong> Ausprägung erhielt <strong>de</strong>r öffentliche Dienst<br />

in Deutschland im 18. Jahrhun<strong>de</strong>rt, als die staatlichen Bediensteten vom<br />

Fürstendiener zum Staatsdiener wur<strong>de</strong>n. Die persönliche Bindung <strong>de</strong>r<br />

Bediensteten zu <strong>de</strong>m Monarchen o<strong>de</strong>r Lan<strong>de</strong>sherrn wur<strong>de</strong> erweitert um<br />

das „Wohl <strong>de</strong>s Staates“. Auf dieser zusätzlichen Verpflichtung, die das<br />

Wohl <strong>de</strong>r Allgemeinheit und die I<strong>de</strong>e einer objektiven Rechtsordnung<br />

gegenüber <strong>de</strong>m Monarchen als auch später gegenüber <strong>de</strong>n politischen<br />

Parteien, <strong>de</strong>m Parlament und <strong>de</strong>r Regierung in <strong>de</strong>n Vor<strong>de</strong>rgrund rückt,<br />

baut schon frühzeitig das Selbstverständnis und das berufliche Leitbild<br />

<strong>de</strong>s Beamtentums in Deutschland auf. Mit <strong>de</strong>r Professionalisierung <strong>de</strong>r<br />

Verwaltung zu Beginn <strong>de</strong>s 19. Jahrhun<strong>de</strong>rts erhielt das Berufsbeamtentum<br />

seine Grundlagen.<br />

Nach <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Monarchie sicherte die Weimarer Reichsverfassung<br />

von 1919 das unparteiische Beamtentum und die staatsbürgerlichen<br />

Rechte <strong>de</strong>r Beamten in ihrem Artikel 130: „Die Beamten sind Diener <strong>de</strong>r<br />

Gesamtheit, nicht einer Partei. Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen<br />

Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gewährleistet …“. Es waren<br />

gera<strong>de</strong> diese Rechte und Freiheiten, die im nationalsozialistischen Staat<br />

von 1933 bis 1945 missachtet wur<strong>de</strong>n.<br />

Das Grundgesetz von 1949 sichert die Grundlagen <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums,<br />

insbeson<strong>de</strong>re durch <strong>de</strong>n Funktionsvorbehalt zugunsten <strong>de</strong>r Be-<br />

32


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007<br />

493.800 490.300 491.100 492.700 481.400 477.000 474.200<br />

131.100 130.000 131.300 132.300 130.600 131.100 130.900<br />

178.200 175.000 172.900 172.700 165.700 161.800 158.500<br />

184.600 185.200 186.900 187.700 185.100 184.100 184.800<br />

454.900 447.600 443.000 440.200 427.500 421.300 418.900<br />

38.900 42.700 48.100 52.500 53.800 55.700 55.300<br />

schäftigten mit Beamtenstatus bei <strong>de</strong>r Ausübung hoheitlicher Befugnisse<br />

in Art. 33 Abs. 4 GG und durch die Berücksichtigung <strong>de</strong>r hergebrachten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG.<br />

2.2 Gesetzgebungskompetenz für beamtenrechtliche Regelungen<br />

Die Gesetzgebungskompetenz für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst von Bund, Län<strong>de</strong>rn<br />

und Kommunen lag bis zur Grundgesetzän<strong>de</strong>rung im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Fö<strong>de</strong>ralismusreform I im Jahr 2006 überwiegend beim Bund.<br />

Der Bund war nicht nur für die Regelung <strong>de</strong>r Rechtsverhältnisse <strong>de</strong>r im<br />

Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r <strong>bund</strong>esunmittelbaren Körperschaften, Stiftungen<br />

und Anstalten <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts stehen<strong>de</strong>n Beamten, Richter und<br />

Soldaten zuständig, son<strong>de</strong>rn er konnte auch Rahmenvorschriften für die<br />

Regelung <strong>de</strong>r Beamten- und Richterverhältnisse im Lan<strong>de</strong>s- o<strong>de</strong>r Kommunaldienst<br />

treffen. Diese Rahmenvorschriften enthielten die Richtlinien für die<br />

Gesetzgebung <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und wur<strong>de</strong>n durch Lan<strong>de</strong>sgesetz ausgefüllt und<br />

umgesetzt. Nicht zuletzt aufgrund <strong>de</strong>r Rahmenvorschriften waren die Beamtenverhältnisse<br />

im Bund und in allen Län<strong>de</strong>rn auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Kompetenzordnung inhaltlich im Wesentlichen gleich ausgestaltet,<br />

obwohl es neben <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz und <strong>de</strong>m Deutschen Richtergesetz<br />

noch jeweils 16 Lan<strong>de</strong>sbeamten- und Lan<strong>de</strong>srichtergesetze gibt.<br />

Der Bund hatte auch die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und<br />

Versorgung <strong>de</strong>r Beamten und Richter im Bund und in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn. Deshalb<br />

galten das Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz<br />

unmittelbar (nicht nur als Rahmenvorschriften) auch für die Beamten<br />

33


<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r und Kommunen. Diese Gesetze bedurften jeweils <strong>de</strong>r Zustimmung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates.<br />

Mit <strong>de</strong>r am 1. September 2006 in Kraft getretenen Fö<strong>de</strong>ralismusreform I<br />

wur<strong>de</strong> die <strong>bund</strong>esstaatliche Ordnung in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland<br />

mo<strong>de</strong>rnisiert. Ziel <strong>de</strong>r Reform war es, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit<br />

von Bund und Län<strong>de</strong>rn zu verbessern und die politischen Verantwortlichkeiten<br />

<strong>de</strong>utlicher zuzuordnen.<br />

Im Bereich <strong>de</strong>s Beamtenrechts ist die Gesetzgebungszuständigkeit auf<br />

die Län<strong>de</strong>r übergegangen. Die Organisations- und Personalhoheit <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong> damit gestärkt, da die Personalausgaben im Durchschnitt<br />

mehr als 40 Prozent <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rhaushalte bin<strong>de</strong>n. Der Bund hat die (konkurrieren<strong>de</strong>)<br />

Gesetzgebungsbefugnis zur Regelung <strong>de</strong>r Statusrechte und<br />

-pflichten <strong>de</strong>r Beamten in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn und Kommunen erhalten. Diese<br />

<strong>bund</strong>eseinheitlichen Statusregelungen dienen insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>r Sicherung<br />

<strong>de</strong>r län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Mobilität. Mit <strong>de</strong>m Beamtenstatusgesetz<br />

vom 17. Juni 2008 hat <strong>de</strong>r Bund von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht<br />

und die Grundstrukturen <strong>de</strong>s Beamtenrechts einheitlich in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn<br />

und Kommunen geregelt.<br />

Die bisherige Gesetzgebungskompetenz <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für die Besoldung und<br />

Versorgung auch <strong>de</strong>r Beamten und Richter <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r ist entfallen. Der<br />

Bund ist nur noch für seine Beamten zuständig. Damit wur<strong>de</strong> die bis 1971<br />

bestehen<strong>de</strong> Kompetenzlage wie<strong>de</strong>rhergestellt.<br />

2.3 Hergebrachte Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums<br />

Das Grundgesetz bestimmt in Art. 33 Abs. 5, dass die hergebrachten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums bei <strong>de</strong>r Gesetzgebung zu berücksichtigen<br />

sind. Sie sind <strong>de</strong>r Maßstab für alle beamtenrechtlichen Regelungen<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r. Diese Grundsätze haben sich im Laufe<br />

<strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes herausgebil<strong>de</strong>t. Damit ist ein<br />

Kernbestand von Strukturprinzipien <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums gemeint,<br />

die allgemein während eines längeren Zeitraums, min<strong>de</strong>stens aber unter<br />

<strong>de</strong>r Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt<br />

wor<strong>de</strong>n sind. Damit stammen die Strukturprinzipien <strong>de</strong>s heutigen <strong>de</strong>utschen<br />

Beamtenrechts zum Teil aus <strong>de</strong>r Zeit nach 1919. Die hergebrachten<br />

Grundsätze <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums wer<strong>de</strong>n durch die Rechtsprechung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts ständig weiterentwickelt. Bei einer Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Gerichts wird die Rechtmäßigkeit einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

34


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Beamtenrechts durch <strong>de</strong>n Gesetzgeber stets an diesen Grundsätzen gemessen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Verfassungsreform 2006 wur<strong>de</strong> Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt.<br />

Das Recht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r hergebrachten<br />

Grundsätze zu regeln und „fortzuentwickeln“. Das heißt, dass<br />

die bisher gelten<strong>de</strong>n Grundsätze <strong>de</strong>s Beamtenrechts weiter gelten und<br />

das Leitbild <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums bestimmen. Eine beamtenrechtliche<br />

Regelung darf nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

hat aber Handlungsspielraum für die Anpassung <strong>de</strong>s Beamtenrechts an<br />

die gesellschaftlichen Entwicklungen. Zu <strong>de</strong>n hergebrachten Grundsätzen<br />

<strong>de</strong>s Berufsbeamtentums gehören zum Beispiel das Lebenszeitprinzip,<br />

das Alimentationsprinzip, das Leistungsprinzip, das Laufbahnprinzip, die<br />

parteipolitische Neutralität, das Streikverbot und die Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn.<br />

2.4 Zugang zum öffentlichen Dienst<br />

Die Verfassung gewährleistet in Art. 33 Abs. 2 GG je<strong>de</strong>r Deutschen und<br />

je<strong>de</strong>m Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen<br />

Zugang zu je<strong>de</strong>m öffentlichen Amt.<br />

Das gilt gleichermaßen für die dauerhafte Beschäftigung im Beamteno<strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmerverhältnis. Der vom Verfassungsrecht vorgegebene<br />

Leistungsgrundsatz be<strong>de</strong>utet:<br />

■<br />

■<br />

Für die Beamtenlaufbahnen ist die laufbahnspezifische Qualifikation<br />

die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Zugangsvoraussetzung.<br />

Für entsprechen<strong>de</strong> Arbeitnehmerpositionen kommt es auf die Qualifikation<br />

für die jeweilige Funktion an.<br />

Das gilt auch für Bewerber aus an<strong>de</strong>ren Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union, <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Vertragsstaaten <strong>de</strong>s Abkommens über <strong>de</strong>n<br />

Europä ischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) und<br />

<strong>de</strong>r Schweiz. Im Einklang mit <strong>de</strong>n Freizügigkeitsregelungen <strong>de</strong>s Gemeinschaftsrechts<br />

haben sie bei entsprechen<strong>de</strong>r Eignung und fachlicher Qualifikation<br />

grundsätzlich ein Recht auf gleichen Zugang zum <strong>de</strong>utschen<br />

öffentlichen Dienst. Dementsprechend sieht das Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz vor,<br />

dass die Laufbahnbefähigung auch aufgrund <strong>de</strong>r Richtlinie 2005/36/EG <strong>de</strong>s<br />

Europäischen Parlaments und <strong>de</strong>s Rates vom 7. September 2005 über die<br />

Anerkennung von Berufsqualifikationen erworben wer<strong>de</strong>n kann. Einige<br />

wenige Funktionen sind <strong>de</strong>utschen Staatsangehörigen vorbehalten.<br />

35


Staatsangehörige <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union wer<strong>de</strong>n<br />

für die Berufung in das Beamtenverhältnis Deutschen im Sinne <strong>de</strong>s<br />

Artikels 116 <strong>de</strong>s Grundgesetzes grundsätzlich gleichgestellt. Abweichend<br />

von dieser Grundregel dürfen allerdings dann nur Deutsche ins<br />

Beamtenverhältnis berufen wer<strong>de</strong>n, wenn es um die Wahrnehmung<br />

solcher öffentlicher Aufgaben geht, die wegen ihres sachlichen Gehaltes<br />

von Deutschen wahrgenommen wer<strong>de</strong>n müssen. Dabei muss im Einzelfall<br />

und funktionsbezogen die Entscheidung getroffen wer<strong>de</strong>n, ob die<br />

Wahrnehmung durch eigene Staatsangehörige notwendig ist. Bund<br />

und Län<strong>de</strong>r haben sich auf Empfehlungen für die Rechtsanwendung im<br />

Hinblick auf die Deutschen vorzubehalten<strong>de</strong>n Funktionen verständigt,<br />

die eine Berufung von Staatsangehörigen <strong>de</strong>r übrigen Mitgliedstaaten<br />

<strong>de</strong>r Europäischen Union bis weit in die Bereiche hinein zulassen, die<br />

nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofes Deutschen<br />

vorbehalten wer<strong>de</strong>n könnten.<br />

Die bei <strong>de</strong>r Einstellung in das Beamtenverhältnis zu beachten<strong>de</strong>n Zugangsvoraussetzungen<br />

sind für alle Bereiche <strong>de</strong>r Verwaltung im Wesentlichen<br />

einheitlich geregelt. Neben <strong>de</strong>n allgemeinen Zugangsbedingungen wie<br />

Verfassungstreue und persönliche Integrität müssen die Zulassungsvoraussetzungen<br />

für die einzelnen Laufbahnen erfüllt sein.<br />

Das Recht <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes kennt kein<br />

Laufbahnsystem und in <strong>de</strong>r Regel – abgesehen von berufsbezogenen Bildungsabschlüssen<br />

– keine formalen Zugangsvoraussetzungen. Bewerber<br />

wer<strong>de</strong>n aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten eingestellt.<br />

Entschei<strong>de</strong>nd ist die Eignung für <strong>de</strong>n konkreten Arbeitsplatz.<br />

Die Einstellung in <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst setzt in <strong>de</strong>r Regel eine Stellenausschreibung<br />

voraus, damit das Recht auf gleichen Zugang zu <strong>de</strong>m<br />

öffentlichen Amt gewährleistet ist. Die geeigneten Kandidaten für die<br />

ausgeschriebene Stelle wer<strong>de</strong>n durch Auswahlverfahren ermittelt. Diese<br />

wer<strong>de</strong>n von je<strong>de</strong>r Dienstbehör<strong>de</strong> in eigener Verantwortung und Zuständigkeit<br />

durchgeführt, das heißt es gibt keine allgemein verbindlichen<br />

Regeln für die Form <strong>de</strong>s Auswahlverfahrens und keine zentrale Behör<strong>de</strong><br />

für die Auswahl <strong>de</strong>s Personals <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Grund hierfür ist, dass in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung je<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministerium eine eigene Personalhoheit<br />

besitzt. Diese leitet sich vom Ressortprinzip ab, wonach je<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister<br />

seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung<br />

leitet.<br />

36


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Die Einstellung in <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst setzt grundsätzlich eine offene<br />

Stelle voraus. Den Parlamenten von Bund, Län<strong>de</strong>rn und Kommunen ist es<br />

im Rahmen ihrer Haushaltskompetenz vorbehalten, über die Stellenausstattung<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zu entschei<strong>de</strong>n. Das Haushaltsrecht<br />

bestimmt, dass das Personal nicht nach <strong>de</strong>n verfügbaren Haushaltsmitteln,<br />

son<strong>de</strong>rn nach Stellen zu bewirtschaften ist. Für je<strong>de</strong>n Einzelnen<br />

muss grundsätzlich eine Stelle zuvor vom Haushaltsgesetzgeber bewilligt<br />

wor<strong>de</strong>n sein, auf <strong>de</strong>r diese Person beschäftigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Dieses spezifische Haushaltsverfahren ist aus <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren Status<br />

entstan<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n die Beamten nach <strong>de</strong>m Dienstrecht haben. Die grundsätzliche<br />

Unkündbarkeit und die Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Dienstherrn bis hin zur<br />

Versorgung im Ruhestand begrün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel jahrzehntelange Zahlungsverpflichtungen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Einstellung sind daher erhebliche finanzielle<br />

Auswirkungen ver<strong>bund</strong>en. Die Planstelle schafft dafür über <strong>de</strong>n gesamten<br />

Zeitraum <strong>de</strong>s Dienstverhältnisses die erfor<strong>de</strong>rliche Ermächtigung. Auf<br />

Tarifbeschäftigte wird dieses Verfahren entsprechend angewen<strong>de</strong>t, da<br />

es sich in <strong>de</strong>r Regel ebenfalls um Dauerbeschäftigungen han<strong>de</strong>lt und <strong>de</strong>r<br />

parlamentarische Gesetzgeber Umfang und Struktur <strong>de</strong>s Personals über<br />

die Stellenbewirtschaftung steuern kann.<br />

2.5 Gleichberechtigung von Frauen und Männern<br />

im öffentlichen Dienst<br />

Das institutionelle und rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung<br />

<strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Deutschland gut<br />

ausgebaut. In Art. 3 Abs. 2 GG ist normiert, dass <strong>de</strong>r Staat die tatsächliche<br />

Durchsetzung <strong>de</strong>r Gleichberechtigung von Frauen und Männern för<strong>de</strong>rt<br />

und auf die Beseitigung bestehen<strong>de</strong>r Nachteile hinwirkt. Der öffentliche<br />

Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s zählte im Jahr 2007 insgesamt 474.200 Beschäftigte<br />

(ohne Soldaten: 289.400). Hiervon waren 112.200, also 23,7 Prozent, Frauen<br />

(38,8 Prozent ohne Soldaten).<br />

Bei <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen <strong>de</strong>r Beschäftigten sind die Frauenanteile unterschiedlich<br />

hoch. Sie verteilen sich wie folgt (siehe Übersicht 4, Seite 38):<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Beamte und Richter<br />

Tarifbeschäftigte<br />

Soldaten<br />

23,9 Prozent<br />

42,7 Prozent<br />

7,1 Prozent<br />

37


Übersicht 4:<br />

Frauenanteil beim Bund 2007 in Prozent<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 14, Reihe 6, 2007<br />

Im Sinne <strong>de</strong>r gesellschaftspolitischen Zielsetzung, Frauen stärker an Entscheidungsprozessen<br />

teilhaben zu lassen, besteht weiterer Handlungsbedarf.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re soll <strong>de</strong>r Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen erhöht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung hat die Gleichstellung von Frauen und Männern als<br />

durchgängiges Leitprinzip anerkannt. Sie hat gleichzeitig beschlossen,<br />

diese Aufgabe als Querschnittsaufgabe unter <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>s „Gen<strong>de</strong>r<br />

Mainstreaming“ zu för<strong>de</strong>rn. In <strong>de</strong>r Gemeinsamen Geschäftsordnung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sministerien ist die Verpflichtung aller Ressorts festgelegt, dieses<br />

Leitprinzip bei allen politischen, normgeben<strong>de</strong>n und verwalten<strong>de</strong>n Maßnahmen<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zu beachten.<br />

38


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming ist ein international anerkannter Begriff für<br />

die Berücksichtigung <strong>de</strong>r Perspektive <strong>de</strong>r Geschlechterverhältnisse in<br />

allen Entscheidungsprozessen. Nach <strong>de</strong>m Prinzip <strong>de</strong>s Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming<br />

sind bei allen Entscheidungsprozessen die unterschiedlichen<br />

Ausgangsbedingungen und Auswirkungen für die Geschlechter zu erkennen<br />

und zu berücksichtigen. Wie beispielsweise die Kostenfrage bei<br />

allen staatlichen Maßnahmen einen wesentlichen Faktor bil<strong>de</strong>t, muss<br />

dies auch für die Auswirkung auf die soziokulturelle Geschlechterrolle<br />

gelten. Scheinbar neutrale Maßnahmen treffen nämlich Frauen und<br />

Männer in unterschiedlicher Weise.<br />

Mit Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming wer<strong>de</strong>n die gesellschaftlich geprägten<br />

Geschlechterrollen und die unterschiedlichen Lebensrealitäten von<br />

Frauen und Männern sichtbar gemacht. Die Beachtung <strong>de</strong>r Geschlechterperspektive<br />

wird zu einem wesentlichen Kriterium für die Geeignetheit<br />

und Qualität <strong>de</strong>r Maßnahme.<br />

Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming ist mehr als ein politischer Appell. Durch das<br />

Inkrafttreten <strong>de</strong>s Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 hat die Umsetzung<br />

<strong>de</strong>s Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming für die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Durch Artikel 2<br />

und Artikel 3 Absatz 2 <strong>de</strong>s EG-Vertrags sind alle Mitgliedstaaten zu einer<br />

aktiven und integrierten Gleichstellungspolitik verpflichtet.<br />

Gen<strong>de</strong>r Mainstreaming ersetzt nicht die Notwendigkeit gezielter Frauenför<strong>de</strong>rung,<br />

son<strong>de</strong>rn ist ausdrücklich als Ergänzung zu spezifischen Maßnahmen<br />

zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu<br />

verstehen und umzusetzen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Gesetz zur Durchsetzung <strong>de</strong>r Gleichstellung von Frauen und<br />

Männern in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung und in <strong>de</strong>n Gerichten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

vom 30. November 2001 wird das Ziel verfolgt, die Gleichberechtigung <strong>de</strong>r<br />

Frauen im Bereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s tatsächlich durchzusetzen. Dieses Gesetz<br />

hat das mit <strong>de</strong>m Zweiten Gleichberechtigungsgesetz im Jahr 1994 geschaffene<br />

Frauenför<strong>de</strong>rgesetz abgelöst. Geregelt wird unter an<strong>de</strong>rem die Pflicht<br />

zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in je<strong>de</strong>r Dienststelle. Sie<br />

wird in geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten gewählt. Sie<br />

hat die Aufgabe, die Durchführung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgleichstellungsgesetzes<br />

und alle gleichberechtigungsrelevanten Maßnahmen <strong>de</strong>r Dienststellen<br />

zu för<strong>de</strong>rn und zu überwachen. Um die tatsächliche Gleichberechtigung<br />

39


durchzusetzen, sieht das Gesetz vor, Frauen in Bereichen, in <strong>de</strong>nen sie<br />

unterrepräsentiert sind, bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung<br />

bevorzugt zu berücksichtigen. Das gilt bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung<br />

und beruflichem Aufstieg. Ausdrücklich wird bei Bewerbungsgesprächen<br />

und Auswahlverfahren auch unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>r mittelbaren<br />

Diskriminierung eine Benachteiligung verboten. Ähnliche Regelungen<br />

haben die Län<strong>de</strong>r für ihre Verwaltungen geschaffen.<br />

Einzelheiten unter: <strong>www</strong>.gen<strong>de</strong>r-mainstreaming.net<br />

2.6 Arten <strong>de</strong>r Beamtenverhältnisse<br />

Die Beamten stehen in einem beson<strong>de</strong>ren öffentlich-rechtlichen Dienstund<br />

Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn. Aufgrund <strong>de</strong>r staatlichen<br />

Glie<strong>de</strong>rung Deutschlands sind die Dienstherren die Gebietskörperschaften,<br />

also Bund, Län<strong>de</strong>r und Kommunen. Daneben können Beamte auch<br />

bei einer <strong>de</strong>r staatlichen Aufsicht unterstehen<strong>de</strong>n öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft, Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung tätig sein.<br />

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bil<strong>de</strong>t <strong>de</strong>n Regeltyp. Daneben gibt<br />

es das Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn die hoheitliche Aufgabe nur für<br />

einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wer<strong>de</strong>n soll. Im Beamtenverhältnis<br />

auf Wi<strong>de</strong>rruf sind die Beamten im Vorbereitungsdienst während<br />

<strong>de</strong>r Ausbildung. In das Beamtenverhältnis auf Probe wer<strong>de</strong>n Beamte berufen,<br />

die eine Probezeit abzuleisten haben.<br />

Für einzelne Beamtengruppen gelten beson<strong>de</strong>re Bestimmungen wegen<br />

ihrer beson<strong>de</strong>ren Rechtsstellung. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um:<br />

■ kommunale Wahlbeamte, die aufgrund einer Wahl durch das Volk<br />

o<strong>de</strong>r eine kommunale Vertretungskörperschaft (Gemein<strong>de</strong>rat) als<br />

leiten<strong>de</strong> Beamte auf Zeit (zum Beispiel: Bürgermeister, Beigeordnete<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n) berufen wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich <strong>de</strong>mnach um einen<br />

kleinen Personenkreis an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>r Kommunalverwaltungen. Die<br />

Rechtsstellung im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ist sowohl<br />

durch beamtenrechtliche als auch kommunalpolitische Vorstellungen<br />

geprägt. Sie bestimmt sich primär nach <strong>de</strong>n Beamtengesetzen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r,<br />

ist aber auch durch kommunalverfassungsrechtliche Vorschriften<br />

über Berufung, Stellung und Aufgaben wesentlich mitbestimmt.<br />

40


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

■ politische Beamte, die ein Amt beklei<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>ssen Ausübung sie<br />

in fortdauern<strong>de</strong>r Übereinstimmung mit <strong>de</strong>n grundsätzlichen politischen<br />

Zielen <strong>de</strong>r Regierung stehen müssen und daher je<strong>de</strong>rzeit und<br />

ohne Angabe von Grün<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Der Kreis <strong>de</strong>r politischen Beamten beim Bund ist<br />

abschließend gesetzlich festgelegt und relativ klein. Insgesamt liegt<br />

ihr Anteil in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung <strong>de</strong>utlich unter 0,5 Prozent <strong>de</strong>r<br />

gesamten Beamtenschaft <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. In <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung sind<br />

dies zum Beispiel Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und Ministerialdirektorinnen<br />

und Ministerialdirektoren in <strong>de</strong>n Ministerien<br />

(Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter), hochrangige Beamte<br />

im Auswärtigen Dienst und in <strong>de</strong>n Nachrichtendiensten (Bun<strong>de</strong>samt<br />

für Verfassungsschutz, Bun<strong>de</strong>snachrichtendienst und Militärischer<br />

Abschirmdienst) sowie die Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>skriminalamtes o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>spolizeipräsidiums.<br />

2.7 Pflichten und Rechte<br />

Der öffentlichen Verwaltung kommt für <strong>de</strong>n Bestand und die Zukunft <strong>de</strong>s<br />

Staates mit <strong>de</strong>r Erfüllung <strong>de</strong>r wesentlichen öffentlichen Aufgaben eine<br />

Schlüsselfunktion zu. Deshalb hat sich das Grundgesetz für die Institution<br />

<strong>de</strong>s Berufsbeamtentums entschie<strong>de</strong>n, die – gegrün<strong>de</strong>t auf Fachwissen und<br />

loyale Pflichterfüllung – eine stabile Verwaltung sichert und damit einen<br />

ausgleichen<strong>de</strong>n Faktor gegenüber <strong>de</strong>n politischen Kräften darstellt, die<br />

das Staatsleben gestalten.<br />

Das Beamtenverhältnis ist ein Dienst- und Treueverhältnis. Engagement<br />

für die Bürger und für die staatliche Gemeinschaft als Ganzes prägen die<br />

Pflichtenstellung <strong>de</strong>r Beamten. Da für die Dauer <strong>de</strong>s ganzen Berufslebens<br />

öffentliche Aufgaben erfüllt wer<strong>de</strong>n, ist ein hohes Maß an Leistungsfähigkeit,<br />

Verantwortungsbewusstsein und Gemeinsinn gefor<strong>de</strong>rt.<br />

Die das Beamtenverhältnis prägen<strong>de</strong>n Pflichten und Rechte stellen sicher,<br />

dass das Gemeinwohl gegenüber Gruppeninteressen o<strong>de</strong>r gegenüber<br />

eigenen Interessen oberste Priorität hat. Das Grundgesetz sieht gera<strong>de</strong> in<br />

<strong>de</strong>m Beamtenverhältnis eine Gewähr für <strong>de</strong>n Vollzug <strong>de</strong>s <strong>de</strong>mokratisch<br />

gebil<strong>de</strong>ten Staatswillens.<br />

41


Im Einzelnen gelten folgen<strong>de</strong> Pflichten:<br />

■ Die Aufgaben sind unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei <strong>de</strong>r<br />

Amtsführung ist das Wohl <strong>de</strong>r Allgemeinheit zu berücksichtigen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

ist je<strong>de</strong>r Anschein von Eigennutz zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

■<br />

Die Annahme von Belohnungen und Geschenken ist grundsätzlich<br />

verboten.<br />

■ Beamte haben Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen. Sie müssen<br />

ihre Anordnungen ausführen und ihre allgemeinen Richtlinien befolgen.<br />

Die Gehorsamspflicht entbin<strong>de</strong>t nicht von <strong>de</strong>r vollen persönlichen<br />

Verantwortung.<br />

■ Beamte müssen die Rechtmäßigkeit je<strong>de</strong>r dienstlichen Handlung<br />

prüfen. Be<strong>de</strong>nken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung<br />

müssen sie unverzüglich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten<br />

geltend machen (Remonstrationspflicht). Wird die Anordnung<br />

aufrechterhalten, ohne dass die Be<strong>de</strong>nken zerstreut wur<strong>de</strong>n, hat <strong>de</strong>r<br />

Beamte sich an <strong>de</strong>n nächsthöheren Vorgesetzten zu wen<strong>de</strong>n. Wird die<br />

Anordnung bestätigt, muss sie ausgeführt wer<strong>de</strong>n. In diesem Fall ist <strong>de</strong>r<br />

Beamte von <strong>de</strong>r Eigenverantwortung befreit. Wenn die Anordnung die<br />

Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen verletzt, wenn dadurch eine Straftat o<strong>de</strong>r eine<br />

Ordnungswidrigkeit begangen wür<strong>de</strong>, entfällt die Gehorsamspflicht in<br />

je<strong>de</strong>m Fall. Die Gehorsams- und Remonstrationspflicht dient <strong>de</strong>r Sicherstellung<br />

<strong>de</strong>r Funktionsfähigkeit <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung. Sie wäre<br />

beeinträchtigt, wenn je<strong>de</strong>r Beamte nur aufgrund persönlicher Be<strong>de</strong>nken<br />

die Ausführung einer Amtshandlung unterlassen könnte.<br />

■ Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen<br />

<strong>de</strong>mokratischen Grundordnung im Sinne <strong>de</strong>s Grundgesetzes bekennen<br />

und für ihre Erhaltung eintreten. Sie können sich im Rahmen <strong>de</strong>r Verfassung<br />

politisch betätigen, bei Amtshandlungen haben sie sich aber<br />

jeglicher politischer Meinungsäußerung zu enthalten. Bei politischer<br />

Betätigung ist diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, die<br />

sich aus <strong>de</strong>r eigenen Stellung gegenüber <strong>de</strong>r Gesamtheit und aus <strong>de</strong>r<br />

Rücksicht auf die Pflichten <strong>de</strong>s Amtes ergibt.<br />

■ Beamten ist das Streikrecht verwehrt. Das Grundgesetz sieht vor, dass<br />

Beamte aufgrund ihrer beson<strong>de</strong>ren Pflichtenbindung in beson<strong>de</strong>rer<br />

Weise mit <strong>de</strong>r Sicherung und Wahrung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

42


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Verwaltung betraut sind. Ein Streik wäre damit unvereinbar und<br />

wür<strong>de</strong> sich zu<strong>de</strong>m gegen das Parlament richten, das als <strong>de</strong>mokratisch<br />

gewähltes Gesetzgebungsorgan über die Besoldung und die Arbeitsbedingungen<br />

durch Gesetz beschließt und dabei das gegenseitige<br />

Dienst- und Treueverhältnis berücksichtigt. Wie allen Bürgern steht<br />

ihnen aber das Grundrecht <strong>de</strong>r Koalitionsfreiheit zu und damit die<br />

uneingeschränkte Möglichkeit, sich zu organisieren und gemeinsam<br />

ihre Interessen zu vertreten.<br />

Das Streikverbot führt nicht dazu, dass die Belange <strong>de</strong>r Beamtenschaft<br />

bei <strong>de</strong>r Ausgestaltung <strong>de</strong>r Beschäftigungsbedingungen außer Betracht<br />

bleiben. Diese wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Gewerkschaften<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes im Rahmen <strong>de</strong>r Beteiligung bei <strong>de</strong>r Vorbereitung<br />

allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen zur Geltung gebracht.<br />

Die Erfüllung <strong>de</strong>s verfassungsmäßigen Auftrags erfor<strong>de</strong>rt nicht nur eine<br />

ausgeprägte Pflichtenstellung, son<strong>de</strong>rn auch Rechte <strong>de</strong>r Beamten, die sie<br />

rechtlich und wirtschaftlich so unabhängig stellen, dass eine rechtsstaatliche<br />

und von Parteiinteressen freie Amtsführung ohne Bedrohung <strong>de</strong>r<br />

Lebensgrundlage möglich ist.<br />

Zu <strong>de</strong>n Rechten gehören:<br />

■ Die Verbeamtung auf Lebenszeit. Sie stellt die Erfüllung <strong>de</strong>s verfassungsmäßigen<br />

Auftrags <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums und die Neutralität<br />

<strong>de</strong>r staatlichen Verwaltung sicher und gewährleistet die rechtliche<br />

und wirtschaftliche Unabhängigkeit <strong>de</strong>r Beamten. Ein Ausschei<strong>de</strong>n<br />

aus <strong>de</strong>m Dienst ist nur in <strong>de</strong>n im Gesetz ausdrücklich genannten<br />

Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Erreichen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Altersgrenze, Entlassung auf eigenen Antrag o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r<br />

Entfernung aus <strong>de</strong>m Dienst als Disziplinarmaßnahme.<br />

■ Alimentationsgrundsatz: Danach haben Beamte Anspruch auf eine<br />

<strong>de</strong>m statusrechtlich übertragenen Amt angemessene Besoldung und<br />

Altersversorgung. Die Besoldung ist danach so zu bemessen, dass sie<br />

nach Dienstrang, Be<strong>de</strong>utung und Verantwortung <strong>de</strong>s Amtes einen<br />

angemessenen Lebensunterhalt gewährt und ausreichend ist, dass<br />

sich <strong>de</strong>r Beamte ganz <strong>de</strong>m öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen<br />

kann.<br />

43


■ Das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung be<strong>de</strong>utet, dass<br />

Beamte grundsätzlich nicht unterhalb <strong>de</strong>r Laufbahnbefähigung<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n dürfen. Das sichert die Unabhängigkeit <strong>de</strong>r<br />

Aufgabenerledigung.<br />

■ Der Fürsorgeanspruch <strong>de</strong>r Beamten und ihrer Familien be<strong>de</strong>utet das<br />

Recht auf Fürsorge und Schutz gegenüber <strong>de</strong>m Dienstherrn. Das gilt<br />

auch für die Zeit nach Beendigung <strong>de</strong>s aktiven Beamtenverhältnisses.<br />

Der Umfang <strong>de</strong>r Fürsorgepflicht <strong>de</strong>s Dienstherrn richtet sich nach <strong>de</strong>n<br />

Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls und kann Hilfe und Beratung, finanzielle<br />

Leistungen o<strong>de</strong>r Schutz vor Angriffen Dritter be<strong>de</strong>uten.<br />

2.8 Disziplinarrecht<br />

Das Disziplinarrecht befasst sich mit <strong>de</strong>n Folgen <strong>de</strong>r Verletzung <strong>de</strong>r dienstlichen<br />

Pflichten <strong>de</strong>r Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten<br />

als solche in <strong>de</strong>n Beamtengesetzen festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht,<br />

welche Folgen eine Pflichtverletzung nach sich ziehen kann und in<br />

welchem Verfahren diese Folgen festgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetzes, wonach Beamte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ein Dienstvergehen<br />

begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegen<strong>de</strong>n Pflichten<br />

verletzen. Liegen hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vor, hat <strong>de</strong>r Dienstherr<br />

die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren<br />

<strong>de</strong>n maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss dieser<br />

Ermittlungen ist zu entschei<strong>de</strong>n, ob das Verfahren eingestellt wird o<strong>de</strong>r ob<br />

gegen <strong>de</strong>n Beamten eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird.<br />

Das Disziplinarrecht sieht fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach<br />

Schwere <strong>de</strong>s Dienstvergehens ausgesprochen wer<strong>de</strong>n können:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Verweis<br />

Geldbuße<br />

Kürzung <strong>de</strong>r Dienstbezüge<br />

Zurückstufung<br />

■ Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />

44


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Eine Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis als höchste Disziplinarmaßnahme<br />

wird allerdings nur dann verhängt, wenn <strong>de</strong>r Beamte durch ein<br />

schweres Dienstvergehen das Vertrauen <strong>de</strong>s Dienstherrn o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

endgültig verloren hat.<br />

Für Ruhestandsbeamte gilt ein abweichen<strong>de</strong>r, auf zwei Disziplinarmaßnahmen<br />

beschränkter Maßnahmenkatalog. Gegen sie können eine Kürzung<br />

o<strong>de</strong>r eine Aberkennung <strong>de</strong>s Ruhegehalts verhängt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Disziplinarmaßnahmen <strong>de</strong>s Verweises, <strong>de</strong>r Geldbuße, <strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>r<br />

Dienstbezüge und <strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>s Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten<br />

selbst durch eine sogenannte Disziplinarverfügung verhängen. Bei<br />

ihr han<strong>de</strong>lt es sich um einen Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Rechtsbehelfen<br />

und Rechtsmitteln <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchs, <strong>de</strong>r Anfechtungsklage und – unter<br />

bestimmten Voraussetzungen – <strong>de</strong>r Berufung und <strong>de</strong>r Revision angefochten<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Hält <strong>de</strong>r Dienstherr die Verhängung einer Zurückstufung, einer Entfernung<br />

aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis o<strong>de</strong>r einer Aberkennung <strong>de</strong>s Ruhegehalts<br />

für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen.<br />

Vor <strong>de</strong>m zuständigen Verwaltungsgericht muss eine sogenannte Disziplinarklage<br />

erhoben wer<strong>de</strong>n und das Verwaltungsgericht entschei<strong>de</strong>t über<br />

die entsprechen<strong>de</strong> Maßnahme. Gegen ein Urteil können Berufung sowie –<br />

unter bestimmten Voraussetzungen – Revision eingelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Je nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Einzelfalls kann die Notwendigkeit bestehen,<br />

dass einem Beamten bereits vor <strong>de</strong>m unanfechtbaren Abschluss <strong>de</strong>s Disziplinarverfahrens<br />

die weitere Ausübung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte untersagt<br />

wird, um Scha<strong>de</strong>n abzuwen<strong>de</strong>n. Neben <strong>de</strong>r allgemeinen beamtenrechtlichen<br />

Möglichkeit, ein vorübergehen<strong>de</strong>s Verbot <strong>de</strong>r Führung <strong>de</strong>r Dienstgeschäfte<br />

auszusprechen, kann ein Beamter ab <strong>de</strong>r Einleitung eines Disziplinarverfahrens<br />

auch disziplinarrechtlich vorläufig <strong>de</strong>s Dienstes enthoben<br />

wer<strong>de</strong>n. Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn<br />

nach einer prognostischen Bewertung <strong>de</strong>s Falls damit zu rechnen ist, dass<br />

im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus <strong>de</strong>m Beamtenverhältnis<br />

ausgesprochen wer<strong>de</strong>n wird. Unter dieser Voraussetzung<br />

kann – je nach finanziellen Verhältnissen – ein Teil, höchstens 50 Prozent<br />

<strong>de</strong>r monatlichen Dienstbezüge, einbehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

45


2.9 Laufbahnen<br />

Laufbahnen sind Ordnungen <strong>de</strong>r Berufswege im Beamtenverhältnis. Mit<br />

<strong>de</strong>m Laufbahnrecht bestehen für die personalpolitischen Entscheidungen<br />

in allen Verwaltungszweigen allgemeinverbindliche Regeln, die die Personalpolitik<br />

objektivieren und einen einheitlichen Min<strong>de</strong>ststandard <strong>de</strong>r<br />

beruflichen Leistung festlegen.<br />

Die vielfältigen Aufgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Verwaltung erfor<strong>de</strong>rn qualifiziertes<br />

Personal. Dieses kann nur durch eine systematische Vor- und<br />

Ausbildung gewonnen wer<strong>de</strong>n. Die unterschiedlichen Aufgaben erfor<strong>de</strong>rn<br />

Beschäftigte, die eine hierauf ausgerichtete Ausbildung absolviert haben.<br />

Um die Aufgaben <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes sachgerecht und effektiv wahrnehmen<br />

zu können, wer<strong>de</strong>n entsprechend geeignete und einen größeren<br />

Kreis von Tätigkeiten umfassen<strong>de</strong> Laufbahnen eingerichtet. Das Laufbahnsystem<br />

soll die Beamten befähigen, nicht nur einzelne, son<strong>de</strong>rn alle Aufgaben<br />

einer Laufbahn wahrzunehmen. Durch die vielseitige Einsetzbarkeit<br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Laufbahnbefähigung wird ein flexibler Personaleinsatz<br />

gewährleistet.<br />

Für verwaltungstypische Aufgaben wird häufig in einem Vorbereitungsdienst<br />

gezielt verwaltungsintern ausgebil<strong>de</strong>t. In <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Fällen setzt<br />

die Zulassung zu einer Laufbahn regelmäßig eine hauptberufliche Tätigkeit<br />

voraus, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.<br />

Auch bei fehlen<strong>de</strong>r Laufbahnbefähigung besteht die Möglichkeit, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis übernommen zu<br />

wer<strong>de</strong>n. Bei diesen sogenannten „an<strong>de</strong>ren Bewerbern“ muss die Befähigung<br />

für die Wahrnehmung eines Amtes durch Lebens- und Berufserfahrung<br />

innerhalb o<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erworben und<br />

durch eine beson<strong>de</strong>re unabhängige Stelle, <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>spersonalausschuss,<br />

festgestellt sein.<br />

Die inhaltliche Ausgestaltung <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienste erfolgt in Ausbildungs-<br />

und Prüfungsordnungen, die als Rechtsverordnung erlassen<br />

wer<strong>de</strong>n. Darin wer<strong>de</strong>n die Zulassungsvoraussetzungen, das Auswahlverfahren,<br />

die Inhalte <strong>de</strong>r Ausbildung und die Laufbahnprüfung geregelt.<br />

Laufbahnen wer<strong>de</strong>n beim Bund <strong>de</strong>n Laufbahngruppen <strong>de</strong>s einfachen,<br />

mittleren, gehobenen o<strong>de</strong>r höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit<br />

bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Eingangsamt.<br />

46


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Übersicht 5 zeigt die Verteilung <strong>de</strong>r Laufbahngruppen in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

mit <strong>de</strong>m Schwerpunkt beim mittleren und gehobenen Dienst.<br />

Übersicht 5:<br />

Laufbahngruppen – Beamte und Richter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (30. Juni 2007)<br />

Höherer<br />

Dienst<br />

Gehobener<br />

Dienst<br />

Mittlerer<br />

Dienst<br />

Einfacher<br />

Dienst<br />

Insgesamt<br />

Anzahl 18.300 44.900 65.000 2.700 130.900<br />

Prozent 14,0 34,3 49,7 2,1 100,0<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 14, Reihe 6, 2007<br />

Voraussetzungen für die Einstellung in <strong>de</strong>n Vorbereitungsdienst sind im:<br />

■ mittleren Dienst <strong>de</strong>r Abschluss einer Realschule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r erfolgreiche<br />

Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung<br />

beziehungsweise eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis o<strong>de</strong>r ein als gleichwertig anerkannter<br />

Bildungsstand<br />

■<br />

gehobenen Dienst eine zu einem Hochschulstudium berechtigen<strong>de</strong><br />

Schulbildung o<strong>de</strong>r ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand<br />

■ höheren Dienst ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium<br />

o<strong>de</strong>r ein gleichwertiger Abschluss (zum Beispiel ein Diplomabschluss<br />

einer Universität)<br />

Der Vorbereitungsdienst dient <strong>de</strong>r praktischen und theoretischen Ausbildung<br />

und wird mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossen. Er wird zumeist<br />

im Beamtenverhältnis auf Wi<strong>de</strong>rruf geleistet und dauert im:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

mittleren Dienst<br />

gehobenen Dienst<br />

höheren Dienst<br />

min<strong>de</strong>stens ein Jahr, in <strong>de</strong>r Regel zwei Jahre<br />

in <strong>de</strong>r Regel drei Jahre<br />

min<strong>de</strong>stens 18 Monate, in <strong>de</strong>r Regel zwei Jahre<br />

47


Für Laufbahnen <strong>de</strong>s gehobenen nichttechnischen Dienstes wird <strong>de</strong>r Vorbereitungsdienst<br />

in <strong>de</strong>r Regel an verwaltungsinternen Fachhochschulen<br />

durchgeführt. In <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung ist das die Fachhochschule <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>s für öffentliche Verwaltung, die über verschie<strong>de</strong>ne Fachbereiche<br />

verfügt (Allgemeine innere Verwaltung, Auswärtige Angelegenheiten,<br />

Bun<strong>de</strong>spolizei, Bun<strong>de</strong>swehrverwaltung, Finanzen, Kriminalpolizei, Landwirtschaftliche<br />

Sozialversicherung, Nachrichtendienste, Sozialversicherung,<br />

Wetterdienst).<br />

Nach <strong>de</strong>r Ablegung <strong>de</strong>r Laufbahnprüfung (Examen) haben sich die Beamten<br />

in einer Probezeit zu bewähren.<br />

Im einfachen Dienst gibt es auf <strong>de</strong>r Ebene <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s <strong>de</strong>rzeit keine Vorbereitungsdienste.<br />

Eine Einstellung setzt hier neben <strong>de</strong>m erfolgreichen<br />

Besuch einer Hauptschule o<strong>de</strong>r einem als gleichwertig anerkannten Bildungsstand<br />

eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.<br />

2.10 Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten<br />

Das Leistungsprinzip ist maßgeblich für Beför<strong>de</strong>rungen. Sie erfolgen nach<br />

Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zumeist ist ein Wechsel<br />

<strong>de</strong>s Dienstpostens erfor<strong>de</strong>rlich. Vor <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung erfolgt eine Erprobung<br />

auf <strong>de</strong>m höher bewerteten Dienstposten. Da Beamte auf Planstellen<br />

geführt wer<strong>de</strong>n, ist für eine Beför<strong>de</strong>rung erfor<strong>de</strong>rlich, dass eine entsprechend<br />

höher bewertete Planstelle frei ist.<br />

Um ein aussagefähiges, objektives und vergleichbares Bild <strong>de</strong>r Leistung<br />

<strong>de</strong>r Beamten zu gewinnen, wer<strong>de</strong>n die Kriterien für dienstliche Beurteilungen<br />

in Beurteilungsrichtlinien festgelegt. Sie erfolgen regelmäßig<br />

spätestens alle drei Jahre o<strong>de</strong>r zu bestimmten Anlässen. Sie dienen als<br />

Grundlage für sachgerechte Personalentscheidungen und Maßnahmen<br />

<strong>de</strong>r Personalentwicklung und bil<strong>de</strong>n ein Instrument <strong>de</strong>r Personalführung.<br />

Zur Verbesserung <strong>de</strong>r Vergleichbarkeit <strong>de</strong>r Beurteilungen sind im Bun<strong>de</strong>sdienst<br />

Richtwerte für die Beurteilungsnoten festgelegt wor<strong>de</strong>n (sogenannte<br />

Quotenregelung).<br />

Im Rahmen speziell geregelter Aufstiegsverfahren besteht für qualifizierte<br />

Beamte die Möglichkeit, in die nächsthöhere Laufbahn aufzusteigen. Voraussetzung<br />

dafür ist das erfolgreiche Bestehen eines Auswahlverfahrens.<br />

48


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Die richtige Besetzung von Führungsfunktionen ist für eine mo<strong>de</strong>rne, leistungsstarke<br />

und wirtschaftliche Verwaltung von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.<br />

Deshalb wer<strong>de</strong>n gegenwärtig bei <strong>de</strong>n einzelnen Dienstherrn in unterschiedlichem<br />

Umfang Führungsfunktionen zunächst auf Probe vergeben.<br />

Durch ein solches Instrumentarium wer<strong>de</strong>n die Personalauswahl und <strong>de</strong>r<br />

Personaleinsatz leistungsorientiert verbessert. Fehlbesetzungen (zum<br />

Beispiel erst später feststellbare Führungsmängel) können damit korrigiert<br />

wer<strong>de</strong>n; die Mobilität von Führungskräften, die Leistungsmotivation<br />

und <strong>de</strong>r Wettbewerb bei <strong>de</strong>r Besetzung von Führungsfunktionen wer<strong>de</strong>n<br />

gestärkt.<br />

Der öffentliche Dienst ist beson<strong>de</strong>rs auf das Wissen seiner Beschäftigten<br />

angewiesen. Der Umgang mit sich ständig än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Gesetzen und<br />

Vorschriften setzt permanente Lernprozesse voraus. Im Bildungssektor ist<br />

<strong>de</strong>r öffentliche Dienst gleich doppelt gefor<strong>de</strong>rt: Er muss das notwendige<br />

Wissen parat halten und vermitteln. Ausbildung und Qualifizierung sind<br />

<strong>de</strong>shalb beson<strong>de</strong>rs wichtig, um die Zukunftsfähigkeit <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Verwaltung zu erhalten. Die Fortbildung erfolgt sowohl extern als auch<br />

in eigenen Einrichtungen. Die Bun<strong>de</strong>saka<strong>de</strong>mie für öffentliche Verwaltung<br />

in Brühl ist die zentrale Fortbildungseinrichtung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Hinzu<br />

kommen in allen Ressorts passgenaue Fortbildungs- und Personalentwicklungskonzepte.<br />

2.11 Mobilität<br />

Die Verwaltung wird geprägt von einem schnellen Wan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Aufgaben. Dies verlangt mehr Mobilität <strong>de</strong>r Beschäftigten in fachlicher<br />

und räumlicher Hinsicht, um gera<strong>de</strong> im Blick auf <strong>de</strong>n sich jeweils<br />

än<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>n Personalbedarf die personellen Ressourcen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes bestmöglich nutzen zu können. Das Dienstrecht sieht für die Mobilität<br />

verschie<strong>de</strong>ne Möglichkeiten vor.<br />

Aus dienstlichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r auf eigenen Antrag können sie<br />

■<br />

innerhalb <strong>de</strong>rselben Dienststelle vorübergehend o<strong>de</strong>r auf Dauer auf<br />

einen an<strong>de</strong>ren Dienstposten umgesetzt wer<strong>de</strong>n,<br />

■ vorübergehend zu einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle <strong>de</strong>s eigenen o<strong>de</strong>r auch<br />

eines an<strong>de</strong>ren Dienstherrn (zum Beispiel vom Bund zu einem Land)<br />

abgeordnet wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r<br />

49


■<br />

auf Dauer zu einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle <strong>de</strong>s eigenen o<strong>de</strong>r auch eines<br />

an<strong>de</strong>ren Dienstherrn versetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese Maßnahmen haben – zumin<strong>de</strong>st soweit sie innerhalb <strong>de</strong>s Bereichs<br />

<strong>de</strong>sselben Dienstherrn erfolgen – grundsätzlich keine Auswirkungen auf<br />

die Besoldung und Versorgung (eventuell Auswirkungen auf bestimmte<br />

Zulagen) und können grundsätzlich auch ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten<br />

getroffen wer<strong>de</strong>n. Nach<strong>de</strong>m die Län<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Fö<strong>de</strong>ralismusreform I die<br />

Zuständigkeit für Besoldung und Versorgung haben, können bei einem<br />

Wechsel vom Bund o<strong>de</strong>r von einem Land zu einem an<strong>de</strong>ren die jeweiligen<br />

Regelungen unterschiedlich sein.<br />

Erfor<strong>de</strong>rlich ist die Zustimmung<br />

■ zu einer Abordnung für mehr als zwei Jahre zu einer nicht <strong>de</strong>m jeweiligen<br />

Amt entsprechen<strong>de</strong>n, insbeson<strong>de</strong>re geringerwertigen Tätigkeit<br />

o<strong>de</strong>r für mehr als fünf Jahre zu einem an<strong>de</strong>ren Dienstherrn,<br />

■ zu einer Versetzung in ein niedrigeres Amt, es sei <strong>de</strong>nn, diese Versetzung<br />

ist wegen erheblicher Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Aufgaben, <strong>de</strong>s Aufbaues<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bestan<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r bisherigen Dienststelle erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r<br />

■ zu einer vorübergehen<strong>de</strong>n Zuweisung zu einer an<strong>de</strong>ren öffentlichen<br />

Einrichtung, die nicht zu <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Dienstherren gehört (zum Beispiel<br />

über- und zwischenstaatliche Organisationen), o<strong>de</strong>r auch einer<br />

nichtöffentlichen Einrichtung.<br />

Umsetzungen mit Dienstortwechsel, Abordnungen für mehr als drei Monate<br />

sowie Versetzungen bedürfen aber in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r<br />

Personalvertretung (siehe Seite 73). Kommt eine Einigung nicht zustan<strong>de</strong>,<br />

entschei<strong>de</strong>t die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> endgültig.<br />

Die Zustimmung <strong>de</strong>s Beamten ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, wenn die bisherige<br />

Dienststelle ganz o<strong>de</strong>r teilweise in eine privatrechtlich organisierte Einrichtung<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Hand umgebil<strong>de</strong>t wird. Die damit ver<strong>bund</strong>ene<br />

Zuweisung bedarf grundsätzlich <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>r Personalvertretung.<br />

Die zugewiesenen Beamten arbeiten für die Institution, zu <strong>de</strong>r die Zuweisung<br />

erfolgt ist. Das Gehalt wird aber weiterhin von <strong>de</strong>r bisherigen Dienststelle<br />

gezahlt.<br />

50


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

2.12 Anhörung <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />

Bei <strong>de</strong>r Vorbereitung beamten- und richterrechtlicher Vorschriften durch<br />

die Bun<strong>de</strong>sregierung sind die Spitzenorganisationen <strong>de</strong>r Gewerkschaften<br />

und Berufsverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beamten und Richter zu beteiligen (§ 118 Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetz).<br />

Als ein gewisser Ausgleich für die fehlen<strong>de</strong> Tarifmacht<br />

geht dieses Beteiligungsrecht über die bloße Anhörung hinaus. Es gibt<br />

<strong>de</strong>n Gewerkschaften Gelegenheit, bereits in <strong>de</strong>r Vorbereitungsphase von<br />

Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien durch<br />

Stellungnahmen und eigene Vorschläge mitzuwirken. Anregungen <strong>de</strong>r<br />

Gewerkschaften, die keine Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n als Gegenvorstellungen<br />

<strong>de</strong>r Spitzenorganisationen in einem Zusatz zur Begründung<br />

<strong>de</strong>s Regelungsentwurfs aufgeführt und so <strong>de</strong>m Gesetz- o<strong>de</strong>r Verordnungsgeber<br />

zur Kenntnis gebracht. Die Entscheidung, welchen Inhalt die<br />

Regelung letztlich enthält, verbleibt aber stets beim Gesetz- o<strong>de</strong>r Verordnungsgeber.<br />

Als Spitzenorganisationen gelten im Bereich <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Deutsche<br />

Beamten<strong>bund</strong> (dbb), <strong>de</strong>r Deutsche Gewerkschafts<strong>bund</strong> (DGB), <strong>de</strong>r Deutsche<br />

Richter<strong>bund</strong> (DRB), <strong>de</strong>r Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen<br />

(BDVR) sowie <strong>de</strong>r Christliche Gewerkschafts<strong>bund</strong> (CGB).<br />

Bei soldatenrechtlichen Vorschriften wird <strong>de</strong>r Deutsche Bun<strong>de</strong>swehrVerband<br />

(DBwV) beteiligt.<br />

2.13 Einsatz im internationalen Bereich<br />

Die Tätigkeit von Bun<strong>de</strong>sbediensteten in öffentlichen zwischenstaatlichen<br />

o<strong>de</strong>r überstaatlichen Organisationen und Einrichtungen sowie<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Entwicklungshilfe liegt im <strong>de</strong>utschen Interesse. In <strong>de</strong>n<br />

Entsendungs- und Beurlaubungsrichtlinien <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums<br />

<strong>de</strong>s Innern sind die entsprechen<strong>de</strong>n Organisationen und Einrichtungen<br />

genannt, Bestimmungen zum Son<strong>de</strong>rurlaub ohne Dienstbezüge konkretisiert<br />

und praxisrelevante Rechtshinweise aufgeführt (im Internet abrufbar<br />

unter: <strong>www</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong>)<br />

In <strong>de</strong>r Praxis erfolgt zunächst eine bis zu fünfjährige Beurlaubung zu einer<br />

internationalen Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese<br />

Beurlaubung ohne Dienstbezüge verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

51


Die Rechtsstellung <strong>de</strong>r Beamten während eines solchen Son<strong>de</strong>rurlaubs<br />

bleibt erhalten, es besteht jedoch keine Dienstleistungspflicht und keine<br />

Alimentationspflicht <strong>de</strong>s Dienstherrn. Die Zeit <strong>de</strong>r Beurlaubung ohne<br />

Dienstbezüge kann bei <strong>de</strong>r Altersversorgung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

sie öffentlichen o<strong>de</strong>r dienstlichen Belangen dient. Ebenso kann die Besoldung<br />

in bestimmten Fällen ganz o<strong>de</strong>r teilweise belassen wer<strong>de</strong>n, wenn mit<br />

einem Urlaub auch dienstliche Zwecke verfolgt wer<strong>de</strong>n.<br />

Im weiter zusammenwachsen<strong>de</strong>n Europa kommt <strong>de</strong>r Mobilität zwischen<br />

<strong>de</strong>n öffentlichen Diensten <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

eine beson<strong>de</strong>re Be<strong>de</strong>utung zu. Die Umsetzung <strong>de</strong>r im EU-Gemeinschaftsrecht<br />

festgeschriebenen Freizügigkeit <strong>de</strong>r Arbeitnehmerinnen und<br />

Arbeitnehmer (Art. 39 EG-Vertrag) besteht auch im öffentlichen Dienst mit<br />

Ausnahme einiger Kernbereiche.<br />

Zur För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Mobilität haben die Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union eine Datenbank aufgebaut, die Basisinformationen über <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen nationalen öffentlichen Dienst, Links zu Informationen über<br />

Verwaltungen <strong>de</strong>r Mitgliedstaaten, über EU-Programme und bilaterale<br />

Programme sowie konkrete Stellenangebote enthält. Diese Datenbank<br />

wur<strong>de</strong> in das EU-Portal „Europa für Sie“, „Portal zu Online-Diensten <strong>de</strong>r EU<br />

und nationaler Behör<strong>de</strong>n“ integriert und kann unter http://ec.europa.eu/<br />

youreurope/nav/<strong>de</strong>/citizens/working/public-employment/in<strong>de</strong>x.html<br />

aufgerufen wer<strong>de</strong>n. Der <strong>de</strong>utsche Beitrag zu dieser Datenbank ist direkt<br />

unter <strong>www</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong> abrufbar.<br />

Alle Interessenten können sich auch auf <strong>de</strong>r Homepage <strong>de</strong>s Auswärtigen<br />

Amtes über die Tätigkeit bei internationalen Organisationen informieren:<br />

<strong>www</strong>.auswaertiges-amt.<strong>de</strong><br />

Weitere Informationen über Stellenangebote in <strong>de</strong>n Mitgliedstaaten <strong>de</strong>r<br />

Europäischen Union bietet das EURES-Portal: <strong>www</strong>.europa.eu<br />

2.14 Soziale Sicherung<br />

Beamte, Richter und Soldaten sind nicht in die gesetzliche Sozialversicherung<br />

einbezogen. Für sie besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI – SGB VI), <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), <strong>de</strong>r gesetzlichen Arbeitsför<strong>de</strong>rung<br />

(SGB III) und <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V).<br />

52


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Dieser Versicherungsfreiheit in <strong>de</strong>n sozialen Sicherungssystemen steht ein<br />

eigenständiges, beamtenspezifisches Sicherungssystem aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis<br />

<strong>de</strong>r Beamten beziehungsweise <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rdienstverhältnissen<br />

<strong>de</strong>r Richter und Soldaten gegenüber. Die Altersversorgung (siehe Seite 99)<br />

wird durch <strong>de</strong>n Dienstherrn sichergestellt und gehört zu <strong>de</strong>n tragen<strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums. Ebenso trägt <strong>de</strong>r Dienstherr anfallen<strong>de</strong><br />

Leistungen bei einem Dienstunfall. Die Einbeziehung in das System<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsför<strong>de</strong>rung ist nicht erfor<strong>de</strong>rlich, da nach einer Probezeit grundsätzlich<br />

auf Lebenszeit angestellt wird.<br />

Nur zur Absicherung <strong>de</strong>s Risikos <strong>de</strong>r Pflegebedürftigkeit besteht die Versicherungspflicht,<br />

sich in <strong>de</strong>r sozialen o<strong>de</strong>r privaten Pflegeversicherung<br />

zu versichern. Die Pflegeversicherung folgt <strong>de</strong>r Krankenversicherung.<br />

Der Leistungsrahmen im Pflegefall richtet sich im Beihilferecht nach <strong>de</strong>n<br />

Regelungen im SGB XI.<br />

Einen Überblick über die soziale Sicherung <strong>de</strong>r Beamten gibt Übersicht 6.<br />

Übersicht 6:<br />

Gesetzliche Sozialversicherung<br />

Gesetzliche<br />

Rentenversicherung<br />

(SGB VI)<br />

Gesetzliche<br />

Unfallversicherung<br />

(SGB VII)<br />

Arbeitsför<strong>de</strong>rung<br />

(SGB III)<br />

Gesetzliche<br />

Krankenversicherung<br />

(SGB V)<br />

Soziale<br />

Pflegeversicherung<br />

(SGB XI)<br />

Beamte,<br />

Richter<br />

und<br />

Soldaten<br />

Versicherungspflicht<br />

(Teilabsicherung)<br />

Altersversorgung<br />

durch<br />

Dienstherrn<br />

Versicherungsfreiheit<br />

Unfall fürsorge<br />

durch<br />

Dienstherrn<br />

da in <strong>de</strong>r<br />

Regel auf<br />

Lebenszeit<br />

beschäftigt<br />

Eigenvorsorge,<br />

ergänzt<br />

um Beihilfe<br />

durch Dienstherrn<br />

Restabsicherung<br />

über<br />

Beihilfe durch<br />

Dienstherrn<br />

Beamte sind gehalten, im Wege <strong>de</strong>r Eigenvorsorge das Risiko von Krankheiten<br />

und Pflegebedürftigkeit für sich und ihre Familien abzusichern.<br />

Die Eigenvorsorge erfolgt regelmäßig durch <strong>de</strong>n Abschluss einer privaten<br />

Versicherung, <strong>de</strong>ren Beiträge aus <strong>de</strong>n Dienst- und Versorgungsbezügen zu<br />

bestreiten sind. Diese private Kranken- und Pflegeversicherung <strong>de</strong>ckt nur<br />

einen Teil <strong>de</strong>r Krankheits- und Pflegekosten ab. Ergänzend besteht ein Anspruch<br />

auf Beihilfe. Aufgrund <strong>de</strong>r Fürsorgeverpflichtung <strong>de</strong>s Dienstherrn<br />

53


gegenüber <strong>de</strong>n Beamten und <strong>de</strong>ren Familien wer<strong>de</strong>n die notwendigen und<br />

angemessenen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen<br />

zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen<br />

in einem nach Prozentsätzen festgelegten Umfang zu <strong>de</strong>n sogenannten<br />

Bemessungssätzen erstattet. Das gilt auch für Versorgungsempfänger.<br />

Die Bemessungssätze sind im Bun<strong>de</strong>sdienst personenbezogen gestaffelt.<br />

Danach erhält <strong>de</strong>r aktive Beamte auf eigene Krankheitskosten eine<br />

Beihilfe in Höhe von 50 Prozent (bei min<strong>de</strong>stens zwei berücksichtigungsfähigen<br />

Kin<strong>de</strong>rn in Höhe von 70 Prozent), im Ruhestand liegt die Beihilfe<br />

bei 70 Prozent. Für Krankheitskosten <strong>de</strong>s Ehepartners wer<strong>de</strong>n 70 Prozent<br />

erstattet, für Krankheitskosten <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r 80 Prozent. Sofern diese berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen selbst zum Beispiel aufgrund eines<br />

sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert sind, verdrängt dieser Leistungsanspruch<br />

weitgehend <strong>de</strong>n Anspruch auf Beihilfe.<br />

Beamte, die bis zu ihrer Verbeamtung Mitglied in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gewesen sind, können unmittelbar nach ihrer Verbeamtung<br />

– statt einer privaten Krankenversicherung – ihr bisheriges Versicherungsverhältnis<br />

in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung in Form einer<br />

freiwilligen Mitgliedschaft fortführen. Sie müssen ihre Beiträge jedoch in<br />

diesem Fall allein tragen. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n Tarifbeschäftigten besteht<br />

kein Anspruch auf Beitragszuschüsse <strong>de</strong>s Dienstherrn.<br />

Beamte, die freiwilliges Mitglied in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />

geblieben sind, haben seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2005 die Möglichkeit, gemeinsam<br />

mit ihren Familienangehörigen in die private Krankenversicherung zu<br />

wechseln, wobei die Aufnahme unter erleichterten Bedingungen erfolgt.<br />

Die Übersicht 7 stellt die Beihilfeausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s von 1992 bis 2007 dar.<br />

54


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Übersicht 7:<br />

Jährliche Beihilfeausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (ohne Post und Bahn)<br />

Jahr<br />

für<br />

Beschäftigte<br />

für Versorgungsempfänger<br />

insgesamt<br />

1992 257,4 376,6 634,0<br />

1993 261,7 412,5 674,2<br />

1994 259,1 460,7 719,9<br />

1995 261,1 516,9 778,0<br />

1996 268,2 560,7 829,0<br />

1997 265,0 594,8 859,8<br />

1998 261,5 624,2 885,6<br />

1999 266,5 653,8 920,3<br />

2000 269,6 677,0 946,6<br />

2001 279,5 727,6 1.007,1<br />

2002 288,1 763,4 1.051,5<br />

2003 293,1 787,9 1.081,0<br />

2004 295,7 804,1 1.099,8<br />

2005 279,4 807,6 1.086,9<br />

2006 298,2 830,0 1.128,2<br />

2007 305,7 843,9 1.149,6<br />

Quelle: Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Beihilfeausgaben in Millionen Euro<br />

2.15 Beendigung <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses<br />

Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann nur in <strong>de</strong>n gesetzlich zugelassenen<br />

Fällen been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

In aller Regel en<strong>de</strong>t das aktive Beamtenverhältnis durch Eintritt in <strong>de</strong>n<br />

Ruhestand. Ein Beamter tritt kraft Gesetzes bei Erreichen <strong>de</strong>r Regelaltersgrenze<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand. Die Altersgrenzen gelten für Frauen und Männer<br />

gleichermaßen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Dienstrechtsneuordnungsgesetz sind die Maßnahmen in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung <strong>de</strong>r Regelaltersgrenze<br />

wirkungsgleich in das Beamtenrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s übertragen wor<strong>de</strong>n. Die<br />

55


Anhebung vom 65. auf das 67. Lebensjahr erfolgt schrittweise, beginnend<br />

im Jahr 2012 mit <strong>de</strong>m Jahrgang 1947, und ist erst 2029 abgeschlossen.<br />

Die Anpassungsschritte ergeben sich aus <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Tabelle:<br />

Geburtsjahr<br />

Anhebung<br />

Altersgrenze<br />

um Monate<br />

Jahr Monat<br />

1947 1 65 1<br />

1948 2 65 2<br />

1949 3 65 3<br />

1950 4 65 4<br />

1951 5 65 5<br />

1952 6 65 6<br />

1953 7 65 7<br />

1954 8 65 8<br />

1955 9 65 9<br />

1956 10 65 10<br />

1957 11 65 11<br />

1958 12 66 0<br />

1959 14 66 2<br />

1960 16 66 4<br />

1961 18 66 6<br />

1962 20 66 8<br />

1963 22 66 10<br />

1964 24 67 0<br />

Die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand ist auf Antrag ab Vollendung <strong>de</strong>s 63. Lebensjahres<br />

wie bisher möglich. Die Altersgrenze für <strong>de</strong>n Ruhestand auf<br />

Antrag für schwerbehin<strong>de</strong>rte Beamte wird schrittweise vom 60. auf das<br />

62. Lebensjahr angehoben.<br />

Für bestimmte Beamtengruppen bestehen beson<strong>de</strong>re Altersgrenzen: im<br />

Polizeivollzugsdienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Feuerwehr <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr.<br />

Die beson<strong>de</strong>re Altersgrenze wird ebenfalls schrittweise vom 60. auf das<br />

62. Lebensjahr angehoben. Die Län<strong>de</strong>r regeln die beamtenrechtlichen<br />

Altersgrenzen in eigener Zuständigkeit.<br />

56


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Wer aus Gesundheitsgrün<strong>de</strong>n zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd<br />

unfähig ist (Dienstunfähigkeit) und eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit, auch nach<br />

Umschulung, nicht mehr in vollem Umfang o<strong>de</strong>r auch nicht mehr zur<br />

Hälfte wahrnehmen kann, wird in <strong>de</strong>n Ruhestand versetzt. Im Fall <strong>de</strong>s vorzeitigen<br />

Ruhestands wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag<br />

gemin<strong>de</strong>rt (siehe Seite 102). Die Reduzierung <strong>de</strong>r Frühpensionierung ist<br />

ein Ziel <strong>de</strong>r dienstrechtlichen Maßnahmen <strong>de</strong>r letzten Jahre. Durch die<br />

Einführung von Versorgungsabschlägen, eine gezieltere arbeitsmedizinische<br />

Untersuchung und <strong>de</strong>n Vorrang <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitigen Verwendung vor<br />

<strong>de</strong>r Frühpensionierung ist ein Rückgang <strong>de</strong>s Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit<br />

zu verzeichnen (siehe Übersicht 8).<br />

Übersicht 8:<br />

Frühpensionierung in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sverwaltung<br />

Jahr<br />

Anzahl<br />

Anteil in Prozent<br />

1998 861 16,3<br />

1999 1.145 31,7<br />

2000 1.170 26,2<br />

2001 854 18,8<br />

2002 547 13,3<br />

2003 426 9,1<br />

2004 392 7,9<br />

2005 449 8,8<br />

2006 366 6,7<br />

2007 431 8,4<br />

Für Beamte, die ihre Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber<br />

noch min<strong>de</strong>stens während <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>r regelmäßigen Dienstzeit wahrnehmen<br />

können, gibt es seit 1999 das Institut <strong>de</strong>r begrenzten Dienstfähigkeit<br />

(„Teildienstfähigkeit“). Begrenzt dienstfähige Beamte arbeiten dann<br />

in einem ihrer Dienstfähigkeit angepassten Umfang weiter und wer<strong>de</strong>n<br />

entsprechend ihrer reduzierten Arbeitszeit besol<strong>de</strong>t (§ 72a Abs. 1 i. V. m. § 6<br />

Abs. 1 Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz). Neben ihren Dienstbezügen erhalten begrenzt<br />

Dienstfähige nach § 72a Abs. 2 Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz einen nicht<br />

ruhegehaltfähigen Zuschlag. Die Einzelheiten <strong>de</strong>r Zuschlagsgewährung<br />

57


und Höhe sind in <strong>de</strong>r zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen „Begrenzten<br />

Dienstfähigkeit Zuschlagsverordnung (BDZV)“ geregelt. Damit wird <strong>de</strong>r<br />

Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ gestärkt. Bereits in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

versetzte Beamte können bei Wie<strong>de</strong>rherstellung <strong>de</strong>r Dienstfähigkeit<br />

auch in nur begrenztem Umfang reaktiviert wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Eintritt in <strong>de</strong>n Ruhestand sind in Übersicht 9 dargestellt.<br />

Übersicht 9:<br />

Grün<strong>de</strong> für <strong>de</strong>n Ruhestandseintritt beim Bund im Jahr 2007<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

58


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

3. Grundlagen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

im öffentlichen Dienst<br />

3.1 Regelung durch Tarifvertrag<br />

Wie in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft wer<strong>de</strong>n Tarifbeschäftigte <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes auf <strong>de</strong>r Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages<br />

beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag unterliegt <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>utschen Arbeitsrechts und <strong>de</strong>n spezifischen Regelungen <strong>de</strong>r einschlägigen<br />

Tarifverträge. Das Tarifrecht <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes regelt nahezu<br />

alle wesentlichen Arbeitsbedingungen abschließend.<br />

Die Koalitionsfreiheit mit <strong>de</strong>m Recht auf Abschluss von Tarifverträgen<br />

blieb <strong>de</strong>n Arbeitnehmern <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zunächst versagt,<br />

diese war nur <strong>de</strong>n gewerblichen Arbeitern zugestan<strong>de</strong>n. Der Weg für<br />

eine tarifliche Regelung ihrer Arbeitsbedingungen war freigegeben,<br />

nach<strong>de</strong>m die Koalitionsfreiheit zunächst allgemein unter ausdrücklicher<br />

Einbeziehung <strong>de</strong>r „Beamten und Staatsarbeiter“ anerkannt und<br />

durch Artikel 159 <strong>de</strong>r Weimarer Reichsverfassung von 1919 garantiert<br />

wor<strong>de</strong>n war. Eine Vorreiterrolle für die nachfolgen<strong>de</strong>n Tarifverträge<br />

im öffentlichen Dienst nahm dabei <strong>de</strong>r Reichsangestelltentarifvertrag<br />

(RAT) vom 2. Mai 1924 ein. Das seit 1949 erlassene Tarifvertragsgesetz<br />

galt von vornherein auch für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst.<br />

Für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst wer<strong>de</strong>n die Tarifverträge zwischen <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Arbeitgebern auf <strong>de</strong>r einen Seite und <strong>de</strong>n im öffentlichen<br />

Dienst vertretenen Gewerkschaften auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite ausgehan<strong>de</strong>lt.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sebene wird durch <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>s Innern vertreten,<br />

<strong>de</strong>r dabei eng mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>r Finanzen zusammenarbeitet<br />

und bei wichtigen Fragen die Zustimmung <strong>de</strong>s Kabinetts einholt.<br />

Die Län<strong>de</strong>r schließen als Arbeitgeber eigene Tarifverträge mit <strong>de</strong>n Gewerkschaften.<br />

Sie wer<strong>de</strong>n dabei vertreten durch ihren Arbeitgeberverband, die<br />

Tarifgemeinschaft <strong>de</strong>utscher Län<strong>de</strong>r (TdL), <strong>de</strong>ren gewählter Vorsitz in <strong>de</strong>r<br />

Regel die Finanzministerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Finanzminister eines Lan<strong>de</strong>s ist. Lediglich<br />

Hessen und Berlin sind <strong>de</strong>rzeit nicht Mitglie<strong>de</strong>r dieses Verban<strong>de</strong>s.<br />

Der Kommunaldienst wird durch einen Arbeitgeberdachverband auf<br />

Bun<strong>de</strong>sebene repräsentiert – Vereinigung <strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong><br />

(VKA). Die Mitgliedsverbän<strong>de</strong> sind auf Lan<strong>de</strong>sebene<br />

organisiert und setzen sich aus <strong>de</strong>n kommunalen Gebietskörperschaf-<br />

59


ten (Gemein<strong>de</strong>n, Städte, Kreise) sowie kommunalen beziehungsweise<br />

kommunal beeinflussten Unternehmen (zum Beispiel: Krankenhäusern,<br />

Flughäfen und Sparkassen) zusammen.<br />

Zu <strong>de</strong>n großen im öffentlichen Dienst vertretenen Gewerkschaften<br />

zählen:<br />

• dbb tarifunion <strong>de</strong>s Deutschen Beamten<strong>bund</strong>es<br />

• ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft<br />

Unter <strong>de</strong>n am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag für <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ergänzen<strong>de</strong>n Tarifverträge (zum<br />

Beispiel Tarifverträge zur Überleitung <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />

kommunalen Arbeitgeber in <strong>de</strong>n TVöD und zur Regelung <strong>de</strong>s Übergangsrechts<br />

– TVÜ-Bund/TVÜ-VKA) fallen alle Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

sowie <strong>de</strong>r Kommunen und ihrer Einrichtungen, die einem Mitgliedsverband<br />

<strong>de</strong>r VKA auf Lan<strong>de</strong>sebene angehören. Für die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r – bis auf Berlin und Hessen – gelten <strong>de</strong>r am 1. November 2006 in<br />

Kraft getretene Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (TV-L)<br />

und <strong>de</strong>r Tarifvertrag zur Überleitung <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />

TV-L und zur Regelung <strong>de</strong>s Übergangsrechts (TVÜ-L).<br />

Dem Inkrafttreten <strong>de</strong>s TVöD ging ein gut zweijähriger intensiver Reformprozess<br />

voraus: Im Jahr 2003 einigten sich die Arbeitgeber und die<br />

Gewerkschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes auf eine umfassen<strong>de</strong> Reform<br />

<strong>de</strong>s Tarifrechts für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst. In einer sogenannten Prozessvereinbarung<br />

wur<strong>de</strong>n unter an<strong>de</strong>rem die Ziele <strong>de</strong>r Reform formuliert. Für<br />

eine zunehmend dienstleistungs- und wettbewerbsorientierte Verwaltung<br />

sollte ein mo<strong>de</strong>rnes, leistungsorientiertes und transparentes Tarifwerk<br />

entstehen. Im Frühjahr 2004 schied die Tarifgemeinschaft <strong>de</strong>utscher<br />

Län<strong>de</strong>r (TdL), <strong>de</strong>r Arbeitgeberverband <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, aus <strong>de</strong>n Reformverhandlungen<br />

aus. Bund und Kommunen als verbleiben<strong>de</strong> Arbeitgeber setzten<br />

<strong>de</strong>n Reformprozess mit <strong>de</strong>n Gewerkschaften fort. Die Verhandlungen<br />

konnten im Rahmen <strong>de</strong>r Tarifverhandlungen 2005 zu einem erfolgreichen<br />

Abschluss geführt wer<strong>de</strong>n. Im Februar 2005 einigten sich die Tarifpartner<br />

auf die Einführung <strong>de</strong>s Tarifvertrags für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst (TVöD).<br />

60


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Folgen<strong>de</strong> Grundsätze kennzeichnen <strong>de</strong>n TVöD:<br />

■ Die Unterscheidung in Angestellte und Arbeiter wur<strong>de</strong> aufgegeben.<br />

Der TVöD gilt für alle Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte)<br />

gleichermaßen.<br />

■<br />

■<br />

Die Bezahlung erfolgt nicht mehr nach Lebensalter, Familienstand und<br />

Kin<strong>de</strong>rzahl, son<strong>de</strong>rn nach individueller Leistung und Berufserfahrung.<br />

Für Tarifbeschäftigte am Anfang <strong>de</strong>s Berufslebens wird <strong>de</strong>r öffentliche<br />

Dienst durch verbesserte Einkommensmöglichkeiten attraktiver.<br />

■ Bis zu acht Prozent <strong>de</strong>r Entgeltsumme <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten eines<br />

Arbeitgebers sollen für variable Leistungsbezahlung zur Verfügung<br />

stehen (Start im Jahr 2007 mit einem Prozent).<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Die leistungsunabhängigen Bewährungs- und Zeitaufstiege wur<strong>de</strong>n<br />

abgeschafft.<br />

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wer<strong>de</strong>n ab 2007 durch eine sozial<br />

gestaffelte, im Volumen abgesenkte Jahresson<strong>de</strong>rzahlung ersetzt.<br />

Es wur<strong>de</strong>n Führungsfunktionen auf Zeit und auf Probe eingeführt.<br />

Der Personalaustausch zwischen öffentlichem Dienst und <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />

wird erleichtert.<br />

Die Eingruppierungsbestimmungen für die Festlegung <strong>de</strong>r Bezahlung<br />

wer<strong>de</strong>n vereinfacht.<br />

3.2 Pflichten und Rechte<br />

Die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die<br />

gleichen Pflichten und Rechte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses wie<br />

die Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft.<br />

Neben <strong>de</strong>r Arbeitspflicht als Hauptpflicht gibt es eine Reihe von Nebenpflichten<br />

(zum Beispiel die Verschwiegenheitspflicht o<strong>de</strong>r die Verpflichtung,<br />

Konkurrenz zu unterlassen). Darüber hinaus besteht für Tarifbeschäftigte<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und an<strong>de</strong>rer Arbeitgeber, in <strong>de</strong>ren Aufgabenbereich auch<br />

hoheitliche Aufgaben wahrgenommen wer<strong>de</strong>n, eine politische Treuepflicht.<br />

Darunter versteht man ein durch das gesamte Verhalten dokumentiertes Be-<br />

61


kenntnis zu <strong>de</strong>n verfassungsmäßigen Grundprinzipien <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik<br />

Deutschland. Der Umfang dieser politischen Treuepflicht ist jedoch abhängig<br />

von <strong>de</strong>r wahrgenommenen Funktion, sodass sich die Anfor<strong>de</strong>rungen im<br />

Einzelfall nach <strong>de</strong>r ausgeübten Funktion richten.<br />

Die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann <strong>de</strong>r öffentliche Arbeitgeber<br />

mit <strong>de</strong>n gleichen Mitteln ahn<strong>de</strong>n wie <strong>de</strong>r private Arbeitgeber.<br />

Er kann <strong>de</strong>n Tarifbeschäftigten ein bestimmtes Verhalten vorhalten, ein<br />

Verhalten missbilligen, sie ermahnen o<strong>de</strong>r abmahnen. Von einer Abmahnung<br />

wird gesprochen, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber in einer für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer<br />

hinreichend <strong>de</strong>utlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel<br />

beanstan<strong>de</strong>t und damit <strong>de</strong>n Hinweis verbin<strong>de</strong>t, dass im Wie<strong>de</strong>rholungsfall<br />

<strong>de</strong>r Inhalt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bestand <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses gefähr<strong>de</strong>t ist.<br />

Die schärfste Sanktion stellt die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

durch Kündigung dar. Eine <strong>de</strong>m Disziplinarrecht <strong>de</strong>r Beamten vergleichbare<br />

Regelung existiert für die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

nicht.<br />

Da die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes auf <strong>de</strong>r Grundlage eines<br />

privatrechtlichen Arbeitsvertrages beschäftigt wer<strong>de</strong>n, sind für Rechtsstreitigkeiten<br />

die Arbeitsgerichte zuständig. Gegen eine Kündigung kann eine<br />

Kündigungsschutzklage vor <strong>de</strong>m Arbeitsgericht erhoben wer<strong>de</strong>n. Es können<br />

aber auch Ansprüche aus <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis – zum Beispiel auf eine<br />

höhere Gehaltsgruppe wegen Erfüllung <strong>de</strong>r tarifvertraglichen Eingruppierungsmerkmale<br />

– vor <strong>de</strong>m Arbeitsgericht verfolgt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zur Durchsetzung von For<strong>de</strong>rungen im Rahmen von Tarifverhandlungen<br />

steht <strong>de</strong>n Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ein Streikrecht zu.<br />

Streiks müssen von Gewerkschaften getragen sein und dürfen ausschließlich<br />

auf die Gestaltung von Arbeitsbedingungen gerichtet wer<strong>de</strong>n beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>n Abschluss von Tarifverträgen zum Ziel haben. Sie sind nur<br />

als letztes Mittel nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Verständigungsmöglichkeiten<br />

zulässig (zum Streikverbot für Beamte siehe<br />

Seite 43). Politisch motivierte Streiks sind in Deutschland nicht zulässig.<br />

3.3 Aufstiegsmöglichkeiten<br />

Tarifbeschäftigte wer<strong>de</strong>n – an<strong>de</strong>rs als Beamte – nicht in einer bestimmten<br />

Laufbahn eingestellt, son<strong>de</strong>rn für eine konkrete Tätigkeit. Die Tätigkeit ist<br />

nach tarifvertraglich festgelegten Kriterien bewertet und die Grundlage<br />

für die Einstufung in eine bestimmte Entgeltgruppe. Der Aufstieg in eine<br />

62


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

höhere Entgeltgruppe setzt grundsätzlich voraus, dass eine höher bewertete<br />

Tätigkeit übertragen wird.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis besteht die Möglichkeit, eine höher bewertete Tätigkeit nicht<br />

sofort auf Dauer, son<strong>de</strong>rn zunächst nur vorübergehend zu übertragen.<br />

Kurzfristige und lediglich vorübergehen<strong>de</strong> Vertretungssituationen o<strong>de</strong>r<br />

Stellenvakanzen können dadurch überbrückt wer<strong>de</strong>n. Daneben besteht<br />

die Gelegenheit, die Eignung für die höher bewertete Tätigkeit zu erproben.<br />

Bei <strong>de</strong>r Übertragung von Führungspositionen eröffnet <strong>de</strong>r TVöD<br />

darüber hinaus die Möglichkeit einer zunächst befristeten Übertragung<br />

<strong>de</strong>r Tätigkeit zur Erprobung bis zu einer Dauer von zwei Jahren.<br />

3.4 Mobilität<br />

Tarifbeschäftigte können im Rahmen <strong>de</strong>s bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnisses<br />

auf Dauer versetzt o<strong>de</strong>r vorübergehend abgeordnet o<strong>de</strong>r zugewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Versetzung erfolgt zu einer an<strong>de</strong>ren Dienststelle o<strong>de</strong>r einem<br />

an<strong>de</strong>ren Betrieb <strong>de</strong>sselben Arbeitgebers. Eine Versetzung zu einem an<strong>de</strong>ren<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes ist nicht möglich. Hier muss<br />

ein neuer Arbeitsvertrag mit diesem geschlossen wer<strong>de</strong>n. Die Abordnung<br />

kann auch zu einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Geltungsbereich <strong>de</strong>s<br />

TVöD angehört, erfolgen.<br />

Zuweisung ist die vorübergehen<strong>de</strong> Beschäftigung bei einem Dritten im<br />

In- o<strong>de</strong>r Ausland (zum Beispiel Wirtschaftsunternehmen, über- o<strong>de</strong>r<br />

zwischenstaatliche Organisation), bei <strong>de</strong>m das Tarifrecht <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes nicht zur Anwendung kommt.<br />

Daneben besteht die Möglichkeit <strong>de</strong>r Personalgestellung, das heißt die auf<br />

Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten als Folge <strong>de</strong>r Verlagerung<br />

von Aufgaben zu diesem. In allen Fällen wird das bestehen<strong>de</strong> Arbeitsverhältnis<br />

fortgesetzt.<br />

Eine Erhöhung <strong>de</strong>r Mobilität in Führungspositionen soll ein neues Personalentwicklungsinstrument,<br />

die Führung auf Zeit, bewirken. Führungspositionen<br />

müssen nicht mehr dauerhaft, son<strong>de</strong>rn können für bis zu zwölf Jahre<br />

befristet vergeben wer<strong>de</strong>n. Damit soll auch <strong>de</strong>r Personalaustausch zwischen<br />

<strong>de</strong>m öffentlichen Dienst und <strong>de</strong>r privaten Wirtschaft geför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

3.5 Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Arbeitsbedingungen<br />

Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen zu<br />

Lasten <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten, zum Beispiel Übertragung einer geringer<br />

63


vergüteten Tätigkeit, kann nicht einseitig vom Arbeitgeber verfügt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hierfür bedarf es vielmehr einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Arbeitsvertrages im<br />

gegenseitigen Einvernehmen o<strong>de</strong>r einer sogenannten Än<strong>de</strong>rungskündigung.<br />

Soweit die Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag geregelt sind,<br />

kann eine Än<strong>de</strong>rung – grundsätzlich auch zu Ungunsten <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten<br />

– durch die Tarifvertragsparteien erfolgen.<br />

3.6 Soziale Sicherung<br />

Die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes sind kraft Gesetzes in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Sie sind Mitglied <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Gemeinsam mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber tragen sie die zur Finanzierung<br />

<strong>de</strong>r Sozialversicherungen erfor<strong>de</strong>rlichen Beiträge entsprechend <strong>de</strong>m<br />

jeweils gültigen Beitragssatz – dies ist ein bestimmter Prozentsatz <strong>de</strong>s Bruttoeinkommens<br />

– je zur Hälfte. Die Kosten <strong>de</strong>r Unfallversicherung trägt <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber allein.<br />

Die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach <strong>de</strong>m<br />

Arbeitsentgelt. Beiträge sind jedoch nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag<br />

vom Arbeitsentgelt, <strong>de</strong>r sogenannten Beitragsbemessungsgrenze,<br />

zu entrichten. Liegt das Einkommen oberhalb dieser Grenze, fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r<br />

übersteigen<strong>de</strong> Betrag bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s Sozialversicherungsbeitrags<br />

keine Berücksichtigung. Die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

wer<strong>de</strong>n grundsätzlich je<strong>de</strong>s Jahr neu festgesetzt.<br />

Daneben verfügen die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes über<br />

eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die sogenannte Zusatzversorgung<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes (siehe Seite 108).<br />

Von <strong>de</strong>r Pflichtmitgliedschaft in <strong>de</strong>r gesetzlichen Sozialversicherung<br />

besteht bei <strong>de</strong>r Krankenversicherung eine Ausnahme: Wenn das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt<br />

und in drei aufeinan<strong>de</strong>rfolgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahren überstiegen hat,<br />

sind die Tarifbeschäftigten versicherungsfrei. Eine Weiterversicherung<br />

kann entwe<strong>de</strong>r freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>de</strong>r<br />

in einer privaten Krankenversicherung erfolgen. Die Beitragszuschüsse<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers zur jeweiligen Krankenversicherung sind in § 257 SGB V<br />

geregelt.<br />

64


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

3.7 Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

Das Arbeitsverhältnis <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

kann, wie je<strong>de</strong>s an<strong>de</strong>re Arbeitsverhältnis auch, durch Kündigung been<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n. Dabei ist die Personalvertretung zu beteiligen (siehe Seite 73).<br />

Eine Kündigung ohne diese Beteiligung ist unwirksam. Die Kündigung<br />

kann als or<strong>de</strong>ntliche o<strong>de</strong>r als außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung ausgesprochen<br />

wer<strong>de</strong>n. Der Unterschied liegt im Kündigungsgrund und in <strong>de</strong>r<br />

Kündigungsfrist.<br />

Die or<strong>de</strong>ntliche Kündigung ist an Fristen ge<strong>bund</strong>en. Die Kündigungsfrist<br />

beträgt während <strong>de</strong>r sechsmonatigen Probezeit zwei Wochen zum Monatsschluss.<br />

Nach Ablauf von sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist<br />

einen Monat zum Monatsschluss und verlängert sich – je nach Dauer <strong>de</strong>r<br />

Beschäftigung – auf bis zu sechs Monate zum Schluss eines Kalen<strong>de</strong>rvierteljahres.<br />

Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, jedoch frühestens<br />

nach Vollendung <strong>de</strong>s 40. Lebensjahres, sind Arbeitsverhältnisse im Tarifgebiet<br />

West durch or<strong>de</strong>ntliche Kündigung nicht mehr auflösbar. Die or<strong>de</strong>ntliche<br />

Kündigung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber bedarf einer Begründung, die<br />

sie sozial rechtfertigt. Eine Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt,<br />

wenn sie durch Grün<strong>de</strong>, die in <strong>de</strong>r Person o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>s Tarifbeschäftigten<br />

liegen, o<strong>de</strong>r durch dringen<strong>de</strong> betriebliche Erfor<strong>de</strong>rnisse, die<br />

einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen, bedingt ist.<br />

Die außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigung ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung<br />

einer Kündigungsfrist zulässig. Es müssen Tatsachen vorliegen,<br />

aufgrund <strong>de</strong>rer die Fortsetzung <strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses bis zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>r Kündigungsfrist nicht zugemutet wer<strong>de</strong>n kann. Auch or<strong>de</strong>ntlich<br />

nicht kündbaren Tarifbeschäftigten kann aus wichtigen Grün<strong>de</strong>n<br />

außeror<strong>de</strong>ntlich – insbeson<strong>de</strong>re verhaltensbedingt – gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beson<strong>de</strong>ren gesetzlichen Kündigungsschutz genießen insbeson<strong>de</strong>re<br />

Wehrdienstleisten<strong>de</strong>, Schwangere, schwerbehin<strong>de</strong>rte Beschäftigte und<br />

Mitglie<strong>de</strong>r von Personalvertretungen sowie aufgrund tarifvertraglicher<br />

Regelung Tarifbeschäftigte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s, die im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen<br />

eine an<strong>de</strong>re Tätigkeit übernommen haben.<br />

Weitere Beendigungsgrün<strong>de</strong> sind:<br />

■<br />

Auflösungsvertrag: Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen<br />

je<strong>de</strong>rzeit been<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

65


■ Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze: Das Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t mit Ablauf<br />

<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen<br />

<strong>de</strong>r Regelaltersrente vollen<strong>de</strong>t wird. Besteht <strong>de</strong>r Wunsch nach einem<br />

vorzeitigen Ausschei<strong>de</strong>n, weil Rente schon früher aus <strong>de</strong>r Rentenversicherung<br />

und Zusatzversorgung bezogen wer<strong>de</strong>n kann (siehe Seite 108),<br />

muss ein Auflösungsvertrag geschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

■ Vermin<strong>de</strong>rte Erwerbsfähigkeit: Das Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t, wenn festgestellt<br />

ist, dass eine Erwerbsmin<strong>de</strong>rung vorliegt und eine unbefristete<br />

Rente gewährt wird. Bei teilweiser Erwerbsmin<strong>de</strong>rung besteht ein<br />

Anspruch auf Weiterbeschäftigung, sofern ein geeigneter Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung steht.<br />

■ Zeitablauf: Ein befristetes Arbeitsverhältnis en<strong>de</strong>t zu <strong>de</strong>m im Arbeitsvertrag<br />

festgelegten Zeitpunkt. Eine Befristung ist zulässig, wenn<br />

es dafür einen hinreichen<strong>de</strong>n sachlichen Grund gibt. Lediglich bei<br />

erstmaliger Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist bis zur Dauer von<br />

zwei Jahren eine Befristung auch ohne sachlichen Grund zulässig.<br />

■ Kündigung während <strong>de</strong>r Probezeit: Während einer in <strong>de</strong>r Regel<br />

sechsmonatigen Probezeit zu Beginn <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses hat <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber erleichterte Kündigungsmöglichkeiten.<br />

4. Allgemeine Arbeitsbedingungen für Beamte und<br />

Tarifbeschäftigte<br />

4.1 Arbeitszeit<br />

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für<br />

Beamte beim Bund 41 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Für Tarifbeschäftigte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s beträgt die regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit einheitlich 39 Stun<strong>de</strong>n.<br />

Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r täglichen Arbeitszeit wer<strong>de</strong>n in Dienstvereinbarungen<br />

zwischen <strong>de</strong>r jeweiligen Dienststelle und <strong>de</strong>m Personalrat festgelegt.<br />

Dabei wird vielfach auch „gleiten<strong>de</strong> Arbeitszeit“ praktiziert: Außerhalb<br />

einer festgelegten „Kernzeit“ können die Beschäftigten ihre tägliche Arbeitszeit<br />

selbst bestimmen, wobei Zeitguthaben o<strong>de</strong>r Zeitschul<strong>de</strong>n innerhalb<br />

bestimmter Fristen ausgeglichen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

66


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

4.2 Überstun<strong>de</strong>n<br />

Die Beschäftigten sind verpflichtet, bei Bedarf Überstun<strong>de</strong>n beziehungsweise<br />

Nacht- und Feiertagsarbeit o<strong>de</strong>r Schichtarbeit zu leisten.<br />

Die Abgeltung von Überstun<strong>de</strong>n ist für Beamte und Tarifbeschäftigte<br />

unterschiedlich geregelt. Grundsätzlich sind für bei<strong>de</strong> Gruppen Überstun<strong>de</strong>n<br />

in erster Linie durch Freizeit auszugleichen. Beamte können diesen<br />

Ausgleich jedoch nur dann beanspruchen, wenn im Monat mehr als fünf<br />

Stun<strong>de</strong>n anfallen. Die Bezahlung von Überstun<strong>de</strong>n ist nur in bestimmten<br />

Bereichen zugelassen und richtet sich nach einem pauschalierten Stun<strong>de</strong>ngehalt<br />

ohne Zuschlag.<br />

Tarifbeschäftigte erhalten neben Freizeitausgleich einen Zuschlag (je<br />

nach Gehaltsgruppe von 30 Prozent beziehungsweise 15 Prozent <strong>de</strong>s auf<br />

eine Stun<strong>de</strong> berechneten Tabellenentgelts). Im Tarifbereich besteht die<br />

tarifvertragliche Verpflichtung zur Leistung von Überstun<strong>de</strong>n (sowie Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft<br />

und Mehrarbeit) nur bei Vollzeitbeschäftigten.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigten bedarf es einer individuellen Vereinbarung.<br />

Bei <strong>de</strong>r zeitlichen Lage <strong>de</strong>r Überstun<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Verteilung hat <strong>de</strong>r<br />

Personalrat mitzubestimmen. Können Überstun<strong>de</strong>n nicht durch Freizeit<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n sie bei Tarifbeschäftigten bezahlt.<br />

4.3 Teilzeitarbeit<br />

Teilzeitarbeit wird im öffentlichen Dienst geför<strong>de</strong>rt, weil sie <strong>de</strong>n Beschäftigten<br />

die Möglichkeit eröffnet, Beruf und Familie zu vereinbaren. Die Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigung beim Bund zeigt Übersicht 10 (siehe<br />

Seite 68).<br />

67


Übersicht 10:<br />

Entwicklung <strong>de</strong>s Anteils <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten an <strong>de</strong>n Gesamtbeschäftigten<br />

14 %<br />

12 %<br />

10 %<br />

8 %<br />

6 %<br />

4 %<br />

2 %<br />

0 %<br />

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 14 Reihe 6, 2007<br />

Die Teilzeitquote (Anteil <strong>de</strong>r Teilzeitbeschäftigten an <strong>de</strong>r Zahl aller Beschäftigten)<br />

lag 2007 im öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s bei 11,7 Prozent (ohne<br />

Soldaten 19,0 Prozent). Bei <strong>de</strong>n Frauen betrug die Teilzeitquote 30,4 Prozent.<br />

Der öffentliche Dienst nimmt damit eine Vorreiterrolle gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Privatwirtschaft ein.<br />

Unterschie<strong>de</strong> gibt es zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten: Die Teilzeitquote<br />

bei <strong>de</strong>n Beamtinnen und Beamten betrug 13,0 Prozent (nur Beamtinnen:<br />

28,2 Prozent), bei <strong>de</strong>n Tarifbeschäftigten dagegen 24,0 Prozent<br />

(nur weibliche Tarifbeschäftigte: 37,0 Prozent).<br />

Für Beamte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s hat sich die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />

schrittweise entwickelt. Seit 1997 kann auf Antrag ohne beson<strong>de</strong>re Voraussetzungen<br />

und ohne zeitliche Obergrenze Teilzeitbeschäftigung bewilligt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wird Teilzeitbeschäftigung<br />

beantragt, um Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r pflegebedürftige Angehörige zu betreuen,<br />

besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, <strong>de</strong>r nur in seltenen<br />

Ausnahmefällen abgelehnt wer<strong>de</strong>n kann. Bei einer solchen familienbedingten<br />

Teilzeitbeschäftigung ist auch eine Tätigkeit mit weniger als 50 Prozent<br />

<strong>de</strong>r regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich, während sonst bei<br />

Beamten Teilzeit nur mit min<strong>de</strong>stens 50 Prozent möglich ist.<br />

68


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Tarifbeschäftigten wird durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene<br />

Teilzeit- und Befristungsgesetz ein Anspruch auf Teilzeit eingeräumt. Der<br />

Gesetzgeber geht davon aus, dass die Arbeitsvertragsparteien Teilzeitarbeit<br />

vereinbaren. Die berechtigten Interessen <strong>de</strong>r Arbeitgeber wer<strong>de</strong>n<br />

gewahrt, in<strong>de</strong>m sie <strong>de</strong>m Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung betriebliche<br />

Grün<strong>de</strong> entgegensetzen können.<br />

Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Bezahlung anteilig in <strong>de</strong>m Umfang,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m jeweiligen Anteil an <strong>de</strong>r Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten<br />

entspricht, gezahlt. Es ist unzulässig, Teilzeitbeschäftigte von bestimmten<br />

Leistungen ganz auszuschließen.<br />

Eine geson<strong>de</strong>rte Broschüre zu „Teilzeit und Beurlaubung im öffentlichen<br />

Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s“ stellt die Voraussetzungen im Einzelnen dar. Sie ist im<br />

Internet unter <strong>www</strong>.<strong>bmi</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong> eingestellt.<br />

4.4 Telearbeit<br />

Telearbeit als mo<strong>de</strong>rne Arbeitsform gewinnt auch im öffentlichen Dienst<br />

in Deutschland immer mehr an Be<strong>de</strong>utung. Sowohl Beamte als auch Tarifbeschäftigte<br />

können bei Teletauglichkeit ihres Arbeitsplatzes eine individuelle<br />

Vereinbarung über Telearbeit schließen.<br />

Im Interesse <strong>de</strong>r Integration in <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>nablauf und zur I<strong>de</strong>ntifikation<br />

mit <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> wird Telearbeit meist alternierend ausgestaltet. Hierbei<br />

wird ein Wechsel zwischen <strong>de</strong>m Arbeitsplatz in <strong>de</strong>r Dienststelle und <strong>de</strong>m<br />

Telearbeitsplatz zu Hause vereinbart.<br />

4.5 Urlaub<br />

Der Erholungsurlaub beträgt für Beschäftigte <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes bis<br />

zum 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, zwischen <strong>de</strong>m 30. und 40. Lebensjahr<br />

29 Arbeitstage (für Beamte ab Besoldungsgruppe A 15 aufwärts 30 Arbeitstage)<br />

und ab <strong>de</strong>m 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage (auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>r 5-Tage-<br />

Woche, insgesamt also sechs Wochen).<br />

Ferner gibt es kurzfristige bezahlte Freistellungen von <strong>de</strong>r Arbeit unter<br />

an<strong>de</strong>rem aus beson<strong>de</strong>ren Anlässen, bei bestimmten familiären Ereignissen,<br />

bei dienstlich veranlasstem Umzug, zur Erfüllung staatsbürgerlicher<br />

Pflichten, zur kurzfristigen Betreuung erkrankter Angehöriger.<br />

69


Langfristiger unbezahlter Urlaub kann auf Antrag bewilligt wer<strong>de</strong>n:<br />

■<br />

■<br />

zur Pflege o<strong>de</strong>r Betreuung von Familienangehörigen<br />

aus an<strong>de</strong>ren wichtigen persönlichen Grün<strong>de</strong>n, wenn die dienstlichen<br />

Verhältnisse es gestatten<br />

■ zur Ausübung einer im dienstlichen Interesse liegen<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>rweitigen<br />

Tätigkeit, zum Beispiel in öffentlichen zwischenstaatlichen o<strong>de</strong>r<br />

überstaatlichen Einrichtungen o<strong>de</strong>r zur Wahrnehmung von Aufgaben<br />

<strong>de</strong>r Entwicklungszusammenarbeit<br />

Tarifbeschäftigte erhalten für Tätigkeiten, die arbeitsmedizinisch eine<br />

erhöhte Belastung darstellen (Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit)<br />

neben <strong>de</strong>m Erholungsurlaub einen Zusatzurlaub, <strong>de</strong>r bis zu sechs Arbeitstage<br />

betragen kann.<br />

4.6 Mutterschutz und Elternzeit<br />

Bei Mutterschaft wer<strong>de</strong>n Frauen im öffentlichen Dienst genauso wie in <strong>de</strong>r<br />

Privatwirtschaft sechs Wochen vor und acht Wochen nach <strong>de</strong>r Geburt (bei<br />

Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen<br />

vorzeitigen Entbindungen zusätzlich die von <strong>de</strong>n sechs Wochen vor<br />

<strong>de</strong>r Geburt nicht in Anspruch genommene Zeit) von <strong>de</strong>r Arbeit freigestellt.<br />

Beamtinnen erhalten während dieser Mutterschutzfristen das Gehalt weitergezahlt,<br />

weibliche Tarifbeschäftigte erhalten eine Kombinationsleistung<br />

von Mutterschaftsgeld <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und<br />

einem Zuschuss <strong>de</strong>s Arbeitgebers bis zur Höhe ihres Gehalts.<br />

Nach <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s haben die Eltern Anspruch auf Elternzeit bis<br />

das Kind das 3. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat. Die Elternzeit kann auch anteilig,<br />

jeweils allein o<strong>de</strong>r gemeinsam genommen wer<strong>de</strong>n. Ein Anteil von bis<br />

zu zwölf Monaten für je<strong>de</strong>s Kind kann mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

o<strong>de</strong>r Dienstherrn auch auf einen späteren Zeitraum bis zur Vollendung<br />

<strong>de</strong>s 8. Lebensjahres <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s übertragen wer<strong>de</strong>n. Dieser gesetzliche Anspruch<br />

steht allen Beschäftigten in Deutschland zu.<br />

Die Elternzeit ist unbezahlt. Es kann jedoch von einem betreuen<strong>de</strong>n Elternteil<br />

als Sozialleistung innerhalb <strong>de</strong>r ersten 14 Lebensmonate <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s das<br />

staatliche, einkommensabhängige Elterngeld in Anspruch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Es beträgt 67 Prozent <strong>de</strong>s vor <strong>de</strong>r Geburt <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s durchschnittlich<br />

monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, höchstens<br />

70


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

jedoch 1.800 Euro monatlich. Bei Mehrlingsgeburten o<strong>de</strong>r älteren Geschwisterkin<strong>de</strong>rn<br />

kann sich <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln zustehen<strong>de</strong><br />

Elterngeldanspruch noch erhöhen.<br />

4.7 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit<br />

Das Gehalt bei Krankheit wird bei Beamten ohne zeitliche Begrenzung<br />

weitergezahlt. Bei lang andauern<strong>de</strong>r Erkrankung soll das Frühpensionierungsverfahren<br />

eingeleitet wer<strong>de</strong>n. Das entspricht <strong>de</strong>m beson<strong>de</strong>ren<br />

Charakter <strong>de</strong>s Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit mit <strong>de</strong>r Pflicht <strong>de</strong>s<br />

Dienstherrn zur Sicherstellung <strong>de</strong>s Unterhalts.<br />

Tarifbeschäftigte erhalten ihr Arbeitsentgelt für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit<br />

bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt. Dauert die Krankheit<br />

länger als sechs Wochen, erhalten Tarifbeschäftigte ab <strong>de</strong>r 7. Woche als Basis<br />

das „Krankengeld“ als Leistung <strong>de</strong>r Sozialversicherung von <strong>de</strong>r Krankenkasse.<br />

Es darf 90 Prozent <strong>de</strong>s Nettoentgelts nicht übersteigen. Zu <strong>de</strong>m von<br />

<strong>de</strong>n Krankenkassen zu gewähren<strong>de</strong>n Krankengeld zahlt <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss, <strong>de</strong>r je nach Dauer <strong>de</strong>r Zugehörigkeit zum Geltungsbereich<br />

eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers für längstens 13 (bei einer Beschäftigungszeit<br />

von mehr als einem Jahr) beziehungsweise 39 Wochen (bei einer<br />

Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren) gezahlt wird. Der Zuschuss<br />

bemisst sich nach <strong>de</strong>m Tabellenentgelt und <strong>de</strong>n in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Entgeltbestandteilen sowie bei <strong>de</strong>n nicht in Monatsbeträgen festgelegten<br />

Entgeltbestandteilen nach einem Durchschnittswert <strong>de</strong>r letzten drei<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonate. Ausgenommen sind hierbei die als Überstun<strong>de</strong>n ausgezahlten<br />

Entgelte in diesen Monaten. Im Falle <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungserkrankung<br />

sind die auf <strong>de</strong>rselben medizinischen Ursache beruhen<strong>de</strong>n Vorerkrankungen<br />

unter Berücksichtigung von bestimmten Fristen anzurechnen.<br />

4.8 Dienst- und Arbeitsjubiläen<br />

Beamte erhalten nach einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine „Jubiläumszuwendung“<br />

von 307 Euro, 410 Euro beziehungsweise 512 Euro sowie<br />

einen freien Tag.<br />

Die Tarifbeschäftigten erhalten nach einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren<br />

350 Euro und nach einer Beschäftigungszeit von 40 Jahren 500 Euro<br />

als Jubiläumsgeld sowie einen freien Tag.<br />

71


4.9 Nebentätigkeiten<br />

Beamte können neben ihrem Hauptamt an<strong>de</strong>ren Tätigkeiten nur in<br />

begrenztem Umfang nachgehen. Die Möglichkeiten, Nebentätigkeiten<br />

auszuüben, sind je nach Art <strong>de</strong>r Tätigkeit unterschiedlich ausgestaltet:<br />

■ Nebentätigkeiten bedürfen vor ihrer Aufnahme (mit einigen im Gesetz<br />

genannten Ausnahmen) <strong>de</strong>r Genehmigung durch <strong>de</strong>n Dienstvorgesetzten.<br />

Die Genehmigung ist bereits zu versagen, wenn die Gefahr<br />

besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt<br />

wer<strong>de</strong>n können. Dies ist zum Beispiel <strong>de</strong>r Fall, wenn die<br />

Nebentätigkeit die Unparteilichkeit o<strong>de</strong>r Unbefangenheit beeinflussen<br />

kann, außer<strong>de</strong>m in <strong>de</strong>r Regel dann, wenn die Nebentätigkeit mehr als<br />

acht Wochenstun<strong>de</strong>n in Anspruch nimmt.<br />

■ Nebentätigkeiten, die ihrer Natur nach keinen Konflikt mit dienstlichen<br />

Interessen erwarten lassen, wie zum Beispiel alle Tätigkeiten,<br />

die <strong>de</strong>r Privatsphäre zuzuordnen sind, aber auch schriftstellerische,<br />

wissenschaftliche, künstlerische o<strong>de</strong>r auch Vortragstätigkeiten,<br />

bedürfen vor ihrer Aufnahme keiner Genehmigung. Wer<strong>de</strong>n solche<br />

Nebentätigkeiten entgeltlich ausgeübt, sind sie jedoch <strong>de</strong>m Dienstvorgesetzten<br />

vorher anzuzeigen. Allerdings kann <strong>de</strong>r Dienstvorgesetzte<br />

auch genehmigungsfreie Nebentätigkeiten – unabhängig davon, ob sie<br />

anzeigepflichtig sind o<strong>de</strong>r nicht – untersagen, wenn bei ihrer Ausübung<br />

dienstliche Pflichten verletzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Im Übrigen gilt für alle Nebentätigkeiten außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes, dass sie grundsätzlich nur außerhalb <strong>de</strong>r Arbeitszeit und <strong>de</strong>r<br />

Diensträume ausgeübt wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Auf Verlangen <strong>de</strong>s Dienstherrn können Beamte auch zur Wahrnehmung von<br />

Nebentätigkeiten verpflichtet wer<strong>de</strong>n. Nebentätigkeiten, die auf Verlangen<br />

<strong>de</strong>s Dienstherrn o<strong>de</strong>r freiwillig für diesen o<strong>de</strong>r für eine an<strong>de</strong>re öffentliche Körperschaft,<br />

Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechtes ausgeübt wer<strong>de</strong>n,<br />

gelten als „Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst“. Vergütungen wer<strong>de</strong>n<br />

für sie nur gewährt, wenn diese Nebentätigkeiten ohne entsprechen<strong>de</strong> Entlastung<br />

im Hauptamt ausgeübt wer<strong>de</strong>n müssen. Im Falle ihrer Vergütung bestehen<br />

nach Besoldungsgruppen gestaffelt jährliche Vergütungshöchstgrenzen<br />

beziehungsweise im Falle ihres Überschreitens Ablieferungspflichten.<br />

Allerdings sind bestimmte, in <strong>de</strong>n Nebentätigkeitsverordnungen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r ausdrücklich genannte Tätigkeiten von diesen Vergütungsbeschränkungen<br />

beziehungsweise Ablieferungspflichten ausgenommen.<br />

72


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

Die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s brauchen zur Ausübung von Nebentätigkeiten<br />

keine Genehmigung. Wer<strong>de</strong>n Nebentätigkeiten gegen Entgelt<br />

ausgeübt, sind sie allerdings rechtzeitig vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen.<br />

Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen o<strong>de</strong>r mit Auflagen<br />

versehen, wenn durch sie die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten<br />

o<strong>de</strong>r berechtigte Interessen <strong>de</strong>s Arbeitgebers beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n<br />

können. Für Nebentätigkeiten bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber o<strong>de</strong>r in an<strong>de</strong>ren<br />

Bereichen <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes kann eine Ablieferungspflicht nach<br />

<strong>de</strong>n für die Beamten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen zur Auflage<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

4.10 Personalvertretung<br />

Ähnlich <strong>de</strong>m Betriebsverfassungsgesetz für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />

regelt das Personalvertretungsrecht die Beteiligungsrechte <strong>de</strong>r im<br />

öffentlichen Dienst Beschäftigten.<br />

Die Beteiligungsrechte sind – entsprechend <strong>de</strong>r Kompetenzverteilung <strong>de</strong>s<br />

Grundgesetzes – in <strong>de</strong>n Personalvertretungsgesetzen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r geregelt. Sie stimmen im Wesentlichen inhaltlich überein.<br />

Durch die Beteiligung <strong>de</strong>r Personalvertretungen soll sichergestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass die schutzwürdigen Interessen <strong>de</strong>r Beschäftigten berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Beteiligung ist auf <strong>de</strong>n innerdienstlichen Bereich beschränkt.<br />

Bei allen Dienststellen wählen die Beschäftigten örtliche Personalräte.<br />

Entsprechend <strong>de</strong>m mehrstufigen Verwaltungsaufbau gibt es bei <strong>de</strong>r übergeordneten<br />

Behör<strong>de</strong>, <strong>de</strong>r Mittelstufe, neben <strong>de</strong>m örtlichen Personalrat einen<br />

Bezirkspersonalrat und bei <strong>de</strong>r obersten Dienstbehör<strong>de</strong> (zum Beispiel<br />

Ministerium) einen Hauptpersonalrat (sogenannte Stufenvertretungen).<br />

Sie wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>s jeweiligen Zuständigkeitsbereichs<br />

dieser Dienststellen gewählt.<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>rzahl <strong>de</strong>r Personalräte ist von <strong>de</strong>r Größe <strong>de</strong>r Dienststelle abhängig.<br />

Dabei müssen die verschie<strong>de</strong>nen Beschäftigtengruppen, Tarifbeschäftigte<br />

und Beamte, ihrem Anteil entsprechend vertreten sein.<br />

73


Zahl <strong>de</strong>r Personalratsmitglie<strong>de</strong>r gemäß<br />

Bun<strong>de</strong>spersonalvertretungsgesetz<br />

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in <strong>de</strong>r Regel<br />

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person<br />

21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

Die Zahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000<br />

Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001<br />

und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000.<br />

Die Höchstzahl <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r beträgt 31 Personen.<br />

Der Bezirkspersonalrat o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hauptpersonalrat wer<strong>de</strong>n eingeschaltet,<br />

wenn nicht nur Angelegenheiten <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r Mittelstufe o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Ministeriums selbst, son<strong>de</strong>rn solche <strong>de</strong>s jeweiligen nachgeordneten<br />

o<strong>de</strong>r gesamten Geschäftsbereichs zu entschei<strong>de</strong>n sind.<br />

Personalräte haben vielfältige Beteiligungsrechte. Es gibt Mitbestimmungs-,<br />

Mitwirkungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte.<br />

Der örtliche Personalrat ist bei Maßnahmen zu beteiligen, die sich ausschließlich<br />

auf die jeweilige Dienststelle beziehen. Geht es um Maßnahmen,<br />

die <strong>de</strong>n nachgeordneten o<strong>de</strong>r gesamten Geschäftsbereich betreffen,<br />

ist <strong>de</strong>r Bezirkspersonalrat o<strong>de</strong>r Hauptpersonalrat einzuschalten.<br />

Maßnahmen, die <strong>de</strong>r Mitbestimmung unterliegen (zum Beispiel: Einstellung,<br />

Versetzung, Beför<strong>de</strong>rung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,<br />

Errichtung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, Beurteilungsrichtlinien,<br />

Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Gestaltung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsplätze), können nur mit Zustimmung <strong>de</strong>r Personalvertretung getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n. Kommt eine Einigung nicht zustan<strong>de</strong>, kann die übergeordnete<br />

Dienststelle und letztlich die oberste Dienstbehör<strong>de</strong> (Ministerium) angerufen<br />

wer<strong>de</strong>n, die jeweils die dort bestehen<strong>de</strong> Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat,<br />

Hauptpersonalrat) beteiligt. Wird auch hier keine Einigung erreicht, entschei<strong>de</strong>t<br />

eine paritätisch besetzte Einigungsstelle. Deren Beschluss hat allerdings<br />

74


Grundlagen <strong>de</strong>r Beschäftigung<br />

nur empfehlen<strong>de</strong>n Charakter, wenn er in die parlamentarische Verantwortung<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsspitze eingreifen wür<strong>de</strong>. Das sind zum Beispiel Personalangelegenheiten<br />

und Organisationsentscheidungen.<br />

Hat die Personalvertretung bei Entscheidungen nur ein Mitwirkungsrecht<br />

(zum Beispiel: Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung<br />

in <strong>de</strong>n Ruhestand, or<strong>de</strong>ntliche Kündigung), ist die beabsichtigte Maßnahme<br />

mit ihr rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Kommt eine Einigung<br />

nicht zustan<strong>de</strong>, kann die Angelegenheit wie bei <strong>de</strong>r Mitbestimmung bis<br />

zur obersten Dienstbehör<strong>de</strong> vorgetragen wer<strong>de</strong>n. Diese entschei<strong>de</strong>t nach<br />

Verhandlung mit <strong>de</strong>m Hauptpersonalrat endgültig.<br />

Die schwächsten Beteiligungsrechte sind die Anhörungs-, Beratungs- und<br />

Unterrichtungsrechte (zum Beispiel: grundlegen<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rungen von<br />

Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Weiterleitung von Personalanfor<strong>de</strong>rungen,<br />

Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, beraten<strong>de</strong> Teilnahme an<br />

Prüfungen, außeror<strong>de</strong>ntliche Kündigungen). Sie bewirken we<strong>de</strong>r ein Veto,<br />

noch führen sie zur Einschaltung vorgesetzter Dienststellen.<br />

Die Beteiligung <strong>de</strong>s Personalrats bei Kündigungen hat erhebliche Be<strong>de</strong>utung,<br />

<strong>de</strong>nn sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für diese arbeitsrechtlichen<br />

Maßnahmen. Bei bestimmten Einwendungen <strong>de</strong>s Personalrats gegen die<br />

or<strong>de</strong>ntliche Kündigung besteht außer<strong>de</strong>m für die Dienststelle die Pflicht<br />

zur Weiterbeschäftigung <strong>de</strong>r gekündigten Person bis zum Abschluss eines<br />

eventuellen Kündigungsschutzverfahrens.<br />

5. Arbeitsschutz<br />

Der Arbeitsschutz im öffentlichen Dienst unterschei<strong>de</strong>t sich grundsätzlich<br />

nicht vom Arbeitsschutz in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft. Die gesetzlichen Vorschriften<br />

zum Arbeitsschutz, die wesentlich von <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Europäischen<br />

Gemeinschaftsrechts geprägt sind, gelten auch für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst.<br />

Ausnahmen von diesen Regeln sind zulässig, soweit öffentliche Belange dies<br />

zwingend erfor<strong>de</strong>rn (zum Beispiel für bestimmte Tätigkeiten bei Polizei,<br />

Feuerwehren und Bun<strong>de</strong>swehr). Diese Vorschriften wer<strong>de</strong>n grundsätzlich von<br />

<strong>de</strong>n Arbeitsschutzbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r überwacht. Im Bun<strong>de</strong>sdienst ist die<br />

Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern zuständig,<br />

in <strong>de</strong>ren Auftrag die Unfallkasse <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s han<strong>de</strong>lt.<br />

75


Daneben gibt es auch im öffentlichen Sektor – ebenso wie die Berufsgenossenschaften<br />

in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft – beson<strong>de</strong>re Unfallversicherungsträger<br />

als autonome Unfallkassen <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r. Sie erlassen<br />

ebenso wie die Berufsgenossenschaften Vorschriften zur Unfallverhütung<br />

und überwachen <strong>de</strong>ren Einhaltung. Im Bun<strong>de</strong>sdienst liegt die Zuständigkeit<br />

beim Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern beziehungsweise <strong>de</strong>r Zentralstelle<br />

für Arbeitsschutz. Für einzelne Bun<strong>de</strong>sressorts bestehen Son<strong>de</strong>rzuständigkeiten.<br />

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst sind (ebenso wie die Beschäftigten<br />

in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft) nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung<br />

bei <strong>de</strong>n Unfallversicherungsträgern gegen Arbeitsunfälle<br />

und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n öffentlichen<br />

Arbeitgebern getragen und gehen an die Unfallkassen.<br />

Beamte sind nicht in <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung versichert (siehe<br />

Seite 52).<br />

6. Gesundheitsför<strong>de</strong>rung<br />

Die Gesundheitsför<strong>de</strong>rung erhält im unmittelbaren Bun<strong>de</strong>sdienst auch<br />

angesichts <strong>de</strong>r <strong>de</strong>mografischen Entwicklung mit älter wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Beschäftigten<br />

wachsen<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung.<br />

Im Umsetzungsplan 2008 zum Regierungsprogramm „Zukunftsorientierte<br />

Verwaltung durch Innovationen“ ist die ressortweite Einführung<br />

einer systematischen behördlichen Gesundheitsför<strong>de</strong>rung aufgenommen<br />

wor<strong>de</strong>n. Damit sind alle Ressorts und Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s verpflichtet,<br />

eine langfristig angelegte und evaluierbare Gesundheitsför<strong>de</strong>rung als<br />

Bestandteil ihrer Personal- und Organisationsentwicklung einzuführen.<br />

Die Fortschritte bei <strong>de</strong>r betrieblichen Gesundheitsför<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n im<br />

jährlichen Krankenstands- und Gesundheitsför<strong>de</strong>rungsbericht <strong>de</strong>r unmittelbaren<br />

Bun<strong>de</strong>sverwaltung evaluiert.<br />

Den Krankenstands- und Gesundheitsför<strong>de</strong>rungsbericht fin<strong>de</strong>n Sie im<br />

Internet unter: <strong>www</strong>.<strong>bmi</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong><br />

76


Bezahlungssysteme<br />

IV. Bezahlungssysteme im<br />

öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

1. Beamte<br />

1.1 Gesetzliche Grundlagen<br />

Die Besoldung <strong>de</strong>r Beamten, Richter und Soldaten regelt das Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />

(BBesG). Bei <strong>de</strong>r Besoldung in <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn, Gemein<strong>de</strong>n und<br />

Gemein<strong>de</strong>verbän<strong>de</strong>n sowie bei sonstigen, <strong>de</strong>r Aufsicht eines Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n<br />

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Rechts gilt das Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz in <strong>de</strong>r bis zum 31. August 2006 gelten<strong>de</strong>n<br />

Fassung noch solange fort, bis es durch Lan<strong>de</strong>srecht abgelöst wird.<br />

Än<strong>de</strong>rungen und Weiterentwicklungen, die das Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />

seither erfahren hat – etwa durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz –,<br />

gelten ausschließlich für die Besoldungsempfänger <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.<br />

Grundlage <strong>de</strong>r Besoldung ist das sogenannte Alimentationsprinzip, das zu<br />

<strong>de</strong>n verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen <strong>de</strong>s<br />

Berufsbeamtentums gehört (Art. 33 Abs. 5 GG). Danach ist <strong>de</strong>r Dienstherr<br />

verpflichtet, <strong>de</strong>n Beamten im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter<br />

einen <strong>de</strong>m übertragenen Amt angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.<br />

Die Besoldung soll sicherstellen, dass sich die Beamten ganz <strong>de</strong>m Beruf<br />

widmen können. Nur ein wirtschaftlich unabhängiges Berufsbeamtentum<br />

kann die ihm von <strong>de</strong>r Verfassung zugewiesenen Aufgaben erfüllen. An<strong>de</strong>rs<br />

als bei Tarifbeschäftigten ist die Besoldung <strong>de</strong>r Beamten kein Entgelt für<br />

einzeln geleistete Arbeiten, son<strong>de</strong>rn die Gegenleistung für die Gesamtarbeitsleistung,<br />

also dafür, dass sie sich mit ihrer ganzen Arbeitskraft <strong>de</strong>m<br />

Staat (im Beamtenverhältnis) auf Lebenszeit zur Verfügung stellen und<br />

ihre Dienstpflicht mit vollem persönlichen Einsatz erfüllen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Beurteilung, welche Besoldung angemessen ist, hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

allerdings einen weiten Spielraum. Das Alimentationsprinzip gibt<br />

hierfür einen allgemeinen Maßstab, <strong>de</strong>r jeweils zeitgemäß zu konkretisieren<br />

ist.<br />

1.2 Bestandteile <strong>de</strong>r Besoldung<br />

Die Besoldung, die für <strong>de</strong>n Folgemonat im Voraus gezahlt wird, besteht in<br />

erster Linie aus <strong>de</strong>m Grundgehalt. Sie wird ergänzt durch <strong>de</strong>n Familienzuschlag<br />

sowie gegebenenfalls durch Zulagen. Es können auch Leistungs-<br />

77


prämien beziehungsweise Leistungszulagen sowie arbeitsmarktbedingte<br />

Son<strong>de</strong>rzuschläge gezahlt wer<strong>de</strong>n. Bei Verwendung im Ausland gibt es<br />

zusätzliche Auslandsbezüge. Ferner wer<strong>de</strong>n vermögenswirksame Leistungen<br />

gezahlt.<br />

1.3 Grundgehalt<br />

Das Grundgehalt ist <strong>de</strong>r Hauptbestandteil <strong>de</strong>r Dienstbezüge. Es bestimmt<br />

sich nach <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe <strong>de</strong>s verliehenen Amtes. Es kommt also<br />

nicht darauf an, welche Dienstgeschäfte ein Beamter tatsächlich wahrnimmt,<br />

son<strong>de</strong>rn auf die Zuordnung <strong>de</strong>s übertragenen Amtes. Die Ämter<br />

und ihre Besoldungsgruppen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sbesoldungsordnungen<br />

geregelt.<br />

Es gibt vier Besoldungsordnungen. Die Besoldungsordnungen A und B<br />

regeln die Besoldung für <strong>de</strong>n Beamten- und Soldatenbereich, die Besoldungsordnung<br />

W die <strong>de</strong>r Hochschullehrer und die Besoldungsordnung R<br />

regelt die Besoldung <strong>de</strong>r Richter und Staatsanwälte.<br />

Die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 enthalten aufsteigen<strong>de</strong> Gehälter, die<br />

Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 feste Gehälter. Die Besoldungsordnung B<br />

gilt für Ämter in herausgehobenen Positionen (zum Beispiel: Staatssekretäre,<br />

Ministerialdirektoren, Ministerialdirigenten, Ministerialräte, Präsi<strong>de</strong>nten<br />

von Bun<strong>de</strong>soberbehör<strong>de</strong>n, Generäle). In <strong>de</strong>r Besoldungsordnung R<br />

fin<strong>de</strong>n sich sowohl aufsteigen<strong>de</strong> als auch feste Gehälter (Besoldungsgruppen<br />

R 1 und R 2 aufsteigend, R 3 bis R 10 Festgehälter).<br />

In <strong>de</strong>r Besoldungsordnung A sind <strong>de</strong>n einzelnen Beamtenlaufbahnen<br />

folgen<strong>de</strong> Besoldungsgruppen zugeordnet:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

einfacher Dienst: Besoldungsgruppen A 2 bis A 6<br />

mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 6 bis A 9<br />

gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 9 bis A 13<br />

höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16<br />

Die Spitzengruppe einer niedrigeren Laufbahn ist in <strong>de</strong>r Regel die Eingangsgruppe<br />

<strong>de</strong>r nächsthöheren Laufbahn. Im Gegensatz zu <strong>de</strong>n festen<br />

Gehältern wird bei aufsteigen<strong>de</strong>n Gehältern das Grundgehalt innerhalb<br />

78


Bezahlungssysteme<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Besoldungsgruppe nach Stufen bemessen. Der Aufstieg in<br />

<strong>de</strong>n Stufen <strong>de</strong>s Grundgehaltes erfolgt innerhalb bestimmter Dienstzeiten<br />

(Erfahrungszeiten), in <strong>de</strong>nen anfor<strong>de</strong>rungsgerechte Leistungen erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n müssen. Nicht anfor<strong>de</strong>rungsgerechte Leistungen können zu<br />

einem Verbleiben in <strong>de</strong>r bisherigen Stufe <strong>de</strong>s Grundgehaltes führen. Die<br />

Erfahrungszeiten mit zeitlichen Stufungen von anfangs zwei, später dann<br />

drei und vier Jahren berücksichtigen <strong>de</strong>n zu Beginn <strong>de</strong>r beruflichen Tätigkeit<br />

in <strong>de</strong>r Regel schnelleren Erfahrungszuwachs. Berufliche Erfahrungen<br />

innerhalb und außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes sowie zusätzliche Qualifikationen<br />

können beim Einstieg angerechnet und zu einem Stufeneinstieg<br />

in einer höheren Stufe führen.<br />

Bei dauerhaft herausragen<strong>de</strong>n Leistungen kann in <strong>de</strong>r Besoldungsordnung<br />

A bis zum regulären Erreichen <strong>de</strong>r nächsthöheren Stufe bereits das<br />

Grundgehalt aus dieser Stufe gezahlt wer<strong>de</strong>n (Leistungsstufe). Die vorzeitige<br />

Erhöhung <strong>de</strong>s Grundgehaltes ist nicht wi<strong>de</strong>rrufbar. Die Leistungsstufe<br />

kann in je<strong>de</strong>m Kalen<strong>de</strong>rjahr an bis zu 15 Prozent <strong>de</strong>r am jeweils 1. Januar<br />

vorhan<strong>de</strong>nen Beamten und Soldaten <strong>de</strong>r Besoldungsordnung A eines<br />

Dienstherrn vergeben wer<strong>de</strong>n.<br />

79


Bun<strong>de</strong>sbesoldungsordnung A<br />

gültig ab 1. Juli 2009<br />

Besol-<br />

Grundgehalt (Monatsbeträge in Euro)<br />

dungs-<br />

gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8<br />

A 2 1.668 1.707 1.747 1.777 1.808 1.839 1.870 1.901<br />

A 3 1.735 1.776 1.817 1.850 1.883 1.916 1.949 1.982<br />

A 4 1.773 1.822 1.871 1.910 1.949 1.988 2.027 2.063<br />

A 5 1.787 1.848 1.897 1.945 1.993 2.042 2.090 2.137<br />

A 6 1.827 1.898 1.970 2.025 2.082 2.137 2.198 2.251<br />

A 7 1.922 1.985 2.068 2.153 2.236 2.320 2.383 2.446<br />

A 8 2.038 2.114 2.221 2.329 2.437 2.512 2.588 2.663<br />

A 9 2.206 2.281 2.399 2.519 2.637 2.717 2.798 2.877<br />

A 10 2.367 2.470 2.619 2.767 2.915 3.018 3.121 3.224<br />

A 11 2.717 2.870 3.022 3.175 3.280 3.385 3.490 3.595<br />

A 12 2.913 3.094 3.276 3.457 3.583 3.707 3.832 3.959<br />

A 13 3.416 3.586 3.755 3.925 4.042 4.160 4.277 4.392<br />

A 14 3.513 3.732 3.952 4.171 4.322 4.474 4.625 4.777<br />

A 15 4.294 4.492 4.643 4.794 4.945 5.095 5.245 5.394<br />

A 16 4.737 4.967 5.141 5.315 5.488 5.663 5.837 6.009<br />

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10<br />

Das Grundgehalt erhöht sich in <strong>de</strong>n Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte <strong>de</strong>s mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere<br />

um 17,79 Euro; es erhöht sich in <strong>de</strong>n Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte <strong>de</strong>s gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um<br />

7,76 Euro.<br />

Bun<strong>de</strong>sbesoldungsordnung B<br />

Besoldungsgruppe Grundgehalt (Monatsbeiträge in Euro)<br />

B 1 5.394<br />

B 2 6.266<br />

B 3 6.635<br />

B 4 7.021<br />

B 5 7.464<br />

B 6 7.885<br />

B 7 8.291<br />

B 8 8.716<br />

B 9 9.243<br />

B 10 10.880<br />

B 11 11.303<br />

80


Bezahlungssysteme<br />

Beispiele für die Zuordnung bestimmter Funktionen zu <strong>de</strong>n Besoldungsgruppen:<br />

Funktion Amtsbezeichnung/Dienstgrad Besoldungsgruppe<br />

Botin/Bote<br />

Oberamtsgehilfin/<br />

A 2<br />

Oberamtsgehilfe<br />

Kraftfahrerin/Kraftfahrer Hauptgefreiter A 4<br />

Bürosachbearbeiterin/<br />

Sekretärin/Sekretär A 6<br />

Bürosachbearbeiter<br />

Gruppenführerin/<br />

Stabsunteroffizier A 6<br />

Gruppenführer<br />

Polizistin/Polizist Polizeimeisterin/Polizeimeister A 7<br />

Sachbearbeiterin/<br />

Inspektorin/Inspektor A 9<br />

Sachbearbeiter<br />

Polizistin/Polizist<br />

Polizeikommissarin/<br />

A 9<br />

Polizeikommissar<br />

Zugführerin/Zugführer Stabsfeldwebel A 9<br />

Polizistin/Polizist<br />

Polizeioberkommissarin/<br />

Polizeioberkommissar<br />

A 10<br />

Ingenieurin/Ingenieur<br />

(Fachhochschule)<br />

Technische Oberinspektorin/<br />

Technischer Oberinspektor<br />

A 10<br />

(Eingangsamt)<br />

Kompaniechefin/Kompaniechef Hauptmann A 12<br />

Polizistin/Polizist<br />

Polizeihauptkommissarin/<br />

A 12<br />

Polizeihauptkommissar<br />

Referentin/Referent in einem Regierungsrätin/Regierungsrat A 13<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

Komman<strong>de</strong>urin/Komman<strong>de</strong>ur Oberstleutnant A 14<br />

eines Bataillons<br />

Leiterin/Leiter eines Referates in Ministerialrätin/Ministerialrat A 16/B 3<br />

einem Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

Leiterin/Leiter einer Botschaft Botschafterin/Botschafter A 16/B 3<br />

Komman<strong>de</strong>urin/Komman<strong>de</strong>ur<br />

einer Briga<strong>de</strong><br />

Leiterin/Leiter einer Unterabteilung<br />

in einem Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

Komman<strong>de</strong>urin/Komman<strong>de</strong>ur<br />

einer Division<br />

Leiterin/Leiter einer Abteilung in<br />

einem Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

Staatssekretärin/Staatssekretär<br />

in einem Bun<strong>de</strong>sministerium<br />

Briga<strong>de</strong>general B 6<br />

Ministerialdirigentin/<br />

Ministerialdirigent<br />

B 6<br />

Generalmajor B 7<br />

Ministerialdirektorin/<br />

B 9<br />

Ministerialdirektor<br />

Staatssekretärin/Staatssekretär B 11<br />

81


Die Verteilung <strong>de</strong>r aktiven Beamten und Richter auf die verschie<strong>de</strong>nen<br />

Besoldungsgruppen stellt sich wie folgt dar:<br />

Übersicht 11:<br />

Verteilung nach Besoldungsgruppen (Stand 30. Juni 2007)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt Fachserie 14, Reihe 6, 2007<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

1.4 Professorenbesoldung<br />

Die Besoldung <strong>de</strong>r Professoren an <strong>de</strong>n Hochschulen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s (Universitäten<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in Hamburg und München, Fachhochschule<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s) ist in <strong>de</strong>r im Jahr 2002 eingeführten Besoldungsordnung W<br />

geregelt 8 . Die individuelle Besoldung setzt sich aus einem Grundgehalt<br />

(zum Beispiel W 2: 4.281 Euro; W 3: 5.187 Euro) und zusätzlichen variablen<br />

Gehaltsbestandteilen, <strong>de</strong>n Leistungsbezügen zusammen. Die Leistungsbezüge<br />

sind von <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r erbrachten Leistung abhängig. Einzelheiten<br />

zur Vergabe <strong>de</strong>r Leistungsbezüge sind in Rechtsverordnungen und<br />

internen Statuten <strong>de</strong>r einzelnen Hochschulen geregelt.<br />

8<br />

Mit <strong>de</strong>r Reform wur<strong>de</strong> die Besoldungsordnung C abgeschafft und für Neueinstellungen durch die Besoldungsordnung<br />

W ersetzt. Vor 2002 eingestellte Professorinnen und Professoren konnten in <strong>de</strong>r Besoldungsordnung C verbleiben.<br />

82


Bezahlungssysteme<br />

1.5 Familienzuschlag<br />

Der Familienzuschlag (früher Ortszuschlag, <strong>de</strong>r ursprünglich dazu bestimmt<br />

war, die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten <strong>de</strong>r Beamten in<br />

<strong>de</strong>n einzelnen Dienstorten auszugleichen) ist Teil <strong>de</strong>r Dienstbezüge. Seine<br />

Höhe richtet sich nach <strong>de</strong>n Familienverhältnissen <strong>de</strong>s Beamten, in <strong>de</strong>r Stufe<br />

1 auch nach <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe. In Ausgestaltung <strong>de</strong>s Alimentationsprinzips<br />

berücksichtigt <strong>de</strong>r Familienzuschlag typische familienbedingte<br />

Mehrbelastungen im Vergleich zu ledigen Beamten ohne Kin<strong>de</strong>r.<br />

Den Familienzuschlag <strong>de</strong>r Stufe 1 (sogenannter Verheiratetenzuschlag) erhalten<br />

verheiratete, verwitwete und – bei Unterhaltsverpflichtung aus einer<br />

früheren Ehe – auch geschie<strong>de</strong>ne Beamte. Er beträgt in <strong>de</strong>n unteren Besoldungsgruppen<br />

bis A 8 monatlich 108,92 Euro, ab A 9 monatlich 114,38 Euro.<br />

Für das erste und zweite zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind erhöht sich <strong>de</strong>r Familienzuschlag<br />

um je 97,83 Euro, für das dritte und je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Kind um 304,81 Euro. Für die unteren Besoldungsgruppen (A 2<br />

bis A 5) erhöht sich <strong>de</strong>r kin<strong>de</strong>rbezogene Familienzuschlag für das erste zu<br />

berücksichtigen<strong>de</strong> Kind in <strong>de</strong>n Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,24<br />

Euro, ab <strong>de</strong>m dritten Kind für je<strong>de</strong>s weitere zu berücksichtigen<strong>de</strong> Kind<br />

■<br />

■<br />

■<br />

in <strong>de</strong>n Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 26,20 Euro,<br />

in <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und<br />

in <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>s Familienzuschlags besteht auch <strong>de</strong>r<br />

Anspruch auf das allgemeine staatliche Kin<strong>de</strong>rgeld.<br />

1.6 Zulagen<br />

Zulagen sind zusätzliche Geldleistungen, die wie in allen Arbeitsbereichen<br />

auch im öffentlichen Dienst neben <strong>de</strong>r Grundbesoldung (Grundgehalt/<br />

Familienzuschlag) gezahlt wer<strong>de</strong>n, um zusätzliche Anfor<strong>de</strong>rungen und<br />

Leistungen zu honorieren. Es gibt drei Gruppen von Zulagen:<br />

■ Amtszulagen: Sie dienen zur differenzierteren Bewertung <strong>de</strong>r Ämter,<br />

sind in <strong>de</strong>n Besoldungsordnungen selbst bei <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Ämtern festgelegt und gelten als Bestandteil <strong>de</strong>s Grundgehalts. Sie<br />

nehmen an <strong>de</strong>n allgemeinen Gehaltserhöhungen teil und wer<strong>de</strong>n auch<br />

bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Pension zugrun<strong>de</strong> gelegt. So können zum Bei-<br />

83


spiel im Spitzenamt <strong>de</strong>s mittleren Dienstes in <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />

A 9 für herausgehobene Funktionen bis zu 30 Prozent <strong>de</strong>r Stellen mit<br />

einer Amtszulage ausgestattet wer<strong>de</strong>n.<br />

■ Stellenzulagen: Sie wer<strong>de</strong>n für die Wahrnehmung herausgehobener<br />

Funktionen gezahlt, zum Beispiel Polizeizulage (rund 130 Euro),<br />

Sicherheitszulage (abhängig von <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe zwischen rund<br />

120 Euro und 200 Euro), Zulage für Kompaniefeldwebel (rund 77 Euro).<br />

Stellenzulagen sind grundsätzlich nicht pensionsfähig.<br />

■ Erschwerniszulagen/Mehrarbeitsvergütung: Das sind Entgelte für<br />

Arbeitsleistungen, die entwe<strong>de</strong>r außerhalb <strong>de</strong>r normalen zeitlichen<br />

Beanspruchung o<strong>de</strong>r unter erschwerten Bedingungen erbracht<br />

wer<strong>de</strong>n (zum Beispiel für Sonn- und Feiertagsdienst rund 2,80 Euro je<br />

Stun<strong>de</strong>, Nachtdienst rund 1,30 Euro je Stun<strong>de</strong>, Wechselschicht- und<br />

Schichtdienst zwischen rund 36 Euro und rund 102 Euro monatlich,<br />

ferner Zulagen für Taucher, für bestimmte militärische o<strong>de</strong>r polizeiliche<br />

Verwendungen). Für Überstun<strong>de</strong>n gibt es nur in bestimmten<br />

Bereichen (zum Beispiel Polizei, Zoll und Feuerwehr) eine beson<strong>de</strong>re<br />

Vergütung sowie bei beson<strong>de</strong>ren Dienstplangestaltungen. Die Mehrarbeitsvergütung<br />

wird in Höhe eines pauschalierten anteiligen Stun<strong>de</strong>ngehalts<br />

gezahlt. Erschwerniszulagen und Mehrarbeitsvergütung<br />

wer<strong>de</strong>n für die Pensionen nicht berücksichtigt.<br />

1.7 Leistungsprämien und Leistungszulagen<br />

Durch das Dienstrechtsreformgesetz 1997 wur<strong>de</strong>n neben <strong>de</strong>n Leistungsstufen<br />

beim Grundgehalt Leistungsprämien und Leistungszulagen für<br />

herausragen<strong>de</strong> beson<strong>de</strong>re Leistungen eingeführt. Die gesetzlichen Regelungen<br />

sind in <strong>de</strong>r Leistungsprämien- und -zulagenverordnung enthalten.<br />

Diese leistungsbezogenen Bezahlungsinstrumente sind Führungsinstrumente,<br />

um herausragen<strong>de</strong> Arbeitsleistungen <strong>de</strong>r Beschäftigten zu honorieren.<br />

Damit können die Motivation und Leistungsbereitschaft gesteigert<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz enthält in § 42a Detailregelungen<br />

zur Vergabequote, <strong>de</strong>r Zahlungshöhe und <strong>de</strong>n Zahlungsmodalitäten. Auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage eines Erfahrungsberichtes zur Dienstrechtsreform von<br />

1997 wur<strong>de</strong>n im Jahr 2002 die Regelungen insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Vergabequote (Erhöhung <strong>de</strong>r Vergabemöglichkeiten von 10 Prozent auf<br />

15 Prozent) und <strong>de</strong>r Möglichkeit zur Honorierung von Teamleistungen<br />

verbessert.<br />

84


Bezahlungssysteme<br />

Die Leistungsprämie honoriert als Einmalzahlung eine bereits erbrachte<br />

beson<strong>de</strong>re Leistung. Sie kann bis zur Höhe <strong>de</strong>s jeweiligen Anfangsgrundgehaltes<br />

<strong>de</strong>s Beamten gewährt wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiel:<br />

In <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 13 kann als Leistungsprämie eine Einmalzahlung<br />

maximal in Höhe <strong>de</strong>s Anfangsgrundgehaltes <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe<br />

A 13, also in Höhe von 3.416 Euro (Stand: 1. Juli 2009) gezahlt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Die laufen<strong>de</strong> Leistungszulage setzt eine positive Leistungsprognose voraus<br />

und kann befristet (längstens zwölf Monate) monatlich bis zur Höhe von sieben<br />

Prozent <strong>de</strong>s Anfangsgrundgehaltes gezahlt wer<strong>de</strong>n; sie ist wi<strong>de</strong>rruflich.<br />

Beispiel:<br />

In <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe A 13 kann als Leistungszulage eine monatliche<br />

Zahlung von höchstens sieben Prozent <strong>de</strong>s Anfangsgrundgehaltes <strong>de</strong>r<br />

Besoldungsgruppe A 13 (3.416 Euro x 7 Prozent =) 239,12 Euro für längstens<br />

zwölf Monate, also in Höhe von bis zu 2.869,44 Euro (Stand: 1. Juli<br />

2009), gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit <strong>de</strong>m Dienstrechtsneuordnungsgesetz wur<strong>de</strong> das jährliche Budget für<br />

die Leistungsbezahlung in Höhe von 31 Millionen Euro im Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />

festgeschrieben. Für die Dienststellen besteht eine gesetzliche<br />

Verpflichtung, das Geld für die Honorierung von Spitzenleistungen zu<br />

nutzen.<br />

1.8 Son<strong>de</strong>rzuschläge zur Sicherung <strong>de</strong>r Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit<br />

Bei akutem Personalmangel können im Rahmen budgetärer Vorgaben<br />

Son<strong>de</strong>rzuschläge gezahlt wer<strong>de</strong>n. Der Son<strong>de</strong>rzuschlag darf monatlich<br />

zehn Prozent <strong>de</strong>s Anfangsgrundgehalts <strong>de</strong>r Besoldungsgruppe <strong>de</strong>s Beamten<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Soldaten nicht übersteigen. Grundgehalt und Son<strong>de</strong>rzuschlag<br />

dürfen zusammen das Endgrundgehalt nicht übersteigen. Die Entscheidung<br />

über die Gewährung von Son<strong>de</strong>rzuschlägen trifft die zuständige<br />

oberste Dienstbehör<strong>de</strong>. Einzelheiten sind in § 72 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetzes<br />

geregelt.<br />

85


1.9 Auslandsdienstbezüge<br />

Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz<br />

im Ausland erhalten neben ihren Inlandsdienstbezügen folgen<strong>de</strong><br />

Auslandsdienstbezüge:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Auslandszuschlag<br />

Auslandskin<strong>de</strong>rzuschlag<br />

Mietzuschuss<br />

Daneben wird auf einen Anteil dieser Bezüge ein Kaufkraftausgleich in<br />

Form von Zu- o<strong>de</strong>r Abschlägen gewährt, wenn die Kaufkraft <strong>de</strong>r Bezüge<br />

im Ausland nicht <strong>de</strong>r Kaufkraft <strong>de</strong>r Bezüge im Inland entspricht. Diese<br />

Regelungen gelten entsprechend für Tarifbeschäftigte <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes.<br />

2. Tarifbeschäftigte<br />

2.1 Rechtliche Grundlagen<br />

Die Bezahlungsregelungen <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst<br />

sind in Tarifverträgen festgelegt, die zwischen <strong>de</strong>n öffentlichen Arbeitgebern<br />

(Bund, Län<strong>de</strong>rn und Gemein<strong>de</strong>n) und <strong>de</strong>n zuständigen Gewerkschaften<br />

ausgehan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Besoldung <strong>de</strong>r Beamten, die<br />

als Alimentation nach <strong>de</strong>n hergebrachten Grundsätzen <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums<br />

gezahlt wird, ist die Bezahlung <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten die Gegenleistung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers für die Arbeitsleistung.<br />

Die Bezahlung für die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s richtet sich seit <strong>de</strong>m<br />

1. Oktober 2005 nach <strong>de</strong>m Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst (TVöD).<br />

Der TVöD ersetzt <strong>de</strong>n bis dahin gelten<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>s-Angestelltentarifvertrag<br />

(BAT/BAT-O) für Angestellte und <strong>de</strong>n Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen<br />

und Arbeiter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (MTArb/MTArb-O) beziehungsweise<br />

<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>smanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen<br />

und Betriebe (BMT-G/BMT-G-O). Der TVöD gilt auch für die Tarifbeschäftigen<br />

<strong>de</strong>r kommunalen Arbeitgeber. Für die Tarifbeschäftigten bei<br />

<strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn – bis auf Berlin und Hessen – richtet sich die Bezahlung seit<br />

<strong>de</strong>m 1. November 2006 nach <strong>de</strong>m Tarifvertrag für <strong>de</strong>n öffentlichen Dienst<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (TV-L).<br />

86


Bezahlungssysteme<br />

Das Entgeltsystem <strong>de</strong>s TVöD unterschei<strong>de</strong>t sich grundlegend von seinen<br />

Vorgängerregelungen. An die Stelle <strong>de</strong>r Vergütung für Angestellte und<br />

<strong>de</strong>s Lohnes für Arbeiter ist für alle Tarifbeschäftigten einheitlich das<br />

Tabellenentgelt nach <strong>de</strong>m TVöD getreten. Familienstand, Kin<strong>de</strong>rzahl und<br />

Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren abgeschafft, gleiches<br />

gilt für Bewährungs- und Zeitaufstiege. Erstmalig sind Leistungselemente<br />

tariflich vereinbart wor<strong>de</strong>n. Der TVöD wird auf <strong>de</strong>r Grundlage von Arbeitsverträgen<br />

auch auf die nichtorganisierten Tarifbeschäftigten angewen<strong>de</strong>t.<br />

Die unter <strong>de</strong>n TVöD fallen<strong>de</strong>n Beschäftigten erhalten ein monatliches<br />

Tabellenentgelt. Die dafür maßgeblichen Entgelttabellen sind Anlagen<br />

zum TVöD. Im Ergebnis <strong>de</strong>r Lohnrun<strong>de</strong> 2008 sind die Tabellenentgelte<br />

am 1. Januar 2008 zunächst einheitlich um 50 Euro und anschließend um<br />

3,1 Prozent erhöht wor<strong>de</strong>n. Zum 1. Januar 2009 folgte eine weitere Erhöhung<br />

um 2,8 Prozent. Der Bund hat die Tabellenentgelte in <strong>de</strong>n Tarifgebieten<br />

Ost und West ab <strong>de</strong>m 1. April 2008 vereinheitlicht.<br />

Ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2009 gilt folgen<strong>de</strong> Entgelttabelle:<br />

Tabelle TVöD Bund<br />

Entgeltgruppe<br />

Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6<br />

15 3.639,58 4.038,10 4.186,48 4.716,41 5.119,16<br />

14 3.296,19 3.656,54 3.868,52 4.186,48 4.674,02<br />

13 3.038,64 3.370,38 3.550,56 3.900,31 4.387,85<br />

12 2.723,86 3.020,62 3.444,57 3.815,52 4.292,47<br />

11 2.628,47 2.914,64 3.126,61 3.444,57 3.905,62<br />

10 2.533,08 2.808,65 3.020,62 3.232,60 3.635,35<br />

9 2.237,38 2.480,09 2.607,28 2.946,43 3.211,40<br />

8 2.094,30 2.321,11 2.427,10 2.522,49 2.628,47 2.695,24<br />

7 1.960,76 2.172,73 2.310,51 2.416,50 2.495,99 2.570,19<br />

6 1.922,60 2.130,33 2.236,32 2.337,01 2.405,90 2.474,80<br />

5 1.842,05 2.040,25 2.140,93 2.241,63 2.315,82 2.368,81<br />

4 1.750,90 1.939,56 2.066,74 2.140,93 2.215,12 2.258,58<br />

3 1.722,29 1.907,76 1.960,76 2.045,55 2.109,14 2.167,44<br />

2 1.588,74 1.759,38 1.812,37 1.865,37 1.981,95 2.103,84<br />

1 1.415,99 1.441,42 1.473,22 1.502,89 1.579,20<br />

87


Die Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen. An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>n Beamten,<br />

bei <strong>de</strong>nen sich die Besoldung nach <strong>de</strong>m übertragenen Amt richtet, ist<br />

für die Eingruppierung <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten in eine Entgeltgruppe die<br />

dauer haft ausgeübte Tätigkeit maßgeblich.<br />

Die eingruppierungsrelevanten Merkmale einer Tätigkeit sind als sogenannte<br />

Tätigkeitsmerkmale tariflich festgelegt. Dazu zählen auch<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen an die Person, zum Beispiel <strong>de</strong>r erfolgreiche Abschluss<br />

eines Studiums. Während die Entgeltgruppe 1 für einfachste Tätigkeiten<br />

bereits seit <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s TVöD am 1. Oktober 2005 gilt, wer<strong>de</strong>n<br />

die Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppen 2 bis 15 mit <strong>de</strong>n beteiligten<br />

Gewerkschaften noch verhan<strong>de</strong>lt. Sie sollen künftig in einer sogenannten<br />

Entgeltordnung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n. Bis zum Inkrafttreten dieser<br />

Entgeltordnung sind die bisherigen Tätigkeitsmerkmale in <strong>de</strong>r Vergütungsordnung<br />

für die Angestellten und im Lohngruppenverzeichnis für<br />

die Arbeiter sowie die bisherigen zentralen Eingruppierungsvorschriften<br />

weiter anzuwen<strong>de</strong>n, soweit sich aus <strong>de</strong>m TVöD nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

Die Verteilung <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten auf die Entgeltgruppen stellt Übersicht<br />

12 dar.<br />

Übersicht 12:<br />

Verteilung nach Entgeltgruppe (Stand 30. Juni 2007)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Quelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt<br />

88


Bezahlungssysteme<br />

Innerhalb einer Entgeltgruppe glie<strong>de</strong>rt sich die Entgelttabelle in sechs<br />

Stufen. Für <strong>de</strong>n Bund wur<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 15 für die Stufe 6<br />

allerdings keine Beträge vereinbart, in diesen Fällen ist Stufe 5 die Endstufe.<br />

Berufsanfänger ohne einschlägige Berufserfahrung wer<strong>de</strong>n bei ihrer Einstellung<br />

<strong>de</strong>r Stufe 1, Beschäftigte mit entsprechen<strong>de</strong>r Berufserfahrung von<br />

min<strong>de</strong>stens einem Jahr <strong>de</strong>r Stufe 2 zugeordnet. Zur Deckung <strong>de</strong>s Personalbedarfs<br />

können bei Neueinstellungen in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8 zu<strong>de</strong>m Zeiten<br />

einer vorherigen beruflichen Tätigkeit bei einem an<strong>de</strong>ren Arbeitgeber<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

diese für die vorgesehene Tätigkeit för<strong>de</strong>rlich ist. Auf diesem Wege kann <strong>de</strong>r<br />

Berufseinstieg auch bei Stufe 3 o<strong>de</strong>r einer höheren Stufe liegen.<br />

Das Aufrücken in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Berufserfahrung<br />

und Leistung. Die Berufserfahrung fin<strong>de</strong>t ihren Ausdruck in <strong>de</strong>n Stufenlaufzeiten,<br />

diese sind <strong>de</strong>finiert als Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit<br />

innerhalb <strong>de</strong>rselben Entgeltgruppe bei <strong>de</strong>mselben Arbeitgeber. Im<br />

TVöD wird die Stufe 2 regelmäßig nach einem Jahr in <strong>de</strong>r Stufe 1, die Stufe<br />

3 nach zwei Jahren in <strong>de</strong>r Stufe 2, die Stufe 4 nach drei Jahren in <strong>de</strong>r Stufe 3,<br />

die Stufe 5 nach vier Jahren in <strong>de</strong>r Stufe 4 und die Stufe 6 nach fünf Jahren<br />

in <strong>de</strong>r Stufe 5 erreicht. Bestimmte Unterbrechungen <strong>de</strong>r Stufenlaufzeit<br />

haben keine Auswirkungen (zum Beispiel Schutzfristen nach <strong>de</strong>m Mutterschutzgesetz<br />

o<strong>de</strong>r Elternzeit). Für das Aufrücken nach <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Stufenlaufzeit wird min<strong>de</strong>stens eine durchschnittliche Leistung vorausgesetzt.<br />

Bei Leistungen, die erheblich über <strong>de</strong>m Durchschnitt liegen, kann<br />

die reguläre Stufenlaufzeit in <strong>de</strong>n Stufen 4 bis 6 verkürzt, bei erheblich unter<br />

<strong>de</strong>m Durchschnitt liegen<strong>de</strong>n Leistungen dagegen verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

Beispiele für die Höhe <strong>de</strong>s Tabellenentgelts nach Tätigkeit:<br />

Tätigkeit<br />

E<br />

Anfangsentgelt<br />

(Stufe 1/Stufe 2)<br />

En<strong>de</strong>ntgelt<br />

(Stufe 5/Stufe 6)<br />

Tätigkeit, die einen wissenschaftlichen<br />

Hochschulabschluss<br />

erfor<strong>de</strong>rt,<br />

zum Beispiel Referentin/Referent<br />

in einem Ministerium<br />

Personalsachbearbeiterin/<br />

Personalsachbearbeiter<br />

Bürosachbearbeiterin/Bürosachbearbeiter<br />

mit entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Tätigkeiten<br />

13 3.038,64 €/<br />

3.370,38 €<br />

10 2.533,08 €/<br />

2.808,65 €<br />

6 1.922,60 €/<br />

2.130,33 €<br />

4.387,85 €<br />

3.635,35 €<br />

2.474,80 €<br />

89


Tätigkeit<br />

E<br />

Anfangsentgelt<br />

(Stufe 1/Stufe 2)<br />

En<strong>de</strong>ntgelt<br />

(Stufe 5/Stufe 6)<br />

Registraturangestellte/<br />

Registraturangestellter mit<br />

gründlichen Fachkenntnissen<br />

Büchereiangestellte/<br />

Büchereiangestellter mit<br />

schwierigerer Tätigkeit<br />

Einfachste Tätigkeiten, zum<br />

Beispiel Botin/Bote<br />

5 1.842,05 €/<br />

2.040,25 €<br />

3 1.722,29 €/<br />

1.907,76 €<br />

2.368,81 €<br />

2.167,44 €<br />

1 1.415,99 € 1.579,20 €<br />

2.2 Leistungsentgelt<br />

Die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s erhalten nach <strong>de</strong>m TVöD seit <strong>de</strong>m 1. Januar<br />

2007 ein variables Leistungsentgelt in Form einer Leistungsprämie o<strong>de</strong>r Leistungszulage.<br />

Das Leistungsentgelt soll dazu beitragen, die Qualität öffentlicher<br />

Dienstleistungen zu verbessern, in<strong>de</strong>m die Motivation und Eigenverantwortung<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigten sowie die Führungskultur im öffentlichen Dienst<br />

gestärkt wer<strong>de</strong>n. Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt<br />

gewährt, seine Höhe ist abhängig von <strong>de</strong>r individuellen Leistung.<br />

Der Rahmen und die wesentlichen Details <strong>de</strong>s Leistungsentgeltsystems<br />

sind für die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in einem geson<strong>de</strong>rten Tarifvertrag<br />

– <strong>de</strong>m LeistungsTV-Bund – festgelegt. Die tariflichen Regelungen sind<br />

aber nicht abschließend, son<strong>de</strong>rn wer<strong>de</strong>n durch Dienstvereinbarungen<br />

in <strong>de</strong>n einzelnen Behör<strong>de</strong>n ergänzt. In <strong>de</strong>n Dienstvereinbarungen wer<strong>de</strong>n<br />

die Instrumente <strong>de</strong>r Leistungsfeststellung und -bezahlung konkret<br />

ausgestaltet. Die jeweiligen Vorgesetzten entschei<strong>de</strong>n darüber, wer eine<br />

Leistungsbezahlung erhält.<br />

Als Entgeltvolumen steht für die Leistungsbezahlung zurzeit ein Prozent<br />

<strong>de</strong>r ständigen Monatsentgelte <strong>de</strong>s Vorjahres aller unter <strong>de</strong>n Tarifvertrag<br />

fallen<strong>de</strong>n Beschäftigten <strong>de</strong>s jeweiligen Arbeitgebers zur Verfügung. Ziel<br />

<strong>de</strong>r Tarifvertragsparteien ist, das Entgeltvolumen in <strong>de</strong>n kommen<strong>de</strong>n Jahren<br />

schrittweise auf acht Prozent zu erhöhen.<br />

2.3 Sonstige Entgeltbestandteile<br />

Im TVöD wer<strong>de</strong>n zur Abgeltung beson<strong>de</strong>rer Belastungen (zum Beispiel:<br />

Schichtarbeit, Arbeit in <strong>de</strong>r Nacht o<strong>de</strong>r an Wochenen<strong>de</strong>n) sowie bei Arbeit<br />

unter erschwerten Verhältnissen (zum Beispiel: Lärm, Schmutz) Zulagen<br />

und Zuschläge gezahlt.<br />

90


Bezahlungssysteme<br />

3. Son<strong>de</strong>rzahlungen<br />

Neben <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Gehalt gibt es im öffentlichen Dienst unterschiedlich<br />

ausgestaltete Son<strong>de</strong>rzahlungen.<br />

3.1 Beamte<br />

Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wird <strong>de</strong>r bislang gewährte<br />

Teil <strong>de</strong>r jährlichen Son<strong>de</strong>rzahlung (2,5 Prozent <strong>de</strong>r Jahresbezüge, 125 Euro<br />

für A 2 bis A 8) ab 1. Juli 2009 anteilig in die monatlich gewährten Bezüge<br />

eingebaut. Ab 1. Januar 2011 wird auch <strong>de</strong>r von 2006 bis 2010 eingefrorene<br />

Teil <strong>de</strong>r jährlichen Son<strong>de</strong>rzahlung (2,5 Prozent <strong>de</strong>r Jahresbezüge) anteilig<br />

in die monatlichen Bezüge eingebaut. Die jährliche Son<strong>de</strong>rzahlung entfällt<br />

dann als eigenständiger Bezügebestandteil.<br />

3.2 Tarifbeschäftigte<br />

Der TVöD sieht eine sogenannte Jahresson<strong>de</strong>rzahlung vor, die jeweils mit<br />

<strong>de</strong>m November-Entgelt ausgezahlt wird. Nach Entgeltgruppen gestaffelt<br />

liegt <strong>de</strong>r Betrag im Tarifgebiet West<br />

■<br />

■<br />

■<br />

in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 1 bis 8<br />

in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 9 bis 12<br />

in <strong>de</strong>n Entgeltgruppen 13 bis 15<br />

bei 90 Prozent<br />

bei 80 Prozent<br />

bei 60 Prozent<br />

<strong>de</strong>s durchschnittlichen monatlichen Entgelts.<br />

Im Tarifgebiet Ost (neue Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r) beträgt die Jahresson<strong>de</strong>rzahlung<br />

75 Prozent <strong>de</strong>r jeweiligen Jahresson<strong>de</strong>rzahlung im Tarifgebiet West.<br />

Als laufen<strong>de</strong> Zahlung erhalten Beamte und Tarifbeschäftigte ferner eine<br />

sogenannte „vermögenswirksame Leistung“ nach <strong>de</strong>m allgemeinen<br />

Vermögensbildungsgesetz in Höhe von 6,65 Euro monatlich, die nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften <strong>de</strong>s Vermögensbildungsgesetzes (zum Beispiel in Bausparverträgen<br />

o<strong>de</strong>r Kapitalbildungsplänen) angelegt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

4. Gehälter in <strong>de</strong>n neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

Für die neuen Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r galten hinsichtlich <strong>de</strong>r Gehälter im öffentlichen<br />

Dienst bislang Beson<strong>de</strong>rheiten. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Produk-<br />

91


tivität und <strong>de</strong>r finanziellen Leistungskraft <strong>de</strong>r neuen Län<strong>de</strong>r wur<strong>de</strong>n die<br />

Gehälter im öffentlichen Dienst zum 1. Juli 1991 auf zunächst 60 Prozent<br />

<strong>de</strong>r jeweiligen Gehälter in <strong>de</strong>n alten Län<strong>de</strong>rn festgesetzt. Sie sind seit<strong>de</strong>m<br />

Schritt um Schritt entsprechend <strong>de</strong>n wirtschaftlichen und finanziellen<br />

Verhältnissen angeglichen wor<strong>de</strong>n. Für die Beschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist<br />

unabhängig von ihrem Dienstort die volle Angleichung nunmehr vollzogen.<br />

Für die unteren und mittleren Gehaltsgruppen (bis Entgeltgruppe E 9/<br />

Besoldungsgruppe A 9) gilt dies bereits seit 1. Januar 2008, für die höheren<br />

Gehaltsgruppen seit 1. April 2008.<br />

5. Anpassung <strong>de</strong>r Gehälter<br />

Es gibt in Deutschland keine automatische Anpassung <strong>de</strong>r Gehälter, etwa<br />

an die Entwicklung <strong>de</strong>r Arbeitsproduktivität. Auch im öffentlichen Dienst<br />

muss über je<strong>de</strong> Erhöhung <strong>de</strong>r nominalen Gehälter beson<strong>de</strong>rs entschie<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

5.1 Beamte<br />

Für die Beamten wird eine Anpassung <strong>de</strong>r Besoldung durch Gesetz festgelegt.<br />

§ 14 Absatz 1 Bun<strong>de</strong>sbesoldungsgesetz<br />

(1) Die Besoldung wird entsprechend <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n Dienstaufgaben ver<strong>bund</strong>enen Verantwortung<br />

durch Bun<strong>de</strong>sgesetz regelmäßig angepasst.<br />

Die Besoldungserhöhung für Beamte wird im Allgemeinen dann eingeleitet,<br />

wenn ein Tarifabschluss für die Tarifbeschäftigten vorliegt. Bevor die Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

einen Gesetzentwurf zur Erhöhung <strong>de</strong>r Besoldung beschließt, führt<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sminister <strong>de</strong>s Innern Gespräche mit <strong>de</strong>n Spitzenorganisationen<br />

<strong>de</strong>r Gewerkschaften. Dabei wird jedoch nicht verhan<strong>de</strong>lt, son<strong>de</strong>rn es wer<strong>de</strong>n<br />

nur Standpunkte ausgetauscht. Die Äußerungen <strong>de</strong>r Spitzenorganisationen<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Anlage <strong>de</strong>s Gesetzentwurfs <strong>de</strong>m Parlament mitgeteilt.<br />

Die <strong>de</strong>m Parlament vorgeschlagene Besoldungserhöhung orientiert sich<br />

regelmäßig an <strong>de</strong>m Tarifabschluss, weil bereits bei <strong>de</strong>n Tarifverhandlun-<br />

92


Bezahlungssysteme<br />

gen die maßgeblichen Aspekte <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Haushaltssituation<br />

geprüft wor<strong>de</strong>n sind.<br />

Mit <strong>de</strong>m geschil<strong>de</strong>rten Verfahren wird erreicht, dass sich die Gehälter im<br />

öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s für alle Gruppen <strong>de</strong>r Beschäftigten im Wesentlichen<br />

gleich entwickeln. Allerdings wird die Gehaltsanpassung für<br />

Beamte aufgrund <strong>de</strong>s Versorgungsreformgesetzes aus <strong>de</strong>m Jahr 1998 im<br />

Zeitraum von 1999 bis 2017 um jeweils 0,2 Prozent gemin<strong>de</strong>rt. Für die Jahre<br />

2003 bis voraussichtlich 2010 ist diese Zuführung zur Versorgungsrücklage<br />

vorübergehend ausgesetzt (siehe Seite 105).<br />

Die Übersicht 13 stellt die Gehaltsbewegungen von 1998 bis 2007 im öffentlichen<br />

Dienst im Vergleich zur Gesamtwirtschaft und zur Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Lebenshaltungskosten in Deutschland dar.<br />

Übersicht 13:<br />

Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst im Vergleich zur gewerblichen<br />

Wirtschaft und zur Entwicklung <strong>de</strong>s Verbraucherpreisin<strong>de</strong>x<br />

Jahr<br />

Tarifliche Abschlussraten<br />

im öffentlichen Dienst<br />

Durchschnittliche<br />

Tarifsteigerungsrate<br />

in <strong>de</strong>r<br />

gewerb lichen<br />

Wirtschaft<br />

in Prozent 9<br />

Anstieg <strong>de</strong>s<br />

Verbraucherpreisin<strong>de</strong>x<br />

10<br />

in Prozent<br />

1998 + 1,5 % ab 1.1. 2,0 0,9<br />

1999 + 3,1 % ab 1.4. (Beamte 2,9 % ab 1.6., in <strong>de</strong>n<br />

oberen Gehaltsgruppen ab 1.1.2000) zuzüglich<br />

einer einmaligen Zahlung von 300 DM<br />

3,1 0,6<br />

2000 + 2,0 % ab 1.8. zuzüglich einer einmaligen<br />

Zahlung von 400 DM (für Beamte von A 1 –<br />

A 11 eine Einmalzahlung von 4 x 100,– DM für<br />

Monate August bis Dezember)<br />

2001 + 2,4 % ab 1.9. (Beamte: 1,8 % ab 1.1. und 2,2 %<br />

ab 1.1.2002)<br />

2,5 1,4<br />

2,3 2,0<br />

2002 3,2 1,4<br />

2003 2,4 % ab 1.1., in <strong>de</strong>n oberen Gehaltsgruppen ab<br />

1.4. (für Beamte außer B 11 ab 1.4. bzw. 1.7.) und<br />

einer Einmalzahlung von 7,5 % max. 185 €<br />

2,4 1,1<br />

9<br />

Quelle: Bun<strong>de</strong>sministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ergebnisse wichtiger Tarifabschlüsse, 1993–2007.<br />

10<br />

Quelle: Verbraucherpreisindizes für Deutschland, Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Fachserie 17, Reihe 7.<br />

93


Jahr<br />

Tarifliche Abschlussraten<br />

im öffentlichen Dienst<br />

Durchschnittliche<br />

Tarifsteigerungsrate<br />

in <strong>de</strong>r<br />

gewerb lichen<br />

Wirtschaft<br />

in Prozent 9<br />

Anstieg <strong>de</strong>s<br />

Verbraucherpreisin<strong>de</strong>x<br />

10<br />

in Prozent<br />

2004 1,0 % jeweils ab 1.1. und 1.5. (für Beamte außer<br />

B 11 ab 1.4. und 1.8.) und Einmalzahlung von<br />

50 €<br />

2005 Einmalzahlung in Höhe von 300 € (je 100 €<br />

April, Juli und Oktober)<br />

2006 Einmalzahlung in Höhe von 300 € (je 150 €<br />

April und Juli)<br />

2007 Einmalzahlung in Höhe von 300 € (je 150 €<br />

April und Juli)<br />

2008 Anhebung Tabellenentgelt und Grundgehalt<br />

um 50 € und 3,1 % ab 1.1.<br />

1,9 1,6<br />

1,9 2,0<br />

2,1 1,7<br />

2,7 2,2<br />

Keine Angaben<br />

Keine Angaben<br />

2009 2,8 % ab 1.1. und Son<strong>de</strong>rzahlung von 225 € Keine Angaben Keine Angaben<br />

5.2 Tarifbeschäftigte<br />

Für die Tarifbeschäftigten wer<strong>de</strong>n Gehaltserhöhungen wie in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft<br />

zwischen <strong>de</strong>n Gewerkschaften und <strong>de</strong>n öffentlichen Arbeitgebern<br />

in einem neuen Gehaltstarifvertrag ausgehan<strong>de</strong>lt.<br />

Zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vereinbarten Laufzeit kündigen die Gewerkschaften in <strong>de</strong>r<br />

Regel die bis dahin einschlägigen Regelungen zur Entgelthöhe und stellen<br />

ihre For<strong>de</strong>rungen. Sie können die Tarifbeschäftigten zur Durchsetzung<br />

von Verhandlungszielen auch zum Streik aufrufen. Die Beamten dürfen<br />

sich nicht an Streiks beteiligen, an<strong>de</strong>rerseits aber auch grundsätzlich<br />

nicht auf Arbeitsplätzen streiken<strong>de</strong>r Tarifbeschäftigter als „Streikbrecher“<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Wenn die Verhandlungen zunächst nicht zum Erfolg<br />

führen, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet wer<strong>de</strong>n. Hierzu wird<br />

eine Kommission aus Vertretern <strong>de</strong>r Tarifpartner unter einem unparteiischen<br />

Vorsitz gebil<strong>de</strong>t, die eine Einigungsempfehlung ausarbeitet und<br />

beschließt. Die Empfehlung ist nicht bin<strong>de</strong>nd, verpflichtet aber die Tarifvertragsparteien<br />

zu unverzüglicher neuer Verhandlung. Während <strong>de</strong>s<br />

Schlichtungsverfahrens darf nicht gestreikt wer<strong>de</strong>n. Eine neue Entgeltvereinbarung<br />

ist für die Dauer <strong>de</strong>r vereinbarten Min<strong>de</strong>stlaufzeit für die<br />

beteiligten Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglie<strong>de</strong>r verbindlich.<br />

94


Bezahlungssysteme<br />

Die <strong>de</strong>rzeit gelten<strong>de</strong>n Entgelttabellen <strong>de</strong>s TVöD sind frühestens zum<br />

31. Dezember 2009 kündbar.<br />

6. Bezüge <strong>de</strong>r Regierungsmitglie<strong>de</strong>r<br />

6.1 Amtsbezüge<br />

Die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung erhalten für ihre Tätigkeit während<br />

<strong>de</strong>r Dauer ihrer Amtszeit Amtsbezüge.<br />

Hauptbestandteile <strong>de</strong>r Amtsbezüge sind das Amtsgehalt und <strong>de</strong>r Ortszuschlag.<br />

Daneben gehören die Dienstaufwandsentschädigung (seit 1950<br />

beträgt sie unverän<strong>de</strong>rt jährlich für die Bun<strong>de</strong>skanzlerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>skanzler<br />

12.270,96 Euro sowie für die Bun<strong>de</strong>sminister jeweils 3.681,36 Euro)<br />

und gegebenenfalls eine Trennungsentschädigung (in Höhe von jährlich<br />

1.840,65 Euro pauschal) zu <strong>de</strong>n Amtsbezügen. Mit Ausnahme <strong>de</strong>r Dienstaufwandsentschädigung<br />

und <strong>de</strong>r Trennungsgel<strong>de</strong>ntschädigung sind alle<br />

Amtsbezüge steuerpflichtig. Die Trennungsentschädigung ist nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig.<br />

6.2 Bemessungsgrundlage für Amtsgehälter und Ortszuschläge<br />

Das Amtsgehalt ist <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Bezahlung, <strong>de</strong>r die Leistung und Verantwortung<br />

<strong>de</strong>s Amtes berücksichtigt. Da die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung<br />

an <strong>de</strong>r Spitze <strong>de</strong>r Exekutive stehen, knüpft ihre Bezahlung an das Besoldungssystem<br />

<strong>de</strong>r Beamten an. Das Amtsgehalt beträgt nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministergesetz<br />

für<br />

■ die Bun<strong>de</strong>skanzlerin/<strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>skanzler 1 2<br />

/ 3<br />

■ die Bun<strong>de</strong>sminister 1 1<br />

/ 3<br />

<strong>de</strong>s Grundgehalts plus 1 1 / 3<br />

<strong>de</strong>s Ortszuschlags <strong>de</strong>r höchsten Besoldungsgruppe<br />

<strong>de</strong>r Beamten (B 11).<br />

6.3 Höhe <strong>de</strong>r Amtsgehälter und Ortszuschläge<br />

Die aktuellen Amtsgehälter und Ortszuschläge sind aufgrund <strong>de</strong>s „Gesetzes<br />

über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung und <strong>de</strong>r Parlamentarischen Staatssekretäre<br />

in <strong>de</strong>n Jahren 1992 bis 1994“ niedriger als im Bun<strong>de</strong>sministergesetz<br />

vorgesehen. Weitere dauerhafte Abkopplungen von <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Besoldungserhöhungen erfolgten durch das „Gesetz zum Ausschluss von<br />

95


Dienst-, Amts- und Versorgungsbezügen von <strong>de</strong>n Einkommensanpassungen<br />

2003/2004“ und das „Gesetz über die Anpassung von Dienst- und<br />

Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009“.<br />

Zusätzlich ist die jährliche Son<strong>de</strong>rzahlung (sogenanntes Weihnachtsgeld)<br />

mit <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sson<strong>de</strong>rzahlungsgesetzes (Artikel 1 <strong>de</strong>s<br />

Haushaltsbegleitgesetzes 2006) für Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung ganz<br />

abgeschafft wor<strong>de</strong>n.<br />

Damit ergibt sich ein Rückstand <strong>de</strong>r Amtsbezüge <strong>de</strong>r Regierungsmitglie<strong>de</strong>r<br />

um rund 21 Prozent gegenüber <strong>de</strong>r allgemeinen Einkommensentwicklung<br />

im öffentlichen Dienst. Die Kürzungen sind ein Beitrag <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung zur Konsolidierung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>shaushaltes und sollen<br />

als Zeichen <strong>de</strong>r Solidarität mit <strong>de</strong>n von allgemeinen Leistungseinschränkungen<br />

betroffenen Bürgern verstan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

Die <strong>de</strong>rzeitigen monatlichen Amtsgehälter einschließlich <strong>de</strong>s Ortszuschlags<br />

betragen für verheiratete Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung ohne<br />

Kin<strong>de</strong>r zum Beispiel:<br />

Amt Familienstand Brutto Netto* Netto**<br />

Bun<strong>de</strong>skanzlerin verheiratet 15.832,79 € 9.889,10 € 9.072,43 €<br />

Bun<strong>de</strong>sminister verheiratet 12.860,29 € 8.346,14 € 7.529,37 €<br />

*)<br />

bei Steuerklasse III, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (neun Prozent)<br />

**)<br />

bei Steuerklasse IV, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (neun Prozent)<br />

Von <strong>de</strong>n Nettobeträgen haben die Regierungsmitglie<strong>de</strong>r Beiträge zur<br />

Krankenversicherung zu leisten.<br />

Nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt erhalten Amtsträger eine Versorgung,<br />

das heißt Übergangsgeld und bei Vorliegen <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

ein Ruhegehalt.<br />

■ Das Übergangsgeld wird unmittelbar nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n für<br />

einen Zeitraum von min<strong>de</strong>stens sechs Monaten und höchstens zwei<br />

Jahren – je nach Amtsdauer – gewährt. In <strong>de</strong>n ersten drei Monaten<br />

wird es in Höhe <strong>de</strong>s vollen Amtsgehaltes und Ortszuschlages gezahlt,<br />

für <strong>de</strong>n restlichen Zeitraum in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte dieser Bezüge.<br />

96


Bezahlungssysteme<br />

Auf das Übergangsgeld wer<strong>de</strong>n das Ruhegehalt, Aktiv- und Versorgungsbezüge<br />

aus einer Verwendung im nationalen o<strong>de</strong>r internationalen<br />

öffentlichen Dienst sowie vom zweiten Monat an auch Einkommen<br />

aus einer privaten Berufstätigkeit in vollem Umfang angerechnet, das<br />

heißt, das Übergangsgeld verringert sich in entsprechen<strong>de</strong>r Höhe.<br />

Ferner wird es ab <strong>de</strong>m zweiten Monat nicht mehr gezahlt, solange eine<br />

Abgeordnetenentschädigung als Mitglied <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages<br />

gewährt wird.<br />

■ Die Höhe <strong>de</strong>s Ruhegehalts ist von <strong>de</strong>r Amtszeit abhängig. Es beträgt bei<br />

einer Amtszeit von vier Jahren 27,74 Prozent <strong>de</strong>r Amtsbezüge. Auf das<br />

Ruhegehalt wer<strong>de</strong>n Aktiv- und Versorgungsbezüge aus einer (Wie<strong>de</strong>r-)<br />

Verwendung im öffentlichen Dienst voll angerechnet. Für Renten und<br />

private Erwerbseinkünfte gilt Entsprechen<strong>de</strong>s. Neben <strong>de</strong>r Abgeordnetenentschädigung<br />

als Mitglied <strong>de</strong>s Deutschen Bun<strong>de</strong>stages ruht das<br />

Ruhegehalt teilweise.<br />

7. Entwicklung <strong>de</strong>r Personalausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

Die Entwicklung <strong>de</strong>r Gesamtausgaben und <strong>de</strong>r Personalausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

sowie <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>r Personalausgaben an <strong>de</strong>n Gesamtausgaben sind in<br />

Übersicht 14 dargestellt:<br />

Übersicht 14:<br />

Gesamtausgaben und Personalausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s in Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

Bund<br />

Jahr<br />

Gesamtausgaben Personalausgaben Anteil in Prozent<br />

1970 45,0 7,4 16,5<br />

1980 110,3 16,4 14,9<br />

1990 194,4 22,1 11,4<br />

1991 205,4 24,9 12,1<br />

1992 218,4 26,3 12,1<br />

1993 233,9 26,9 11,5<br />

1994 240,9 26,9 11,2<br />

1995 237,6 27,0 11,4<br />

1996 232,9 27,0 11,6<br />

1997 225,9 26,8 11,9<br />

97


Bund<br />

Jahr<br />

Gesamtausgaben Personalausgaben Anteil in Prozent<br />

1998 233,6 26,6 11,4<br />

1999 246,9 26,9 10,9<br />

2000 244,4 26,5 10,8<br />

2001 243,1 26,8 11,0<br />

2002 249,3 27,0 10,8<br />

2003 256,7 27,2 10,6<br />

2004 251,6 26,8 10,7<br />

2005 259,8 26,4 10,2<br />

2006 261,0 26,1 10,0<br />

2007 270,4 26,0 9,6<br />

Quelle: Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen<br />

Der Anteil <strong>de</strong>r Personalausgaben an <strong>de</strong>n Gesamtausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s betrug<br />

im Jahr 2007 9,6 Prozent und ist damit stetig zurückgeführt wor<strong>de</strong>n.<br />

98


Alterssicherungssysteme<br />

V. Alterssicherungssysteme im<br />

öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

1. Beamte<br />

Die Altersversorgung <strong>de</strong>r Beamten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist im Beamtenversorgungsgesetz<br />

(BeamtVG) geregelt. Es gilt entsprechend für die Richter <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s.<br />

Die Versorgung für die Berufssoldaten richtet sich nach <strong>de</strong>m Soldatenversorgungsgesetz<br />

(SVG), das <strong>de</strong>nselben Grundsätzen folgt.<br />

Pensionen sind ein Teil <strong>de</strong>r Personalkosten und wer<strong>de</strong>n allein vom<br />

öffentlichen Dienstherrn und unmittelbar aus <strong>de</strong>m laufen<strong>de</strong>n Haushalt<br />

gezahlt. Der Anspruch <strong>de</strong>r Beamten auf amtsangemessene Versorgung<br />

gehört zu <strong>de</strong>n hergebrachten Grundsätzen <strong>de</strong>s Berufsbeamtentums und<br />

wird durch das Grundgesetz geschützt. Bei <strong>de</strong>r Bemessung <strong>de</strong>r Bruttobesoldung<br />

wird berücksichtigt, dass die Altersversorgung für die Beamten<br />

beitragsfrei ist.<br />

Der Pensionsanspruch entsteht nach Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

■ wegen Erreichens <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelaltersgrenze o<strong>de</strong>r einer<br />

beson<strong>de</strong>ren Altersgrenze (zum Beispiel Polizeivollzugsdienst sowie<br />

Feuerwehr <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr),<br />

■<br />

■<br />

auf Antrag ab <strong>de</strong>m 63. Lebensjahr o<strong>de</strong>r<br />

wegen festgestellter dauern<strong>de</strong>r Dienstunfähigkeit.<br />

Son<strong>de</strong>rregelungen gelten für schwerbehin<strong>de</strong>rte Beamte (siehe Seite 56).<br />

Mit <strong>de</strong>m Dienstrechtsneuordnungsgesetz wer<strong>de</strong>n die Regelungen <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zur schrittweisen Anhebung <strong>de</strong>r Altersgrenzen<br />

wirkungsgleich in das Beamtenrecht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s übertragen.<br />

Die Anhebung <strong>de</strong>r Regelaltersgrenze erfolgt vom 65. Lebensjahr auf das<br />

67. Le bensjahr (siehe Seite 55).<br />

Beim Bund gab es am Stichtag 1. Januar 2008 insgesamt 202.318 Versorgungsempfänger<br />

(Ruhegehaltsempfänger und Hinterbliebene). Bei <strong>de</strong>r<br />

ehemaligen Deutschen Bun<strong>de</strong>sbahn waren es 205.648, bei <strong>de</strong>r ehema-<br />

99


ligen Deutschen Bun<strong>de</strong>spost 271.811 und im mittelbaren öffentlichen<br />

Dienst 28.871 Versorgungsempfänger.<br />

Beamte sind im Rahmen ihrer Tätigkeit von <strong>de</strong>r allgemeinen gesetzlichen<br />

Unfallversicherung nicht geschützt, son<strong>de</strong>rn im System <strong>de</strong>r Beamtenversorgung<br />

durch Unfallfürsorgeleistungen abgesichert. Wer<strong>de</strong>n Beamte<br />

durch einen Dienstunfall verletzt, wer<strong>de</strong>n ihnen vom Dienstherrn insbeson<strong>de</strong>re<br />

die notwendigen und angemessenen Heil- und Pflegekosten<br />

erstattet sowie gegebenenfalls ein Ausgleich für eine verbleiben<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>rung<br />

<strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit gewährt. Ist eine Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand<br />

wegen eines Dienstunfalls erfolgt, wird ein Unfallruhegehalt gezahlt. Bei<br />

Tod durch einen Dienstunfall erhalten die Witwe o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Witwer und die<br />

Waisen Leistungen <strong>de</strong>r Unfallhinterbliebenenversorgung.<br />

Wie die Besoldung wer<strong>de</strong>n auch die Versorgungsbezüge entsprechend <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen Wirtschafts- und Einkommensentwicklung durch Bun<strong>de</strong>sgesetz<br />

angepasst (siehe Seite 92).<br />

Versorgungsbezüge sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und<br />

unterliegen <strong>de</strong>shalb grundsätzlich <strong>de</strong>r Lohnsteuerpflicht. Das Alterseinkünftegesetz<br />

sieht für alle Alterseinkünfte seit 2005 einen schrittweisen<br />

Übergang zur nachgelagerten Besteuerung vor, das heißt Rentenbeiträge<br />

wer<strong>de</strong>n steuerlich sukzessive stärker entlastet und darauf beruhen<strong>de</strong><br />

Renten wer<strong>de</strong>n nach und nach stärker besteuert. Nach Ablauf <strong>de</strong>r Übergangsphase<br />

(2040) wer<strong>de</strong>n Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich<br />

gleich behan<strong>de</strong>lt. Daher wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Versorgungsfreibetrag und <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmerpauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen<br />

sowie <strong>de</strong>r Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte schrittweise für<br />

je<strong>de</strong>n ab 2005 neu in <strong>de</strong>n Ruhestand treten<strong>de</strong>n Jahrgang in <strong>de</strong>m Maße<br />

verringert, in <strong>de</strong>m die Besteuerungsanteile <strong>de</strong>r Rente aus <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung erhöht wer<strong>de</strong>n.<br />

Schei<strong>de</strong>n Beamte ohne Pensionsanspruch aus <strong>de</strong>m Dienstverhältnis aus,<br />

wer<strong>de</strong>n sie bis zur Beitragsbemessungsgrenze in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

(nicht aber in <strong>de</strong>r Zusatzversorgung <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes)<br />

nachversichert.<br />

1.1 Berechnung <strong>de</strong>r Pensionen<br />

Der Berechnung <strong>de</strong>r Pension wer<strong>de</strong>n die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten<br />

und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrun<strong>de</strong> gelegt:<br />

100


Alterssicherungssysteme<br />

■ Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind insbeson<strong>de</strong>re Zeiten in einem<br />

Beamtenverhältnis, im berufsmäßigen o<strong>de</strong>r nicht berufsmäßigen<br />

Wehrdienst sowie unter bestimmten Voraussetzungen die <strong>de</strong>r Dienstzeit<br />

unmittelbar vorausgehen<strong>de</strong>n Vordienstzeiten in einem privatrechtlichen<br />

Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst.<br />

■ Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich<br />

keine ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sie können als ruhegehaltfähig<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, wenn das dienstliche Interesse an <strong>de</strong>r Beurlaubung<br />

schriftlich anerkannt wur<strong>de</strong> (siehe Seite 69).<br />

■ Als ruhegehaltfähige Dienstzeit zählen Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung<br />

entsprechend ihrem Anteil an <strong>de</strong>r vollen Arbeitszeit (siehe<br />

Seite 69).<br />

■ Für Zeiten <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rerziehung wer<strong>de</strong>n – wie in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

– unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge zur<br />

Pension gezahlt.<br />

■ Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, das zuletzt<br />

min<strong>de</strong>stens zwei Jahre lang bezogen wur<strong>de</strong>, gegebenenfalls zuzüglich<br />

<strong>de</strong>s Familienzuschlags (Stufe 1), sowie bestimmte Zulagen, die im<br />

Besoldungsrecht ausdrücklich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.<br />

Das sind Amtszulagen, die für die dauerhafte Wahrnehmung höherwertiger<br />

Funktionen gezahlt wer<strong>de</strong>n können, nicht jedoch Stellenzulagen,<br />

Erschwerniszulagen o<strong>de</strong>r Zulagen für beson<strong>de</strong>ren Aufwand und<br />

Mehrarbeitsvergütungen.<br />

Das Versorgungsniveau wird seit 2003 bei <strong>de</strong>n Versorgungsanpassungen<br />

in acht gleichen Schritten (je rund 0,54 Prozent) um insgesamt<br />

4,33 Prozent abgeflacht. Der Höchstruhegehaltssatz sinkt dadurch von<br />

75 Prozent auf 71,75 Prozent. Zusammen mit <strong>de</strong>n zwischen 1999 und<br />

2002 erfolgten Anpassungsmin<strong>de</strong>rungen aufgrund <strong>de</strong>r Zuführung zur<br />

Versorgungsrücklage in Höhe von zusammen 0,6 Prozent ergibt sich dadurch<br />

eine Niveauabflachung von insgesamt rund 5,0 Prozent. Die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r erzielten Einsparungen wird <strong>de</strong>r Versorgungsrücklage zugeführt.<br />

Während <strong>de</strong>r schrittweisen Abflachung <strong>de</strong>s Anstiegs <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge<br />

wer<strong>de</strong>n die weitere Anpassungsmin<strong>de</strong>rung um 0,2 Prozent und<br />

die Zuführung <strong>de</strong>r dadurch ersparten Mittel zur Versorgungsrücklage<br />

ausgesetzt.<br />

101


Die Pension wird um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 Prozent<br />

für je<strong>de</strong>s Jahr gekürzt, um das <strong>de</strong>r Beamte vor Erreichen <strong>de</strong>r Altersgrenze in<br />

<strong>de</strong>n Ruhestand versetzt wird (nach <strong>de</strong>n Neuregelungen <strong>de</strong>s Dienstrechtsneuordnungsgesetzes<br />

maximal 14,4 Prozent bei <strong>de</strong>r Antragsaltersgrenze).<br />

Bei einer vorzeitigen Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit<br />

gelten Beson<strong>de</strong>rheiten:<br />

■ Bei Dienstunfähigkeit vor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres wird<br />

für die Berechnung <strong>de</strong>s Ruhegehalts die Zeit bis zur Vollendung <strong>de</strong>s<br />

60. Lebensjahres zu zwei Dritteln <strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen Dienstzeit<br />

hinzugerechnet.<br />

■ Ist die Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls eingetreten,<br />

beträgt das Unfallruhegehalt min<strong>de</strong>stens 66,7 Prozent <strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge.<br />

Der Ruhestandsbeamte erhält eine Min<strong>de</strong>stpension, wenn dies für ihn<br />

günstiger ist. Diese beträgt 35 Prozent <strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

(einschließlich Familienzuschlag), min<strong>de</strong>stens jedoch (einschließlich<br />

Familienzuschlag) 1.400,87 Euro (Stand: 1. Januar 2009).<br />

Für die Versorgungsempfänger wird – wie für die aktiven Beamten (siehe<br />

Seite 91) – die bislang gewährte Son<strong>de</strong>rzahlung ab 1. Juli 2009 und <strong>de</strong>r von<br />

2006 bis 2010 ruhen<strong>de</strong> Teil <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlung ab 1. Januar 2011 anteilig in<br />

die monatlichen Versorgungsbezüge eingebaut. Mit einem Faktor wird<br />

sichergestellt, dass <strong>de</strong>r Einbau <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rzahlung im Umfang <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n<br />

Beträge erfolgt (jeweils 2,085 Prozent <strong>de</strong>r Jahresversorgungsbezüge,<br />

eingefroren auf <strong>de</strong>m Stand von 2004).<br />

Die Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Beitragspflicht <strong>de</strong>r Rentner zur sozialen<br />

Pflegeversicherung wer<strong>de</strong>n bei allen Versorgungsempfängern <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

durch entsprechen<strong>de</strong> Min<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge wirkungsgleich<br />

übernommen. Dabei ist die Höhe <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>rungsbetrages auf <strong>de</strong>n<br />

Höchstbetrag in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung begrenzt.<br />

1.2 Anrechnungsregelungen<br />

Treffen Versorgungsbezüge mit an<strong>de</strong>ren Versorgungsleistungen wie zum<br />

Beispiel Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung o<strong>de</strong>r aus<br />

einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes zusammen, wer<strong>de</strong>n diese auf die Pension ange-<br />

102


Alterssicherungssysteme<br />

rechnet, soweit die Summe aller Leistungen bestimmte Höchstgrenzen<br />

überschreitet.<br />

Eine Anrechnung erfolgt, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge „ruht“,<br />

mit <strong>de</strong>m die Gesamtsumme aus Versorgungsbezügen und an<strong>de</strong>ren Versorgungsleistungen<br />

<strong>de</strong>n Höchstbetrag übersteigt. Das heißt, die neben <strong>de</strong>r<br />

Versorgung bezogene Rente bleibt vollständig erhalten und die Versorgung<br />

wird um <strong>de</strong>n über <strong>de</strong>n Höchstbetrag hinausgehen<strong>de</strong>n Betrag „gekürzt“.<br />

Wird ein Hinzuverdienst durch entgeltliche Tätigkeit außerhalb <strong>de</strong>s<br />

öffentlichen Dienstes erzielt, bleibt dieses Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen<br />

erhalten. Bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Regelaltersgrenze erfolgt<br />

eine Anrechnung auf die Pension, soweit Arbeitseinkommen und Pension<br />

zusammen die letzten Aktivenbezüge überschreiten.<br />

Ist die Versetzung in <strong>de</strong>n Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit o<strong>de</strong>r einer<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rung auf Antrag erfolgt, darf bis zum Erreichen <strong>de</strong>r Regelaltersgrenze<br />

anrechnungsfrei nur so viel hinzuverdient wer<strong>de</strong>n, bis <strong>de</strong>r Differenzbetrag<br />

zwischen <strong>de</strong>r tatsächlichen Pension und einem auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />

<strong>de</strong>s fiktiven Höchstruhegehaltssatzes errechneten und um 400 Euro im<br />

Monat aufgestockten Betrag erreicht ist. Zusätzlich ist es möglich, innerhalb<br />

eines Kalen<strong>de</strong>rjahres diese monatliche Hinzuverdienstgrenze zweimalig bis<br />

zu einem Betrag von 400 Euro anrechnungsfrei zu überschreiten.<br />

Bei außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes erzielten Einkommen en<strong>de</strong>t die<br />

Anrechnung mit <strong>de</strong>r gesetzlichen Regelaltersgrenze. Bei Erwerbseinkommen<br />

aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird stets angerechnet.<br />

1.3 Hinterbliebene<br />

Hinterbliebene erhalten neben einmaligen Leistungen (Bezüge für <strong>de</strong>n<br />

Sterbemonat, Sterbegeld) als Dauerleistung Witwen-, Witwer- o<strong>de</strong>r Waisengeld<br />

o<strong>de</strong>r einen Unterhaltsbeitrag.<br />

Der hinterbliebene Ehepartner erhält als Witwen- beziehungsweise Witwergeld<br />

55 Prozent <strong>de</strong>s Ruhegehalts <strong>de</strong>s verstorbenen Beamten. Aufgrund<br />

von Übergangsregelungen beträgt die Hinterbliebenenversorgung teilweise<br />

noch 60 Prozent.<br />

Das Waisengeld beträgt für Halbwaisen zwölf Prozent, für Vollwaisen 20<br />

Prozent und für Unfallwaisen 30 Prozent <strong>de</strong>s Ruhegehaltes.<br />

103


Am 1. Januar 2008 bezogen beim Bund 74.448 Witwen und Witwer und<br />

4.028 Waisen eine Hinterbliebenenversorgung.<br />

1.4 Son<strong>de</strong>rgruppen<br />

Beson<strong>de</strong>rheiten gelten für die sogenannten politischen Beamten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

(siehe Seite 41), wenn sie in <strong>de</strong>n einstweiligen Ruhestand versetzt wur<strong>de</strong>n.<br />

Nach dreimonatiger Fortzahlung <strong>de</strong>r Bezüge erhalten sie in Abhängigkeit<br />

von <strong>de</strong>r geleisteten Dienstzeit min<strong>de</strong>stens sechs Monate, längstens jedoch<br />

drei Jahre, ein (erhöhtes) Ruhegehalt. Die Höhe ergibt sich aus <strong>de</strong>m Höchstruhegehaltssatz<br />

und <strong>de</strong>r ruhegehaltfähigen Dienstbezüge <strong>de</strong>r letzten Besoldungsgruppe.<br />

Nach dieser Zeit bemisst sich die Höhe <strong>de</strong>r Versorgung nach<br />

<strong>de</strong>n allgemeinen Regeln. Eine Versorgung auf Dauer wird nur gezahlt, wenn<br />

eine min<strong>de</strong>stens fünfjährige Dienstzeit erfüllt wur<strong>de</strong>. Bei Hinzuverdienst<br />

außerhalb <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes kommt nur die Hälfte <strong>de</strong>s Betrages<br />

zur Anrechnung, um <strong>de</strong>n die Summe aus Hinzuverdienst und Pension die<br />

Höchstgrenze (frühere ruhegehaltfähige Dienstbezüge) übersteigt.<br />

1.5 Versorgungsausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

Im Jahr 2007 betrugen die Versorgungsausgaben <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s 4,9 Milliar<strong>de</strong>n<br />

Euro. Die Entwicklung seit 1970 zeigt Übersicht 15.<br />

Übersicht 15:<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Versorgungsausgaben von 1970 bis 2007 – Bund<br />

Jahr<br />

Versorgungsausgaben<br />

in Milliar<strong>de</strong>n Euro<br />

1970 1,7<br />

1980 3,3<br />

1990 3,6<br />

1995 4,6<br />

2000 4,8<br />

2001 4,9<br />

2002 5,0<br />

2003 5,0<br />

2004 4,8<br />

2005 4,9<br />

2006 4,8<br />

2007 4,9<br />

104


Alterssicherungssysteme<br />

1.6 Reformen <strong>de</strong>r Beamtenversorgung<br />

Um die Beamtenversorgung zukunftssicher und finanzierbar zu erhalten,<br />

wur<strong>de</strong>n die Regelungen seit Beginn <strong>de</strong>r 1990er-Jahre mehrfach reformiert.<br />

Kostendämpfen<strong>de</strong> Reformmaßnahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung<br />

wur<strong>de</strong>n auf die Beamtenversorgung wirkungsgleich übertragen. Zusätzlich<br />

wur<strong>de</strong>n 1999 mit <strong>de</strong>r Versorgungsrücklage und <strong>de</strong>m Versorgungsfonds 2007<br />

Elemente einer kapitalge<strong>de</strong>ckten Altersvorsorge eingeführt. Der Versorgungsfonds<br />

erfasst <strong>de</strong>n Personenkreis <strong>de</strong>r Neueinstellungen ab 1. Januar 2007.<br />

Die 1992 in Kraft getretenen Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Beamtenversorgungsgesetzes,<br />

das Dienstrechtsreformgesetz 1997 und das Versorgungsreformgesetz<br />

1998 enthielten umfangreiche Neuregelungen. Die Ruhegehaltsskala<br />

wur<strong>de</strong> von 35 auf 40 Jahre gestreckt, die Antragsaltersgrenze von 62 auf 63<br />

Jahre erhöht, die Anrechnung von Ausbildungszeiten eingeschränkt, das<br />

Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit stärker begrenzt, Abschlagsregelungen<br />

bei vorzeitiger Pensionierung eingeführt und Hinzuverdienstregelungen<br />

verschärft. Ziel aller Maßnahmen ist eine nachhaltige Finanzierung <strong>de</strong>r<br />

Beamtenversorgung im Bund.<br />

Ein Kernstück <strong>de</strong>r Versorgungsreform 1998 war die erstmalige Regelung<br />

zum Aufbau von Versorgungsrücklagen in Bund und Län<strong>de</strong>rn. Von 1999<br />

bis 2002 wur<strong>de</strong>n 0,2 Prozent <strong>de</strong>r Besoldungs- und Versorgungsanpassungen<br />

einbehalten und <strong>de</strong>n Versorgungsrücklagen zugeführt. Im Bereich<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ist daraus ein Son<strong>de</strong>rvermögen gebil<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n, das von <strong>de</strong>r<br />

Deutschen Bun<strong>de</strong>sbank und vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>s Innern verwaltet<br />

wird. Die verzinsten und vor Zweckentfremdung geschützten Rücklagen<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>shaushalt ab 2018 zur Zahlung <strong>de</strong>r Pensionen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r durch Frühpensionierungen verlängerten Pensionslaufzeiten<br />

wur<strong>de</strong>n – wie in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung – zum 1. Januar<br />

2001 stufenweise Versorgungsabschläge in Höhe von jährlich 3,6 Prozent,<br />

jedoch insgesamt höchstens 10,8 Prozent, auch bei Frühpensionierung<br />

aufgrund von Dienstunfähigkeit und Schwerbehin<strong>de</strong>rung eingeführt.<br />

Mit <strong>de</strong>m Versorgungsän<strong>de</strong>rungsgesetz 2001 wur<strong>de</strong> die Rentenreform 2001<br />

wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Wesentliche<br />

Elemente <strong>de</strong>r zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform <strong>de</strong>r Beamtenversorgung<br />

sind:<br />

105


■ Die Pensionen steigen ab 2003 bei <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n acht Anpassungen<br />

mit jeweils um rund 0,54 Prozent vermin<strong>de</strong>rtem Zuwachs. Dies führt<br />

zu einer schrittweisen Absenkung <strong>de</strong>s Höchstversorgungssatzes von<br />

bisher 75,0 Prozent auf 71,75 Prozent.<br />

■ Die daraus resultieren<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rausgaben <strong>de</strong>r öffentlichen Haushalte<br />

wer<strong>de</strong>n zur Hälfte <strong>de</strong>n Versorgungsrücklagen zugeführt und bleiben<br />

damit <strong>de</strong>r Beamtenversorgung erhalten.<br />

■ Die Beamten, die freiwillig mit eigenen Sparbeiträgen zusätzlich für<br />

ihr Alter vorsorgen, wer<strong>de</strong>n wie rentenversicherte Arbeitnehmer seit<br />

1. Januar 2002 mit Zulagen und steuerlichen Entlastungen vom Staat<br />

geför<strong>de</strong>rt.<br />

■ Um Doppelbelastungen zu vermei<strong>de</strong>n, wird die Zuführung <strong>de</strong>s Eigenbeitrages<br />

(0,2 Prozent) <strong>de</strong>r Beamten und Pensionäre zur Versorgungsrücklage<br />

gemäß Versorgungsreformgesetz 1998 ab 2003 für die acht<br />

Anpassungsschritte ausgesetzt.<br />

Weitere Maßnahmen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s umfassen die:<br />

■<br />

Absenkungen <strong>de</strong>r jährlichen Versorgungsbezüge durch Kürzungen<br />

<strong>de</strong>r jährlichen Son<strong>de</strong>rzahlung,<br />

■ wirkungsgleiche Übertragung <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung<br />

auf die Versorgungsempfänger <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s. Mit Wirkung<br />

vom 1. April 2004 haben auch die Versorgungsempfänger <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>n gesetzlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (1,7 Prozent,<br />

ab 1. Juli 2008 = 1,95 Prozent) hälftig zu tragen.<br />

Mit <strong>de</strong>m Dienstrechtsneuordnungsgesetz wird die wirkungsgleiche Übertragung<br />

von Maßnahmen <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Unterschiedlichkeit <strong>de</strong>r Alterssicherungssysteme<br />

mit folgen<strong>de</strong>n Maßnahmen fortgesetzt:<br />

■ Nachvollzug <strong>de</strong>s Wegfalls rentenerhöhen<strong>de</strong>r Wirkungen von Ausbildungszeiten<br />

durch Begrenzung <strong>de</strong>r Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten<br />

als ruhegehaltfähige Dienstzeit, dabei Begrenzung<br />

<strong>de</strong>r Kürzung <strong>de</strong>s Ruhegehaltes auf <strong>de</strong>n höchstmöglichen rentenrechtlichen<br />

Kürzungsbetrag von rund 60 Euro (Stand: 1. Juli 2008)<br />

106


Alterssicherungssysteme<br />

■<br />

■<br />

Einführung einer Revisionsklausel, um <strong>de</strong>n Gleichklang bei <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Alterssicherungssysteme sicherzustellen<br />

Einführung einer Versorgungsauskunft auf Antrag<br />

■ schrittweise Anhebung <strong>de</strong>s Pensionseintrittsalters vom 65. auf das<br />

67. Lebensjahr mit<br />

• abschlagsfreiem Pensionseintritt nach 45 Jahren wie nach entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Pflichtbeitragsjahren im Rentenrecht<br />

• Festhalten an <strong>de</strong>r bisherigen Antragsaltersgrenze von 63 Jahren bei<br />

einem maximalen Versorgungsabschlag von 14,4 Prozent<br />

1.7 Finanzierung <strong>de</strong>r Beamtenversorgung beim Bund<br />

Die Beamten- und Soldatenversorgung wird als Teil <strong>de</strong>r Personalkosten aus<br />

<strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Haushalten <strong>de</strong>r öffentlichen Dienstherren gezahlt.<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s Versorgungsreformgesetzes 1998 wur<strong>de</strong> ab 1999<br />

mit <strong>de</strong>m Aufbau von Versorgungsrücklagen begonnen. Die linearen Bezügeanpassungen<br />

zum 1. Juni 1999, 1. Januar 2001 und 1. Januar 2002 fielen<br />

<strong>de</strong>mgemäß jeweils um 0,2 Prozent geringer aus als <strong>de</strong>r Tarifabschluss für<br />

die Beschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes. Die Differenzbeträge wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>n jeweiligen Versorgungsrücklagen zugeführt.<br />

Nach <strong>de</strong>m Versorgungsän<strong>de</strong>rungsgesetz 2001 wer<strong>de</strong>n während <strong>de</strong>r<br />

schrittweisen Abflachung <strong>de</strong>s Anstiegs <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge (für die<br />

acht auf <strong>de</strong>n 31. Dezember 2002 folgen<strong>de</strong>n Anpassungen) die geringeren<br />

Bezügeanpassungen für die Versorgungsrücklage ausgesetzt. Die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r durch die Niveauabsenkung <strong>de</strong>r Versorgungsbezüge erzielten Einsparungen<br />

wird <strong>de</strong>r Versorgungsrücklage zugeführt. Nach <strong>de</strong>r achten Anpassung<br />

sollen die Bezügeanpassungen bis zum Jahr 2017 erneut um jeweils<br />

0,2 Prozent vermin<strong>de</strong>rt und die entsprechen<strong>de</strong>n Differenzbeträge <strong>de</strong>r<br />

Versorgungsrücklage zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit Inkrafttreten <strong>de</strong>s Ersten Gesetzes zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Versorgungsrücklagengesetzes<br />

wird die Finanzierung <strong>de</strong>r Beamten- und Soldatenversorgung<br />

durch <strong>de</strong>n 2007 errichteten Versorgungsfonds <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s schrittweise<br />

auf eine vollständige Kapital<strong>de</strong>ckung umgestellt. Zuweisungen an<br />

<strong>de</strong>n Versorgungsfonds erfolgen für alle seit 1. Januar 2007 neu eingestellten<br />

Beamten und Richter beim Bund sowie Berufssoldaten. Die Versorgungsausgaben<br />

für <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Versorgungsfonds einbezogenen Personenkreis<br />

sollen ab 2020 vollständig aus diesem Son<strong>de</strong>rvermögen getragen<br />

107


wer<strong>de</strong>n. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuweisungen an <strong>de</strong>n Versorgungsfonds bestimmt<br />

sich laufbahnabhängig auf <strong>de</strong>r Grundlage versicherungsmathematischer<br />

Berechnungen nach Prozentsätzen <strong>de</strong>r jeweiligen ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge und wird alle drei Jahre überprüft. Die Höhe <strong>de</strong>r Zuweisungssätze<br />

ist in <strong>de</strong>r Versorgungsfondszuweisungsverordnung geregelt.<br />

An<strong>de</strong>rs als bei <strong>de</strong>r Versorgungsrücklage, die aus vermin<strong>de</strong>rten Bezügeanpassungen<br />

<strong>de</strong>r Beamten finanziert wird, erfolgt bei <strong>de</strong>m Versorgungsfonds<br />

eine haushälterische Rücklagenbildung. Die Bereitstellung <strong>de</strong>r Mittel<br />

erfolgt im jeweiligen Haushaltsverfahren. Ein erster Anteil ist durch die<br />

Verlängerung <strong>de</strong>r Wochenarbeitszeit ohne Bezügeanpassung erbracht<br />

wor<strong>de</strong>n. Ab <strong>de</strong>m Jahr 2020 stehen <strong>de</strong>n Ressorthaushalten aus <strong>de</strong>m Versorgungsfonds<br />

Erstattungen in jährlich wachsen<strong>de</strong>r Höhe zu.<br />

2. Tarifbeschäftigte<br />

Die Altersversorgung <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes<br />

(einschließlich <strong>de</strong>r Invaliditätsversorgung und <strong>de</strong>r Hinterbliebenenversorgung)<br />

beruht auf drei Säulen:<br />

■<br />

■<br />

■<br />

gesetzliche Rentenversicherung<br />

Zusatzversorgung (betriebliche Altersversorgung)<br />

steuerlich geför<strong>de</strong>rte private kapitalge<strong>de</strong>ckte Altersvorsorge<br />

2.1 Gesetzliche Rentenversicherung<br />

Die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes sind genauso wie die<br />

Arbeitnehmer in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft in <strong>de</strong>r allgemeinen gesetzlichen<br />

Rentenversicherung versichert. Die Beiträge wer<strong>de</strong>n je zur Hälfte von<br />

ihnen und <strong>de</strong>n Arbeitgebern bezahlt.<br />

2.2 Zusatzversorgung<br />

Die Zusatzversorgung <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r<br />

Län<strong>de</strong>r ist eine betriebliche Altersversorgung, die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s<br />

„Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

im öffentlichen Dienst – ATV“ vom 1. März 2002 in Form einer Pflichtversicherung<br />

von Zusatzversorgungseinrichtungen durchgeführt wird. Die<br />

Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind bei <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />

und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (VBL) versichert.<br />

108


Alterssicherungssysteme<br />

Be<strong>de</strong>utendste Zusatzversorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r (VBL) in Karlsruhe. Dort sind die Tarifbeschäftigten<br />

<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r sowie teilweise Kommunaldienste<br />

und Beschäftigte sonstiger Arbeitgeber <strong>de</strong>s öffentlichen Sektors<br />

versichert (2006: rund 1,8 Millionen Pflichtversicherte). Die Zahl <strong>de</strong>r<br />

Renten betrug rund 1,1 Millionen mit einem Leistungsvolumen von rund<br />

4,1 Milliar<strong>de</strong>n Euro. Die meisten Arbeitnehmer <strong>de</strong>s Kommunaldienstes<br />

sowie kirchlicher und sonstiger Einrichtungen sind bei kommunalen<br />

beziehungsweise kirchlichen Zusatzversorgungskassen versichert<br />

(2006: rund 3,1 Millionen Pflichtversicherte; 1,1 Millionen Renten mit<br />

einem Leistungsvolumen von rund 4,0 Milliar<strong>de</strong>n Euro).<br />

Bis zum 31. Dezember 2000 wur<strong>de</strong> diese Zusatzversorgung auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage einer Gesamtversorgung ermittelt, die die gesetzliche Rente<br />

bis zu einer Obergrenze von bis zu 91,75 Prozent <strong>de</strong>s Nettoentgelts eines<br />

entsprechen<strong>de</strong>n aktiven Beschäftigten aufstockte. Dies diente dazu, die<br />

Versorgung <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen Dienstes an die Versorgung<br />

<strong>de</strong>r Beamten anzunähern. Durch die <strong>de</strong>mografische Entwicklung<br />

(steigen<strong>de</strong> Rentnerzahl im Verhältnis zur Zahl <strong>de</strong>r pflichtversicherten<br />

aktiven Tarifbeschäftigten), durch die Entwicklung <strong>de</strong>r Bezugssysteme<br />

(Beamtenrecht, gesetzliche Rente und Steuer) sowie höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung war die Finanzierung <strong>de</strong>r Zusatzversorgung zunehmend<br />

unter Druck geraten. Allein bei <strong>de</strong>r Versorgungsanstalt <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und<br />

<strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r drohte bis 2008 ein Defizit von 7,7 Milliar<strong>de</strong>n Euro und stellte<br />

damit die Existenz <strong>de</strong>s gesamten Zusatzversorgungssystems infrage. Die<br />

Tarifvertragsparteien haben daher die Zusatzversorgung <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes grundlegend reformiert.<br />

Der „Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung <strong>de</strong>r Beschäftigten<br />

im öffentlichen Dienst – ATV“ enthält folgen<strong>de</strong> wesentliche Elemente:<br />

■ Das bisherige Gesamtversorgungssystem wur<strong>de</strong> rückwirkend zum<br />

31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein versicherungsmathematisches<br />

Punktemo<strong>de</strong>ll ersetzt.<br />

■<br />

Das Punktemo<strong>de</strong>ll ist angelehnt an die in <strong>de</strong>r Privatwirtschaft verbreiteten<br />

Betriebsrentensysteme.<br />

109


■ Die Betriebsrenten aus <strong>de</strong>m Punktemo<strong>de</strong>ll wer<strong>de</strong>n so bemessen, als ob<br />

Beiträge von vier Prozent <strong>de</strong>s zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes<br />

in ein kapitalge<strong>de</strong>cktes System eingezahlt wür<strong>de</strong>n.<br />

■ Die Leistungsbemessung im Punktemo<strong>de</strong>ll spiegelt die berufliche<br />

Biografie <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigten wi<strong>de</strong>r. Ausschlaggebend für die Höhe<br />

<strong>de</strong>r Versorgungsleistung ist jetzt das Lebenseinkommen. Für je<strong>de</strong>s Jahr<br />

<strong>de</strong>r Beschäftigung wer<strong>de</strong>n Versorgungspunkte gutgeschrieben. Diese<br />

wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s jeweiligen individuellen Jahreseinkommens<br />

in <strong>de</strong>r Weise ermittelt, dass das individuelle Jahreseinkommen<br />

ins Verhältnis zum Referenzentgelt von 1.000 Euro gesetzt wird.<br />

■ Sodann wer<strong>de</strong>n die Versorgungspunkte mit <strong>de</strong>m sogenannten Altersfaktor<br />

gewichtet. Je jünger <strong>de</strong>r Tarifbeschäftigte ist, <strong>de</strong>sto höher<br />

wer<strong>de</strong>n die Versorgungspunkte bewertet, das heißt <strong>de</strong>m Versorgungskonto<br />

wer<strong>de</strong>n umso mehr Punkte gutgeschrieben.<br />

■ Für die Berechnung <strong>de</strong>r Betriebsrente im Versicherungsfall wird die<br />

Summe aller Versorgungspunkte mit <strong>de</strong>m Messbetrag von vier Euro<br />

multipliziert.<br />

Die Versicherungsfälle entsprechen <strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung:<br />

Altersrenten, Erwerbsmin<strong>de</strong>rungsrenten, Hinterbliebenenrenten.<br />

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Betriebsrente wer<strong>de</strong>n wie in <strong>de</strong>r<br />

gesetzlichen Rentenversicherung Abschläge für je<strong>de</strong>n Monat <strong>de</strong>r vorzeitigen<br />

Inanspruchnahme in Höhe von 0,3 Prozent erhoben, höchstens jedoch<br />

insgesamt 10,8 Prozent.<br />

Bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rungs- und Hinterbliebenenrenten wer<strong>de</strong>n Versorgungspunkte<br />

für je<strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahr vor Vollendung <strong>de</strong>s 60. Lebensjahres<br />

hinzugerechnet.<br />

Ruht das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit, wer<strong>de</strong>n für je<strong>de</strong>s Kind,<br />

für das Anspruch auf Elternzeit besteht, diejenigen Versorgungspunkte<br />

berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt<br />

von 500 Euro ergeben wür<strong>de</strong>n.<br />

Die Betriebsrenten wer<strong>de</strong>n jährlich mit einem Prozent dynamisiert. Da das<br />

neue Versorgungssystem nicht mehr an die Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Rente<br />

gekoppelt ist, wird eine Erhöhung <strong>de</strong>r gesetzlichen Rente nicht auf die<br />

Betriebsrente angerechnet, son<strong>de</strong>rn fließt <strong>de</strong>n Rentnern in voller Höhe zu.<br />

110


Alterssicherungssysteme<br />

Mit <strong>de</strong>r Ablösung <strong>de</strong>s Gesamtversorgungssystems durch ein übliches<br />

Betriebsrentensystem erhalten die Tarifbeschäftigten <strong>de</strong>s öffentlichen<br />

Dienstes die Möglichkeit, wie die Beschäftigten <strong>de</strong>r Privatwirtschaft eine<br />

private kapitalge<strong>de</strong>ckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme<br />

<strong>de</strong>r steuerlichen För<strong>de</strong>rung nach § 10a i. V. m § 82 Einkommensteuergesetz<br />

aufzubauen.<br />

2.3 Finanzierung <strong>de</strong>r Zusatzversorgung<br />

Die Zusatzversorgung wur<strong>de</strong> bis En<strong>de</strong> 1998 allein durch die von <strong>de</strong>n<br />

öffentlichen Arbeitgebern für ihre versicherten Tarifbeschäftigten an die<br />

Zusatzversorgungseinrichtung zu zahlen<strong>de</strong>n Umlagen (bei <strong>de</strong>r VBL zuletzt<br />

5,2 Prozent <strong>de</strong>s steuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelts) finanziert. Seit Anfang<br />

1999 beteiligen sich die Tarifbeschäftigten an <strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r Zusatzversorgung.<br />

Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2002 beträgt <strong>de</strong>r Umlagesatz bei <strong>de</strong>r VBL<br />

im Abrechnungsverband West 7,86 Prozent. Davon tragen die Arbeitgeber<br />

6,45 Prozent und die Tarifbeschäftigten 1,41 Prozent. Zusätzlich entrichten<br />

die Arbeitgeber steuerfreie pauschale Sanierungsgel<strong>de</strong>r von zwei Prozent.<br />

Bei <strong>de</strong>r VBL (Abrechnungsverband Ost) ist zum 1. Januar 2008 vollständige<br />

Kapital<strong>de</strong>ckung eingeführt wor<strong>de</strong>n. Insgesamt wird ein Beitrag von vier<br />

Prozent erhoben, <strong>de</strong>r jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten<br />

getragen wird. Zusätzlich wird eine Umlage in Höhe von einem Prozent<br />

vom Arbeitgeber getragen.<br />

2.4 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von <strong>de</strong>r Zusatzrente<br />

Von <strong>de</strong>n Betriebsrenten sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

zu entrichten. Seit <strong>de</strong>m 1. Januar 2004 tragen die Rentner die von <strong>de</strong>r<br />

Betriebsrente zu zahlen<strong>de</strong>n Beiträge nicht mehr nur zur Hälfte, son<strong>de</strong>rn in<br />

voller Höhe.<br />

Bei <strong>de</strong>r VBL (Abrechnungsverband West) hat <strong>de</strong>r Arbeitgeber ab 2002 die<br />

Umlage bis zu einem Betrag von 92,03 Euro/Monat pauschal in Höhe von<br />

20,0 Prozent zu versteuern. Bei an<strong>de</strong>ren Zusatzversorgungskassen wer<strong>de</strong>n<br />

die Umlagen weiterhin bis zu einem Betrag von 89,48 Euro/Monat pauschal<br />

versteuert. Einen darüber hinausgehen<strong>de</strong>n Betrag haben die Tarifbeschäftigten<br />

individuell zu versteuern.<br />

Auch bei <strong>de</strong>n Betriebsrenten aus <strong>de</strong>r Zusatzversorgung wur<strong>de</strong> – wie bei<br />

<strong>de</strong>n Renten aus <strong>de</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung – <strong>de</strong>r Einstieg in<br />

die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge zum Kapital<strong>de</strong>ckungsverfahren<br />

sind bereits steuerfrei und die Umlagen wer<strong>de</strong>n in Stufen<br />

111


von <strong>de</strong>r Versteuerung befreit (zurzeit ist eine Umlage von einem Prozent<br />

steuerfrei). Die Steuerfreiheit wird in Stufen bis zu einer Umlage von vier<br />

Prozent angehoben.<br />

Laufend aktuelle Informationen zum öffentlichen Dienst <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s sind<br />

auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums <strong>de</strong>s Innern zu fin<strong>de</strong>n unter:<br />

<strong>www</strong>.<strong>bmi</strong>.<strong>bund</strong>.<strong>de</strong><br />

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